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        <title>Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869.</title>
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        Bundes-Gesetzblatt

des

Norddeutschen  Bundes.
1869.

Enthält

die  Gesetze,  Verordnungen  etc.  vom  29.  Januar  bis  13.  Dezember  1869.,
nebst  einigen  früheren  Verordnungen  etc.  aus  den  Jahren  1851.
und  1867.

(Von   No 216.  bis  incl.  397.)

No 1.  bis  incl.  40.

 

Berlin,
zu  haben  im  vereinigten  Gesetz-  Sammlungs- Debits-  und  Zeitungs- Komtoir.
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        Chronologische  Uebersicht

der  in  dem  BundesGesetzblatt  des  Norddeutschen  Bundes

vom  Jahre  1869.

enthaltenen  Gesetze,  Verordnungen






 

Datum des Gesetzes.


  

Ausgegeben zu Berlin.




Inhalt.

Nr. des Stücks.



Nr. des Gesetzes.



Seite.

 

1851.
7.  Mai.

1868.
11.  Juni.

10.  Novbr.

21.  Dezbr.

31.   Dezbr.

1869.
29.  Janr.

15.  Febr.

16.   Febr.

 

1869.
18.  Juni.

21.  Janr.

31.  März.

1.  Mai.

21.  Janr.

1.  Febr.    17. Febr.    24. Febr.

Auszug  aus  dem  Königlich  Preußischen  Gesetz,
betreffend  die  Dienstvergehen  der  Richter
und  die  unfreiwillige  Versetzung  derselben  auf
eine  andere  Stelle  oder  in  den  Ruhestand.

Gesetz,  betreffend  die  antheilige  Uebernahme  einer
Garantie  des  Norddeutschen  Bundes  für  eine
zur  Herstellung  der  dauernden  Fahrbarkeit  des
Sulina-  Armes  der  Donaumündungen  von
der  Europäischen  Donauschiffahrts-Kommission
aufzunehmenden  Anleihe.

Postvertrag  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde,
Bayern,  Württemberg  und  Baden  einerseits
  und  Italien  andererseits.

Konsular-Vertrag  zwischen  dem  Norddeutschen
  Bunde  und  Italien.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Genehmigung
der  Instruktion  zur  Ausführung  des  Bundesgesetzes
  wegen  der  Quartierleistung  für  die
bewaffnete  Macht  während  des  Friedenszustandes
vom  25.  Juni  1868.

Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des
Bundesrathes  des  Norddeutschen  Bundes.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  zweier
Bevollmächtigten  zum  Bundesrathe  des
Norddeutschen  Bundes.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Errichtung einer
Normal-Eichungs-Kommission  in Berlin.




 

 

22.

2.

304. (unl.)
8.

227.

258.

273.

216.  (mit Anl.)
13.  

230.

233.

241.

1.

3.   4.   5.

209-210.

33-34.

55.-69.

113-128.

1-29.

41.

43.

46.
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        IV

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1869.

 

Datum des Gesetzes.


  

Ausgegeben zu Berlin.




Inhalt.




Nr. des Stücks.




Nr. des Gesetzes.




Seite.

 

1869.
22.  Febr.

23./24. Febr.

10./15./18.  März.

7.  April.
17.  April.

22.  April.

24./26.  April.

8.  Mai.

 

1869.
24.  Febr.

3.  April.
13.  März.

30.  März.

24.  März.

13.  April.
20.  April.
17.  Juni.

13.  Mai.

  

Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des
Reichstages  des  Norbdeutschen  Bundes.

Postvertrag  zwischen.  dem  Norddeutschen  Bunde

und  Schweden.  

Bekanntmachung  des  zweiten  Verzeichnisses  derjetzigen

  höheren  Lehranstalten,  welche  zur
Ausstellung  gültiger  Zeugnisse  über  die  wissenschaftliche
  Qualifikation  zum  einjährig  freiwilligen
  Militairdienst  berechtigt  sind.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  in  Gemäßheit
des  Gesetzes  vom  9.  November  1867.  genehmigte
Ausgabe  von  verzinslichen  Schatzanweisungen.


Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrages
  zum  Haushalts-Etat  des  Norddeutschen
  Bundes  für  das  Jahr  1869.

Gesetz,  Maaßregeln  gegen  die  Rinderpest  betreffend.


Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  Bundesrathes
  des  Deutschen  Zollvereins.

Postvertrag  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde
einerseits  und  dem  Kirchenstaate  andererseits.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Aufhebung
der  Ober-Postdirektion  in  Minden,  die  Ueberweisung
  der  Postverwaltungsgeschäfte  für  den
Regierungsbezirk  Minden  und  die  Fürstenthümer
  Schaumburg-Lippe  und  Lippe  an
die  Ober-Postdirektion  in  Münster  und  Uebertragung
  der  Postverwaltungsgeschäfte  für  die
Fürstenthümer  Waldeck  und  Pyrmont  an
die  Ober-Postdirektion  in  Kassel.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Versetzung  der
Festung  Königstein,  der  Ortschaft  Dom-Kietz
  bei  Brandenburg  und  des  Fleckens
Wandsbeck  in  höhere  Servisklassen.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  der
Bevollmächtigten  zum  Bundesrathe  des
Norddeutschen  Bundes.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  der
Bevollmächtigten  zum  Bundesrathe  des
Deutschen  Zollvereins.

 

5.  6.  9.  7.



11.
12.
20.

14.

14.

14.

240.

262.

245.

260.

251.

263.
269.
302.

275.

276.

277.

278.

 

 

45.

73-103.

47-49.

71.

51-53.

105-107.
109.
169-191.

129.

130.

130-132.

133-134.
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        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1869.

 

Datum des Gesetzes.


  

Ausgegeben zu Berlin.





Inhalt.      

Nr. des Stücks.




Nr. des Gesetzes.





Seite.

 

1869.
12./13.  Mai.

16.  Mai.

20.  Mai.

23.  Mai.

24./25./26.  Mai.

31.  Mai.

2.  Juni.

 

1869.
9. /15. Juli.

10. August.

25. Mai.

19. Juni.

30. Oktober.

9./12./14. Juni.















 

Uebereinkunft  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde
und  Italien  wegen  gegenseitigen  Schutzes

der  Rechte  an  literarischen  Erzeugnissen

und  Werken  der  Kunst.
Handels-  und  Zollvertrag  zwischen  dem

Norddeutschen  Bunde  und  den  zu  diesem  Bunde
nicht  gehörenden  Mitgliedern  des  Zollvereins

einerseits  und  der  Schweiz  andererseits.

Uebereinkunft  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde
und  der  Schweiz  wegen  gegenseitigen  Schutzes
der  Rechte  an  literarischen  Erzeugnissen
und  Werken  der  Kunst.

Gesetz,  betreffend  die  Einführung  von  Telegraphen-Freimarken.


Gesetz  wegen  Abänderung  des  Gesetzes  vom
November  1867.,  betreffend  den  außerordentlichen
  Geldbedarf  des  Norddeutschen
Bundes  zum  Zwecke  der  Erweiterung  der
Bundes-Kriegsmarine  und  der  Herstellung
der  Küstenvertheidigung.

Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  Zollparlaments.


Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  in  Gemäßheit
des  Gesetzes  vom  9.  November  1867.  genehmigte
  Ausgabe  von  verzinslichen  Schatzanweisungen
  im  Betrage  von  4,248,900
Thalern.

Vertrag  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde  und
dem  Großherzogthum  Baden,  betreffend  Einführung
  der  gegenseitigen  militairischen
Freizügigkeit.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Genehmigung
der  Instruktion  zur  Ausführung  des  Bundesgesetes
  vom  7.  April  1869.,  Maaßregeln  gegen

die  Rinderpest  betreffend.

Wahlgesetz  für  den  Reichstag  des  Norddeutschen
  Bundes.

Gesetz,  betreffend  die  Kautionen  der  Bundesbeamten.


 

28.
38.

33.

31.

15.  17.  18.  19.

24.

36.

320.

333.

334.

331.

282.

283.

307.

368.

298.

297.

299.

 

 

293-303.
603-631.
624-631.
377-378.

137.

138.  239.

675-678.
149-160.

145-148.

161-164.
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        VI  Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1869.
Datum  des Gesetzes.      
Ausgegeben  zu  Berlin.    
Inhalt.      Nr. des Stücks.     Nr. des Gesetzes.     Seite.
1869.  1869.
5.  Juni.  8.  Juni.  Gesetz,  betreffend  die  Portofreiheiten  im  Gebiete  
  des  Norddeutschen  Bundes.   16.   289.   141-143
5.  Juni.  25.  Juni.  Verordnung,  betreffend  die  Einführung  des  Ge-      
setzes  wegen  Besteuerung  des  Braumalzes
vom  4.  Juli  1868.  (Bundesgesetzbl.  S.  375.)
und  des  Gesetzes,  betreffend  die  Besteuerung  des
Branntweins  vom  8.  Juli  1868.  (Bundesgesetzbl.
  S.  384.)  in  der  Hamburgischen  Voigtei
Moorwärder  und  in  einem  Theile  der  Preußischen
  Insel  Wilhelmsburg.    25.   310.   241.
5.  Juni.  12. August.  Gesetz,  betreffend  die  Einführung  der  Allge-    
meinen  Deutschen  Wechsel-Ordnung,
der  Nürnberger  Wechsel-Novellen  und
des  Allgemeinen  Deutschen  Handelsgesetzbuches
  als  Bundesgesetze.   32.   332.   379-902.
9.  Juni.  14.  Juni.  Gesetz,  betreffend  eine  anderweitige  Feststellung    
der  Matrikularbeiträge  zur  Deckung  der    
Gesammtausgaben  für  das  Jahr  1868.    19.   300. (mit Anl.)   165-167.
10.  Juni.  17.  Juni.  Gesetz,  betreffend  die  Wechselstempelsteuer  
im  Norddeutschen  Bunde.  21.  300.   193-200.
12.  Juni  18.  Juni  Gesetz,  betreffend  die  Errichtung  eines  obersten  
Gerichtshofes  für  Handelssachen.   22.   304. (mit  Unl.)   201-210.
13.  Juni  23.  Juni  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Haus-      
halts-Etats  des  Norddeutschen  Bundes  für
das  Jahr  1870.  23.   305.  211-227.
13.  Juni.  23.  Juni.  Verordnung,  betreffend  die  Feststellung  des  Etats    
der  Militairverwaltung  des  Norddeutschen
Bundes  für  das  Jahr  1870.   23.   306.  228-227-238.
21.  Juni.  25.  Juni.  Gesetz,  betreffend  die  Beschlagnahme  des  Ar-      
beits-  oder  Dienstlohnes.  25.   311.   242-243.
21.  Juni.  1.  Juli.  Gewerbeordnung  für  den  Norddeutschen  Bund.  26  312. 245-282.
21.  Juni.  10.  Juli.  Gesetz,  betreffend  die  Gewährung  der  Rechts-  
hülfe.  29.   323.   305-315.
26.  Juni  1.  Juli  Gesetz,  die  Besteuerung  des  Juckers  betreffend.  26.  313. 282-284.
29.  Juni  30.  Juni.  Verordnung,  betreffend  die  Kautionen  der  bei  

 

den  Verwaltungen  der  Post,  der  Telegraphen
  und  des  Eichungswesens  angestellten
Beamten.   27.   314.   285-287.
        <pb n="7" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1869.

VII

 

Datum des Gesetzes.


  

Ausgegeben zu Berlin.




Inhalt.    

Nr. des Stücks.




Nr. des Gesetzes.




Seite.

 

1869.
29.  Juni.

1.  Juli.
3.  Juli.

16. Juli.
5.  August.

22.  Septbr.

25.   Septbr.
25.  Septbr.

25.  Oktbr.

18.  Novbr.

4./6.  Dezbr.

 

1869.
9.  Juli.

16. Juli.
16. Juli.

9. Juli.

28. Juli.
10.  August.

6.  Oktbr.

30.  Septbr.
6.  Oktbr.
30. Oktbr.

20.  Novbr.

21.  Dezbr.

21.  Dezbr.

 

Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrages
  zum  Haushalts-Etat  des  Norddeutschen
  Bundes  für  das  Jahr  1870.

Vereinszollgesetz.

Gesetz,  betreffend  die  Sicherung  der  Zollvereinsgrenze
  in  den  vom  Zollgebiete  ausgeschlossenen
  Hamburgischen  Gebietstheilen.
Gesetz,  betreffend  die  Gleichberechtigung  der

Konfessionen  in  bürgerlicher  und  staatsbürgerlicher
  Beziehung.  

Eichordnung  für  den  Norddeutschen  Bund.

Bekanntmachung,    betreffend  die  Ernennung  eines
Bevollmächtigten  zum  Bundesrathe  des
Norddeuschen  Bundes  und  des  Deutschen  Zollvereins.


Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Aufhebung
bder  Ober-  Postdirektion  in  Bromberg  und  die
Vereinigung  des  Geschäftskreises  derselben  mit
demjenigen  der  Ober-Postdirektion  in  Posen.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Prüfung  der
Aerzte,  Zahnärzte,  Thierärzte  und
Apotheker.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Prüfung  der
Seeschiffer  und  Seesteuerleute  auf
Deutschen  Kauffahrteischiffen.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  eines
Bevollmächtigten  zum  Bundesrathe  des
Deutschen  Zollvereins.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  eines
Bevollmächtigten  zum  Bundesrathe  des
Norddeutschen  Bundes  und  des  Deutschen  Zollvereins.


Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Ausgabe  verzinslicher
  Schatzanweisungen  im  Betrage
von  5,500,000  Thalern.

Bekanntmachung,  betreffend  die  äußersten  Grenzen
der  im  öffentlichen  Verkehr  noch  zu  duldenden
Abweichungen  der  Maaße,  Gewichte  und
Waagen  von  der  absoluten  Richtigkeit.

28.

30.
30.

28.

Besondere

Bell.  zu  32.

33.

35.

34.

35.

36.

37.

40.

40.

 

 

318.

324.
325.

319.

335.

343.

342.

344.

369.

376.

396.

397.

 

289-291.

317-369.
370-375.

292.

I-  XXXIX.
632.

659.

635-658.

660-670.

679.

683.

697.

698-701.
        <pb n="8" />
        VIII

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1869.

 

Datum des Gesetzes.


  

Ausgegeben zu Berlin.




Inhalt.    

Nr. des Stücks.

Nr. des Gesetzes.

  
  

Seite.

 

1869.
9./12./13.  Dezbr.

 

1869.
14./21./15.  Dezbr.

  

Bekanntmachung,  betreffend  die  Entbindung  von
den  im  §.  29.  der  Gewerbe-Ordnung  für  den
Norddeutschen  Bund  vorgeschriebenen  ärztlichen
  Prüfungen.

Bekanntmachung,  betreffend  die  bei  der  Universität
Gießen  bestehende  Veterinäranstalt  und
die  mit  der  Polytechnischen  Schule  in
Braunschweig  verbunbene  pharmazeutische

  Fachschule. Eichgebührenanlage für den Norddeutschen Bund.

Bekanntmachung  zur  Ausführung  des  Gesetzes,
betreffend  die  Wechselstempelsteuer  im
Norddeutschen  Bunde.

Bekanntmachung,  betreffend  den  Debit  der  Bundes-
  Stempelmarken  und  gestempelten.
Blankets  zur  Entrichtung  der  Wechsel-Stempelsteuer,
  sowie  das  Verfahren  bei  Erstattung
verdorbener  Stempelmarken  und  Blankets.

 

Nedigirt  im  Büreau  des  Bundeskanzlers.
Unveränderter  Abdruck;  Berlin  (1891),  Reichsdruckerei.

        

38.

Besondere
Bell.  zu  40.

39.

39.

 

 

386.

387.

393.

394.

 

687.

688.

I-IX.
691-694.



695-696.
        <pb n="9" />
        Bundes-Gesetzblatt   --  1  --des Norddeutschen

  Bundes.

 

No 1.

 

(Nr.  216.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  31.  Dezember  1868.,  betreffend  die  Genehmigung  der
Instruktion  zur  Ausführung  des  Bundesgesetzes  wegen  der  Quartierleistung
für  die  bewaffnete  Macht  während  des  Friedenszustandes  vom  25.  Juni
1868.

Auf  Ihren  gemeinschaftlichen  Bericht  vom  22.  Dezember  d.  J.  genehmige  Ich
im  Namen  des  Norddeutschen  Bundes  die  anliegende  Instruktion  zur  Ausführung
des  Bundesgesetzes,  betreffend  die  Quartierleistung  für  die  bewaffnete  Macht  während
  des  Friedenszustandes,  vom  25.  Juni  1868.  (Bundesgesetzbl.  §.  523.  ff.).
Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  nebst  der  Instruktion  durch  das  Bundesgesetzblatt
  zu  veröffentlichen.
Berlin,  den  31.  Dezember  1868.

Wilhelm.
Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.  v.  Roon.

An  den  Kanzler  des  Norddeutschen  Bundes  und  an  den  Kriegsminister.

Bundes-Gesetzbl.  1869.    
Ausgegeben  zu  Berlin  den  21.  Januar  1869.
        <pb n="10" />
        Instruktion

zur

Ausführung  des  Gesetzes,  betreffend  die  Quartierleistung  für  die  bewaffnete
  Macht  während  des  Friedenszustandes,  vom  25.  Juni  1868.
Bundesgesetzbl.  §.  523.  ff.).

§.  1.
Die  Verpflichtung  der  Bundesangehörigen  zur  Quartierleistung  ist  eine  subsidiaire.
Sie  tritt  nur  in  dem  Falle  und  nur  insoweit  in  Wirksamkeit,  als  das  militairische
  Bedürfniß  an  dem  mit  Einquartierung  zu  belegenden  Orte  weder  durch
fiskalische  Kasernen  und  Stallungen,  noch  durch  freiwillig  gestellte  Quartiere  oder
Privatkasernements  vollständig  gedeckt  wird.

§.  2.

Zur  Einquartierung  können  alle,  ihrer  Beschaffenheit  nach  zur  Unterbringung
  von  Mannschaften  und  Pferden  geeigneten  Räume,  mit  alleiniger  Ausnahme
der  nach  §.  4.  des  Gesetzes  befreiten,  sowie  derjenigen  in  Anspruch  genommen
werden,  welche  für  das  eigene  Wohnungs-,  Wirthschafts-  und  Gewerbebetriebs-Bedürfniß
  des  Inhabers  unentbehrlich  sind.

Alle  bisherigen  im  §.  4.  des  Gesetzes  nicht  genannten  landesgesetzlichen
Befreiungen,  gleichviel,  ob  sich  dieselben  auf  ganze  Distrikte  oder  Ortschaften  oder
auf  einzelne  Kategorien  von  Personen  oder  Grundstücken  bezogen,  sind  aufgehoben.


Inwieweit  für  den  Fortfall  der  Befreiung  Entschädigung  aus  öffentlichen
Kassen  in  Anspruch  zu  nehmen  ist,  bleibt  nach  den  Landesgesetzen  zu  beurtheilen.

Alle  für  die  Befreiung  bisher  an  den  Staat  gezahlten  Abgaben  u.  s.  w.
kommen  mit  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes  in  Wegfall.

§.  3.

Nach  §.  5.  des  Gesetzes  erfolgt  die  örtliche  Vertheilung  der  Quartierleistung
  auf  die  Gemeinden  und  selbstständigen  Gutsbezirke  im  Ganzen,  und
bleibt  die  Untervertheilung  nach  Maaßgabe  des  Ortsstatuts,  beziehungsweise
bis  zum  Zustandekommen  eines  solchen  nach  Maaßgabe  der  bisher  für  die  betreffende
  Gemeinde  geltenden  Vorschriften  (§.  7.  des  Gesetzes)  dem  Gemeindevorstande
  oder  der  Servisdeputation,  beziehentlich  den  Besitzern  der  selbstständigen
        <pb n="11" />
        —  3  —

Gutsbezirke  überlassen,  welche  sich  in  Bezug  auf  die  Einquartierung  einer  Nachbargemeinde
  nicht  angeschlossen  haben.

Ist  ein  solcher  Anschluß  (§.  7.  des  Gesetzes)  erfolgt,  so  liegt  die  Untervertheilung
  auch  innerhalb  des  Gutsbezirkes  dem  Vorstande  der  Anschlußgemeinde,
beziehentlich  der  Servisdeputation  ob.

Die  mit  der  Untervertheilung  der  Quartierleistung  beauftragten  Organe
sind  auch  für  die  gehörige  und  rechtzeitige  Erfüllung  der  Leistung  verantwortlich.

§.  4.

Die  Grundsätze  für  die  Vertheilung  der  Einquartierung  auf  alle,  beziehungsweise
  auf  einzelne  Ortschaften  der  Landkreise  oder  ähnlicher  Verbände
werden  durch  die  nach  §.  7.  des  Gesetzes  zu  bildenden  Kommissionen  im  Voraus
  festgestellt.

Denselben  liegt  namentlich  ob,  die  Belegungsfähigkeit  der  einzelnen  ländlichen
  Ortschaften  nach  Maaßgabe  des  vorhandenen  Raumes  und  der  sonst  in
Betracht  kommenden  lokalen  Verhältnisse  zu  ermitteln.

Die  Resultate  dieser  Ermittelungen  sind  von  ihnen  in  besonderen  Nachweisungen
  zusammenzutragen,  welche  der  oberen  Verwaltungsbehörde  eingereicht
werden  und  zum  Anhalte  bei  Ausstellung  der  Marschrouten  und  für  die  Bestimmung
  des  Umfanges  der  Quartierleistung  im  besonderen  Falle  dienen  (§.  6.
dieser  Instruktion).

§.  5.

Die  Belegung  einer  Ortschaft  mit  Garnison  erfolgt  in  jedem  einzelnen
Falle  auf  Grund  Allerhöchster  Entscheidung  des  Bundesfeldherrn,  welcher  eine
Kommunikation  des  Generalkommandos  mit  der  oberen  Verwaltungsbehörde  über
die  Zulässigkeit  der  Belegung  und  die  Garnisonstärke  voranzugehen  hat.

Nach  erfolgter  Entscheidung  wird  die  Belegung  durch  Reguisition  der
militairischen  Kommandobehörde  beziehentlich  deren  Beauftragte  an  den  Gemeindevorstand
  oder  die  sonstigen  Organe  für  die  Untervertheilung  der  Einquartierung
(§.  3.  dieser  Instruktion)  zur  Ausführung  gebracht.

§.  6.

Für  Kantonnements  und  Märsche  tritt  die  Verpflichtung  zur  Quartierleistung
  auf  Grund  der  von  der  oberen  Verwaltungsbehörde  ausgefertigten
Marschroute  in  Wirksamkeit,  welche  die  Zahl  der  unterzubringenden  Militairpersonen
  und  Dienstpferde,  sowie  die  zur  Aufnahme  bestimmten  Ortschaften  anzugeben
  hat.

Die  Marschroute,  deren  Original  das  Kommando  der  marschirenden
Truppe  erhält,  wird  von  der  ausstellenden  Behörde  der  Kommunal-Aufsichtsbehörde
  des  mit  Einquartierung  zu  belegenden  Bezirks  (Landrath,  Amtshauptmann,
  Amtmann  u.  s.  w.)  in  Abschrift  mitgetheilt,  welche  letztere  die  in  Anspruch
  zu  nehmenden  Gemeinden  oder  Besitzer  selbstständiger  Gutsbezirke  sofort
mit  Nachricht  versieht  und  dabei  über  den  Umfang  und  die  Vertheilung  der
Quartierleistung  nähere  Bestimmung  trifft.
        <pb n="12" />
        —  4  —

Gemeindevorstände,  welche  in  kommunaler  und  polizeilicher  Hinsicht  der
unmittelbaren  Aufsicht  der  oberen  Verwaltungsbehörde  unterliegen,  empfangen  die
Abschrift  der  Marschroute  durch  diese  letztere  direkt.

Ist  die  rechtzeitige  Benachrichtigung  durch  die  Kommunal-Aufsichtsbehörde
unthunlich,  so  tritt  die  Verpflichtung  zur  Quartierleistung  schon  durch  die  Vorzeigung
  der  Marschroute  Seitens  des  Truppenkommandos  oder  der  Fouriere  in
Wirksamkeit.

Machen  die  Lokalverhältnisse  oder  außerordentliche  Umstände  Abweichungen
von  der  Marschroute  erforderlich,  so  werden  dieselben  im  Einverständniß  mit  dem
Truppenkommando  oder  dem  Fourieroffizier  durch  die  Kommunal-Aufsichtsbehörde
angeordnet.  Eine  derartige  Anordnung,  von  welcher  in  erheblicheren  Fällen  der
oberen  Verwaltungsbehörde  Anzeige  zu  machen  ist,  begründet  die  Verpflichtung
zur  Quartierleistung  in  gleicher  Weise,  wie  die  Marschroute.

§.  7.
Hinsichtlich  der  Einquartierungskataster  in  den  Garnisonorten

(§.  6.  des  Gesetzes)  gelten  die  nachfolgenden  Vorschriften:

1)  die  Aufstellung  erfolgt  alljährlich  durch  den  Gemeindevorstand  resp.  die
Serwisdeputation;

2)  in  das  Kataster  sind  alle  zur  Einquartierung  benutzbaren  Gebäude  des
Gemeindebezirks  und  der  etwa  angeschlossenen  selbstständigen  Gutsbezirke
unter  Angabe  der  Ortsnummer,  sowie  der  Namen  der  Eigenthümer  und
der  Inhaber  einzelner  Gebäudetheile  einzutragen;

3)  bei  jedem  einzelnen  Gebäudetheile  ist  unter  Berücksichtigung  des  eignen,
auf  das  Maaß  des  Unentbehrlichen  beschränkten  Wohnungs-,  Wirthschaftsund
  Gewerbebetriebs-Bedürfnisses  des  Inhabers  in  einer  besonderen
Kolonne  die  höchste  Zahl  der  Mannschaften  vom  Feldwebel  abwärts
beziehungsweise  der  Dienstpferde  zu  vermerken,  welche  darin  untergebracht
werden  kann;
4.)  bei  ganzen  Gebäuden  oder  einzelnen  Theilen  derselben,  denen  Befreiungen
  nach  §.  4.  des  Gesetzes  zustehen,  bedarf  es  des  Vermerkes  zu  3.
nicht,  vielmehr  ist  an  Stelle  desselben  der  Grund  der  Befreiungen  einzutragen;


5)  Räume,  welche  Behufs  Unterbringung  von  Militairpersonen  vom  Feldwebel
  abwärts  oder  von  Dienstpferden  vermiethet  sind,  bleiben  für  die
Dauer  des  Miethsverhältnisses  von  der  Einquartierung  frei,  und  ist  dies
entsprechend  wie  bei  4.  zu  vermerken.

§.  8.

Die  nach  Maaßgabe  des  Vorstehenden  angefertigten  und  nach  Vorschrift
des  §.  6.  des  Gesetzes  endgüllig  festgestellten  und  veröffentlichten  Kataster  bestimmen
  den  Umfang,  in  welchem  die  garnisonmäßigen  Quartierleistungen  von  der
        <pb n="13" />
        —  5  —

Gemeinde  im  Ganzen  gefordert  werden  können,  und  bilden  zugleich  die  Grundlage
  für  deren  reale  Untervertheilung  in  der  Art,  daß  die  in  den  Katastern  verzeichneten
  Maximalsätze  nicht  überschritten  werden  dürfen.

Ist  die  Aufstellung  eines  Katasters  in  Folge  übereinstimmenden  Beschlusses
des  Gemeindevorstandes  und  der  Gemeindevertretung  unterblieben  (§.  6  des
Gesetzes),  so  hat  der  Gemeindevorstand  beziehungsweise  die  Servisdeputation  für
die  Befriedigung  des  garnisonmäßigen  Quartierbedürfnisses  lediglich  nach  Maaßgabe
  der  §§.  1.  bis  4.  des  Gesetzes  und  des  Ortsstatutes  Sorge  zu  tragen.

§.  9.

Die  Aufstellung  eines  Ortsstatutes,  beziehentlich  ein  Gemeindebeschluß
über  die  Grundsätze,  nach  welchen  die  Vertheilung  der  Quartierleistungen  geschehen
soll,  muß  für  jeden  Gemeindebezirk  erfolgen,  gleichviel  ob  derselbe  mit  Garnison
belegt  ist  oder  nicht  (§.  7.  Alinea  3.  des  Gesetzes).  Die  Kommunal-Aussichtsbehörde
  hat  auf  die  schleunige  diesfällige  Beschlußfassung  hinzuwirken,  wobei  für
Garnisonorte  die  Aufnahme  einer  Festsetzung  in  das  Ortsstatut  thunlichst  zu  befördern
  ist,  durch  welche  dem  Gemeindevorstande  beziehungsweise  der  Serwisdeputation
  die  Befugniß  eingeräumt  wird,  die  einzuquartierenden  Truppen  in
gemietheten  Quartieren  unterzubringen.  In  diesem  Falle  muß  das  Ortsstatut
zugleich  über  die  Art  der  Aufbringung  der  entstehenden  Kosten  disponiren  (§.  7
Alinea  5.  des  Gesetzes).

§.  I0.
Die  Marschrouten  sind  nach  dem  sub  Litt.  A.  beigefügten  Formulare
auszustellen.
Das  sub  Litt.  B.  anliegende  Verzeichniß  ergiebt,  welche  oberen  Verwaltungsbehörden
  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  zur  Ausstellung  der  Marschrouten
befugt  sind,  und  welchen  Behörden  die  örtliche  Zuweisung  der  Einquartierung
obliegt.

Für  besonders  schleunige  Fälle  haben  die  oberen  Verwaltungsbehörden  den
Generalkommandos  vollzogene  Blankets  zu  Marschrouten  zur  selbstständigen  Ausfüllung
  zur  Verfügung  zu  stellen.  Wird  Seitens  der  Generalkommandos  von
denselben  Gebrauch  gemacht,  so  ist  gleichzeitig  ein  Duplikat  des  ausgefüllten
Blankets  der  oberen  Verwaltungsbehörde  mitzutheilen.

§.  11.
Die  Zuweisung  der  Einquartierung  an  die  einzelnen  Quartierträger  erfolgt
in  jedem  Falle  mittelst  besonderer  Quartierbillets  nach  dem  sub  Litt.  C.  beigefügten
  Formular.  Hierbei  werden  gleichgerechnet  je  eine  der  Chargen

zu  1.  und  8.  des  Servistarifs  =  30  Gemeinen,
zu  2.  und  9.  des  Servistarifs  =  20  Gemeinen
zu  3.  und  10.  des  Servistarifs  = 10 Gemeinen
zu   4.  und  11.  des  Servistarifs  = 5 Gemeinen
zu  5.  und   12.  des  Servistarifs  = 3 Gemeinen
zu   6.   und   13.  des  Servistarifs  = 2 Gemeinen
        <pb n="14" />
        -

—  6  —

Welche  Quartiere  für  die  vorstehend  bezeichneten  Chargen  und  welche  für
Gemeine  in  Anspruch  zu  nehmen  sind,  wird  nach  dem  militairischen  Bedürfnisse,
beziehungsweise  unter  Zugrundelegung  der  im  §.  7.  des  Regulativs  (Beil.  Litt.  A.
des  Gesetzes)  enthaltenen  Vorschriften,  bestimmt.  .

§. 12.

Die  Ausfertigung  der  Quartierbillets  für  einen  Gemeindebezirk  und  die
angeschlossenen  Gutsbezirke  erfolgt  durch  den  Gemeindevorstand  beziehentlich  die
Servisdeputation.

In  den  an  einen  Gemeindebezirk  nicht  angeschlossenen  selbstständigen  Gutsbezirken
  bedarf  es  der  Ausstellung  von  Quartierbillets  nur  in  dem  Falle,  wenn
auch  die  Hintersassen  des  Gutes  zur  Quartierleistung  herangezogen  werden  sollen.
In  diesem  Falle  erfolgt  die  Ausstellung  durch  den  Besitzer  des  Gutsbezirkes  oder
dessen  Stellvertreter.

Von  den  Kommunal-Aufsichtsbehörden  ist  darauf  zu  halten,  daß  in  den
einzelnen  Ortschaften  Quartierbillets  vorräthig  sind,  wobei  es  sich  empfiehlt,  für
Quartier  mit  und  ohne  Verpflegung  verschiedenfarbige  Billets  zu  wählen.

§.  13.

Müssen  wegen  verweigerter  oder  unvollständiger  Quartierleistung  Zwangsmittel
  gegen  Quartierpflichtige  in  Anwendung  gebracht  werden,  und  ist  der  Zweck
nicht  anders,  als  durch  Uebertragung  der  ganzen  oder  theilweisen  Leistung  auf
Dritte  zu  erreichen,  so  sind  die  Gemeindevorstände  berechtigt,  den  erforderlichen
Vorschuß  aus  der  Gemeindekasse  zu  entnehmen.  Bis  zur  Höhe  des  Vorschusses
können  auch  die  auf  den  Pflichtigen  entfallenden  Servisvergütungen  einbehalten
werden.

§.  14.

Wird  ein  allgemeiner  Quartierwechsel  nach  Ablauf  von  drei  Monaten  beabsichtigt
  §.  14.  des  Gesetzes),  so  hat  der  Ortsvorstand  unter  Angabe  des  neuen
Quartierbezirks  den  Truppentheil  noch  vor  Beginn  des  dritten  Monats  hiervon
in  Kenntniß  zu  setzen.

§.  15.

Ueber  die  in  den  Garnisonen  Seitens  der  einzelnen  Truppentheile  gezahlten
  Servisvergütungen  stellen  die  Gemeindevorstände  nach  dem  sub  Litt.  D.
beigefügten  Formular  Quittungen  aus.

Für  Quartiergewährung  in  Kantonnements  und  auf  Märschen  empfangen
die  Ortschaften  von  den  Truppentheilen  Quartierbescheinigungen  nach  dem  sub
Litt.  E.  beigefügten  Formular.  

Auf  Grund  dieser  Bescheinigungen  liquidiren  in  den  Städten  die  Gemeindevorstände,
  auf  dem  Lande  die  Kommunal-Aufsichtsbehörden  die  Servisentschädigungen
  nach  dem  sub  Litt.  F.  beigefügten  Formular  in  Zeitabschnitten
von  drei  Monaten  bei  der  Intendantur  desjenigen  Armeekorps,  welchem  der
Truppentheil  angehört.
        <pb n="15" />
        —  7  —

Die  Auszahlung  des  Servises  erfolgt  an  die  mit  der  Untervertheilung
der  Einquartierung  (Ausstellung  der  Quartierbillets)  beauftragten  Organe.

§.  16.
Wo  nach  der  Bestimmung  des  §.  15.  des  Gesetzes  keine  Vergütung  für
die  Quartierleistung  gewährt  wird,  ist  umter  der  Bezeichnung:  „Tag“  der  bürgerliche
  Tag  von  Mitternacht  zu  Mitternacht  zu  verstehen.

§.  17.

Die  durch  den  Anhang  zur  Klasseneintheilung  der  Orte  (Beil.  Litt.  C.
des  Gesetzes)  für  die  zum  Zwecke  der  Artillerie-Schießübungen  zu  beschaffenden,
sowie  für  sonstige  vorübergehende  Quartierleistungen  bewilligten  höheren  Servisvergütungen
  beginnen  erst  mit  der  wirklichen  Eröffnung  der  Artillerie-Schießübungen,
  beziehentlich  nach  Ablauf  einer  ununterbrochenen  Kantonnementszeit
von  30  Tagen  ohne  Quartierwechsel.

§.  18.
In  der  gesetzlichen  eventuellen  Verpflichtung  der  Gemeindevorstände  zur

Uebernahme  der  Garnisonverwaltungs-Geschäfte  in  den  Garnisonen  wird  nichts
geändert.

Berlin,  den  31.  Dezember  1868.

Der  Kanzler  des  Norddeutschen  Bundes.  Der  Kriegsminister.
Gr.  v.  Bismarck=Schönhausen.                          v.  Roon.
        <pb n="16" />
        ---   8  ---    Beilage  Litt.  4.
Marschroute.
    (Angabe  der  Truppentheile,  welchen
  die  Marschirenden  angehören  und
  ob  dieselben  auf  dem  Marsche  das
Quartier mit oder ohne Verpfle-          
gung zu empfangen haben.)          

Zahl Generale / Stabsoffiziere /  hauptleute, Rittmeister und Leutnans
Zahl Aerzte / Zahlmeister / Feldwebel,  Wachtmeister

Zahl Unteroffiziere
Zahl Spielleute
Zahl Gemeine

Zahl Offizierburschen  und  Diener
  Zahl einjährig  Freiwillige
Zahl Rekruten
Zahl Reservisten
Zahl Trainsoldaten
Zahl Stabs-Roß-  und  Roßärzte
Zahl Büchsenmacher  und  Sattler
Zahl Offizierpferde
Zahl Diienstpferde
Zahl Remontepferde
gehen  unter  dem  Kommando  des  (Namen,  Charge  und  Truppentheil!  des  Führers),
wie  umstehend  näher  angegeben  ist,  von  ...  über  ....  .  ..  nach  ..  .  .  .  ..
wobei  auf  der  Strecke  von  ..  ...  bis  die  Eisenbahn  (das  Dampfschiff  )
zu  benutzen  ist.
Für  die  Marschirenden  ist  erforderlich  und  unter  Beachtung  der  umstehend
abgedruckten  Bestimmungen  prompt  zu  verabreichen:
1)  Quartier  (Obdach,  Gelegenheit  zum  Kochen  und  Lagerstroh);
2)  Marschverpflegung  für  die  Mannschaften,  sofern  dieselbe  (nach  der  obigen
Angabe)  überhaupt  zu  gewähren  ist;
3)  An  Verpflegung  für  die  Pferde  nach  Preußischem  Maaß  und  Gewicht:
..  .  ..  Hafer  (..  .  .  .  Metzen)
(Zahl)  Rationen  zu  .  .  .  .  Pfund  Heu und Stroh
        <pb n="17" />
        ---  9 ---          

 

(Zahl)  Rationen  zu  .  Pfund  Hafer / Heu / Stroh (..... Meßen)
    
.........  Hafer(.....  Meßen)
(Zahl)  Rationen  Pfund  Hafer / Heu / Stroh (.... Meßen)
  

4) An Transportmittel zu Fortschaffung ..............................................

(Zahl)  angschirrte  Vorlegepferde
(Zahl)   einspännige Vorspannwagen
(Zahl)   zweispännige  Vorspannwagen
(Zahl)    vierspännige Vorspannwagen
(Zahl)    Vorspann-  Reitpferde
5)  Geschäfts-,  Arrest-  und  Wachtlokale.
Ort  und  Datum.

Firma  der  ausstellenden  Behörde.
(Unterschrift.)

 

Bundes-Gesetzbl.  1869.
        <pb n="18" />
        A.  Verpflegung der Mannschaften
  


B.  Verpflegung der Pferde
  

C.  Vorspann-Gestellung


—  10  —

Bestimmungen.

1)  Die  Verpflegung  des  Soldaten  auf  dem  Marsche  liegt  dem  Quartiergeber

  ob.  Im  Allgemeinen  soll  sich  der  Soldat  mit  der  Mahlzeit  des
letzteren  begnügen;  um  jedoch  Beeinträchtigungen,  sowie  übermäßigen
Forderungen  vorzubeugen,  wird  die  täglich  zu  verabreichende  Verpflegung
  auf

1/2  Pfund  Fleisch  —  Gewicht  des  rohen  Fleisches  —  Zugemüse  und

Salz,  soviel  zu  einer  Mittags-  und  Abendmahlzeit  gehört,  und  das

für  einen  Tag  erforderliche  Brot  (bis  zu  1  Pfund  26  Loth)
festgesetzt.

Frühstück  und  Getränk  hat  der  Soldat  von  seinem  Wirthe  nicht
zu  fordern.  Die  vollständige  Beköstigung  muß  dem  Soldaten  aber  selbst
dann  verabreicht  werden,  wenn  er  zu  später  Tageszeit  im  Quartier  eintrifft.
  Die  Marschverpflegung  wird  den  Quartiergebern  mit  5  Sgr.,
und  wenn  sie  kein  Brod  gegeben  haben,  mit  3  Sgr.  9  Pf.  vergütet.

2)  Die  Verabreichung  von  Marschverpflegung  an  Offziere,  Aerzte  und

Zahlmeister  erfolgt,  wenn  keine  anderweite  Einigung  zu  Stande  kommt,
nach  den  unter  I.  enthaltenen  Vorschriften.

3)  Können  die  Rationen  nicht  durch  Anstalten  des  Bundes  beschafft  werden,

so  haben  die  Gemeinden  nach  dem  Edikte  vom  30.  Oktober  1810.  die
Verpflichtung,  den  durchmarschirenden  Truppen  den  erforderlichen  Bedarf
auf  Grund  der  Marschrouten  zu  gewähren.

Sind  die  Gemeinden  nach  Bescheinigung  der  Kommunal-Aufsichtsbehörde
  außer  Stande,  den  Fouragebedarf  aus  eigenen  Mitteln  herzugeben,
  so  müssen  sie  denselben  von  der  nächsten  Verabreichungsstelle  holen,
worüber  der  Kommandoführer  eine  Vorspannquittung  auszustellen,  diesen
Vorspann  also  nicht  zu  bezahlen  hat.  Ueber  die  von  den  Gemeinden
entnommene  Fourage,  welche  nie  zur  Stelle  bezahlt  wird,  ist  vom
Kommandoführer  in  vorschriftsmäßiger  Form  zu  quittiren.

4)  Nach  dem  Edikte  vom  28.  Oktober  1810.  sind  die  Gemeinden  verpflichtet,

den  Truppenabtheilungen  die  auf  dem  Marsche  zustehenden  Transportmittel
  in  Vorspann  zu  gestellen.  Es  sind  fortzuschaffen:

auf  einem  einspännigen  Wagen  oder  Karren  71  Zentner,
auf  einem  zweispännigen  Wagen  oder  Karren  10 Zentner
auf  einem  vierspännigen  Wagen  oder  Karren  20  Zentner
durch jedes Vorlegepferd.................·.....  5  Zentner

Der  einspännige  Karren  oder  Wagen  wird  den  Gemeinden  mit
        <pb n="19" />
        –-  11  —

11  Sgr.  3  Pf.  jedes  besonders  gestellte  Pferd,  es  möge  als  Reit-  oder
Wagenpferd  dienen,  mit  7  Sgr.  6  Pf.  für  die  Meile  vergütet.  Wo
die  Wagen  mit  Ochsen  bespannt  werden,  sind  3  Ochsen  gleich  2  Pferden
  zu  rechnen.  Für  die  gestellten  Wagen  wird  keine  besondere  Vergütung
  gewährt.  Bei  Berechnung  der  Vergütung  bleibt  sowohl  der  Weg
vom  Wohnorte  des  Anspänners  bis  zum  Gestellungspunkte,  als  auch
der  Weg  von  dem  Entlassungsorte  zurück  nach  dem  Wohnorte,  außer
Betracht.

5)  Die  Vergütung  für  empfangene  Marschverpflegung  und  für  Vorspann,    
ausschließlich  der  ad  B.  3.  dieser  Bestimmungen  erwähnten  Fälle,  muß  
in  jedem  Marschquartier  sofort  gegen  Quittung  der  Gemeinden  bezahlt
werden.  Die  Zahlung  darf  nur  unter  ganz  außergewöhnlichen  Verhältnissen
  bei  größeren  Transporten  unterbleiben  und  wird  alsdann  den  Gemeinden
  über  die  gewährte  Marschverpflegung,  sowie  über  Vorspann
vom  Kommandoführer  vorschriftsmäßig  Quittung  geleistet.

6)  Der  zu  entrichtende  Geldbetrag  wird:

a)  in  Städten  auf  dem  Gemeindehause  dem  Gemeindevorstande  beziehentlich
  dessen  hierzu  legitimirten  Organen,
b)  auf  dem  platten  Lande  dagegen  an  den  Gemeindevorstand  beziehentlich
  den  Besitzer  des  selbstständigen  Gutsbezirks
gezahlt.

7)  auf  Ansuchen  hat  der  Kommandoführer  im  Austausch  gegen  die  Quittung
  eine  Bescheinigung  über  die  empfangene  und  bezahlte  Verpflegung,
sowie  über  den  Vorspann    in  vorschriftsmäßiger  Form  auszustellen.
        <pb n="20" />
        --- 12 --- 



Marsch- und Ruhetage



von

bis

Meilenzahl.


Bezeichnung der Kreise.



 

am
        <pb n="21" />
        --- 13 ---Beilage

  Litt.  B.


Verzeichniß der

in  den  einzelnen  Bundesstaaten  mit  Leitung  des  Marschwesens  beauftragten

Verwaltungs-Behörden.

laufende Nr.    Bundesstaat.

Die  obere  Leitung  des
Marschwesens  und  die  Ausstellung
  der  Marschrouten
steht  zu:

Die  örtliche  Zuweisung  der
Quartiere  und  der  sonst
erforderlichen  Marschbedürfnisse
  nach  Maaßgabe  der
Marschrouten  wird  vermittelt
durch:

Bemerkungen.

 



  





1.  Königreich

Preußen
mit  Lauenburg.

2.  Königreich

Sachsen.

3.  Großherzogthum
Mecklenburg-Schwerin.


4.  Großherzogthum

Sachsen.

5.  Großherzogthum

Mecklenburg-Strelitz.


 

 

den  Regierungen  (Landdrosteien).



dem  Königlichen  Kriegsministerium
  in  Dresden.
dem  Großherzoglichen  Ministerium
  des  Innern  zu

Schwerin.

den  Großherzoglichen  Bezirksdirektionen
  in  Weimar,
  Apolda,  Eisenach,
Dermbach  und  Neustadt

a.  O.

(Bei  Märschen  und  Kantonnirungen
  ganzer  Divisionen
  oder  noch  größerer
Truppenkörper  ist  das
Großherzogliche  Staatsministerium,
  Departement
  des  Innern,  in
Weimar  gleichzeitig  zu
benachrichtigen.)

der  Landesregierung  in
Neu-Strelitz.

 

die  Gemeinde-Vorstände,
beziehentlich  für  das  platte
Land  im  Herzogthum
Lauenburg  die  Aemter.

die  Amtshauptmannschaften.
  

die  Großherzoglichen
Aemter  im  Domanium,
die  Gutsobrigkeiten  in  der
Ritterschaft,

die  Magisträte  in  den
Städten.

die  Gemeinde-Vorstände.

die  Amts-  und  Ortsbehörden.


 

I.  Für  die  Durchmärsche
  von  Bundestruppen
  durch
das  Gebiet  eines
Bundesstaats  ist,
unter  Hinwegfall

der  bisherigen
Etappen-Konventionen,
  eine  vorgängige
  Mittheilung
  von  Staatsregierung

  zu

Staatsregierung
nicht  weiter  erforderlich.



II.  Die  den
Marsch  anordnende
  Kommando-Behörde
  giebt  die
Direktionslinie
mit  den  zu  berührenden
  Haupt-  und
Zwischenpunkten
an.

III.  Die  Ausführung
  der  Märsche
wird  zwischen  den
Kommando-Behörden
  beziehentlich
  den  marschirenden
  Truppen
und  den  Verwaltungsbehörden

durch  direkte
Kommunikation
geregelt.
        <pb n="22" />
        --- 14 --- 



laufende Nr.   Bundesstaat.      

 

  Die  obere  Leitung des Marschwesens und die Ausstellung des Marschrouten steht zu:        

  Die örtliche Zuweisung der Quartiere und der sonst         erforderlichen  Marschbedürfnisse nach Maaßgabe der 

    Marschrouten  wird vermittelt durch:        

Bemerkungen.          

  

6.  Großherzogthum  Oldenburg.  den Regierungen  zu  Ol-    
denburg.,    Birkenfeld  und    Eutin.

  die Verwaltungsämter und Bürgermeistereien.
7. Herzogthum Braunschweig.  den  Herzgoglichen  Kreis-  direktionen  zu Braunschweig,
Wolfenbüttel,,   Helmstedt,  Gandersheim,  Holzminden und Blankenburg.
die Kommunalbehörden.  
8.  Herzogthum Sachsen-Meiningen  Gandersheim, Hildburghausen.
desm Heroglichen Staatsministerium, Abteilung des Innern, zu Meiningen.    
die Herzogliche Verwaltungsämter in Salzungen, Meiningen, Hildburghausen, Römhild, Eisfeld, Sonneberg, Saalfeld und Kamburg.

9.  Herzogthum  Sachsen-Altenburg.        
dem Herzoglichen Ministerium, Abtheilung des Innern, zu Altenburg.          
die   Kreis-Hauptleute der Ost- und Westkreise.          

10.  Herzogthum Sachsen-Koburg.      
a) im Herzogthum Koburg: dem Landratsamt zu Koburg und dem Justizamt zu Königsberg;  
b) im Herogthum Gotha: den Landratsämtern zu Gotha, Ohrdruf und Waltershausen, und den Justizämtern zu Nazza und Volkenroda.    

die Gemeinde-Vorstände.              
11.  Herogthum Anhalt.              
der Herzoglichen Regierung, Abtheilung des Innern und der Polizei, zu Dessau.      

die Kreisdirektionen.              
Sachsen=Koburg.  dem  Landrathsamt  zu
12.  Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.        
den Landratsämtern zu Rudolstadt, Königssee und Frankenhausen.    
die Gemeinde-Vorstände und Vertreter der Gutsbezirke.
        <pb n="23" />
        --- 15 --- 



      

laufende Nr.  Bundesstaat  

  Die obere Leitung      des  Marschwesens  und  die  Aufstellung der Marschrouten steht zu:
  Die örtliche Zuweisung der Quartiere und der sonst        erforderlichen  Marschbedürfnisse nach Maaßgabe der Marschrouten wird vermittelt durch:
                  
    Bemerkungen.    
  
13.  Fürstenthum Schwarzburg-Sondershausen.   dem  Fürstlichen  Ministerium,      
    Abtheilung  des  Innern, zu   Sondershausen.  
die Landräte zu Sondershausen, Ebeleben, Arnstadt und Gehren.            
14.  Fürstenthum Waldeck.   der  Landesdirektion  zu  Arolsen.      
die Kreisräthe in Arolsen,    Corbach,  Wildungen  und
Pyrmont.
15.  Fürstenthum Reuß ältere Linie  dem  Landrathsamt  zu Greiz.    
die Gemeinde-Behörden.      
16.  Fürstenthum Reuß jüngere Linie.  dem  Fürstlichen  Ministerium, Abtheilung  
für das Innere, zu Gera.                  
die Landratsämter; für die Stadt Gera mit          Pöppeln  den  Stadtrath
zu  Gera; für die Stadt Schleiz den Stadtgemeinde-Vorstand.
        
  
17.  Fürstenthum Schaumburg-Lippe.  der  Fürstlichen  Regierung zu Bückeburg.  die  Aemter  und  Stadtmagisträte.
      

18.  Fürstenthum   Lippe.  der Fürstlichen  Regierung zu Detmold.  die  Magisträte  und  Aemter, sowie den Justiz-Amtmann zu Lippstadt für die Enklaven Lipperode und Stift Cappel.
            




 

19.   Freie  und  Hansestadt

  Lübeck.

 

der  Central-Einquartierungs-Kommission
  zu
Lübeck.

 

      

    

    

die  Einquartierungs-Kommissionen

  zu  Lübeck

a)  für  die  Stadt,

b)  für  das  Städtchen  und
Amt  Travemünde,

c)  für  die  übrigen  Landbezirke;


bei  Märschen  einzelner  Militairpersonen

  oder  kleinerer

  Abtheilungen
das  Polizei-Amt  in  Lübeck,
das  Amt  in  Travemünde,
die  Bauernvögte  in  den

Dorfschaften.
        <pb n="24" />
        --- 16 --- 



Laufende  Nr.

Bundesstaat.

Die  obere  Leitung  des
Marschwesens  und  die  Ausstellung
  der  Marschrouten
steht  zu:

Die  örtliche  Zuweisung  der
Quartiere  und  der  sonst
erforderlichen  Marschbedürfnisse
  nach  Maaßgabe  der

Marschrouten  wird  vermittelt

durch:

Bemerkungen.

 










    

 

20.  Freie  Hansestadt

Bremen.

21.  Freie und Hansestadt  Hamburg.

22.  Großherzogthum
Hessen.

 

der  Quartier-Deputation
in  Bremen.

(bis  auf  Weiteres)  der
Militair-Kommission  in
Hamburg.

den  Provinzial-Direktionen
  in  Gießen  resp.

Mainz.

 

(wie  neben.)

(wie  neben.)

die  Kreisämter,  Einquartierungs
  -  Kommissionen
und  Bürgermeistereien.
        <pb n="25" />
        --- 17 ---   Beilage  Litt.  C.

Nr. der  Marschroute
(fällt  bei  den  Garnisonquartieren  fort).

Quartierbillet.

für Generale, Stabsoffiziere
Hauptleute  und  Lieutenants
Feldwebel,  Wachtmeister  2c.

Portepeefähnriche  2c.

Unteroffiziere
Gemeine
ist  Quartier  mit  (ohne)  Verpflegung
auf  .  .  .  ..  Tage
vom  (Name)  in  den  Straße  Nr.  .  .  ...  zu  leisten.

Ort  und  Datum.

Der  Gemeindevorstand.

Bunbes  ·  Gesetzbl.  1869.
        <pb n="26" />
        Beilage  Litt.  D.
———

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

--- 18 --- 



 

 

 

 

Servisquittung
der
Kommune  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  pro  Monat  .  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  18.  für  das
.......  Bataillon...........Regiments Nr..........
Anzahl der einquartierten Offiziere un Mannschaften.          Charge.
Anzahl der eingestellten Pferde    Monatlicher  Betrag des       Personal- und Stallservises.
Das Quartier resp. die Stallung ist gewährt worden      von  bis (zum Abgangstage)
Mithin auf Monate (excl. Abgangstag)    An Personal-und Stallservis ist dafür gezahlt worden          Bemerkungen.
(Servis II. Klasse.)              
1 Leutnant N......  8   10  --- 17/4   1/5  14/30    3   26   8    
2 Feldwebel..........3    10 ---  1/4     1/5  1            6   20   ---      
1 Bataillonsschreiber...  2   2  6  1/4   1/5  1       2    2   6
8 Unteroffiziere..............1  12  6  1/4   1/5  1     11  10  ---    
1 do.................................1..12..6..1/4   16/4  15/30 --- 21  3    
75 Gemeine...................--- 17  6  1/4    1/5         1  43  22  6            
3 do................................---  17  6  1/4  18/4  17/30 ---  29  9                
1 do................................---  17  6  14/4  1/5  17/30 ---  9  11            
            
        
        
    
      
Attachirte.
1  Hauptmann  R.......        1  10  10  10  ---  1/4  1/5  1  10  10  —
1  Leutenant  K..............    ---   8   10  —  18/4    1/5    15/30     4    5   ---         
1  do.  O...............................---  8    10  ---   7/4    1/5    24/30     6   20  ---                
1  Feldwebel........................---   3    10  —  1/4    1/5     1           3   10 —
4  Unteroffiziere.................---    1    12   6   1/4    1/5     1            5    20 ---       
1  do....................................---     1     12  6   1/4   20/4  19/30    ---    26  11      
Summa...                                                                                          100  24  6
Obige  =  100  Thaler  24  Sgr.  6  Pf.
(wörtlich)  rc.
sind  aus  der  Kasse  des  Bataillons .....  Infanterie-Regiments  Nr.  .....
gezahlt  worden,  worüber  hiermit  guittirt

Ort,  Datum.
(L.  8.)  (Unterschriften.)
        <pb n="27" />
        Quartierbescheinigung.

Beilage  Litt.  E.
— 19  —

 

 

Daß  die  Gemeinde  S.  ..........  dem  .  ..  Bataillon  ...  ..  ..  ..  ..  ..  ...  .  ...
Infanterie-Regiments  Nr.  .......  in  der  Stärke  von:
Anzahl  der  quartierten Offiziere und Mannschaften.   Charge.        
Anzahl der  Pferde.   vom (Tag des Eintreffens)        
bis (Tag des Abgangs)  also auf Monate (excl. des Abgangstages)           Bemerkungen.
          
        
1  Bataillons-  Kommandeur,
  Major  M....  2  1/5  21/6   1 20/30    
 1 Adjutant,  Sekondelieutenant K......
     1  1/5  21/6   1 20/30     
1  Hauptmann  R....  1  do.  do.  1 20/30
1  Premierlieutenant  A  ... ---   do.  do.  1 20/30
1  Sekondelieutenant  N.... ---     do.  do.  1 20/30
1  Sekondelieutenant-  P....---      do.  do.  1 20/30
1  Sekondelieutenant-  W...---      do.  do.  1 20/30
1  Stabsarzt  V.....................---       do.  do.  1  20/30
1  Zahlmeister  K...............----        do.  do.  1 20/30
1  Feldwebel.......................---          do.  do.  1 20/30
1  Portepeefähnrich..........---          do.  do.    1 20/30
14  Unteroffiziere..............---           do.  do.  1 20/30
145 Gemeine  .  ...............---            do.  do.  1 20/30
Offizierpferde..................  4             do.  do.   1 20/30

 

 

 

 

 

 

 

Quartier  in  vorschriftsmäßiger  Ausdehnung  und  Beschaffenheit  gegeben  hat,  sowie  daß  in
der  vorangegebenen  Zeitdauer  der  Tag  des  Einrückens  in  das  Kantonnement  —  nicht  aber
der  Tag  des  Ausmarsches  —  mitgerechnet  ist,  auch  unter  der  angegebenen  Zahl  der  Gemeinen
  Diener  und  Burschen  der  Offiziere    sich  nicht  befinden,  wird  hierdurch  pflichtmäßig
  bescheinigt.

Die  Bezahlung  des  Quartiers  ist............................ erfolgt.

Ort,  Datum.

(L.  S)

(Unterschriften.)
        <pb n="28" />
        Quartierbescheinigung.

 

 

 

Daß  die  Gemeinde  D.  ....  .  .  .  ..  .  .  ..  dem  .  ..  Bataillon  ..  .  ....  ....  ..  .  .  .  ..
Infanterie=Regiments  Nr.  in  der  Stärke  von:
Anzahl  der  Anzahl!  vom  bis  also  auf
ein-  der  (Tag  (Tag  Monate
ir  nen  Charge.  eine,  des  des  ##  a.  Bemerkungen.
und  Mann-  stelten  Ein  Ub.  gangs.
schaften.  ferde.treffens)  gangs)  tages)
1  Hauptmann  W.  1  ¾  1½½  1⅝
1  Premierlieutenant  L.  .  do.  do.%
1  Sekondelieutenant  O  .  do.  do.
1  C.  .  do.  do.%
1  Assistenzarzt  D.  .  .  .  .  .  .  do.  do.  13%
1  Feldwebe.  .  do.  do.%
1  Dortepeefähnrich  .  do.  1%
10  .Unteroffizierer  .  do  15½  12%%
1  Unteroffizeiier  do.  1½  5½
140  eemeien  ...  do.  —
2  -...........  .4,«.,17,!7,,«
Offizierpferde  1  ¼  1%/

 

 

 

 

 

 

Quartier  in  vorschriftsmäßiger  Ausdehnung  und  Beschaffenheit  gegeben  hat,  sowie  daß  in
der  vorangegebenen  Zeitdauer  der  Tag  des  Einrückens  in  das  Kantonnement  —  nicht  aber
der  Tag  des  Ausmarsches  —  mitgerechnet  ist,  auch  unter  der  angegebenen  Zahl  der  Gemeinen
  Diener  und  Burschen  der  Offiiere  2c.  sich  nicht  befinden,  wird  hierdarch  pflichtmäßig
  bescheinigt.
Die  Bchählg  des  Quartiers  1t  erfolgt.
Ort,  Datum.

(L.  S.)  (Unterschriften.)
        <pb n="29" />
        21

Quartierbescheinigung.

 

 

Daß  die  Gemeinde  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  der  ...  Kompagnie  .....  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...
Festungs=Artillerie=Regiments  Nr.  in  der  Stärke  von:
Anzahl  der  Anzahl!  vom  bis  also  auf
ein.“  der(Tag  (Tag  Nonat-"osfigere“
  Charge.  einge  des  des  ((##e#.Bemerkungen.
und  Mann-  stellten  Ein-  Ab.  gangsschaften.
  Pferde.treffens)  gangs)  tages)
!1E  Hauptmann  E  *  5  10%  Pro  bis  ⅝  hatte  die
1  HPremierlieutenant  I.  do.  do.2%  Kompagnie
:  25  er
Sekondelieutenant  ..  d  n  Revue,,  Vorarbeiten
4  -  .  ..  6  zo  inne
1  Feldwebbl.  5  do.  1  am  Lob  Juni  begann  die
1  Portepeefähnrich.  do.  do.  1⅝6  Schießübung.
10  HUlnteroffiziere  do.  do.  1#½%  Schluß  derselben  am  /8.
75  Kanoniere  .  .  .  do.  do.%
1!Kanonier  ..  5½%  do.  5½
Attachirt:
Von  der  ..  ..  Batterie
dses  Feld-Artillerie=Regts.
  Nr.
1  Dienstpferd  1  ;%  1%

 

 

 

 

 

 

Quartier  in  vorschriftsmäßiger  Ausdehnung  und  Beschaffenheit  gegeben  hat,  sowie  daß  in
te  vorangegebenen  Zeitdauer  der  Tag  des  Einrückens  in  das  Kantonnement  —  nicht  aber
der  Tag  des  Ausmarsches  —  mitgerechnet  ist,  auch  unter  der  angegebenen  Zahl  der  Genmeinen
  Diener  und  Burschen  der  Offiziere  2c.  sich  nicht  befinden,  wird  hierdurch  pflichtmäßig
  bescheinigt.

Die  Bezahlung  des  Quartiers  ist

Ort,  Datum.

G.  S.)

erfolgt.

(Unterschrift.)
        <pb n="30" />
        Quartierbescheinigung.

 

 

Daß  die  Gemeinde  .  der  ..  Agen  Fußbatterie
Feld=Artillerie=Regiments  Nr.  in  der  Stärke  von:
Anzahl  der  Anzahl!]  vom  bis  also  auf
ein.  der  (Tag  (Tag  Monate
ict  Charge.  eingeies  des  ((Ge]Bemerkungen.
und  Mann-  stllten  Ein.  Ab.  gangs.
schaften.  "  Pferde.  treffens)  gangs)  tages)
1  Sekondelieutenant  N.  K  .  5  5⅜  1½
2  „Unteroffiziere  .  do.  do.  1%  Mevue-12
  Kanonieree  .  do.  do.  1%  LVorkommando.
1  Kanonier  .  275  do.  ½
1  Hauptmann  W.  .  54%  3  Am  10.  Jund  zur  Schieß-1
  Premierlieutenant  I.  .  do.  do.  8  r———  an
1  Sekondelieutenant  N.  .  bade-VI-  JtsketeslnR  arschan-1
  Z  .  do.  dololeittrrelen.
1  Feldwebbke  do.  do.  ½½
1  Portepeefähnrich  .  do  5  4½%
14  Anteroffizierrere  do  35  5
1  Hnteroffizeier  1½  do  ½
2  Trompeter  ½  do  54½
85  Kanoniere  .  ..  do  do  35
1  Kanonier  do  ½  ⅝%
1  do.  ........  .  do.  15%  —
Dienstpferddig  35  do.  35  %
ddo.  1  do.  5%

 

 

 

 

 

 

Quartier  in  vorschriftsmäßiger  Ausdehnung  und  Beschaffenheit  gegeben  hat,  sowie  daß  in
der  vorangegebenen  Zeitdauer  der  Tag  des  Einrückens  in  das  Kantonnement  —  nicht  aber
der  Tag  des  Ausmarsches  —  mitgerechnet  ist,  auch  unter  der  angegebenen  Zahl  der  Gemeinen
  Diener  und  Burschen  der  Offiziere  2c.  sich  nicht  befinden,  wird  hierdurch  pflichtmäßig
  bescheinigt.
Die  Bezahlung  des  Quartiers  t  erfolgt.
Ort,  Datum.

