— 317 — Bundes=Gesetzblatt Norddeutschen Bundes. .MÆ 30. (Nr 324.) Vereinszollgesetz. Vom 1. Juli 1869. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen 2c. verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes des Deutschen Zollvereins und des Deutschen Zollparlaments, was folgt: I. Verkehr mit dem Vereinsauslande. F. 1. Alle Erzeugnisse der Natur, wie des Kunst= und Gewerbefleißes dürfen im ganzen Umfange des Vereinsgebiets eingeführt, ausgeführt und durchgeführt werden. S. 2. Ausnahmen hiervon (I. I.) könmen zeitweise für einzelne Gegenstände beim Eintritt außerordentlicher Umstände oder zur Abwehr gefährlicher ansteckender Krankheiten (Art. 4. Abs. 2. bis einschließlich 5. des Vertrages vom 8. Juli 1867.) oder aus sonstigen gesundheits= oder sicherheitspolizeilichen Rücksichten für den ganzen Umfang oder einen Theil des Vereinsgebiets angeordnet werden. . 3. Die aus dem Vereinsauslande eingehenden Gegenstände sind zollfrei, soweit nicht der Vereinszolltarif einen Eingangsgoll festsetzt. . Z.4. Im letzteren Fall tritt mit den im gegenwärtigen Gesetz G§. 111. bis 118.) bestimmten Ausnahmen die Zollpflichtigkeit, ohne Rücksicht auf die etwaige Abstammung der Gegenstände aus dem freien Verkehr des Zollvereins, ein. Bundes=Geseqbl. 1869. 51 §. 5 Ausgegeben zu Berlin den 16. Juli 1869. Ein,, Aus- und Durch- fuhr Eingangsgoll.