— 228 — (Nr. 306.) Verordnung, betreffend die Feststellung des Etats der Militairverwaltung des Norddeutschen Bundes für das Jahr 1870. Vom 13. Juni 1869. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen verordnen auf Grund der Artikel 62. und 71. der Verfassung des Norddeutschen Bundes, im Ramen des Bundes, was folgt: Der dieser Verordnung als Anlage beigefügte, dem Bundesrathe und dem Reichstage zur Kenntnißnahme und Erinnerung vorgelegte Haupt-Etat der Militairverwaltung des Norddeutschen Bundes für das Jahr 1870. wird auf den, in dem Bundeshaushalts-Etat für das Jahr 1870. unter Kap. 6 fortdauernden Ausgaben vorgesehenen Betrag von 66,699,765 Thlr. festgestellt. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Insiegel. Gegeben Berlin, den 13. Juni 1869. (L. S.) Wilhelm. Gr. v. Bismarck-Schönhausen.