#  S)  (lnterschrift.)
        <pb n="31" />
        Beilage  Litt.  F.
—  —

Servis-Liquidation
den  Gemeinden  des  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  Kreises
für  die  Monate  .  ...  .  ..  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  18..
        <pb n="32" />
        24

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

s5  3  Monat.  nuaceto  Es  ist
Es  Licher  liquidiren  do
i*5  *  ag  —  Dersonal-.
  "0  des  und  Stall-5
  Charge.  “  tr  Fonn  6“  il  7  Bemerkungen.
gzE’'s  —  E&amp;amp;  und  Stall-  äahZuem.
—  2  7  Servises.  vom  28  *sl  angen.
Gemeinde  .  (Servisklasse  III.)
..Bataillon  ..  .  .  .  .  ..  Infanterie=Regiments  Nr.
«  1120—1"  l  1120Pto1.biöinkle
Majok..........  %  den  Servis
13  10—  %½%  %%8268||3.  Klasse,  vom  ½
ab  den  Servis  der
120—  %  120|—  wichsthöheren  Il.
"  2  —  25  110  3  —  *
—  Zusa  mmun
Offizierpferde  "6  w  zur  Kaasfftkation
1  —  1äauidirt.
b
—  15  #  /  —  10—
6  30
I
·  »  72613811  726
Lieutenant,  Adjutant  s  0  h  %
—  16!
□  3°
I
offuierpferd  120—+  21  120
zi  erd  1
2—1  v/  110—
U  30
i
Houpemam  72  6  177  1  726
810  —  |C
IU  30
!
120—  1  120—
Offizierpferd  1  2  bek#  —.  in
————  0—4
6  30
I
·  72615311  2810—
Lteutenantö......
810  —3  5%22  6
I
Stabsarzt  75  D.  56
810  —  5%  5|168
Latus118234
        <pb n="33" />
        Gunbes=Gesetzbl.  1869.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

53  S  Die  Servis-  ·

35  Z.  Wonat  ·  Kompetenz  ist  zu  Es  ist
„22.  *  licher  liquidiren  daher  an
#  Betrag  —  Dersonal.
FSCharge.  pehn.  2  Eki  Stall  Bemerkungen.
#  E  und  Stall-  zssem.

2  Serises.  vom  m253  -  ##angen.
r  "

·  MEJOEDSOMJ
Transport..118234
·  72641726

1  Zahlmeister  .
810  U.%%  5|6/8

i
2276!—311  2276

1  Feldwebbke  "
3  10—  %6

i
1276——.1311  1276

1  Portepeefähnrich  #  ".
226.  S

I
176-L1  1715—

14  Unteroffiziere  "93

11164  %  136

!
—  15—  —–  7215—

145Gemeinen  ß

–  1%
l
Summa..299142
4
        <pb n="34" />
        26

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

22  S  Die  Servis-  »
Z-  LJMPMVKompetmzistzuEklst
.g»  äEcIchtk  liquidiren  daher  an
5  &amp;amp;Betrag  —7  —  ¾l  6
S  5S  Charge.  zE  Peän  S  und  Stall  Bemerkungen.
Ezes  —  E  und  Stall-  #omammm.
##  Servises.  vom  Pongen.
—  r———  s  r½  -
l  ll
I
GemeindeD................  (V.  Servisklasse.)
..  .  Bataillon  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  ..  Infanterie=Regiments  Nr.
T-·......  «  vis  der  III.  Klasse
Sauptmann  7216%%/%  %  4218  gwtn  e
usatzbestimmung
Offizierpferde  1  Ü  110—1  1|10|—  Vrissiratonn
"«  erwarauet
120—⅝  *5  5%  14  Bere  çngmil
——  20  gen,  da  für  den
3  Lieutenants  U  6  20  %1  i*;•1  kant.  16n  ir,  e
—  72·62ij"7«Yjw145—berSekvisliquii
620  e  620  dirt  ist,  wenngleich
1  Assistenzantr  1  %  in  vorsschiedenen
726%  %  /%  421
29  28
1  Feldwebel.  U  22%%1  26
2  26  %  %  12814
(  29  28  —
1  Hortepeefähnrich  U  1  5  %  1|15
1276%  %  —  19  2
.2
10  Unteroffiziere  1  7#%  10
16%  %  8l10—
1  Unteroffiziier  1——"KK„I’
—  1□¾  I  5810.—
140emeine  ..  2  41%
–  15  –—  ⅜  5  35#%  46  20  —
2  ddodo.  —  15%%H5□
Summa.189268
        <pb n="35" />
        27

——

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

il  —J  Die  Servis-E
  Monat.Kompetenz  ist  zZu  Es  ist
s  llicher  liquidiren  daher  an
i  **  1½  S
—  ·  «—  c  5  —.“-  tall.
56  harge  #s  y°  2.  *se  Bemerkungen.
#:V  mund  Stall-  ss  "
S  2#  Servises.  vom  z##  t  ##angen.
⁊  25  p  2  S25  5
—.4  *  4u—□L
l  l  i
Gemeinde  A...  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  (IV.  Servisklasse.)
EIIIIIE  Festungs—  Artillerie=  Regiments  Nr.
Nie  20,  v
6.  5
3  Sauptmann  72  6  2½  95r  ôdie  Jusatzbestim-—
  20  ,-  mung  zur  Klassi-44

"  3/10|—Hpro  10-30%,  den  Ser-2
  g  2  6  %  5  5  vis  der  II.  Klasse
ieutenants  7  —  6½%22100|10%  bie  Zusatzbe-.
  —»,w  E  stimmung  zurKlas  ·
8/10  5%  1134  sifration  D
T  620——  ½½  ½2%310  —-  ge.
1.Leutenant  720  .%
I  w
8100  %56
215—%  %  I  215—
1  Feldwebel.  22764  1  *  —  1147
310—  +%  5%  6
-  120—05«»1  120—
1  Portepeefähnrich  17%  5%  97
MEEILIIIE
i  5½%  1  10
10  Unteroffiziere  16%  %
!
.  1126L0—»—80-20xw9134
—  12  61  211  3117  6
75  Kanoniere  –14  %v“6
I
–%
1  Kanonirr  .  ..  %  1#  1½%  82
Dienstpferde  110|  „  1/184
Summa  1472882

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4•
        <pb n="36" />
        28

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

22  S  Die  Servis-  ·
35  Monat  Kompetenz  ist  zus  Es  ist
Ee  licher  liquidiren  daher  an
n  —  Betuag  —.  Versonal
ESe  n.r  e  —  nund  Stall-  .
XII-Z  Charge.  Dersonal-  5  S  9  2Servis  Bemerkungen.
EEF  —  unt  Stall-  5  zuem.
E  Serwises.  vom  Zrs  th  Kangen.
*s—“  2  52
—  –—2
l  ll  l
GemeindeM................  (III.  Servisklasse.)
..  .  .  .  Age  Fuß--Batterie  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  Feld=Artillerie=Regiments  Nr.
4%  Lieutenat  72r  60%  5  1%  S10
2  Hnteroffiziere  176%  dd.1%22—  v
1
12  Kanoniere  —  15do.  1°%  6.24—
1  Kanonier  —  15%%%%%%
1  Hauptman  .  .  .  8  10—  %  *  5  16  8Sexvis  II.  Klasst
Haup  4  liguidirt  (cfr.  di
3  Lieutenant  8  10  do.  54/516  20—ILusatzbestimmung
.  zur  Klassifikation)
1  Feldwebbe.  310—  do.  555%2  8
1Portepeefähnrich..  2  26  *  5½%  20
s
14  Unteroffiziere  1126¼  53%13668
I
lUnterofsizier.......  IIZSESHV  «2-,»-.-.-.I7-..-s
s
2Twmpetek......·.  1126106720401268
»  .
85Kanoniere........  —176do.  Mosle
.  i  «
1Kanonier.........  —-176"’»1,6  Czw—36
i
1do..........  —176M7w—48
Dienstpferde  355—  10  5½5%  7231
!
do.  1—1%  %
Summa  99  25/2
        <pb n="37" />
        —  29  —

 

 

 

 

 

 

Es  ist  daher
an  Personal-  und
Stall.  Servis  zu

empfangen.
4-Rekapitulation.


1)  Gemeinde S  .  299  14 2
2)    D.................·......·.·....·...  189 26 8
3)    A  ..  147 28  2
4  M  99  25 2
Summa.  .  ..  737  4  2
Ort,  Datum.
Unterschrift.)

(Nr.  217.)
        <pb n="38" />
        —  30  —

(Nr.  217.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes

den  Preußischen  Konsul  José  M.  Marina  zu  Gijon,

den  Großherzoglich  Oldenburgischen,  sowie  Hamburgischen,  Bremischen
und  Lübeckischen  Konsul  Manuel  Barcena  y  Franco  zu  Vigo,  und

den  Preußischen  und  Hamburgischen  Konsul  Jean  Pierre  Schwartz
zu  Santa  Cruz  (Teneriffa)

zu  Konsuln  des  Norddeutschen  Bundes  zu  ernennen  geruht.

(Nr.  218.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes

den  bisherigen  Preußischen,  Mecklenburgischen  und  Hamburgischen  Konsul
Harald  Feddersen  in  St.  Thomas  (Antillen)

zum  Konsul  des  Norddeutschen  Bundes  daselbst  zu  ernennen  geruht.

(Nr.  219.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  ini  Namen
des  Norddeutschen  Bundes

den  Kaufmann  Bruno  v.  Rauchhaupt  zu  Lagos  (Guinea)
zum  Konsul  des  Norddeutschen  Bundes  daselbst  zu  ernennen  geruht.

(Nr.  220.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes

den  Kaufmann  Ernst  Kropf  zu  Cadiz
zum  Konsul  des  Norddeutschen  Bundes  daselbst  zu  ernennen  geruht.

(Nr.  221.)
        <pb n="39" />
        —  31  —

(Nr.  221.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes

den  bisherigen  Preußischen  Konsul  José  Eusebio  Röchelt  zu  Bilbao
zum  Konsul  des  Norddeutschen  Bundes  daselbst  zu  ernennen  geruht.

(NXr.  222.)  Dem  Bankier  A.  Salinger  in  Berlin  ist  Namens  des
Norddeutschen  Bundes  das  Exequatur  als  Königlich  Niederländischer  Generalkonsul
daselbst  ertheilt  worden.

(Nr.  223.)  Dem  bisherigen  Kaiserlich  Brasilianischen  Vizekonsul  Joseph
Behrend  in  Stettin  ist  Namens  des  Norddeutschen  Bundes  das  Exequatur  als
Kaiserlich  Brasilianischer  Konsul  daselbst  ertheilt  worden.

(Nr.  224.)  Dem  Kaufmann  Wilhelm  Küster  zu  Stolp  ist  Namens
des  Norddeutschen  Bundes  das  Exequatur  als  Königlich  Dänischer  Vizekonsul
daselbst  ertheilt  worden.

(Nr.  225.)  Dem  Herrn  M.  Huet  ist  Namens  des  Norddeutschen  Bundes
das  Exequatur  als  Kaiserlich  Französischer  Konsul  in  Stettin  ertheilt  worden.

(Nr.  226.)  Dem  bisherigen  Kanzler  beim  Königlich  Belgischen  Generalkonsulat
  in  Cöln,  Prosper  Graff,  und  dem  Kaufmann  Adolph  Rautenstrauch
ebendaselbst  ist  zu  ihrer  Ernennung  zum  Königlich  Belgischen  Konsul  resp.  zum
Königlich  Belgischen  Vizekonsul  das  Exequatur  Namens  des  Norddeutschen  Bundes
ertheilt  worden.

Redigirt  im  Büreau  des  Bundeskanzlers.
Unveränderter  Abdruck;)  Berlin  (1890),  Reichsdruckerei.
        <pb n="40" />
        <pb n="41" />
        Marschund

Ruhetage

bis

Meilenzahl.


Bezeichnung
der
Kreise.

 

am
        <pb n="42" />
        Marschroute.

Gab  Generale  (Angabe  der  Truppentheile,  welchen
Stabsoffziere  die  Marschirenden  angehören  und

:  ob  dieselben  auf  dem  Marsche  das
Hauptleute,  Rittmeister  Quartier  mit  oder  ohne  Verpflea

  und  Lieutenants  gung  zu  empfangen  haben.)
  Aerzte  

Zahlmeister

Feldwebel,  Wachtmeister

Unteroffiziere
Spielleute
Gemeine

Offizierburschen  und  Diener
einjährig  Freiwillige
Rekruten
Reservisten
Terainsoldaten
Stabs=Roß-  und  Roßärzte
Büchsenmacher  und  Sattler
Offizierpferde
Dienstpferde
Remontepferde
gehen  unter  dem  Kommando  des  (Namen,  Charge  un  d  Truppentheil  des  Führers),
wie  umstehend  näher  angegeben  ist,  von  ...  .  .  ..  über  ...  .  .  ..  nach  ..  .  .  .  ..
wobei  auf  der  Strecke  von  ..  ...  bis  die  einer  (das  Dampfschiff  xy
zu  benutzen  ist.
Für  die  Marschirenden  ist  erforderlich  und  unter  Beachtung  der  umstehend
abgedruckten  Bestimmungen  prompt  zu  verabreichen:
1)  Quartier  (Obdach,  Gelegenheit  zum  Kochen  und  Lagerstroh);
2)  Marschverpflegung  für  die  Mannschaften,  sofern  dieselbe  (nach  der  obigen
Angabe)  überhaupt  zu  gewähren  ist;
3)  An  Verpflegung  für  die  Pferde  nach  Preußischem  Maaß  und  Gewicht:

 

 

.  ...  .  ..  Hafer  (.  .  .  .  .  Meßen)
Zahl)  Rationen  zu  .  Pfund  Heu
.....  do.  Stroh
.  .  ...  Hafer  (..  .  .  .  Meßen)
(Zahl)  Rationen  u  Pfund  Heu
.....  do.  Stroh
.  .  .  .  .  .  .  .  ..  Hafer  (.  .  ...  Meßen)
(Zahl)  Rationen  zu  .  .  .  ..  Pfund  Heu
.....  do.  Stroh

 

Zahl  eschirrtean  Vorlegepferde
einspännige
zweispännige  Vorspannwagen
vierspännige
Vorspann-  Reitpferde

5)  Geschäfts=,  Arrest-  und  Wachtlokale.
Ort  und  Datum.

 

Firma  der  ausstellenden  Behäörde.
(Unterschrift.)
        <pb n="43" />
        der  Marschroute
(fällt  bei  den  Garnisonquartieren  fort).

Quartierbillet.

Für  .  ...  Generale
Stabsoffiziere
Hauptleute  und  Lieutenants
Feldwebel,  Wachtmeister  2c.
Portepeefähnriche  2c.

Unteroffiziere
Gemeine
ist  Quartier  mit  (ohne)  Verpflegung
auf  ..  Tage
vom  (Name)  in  den  Straße  Nr.  zu  leisten.

Ort  und  Datum.

Der  Gemeindevorstand.
        <pb n="44" />
        Servisquittung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ber
Kommune  X.  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  pro  Monat  ...  ..  ..  .  .  .  .  .  .  ..  18.  für  das
.......  BataillonRegimentsNr.
.  .  Das  Quartier  resp.  die
833  S  Monatlicher  Stallung  ist  rwurepn  An
2#  S.  Betrag  worden  Personalm#
  rm“t  des  Nitb  —Wi  Be-KFE.
  #  8  .  ithin
—m—..—.n——21  .-  ueffe  9.meckungen
-.5  vom  Monate  zahlt
s  SStallservises  EEEIII
*  *  5  tage)  hangstag)
—  z6t  —
(Servis  lI.  Klasse.)
1  Lieutenantt  .  810—  ¼  *  ——ie
2  Feldwebel  3  10  4.34  6  20—
1  Bataillonsschreiber  2256¼  ½  1  2  26
8  Unteroffiziere  112  6¼  ½  1110—
1  doo.  .  11267417  !7«—213
75Gemeine........  ..—17674  ½  1  43  246
3  do.  –  6  4.  3  —  29
1#090  ..  —  17  -  ½¼%%%%  „—511
Attachirte.
1  Hauptmann  àd.,.,.lolo—¼  ½  10  10  —
1Lieutenant  K.  ..  ...  8  10—%  ⅛  114%  4  5—
1  do.  O.  .  .  .  ..  810  ——  *  5%  6  20—
1  Feldwebbl  310——¼  ½  3  10—
4  Unteroffiziere  112  ¼  ½  1  5  20  —
1  do.  116¼  „  %¼426|11
Summa.  .  .100  24  6
Obige  =  100  Thaler  24  Sgr.  6  Pf.
(wörtlich)  2c.
find  aus  der  Kasse  desess  Bataillons  Infanterie=Regiments  Ncr.  richtig
gezahlt  worden,  worüber  hiermit  quittirt

Ort,  Datum.
(L.  S.)  (Unterschriften.)
        <pb n="45" />
        Cuartierbescheinigung.

 

 

 

Daß  die  Gemeinde  D......  dem  ..Bataillon
Infanterie=Regiments  Nr. ...  in  der  Stärke  von:
Anzahl  der  Anzahll  vom  bis  also  auf
ein-  der  (Tag  (Tag  Monate
irbnrten  Charge.  einge.  bes  des  Bemerkungen.
und  Mann-  stelten  Ein-  Ab.  gangs.
schaften.  ferde.  treffens)  gangs)  tages)
1  Hauptmann  W.  1  ¾  1½  12/
1  Premierlieutenant  L.  .  do.  do.
1  Sekondelieutenant  O  .  do.  do.½%
1  -  c...  .  do.  do.  1½%
1  Afsistenzarzt  .  .  do.  do.1%
1  Feldweble.  .  do.  do.%
1  HPortepeefähnrich  do.  *  1½/%
10  Unteroffiziere  .  do.  1  /
1  Unteroffizer  ...  .  do.  1½  ½½%
140  Gemeine  .....  .  .  .  .  ..  do.  i  132%
2  -...........  .s,«,17,-7,»
Offizierpferde  1  ¼  1/

 

 

 

 

 

 

Quartier  in  vorschriftsmäßiger  Ausdehnung  und  Beschaffenheit  gegeben  hat,  sowie  daß  in
der  vorangegebenen  Jeitdauer  der  Tag  des  Einrückens  in  das  Kantonnement  —  nicht  aber
der  Tag  des  Ausmarsches  —  mitgerechnet  ist,  auch  unter  der  angegebenen  Zahl  der  Gemeinen
  Diener  und  Burschen  der  Offiziere  2c.  sich  nicht  befinden,  wird  hierdarch  pflichtmäßig
  bescheinigt.
Die  Bezahlung  des  Quartiers  t  erfolgt.
Ort,  Datum.

(L.  S.)  (Unterschriften.)
        <pb n="46" />
        Quartierbescheinigung.

 

 

Daß  die  Gemeinde  4.  der  ...  Kompagnie  ....  .  ..  ...  .  ..  ..  .  .  ..
Festungs=Artillerie=Regiments  Nr.  in  der  Stärke  von:
Anzahl  der  Anzahl  s  vom  bis  also  auf
ein“  der  (Tag  (cag  Nonate
"offinere“  Charge.  einge.  bes  des  Bemerkungen.
und  Mann-  stellten  Ein-  Ab-.  gangsschaften.
  Merde.  treffens))  gangs)  tages)
1  Hauptmann  E  ½⅛  5  1/  „Pro  bis  hatte  die
1  BPremierlieutenant  T.  do.  do.  I  Kompagnie  das  Kan-1!1
  „ekondelieutenant  J.  do.  do.  1  tommement  währendteer
1  "Q%  F.  ½  do.  1½%  inne;
1  Feldwebbkl.  1  do.  1  am  10.  Juni  begann  die
1  Portepeefähnrich.  do.  do.  1⅝  Schießübung.
10  Unteroffizierrer  ...  do.  do.  1#%  #Schluß  derselben  am  55/=75
  Kanoniere  do.  do.1%
11)Kanonier  ...  1½  do.
Attachirt:
Von  der  ..  ..  Batterie
"des  Feld-Artillerie=Regts.
  Nr.
1  Dienstpferd.  1  5  5%  1½½

 

 

 

 

 

 

Quartier  in  vorschriftsmäßiger  Ausdehnung  und  Beschaffenheit  gegeben  hat,  sowie  daß  in
ler  vorangegebenen  Zeitdauer  der  Tag  des  Einrückens  in  das  Kantonnement  —  nicht  aber
tl  Tag  des  Ausmarsches  —  mitgerechnet  ist,  auch  unter  der  angegebenen  Jahl  der  Geneinen
  Diener  und  Burschen  der  Offziere  2c.  sich  nicht  befinden,  wird  hierdurch  pflichtnößig
  bescheinigt.

Die  Bezahlung  des  Quartiers  ist

Ort,  Datum.

f.  s.)

erfolgt.

(Unterschrift.)
        <pb n="47" />
        Quartierbescheinigung.

 

 

Daß  die  Gemeinde  M.  ...  .  .  .  .  .  .  .  ..  der  ...  Agen  Fußbatterie  ..  .  .  ...
Feld=Artillerie=Regiments  Nr.  in  der  Stärke  von:
Anzahl  der  Anzahl  s  vom  bis  also  auf
ein.  der  (Tag  (Tag  Nonate
Fuershen  Charge.  einge.bes  bes  (GGret.,Bemerkungen.
und  Mann.  stelleen  Ein-  Ab.  angs.
schaften.  "  Perde.  treffens)  gangs)  tages)
1  Sekondelieutenant  N.  5  ⅜  1½
2  Unteroffiziere  do.  do.1½  evue  ·
12  Kanonierer  do.  do.  1%  PVorkommando.
1  Kanonier  54  do.  5½
1  Hauptmann  W.  15½  54  Nm  10.  Juni  zur  Schieß.
1  HPremierlieutenant  L.  do.  do  ½  1ung  ingekraffen,am
1  0ekondelieutenant  N.  do.  ddo.  ½½  ebened  arschan-1
  -  P...  bade-»st-1Feldwebel..........
  do.  do.  35½%
1  Portepeefähnrich.  do.  5½  *
14  Unteroffiziere  do.  53⅜  53
1  „Unteroffizier  1½%  do.  1½
2  Trompeteer  5½%  do.  —
85  Kanoniere  do.  do.  5⅜
1  Kanonier  do.  4%  %
1  do.  ...........  .  do.  —
Dienstpferde  35  do.%  5
□  1  do.  5½⅜  %

 

 

 

 

 

 

Quartier  in  vorschriftsmäßiger  Ausdehnung  und  Beschaffenheit  gegeben  hat,  sowie  daß  in
der  vorangegebenen  Zeitdauer  der  Tag  des  Einrückens  in  das  Kantonnement  —  nicht  aber
der  Tag  des  Ausmarsches  —  mitgerechnet  ist,  auch  unter  der  angegebenen  Zahl  der  Gemeinen
  Diener  und  Burschen  der  Offiziere  2c.  sich  nicht  befinden,  wird  hierdurch  pflicht.
mäßig  bescheinigt.

Die  Bezahlung  des  Quartiers  ist

Ort,  Datum.

C#  S.)

(Unterschrift.)
        <pb n="48" />
        Quartierbescheinigung.

 

 

Daß  die  Gemeinde  S.  ......  .  ..  ...  dem  .  ..  Bataillon  ....  .  ....  ......  .....
Infanterie=Regiments  Nr.  in  der  Stärke  von:
Anzahl  der  Anzahl  vom  bis  also  auf
ein.  der  (Tag  (Tag  Monate
quartierten Offiziere  Charge.  einge.  des  bes  .  Bemerkungen.
und  Mann-  stellten,  Ein-  Ab.  gangsschaften.
  Pferde.treffens)  gangs)  tages)
1  Bataillons  =  Kommandeur,
  Major  M.  2  ½  5½  1%%
!1Adjutant,  Sekondelieutenantt.
  1  ½  ⅜¾  1⅝
1  Hauptmann  K.  1  do.  do.  17
1  Premierlieutenant  A+.  .  do.  do.1%
1  Sekondelieutenant  N.  do.  do.  12%
1  P.  do.  do.
1  -  W.  do.  do.  1„⅝
1  Stabsarzt  7.  do.  do.  1⅝%
1  Sahlmeister  K.  do.  do.  1½½%
1  Feldwebli.  do.  do.  15%%
1  Portepeefähnrich.  do.  do.1%
14  Unteroffiziere  do.  do.  1%
145%%Gemeine  279.  .  do.  do.
Offizierpferde  4  do.  do.1%

Quartier  in  vorschriftsmäßiger  Ausdehnung  und  Beschaffenheit  gegeben  hat,  sowie  daß  in
der  vorangegebenen  Zeitdauer  der  Tag  des  Einrückens  in  das  Kantonnement  —  nicht  aber
der  Tag  des  Ausmarsches  —  mitgerechnet  ist,  auch  unter  der  angegebenen  Zahl  der  Gemeinen
  Diener  und  Burschen  der  Offiziere  2c.  sich  nicht  befinden,  wird  hierdurch  pflicht- 



mäßig  bescheinigt.

Die  Bezahlung  des  Quartiers  ist

Ort,  Datum.

 

 

(#  S.)

 

 

(Unterschriften.)
        <pb n="49" />
        Servis-Liquidation von
den  Gemeinden  des  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  Kreises
für  die  Monate  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  18 ..
        <pb n="50" />
        Die  Servis- 



 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

7½s  -  2  Nonat.  Kompetenz  ist  zu  5e½%  ist
*5½  ot
*S  —S  #  m8
5  Charge.  .  *  w,  3  *  n  6  Bemerkungen.
—m66  pnd  Stall.  Sz  zu  em.
.  rm—  Wrt  Servises.  om  23  m  Kangen.
——  S  7  —
l
Gemeindes................  (Servisklasse  III.)
..  .  Bataillon  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  Infanterie=Regiments  Nr.
«  ««  1120—«"  l  1120Prol.bisinkl.sl
Major  %  4  den  Servis  ½
1310——  #  %88%8N  Klasse,  vom  ½
„  n  ab  den  Servis  der
2—  %  Selergere
Offizierpferde  "  w  zur  Kaassistationz
—  12  EEIIIEEL
.
—15  8  —  10
s
726""  1  «26
Lieutenant,  its  50  5  4  7
|
·  120—Is-1  120-—
Ofsizterpferd....  n  4  110
—  „  —
I
Htm  7  22  726
aup  ann  .  .  .  .  ..  8  10  n  ½%  516.
.
120——  —½  1  120—
Offizierpferd  .  ...  fa-  "
–—  /#%
I
726131  1  2810—
Lieutenants  "
8  10  On3N
I
Stabsarzt  J6  D.  556
8100  %  8
Latus.!182344
        <pb n="51" />
        —

—

—

-

 

53  S  Die  Servis-  «

II  äcMVnaVKompetenzistzuEötst
JEB  Tökckchkk  liquidiren  daher  an
s  -  Bitras  E  Versonal-5
  Charge.  es  nd  Stall-  ·
harg  z  personal  Servis  Bemerkungen
§  S.  "  S  und  Stall-  vom  2  D.  zu  em-|
  #bßs  2#9  Serwises.  v5  Sfangen.

*  2  *  -“
—  —  1  .  s

 

Transport.18234

 

.  7  2  6  "n  1  7  2  6
Zahlmeister
8  10  —  —  3½%  5  16  8.
2  26  —  Ui  2276
Feldwebbke  5
3  10—  —  3½%  2  6  8
127  6  1  1276
Portepeefähnrich  5
22  6  1  21  20
s
«  176L1  1715—
Unteroffiziere  Ü  6  1
,
–15—H
Gemeinn  "6
–  1  6  2  56  5611  8
l

 

 

Summa..299142
        <pb n="52" />
        se  S  Die  Servit.  «
Z-  »Z-  Zs  VEPUCV  Kompetenz  ist  zu  Es  ist
E  üllilher  liquidiren  daher  an
6  r*ii466ö  ßsn
#  m  e  nnd  Stall-  «  "
YZQZ  Charge.  2##  wa.  *  W  1½  Bemerkungen.
=  —  E  unt  Stall-  szu  em  -
3  z  28  Servises.  vom  *5  5  2  s%enen.  1
–  ————————  1
5  ll
.
GemeindeD................  (V.  Servisklasse.)
..  .  Bataillon  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  ..  Infanterie=Regiments  Nr.
9
6  20  —  *2411  5o  (ssa  vra  a-2
  1......  «  vis  ber  III.  Klasse
Hauptmann  72  6%  ½%  5%  421/8|  qutdirt  (ekr.  die
Zusatzbestimmung
Offizierpferde  1  1%  110—  Erilesseitatum
*§“  er  5/  war  außer
120%%  4  Bere  gumemis
—%  20  nen,  da  für  den
3  Lieutenant  ê  s  20  %1  i;7r•  bant.  16  für  za
—  72"629Xz"79ijo145—dekServisliquis
62027271  6209MLEÆUZAW
—  —m  iedenen
1  ssistenzarzt  #  ½“#  5½  Säzen.
1  Feldwebel  ...  22%%1  226
22706J  ½½%%  12814
B  2½  28
1  Portepeefähnrich.  Ü  115  %%81  1|15
1276%  %½%  —  19  2
—2  B
10  nteroffiziere  1  1  %  10
1%%¼%%  S0|
1  Unteroffizier  1——¼%’
140Gemeine  2%  5310—
"  —15—Y-zwjz’7w4620—
2  do.  ..  –  15—  ½  ½  4%  —  15—
Summa.189268
1
        <pb n="53" />
        22  S  Die  Servis-  ·
BE  äsWVMVKompetenzistzuEAIst
JZH  Eos  licher  liquidiren  daher  an
25  —  Betrag  7  Personal-5
  7  Charge.  *  S  perlal  5  23  *  z8  a  Bemerkungen.
EEE#  —  nund  Stall-  Szzu  em.
9  ss  Servises.  vom  m253  #angen.
*s  5#  5
2  *  2  f1
1!  i
Ge»meindeA..·.............  (IV.  Servisklasse.)
..  .  Kompagnie  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  Festungs-  Artillerie=  Regiments  Nr.
6|20—  %  %  201—  ro"-/  den  Servis
5  *  5  „derlll.Klasse  (err.
3  1  Hauptmann  726  ..—  5  15  5  die  Zusatzbestim  ·
I  »-  mung  zur  Klassi-EEIILLEI

620—  )  1  13|10|—  Ipro  ##niben  Ser.
b  s  5  vis  der  II.  Klasse
2  Lieutenantt  726  5  6½%  21010/%eir  die  Zusatzbe-—
  —  E  stimmung  zur  Klas-.
  810—LsV--«X301134sisikqtiou)s
»...«"5«6  B  310  —Bur  Liquidation  ge-..
  8  —  »  310  korachl  6
1Lieutenant  .  .  .  .  ...  72  6  *  5%%  15
|  810„  5|16
215—½%%  215—
I1  Feldwebel.  221%%  %
.  310—  +%  E  53%E%  26
«  120——«5I7·;1  120—
1  Portepeefähnrich.  1277%  “  5°%%
32/%%  „L
1—%%%%  1  10
10  Unteroffiziere  106  5  %22  6
.  1126LIL63LYJ909134
—  126¼%%  „U  3176
75  Kanoniere  —5  *“r  %v“¼66
.  —½  5%29  5—
1  Kanoniier  ...  %%
Dienstpferde  1—10%  I  U-«125J30—184
Summa.....  147282
        <pb n="54" />
        22  S  Die  Servis-  «
35  Z  Monat  ·  Kompetenz  ist  zu  Es  ist
*-  Sl  llicher  liquidiren  daher  an
Elsezess  *  Betrag  —  wersonal
E.  nm  e  snnd  Stall-  .
OZZZ  Charge.  EpHorsenal.  *SServis  Bemerkungen.
ZBEx!  nrund  Stall  ·  vom  Nahuem.
ri  SEernises.  EpFfangen.  «
XII-Z  *  25  vvr
—  S  —  —
l  ll  l  ll
GemeindeM................  (III.  Servisklasse.)
.  .  Age  Fuß-Batterie  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  Feld-Artillerie=Regiments  Nr.
4  1Lieutenant  ..  .  .  .  .  ..  7126h?/.  5*  1%810
2  Hnteroffiziere  1  do.  1%25  ·
l
12Kanonieke.......·  ——15—do.173»624—
1  Kanonier  –  15%%%%
6
1  Hauptman  .  8  10—  0  5188  II.  giah
Haup  4  *  (efr.  dis
3  Lieutenantt  ..  8  10—o.  52#%16  20—  Jusassenimung
D.  g  ur  Klassifikation)
1  Feldwebbe.  3  10—  do.  52
l
lPoktepeefähnkich...  226L»L’0-w—2010
I
14Unterofsiziere......  1126M20Jw1368
l
1Unterofsiziek.......  112613639  12-w--.1-7»
s
2Trompetek·.......  1126  5%  1268
»  .
85Kanoniere........  —176do.  55%3
l  i.
1Kanonier.........  ——176"’—»«3—  5%  —  3
D!
1  do.  .  .  .  .  .  .  ..  –1  %
Dienstpferde  35—  10——  5%  7231
do.  ...  IEILEEEEERL
Summa  99  2V5  2
        <pb n="55" />
        Es  ist  daher
an  Personal.  und
Stall.  Servis  zu

empfangen.
.  3

Rekapitulation.
1)  Gemeinde  S.  299  142
2)    D...................................  189 26 8
3)    A..  .  .  ...  147  28  2
4).M...................................  9925  2
Summa.  .  ..  737  42
Ort,  Datum.

(Unterschrift.)
        <pb n="56" />
        —  33  —

Bundes-Gesetzblatt

Norddeutschen  Bundes.

 

2.

 

(Nr.  227.)  Gesetz,  betreffend  die  antheilige  Uebernahme  einer  Garantie  des  Norddeutschen
Bundes  für  eine  zur  Herstellung  der  dauernden  Fahrbarkeit  des  Sulina-Armes
  der  Donaumündungen  von  der  Europäischen  Donauschiffahrts-Kommission
  aufzunehmenden  Anleihe.  Vom  11.  Juni  1868.

Wir  Wilhelm,)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rcG

verordnen  im  Namen  des  Norddeutschen  Bundes,  nach  erfolgter  Zustimmung
des  Bundesrathes  und  des  Reichstages,  was  folgt:

§.  1.

Das  Bundespräsidium  wird  ermächtigt,  für  die  Verzinsung  und  Rückzahlung
  eines  zur  Herstellung  der  dauernden  Fahrbarkeit  des  Sulina=Armes  der
Donaumündungen  bestimmten  Darlehns  der  in  Gemäßheit  des  Pariser  Friedensvertrages
  vom  30.  März  1856.  niedergesetzten  Europäischen  Donauschiffahrts-Kommission
  die  Garantie  unter  nachfolgenden  Bedingungen  zu  übernehmen:

1)  der  Nominalbetrag  der  Anleihe  soll  die  Summe  von  135,000  Pfund
Sterling  nicht  übersteigen;

2)  die  Garantie  wird  auch  von  Großbritannien,  Frankreich  und  Oesterreich
übernommen.  Anderen  Mächten  ist  die  Betheiligung  an  der  Garantie
vorbehalten.  Die  garantirenden  Mächte  übernehmen  die  Garantie  zu
gleichen  Theilen  und  haften  den  Gläubigern  solidarisch;

3)  die  Anleihe  soll  innerhalb  dreizehn  Jahren  amortisirt  werden;

4)  die  Zahlung  der  jährlichen  Zinsen  und  Tilgungsquoten  wird  aus  dem
nach  Abzug  der  laufenden  Ausgaben  für  Verwallungs.  und  Unterhaltungskosten
  verbleibenden  Ertrage  der  Schiffahrtsabgaben  bestritten,  welche
in  Gemäßheit  der  Schiffahrtsakte  für  die  Donaumündungen  vom  2.  November
  1865.  von  dem  Verkehr  auf  der  unteren  Donau  erhoben  wer-Bundes- Gesetzblatt

  5  den;

Ausgegeben  zu  Berlin  den  21.  Januar  1869.
        <pb n="57" />
        —  34  —
den;  die  Deckung  des  sich  hierbei  etwa  ergebenden  Jahresdefizits  wird
von  den  Garantiemächten  geleistet;

4  .  ..  .  .
5)  von  „den  Garntiemächten  zur  Deckungdes  Defizus  an  Zinsen  und
Tilgungsquoten  nach  Nr.  4.  geleisteten  Beiträge  sind  aus  den  späteren
Reinerträgen  der  ebendaselbst  bezeichneten  Abgaben  mit  dem  Rechte  der
Priorität  vor  jeder  späteren  Anleihe  den  Garantiemächten  jährlich  nach
Verhältniß  ihrer  Beiträge  zu  erstatten.“  «"

Z.2.
Der  Bundeskanzler  wird  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem

Bundes-Insiegel.
Gegeben  Schloß  Babelsberg,  den  11.  Juni  1868.
(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Bismarck=Schönhaufen

 

(  (Nr.  228.)
        <pb n="58" />
        —  35  —

(Nr.  228.)  Auf  Grund  der  Bestimmung  im  Artikel  20.  des  Vertrages
zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde,  Bayern,  Württemberg,  Baden  und  Hessen,
die  Fortdauer  des  Zoll=  und  Handelsvereins  betreffend,  vom  8.  Juli  1867.
(Bundesgesetzbl.  S.  81.)  sind  von  dem  Präsidium  des  Deutschen  Zoll=  und
Handelsvereins,  nach  Vemehmung  des  Ausschusses  des  Bundesrathes  für  Zollund
  Steuerwesen,  folgenden  Direktivbehörden  und  Hauptämtern  die  nachbenannten
  Beamten  als  Vereinsbeamte  beigeordnet  worden,  und  zwar:

I.  als  Vereinsbevollmächtigte:

1)  den  Königlich  Preußischen  Provinzial=Steuerdirektionen  zu  Königsberg
und  Danzig  der  Königlich  Bayerische  Ober=Zollrath  Hreißer  v.  Aufseß
mit  dem  Wohnsitz  in  Königsberg,  «  v

2)  der  Königlich  Preußischen  Provinzial=Steuerdirektion  zu  Stettin  der  Kö.
niglich  Sächsische  Ober=Zollrath  Keßler  mit  dem  Wohrsitz  in  Stettin,

3)  der  Königlich  Preußischen  Provinzial=Steuerdirektion  zu  Breslau  der
Königlich  Sächsische  Ober=Zollrath  Döring  mit  dem  Wohnsitz  in
Breslau,

4)  der  Königlich  Preußischen  Provinzial=Steuerdirektion  zu  Magdeburg  der
Großherzoglich  Badische  Geheime  Finanzrath  Dr.  Weindes  mit  dem
Wohnsitz,  in  Magdeburg,

5)  der  Königlich  Preußischen  Provinzial=  Steuerdirektion  zu  Cöln  und  der  Königlich
  Großherzoglich  Luxemburgischen  Zolldirektion  zu  Luxemburg  der  Königlich
  Bayerische  Ober=Jollrath  Widmann  mit  dem  Wohnsitz  in  Cöln,

6)  der  Königlich  Preußischen  Provinzial=Steuerdirektion  zu  Hannover,  der
Großherzoglich  Oldenburgischen  Kammer,  Zolldepartement  zu  Oldenburg,
und  der  Herzoglich  Braunschweigischen  Zoll=  und  Steuerdirektion  zu
Braunschweig  der  Großherzoglich  Hessische  Ober=Steuetrath  Fabricius
mit  dem  Wohnsitz  in  Hannover,

7)  der  Königlich  Preußischen  Provinzial=Steuerdirektion  zu  Kässel  und  der
Großherzoglich  Hessischen  Ober=Zolldirektion  zu  Darmstadt  der  Königlich
Württembergische  Ober=Finanzrath  Freiherr  Dr.  v.  Valois  mit  dem
Wohnsitz  in  Darmstadt,

8)  der  Königlich  Preußischen  Provinzial  Steuerdirektion  zu  Glückstadt  der
Königlich  Bayerische  Ober-Zollrath  Schübeck  mit  dem  Wohrsitz  in
Glückstadt,  "  7

9)  der  Königlich  Bayerischen  General=Zolladministration  zu  München  der
Königlich  Preußische  Ober=Regierungsrath  v.  Motz  mit  dem  Wohhnsitz
in  München,  «  --·«

ss  10)  dem
        <pb n="59" />
        —  36  —

10)  dem  Königlich  Württembergischen  Steuerkollegium  zu  Stuttgart  und  der
Großherzoglich  Badischen  Zolldirektion  zu  Carlsruhe  der  Königlich  Preußische
  Ober=Regierungsrath  Daniel  mit  dem  Wohnsitz  in  Carlsruhe,

11)  der  Großherzoglich  Mecklenburgischen  Steuer=  und  Zolldirektion  zu
Schwerin  der  Königlich  Preußische  Regierungsrath  Krieger  mit  dem
Wohnsitz  in  Schwerin;

II.  als  Vereinskontroleure:
A.  im  Königreich  Preußen:

1)),  den  Hauptämtern  zu  Tilsit,  Memel  und  Schmaleningken  der  Königlich
Bayerische  Zollinspektor  Haushalter  mit  dem  Wohnsitz  in  Tilsit,

2)  den  Hauptämtern  zu  Königsberg,  Pillau,  Endtkuhnen  Johannisburg,
und  Neidenburg  der  Königlich  Bayerische  Zollinspektor  Paul  mit  dem
Wohnsitz  in  Stallupönen,  vom  April  1869.  ab  in  Königsberg,

3)  den  Hauptämtern  zu  Danzig  und  Thorn  der  Großherzoglich  Oldenburgische
  Hauptamts=Kontroleur  Dunkhase  mit  dem  Wohnsitz  in  Danzig,

4)  den  Hauptämtern  zu  Stettin,  Swinemünde  und  Anklam  der  Königlich
Bayerische  Zollinspektor  Brunner  mit  dem  Wohnsitz  in  Stettin,

5)  den  Hauptämtern  zu  Stralsund  und  Wolgast  der  Königlich  Bayerische
Zollinspektor  Höher  mit  dem  Wohnsitz  in  Stralsund,

6)  den  Hauptämtern  zu  Berlin  und  Frankfurt  a.  d.  O.  der  Königlich  Sächsi
sche  Ober-Steuerkontroleur  Tröger  mit  dem  Wohnsitz  in  Berlin,

7)  den  Hauptämtern  zu  Magdeburg  und  Wittenberge  der  Königlich  Sachsische
  Ober=Grenzkontroleur  Schmid  mit  dem  Wohnsitz  in  Magdeburg,

8)  den  Hauptämtern  zu  Aachen,  Wassenberg,  Malmedy,  Cöln  und  Düseeldorf
  der  Großherzoglich  Badische  Zollinspelto  Haagen  mit  dem  Wohnsitz
in  Cöln,  vom  März  1869.  ab  in  Aachen,

9)  den  Feuptämtern  zu  Emmerich,  Cleve,  Duisburg,  Ruhrort,  Uerdingen,
Wesel,  Kaldenkirchen  und  Neuß  der  Großherzoglich  Hessische  Zollinspektor
Engisch  mit  dem  Wohnsitz  in  Emmerich,

10)  den  Hauptämtern  zu  Saarbrücken,  Trier  und  Coblenz  der  Königlich
Bayerische  Zollinspektor  Schießl  mit  dem  Wohnsitz  in  Saarbrücken,
welcher  zugleich  dem  Königlich  Großherzoglichen  Hauptamte  zu  Luxemburg
  beigeordnet  ist,

11),  den  Hauptämtern  zu  Kiel,  Rendsburg,  Heide  und  Tönning  der  Königlich
Württembergische  Zollinspektor  Hegelmaier  mit  dem  Wohnsitz  in  Kiel,

12)  den  Hauptämtern  zu  Flensburg,  Schleswig,  Hadersleben  und  Tondern

  —  der
        <pb n="60" />
        —  37  —

der  Königlich  Bayerische  Grenz=Oberkontroleur  Merck  mit  dem  Wohnsitz
in  Flensburg,

13)  den  Hauptämtern  zu  Harburg,  Stade  und  Lüneburg  der  Großherzoglich
Hessische  Zollinspektor  Ruckelshausen  mit  dem  Wohnsitz  in  Harburg,

14)  den  Hauptämtern  zu  Emden  und  Leer  der  Königlich  Bayerische  Revisionsbeamte
  Stauffer  mit  dem  Wohnsitz  in  Emden,

15)  den  Hauptämtern  zu  Wandsbeck  und  Neustadt  der  Königlich  Bayerische
Rechnungskommissair  Sieben  mit  dem  Wohnsitz  in  Lübeck,

16)  den  Hauptämtern  zu  Ottensen  und  Itzehoe  der  Königlich  Sächsische  Zollinspektor
  Krippendorf  mit  dem  Wohnsitz  in  Hamburg,

17)  den  Hauptämtern  zu  Sebaldsbrück  und  Geestemünde  der  Königlich  Bayerische
Zollinspektor  Hofreiter  mit  dem  Wohnsitz  in  Bremen,

18)  den  Hauptämtern  zu  Frankfurt  a.  M.  und  Hanau  der  Königlich  Bayerische
Zollinspektor  Ziebland  mit  dem  Wohnsitz  in  Frankfurt  a.  M.,

außerdem  im  Herzogthum  Lauenburg

dem  Hauptamt  zu  Lauenburg  der  Königlich  Bayerische  Rechnungskommissair
Sieben  mit  dem  Wohnsitz  in  Lübeck

B.  im  Königreich  Bayern:

1)  den  Hauptämtern  zu  München,  Augsburg  und  Donauwörth  der  Königlich
Preußische  Steuerinspektor  Offelsmeyer  mit  dem  Wohnsitz  in  München,

2)  den  Hauptämtern  zu  Hof,  Bayreuth  und  Waldsassen  der  Königlich
Preußische  Steuerinspektor  Wolf  mit  dem  Wohnsitz  in  Hof,

3)  den  Hauptämtern  zu  Mittenwald,  Pfronten,  Kempten  und  Memmingen
der  Königlich  Preußische  Steuerinspektor  Lehmann  mit  dem  Wohnsitz
in  Kempten,

4)  dem  Hauptamt  zu  Lindau  der  Königlich  Preußische  Steuerinspektor
Thormann  mit  dem  Wohnsitz  in  Lindau,

5)  den  Hauptämtern  zu  Zweibrücken  und  Ludwigshafen  a.  Rh.  der  Königlich
Preußische  Steuerinspektor  Norrenberg  mit  dem  Wohnsitz  in  Ludwigshafen
  a.  Rh.,

6)  den  Hauptämtern  zu  Nürnberg,  Fürth  und  Bamberg  der  Königlich  Preußische
  Steuerinspektor  Wagemann  mit  dem  Wohnsitz  in  Nürnberg,

7)  den  Hauptämtern  zu  Passau  und  Simbach  der  Königlich  Preußische
Steuerinspektor  Hoff  mit  dem  Wohnsitz  in  Passau,

8)  den  Hauptämtern  zu  Waldmünchen  und  Regensburg  der  Königlich  Preußische
  Revisionsinspektor  Hammers  mit  dem  Wohnsitz  in  Regensburg,

9)  den
        <pb n="61" />
        —  38  —

9)  den  Hauͤptämtern  zu  Freilassing  und  Rosenheim  der  Königlich  Sächsische
Zollinspektor  Schwede  mit  dem  Wohnsitz  in  Rosenheim,

10)  den  Hauptämtern  zu  Aschaffenburg,  Markbreit,  Schweinfurt  und  Würzburg
  der  Königliche  Preußische  Steuerinspektor  Bon  mit  dem  Wohnsitz
in  Würzburg)

C.  im  Königreich  Sachsen:

1  den  Hauptämtern  zu  Dresden,  Meissen  und  Riesa  der  Königlich  Preu—-ßische

  Steuerrath  Graf  Roß  mit  dem  Wohnsitz  in  Dresden,  .-2)

  den  Hauptämtern  zu  Chemnitz,  Freiberg,  Zwickau,  Annaberg,  Eibenstock

d  Glauchau  der,  Köriglic  Preußische  Steuerinspektor  Müller  mit
dem  Wohnsitz  in  Chemnitz,

3)  den  Hauptämtern  zu  „Leipzig,  und  Grinuna,  der  Königlich  Preußische
Steuerinspektor  Berndes,  mit  dem  Wohnsitz  in  Leipzig,

4)  den  Hauptämtern  zu.  Schandau  und  Pirna  der  Königlich  Preußische

n„  Steuerinspektor  v.  Hirschfeld  mit  dem  Wohnsitz  in  Schandau,

5)  den  Hauptämtern  zu  Zittau,  Bautzen  und  Löbau  der  Königlich  Preußische
Steuerinspektor  Kreusler  mit  dem  Wohnsitz  in  Zittau,

6)  dem  Königlich  Sächsischen  Uebergangssteueramte:  zu  Hof  in  Bayern  der
Königlich  Preußische  Steuerinspeltor  Wolf'  mit  dem  Wohnsitz  in  Hof ;
  

D.  im  Königreich  Württemberg:

[1)  den  Hauptämtern  zu  Stuttgart,  Kannstatt  und  Heilbronn  der  Großherzoglich
  Badische  Ober=Jollinspektor  Abegg  mit  dem  Wohnsitz  in
Stuttgart,

2)  dem  Hauptamte  zu  Friedrichshafen  der  Königlich  Preußische  Steuerinspektor
  Villaret  mit  dem  Wohnsitz  in  Constanz,

3)  dem  Hauptamte  zu  Ulm  der  Königlich  Preußische  Steuerinspektor  Offelsmeyer
  mit  dem  Wohnsitz  in  München ;

E.  im  Großherzogthum  Baden:

1)  den  Hauptämtern  zu  Schusterinsel  und  Rheinfelden  der  Königlich  Preu-Hische
  Steuerinspektor  Habrecht  mit  dem  Wohrsitz  in  Basel,

2)  den  Hauptämtern  zu  Neufreistett,  Kehl,  Lahr  und  Carlsruhe  der  Königlich

Preußische  Steuerinspektor  Katsch  mit  dem  Wohnsitz  in  Kehl,

3)  den  Hauptämtern  zu  Mannheim  und  Heidelberg  der  Königlich  Württembergische
  Ober=Zollinspektor  Schmidlin  mit  dem  Wohnsitz  in  Mannheim
beim

4)  den
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        —  39  —

4)  den  Hauptämtern  zu  Ueberlingen  und  Randegg  der  Königlich  Preußische
Ober=Steuerkontroleur  Freytag  mit  dem  Wohnsitz  in  Singen,
5)  dem  Hauptamte  zu  Constanz  der  Königlich  Preußische  Steuerinspektor
Villaret  mit  dem  Wohnsitz  in  Constanz;
F.  im  Großherzogthum  Hessen:

1)  den  Hauptämtern  zu  Mainz  und  Worms  der  Königlich  Preußische
Steuerinspektor  Paalzow  mit  dem  Wohnsitz  in  Mainz,

2)  den  Hauptämtern  zu  Darmstadt  und  Offenbach  der  Königich  Bayerische
Zollinspektor  Ziebland  mit  dem  Wohnsitz  in  Frankfurt  *

G.  im  Großherzogthum  Oldenburg:  --den
  Hauptämtern  zu  Oldenburg,  Brake  und  Delmenhorst  der  Königlich
Preußische  Steuerinspektor  Hoffmann  mit  dem  Wohnsitz  in  Oldenburg)
H.  im  Herzogthum  Braunschweig:

dem  Hauptamt  zu  Braunschweig  der  Königlich  Preußische  Steuerinspektor
v.  Mauderode  mit  dem  Wohnsitz  in  Braunschweig;

J.  in  der  freien  und  Hansestadt  Lübeck:
dem  zollvereinsländischen  Hauptamt  zu  Lübeck  der  Königlich  Bayerische
Rechnungskommissair  Sieben  mit  dem  Wohnsitz  in  Lübeck;

K.  in  der  freien  Hansestadt  Bremen:
dem  zollvereinsländischen  Hauptamt  zu  Bremen  der  Königlich  Bayerische
Zollinspektor  Hofreiter  mit  dem  Wohnsitz  in  Bremen;

L.  in  der  freien  und  Hansestadt  Hamburg:

dem  zollvereinsländischen  Hauptamt  zu  Hamburg.  der  Königlich  Sachsische
Zollinspektor  Krippendorf  mit  dem  Wohnsitz  in  Hamburg.

(Xr.  229.)
        <pb n="63" />
        —  40  —

(Nr.  229.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes
den  Hamburgischen  Generalkonsul  Carl  Pini  zu  Valparaiso
zum  Generalkonsul  des  Norddeutschen  Bundes,  sowie
den  Preußischen  Konsul  John  Mac  Lean  zu  Santiago,
= Wilhelm  Lawrence  zu  Concepcion,
Hamburgischen  Konsul  John  Fehlandt  zu  Valdivia,
Preußischen  und  Hamburgischen  Konsul  Heinrich  Mathias
Paulsen  zu  Copiapô
zu  Konsuln  des  Norddeutschen  Bundes,  und
den  Preußischen  Vizekonsul  Gustav  Adolph  Friedrich  Lenz  zu  Coronel
zum  Vizekonsul  des  Norddeutschen  Bundes  zu  ernennen  geruht.

Rebigirt  im  Büreau  des  Bundeskanzlers.
Unveränderter  Abdruck;  Berlin  (1890),  Reichsdruckerei.
        <pb n="64" />
        —  41  —

Bundes-Gesetzblatt

Norddeutschen  Bundes.

 

3.

(Nr.  230.)  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  Bundesrathes  des  Norddeutschen
Bundes  Vom  29.  Januar  1869.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.
verordnen  auf  Grund  des  Artikels  12.  der  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes,
im  Namen  des  Bundes,  was  folgt:

Der  Bundesrath  des  Norddeutschen  Bundes  wird  berufen,  am  15.  Februar
  d.  J.  in  Berlin  zusammenzutreten,  und  beauftragen  Wir  den  Bundeskanzler
  mit  den  zu  diesem  Zwecke  nöthigen  Vorbereitungen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Bundes-=Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  29.  Januar  1869.

(.  )Wilhelm.
Gr.  v.  Bismarck=Schönhausen.

BundesGesetzbl.  1869.  6  (Nr.  231.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  1.  Februar  1869.
        <pb n="65" />
        —  42  —

(Nr.  231.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes  den  bisherigen  Preußischen  Generalkonsul  Grafen
v.  Kenserling  in  Bukarest  zum  Generalkonsul  des  Norddeutschen  Bundes  daselbst
zu  ernennen  geruht.

(Nr.  232.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes  die  bisherigen  Konsular=Agenten
E.  Liepmann  in  Oran,
C.  Bronde  in  Bona  und
H.  Rheinboldt  in  Philippeville
zu  Vizekonsuln  des  Norddeutschen  Bundes  zu  ernennen  geruht.

Rebigirt  im  Büreau  des  Bundeskanzlers.

Unveränderter  Abdruck]  Berlin  (1890),  Reichsdruckerei.
        <pb n="66" />
        Bundes-Gesetzblatt

Norddeutschen  Bundes.

 

AÆ  A4.

(Nr.  233).  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  zweier  Bevollmächtigten  zum  Bundesrathe
  des  Norddeutschen  Bundes.  Vom  15.  Februar  1869.

In  Bersolg  der  Bekanntmachung  vom  28.  Februar  v.  J.  (Bundesgesetzbl.
für  1868.  r  11.)  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  auf
Grund  der  Artikel  6.  und  7  der  Verfassungsurkunde  für  den  Norddeutschen  Bund

von  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Preußen:
der  Staats=  und  Kriegsminister,  General  der  Infanterie  v.  Roon,
von  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Sachsen:

an  Stelle  des  Geheimen  Finanzraths  v.  Thümmel  der  Geheime
Justizrath  Klemm

zu  Bevollmächtigten  zum  Bundesrathe  ernannt  worden  sind.
Berlin,  den  15.  Februar  1869.

Der  Kanzler  des  Norddeutschen  Bundes.
Gr.  v.  Bismarck=Schönhausen.

Bundes-  Gesezbl.  1869.  7  (Nr.  234.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  17.  Februar  1869.
        <pb n="67" />
        —  44  —

(Nr.  234.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes  den  mit  dem  Karakter  als  Generalkonsul  bekleideten
bisherigen  Preu?ische  Konsul  Dr.  Rosen  in  Belgrad  zum.  Konsul  des  Norddeutschen
  Bundes  .  Daselbst  zu  ernennen  geruht.    

(Nr.  235.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes  den  bisherigen  Preußischen  Vizefonsul  C.  H.  Ferro
zu  La  Valette  (Malta)  zum  Konsul  des  Norddeutschem  Bundes  daselbst  zu  ernennen
  geruht.

(Nr.  236.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes  den  bisherigen  Preußischen  Vizekonsul  I.  Peratoner
zu  Catania  zum  Vizekonsul  des  Norddeutschen  Bundes  daselbst  zu  ernennen  geruht.

(Nr.  237.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Nam
detz  Norddeutschen  Bundes  den  Königlich  Preußischen  Regierungsrath  Carl
Ludwig  v.  Waecker=Gotter  zum  Konsul  des  Norddeutschen  Bundes  in  Pesth
zu  ernennen  geruht.

„(Nr.  238.)  Dem  F.  W.  Specht  in  Bremerhafen  ist  Namens  des  Norddeutschen
  Bundes  das  Exequatur  als  Königlich  Dänischer  Vizekonsul  daselbst
ertheilt  worden.





(Nr  239.)  Dem  Herrn  Alegander  J.  Watson  ist  Namens  des  Norddeutschen
  Bundes  das  Exequatur  als  Vizelonsul  det  Vereinigten  Staaten  von
Amerika  in  Barmen  ertheilt  worden.

MRedigirt  im  Bäreau  des  Bundeskangleré.
Unveränderter  Ubdruck)  Berltn  (1890),  Relchsdruckerei.
        <pb n="68" />
        Bundes-Gesetzblatt

Norddeutschen  Bundes.

 

W5.

 

(Nr.  240.)  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  Reichstages  des  Norddeutschen
Bundes.  Vom  22.  Februar  1869.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ect.
verordnen  auf  Grund  des  Artikels  12.  der  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes,
im  Namen  des  Bundes,  was  folgt:

Der  Reichstag  des  Norddeutschen  Bundes  wird  berufen,  am  4.  März  d.  J.
in  Berlin  zusammenzutreten,  und  beauftragen  Wir  den  Bundeskanzler  mit  den
zu  diesem  Zwecke  nöthigen  Vorbereitungen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Bundes-=Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  22.  Februar  1869.

G.  S)  Wilhelm.
Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.

Vundes-  Gesehbl.  1869.  8  (Nr.  241.)

Ausgegeben  zu  Berlin,  den  24.  Februar  1869.
        <pb n="69" />
        —  46  —

(Nr.  241.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Errichtung  einer  Normal  ·  Eichungs  ·  Kommisfion
in  Berlin.  Vom  16.  Februar  1869.

Auf  Grund  der  Bestimmungen  in  den.  Artikeln  18.  und  23.  der  Maaß-  und
Gewichtsordnung  für  den  Norddeutschen  Bund  vom  17.  August  1868.  (Bundesgesetzblatt
  Seite  473.)  ist  eine  Normal-  Eichungs=Kommission  errichtet,  welche  in
Berlin  ihren  Sitz  hat  und  die  durch  die  erwähnten  Bestimmungen  ihr  übertragenen
  Funktionen  unter  der  Benennung  =  Normal=Eichungs=Kommission=  ausüben
wird.  Mit  der  Leitung  dieser  Bundesbehörde  ist  der  Direktor  der  Königlichen
Sternwarte  zu  Berlin,  Professor  Dr.  Förster,  beauftragt  worden.

Berlin,  den  16.  Februar  1869.

Der  Kanzler  des  Norddeutschen  Bundes.
Gr.  v.  Bismarck=Schönhausen.

(Nr.  242.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes
den  bisherigen  Preußischen  Konsul  Dr.  Carl  Ernst  Bernhard  zu
San  Miguel  de  St.  Salvador
zum  Konsul  des  Norddeutschen  Bundes  zu  ernennen  geruht.

(Nr.  243.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes
den  bisherigen  Preußischen  Konsul  Georg  Christian  Hilliger  zu
Jquique  (Peru)
zum  Konsul  des  Norddeutschen  Bundes  daselbst  zu  ernennen  geruht.

(Nr.  244.)  Dem  Don  Carlos  Ortega=Morejon  ist  als  Spanischer
Konsul  in  Hamburg  und  dem  Don  José  Pales  y  Villava  als  Spanischer
Vizekonsul  daselbst  Namens  des  Norddeutschen  Bundes  das  Exequatur  ertheilt
worden.

Redigirt  im  Büreau  des  Bundeskanzlers.
Unveränderter  Abdruck;  Berlin  (1890),  Reichsdruckerei.
        <pb n="70" />
        —  47  —

Bundes-Gesetzblatt

Norddeutschen  Bundes.
No  6.

 

 

(Nr.  245.)  Bekanntmachung  des  zweiten  Verzeichnisses  derjenigen  höheren  Lehranstalten,
welche  zur  Ausstellung  gültiger  Zeugnisse  über  die  wissenschaftliche  QOualifikation
  zum  einjährig  freiwilligen  Militairdienst  berechtigt  sind.  Vom
10.  März  1869.

In  Verfolg  meiner  Bekanntmachung  vom  2.  September  1868.  (Bundesgesetbl.
S.  497.)  und  in  Gemäßheit  des  F.  154.  der  Militair=Ersatzinstruktion  für  den
Norddeutschen  Bund  vom  26.  Mätz  1868.  bringe  ich  hierdurch  zur  öffentlichen
„Kenntniß,  daß  diejenigen  höheren  Lehranstalten,  welche  in  dem  anliegenden  zweiten
Verzeichnisse  aufgeführt  sind,  die  Fortdauer  ihrer,  den  Anforderungen  genügenden
Einrichtung  vorausgesetzt,  zur  Ausstellung  gültiger  Zeugnisse  über  die  wissenschaftliche
  Qualifikation  zum  einjährig  freiwilligen  Militairdienst  berechtigt  sind.

Die  unter  Littr.  F.  des  Verzeichnisses  aufgeführten  Lehranstalten  dürfen
dergleichen  Qualifikationszeugnisse  nur  auf  Grund  einer  im  Beisein  eines  Regierungskommissarius
  abgehaltenen,  wobl  bestandenen  Entlassungsprüfung  ausstellen,
  für  welche  das  Reglement  von  der  Aufsichtsbehörde  genehmigt  ist.

Berlin,  den  10.  März  1869.

Der  Kanzler  des  Norddeutschen  Bundes.
Gr.  v.  Bismarck=Schönhausen.

