— 605 — mung des Wiederausgangs eingebracht werden, oder nachdem Oel, Getreide u. dergl. darin ausgeführt worden, zurückkommen; 4) Vieh, welches zur Fütterung oder auf Weiden aus dem einen Gebiet in        das andere gebracht und von der Fütterung oder nach der Weidezeit in       das erstere zurückgeführt wird; 5) Glocken und Lettern zum Umgießen,        Stroh zum Flechten,        Wachs zum Bleichen,         Seidenabfälle zum Hecheln (Kämmeln); 6) Gewebe und Garne zum Waschen, Bleichen, Färben, Walken, Appretiren,         Bedrucken und Sticken, Garne zum Stricken,        Gespinnste (einschließlich der erforderlichen Zuthaten) zur Herstellung        von Spitzen und Posamentierwaaren,        Häute und Felle zur Leder- und Pelzwerkbereitung,        Garne in gescheerten (auch geschlichteten) Ketten nebst dem erfor-         derlichen Schußgarn zur Herstellung von Geweben, sowie         Gegenstände zum Lackiren, Poliren und Bemalen; 7)  sonstige zur Ausbesserung, Bearbeitung oder Veredelung bestimmte, in das         andere Gebiet gebrachte und nach Erreichung jenes Zweckes, unter Be-          obachtung der deshalb getroffenen besonderen Vorschriften, zurückgeführte          Gegenstände, wenn die wesentliche Beschaffenheit und die Benennung der-          selben unverändert bleibt; und zwar in den Fällen unter 5. unter Festhaltung der Gewichtsmenge, in den übrigen Fällen, sofern die Identität der aus- und wieder eingeführten Gegen- stände außer Zweifel ist.                                                     Artikel 6. Zur Förderung der gegenseitigen Handelsbeziehungen werden die vertragen- den Theile die Zollabfertigung im wechselseitigen Verkehr so weit erleichtern, als sich dies mit der Zollsicherheit verträgt.                                                        Artikel 7. Innere Abgaben, welche in dem Gebiete des einen der vertragenden Theile, sei es für Rechnung des Staates (der Kantone), oder für Rechnung von Kom- munen und Korporationen, auf der Hervorbringung, der Zubereitung oder dem Verbrauch eines Erzeugnisses ruhen, dürfen Erzeugnisse des anderen Theiles unter keinem Vorwande höher oder in lästigerer Weise treffen, als die gleichnamigen Erzeugnisse des eigenen Landes, mit Vorbehalt der Bestimmungen des nachfolgen- den Artikels.                                                          Artikel 8. Der im vorstehenden Artikel 7. ausgesprochene Grundsatz findet keine An- wendung auf die in einzelnen Kantonen der Schweiz von Getränken erhobenen (inneren) Verbrauchssteuern. Indessen verpflichtet 7 die Schweizerische Eid- genossenschaft dahin, daß derartige Abgaben für Deutsche Getränke während der Dauer des gegenwärtigen Vertrages weder neu eingeführt, noch bestehende über                                                                                                  88 *                                             ihren