— 349 —                                                XV. Kontrolen im Grenzbezirke.                                                                        §. 119. Innerhalb des Grenzbezirks unterliegen, nach Maaßgabe der von der obersten Landes=Finanzbehörde zu treffenden Anordnungen, solche Waaren, bei welchen es nach den örtlichen Verhältnissen zur Sicherung gegen heimliche Einfuhr oder Ausfuhr nothwendig erscheint, einer Transportkontrole. Zu diesem Zweck hat Jeder, welcher Waaren dieser Art im Grenzbezirke transportirt, sich durch eine amtliche Bescheinigung (Legitimationsschein) darüber auszuweisen, daß er zum Transporte der gehörig bezeichneten Waaren in einer gewissen Frist und auf den vorgeschriebenen Wegen befugt sei. Beim Eingange aus dem Auslande und in der Richtung von der Grenze nach der Zollstelle bedarf es auf der Zollstraße keines Transportausweises. Von der Zollstelle bis zur Binnenlinie haben sich diese Transporte durch die bei ersterer erhaltene Bezettelung zu legitimiren.                                                                               § 120. Von der Verpflichtung zur Legitimation im Grenzbezirke sind allgemein befreit: a) rohe Erzeugnisse des Bodens und der Viehzucht eines inländischen Land- guts für den Verkehr innerhalb des Gutsbezirks. Wird das Landgut von der Grenzlinie durchschnitten, so sind nach der Oertlichkeit besondere Aufsichtsmaaßregeln vorzuschreiben; b) der Transport auf den dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnen aus dem Binnenlande in den Grenzbezirk; c) Gegenstände, die innerhalb einer Stadt, eines Dorfes oder einer ge- schlossenen Ortschaft des Grenzbezirks von Haus zu Haus gesendet wer- den, vorbehaltlich der auch über solche Transporte, sofern dieselben die im Eingange des §. 119. gedachten Waaren zum Gegenstande haben, auf Verlangen der Zollbeamten zu liefernden Nachweisung der Verzol= lung oder zollfreien Abstammung der letzteren; d) der Gütertransport mit den Posten. Die Postanstalten im Grenzbezirke dürfen jedoch, wenn es für nöthig erachtet und ihnen bekannt gemacht wird, entweder allgemein oder von gewissen Personen Päckereien zur Beförderung landeinwärts nur gegen eine, für jeden einzelnen Fall zu ertheilende schriftliche Erlaubniß des betreffenden Zollamts annehmen, welche dann das Poststück zum Bestimmungsorte begleitet.                                                                      §. 121. An den Ufern der Gewässer im Grenzbezirke und auf den in diesen Ge- wässern gelegenen Inseln dürfen zollfreie Gegenstände im verpackten Zustande oder zollpflichtige Gegenstände ohne besondere Erlaubniß nur an solchen Stellen aus und eingeladen werden, welche zu Landungsplätzen ( §. 17.) bestimmt und als solche bezeichnet sind. » Bundes · Gesetzbl. 1869. 5                                                                                      5 Für Transportkontrole. Allgemeine Befreiung von der Legitimations- schein=Pflchtigkeit. Waarentransport auf Gewässern.