— 491 — 4) in Ansehung der Güter, welche vermöge ihrer eigenthümlichen natürlichen       Beschaffenheit der besonderen Gefahr ausgesetzt sind, gänzlichen oder theil-       weisen Verlust oder Beschädigung, namentlich Bruch, Rost, inneren Ver-       derb, außergewöhnliche Leckage u. s. w. zu erleiden:                  daß für den Schaden nicht gehaftet werde, welcher aus dieser Ge-                   fahr entstanden ist; 5) in Ansehung lebender Thiere:        daß für den Schaden nicht gehaftet werde, welcher aus der mit         dem Transport dieser Thiere für dieselben verbundenen besonderen          Gefahr entstanden ist; 6) in Ansehung begleiteter Güter:       daß für den Schaden nicht gehaftet werde, welcher aus der Ge-        fahr entstanden ist, deren Abwendung durch die Begleitung bezweckt         wird.      Ist eine der in diesem Artikel zugelassenen Bestimmungen bedungen, so gilt zugleich als bedungen, daß bis zum Nachweise des Gegentheils vermuthet werden soll, daß ein eingetretener Schaden, wenn er aus der nicht übernommenen Gefahr entstehen konnte, aus derselben wirklich entstanden ist.     Eine nach diesem Artikel bedungene Befreiung von der Haftpflicht kann nicht geltend gemacht werden, wenn nachgewiesen wird, daß der Schaden durch Verschulden der Bahnverwaltung oder ihrer Leute entstanden ist.                                                    Artikel 425. In Ansehung des Reisegepäcks kann bedungen werden: 1) daß für Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck, welches nicht zum       Transport aufgegeben ist, nur gehaftet werde, wenn ein Verschulden       der Bahnverwaltung oder ihrer Leute nachgewiesen wird. Dasselbe kann        in Ansehung von Gegenständen bedungen werden, welche sich in Reise-        Equipagen befinden; 2) daß für Verlust von Reisegepäck, welches zum Transport aufgegeben        ist, nur gehaftet werde, wenn das Gepäck binnen einer bestimmten Frist        nach der Ablieferungszeit abgefordert wird.        Die Frist darf nicht kürzer als drei Tage sein.                                                        Artikel 426.       In Ansehung der Güter, welche nach ihrer natürlichen Beschaffenheit bei dem Transport regelmäßig einen Verlust an Gewicht oder an Maaß erleiden, kann bedungen werden, daß bis zu einem im Voraus bestimmten Normalsatze für Verlust an Gewicht oder Maaß nicht gehaftet werde. Der Normalsatz muß, im Falle mehrere Stücke zusammen transportirt worden sind, für jedes einzelne Stück besonders berechnet werden, wenn das Gewicht oder Maaß der einzelnen Stücke im Frachtbrief verzeichnet oder sonst erweislich ist. Die hier bezeichnete Bestimmung kann nicht geltend gemacht werden, Bundes. Gesetzbl. 1869.                                                  74                                               wenn