— 643 — Tages dem Examinator vorgetragen und demnächst in den ersten sieben Tagen des Wochenbettes in Beziehung auf Plege der Wöchnerin und des Kindes event. in Be- ziehung auf etwanige Krankheiten beider fortgeführt.                                                           §. 30. Außerdem ist jeder Kandidat während dieser sieben Tage von dem Examinator, der ihm die Gebärende zugetheilt hat, hinsichtlich seiner Fertigkeit in der geburtshülf- lichen Untersuchung an etwa vorhandenen schwangeren, kreißenden, kürzlich entbundenen oder auch nicht schwangeren Personen zu prüfen. In gleicher Weise sollen sonstige pathologische Vorkommnisse in den Wochenzimmern der Gebäranstalt benutzt werden, um die gynäkologischen Kenntnisse des Kandidaten im Allgemeinen zu ermitteln.                                                           §. 31. Während oder nach dieser klinischen Prüfung ist der Kandidat von beiden Exeminatoren einer technischen Prüfung am Phantom zu unterwerfen. Dieselbe besteht in der Diagnose verschiedener regelwidriger Kindeslagen und Ausführung der Entbindung durch die Wendung , ferner in der Applikation der Zange sowohl an den vorliegenden, als auch an den nachfolgenden Kopf.                                                            §. 32. Diejenigen Kandidaten, welche auch nur in einem Theile der geburtshülflichen Prüfung. ungenügend befunden worden sind, dürfen als bestanden nicht erachtet wer- den und haben den ganzen Prüfungsabschnitt auf Antrag des Vorsitzenden zu wiederholen.                                                           §. 33. Die mündliche Schlußprüfung wird unter dem Vorsitz des Vorsitzenden der V. Die mündliche Examinations-Kommission durch mindestens drei, aus der Zahl der für die vorher- Schlußprüfung gegangenen Prüfungsabschnitte ernannten Kommissarien auszuwählenden Examinatoren und durch einen besonderen Kommissarius für die Staatsarzneikunde oder Hygiene öffentlich abgehalten.                                                           §. 34. Zu dieser Prüfung dürfen nur diejenigen Kandidaten zugelassen werden, welche in sämmtlichen früheren Prüfungsabschnitten mindestens mit dem Prädikat * gut- bestanden sind, und zwar nicht mehr als vier Kandidaten in jedem einzelnen Termin.                                                           §. 35. In der mündlichen Schlußprüfung soll der Kandidat von dem Standpunkt seiner allgenmeinen medizinischen Ausbildung öffentliches Zeugniß ablegen.   Die Prüfung erstreckt sich daher vorzugsweise auf solche Gegenstände der allge- meinen speziellen Pathologie und Therapie, der Chirurgie, der Geburtshülfe, der Pharmakologie und der Staatsarzneikunde oder Hygiene, welze bei einem Arzt, dem Bundes-Gesetzbl. 1869.                                                                       93                             die