A. Im Grenzbezirk.                                                                        — 352 —                                                                   §. 127. Personen, gegen welche der Augenschein den Verdacht erregt, daß sie Waaren unter den Kleidern verborgen haben und welche der Aufforderung der Zollbeamten, sich dieser Gegenstände freiwillig zu entledigen, nicht sogleich vollständig genügen, können der körperlichen Visitation unterworfen werden. Sie müssen jedoch, wenn sie die Visitation nicht bei der nächsten Zollstelle oder Ortsbehörde wollen ge- schehen lassen, deshalb vor die zur Untersuchung der Zollstraffälle kompetente Behörde geführt werden.                            XVIII. Von den Dienststellen und Beamten und deren amtlichen                                                                  Befugnissen.                                                                        §. 128. Jede Erhebungs oder Abfertigungsstelle im Grenzbezirke soll durch ein Schild mit einer Inschrift bezeichnet werden, aus welcher hervorgeht, welche Be- hörde daselbst ihren Sitz hat. Die Zollämter sind entweder Hauptzollämter oder Nebenzollämter erster oder zweiter Klasse. Bei den Hauptzollämtern ist jede Zollentrichtung und jede durch dieses Gesetz vorgeschriebene Abfertigung ohne Einschränkung sowohl bei der Einfuhr als bei der Ausfuhr und Durchfuhr zulässig. Bei Nebenzollämtern erster Klasse können Gegenstände, von welchen die Gefälle nicht über zehn Thaler vom Zentner betragen, oder welche nach der Stückzahl zu verzollen sind, in unbeschränkter Menge eingehen. Höher belegte oder nach dem Werthe zu verzollende Gegenstände dürfen nur dann über solche Aemter eingeführt werden, wenn die Gefälle von derglei- chen auf einmal eingehenden Waaren den Betrag von Einhundert Thalern nicht übersteigen. Zur Abfertigung der auf den Eisenbahnen eingehenden Waaren mit La- dungsverzeichniß (§. 63. und 69.) sind Nebenzollämter erster Klasse ohne Ein- schränkung befugt. Ueber Nebenzollämter zweiter Klasse können Waaren, welche nicht höher als mit fünf Thalern für den Zentner belegt sind, oder welche nach der Stück- zahl oder nach dem Werthe zu verzollen sind, in Mengen eingeführt werden, von welchen die Gefälle für die ganze Waarenladung den Betrag von fünf und zwanzig Thalern nicht übersteigen. Der Eingang von höher belegten Gegen- ständen ist nur in Mengen von höchstens funfzig Pfund zulässig. Vieh kann über Nebenzollämter zweiter Klasse in unbeschränkter Menge eingehen. Den Ausgangszoll können Nebenzollämter erster und zweiter Klasse in unbeschränktem Betrage erheben. Dieselben sind ferner zur Abfertigung der mit der Post eingehenden Gegen- stände ohne Einschränkung befugt. Innerhalb der vorstehend bezeichneten Befugnisse können Nebenzollämter erster und zweiter Klasse Waaren, welche mit Berührung des Auslandes aus                                                                                                                                             ei-