— 380 — Hamburg am 5. März 1849. in Bezug auf die Einführung der Allgemeinen Deutschen Wechsel=Ordnung publizirten Verordnung und der entsprechenden §§. 8. bis 10. der Königlich Preußischen Verordnung, betreffend die Einführung der Allgemeinen Deutschen Wechsel=Ordnung in die Herzogthümer Holstein und Schleswig, vom 13. Mai 1867. B. in Ansehung des Handelsgesetzbuches: 1) die Vorschriften, nach welchen unter Landesgesetzen im Sinne des Handelsgesetzbuches nicht blos die förmlichen Gesetze, sondern das gesammte, Landesrecht zu verstehen und in Ansehung der betreffenden 2) Vorbehalte des Handelsgesetzbuches die Erlassung maaßgebender Vorschriften auf anderem Wege, als auf dem Wege der förmlichen Gesetzgebung, soweit dies nach dem Landesrecht zulässig, nicht aus- geschlossen ist 2) die Vorschriften, welche in Ansehung der Eintragungen in das Handelsregister noch andere als die in dem Handelsgesetzbuch bestimm- ten Eintragungen zulassen oder gebieten; 3) die Vorschriften, welche den Prokuristen zur Ertheilung von Kon- sensen vor den mit der Führung der Eigenthums- und Hypotheken- bücher oder der Schuld= und Pfandprotokolle beauftragten Behörden und Beamten nur für den Fall befugt erklären, daß demselben diese Befugniß besonders beigelegt ist; 4) die Vorschriften, welche bestimmen, daß die Vorschriften des Landes- rechts über die rechtlichen Voraussetzungen für den Erwerb des Eigenthums an unbeweglichen Sachen durch die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches nicht berührt werden; 5) die Vorschriften, welche die Anwendung des Artikels 295. des Handelsgesetzbuches insoweit beschränken, als sie die abweichenden Vorschriften, welche das bürgerliche Recht für die zur Eintragung in das Hypothekenbuch bestimmten Schuldurkunden enthält, in Kraft erhalten; 6) die Vorschriften, welche die Artikel 306. und 307. des Handels- gesetzbuches auf Inhaberpapiere, so lange dieselben außer Kurs gesetzt sind, für nicht anwendbar erklären, 7) die Vorschriften, welche bestimmen, daß unter Konkurs im Sinne des Handelsgesetzbuches auch das Falliment des Rheinischen Rechts und das Debitverfahren des Bremischen Rechts zu verstehen sei; 8) die Vorschriften, welche bestimmen, daß durch die Artikel 313. bis 316. des Handelsgesetzbuches die im bürgerlichen Rechte in einem weiteren Umfange begründete Zulassung des Zurückbehaltungsrechtes (Retentionsrechtes) nicht berührt werden.                                                                                                                                §. 4.