— 612 — 2) Zum Zweck der Festhaltung der Identität sind die einzelnen Waaren       oder Musterstücke, soweit es angeht, durch aufgedruckte Stempel oder       durch angehängte Siegel oder Bleie zu bezeichnen. 3) Das Abfertigungspapier, über welches die näheren Anordnungen von       jedem der vertragenden Theile ergehen, soll enthalten: a) ein Verzeichniß der zur Ausfuhr bestimmten, beziehungsweise der      eingebrachten Waaren oder Musterstücke, in welchem die Gattung      der Waare und solche Merkmale sich angegeben finden, die zur      Festhaltung der Identität geeignet sind; b) die Angabe des auf den Waaren oder Mustern haftenden Ausgangs-       und Eingangszolls, sowie darüber, ob solcher niedergelegt oder        sichergestellt worden ist; c) die Angabe über die Art der zollamtlichen Bezeichnung; d) die Bestimmung der Frist, nach deren Ablauf, soweit nicht vorher        der Wiedereingang, beziehungsweise die Wiederausfuhr der Waaren        oder Muster nach dem Auslande, oder deren Niederlegung in einem        Packhofe (Niederlagshause) nachgewiesen wird, der niedergelegte Zoll        verrechnet oder aus der bestellten Sicherheit eingegen. werden soll.        Die Frist darf den Zeitraum eines Jahres nicht überschreiten. 4) Die Wiedereinfuhr, beziehungsweise die Wiederausfuhr, darf auch über        ein anderes Amt als dasjenige, über welches die Ausfuhr, beziehungs-        weise die Einfuhr bewirkt ist, erfolgen. 5) Werden vor Ablauf der gestellten Frist (3 d.) die Waaren oder Muster        einem zur Ertheilung der Abfertigung befugten Amte zum Zweck der        Wiedereinfuhr, beziehungsweise der Wiederausfuhr oder der Niederlegung        in einem Packhofe (Niederlagshause) vorgeführt, so hat dieses Amt sich       durch die vorzunehmende Prüfung davon zu überzeugen, ob ihm dieselben       Gegenstände vorgeführt worden sind, welche bei der Ausgangs beziehungs-       weise Eingangsabfertigung vorgelegen haben. Soweit in dieser Beziehung       keine Bedenken entstehen, bescheinigt das Amt die Wiedereinfuhr , be-       ziehungsweise die Wiederausfuhr oder Niederlegung und erstatiet den       früher niedergelegten Zoll oder trifft wegen Freigabe der bestellten Sicher-       heit die erforderliche Einleitung.        B. Ueber die Kontrolmaaßregeln, welche zum Schutz gegen Mißbrauch in den übrigen Fällen des Art. 5. beiderseitig in Anwendung kommen sollen, wird Verständigung vorbehalten. Dieselben werden auf das geringste mit dem bezeichneten Zwecke vereinbare Maaß beschränkt und demgemäß im Wesentlichen innerhalb derjenigen Grenzen gehalten werden, welche durch die in Anlage B. zum Vertrage enthaltenen Bestimmungen über die Behandlung des grenznachbar- lichen Verkehrs (§ 3.) in Aussicht genommen worden sind; sodann sind dabei folgende Bestimmungen zu beachten:        1) Die Abfertigung der bezeichneten Gegenstände, für welche auf Grund     des