636 —                              I. Vorschriften über die Prüfung der Aerzte.                                                            §. 1. Die Approbation darf nur denjenigen Kandidaten ertheilt werden, welche die nachstehend beschriebene ärztliche Prüfung in allen ihren Abschnitten bestanden haben.                                                            §. 2. Prüfungs    Die ärztliche Prüfung kann entweder vor der Medizinischen Ober-Examinations- Behörden.    Kommission zu Berlin oder vor einer medizinischen Examinations-Kommission bei einer Norddeutschen Universität abgelegt werden. Die Prüfungs-Kommissionen, welche aus wissenschaftlich gebildeten Fachmännern aller Zweige der Heilkunde bestehen sollen, werden alljährlich von der zuständigen Zentralbehörde zusammengesetzt, von deren Bestimmung es abhängt, ob der Vorsitzende der Kommission aus der Jahl der Examinatoren ernannt werden soll.                                                              §. 3. Zulassungs- Die Meldung zur Prüfung vor der Ober-Examinations-Kommission ist bei dem Bedingungen. Minister der Medizinal-Angelegenheiten in Berlin, die Meldung zur Prüfung vor einer akademischen Examinations-Kommission bei dem betreffenden Universitäts-Kura- torium oder, in Ermangelung eines solchen, bei der der Examinations-Kommission zunächst vorgesetzten Behörde einzureichen. Der Meldung sind beizufügen: 1) das Gymnasial-Zeugniß der Reife, 2) die Abgangs-Zeugnisse von der Universität, 3) das Zeugniß über Ablegung der naturwissenschaftlichen Prüfung (tentamen Physicum) an einer Universität des Norddeutschen Bundes, 4) der Nachweis, daß der Kandidat als Praktikant mindestens zwei Semester hindurch sowohl an der chirurgischen als an der medizinischen Klinik Theil genommen und in einer geburtshülflichen Klinik mindestens vier Geburten selbstständig gehoben hat. .                                                                     §.4. Die Prüfungen beginnen alljährlich im November und sollen nicht über die Mitte des Juli folgenden Jahres ausgedehnt werden. Kandidaten, welche nicht spätestens bis zum Jahresschluß sich gemeldet und die im §. 3. erwähnten Zeugnisse beigebracht haben, dürfen erst zu der mit dem folgenden November beginnenden Prüfung zugelassen werden. Ausnahmen hiervon können nur unter besonderen, bis spätere Meldung rechtfertigenden Umständen gestattet werden.                                                                                                                                                      Art.