— 372 — Außerdem können des Schleichhandels verdächtige Personen, wenn sie bei Nachtzeit, d. h. in der Zeit zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang, hart an der Zollgrenze auf erlaubten oder auf den in Folge der vorstehenden Be- stimmungen bezeichneten Wegen oder in Wirthshäusern, welche an letzteren belegen sind, mit zollpflichtigen Waaren betroffen werden, von den Aufsichtsbeamten bis zur vorgedachten Morgenstunde angehalten und sodann, beziehungsweise unter Vorbehalt der vorbestimmten Ordnungsstrafe, auf einen nach der Zollstraße führenden Weg verwiesen werden.                                                                    Artikel 10. Die Strafbarkeit von Theilnehmern, Gehülfen und Begünstigern der in den vorstehenden Bestimmungen bezeichneten Zuwiderhandlungen wird nach den allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen beurtheilt.                                                                      Artikel 11. Im Falle die Geldstrafe nicht beigetrieben werden kann, tritt statt der- selben verhältnißmäßige Freiheitsstrafe ein, welche jedoch die Dauer von Einem Jahre nicht übersteigen soll. Das Verhältniß, nach welchem die Geldbuße in Freiheitsstrafe umzuwandeln ist, wird durch die Landesgesetze bestimmt.                                                                       Artikel 12. Treffen mit der Zuwiderhandlung gegen die Zoll= oder Steuergesetze Zu- widerhandlungen gegen andere Gesetze zusammen, so kommen die für die erstere bestimmten Strafen zugleich mit den für die letzteren vorgeschriebenen zur An- wendung. Die Vergehen der Kontrebande und der Defraudation verjähren in drei Jahren, Ordnungswidrigkeiten in Einem Jahre, von dem Tage an gerechnet, an welchem sie begangen sind. Der Anspruch auf Nachzahlung defraudirter Gefälle verjährt in fünf Jahren.                                                                              Artikel 13. Die Untersuchung und Bestrafung wegen Uebertretung der Vorschriften dieses Gesetzes liegt, soweit nicht eine Kompetenz anderer Gerichtshöfe begründet ist, derjenigen Gerichtsbehörde in dem ausgeschlossenen Gebiete ob, welcher der Angeschuldigte nach den in diesem Gebiete geltenden Gesetzen unterworfen ist. Das Verfahren ist in den Formen und nach den Vorschriften zu leiten, welche für die betreffende Gerichtsbehörde maaßgebend sind. Den amtlichen Aussagen der zollvereinsländischen Behörden und Beamten ist dabei dieselbe Beweiskraft beizumessen, welche den amtlichen Angaben der in dem ausgeschlossenen Gebiete fungirenden Behörden und Beamten für Fälle gleicher Art beigelegt ist. Wenn ein Unbekannter, welcher auf einer Uebertretung der Zollgesetze be- troffen worden, sich entfernt und verbotene oder abgabepflichtige Gegenstände ohne oder mit anderen Sachen zurückgelassen hat, so wird hierüber eine öffent- liche Bekanntmachung von der Provinzial=Zollbehörde erlassen und dreimal von vier zu vier Wochen in die örtlichen Blätter eingerückt. Meldet sich hierauf ·                                                                                                                                    Nie-