— 465 —                                                           Artikel 301. Anweisungen und Verpflichtungsscheine, welche von Kaufleuten über Lei- stungen von Geld oder einer Quantität vertretbarer Sachen oder Werthpapiere ausgestellt sind, ohne daß darin die Verpflichtung zur Leistung von einer Gegen- leistung abhängig gemacht ist, können durch Indossament übertragen werden, wenn sie an Order lauten. Zur Gültigkeit der Urkunde oder des Indossaments ist nicht erforderlich, daß sie die Angabe des Verpflichtungsgrundes oder das Empfangsbekenntniß der Valuta enthalten. Wer eine solche Anweisung akzeptirt hat, ist demjenigen, zu dessen Gunsten sie ausgestellt oder an welchen sie indossirt ist, zur Erfüllung verpflichtet.                                                            Artikel 302. Ingleichen können Konnossemente der Seeschiffer und Ladescheine der Frachtführer, Auslieferungsscheine (Lagerscheine, Warrants) über Waaren oder andere bewegliche Sachen, welche von einer zur Aufbewahrung solcher Sachen staatlich ermächtigten Anstalt ausgestellt sind, ferner Bodmereibriefe und See- assekuranzpolizen durch Indossament übertragen werden, wenn sie an Order lauten.                                                              Artikel 303. Durch das Indossament der in den beiden vorhergehenden Artikeln be- zeichneten Urkunden gehen alle Rechte aus dem indossirten Papiere auf den Indossatar über. Der Verpflichtete kann sich nur solcher Einreden bedienen, welche ihm nach Maaßgabe der Urkunde selbst oder unmittelbar gegen den jedesmaligen Kläger zustehen. Der Schuldner ist nur gegen Aushändigung des quittirten Papiers zu erfüllen verpflichtet.                                                                    Artikel 304. Ob außer den in diesem Gesetzbuch bezeichneten noch andere an Order lautende Anweisungen, Verpflichtungsscheine oder sonstige Urkunden mit der in Artikel 303. erwähnten Wirkung durch Indossament übertragen werden können, ist nach den Landesgesetzen zu beurtheilen.                                                                    Artikel 305. Für Papiere, welche an Order lauten und welche durch Indossament übertragen werden können (Artikel 30 1. bis 304.), gelten in Betreff der Form des Indossaments, in Betreff der Legitimation des Inhabers und der Prüfung dieser Legitimation, sowie in Betreff der Verpflichtung des Besitzers zur Heraus- gabe dieselben Bestimmungen, welche die Artikel 11. bis 13. 36. und 74. der Allgemeinen Deutschen Wechsel-Ordnung in Betreff des Wechsels enthalten. Sind die im Artikel 301. bezeichneten Papiere abhanden gekommen, so finden in Bezug auf die Amortisation die im Artikel 73. der Allgemeinen Deut- schen Wechsel=Ordnung gegebenen Bestimmungen Anwendung. Die Amortisation der im Artikel 302. bezeichneten Papiere richtet sich nach den Landesgesetzen.                                                                                                                                                         Art.