— 535 — 1) wenn vor Antritt der Reise     das Schiff mit Embargo belegt oder zum landesherrlichen Dienst oder    zum Dienst einer fremden Macht in Beschlag genommen,    der Handel mit dem Bestimmungsort untersagt,    der Abladungs- oder Bestimmungshafen blokirt,   die Ausfuhr der nach dem Frachtvertrage zu verschiffenden Güter aus    dem Abladungshafen oder die Einfuhr derselben in den Bestim-     stimmungshafen verboten,   durch eine andere Verfügung von hoher Hand das Schiff am Aus-  laufen oder die Reise oder die Versendung der nach dem Fracht-  vertrage zu liefernden Güter verhindert wird.        In allen vorstehenden Fällen berechtigt jedoch die Verfügung von hoher Hand nur dann zum Rücktritt, wenn das eingetretene Hinderniß nicht voraussichtlich von nur unerheblicher Dauer ist;   2) wenn vor Antritt der Reise ein Krieg ausbricht, in Folge dessen das       Schiff oder die nach dem Frachtvertrage zu verschiffenden Güter oder      beide nicht mehr als frei betrachtet werden können und der Gefahr der       Aufbringung ausgesetzt würden.       Die Ausübung der im Artikel 563. dem Befrachter beigelegten Befugniß ist in den Fällen der vorstehenden Bestimmungen nicht ausgeschlossen.                                                       Artikel 632.     Wenn nach Antritt der Reise das Schiff durch einen Zufall verloren geht (Artikel 630. Ziff. 1.), so endet der Frachtvertrag. Jedoch hat der Be- frachter, soweit Güter geborgen oder gerettet sind, die Fracht im Verhältniß der zurückgelegten zur ganzen Reise zu zahlen (Distanzfracht).       Die Distanzfracht ist nur soweit zu zahlen, als der gerettete Werth der Güter reicht.                                                               Artikel 633.      Bei Berechnung der Distanzfracht kommt in Anschlag nicht allein das Verhältniß der bereits zurückgelegten zu der noch zurückzulegenden Entfernung, sondern auch das Verhältniß des Aufwandes an Kosten und Zeit, der Gefahren und Mühen, welche durchschnittlich mit dem vollendeten Theil der Reise ver- bunden sind, zu denen des nicht vollendeten Theiles. Können sich die Parteien über den Betrag der Distanzfracht nicht einigen, so entscheidet darüber der Richter nach billigem Emessen.                                                              Artikel 634.        Die Auflösung des Frachtvertrages ändert nichts in den Verpflichtungen des Schiffers, bei Abwesenheit der Betheiligten auch nach dem Verluste des Schiffs für das Beste der Ladung zu sorgen (Artikel 504. bis 506.). Der Schiffer ist demzufolge berechtigt und verpflichtet, und zwar im Falle der Dring- lichkeit auch ohne vorherige Anfrage, je nachdem es den Umständen entspricht,                                                                                                                                              ent-