Bundes=Gesetzbl.  1889.  9  Zwei-Ausgegeben
  zu  Berlin  den  13.  März  1869.
        <pb n="71" />
        —  46  —

Zweites  Verzeichniß
der
höheren  Lehranstalten,  welche  zur  Ausstellung  gültiger  Zeugnisse  über
die  wissenschaftliche  Qualifikation  zum  einjährig  freiwilligen
Militairdienst  berechtigt  sind.

A.  Gymnasien.
I.  Rönigreich  Preußen.
Das  Gymnasium  zu  Wittstock.
II.  Großherzogthum  Mecklenburg=Schwerin.
Die  große  Stadtschule  zu  Rostock.
III.  Sürstenthum  Waldeck.
Das  Gymnasium  zu  Corbach.

B.  Realschulen  erster  Ordnung.
Königreich  Preußen.

Die  Realschule  zu  Goslar,
  Realklassen  des  Gymasiums  Andreanum  zu  Hildesheim.

C.  Progymnasien.
Königreich  Preußen.
Das  Progymnasium  zu  Ragasen.

D.  Realschulen  zweiter  Ordnung.

I.  Königreich  Preußen.
Die  Realschule  zu  Eschwege.

II.  Großherzogthum  Jessen.
Die  Realschule  zu  Alzey,
"  "  "  Worms,
"  "  "  Michelstadt,
"  "  "    Alsfeld.
III.  Fürstenthum  Schwarzburg=Sondershausen.
Die  Realschule  zu  Arnstadt.
        <pb n="72" />
        —  40  —

E.  Höhere  Bürgerschulen.
1.  Die  den  Gymnasien  in  den  entsprechenden  Klassen  gleichgestellten  höheren
Bürgerschulen.
(Militair=Ersatzinstruktion  vom  26.  März  1868.  §.  154.  Nr.  2.  d.)
Königreich  Preußen.
Die  höhere  Bürgerschule  zu  Düren,

"        "             "         "   Delißsch,

"        "            "          "  Solingen.

2.  Die  übrigen  zu  Entlassungs=Prüfungen  berechtigten  höheren  Bürgerschulen.
(Militair-  Ersatzinstruktion  vom  26.  März  1868.  §.  154.  Nr.  2.  f.)
Königreich  Preußen.

Die  höhere  Bürgerschule  zu  Rathenow,

"             "               "                   "  Hersfeld,
"             "              "                  "   Leer  ,
"             "              "                   "   Kerpen.

F.  Andere  Lehranstalten.
(Militair-  Ersatzinstruktion  vom  26.  März  1868.  §.  154.  Nr.  4.)

1.  Oeffentliche  Lehranstalten.
Rönigreich  Preußen.
Die  höhere  Gewerbeschule  zu  Barmen.

2.  Privat=Lehranstalten.
I.  Königreich  Preußen.
Die  Erziehungsanstalt  des  Dr.  Kortegarn  zu  Bon
das  Pädagogium  des  Dr.  Beheim=Schwarzbach  l  Ostrowo  bei  Filehne,
die  Schweitzersche  Handelsschule  zu  Berlin,
"  Handelsakademie  zu  Danzig.

II.  Königreich  Sachsen.
Die  Lehr=  und  Erziehungsanstalt  des  Dr.  Krause  zu  Dresden,
das  Käuffersche  Lehr=Institut  zu  Dresden,
"  moderne  Gesammt-=Gymnasium  des  Dr.  Zille  zu  Leipzig,
die  höhere  Handelsschule  zu  Leipzig,
"     "                       "                   "    Dresden,
"     "                       "                   "     Chemnitz.

(Nr.  246.)
        <pb n="73" />
        —  50  —

(Nr.  246.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes

den  Kaufmann  Pierre  Armand  Wladimir  Mörch  zu  La  Rochelle
zum  Konsul  des  Norddeutschen  Bundes  daselbst  zu  ernennen  geruht.

(Nr.  247.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes

den  Preußischen  Vizekonsul  Ludwig  Adolph  Theodor  Blücher  zu  Galacz
zum  Konsul  des  Norddeutschen  Bundes  daselbst,  und

den  bisherigen  Vizekonsul  beim  Generalkonsulat  des  Norddeutschen  Bundes

zu  Alexandrien  Heinrich  Friedrich  Willibald  Richard  Bartels
zum  Vizekonsul  des  Norddeutschen  Bundes  in  Jassy  zu  ernennen  geruht.

(Nr.  248.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes

den  bisherigen  Preußischen  Konsul  Reinhard  Berger  zu  Gonawwes  (Hayt)
zum  Konsul  des  Norddeutschen  Bundes  daselbst  zu  ernennen  geruht.

(Nr.  249.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes
den  bisherigen  Preußischen  und  Hamburgischen  Konsul  J.  H.  Goßler
zu  Boston  und  den  Kaufmann  Ernst  Beyer  zu  Mobile
zu  Konsuln  des  Norddeutschen  Bundes  zu  ernennen  geruht.

(Nr.  250.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes

den  bisherigen  Preußischen  Vizekonsul  Alegander  Rigler
zum  Konsul  des  Norddeutschen  Bundes  in  Akkiermann  zu  ernennen  geruht.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Bundeskanzlers.
Unveränderter  Abdruck)  Berlin  (1890),  Reichsdruckerei.
        <pb n="74" />
        —  51  —

Bundes-Gesetzblatt

Norddeutschen  Bundes.
AÆT.

(Xr.  251.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrages  zum  Haushalts-Etat  des
Norddeutschen  Bundes  für  das  Jahr  1869.  Vom  18.  März  1869.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Norddeutschen  Bundes,  nach  erfolgter  Zustimmung
des  Bundesrathes  und  des  Reichstages,  was  folgt:

§  1.
Der  diesem  Gesetze  als  Anlage  beigefügte  Nachtrag  zum  Haushalts=Etat
des  Norddeutschen  Bundes  für  das  Jahr  1869.  wird  in  Ausgabe  auf
109,800  Thaler,  nämlich

auf  100,800  Thaler  an  fortdauernden,  und
auf  9),000  Thaler  an  einmaligen  und  außerordentlichen  Ausgaben,

in  Einnahme  auf

 

4000  Thaler  ,
festgestellt und tritt dem durch das Gesetz vom 29. Juni v. J. (Bundesgesetzbl.)
S.  437.)  festgestellten  Haushalts=Etat  des  Norddeutschen  Bundes  für  das  Jahr
1869.  hinzu.

ie
Die  Mittel  zur  Bestreitung  des  durch  dieses  Gesetz  auf  105,800  Thaler
festgestellten  Mehrbedarfs  sind  durch  Beiträge  der  einzelnen  Bundesstaaten  nach
Maaßgabe  ihrer  Bevölkerung  aufzubringen.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Bundes=Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  18.  März  1869.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Bismarck=Schönhausen.

Bundes=Gesetzbl.  1869.  10

Ausgegeben  zu  Berlin  den  24.  März  1869.
        <pb n="75" />
        52

 

 

 

 

Nachtrag
zum
Haushalts=Etat  des  Norddeutschen  Bundes  für  das  Jahr  1869.
Für  1869  treten
hinzur
7  Ausgabe.  .  ·
III-«  im  im
S1  Einzelnen.  Ganzen.
*  *
I.  Fortdauernde  Ausgaben.
1.  Bundeskanzler=Amt.
a)  Zoll=  und  Steuer=Rechnungsbüreau.  1,000
b)  Normal=Eichungs=Kommissicng  6,400
c)  Verwaltung  der  Bundesschuld  ..  .  1,700
9,100
Bundes-Konsulate.
1.]  Besoldungen,  Lokalzulagen  und  Remunerationen:
1)  General=Konsulstte  ...  26,200
2)  Konsullfsttt  .  .  ...  5,800.
32,000
Rechnungshof  des  Norddeutschen
Bundes.
1.]Besoldungen  .  ..  .  .  ..  54,200
2.  Andere  persöniche  Ausgaben  2,300
3.Sächliche  Ausgaben  .  .  .  ..  3,200
59,700
Summe  I.  Fortdauernde  Ausgaben  100,800
II.  Einmalige  und  außerordentliche
Ausgaben.
Bundeskanzler=Amt.
Normal=Eichungs=Kommission:
1)  Dispositionsfonds  für  die  Vorarbeiten  und
Anschaffungen  zur  Herstellung  neuer  Muttermaaße...·..................·......
  3,000
        <pb n="76" />
        Für  1869  treten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Berlin,  den  18.  März  1869.

hinzu:
Ausgabe.  ·  ·
Kapitel  Titel  im Einzelnen  im Ganzen
8  7  *
Uebertrag  .....  3,000
2)  Für  Hülfsleistungen  bei  der  Feststellung,  Abnahme
  und  Kontrole  der  Normalen  und
Eichungsnormagmen  .  ..  2,000
5,000
Die  unter  1.  und  2.  aufgeführten  Fonds
übertragen  sich  gegenseitig.
J.  Rechnungshof  des  Norddeutschen
Bundes.
Für  die  erste  Einrichtung  der  Büreaulokale  und
Ausstattung  derselben  mit  Utensiltin  4,000
Summe  II.  Einmalige  und  außerordentliche
  Ausgaben  9,000
Dazu:  Summe  I.  Fortdauernde  Ausgaben  100,800
Summe  der  Ausgabe  109,800
Einnahme.
Verschiedene  Einnamhmhen  4,000
Summe  für  sich.

 

—  Wilhelm.
Gr.  v.  Bismarck=Schönhausen.

(Nr.  252.)
        <pb n="77" />
        —  54  —
(Nr.  252.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes
den  Königlich  Preußischen  Legationsrath  Christoph  Sigismund  Oscar
Grimm

zum  Konsul  des  Norddeutschen  Bundes  in  Konstantinopel  zu  ernennen  geruht.

(Nr.  253.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes

den  bisherigen  Preußischen  Konsul  J.  Martinez  y  Ortund  zu  Almeria
zum  Konsul  des  Norddeutschen  Bundes  daselbst  zu  ernennen  geruht.

(Nr.  254.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes
den  bisherigen  Lübeckischen,  *  und  Hamburgischen  Vizekonsul
W.  J.  Hidde  Bok  zu  Helder,
den  bisherigen  Preußischen  und  Hamburgischen  Konsular=Agenten
W.  H.  Bruno  Bok  zu  Texel  und
den  Kaufmam  J.  H.  van  Loon  zu  Harlingen
zu  Vizekonsuln  des  Norddeutschen  Bundes  zu  ernennen  geruht.

(Nr.  255.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes

den  Hamburgischen  Konsul  Christian  Schultz  zu  Port  au  Prince
zum  Konsul  des  Norddeutschen  Bundes  daselbst  zu  ernennen  geruht.

(Nr.  256.)  Dem  Herrn  P.  M.  Bérenger  ist  Namens  des  Norddeutschen
  Bundes  das  Exequatur  als  Kaiserlich  Französischer  Konsul  in  Stettin
ertheilt  worden.

(Nr.  257.)  Dem  Baron  de  Vaux  ist  Namens  des  Norddeutschen  Bundes
das  Exequatur  als  Kaiserlich  Französischer  Konsul  in  Danzig  ertheilt  worden.

Redigirt  im  Büreau  des  Bunmdeskanzlers.
Unveränderter  Abdruck)  Berlin  (1891),  Reichsdruckerei.
        <pb n="78" />
        Bundes-Gesetzblatt

des
Norddeutschen  Bundes.

 

A  B8.

 

(Nr.  258.)  Postvertrag  zwischen  dem  Norddeutschen
  Bunde,  Bayern,  Württemberg
  und  Baden  einerseits  und
Italien  andererseits.  Vom  10.
November  1868.

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen,
im  Namen  des  Norddeutschen  Bundes,
Seine  Majestät  der  König  von  Bayern,
Seine  Majestät  der  König  von  Wurttemberg
  und  Seine  Königliche  Hoheit  der
Großherzog  von  Baden  einerseits,

und

Seine  Majestät  der  König  von  Italien,
andererseits,  von  dem  Wunsche  geleitet,
die  Postverkehrsbeziehungen  zwischen  den
betreffenden  Gebieten  durch  Herstellung  eines
direkten  postalischen  Austausches  zu  regeln
und  den  gegenwärtigen  Verhältnissen  wie
den  Bedürfnissen  der  betheiligten  Länder
entsprechend  zu  gestalten,  haben  den  Abschluß
  eines  desfallsigen  Vertrages  beschlossen
und  für  diesen  Zweck  zu  Ihren  Bevollmächtigten
  ernannt:

Seine  Majestät  der  König  von

Preußen:

Allerhöchstihren  General-  Postdirektor
  Richard  von  Philipsborn)
  und

Bundes=Gesetbl.  1869.

,  25.)  Convenzione  postale  fra  la
Confederazione  della  Germania
del  Nord,  la  Baviera,  1  Vurtemberg
  ed  il  Baden  da  una
Parte  e  I’Italia  dall’  altra  parte.
Di  10.  Novembre  1868.

Sua  Maestà  il  Re  di  Prussia  in  nome
della  Confederazione  della  Germania
del  Nord,  Sua  Maesta  ll  Re  di  Baviera,
  Sua  Maestà  il  Re  di  Vurtemberg,
  Sua  Altezza  Reale  il  Granduca
di  Baden  da  una  parte

e

Suas  Maestà  il  Re  d’Italia  d’'altra
Parte  egualmente  anhimati  dal  desiderio
di  regolare  i  rapporti  postali  fra  1
rispettivi  territori,  mediante  uno  scambio
  diretto  di  corrispondenze  in  conformitä
  delle  condizioni  attuali  e  dei
bisogni  dei  paesi  interessati,  hanno
determinato  di  stipulare  un  trattato
Postale  al  duale  effetto  hanno  scelto
per  Loro  Plenipotenziari:

Sua  Maestä  il  Re  di  Prussia:

i.  Signor  Riccardo  di  Philipsborn,
  Direttore  Generale
delle  Poste,  e

11

Ausgegeben  zu  Berlin,  den  31.  März  1869.
        <pb n="79" />
        Allerhöchstihren  Geheimen  Ober-Postrath
  Heinrich  Stephan;

Seine  Majestät  der  König  von
Bayern:
Allerhöchstihren  Generaldirektions.
Rath  Carl  Pailler;

Seine  Majestät  der  König  von
Württemberg:

Allerhöchstihren  Kammerherrn,  außerordentlichen
  Gesandten  und  bevollmächtigten
  Minister  an  dem
Königlich  Preußischen  Hofe,  Geheimen
  Legationsrath  Freiherrn
  Carl  von  Spitzemberg,
  und

Allerhöchstihren  Vorstand  der  Postdirektion,
  Ober=-Postrath  August
Hosacker;

Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog
  von  Baden:
Allerhöchstihren  Geheimen  Rath,  Direktor
  der  Verkehrsanstalten
Hermann  Zimmer,  und

Allerhöchstihren  Post=Assessor  Friedrich
  Heß;

und

Seine  Majestät  der  König  von
Italien:

Allerhöchstihren  außerordentlichen
Gesandten  und  bevollmächtigten
Minister  an  dem  Königlich  Preußischen
  Hofe  und  bei  dem  Norddeutschen
  Bunde,  Grafen  Eduard
von  Launay,

welche  auf  Grund  ihrer  in  guter  und

56  —

i.  Signor  Enrico  Stephan,
Consigliere  intimo  superiore
delle  Poste;

Sua  Maestä  il  Re  di  Baviera:

i.  Signor  Carlo  Pailler,  Consigliere
  della  direzione  generale;


Sua  Maestä  il  Re  del  Vurtemberg:


i.  Signor  Barone  Carlo  di
Spitzemberg,  Suo  ciambellano,
  inviato  straordinario
e  Ministro  Plenipotenziario
Presso  la  Corte  Reale  di
Prussia,  Consigliere  intimo  di
legazione,  e

i  Signor  Augusto  Hofacker,
Capo  della  Direzione  Postale
Consigliere  Superiore  delle
Poste;

Sua  Altezza  Reale  il  Granduca
di  Baden:

i.  Signor  Arminio  Zimmer,
Consigliere  intimo,  Direttore
dell’  Amministrazione  delle
communicazioni  e

i!  Signor  Federigo  Hess,
Assessore  delle  Poste  Gran
Ducali,

e

Sua  Maestà  il  Re  d'Italia:

il  Signor  Conte  Edoardo  de
Launay,  Suo  inviato  straordinario
  e  Ministro  Plenipotenziario
  presso  la  Corte
Reale  di  Prussia,  e  presso
la  Confederazione  della  Germania
  del  Nord,

i  dquali  in  base  ai  loro  Plenipoteri
        <pb n="80" />
        —  57  —

gehöriger  Form  befundenen  Vollmachten
bie  nachstehenden  Artikel  vereinbart  haben.

Art.  1.

Zwischen  den  Postverwaltungen  des
Norddeutschen  Bundes,  Bayerns,  Würt.
tembergs  und  Badens  einerseits,  und  der
Postverwaltung  Italiens  andererseits,  soll
ein  periodischer  und  regelmäßiger  Austausch
  von  geschlossenen  Briefpacketen  Behufs
  gegenseitiger  Ueberlieferung  der  Briefpostsendungen
  stattfinden.

Art.  2.

Der  Austausch  der  Briefpackete  zwischen
den  Postverwaltungen  der  Hohen  vertragschließenden
  Theile  kann  auf  den  nachstehend
bezeichneten  Routen  erfolgen:

a)  via  Oesterreich,

b)  via  Schweiz,

c)  via  Frankreich  und  eintretenden  Falls
via  Belgien.

Die  Briefpackete  sollen  stets  auf  dem
schnellsten  Wege  befördert  werden;  sollten
mehrere  Wege  die  gleiche  Beschleunigung
darbieten,  so  bleibt  es  der  absendenden
Verwaltung  anheimgestellt,  denjenigen  zu
wählen,  welchen  sie  für  den  zweckmäßigsten
erachtet.

Der  Austausch  mit  jeder  der  betheiligten
  Postverwaltungen  soll  stets  in  den  bezüglichen
  geschlossenen  Briefpacketen  stattsinden,
  mit  Ausnahme  des  Falles,  wenn
durch  Einzel  Auslieferung  der  Korrespondenz
  an  eine  zwischenliegende  Verwaltung
eine  größere  Beschleunigung  zu  erzielen
wäre,  oder  wenn  die  absendende  und  die
empfangende  Verwaltung  sich  über  einen
solchen  Modus  der  Uebermittelung  gemeinsam
  verständigen  würden.

Art.  3.
Die  Kosten  des  Transits  der  Brief.
packete  durch  das  Postgebiet  von  Oestertrovati

  in  bucna  e  debita  forma  hanno
convenuto  di  qduanto  segue:

—

Fra  le  Amministrazioni  postali  della
Confederazione  della  Germania  del
Nord,  di  Baviera,  del  Vurtemberg  e
di  Baden  da  una  parte  e  I'Amministrazione
  delle  Poste  ’ltalia  d’altra
Parte,  vi  sarà  uno  scambio  periodico  e
regolare  di  pieghi  chiusi  per  la  trasmissione
  reciproca  delle  corrispondenze
epistolari.

Art.  27.

II  cambio  dei  pieghi  chiusi  fra  le
Amministrazioni  postali  delle  Alte  Parti
contraenti  potra  aver  luogo  per  le  vie
sotto  designate  cicé

a)  via  d’Austria,

b)  via  di  Svizzera,

ß)  via  di  Francia  ed  occorrendo  via
del  Belgio.

1  pieghi  saranno  sempre  spediti  per
la  via  pin  celere,  ma  I’Amministrazione
  speditrice  poträ  scegliere  duella
cChe  giudica  pin  conveniente  qualora
Pin  vie  presentino  eguale  celerita.

Lo  scambio  dovrä  sempre  aver
luogo  in  pieghi  chiusi  rispettivamente
con  ciascuna  delle  Amministrazioni  interessate
  tranne  il  caso  in  cui  si  ottenga
  maggiore  celerità  rimettendo  le
corrispondenze  sciolte  ad  un’  Amministrazione
  intermedia,  ovvero  che  le
Amministrazioni  Torigine  e  di  destino
giudichino  di  comune  accordo  opportuno
  di  valersi  di  tale  mediazione.

Art.  3.
Le  spese  di  transito  dei  pieghi  attraverso
  il  territorio  delle  Amministra-11*
        <pb n="81" />
        —  58  —

reich,  von  Frankreich  und  von  Belgien
werden  zu  gleichen  Theilen  von  der  Italienischen
  Postverwaltung  und  derjenigen
Deutschen  Postverwaltung  getragen,  welche
die  Briefpackete  mit  Italien  unterhält.

Indeß  wird  die  Gesammtheit  der  Transitkosten
  von  derjenigen  der  betheiligten  Verwaltungen,
  welche  die  günstigsten  Bedingungen
  von  den  zwischenliegenden  Postverwaltungen
  Oesterreichs,  Frankreichs  und
Belgiens  erlangt  hat,  ausgezahlt  werden,
wogegen  die  andere  Verwaltung  ihr  die
Hälfte  der  bezahlten  Summe  zu  erstatten
  hat.

Die  Kosten  des  Transits  durch  das
Schweizerische  Gebiet  werden  ausschließlich
von  der  Italienischen  Verwaltung  getragen.

Andererseits  verpflichten  sich  die  Deutschen
  Verwaltungen,  dafür  zu  sorgen,  daß
die  in  den  zwischen  Italien  und  den  Deutschen
  Gebieten  gewechselten  geschlossenen
Briefpacketen  enthaltenen  internationalen
Korrespondenzen  im  Transit  durch  Deutsche
Gebiete  befördert  werden,  ohne  daß  daraus
für  die  Italienische  Verwaltung  Kosten  entstehen.
  Sie  übernehmen  es  außerdem,  die
geeigneten  Vorkehrungen  zu  treffen,  um  die
Italienische  Verwaltung  an  den  Transitporto-Ermäßigungen
  und  Befreiungen  Theil
nehmen  zu  lassen,  welche  die  Deutschen  Verwaltungen
  von  der  Oesterreichischen  Verwaltung
  hinsichts  des  Transits  durch  Oesterreichisches
  Gebiet  erworben  haben.

Art.  4.

In  die  zwischen  den  vertragschließenden
Theilen  auszuwechselnden  Briefpackete  werden
  aufgenommen:  «

Briefe,
Zeitungen  und  andere  Drucksachen,  und
Waarenproben.

Das  Maximalgewicht  eines  jeden  dieser
  Gegenstände  soll  250  Grammen  nicht
übersteigen.

zioni  postali  dell’Austria,  della  Francia
e  del  Belgio  saranno  sostenute  in  parti
egunli  dall’Amministrazione  delle  Poste
’Italia  e  da  quella  delle  Amministrazioni
  postali  germaniche  con  cui  ha
luogo  il  cambio  dei  pieghi  medesimi.

Tuttavia  I’intiero  prezzo  di  transito
sarà  pagato  da  duella  delle  Amministrazioni
  interessate  che  avrà  ottenuto
condizioni  pin  favorevoli  dalle  Amministrazioni
  intermedie  dell’  Austria,  della
Francia  e  del  Belgio,  e  sarä  rimborsata
  della  metä  di  tale  spesa  dall'
altra  Amministrazione.

La  spesa  del  transito  a  traverso  i
territorio  svizzero  rimane  interamente
#a  carico  dell’  Amministrazione  Italiana.

Reciprocamente  le  Amministrazioni
dei  paesi  Germanici  si  obbligano  di
Prendere  le  misure  atte  ad  assicurare
alle  corrispondenze  internazional#contenute
  nei  pieghi  chiusi  cambiati  fra
Tltalia  ed  i  paesi  Germanici  1  transito
attraverso  i  paesi  medesimi  senza  spesa
alcuna  per  I'Amministrazione  Italiana.
S’impegnano  inoltre  a  provvedere  perchè
  I’Amministrazione  Italiana  posss
Partecipare  alle  riduzioni  ed  alle  franchigie
  che  le  Amministrazioni  Germsniche
  hanno  ottenuto  dall  Amministrazione
  Austriaca  rispetto  ai  prezzi  del
transito  attraverso  llterritorio  Austriaco.

Art.  4.

I  dispacci  cambiati  f#a  le  Amministrazioni
  delle  Alte  parti  contraenti  si
comporranno

di  lettere,
di  giornali  e  stampe,
di  campioni  di  merei.

I.  peso  massitmo  dl  ciascuno  di  tali

#setti  non  poträ  eccedere  250  grummi.
        <pb n="82" />
        59

Art.  5.

Gewöhnliche)  d.  h.  nicht  rekommandirte
Briefe  können  frankirt  oder  unfrankirt  abgesandt
  werden.

Für  Zeitungen  und  sonstige  Drucksachen,
sowie  für  Waarenproben  ist  das  Porto  voraus
  zu  bezahlen.

Art.  6.

Das  Porto  des  einfachen  Briefes  zwischen
  dem  Gebiet  des  Norddeutschen  Bundes,
Bayern,  Württemberg  und  Baden  einerseits,
und  dem  Gebiet  Italiens  andererseits  soll
betragen:

für  einen  frankirten  Brief  nach  Intalien
3  Groschen  bzw.  10  Kreuzer,

für  einen  frankirten  Brief  aus  Jutalien
40  Centesimi,

für  einen  unfrankirten  Brief  nach  Italien
60  Centesimi,

für  einen  unfrankirten  Brief  aus  Italien
5  Groschen  bzw.  18  Kreuzer.

Als  ein  einfacher  Brief  wird  ein  solcher
angesehen,  dessen  Gewicht  15  Grammen
nicht  überschreitet,  bei  schwereren  Briefen
wird  für  jedes  Gewicht  von  15  Grammen,
oder  einen  Theil  davon,  ein  einfacher  Portosatz
  mehr  erhoben.  Den  Postverwaltungen
soll  indeß  gestattet  sein,  die  vorgedachte
Gewichtsprogression  zu  erweitern,  wenn  sie
im  gemeinsamen  Einverständnisse  solches
für  zweckmäßig  erachten.

Für  den  Fall,  daß  das  Porto  für  die
Briefe  zwischen  Italien  und  Oesterreich  in
Gemäßheit  der  Bestimmungen  des  Schluß-Fotokolls
  zum  Jtalienisch-Oesterreichischen
Pestvertrage  vom  23.  April  1867  weiter
ermäßigt  werden  sollte,  sind  die  Postverwaltungen
  der  Deutschen  Staaten  und  Italiens
  ermächtigt,  die  gleiche  Ermäßigung
auf  ihre  internationalen  Korrespondenzen  in
gegenseitigem  Einverständnisse  auszudehnen.

Art.  5.

La  francatura  delle  lettere  ordiänarie,
cios  non  raccomandate,  &amp;amp;  facoltativa.

La  ftancatura  dei  giornali,  delle
stampe  e  dei  campioni  di  merci  é  obbligatoria.


Art.  62.

La  tassa  delle  lettere  semplici  cambiate
  fra  la  Confederazione  germanica
del  Nord,  la  Baviera,  il  Vurtemberg
ed  il  Baden  da  una  parte,  e  Italia
d'altra  parte  &amp;amp;  fissata:

Per  le  lettere  francate  a  destino  d’'Italia
  àa  3  groschen  o  10  kreutzer.

Per  le  lettere  francate  provenienti
dall’Italia  a  40  centesimi.

Per  le  lettere  non  francate  a  destinazione
  d’'ltalia  a  60  centesimi.
Per  le  lettere  non  francate  provenienti
  dall’  Italian  a  5  groschen

o  18  kreutzer.

Saranno  considerate  come  semplici
le  lettere  che  non  superano  il  peso  di
15  grammi;  al  di  B  di  questo  peso  si
aggiungerà  un  porto  per  ogni  15  grammi
0  frazione  di  15  grammi.  Le  Amministrazioni
  postali  rispettive  avranno  tuttavia
  la  facoltà  di  estendere  la  progressione
  sovraccennata  quando  di  comune
accordo  lo  ravvisassero  opportuno.

Qualora  la  tassa  delle  lettere  fra
TlItalia  e  I'Austria  venisse  ridotta  in
conformitä  delle  disposizioni  del  protocollo
  finale  annesso  alla  Convenzione
Postale  del  23.  aprile  1867,  le  Amministrationi
  delle  Poste  degli  Stati  Germanici
  e  dell  Italia  saranno  autorizzate
ad  estendere  di  comune  accordo  la  riduzione
  medesima  alle  rispettive  corrispondenze
  internasionali.
        <pb n="83" />
        Art.  7.

Das  Porto  der  Zeitungen  und  sonstigen

Drucksachen  soll  betragen:
a)  bei  der  Absendung  aus  den  Deutschen
Gebieten  1  Groschen  bzw.  2  Kreuzer,
b)  bei  der  Absendung  aus  Italien  5  Centesimi

für  je  40  Grammen,  oder  einen  Theil
davon.

Unter  der  obigen  Bezeichnung  sind  verstanden:
  Zeitungen,  Zeitschriften,  brochirte
und  gebundene  Bücher,  Noten,  Kataloge,
Anzeigen,  Prospekte,  Kupferstiche,  Lithographien,
  Photographien,  Autographien  und
alle  derartigen  auf  mechanischem  Wege  hergestellten,
  zur  Beförderung  mit  der  Briefpost
  geeigneten  Gegenstände.

Dieselben  müssen  offen  unter  Band  gelegt,
  können  aber  auch  in  einfacher  Art  zusammengefaltet
  sein.

Es  dürfen  diesen  Gegenständen  keine
Vermerke,  Ziffern  oder  Zeichen  handschriftlich
  hinzugefügt  sein,  mit  Ausnahme  der
Adresse  des  Empfängers,  ferner  der  Unterschrift
  des  Absenders,  des  Datums  und
des  Ortes.

Indeß  ist  in  den  Preiskouranten  und
Handelscirkularen  die  handschriftliche  Eintragung
  der  Preise  der  Waaren  gestattet.

Auch  können  den  Korrekturbogen  die
bezüglichen  Korrekturen  handschriftlich  hinzugefügt,
  sowie  die  Original-  Manufskripte
beigefügt  sein.

Zeitungen  und  sonstige  Drucksachen,

welche  unfrankirt  eingeliefert  werden,  oder
welche  den  übrigen  vorstehenden  Versendungsbedingungen
  nicht  entsprechen  sollten,
  werden  wie  unfrankirte  Briefe  behandelt
  und  taxirt,  jedoch  nach  Abzug  des
Werthes  der  verwendeten  Postmarken.

Art.  8.
Die  Waarenproben  sind  derselben  Tage

Art.  7.

La  tassa  di  francatura  dei  giornali

e  delle  stampe  &amp;amp;  fissata:
Per  gli  oggetti  spediti  dai  paesi
germanici  a  #  grs.  o  2  kreutzer
e  per  gli  oggetti  spediti  dall'  Italia
  a  5  centesimi
per  ogni  40  grammi  o  frazione  di  40
grammi.

Nell’  appellazione  di  giornali  e
stampe  s'intendono  compresi  i  giornali,
le  gazzette,  le  opere  periodiche,  i  libri
anche  rilegati,  i  fogli  di  musica,  i
cataloghi,  gli  annunzi,  i  prospetti,  le
incisioni,  le  litografie,  le  fotografie,
le  autografie  ed  ogni  altra  riproduzione
eseguita  con  mezzi  meccanici  e  suscettiva
  di  essere  spedita  per  la  posta.

I  giornali  e  le  stampe  dovranno
essere  Dosti  sottofascia  od  anche  semblicemente
  piegati.

E’  vietato  d’inserire  alcun  manoscritto
  o  cifra  o  segno  di  sorta  oltre
T’indirizzo,  la  firma  del  mittente  e  la
Gata  con  indicazione  del  luogo  T’origine.

Nei  listini  di  cambio  e  nelle  circolari
  6  permessa  l’indicazione  del
Prezzo  delle  mercanzie.

Le  bozze  di  stampa  possono  contenere
  le  relative  correzioni  a  mano
ed  avere  annesso  il  testo  originale
manoscritto.

I  giornali  e  le  stampe  che  non
fossero  affrancati  o  che  non  riunissero
le  condizioni  d’invio  sopra  designate
saranno  considerati  come  lettere  non
franche  e  tassati  in  conseguenza  fatta
deduzione  del  valore  dei  francobolli
apposti.

Art.  80.
I  campioni  di  merci  saranno  sog-
        <pb n="84" />
        unterworfen,  wie  die  Zeitungen  und  sonstigen
  Drucksachen;  dies  findet  auch  für  den
Fall  Anwendung,  daß  die  eine  Gattung
mit  der  anderen  zusammenverpackt  zur  Versendung
  gelangt.

Die  Waarenproben  dürfen  keinen  Kaufwerth
  haben,  sie  müssen  unter  Band  gelegt
oder  anderweit  dergestalt  verpackt  sein,  daß
über  ihre  Natur  kein  Iweifel  obwalten
kann;  sie  dürfen  keine  anderen  handschriftlichen
  Vermerke  tragen,  als  die  Adresse
des  Empfängers,  den  Namen  des  Absenders,
  Fabrik=  oder  Handelszeichen,  Nummern
  und  Preise.

Waarenproben,  welche  unfrankirt  eingeliefert
  werden,  oder  welche  den  übrigen
vorstehenden  Versendungsbedingungen  nicht
entsprechen  sollten,  werden  wie  unfrankirte
Briefe  behandelt  und  taxirt,  jedoch  nach
Abzug  des  Werths  der  verwendeten  Postmarken.


Art.  9.

Es  ist  gestattet,  Briefe,  Zeitungen  und
sonstige  Drucksachen,  sowie  Waarenproben
unter  Rekommandation  zu  versenden.  Dafür
  ist,  außer  dem  Porto,  eine  Rekommandationsgebühr
  von  2  Groschen  bzw.
7  Kreuzern  bei  der  Absendung  aus  den
Deutschen  Gebieten,  und  von  30  Centesimie
bei  der  Absendung  aus  Intalien  zu  entrichten.

Das  Porto  und  die  Rekommandationsgebühr
  für  diese  Gegenstände  sind  stets  von
dem  Absender  voraus  zu  bezahlen.

Der  Absender  kann  bei  der  Einlieferung
verlangen,  daß  ihm  die  Empfangsbescheinigung
  des  Adressaten  des  rekommandirten
Gegenstandes  übermittelt  werde.  In  diesem
  Falle  hat  der  Absender  im  Voraus
eine  fernere  Gebühr  von  2  Groschen  bzw.
7  Kreuzern  bei  der  Absendung  aus  den
Deutschen  Gebieten  und  von  20  Centesimie
bei  der  Absendung  aus  Italien  zu  entrichten.

Bei  Verlust  eines  rekommandirten
Gegenstandes  ist  diejenige  Verwaltung,  in

61

getti  alla  tassa  dei  giornali  e  delle
stampe,  sia  che  vengano  spediti  isolatamente,
  sia  che  gli  uni  e  gli  altri
vengano  riuniti  in  un  solo  e  medesimo
invio.

I  campioni  non  dovranno  avere
valore  venale:  saranno  posti  sottofascia
a  in  modo  a  non  lasciare  dubbio  sulla
loro  natura;  e  non  potranno  portare
altri  scritti  a  manc  tranne  l’indirizzo,
la  firma  del  mittente,  un  marchio  di
fabbrica  o  di  commercio,  e  numeri  d’or--dine
  e  di  prezzo.

I  campioni  che  non  fossero  francati
ovvero  che  non  riunissero  le  condäzioni
soraccennate  saranno  considerati  come
lettere  non  franche  e  tassati  in  conseguenza,
  fatta  deduzione  del  valore  dei
francobolli  apposti  su  di  essi.

Art.  9..

E’ammessa  la  spedizione  di  lettere,
giornali,  stampe  e  campioni  di  merci
raccomandati  mediante  1.  pagamento,
oltre  la  tassa  ordinaria,  di  un  diritto
fisso  di  2  groschen  o  7  kreutzer  per
duelli  spediti  dai  paesi  Germanici  e  di
30  centesimi  per  quelli  spediti  dal
Regno  d'Italia.

La  tassa  di  francatura  ed  il  diritto
fisso  degli  oggetti  raccomandati  do-Vranno
  in  tutti  i  casi  essere  pagati  anticipatamente.


II  mittente  di  un  oggetto  raccomandato
  potri  chiedere  nell’  atto  della
consegna  che  gli  sia  dato  avviso  del  ricevimento
  dell’  oggetto  medesimo  per
parte  del  destinatario.  In  questo  caso
il  mittente  pagherä  anticipatamente  una
tassa  supplementare  di  2  groschen  o
7  kreutzer  negli  Stati  Germanici  e  di
20  centesimi  in  ltalia.

La  perdita  di  un  oggetto  raccomandato
  darä  luogo,  per  parte  dell'
        <pb n="85" />
        deren  Gebiet  der  Verlust  sich  ereignet  hat,
gehalten,  dem  Absender  eine  Entschädigung
von  14  Thalern  oder  242  Gulden  in  den
Deutschen  Gebieten,  beziehungsweise  50  Lire
in  Italien  zu  leisten,  mit  Ausnahme  jedoch
des  Falls  der  höheren  Gewalt.

Die  Reklamation  bezüglich  des  Verlustes
eines  rekommandirten  Gegenstandes  und  der
Anspruch  auf  Entschädigung  müssen  innerhalb
  sechs  Monate,  vom  Tage  der  Einlieferung
  der  Sendung  an  gerechnet,  erboben
  werden.  Nach  Ablauf  dieser  Frist
erlischt  jeder  Anspruch.

Art.  10.

Wenn  der  Betrag  der  zur  Frankirung
eines  Briefpost.  Gegenstandes  verwendeten
Freimarken  unzureichend  ist,  so  wird  der
betreffende  Briefpost.  Gegenstand  wie  ein
unfrankirter  Brief  behandelt  und  taxirt,
jedoch  nach  Abzug  des  Werthes  der  verwendeten
  Postmarken.

Die  Ablehnung  der  Zahlung  des  Ergänzungsportos
  wird  als  eine  Verweigerung
  der  Annahme  der  Sendung  angesehen.

Art.  11.

Der  Ertrag  des  in  Gemäßheit  der
Artikel  6.  7.  und  8.  für  Briefe,  Zeitungen
und  sonstige  Drucksachen  und  Waarenproben
erhobenen  Portos  wird  zwischen  der  Italienischen
  Postverwaltung  und  derjenigen
Deutschen  Postverwaltung,  welche  die  betreffenden
  Briefpackete  mit  Italien  unterhalt
  halbscheidlich  getheilt.

Der  Ertrag  der  in  Gemaßheit  des  Artikels
  9.  erhobenen  Rekommandations =   u.s.w.  
Gebühren  verbleibt  der  absendenden  Verwaltung
  ungetheilt.

Art.  12.

Die  Deutschen  Postverwaltungen  einerseits
  und  die  Italienische  Postverwaltung
andererseits  behalten  sich  vor,  ein  Uebereinkommen
  wegen  Herstellung  eines  inter-62

  —

amministrazione  postale  sul  territorio
della  qduale  la  perdita  6  avvenuta,  al
pagamento  di  una  indennitä  al  mittente
  di  14  talleri  o  244  fiorini  negli
Stati  Germanici,  di  50  lire  in  ltalia
eccettusto  1l  caso  di  forza  maggiore.

II  reclamo  relativo  alla  perdita  di
un  oggetto  raccomandato  e  la  domanda
della  relativa  indennitä  dovranno  farsi
entro  sei  mesi  dalla  data  della  consegna
  dell’  oggetto  stesso;  trascorso
duesto  termine  non  si  farä  pin  ragione
al  reclamo.

Art.  10.

Quando  il  montare  dei  francobolli
adoperati  per  unga  lettera  e  per  altro
oggetto  sarä  inferiore  alla  tassa  di#
francatura,  la  letters  o  Toggetto  verranno
  considerati  come  lettere  non
franche  e  tassati  come  tali  tenendo
conto  del  valore  dei  francobolli  adoperati.


L  rifiuto  di  pagare  la  tassa  supplementare
  sarä  considerato  come  rifiuto
dell’  oggetto  tassato.

Art.  11..

II  prodotto  delle  tasse  riscosse  in
virtü  degli  art.  6.  7.  #e  S.  sulle  lettere,
sui  giornali,  sulle  stampe  e  sui  cam-Pioni
  saraà  diviso  in  parti  eguali  fra
T’amministrazione  delle  Poste  d'litalia
e  P’amministrazione  delle  Poste  dello
Stato  Germanico  con  cui  ha  avuto  luogo
1Io  scambio  degli  oggetti  medesimi.

II  prodotto  dei  diritti  riscossi  in
virtü  dell’  art.  9.  rimarraà  interamente
acquisito  all  amministrazione  speditrice.

Art.  122.

Le  amministrazioni  delle  Poste  degli
Stati  Germanici  da  una  parte  e  Tamministrazione
  delle  Poste  d’Italia  d’altra
Parte  si  porranno  d’accordo  per  Tisti-
        <pb n="86" />
        nationalen  Austausches  von  Postanweisungen
  zu  treffen  und  gemeinschaftlich  die
Bebingungen  dieses  Austausches,  sowie  den
Leitpunkt  des  Beginnes  desselben  festzusetzen.

Art.  13.

Die  Postverwaltungen  der  vertragschließenden
  Theile  können  sich  Briefe,
Zeitungen  und  sonstige  Drucksachen,  sowie
Waarenproben  nach  und  aus  solchen  fremden
  Ländern,  denen  sie  zur  Vermittelung
dienen,  gegenseitig  zum  Einzeltransit  überliefern.


Die  gedachten  Postverwaltungen  werden
die  Bedingungen  dieses  Austausches  unter
Festhaltung  der  nach  Artikel  11.  des  gegenwärtigen
  Vertrages  sich  für  die  Deutsche,
beziehungsweise  die  Italienische  Transportstreke
  ergebenden  Portoantheile,  sowie
unter  Berücksichtigung  der  zwischen  ihnen
und  den  betreffenden  fremden  Ländern  bestehenden
  Vereinbarungen  im  Einverständnisse
  regeln.

Art.  14.

Die  Königlich  Italienische  Regierung
verpflichtet  sich,  auf  dem  Italienischen  Gebiete
  die  geschlossenen  Briefpackete  zu  befördern,
  welche  von  dem  Norddeutschen
Bunde,  oder  Bayern,  Württemberg  und
Baden  mit  solchen  fremden  Ländern,  für
deren  Korrespondenz  Italien  zur  Vermittelung
  dient  oder  dienen  kann,  sowie  mit
Deutschen  Postanstalten  in  diesen  Ländern,
hin  wie  herwärts  gewechselt  werden.

Die  betreffende  Deutsche  Postverwaltung
  wird  an  die  Jtalienische  Postverwaltung
  für  diesen  Transit  folgende  Vergütungen
  entrichten:

25  Centesimi  für  je  30  Grammen
Briefe  Nettogewicht  und
Bundes=Gesetzbl.  1869.

63

tuzione  di  un  servizio  internazionale
di  vaglia  postali  e  ne  stabiliranno  di
Comune  accordo  le  condizioni  nonche
T’epoca  in  cui  poträ  essere  messo  in
esecuzione.

Art.  13e.

Le  amministrazioni  postali  delle
Parti  contraenti  potranno  reciprocsmente
  trasmettersi  sciolte  lettere,  gior--nali,
  stampe  e  campioni  originari  o  à
destino  dei  paesi  esteri  ai  qduali  le
amministrazioni  medesime  servono  di
mediazione.

Le  amministrazioni  stesse  regoleranno
  di  comune  accordo  le  condizioni
dello  scambic  in  conformits  dell’  art.  11.
della  presente  convenzione  per  duanto
concerne  il  transito  germanico  ed  italiano,
  ed  in  dipendenza  delle  rispettive
stipulazioni  cogli  stati  esteri,  s  cui  le
amministrazioni  predette  servono  d’intermediario.


Art.  14·.

I  Governo  del  Regno  dlItalia  si
obbliga  di  far  trasportare  nel  proprio
territorio  i  piegbi  chiusi,  che  saranno
cambiati  fra  gli  Uffizi  della  Confederazione
  germanica  del  Nord,  di  Baviera,
del  Vurtemberg  e  di  Baden  coi  paesi
esteri,  a  cui  TItalia  serve  o  potrà
servire  di  mediazione,  e  cogli  Uflizi
ed  Agenzie  postali  Germaniche  in  quei
Paesi.

L'Amministrazione  postale  germanica
  interessata  pagherä  per  qduesto
transito  all’  Amministrazione  italiana:

25  centesimi  per  ogni  30  grammi
di  lettere  peso  netto  e
12
        <pb n="87" />
        .80  Centesimi  für  jedes  Kilogramm

Zeitungen,  sonstige  Drucksachen  und

Waarenproben,  ebenfalls  Nettogewicht.
  

Hinsichtlich  des  Transports  dieser  Briefpackete
  auf  den  Italienischen  Seepostrouten
verpflichtet  sich  die  Königlich  Italienische
Regierung,  den  Deutschen  Regierungen  die
Vortheile  der  meistbegünstigten  Nation  einzuräumen.


Art.  15.

Gegenseits  übernehmen  der  Norddeutsche
Bund,  Bayern,  Württemberg  und  Baden
die  Verpflichtung,  auf  ihren  betreffenden
Gebieten  die  geschlossenen  Briefpackete  zu
befördern,  welche  von  Italien  mit  Großbritannien
  und  Irland,  den  Niederlanden,
Belgien,  Rußland,  Schweden  und  den
Staaten  Amerika's  hin =  wie  herwärts  gewechselt
  werden.

Für  diesen  Transit  wird  die  Italienische
Postverwaltung  an  die  betreffende  Deutsche
Postverwaltung  folgende  Vergütungen  entrichten:


25  Centesimi  für  je  30  Crammen
Briefe  Nettogewicht  und

80  Centesim  für  jedes  Kilogramm
Zeitungen,  sonstige  Drucksachen  und
Waorenproben,  ebenfalls  Nettogewicht.


Der  Transit  der  geschlossenen  Briefpackete
  aus  Italien  nach  den  oben  erwähn.
ten  fermden  Ländern  bedarf,  soweit  derselbe
  Oesterreichisches  Gebiet  berührt,  bes
Einverständnisses  der  Kaiserlich  Oesterreichischen
  Regierung,  zu  dessen  Vermittelung
  man  sich  Deutscher  Seits  bereit
erklärt.  Wenn  dasselbe  erlangt  wird,  so

64

80  centesimi  perognichilograumms
di  giornali,  stampe  e  campiom.
di  merci  pure  peso  netto

Rispetto  al  trasporto  dei  pieghi
chiusi  per  mezzo  dei  servizi  postali
marittimi  italiani,  1  Governo  del  Regno
v'Italia  si  obbliga  di  accordare  ai  Governi
  della  Germania  il  trattamento
della  nazione  piu  favorita.

Art.  15°.

Reciprocamente  la  Confederazione
Germanica  del  Nord,  la  Baviers,  1
Vurtemberg  ed  ill  Baden  si  obbligano
di  far  trasportare  sui  rispettivi  territeri
i  pieghi  chiusi  che  saranno  cambiati
fra  gli  Uflizi  italiani  e  quelli  della
Gran  Brettagna  ed  Irlanda,  dei  Paesi
Bassi,  del  Belgio,  della  Russia,  della

Svezia  e  degli  Stati  d'America.

Per  questo  transito  1'  Amministrazione
  Italiana  pagherä  all’  Amministrazione
  Germanica  che  lo  eseguisce:

25  centesimi  per  ogni  30  grammi
di  lettere  peso  nettoe

80  centesimiper  ogni  chilogramma
di  giornali,  stampe  e  Campioni
Pure  peso  netto.

Fel  transito  attraverso  M  territorio
Austriaco  dei  pieghi  chiusi  dell-Italia
per  i  paesi  esteri  sopra  menzionati  sarà
chiesta  T’adesione  del  Governo  Austriaco
mediante  i  buoni  uffzi  delle  Amm#2
nistrazioni  postali  germaniche.  In  sel
guito  di.  tale  adesione  non  sarà  dovuto
Per  siffatto  transito  alcun  altro  diritto
        <pb n="88" />
        65

soll  für  den  gedachten  Transit  eine  weitere
Gebühr  als  die  im  gegenwärtigen  Artikel
festgesetzte  nicht  zu  entrichten  sein.

Die  Gestattung  geschlossener  Transit.
packete  Italiens  mit  noch  anderen  als  den
vorerwähnten  Ländern  über  Deutsches  Gebiet
  bleibt  von  den  Ergebnissen  der  Revision
  der  übrigen  postvertragsmäßigen  Be-Fehungen
  der  Deutschen  Gebiete  abhängig.

Art.  16.

Das  Gewicht  der  unbestellbaren,  unrichtig
  geleiteten,  oder  zur  Nachsendung  gelangten,
  sowie  der  portofreien  Briefpostgegenstände
  bleibt  bei  Ermittelung  des  Gewichtes
  der  Briefe,  Drucksachen  und  Waarenproben,
  für  welche  in  Gemäßheit  der
Act.  14.  und  15.  Transitgehühren  zu  zahlen
  sind,  außer  Ansatz.

Art.  17.

Als  Ausnahme  von  der  Bestimmung  im
Artikel  7.  sollen  die  Journale,  Zeitungen
und  Zeitschriften,  welche  in  Italien  erscheinen
  und  von  den  Herausgebern  direkt  an
eine  der  Postanstalten  des  Norddeutschen
Bundes,  Bayerns,  Württembergs  und  Babens
  versandt  werben,  bis  zur  Italienischen
Ausgangsgrenze  frankirt  angenommen  werden
  und  daher  keiner  anderen  Taxe  unterworfen
  sein,  als  derjenigen,  welche  für  die
im  Innern  des  Königreichs  Italien  mit
der  Post  beförderten  derartigen  Gegenstände
zu  Anwendung  gelangt.

Ebenso  soll  auf  die  aus  den  Deutschen
Gebieten  nach  Jtalien  versandten  abonnirten
Journale,  Zeitungen  und  Zeitschriften  für
die  Italienische  Beförderungsstrecke  nur  die
interne  Italienische  Taxe  Amwendumg  finden.

Die  Kosten  für  den  Transit  dieser  Zei-


supplementare  oltre  quello  fissato  dal
Presente  articolo.

La  concessione  all’  Italia  del  transito
in  piego  chiuso  attraverso  il  territorio
Germanico  pei  paesi  non  menzionati  qui
sopra  dipenderaà  dai  resultati  della  revisione
  di  altri  trattati  postali  della
Germania.

Art.  16.

I  peso  delle  corrispondenze  di  ogni
genere  cadute  in  rifiuto,  mal  dürette
K  rivoltate  per  cambiamento  di  residenza
  dei  destinatari  e  quello  della
corrispondenza  in  franchigia  non  saranno
  compresi  nel  peso  delle  lettere,
stampe  e  campioni,  su  cui  viene  im-Pone
  Mldirii#o  äasatodaghart  14.  e  15.

Art.  170.

Per  eccezione  al  disposto  dell’  art.  7.
i  giornali,  le  gazzette  e  le  opere  pericdiche
  pubblicate  in  ltalia,  che  verranno
dagli  editori  medesimi  dirette  ad  alcuno
degli  Ufflzi  postali  della  Confederazione
germanica  del  Nord,  della  Baviera,  del
Vurtemberg  e  del  Baden  saranno  franati
  soltanto  fino  alla  frontiera  d'uscita
dell’Italia,  e  non  saranno  in  questo
caso  soggetti  ad  altra  tassa  tranne
a  duella  di  francatura  fissata  per  gli
oetti  istessi  circolanti  nell  interno,
del  Regno  d’ltalia  "

Similmente  i  giornali,  le  gazzette
e  le  opere  periodiche  spedite  dalla  Germania
  in  ltalia  in  virtü  di  associazioni
fatte  dagli  Ufflzi  postali  Germanici  non
saranno  passäbili  in  ltalia  che  della  sela
tassa  territoriale  interna.

Le  spese  del  transito  di  questi
12
        <pb n="89" />
        —

tungen  2c.  durch  die  Gebiete  von  Oesterreich,
der  Schweiz,  Frankreich  und  Belgien  werden
  ausschließlich  von  der  betreffenden  Deutschen
  Verwaltung  getragen.

Die  Festsetzungen  des  gegenwärtigen
Artikels,  sowie  des  Artikels  7.  beschränken
nicht  das  den  betreffenden  Regierungen  etwa
zustehende  Recht,  diejenigen  Zeitungen  und
sonstigen  Drucksachen  auf  ihren  Gebieten
nicht  befördern  zu  lassen,  in  Betreff  deren
den  bestehenden  Gesetzen  und  Verordnungen
des  Landes  über  die  Bedingungen  ihrer  Veröffentlichung
  und  Verbreitung  nicht  genügt
sein  sollte.

Art.  18.

Die  Korrespondenz  zwischen  den  Souverainen
  der  vertragschließenden  Theile  und
den  Mitgliedern  Ihrer  Familien  wird  ohne
Portoansatz  befördert.

Ferner  werden  portofrei  befördert  die
Korrespondenzen  in  Postdienst=Angelegenheiten.


Art.  19.

Die  Postverwaltungen  der  vertragschließenden
  Theile  werden  in  den  zwischen  ihren

Büreaus  zufolge  dieses  Vertrages  gewechselten

  Briefpacketen  keinen  Brief  zulassen,
welcher  Goldstücke,  Silbermünzen,  Juwelen,
  Pretiosen  und  dem  Eingangszolle  unterworfene
  Gegenstände  enthält.

Art.  20.

Die  International-Korrespondenz  wird
soviel  als  möglich  nach  der  Zahl  der  ein.
fachen  Portosätze  überliefert  werden.

Taxbeträge  werden  in  den  Briefkarten


oggetti  attraverso  i  territori  dell’  Austria,
  della  Svizzera,  della  Francia  e  del
Belgio  resteranno  a  carico  esclusivo
dell’  Amministrazione  germanica  rispet--tiva.


Le  disposizioni  del  presente  articolo
  e  quelle  dell’  articolo  7.  non  limitano
  il  diritto  che  potranno  avere  1  Governi
  delle  parti  contraenti  di  non  effettuare
  nei  rispettivi  territori  1  trasporto
e  la  distribuzione  dei  giornali  e  delle
stampe  rispetto  ai  quali  non  fossero
osservate  le  leggi  ed  i  decreti  relativi
alla  loro  pubblicazione  e  circolazione.

Art.  18°.

Le  corrispondenze  cambiate  frai  Sovrani
  delle  parti  contraenti  e  i  membri.
delle  Loro  famiglie  saranno  spedite
esenti  da  tassa.

Sarä  pure  trasmessa  in  franchigia
1#a  corrispondenza  relativa  al  servizio
Postale.

Art.  19.

Le  amministrazioni  delle  Poste  delle
Parti  contraenti  non  ammetteranno  nei
pPieghi  cambiati  fra  i  loro  i  in  virtù
della  presente  convenzione  alcuna  lettera
  contenente  oro  e  argento  mone--tato,
  gioie,  effetti  preziosi  ed  oggettiQ
sottoposti  a  diritti  di  dogana.

Art.  20..

Le  corrispondenze  internazionali  saranno
  computate  e  rimesse  per  quanto
Possibile  in  ragione  di  porti  semplici.

Imontare  delle  tasse  sard  iscritto
        <pb n="90" />
        und  in  den  Monats=Registern  in  Lire  und
Centesimi  eingetragen.

Art.  21.

Die  Deutschen  Postverwaltungen  und
die  Italienische  Postverwaltung  werden  am
Schlusse  jeden  Vierteljahres  die  Abrechnungen
  über  den  Austausch  der  Korrespondenzen
  und  über  die  Beförderung  der  Transitpackete
  aufstellen.

Bei  der  Aufstellung  der  Rechnungen
werden  122  Centesimi  gleich  einem  Groschen
oder  34  Kreuzern  gerechnet  werden.

Nachdem  die  Abrechnungen  von  der  anderen
  betheiligten  Verwaltung  geprüft  und
festgestellt  sein  werden,  sollen  sie  ohne
Verzug  nach  der  Metallwährung  des  Gebiets,
  welches  Zahlung  zu  empfangen  hat,
saldirt  werden.

Die  durch  die  Saldirung  verursachten
Kosten  trägt  diejenige  Verwaltung,  welche
die  Jahlung  zu  leisten  hat.

Art.  22.

Die  Postverwaltungen  der  vertragschließenden
  Theile  werden  die  zur  Ausführung
bieses  Vertrages  erforderlichen  Bestimmungen
  durch  ein  im  gemeinsamen  Einverständnisse
  festzusetzendes  Reglement  treffen.
Sie  werden  insbesondere  unter  sich  vereinbaren
  und  festsetzen:

1)  die  Postanstalten,  zwischen  denen  die
Briefpackete  zu  wechseln  sind,

2)  das  Betriebsverfahren,
3)  das  Rechnungswesen,
4)  die  Bedingungen  bezüglich  der  Ver-67




nei  fogli  d’avviso  e  nei  conti  mensili
in  lire  e  centesimi.

Art.  21=.

Le  Amministrazioni  delle  Poste  degli
Stati  Germanici  e  I'’Amministrazione
delle  Poste  Italiane  compileranno  in
fine  di  ogni  trimestre  i  conti  generali
del  cambio  delle  corrispondenze  e  del
transito  dei  pieghi  chiusi.

Nella  liquidazione  12  centesimi
e  mezzo  saranno  ragguagliati  ad  un
groschen  d’argento  ed  a  3  kreutzer
e  mezzo.

I  conti  dopo  essere  stati  concordati
  fra  le  Amministrazioni  interessate
saranno  saldati  immediatamente  nelle
specie  metalliche  in  uso  nel  paese  ove
ha  luogo  il  pagamento.

Ogni  spesa  per  tali  pagamenti  rimarrà
  a  carico  dell'  Amministrazione
debitrice.

Art.  22..

Le  Amministrazioni  delle  Poste  delle
Parti  contraenti  stabiliranno  per  mezzo
di  un  regolamento  le  misure  di  ordine
Per  T’eseguimento  della  presente  convenzione
  e  si  porranno  specialmente
d'accordo  sui  seguenti  punti:

1)  designazione  degli  Uffizi  che  eseguiranno
  ll  cambio  dei  pieghi
chiusi,

2)  dettagli  del  servizio,
3)  forma  e  norme  dei  conti,

4)  condizioni  relative  al  cambio  dei
        <pb n="91" />
        sendung  von  Zeitungen,  sonstigen  Drucksachen
  und  Waarenproben,

5)  die  auf  den  Einzeltransit  der  Korrespondenz
  bezüglichen  näheren  Festsetzungen,
  «

6)  die  Vorschriften  bezüglich  der  unbestellbaren
  und  der  nachgesandten  Gegenstände,
  «

7)  die  Art  der  Abrechnung  und  Ausgleichung
  in  Beziehung  auf  den  Postanweisungs=Verkehr.


Art.  23.

Die  Festsetzungen  des  gegenwärtigen  Vertrages,
  soweit  sie  die  Posten  des  Norddeutschen

  Bundes  betreffen,  fünden  in  gleicher

Weise  Anwendung  auf  die  Postanstalten
in  denjenigen  Theilen  des  Großherzogthums
Hessen,  welche  dem  Norddeutschen  Bunde
nicht  angehören.

Dieselben  Festsetzungen  sollen  auch  auf
die  Briefpostsendungen  zwischen  Italien
und  dem  Großherzogthum  Luxemburg  an-.

gewendet  werden,  insofern  der  Austausch

dieser  Korrespondenz  durch  Vermittelung
der  Deutschen  Posten  stattfindet.

Art.  24.

Der  gegenwärtige  Vertrag  wird  am
1.  April  1869.  in  Kraft  treten.  "

Derselbe  wird  von  Jahr  zu  Jahr  so
lange  in  Gültigkeit  bleiben,  bis  von  Seiten
des  Norddeutschen  Bundes,  Bayerns,  Württembergs
  und  Badens  im  gemeinsamen
Einverständnisse,  oder  von  Seiten  Italiens,
sechs  Monate  zum  Voraus,  eine  Aufkündigung
  erfolgen  würde.

Dieser  Vertrag  wird  ratiftzirt,  und  die
Ratifikations=Urkunden  werden  sobald  als
möglich  in  Berlin  ausgewechselt  werden.
Zu  Urkund  dessen  haben  die  Bevoll-68.




giornali  delle  stampe  e  dei  cam-Pioni,


5)  condizioni  particolari  pel  transito
delle  lettere  sciolte,

6)  disposizioni  relative  all  inviodelle
lettere  riflutate  o  rivoltate  ad  altro
destino,

7)  liquidazione  dei  conti  e  ragguaglio
delle  monete  nel  servizio  dei  vaglia.

Art.  23.

Le  disposizioni  della  presente  convenzione
  per  duanto  concerne  le  Poste
della  Confederazione  Germanica  del
Nord  sono  pure  interamente  applicabili
agli  uffizi  postali  dei  distretti  dell-Assia
  granducale  non  appartenenti  alla
Confederazione  Germanica  del  Nord.

Le  disposizioni  medesime  sono  pure
applicabili  alle  corrispondenze  fra  l'Italia
  e  il  Granducato  di  Lucemborgo  ogni
dualvolta  il  cambio  di  tali  corrispondenze
  verra  fatto  col  mezzo  delle  Poste
degli  Stati  Germanici.

Art.  24..

La  presente  convenzione  avrd  effetto
a  cominciare  dal  1°  Aprile  prossimo.

Essa  rimarri  obbligatoria  d’anno  in
anno  infino  a  tanto  che  per  parte  della
Confederazione  germanica  del  Nord,
della  Baviera,  del  Vurtemberg  o  del
Baden  di  comune  accordo,  ovvero  per
parte  dell’Italia,  non  venga  disdetta.
con  preavviso  di  sei  mesi.

La  convenziohe  sard  ratificata  e  le
ratifüche  saranno  cambiate  in  Berlino
al  pin  presto  possibile.

In  fede  diche  iPlenipotenziarihanno
        <pb n="92" />
        mächtigten  den  gegenwärtigen  Vertrag
unterschrieben  und  besiegelt.

So  geschehen  zu  Berlin,  am  zehnten
November  Eintausend  Achthundert  und  Acht
und  Sechszig.

v.  Philipsborn.  (I.
Stephan.  (I.
Pailler.  (I.
v.  Spitzemberg.  (I.
Hofacker.  (I.
Zimmer.  (I.
Heß.  (I.
Launay.  (I.

firmata  la  presente  convenzione  e  vi
hanno  apposti  i  suggelli  delle  proprie
armi.

Fatto  a  Berlino  addi  dieci  Novembre

mille  ottocento  sessant’  otto.

S.)
S.)
S.)
S.)
S.)
S.)
S.)
S.)

v.  Philipsborn.
Stephan.
Pailler.

v.  Spitzemberg.
Hofacker.
Zimmer.

Hess.

Launay.


Die  Ratifikations=Urkunden  des  vorstehenden  Vertrages  sind  zu  Berlin  ausgewechselt

  worden.

(Xr.  259.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen

des  Norddeutschen  Bundes

den  bisherigen  Preußischen  Konsul  Gerhard  Hermann  Miesegaes

zu  Samarang  (Java)

zum  Konsul  des  Norddeutschen  Bundes  daselbst  zu  ernennen  geruht.

Redigirt  im  Büreau  des  Bundeskanzlers.
Unveränderter  Abdruck;  Berlin  (1890),  Reichsdruckerei.
        <pb n="93" />
        <pb n="94" />
        —  71  —

Bundes-Gesetzblatt

Norddeutschen  Bundes.

