— 662 —                                                   § 10. Um mur Schifferprüfung für große Fahrt zugelassen zu werden, ist er- forderlich: a) die Ablegung der Steuermannsprüfung §. 7. b. ), b) die Zurücklegung einer auf die Zulassung als Steuermann (§. 7.) fol- genden mindestens 24 monatlichen Fahrzeit zur See als Steuermann auf Kauffahrteischiffen, c) die Ausführung und schriftliche Aufzeichnun von Beobachtungen und Berechnungen über Kurse und Distanzen, Breite und Länge während dieser Fahrzeit.                                                    §. 11. Für die Zulassung als Schiffer auf Europäischer Fahrt (§. 3. a.) mit Segelschiffen unter 250 Tonnen (zu 1000 Kilogramm) Tragfähigkeit und mit Dampfschiffen jeder Größe genügt: a) die Ablegung der Steuermannsprüfung (§. 7. b.), b) die Zurücklegung einer auf die Zulassung als Steuermann (§. 7.) fol- genden mindestens 36 monatlichen Fahrzeit zur See als Steuermann, von welcher mindestens 24 Monate als Einzelsteuermann zugebracht sein müssen.                                                    §. 12. Der Schiffer auf großer Fahrt darf auf Schiffen von 100 Tonnen (zu 1000 Kilogramm) und mehr Tragfähigkeit nicht ohne einen Steuermann fahren.                                                     §. 13. Hat ein Schiff in großer Fahrt mehrere Steuerleute, so muß einer der- selben (der Obersteuermann) die Schifferprüfung für große Fahrt (§. 9.) abgelegt haben.                                                     §. 14. Seeleute, welche vor dem 1. Mai 1870. in einem Bundesstaate oder in einem zu einem Bundesstaate gehörigen Gebiete als Schiffer oder Steuerleute zugelassen sind, dürfen diese Befugniß auf Schiffen, welche in dem betreffenden Staate oder Gebiete heimathsberechtigt sind, im bisherigen Umfange auch ferner ausüben. Beispielsweise bleiben also befugt: a) die in den Preußischen Provinzen Preußen und Pommern mit beschränkter Befugniß zugelassenen Schiffer II. und III. Klasse zur Führung von Schiffen jeder Größe in der Ostsee; b) diejenigen Schiffer, welche bisher Watt- und Küstenfahrt betrieben haben, sowie die zur Schiffsführung auf Nord- und Ostsee zugelassenen früheren Kahnschiffer im Preußischen Amte Blumenthal zur ferneren Ausübung ihres Gewerbes im bisherigen Umfange;                                                                                                                                             c) die