–— 699 — ferner: ½/160 der aufgebrannten Inhaltsangabe bei Fässern, 1/50 des angegebenen Inhaltes bei Maaßen für Kalk, Kohlen und dergleichen, welche größer sind, als die vorstehend unter 1. und 2. aufgeführten.                           C. Größte zulässige Abweichung bei Gewichten: 1) Bei gewöhnlichen Handelsgewichten: 10 Gramm bei dem 50 K. Stück 8 "     & Stück und 20 K. Stück; 5 10 K. Stück 25 Decigramm bei dem 5 K. Stück; 12 - - - 2 K. Stück; 8 --- 1 K. Stück; 5 - --5006.oderlJStück-,·  25 Zentigramm bei dem 1/2 &Stüch, 20 200 C. Stück; 12 .100 G. Stück) 10 50 G. Stück; 6 - - - 20 G. Stück; 4 " 10 6. Stück 1 Dezigramm bei einem 5 Gramm-, zwei 2 Gramm-- und einem 1 Grammstücke zusammen, welche einzeln die ihnen hiernach zukommende durchschnittliche Abweichung nicht wesentlich überschreiten dürfen. 2) Bei Gewichten zum Abwägen von Gold, Silber, Juwelen und Perlen (Präzisionsgewichten), sowie bei Medizinalgewichten, beide als solche durch eine neben dem Eichstempel stehenden sechs- strahligen Sternstempel gekennzeichnet, beträgt die größte zulässige Abweichung für die Gewichtsstücke von 100 Pfund bis 10 Gramm nur die Guste der für dieselben unter C. angegebenen zulässigen Abweichungz ferner ist zulässig: 12 Milligramm bei dem 5 Grammsttücke, 6 " 2 4 4 " - - 1 - 2 ", 5,  dem 2 und dem 1 Dezigrammstück, bei den kleineren Gewichtsstücken aber für je 4 zusammen, welche die nächst höhere Einheit bilden, ½ der Schwere dieser Einheit,                                                                                                            101“                            wo-