— 614 — Abfertigungen, welche nicht in die gewöhnlichen Abfertigungsstunden fallen, seinesfalls irgend eine besondere Gebühr erhoben werden. 4) Die beiden vertragenden Theile geben sich gegenseitig die Zusicherung bezüglich der Errichtung von Grenzzollstellen und der Bestimmung der Abfertigungsbefugnisse derselben, die durch wirkliche Verkehrsbedürfnisse veranlaßten Wünsche thunlichst zu berücksichtigen. 5) Die beiden vertragenden Theile behalten sich vor, demnächst eine beson- dere Uebereinkunft über die Zollabfertigung des internationalen Verkehrs auf den Eisenbahnen abzuschließen, und man ist einverstanden, daß dabei die Uebereinkunft zwischen den Staaten des Deutschen Zoll. und Handels- vereins und Frankreich, betreffend die Zollabfertigung des internationalen Verkehrs auf den Eisenbahnen, vom 2. August 1862. als Grundlage dienen soll.                                                 VIII. Zu Artikel 8. des Vertrages. - Schweizerischer Seits wird dabei verstanden und erklärt, daß der im Art. 1. des Vertrages aufgestellte Grundsatz der wechselseitigen Behandlung auf dem Fuße der meist begünstigten Nation auch hinsichtlich der im Art. 8. bezeichneten Verbrauchsteuern Gültigkeit haben soll. Unter dem »dermaligen Ansatz« der in einzelnen Schweizerischen Kantonen erhobenen inneren Verbrauchssteuern auf Getränke werden diejenigen Sätze ver- standen, welche in dem als Anlage C. beigefügten Verzeichnisse aufgeführt find.                                          - IX. Zu Artikel 9. des Vertrages. Diejenigen Gewerbetreibenden, welche in dem Gebiete des anderen ver- tragenden Theils Waarenankäufe machen oder Waarenbestellungen suchen wollen, sollen hierzu abgabenfrei auf Grund von Gewerbe-Legitimationskarten zugelassen werden, welche von den Behörden des Heimathslandes ausgefertigt sind. Die Ausfertigung dieser Karten soll nach dem unter D. anliegenden Muster erfolgen. Die vertragenden Theile werden sich gegenseitig Mittheilung darüber machen, welche Behörden zur Ertheilung von Gewerbe-Legitimationskarten befugt sein sollen.                                          X. Zu Artikel 10. des Vertrages. Unter der Bezeichnung oder Etikettirung sind bloße Marken, einzelne Buchstaben oder sonstige figürliche Zeichen nicht zu verstehen. Zum mindesten muß der Name oder die Firma und der Wohnort oder Fabrikort des Fabrik- inhabers, Produzenten oder Kaufmanns in der Bezeichnung oder Etikettirung enthalten sein. Geringe Abänderungen in der Wiedergabe des Namens oder des Ortes, welche nur durch Anwendung besonderer Aufmerksamkeit wahrgenommen werden können, schließen die Strafbarkeit nicht aus.                                                                                                                                                            Ge-