— 343 — Waaren, je nachdem ihre Gattung ermittelt ist oder nicht, die Entrichtung des tarifmäßigen oder des höchsten Eingangszolles verlangt werden. Wird der Verschluß nur durch zufällige Umstände verletzt, so kann der Inhaber der Waaren bei dem nächsten zur Verschlußanlegung befugten Zoll- oder Steueramte auf genaue Untersuchung des Thatbestandes, Revision der Waaren und neuen Verschluß antragen. Er läßt sich die darüber aufgenommenen Verhandlungen aushändigen und giebt sie an dasjenige Amt, welchem die Waaren zu stellen sind, ab. Der Zollbehörde bleibt die Entscheidung überlassen, ob nach den obwaltenden Umständen von den oben angegebenen Folgen der Verschluß= verletzung abgesehen werden kann.                                              XlIII. Von den Niederlagen unverzollter Waaren.                                                                      §. 97. Zur Beförderung des mittelbaren Durchfuhrhandels und des inneren Ver- kehrs werden in den wichtigeren Handelsplätzen des Vereinsgebiets, sowie bei den Hauptzollämtern an der Grenze, wo ein Bedürfniß dazu sich zeigt, unter amt- licher Aufsicht stehende öffentliche Niederlagen eingerichtet, in welchen Waaren bis zu ihrer weiteren Bestimmung unverzollt gelagert werden können. Die öffentlichen Niederlagen sind entweder: allgemeine Niederlagen (Packhöfe, Hallen, Lagerhäuser, Freihäfen §§. 98. bis 104.), oder beschränkte Niederlagen (§. 105.), oder freie Niederlagen (Freiläger §. 107.). An Orten, wo keine dem Staate gehörigen Gebäude, wesche als Niederlage benutzt werden können, oder dergleichen Gebäude nicht in dem nöthigen Umfange vorhanden sind, ist es Sache der Kaufmannschaft oder der Kommune, welche eine solche Anlage oder deren Erweiterung wünschen, den erforderlichen sicheren Raum zur Benutzung des Staates zu stellen.                                                           §. 98. Das Niederlagerecht wird der Regel nach nur für solche Waaren bewilligt, auf denen noch ein Zollanspruch haftet und welche nicht durch die besonderen Riederlage=Regulative (§. 706.) von der Lagerung ausgeschlossen sind. Die Lagerfrist soll in der Regel einen Zeitraum von fünf Jahren nicht überschreiten.                                                          §. 99. Wo Lagergeld erhoben wird, soll dasselbe für jede Niederlage nach dem örtlichen Bedarf zur Deckung der Kosten festgestellt werden, jedoch, sofern die Niederlagen für Rechnung des Staates verwaltet werden, die folgenden Sätze nicht überschreiten:                                                                                                                für                                54* A. Oeffentliche Nieder- lagen. 1) Allgemeine -Rie berlagen. Rieder · lagsrecht. — La- gerfrist. Lagergeld.