— 243 — 4) auf den Gehalt und die Dienstbezüge der im Privatdienste dauernd. angestellten Personen, soweit der Gesammtbetrag die Summe von vier- hundert Thalern jährlich übersteigt. Als dauernd in diesem Sinne gilt das Dienstverhältniß, wenn dasselbe gesetzlich, vertrags- oder gewohnheitsmäßig mindestens auf Ein Jahr bestimmt, oder bei unbestimmter Dauer für die Auflösung eine Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten einzuhalten ist. §.  5. Dieses Gesetz tritt am 1. August 1869. in Kraft. Die bis dahin verfügten, mit den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ver- einbaren Beschlagnahmen sind auf Antrag des Schuldners aufzuheben oder ein- zuschränken. Dagegen finden die Bestimmungen des zweiten Absatzes des §. 2. auf frühere Fälle keine Anwendung. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Insiegel. Gegeben Berlin, den 21. Juni 1869. (L. S) Wilhelm. Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Redigirt im Büreau des Bundeskanzlers. Unveränderter Abdruck; Berlin (1892), Reichsdruckerei.