— 242 — (Nr. 311.) Gesetz, betreffend die Beschlagnahme des Arbeits- oder Dienstlohnes. Vom 21. Juni 1869. · Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koönig von Preußen verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: §. 1. Die Vergütung (Lohn, Gehalt, Honorar u. s. w.) für Arbeiten oder Diienste, welche auf Grund eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses geleistet wer- den, darf, sofern dieses Verhältniß die Erwerbsthätigkeit des Vergütungsberech- tigten vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nimmt, zum Zwecke der Sicher- stellung oder Befriedigung eines Gläubigers erst dann mit Beschlag belegt werden, nachdem die Leistung der Arbeiten oder Dienste erfolgt und nachdem der Tag, an welchem die Vergütung gesetzlich, vertrags- oder gewohnheitsmäßig zu entrichten war, abgelaufen ist, ohne daß der Vergütungsberechtigte dieselbe eingefordert hat. §. 2. Die Bestimmungen des §. 1 können nicht mit rechtlicher Wirkung durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden. Soweit nach diesen Bestimmungen die Beschlagnahme unzulässig ist, ist auch jede Verfügung durch Cession, Anweisung, Verpfändung oder durch ein anderes Rechtsgeschäft ohne rechtliche Wirkung. §. 3. Als Vergütung ist jeder dem Berechtigten gebührende Vermögensvortheil anzusehen. Auch macht es keinen Unterschied, ob dieselbe nach Zeit oder Stück berechnet wird. Ist die Vergütung mit dem Preise oder Werth für Material oder mit dem Ersatz anderer Auslagen in ungetrennter Summe bedungen, so gilt als Vergütung im Sinne dieses Gesetzes der Betrag, welcher nach Abzug des Preises oder des Werthes der Materialien und nach Abzug der Auslagen übrig bleibt. §. 4. Das gegenwärtige Gesetz findet keine Anwendung: 1) auf den Gehalt und die Dienstbezüge der öffentlichen Beamten; 2) auf die Beitreibung der direkten persönlichen Staatssteuern und Kom- munalabgaben (die derartigen Abgaben an Kreis-, Kirchen-, Schul- und sonstige Kommunalverbände mit eingeschlossen), sofern diese Steuern und Abgaben nicht seit länger als drei Nonaten fällig geworden sind; 3) auf die Beitreibung der auf gesetzlicher Vorschrift beruhenden Alimenta- tionsansprüche der Familienglieder;