— 253 — ertheilt wird, bedürfen Apotheker und diejenigen Personen, welche sich als Aerzte (Wundärzte, Augenärzte Geburtshelfer, Zahnärzte und Thierärzte) oder mit gleich- bedeutenden Titeln bezeichnen oder Seitens des Staats oder einer Gemeinde als solche anerkannt oder mit amtlichen Funktionen betraut werden sollen. Es darf die Approbation jedoch von der vorherigen akademischen Doktorpromotion nicht abhaängig gemacht werden. Der Bundesrath bezeichnet, mit Rücksicht auf das vorhandene Bedürfniß, in verschiedenen Theilen des Bundesgebietes die Behörden, welche für das ganze Bundesgebiet gültige Approbationen zu ertheilen befugt sind und erläßt die Vor- schriften über den Nachweis der Befähigung. Die Namen der Approbirten werden von der Behörde, welche die Approbation ertheilt, in den vom Bundes- rathe zu bestimmenden amtlichen Blättern veröffentlicht. Personen, welche eine solche Approbation erlangt haben, sind innerhalb des Bundesgebietes in der Wahl des Ortes, wo sie ihr Gewerbe betreiben wol- len, waerbheltich der Bestimmungen über die Errichtung und Verlegung von Apotheken (§. 6.), nicht beschränkt. Dem Burtbesrathe bleibt vorbehalten, zu bestimmen, unter welchen Voraus- setzungen Personen wegen wissenschaftlich erprobter Leistungen von der vorgeschrie- benen Prufung ausnahmsweise zu entbinden sind. Personen, welche vor Verkündigung dieses Gesetzes in einem Bundesstaate die Berechtigung zum Gewerbebetrieb als Aerzte, Wundärzte, Zahnärzte, Geburts- helfer, Apotheker oder Thierärzte bereits erlangt haben, gelten als für das ganze Bundesgebiet approbirt. §. 30. Unternehmer von Privat-Kranken-, Privat-Entbindungs- und Privat-Irren- anstalten bedürfen einer Konzession der höheren Verwaltungsbehörde, welche er- theilt wird, wenn nicht Thatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Nachsuchenden in Beziehung auf den beabsichtigten Gewerbebetrieb darthun. Hebammen bedürfen eines Prüfungszeugnisses der nach den Landesgesetzen zuständigen Behörde. §. 31. Seeschiffer, Seesteuerleute und Lootsen müssen sich über den Besitz der er- forderlichen Kenntnisse durch ein Befähigungszeugniß der zuständigen Verwaltungs- behörde ausweisen. Der Bundesrath erläßt die Vorschriften über den Nachweis der Befähi- gung. Die auf Grund dieses Nachweises ertheilten Zeugnisse gelten für das ganze Bundesgebiet, bei Lootsen für das im Zeugniß angeführte Fahrwasser. Soweit in Betreff der Schiffer und Lootsen auf Strömen in Folge von Staatsverträgen besondere Anordnungen getroffen sind, behält es dabei sein Be- wenden. §. 32. Schauspielunternehmer bedürfen zum Betriebe ihres Gewerbes der Er- laubniß. Dieselbe ist ihnen zu ertheilen, wenn nicht Thatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Nachsuchenden in Beziehung auf den beabsichtigten Ge- werbebetrieb darthun. Bundes-Gesetzbl. 1869.