 

W9.

 

(Nr.  260.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  15.  März  1869.,  betreffend  die  in  Gemäßheit  des  Gesetzes
  vom  9.  November  1867.  genehmigte  Ausgabe  von  verzinslichen
Schatzanweisungen.

A  Ihren  Bericht  vom  14.  d.  Mts.  genehmige  Ich,  daß  in  Gemäßheit  des
Gesetzes  vom  9.  November  1867.,  betreffend  den  außerordentlichen  Geldbedarf
des  Norddeutschen  Bundes  zum  Zwecke  der  Erweiterung  der  Bundes=Kriegsmarine
  und  der  Herstellung  der  Küstenvertheidigung  (Bundesgesetzbl.  vom
Jahre  1867.  S.  157.  ff.),  verzinsliche  Schatzanweisungen  im  Gesammtbetrage
von  vier  Millionen  fünfhundert  Tausend  Thalern  und  zwar  in  Abschnitten  von
je  hundert  Thalern  und  tausend  Thalern  ausgegeben  werden.  Zugleich  ermächtige
  Ich  Sie,  den  Zinssatz  dieser  Schatzanweisungen  und  die  Dauer  ihrer  Umlaufszeit,
  welche  den  Zeitraum  eines  Jahres  nicht  überschreiten  darf,  den  Verhältnissen
entsprechend  nach  Ihrem  Ermessen  zu  bestimmen  und  zur  öffentlichen  Kenntniß
zu  bringen.

Ich  überlasse  Ihnen,  die  Preußische  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden
hiernach  mit  näherer  Anweisung  zu  versehen  und  diesen  Meinen  Erlaß  durch  das
Bundesgesetzblatt  bekannt  zu  machen.

Berlin,  den  15.  März  1869.
Wilhelm.
Gr.  v.  Bismarck=Schönhausen.
An  den  Kanzler  des  Norddeutschen  Bundes.

————-—

Bundes=Gesetbl.  1869.  13  (Nr.  261.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  März  1869.
        <pb n="95" />
        —  72  —
(Nr.  261.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes
den  Kaufmann  Dr.  Otto  Siemens  zu  Tiflis
zum  Konsul  des  Norddeutschen  Bundes  daselbst  zu  ernennen  geruht.

Redigirt  im  Büreau  des  Bundeskanglers.
Unveränderter  Abdruck)  Berlin  (1890),  Reichsdruckerei.
        <pb n="96" />
        73

Bundes—  Gesetzblatt

Rorddeutschen  Bundes.

 

10.

 

(Nr.  262.)  Postvertrag  zwischen  dem  Norddeutschen
  Bunde  und  Schweden.
Vom  23./24.  Februar  1869.

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen,
  im  Namen  des  Norddeutschen
Bundes,  und  Seine  Majestät  der  König
von  Schweden  und  Norwegen,  von  dem
Wunsche  geleitet,  die  postalischen  Beziehungen
  zwischen  dem  Gebiete  des  Norddeutschen
  Bundes  und  Schweden  den  veränderten
  Bedürfnissen  angemessen  zu  regeln,
haben  den  Abschluß  eines  Postvertrages  beschlossen
  und  für  diesen  Zweck  zu  Ihren
Bevollmächtigten  ernannt:

Seine  Majestät  der  König  von
Preußen:

Allerhöchstihren  General.  Postdirek.
tor  Richard  von  Philipsborn,
und

Allerhöchstihren  Geheimen  Ober-Postrath
  Heinrich  Stephan;

Seine  Majestät  der  König  von
Schweden  und  Norwegen:

Allerhöchstihren  General-  Postdirektor

  Wilhelm  Roos,
welche  auf  Grund  der  ihnen  verliehenen
Bundes=Gesetzbl.  1969.


(Nr.  262.)  Postfördrag  mellan  Nordtyska
Förbundet  och  Sverige.  Af  den
23.  /24.  februar  1869.

Hans  Maj“  Konungen  af  Preussen,
  i  Nordtyska  Förbundets  namn,
och  Hans  Maj“  Konungen  af  Sverige
och  Norge  hafva,  ledde  af  en
gemensam  önskan  att  ordna  postförhällandena
  mellan  Nordtyska
Förbundets  omrade  och  Sverige  iöf.
verensstümmelse  med  hvad  af  förändrade
  omständigheter  päkallas,  be-Sslutat
  afsluta  ett  Postfördrag  och  för
sadant  ändamal  till  sina  Fullmägtige
utnämnt:

Hans  Maj'  Konungenaf  Preussen:


Dess  General  Post  Direktör
Richard  von  Philipsborn
och

Dess  Geheime  ÖOfver  Post  Räad-Henrik
  Stephan;

Hans  Ma;j!  Konungen  af  Sverige
  och  Norge:

Dess  General  Post  Direktör
Wilhelm  Roos,

hvilka,  pä  grund  af  de  för  dem  ut-14


Ausgegeben  zu  Berlin  den  3.  April  1869.
        <pb n="97" />
        Vollmachten  sich  über  die  nachstehenden  Artikel
  geeinigt  haben.

Art.  1.
Postgebiete.

Der  Ausdruck:  =Norddeutsches  Postgebiet=
  in  diesem  Vertrage  umfaßt  die  zum
Norddeutschen  Bunde  gehörigen  Länder  und
freien  und  Hansestädte,  sowie  diejenigen
Gebietstheile  des  Großherzogthums  Hessen,
welche  dem  Norddeutschen  Bunde  nicht  angehören.


Der  Ausdruck:  =Schwedisches  Postgebiet
  oder  =Schweden=  in  diesem  Vertrage
umfaßt  das  Gebiet  des  Königreichs  Schweden
  mit  Ausschluß  der  Kolonie.

Art.  2.
Postdampfschiffs=Verbindung.

Die  beiden  Hohen  kontrahirenden  Theile
werden  auf  der  Linie  Stralsund-Malmoe
gemeinschaftlich  eine  regelmäßige  Postdampfschiffahrt
  in  folgender  Weise  unterhalten.


Während  der  Periode  vom  15.  April
bis  14.  Juni  und  vom  15.  September  bis
15.  Oktober  incl.  werden  allwöchentlich  zwei
Fahrten,  hingegen  während  der  Periode  vom
15.  Juni  bis  14.  September  incl.  allwöchentlich
  drei  Fahrten  hin=  wie  herwärts  stattfinden.
  Für  die  Zeit  vom  16.  Oktober  bis
14.  April  incl.  bleiben  die  Fahrten  ausgesetzt.



Die  Norddeutsche  Postverwaltung  übernimmt
  es,  sämmtliche  nach  Vorstehendem
auszuführende  Fahrten  hin-  wie  herwärts
durch  ein  von  ihr  herzugebendes  und  zu
unterhaltendes  Räderdampfschiff  verrichten
zu  lassen.

74


fürdade  fullmakter,  hafva  öfverenskommit
  om  esterföljande  Artiklar:

Art.  1.
Postomräde.

Med  uttrycket  Nordtyska  post-Oomradet
  afses  i  detta  fördrag  de  till
Nordtyska  Förbundethörande  Länder
samt  fria  och  hansestäder,  likasom  äfven
  de  delar  af  Storhertigdömet  Hessn,
  hvilka  icke  höra  till  Nordtyska.
Förbundet.

Med  uttryeket  Svenska  postomradet
  eller  Sverige  afses  i  detta  Fördrag
Konungariket  Sveriges  omräde  utan
att  deri  dess  koloni  inbegripes.

Art.  2.
Postängbätsförbindelse.

De  bägge  höga  fördragslutande
Mäkterneskola,  panedannämndesätt,
alinien  Stralsund-Malmö  gemensamt
underhälla  en  regelbunden  postangbätsförbindelse.


Under  tiden  fran  och  med  den
15  april  till  och  med  den  14  juni
samt  frän  och  med  den  15  september
  till  och  med  den  15  oktober
skola  i  hvar  vecka  tva  resor,  fram
och  tillbaka,  ega  rum;  hvaremot  under
  tiden  frän  och  med  den  15  juni
till  och  med  den  14  september  skola
i  hvar  vecka  verkställas  tre  resor
fram  och  ater.  För  tiden  fran  och
med  den  16  oktober  till  och  med  den
14  april  inställas  postängfartygsturerne.


Nordtyska  Postverket  atager  sig
att,  med  ett  hjulangfartyg,  som  af
samma  Postverk  upplätes  och  underhälles,
  läta  bestrida  samtliga  de  ängbätsturer,
  som.  enligt  förestaende  bestämmelser,
  böra  sa  i  ena  Som  andra
riktningen  ega  rum.
        <pb n="98" />
        - 75 -Das

  Schiff  wird  zur  bequemen  Aufnahme
  von  mindestens  40—50  Passagieren
  und  einer  angemessenen  Güterladung
eingerichtet,  sowie  mit  Maschinen  von
solcher  Kraft  versehen  sein,  daß  die  Fahrt
unter  gewöhnlichen  Verhältnissen  in  etwa
8  Stunden  zurückgelegt  werden  kann.

Mit  Rücksicht  auf  die  Beschaffenheit  des
Fahrwassers  von  Stralsund  bis  Wittow,
zwischen  den  Inseln  Rügen  und  Hiddensee,
darf  das  Schiff  im  vollständig  ausgerüsteten
  seefertigen  Zustande  bei  voller  Ladung
  keinen  größeren  Tiefgang  als  74  Fuß
haben.

Die  Kosten  für  die  Bemannung  des  Schiffes,
  sowohl  während  der  Fahrperiode,  als
während  der  Zeit  des  Winterlagers,  imgleichen
  sämmtliche  Betriebskosten,  welche  durch
die  Fahrten  entstehen,  werden  von  der  Norddeutschen
  Postverwaltung  bestritten.  Die
Hälfte  dieser  Kosten  wird  vierteljährlich
von  der  Königlich  Schwedischen  Postverwaltung
  an  die  Norddeutsche  Postverwaltung
  erstattet.

Auf  die  Kosten  der  Hergabe  und  Unterbaltung
  des  Schiffes,  wozu  auch  die  Kosten
für  die  Instandsetzungen,  Dockungen  und
Reparaturen  zu  rechnen  sind,  zahlt  die
Königlich  Schwedische  Postverwaltung  an
die  Norddeutsche  Postverwaltung  einen  jährlichen
  Beitrag  von  2000  Thalern  des
Dreißig=Thalerfußes  in  vierteljährlichen
Raten.

Sollte  das  Schiff  während  der  Fahr.
periode  für  einige  Zeit  wegen  nothwendiger
Reparaturen  oder  in  Folge  sonstiger  unvorherzusehender
  Umstände  die  Fahrten  zu
verrichten  außer  Stande  sein,  so  werden
die  beiden  Postverwaltungen  sich  darüber
einigen,  ob  die  Fahrten  inzwischen  durch
ein  auf  gemeinschaftliche  Kosten  zu  miethendes
  Schiff  auszuführen  sind,  oder  ob
für  die  angemessene  Ueberkunft  der  Postsendungen
  in  anderer  Weise  zu  sorgen  ist.
Die  Zahlung  des  obigen  Beitrages  für

  

Detta  skepp  skall  vara  sä  inrättadt
  att  det  med  beqvämlighet  rymmer
  minst  40  till  50  resande  och  kan
fortskaffa  en  lämplig  mängd  fraktgods
  samt  vara  försedt  med  machiner
af  sädan  kraft  att,  under  vanliga  förhällanden,
  färden  kan  tilluyyggalüggas
Pà  omkring  8  timmar.

Med  afseende  à  beskaffenheten  af
farleden  fran  Stralsund  till  Wittow
mellan  öarne  Rügen  och  Hiddensee
bör  fartyget,  i  fullrustadt,  siöfürdig
skick,  med  full  last,  icke  vara  mer
än  74  tot  djupgäende.

Kostnaderne  för  förhyrande  af  farty"gets
  besättning  sa  väll  under  seglationstiren
  som  under  vintermänaderne,
  likasom  äfven  all  den  driftkostnad,
  hvilken  blir  en  följd  af
dessa  resor,  bestridas  af  Nordtyska
Postverket.  Hälften  af  dessa  utgifter
varder  Nordtyska  Postverket  qdvartalsvis
  ersatt  af  Svenska  Postverket.

Som  bidrag  till  kostnaderne  füör
fartygets  upplätande  och  underhall,
hvaruti  äfven  inbegripas  utgifterne
för  utrustning,  dockning  och  reparationer,
  betalar  Svenska  Postverket,
dvartalsvis,  till  Nordtyska  Postwerket
en  arlig  afgift  af  2000  Thaler,  efter
trettiothalermyntfoten.

Skulle  för  oundgängliga  reparationer,
  eller  till  följd  af  andra  oförutsedda
  omständigheter  fartyget  under
nägon  del  al  sjöfartsperioden,  icke
kunna  verkställa  de  öfverenskomna
turerne,  sa#skola  de  bägge  Poststyrelserne
  träffa  öfrerenskommelse
derom,  huruvida  under  tiden  turerne
böra  underhallas  af  ett  särskildt,  pa
gemensam  bekostnad  förhyrdt  fartyg
eller  om  icke  päa  annat  sätt  ma  böra
dragas  försorg  om  ett  lämpligt  fort-14•
        <pb n="99" />
        die  Hergabe  und  Unterhaltung  des  Postdampfschiffes
  findet  für  eine  solche  Zwischenzeit,
  sofern  dieselbe  im  Einzelnen  nicht
über  die  Dauer  eines  Monats  hinausgeht,
fortgesetzt  statt.

Sollte  dagegen  das  Schiff  zufolge  eines

Unfalles  dergestalt  dienstunfähig  werden,
daß  es  von  der  Linie  gänzlich  zurückgezogen
werden  müßte,  so  hört  von  dem  betreffenden
  Tage  ab  auch  die  Zahlung  des  gedachten
  Beitrages  auf,  wogegen  gleichzeitig
die  Verpflichtung  der  Norddeutschen  Postverwaltung
  fortfällt,  für  Hergabe  und
Unterhaltung  eines  Schiffes  auf  der  in
Rede  stehenden  Linie  zu  sorgen.  Wie  es
alsdann  hinsichtlich  der  anderweiten  Gestaltung
  der  auf  den  Seepostdienst  zwischen
Norddeutschland  und  Schweden  bezüglichen
Verhältnisse  gehalten  werden  soll,  darüber
wird  demnächst  eine  besondere  Verständigung
  der  beiderseitigen  Postverwaltungen
stattfinden.

Ein  Reserveschiff  für  den  Dienst  auf
der  gedachten  Linie  wird  nicht  unterhalten.

Ueber  den  Fahrplan  des  Schiffes,  sowie
  über  die  Passagegeld-  und  Frachttarife
werden  die  beiderseitigen  Postverwaltungen
die  nöthigen  Vereinbarungen  treffen.

Die  Abfertigung  der  Brief-  und  Fahr.
postgegenstände  geschieht  an  den  Hafenpunkten
  durch  die  beiderseitigen  Postanstalten.


Für  die  Abfertigung  der  Reisenden  und
deren  Gepäck,  sowie  der  Frachtgüter  wird
in  Stralsund  durch  die  Norddeutsche  Postverwaltung
  und  in  Malmoe  durch  die
Schwedische  Postverwaltung  je  eine  besondere
  Expedition  bestellt.

Die  gesammte  Einnahme  welche  bei  den
Dampfschiffahrten  in  der  einen  und  in  der
anderen  Richtung  an  Passagegeld,  Gepäckfracht
  und  Güterfracht  für  die  Beförderungen
  von  Stralsund  nach  Malmoe  et  v.  v.


skaffande  af  postförsändelserna.  Utbetalningen
  af  det  förenämnde  kostnadsbidraget
  för  fartygets  upplatande
  och  underhäll  inställes  icke
med  anledning  af  ett  dylikt  afbrott,
sa  vida,  i  hvart  särskildt  fall,  detsamma
  ej  öfverstiger  en  mänad.

Skulle  deremot,  till  fölid  afzolyckshändelse,
  fartyget  blifva  helt  och
hället  oanvändbart,  sä  att  med  detsamma
  förbindelsen  icke  vidare  kunde
underhallas,  sa  upphör  med  samma
dag  ocksa  utbetalningen  af  det
nämnda  bidraget,  hvaremot  jemv#l
samtidigt  Nordtyska  Postverket  frikallas
  fran  aliggandet  att  uppläta
och  underhälla  fartyg  för  den  ifrägavarande
  linien.  Huru  i  sädant  fall
ma  börn  förfuaras  ifraga  om  ordnande
pba  annat  sätt  af  de  förhällanden.
som  anga  sjöpostförbindelsen  mellan
Nordtyskland  och  Sverige,  derom
skola  da  de  bägge  Poststyrelserne
särskildt  öfverenskömma.

Nägot  reservfartyg  skall  icke  für
den  ifrägavarande  linien  underhällas.

Rörande  fartygets  turer,  likasom
i  fräga  om  taxorne  för  passagerareoch
  godsbefordran  skola  de  bägge
Poststyrelserne  träffa  nödiga  öfverenskommelser.


Affärdandet  af  bref-  och  paket-Postförsändelser
  besörjes  i  hamnorterne
  af  vederbörande  postanstalter.

För  befordringen  al  resande  och
deras  gods  äfvensom  af  fraktgods
skall  en  särskild  expedition  anordnas
i  Stralsund  af  Nordtyska  Postverket.
och  i  Malmö  af  Svenska  Postverket.

All  den  inkomst,  som,  vid  fartygets
  resor  i  den  ena  eller  andra
riktningen  frän  Stralsund  till  Malmö
eller  tvärtom,  inflyter  i  passagerareafgifter
  samt  frakt  för  bagage  och
        <pb n="100" />
        aufkommt,  soll  zwischen  den  beiderseitigen
Postverwaltungen  halbscheidlich  getheilt
werden.

Das  Postdampfschiff  der  Route  zwischen
Stralsund  und  Malmoe  soll  hinsichtlich  der
Erlegung  von  Abgaben  an  den  Anlaufstellen,
  sowie  hinsichtlich  der  zollamtlichen
Abfertigung,  der  Lootsenverhältnisse,  der
Anlegeplätze  u.  s.  w.  dieselben  Vergünstigungen
  genießen,  welche  daselbst  den  nationalen
  Postdampfschiffen  zustehen.

Im  Uebrigen  ist  das  Schiff  und  dessen
Ladung  den  Zollgesetzen  des  betreffenden
Staats  unterworfen.

Die  Bestimmungen  des  gegenwärtigen
Artikels  gelten  bis  zum  Schlusse  des
Jahres  1870.

Es  wird  rechtzeitig  zwischen  den  kontrahirenden
  Theilen  vereinbart  werden,  ob
die  in  Rede  stehende  Postdampfschiffahrt-Verbindung
  auch  in  den  darauf  folgenden
Jahren  fortbestehen  soll,  oder  inwieweit
man  beiderseits  in  anderer  Weise  auf  die
Unterhaltung  einer  Dampfschiffahrt-  Verbindung
  zwischen  Vorpommern  und  der
Schwedischen  Küste  eine  Einwirkung  ausüben
  wird.

Art.  3.
Postverkehr.

Zwischen  dem  Norddeutschen  Postgebiet
und  dem  Schwedischen  Postgebiet  soll  durch
Vermittelung  der  beiderseitigen  Postanstalten
  ein  geregelter  Austausch  von  Briefund
  Fahrpostsendungen  stattfinden,  gleichviel,
  ob  dieselben  dem  unmittelbaren  Verkehr
  der  beiden  Gebiete  untereinander  angehören,
  oder  ob  die  Beförderung  im
Transit  durch  ein  oder  das  andere  Gebiet,
oder  durch  beide  Gebiete  der  Hohen  vertragschließeuden
  Theile  bewirkt  wird.

Die  regelmäßige  Auswechselung  der
Sendungen  mittelst  direkter  Kartenschlusse
der  Postanstalten  soll  für  jetzt  auf  folgenden
  Routen  stattfinden:


- 77 -
  

gods,  skall  jemnt  delas  mellan  de
bägge  Postverken.

Det  à  linien  Stralsund-Malmö  använda
  postängfartyg  skall,  u  afseende
a  erläggande  af  afgifter  á  anlopps
  orterne  likasom  i  afseende  à  tullbehandling,
  lotsförhällanden,  anläggningsplatser
  o.  s.  V.  njuta  ehnhanda
  förmoner  som  der  tillkomma
egna  postängfartyg.

1  öfrigt  äro  fartyget  och  dess  last
underkastade  de  i  hvardera  landet
gällande  tullförfattningar.

Bestämmelserna  uti  förevarande
Artikel  gälla  till  utgängen  af  är  1870.

I  behörig  tid  skall  mellan  de
fördragslutande  Makterne  öfverenskommas,
  om  den  ifrägavarande  postängbatsförbindelsen
  bör  äfven  under
derpä  följande  ar  fortfara  eller  huruvida
  á  ömse  sidor  man  anser  nägon
annan  ätgerd  böra  vidtagas  för  ästadkommande
  af  en  ängbätsförbindelse
mellan  Förpommern  och  Svenska
kusten.

Art.  3.

Postutvexlingen.

Mellan  Nordtyska  postomrädet
och  Svenska  postomrädet  skall,  genom
  hvarderas  postanstalter,  ega  rum
en  regelbunden  utverxling  af  bref-och
paketpostförsändelser,  vare  sig  att
dessa  omedelbart  tillhöra  trafiken
emellan  de  bägge  omradena  eller  att.
befordran  i  transit  eger  rum  genom
det  ena  eller  det  andra  omrädet  eller
genom  bägge  dehöga  fördragslutande
Makternas  omräden.

Den  regelmässiga  utvexlingen  af
försändelser  medelst  postkartor  skall
för  hürvarande  ega  rum  a  följande
linier,  nemligen:
        <pb n="101" />
        —

a)  über  Kiel=Korsoer=Kopenhagen=Malmoe
mittelst  der  Norddeutsch  =  Dänischen
Post=Dampfschiffverbindung  der  Route
Kiel=Korsoer,  der  Seeländischen  Eisenbahn
  und  der  Sundfahrten,

b)  über  Altona,  Fridericia,  Fünen,  Seeland

  und  den  Sund,  sowie

J)  über  Stralsund  und  Malmoe  mittelst
der  im  vorhergehenden  Artikel  erwähnten

  Postdampfschiffahrten.

Des  Weiteren  sollen  die  sonstigen  in
regelmäßiger  Fahrt  zwischen  den  Häfen  der
beiderseitigen  Gebiete  kursirenden  Privat-Dampfschiffe,
  insbesondere  diejenigen

d)  zwischen  Lübeck  und  Malmoe,  und

e)  zwischen  Kiel  und  Gothenburg,

soweit  es  für  den  Postverkehr  vortheilhaft
befunden  wird,  zur  Beförderung  von  Postsendungen
  benutzt,  und  es  sollen  diesen
Schiffen,  wenn  sie  eine  Post  führen,  die
thunlichsten  Erleichterungen  an  den  Anlaufund
  Abfahrtsstellen  zu  Theil  werden.

Hinsichts  der  mit  den  Unternehmern
der  erwähnten  Privat=Dampfschiffahrten
zu  treffenden  Vereinbarungen  soll  es,  vorbehaltlich
  anderweiter  Verständigung  zwischen
den  Postverwaltungen,  im  Allgemeinen  wie
folgt  gehalten  werden.

Fahren  die  Schiffe  unter  Norddeutscher
Flagge,  so  wird  die  Norddeutsche  Postverwaltung
  die  desfallsigen  Vereinbarungen
für  beide  Richtungen  hin=  und  herwärts
treffen.

Fahren  die  Schiffe  unter  Schwedischer
Flagge,  so  wird  die  Schwedische  Postverwaltung
  die  desfallsigen  Vereinbarungen
für  beide  Richtungen  hin=  und  herwärts
treffen.

78  —

a)  öfver  Kiel-Korsör-Köpenhamn-Malmö,
  medelst  anlitande  af
Nordtysk-Danska  postängbatsförbindelsen
  à&amp;amp;  linien  Kiel-Kor--sör,
  den  Seeländska  jernwägen
och  Sundängfartygen;

b)  öfver  Altona.  Fredericia,  Fyen,
Seeland  och  Sundet,  likasom
üfven

Ööfver  Stralsund  och  Malmö,  med
begagnande  af  de  i  förestäende
Art.  omförmälda  postängbätsturer.


—
r

Dessutom  skola,  der  sadant  för
pbostutvexlingen  befinnes  fördelakligt,
för  befordran  af  postförsändelser  användas
  äftren  andra,  enskilde  tillhöriga
  angfartyg,  särskildt

d)  de  emellan  Lübeck  och  Malmö
samt

e)  emellan  Kiel  och  Göteborg,

hvilka  underhälla  regelbunden  förbindelse
  emellan  hamnar,  tillhörande
de  bägge  postomrädena;  och  skall.
da  med  dessa  fartyg  försändes  post,
dem  beredas  den  lättnad  vid  in-  och
utlöpandet,  som  kan  astadkommas.
Hvad  vidkommer  träffandet  af  öfverenskommelser
  med  rederierne  för
omförmälde  enskilda  ängfartyg.  skall,
der  icke  annorlunda  mellan  Poststyrelserne
  öfverenskommes,  i  allmänhet
  dermed  förfaras  pä  följande  sätt:
Föra  fartygen  Nordtysk  flagg,
skola  ifrägakommande  öfverenskommelser
  för  Sa  vül  fram  Ssom  aterresa,
träffas  af  Nordtyska  Poststyrelsen.

Föra  fartygen  Svensk  flagg,  skola
ifrägakommande  öfverenskommelser,
för  sä  väl  fram  som  äterresa,  träffas
af  Svenska  Poststyrelsen.
        <pb n="102" />
        Ueber  die  Grundsätze  dieser  Vereinbarungen
  werden  sich  die  beiderseitigen
Postverwaltungen  verständigen.

Die  beiden  Hohen  vertragschließenden
Theile  verpflichten  sich,  für  die  gesicherte
und  möglichst  beschleunigte  Beförderung
und  Bestellung  der  Postsendungen  Sorge  zu
tragen,  welche  ihre  Postanstalten  einander
zuführen  werden.

Zur  Beförderung  der  Briefpostsendungen
  sollen  stets  diejenigen  Routen  gewählt
werden,  welche  die  größte  Beschleunigung
darbieten.  Bei  gleicher  Beschleunigung  ist
die  Bestimmung  des  zu  benutzenden  Weges
der  freien  Wahl  der  absendenden  Postverwaltung
  überlassen.

Bei  der  Festsetzung  der  Beförderungswege
  für  die  Fahrpostsendungen  werden  die
Routen,  für  welche  sich  bei  angemessener
Beschleunigung  des  Transports  die  ein.
fachsten  und  billigsten  Tarife  ergeben,  vorzugsweise
  berücksichtigt  werden.

Von  allen  Veränderungen  auf  den  zu
Postbeförderungen  geeigneten  Routen  werden

  die  beiden  Postverwaltungen  sich  rechtzeitig,

  nöthigenfalls  auf  telegraphischem
Wege,  in  Kenntniß  setzen,  damit  insbesondere
  bei  dem  Wechsel  der  zu  benutzenden
Routen  in  den  verschiedenen  Jahreszeiten
die  Spedition  der  Postsendungen  und  der
Austausch  der  Kartenschlüsse,  den  jeweiligen
Vechältnissen  entsprechend,  pünktlich  geregelt
werden  kann.

Die  beiderseitigen  Postverwaltungen
werden  die  Postanstalten  bezeichnen,  welche
mit  einander  je  nach  Maaßgabe  der  sich
darbietenden  Postverbindungen  in  direkten
Kartenwechsel  zu  treten  haben.

Art.  4.
Briefpostsendungen.
Unter  Briefpostsendungen


sind  verstanden:

79  —

Rörande  grunderna  för  dessa  aftal
skola  de  bägge  Poststyrelserna  sig
eemellan  träffa  öfverenskommelse.

De  bägge  höga,  fördragslutande
Makterne  förpligta  sig  draga  försorg
derom,  att  de  postförsändelser,  som
mellan  deras  postanstalter  utvexlas,
varda  säkert  och  med  sa  stor  skyndsamhet
  som  möjligt  befordrade  och
utdelade.

För  befordran  af  brefpostförsändelserna
  skola  alltid  användas  de
linier,  hvilka  erbjuda  största  snabbhet.
  Kan  à  olika  linier  samma  snabbhet
  ernäs,  ankomme  pa  afsändande
Postverket  att  bestämma  den  väg
som  bör  begagnas.

Vid  bestämmandet  afbefordringsvägar
  för  paketpostförsändelserne,
skall  företrädesvis  fästas  afseende
à  de  linier,  hvilka,  i1  förening  med
en  mot  ändamälet  svarande  snabbhet
i  befordran,  erbjuda  de  enklaste  och
billigaste  taxeringsgrunder.

Rörande  alla  förändringar  à  de
linier,  som  egna  sig  för  postbefordran,
  skola  de  bägge  Poststyrelserne,
i  behörig  tid  samt,  der  nödigt  är,  pr.
telegraf,  meddela  hvarandra  underrättelse,
  pa  det  att  försändningen
af  karterad  post,  särskildt  vid  ombyte
  af  linier  för  olika  ärstider,  alltidmäa
  kunna  skyndsamt  blitva  ordnad
i  öfverensstämmelse  med  da  varande
förhällanden.

De  bägge  Poststyrelserne  skola
bestämma  de  postanstalter,  hvilka,
allt  efter  som  olika  befordringsvägar
erbjuda  sig,  böra  träda  i  direkt  kartutverling
  med  hvarandra.

Art.  4.

Brefpostförsändelser.
Tillbrefpostförsändelserhänföras:
        <pb n="103" />
        Briefe,

Drucksachen,

Waarenproben  und  Muster,

Zeitungen  und  Zeitschriften
und

Postanweisungen.

Das  Gewicht  der  Briefe,  Drucksachen
und  Waarenproben  darf  ein  halbes  Zollpfund
  (250  Grammen)  im  Einzelnen  nicht
überschreiten.

Art.  5.
Briefporto.

Das  Porto  für  die  Briefe  zwischen
dem  Norddeutschen  und  dem  Schwedischen
Postgebiete  soll  betragen:

1)  für  jeden  einfachen  frankirten  Brief
bei  der  Erhebung  auf  Norddeutschem
  Gebiet  3  Sgr.,
bei  der  Erhebung  auf  Schwedischem
Gebiet  27  Oere,
2)  für  jeden  einfachen  unfrankirten  Brief

bei  der  Erhebung  auf  Norddeutschem
  Gebiet  5  Sgr.,

bei  der  Erhebung  auf  Schwedischem
Gebiet  45  Oere.

Als  ein  einfacher  Brief  ist  ein  solcher
anzusehen,  dessen  Gewicht  15  Grammen
nicht  überschreitet.

Alle  schwereren  Briefe  bis  zum  Maximalgewicht
  von  250  Grammen  unterliegen
für  jede  Gewichtsstufe  von  15  Grammen
oder  einen  Theil  davon  dem  Betrage  des
nach  den  obigen  Normen  für  den  einfachen
Brief  in  Anwendung  kommenden  Portos.

Art.  6.
Drucksachen.
Das  Porto  für  Drucksachen  zwischen

80

bref.

trycksaker,

varuprofver  och  mönster,

tidningar  och  tidskrifter
samt

Postanvisningar.

Vigten  af  hvart  särskildt  bref,
likasom  af  hvar  särskild  försändelse
med  trycksaker  eller  varuprofver,  fär
ej  öfverstiga  ett  halft  Zollpfund  eller
250  grammer.

Art.  5.
Bresporto.

Portot  för  bref  mellan  Nordtyska
och  Svenska  postomrädet  skall  utgöra:


1)  för  hvart  enkelt  frankeradt  bref
om  det  uppbäres  inom  Nordtyska
  postomrädet  3  Sgr.,

Oom  afgiften  uppbäres  inom
Svenskapostomrädet  276re.

2)  för  hvart  enkelt  ofrankeradt

bref

Oom  det  uppbäres  inom  Nordtyska
  postomrädet  5  sgr.,

Oom  afgiften  uppbäres  inom
Svenskapostomradet  45  öre.

Som  enkelt  brefskallansessädant,
hvarsvigtickeöfverstiger  15grammer.

Tyngre  bref,  dock  ejöfverstigande
250  grammer,  beläggas  för  hvar
vigtsats  af  15  grammer  eller  öfverskjutande
  del  deraf  med  ett  porto,
motsvarande  hvad  här  ofvan  finnes
för  enkelt  bref  upptaget.

Art.  6.
Trycksaker.

Portot  förtrucksaker  mellan  Nord-
        <pb n="104" />
        81

–

dem  Norddeutschen  und  dem  Schwedischen
Postgebiet  soll  betragen:  1  Silbergroschen
oder  9  Oere  für  jede  Sendung  bis  zum
Gewicht  von  40  Grammen  einschließlich.
Bei  Sendungen  von  größerem  Gewicht
kommt  für  je  40  Grammen  oder  einen
Theil  davon  ein  weiterer  Portosatz  von
1  Silbergroschen  oder  9  Oere  zur  Erung.


Die  Sendungen  müssen  frankirt  werden.

Zur  Versendung  als  Drucksache  gegen
die  obige  emmnäßigte  Taxe  können  zugelassen
werden:  alle  gedruckten,  lithographirten,
metallographirten,  photographirten,  oder
sonst  auf  mechanischem  Wege  hergestellten,
nach  ihrem  Format  oder  ihrer  sonstigen  Beschaffenheit
  zur  Beförderung  mit  der  Briefpost
  geeigneten  Gegenstände.  Ausgenommen
  hiervon  sind  die  mittelst  der  Kopir.
maschine  oder  mittelst  Durchdrucks  hergestellten
  Schriftstücke.

Die  Sendungen  müssen  offen  und  zwar
entweder  unter  schmalem  Streif  oder  Kreuzband,
  oder  in  einfacher  Art  zusammengefaltet,
  eingeliefert  werden.  Dieselben  können
auch  aus  offenen  Karten  bestehen.

Außer  der  Adresse  des  Empfängers  dürfen
  die  Unterschrift  des  Absenders,  Ort  und
Datum  handschriftlich  hinzugefügt  werden.

Bei  Preiskouranten,  Kourszetteln  und
Handelszirkularen  ist  außerdem  die  handschriftliche
  Eintragung  oder  Abänderung
der  Preise,  sowie  des  Namens  des  Reisenden
  gestattet.

Anstriche  am  Rande  zu  dem  Zwecke,
die  Aufmerksamkeit  des  Lesers  auf  eine
bestimmte  Stelle  hinzulenken,  sind  zulässig.

Den  Korrekturbogen  können  Aenderungen
  und  Zusätze,  welche  die  Korrektur,  die
Ausstattung  und  den  Druck  betreffen,  hinzugefügt,
  auch  kann  denselben  das  Manustript
  beigelegt  werden.

Bundes  ·  Gesehbl.  1869.

tyska  och  Svenska  postomrädet  skall
utgöra:  1  sgr.  eller  9  öre  för  hvar
försändelse  af  högst  40  grammers
vigt.  För  tyngre  försändelser  tillkommer
  för  hvar  vigtsats  af  40
grammer  eller  öfverskjutande  del
deraf  en  pItterligare  portosats  af
1  sgr.  eller  9  öre.

Dessa  försändelser  äro  underkastade
  frankorväng.

Mot  erläggande  af  förenämnde
nedsatta  afgifter  kunna  säsom  trycksaker
  varda  befordrade:  alla  tryckta,
litografierade,  metallografierade,  fotografierade
  eller  eljest  pa  mekanisk
väg  ästadkomna  föremäl,  hvilka
genom  format  och  beskaffenhet  i
öfrigt  äro  egnade  att  med  brefpost
fortskaffas.  Härifran  undantagas  lik-Väl
  skrifter  3om  astadkommits  genom
kopieringsmachin  eller  genom  kalkering.


Försändelserna  böra  inlemnas
65ppna,  antingen  under  smalt,  enkelt
band  eller  korsband  eller  eljest  pa
enkelt  sätt  sammanfogade.  De  kunna
ocksá  bestaà  af  öppna  blad.

Förutom  mottagarens  adress  ma
med  handskrift  à  desamma  tilläggas
afsändarens  underskrift,  ort  och
datum.

J  priskuranter,  kursuppgifter  och
handelscirkulärer  mä  ytterligare  med
handskrift  införas  sä  väl  priser  och
förändringar  deri  som  äfven  den

esandes  namn.

Afvensa  medgifves  anbringande
i  marginalen  af  streck  för  att  fästa
läsarens  uppmärksamhet  à  nägot
bestämdt  ställe.

A  korrekturark  ma  anbringas
ändringar  och  tillägg,  hvilka  afse
korrekturet,  dess  besörjande  och
truckning,  äfvensom  manuskriptet
mä  detsamma  bifogas.

15
        <pb n="105" />
        —  82

Die  bei  Korrekturbogen  erlaubten  Zusätze
  können  in  Ermangelung  des  Raumes
auch  auf  besonderen,  den  Korrekturbogen
beigefügten  Zetteln  angebracht  sein.

Im  Uebrigen  dürfen  bei  den  gegen  das
ermäßigte  Porto  zu  versendenden  Gegenständen
  nach  ihrer  Fertigung  durch  Druck
u.  s.  w.  irgend  welche  Zusätze  oder  Aenderungen
  am  Inhalte,  sei  es  durch  handschriftliche
  oder  sonstige  Vermerke  oder
Zeichen,  nicht  angebracht  sein.

Drucksachen,  welche  unfrankirt  oder
unzureichend  frankirt  zur  Absendung  gelangen
  oder  welche  den  sonstigen  für  sie  geltenden
  Bedingungen  nicht  entsprechen,  werden
  wie  unfrankirte  Briefe  behandelt  und
taxirt.  Wegen  Anrechnung  des  Werthes
der  etwa  verwendeten  Freimarken  siehe
Art.  9.

Art.  7.
Waarenproben.

Waarenproben  sollen  demselben  Porto
unterliegen  wie  Drucksachen  (vergl.  Art.  6.)
und  müssen  frankirt  sein.

Sofern  dieselben  mit  Drucksachen  zusammengepackt
  werden,  kommt  ebenfalls
die  im  Art.  6.  festgesetzte  Taxe  nach  Maaßgabe
  des  Gesammtgewichts  der  Sendung  in
Anwendung.

Zur  Versendung  gegen  die  ermäßigte
Taxe  werden  nur  wirkliche  Waarenproben
und  Muster  zugelassen,  die  an  sich  keinen
eigenen  Kaufwerth  haben  und  zur  Beför.

derung  mit  der  Briefpost  überhaupt  geeig

net  sind.  Sie  müssen  unter  Band  gelegt
oder  anderweit,  z.  B.  in  zugebundenen,  aber
nicht  versiegelten  Säckchen  dergestalt  verpackt
sein,  daß  der  Inhalt  als  in  Waarenproben
bestehend  leicht  erkannt  werden  kann.

Ein  Brief  darf  diesen  Sendungen  nicht
beigefügt  sein;  auch  dürfen  dieselben  keine
anderen  handschriftlichen  Vermerke  tragen,

Vid  bristande  utrymme  mä  de  för
korrekturark  medgifna  tillägg  äfven
anbringas  Asärskilda,  korrekturarken
bifogade  blad

J  öfrigt  ma,  sedan  tryckningen
0.  S.  V.  försiggätt  af  försändelse,  som
skall  mot  nedsatt  porto  befordras,
derä  icke  göras  nägot  tillägg  eller
föründring  af  innehället,  genom  anbringande
  af  märken  eller  tecken.
Vare  sig  att  detta  sker  med  handskrift
eller  annorledes.

Trycksaker,  somofrankerade  eller
fullständigt  frankerade  aflemnas  till
befordran  eller  hvilka  i  öfrigt  icke
uppfylla  de  för  dem  gällande  vilkor,
behandlas  och  taxeras  som  ofrankerade
  bref.  Rörande  tillgodoberäknande
  af  värdet  utaf  de  à  dem  möjligen
  anbragta  frimärken  se  Art.  9.

Art.  7.

Varuprofver.

Varuprofver  äro  underkastade
eenahanda  porto  som  trycksaker  (Se
Art.  6.)  och  mäste  äfven  frankeras.

Aro  de  jemte  trycksaker  inneslutna
  i  ett  gemensamt  omslag,  8#
tillämpas  à  försändelsens  sammanlagda
  vigt  jemväl  den  i  Art.  6.  fastställda
  taxa.

Till  försändning  mot  nedsatt  atgist
  mottagas  endast.  verkliga  Varu-Prof
  och  mönster,  hvilka  isig  sjelfva
icke  hafva  nägot  handelsvärde  och
i  allmänhet  egna  sig  till  befordran
med  brefpost.  De  skola  försändas
under  band  eller  eljest  vara  pä  sadant
  sätt  inlagde,  exempelvis  i  tillknutna,
  men  j  förseglade  Päsar,  att
med  lätthet  kan  skönjas,  det  innehället
  utgöres  af  varuprofver.

Dessa  försändelser  ma  nagot  bref
ej  bifogas.  E  heller  mä  à  desamma
finnas  anbragta  andra  handskrifna
        <pb n="106" />
        als  die  Adresse  des  Empfängers,  den  Namen
  oder  die  Firma  des  Absenders,  die
Fabrik=  oder  Handelszeichen,  einschließlich
der  näheren  Bezeichnung  der  Waare,  die
Nummern  und  die  Preise.

Waarenproben,  welche  unfrankirt  oder
unzureichend  frankirt  zur  Absendung  gelangen
  oder  welche  den  sonstigen  für  sie  geltenden
  Bedingungen  nicht  entsprechen,  werden
  wie  unfrankirte  Briefe  behandelt  und
taxrirt.  Wegen  Anrechnung  des  Werthes
der  etwa  verwendeten  Freimarken  siehe
Art.  9.

Art.  8.
Rekommandation.

Es  ist  gestattet,  Briefe,  Drucksachen,
und  Waarenproben  unter  Rekommandation
abzusenden.

Für  dieselben  ist  das  gewöhnliche  Porto
der  frankirten  Briefpostsendungen  und  außerdem
  eine  Rekommandationsgebühr  von
2  Silbergroschen  oder  18  Oere  vom  Absender
  im  Voraus  zu  entrichten.

Der  Absender  kann  durch  Vermerk  auf
der  Adresse  das  Verlangen  ausdrücken,  daß
ihm  die  vollzogene  Empfangsbescheinigung
des  Adressaten  —  Rückschein  —  zugestellt
werde.  Für  die  Beschaffung  des  Rückscheins
ist  bei  der  Auflieferung  des  Briefes  u.  s.  w.
eine  weitere  Gebühr  von  2  Silbergroschen
oder  18  Oere  zu  entrichten.

Geht  eine  rekommandirte  Briefpostsendung
  verloren,  so  soll  die  Postverwaltung
des  Aufgabegebiets  verpflichtet  sein,  dem
übsender,  sobald  der  Verlust  festgestellt  ist,
eine  Entschädigung  von  14  Thalern  des
Dreißigthalerfußes  im  Norddeutschen  Postgebiet,
  oder  von  372  Reichsthalern  in
Schweden  zu  leisten,  vorbehaltlich  des  Rückgriffs
  auf  diejenige  Postverwaltung,  in  deren
Bereich  der  Verlust  erweislich  stattgefunden
  hat.

Der  Anspruch  auf  Ersatz  muß  innerhalb

83  —

anteckningar  än  emottagarens  adress,
afsändarens  namn  eller  firma,  fabrikseller
  handelsmärke,  hvarunder  äfven
innefattas  ett  närmare  betecknande
af  varorne,  nummer  och  pris.
Varuprofver,  som  till  befordran
Haflemnas  ofrankerade  eller  otillräckligt
  frankerade  eller  som  1öfrigt  icke
ppfylla  de  för  dem  gällande  vilkor,
behandlas  och  taxeras  som  ofrankerade
  bref.  Rörande  tillgodoberäknande
  al  värdet  utalf  de  à  dem  möjligen
  anbragte  frimärken  se  Art.  9.

Art.  8.

Rekommendeation.

Det  är  medgifvet  att  under  rekommendation
  afsända  bref,  trycksaker
  och  varuprofver.

För  dylika  försündelser  har  alsändaren
  att,  utöfver  vanligt  porto
för  frankerade  brefpostförsändelser,
i  förväg  utgöra  en  rekommendationsafgift
  af  2  sgr.  eller  18  öre.

Afsändaren  kan,  genom  en  anteckning
  à  adress-sidan,  tillkännagifva
  sin  önskan  att  honom  tillställes
  det  af  adressaten  utf#rdade
mottagningsbevis.  För  mottagnings--bevisets
  fortskaffandeutgöres  vid  brefvets
  o.  s.  v.  inlemnande  en  särskild
afgift  af  2  sgr.  eller  18  öre.

Gär  en  rekommenderad  brefpostförsändelse
  förlorad,  skall  det  Postverk,
  inom  hvars  omräde  densamma
blifvit  inlemnad,  äligga  att,  sä  snart
förlusten  blifvit  styrkt,  till  afsändaren
  utbetala  enersättning:  inom  Nordtyska
  postomrädet  af  14  Thaler  etter
Trettiothalermyntfoten  och  i  Sverige
af  37.50  Riksdaler,  med  förbehällen
rätt  till  godtgörelse  al  det  Postverk,
inom  hvars  omräde  förlusten  bevisligen
  uppkommit.

Anspräk  pa  ersättning  skall  an-15
        <pb n="107" />
        sechs  Monate,  vom  Tage  der  Aufgabe  des
Briefes  an  gerechnet,  erhoben  werden,  widrigenfalls
  die  Entschädigungsverbindlichkeit  
der  Postverwaltungen  erlischt.  Die  Ver.
jährung  wird  durch  Anbringung  der  Reklamation
  bei  der  Postbehörde  des  Aufgabeoder
  des  Bestimmungsgebiets  unterbrochen.
Ergeht  hierauf  eine  abschlägige  Bescheidung,
so  beginnt  vom  Empfange  derselben  eine  neue
Verjährungsfrist  von  sechs  Monaten,  welche
durch  eine  Reklamation  gegen  jenen  Bescheid
nicht  unterbrochen  wird.

 

Für  den  Seetransport  wird  eine  Garantie
  nicht  übernommen.  Auch  für  die
durch  Krieg,  durch  unabwendbare  Folgen
von  Naturereignissen,  oder  durch  die  natürliche
  Beschaffenheit  der  Sendung  herbeigeführten
  Verluste  wird  ein  Ersatz  nicht  gewährt.


Art.  9.
Postfreimarken.

Die  Absender  können  sich  zur  Frankirung
  der  Briefpostsendungen  der  im  Ur.
sprungslande  Anwendung  findenden  Postfreimarken
  bedienen.

Die  Verwendung  von  Frankocouverts
unterliegt  den  Festsetzungen  der  betreffenden
Postverwaltung.

Auf  die  mit  Freimarken  oder  Frankocouverts
  unzureichend  frankirten  Briefpostsendungen
  kommt  Taxe  für  unfrankirte
Briefe  zur  Anwendung,  jedoch  unter  Anrechnung
  des  Werthes  der  verwendeten
Freimarken  oder  Couvertstempel.

Wenn  das  von  dem  Adressaten  zu  entrichtende
  Ergänzungsporto  einen  Betrag
unter  4  Silbergroschen  oder  unter  5  Oere
ergiebt,  so  wird  dieser  Betrag  bei  der  Erhebung
  auf  1  Silbergroschen  oder  5  Oere
abgerundet.

Die  Verweigerung  der  Nachzahlung  des
Portos  gilt  für  eine  Verweigerung  der
Annahme  der  Sendung.

84  —

mälas  inom  sex  mänader,  räknadt
frän  den  dag  brefvet  blifvitinlemnadt.
I  annat  fall  upphör  für  Postverken  all
eersättningsskyldighet.  Prascriptionen
afbrytes  genom  reklamation  hos  Poststyrelsen,
  vare  sig  inom  det  omräde,
der  försändelsen  inlemnats,  eller  dit
densamma  skolat  ankomma.  Har  dylik
  framställning  blifvit  afslagen,
vidtager,  frän  delgifvandet  häraf,  en
ny  pPrescriptionstid  al  sex  mänader,
hvilken  emedlertid  icke  afbrytes  genom
  beslutets  öfverklagande.

För  Sötransport  öfvertages  ingen
garantie.  leke  eller  ersättes  förlust,
som  förorsakats  af  krig,  aloundgüngliga
  följder  utaf  naturhändelser  eller
försändelsernas  egen  beskaffenhet.

Art.  9.

Frimärken.

För  frankering  af  brefpostförsändelser
  kunna  afsändare  begagna  sig
af  de  inom  afgängslandet  gällande
frimärken.

Pdà  vederbörande  Poststyrelse  ankomme,
  huruvida  härtill  äfpven  má
kunna  begagnas  frankokuverter.

Brefpostförsändelser,  som  äro
med  frimärken  eller  frankokuverter
fullständigt  frankerade,  taxeras  som
rofrankerade  bref,  likväl  med  afdrag
al  värdet  utaf  de  anwända  frimäürkena
eller  kuvertstämplarne.

Nür  det  tilläggsporto,  som  skall
af  adressaten  utgöras,  uppgär  till
mindre  än  #  sgr.  eller  5  öre,  skall,
vid  algiftens  upptagande,  detta  belopp
  afrundas  till  4  sgr.  eller  5  öre.

Vägran  att  efterbetala  porto  anses
som  vägran  att  mottaga  försändelsen.
        <pb n="108" />
        Der  Betrag  der  verwendeten  Marken
bei  unzureichend  frankirten  Briefpostsendungen
  wird  derjenigen  Verwaltung,  an
welche  die  Überlieferung  der  Sendung  erfolgt,
  in  Vergütung  gestellt,  unter  gleichzeitiger
  Anrechnung  des  Portobetrages,
welchen  die  absendende  Verwaltung  zu  beziehen
  haben  würde,  im  Fall  die  Sendung
unfrankirt  abgesandt  worden  wäre.

Sind  von  dem  Absender  zu  viel  Marken
verwendet,  so  kann  eine  Erstattung  des
Mehrbetrages  nicht  beansprucht  werden.
Der  Ueberschuß  über  den  tarifmäßigen
Portobetrag  verbleibt  der  absendenden  Postverwaltung.


Art.  10.
Portotheilung.

Das  in  Gemäßheit  der  Artikel  5.  6.
und  7.  zu  erhebende  Porto  wird  zwischen
den  beiderseitigen  Postverwaltungen  halbscheidlich
  getheilt.

Von  dem,  an  die  Königlich  Dänische
Postverwaltung  für  die  Briefpostsendungen
in  beiden  Richtungen  zu  entrichtenden  Transitporto
  trägt  die  Schwedische  Postverwaltung
  drei  Viertheile,  die  Norddeutsche  Postverwaltung
  ein  Viertheil  des  entfallenden
Betrages.  Es  wird  stets  diejenige  Verwaltung,
  welche  die  vortheilhaftesten  Bedingungen
  für  den  Transit  von  der  Königlich
  Dänischen  Postverwaltung  erlangt
hat,  die  Jahlung  des  Dänischen  Transit.
portos  insgesammt  bestreiten,  und  wegen
des  nach  Vorstehendem  für  die  andere  Verwaltung
  solchergestalt  ausgelegten  Betrages
sich  mit  dieser  vierteljährlich  berechnen.

Die  Rekommandationsgebühr  und  die
etwaige  Rückscheingebühr  verbleiben  stets
der  Verwaltung  des  Absendungsgebiets
ungetheilt.

Auf  der  Grundlage  der  obigen  Festsetzungen
  bezüglich  der  jeder  Verwaltung
zustehenden  Porto=Antheile  kann  im  Ein-85

  —

Ar  brefpostförsändelse  icke  fullt
frankerad.skallbeloppetafteanvända
frimärkena  tillgodoföras  det  Postverk,
till  hvilket  försändelsen  aflemnas,
hvarjemte  samtidigt  i  sistnämnda
Postverks  debet  uppföres  det  portobelopp.
  som  det  afsändande  Postverket
  skolat  uppbära,  derest  försändelsen
  afgätt  ofrankerad.

Aro  af  afsändaren  anbragte  frimärken
  till  större  belopp  än  som
erfordras,  kan  dock  icke  nägon
ersättning  för  det  öfverskjutande
beloppet  ifrägakomma.  Detta  öfrerskott
  tillfaller  det  Postverk,  som
atsändt  försändelsen.

Art.  10.
Portodelning.

Det  porto  som,  jemlikt  Art.  5.,
6  och  7.  uppbäres,  delas  liku  mellan
de  bägge  Postverken.

Af  det  transitporto  som  för  bret-Postförsändelser,
  i  ena  som  andra
riktningen,  bör  till  Kongl.  Danska
Postverket  erläggas,  utgör  Svenska
Postverket  tre  Herdedelar  och  Nordtyska
  Postverket  en  fjerdedel.  Det
Postverk,  hvilket  af  Kongl.  Danska
Postverket  erhallit  de  förmonligaste
transitvilkoren,  skall  alltid  verkställa
utbetalningen  af  det  Danska  transitportot
  i  dess  helhet,  samt  för  hvart
Herdedels  är  tillgodoberäkna  sig  det
belopp  som  sälunda,  jemlikt  förestäende
  bestümmelser,  blifvit  för  det
andra  Postverket  förskjiutet.

Reke  #gi  fterneüfvensom
  ilrägakommande  atgifter  för
mottagningsbevis  tillinlla  alltid  odelade
  Postverket  à  algangsorten.

P  grundvalen  af  fbrestäende
bestümmelser  rörande  de  hvardera
Postverket  tilltommande  portoande-
        <pb n="109" />
        verständnisse  der  beiderseitigen  Postverwaltungen
  zur  Erleichterung  des  Postbetriebes
die  Auslieferung  der  Briefpostsendungen
nach  dem  Gesammtgewicht  bewirkt  werden.

Art.  11.
Postanweisungen.

Die  beiderseitigen  Postverwaltungen
werden  ermächtigt,  sich  über  ein  Postanweisungs=Verfahren
  auf  folgenden  Grundlagen
  zu  verständigen.

Mittelst  Postanweisung  können  Zahlungen
  vermittelt  werden:

in  der  Richtung  nach  Norddeutschland
bis  zum  Betrage  von  50  Thalern  des
Dreißigthalerfußes  oder  bis  zu  1333  Reichsthalern
  Schwedisch  incl.,

in  der  Richtung  nach  Schweden  bis  zum
Betrage  von  30  Thalern  des  Dreißigthalerfußes
  oder  bis  zu  80  Reichsthalern  Schwedisch
  incl.

Die  Gebühr  soll,  ohne  Unterschied  des
Betrages  der  Postanweisung,  4  Silbergroschen
  oder  36  Oere  betragen.

Die  Gebühr  ist  von  dem  Absender  im
Voraus  zu  entrichten.

Die  beiden  Postverwaltungen  werden
einander  für  jede  Postanweisung  2  Silbergroschen
  vergüten.

Für  die  Beträge  der  Postanweisungen
wird  von  Seiten  der  Postverwaltungen  in
gleichem  Umfange  gehaftet,  wie  für  Geldsendungen
  (efr.  Artikel  23.).

Art.  12.
Zeitungen.

Zeitungen  und  periodische  Schriften
können  von  Norddeutschen  Postanstalten  bei
Schwedischen  Postanstalten,  oder  von  Schwedischen
  Postanstalten  bei  Norddeutschen  Postanstalten
  im  Wege  des  Abonnements  bezogen
werden.

86  —

lar  mä  äfven,  till  postutvexlingens
underlättande,  mellan  de  bägge  Postverken
  kunna  träffas  öfverenskommelse
  om  bretfpostförsändelsernes  utlemnande
  efter  sammanlagda  vigten.

Art.  11.

Postanvisningar.

De  bägge  Poststyrelserne  bemyndigas
  träffa  öfverenskommelse  om
Postanvisningsrörelsens  ordnande  pä
följande  grunder.

Medelstpostanvisning  kunna  utbetalningar
  verkställas  till  belopp,
uppgäende  till,

i  fräga  om  försändelser  till  Nordtyskland:
  50  Thaler  efter  trettiothalermyntfoten
  eller  1334  Riksdaler
Svenskt  riksmynt,

i  fräga  om  försändelser  till
Sverige:  30  Thaler  ester  trettiothalermyntfoten
  eller  80  Riksdaler
Svenskt  riksmynt.

Afgisten  skall,  utan  afseende  a
Postanvisningens  belopp,  utgöra
4  silbergroschen  eller  36  öre.

Denna  afgift  bör  af  afsändaren  i
förväg  utgöras.

De  bägge  Postverken  godtgörn
hvarandra  für  hvar  postanvisning
2  silbergroschen.

För  belopp,  som  försündes  genom
postanvisning,  ätaga  sig  Postverken
enahanda  ansvarighet  som  för  penningeförsändelser
  (ifr.  Art.  23.).

Art.  12.
Tidningar.
Atidningaroch  periodiska  skrifter
kan  abonnement  verkställas  af  Nordtyska
  hos  Svenska  postanstalter  och
af  Svenska  hos  Nordtyska  postanstalter.
        <pb n="110" />
        87

Für  die  solchergestalt  überlieferten  Zeitungen
  wird  der  bestellenden  Postanstalt
Seitens  der  die  Bestellung  ausführenden
Postanstalt  der  Preis,  welchen  die  letztere
selber  für  die  Jeitungen  entrichtet,  und
die  Zeitungsprovision  nach  Maaßgabe  der
für  den  internen  Verkehr  des  eigenen  Gebiets
  bestehenden  Grundsätze  in  Rechnung
gestellt  werden.

Für  die  Dauer,  auf  welche  die  Abonnements
  angenommen  werden,  sind  die  in
den  beiderseitigen  Zeitungs=Preisverzeichnissen
  angegebenen  Termine  maaßgebend.
Auf  einen  längeren  oder  kürzeren  Zeitraum,
als  der  Termin  nach  den  Zeitungs  Preisverzeichnissen
  beträgt,  sollen  Abonnements
in  der  Regel  nicht  angenommen  werden.

Die  Bestellung  der  Zeitungen  und  Zeitschriften
  und  die  Abrechnung  über  die  Zeitungsgelder
  wird  in  der  durch  die  beiden
Postverwaltungen  näher  zu  bezeichnenden
Weise  vermittelt,  und  soll  die  Auswechselung
  der  Zeitungen  und  Zeitschriften
unter  thunlichster  Beschleunigung  auf  denselben
  Routen  erfolgen,  welche  für  die
direkte  Auswechselung  der  Briefkartenschlüsse
  festgestellt  sind.

Durch  die  Festsetzungen  des  gegenwärtigen
  Artikels,  sowie  des  Art.  6.  wird  in
keiner  Weise  das  Recht  der  Hohen  kontrahirenden
  Theile  beschränkt,  auf  ihren  Gebieten
  die  Beförderung  und  die  Bestellung
solcher  Zeitungen  und  sonstiger  Druckschriften
  zu  versagen,  deren  Vertrieb  nach  den
in  dem  betreffenden  Gebiete  bestehenden
Gesetzen  und  Vorschriften  über  die  Erzeugnisse
  der  Presse  als  statthaft  nicht  zu  erachten
  ist,  sowie  überhaupt  die  Lieferung
oder  den  Absatz  von  Zeitungen  im  Postdebitswege
  zu  beanstanden.

Art.  13.
Schiffsbriefe.
Wemn  mit  den  Seitens  der  Postver-För

  sälunda  levererade  tidningar
skall  den  requirerande  postanstalten.
af  den  postanstalt,  som  verkställer
beställningen,  paföras  enahandea  afgift,
  som  sistnämnda  postanstalt  har
att  Self  för  tidmingarne  utgöra,  samt
tidningsprovision  i  enlighet  med  de
bestämmeiser,  som  gälla  för  försändning
  mellan  inrikes  orter  inom  eget
Oomräde.

Hvad  angär  tiden,  för  hvilken
abonnement  mottages,  iakttagas  de
terminer,  som  angifvas  i  de  af  hvardera
  Postverket  utfürdande  tidnings-Prisförteckningar.
  För  längre  eller
kortare  tid  än  den  i  tidningsprisförteckningarne
  uppgifna,  skall  i  allmänhet
  abonnement  ej  mottagas.

Beställningen  aftidningar  och  tidskrifter
  samt  dertill  hörande  afräkning
  verkställes  pä  sätt  särskildt  mellan
  de  bägge  Poststyrelserne  öfverenskommes.


Utvexlingen  af  tidningar  och  tidskrifter
  skall  med  största  möjliga
snabbhetförsiggäsamma  linier,  Som
äro  bestämda  till  direkt  utvexling  af
karterad  brefpost.

Genom  bestämmelserne  i  förevarande
  Artikel  varder,  lika  litet  som
genom  stadgandena  i  Art.  6.,  i  nägon
mon  inskränkt  de  höga  fördragslutande
  Regeringarnes  befogenhet  att,
hvar  inom  sitt  omräde,  vägra  befordran
  och  utlemnande  af  sädana  tidningar
  och  tryckta  skrifter,  hvilkas
spridning,  enligt  de  inom  samma  omräde
  bestäende  lagar  och  författningar
  rörande  pressens  alster,  icke  är
att  anse  för  tillätlig,  äfvensom  att  inställa
  levereringen  eller  afsättningen
af  tidoningar  genom  posten.

Art.  13.
Skeppsbref.
Varda  med  enskildes  angfartyg
        <pb n="111" />
        waltungen  nicht  zu  regelmäßigen  Postbeförderungen
  benutzten  Privatdampfschiffen
oder  mit  Segelschiffen,  welche  zwischen  den
Häfen  der  beiderseitigen  Gebiete  verkehren,
auf  Verlangen  der  Korrespondenten  Briefe
befördert  werden  (Schiffsbriefe),  so  unterkiegen
  diese  Briefe  bei  der  Absendung  dem
vom  Absender  zu  entrichtenden  internen
Porto  des  Abgangsgebiets  zu  Gunsten  der
Postverwaltung  desselben.

Bei  der  Ankunft  der  Briefe  erhebt  die
Postverwaltung  des  Ankunftsgebiets  vom
Adressaten  das  Porto  nach  ihrem  internen
Tarif  und  denjenigen  Betrag,  welcher  dem
Schiffsführer  nach  Maaßgabe  der  gesetzlichen
Bestimmungen,  oder  des  Herkommens,  oder
auf  Grund  besonderer  Vereinbarung  mit
demselben  zu  entrichten  ist.

Sind  dergleichen  Briefe  nach  dem  Orte
des  Eingangshafens  des  Schiffes  bestimmt,
oder  rühren  dieselben  aus  dem  Orte  des
Abgangshafens  des  Schiffes  her,  so  ist
ebenfalls  das  beiderseitige  Landporto  zu
erheben.

Art.  14.
Korrespondenzverkehr  mit  den  Süddeutschen
Staaten,  sowie  mit  dem  Oesterreich  =  Ungarischen

Reich  und  Luxemburg.

