— 211 — Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. Nr. 23. (Nr. 305.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats des Norddeutschen Bun- des für das Jahr 1870. Vom 13. Juni 1869. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen . verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: §. 1. Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Bundeshaushalts-Etat für das Jahr 1870. wird in Ausgabe auf 75,958,495 Thlr., nämlich: auf 71,752,106 Thlr. an fortdauernden, und auf 4,206,389 Thlr. an einmaligen und außerordentlichen Aus- gaben, und in Einnahme auf 75,958,495 Thlr. festgestellt. §. 2. Die den Einnahmen des Norddeutschen Bundes im Jahre 1870. in Folge des Gesetzes, betreffend die Portofreiheiten im Gebiete des Norddeutschen Bun- des, hinzutretenden Mehr-Erträge der Postverwaltung werden auf 1,800,000 Thlr. veranschlagt und sind von den auf 24,858,723 Thlr. festgestellten Matri- kularbeiträgen (Kapitel 7. der Einnahme) nach einem durch den Bundesrath Bumdes-Gesetzbl. 1869. Ausgegeben zu Berlin den 23. Juni 1869.