— 208 — Bundes - Oberhandelsgerichts können mit einem Rechtsmittel nicht angefochten werden. §. 27. Der Zeitpunkt, mit welchem dieses Gesetz in Wirksamkeit tritt, wird durch Verordnung des Bundespräsidiums bestimmt. In den zu diesem Zeitpunkte bei einem obersten Landesgerichtshofe bereits anhängigen Sachen tritt die Zuständig- keit des Bundes-Oberhandelsgerichts nicht ein. Als anhängig gelten auch die- jenigen Sachen, in welchen die Absendung der Akten zur Instruktion oder zur Abfassung der Entscheidung bereits beschlossen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Insiegel. Gegeben Berlin, den 12. Juni 1869. (L. S.) Wilhelm. Gr. v. Bismarck- Schönhausen.