Auf  die  Briefpostsendungen  zwischen  den
Süddeutschen  Staaten:  Bayern,  Württem.
berg  und  Baden,  sowie  der  Oesterreichisch-Ungarischen
  Monarchie  und  dem  Großberzogthum
  Luxemburg  einerseits,  und  Schweden
andererseits,  sollen,  insoweit  diese  Briefpostsendungen
  durch  Vermittelung  der  Norddeutschen
  Postverwaltung  ausgewechselt  werden,
  dieselben  Bestimmungen  Anwendung
finden,  welche  nach  den  vorhergehenden
Artikeln  für  die  Briefpostsendungen  zwischen
dem  Gebiet  des  Norddeutschen  Bundes  und
Schweden  rücksichtlich  der  Portotaxe,  des
Portobezuges,  der  Versendungsbedingungen
u.  s.  w.,  maaßgebend  sind.

88.

hvilka  icke  af  Postverken  begagnas
till  regelbunden  postbefordran,  eller
med  seglande  fartyg.  som  fürdas  mellan
  de  bägge  postomrädenas  hamnar,
ägrund  af  korrespondenters  begäran,
  befor  drade  bref(skeppbref),skall,
vid  afsändandet,  för  dessa  bref  af
afsändaren  utgöras  det  inrikes  porto
som  belöper  für  afgaängsortens  post-Oomrade,
  hvars  Postverk  denna  afgift
äfven  tillfaller.

Vid  brefvens  ankomst  uppbär  af
adressaten  Postverket  inom  ankomstortens
  omrade  det  enligt  dess  inrikes
taxa  belöpande  porto  och  derutöfver
det  belopp  som,  jemlikt  gällande  författning,
  pä  grund  af  häfd  eller  med
afseende  a  särskildt  träffad  öfverenskommelse,
  bör  till  fartygsbefälhaf-Varen
  utgöras.

Förenämnde  landporto  uppbäres
ömse  sidor  äfven  #de  fall  att  dylika
bref  äro  adresserade  till  fartygets  inloppshamn
  eller  afgätt  frän  den  hamn,
derifran  fartyget  utlupit.

Art.  14.

Korrespondensen  med  de  Sydtyska  Staterna
  samt  med  Oeterrike-Ungern  och
Luxemburg.

PFäbrefpostförsändelser  mellan  de
tre  Sydtyska  Staterna  Bäjern.  Würtemberg
  och  Baden  äfvensom  Osterrikisk-Ungerska
  Monarkien  och  Storhertigdömet
  Luxemburg,  à  ena  sidan.
samt  Sverige,  à  andra  sidan,  skola,
füör  sa  vidt  dessa  brefpostförsändelser
utvexlas  genom  Nordtyska  Postverket,
  tillämpas  samma  bestämmelser
som,  enligt  föregäende  artiklar,  1  af.
seende  à  portotaxa,  portodelning,
försändningsvilkor  o.  s.  V.  gälla  för
brefpostförsündelser  mellan  Nordtyska
  Förbundets  omrade  och  Sverige.
        <pb n="112" />
        89

Die  Norddeutsche  Postverwaltung  übernimmt
  ausschließlich  und  für  ihre  alleinige
Rechnung,  gegenüber  der  Schwedischen  Post.
verwaltung,  die  dessallige  Ausgleichung
und  Abrechnung  mit  den  Postverwaltungen
der  vorgedachten  Staaten.

Diese  Festsetzungen  beziehen  sich  auch
auf  die  Postanweisungen  mit  der  Maaßgabe,
kaß  im  Verkehr  mit  dem  Oesterreich  -  Ungarischen
  Reich  Postanweisungen  für  jetzt
noch  nicht  zulässig  find.

Art.  15.
Korrespondenzverkehr  mit  anderen  fremden
Ländern.

Die  Norddeutsche  und  die  Schwedische
Postverwaltung  können  sich  gegenseitig
Briefpostsendungen  nach  und  aus  denjenigen
  fremden  Ländern  einzeln  überliefern,
mit  deren  Postverwaltungen  sie  in  Verbindung
  stehen.

Die  beiden  Verwaltungen  werden  im
gemeinsamen  Einverständniß  die  Bedingungen
  dieses  Austausches  feststellen,  und  dabei
die  in  dem  gegenwärtigen  Vertrage  bestimmten
  Taxen  mit  den  Vereinbarungen
in  Zusammenhang  bringen,  welche  zwischen
dem  Norddeutschen  Bunde  oder  Schweden
und  den  fremden  Ländern  bestehen.

Art.  16.
Geschlossener  Transit  durch  Norddeutsches
Postgebiet.

Der  Schwedischen  Postverwaltung  soll
das  Recht  zustehen,  im  Transit  durch  das
Norddeutsche  Postgebiet  auf  jeder  Postronte
  hin-  wie  herwärts  geschlossene  Briefpackete
  auszuwechseln  mit  Belgien,  Frankreich,
  Großbritannien,  Italien,  den  Niederlanden,
  den  Vereinigten  Staaten  von
Amerika  und  Rußland.

Bundes-Gesetzb.  1369.

Nordtyska  Postverket  öfvertager,
för  hvad  Svenska  Postverket  angär,
uteslutande  och  för  egen  räkning,
denifrägakommande  salderingen  och
afräkningen  med  Postverken  ide  förenämnde
  Staterna.

Dessa  bestämmelser  afse  äfven
postanvisningar,  dock  med  iakttagande
  deraf  att  tillsvidare  postanvisningar
  icke  kunna  utvexlas  med
Osterrike-Ungern.

Art.  15.

Utvexling  af  korrespondens  med  andra
fremmande  länder.

Nordtyska  och  Svenska  Postverken
  kunna  ömsesidigt,  det  ena
till  det  andra,  till  styckevis  befordran
  öfverlemna  brefpostförsändelser
till  och  frän  de  fremmande  länder,
med  hvilkas  Postverk  de  sta  i  förbindelse.


De  bägge  Post  Styrelserne  skola
gemensamt  öfverenskomma  om  vilkoren
  för  denna  postutvexling,  och
dervid  bringa  till  öfperensstämmelse
med  hvarandra  de  i  förevarande  fördrag
  intagna  taxebestämmelser  och
de  öfverenskommelser  som  gälla
mellan  Nordtyska  Förbundet  eller
Sverige,  à  ena,  och  öfriga  länder,
à  andra  sidan.

Art.  16.

Sluten  transit  genom  Nordtyska
postomrädet.

Svenska  Postverket  skall  tillkomma
  rättighet  att,  i  transit  genom
Nordtyska  postomrädet,  à  hvarje
Postliniefram  och  Ater,  utvexla  slutna
brefpaketer  med  Belgien,  Frankrike,
Storbritannien,  ltalien,  Nederländerne,
  Amerikas  förenta  Stater  och
Kyssland.

16
        <pb n="113" />
        Die  an  die  Norddeutsche  Postkasse
Seitens  der  Schwedischen  Postverwaltung
für  den  Transit  dieser  Briefpackete  über
Norddeutsches  Postgebiet  zu  entrichtende
Vergütung  soll  betragen:

a)  für  30  Grammen  Netto  Briefe  2  Sgr.,

b)  für  40  Grammen  Netto  Drucksachen
  und  Waarenproben.  -

In  die  Schwedischen  Briefpackete  nach
und  aus  den  vorgedachten  Ländern  dürfen
andere  geschlossene  Briefpackete  nicht  mit
verpackt  werden.

Portofreie  Korrespondenz,  unbestellbare
und  nachgesandte  Briefpostsendungen,  sowie
Postanweisungen  unterliegen  einem  Transitporto
  nicht.

Um  den  Postverwaltungen,  welche  vom
Transit  direkter  Briefpackete  Gebrauch
machen,  den  unmittelbaren  Bezug  von  Zeitungen
  und  Zeitschriften  im  Abonnementswege
  zu  erleichtern,  kann  eine  zweckentsprechende
  weitere  Herabsetzung  der  in
Obigem  für  Drucksachen  festgesetzten  Beträge
  hinsichtlich  der  im  Abonnementswege
zu  beziehenden  Zeitungen  und  Zeitschriften
im  Einverständnisse  der  Norddeutschen  und
der  Schwedischen  Postverwaltung  bewirkt
werden.

Für  diejenigen  geschlossenen  Posten
zwischen  Schweden  und  dritten  Gebieten,
welche  sich  auf  anderen  als  Norddeutschen
Postschiffen  befinden,  wird,  wenn  diese
Schiffe  einen  Norddeutschen  Hafen  lediglich
anlaufen,  ohne  die  Post  zur  Weiterbeförderung
  durchs  Land  abzuliefern,  ein  Norddeutsches
  Transitporto  oder  eine  sonstige
Norddeutsche  Postgebühr  überhaupt  nicht,
und  auch  nicht  für  den  Fall  erhoben  werden,
  daß  solche  Posten  in  dem  Hafen  von
einem  Schiff  auf  das  andere,  ohne  daß
dabei  eine  Postbeförderung  zu  Lande  stattfindet,
  überladen  werden.

90

Den  godtgörelse,  som  för  transiten
genom  Nordtyska  postomrädet  af
dessa  brefpaketer,  bör  till  Nordtyska
Postkassan  af  Svenska  Postverket
erläggas,  skall  utgöra:

a)  för  30  grammer  nettobref  2  Sgr.,

b)  för  40  grammer  nettotrycksaker
och  varuprofver  #  Sgr.

I  de  Svenska  brefpaketerne  till
och  frän  förenämnde  länder  ma  icke
finnas  inlagde  andra  Slutna  bret-Paketer.


För  portofri  korrespondens,  för
obeställbara  brefpostförsändelseroch
sadana  som  eftersändas,  äfvensom
för  postanvisningar  erlägges  icke
nägot  transitporto.

I  ändamäl  att  för  de  Postverk,
hvilka  i  transit  direkt  utvexla  brefpaketer,
  underlätta  ett  omedelbart
abonnement  à  tidningar  och  tidskritter,
  kan,  genom  öfverenskommelse
mellan  Nordtyska  och  Svenska  Poststyrelserna,
  till  förmon  för  de  tidningar
  och  tidskrifter,  som  i  abonnements-väg
  förskrifvas,  ävägabringas
  en  Itterligare,  mot  ändamälet
svarande,  nedsättning  ide  här  ofvan
för  trycksaker  fastställda  transitafgifter.


För  de  slutna  poster  mellan
Sverige  och  ett  tredje  postomräde.
som  à  andra  än  Nordtyska  postfartyg
  fortskaffas,  skall,  när  dessa
fartyg  endast  anlöpa  en  Nordtysk
hamn,  utan  att  aflemna  posten  till
vidarebefordran  genom  landet,  icke
uppbäras  nagot  Nordtyskt  transitporto
  eller  annan  Nordtysk  postafgift,
  äfyen  om  sädana  poster  varda
frän  ett  till  annat  fartyg  aflemnade,
utan  att  dervid  nägon  postbefordran
  d  land  eger  rum.
        <pb n="114" />
        Art.  17.
Geschlossener  Transit  durch  Schwedisches
Postgebiet.

Der  Norddeutschen  Postverwaltung  soll
das  Recht  zustehen,  geschlossene  Briefpackete
mit  Norwegen  im  Transit  durch  das  Schwedische
  Postgebiet  auf  jeder  Postroute  hinwie
  herwärts  auszuwechseln.

Die  an  die  Schwedische  Postkasse  Seitens
  der  Norddeutschen  Postverwaltung  für
den  Transit  dieser  Briefpackete  durch  das
Schwedische  Postgebiet  zu  entrichtende  Vergütung
  soll  betragen:

a)  für  30  Grammen  Retto  Briefe  14  Sgr.,
b)  für  40  Grammen  Netto  Drucksachen
  und  Waarenproben

In  die  Norddeutschen  Briefpackete  nach
und  aus  Norwegen  dürfen  andere  geschlossene
Briefpackete  nicht  mit  verpackt  werden.

Portofreie  Korrespondenz,  unbestellbare
und  nachgesandte  Briefpostsendungen,  sowie
Postanweisungen  unterliegen  einem  Transitporto
  nicht.

Um  den  Postverwaltungen,  welche  vom
Transit  direkter  Briefpackete  Gebrauch
machen,  den  unmittelbaren  Bezug  von  Jeitungen
  und  Zeitschriften  im  Abonnementswege
  zu  erleichtern,  kann  eine  zweckentsprechende
  weitere  Herabsetzung  der  in
Obigem  für  Drucksachen  festgesetzten  Transitgebühren

  hinsichtlich  der  im  Abonnementswege

  zu  beziehenden  Zeitungen  und  Zeitschriften
  im  Einverständnisse  der  Norddeutschen
  und  der  Schwedischen  Postverwaltung
  bewirkt  werden.

Für  diejenigen  geschlossenen  Posten
wischen  dem  Norddeutschen  Postgebiete  und
Norwegen  und  Dänemark,  welche  sich  auf
anderen  als  Schwedischen  Postschiffen  befinden,
  wird,  wenn  diese  Schiffe  einen
Stwedischen  Hafen  lediglich  anlaufen,  ohne

Art.  17.

Sluten  transit  genom  Svenska
bostomrädet.

Nordtyska  Postverket  skall  tillkomma

  rättighet  att.  i  transit  genom

Svenska  postomradet,  à  hvarje  postlinie
  fram  och  äter,  med  Norge
utvexla  slutna  brefpaketer.

Den  godtgörelse  som  för  transiten
genom  Svenska  postomrädet  af  dessa
brefpaketer  bör  till  Svenska  postkassan
  af  Nordtyska  Postverket  erläggas,
  skall  utgöra:

a)  för  30  grammer  nettobref  14  Sgr.,
b)  för  40  grammer  netto  trycksaker
och  varuprofver  1  sgr.

I  de  Nordtyska  brefpaketerne
till  och  fran  Norge  ma  icke  finnas
inlagde  andra  slutna  brefpaketer.

För  portofri  korrespondens,  för
obeställbara  brefpostförsändelser  och
sädana  som  eftersändas,  äfvensom
fõr  postanvisningar  erlägges  icke
nägot  transitporto.

I  ändamäl  att  för  de  Postverk,
hvilka  i  transit  direkt  utvexla  brefpaketer,
  underlätta  ett  omedelbart
abonnement  ä  tidningar  och  tidskrifter,
  kan,  genom  öfverenskommelse
mellan  Nordtyska  och  Svenska  Poststyrelserne,
  till  förmon  för  de  tidhingar
  och  tidskrifter,  som  i  abonnementsväg
  förskrifvas,  avägabringas
een  Ftterligare,  mot  ändamälet  svarande,
  nedsättning  i  de  här  ofvan
för  trucksaker  fastställda  transitafgifter.


För  de  slutna  poster  mellan  Nordtyoska
  Postomradet  samt  Norge  och
Danmmark,  Ssom  à  andra  än  Svenska
Postfarty’g  fortskaffas,  skall,  när  dessa
fartyg  endast  anlöpa  en  Svensk  hamn,
utan  att  aflemna  de  slutna  posterne

16-
        <pb n="115" />
        die  geschlossenen  Posten  zur  Weiterbeförderung
  durchs  Land  abzuliefern,  ein  Schwedisches
  Transitporto  oder  eine  sonstige
Schwedische  Postgebühr  überhaupt  nicht,
und  auch  nicht  für  den  Fall  erhoben
werden,  daß  solche  Posten  in  dem  Hafen
von  einem  Schiff  auf  das  andere,  ohne
daß  dabei  eine  Postbeförderung  zu  Lande
stattfindet,  überladen  werden.

Art.  18.
Fahrpostsendungen.
Fahrpostsendungen  sind:
die  gewöhnlichen  Packete,
die  Packete  mit  deklarirtem  Werth,
die  Briefe  mit  deklarirtem  Werth,
die  Briefe  mit  Postvorschuß.

Die  Fahrpostsendungen  werden  entweder
  in  direkten  Norddeutsch  Schwedischen
Frachtkartenschlüssen  durch  die  von  den
beiderseitigen  Postverwaltungen  zu  bezeichnenden
  Postanstalten  ausgewechset  oder
einzeln  an  die  Dänische  Postverwaltung
zur  Weiterspedition  überliefert.

Hinsichtlich  der  Behandlung  der  Fahrpostsendungen
  bei  der  Aufgabe  und  bei  der
Abgabe  gelten  die  in  jedem  Postgebiete  bestehenden
  besonderen  Vorschriften.

Insoweit  die  Zulassung  der  Fahrpostsendungen
  zur  Postbeförderung  in  dem  Bestimmungslande
  von  der  Erfüllung  besonderer
  Anforderungen  in  Absicht  auf  die  Beschaffenheit,
  den  Inhalt,  die  Verpackung  2c.
der  Sendungen  oder  auf  die  Form,  Anzahl  2c.
der  Begleitpapiere  abhängig  ist,  werden
die  beiden  Postverwaltungen  einander  von
den  betreffenden  Bestimmungen  fortlaufend
in  Kenntniß  halten.

Jedem  Packete  muß  ein  Begleitbrief
beigegeben  sein.  Derselbe  kann  entweder

2

till  vidare  befordran  genom  landet,
icke  uppbäras  nägot  Svenskt  transitporto
  eller  annan  Svensk  Postaff  ift.
äfven  om  sädans  poster  varda  frän
ett  till  annat  fartyg  aflemnade,  utan
at  dervid  nägon  postbefordran  àland
eger  rum.

Art.  18.
Paketpostförsändelser.
Faketpostförsändelser  äro:
vanliga  paketer,
Paketer  med  angifvet  värde,
bref  med  angifvet  värde,
bref  med  postförskott.

Paketpostförsändelser  varda  antingen
  utverlade  med  direkta  Nordtysk-Svenska
  paketpostkartor  mellan
  de  postanstalter,  som  af  de  bägge
Poststyrelserne  dertill  utses,  eller
ock,  för  vidarebefordran,  styckevis
utlemnade  till  Danska  Postverket.

I  fräga  om  hvad  iakttagas  bör
vid  paketpostförsändelsers  in-  och
utlemnande,  gälle  inomhvardera  Postomrädet
  de  der  utfürdade  föreskrifter.

För  sä  vidt  en  paketpostförsändelses
  antagande  till  postbefordran
inom  det  land,  der  adressorten  är  belägen,
  är  beroende  deraf  att  i  afseende
  à  försändelsen  blifvit  iakttagne
särskilda  föreskrifter  rörande  försändelsens
  beskaffenhetinnehäll,  inpackning
  m.  m.  eller  rörande  form,  antal
m.  m.  af  dermed  följande  inlagor,
skola  de  bägge  Poststyrelserne  fortfarande
  meddelahvarandra  underrättelse
  om  de  i  sädant  afseende  utfürdande
  bestämmelser.

Hvart  paket  skall  atföljas  af  ett
adressbref.  Detta  kan  antingen  vara
        <pb n="116" />
        aus  einem  förmlich  verschlossenen  Briefe,
der  weder  mit  Geld,  noch  mit  sonstigen
Gegenständen  von  angegebenem  Werthe  beschwert
  ist,  oder  aus  einer  bloßen  Adresse
bestehen,  darf  jedoch  das  Gewicht  von  15
Grammen  nicht  überschreiten.

Art.  19.
Zollverhältnisse.

Die  einer  Zollbehandlung  unterliegenden
  Fahrpostsendungen  folgen  der  Leitung,
welche  die  Zollgesetze  vorschreiben.

Die  Norddeutsche  und  die  Schwedische
Verwaltung  entsagen  sich  jeder  Verantwortlichkeit
  für  die  Richtigkeit  der  Deklarationen.


Wenn  ein  Absender  Gegenstände  unter
einer  unrichtigen  Deklaration  zur  Beförderung
  übergeben  sollte,  so  treffen  ihn  die
daraus  entstehenden  Folgen  und  die  durch
die  Gesetze  bestimmten  Strafen.

Art.  20.
Fahrpostporto.

Das  Porto  für  die  internationalen
Fahrpostsendungen  setzt  sich  wie  folgt  zusammen:


a)  aus  dem  Norddeutschen  Porto  nach
Maaßgabe  des  von  der  Norddeutschen
Postverwaltung  festzusetzenden  Fahr-Posttarifs,


b)  aus  dem  Schwedischen  Porto  nach
Maaßgabe  des  von  der  Schwedischen
Postverwaltung  festzusetzenden  Fahrposttarifs,


a)  aus  dem  bei  der  Einzel-  Auslieferung
an  Dänemark  in  Anwendung  kommenden
  Dänischen  Transitporto,  beziehungsweise
  aus  dem  bei  der  Beförderung
  auf  direkten  Seepostrouten

9  —

ett  vanligt-försegladt  bref,  hvilket
icke  mä  innehälla  penningar  eller  andra
  saker  med  angifvet  värde,  eller
ocksã  endast  utgöras  af  ett  adresskort.
  Vigten  deraf  fär  ej  öfverstiga
15  grammer.

Art.  19.
Tullförhällanden.

Meddepaketpostförsändelser,  som
äro  underkastade  tullbehandling.  förfares
  i  enlighet  met  hvad  tullförfattningarne
  derom  stadga.

Si  väl  Nordtyska  som  Svenska
Postverken  fränsäga  sig  hvarje  ansvarighet
  für  deklarationernes  riktighet.


Afsändare,  hvilken  under  oriktig
deklaration  till  befordran  aflemnar
försändelse,  drabbe  ock  de  fölider,
som  deraf  kunna  uppkomma,  likasom
  det  i  lag  derför  stadgade  strafl.

Art.  20.
Paketpostporto.

Portot  för  internationala  paket-Postförsändelser
  sammansättes  sälunda:


a)  af  det  Nordtyska  portot,  med
tillämpning  af  den  paketposttaxa
  som  fastställes  af  Nordtyska
  Poststyrelsen,

af  det  Svenska  portot,  med  tillämpning
  af  den  paketposttaxa
Som  fastställes  af  Svenska  Poststyrelsen,


b

af  det  Danska  transitporto  som
ifrägakommer  vid  styckevis-  utvexling
  genom  Danmark,  eller,
i  annat  fall.  af  det  Siöporto,
som  genom  öfverenskommelse

C
        <pb n="117" />
        —  94

zwischen  den  beiderseitigen  Postverwaltungen
  zu  vereinbarenden  Seeporto.

Es  werden  soweit  als  thunlich  Tarife
angewendet  werden,  welche  bei  angemessenen
im  Durchschnitt  nicht  über  den  Betrag
des  internen  Fahrpostportos  des  betreffenden
  Gebiets  hinausgehenden  Sätzen  die
größte  Einfachheit  darbieten.

Die  Fahrpostsendungen  können  unfrankirt,
  oder  bis  zur  betreffenden  Ausgangs-Grenzpostanstalt
  frankirt  oder  ganz  frankirt
  abgesandt  werden.

Für  die  durch  Vermittelung  der  Norddeutschen
  Posten  beförderten  Fahrpostsendungen
  im  Verkehr  dritter  Postgebiete  mit
Schweden  sollen  bezüglich  der  Norddeutschen
und  der  weiteren  Gebietsstrecken  diejenigen
Tarife  Anwendung  finden,  welche  mit  den
betreffenden  dritten  Ländern  besonders  vereinbart
  sind.

Ebenso  soll  es  bezüglich  der  durch
Vermittelung  der  Schwedischen  Posten  beförderten
  Fahrpostsendungen  aus  dem  Norddeutschen
  Postgebiet  nach  Norwegen  et  vice
Versa  gehalten  werden.

Art.  21.
Postvorschüsse.

Die  Norddeutschen  und  die  Schwedischen
Postanstalten  sollen  befugt  sein,  auf  gewöhnliche
  Briefe  und  auf  Fahrpostsendungen
Postvorschüsse  bis  zur  Höhe  von  50  Thalern
  des  Dreißigthalerfußes  oder  133.  Reichsthaler
  Schwedisch  an  die  Absender,  unter
Beobachtung  der  nöthigen  Sicherheitsformen,
  zu  leisten.

Die  Auszahlung  des  Postvorschuß-Betrages
  kann  von  dem  Absender  nicht
eher  verlangt  werden,  als  bis  von  der
Postanstalt  des  Bestimmungsorts  die  An-


mellan  de  bägge  Poststyrelserne
fastställesför  befordran  ä  direkta.
S#öpostlinier.

Sà  vidt  möjligt  är,  skola  härvid
tillämpas  de  taxor  som  —  med  portosatser,
  de  der  i  medeltal  ej  öfverstiga
  beloppet  af  vederbörande  omrades
  inrikes  paketpostporto  —  erbjuda
  den  största  enkelhet.

Paketpostförsändelser  kunna  afsündas
  antingen  ofrankerade  eller
frankerade  till  vederbörande  utgängsgränspostanstalt
  eller  ock  helt  och
hället  frankerade.

afseende  à  paketpostförsändelser,
  Som  af  Nordtyska  Postverket
fortskaffas  mellan  Sverige  och  ett
tredje  postomräde,  skola,  hvad  angar
  befordringen  à  Nordtyskt  omräade
och  derbortombeläget  postomräde,
tillämpas  de  taxor  som  sürskildt  blifvit
  med  vederbörande  tredje  land  öfverenskomna.


I  öfverensstümmelse  hürmed  skall
äfven  förfaras  med  paketpostförsändelser,
  som  af  Svenska  Postverket
befordras  frän  Nordtyska  postomrädet
  till  Norge  och  tvärtom.

Art.  21.
Postförskott.

Nordtyska  och  Svenska  postanstalter
  skola  vara  befogade  att,  under
iakttagande  af  de  till  missbruks  förekommande
  nödiga  atgerder,  à  vanliga
  bref  och  paketpostförsändelser
meddela  afsändare  postförskott  till
belopp  af  högst  50  Thaler  efter  trettiothalermyntfoten
  eller  1333  Rdr.  SV.
Riksmynt.

Utbetalningen  af  postförskottsbeloppet
  kan  af  afsändaren  icke  päfordras
  förr  än  frän  bestämmelseortens
  postanstalt  ingatt  anmälan
        <pb n="118" />
        zeige  eingegangen  ist,  daß  der  Adressat  die
Sendung  eingelöst  hat.

Sendungen  mit  Postvorschuß  unterliegen
  dem  Fabrpostporto.

Für  den  Vorschuß  wird,  außer  dem
tarifmäßigen  Porto  für  die  Sendung,  noch
eine  Gebühr  nach  denjenigen  Sätzen  erhoben,
  welche  bei  der  Aufgabe=Postanstalt
für  die  im  internen  Verkehr  beförderten
Vorschußsendungen  gelten.  Diese  Gebühr
bezieht  diejenige  Postverwaltung,  deren
Postanstalt  den  Vorschuß  leistet.

Wird  eine  Vorschußsendung  nicht  innerhalb
  vierzehn  Tagen  nach  der  Ankuft  am
Bestimmungsorte  eingelöst,  so  muß  die
Sendung  nach  Ablauf  dieser  Frist  unverzögert
  an  die  Postanstalt  des  Aufgabeortes
zurückgesandt  werden.  Dieses  gilt  auch  von
den  Vorschußsendungen  mit  dem  Vermerk
Poste  restante.

Die  Bestimmungen  des  gegenwärtigen
Artikels  finden  auch  auf  den  Verkehr  mit
Bayern,  Württemberg  und  Baden  Anwendung.


Inwieweit  und  unter  welchen  Bedingungen
  im  Verkehr  mit  anderen  Ländern
das  Postvorschuß=Verfahren  zulässig  ist,
darüber  werden  die  beiderseitigen  Postverwaltungen
  sich  vorkommenden  Falls  Mittheilung
  machen.

Art.  22.

Portoansätze  in  den  Frachtkarten.

Bei  der  Auswechselung  der  Fahrpostsendungen
  haben  die  Norddeutschen  Postanstalten
  ihr  Porto  und  ihre  Auslagen
in  Silbergroschen  (30  =  1  Thaler)  anzusetzen
  und  das  der  Schwedischen  Postverwaltung
  zustehende  Franko  in  Oere
(100  =  1  Reichsthaler)  zu  vergüten,
die  Schwedischen  Postanstalten  dagegen  ihr
Porto  und  ihre  Auslagen  in  Oere  anzusezen,
  das  Franko  aber  in  Silbergroschen
zu  vergüten.  Insoweit  eine  Reduktion

95


derom  att  adressaten  har  inlöst  försändelsen.


Försändelsermed  postförskott  äro
underkastade  paketpostporto.  För
förskottet  skall,  förutom  det  för  försändelsen
  enligt  taxa  belöpande
Porto,  uppbäras  en  särskild  atgift
i  enlighet  med  de  bestämmelser,  som
a  talten  gälla  för
de  inom  landet  befordrade  Postförskottsförsändelser.
  Denna  afgift  tillkommer
  det  Postverk,  som  utbetalar
förskottet.

Varder  förskottsförsändelse  icke
utlöst  inom  14  dagar  efter  ankomsten
till  bestämmelseorten,  skall,  esfter
nämndatidsutgäng.försändelsenoförtöfvadt
  äterskickas  till  inlemningsor--ten.
  Detta  gäller  äfven  om  förskottsförsändelser,
  ähvilka  finnes  tecknadt:
Poste  restante.

Bestämmelserne  iförevarande  Artikel
  tillämpas  äfven  à  postutvexlingen
  med  Bäjern,  Würtemberg  och
Baden.

Hvad  beträffar  fragan,  huruvida
och  under  hvilka  vilkor  utvexling
afpostförskott  kan  med  andra  länder
ega  rum,  skola,  i  förekommande  fall,
de  bägge  Poststyrelserne  derom  meddela
  hvarandra  underrättelse.

Art.  22.

Portos  upptagande  i  paketpostkartorna.

Vid  utvexlingen  af  paketpostför-Sändelser
  böra  de  Nordtyska  postanstalterne
  upptaga  dem  tillkommande
porto  och  utlägg  i  silbergroschen
(30  =  1  Thaler),  men  i  ören  (100
1  Riksdaler)  till  godtgörande  upptaga
  det  Svenska  Postverket  tillkommande
  franko,  hvaremot  de  Svenska
Postanstalterne  #ören  utföra  dem  tillkommande
  porto  och  utlägg,  men
isilbergroschen  det  franko  som  skall
        <pb n="119" />
        der  einen  Währung  in  die  andere  Behufs
der  Erhebung  des  Portos  oder  Frankos
erforderlich  ist,  wird  solche  möglichst  genau
nach  dem  wahren  Werthe  des  zu  reduzirenden
  Betrages  bewirkt  werden.

Art.  23.
Garantie.

Bei  etwaigem  Verluste  oder  bei  Beschädigung
  einer  Fahrpostsendung  hat  jede
Postverwaltung  nach  Maaßgabe  der  dieserhalb
  in  dem  betreffenden  Gebiete  bestehenden
  Gesetze  oder  Verordnungen  bis  zum
Orte  der  Uebergabe  der  Post,  d.  i.  soweit
  sie  den  Transport  zu  besorgen  hat,
Garantie  zu  leisten,  wobei  jeder  Theil
für  etwaige  Untreue,  Schuld  oder  Nachlässigkeit
  seiner  Beamten  oder  der  sonst
bei  der  Post  beschäftigten  Personen  verantwortlich
  bleibt.

Sollte  sich  der  Verlust  oder  die  Beschädigung
  auf  dem  Gebiete  einer  dritten
Postverwaltung  zutragen,  so  sind  bezüglich
der  Garantie  die  von  dieser  Verwaltung
durch  Vertrag  übernommenen  Verpflichtungen
  als  maaßgebend  zu  erachten.

Für  etwaigen  Seeschaden  wird  von  Seiten
  der  Norddeutschen  und  der  Schwedischen
Postverwaltung  eine  Garantie  nicht  übernommen.


Art.  24.
Portofreiheit.

Die  Korrespondenz,  welche  die  Mitglieder
  der  Regentenfamilien  in  den  Gebieten
  der  Hohen  vertragschließenden  Theile
unter  einander  wechseln,  wird  portofrei
befördert.

Ferner  bleibt  Porto  außer  Ansatz  für
die  Korrespondenz  in  Postdienst=Angelegenheiten.



godtgöras.  Der  sà  händer  att,  för
Portos  eller  frankos  uppbärande,  päkallas
  reduktion  frän  en  myntsort  till
annan,  skall,  med  iakttagande  af
störstamöjliga  noggrannhet,tillgrund
derför  läggas  verkliga  värdet  af  det
belopp  som  bör  reduceras.

Art.  23.
Garantie.

Förkommer  eller  skadas  paket-Postförsändelse,
  skall  hvardera  Postverket,
  i  enlighet  med  de  inom  dess
omräde  gällande  lagar  och  författningar,
  Aligga  ersättningen  härför  intill
Postens  aflemningsort  d.  v.  s.  för  den
del  af  vägen  som  transporten  bör  af
samma  Postverk  besörjas.  Dervid
blir  hvardera  Postverket  ansvarigt
för  otrohet,  fel  eller  försummelse  hos
sina  tjenstmän  eller  eljest  vid  postbehandlingen
  använde  personer.

Har  förlusten  eller  skadan  uppkommit
  à  ett  tredje  Postverks  omräde,
  sä  varda  i  afseende  à  ansvarigheten
  derför  tillämpade  de  föreskrifter,
  till  hvilkas  iakttagande
samma  Postverk  sig  genom  Fördrag
förbundit.

För  möjligen  inträffande  Söskada
ikläda  sig  hvarken  Nordtyska  eller
Svenska  Postverket  näagon  ansvarighet.


Art.  24.
Portofribet.

Den  korrespondens,  som  utvexlas
mellan  Medlemmar  af  Regentfamilierne
  inom  de  höga  fördragslutande
Makternas  omräden,  varder  portofritt
  fortskaffad.

Icke  eller  uppbäres  nägot  porto
för  bref  rörande  posttjensten.
        <pb n="120" />
        Art.  25.

Abrundung  der  Portobeträge.  Umrechnung  in
andere  Münzwährung.

Die  Norddeutsche  Postverwaltung  wird
die  Umrechnung  der  in  dem  gegenwärtigen
Vertrage  nach  der  Thalerwährung  angegebenen
  Portosätze  in  die  Guldenwährung
möglichst  genau  bewirken  und  die  Abrundung
  in  die  landesüblichen  Münzsorten  unter
Berücksichtigung  der  bei  der  Erhebung  in
Betracht  kommenden  Verhältnisse  stattfinden
lassen.

Art.  26.
General-  Abrechnung.

Die  General=Abrechnung  zwischen  der
Norddeutschen  und  der  Schwedischen  Postverwaltung
  soll  monatlich  durch  das  Postabrechnungs=Büreau
  in  Berlin  und  die  Rechnungs=Abtheilung
  der  Königlich  Schwedischen
  General=Postverwaltung  in  Stockholm
bewirkt  werden.

Der  Abschluß  der  Abrechnung  ist  in
der  Währung  des  Dreißigthalerfußes  auszudrücken.


Die  in  Schwedischer  Währung  erscheinenden
  Beträge  sollen  allgemein  nach  dem
Verhältniß  von  8  Reichsthalern  gleich
3  Thaler  auf  die  Währung  des  Dreißigthalerfußes
  zurückgeführt  werden.

Nach  Feststellung  der  Abrechnung  soll
die  Zahlung  vorbehaltlich  etwaiger  Notate
vierteljährlich  erfolgen  und  zwar:

a)  in  Wechseln  auf  Berlin,  wenn  eine
Forderung  für  die  Norddeutsche  Postverwaltung
  entfällt,

b)  in  Wechseln  auf  Stockholm,  wenn  eine

Niichs=esetbl.  1869.

Art.  25.


Afrundning  af  bortobelopper.  „örvandliag
till  annan  myptso

NordtyskaPostförvaltningenskall
draga  försorg  derom  att  de  uti  förevarande
  Fördrag  i  Thalermyntsort
angifna  portosatser  varda,  med  iakttagande
  af  största  möjliga  noggrannhet,
  förvandlade  till  motsvarande  belopp
  efter  Guldenmyntfot,  samt  att,
med  nödig  hänsyn  till  de  förhällanden,
  som  vid  uppbörden  böra  tagas
i  betraktande,  beloppen  varda  afrundade
  i  enlighet  med  de  inom  de
särskilda  länderna  gällande  myntsorter.


Art.  26.
Generalafräkning.

Generalafräkningen  mellan  Nordtyska
  och  Svenska  Postverken  skall
mänadtligen  uppgöras  genom  posträkenskapsbyrän
  i  Berlin  och  Svenska
  Poststyrelsens  kammarkontor
i  Stockholm.

Vls

Vid  räkenskaper
föres  beloppet.  efter  iechalsnn
foten.

De  i  Svenskt  mynt  förekommande
belopp  reduceras  i  allmänhet  till  trettiothalermyntfot,
  efter  en  kurs  af
Rdr.  för  3  Thaler.

Efter  afräkningens  fastställande
skall,  under  förbehällaf  möjligen  förekommande
  anmärkningar,  beloppet
för  hvart  Herdedels  ar  utbetalas,  och
detta.

a)  ivexel  pa  Berlin,  om  en  fordran
uppkommer  à  Nordtyska  Postverkets
  sida,

b)  i  vexel  pä  Stockholm,  om  en

i7
        <pb n="121" />
        Forderung  für  die  Schwedische  Postverwaltung
  entfällt.
Die  durch  die  Leistung  der  Zahlung
entstehenden  Kosten  werden  stets  von  dem
zahlungspflichtigen  Theil  getragen.

Art.  27.
Postkontraventionen.

Die  beiden  Hohen  vertragschließenden
Theile  werden  darüber  wachen,  daß  im
gegenseitigen  Verkehr  die  bestehenden  Gesetze
und  Verordnungen  zur  Aufrechthaltung  des
Postregals  befolgt  werden.  Insbesondere
wird  das  Personal  der  die  Posten  führenden
  Schiffe  auf  die  Beobachtung  der  postgesetzlichen
  Bestimmungen  jedes  Gebiets
hingewiesen  werden.

Art.  28.
Ausführungs=Reglement.

Die  beiderseitigen  Postverwaltungen
werden  ermächtigt,  ein  Reglement  zur
Sicherstellung  der  übereinstimmenden  Ausführung
  dieses  Vertrages  zu  vereinbaren
und  in  diesem  Ausführungs=Reglement,
oder  in  den  von  Zeit  zu  Zeit  nach  Maaßgabe
  des  wechselnden  Bedürfnisses  von  ihnen
zu  verabredenden  Nachträgen  zu  demselben,
namentlich  über  folgende  Verhältnisse  spezielle
  Festsetzungen  zu  treffen:

1)  die  Kartenschluß=Verbindungen  zwischen
den  einzelnen  Grenz  Postanstalten,

2)  die  Benutzung  der  Postrouten,  Spedition
  der  Korrespondenz  und  der  Fahrpostsendungen,


3)  die  Vergütungssätze  und  sonstige  Bedingungen
  für  die  zum  Einzeltransit
überlieferten  Korrespondenzen,

98.


fordran  uppkommer  à  Svenska
Postverkets  sida.

De  särskilda  omkostnader,  som
kunna  vara  förenade  med  betalningens
  utgörande,  drabba  alltid  det
Postverk,  hvilket  betalningsskyldig--ten
  äligger.

Art.  27.

Postkontraventioner.

De  bägge  höga  fördragslutande
Makterne  vilja.  i  afseende  à  rörelsen
mellan  de  bägge  postomradena,  Vvaka
deröfver  att  de  i  afseende  à  postregalet
  gällande  lagar  och  författnin-Zar
  varda  behörigen  iakttagne.  Sär-Skildt
  skall  de  postförande  fartygens
Personal  aläggas  iakttagande  af  de
inom  hvarderaomradet  gällande  postförfattningar.


Art.  28.
Expeditionsreglemente.

För  att  betrygga  öfverensstämmelsen
  i  tillämpning  af  förevarande
Fördrag  bemyndigas  de  bägge  Poststyrelserna
  att  öfverenskomma  om
ett  Expeditions  Reglemente;  i  hvilket
Reglemente,  likasom  ide  tillägg,  som,
i  mon  af  vexlande  behof,  kunna
komma  att,  tid  efter  annan,  af  Poststyrelserne
  dertill  fogas,  särskildt
skola  meddelas  närmare  bestämmelser
  rörande  följande:

1)  Kartutvexlingsförbindelserne  mellan
  särskilda  gränsepostanstalter,

2  begagnandet  af  postlinierne,  korrespondensens
  och  paketpostförsändelsernas
  spedition,

3)  betalningssatserne  och  öfriga  vilkor
  för  den  korrespondens,  som
öfverlemnas  till  styckevistransit.
        <pb n="122" />
        4)  die  näheren  Bestimmungen  und  Versendungsbedingungen
  in  Betreff  der
rekommandirten  Briefe,  der  Geldbriefe,
  der  Drucksachen  und  der
Waarenproben,

5)  die  Lokaltaxen  für  den  Verkehr  der
Grenzdistrikte,  Hafenstädte  rc.,

6)  die  Formen  des  technischen  Expeditionsdienstes
  und  des  Postabrechnungswesens;,


7)  die  Behandlung  der  Laufzettel,  der
unbestellbaren,  der  nachzusendenden
und  der  unrichtig  spedirten  Gegenstände,


8)  die  Vereinbarungen  wegen  der  expressen
Bestellung  von  Briefpostsendungen,

9)  den  Austausch  der  Postanweisungen
und  die  daraus  sich  ergebende  Ausgleichung,


10)  die  auf  die  Auszahlung  der  nach
Art.  29.  dieses  Vertrages  aus  der
Norddeutschen  Bundeskasse  zu  bestreitenden
  Pensionen  für  Beamte  des
bisherigen  Schwedischen  Postamts  in
Hamburg  bezüglichen  Verhältnisse.

Art.  29.
Aufhebung  des  Schwedischen  Postamts  in
Hamburg.

Mit  dem  Tage  der  Ausführung  des
gegenwärtigen  Vertrages  wird  das  bisherige
  Königlich  Schwedische  Postamt  in
der  freien  und  Hansestadt  Hamburg  aufgehoben.


Als  Beitrag  zu  den  Kosten  der  Auflösung
des  Postamts  zahlt  der  Norddeutsche  Bund
eine  Pauschsumme  von  viertausend  Thalern
des  Dreißigthalerfußes  an  die  Königlich
Schwedische  Regierung  vier  Wochen  nach
Ausführung  des  gegenwärtigen  Vertrages.

99


4)  närmare  bestämmelser  och  försändningsvilkor
  för  rekommenderade
  bref,  bref  med  penningar,
trycksaker  och  varuprofver,

5)  lokaltaxor  för  gränsedistriktens
Och  hamnstädernes  trafik  o.  s.  v.,

6)  formerne  för  den  tekniska  expeditionstjensten
  och  postafräkningsväsendet,


6)  behandlingen  af  löpsedlar  och  af
försändelser,  som  ärb  obeställbara,
  böra  eftersändas  eller  blifvVit
  felsände,

g)  öfverenskommelser  rörande  bref-Pbostförsändelsers
  expressbetordran,


9  utbyte  af  postanvisningar  och
deraf  följande  liquid,

0)  De  förhällanden,  hvilka  hafva  alsende
  à  utbetalningen  af  de  pensioner,
  som,  jemlikt  Art.  29.  idetta
Fördrag,  böra  af  Nordtyska  Förbundets
  kassa  utga  till  tjenstemän
  vid  hittillsvarande  Svenska
Postkontoret  i  Hamburg.

Art.  29.
Andragning  af  Svenska  postkontoret
i  Hamburg.

Frän  och  med  den  dag,  da  detta
Fördrag  tillämpas,  indrages  förutvarande
  Kongl.  Svenska  postkontoret
iden  fria  och  hansestaden  Hamburg.

Säsom  bidrag  till  bestridande  af
utgifterne  för  postkontorets  upplösning
  betalar  till  Kongl.  Svenska  Regeringen,
  fyra  veckor  frän  den  dag
förevarande  Fördrag  vunnit  tillämpning,
  Nordtyska  Förbundeten  pausch--summa
  af  Fyra  Tusen  Thaler  efter
trettiothalermyntfoten.

17•
        <pb n="123" />
        Der  Norddeutsche  Bund  übernimmt
die  Verpflichtung,  den  in  der  anliegenden
Nachweisung  aufgeführten  Beamten  und
Unterbeamten  des  bisherigen  Schwedischen
Postamts  in  Hamburg  Pensionen  vom  Tage
der  Ausführung  des  gegenwärtigen  Vertrages
  zu  dem  in  der  Nachweisung  verzeichneten
  Betrage  auf  ihre  Lebensdauer
zu  gewähren.  Eine  weitere  Verpflichtung
bezüglich  etwaiger  Ansprüche  der  dem  gedachten
  Postamte  angehörig  gewesenen  Beamten
  und  Unterbeamten,  sowie  insbesondere
  der  Hinterbliebenen  derselben,  wird
Seitens  des  Norddeutschen  Bundes  in
keiner  Weise  übernommen.

Von  dem  in  der  Nachweisung  nicht  aufgeführten
  Personal  des  bisherigen  Schwedischen
  Postamts  verbleiben  der  Schwedischen
  Postverwaltung  die  Beamten,  wogegen
  vom  Tage  der  Ausführung  des
gegenwärtigen  Vertrages  ab  die  Unterbeamten
  mit  ihren  dermaligen  Dienstbezügen
und  erworbenen  Ansprüchen  in  den  Dienst
der  Norddeutschen  Postverwaltung  übernommen
  werden.

Dieser  Artikel  ist  unwiderruflich  und
für  alle  Zeiten  gültig.
Art.  30.
Beginn  und  Ablauf  des  Vertrages.

Der  gegenwärtige  Vertrag  tritt  mit
dem  1.  April  1869.  in  Wirksamkeit.

Derselbe  bleibt,  soweit  nicht  bezüglich
der  im  Art.  2.  und  im  Art.  29.  getroffenen
Verabredungen  ein  Anderes  bestimmt  ist,
von  Jahr  zu  Jahr  gültig,  es  sei  denn,
daß  von  einem  der  beiden  kontrahirenden
Theile  ein  Jahr  zum  Voraus  eine  Kündigung
  erfolgt.

Die  Kündigung  ist  nur  zum  1.  April
jedes  Jahres  statthaft.

Die  bisherigen  Postverträge  und  son-100




Nordtyska  Förbundet  öfvertager
förpligtelsen  att  till  de  i  bilagde  förteckning
  uppförda  tjenstemän  och  betiente
  vid  hittillsvarande  Svenska
Postkontoret  i  Hamburg.  frän  och  med
dagen  för  tillämpning  af  förevarande
Fördrag  och  sä  länge  de  lefva,  utbetala
  pensioner  till  de  i  förteckningen
uppförde  belopp.  Nägon  Itterligare
förpligtelse  beträffande  möjligen  ifragakommande
  anspräk  af  tjenstemän
och  betjente,  som  tillhört  nämnde
postkontor,  eller  särskildt  af  deras
sterbhus,  ätager  sig  icke,  under  nä-Zra
  vilkor,  Nordtyska  Förbundet.

Af  den  personal  vid  hittillsvarande
  Svenska  postkontoret  i  Hamburg,
  som  icke  finnes  i  förteckningen
uppförd.  blifka  tjenstemännen  fortfarande
  använda  inom  Svenska  Postverket,
  hvaremot,  frän  och  med  dagen
för  tillämpning  af  förevarande  Fördrag,
  brefdragarne,  med  sina  nuvarandeinkomsterafbefattningarne,
  och
i  öfrigt  förvärfvade  rättigheter,  varda
i  Nordtyska  Postverkets  tjenst  anstälde.


Denna  Artikel  gäller  oäterkalleligen
  och  för  alla  tider.

Art.  30.

Fördragets  trädande  i  kraft  och

upphörande.

Förevarande  Fördrag  skall  vinna
tillämpning  frän  och  med  den  1  april
1869.

Detsamma  förblifver,  för  sä  vidt
icke  i  afseende  4  de  i  Art.  2.  och
i  Art.  29.  träffade  öfverenskommelser
annorlunda  är  bestämdt,  dr  efter  annat
  gällande,  sä  vida  icke  ett  ár  förut
uppsägning  sker  af  nägon  bland  de
bägge  fördragslutande  Makterne.

Dylik  uppsägning  kan  hvart  är
endast  ske  till  den  1  april.

Förutvarande  Postfördrag  och
        <pb n="124" />
        stigen  auf  die  in  dem  gegenwärtigen  Vertrage
  geordneten  Verhältnisse  bezüglichen
postalischen  Vereinbarungen  zwischen  den
jetzt  zum  Norddeutschen  Bunde  gehörigen
Gebieten  und  Schweden  verlieren  ult.
März  1869.  ihre  Gültigkeit.

Art.  31.
Ratifikation.

Die  Ratifikation  dieses  Vertrages  wird
sobald  als  möglich  erfolgen,  und  der  Austausch
  der  Ratifikations=Urkunden  in  Berlin
stattfinden.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  beiderseitigen
  Bevollmächtigten  den  Vertrag  in  doppelter
  Ausfertigung  unterschrieben  und  besiegelt.


So  geschehen  zu  Berlin,  am  23.  Februar
  1869.  und  zu  Stockholm,  am  24.  Februar
  1869.

R.  v.  Philipsborn.  (1.
H.  Stephan.  (I.
Wilhelm  Roos.  (I.

101


öfriga  mellan  omräden,  som  nu  höra
till  Nordtyska  Förbundet  och  Sverige,
träffade  postala  Ofverenskommelser,
de  der  hafva  afseende  à  förhällanden,
som  blifvit  genom  fbrevarande  Fördrag
  ordnade,  förlora  sin  gällande
kraft  med  utgängen  af  mars  mänad
ar  1869.

Art.  31.
Ratifikation.

Ratifikationen  af  förevarande  Fördrag
  skall  sä  snart  som  moöjligt  försiggä
  och  utvexlingen  afratifikationshandlingarne
  ega  rum  i  Berlin.

Till  yttermera  visso  hafva  de  à
hvardera  sidan  Befullmägtigade  Fördraget
  i  dubbla  exemplar  undertecknat
  och  med  sina  insegel  försett.

Som  skedde  i  Berlin,  den  23.  Februari
  1869.  och  i  Stockholm,  den
24.  Februari  1869.

R.  v.  Philipsborn.

S.)
S.)  H.  Stephan.
S.)  Wilhelm  Roos.

Die  Ratifikations=Urkunden  des  vorstehenden  Vertrages  find  zu  Berlin  ausgewechselt

  worden.
        <pb n="125" />
        —  102  —

Nnachweisung
der

auf  die  Postkasse  des  Norddeutschen  Bundes  aus  Anlaß  der  Aufhebung
des  Königlich  Schwedischen  Postamts  in  Hamburg  zu  übernehmenden

 

 

Pensionen.
1  Betrag
Name  und  Dienststellung  der
Laufende  der  jahrlichen  Pension.
Nummer.  betreffenden  Beamten  und  Unterbeamten.  Thaler
im  Dreißigthalerfaße.
1.  Dem  Poftirettor  J.  C.  Sellberg  3000
2.  Dem    Postkontrolleur  J.  H.  M.  Bremer  800
3.  Dem     Wachtmeister  M.  E.  Moberg  400
4.  Dem  Briefträger  J.  C.  Kuehn  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  300
5.  Dem  Briefträger  H.  A.  E.  Reuter  300
6.  Dem       Briefträger J.  C.  H.  Nuechtern  .  ..  200

 

För-
        <pb n="126" />
        —  103  —

Förteckning
4  de

pensioner,  hvilkka,  med  anledning  af  Kongl.  Svenska  postkontorets
  i  Hamburg  indragning,  böra  af  Nordtyska
Förbundets  Postkassa  utbetalas.

 

 

Beloppet.
bort-  Vederbörande  tjenstemäns  och  betjentes  af  de  arliga
löpande  namn  och  befattning.  Pensionerne.
mummer.  Thaler  ester  trettiothalermyntsoten.


1.  Postdirektören  J.  C.  Hellbertg  .  .  ..  3000
2.  Postkontrollõren  J.  H.  M.  Bremer  .  .  .  .  .  .  ..  300
3.  Vaktmästaren  M.  E.  Moberg  .  ..  .  400
4.  Brefbäraren  J.  C.  Khn  .  ..  300
5.  »  H.  A.  E.  Reuter  300
6.  »  J.  C.  H.  Nüuchten  ..  200

 

 

Redigirt  im  Büreau  des  Bundeskanzlers.
Unveränderter  Abdruck;  Berlin  (1890),  Reichsdruckerei.
        <pb n="127" />
        <pb n="128" />
        —  105  —

Bundes=Gesetzblatt

Norddeutschen  Bundes.
—*

(Nr.  263.)  Gesetz,  Maaßregeln  gegen  die  Rinderpest  betreffend.  Vom  7.  April  1869.
Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Konig  von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Norddeutschen  Bundes,  nach  erfolgter  Zustimmung
des  Bundesrathes  und  des  Reichstages,  was  folgt:
8.  1.
Wenn  die  Rinderpest  (Löserdürre)  in  einem  Bundesstaate  oder  in  einem
an  das  Gebiet  des  Norddeutschen  Bundes  angrenzenden  oder  mit  demselben  im
direkten  Verkehre  stehenden  Lande  ausbricht,  so  sind  die  zuständigen  Verwaltungsbehörden
  der  betreffenden  Bundesstaaten  verpflichtet  und  ermächtigt,  alle  Maaßregeln
  zu  ergreifen,  welche  geeignet  sind,  die  Einschleppung  und  beziehentlich  die
Weiterverbreitung  der  Seuche  zu  verhüten  und  die  im  Lande  selbst  ausgebrochene
Seuche  zu  unterdrücken.  "
·  .2.

Die  Maaßregeln,  auf  welche  sich  die  im  F.  1.  ausgesprochene  Verpflichtung
und  Ermächtigung  je  nach  den  Umständen  zu  erstrecken  hat,  sind  folgende:

1)  Beschränkungen  und  Verbote  der  Einfuhr,  des  Transports  und  des
  handels  in  Bezug  auf  lebendes  oder  todteß  Rindvieh,  Schaafe  und

iegen,  Häute,  Guae  und  sonstige  thierische  Rohstoffe  in  frischem  oder
trockenem  Zustande,  Rauchfutter,  Streumaterialien,  Lumpen,  gebrauchte
Kleider,  Geschirre  und  Stallgeräthe;  endlich  Einführung  einer  Rindviehkontrole
  im  Grenzbezirke;

2)  Absperrung  einzelner  Gehöfte,  Ortstheile,  Orte,  Bezirke,  gegen  den  Verkehr
  mit  der  Umgebung)

3)  Tödtung  selbst  gesunder  Thiere  und  Vernichtung  von  giftfangenden
Sachen,  ingleichen,  wenn  die  Desinfektion  nicht  als  ausreichend  befunden
wird,  von  Transportmitteln,  Geräthschaften  und  dergl.  im  erforderlichen

Umfange;

4)  Desinfizirung  der  Gebäude,  Transportmittel  und  sonstigen  Gegenstände,
  sowie  der  Personen,  welche  mit  seuchekranken  oder  verdächtigen
Thieren  in  Berührung  gekommen  sind)

Bundes=Gesebl.  1869.  18  5)  Ent-Ausgegeben

  zu  Berlin  den  13.  April  1869.
        <pb n="129" />
        —  106  —

5)  Enteignung  des  Grund  und  Bodens  für  die  zum  Verscharren  getödteter
Thiere  und  giftfangender  Dinge  nöthigen  Gruben.

S.  3.

Für  die  auf  Anordnung  der  Behörde  getödteten  Thiere,  vernichteten  Sachen
und  enteigneten  Plätze,  sowie  für  die  nach  rechtzeitig  erfolgter  Anzeige  des  Besitzers
  gefallenen  Thiere  wird  der  durch  unparteiische  Taxatoren  festzustellende  gemeine
  Werth  aus  der  Bundeskasse  vergütet.

Diese  Entschädigung  wird  jedoch  nicht  gewährt  für  solches  Vieh,  welches
innerhalb  zehn  Tage  nach  erfolgter  Einfuhr  oder  nach  Eintrieb  über  die  Bundesgrenze
  an  der  Seuche  fällt.

.  §.4.

Jeder,  der  zuverlässige  Kunde  davon  erlangt,  daß  ein  Stück  Vieh  an  der
Rinderpest  krank  oder  gefallen  ist  oder  daß  auch  nur  der  Verdacht  einer  solchen
Krankheit  vorliegt,  hat  ohne  Verzug  der  Ortspolizeibehörde  Anzeige  davon  zu
erstatten.  Die  Unterlassung  schleunigster  Anzeige  hat  für  den  Viehbesitzer  selbst,
welcher  sich  dieselbe  zu  Schulden  kommen  läßt,  jedenfalls  den  Verlust  des  Anspruches
  auf  Entschädigung  für  die  ihm  gefallenen  oder  getödteten  Thiere  zur

Folge.  *
—  Die  Einwohner  von  der  Rinderpest  betroffener  Orte  sind  verpflichtet,  die
Behörden  bei  Ausführung  der  polizeilichen  Maaßregeln  entweder  selbst  oder  durch
geeignete  Personen  zu  unterstützen.

g.  6.

Die  Eisenbahnverwaltungen  sind  verpflichtet,  so  lange  noch  eine  Lehr
der  Einschleppung  der  Rinderpest  von  irgend  einer  Seite  her  droht  oder  die  Seuche
im  Bundesgebiete  an  irgend  einem  Orte  herrscht,  diczenigen  Eisenbahnwagen,
welche  zum  Transporte  von  Rindvieh  oder  auch,)  sobald  die  Wagen  solche  14#
welche  sich  zum  Rindviehtransporte  eignen,  von  anderem  Vieh  gedient  haben,  nach
jedesmaligem  Gebrauch  zu  desinfiziren.  Diese  Verpflichtung  liegt  derjenigen  Verwaltung
  ob,  auf  deren  Strecke  das  Ausladen,  beziehentlich  im  Transit  die  Ueberschreitung
  der  Bundesgebietsgrenze  beim  Wiederausgange  stattgefunden  hat.  Die
Eisenbahnverwaltungen  dürfen  dafür  von  dem  Versender  eine  Entschädigung  von
zehn  Silbergroschen  für  den  Wagen  erheben.
F.  7.

Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Ausführung  der  vorstehenden  Vorschriften
  und  deren  Ueberwachung  durch  die  geeigneten  Organe,  über  die  Bestreitung
  der  entstehenden  Kosten  und  die  Bestrafung  der  Zuwiderhandlungen  find
von  den  Einzelstaaten  zu  treffen.  Es  ist  jedoch  von  den  deshalb  erlassenen  Verfügungen
  dem  Bundespräsidium  Mittheilung  zu  machen.

g.  S.

Vom  Bundespräsidium  wird  eine  allgemeine  Instruktion  erlassen,  welche
über  die  Anwendung  der  im  F.  2.  unter  Nr.  1.  bis  4.  aufgeführten  Maaßregeln
nä-
        <pb n="130" />
        —  107  —

nähere  Anweisung  giebt  und  den  nach  F.  7.  von  den  Einzelstaaten  zu  treffenden
Bestimmungen  zur  Grundlage  dient.
S.  9.

Sobald  die  Regierung  eines  Bundesstaates  in  die  Lage  kommt,  ein  Einführverbot
  zu  erlassen,  zu  verändern  oder  aufzuheben,  hat  dieselbe  dem  Bundespräsidium
  und  den  Regierungen  der  benachbarten  Bundesstaaten  davon  Mittheilung
  zu  machen.

K.  10.
Einfuhrbeschränkungen  zwischen  den  einzelnen  Bundesstaaten  sind  erst  dann
zulässig,  wenn  die  Rinderpest  innerhalb  eines  Bundesstaates  ausbricht.
·  .11.
Bricht  die  Rinderpest  in  einem  Bundesstaate  aus,  so  ist  dem  Bundesbeistium
  hiervon,  sowie  von  den  ergriffenen  Maaßregeln  Anzeige  zu  machen,
dasselbe  auch  von  dem  weiteren  Gange  der  Seuche  in  Kenntniß  zu  erhalten.

.  12.

Dem  Bundeskanzler  liegt  ob,  die  Ausführung  dieses  Gesetzes  und  der
auf  Grund  desselben  erlassenen  Anordnungen  zu  überwachen.  Erforderlichen
Falls  wird  der  Bundeskanzler  selbstständig  Anordnungen  treffen,  oder  einen
Bundeskommissar  bestellen,  welcher  die  Bchörden  des  betheiligten  Einzelstaates
unmittelbar  mit  Anweisung  zu  versehen  hat.  Tritt  die  Seuche  in  einer  solchen
Gegend  des  Bundesgebietes  oder  in  solcher  Ausdehnung  auf,  daß  von  den  zu
ergreifenden  Maaßregeln  nothwendig  die  Gebiete  mehrerer  Bundesstaaten  betroffen
werden  müssen,  so  hat  der  Bundeskommissar  für  Herstellung  und  Erhaltung  der
Einheit  in  den  Seitens  der  Landesbehörden  zu  treffenden  oder  getroffenen  Maaßregeln
  zu  sorgen  und  deshalb  das  Erforderliche  anzuordnen.

§  13.
Die  Behörden  der  verschiedenen  Bundesstaaten  sind  verpflichtet,  sich  bei
Ausführung  der  Maaßregeln  gegen  die  Rinderpest  auf  Ansuchen  gegenseitig  zu
unterstützen.  14

Zur  Durchführung  der  Absperrun  zmaaßregeln  ist  militairische  Hilfe  zu
requiriren.  Die  Kommandobehörden  haben  den  desfallsigen  Requisitionen  der
kompetenten  Verwaltungsbehörden  im  erforderlichen  Umfange  zu  entsprechen.

Sämmtliche  Mehrkosten,  welche  durch  die  geleistete  militairische  Hülfe  gegen
die  reglementsmäßigen  Kosten  des  Unterhalts  der  requirirten  Truppen  in  der
Garnison  entstehen,  fallen  der  Bundeskasse  zur  Last.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Bumdes-=Insiegel.

Gegeben  Berlin,)  den  7.  April  1869.

G.  §.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Bismarck=Schönhausen.

 

(Nr.  264.)
        <pb n="131" />
        —  108  —

(Nr.  264.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen

des  Norddeutschen  Bundes
den  Königlich  Preußischen  Legationsrath  Guido  v.  Grabow

zum  Generalkonsul  des  Norddeutschen  Bundes  für  die  Republik  Venezuela  zu
ernennen  geruht.  «

Derselbe  ist  zugleich  als  Geschäftsträger  des  Norddeutschen  Bundes  bei  der
Regierung  der  genannten  Republik  beglaubigt  worden  und  hat  sein  Beglaubigungsschreiben
  in  dieser  Eigenschaft  am  15.  Februar  d.  J.  übergeben.

(Nr.  265.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes
den  Kaufmann  Theodor  Schultz  zu  Zanzibar
zum  Konsul  des  Norddeutschen  Bundes  daselbst  zu  ernennen  geruht.

(Nr.  266.)  Seine  Mjestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes
den  Kaufmann  Adolph  Seinecke  zu  Cincinnati
zum  Konsul  des  Norddeutschen  Bundes  daselbst  zu  ernennen  geruht.

(Nr.  267.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes  den  Geschäftsträger  des  Norddeutschen  Bundes  bei
der  Regierung  der  Republik  Chili,  Lewenhag  en,  zugleich  zum  Generalkonsul  des
Norddeutschen  Bundes  für  die  genannte  Republik  zu  ernennen  geruht.

(Nr.  268.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bunde:
den  Kaufmann  Bernhard  Eckelmann  zu  Ponce  (Portoriko)
zum  Vizekonsul  des  Norddeutschen  Bundes  daselbst  zu  ernennen  geruht.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Bundeskanzlers.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober=Hofbuchdruckerel
E  v.  Decker).
        <pb n="132" />
        Bundes-Gesetzblatt
Norddeutschen  Bundes.
„W  12.

