— 446 — 10) die Gegenstände, über welche nicht schon durch einfache Stimmenmehrheit         der auf Zusammenberufung erschienenen Aktionaire, sondern nur durch        eine größere Stimmenmehrheit oder nach anderen Erfordernissen Beschluß         gefaßt werden kann; II) die Form, in welcher die von der Gesellschaft ausgehenden Bekannt-        machungen erfolgen sowie die öffentlichen Blätter, in welche dieselben        aufzunehmen sind                                                            Artikel 210. Der Gesellschaftsvertrag und die Genehmigungsurkunde müssen bei dem Handelsgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, in das Handels- register eingetragen und im Auszuge veröffentlicht werden. Der Auszug muß enthalten:   1) das Datum des Gesellschaftsvertrages und der Genehmigungsurkunde;   2) die Firma und den Sitz der Gesellschaft   3) den Gegenstand und die Zeitdauer des Unternehmens;  4) die Höhe des Grundkapitals und der einzelnen Aktien oder Aktienantheile;   5) die Eigenschaft derselben, ob sie auf Inhaber oder auf Namen gestellt sind;   6) die Form, in welcher die von der Gesellschaft ausgehenden Bekannt-          machungen erfolgen, sowie die öffentlichen Blätter, in welche dieselben           aufzunehmen sind.    Ist im Gesellschaftevertrage eine Form bestimmt, in welcher der Vorstand seine Willenserklärungen kundgiebt und für die Gesellschaft zeichnet, so ist auch diese Bestimmung zu veröffentlichen.                                                                 Artikel 211. Vor erfolgter Genehmigung und Eintragung in das Handelsregister be- steht die Aktiengesellschaft als solche nicht. Wenn vor erfolgter Genehmigung und Eintragung in das Handelsregister im Namen der Gesellschaft gehandelt worden ist, so haften die Handelnden per- sönlich und solidarisch.                                                                      Artikel 212. Bei jedem Handelsgerichte, in dessen Bezirk die Aktiengesellschaft eine Zweigniederlassung hat, muß dies Behufs der Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden. Die Anmeldung muß die in Artikel 210. Abs. 2. und 3. bezeichneten Angaben enthalten. Das Handelsgericht hat die Mitglieder des Vorstandes zur Befolgung dieser Vorschriften von Amtswegen durch Ordnungsstrafen anzu- halten.                                                                             Artikel 213. Die Aktiengesellschaft als solche hat Hibttändig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigenthum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben; sie kann vor Gericht klagen und verklagt werden.                                                                                                                                          Ihr