 

 

(Nr.  269.)  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  Bundesrathes  des  Deutschen
Zollvereins.  Vom  17.  April  1869.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ꝛc.

verordnen,  auf  Grund  der  nach  dem  Vertrage  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde,
Bayern,  Württemberg,  Baden  und  Hessen  vom  8.  Juli  1867.  Uns  zustehenden
Präsidial=Befugniß,  was  folgt:

Der  Bundesrath  des  Deutschen  Zollvereins  wird  berufen,  am  28.  d.  M.
in  Berlin  zusammen  zu  treten,  und  beauftragen  Wir  den  Vorsitzenden  des  Bundesrathes
  mit  den  zu  diesem  Zwecke  nöthigen  Vorbereitungen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin  den  17.  April  1869.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Bismarck=Schönhausen.

Bundes  ·  Gesetbl.  1869.  19  (Nr.  270.)

Ausgegeben  zu  Berlin  den  20.  April  1869.
        <pb n="133" />
        —  110  —

(Nr.  270.)  Auf  Grund  der  Bestimmung  im  Artikel  20.  des  Vertrages
zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde,  Bayern,  Württemberg,  Baden  und  Hessen,
die  Fortdauer  des  Zoll=  und  Handelsvereins  betreffend,  vom  8.  Juli  1867.
(Bundesgesetzbl.  S.  81.)  sind  von  dem  Präsidium  des  Deutschen  Zoll=  und
Handelsvereins,  nach  Vernehmung  des  Ausschusses  des  Bundesrathes  für  Zollund
  Steuerwesen,  folgenden  Direktivbehörden  und  Hauptämtern  die  nachbenannten
Beamten  als  Vereinsbeamte  beigeordnet  worden,  und  zwar:

I.  als  Vereinsbevollmächtigte:

1)  der  Königlich  Sächsischen  Zoll=  und  Steuerdirektion  zu  Dresden  der
bisher  dem  Königlich  Wüttembergischen  Steuerkollegium  zu  Stuttgart
und  der  Großherzoglich  Badischen  Zolldirektion  zu  Carlsruhe  als
Vereinsbevollmächtigter  beigeordnet  gewesene  Königlich  Preußische  Ober-Regierungsrath
  Daniel  mit  dem  Wohnsitz  in  Dresden,

2)  dem  Königlich  Württembergischen  Steuerkollegium  zu  Stuttgart  und
der  Großherzoglich  Badischen  Zolldirektion  zu  Carlsruhe  der  Königlich
Preußische  Geheime  Regierungsrath  v.  Lessing  mit  dem  Wohnsitz  in
Carlsruhe;

II.  als  Vereinskontroleure:
A.  im  Königreich  Preußen:

1)  den  Hauptämtern  zu  Breslau,  Ratibor,  Myslowitz  und  Neustadt  der
Königlich  Bayerische  Ober=Grenzkontroleur  Hering  mit  dem  Wohnsitz
in  Breslau,

2)  den  Hauptämtern  zu  Görlitz,  Mittelwalde,  Liebau  und  Schweidnitz  der
Königlich  Sächsische  Ober=Steuerkontroleur  Raabe  mit  dem  Wohnsitz
in  Schweidnitz,

3)  den  Hauptämtern  zu  Hannover,  Hildesheim  und  Münden  der  Königlich
Württembergische  Zollinspektor  Mornhinweg  mit  dem  Wohnsitz  in
Hannover,

4)  den  Hauptämtern  zu  Sebaldsbrück  und  Geestemünde  an  Stelle  des  in
den  Landesdienst  zurückberufenen  Königlich  Bayerischen  Zollinspektors
Hofreiter  der  Königlich  Bayerische  Revisions=Oberkontroleur  Lossow
mit  dem  Wohnsitz  in  Bremen,

5)  dem  Hauptamte  zu  Colbergermünde  der  den  Hauptämtern  Stettin,
Swinemünde  und  Anklam  als  Vereinskontroleur  beigeordnete  Königlich
Bayerische  Zollinspektor  Brunner  unter  Entbindung  von  der  Kontrole
des  Hauptamtes  Anklam  und  unter  Beibehaltung  seines  Wohnsitzes  in
Stettin,

6)  dem  Hauptamte  zu  Anklam  der  den  Hauptämtern  Stralsund  und
Wolgast  als  Vereinskontroleur  beigeordnete  Königlich  Bayerische  Zollinspektor
  Höher  unter  Beibehaltung  seines  Wohnsitzes  in  Stralsund;

B.  im
        <pb n="134" />
        —  111  —

B.  im  Königreich  Bayern:
dem  Hauptamte  zu  Furth  am  Walde  der  den  Hauptämtern  zu  Waldmünchen
  und  Regensburg  als  Vereinskontroleur  beigeordnete  Königlich
Preußische  Revisionsinspektor  Hammers  unter  Beibehaltung  seines
Wohnsitzes  in  Regensburg;

C.  im  Großherzogthum  Mecklenburg=Schwerin:
1)  den  Hauptämtern  zu  Rostock  und  Schwerin  der  Königlich  Preußische
Ober=Revisor  Großjohann  mit  dem  Wohnsitz  in  Rostock,
2)  dem  Hauptamte  zu  Güstrow  der  Königlich  Peuzische  Seeuerinspektor
Benso  mit  dem  Wohnsitz  in  Güstrow;
D.  im  Großherzogthum  Mecklenburg=  Strelitz:
dem  Hauptamte  zu  Neubrandenburg  der  Königlich  Preußische  Steuerinspektor
  Bensch  mit  dem  Wohnsitz  in  Güstrow;
E.  im  Großherzogthum  Oldenburg:
dem  Hauptamte  zu  Varel  der  den  Hauptämtern  Oldenburg,  Delmenhorst
  und  Brake  als  Vereinskontroleur  beigeordnete  Königlich  Preußische
Steuerinspektor  Hoffmann  unter  Beibehaltung  seines  Wohnsitzes  in
Oldenburg;
F.  in  der  freien  Hansestadt  Bremen:
dem  zollvereinsländischen  Hauptamte  zu  Bremen  an  Stelle  des  in
den  Landesdienst  zurückberufenen  Königlich  Bayerischen  Zollinspektors
Hofreiter  der  Königlich  Bayerische  Revisions=Oberkontroleur  Lossow
mit  dem  Wohnsitz  in  Bremen.

—  —

(Nr.  271.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes

den  Preußischen  und  Bremischen  Konsul  Wilhelm  Tappenbeck  in
Parä  de  Belem,

den  Hraßischen  Konsul  Heinrich  Philipp  Ludwig  Kalkmann  in
earaͤ,

den  Preußischen  und  Oldenburgischen  Konsul  Johann  Bley  in  Bahia,

den  Preußischen  Konsul  Carl  Heinrich  Cornelius  Wagner  in
Santos,

den  Preußischen  Konsul  Ferdinand  Ernst  Friedrich  Hackradt  in
Desterro,

den  Preußischen  Vizekonsul  Victor  Gaertner  in  Blumenau,

en
        <pb n="135" />
        —  112  —

den  Preußischen  Vizekonsul  und  Hamburgischen  Konsul  Ottokar  Dörffel
in  Dona  Franciska,
den  Preußischen  Konsul  Wilhelm  Ter  Brüggen  in  Porto  Alegre,
den  Preußischen  Konsul  Ludwig  v.  Loeßl  in  Rio  Grande  do  Sul,
den  Lübeckischen  Konsul  Joao  Cancio  Pereira  Prazeres  in
San  Luiz,
den  Preußischen  Vizekonsul  Rudolph  Waehneldt  in  Petropolis,
den  Kaufmann  Franz  Otto  Schramm  zu  Maroim
zu  Konsuln  des  Norddeutschen  Bundes,  sowie
den  Kaufmann  Alfred  Weber  zu  Natal  (Rio  Grande  do  Norte)  und
den  Kaufmann  Conrad  Ernst  Steidel  in  So  Paolo
zu  Vizekonsuln  des  Norddeutschen  Bundes  zu  ernennen  geruht.

(Nr.  272.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes
den  Kaufmann  August  v.  Uslar  zu  Cardenas,
den  Kaufmann  Wilhelm  Lauten  zu  Manzanillo  und
den  Kaufmann  Hermann  Fr.  Gruner  zu  Cienfuegos
zu  Vizekonsuln  des  Norddeutschen  Bundes  zu  ernennen  geruht.

–——

Berichtigung.

In  der  ersten  Auflage  der  Beilage  Litt.  C.  zu  dem  im  34.  Stück  des
Bundesgesetzblatts  für  1868.  abgedruckten  Gesetze  vom  25.  Juni  1868.,  betreffend
bie  Quartierleistung  für  die  bewaffnete  Macht  während  des  Friedenszustandes,
ist  S.  548.  Kol.  6.  sub  Nr.  328.  statt  „Elpe“  zu  setzen:  Elze,  und  ibid.
S.  565.  Kol.  6.  sub  Nr.  1540.  statt  „Wiesen“  zu  setzen:  Winsen  a.  d.  Luhe.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Bundeskanzlers.
Unveränderter  Abdruck;  Berlin  (1890),  Reichedruckerei.
        <pb n="136" />
        113

Bundes=Gesetzblatt

Norddeutschen  Bundes.

 

13.

 

(Nr.  273.)  Konsular=Vertrag  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde  und  Italien.  Vom  21.  Dezember

  1868.

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen,
im  Namen  des  Norddeutschen  Bundes
einerseits,  und

Seine  Majestät  der  König  von  Italien  andererseits,


haben  Behufs  Ausdehnung  und  Förderung
der  Handels.  und  Schiffahrtsbeziehungen
zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde  und
Italien  übereinstimmend  für  nützlich  erachtet,
die  Rechte,  Privilegien,  Immunitäten  und
Verpflichtungen  der  beiderseitigen  konsularischen
  Agenten  in  ausgedehnter  und  bestimmter
Weise  grundsätzlich  zu  regeln  und  beschlossen,
einen  Konsular=Vertrag  abzuschließen.

Demgemäß  haben  zu  Ihren  Bevollmächtigten
  ernannt,  und  zwar
Seine  Majestät
Preußen:
Allerhöchstihren  Geheimen  Legationsrath
Bernhard  König,  und

der  König  von

Seine  Majestät
Italien:
Allerhöchstihren  außerordentlichen  Gesandten
  und  bevollmächtigten  Minister
bei  Seiner  Majestät  dem  Könige  von
Bundes=Gesebl.  1869.

der  König  von

Ausgegeben  zu  Berlin  den  1.  Mai  1869.


Sua  Maestà  il  Re  di  Prussia  in  nome
della  Confederazione  della  Germania
del  Nord,  da  una  parte,  e

Sua  Maestà  il  Re  d'  Italia  d'
Parte,

all’  oggetto  di  rendere  vieppiu  estese
e  vantaggiose  le  relazioni  commerciali
e  di  navigazione  esistenti  tra  i  due
Paesi,  avendo  concordemente  riconosciuto
  essere  utile  di  fissare  sovra  basi
Piu  larghe  e  determinate  i  diritti,  privilegi,
  immunitä  e  gli  obblighi  dei  Loro
rispettivi  Agenti  Consolari,  hanno  deciso
  di  conchiudere  una  Convenzione
Consolare.

altra

questo  fine  hanno  nominato  a  Loro
Plenipotenziari,  cio6è:

Sua  Maestä  il  Re  di  Prussia

i.  Signor  Bernardo  König  Suoc
Consigliere  Intimo  di  Legazione
e  Sua  Maestä  il  Re  d’  Italia

.  Signor  Conte  Edoardo  di  Launay,
  Suo  Inwiato  Straordinario
e  Ministro  Plenipotenziario  presso

20
        <pb n="137" />
        Preußen  und  bei  dem  Norddeutschen
Bunde,  Graf  Eduard  v.  Launay,

welche  nach  Mittheilung  ihrer  in  guter  und
gehöriger  Form  befundenen  Vollmachten  über
nachstehende  Artikel  übereingekommen  sind.

Art.  1.

Jeder  der  Hohen  kontrahirenden  Theile
kann  in  den  Häfen,  Städten  und  Plätzen  des
Gebiets  des  andern  Theils  Generalkonsuln,
Konsuln,  Vizekonsuln  und  Konsular=Agenten
bestellen.  Es  bleibt  beiden  Theilen  das  Recht
vorbehalten,  einzelne  Oertlichkeiten,  welche  Sie
für  angemessen  erachten,  auszunehmen,  jedoch
  muß  dieser  Vorbehalt  gleichmäßig  gegen
alle  andern  Mächte  in  Anwendung  gebracht
werden.

Art.  2.

Die  Generalkonsuln,  Konsuln,  Bizekonsuln
  und  Konsular=Agenten  werden  nach
Vorweisung  ihrer  Bestallungen  in  Gemäß.
heit  der  in  beiden  Ländern  geltenden  Bestimmungen
  und  Förmlichkeiten  gegenseitig
zugelassen  und  anerkannt  werden.

Das  zur  freien  Ausübung  der  Amtsthätigkeit
  der  gedachten  Konsularbeamten
erforderliche  Exequatur  wird  kostenfrei  ertheilt
  werden  und  nach  Vorweisung  des  Exequatur
  wird  die  obere  Behörde  ihres  Amtssitzes
  unverzüglich  die  erforderlichen  Maaß.
regeln  treffen,  damit  sie  ihre  Amtspflichten
erfüllen  können  und  des  Genusses  aller  ihnen
gebührenden  Befreiungen,  Rechte,  Immunitäten,
  Ehren  und  Privilegien  theilhaftig  werden.

Art.  3.

Die  Berufs=Konsuln  (consules  missi)
sind  befreit  von  Militair-  Einquartierung
und  Militair-  Steuern,  sowie  von  direkten,
Personal=,  Mobiliar=  oder  Luxussteuern,  mögen
  solche  vom  Staat  oder  von  Kommunen

114  —


Suo  Macsta  il  Re  di  Prussia  oc
Presso  la  Confederazione  della
Germania  del  Jord,

i  duali  dopo-  avere  pPresentato  i  loro
Pieni  poteri,  trovati  in  bucna  e  debita
forma,  convennero  negli  articoli  seguenti.


Art.  16.

Ciascuna  delle  Alte  Parti  contracnti
avrà  facoltà  di  stabilire  Consoli  Generali,
  Consoli,  Vice-Consoli  ed  Agenti
Consolari  nei  porti,  città  e  luoghi  del
territorio  dell’  Altra  Parte.  Esse  si
riserbano  tuttavia  U  diritto  di  designare
duelle  localitä  che  si  giudicasse  conveniente
  di  eccettuare,  purché  questa
riserva  sia  egualmente  applicata  a  tutte
le  altre  Potenze.

Art.  25.

1  Consoli  Generali,  Consoli,  Vice-Consoli
  ed  Agenti  Consolari  saranno
reciprocamente  ammessi  e  riconosciuti
dietro  presentazione  delle  loro  patenti,
secondo  le  regole  e  formalitä  stabilite
nei  Paesi  rispettivi.

L'’exequatur  richiesto  pel  libero
esercizio  delle  loro  funzioni  verrà  loro
spedito  senza  spesa,  e,  sulla  presentazione
  del  detto  exequatur,  I  Autoritä
  superiore  del  luogo  di  loro  residenza
  prenderd  immediatamente  le
disposizioni  necessarie  perchè  possano
compiere  i  doveri  della  loro  carica
e  perchè  sieno  ammessi  al  godimento
delle  esenzioni,  prerogative,  immunitad,
onori  e  privilegi,  che  vi  sono  annessi.

Art.  30.

I  Consoli  inviati  (Consules  missi)  saranno
  esenti  dall'  alloggio  e  dalle  contribuzioni
  militari,  dalle  contribuzioni
dirette,  personali,  mobiliari  o  sontuarie
imposte  dallo  Stato  o  dai  Comuni,
        <pb n="138" />
        auferlegt  sein,  ausgenommen  wenn  sie  unbewegliches
  Eigenthum  besitzen,  Handel  oder
Gewerbe  treiben,  in  welchem  Falle  sie  denselben
  Abgaben,  Lasten  und  Auflagen,  wie
die  Nationalen  unterworfen  sind.

Sie  genießen  der  persönlichen  Immunität,
ausgenommen  wenn  strafbare  Handlungen
vorliegen,  welche  nach  der  Landesgesetzgebung
als  Verbrechen  angesehen  werden.

Art.  4.

Gegen  Wahl.  Konsuln  (consules  electi)
darf  der  Personal=Arrest  nur  in  Handelssachen,
  nicht  in  Civilsachen,  verhängt
werden.

Art.  5.

Die  Generalkonsuln,  Konsuln,  Vizekonsuln
  und  Konsular=Agenten  können  über
dem  äußern  Eingange  ihres  Amtslokals  das
Nationalwappen  mit  der  Umschrift:  Konsulat
  oder  Vizekonsulat  oder  Konsular-Agentur
  des  Norddeutschen  Bundes  —  Italiens
  anbringen.

Auch  können  sie  die  Nationalflagge  an
Tagen  öffentlicher  Festlichkeiten,  sowie  bei  andern
  üblichen  Gelegenheiten  von  ihrem  Hause
wehen  lassen,  ausgenommen  wenn  die  gedachten
  Konsularbeamten  in  der  Hauptstadt
ihren  Sitz  haben,  wo  sich  eine  Botschaft
oder  Gesandtschaft  ihres  Landes  befindet.

Es  ist  ihnen  gleichfalls  gestattet,  ihre
Nationalflagge  auf  dem  Boote  zu  führen,
dessen  sie  sich  bei  dienstlichen  Fahrten  im
Hafen  bedienen.

Art.  6.

Die  Konsulats=Archive  sind  jederzeit  unverletzlich
  und  die  Landesbehörden  können
unter  keinem  Vorwande  die  zu  den  Archiven
gehörigen  Dienstpapiere  einsehen  oder  mit
Beschlag  belegen.  Die  Dienstpapiere  müssen

115


a  meno  che  posseggano  beni  immobili,
  facciano  il  commercio  od  esercitino
  qualche  industria,  nei  quali  casi
saranno  sottoposti  alle  medesime  tasse,
carichi  ed  imposte  dei  nazionali.

Essi  godranno  inoltre  dell’  immunita
Personale,  salvo  per  fatti  ed  atti  che
la  legislazione  penale  del  Paese  qualifichi
  di  crimine.

Art.  46.

Se  i  Consoli  saranno  negozianti,
arresto  personale  non  poträ  loro
applicarsi  se  non  per  i  soli  fatti  di
Ccommercio  e  non  per  cause  civili.

Art.  5.

I  Consoli  Generali,  Consoli,  Vice-Consoli
  ed  Agenti  Consolari  potranno
collocare  sopra  la  porta  esterna  del
Consolato  lo  stemma  della  loro  Nazione
con  duesta  iscrizione:  Consolato  o  Vice-Consolato
  o  Agenzia  Consolare  d’  IGtalia
—  della  Confederazione  della  Germania
del  Nord.

Potranno  pure  inalberare  la  bandiera
del  loro  Paese  nella  casa  Consolare
nei  giorni  di  solennitä  pubbliche  c  nelle
altre  occasioni  di  uso,  a  meno  che  non
risiedano  nella  Capitale,  ove  si  trov#a
IAmbasciata  o  Legazione  del  loro
Sovrano.

Avranno  parimenti  facolta  di  spiegare
  la  bandiera  nazionale  rispettiva
sul  battello,  che  li  conduca  pel  porto
a  disimpegnare  fünzioni  della  loro  carica.


Art.  60.
Gli  Archivi  Consolari  saranno  in  tutti
i  tempi  inviolabili  e  le  Autorita  territoriali
  non  potranno  sotto  alcun  pretesto
  visitare  o  sequestrare  le  carte
che  ne  fanno  parte.  Queste  carte
20“
        <pb n="139" />
        stets  von  den  das  kaufmännische  Geschäft
oder  das  Gewerbe  der  resp.  Konsularbeamten
  betreffenden  Büchern  und  Papieren
gesondert  sein.

Art.  7.

In  Verhinderungs=  und  Abwesenheitsfällen,
  desgleichen  wenn  ein  Generalkonsul,
Konsul,  Vizekonsul  oder  Konsular=Agent
stirbt,  sind  die  Konsular=Eleven,  Kanzler
und  Sekretaire,  sofern  sie  als  solche  den
betreffenden  Behörden  bereits  präsentirt
sind,  ohne  Weiteres  je  nach  der  Rangstufe,
  welche  sie  bekleiden,  befugt,  interimistisch
  die  konsularischen  Amtsbefugnisse
  auszuüben,  ohne  daß  die  Ortsbehörden
  ihnen  Hindernisse  in  den  Weg  legen
könnten.

Vielmehr  müssen  letztere  denselben  Beistand
und  Schutz  gewähren  und  ihnen  während  ihrer
interimistischen  Amtswirksamkeit  den  Genuß
aller  Befreiungen,  Rechte,  Immunitäten  und
Privilegien  zu  Theil  werden  lassen,  welche
in  dem  gegenwärtigen  Vertrage  den  beiderseitigen
  Konsularbeamten  eingeräumt  sind.

Art.  8.

Die  Generalkonsuln  und  Konsuln  können,
vorbehaltlich  der  Zustimmung  der  Landesregierung,
  Vizekonsuln  oder  Konsular=Agenten
in  allen  Städten,  Häfen  und  Plätzen  ihres
Amtsbezirks  ernennen.

Diese  Agenten  können  ohne  Unterschied
aus  Angehörigen  beider  Länder  oder  aus
Angehörigen  dritter  Staaten  gewählt  werden.
  Sie  erhalten  ein  Patent  Seitens  des
Konsuls,  welcher  sie  ernannt  hat  und  auf
dessen  Weisung  sie  ihre  Funktionen  auszuüben
haben.

Die  in  der  gegenwärtigen  Konvention  verabredeten
  Privilegien  und  Immunitäten  stehen
auch  ihnen  zu.  Doch  sollen  die  von  General.
konsuln  oder  Konsuln  ernannten  Vizekonsuln

116


dovranno  sempre  essere  completamente
seParate  dai  libri  e  carte  risguardanti
il  commercio  e  I’  industria  che  possano
ssercitare  i  funzionari  Consolari  rispettivi.


Art.  7e.

Nei  casi  d’  impedimento,  assenza  o
morte  dei  Consoli  Generali,  Consoli,
Vice-Consoli  od  Agenti  Consolari,  gli
Addetti  Consolari,  Cancellieri  e  Segretari
  che  fossero  gia  stati  presentati
come  tali  alle  Autoritàä  rispettive,
saranno  ammessi,  di  pieno  dliritto,
secondo  i1l  loro  ordine  gerarchico,
ad  esercitare  interinalmente  le  fünzioni
  Consolari,  senza  che  possa  op-Porsi
  loro  alcun  impedimento  dalle
Autoritä  locali.

Queste  dovranno  per  contro  dar  loro
assistenza  e  protezione,  e  assicurar  loro,
durante  la  loro  gestione  interinale,  il
godimento  di  tutte  le  esenzioni,  prerogative,
  immunitä  e  privilegi  recipro-Ccamente
  stipulati  nella  presente  Convenzione
  a  favore  dei  füunzionari  Consolari.


Art.  86.

I  Consoli  Generali  e  Consoli  potranno
nominare  Vice-Consoli  od  Agenti  Consolari
  nelle  città,  porti  e  luoghi  dei
loro  distretti  Consolari  rispettivi,  salva
sempre  I  approvazione  del  Governo
territoriale.

Questi  Agenti  potranno  essere  scelti
indistintamente  fra  i  cittadini  dei  due
Pacsi,  come  anche  fra  gli  stranieri,  e
saranno  muniti  di  una  patente  rilasciata
dal  Console,  che  li  avrà  nominati,  e
sotto  gli  ordini  del  quale  dovranno
esercitare  le  loro  funzioni.

Essi  godranno  dei  medesimi  privilegi
ed  immunità  stipulate  nella  presente
Convenzione.  Tuttavia  i  Vice-Consoli
e  gli  Agenti  Consolari  nominati  dai
        <pb n="140" />
        11

und  Konsular=Agenten  derjenigen  Befreiungen
und  Immunitäten  nicht  theilhaftig  werden,
von  denen  der  Artikel  3  handelt.

Art.  9.

Die  Generalkonsuln,  Konsuln,  Vizekonsuln
  und  Konsular=Agenten  können  sich
in  Ausübung  der  ihnen  zustehenden  Amtsbefugnisse
  an  die  Behörden  ihres  Amtsbezirks
wenden,  um  wegen  Zuwiderhandlung  gegen
die  zwischen  beiden  Ländern  bestehenden  Traktate
  oder  Konventionen,  oder  wegen  irgend
einer  ihren  Staatsangehörigen  zur  Beschwerde
gereichenden  Beeinträchtigung  Einspruch  zu
erheben.

Wenn  die  Behörden  ihres  Bezirks  auf
ihre  Reklamationen  nicht  eingehen,  so  können
sie  sich  in  Ermangelung  eines  diplomatischen
Vertreters  ihres  Landes  an  die  Central=Regierung
  des  Landes,  in  welchem  sie  ihren
Amtssitz  haben,  wenden.

Art.  10.

Die  Generalkonsuln,  Konsuln,  Vizekonsuln
  oder  Konsular=Agenten  beider  Länder,
  ingleichen  ihre  Kanzler  können,  soweit
sie  nach  den  Gesetzen  ihres  Landes  dazu
befugt  sind,

1.  in  ihren  Kanzleien,  in  der  Wohnung

der  Betheiligten  und  am  Bord  der

Nationalschiffe  diejenigen  Erklärungen

entgegennehmen,  welche  die  Schiffsführer,

  die  Schiffsmannschaft  und  die

Schiffspassagiere,  Handelstreibende  und

sonstige  Angehörige  ihres  Landes  abzugeben

  haben;

Notariatsurkunden,  sowohl  über  einseitige
  Rechtsgeschäfte,  einschließlich
letztwilliger  Verfügungen,  von  Angehörigen
  ihres  Landes,  als  auch  über
Verträge  aufnehmen,  welche  zwischen
einem  oder  mehreren  ihrer  Nationalen
und  anderen  Versonen  des  Landes,  in
welchem  sie  residiren,  geschlossen  werden,
ingleichen  selbst  über  Verträge,  welche


Consoli  Generali  o  dai  Consoli,  non
saranno  ammessi  al  benefizio  delle  esenzioni
  ed  immunitä  sancite  dall'’  Art.  3.

Art.  90.

I  Consoli  Generali,  Consoli,  Vice-Consoli
  ed  Agenti  Consolari  potranno
nell’  esercizio  delle  fünzioni  loro  affdate
  indirizzarsi  alle  Autoritä  del  loro
Distretto  per  reclamare  contro  dualundue
  infrazione  dei  Trattati  o  Convenzioni
  esistenti  fra  i  due  Paesi,  o  contro
  qualsiasi  abuso,  di  cui  potessero
lagnarsi  i  loro  connazionali.

Se  le  loro  rimostranze  non  fossero
accolte  dalle  Autoritä  del  Distretto,
Potranno  ricorrere,  in  mancanza  di#
Agente  Diplomatico  del  loro  Paese,  al
Governo  dello  Stato  in  cui  risiedono.

Art.  10.

1  Consoli  Generali,  Consoli,  Vice-Consoli,
  od  Agenti  Consolari  dei  due
Paesi,  o  loro  Cancellieri  potranno,  in
duanto  la  legislazione  del  loro  Paese
loro  ne  dia  la  facolta:

e.  ricevere  nelle  Joro  Cancellerie,  al
domicilio  delle  Parti  e  a  bordo
delle  navi  di  loro  nazione,  le  dichiarazioni,
  che  abbiano  a  prestare
  i  Capitani,  equipaggi  e  passeggieri,
  negozianti  e  qualunque
altro  suddito  del  loro  Paese.

S

2%  ricevere  come  notari  le  disposizioni
  testamentarie  dei  loro  nazionali,
  ed  ogni  altro  atto  unilaterale,
  come  pure  ogni  atto  convenzionale,
  occorso  fra  uno  o  piu
dei  loro  connazionali  ed  altre  persohe
  del  Paese  in  cui  risiedano,
nonche  ogni  atto  convenzionale
T’interesse  esclusivo  dei  nazionali
        <pb n="141" />
        —  118

ausschließlich  Angehörige  des  Landes
ihrer  Residenz  betreffen,  soweit  solche
Verträge  sich  auf  Grundstücke  beziehen,
welche  im  Lande  des  instrumentirenden
Konsuls  oder  Konsularbeamten  belegen
sind.  Die  von  den  gedachten  Beamten
vorschriftsmäßig  beglaubigten  und  mit
ihrem  Amtssiegel  versehenen  Abschriften
dieser  Urkunden  oder  Auszüge  aus  denselben
  sollen  vor  Gericht  und  außergerichtlich
  sowohlin  Norddeutschland,  als
in  Italien  in  gleicher  Weise  wie  die
Originale  Glauben  und  dieselbe  Kraft
und  Gültigkeit  haben,  als  wenn  sie
von  Notaren  oder  anderen  öffentlichen
Beamten  des  einen  oder  des  andern
Landes  aufgenommen  wären,  vorausgesetzt,
  daß  diese  Urkunden  in  derjenigen
Form  aufgenommen  worden  sind,  welche
die  Gesetze  des  Staats,  dem  die  Konsuln,
  Vizekonsuln  oder  Konsular-Agenten
  angehören,  vorschreiben  und
vorausgesetzt,  daß  demnächst  bezüglich
des  Stempels,  der  Registrirung  und
aller  andern  Formalitäten  die  betreffenden
  Bestimmungen  des  Landes,  in
welchem  der  Akt  zur  Ausführung  kommen
  soll,  erfüllt  sind.

Wenn  die  Aechtheit  eines  in  der
Kanzlei  der  beiderseitigen  Konsuln  ausgefertigten
  Dokumentes  in  Iweifel  gezogen
  wird,  so  sind  die  betheiligten
Personen  auf  ihr  Verlangen  berechtigt,
die  Original=Verhandlung  einzusehen,
auch  bei  der  Kollationirung,  wenn
diese  erforderlich  erscheint,  gegenwärtig
zu  sein.

Art.  11.

Wenn  ein  Angehöriger  einer  der  kontrahirenden
  Theile  in  dem  Gebiete  des  andern
Theils  stirbt,  so  sollen  die  Landesbehörden
dem  Generalkonsul,  Konsul,  Vizekonsul
oder  Konsular-=Agenten,  in  dessen  Amtsbezirke
der  Todesfall  vorkommt,  sofort  Nachricht
geben.


di  duest’  ultimo  Paese,  purcheé,  ben
inteso,  tali  atti  si  riferiscano  a  beni
situati  sul  territorio  della  Nazione
a  cui  appartiene  il  Console  o  il
fünzionario  Consolare  davanti  al
duale  si  effettus  la  conclusione  di
tali  atti.  »

Le  copie  o  estratti  di  essi  atti,
debitamente  legalizzati  da  detti  funzionari
  e  segnati  col  bollo  d'Ufficio
del  Consolato  Generale,  Consolato,
Vice-Consolato  od  Agenzia  Consolare,
  füranno  fede  tanto  in  giudizio
che  fuori,  cosi  in  Italia#che  nella  Germania
  del  Nord,  al  medesimo  titolo
  che  gli  originali,  ed  avranno
la  medesima  forza  e  valore  che
se  tfossero  rogati  da  notari  od
altri  pubblici  Ufficiali  dell’  uno  o
dell’  altro  Paese,  purcheé  questi
atti  siano  distesi  nella  forma  richiesta
  dalle  leggi  dello  Stato  a
cui  appartengono  i  Consoli,  Vice-Consoli
  od  Agenti  Consolari,  e
sieno  poi  stati  sottoposti  al  bollo,
registrazione  ed  a  tutte  le  altre
formalita,  che  si  usano  nel  Paese
in  cui  I’  atto  deve  eseguirsi.

Quando  si  dubiti  dell’  autenticitä
  di  un  documento  pubblico
registrato  nella  Cancelleria  di  uno
dei  Consolati  rispettivi,  non  se  ne
Poträ  rifiutare  1l  confronto  con
I’  atto  originale  alla  persona  interessata
  che  ne  facesse  domanda,  e
che  potrà  assistere  alla  collazione,
ve  cic  stimi  conveniente.

Art.  110.

In  caso  di  decesso  di  qualche  suddito
  di  una  delle  Parti  contraenti  nel
territorio  dell’  altra,  le  Autorita  locali
dovranno  awisare  immediatamente  il
Console  Generale,  Console,  Vice-Console
  od  Agente  Consolare,  nel  cui  distretto
  sia  occorso  ll  decesso.
        <pb n="142" />
        Ihrerseits  müssen  letztere,  wenn  der  Todesfall
  zuerst  zu  ihrer  Kenntniß  kommt,  die
Landesbehörden  benachrichtigen.

Wenn  ein  Italiener  in  Norddeutschland
oder  ein  Norddeutscher  in  Italien  stirbt,  ohne
eine  letztwillige  Verfügung  errichtet  oder
einen  Testamentsexekutor  bestellt  zu  haben,
oder  wenn  die  gesetzlichen  oder  Testaments-Erben
  minderjährig,  ihren  Angelegenheiten
vorzustehen  unfähig  oder  abwesend  sind,
oder  wenn  die  ernannten  Testamentsexekutoren
  nicht  an  demjenigen  Orte,  wo  die
Erbschaft  eröffnet  wird,  anwesend  sind,  so
haben  die  Generalkonsuln,  Konsuln,  Vizekonsuln
  und  Konsular=Agenten  des  Theils,
welchem  der  Erblasser  angehörte,  das  Recht,
folgende  Amtshandlungen  successive  vorzunehmen:


1.  Von  Amtswegen  oder  auf  Antrag  der
betheiligten  Parteien  alle  Mobilien  und
Papiere  des  Verstorbenen  zu  versiegeln;
  sie  müssen  jedoch  der  kompetenten
Lokalbehörde  Nachricht  geben  und  diese
kann,  wenn  die  Landesgesetze  es  vorschreiben,
  bei  der  Siegelung  gegenwärtig
  sein,  auch  ihre  eigenen  Siegel
mit  anlegen.

Diese  und  die  vom  Konsularbeamten
angelegten  Siegel  dürfen  ohne  Mitwirkung
  der  Lokalbehörde  nicht  abgenommen
  werden.  «

Sollte  jedoch  die  Lokalbehörde,  auf
die  von  dem  Konsul  an  sie  gerichtete
Einladung,  dem  Abnehmen  der  beiderseitigen
  Siegel  beizuwohnen,  innerhalb
48  Stunden  vom  Empfange  der  Benachrichtigung
  an  gerechnet  sich  nicht  einfindet,
  so  kann  der  gedachte  Beamte
allein  zur  Wiederaufsiegelung  schreiten.

Sie  können  alle  Nachlaßgegenstände
inventarisiren  und  zwar  in  Gegenwart
der  Lokalbehörde,  wenn  diese  auf  die
obenerwähnte  Benachrichtigung  ihre  Mitwirkung
  für  erforderlich  hält.

Die  Lokalbehörde  hat  alle  in  ihrer

d

119  —


Essi  dovranno  da  Parte  loro  dare
Io  stesso  avviso  alle  Autoritä  locali,

ove  pei  primi  ne  tossero  informati.

Quando  un  ltaliano  nella  Germania
del  Nord  o  un  Tedesco  in  ltalia  fosse
morto  senza  far  testamento,  ne  desighare
  esecutore  testamentario,  o  se  gli
credi  legittimi  o  testamentari  fossero
minorenni,  incapaci  od  assenti,  o  se
gli  esecutori  testamentari  nominati  non
si  trovassero  nel  luogo,  ove  si  apre  la
successione,  i  Consoli  Generali,  Consoli,
  Vice-Consoli  ed  Agenti  Consolari
della  Nazione  del  defunto  avranno  il
diritto  di  procedere  successivamente
alle  seguenti  operazioni:

.  Apporre  1  sigilli,  o  d'Ufficio,  o  sulla
domanda  delle  parti  interessate,
sovra  tutti  i  beni  mobili  e  carte
del  defunto,  avvertendo  di  questa
operazione  l'  Autorità  locale  com-Petente,
  che  nel  caso  in  cui  le
leggi  del  Paese  glielo  prescrivano,
Poträ  assistere  ed  apporre  anche
i  propri  sigilli.

Questi  sigilli,  come  pure  quelli
dell’“  Agente  Consolare,  non  dovranno
  togliersi  senza  il  concorso
dell’  Autoritä  locale.

Nondimeno,  se  dopo  un  avviso
diretto  dal  Console  all'’  Autoritaà
locale  per  invitarla  ad  assistere
alla  levata  dei  doppi  sigilli,  questa
non  comparisse  dentro  un  termine
di  48  ore  dal  ricevimento  dell’
avviso,  il  detto  Agente  poträ  procedere
  da  scolo  a  tale  operazione.

20.  Formare  D’inventario  di  tutti  i  beni
ed  elfetti  del  defunto  in  prescnza
dell'’  Autoritä  locale,  se,  in  seguito
all  avviso  di  cui  sopra,  questa
stima  di  dovervi  assistere.

I  Autoritä  locale  apporrä  la  sua
        <pb n="143" />
        2

r—

Gegenwart  aufgenommenen  Protokolle
mit  zu  unterschreiben,  ohne  daß  sie  für
ihre  amtliche  Mitwirkung  irgend  welche
Kosten  liquidiren  könnte.

Sie  können  alle  beweglichen  Nachlaß=Effekten,

  welche  dem  Verderben  ausgesetzt
  oder  schwer  aufzubewahren  find,
sowie  Ernten  oder  Effekten,  zu  deren
Veräußerung  sich  eine  günstige  Gelegenheit
  bietet,  öffentlich  verkaufen.

Sie  sind  befugt,  die  inventarisirten

Nachlaßeffekten  und  Gelder  in  Verwahrung
  zu  nehmen,  desgleichen  den
Betrag  der  von  ihnen  einkassirten  Nachlaßforderungen
  und  erhobenen  Zinsen.

Wenn  auf  die  unter  der  folgenden
Nummer  erwähnte  Aufforderung  sich
Landesangehörige  oder  Angehörige  eines
dritten  Staates  als  Betheiligte  bei  dem
Intestat=  oder  testamentarischen  Nachlasse
  melden,  so  ist  die  Lokalbehörde
befugt,  über  die  Deposition  der  zur
Deckung  der  bezüglichen  Forderungen
nöthigen  Gelder  oder  Effekten  zu  befinden.


Sie  sind  befugt,  in  den  öffentlichen

Blättern  des  Orts,  erforderlichen  Falls
auch  der  Heimath  des  Erblassers,  den
Todesfall  bekannt  zu  machen  und  die
etwaigen  Nachlassgläubiger aufzufordern,

 

 

innerhalb  der  in  den  Landesgesetzen
vorgeschriebenen  Frist  ihre  Forderungen
anzumelden  und  zu  bescheinigen.

Wenn  sich  Erbschaftsgläubiger  melden,
  so  sind  sie,  wenn  genügende  Mittel
vorhanden  sind,  innerhalb  14  Tagen
nach  Vollendung  des  Inventars  zu  befriedigen.
  Sind  keine  Mittel  vorhanden,
  so  findet  die  Befriedigung  nach  dem
in  geeignetster  Weise  herbeizuführenden
  Eingange  derselben  statt.

120


40.

5.

firma  ai  processi  verbali  redatti
in  suas  presenza,  senza  che  pel  suo
intervento  d’  ufficio  nelle  medesime
  possa  esigere  diritti  di  alcung
  specie.

.  Provvedere  alla  vendita  all’  asta

Pubblica  di  tutti  gli  effetti  mobili
della  successione,  che  potranno
deteriorarsi  e  di  quelli  che  sieno
di  difficile  conservazione,  come
Pure  dei  raccolti  od  effetti,  per
la  di  cui  alienazione  si  presentino
circostanze  favorevoli.

Deporre  in  luogo  sicuro  gli  eftetti
e  valori  compresi  nell’  inventario,
I  ammontare  dei  crediti,  che  si
riscuoteranno  ed  i  prodotti  delle
rendite,  che  si  percepiranno.

Se  in  seguito  della  convocazione
menzionata  nel  paragrafo  seguente
si  presentassero  sudditi  del  Paese,
K  di  una  terza  Fotenza  come  interessati
  nella  successione  abintestata
  o  testamentaria,  I  Autorita
locale  disporrä  per  il  deposito  dei
valori  ed  effetti  necessari  per  co-Prire
  i  crediti  rispettivi.

Annunziare  la  morte  avvenuta,  e
convocare  per  mezzo  dei  periodici
del  luogo  e  di  quelli  del  Paese
del  defunto,  se  fosse  necessario,  1
creditori,  che  potessero  esistere
verso  la  successione,  affinche
duesti  possano  presentare  nel  termine
  fissato  dalle  leggi  del  luogo
i  rispettivi  titoli  di  crediti  debitamente
  giustificati.

Quando  si  presentassero  creditori
  verso  la  successione  testamentaria
  od  intestata,  si  dovrà
effettuare  il  pagamento  dei  loro
credäti  entro  il  termine  di  giorni
dqduindici  dalla  chiusura  dell’  inventario,
  se  esistono  fondi  che  si
Dossano  destinare  à  duest'’  uso,
        <pb n="144" />
        —

Bundes=Gesetzbl.

Wenn  die  beiderseitigen  Konsuln  die
Bezahlung  der  Nachlaßschulden  wegen
angeblicher  Insufficienz  des  Nachlasses
ganz  oder  theilweise  verweigern,  so
können  die  Gläubiger,  wenn  sie  es  für
vortheilhaft  halten,  bei  dem  kompetenten
Lokalgerichte  auf  Befriedigung  klagen,
beziehungsweise  bei  der  zuständigen  Behörde
  den  Antrag  stellen,  den  Konkurs
  zu  eröffnen.

Sobald  die  Konkurseröffnung  in  der,
in  beiden  Ländern  gesetzlich  vorgeschriebenen
  Weise  erfolgt  ist,  müssen  die
Konsuln  oder  Vizekonsuln  dem  Gerichte,
  beziehungsweise  den  Syndiecis
(Verwaltern)  alle  zum  Nachlaß  gehörigen
  Dokumente,  Effekten  und  Werthe
sofort  ausfolgen,  wobei  den  gedachten
Konsularbeamten  obliegt,  das  Interesse
der  abwesenden,  minderjährigen  oder
handlungsunfähigen  Erben  wahrzunehmen.


In  allen  Fällen  können  die  Generalkonsuln,
  Konsuln  und  Vizekonsuln  den
Nachlaß  oder  den  Erlös  desselben  den
gesetzlichen  Erben  oder  ihren  Bevollmächtigten
  erst  sechs  Monate  nach  dem
Tage,  an  welchem  der  Todesfall  in
den  Blättern  bekannt  gemacht  worden
ist,  aushändigen.

Sie  können  den  Nachlaß  verwalten

und  liquidiren,  oder  durch  einen  Bevollmächtigten
  unter  ihrer  Verantwortlichkeit
verwalten  und  liquidiren  lassen,  ohne
daß  die  Ortsbehörden  sich  einmischen
dürfen,  es  sei  denn,  daß  Landesangehörige
  oder  Angehörige  eines  dritten
Staates  Ansprüche  gegen  den  Nachlaß
geltend  machen,  in  welchem  Falle  die
Generalkonsuln,  Konsuln,  Vizekon-1869.


121


ed  in  caso  contrario,  appena  realizati
  nel  modo  pin  conveniente
i  valori  necessari.

Se  i  Consoli  rispettivi  negassero
il  pagamento  di  tutto  o  di  parte
dei  crediti,  allegande  I’  insufficienza
  della  successione  per  soddisfarli,
  i  creditori  potranno  intentare
  un'’  azione  davanti  I’  Autoritä
  giudiziaria  competente  ovvero,
se  lo  stimino  utile  ai  loro  interessi,
  chiedere  all'  Autorità  competente
  la  facoltà  di  costituirsi  in
stato  di  unione.

Ottenuta  tale  dichiarazione  nelle
vic  legali  stabilite  in  ciascuno  dei
due  Paesi,  i  Consoli  o  Vice-Consoli
  dovranno  fare  immediatamente
  consegna  all’  Autoritä  giudiziaria
  od  ai  Sindaci  del  fallimento,
  secondo  i  casi,  di  tutti  1
documenti,  effetti  e  valori  appartenenti
  alla  successione  testamentaria
  od  abintestata,  e  gli  Agenti
suddetti  rimarranno  incaricati  di
rappresentare  gli  eredi  assenti,
minori  od  incapaeci.

In  ogni  caso  i  Consoli  Generali,
  Consoli  e  Vice-Consoli  potranno
  consegnare  la  ereditä  od.
il  suo  prodotto  agli  eredi  legittimi
  od  ai  loro  mandatari,  soltanto
dopo  spirato  il  termine  di  mesi
sei,  dal  giorno  in  cui  I’  annunzio
della  morte  avvenuta  fu  pubblicato
  nei  giornali.

Amministrare  e  liquidare,  o  da

s8&amp;amp;5,  0  mediante  persona  nominata
sotto  la  loro  responsabilitä,  la
successione  testamentaria  òd  intestata,
  senza  che  I  Autorita  lo-Cale
  possa  intervenire  in  tali  operazioni,
  salvo  che  sudditi  del
Paese  o  di  una  terza  Potenza
avessero  à  far  valere  diritti  sulla
successione  stessa,  cheé  in  tal
21
        <pb n="145" />
        suln  oder  Konsular=Agenten  nicht  das
Recht  der  Entscheidung  haben,  wenn
Schwierigkeiten  namentlich  aus  Reklamationen
  entstehen,  die  zu  Streit
zwischen  den  Betheiligten  Anlaß  geben,
vielmehr  steht  den  kompetenten  Landesgerichten
  die  Entscheidung  bezüglich
solcher  Ansprüche  zu.

Die  gedachten  Konsularbeamten  fahren
  jedoch  fort,  als  Vertreter  des  testamentarischen
  oder  Intestat-Nachlasses
zu  handeln,  d.  h.  sie  behalten  inzwischen
  die  Verwaltung  und  das  Recht,
den  Nachlaß  endgültig  zu  liquidiren,
ingleichen  das  Recht,  die  Nachlaßgegenstände
  unter  Beobachtung  der  oben
vorgeschriebenen  Fristen  zu  verkaufen,
sie  haben  auch  die  Interessen  der  Erben
wahrzunehmen  und  sind  befugt,  zur
Vertretung  der  Rechte  derselben  vor
den  Gerichten  Advokaten  zu  bevollmächtigen.
  Selbstverständlich  müssen
sie  den  Gerichten  alle  Papiere  und
Dokumente  vorlegen,  durch  welche  die
der  Entscheidung  derselben  vorliegende
Frage  aufgeklärt  werden  kann.

Nach  gefällter  Entscheidung  müssen

die  Generalkonsuln,  Konsuln,  Vizekonsuln
  oder  Konsular=Agenten  dieselbe
vollstrecken,  wenn  sie  nicht  Berufung
eingelegt  haben,  auch  haben  sie  das
Recht,  die  etwa  bis  zur  Entscheidung
des  Streits  unterbrochene  Liquidation
fortzusetzen.
Sie  können  eintretenden  Falls  eine
Vormundschaft  und  Kuratel,  den  Gesetzen
  ihres  Landes  entsprechend,  einleiten.


Art.  12.

122


7°.

r.—

Ccaso,  se  insorgessero  difticolta
Procedenti  principalmente  da
dualche  reckamo  che  dia  luogo
#a  contesa  fra  le  parti,  non  avendo
i  Consoli  Generali,  Consoli,  Vice-Consoli
  od  Agenti  Consolari  alcun
diritto  di  risolverle,  dovranno
conoscerne  i  Tribunali  del  Paesec,
ai  quali  spetta  il  provvedere  e
giudicare  sopra  le  medesime.

1  detti  Agenti  Consolari  agiranno
  ancora  come  rappresentanti
della  successione  testamentaria  od
intestata,  ciocè  a  dire,  mentre  conserveranno
  I’  amministrazione  ed
il  diritto  di  liquidare  definitivamente
  la  ereditaà,  come  pure  quella
di  procedere  alla  vendita  degli
effetti  nei  termini  anteriormente

Prescritti,  veglieranno  eziandic  agli

interessi  degli  eredi  con  facolta  di
designare  gli  Avvocati  incaricati
di  sostenere  i  loro  diritti  dinanzi
ai  Tribunali,  restando  inteso,  che
essi  debbano  Somministrar  loro
tutte  le  carte  e  documenti  propri
rischiarare  la  questione,  che  si
sottopone  al  loro  giudizio.

Pronunziata  la  sentenza,  i  Consoli
  Generali,  Consoli,  Vice-Consoli,
od  Agenti  Consolari  dovranno  eseguirla,
  se  da  essi  non  venga  inter-Posto
  appello,  e  continueranno  allora
  di  pieno  diritto  la  liquidazione,
che  fosse  stata  sospesa  sino  alla
definizione  della  controversia.
Costituire,  ogni  qualvolta  ne  sia
i.  caso,  la  tutela  e  la  cura  secondole
  leggi  del  loro  Paese.

Art.  12f°.

Morendo  un  ltaliano  nella  Germania
del  Nord,  od  un  Tedesco  in  ltalia  in  un
luogo  ove  non  si  trovino  Autoritä  Consolari
  della  sua  Nazione,  1°“  Autorita


Wenn  ein  Italiener  in  Norddeutschland
oder  ein  Norddeutscher  in  Italien  an  einem
Orte  stirbt,  wo  keine  Konsularbehörde  seiner
Nation  vorhanden  ist,  so  hat  die  zuständige
        <pb n="146" />
        Lokalbehörde  nach  den  Landesgesetzen  zur  Inventarisirung
  der  Effekten  und  zur  Liquidirung
des  Nachlasses  zu  schreiten  und  der  betref.
fenden  Botschaft  oder  Gesandtschaft  oder  der
dem  Nachlaßorte  nächsten  Konsulatsbehörde
binnen  kürzester  Frist  von  dem  Ergebniß
ihrer  Amtshandlungen  Nachricht  zu  geben.

Sobald  jedoch  der,  dem  Orte,  wo  der
Nachlaß  eröffnet  ist,  nächste  Konsularbeamte
selbst  oder  durch  einen  Delegirten  sich  einfindet,
  hat  die  Mitwirkung  der  Lokalbehörde
sich  nach  den  Bestimmungen  des  Artikel  11.
der  gegenwärtigen  Konvention  zu  richten.

Art.  13.

Den  Generalkonsuln,  Konsuln,  Vizekonsuln
  und  Konsular=Agenten  der  beiden
Tbeile  steht  ausschließlich  die  Inventarisirung
und  jede  andere  zur  Konservirung  der  Verlassenschaft
  erforderliche  Maaßregel  zu,  wenn
es  sich  um  den  Nachlaß  von  Schiffsleuten
und  Schiffspassagieren  ihrer  Nation  handelt,
  mögen  dieselben  am  Lande  oder  an
Bord  von  Nationalschiffen,  während  der
Reise  oder  im  Bestimmungshafen  gestorben
sein.

Art.  14.

Die  Generalkonsuln,  Konsuln,  Vizekonsuln
  und  Konsular=Agenten  können  sich
an  Bord  der  Nationalschiffe  begeben  oder
einen  Delegirten  an  Bord  schicken,  sobald
dieselben  zum  freien  Verkehr  (Praktika)  zugelassen
  sind,  um  Kapitain  und  Mannschaft
zu  vernehmen,  die  Schiffspapiere  einzusehen,
die  Aussagen  über  ihre  Reise  und  ihren
Bestimmungsort  und  die  Zwischenfälle  während
  der  Reise  entgegenzunehmen,  die  Ladungsverzeichnisse
  (Manifeste)  anzufertigen,
die  Expedition  ihrer  Schiffe  zu  fördern  und
mit  ihnen  vor  den  Gerichts-  oder  Verwaltungsbehörden
  des  Landes  zu  erscheinen,  um
ihnen  bei  den  Angelegenheiten,  welche  sie

123


locale  competente  procederä  giusta  la
legislazione  del  Paese  all'  inventario
degli  effetti  e  alla  liquidazione  dei  beni
Iasciati,  e  sara  tenuta  a  dare  awviso  nel
Piu  breve  termine  possibile  del  risultato
delle  sue  operazioni  all’'  Ambasciata  o
Legazione  rispettiva,  od  all’'  Autorita
Consolare  piü  prossima  al  luogo  in  cui
si  &amp;amp;6  aperta  la  successione.  Ma,  dal
momento  in  cui  si  presenti  in  persona
per  mezzo  di  qualche  delegato,
I  Agente  Consolare  piu  vicino  al  luogo,
dove  si  &amp;amp;  aperta  la  detta  successione
ab  intestata  o  testamentaria,  lo  intervento
  dell’  Autoritä  locale  dovrä  uniformarsi
  al  disposto  dell’  articolo  11°  di
duesta  Convenzione.

Art.  136.

I  Consoli  Generali,  Consoli,  Vice-Consoli
  ed  Agenti  Consolari  dei  due
stati  conosceranno  esclusivamente  degli
atti  d’  inventario,  e  delle  altre  operazioni
Praticate  per  la  conservazione-  dei  beni
ed  oggetti  di  ogni  natura  lasciati  dai
marinai  c  Passeggieri  della  Ioro  Nazione,
morti  a  terra  od  a  bordo  delle  navi  del
lLoro  paese,  sia  durante  la  traversata,
sia  nel  porto  di  arrivo.

Art.  14.

1  Consoli  Generali,  Consoli,  Vice-Conscli
  ed  Agenti  Consolari  potranno
recarsi  personalmente  o  inviare  dielegati
  a  bordo  delle  navi  di  loro  Nazione
gis  ammesse  a  libera  pratica,  interrogare
  i  Capitani  e  gli  equipaggi,  esaminare
  le  carte  di  bordo,  ricevere  le
dichiarazioni  sopra  iI  loro  viaggio,  la
loro  destinazione  c  8l’  incidenti  della
traversata,  redigere  i  manifesti  ed
agevolare  la  spedizione  dei  loro  bastimenti,
  e  finalmente  accompagnarli  davanti
  i  Tribunali  e  negli  Uflici  Amministrativi
  del  Pacse  per  servir  loro
interpreti  ed  Agenti  negli  Affari  che

21“
        <pb n="147" />
        —  124

betreiben,  oder  bei  den  Anträgen,  welche  sie
zu  stellen  haben,  als  Dolmetscher  und
Agenten  zu  dienen.

Die  Gerichtsbeamten  und  die  Beamten
und  Beauftragten  der  Zollämter  dürfen  niemals
  an  Bord  der  Handelsschiffe  ein  Untersuchungsverfahren
  vornehmen,  ohne  zuvor  der
Konsularbehörde  derjenigen  Nation,  welcher
diese  Schiffe  angehören,  Behufs  ihrer  etwaigen
Gegenwart  Nachricht  gegeben  zu  haben.

Ebenso  müssen  die  gedachten  Konsularbeamten
  Behufs  ihrer  Anwesenheit  rechtzeitig
von  den  Erklärungen  benachrichtigt  werden,
welche  die  Kapitaine  und  Schiffsmannschaft
vor  den  Gerichten  und  Behörden  des  Orts
abzugeben  haben,  damit  jedes  Mißverständniß
  und  jeder  Irrthum,  welcher  einer  geordneten
  Rechtspflege  Eintrag  thun  könnten,
vermieden  wird.  ·

Die  Benachrichtigung,  welche  zu  diesem
Behufe  den  Konsuln,  Vizekonsuln  oder  Konsular-
  Agenten  zugefertigt  wird,  muß  eine
genaue  Angabe  der  Stunde  enthalten  und
wenn  diese  sich  nicht  selbst  oder  durch  einen
Delegirten  einfinden,  so  wird  in  ihrer  Ab.
wesenheit  vorgegangen.

Art.  15.  ·
Hinsichtlich  der  Hafenpolizei,  des  Ladens
und  Ausladens  der  Schiffe,  sowie  hinsichtlich
  der  Sicherung  von  Waaren,  Gütern
und  Effekten  kommen  die  Landesgesetze,
Statuten  und  Reglements  zur  Anwendung.

Den  Generalkonsuln,  Konsuln,  Vizekonsuln
  oder  Konsular=Agenten  steht  ausschließlich
  die  Aufrechterhaltung  der  inneren
Ordnung  an  Bord  ihrer  nationalen  Handelsschiffe
  zu  Sie  haben  demgemäß  allein  Streitigkeiten
  jeder  Art  zwischen  Kapitain,  Schiffsoffizieren
  und  Matrosen  zu  schlichten,  insbesondere
  Streitigkeiten,  welche  sich  auf  die
Heuer  und  die  Erfüllung  sonstiger  Vertragsbestimmungen
  beziehen.


avranno  a  trattare,  o  per  le  domande
che  dovessero  porgere.

II  fünzionari  dell’  Ordine  giudiziario,
gli  Ufficiali  e  gli  Agenti  della  Dogana
non  potranno  in  verun  modo  praticar
  ricerche  a  bordeo  delle  navi
mercantili,  senza  un  previo  arriso
all’'  Autorita  Consolare  della  Nazione,
cui  queste  navi  appartengono,  affinche
essa  possa  assistere  alla  visita.

Parimenti  dovranno  dare  opportuno
avviso  ai  detti  Agenti  Consolari,  perche
si  trovino  presenti  alle  dichiarazioni,
che  i  Capitani  e  gli  equipaggi  avessero
da  fare  dinanzi  ai  Tribunali  ed  Ufsci
locali,  affine  di  evitare  qualunque  equivoco
  0o  malinteso,  che  potesse  pregiudicare
  alla  buona  amministrazione
della  giustizia.

L'’  awiso  che  a  tale  effetto  si  dirigerà
  ai  Consoli,  Vice-Consoli  od  Agenti
Consolari  indicheràd  un'  ora  precisa,
e,  se  ommettessero  di  recarvisi  personalmente
  o  per  mezzo  däi  delegati,  si
Procederä  in  loro  assenza.

Art.  15.

In  tutto  ciè  che  concerne  la  polizia
dei  Porti,  ll  caricamento  e  lo  scaricamento
  delle  navi,  e  la  sicurezza  delle
merci,  beni  ed  effetti,  si  osserveranno
Ie  leggi,  statuti  e  regolamenti  del
Paese.

Consoli  Generali,  Consoli,  Vice-Consoli
  od  Agenti  Consolari  saranno
esclusivamente  incaricati  di  mantenere
I’  ordinc  interno  à  bordo  delle  navi  di
loro  Nazione  e  conosceranno  soli  delle
quistioni  di  qualunque  genere  che  insorgano
  fra  il  Capitano,  gli  Uftciali
ed  i  Marinai,  e  segnatamente  dquelle
relative  al  soldo  ed  all’  adempimento
degli  accordi  convenuti  reciprocamente.
        <pb n="148" />
        Die  Lokalbehörden  dürfen  nur  dann  einschreiten,
  wenn  die  am  Bord  der  Schiffe
vorkommenden  Unordnungen  der  Art  sind,
daß  die  Ruhe  oder  öffentliche  Ordnung  am
Lande  oder  im  Hafen  dadurch  gestört  wird,
oder  wenn  ein  Landesangehöriger  oder  eine
nicht  zur  Schiffsmannschaft  gehörige  Person
betheiligt  ist.

In  allen  anderen  Fällen  haben  die  gedachten
  Behörden  sich  darauf  zu  beschränken,
den  Konsuln,  Vizekonsuln  und  Konsular-Agenten
  auf  Verlangen  Beistand  zu  gewähren,
  wenn  diese  zur  Verhaftung  einer
in  die  Musterrolle  eingetragenen  Person
schreiten  zu  müssen  glauben,  um  dieselbe
an  Bord  zurückzuführen  oder  in  vorläufiger
Haft  zu  halten.

Art.  16.

Die  Generalkonsuln,  Konsuln,  Vizekonsuln
  und  Konsular=Agenten  können  diejenigen
  Seeleute  und  andere  zur  Mannschaft
gehörige  Personen,  welche  vom  Bord  der
Handels=  und  Kriegsschiffe  ihrer  Nation  auf
das  Gebiet  des  andern  Theils  entwichen
sind,  verhaften  und  an  Bord  oder  in  ihre
Heimath  zurücksenden  lassen.

Zu  diesem  Zwecke  haben  sie  sich  schriftlich
an  die  kompetente  Lokalbehörde  zu  wenden
und  durch  die  Schiffsregister  oder  Musterrollen,
  oder,  wenn  das  Schiff  schon  abgegangen
  sein  sollte,  durch  beglaubigte  Abschriften
  oder  Auszüge  aus  diesen  Dokumenten
  nachzuweisen,  daß  die  reklamirten
Personen  wirklich  zur  Schiffsmannschaft  gehört
  haben.

Auf  einen  in  dieser  Art  begründeten  Antrag
  darf  die  Auslieferung  der  Deserteure
nicht  verweigert  werden.

Auch  soll  den  gedachten  Konsularbeamten
jeder  Beistand  und  jede  Hülfe  Behufs  Aufsuchung
  und  Verhaftung  solcher  Deserteure
gewährt  werden,  letztere  sollen  auf  den  Antrag
  und  auf  Kosten  der  Konsularbehörde  in

125  —


Le  Autorità  locali  non  potranno  intervenire
  se  non  quando  i  disordini
che  occorrano  a  bordo  delle  navi
siano  di  tal  natura  che  perturbino  la
tranquillitä  o  I  ordine  pubblico  a  terra
K  nel  porto,  o  duando  una  persona
del  Paese,  od  estranca  allo  equipaggio,
tsi  trovi  implicata  nei  disordini.

In  tutti  gli  altri  casi  le  dette  Auto--rità
  si  limiteranno  a  coadiuvare  i  Consoli,
  Vice-Consoli  ed  Agenti  Consolari,
duando  questi  facciano  domanda  per
fare  arrestare  e  rinviare  a  bordo,  od
incarcerare  provvisoriamente  qualunque
individuo  iscritto  nel  ruclo  dell’  equipaggio,
  ogni  volta  che  per  qualche
motivo  lo  reputassero  conveniente.

Art.  16°.

I  Consoli  Generali,  Consoli,  Vice-Consoli
  ed  Agenti  Consolari  potranno
fare  arrestare  e  rinviare  sia  a  bordo,
sia  al  loro  paese,  i  marinari  e  qualsiasi
  altra  persona,  che  formi  parte
dell’  equipaggio  delle  navi  mercantili
ee  da  guerra  della  loro  Nazione,  che
avessero  disertato  sul  territorio  dell’
altro  Stato.

Per  tal  fine  dovranno  indirizzarsie
Per  iscritto  alle  Autoritä  locali  competenti
  e  giustilicare,  mediante  esibizione
dei  registri  della  nave  o  del  ruclo  dell'
equipaggio,  ovvero  se  ill  bastimento
fosse  partito,  mediante  copia  autentica
d  estratto  di  tali  documenti,  che  le
Persone  reclamate  formavano  realmente
Parte  dello  equipaggio.

Sulla  presentazione  di  tale  richiesta
osi  giustificata,  non  poträ  negarsi  la
consegna  dei  disertori.

Si  presterä  inoltre  a  detti  Agenti  Consolari
  ogni  assistenza  ed  aiuto  per  la
ricerca  e’  arresto  di  questi  disertori,  iQ
duali  saranno  tradotti  e  custoditi  nelle
Carceri  del  Paese  richiesta  e  spese  dell'
        <pb n="149" />
        die  Ortsgefängnisse  abgeführt  und  daselbst  in
Gewahrsam  gehalten  werden,  bis  diese  Gelegenheit
  zur  Heimsendung  findet.

Diese  Gefangenhaltung  darf  nicht  länger
als  drei  Monate  dauern.  Nach  Ablauf
dieser  Frist  und  nach  drei  Tage  vorher
erfolgter  Benachrichtigung  des  Konsuls  wird
der  Verhaftete  in  Freiheit  gesetzt,  ohne  aus
demselben  Grunde  wieder  verhaftet  werden
zu  können.

Wenn  der  Deserteur  am  Lande  eine  strafbare
  Handlung  begangen  hat,  so  kann  die
Lokalbehörde  die  Auslieferung  beanstanden,
bis  das  Gericht  die  Entscheidung  gefällt  hat
und  diese  vollständig  vollstreckt  worden  ist.

Die  Hohen  kontrahirenden  Theile  sind
darüber  einverstanden,  daß  Seeleute  und
andere  Personen  der  Mannschaft,  welche
Unterthanen  des  Landes  sind,  in  welchem
die  Desertion  stattfindet,  von  den  Bestimmungen
  dieses  Vertrages  ausgenommen  sind.

Art.  17.

Falls  nicht  Verabredungen  zwischen  Rhedern,
  Befrachtern  und  Versicherern  entbegenstegen,
  werden  die  während  der  Fahrt
er  Schiffe  beider  Theile  erlittenen  Havereien,
  sei  es,  daß  die  Schiffe  in  die
betreffenden  Häfen  freiwillig  oder  als  Nothhafner
  einlaufen,  von  den  Generalkonsuln,
Konsuln,  Vizekonsuln  der  betreffenden  Nation
regulirt.  Sollten  jedoch  Landesunterthanen
oder  Unterthanen  einer  dritten  Macht  betheiligt
  sein,  so  müssen  ebenso  wie  in  Ermangelung
  einer  gütlichen  Einigung  zwischen
allen  Betheiligten  die  Havereien  von  den
Ortsbehörden  regulirt  werden.

Art.  18.
Wenn  ein  Regierungsschiff  oder  ein  Schiff
eines  Angehörigen  eines  der  Hohen  kontrahirenden
  Theile  an  den  Küsten  des  an-126




Autorità  Consolare,  finche  questa  non
trovi  occasione  di  farli  ripatriare.

Tale  arresto  non  poträà  durare  piü
di  tre  mesi,  trascorsi  i  duali,  e  mediante
  preavviso  di  tre  giorni  al  Console,
  l’arrestato  sarä  posto  in  libertä,
né  poträ  pin  per  lo  stesso  motivo  essere
  imprigionato.

Cio  nondimeno,  se  il  disertore  avesse
commesso  alcun  delitto  a  terra,  potraà
I  Autoritä  locale  differire  la  estradizione,
  finche  il  Tribunale  abbia  pronunziato
  la  sentenza  e  questa  abbia
avuta  piena  ed  intiera  esecuzione.

Le  Alte  Parti  contraenti  convengono
cche  i  marinari  ed  altri  individui  dell’
equipaggio,  sudditi  del  Paese  in  cui
abbia  luogo  la  diserzione,  restano  eccettuati
  dalle  stipulazioni  della  presente
  Convenzione.

Art.  17..

Sempre  che  non  vi  sia  convenzione
in  contrario  fra  gli  armatori,  caricatori
ed  assicuratori,  le  avarie  sofferte  durante
  la  navigazione  delle  navi  dei
due  Paesi,  sia  che  entrino  nei  porti
rispettivi  volontariamente,  sia  che  vi
approdino  per  forza  maggiore,  saranno
regolate  dai  Consoli  Generali,  Consocli,
Vice-Consoli  della  rispettiva  Nazione,
salvo  che  si  trovassero  interessati  in
dueste  avarie  sudditi  del  Paese,  in
cui  risiedono  i  detti  Agenti,  o  sudditi
di  una  terza  Potenza,  nel  qual  caso,
ed  in  difetto  di  amichevole  componimento
  fra  tutti  gl’  interessati,  le
avarie  dovranno  essere  regolate  dall'
Autoritä  locale.

Art.  18°.
In  caso  di  naufragio  o  investimento
di  una  nave  appartenente  al  Governo
K  ai  sudditi  dell’  una  delle  Alte  Parti
        <pb n="150" />
        dernteils    Schiffbruch  leidet  oder  strandet,
so  sollen  die  Behörden  den  Generalkonsul,
Konsul,  Vizekonsul  oder  Konsular-Agenten
des  Bezirks,  oder,  wenn  ein  solcher  nicht
vorhanden  ist,  den,  dem  Orte  des  Unfalls
nächsten  Generalkonsul,  Konsul,  Vizekonsul
oder  Konsular-Agenten  davon  benachrichtigen.

Alle  Rettungsmaßregeln  bezüglich  Italienischer,
  in  den  Norddeutschen  Territorialgewässern
  gescheiterter  oder  gestrandeter  Schiffe
sollen  nach  Maßgabe  der  Landesgesetze  erfolgen
  und  umgekehrt  sollen  alle  Rettungsmaßregeln
  in  Bezug  auf  Deutsche,  in  den
Italienischen  Territorialgewässern  gescheiterte
oder  gestrandete  Schiffe  in  Gemäßheit  der
Landesgesetze  erfolgen.

Die  Konsularbehörden  haben  in  beiden
Ländern  nur  einzuschreiten,  um  die  auf  die
Ausbesserung  und  Neuverproviantirung
oder,  eintretenden  Falls,  auf  den  Verkauf
des  an  der  Küste  gestrandeten  oder  gescheiterten
  Schiffs  bezüglichen  Maßregeln  zu  überwachen.


Für  die  Intervention  der  Landesbehörden
dürfen  keine  andern  Kosten  erhoben  werden,
als  solche,  welche  in  gleichem  Falle  die
Nationalschiffe  zu  entrichten  haben.

Ist  die  Nationalität  eines  verunglückten
Schiffs  zweifelhaft,  so  sind  die  Lokalbehörden
ausschließlich  für  alle,  in  dem  gegenwärtigen
Artikel  vorgesehenen  Maßregeln  zuständig.

Art.  19.

Die  beiderseitigen  Generalkonsuln,  Konsuln,
  Vizekonsuln  und  Konsular-Agenten,  ingleichen
  die  Angestellten  bei  den  Konsulaten
sollen  in  beiden  Ländern  aller  Befreiungen,
Vorrechte,  Immunitäten  und  Privilegien
teilhaftig  werden,  welche  den  Beamten
gleichen  Grades  der  meist  begünstigten  Nation
  zustehen.

127


contraenti  sulle  coste  dell’  altra,  le
Autoritä  dovranno  informarne  il  Console
  Generale,  Console,  Vice-Console
od  Agente  Consolare  del  distretto,  od
in  sua  mancanza  il  Console  Generale,
Console,  Vice-Console  od  Agente  Consolare
  piü  prossimo  al  luogo  del
sinistro.

Tutte  le  operazioni  relative  al  sal-Vataggio
  delle  navi  italianc,  che  avessero
  naufragato  od  investito  nelle
acque  territoriali  della  Germania  del
Nord,  avranno  luogo  conformemente
alle  leggi  del  Paese,  e  reciprocamente
tutte  le  operazioni  relative  al  salvamento
  delle  navi  tedesche,  che  avessero
  naufragato  od  investito  nelle
acque  territoriali  d’  Italia,  avranno
luogo  conformemente  alle  leggi  locali.

Lo  intervento  delle  Autorita  Consoclari
  non  avrà  luogo  nei  due  Paesi
Che  per  sorvegliare  le  operazioni  relative
  alla  riparazione  e  al  riapprovvigionamento
  o  alla  vendita,  se  ne  sia
il  caso,  delle  navi  investite  0o  naufragate
  alla  costa.

Lo  intervento  delle  Autoritä  locali
non  darà  luogo  a  percezione  di  diritti  di
sorta,  salvo  quelli  cui  andrebbero  soggetti
  in  simili  casi  i  bastimenti  naionali.


In  caso  di  dubbio  sulla  nazionalitas.
delle  navi  naufragate,  i  provvedimenti
menzionati  nel  presente  articolo  saranno
di  esclusiva  competenza  dell  Autorità
locale.

Art.  19.

I  Copsoli  Generali,  Consoli,  Vice-Consoli
  ed  Agenti  Consolari  rispettivi,
come  pure  8gl’  impiegati  dei  Consolati,
godranno  nei  due  Paesi  di  tutte  le
esenzioni,  prerogative,  immunitäe  privilegi,
  che  saranno  concessi  agli  Agenti
di  egual  grado  della  Nazione  la  pin
favorita.
        <pb n="151" />
        Art.  20.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  sofort  nach
Auswechselung  der  Ratifikationen  in  Kraft
treten  und  bis  zum  30.  Juni  1875  Gültigkeit
  haben.  Wenn  ein  Jahr  vor  Ablauf
dieses  Zeitraums  keiner  der  hohen  kontrahirenden
  Theile  dem  andern  seine  Absicht  kund
giebt,  die  Wirksamkeit  des  Vertrags  aufhören
  zu  lassen,  so  bleibt  derselbe  bis  ein
Jahr  nach  erfolgter,  an  keine  Frist  gebundener
  Aufkündigung  in  Kraft.

Art.  21.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  von  beiden
hohen  kontrahirenden  Teilen  ratifizirt  und
es  sollen  die  Ratifikationen  innerhalb  vier
Monaten  nach  dem  Vertragsabschlusse  in  Berlin
  ausgewechselt  werden.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  beiderseitigen
Bevollmächtigten  gegenwärtigen  Vertrag  in
doppelter  Ausfertigung  unterzeichnet  und  besiegelt.


So  geschehen  zu  Berlin,  den  21.  Dezember 1868


  

Launay.
(L.  S.)

König.
(L.  S.)

128

Art.  20°.

La  presente  convenzione  avrà  vigore
sino  al  30  giugno  1875,  a  decorrere  dal
giorno  dello  scambio  delle  ratifiche.  Se,
un  anno  prima  dello  spirare  del  termine,
niuna  delle  Alte  Parti  contraenti  avesse
annunziato  officialmente  all’  altra  la  suas
intenzione  di  farne  cessare  gli  effetti,
continuerä  a  rimanere  in  vigore  sino
ad  un  anno  dopo  che  siasi  fatta  la
suddetta  dichiarazione,  qualunque  sia
I’  epoca  in  cui  abbia  luogo.

Art.  210.

La  presente  Convenzione  saraà  approvata
  e  ratificata  dalle  due  Alte  Parti
contracnti  e  le  ratifiche  saranno  scambiate
  in  Berlino  nel  termine  di  quattro
mesi.

In  fede  di  che  i  rispettivi  Plenipotenziari
  hanno  firmato  la  presente  Convenzione
  e  vi  hanno  apposto  il  sigillo
delle  proprie  armi.

Fatto  a  Berlino  addé  21  Dicembre
Mille  otto  cento  sessant'  otto.

König.
(L.  S.)

Launay.
(L.  S.)

Die  Ratifikationsurkunden    sind  am  22.  April  1869.  zu  Berlin  ausgewechselt worden.

 

 

 



(Nr.  274.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen  des
Norddeutschen  Bundes

den  bisherigen  Lübeckischen  Konsul  Wilhelm  Heinrich  Johann

Schabbel  zu  Port  Elizabeth  (Kap  der  guten  Hoffnung)
zum  Konsul  des  Norddeutschen  Bundes  daselbst  zu  ernennen  geruht.

Redigirt  im  Büro  des  Bundeskanzlers.
Unveränderter  Abdruck)  Berlin  (1891),  Reichsdruckerei.
        <pb n="152" />
        —  129  —

Bundes-Gesetzblatt

des Norddeutschen  Bundes.

 

  14.

 

—

(Nr.  275.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  24.  April  1869.,  betreffend  die  Aufhebung  der  Oberpostdirektion
  in  Minden,  die  Ueberweisung  der  Postverwaltungsgeschäfte
für  den  Regierungsbezirk  Minden  und  die  Fürstenthümer  Schaumburg-Lippe
  und  Lippe  an  die  Oberpostdirektion    in  Münster  und  Uebertragung
der  Postverwaltungsgeschäfte  für  die  Fürstenthümer  Waldeck  und  Pyrmont
an  die  Oberostdirektion  in  Kassel.

Auf  Ihren  Bericht  vom  20.  April  d.  J.  will  Ich  genehmigen,  daß  vom  1.  Juli
  ab,  unter  Aufhebung  der  Oberpostdirektion    in  Minden,  die  Postverwaltungsgeschäfte
  für  den  Regierungsbezirk  Minden  und  die  Fürstenthümer  Schaumburg-Lippe
  und  Lippe  der  Oberpostdirektion  in  Münster  zugewiesen  und  diejenigen
für  die  Fürstenthümer  Waldeck  und  Pyrmont  der  Oberpostdirektion  in  Kassel
übertragen  werden.

Berlin,  den  24.  April  1869.
Wilhelm.
Gr.  v.  Bismarck=Schönhausen.
An  den  Kanzler  des  Norddeutschen  Bundes.

Bundes - Gesetzbl.      1869.  22  (Nr.  276.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  13.  Mai  1869.
        <pb n="153" />
        —  130  —

(Nr.  276.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  26.  April  1869.,  betreffend  die  Versetzung  der  Festung
Königstein,  der  Ortschaft  Dom-Kietz  bei  Brandenburg  und  des  Fleckens
Wandsbeck  in  höhere  Serviceklassen.

Auf  Grund  der  Bestimmung  im  §  19.  des  Gesetzes,  betreffend  die  Ouartierleistung
  für  die  bewaffnete  Macht  während  des  Friedenszustandes,  vom  25.  Juni
1868.  (Bundesgesetzbl.  S.  523.)  und  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrates
  genehmige  Ich  hiermit  im  Namen  des  Norddeutschen  Bundes,  auf  Ihren
Bericht  vom  24.  dieses  Monats,  daß  vom  I.  Januar  1869.  ab  die  Festung
Königstein  aus  der  IV.  in  die  III.  Serviceklasse,  die  Ortschaft  Dom  Kietz  bei
Brandenburg  aus  der  V.  in  die  II.  Serviceklasse  und  der  Flecken  Wandsbeck  aus
der  III.  in  die  II.  Serviceklasse  versetzt  werden.
Dieser  Erlaß  ist  durch  das  Bundesgesetzblatt  zu  veröffentlichen.

Berlin,  den  26.  April  1869.
Wilhelm.
Gr.  v.  Bismarck=Schönhausen.
An  den  Kanzler  des  Norddeutschen  Bundes.

(Nr.  277.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  der  Bevollmächtigten  zum  Bundesrate
  des  Norddeutschen  Bundes.  Vom  8.  Mai  1869.

Auf  Grund  der  Artikel  6.  und  7.  der  Verfassungsurkunde  für  den  Norddeutschen
  Bund  sind  zu  Bevollmächtigten  zum  Bundesrate  ernannt  worden,
und  zwar:
von  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Preußen:
der  unterzeichnete  Kanzler  des  Norddeutschen  Bundes,
der  Staats-  und  Kriegsminister,  General  der  Infanterie  v.  Roon,
der  Präsident  des  Bundeskanzleramts,  Wirkliche  Geheime  Rath
Delbrück,
der  Generalleutnant  und  Direktor  des  Allgemeinen  Kriegsdepartements
  v.  Podbielski,
der  Vizeadmiral  Jachmann,
der Generalsteuerdirektor  Wirkliche  Geheime  Rath  v.  Pommersche

der  General-Postdirektor  v.  Philipsborn,
        <pb n="154" />
        —  131  —

der  Geheime  OberJustizrat  Dr.  Pape,
der  Ministerialdirektor,  Wirkliche  Geheime  Oberfinanzrat  
Guenther,
der  Ministerialdirektor,  Wirkliche  Geheime  Legationsrath  v.  Philipsborn,

der  Geheime  Oberfinanzrat  Wollny,
der  Geheime  Regierungsrat  Graf  zu  Eulenburg;
von  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Sachsen:
der  Staatsminister  der  Finanzen  und  der  auswärtigen  Angelegenheiten
  Freiherr  v.  Friesen,
der  Geheime  Rat  und  Ministerialdirektor  im  Ministerium  des
Innern  Dr.  Weinlig,
der  Oberst  und  Militairbevollmächtigte  in  Berlin  v.  Brandenstein,
der  geheime  Justizrat  Klemm;
von  seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Großherzoge  von  Hessen
und  bei  Rhein:
der  außerordentliche  Gesandte  und  bevollmächtigte  Minister,  Geheime
Legationsrat  Hofmann;
von  seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Großherzoge  von  Mecklenburg - Schwerin:

der  außerordentliche  Gesandte  und  bevollmächtigte  Minister,  Staatsminister
  v.  Bülow,
von  seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Großherzoge  von  Sachsen-Weimar-Eisenach:
  «
 der Staatsminister, Wirkliche Geheimrat Dr. v. Watzdorf,
von  seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Großherzoge  von  Mecklenburg - Strelitz:

der  außerordentliche  Gesandte  und  bevollmächtigte  Minister,  Staatsminister
  v.  Bülow
von  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Großherzoge  von  Oldenurg:

der  Staatsrat  Bucholtz;
von  seiner  Hoheit  dem  Herzoge  von  Braunschweig  und  Lüneburg:
    
der  Staatsminister  v.  Campe,
der  Ministerresident,  Geheimrath  v.  Liebe;
von  seiner  Hoheit  dem  Herzoge  von  Sachsen-Meiningen  und
Hildburghausen:
der  Staatsminister,  Wirkliche  Geheime  Rat  Freiherr  v.  Krosigk;
22·  von
        <pb n="155" />
        —  132  —

von  seiner  Hoheit  dem  Herzoge  zu  Sachsen - Altenburg:
der  Staatsminister  v.  Gerstenberg  Zech;
von  seiner  Hoheit  dem  Herzoge  zu  Sachsen - Koburg  und  Gotha:
der  Staatsminister,  Wirkliche  Geheime  Rat  Freiherr  v.  Seebach)
von  seiner  Hoheit  dem  Herzoge  von  Anhalt:
der  Regierungsrath  Dr.  Sintenis;
von  seiner  Durchlaucht  dem  Fürsten  zu  Schwarzburg - Rudolstadt:

der  Staatsminister  v.  Bertrab;
von  seiner  Durchlaucht  dem  Fürsten  zu  Schwarzburg -  Sondershausen:

der  Staatsrat  und  Kammerherr  von  Wolffersdorff;
seiner  Durchlaucht  dem  Fürsten  zu  Waldeck  und  Pyrmont:
der  Landesdirektor  v.  Flottwell;
von  seiner  Durchlaucht  dem  Fürsten  Reuß  älterer  Linie:
der  Regierungspräsident  Dr.  Herrmann;
von  Seiner  Durchlaucht  dem  Fürsten  Reuß  jüngerer  Linie:
der  Staatsminister  v.  Harbou;
von  seiner  Durchlaucht  dem  Fürsten  zu  Schaumburg - Lippe:
der  Geheime  Regierungsrat  Höcker;
  seiner  Durchlaucht  dem  Fürsten  zur  Lippe:
der  Präfident  des  Kabinetsministeriums  Heldman;
von  dem  Senate  der  freien  und  Hansestadt  Lübeck:
der  Ministerresident  Dr.  Krüger;
von  dem  Senate  der  freien  Hansestadt  Bremen:
der  Senator  Gildemeister;
von  dem  Senate  der  freien  und  Hansestadt  Hamburg:
der  Bürgermeister  Dr.  Kirchenpauer.
Diese  Ernennungen  werden  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht.
Berlin,  den  8.  Mai  1869.

Der  Kanzler  des  Norddeutschen  Bundes.
Gr.  v.  Bismarck - Schönhausen.









 

 

(Nr.  278.)
        <pb n="156" />
        —  1338  —

(Nr.  278.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  der  Bevollmächtigten  zum  Bundesrate
  des  Deutschen  Zollvereins.  Vom  8.  Mai  1869.

Auf  Grund  des  Artikels  8.  §§.  1.  und  2.  des  Vertrages  zwischen  dem  Norddeutschen
  Bunde,  Bayern,  Württemberg,  Baden  und  Hessen  vom  8.  Juli  1867.
sind  zu  Bevollmächtigten  zum  Bundesrate  des  Deutschen  Zollvereins  ernannt
worden,  und  zwar:
von  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Preußen:
außer  den  zum  Bundesrate  des  Norddeutschen  Bundes  ernannten  Bevollmächtigten:

der  Geheime  Oberfinanzrat  Henning;
von  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Bayern:
der  außerordentliche  Gesandte  und  bevollmächtigte  Minister,  Freiherr
  Pergler  v.  Perglas,
der  Staatsrat  v.  Weber,
der  Ministerialrat  Berr;
von  einer  Majestät  dem  Könige  von  Sachsen:
der  Staatsminister  Freiherr  v.  Friesen,
der  Ministerialdirektor  Dr.  Weinlig,
der  Oberst  v.  Brandenstein,
der  Finanzrat  Wahl;
von  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Württemberg:
der  außerordentliche  Gesandte  und  bevollmächtigte  Minister,  geheime
  Legationsrat  Freiherr  v.  Spitzemberg,
der  Oberfinanzrat  Riecke;
von  seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Großherzoge  von  Baden:
der  außerordentliche  Gesandte  und  bevollmächtigte  Minister,  Freiherr
  v.  Türckheim,
der  Ministerialrat  Eisenlohr;
von  seiner  königlichen  Hoheit  dem  Großherzoge  von  Hessen
und  bei  Rhein:
außer  dem  zum  Bundesrate  des  Norddeutschen  Bundes  ernannten  Bevollmächtigten:
  
der  Geheime  Obersteuerrat  Ewald;  
von  seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Großherzoge  von  Mecklenburg-Schwerin:

außer  dem  zum  Bundesrate  des  Norddeutschen  Bundes  ernannten  Bevollmächtigten:

der  Staatsrat  v.  Müller;
von
        <pb n="157" />
        —  134  —

  seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Großherzoge  von  Sachsen-Weimar=Eisenach,

von  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Großherzoge  von  Mecklenburg-Strelitz:


die  zum  Bundesrathe  des  Norddeutschen  Bundes  ernannten  Bevollmächtigten;

von  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Großherzoge  von  Oldenburg:

der    Ministerresident,  Herzoglich  Braunschweigische  Geheime  Rath
v.  Liebe;

von  Seiner  Hoheit  dem  Herzoge  von  Braunschweig  und  Lüneurg,

von  Seiner  Hoheit  dem  Herzoge  von  Sachsen-Meiningen  und
Hildburghausen,
von  Seiner  Hoheit  dem  Herzoge  zu  Sachsen-Altenburg,
von  Seiner  Hoheit  dem  Herzoge  zu  Sachsen-Koburg  und  Gotha,
von  Seiner  Hoheit  dem  Herzoge  von  Anhalt,
von  Seiner  Durchlaucht  dem  Fürsten  zu  Schwarzburg-Rudolstadt,

von  Seiner  Durchlaucht  dem  Fürsten  zu  Schwarzburg-Sondershausen,

von  Seiner  Durchlaucht  dem  Fürsten  zu  Waldeck  und  Pyrmont:
die  zum  Bundesrathe  des  Norddeutschen  Bundes  ernannten  Bevollmächtigten;

von  Seiner  Durchlaucht  dem  Fürsten  Reuß  älterer  Linie:
der  Finanzrath  Dr.  Heerwart;
von  Seiner  Durchlaucht  dem  Fürsten  Reuß  jüngerer  Linie,
von  Seiner  Durchlaucht  dem  Füsten  zu  Schaumburg-Lippe,
von  Seiner  Durchlaucht  dem  Fürsten  zur  Lippe,
von  dem  Senate  der  freien  und  Hansestadt  Lübeck,
von  dem  Senate  der  freien  Hansestadt  Bremen,
von  dem  Senate  der  freien  und  Hansestadt  Hamburg:
die  zum  Bundesrathe  des  Norddeutschen  Bundes  ernannten  Bevollmächtigten.

Diese  Ernennungen  werden  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Berlin,  den  8.  Mai  1869.

Der  Vorsitzende  des  Bundesrathes  des  Deutschen  Zollvereins.
Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.

 

 

 

(Nr.  279.)
        <pb n="158" />
        —  135  —

(Nr.  279.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes  an  Stelle  des  verstorbenen  Bundeskonsuls  Carl
Gustav  Wolff  zu  Wasa

den  Kaufmann  Uno  Wolff  daselbst
zum  Konsul  des  Norddeutschen  Bundes  zu  ernennen  geruht.

(Nr.  280.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes

den  Preußischen  Konsul  Carl  Eulert  zu  Arica  (Peru)
zum  Konsul  des  Norddeutschen  Bundes  zu  ernennen  geruht.

Nr.  281.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes  "

den  bisherigen  Preußischen  Vizekonsul  Francesco  Morello  zu  Licata
zum  Vizekonsul  des  Norddeutschen  Bundes  daselbst  zu  ernennen  geruht.

Redigirt  im  Büreau  des  Bundeskanzlers.
Unveränderter  Abdruck;  Berlin  (1890),  Reichsdruckerei.
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        <pb n="160" />
        Bundes-Gesetzblatt

des Norddeutschen  Bundes.

 

Nr  15.

(Nr.  282.)  Gesetz  wegen  Abänderung  des  Gesetzes  vom  9.  November  1867.,  betreffend  den
außerordentlichen  Geldbedarf  des  Norddeutschen  Bundes  zum  Zwecke  der
Erweiterung  der  Bundes  Kriegsmarine  und  der  Herstellung  der  Küstenvertheidigung.
  Vom  20.  März  1869.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Norddeutschen  Bundes,  nach  erfolgter  Zustimmung
des  Bundesrathes  und  des  Reichstages,  was  folgt:

Einziger  Paragraph.

Der  Betrag  der  zur  Bestreitung  der  außerordentlichen  Ausgaben  für  die
Bundes-Kriegsmarine,  sowie  zu  den  Kosten  der  Küstenvertheidigung  erforderlichen
Geldmittel,  welche  nach  Maaßgabe  des  Gesetzes  vom  9.  November  1867.  (Bundesgesetztl.
  vom  Jahre  1867.  S.  157.  ff.)  durch  eine  verzinsliche,  nach  den  Bestimmungen
  des  Gesetzes  vom  19.  Juni  1868.  (Bundesgesetzbl.  vom  Jahre  1868.
S.  339.  ff.)  zu  verwaltende  Anleihe  zu  beschaffen  sind,  wird  auf  siebenzehn  Millionen
  Thaler  erhöht.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Bundes-Insiegel.

Gegeben  Schloß  Babelsberg,  den  20.  Mai  1869.

(L.  S.)Wilhelm.
Gr.  v.  Bismarck=Schönhausen.

Bundes  ·  Gesetzbl.  1869.  23  (Nr.  283.)

Ausgegeben  zu  Berlin  den  25.  Mai  1869.
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        —  138  —

(Nr.  283.)  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  Zollparlaments.  Vom  23.  Mai
1869.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  etc

verordnen,  auf  Grund  der  nach  dem  Vertrage  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde,
Bayern,  Württemberg,  Baden  und  Hessen  vom  8.  Juli  1867.  Uns  zustehenden
Präsidial-Befugniß,  was  folgt:

Das  Zollparlament  wird  berufen,  am  Donnerstag  den  3.  Juni  d.  J.  in
Berlin  zusammenzutreten  und  beauftragen  Wir  den  Vorsitzenden  des  Bundesrathes
des  Deutschen  Zollvereins  mit  den  zu  diesem  Zwecke  nöthigen  Vorbereitungen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Schloß  Babelsberg,  den  23.  Mai  1869.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Bismarck-  Schönhausen.

——

(Nr.  284.)  Auf  Grund  der  Bestimmung  im  Artikel  20.  des  Vertrages
zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde,  Bayern,  Württemberg,  Baden  und  Hessen,
die  Fortdauer  des  Zoll-  und  Handelsvereins  betreffend,  vom  8.  Juli  1867.
(Bundesgesetzbl.  S.  81.)  sind  von  dem  Präsidium  des  Deutschen  Zoll-  und
Handelsvereins,  nach  Vernehmung  des  Ausschusses  des  Bundesrathes  für  Zollund
  Steuerwesen,  folgenden  Hauptämtern  die  nachbenannten  Beamten  als
Vereinskontroleure  beigeordnet  worden,  und  zwar:

A.  im  Königreich  Preußen:
dem  Hauptamte  zu  Elbing  der  den  Hauptämtern  zu  Danzig  und  Thorn
als  Vereinskontroleur  beigeordnete  Großherzoglich  Oldenburgische  Hauptamtskontroleur
  Dunkhase,  unter  Beibehaltung  seines  Wohnsitzes  in
f  Danzig;
B.  im  Großherzogthum  Mecklenburg-Schwerin:
dem  Hauptamte  zu  Güstrow  der  Königlich  Preußische  Steuerinspektor
Souchon,  an  Stelle  des  Königlich  Preußischen  Steuerinspektors  Bensch,
mit  dem  Wohnsitz  in  Güstrow;
C.  im
        <pb n="162" />
        —  139  —

C.  im  Großherzogthum  Mecklenburg-Strelitz:
dem  Hauptamte  zu  Neubrandenburg  der  Königlich  Preußische  Steuerinspektor
  Souchon,  an  Stelle  des  Königlich  Preußischen  Steuerinspektors
  Bensch,  mit  dem  Wohnsitz  in  Güstrow.

—  —

(Nr.  285.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  Allergnädigst
geruht,  den  Königlich  Sächsischen  Legationsrath  Rudolph  Friedrich  Le  Maistre
als  Ministerresidenten  des  Norddeutschen  Bundes  bei  den  Regierungen  des  Argentinischen
  Bundes  und  der  Republik  Uruguay  zu  beglaubigen.

Derselbe  hat  die  Ehre  gehabt,  am  5.  Mätz  d.  J.  dem  Herrn  Präsidenten
des  Argentinischen  Bundes  und  am  22.  März  d.  J.  dem  Herrn  Präsidenten  des
Freistaates  Uruguay  seine  Beglaubigungsschreiben  in  dieser  Eigenschaft  zu  überreichen.


(Nr.  286.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes

den  Kaufmann  Jacob  Rauers  zu  Savannah
zum  Konsul  des  Norddeutschen  Bundes  zu  ernennen  geruht.

(Nr.  287.)  Dem  Carl  Dragoritsch  ist  Namens  des  Norddeutschen
Bundes  das  Exequatur  als  Kaiserlich  und  Königlich  Oesterreichisch-Ungarischer
Generalkonsul  in  Danzig  ertheilt  worden.

(Nr.  288.)  Dem  C.  F.  F.  Roessingh  in  Bremen  ist  Namens  des
Norddeutschen  Bundes  das  Exequatur  als  Königlich  Niederländischer  Konsul
daselbst  ertheilt  worden.

Redigirt  im  Büreau  des  Bundeskanzlers.
Unveränderter  Abdruck)  Berlin  (1890),  Reichsdruckerei.
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        —  141  —

Bundes-Gesetzblatt

des Norddeutschen  Bundes.

 

Nr. 16.

 

(Nr.  289.)  Gesetz,  betreffend  die  Portofreiheiten  im  Gebiete  des  Norddeutschen  Bundes.
Vom  5.  Juni  1869.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Norddeutschen  Bundes,  nach  erfolgter  Zustimmung
des  Bundesrathes  und  des  Reichstages,  was  folgt:

§.  1.

Den  regierenden  Fürsten  des  Norddeutschen  Bundes,  deren  Gemahlinnen
und  Wittwen  verbleibt  die  Befreiung  von  Portogebühren  in  dem  bisherigen
Umfange.

§.  2.

In  reinen  Bundesdienst-Angelegenheiten  werden  Postsendungen  jeder  Art
innerhalb  des  Norddeutschen  Postgebietes  portofrei  befördert,  wenn  die  Sendungen
  von  einer  Bundesbehörde  abgeschickt  oder  an  eine  Bundesbehörde  gerichtet
sind  und  die  äußere  Beschaffenheit,  sowie  das  Gewicht  der  Sendungen  den  von
der  Bundes-Postverwaltung  in  dieser  Beziehung  zu  erlassenden  besonderen  Bestimmungen
  entspricht.

Alle  in  Bundesrathssachen,  sowie  in  Militair-  und  Marine-Angelegenheiten,
  als  reinen  Bundesdienst=Angelegenheiten,  im  Norddeutschen  Postgebiete
bisher  allgemein  bestandenen  Portofreiheiten  werden  aufrecht  erhalten.

§.  3.

Auf  Fahrpostsendungen  zwischen  den  Hohenzollernschen  Landen  und  den
übrigen  Theilen  des  Norddeutschen  Postgebietes  finden  die  vorstehenden  Bestimmungen
  §.  2.)  keine  Anwendung;  die  Portofreiheit  dieser  Sendungen  richtet  sich
nach  den  betreffenden  Postverträgen.

Auf  Stadtpostsendungen  erstreckt  sich  die  Portofreiheit  nicht.

Bundes  ·  Gesetzbl.  1869.  24  .  § 4.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  8.  Juni  1869.
        <pb n="165" />
        —  142  —

S.  4.
Sendungen,  welche  von  dem  Reichstage  des  Norddeutschen  Bundes  ausgehen,
  oder  an  den  Reichstag  gerichtet  sind,  werden  den  Sendungen  von  und
an  Bundesbehörden  gleich  behandelt.

g.  5.

Die  Porto=Vergünstigungen,  welche  den  Personen  des  Militairstandes  und
denen  der  Bundes=Kriegsmarine  bewilligt  sind,  werden  einstweilen  aufrecht  erhalten.
  Dem  Bundespräsidium  bleibt  es  vorbehalten,  diese  Porto=Vergünstigungen
aufzuheben  oder  einzuschränken.

S.  6.

Alle  übrigen,  bisher  bestandenen  Portofreiheiten  und  Porto-Ermäßigungen
werden  aufgehoben.

Für  die  Aufhebung,  beziehungsweise  Einschränkung  der  Portofreiheiten  wird
aus  der  Bundes=Postkasse  insoweit  Entschädigung  geleistet,  als  dies  mit  Rücksicht
auf  die  den  Portobefreiungen  etwa  zu  Grunde  liegenden  lästigen  Privatrechtstitel
  nach  den  Landesgesetzen  nothwendig  ist.

S.  7.

Der  Antrag  auf  Entschädigung  ist  von  dem  Berechtigten  bei  Vermeidung
der  Präklusion  bis  zum  30.  Juni  1870.  an  die  Postbehörde  zu  richten.  Ueber
den  erhobenen  Anspruch  wird  vom  General=  Postamt  entschieden.  Wenn  das
General=Postamt  den  Anspruch  ganz  oder  theilweise  zurückweist,  so  steht  dem
Reklamanten  das  Recht  zu,  binnen  einer  präklusivischen  Frist  von  drei  Monaten,
vom  Tage  des  Empfanges  der  Bescheidung  ab  gerechnet,  den  Rechtsweg  zu  beschreiten.
  Die  Klage  ist  gegen  die  Ober=Postdirektion,  beziehungsweise  gegen  die
mit  deren  Funktionen  beauftragte  Postbehörde  zu  richten,  in  deren  Bezirk  der
Reklamant  sein  Domizil  hat.

G  S.

Die  Art  und  die  Höhe  der  Entschädigung  richtet  sich  nach  folgenden  Bestimmungen:


Der  Berechtigte  hat  am  Schlusse  eines  jeden  Jahres  die  im  Laufe  des
Jahres  von  ihm  frankirt  abgeschickten  oder  an  ihn  unfrankirt  eingegangenen
Sendungen  nachzuweisen,  welche  nach  den  bisherigen  Bestimmungen  portofrei
befördert  sein  würden.  Der  auf  diese  Sendungen  entfallende  Porto=  und  Gebührenbetrag
  wird  dem  Berechtigten  aus  der  Bundes  Postkasse  jährlich  erstattet.

Im  Falle  des  Einverständnisses  zwischen  der  Bundes=Postverwaltung  und
dem  Berechtigten  kann  der  für  ein  Jahr  festgestellte  Betrag  ohne  neue  Ermittelung
  auch  für  mehrere  hinter  einander  folgende  Jahre  als  Entschädigung  zu
Grunde  gelegt  werden.

S.  9.
Der  Postverwaltung  bleibt  die  Befugniß  vorbehalten,  anstatt  die  im  F.  8.
fest-
        <pb n="166" />
        —  143  —

festgesetzte  Zahlung  fortdauernd  zu  leisten,  den  Berechtigten  durch  Zahlung  einer
festen  Summe  ein  für  alle  Mal  zu  entschädigen.

Wenn  die  Postverwaltung  von  der  Befugniß  der  einmaligen  Entschädigung
Gebrauch  machen  will,  so  wird  der  Betrag,  welcher  dem  Berechtigten  in  den  zuletzt
  vorhergegangenen  drei  Kalenderjahren  in  Gemäßheit  des  F.  8.  gezahlt
worden  ist,  zusammengerechnet,  der  danach  sich  ergebende  durchschnittliche  Jahresbetrag
  achtzehnmal  genommen  und  diese  Summe  dem  Berechtigten  baar  gezahlt.

S  10.

Neue  Portofreiheiten  oder  Porto=Ermäßigungen  können  nur  im  Wege  des
Gesetzes  eingeführt  werden.

S.  11.

Der  Bundes=Postverwaltung  bleibt  das  Recht  vorbehalten,  mit  Staatsbehörden
  Abkommen  dahin  zu  treffen,  daß  von  den  Behörden  an  Stelle  der
Porto=  und  beziehungsweise  Gebührenbeträge  für  die  einzelnen  Sendungen
Aversionalsummen  an  die  Bundes=Postverwaltung  gezahlt  werden.

.  12.

Portofreiheiten,  welche  auf  den  mit  dem  Auslande  abgeschlossenen  Staatsverträgen
  oder  Konventionen  beruhen,  werden  durch  dieses  Gesetz  nicht  berührt.
Eine  streckenweise  portofreie  Beförderung  findet  bei  den  in  den  §#P.  2.  4.  und  5
erwähnten  Sendungen  von  und  nach  dem  Auslande  nicht  statt.

Ausländisches  Porto  wird  in  keinem  Falle  von  der  Bundes  Postkasse
getragen.

13.

Die  Vorschriften  des  Artikels  52.  der  Bundesverfassung  sind  nicht  auszudehnen
  auf  denjenigen  Theil  der  Postüberschüsse,  welcher  durch  die  in  gegenwärtigem
  Gesetze  angeordnete  Aufhebung  von  Portofreiheiten  gewonnen  wird.

Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Berechnung  und  Verwendung  dieses
bis  Ende  Dezember  1875.  auszunehmenden  Theils  bleiben  der  Verständigung  im
Bundesrathe  unter  Zustimmung  des  Reichstages  vorbehalten.

S.  14.
Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Januar  1870.  in  Kraft.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Bundes-=Insiegel.
Gegeben  Schloß  Babelsberg,  den  5.  Juni  1869.

.  Wilhelm.
Gr.  v.  Bismarck=Schönhausen.

(Nr.  290.)
        <pb n="167" />
        —  144  —

(Nr.  290.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes

den  Königlich  Preußischen  Legationsrath  Hermann  Carl  Wilke
zum  Generalkonsul  des  Norddeutschen  Bundes  für  Großbritannien  und  Irland
in  London  zu  ernennen  geruht.

(Nr.  291.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes

den  Kaufmann  G.  Dentzelmann  zu  d'Urban  (Kolonie  Natal  in  Afrika)
zum  Konsul  des  Norddeutschen  Bundes  daselbst  zu  ernennen  geruht.

(Nr.  292.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes
den  Kaufmann  Arthur  James  Walker  Arnott  zu  Port  Louis  (Insel
Mauritius)
zum  Konsul  des  Norddeutschen  Bundes  daselbst  zu  ernennen  geruht.

(Nr.  293.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes

den  bisherigen  Preußischen  Konsul  R.  Lindau  in  Nagasaki,

den  bisherigen  Preußischen  Vizekonsul  C.  Gaertner  in  Hakodade,

den  Kaufmann  Adolph  Leysner  zu  Niegata,  und

den  Kaufmann  Adolph  Reis  zu.  Yokohama
zu  Konsuln  des  Norddeutschen  Bundes  zu  ernennen  geruht.

(Nr.  294.)  Dem  Henry  IJ.  Winser  ist  Namens  des  Norddeutschen
Bundes  das  Exequatur  als  Konsul  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  in
Sonneberg  (Herzogthum  Sachsen=Meiningen)  ertheilt  worden.

(Nr.  295.)  Dem  Emil  Hoechster  ist  Namens  des  Norddeutschen  Bundes
das  Exequatur  als  Konsul  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  in  Barmen
ertheilt  worden.

(Nr.  296.)  Dem  Willibald  Oskar  Alexis  Helm  zu  Emden  ist  Namens
des  Norddeutschen  Bundes  das  Exequatur  als  Kaiserlich  Russischer  Vizekonsul
daselbst  ertheilt  worden.

Redigirt  im  Büreau  des  Bundeskanzlers.
Unveränderter  Abdruck)  Berlin  (1891),  Reichsdruckerei.
        <pb n="168" />
        —  145  —

Bundes-Gesetzblatt

des Norddeutschen  Bundes.

 

 

Nr 17.  

(Nr.  297)  Wahlgesetz  für  den  Reichstag  des  Norddeutschen  Bundes.  Vom  31.  Mai  1869.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  ec.

verordnen  im  Namen  des  Norddeutschen  Bundes,  nach  erfolgter  Zustimmung
des  Bundesrathes  und  des  Reichstages,  was  folgt:

§.  1.

Wähler  für  den  Reichstag  des  Norddeutschen  Bundes  ist  jeder  Norddeutsche,
welcher  das  fünfundzwanzigste  Lebensjahr  zurückgelegt  hat,  in  dem  Bundesstaate,
wo  er  seinen  Wohnsitz  hat.

§. 2.

Für  Personen  des  Soldatenstandes  des  Heeres  und  der  Marine  ruht  die
Berechtigung  zum  Wählen  so  lange,  als  dieselben  sich  bei  der  Fahne  befinden.
§.  3.

Von  der  Berechtigung  zum  Wählen  sind  ausgeschlossen:

1)  Personen,  welche  unter  Vormundschaft  oder  Kuratel  stehen;

2)  Personen,  über  deren  Vermögen  Konkurs=  oder  Fallitzustand  gerichtlich
eröffnet  worden  ist  und  zwar  während  der  Dauer  dieses  Konkurs=  oder
Fallit=Verfahrens;

3)  Personen,  welche  eine  Armenunterstützung  aus  öffentlichen  oder  Gemeinde-Mitteln
  beziehen,  oder  im  letzten  der  Wahl  vorhergegangenen  Jahre  bezogen
  haben;

4)  Personen,  denen  in  Folge  rechtskräftigen  Erkenntnisses  der  Vollgenuß
der  staatsbürgerlichen  Rechte  entzogen  ist,  für  die  Zeit  der  Entziehung,
sofern  sie  nicht  in  diese  Rechte  wieder  eingesetzt  sind.

Ist  der  Vollgenuß  der  staatsbürgerlichen  Rechte  wegen  politischer

Vergehen  oder  Verbrechen  entzogen,  so  tritt  die  Berechtigung  zum

Wählen  wieder  ein,  sobald  die  außerdem  erkannte  Strafe  vollstreckt,  oder
durch  Begnadigung  erlassen  ist.

Bundes.  Gesetzbl.  1869.  25  §.  4.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  9.  Juni  1869.
        <pb n="169" />
        —  147  —

die  zum  Wählen  Berechtigten  nach  Zu-  und  Vornamen,  Alter,  Gewerbe  und
Wohnort  eingetragen  werden.

Diese  Listen  sind  spätestens  vier  Wochen  vor  dem  zur  Wahl  bestimmten
Tage  zu  Jedermanns  Einsicht  auszulegen,  und  ist  dies  zuvor  unter  Hinweisung
auf  die  Einsprachefrist  öffentlich  bekannt  zu  machen.  Einsprachen  gegen  die  Listen
sind  binnen  acht  Tagen  nach  Beginn  der  Auslegung  bei  der  Behörde,  welche
die  Bekanntmachung  erlassen  hat,  anzubringen  und  innerhalb  der  nächsten  vierzehn
  Tage  zu  erledigen,  worauf  die  Listen  geschlossen  werden.  Nur  diejenigen
sind  zur  Theilnahme  an  der  Wahl  berechtigt,  welche  in  die  Listen  aufgenommen
  sind.

Bei  einzelnen  Neuwahlen,  welche  innerhalb  Eines  Jahres  nach  der  letzten
allgemeinen  Wahl  stattfinden,  bedarf  es  einer  neuen  Aufstellung  und  Auslegung
der  Wahlliste  nicht.

§.  9.

Die  Wahlhandlung,  sowie  die  Ermittelung  des  Wahlergebnisses,  sind
öffentlich.

Die  Funktion  der  Vorsteher,  Beisitzer  und  Protokollführer  bei  der  Wahlhandlung
  in  den  Wahlbezirken  und  der  Beisitzer  bei  der  Ermittelung  des  Wahlergebnisses
  in  den  Wahlkreisen  ist  ein  unentgeltliches  Ehrenamt  und  kann  nur
von  Personen  ausgeübt  werden,  welche  kein  unmittelbares  Staatsamt  bekleiden.

§.  10.
Das  Wahlrecht  wird  in  Person  durch  verdeckte,  in  die  Wahlurne  niederzulegende
  Stimmzettel  ohne  Unterschrift  ausgeübt.
Die  Stimmzettel  müssen  von  weißem  Papier  und  dürfen  mit  keinem
äußeren  Kennzeichen  versehen  sein.
§.  11.
Die  Stimmzettel  find  außerhalb  des  Wahllokals  mit  dem  Namen  des
Kandidaten,  welchem  der  Wähler  seine  Stimme  geben  will,  handschriftlich  oder
im  Wege  der  Vervielfältigung  zu  versehen.

§.  12.

Die  Wahl  ist  direkt.  Sie  erfolgt  durch  absolute  Stimmenmehrheit  aller
in  einem  Wahlkreise  abgegebenen  Stimmen.  Stellt  bei  einer  Wahl  eine  absolute
Stimmenmehrheit  sich  nicht  heraus,  so  ist  nur  unter  den  zwei  Kandidaten  zu
wählen,  welche  die  meisten  Stimmen  erhalten  haben.

Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  das  Loos.

§.  13.

Ueber  die  Gültigkeit  oder  Ungültigkeit  der  Wahlzettel  entscheidet  mit  Vorbehalt
  der  Prüfung  des  Reichtages  allein  der  Vorstand  des  Wahlbezirkes  nach
Stimmenmehrheit  seiner  Mitglieder.                                                                                    Die
        <pb n="170" />
        —  148  —

Die  ungültigen  Stimmzettel  sind  zum  Zwecke  der  Prüfung  durch  den
Reichstag  dem  Wahlprotokoll  beizufügen.  Die  gültig  befundenen  bewahrt  der
Vorsteher  der  Wahlhandlung  in  dem  Wahlbezirke  so  lange  versiegelt,  bis  der
Reichstag  die  Wahl  definitiv  gültig  erklärt  hat.

§.  14.

Die  allgemeinen  Wahlen  sind  im  ganzen  Bundesgebiete  an  dem  von  dem

Bundespräsidium  bestimmten  Tage  vorzunehmen.

§.  15.

Der  Bundesrath  ordnet  das  Wahlverfahren,  soweit  dasselbe  nicht  durch
das  gegenwärtige  Gesetz  festgestellt  worden  ist,  durch  ein  einheitliches,  für  das
ganze  Bundesgebiet  gültiges  Wahlreglement.

Dasselbe  kann  nur  unter  Zustimmung  des  Reichstages  abgeändert  werden.

§.  16.

Die  Kosten  für  die  Druckformulare  zu  den  Wahlprotokollen  und  für  die
Ermittelung  des  Wahlergebnisses  in  den  Wahlkreisen  werden  von  den  Bundesstaaten,
  alle  übrigen  Kosten  des  Wahlverfahrens  werden  von  den  Gemeinden
getragen.

§.  17.

Die  Wahlberechtigten  haben  das  Recht,  zum  Betrieb  der  den  Reichstag
betreffenden  Wahlangelegenheiten  Vereine  zu  bilden  und  in  geschlossenen  Räumen
unbewaffnet  öffentliche  Versammlungen  zu  veranstalten.

Die  Bestimmungen  der  Landesgesetze  über  die  Anzeige  der  Versammlungen
  und  Vereine,  sowie  über  die  Ueberwachung  derselben,  bleiben  unberührt.

§.  18.

Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  bei  der  ersten  nach  dessen  Verkündigung
stattfindenden  Neuwahl  des  Reichstages  in  Kraft.  Von  dem  nämlichen  Zeitpunkte
  an  verlieren  alle  bisherigen  Wahlgesetze  für  den  Reichstag  nebst  den  dazu
erlassenen  Ausführungsgesetzen,  Verordnungen  und  Reglements  ihre  Gültigkeit.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Bundes-Insiegel.

Gegeben  Schloß  Babelsberg,  den  31.  Mai  1869.
(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.

Redigirt  im  Büreau  des  Bundeskanzlers.
Unveränderter  Abdruck;  Berlin  (1890),  Reichsdruckerei.
        <pb n="171" />
        —  149  —

Bundes-Gesetzblatt

des Norddeutschen  Bundes.
Nr  18.

 

(Nr.  298.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  26.  Mai  1869.,  betreffend  die  Genehmigung  der  Instruktion
  zur  Ausführung  des  Bundesgesetzes  vom  7.  April  1869.,  Maaßregeln
  gegen  die  Rinderpest  betreffend.

Auf Ihren  Bericht  vom  24.  Mai  d.  J.  genehmige  Ich  hierdurch  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes  die  anliegende  Instruktion  zur  Ausführung  des  Bundesgesetzes,  Maaßregeln

        gegen  die  Rinderpest  betreffend,  vom  7.  April  1869.  (Bundesgesetzbl. S. 105.).


Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  nebst  der  Instruktion  durch  das  Bundesgesetzblatt
  zu  veröffentlichen.

Schloß  Babelsberg,  den  26.  Mai  1869.

Wilhelm.
Gr.  v.  Bismarck=Schönhausen.

An  den  Kanzler  des  Norddeutschen  Bundes.

Bundes-  Gesetzbl.  1869.  26  In-Ausgegeben
  zu  Berlin  den  11.  Juni  1869.
        <pb n="172" />
        —  150  —

Instruktion
zu  dem  Gesetze  vom  7.  April  1869.,
Maaßregeln  gegen  die  Rinderpest
betreffend.
(Bundesgesetzbl.  S.  105.)

Zu  Ausführung  von  §.  8.  des  Gesetzes  vom  7.  April  1869.,  Maaßregeln  gegen
die  Rinderpest  betreffend,  wird  nachfolgende  Instruktion  erlassen,  deren  Bestimmung
  ist,  den  Behörden  eine  allgemeine  Anleitung  zu  geben,  ohne  die
Nothwendigkeit  der  besonderen  Entschließung  über  Einzelheiten  und  über  die  Ausdehnung
  der  Maaßregeln  in  jedem  einzelnen  Falle  auszuschließen.  Leitender
Grundsatz  soll  sein:  den  Zweck  ohne  unverhältnißmäßige  anderweite  wirthschaftliche
  Opfer  für  die  Bevölkerung  zu  erreichen.  In  der  Regel  wird  dies  am
Besten  durch  energische  Maaßregeln  erfolgen,  welche  die  Seuche  in  kurzer
Zeit  tilgen,  wenn  auch  die  direkten  Opfer  scheinbar  groß  sind.

Erster  Abschnitt.
Maaßregeln  bei  dem  Ausbruche  der  Rinderpest  im  Auslande.
a.  In  der  Entfernung.

§.  1.

Bei  dem  Auftreten  der  Rinderpest  in  entfernten  Gegenden  kommt  es
darauf  an,  ob  dieselben  durch  Eisenbahnen  oder  durch  Schiffahrt  in  solcher  Verbindung
  mit  dem  Inlande  stehen,  daß  Viehtransporte  in  verhältnißmäßig  kurzer
Zeit  in  das  Inland  gelangen  können.

Ist  die  von  der  Seuche  ergriffene  Gegend  durch  Eisenbahnen  mit  dem

Inlande  verbunden)  so  hat  sich  das  Einfuhrverbot  auf  alles  Rindvieh  aus
dieser  Gegend  ohne  Ausnahme  zu  erstrecken.
§.  2.

Das  Ein  fuhrverbot  hat  sich  ferner  zu  erstrecken:  auf  frische  (auch  gefrorene)
  Rindshäute,  Hörner  und  Klauen,  Fleisch,  Knochen,  Talg,  wenn  letzteres
nicht  in  Fässern,  ungewaschene  Wolle,  welche  nicht  in  Säcken  verpackt  ist,  und
Lumpen.

§.  3.

Die  Einfuhr  von  Schaafen  und  Ziegen  ist  ebenfalls  zu  verbieten.  Schweine
dürfen  nur  in  Etagewagen  eingeführt  werden.  "

§.  4.
        <pb n="173" />
        —  151  —
§.  4.

Was  von  der  Einfuhr  gesagt  ist,  gilt  im  Allgemeinen  auch  von  der
Durchfuhr.  Doch  kann  ausnahmsweise  die  Durchfuhr  durch  das  Bundesgebiet
  Viehtransporten  gestattet  werden,  wenn  von  Veterinärbeamten  festgestellt
ist,  daß  die  Gegend,  aus  welcher  das  Vieh  kommt,  seit  drei  Monaten  und
mindestens  in  einem  Umkreise  von  drei  Meilen  seuchenfrei  ist  und  der  Transport
in  vorschriftsmäßigen  Wagen  erfoldgt.

Die  Durchfuhr  hat  in  besonderen  Zügen  unter  polizeilicher  Begleitung  in
denselben  Wagen  ohne  Umladung  zu  geschehen,  auch  darf  unterwegs  kein  Stück
ausgeladen  werden.  Sterben  unterwegs  einzelne  Stücke,  so  bleiben  solche  unberührt
  im  Wagen  liegen,  bis  zum  Ausgangspunkte  des  Transports,  wo  selbige
unter  Zuziehung  von  Veterinärbeamten  vorschriftsmäßig  vernichtet  werden  müssen,
wenn  nicht  die  Möglichkeit  geboten  ist,  daß  die  Ausladung  und  Vernichtung
unterwegs  durch  einen  Sachverständigen  ohne  Gefahr  geschehen  kann.

Wird  wegen  Zerbrechens  eines  Wagens  oder  aus  ähnlichen  Gründen  ein
Umladen  unvermeidlich,  so  ist  dasselbe  von  der  Eisenbahnverwaltung  unter  amtlicher
  Aufsicht  und  unter  den  nöthigen  Vorsichtsmaaßregeln  zu  bewirken.  Für
Absperrung  des  umzuladenden  Viehes,  für  sofortige  Verscharrung  der  etwa  vorhandenen
  Kadaver,  welche  letztere  in  jedem  Falle  gleich  den  an  der  Rinderpest
gefallenen  Thieren  (§§.  27—30.)  zu  behandeln  sind,  muß  gesorgt  werden.

Die  entleerten  Wagen  und  die  Umladestellen  sind  zu  desinfiziren.

Zum  Tränken  der  Thiere  unterwegs  sind  eigene,  von  der  Behörde  gestempelte
  Tränkeimer  mitzuführen.  Das  Füttern,  sobald  solches  auf  langen
Transporten  nothwendig  wird,  darf  nur  von  den,  den  Transport  begleitenden
Personen  besorgt  werden.

Vieh,  welches  nach  den  Seeplätzen  versendet  wird,  ist  rücksichtlich  des
Transportes  und  aller  in  §.  4.  erwähnten  Maaßregeln  dem  Transitvieh  gleich
zu  behandeln.

§.  5.

Für  Schlachtvieh,  soweit  es  zur  Versorgung  des  Inlandes  nöthig  ist,
kann  ausnahmsweise  auch  die  Einfuhr  nach  solchen  Städten  gestattet  werden,
in  welchen  öffentliche  Schlachtstätten  vorhanden  sind,  die  durch  Schienenstränge
mit  der  Eisenbahn,  auf  welcher  die  Einfuhr  stattfindet,  in  Verbindung  stehen.
Die  Einfuhr  muß  für  jeden  besonderen  Fall  von  der  Behörde  genehmigt  werden
und  hat  unter  Beobachtung  der  für  jeden  Fall  besonders  zu  erlassenden  polizeilichen
  Vorschriften  zu  erfolgen.

b.  In  der  Nähe.
§.  6.

Tritt  die  Seuche  in  Gegenden  des  Nachbarlandes  auf,  welche  nicht  über
fünf  bis  zehn  Meilen  von  der  Grenze  entfernt  sind,  dann  ist  für  die  nach  Umständen
  zu  bestimmende  Grenzstrecke  das  Einfuhrverbot    unbedingt

auf  alle  Arten  von  Vieh  (einschließlich  der  Pferde  und  des  Federviehs),

26  auf
        <pb n="174" />
        —  152  —

auf  alle  vom  Rinde  stammenden  thierischen  Theile  in  frischem  oder
trockenem  Zustande  (mit  Ausnahme  von  Butter,  Milch  und  Käse),
auf  Dünger,  Rauchfutter,  Stroh  und  andere  Streumaterialien,  gebrauchte
Stallgeräthe,  Geschirre  und  Lederzeuge,
auf  unbearbeitete  (bez.  keiner  Fabrikwäsche  unterworfene)  Wolle,  Haare
und  Borsten,
auf  gebrauchte  Kleidungsstücke  für  den  Handel
zu  erstrecken.
Personen,  deren  Beschäftigung  eine  Berührung  mit  Vieh  mit  sich  bringt,
z.  B.  Fleischer,  Viehhändler  und  deren  Personal,  dürfen  die  Grenze  nur  an
bestimmten  Orten  überschreiten,  und  müssen  sich  dort  einer  Desinfeklion  unterwerfen.

Nur  in  einzelnen  dringenden  Fällen  können  auch  Ausnahmen  für  Schlachtvieh
  nach  §.  5.  eintreten.
§.  7.

Rückt  die  Seuche  bis  in  die  Grenzgegenden  vor,  oder  gewinnt  sie  längs
der  Grenze  in  einer  noch  vom  kleinen  Grenzverkehr  berührten  Entfernung  an
Ausdehnung,  dann  hat  für  die  betreffenden  Grenzstrecken  die  vollständige  Verkehrssperre
  unter  Bildung  eines  Kordons  mit  militairischen  Kräften  einzutreten,  im
benachbarten  Inland  treten  aber  die  Vorschriften  des  II.  Abschnitts  in  Kraft.

Für  den  Durchgang  von  Posten  u.  s.  w.  kommen  dann  dieselben  Maaßregeln
  in  Anwendung,  wie  bei  einem  abgesperrten  Orte  im  Inlande.

§.  8.

Wird  in  den  vorstehend  behandelten  Fällen  die  angeordnete  Sperre  durchbrochen,
  so  sind  die  der  Sperre  unterworfenen  Thiere  soweit  möglich  sofort  zu
tödten  und  zu  verscharren,  Menschen  und  sonstige  Gegenstände  auf  kürzestem  Wege
wieder  über  die  Grenze  zurückzubringen,  wo  möglich  ohne  Ortschaflen  zu  passiren.

Giftfangende  Sachen  sind  zu  vernichten  oder  zu  desinfiziren.

§.  9.

In  den  bedrohten  Grenzkreisen  sind  für  sämmtliche  Ortschaften,  welche
innerhalb  zwei  Meilen  von  der  Grenze  entfernt  liegen,  folgende  Kontrole-Maaßregeln
  einzuführen.  .

Es  ist  in  jedem  Orte  ein  Viehrevisor  zu  bestellen,  der  ein  genaues  Regisler
über  den  vorhandenen  Rindviehbestand  aufnehmen  und  täglich  den  Ab-  und  Zugang,
  sowie  jede  Veränderung  in  dem  Viehstande  speziell  verzeichnen  muß.

Die  Viehregister  sind  mindestens  einmal  wöchentlich  von  den  vorgesetzten
Organen  zu  revidiren.

Bei  vorkommenden  Krankheits-  oder  Todesfällen  im  Rindviehstande  ist
sofort  Anzeige  zu  machen.  

§. 10.  Vorstehende  in  §§  1.  bis  9.  entbaltene  Vorschriften  sind  unter  den  durch
die  Umstände  gebotenen  Abänderungen  auch  dann  in  Anwendung  zu  bringen,
wenn  die  Gefahr  einer  Einschleppung  der  Seuche  zu  Wasser  droht.  Sind

in
        <pb n="175" />
        —  153  —

Sind  unter  dem  an  Bord  eines  Schiffes  befindlichen  Rindvieh  unterwegs
verdächtige  Erkrankungs-  oder  Todesfälle  vorgekommen,  dann  sind  von  der  Sanitätsbehörde
  des  Hafenplatzes  die  erforderlichen  Vorkehrungen  zu  treffen.

Zweiter  Abschnitt.
Maaßregeln  beim  Ausbruche  der  Rinderpest  im  Inlande.
§.  11.
Sobald  in  einem  Orte  des  Inlandes  ein  der  Rinderpest  verdächtiger  Krankheits-
  oder  Todesfall  an  Rindvieh  vorkommt,  oder  in  einem  Orte  immerhalb
8  Tagen  zwei  Erkrankungs-  oder  Todesfälle  unter  verdächtigen  Erscheinungen

sich  in  Einem  Viehbestande  ereignen,  tritt  die  in  §.  4.  des  Gesetzes  vom  7.  April
1869.  ausgesprochene  Anzeigepflicht  ein.

§.  12.

Der  Besitzer  darf  dann  die  kranken  Thiere  nicht  schlachten  oder  tödten,
etwa  gestorbene  Thiere  aber  nicht  verscharren  oder  sonst  beseitigen,  ehe  die  Natur
der  Krankheit  festgestellt  ist.  Bis  dahin  sind  todte  Thiere  so  aufzubewahren,  daß
das  Hinzukommen  von  Thieren  oder  Menschen  abgehalten  wird.

§.  13.

Auf  die  erhaltene  Anzeige  ist  von  den  Ortspolizeibehörden  sofort  der  kompetente
  Thierarzt  herbeizuholen,  um  an  Ort  und  Stelle  die  Krankheit  zu  konstatiren.
  Behufs  der  hierzu  erforderlichen  Sektion  ist,  in  Ermangelung  eines
Kadavers,  ein  Thier  zu  tödten.  Das  Ergebniß  der  Untersuchung  ist  protokollarisch
  aufzunehmen.

§.  14.

Wird  die  Krankheit  als  Rinderpest  erkannt,  so  ist  die  Untersuchung  auch
auf  die  Ermittelung  der  Art  der  Einschleppung  zu  erstrecken.

Im  Uebrigen  ist  dann  sofort  zur  weiteren  Anzeige  an  die  vorgesetzten
Behörden  und  zu  öffentlicher  Bekanntmachung  zu  schreiten,  in  welcher  auf  die
Anzeigepflicht  nach  §.  4.  des  Gesetzes  vom  7.  April  1869.  für  die  zunächst  liegenden
  Bezirke  noch  besonders  hinzuweisen  ist.

Vom  Zeitpunkte  dieser  Bekanntmachung  an  treten  die  in  §§.  17.  bis  19.
angegebenen  Verbote  und  Verpflichtungen  ein.

§ 15.

Ist  nur  ein  dringender  Verdacht  der  Rinderpest  zu  konstatiren,  so  ist
eine  vorläufige  Sperre  des  Gehöftes  (vergl  §.  20.)  auf  so  lange  anzuordnen,
bis  die  Krankheit  durch  weitere  Erkrankungen  und  beziehentlich  Sektionen  unzweifelhaft
  festgestellt  ist.

In  zweifelhaften  Fällen  ist  ein  höherer  Thierarzt  zuzuziehen.

§.  16.

Anwendung,  Verkauf  und  Anempfehlung  von  Vorbauungs-  und  Heilmitteln

bei
        <pb n="176" />
        —  154  —

bei  der  Rinderpest  sind  bei  Strafe  zu  verbieten.  Zu  den  Vorbauungsmitteln
sind  Desinfektionsmittel  nicht  zu  rechnen.

§.  17.

Nach  Ausbruch  der  Rinderpest  ist  in  einem  nach  Maaßgabe  der  Umstände
besonders  zu  bestimmenden  Umkreise,  welcher  nicht  unter  drei  Meilen  Entfernung
vom  Seuchenorte  bemessen  werden  darf,  die  Abhaltung  von  Viehmärkten,  nach
Befinden  auch  von  anderen  Märkten,  und  sonstige  Veranlassungen  zu  größeren
Ansammlungen  von  Menschen  und  Thieren  zu  untersagen,  auch  der  Handel  mit
Rindvieh  und  nach  Befinden  selbst  von  Schaafen  und  Schweinen  und  der  Transport
  derselben,  sowie  von  Rauchfutter,  Streumaterialien  und  Dünger  ohne  besondere
  Erlaubnißscheine.  Das  nöthige  Vieh  zum  Fleischkonsum  darf  nur  unter
Aufsicht  der  Veterinär-Polizeibehörden  gekauft  und  geschlachtet  werden.

§..  18.

Im  Seuchenorte  hat  das  Schlachten  nur  nach  Anordnung  der  Polizeibehörde
  und  unter  Aufsicht  von  Sachverständigen  nach  Maaßgabe  des  Bedarfes
stattzufinden.

§  19.

Im  Seuchenorte  erstreckt  sich  die  Anzeigepflicht  auf  jeden  Erkrankungsfall
von  Rindvieh  und  Wiederkäuern.

§.  20.

Das  Gehöfte,  in  welchem  die  Rinderpest  ausgebrochen  ist,  wird  zunächst
durch  Wächter  abgesperrt,  welche  weder  das  Gehöfte  betreten  und  mit  dessen
Einwohnern  verkehren,  noch  den  Ein-  und  Austritt  von  Personen  (außer  den
besonders  dazu  legitimirten),  lebenden  und  todten  Thieren  oder  Sachen  aller  Art
dulden  dürfen.

Die  Ermächtigung  zum  Eintritt  kann  nur  den  mit  der  Tilgung  der  Seuche
selbst  beschäftigten  Personen,  sowie  Geistlichen,  Gerichtspersonen,  Aerzten  oder
Hebeammen  Behufs  Ausübung  ihrer  Berufsgeschäfte  ertheilt  werden  und  ist  für
deren  formelle  Legitimation  zu  sorgen.  Beim  Wiederaustritt  hat  eine  Desinfektion
derselben  stattzufinden.  Am  Eingange  und  rund  um  das  Gehöft  sind  Tafeln  mit
der  Inschrift  „Rinderpest“  anzubringen.

§.  21.

Für  den  ganzen  Ort,  welchem  das  infizirte  Gehöfte  angehört,  tritt  eine
relative  Ortssperre  ein,  welche  in  Folgendem  besteht:

Die  Einwohner  dürfen  unter  einander  verkehren,  aber  den  Ort  ohne  besondere
  Genehmigung  —  welche  in  der  Regel  nur  solchen  Personen  ertheilt  werden
soll,  die  keinen  Verkehr  mit  Rindvieh  haben  —  nicht  verlassen.

Alles  Vieh  muß  im  Stalle  behalten,  Hunde  und  Katzen  eingesperrt  werden.
Frei  umherlaufende  Schweine  und  Federvieh  werden  eingefangen  und  geschlachtet,
Hunde  und  Katzen  getödtet  und  verscharrt.  Fuhren  dürfen  nur  mit  Pferden
gemacht  werden.  

Für
        <pb n="177" />
        —  155  —

Für  alles  Vieh,  Heu,  Stroh  und  andere  giftfangende  Sachen  ist  die  Ein-,
Aus-  und  Durchfuhr  zu  verbieten.

An  allen  Ein-  und  Ausgängen  des  Ortes  sind  Tafeln  mit  der  Aufschrift
„Rinderpest“  aufzustellen,  und  Wächter,  welche  die  Beobachtung  vorstehender
Verbote  zu  überwachen  haben.

§.  22.

Für  jeden  Ort,  wenigstens  für  jeden  irgend  größeren  Ort  ist  für  die  Dauer
der  Seuche  ein  Ortskommissar  (welchem  nach  Befinden  noch  besondere  Aufseher
beizugeben  sind)  zu  bestellen,  an  welchen  dann  die  im  §.  19.  vorgeschriebenen
Anzeigen  zu  richten  sind  und  welcher  die  Ausführung  der  nöthigen  Maaßregeln
zu  überwachen  hat.  «

Wenn  einmal  der  Ausbruch  der  Seuche  an  einem  Orte  konstatirt  ist,  so
ist  die  fernere  Konstatirung  neuer  Krankheitsfälle  (§.  13.)  den  Ortskommissaren
zu  überlassen.

§.  23.

Ergreift  die  Krankheit  einen  größeren  Theil  der  Gehöfte  des  Ortes,  dann
kann  durch  die  höheren  Behörden  die  absolute  Ortssperre  verfügt  werden.

Der  Ort  wird  dann  volsständig  durch  Wachen  (in  diesem  Falle  militairische)
  cernirt  und  gegen  jede  Art  des  Verkehrs  —  mit  Ausnahme  legitimirter
Personen  und  unumgänglicher  Bedürfnisse  für  die  Ortseinwohner  unter  besonders
anzuordnenden  Vorsichtsmaaßregeln  —  gesperrt.

Der  Verkehr  der  Bewohner  unter  einander  ist  ebenfalls  auf  das  Unvermeidliche
  zu  reduziren.  Gottesdienst,  Schule  und  andere  Versammlungen  (vergl.
§. 17.)    können  nicht  abgehalten  werden,  die  Schänken  und  Gasthöfe  werden  geschlossen.


Die  durch  den  Ort  führenden  Straßen  sind  einstweilen  zu  verlegen.  Liegt
der  Ort  an  einer  Eisenbahn,  so  darf  kein  Eisenbahnzug.  daselbst  halten,  selbst
wenn  der  Ort  ein  Stationsort  wäre;  es  sei  denn,  daß  der  Bahnhof  so  gelegen
ist,  daß  er  vom  Orte  vollständig  abgesperrt  und  der  Verkehr  der  Eisenbahnstation
  mit  anderen  Orten  ohne  Berührung  des  Seuchenortes  unterhalten  weren
  kann.

§.  24.

Je  nach  der  Größe  und  Bauart  des  von  der  Seuche  betroffenen  Ortes
kann  die  relative  und  die  absolute  Ortssperre  auch  auf  einzelne  Ortstheile  beschränkt
  werden,  sowie  andererseits  einzelne  Häuser  und  Gehöfte  benachbarter
Orte  nöthigenfalls  mit  in  die  Sperre  einzuschließen  sind.

§. 25.

In  Residenz-  und  Handelsstädten  und  sonstigen  Städten  mit  lebhaftem
Verkehr  bleibt  stets  die  Sperre  auf  einzelne  Grundstücke,  beziehungsweise  Ortstheile,
beschränkt.  Relative  und  absolute  Sperre  des  Ortes  kommen  nicht  in  Anwendung.
  Dagegen  ist  auf  schleunige  Tilgung  der  Seuche  durch  schnelle  Tödtung
des  gesammten  Viehstandes  der  zunächst  ergriffenen  Gehöfte  und  schleunige  Desinfektion
  Bedacht  zu  nehmen.

pf
        <pb n="178" />
        —  156  —

§.  26.

Alles  an  der  Rinderpest  erkrankte  oder  derselben  verdächtige  Vieh  ist  sofort
zu  tödten.  Wird  dadurch  der  Viehbestand  eines  Gehöftes  bis  auf  einen  ver-Hältnißmäßg.
  kleinen  Rest  absorbirt,  so  ist  auch  letzterer  zu  tödten.

Auf  Ermächtigung  der  höheren  Behörde  kann  auch  zu  schnellerer  Tilgung
der  Seuche  gesundes  Vieh,  ohne  daß  die  obige  Voraussetzung  eingetreten  ist,  getödtet
  und  diese  Maaßregel  auf  nachweislich  noch  nicht  infizirte  Gehöfte  ausgedehnt
werden  (vergl.  namentlich  §.  25.).

§.  27.

Die  getödteten  Thiere  sind  zu  verscharren.  Zu  diesem  Behufe  sind  geeignete
  Plätze,  möglichst  entfernt  von  Wegen  und  Gehöften,  an  solchen  Stellen  zu
benutzen,  wohin  kein  Rindvieh  zu  kommen  pflegt.  So  weit  möglich  sind  wüste
und  gar  nicht  oder  wenig  angebaute  Stellen  zu  wählen.  Die  Gruben  sind  6
bis  8  Fuß  tief  zu  machen.

*
Tödten  und  Verscharren  erfolg  soweit  möglich  durch  die  Einwohner  des
infizirten  Gehöftes  oder  durch  solche  Personen  aus  dem  Orte,  welche  selbst  kein
Vieh  haben  und  nicht  mit  Vieh  in  Berührung  kommen.

Personen  aus  anderen  Orten,  auch  außerhalb  des  Ortes  wohnende  Abdecker
  dürfen  nicht  dazu  verwendet  werden.

§.  29.
Die  Stelle,  an  der  die  Viehstücke  getödtet  werden  sollen,  hat  der  Ortskommissar
  unter  Zuziehung  des  bestellten  Thierarztes  unter  Berücksichtigung  der
Vermeidung  jeder  Verschleppungsgefahr  zu  bestimmen.  Auswurfsstoffe,  welche
das  Thier  während  des  Transports  entleert,  sind  zu  beseitigen  und  zu  vergraben.


Kadaver  dürfen  nur  durch  Pferde  oder  Menschen  auf  Wagen,  Schleifen
oder  Schlitten,  ohne  daß  einzelne  Theile  die  Erde  berühren,  nach  der  Grube
transportirt  werden.  Die  Transportmittel  sind,  so  lange  noch  weitere  Transporte
  in  Aussicht  stehen,  sorgfältig  separirt  aufzubewahren,  dann  aber  zu  ver—
nichten.

§.  30.

Das  Abledern  der  Kadaver  ist  streng  zu  untersagen.  Vor  dem  Verscharren
muß  von  den  dazu  bestellten  Personen  die  Haut  an  mehreren  Stellen  zerschnitten
und  unbrauchbar  gemacht  werden.  Alle  etwaige  Abfälle,  Blut  und  mit  Blut

getränkte  Erde  sind  mit  in  die  Grube  zu  werfen.  Soweit  möglich  sind  die
Kadaver  vor  dem  Zuwerfen  der  Grube  mit  Kalk  zu  beschütten.

Beim  Ausfüllen  der  Grube  sind  Zwischenschichten  von  Steinen  oder  Reisig,
wenn  möglich,  anzubringen.  Die  Grube  ist  bis  zu  Aufhebung  der  Sperre,
mindestens  aber  drei  Wochen  hindurch  mit  Wachen  zu  besetzen.

31

§.  31.
Ist  ein  Stall,  in  welchem  krankes  oder  verdächtiges  Vieh  gestanden  hat,
durch  Tödtung  des  Viehbestandes  entleert,  so  ist  der  etwa  zurückbleibende  Dünger
mit  Desinfektions-Flüssigkeit  zu  übergießen,  der  Stall  nach  luftdichtem  Verschluß
aller  Oeffnungen  stark  mit  Chlor  zu  räuchern  und  hierauf  die  Stallthüre zu

schlie-
        <pb n="179" />
        —  157  —

schließen  und  zu  versiegeln.  Alle  Stallutensilien  und  was  sonst  bei  den  Thieren
gebraucht  worden  ist,  verbleiben  im  Stalle  und  sind  beziehentlich  vor  dessen  Verschluß
  wieder  hineinzubringen.

Die  Wiedereröffnung  des  Stalles  darf  nicht  vor  Eintritt  der  eigentlichen
Desinfektion  stattfinden  (vergl.  §§.  40.  ff.)

§. 32  Vorstehende  Vorschriften  über  die  Gehöfts-  und  Ortssperre  erleiden  dann
die  im  Interesse  der  Wirthschaft  unbedingt  nöthigen  Modifikationen,  wenn  die
Seuche  zu  einer  Zeit  auftritt,  wo  Feldarbeiten  und  Weidegang  im  Gange  sind.
Diese  Modifikationen  sind  von  der  vorgesetzten  Behörde  besonders  festzustellen.
Es  sind  dabei  folgende  Gesichtspunkte  zu  beachten.

Die  Gehöftsperre  (§§.  15.  und  20.)  kann  auch  dann  nicht  umgangen
oder  gemildert  werden.  Es  ist  aber  dann  dahin  zu  streben,  daß  sobald  als  möglich
  zu  völliger  Reinerklärung  des  Gehöftes  gelangt  werde.  (Vergl.  §§  25.  und  26.)

Unaufschiebbare  Feldarbeiten  sind  entweder  durch  fremde  Hülfe,  oder  durch
die  eigenen  Leute  des  Gehöftes  unter  den  nöthigen  Vorsichtsmaaßregeln  zu  beschaffen.

§. 34.  Sind  die  Voraussetzungen  der  Ortssperre  gegeben,  so  tritt  dann  an  deren  Stelle
die  Sperre  der  ganzen  Feldmark,  d.  h.  die  in  §§.  21.  und  23.  ff.  angeordneten
  Sperrmaaßregeln  werden  an  die  Grenze  der  Feldmark  verlegt.  Die
durch  die  Feldmark  führenden  Wege  werden  abgegraben.  Für  längs  der  Grenze
hinführende  Wege  wird  das  Betreten  und  der  Transport  von  Vieh,  Rauchfutter
u.  s.  w.  verboten.

Alle  Ortseinwohner,  welche  noch  krankheitsfreie  ungesperrte  Gehöfte  haben,
können  ihre  Feldarbeiten  mit  eigenen  Leuten  und  Gespannen  verrichten.

Rindviehgespanne  sind  dabei  von  der  nachbarlichen  Flurgrenze  und  von
beziehungsweise  verbotenen  Wegen  soweit  irgend  thunlich  fern  zu  halten.

§. 35.  Für  die  Umgebung  des  Seuchenortes  (§.  17.)  ist  nöthigenfalls  der  Weidegang
  ebenfalls  zu  untersagen  und  für  die  unmittelbar  angrenzenden  Fluren  find
die  nöthigen  Beschränkungen  des  freien  Verkehrs  und  Vorsichtsmaaßregeln  für
die  Feldbestellung  anzuordnen.

§.  36.
Bei  der  absoluten  Sperre  ist  für  Herbeischaffung  der  nothwendigsten
Bedürfnisse  der  Bewohner:  Lebensmittel,  Brennmaterialien,  Futter  ec.  unter  den
nöthigen  Vorsichtsmaaßregeln  Sorge  zu  tragen.

Dritter  Abschnitt.
Maaßregeln  nach  dem  Erlöschen  der  Seuche.
§  37.
Die  Seuche  gilt  in  einem  Gehöfte  oder  Orte  für  erloschen,  wenn  entweder
alles  Rindvieh  gefallen  oder  getödtet  ist,  oder  seit  dem  letzten  Krankheits-  oder

Todesfalle  drei  Wochen  verstrichen  sind.
Bundes-Gesetzbl.  1869.  27  §. 38.
        <pb n="180" />
        —  158  —

§.  38.
Mit  der  Desinfektion  ist  nach  Maaßgabe  der  Umstände  sofort  zu  beginnen,
sobald  in  einem  Gehöfte  ein  Stall  vom  Vieh  entleert  ist.

§.  39.
Die  Desinfektion  darf  nur  auf  amtliche  Anordnung  und  nur  unter  sachverständiger
  Aufsicht  geschehen.

§. 40.

Die  Desinfektion  beginnt  mit  Oeffnung  der  nach  §.  31.  mit  Chlor  durchräucherten
  und  verschlossenen  Ställe  und  deren  mehrtägiger  Lüftung.

Aller  Dünger  wird  herausgeschafft  und  an  Orten,  wo  in  den  nächsten  drei
Monaten  kein  Rindvieh  hinkommen  kann,  tief  vergraben  oder  verbrannt.

Alles  Mauerwerk  wird  abgekratzt  (die  Fugen  gereinigt)  und  dann  frisch
mit  Kalk  beworfen  und  abgeputzt.  Holzwerk  wird  ebenfalls  abgefegt,  mit  heißer
scharfer  Lauge  gewaschen,  nach  einigen  Tagen  mit  Chlorkalklösung  überpinselt.

Erd.,  Sand-,  und  Tennen  (Lehmschlag-)  Fußböden  werden  aufgerissen,  die
Erde  einen  Fuß  tief  ausgegraben  und  Alles  gleich  dem  Dünger  behandelt.
Pflaster-  Fußböden  gewöhnlicher  Art,  d.  h.  deren  Steine  in  Sand  oder  Erde
gesetzt  sind,  werden  ebenfalls  aufgerissen,  die  Erde  einen  Fuß  tief  ausgegraben
und  wie  der  Dünger  behandelt.  Die  Steine  können  gereinigt,  mit  Chlorkalklösung
  behandelt  und,  wenn  sie  vier  Wochen  lang  an  der  Luft
gelegen  haben,  wieder  benutzt  werden.  Fußböden  von  Holz  werden  nach  Maaßgabe
  ihrer  Beschaffenheit  entweder  verbrannt  oder  in  entsprechender  Weise
desinfizirt.  Müssen  die  Fußböden  aufgerissen  werden,  so  ist  die  Erde  ebenfalls
wie  vorstehend  auszugraben  und  zu  behandeln.  Feste  undurchlässige  Pflaster  von
Asphalt,  Cement  oder  in  Cement  gesetztem  Pflaster  werden  gereinigt  und  desinfizirt.

Alles  bewegliche  Holzwerk  (Krippen,  Raufen,  Gefäße  und  sonstige
Utensilien,  Stricke,  wo  möglich  auch  die  Scheidewände)  wird  verbrannt,  Eisenzeug
  ausgeglüht.

Jauchebehälter  und  Stallschleusen  werden  analog  behandelt  wie  die  Stallfußböden,
  oder)  wenn  sie  germauert  sind,  wie  das  Mauerwerk.

Zum  Schluß  wird  der  Stall  nochmals  mit  Chlor  durchräuchert  und  dann
14  Tage  lang  durchlüftet.

§.  41.

Bei  der  Desinfektion  dürfen  nur  Leute  aus  dem  eigenen  oder  aus  anderen
  infizirten  Gehöften  oder  solche  Personen  verwendet  werden,  welche  selbst  kein
Vieh  haben;)  diese  Personen  müssen  bis  zu  Beendigung  der  Reinigung  im  Gehöfte
  bleiben.  Zu  den  Fuhren  sind  nur  Pferdegespanne  anzuwenden.

Bei  dem  Transporte  von  Dünger  und  Erde  ist  wie  nach  §§.  28.  und  29.
zu  verfahren.  Die  Transportgeräthe  können  statt  des  Verbrennens  auch  einer
sorgfältigen  Desinfektion,  wie  sie  für  Holzwerk  vorgeschrieben  ist,  unterworfen
werden.

§.  42.

Die  Kleidungsstücke  der  mit  den  kranken  und  todten  Thieren  und  der
Reinigung  und  Desinfektion  beschäftigt  gewesenen  Leute  sind  entweder  zu  verbrennen,
  oder,  soweit  sie  waschbar  sind,  mit  heißer  Lauge  12  bis  24  Stunden

ste-
        <pb n="181" />
        —  159  —

stehen  zu  lassen,  dann  mit  Seife  gründlich  zu  waschen  und  an  der  Luft  zu
trocknen,  soweit  sie  nicht  waschbar  sind,  12  bis  24  Stunden  lang  mit  Chlor  zu
räuchern  oder  trockener  Hitze  auszusetzen  und  dann  14  Tage  zu  lüften.

Schuhwerk  und  Lederzeug  muß  sorgfältig  gereinigt,  mit  Lauge  oder
schwacher  Chlorkalklösung  gewaschen  und  frisch  gefettet,  nochmals  mit  Chlor
geräuchert  und  14  Tage  gelüftet  werden.

Die  Personen  selbst  haben  die  Kleider  zu  wechseln  und  den  Körper  gründlich
  zu  reinigen.

§.  43.

Alles  Rauchfutter,  welches  nach  der  Art  seiner  Lagerung  der  Aufnahme
von  Ansteckungsstoff  verdächtig  erscheint,  ist  sogleich  bei  beginnender  Desinfektion
durch  Verbrennung  zu  vernichten.  

4

§.  44.

Auch  der  Mist  von  den  Düngerstätten  ist  mit  Pferdegeschirr  fortzuschaffen
und  auf  dem  Felde  sogleich  —  wenn  der  Frost  dies  hindern  sollte,  so  bald  als
möglich  —  unterzupflügen.

So  lange  letzteres  nicht  geschehen  ist  und  vier  Wochen  nachher,  darf  kein
Rindvieh  dieses  Feld  betreten.

§. 45.

Selbst  nach  vollständiger  Desinfektion  eines  Gehöftes  oder  Ortes  und
Beseitigung  der  Sperre  darf  neuer  Ankauf  oder  Verkauf  von  Vieh  erst  nach
einer  von  der  Behörde  zu  bestimmenden  Frist,  welche  nicht  unter  sechs  Wochen
betragen  darf,  erfolgen.

Weideplätze,  welche  von  pestkrankem  oder  pestverdächtigem  Vieh  benutzt
worden  sind,  dürfen  nicht  vor  Ablauf  von  mindestens  zwei  Monaten  wieder
benutzt  werden.

§.  46.
Die  Abhaltung  von  Viehmärkten  ist  nicht  vor  Ablauf  von  sechs  Wochen,
nachdem  der  letzte  Ort  im  Kreise  oder  Bezirke  für  seuchenfrei  erklärt  ist,  zu  gestatten.
  Dasselbe  gilt  vom  Handel  mit  Rindvieh.

Vierter  Abschnitt.
Desinfektion  der  Eisenbahnwagen.

§.  47.
Der  in  §.  6.  des  Gesetzes  vom  7.  April  1869.  ausgesprochenen  Verpflichtung
  der  Eisenbahnverwaltungen  zu  Desinfektion  der  Viehtransportwagen
kann  auch,  unbeschadet  der  Verantwortlichkeit  der  zunächst  gesetzlich  verpflichteten
Verwaltung,  durch  Verständigung  mehrerer  Verwaltungen  unter  einander  über
bestimmte  Stationen,  an  denen  die  Desinfektion  vorzunehmen  ist,  genügt  werden.
Jedenfalls  sind  die  Verwaltungen  dafür  haftbar,  daß  der  Transport  der  entleerten
  Wagen  bis  zu  dieser  Station  unter  Aufsicht  und  strenger  Vermeidung  der
Berührung  mit  Vieh  erfolge  und  vor  erfolgter  Desinfektion  keine  Wiederbenutzung
der  Wagen  stattfinde.

§  48.
Wo  die  Ausladestation  nicht  zu  fern  von  der  Einfuhrgrenze  liegt,  ist  es
zu-
        <pb n="182" />
        —  160  —

zulässig,  die  Wagen  unter  Aufsicht  leer  ohne  vorgängige  Desinfektion  wieder
über  die  Grenze  zurückgehen  zu  lassen.
§.  49.

Die  Wagen  können  auch,  wenn  der  Versender  dies  ausdrücklich  wünscht,
demselben  an  geeigneten  Stationen  zu  eigener  Besorgung  der  Desinfektion,  deren
richtige  Ausführung  aber  dann  die  Eisenbahnverwaltung  zu  überwachen  hat,  zur
Verfügung  gestellt  werden.  ·

§. 50  Die  Eisenbahnverwaltungen  haben  die  nöthigen  Anordnungen  zu  treffen,
daß  jeder  zum  Viehtransport  benutzte  Wagen,  welcher  noch  nicht  desinfizirt
worden  ist,  und  ebenso  jeder  desinfizirte  Wagen,  als  beziehentlich  noch  nicht
desinfizirt  und  desinfizirt  äußerlich  erkennbar  bezeichnet  werde.

§. 51.
Die  Desinfektion  der  Waßen  hat  stets  nach  Beseitigung  des  Strohes  und
Düngers  mit  einer  gründlichen  Reinigung  von  Fußboden  und  Wänden  mittelst
Wasser  und  stumpfer  Besen  zu  beginnen.  -

Wo  die  Einrichtungen  dazu  vorhanden  sind,  kann  die  weitere  Desinfektion
durch  heiße  Wasserdämpfe  oder  heißes  Wasser  und  heiße  alkalische  Lauge  (1/²  Pfd.
Soda  auf  100  Pfd.  Wasser)  erfolgen.

Wo  dies  nicht  der  Fall  ist,  eimpfiehlt  sich  Ausspülen  und  Ausspritzen  mit
kaltem,  im  Winter  warmem  Wasser,  und  sodann  sorgfältiges  Auspinseln  entweder
  mit  Chlorkalklösung,  oder  mit  einem  Gemische  von  Carbolsäure  und
Eisenvitriol.  Letzteres  ist  so  lange  fortzusetzen,  als  noch  der  Dung-  und  Thierdunstgeruch
  am  Wagen  bemerkbar  ist.

  §. 52.
Die  Rampen  sind  ebenso  zu  reinigen,  wie  die  Wagen.

§.  53.
Der  entleerte  Dünger  sammt  Streumaterial  ist  zu  sammeln  und  sofort
mittelst  Chlorkalk  oder  Eisenvitriol  zu  desinfiziren.

§.  54.
Alle  diese  Arbeiten  sind  durch  Personen  auszuführen,  welche  nicht  mit
Rindvieh  zu  thun  haben.

§. 55.
Darüber,  daß  die  Desinfektion  der  Eisenbahnwagen  gehörig  ausgeführt
werde,  ist  durch  die  Behörde  eine  Aufsicht  und  Kontrole  zu  üben.
Berlin,  den  26.  Mai  1869.
Der  Kanzler  des  Norddeutschen  Bundes.
Gr.  v.  Bismarck=  Schönhausen.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Bundeskanzlers.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="183" />
        —  161  —

Bundes-Gesetzblatt

Norddeutschen  Bundes.
Nr 19.

 

 

(Nr.  299.)  Gesetz,  betreffend  die  Kautlonen  der  Bundesbeamten.  Vom  2.  Juni  1869.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ec.

verordnen  im  Namen  des  Norddeutschen  Bundes,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesrathes  und  des  Reichstages,  was  folgt:

§.  1.

Bundesbeamter  im  Sinne  dieses  Gesetzes  ist  jeder  Beamte,  welcher  entweder
vom  Bundespräsidium  angestellt,  oder  nach  Vorschrift  der  Bundesverfassung  den
Anordnungen  des  Bundespräsidiums  Folge  zu  leisten  verpflichtet  ist.

Auf  Personen  des  Soldatenstandes  findet  dies  Gesetz  keine  Anwendung.

§.  2.

Beamte,  welchen  die  Verwaltung  einer  dem  Bunde  gehörigen  Kasse  oder
eines  dem  Bunde  gehörigen  Magazins,  oder  die  Annahme,  die  Aufbewahrung
oder  der  Transport  von,  dem  Bunde  gehörigen  oder  ihm  anvertrauten  Geldern
oder  geldwerthen  Gegenständen  obliegt,  haben  dem  Bunde  für  ihr  Dienstverhältniß
  Kaution  zu  leisten.

§.  3.

Die  Klassen  der  zur  Kautionsleistung  zu  verpflichtenden  Beamten  und  die
nach  Maaßgabe  der  verschiedenen  Dienststellungen  zu  regelnde  Höhe  der  von  ihnen
zu  leistenden  Amtskautionen  werden  durch  eine  vom  Bundespräsidium  im  Einvernehmen
  mit  dem  Bundesrathe  zu  erlassende  Verordnung  bestimmt.

§.  4.
Die  Amtskaution  ist  durch  den  kautionspflichtigen  Beamten  zu  bestellen.
Die  Bestellung  derselben  durch  eine  andere  Person  ist  zulässig,  sofern  dem  Bunde
Bundes-  Gesetzbl.  1869.  28  an

Ausgegeben  zu  Berlin  den  14.  Juni  1869.
        <pb n="184" />
        —  162  —

an  der  Kaution  dieselben  Rechte  gesichert  werden,  welche  ihm  an  einer  durch  den
Beamten  selbst  gestellten  Kaution  zugestanden  haben  würden.

§.  5.

Die  Amtskautionen  sind  durch  Verpfändung  von  auf  den  Inhaber  lautenden
  Obligationen  über  Schulden  des  Bundes  oder  eines  einzelnen  Bundesstaates
  nach  deren  Nennwerthe  zu  leisten.

Die  Verpfändung  erfolgt  durch  Uebergabe  zum  Faustpfande.

§.  6.

Die  Kautionen  sind  bei  denjenigen  Kassen,  welche  zur  Aufbewahrung  derselben
  von  der  obersten  Präsidial-Behörde  bestimmt  werden,  niederzulegen.  Die
Niederlegung  der  Werthpapiere  erfolgt  einschließlich  des  dazu  gehörigen  Talons,
beziehungsweise  desjenigen  Zinsscheins,  an  dessen  Inhaber  die  neue  Zinsschein-Serie
  ausgereicht  wird.

Die  faustpfandlichen  Rechte  an  den  niedergelegten  Werthpapieren  sind  mit
voller  rechtlicher  Wirkung  erworben,  sobald  der  Empfangsschein  über  die  Niederlegung
  ertheilt  ist.

Die  Zinsscheine  für  einen  vier  Jahre  nicht  übersteigenden  Zeitraum  werden
dem  Kautionsbesteller  belassen,  beziehungsweise  nach  Ablauf  dieses  Zeitraums  oder
nach  Ausreichung  neuer  Zinsscheine  verabfolgt.  Die  Ein  iehung  der  neuen  Zinsscheine
  erfolgt  durch  die  Kasse.  Letztere  hat  nicht  die  Verpflihtung  ,  die  Ausloosung
  der  niedergelegten  Werthpapiere  zu  überwachen.

§.  7.

Die  Bestellung  der  Amtskaution  ist  vor  der  Einführung  des  Beamten  in
das  kautionspflichtige  Amt  zu  bewirken.

In  welchen  Fällen  die  vorgesetzte  Dienstbehörde  ermächtigt  ist,  dem
Beamten  die  nachträgliche,  durch  Ansammlung  von  Gehaltsabzügen  zu  bewirkende
Beschaffung  der  Kaution  ausnahmsweise  zu  gestatten,  und  in  welcher  Art  dann
die  Ansammlung  zu  erfolgen  hat,  wird  durch  die  im  §.  3.  erwähnte  Präsidial-Verordnung
  bestimmt.

§. 8.

Verwaltet  ein  Beamter  gleichzeitig  mehrere  kautionspflichtige  Bundesämter,
so  genügt  die  Bestellung  einer  Kaution  zu  dem  für  eines  dieser  Aemter  vorgeschriebenen
  Betrage.  Sind  die  für  die  einzelnen  Aemter  vorgeschriebenen  Kautionssätze
  verschieden,  so  ist  die  Kaution  nach  dem  höchsten  Satze  zu  leisten.

§.  9.

Verwaltet  ein  kautionspflichtiger  Bundesbeamter  gleichzeitig  ein  kautionspflichtiges
  Amt  im  Dienste  eines  Bundesstaates,  so  kann  die  für  letzteres  Amt
bestellte  Kaution,  soweit  sie  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  entspricht,  mit
Zustimmung  der  zuständigen  Behörde  des  Bundesstaates  und  nach  vorgängiger

Ver-
        <pb n="185" />
        —  163  —

Vereinbarung  darüber,  wie  viel  von  dem  Gesammtbetrage  der  Kaution  auf  jedes
der  beiden  Aemter  zu  rechnen  ist,  zugleich  für  das  kautionspflichtige  Bundes-Dienstverhältniß
  angenommen  werden.

§.  10.

Die  Amtskaution  haftet  dem  Bunde  für  alle  von  dem  kautionspflichtigen
Beamten  aus  seiner  Amtsführung  zu  vertretenden  Schüäden  und  Mängel  an
Kapital  und  Zinsen,  sowie  an  gerichtlichen  und  außergerichtlichen  Kosten  der
Ermittelung  des  Schadens.

§.  11.

Steht  eine  der  nach  §.  10.  aus  der  Kaution  zu  deckenden  Forderungen
zur  Exekution,  so  ist  die  dem  kautionspflichtigen  Beamten  vorgesetzte  Dienstbehörde
  ohne  Weiteres  berechtigt,  die  verpfändeten  Werthpapiere  bis  auf  Höhe
der  Forderung  an  einer  innerhalb  des  Bundesgebietes  belegenen,  von  ihr  zu  bestimmenden
  Börse  außergerichtlich  verkaufen  zu  lassen.  Der  Kautionsbesteller  ist
in  solchem  Falle  zur  Ausantwortung  der  ihm  belassenen  noch  nicht  fälligen  Zinsscheine
  (§.  6.)  verpflichtet.  Ist  diese  Ausantwortung  von  ihm  nicht  zu  erlangen,
so  kann  er  zur  Erlegung  des  Geldwerths  der  von  ihm  zurückbehaltenen  Zinsscheine
  in  dem  für  die  Beitreibung  öffentlicher  Abgaben  vorgeschriebenen  Verfahren
  zwangsweise  angehalten  werden.

Der  Bund  ist  nicht  verpflichtet,  im  Falle  des  Konkurses  die  verpfändeten
Werthpapiere  in  die  Konkursmasse  einzuliefern.

§.  12.

Dem  Bunde  stehen  dem  kautionspflichtigen  Bundesbeamten  gegenüber  alle
Rechte  zu,  welche  an  dem  Orte,  wo  der  Beamte  innerhalb  des  Bundesgebiets
seinen  dienstlichen  Wohnsitz  hat  oder  zuletzt  gehabt  hat,  kraft  der  dort  geltenden
Landesgesetzgebung  der  Landesregierung  den  kautionspflichtigen  Beamten  gegenüber
  beigelegt  sind.

Liegt  der  betreffende  Ort  im  Bundesauslande,  so  sind  für  die  vorstehend
erwähnten  Rechte  diejenigen  Bestimmungen  maaßgebend,  welche  in  Anwendung
gekommen  wären,  wenn  der  Beamte  seinen  dienstlichen  Wohnsitz  in  Berlin  gehabt

  hätte.
§.  13.

Nach  Beendigung  des  kautionspflichtigen  Dienstverhältnisses  wird,  sobald
amtlich  festgestellt  ist,  daß  aus  demselben  Vertretungen  nicht  mehr  zu  leisten  sind,
die  Kaution  gegen  Aushändigung  des  quittirten  Empfangsscheins  oder,  im  Falle
des  Verlustes  desselben,  des  gerichtlichen  Amortisations-Dokuments  zurückgegeben.

Von  der  Beibringung  des  gerichtlichen  Amortisations-Dokuments  kann  nach
dem  Ermessen  der  dem  kautionspflichtigen  Beamten  vorgesetzten  Dienstbehörde
abgesehen  werden.  «

§.14.

Diejenigen Kautionen,welche vor dem Erlasse der in §.3.  erwähnten

.«  28•  Ver-
        <pb n="186" />
        —  164  —

Verordnung  von  den  durch  letztere  für  kautionspflichtig  erklärten  Beamten  entweder
  dem  Bunde  oder  für  ein  auf  den  Bund  übergegangenes  Dienstverhältniß
der  Regierung  eines  Bundesstaates  gestellt  sind,  haften  vom  Zeitpunkte  des  Erlasses
  jener  Verordnung  ab  dem  Bunde  in  dem  durch  die  Bestimmungen  dieses
Gesetzes  bezeichneten  Umfange.

§.  15.

Die  dem  Bunde  vor  dem  Erlasse  der  im  §.  3.  erwähnten  Verordnung
gestellten  Amtskautionen  solcher  Beamten,  welche  nach  Inhalt  jener  Verordnung
zur  Kautionsleistung  entweder  überhaupt  nicht,  oder  nur  bis  zu  einer  geringeren
Höhe  verpflichtet  sind,  werden  zurückgegeben,  beziehungsweise  auf  den  in  der  Verordnung
  bestimmten  Betrag  ermäßigt.

§  16.

Bundesbeamte,  welche  zur  Zeit  des  Erlasses  der  im  §.  3.  erwähnten  Verordnung
  in  einem  Dienstverhältnisse  stehen,  für  welches  es  der  Kautionsleistung
nach  den  bis  dahin  geltenden  Vorschriften  entweder  überhaupt  nicht,  oder  nur  in
einer  geringeren  Höhe,  oder  in  einer  anderen  als  der  in  diesem  Gesetze  vorgeschriebenen
  Art  bedurfte,  können,  so  lange  sie  in  derselben  dienstlichen  Stellung
ohne  Gehaltserhöhung  verbleiben,  wider  ihren  Willen  nicht  dazu  angehalten  werden,
  nach  Maaßgabe  der  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  und  der  Verordnung
(§.  3.)  eine  Kaution  zu  stellen  oder  die  gestelte  Kaution  zu  erhöhen,  beziehungsweise
  durch  eine  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  entsprechende  Kaution  zu  ersetzen.
Inwieweit  ein  solcher  Beamter  bei  eintretender  Gehaltserhöhung  verpflichtet  ist,
den  Mehrbetrag  des  Gehalts  ganz  oder  zum  Theil  zur  Ansammlung  der  Kaution
zu  verwenden,  wird  durch  die  im  §.  3.  erwähnte  Präsidial-Verordnung  bestimmt.

§.  17.
Die  vor  dem  Erlasse  der  im  §.  3.  erwähnten  Verordnung  gestellten  Amtskautionen,

  welche  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  nicht  entsprechen,  werden,  sobald
sie  durch  anderweite  Kautionen  ersetzt  sind,  zurückgegeben.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Bundes-Insiegel.

Gegeben  Schloß  Babelsberg,  den  2.  Juni  1869.

(L.  S)  Wilhelm.
Gr.  v.  Bismarck=Schönhausen.

(Nr.  300.)
        <pb n="187" />
        (Nr.  300.)  Gesetz,  betreffend  eine  anderweitige  Feststellung  der  Matrikularbeiträge  zur
Deckung  der  Gesammtausgaben  für  das  Jahr  1868.  Vom  9.  Juni  1869.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ec.

verordnen  im  Namen  des  Norddeutschen  Bundes,  unter  Zustimmung  des  Bundesrathes
  und  des  Reichstages,  was  folgt:
  §.1.

Die  Matrikularbeiträge  für  die  Ausgaben  des  Norddeutschen  Bundes  im
Jahre  1868.  werden  auf  Grund  des  Artikels  70.  der  Verfassungs=Urkunde  an
Stelle  der  im  Kapitel  5.  der  Einnahmen  daß  durch  Gesetz  vom  30.  Oktober  1867.
festgestellten  Haushalts-Etats  des  Norddeutschen  Bundes  für  das  Jahr  1868.
(Bundesgesetbl.  S.  161.  ff.)  nach  Anleitung  der  als  Anlage  dem  gegenwärtigen
Gesetze  beigefügten  Tabelle  auf  Höhe  von  22,483,431  Thalern  festgestellt  und
auf  die  Staaten  des  Norddeutschen  Bundes,  wie  folgt,  vertheilt:

1)  Preußen  19,061,127  Thaler,
2)  Lauenburg  ..  ...  ..  ....  .  .  .  .  ...  38,134
3)  Sachsen  1,866,417
4)  Hessen  197,70o2
5)  Mecklenburg-Schwerin  441,519
6)  Sachsen-Weimar  54,236
7)  Mecklenburg-Strelitz  ...  75,435
8)  Oldenburg  .....  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  74,113
9)  Braunschweig  ..  221,79
10)  Sachsen-Meiningen  34,558
11)  Sachsen-Altenburg  .  ...  26,849
12)  Sachsen-Koburg-Gothoa  ....  —
13)  Anhat  .  ...  .  ...  35,549
14)  Schwarzburg-Rudolstadt  14,,0
15)  Schwarzburg-Sondershausen  12,9000
16)  Waldeck  ..  ..  .  .  ...  .  ...  11,264
17)  Reuß  ältere  Liniie  8,307
18)  Reuß  jüngere  Line  16,444
19)  Schaumburg-Lippe  6,000
20)  Lippe  .  .  .  .  .  .  ..  22,095.
21)  Lübeck  ..  —-22)
  Bremen  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  ..  67,897
23)  Hamburg  .  .  ..  188233

 

Summa  22),483,431  Thaler.
§.  2.
        <pb n="188" />
        —  166  —

§.  2.
Die  Rechnungslegung  über  die  Verwendung  des  im  §.  1.  bezeichneten  Betrages
  in  Gemäßheit  des  Artikels  72.  der  Verfassungs-Urkunde  wird  vorbehalten.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Bundes-Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  9.  Juni  1869.

(L.  S)  Wilhelm.
Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.
        <pb n="189" />
        —  167

Berechnung

der  anderweitig  festgestellten  Matrikular=Beiträge  zur  Decung  der  Gesammt  ·
Ausgaben  fuͤr  das  Jahr  1868.

Anlage.

 

 

 

 

 

Zahl  Matri—  Davon
Prre  kular.  ist  abzurechnen  Blelbt
erung  für
Bundesstaat  Venchm  Beitrag  wchlnh  6q  den
-  O  da  S  zu  den  litair  ·  Ausgaben  zu  zahlen.
Matrikular..  Ausgaben.  Krr
Beiträge.  .  Mann.
Thlr.  Thlr.  Thlr.
1.  Preußen  23,788,  339  19,061,127  —  —  19,061,127
2.  Lauenburg  .........  ...  47,591  38,134  —  —  38,134
3. Sachsen  .  .2,328,293  1,866,417  —  —  1,866,  417
4. Hessen  246,733  197,702  —  —  197,702
5.  Mecklenburg  ·  Schwerin  ....  551,017  441,519  —  —  441,619
6.  Sachsen  ·  Weimar  ........  266,342  213,414%%21  54,236
7.    Mecklenburg  ·  Strelitz  .....  94,143  75,435  —  —  75,435
8.  Oldenburg  296,759  237,787  3,0311163,674  74,113
9.  Braunschweig  276,756  221,759  —  —  221,759
10.  Sachsen-Meiningen  169,579  135,80  1,73  101,322  34,658
11.  Sachsen  ·  Altenburg  ......  131,860  105,6484%  78,799  26,849
12.  Sachsen-Koburg-  Gotha  157,094  125,8766576  —
 13. Anhalt..............  174,612  139,9131,7844  35,549
14.  Schwarzburg.  Rudolstadt.  70,231  56,274  41,9443  14,330
15. Schwarzburg-  Sondershausen  63,408  50,808  648  3à7,908  12,900
16.  Waldeck  55,307  44,316444  33,052.  11,264
17.  Reuß  ältere  Liniie  40,593  32,526  414  24,219  8,307
18.  Reuß  jüngere  Linie  80,608  64,5894  823  48,1454  16,444
19.  Schaumburg-  Lippe  29,391  23,550  300  17,550  6,000
20.  Lippe  ...  .....  ..  .  .  ...  108,465  86,913  64,818  22,095
21.  Lübeck  ...............  383  427  24,9793  65%53
22.  Bremen  ,  ,  —  —  ,
23.Hamburg.......·.....  234,916  188,233  —  —  188,233
Summa  29,339,6244  09,2  6  025,831  22,483,431

 

 

 

 

 

(Nr.  301.)
        <pb n="190" />
        —  168  —

(Nr.  301.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  Allergnädigst  geruht,
am  28.  Mai  d.  J.  dem  Herrn  Juan  Antonio  Rascon  eine  Privat-Audienz
zu  ertheilen  und  aus  dessen  Händen  ein  Sthreiben  des  gegenwärtigen  Präsidenten
der  vollziehenden  Gewalt  in  Spanien  entgegen  zu  nehmen,  durch  welches  derselbe
als  Spanischer  außerordentlicher  Gesandter  und  bewollmächtigter  Minister  beim
Norddeutschen  Bunde  begtaubigt  worden  ist.  J

48

J  “

Berichtigung  von  Druckfehlern.
»  In  dem  im  24.  Stück  des  Bundesgesetzblatts  für  1868.  sub  Nr.  134.
abgedruckten  Gesetz,  betreffend  die  privatrechtliche  Stellung  der  Erwerbs-  und
Wirthschafts-Genossenschaften,  vom  4.  Juli  1868.  ist  in  der  ersten  Auflage
S.  416.  §.  3.  sub  5.  Z.  1.  statt:  „Beitrag“  zu  setzen:  Betrag,  und
S.  431.  §.  63.  Alinea  2.  der  Schlußsatz,  wie  folgt,  zu  ergänzen:
„Bei  kündbaren  Forderungen  tritt  die  Kündigungsfrist  der  Verjährungsfrist
  hinzu,  ohne  daß  gekündigt  zu  sein  braucht.“

Redigirt  im  Büreau  des  Bundeskanlers.
Unveränderter  Abdruck  Berlin  (1890),  Reichsdruckerei.
        <pb n="191" />
        —  169  —

Bundes-Gesetzblatt

Norddeutschen  Bundes.

 

*

(Nr.  302.)  Postvertrag  zwischen  dem  Norddeutschen
  Bunde  einerseits  und
dem  Kirchenstaate  andererseits.
Vom  22.  April  1869.

Im  Namen  der  Heiligen
Dreieinigkeit.

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen,
Namens  des  Norddeutschen  Bundes,  und
Seine  Heiligkeit  der  regierende  Papst
Pius  IX.,  von  dem  Wunsche  geleitet,
die  Entwickelung  der  gegenseitigen  Verkehrsbeziehungen
  durch  den  Abschluß  eines  Postvertrages
  weiter  zu  fördern,  haben  für
diesen  Zweck  zu  Ihren  Bevollmächtigten
ernannt,  nämlich:

Seine  Majestät  der  König  von
Preußen:

Allerhöchstihrten  Kammerherrn
Harry  von  Arnim,  außerordentlichen
  Gesandten  und  bevollmächtigten
  Minister  des
Norddeutschen  Bundes  beim
Heiligen  Stuhle,  und

Allerhöchstihren  Geheimen  Ober-Postrath
  Heinrich  Stephan;

Bundes  Gesebl.  1869.

20.

(No.  302.)  Trattato  postale  fra  la  Confederazione
  della  Germania
del  Nord  di  una  parte  e  lo
Stato  Pontifscio  dall’  altra.
Di  22.  Aprile  1869.

In  nome  della  Santissima

Trinitd.
Sua  Maestà  il  Re  di  Prussia  in  nome
della  Confederazione  della  Germania
del  Nord  e  Sua  Santità  il  Regnante
Sommo  Pontefice  Pio  IX.  animati  dal
desiderio  di  facilitare  sempre  pin  lo
Sviluppo  delle  reciproche  relazioni
di  commercio  con  la  stipulazione  di
un  trattato  postale  hanno  nominato
à  tal  uopo  per  Loro  blenipotenziarii:


Sua  Maestä  il  Re  di  Prussia:

II  suo  Ciamberlano  Harry  de
Arnim,  lnviato  straordinario
  e  Ministro  Plenipotenziario
  della  Confederazione
della  Germania  del  Nord
Presso  la  S.  Sede  e

I  suo  Consigliere  intimo  superiore
  delle  Poste  Enrico
Stephan;

29

Ausgegeben  zu  Berlin  den  17.  Juni  1869.
        <pb n="192" />
        Seine  Heiligkeit:

Seine  Eminenz  den  Herrn  Kardinal
  Giacomo  Antonelli,
Staatssekretair  Seiner  Heiligkeit
des  Papstes  Pius  IX.  u.  s.  w.
u.  s.  w.  u.  s.  w.,

welche  Bevollmächtigtenach  Auswechselung
ihrer  in  guter  und  gehöriger  Form  befundenen
  Vollmachten  die  nachstehenden
Artikel  vereinbart  haben.

Art.  1.

Zwischen  der  Postverwaltung  des
Norddeutschen  Bundes  und  der  Postverwaltung
  des  Kirchenstaates  soll  ein
periodischer  und  regelmäßiger  direkter  Austausch
  der  Korrespondenz  in  geschlossenen
Briefpacketen  stattfinden.

Art.  2.

Die  Beförderung  der  vorgedachten
Briefpackete  wird  vorerst  auf  den  nachstehenden
  Routen  erfolgen:

a)  über  Florenz,  Bologna  und  den

Brenner,
b)  über  Florenz,  Bologna  und  den
Semmering.

Sollten  die  Routen  über  die  Schweiz,
ferner  über  Frankreich  (via  Civitavecchia-Marseille,
  oder  via  Susa),  sowie  über
Ancona=Triest,  in  der  Folge  ebenfalls
zum  Austausch  der  Briefpackete  mit  Vortheil
  benutzt  werden  können,  so  werden
die  beiderseitigen  Postverwaltungen  die
dieserhalb  nöthigen  Anordnungen  im  Einverständnisse
  treffen.

Die  Briefpostsendungen  sind  stets  auf
dem  schnellsten  Wege  zu  befördern.  Tritt
der  Fall  ein,  daß  mehrere  Wege  gleiche

170

Sua  Santitä:
Sua  Eminenza  Reverendissima
i.  Signore  Cardinale  Giacomo
  Antonelli  Diacono
di  Santa  Maria  in  via  Lata,
della  Santità  di  JNostro
Signore  Papa  Pio  IX.  Segretario
  di  Stato  etc.  etc.  etc.,

i  duali  dopo  essersi  comunicati  i
rispettivi  loro  pieni  poteri  trovati  in
bucna  e  debita  forma  hanno  convenuto
  negli  articoli  seguenti.

Art.  1?.

Fra  IAmministrazione  delle  Poste
della  Confederazione  della  Germania
del  Nord  e  IAmministrazione  delle
Poste  Pontificie  avrà  luogo  un  diretto
  scambio  periodico  e  regolare
di  corrispondenze  in  pieghi  chiusi.

Art.  2.
pieghichiusi  delle  Corrispondenze
suddette  verranno  per  ora  istradati
sulle  vie  seguenti.
à)  Via  di  Firenze,
Brenner.
b)  Via  di  Firenze,  Bologna  e  Semmering.


Bologna  e

Se  in  avvenire  si  potrà  profittare
con  vantaggio,  per  lo  scambio  delle
suddette  corrispondenze,  anche  delle
vie  per  la  Svizzera  e  per  la  Francia
Gia  di  Civitavecchia  e  Marsiglia  op-Pure
  via  di  Susa)  come  di  qduella  per
Ancona’'  e  Trieste,  ambedue  le  Amministrazioni
  postali  ne  ordineranno
allora  insieme  le  disposizioni  neces-Sarie.


Le  corrispondenze  Avranno  sempre
da  spedirsi  per  la  via  pin  celere.  E
ove  Piu  vie  presentassero  la  stessa
        <pb n="193" />
        Beschleunigung  darbieten,  so  wird  eine
Aenderung  in  der  bis  dahin  stattgehabten
Beförderung  der  geschlossenen  Briefpackete
nur  nach  vorgängigem  Einvernehmen  der
beiderseitigen  Postverwaltungen  bewirkt
werden.

Wenn  auch  grundsätzlich  der  Austausch
  der  Korrespondenz  stets  in  den
vorgedachten  Briefpacketen  stattzufinden
hat,  so  können  gleichwohl  in  den  Fällen,
wo  durch  Einzel=Auslieferung  der  Briefvostsendungen
  an  eine  zwischenliegende
Verwaltung  ein  Vortheil  für  das  Publikum
  zu  erzielen  sein  würde,  die  beiderseitigen
  Postverwaltungen  sich  über  einen
solchen  Modus  der  Auslieferung  unter
einander  verständigen.

Art.  3.

Die  Kosten  des  Transits  der  Briefpackete
  zwischen  der  Grenze  des  Kirchenstaates
  und  der  Oesterreichischen  Grenze
werden  von  der  Verwaltung  des  Norddeutschen
  Bundes  und  der  Pdstlichen
Postverwaltung  zu  gleichen  Theilen  getragen.


Die  Bezahlung  derselben  wird  jedesmal
  durch  diejenige  der  beiden  Postverwaltungen
  bewirkt  werden,  welche  die
günstigsten  Bedingungen  für  diesen  Transit
erlangt  hat.  Die  Hälfte  der  solchergestalt
ausgelegten  Kosten  wird  ihr  durch  die
andere  Verwaltung  erstattet  werden.

Die  Kosten  des  Transits  der  vorgedachten
  Briefpackete  über  das  Gebiet
der  Oesterreich=Ungarischen  Monarchie,
sowie  durch  die  Deutschen  Staaten,  übernimmt
  ausschließlich  die  Postverwaltung
des  Norddeutschen  Bundes.

Art.  4.
In  die  zwischen  den  beiderseitigen  Post-171



celerit3  non  verrà  ammesso  alcun
cambiamento  dello  stradale  destinato
alla  percorrenza  delle  spedizioni  de’
Pieghi  chiusi,  se  non  premesse  le  ob-Portune
  intelligenze  fra  le  due  Amministrazioni
  postali.

Sebbene  per  regola  generale  lo
scambio  delle  corrispondenze  abbia
sempre  da  effettuarsi,  come  sopra  sie
detto  in  pieghi  chiusi,  purtuttavia
duando  il  cambio  delle  medesime  mediante
  per  parziali  Consegne  ad  una
Amministrazione  postale  intermedia
fosse  per  offerire  alcun  vantaggio  al
Pubblico,  le  Amministrazioni  postali
dei  due  Stati  contraenti  potranno
Prendere  tra  loro  a  tale  scopo  i  necessarii
  accordi.

Art.  3°.

Le  spese  pel  transito  o  trasporto
fra  la  frontiera  degli  Stati  pontificii  e  la
frontiera  della  Monarchia  Austriaca
dei  pieghi  delle  corrispondenze  saranno
  sostenute  in  parti  eguali  dall
Amministrazione  postale  pontificia
e  da  duella  della  Confederazione  della
Germania  del  Nord.  Tuttavia  il  pagamento
  delle  medesime  verri  assunto
da  duella  delle  due  Amministrazioni
interessate  che  avrà  ottenuto  condizioni
  Pin  favorevoli  per  ducsto  servizio
  di  transito,  salvo  il  rimborso  della
metä  di  tali  spese  conseguibile  dallaltra
  Amministrazione.

Rimarrà  poi  interamente  à  carico
dell’  Amministrazione  postale  della
Confederazione  della  Germania  del
Nord  la  spesa  pel  transito  dei  pieghi
suddetti  attraverso  il  territorio  della
Monarchia  Austriaca  -  Ungherese  e
degli  Stati  della  Germania.

Art.  4°.
pieghi  di  corrispondenze  che
29•
        <pb n="194" />
        verwaltungen  zu  wechselnden  Briefpackete

werden  aufgenommen:
Briefe,
Zeitungen  und  andere  Drucksachen,
und

Waarenproben.

Das  Maximalgewicht  eines  jeden  dieser
Gegenstände  soll  250  Grammen  nicht
überschreiten.

Art.  5.

Gewöhnliche,  d.  h.  nicht  rekommandirte
Briefe  können  frankirt  oder  unfrankirt
abgesandt  werden.

Für  Zeitungen  und  sonstige  Drucksachen,
  sowie  für  Waarenproben  ist  das
Porto  vorauszubezahlen.

Art.  6.

Das  Porto  des  einfachen  Briefes
zwischen  dem  Norddeutschen  Postgebiet
und  dem  Kirchenstaat  soll  betragen:

für  einen  frankirten  Brief  aus  dem

Kirchenstaate.  40  Centesimi,

für  einen  frankirten
Brief  nach  dem

Kirchenstaatte.  .  3  Guoschen,
für  einen  unfrankirten

Brief  aus  dem

Kirchenstaate  5  Groschen,

für  einen  unfrankirten
Brief  nach  dem
Kirchenstaate  60  Centesimi.
Als  ein  einfacher  Brief  wird  ein  solcher
angesehen,  dessen  Gewicht  15  Grammen

172

avranno  da  cambiarsi  fra  le  due
Amministrazioni  potranno  contenere

Lettere,
Gazzette  ed  altre  stampe,

Campioni  di  mercanzie.

II  peso  massimo  di  ciascuno  di
duesti  oggetti  non  dovrd  oltrepassare
250  gramme.

Art.  5°.

Le  lettere  ordinarie,  ciob  non  assicurate
  verranno  spedite  affrancate
K  non  affrancate.  "6

Per  le  gazzette  perö  ed  altre  stampe
come  per  i  campioni  di  mercanzie
dovra  dai  mittenti  pagarsene  antici-Patamente
  il  porto.

Art.  67.

La  tassa  di  una  lettera  semplice
cambiata  fra  gli  Stati  pontifici  e
duelli  della  Germania  del  Nord  verrà
Percetta  come  appresso

Per  una  lettera  affrancata  proveniente
  dallo  Stato  Pontifi
cio  40  centesimi,

diretta  al  medesimo  3  groschen.

per  una  lettera  non
affrancata  proveniente
  dallo  Stato
Pontificnto

diretta  al  medesimo  60  centesimi.

5  groschen,

Seraà  considerata  come  lettera  sem-Pplice
  quella  il  cui  peso  non  superi
        <pb n="195" />
        —  173

nicht  überschreitet;  bei  schwereren  Briefen
wird  für  jedes  Gewicht  von  15  Grammen,
oder  einen  Theil  davon,  ein  einfacher
Portosatz  mehr  erhoben.

Art.  7.

Das  Porto  der  Zeitungen  und  sonstigen
  Drucksachen  soll  betragen:

bei  der  Absendung  aus
dem  Kirchenstaate

bei  der  Absendung  aus
dem  Norddeutschen
Gebiet  .....  ..  ...  4  Groschen

für  je  40  Grammen  oder  einen  Theil
davon.

Unter  der  obigen  Bezeichnung  sind  verstanden:
  Zeitungen,  Zeitschriften,  brochirte
und  gebundene  Bücher,  Noten,  Korrekturbogen
  mit  den  Korrekturen  und  den  zugehörigen
  Manuskripten,  Kataloge,  Anzeigen,
Prospekte,  Kupferstiche,  Lithographien,
Photographien,  Autographien  und  alle
derartigen  auf  mechanischem  Wege  hergestellten,
  zur  Beförderung  mit  der  Briefpost
  geeigneten  Gegenstände,  mit  Ausnahme
  der  durch  Kopirmaschinen  oder
miteels  Durchdrucks  hergestellten  Schriftstücke.


Diese  Gegenstände  müssen  offen  unter
Band  gelegt,  können  aber  auch  in  einfacher
  Art  zusammengefaltet  sein  oder  als
offene  Adreßkarten  zur  Versendung  ge-5

  Centesimi,

lange

ei  dürfen  diesen  Gegenständen  keine
Vermerke,  Ziffern  oder  Zeichen  handschriftlich
  hinzugefügt  sein,  mit  Ausnahme
der  Adresse  des  Empfängers,  der  Unterschrift
  des  Absenders,  des  Datums  und
des  Absendungsortes.

Indeß  ist  in  den  Preis=Kuranten  und
Handels=Cirkularen  die  handschriftliche

15  gramme:  eccedendo  questo  peso
iI.  calcolo  dei  porti  sarhk  progressivo
di  15  in  15  gramme  e  per  ogni  frazione
  delle  medesime.

Art.  7°.

Laà  tassa  di  affrancamento  delle
gazzette,  giornali  ed  altre  stampe
verra  percetta  come  appresso:

se  spedite  dallo

Stato  Pontificio
se  spedite  dagli  Stati
della  Germania
del  Nord  groschen,

Per  ogni  40  grammi  e  per  ogni

frazione  delle  medesime.

5  centesimi.,

Sono  compresi  nella  suddetta  indi-Cazione
  gazzette,  giornali,  libri  sciolti
legati,  stampe  musicali.,  prove  di
stampe  con  correzioni,  unite  ai  rispettivi
  originali  mancoscritti,  cataloghi,
  avvisi,  prospetti,  incisioni,  litografie,
  fotografie,  autografie  ed  altri
oggetti  riprodotti  per  mezzi  meccanici
  ed  adottati  per  essere  spediti  a
mezzo  della  posta.  Siintendono  esglusi
  peraltro  quegli  scritti  riprodotti
con  macchine  da  copiare  o  per
altri  mezzi  di  moltiplicate  scritture
K  stampe  (Durchdruck).

Detti  oggetti  sie  spediranno  sotto
fascia;  possono  essere  però  piegati
anehe  in  modo  semplice,  o  spediti
aperti  come  praticasi  per  le  carte
d'  indirizzo.

E  vietato  di  aggiungere  per  iscritto
delle  annotazioni,  cifre  o  segni  rà
duesti  oggetti,  eccettuato  solamente
I  indirizzo  del  ricevitore,  la  firma
dello  speditore,  la  data  ed  il  luogo
donde  vengono  spediti.

E’  permessa  perd  I’  iscrizione  del
Prezzo  delle  mercanzie  e  del  nome
        <pb n="196" />
        —  1274

Eintragung  der  Preise  der  Waaren  und
des  Namens  des  Reisenden  gestattet.  Auch
soll  allgemein  zugelassen  sein,  durch  einen
Anstrich  am  Rande  die  Aufmerksamkeit
des  Lesers  auf  eine  bestimmte  Stelle  zu
lenken.

Zeitungen  und  sonstige  Drucksachen,
welche  unfrankirt  eingeliefert  werden,  oder
welche  den  übrigen  vorstehenden  Versend
  gel  di  9  9  i  tsp  ch  sollten,
werden  wie  unfrankirte  Briefe  behandelt
und  taxirt,  jedoch  nach  Abzug  des  Werthes
der  etwa  verwendeten  Postmarken.

Als  Ausnahme  von  den  Bestimmungen
des  gegenwärtigen  Artikels  sollen  die
Zeitungen  und  Zeitschriften,  welche  im
Kirchenstaat  erscheinen  und  von  den
Herausgebern  direkt  an  eine  der  Postanstalten
  des  Norddeutschen  Bundes  versandt
  werden,  bis  zur  Römischen  Ausgangsgrenze
  frankirtangenommenwerden,
und  daher  keiner  anderen  Taxe  unterworfen
  sein,  als  derjenigen,  welche  für
die  im  Innern  des  Kirchenstaates  mit
der  Post  beförderten  derartigen  Gegenstände
  zur  Anwendung  gelangt.

Ebenso  soll  auf  die  aus  dem  Norddeutschen
  Gebiete  nach  dem  Kirchenstaate
versandten  abonnirten  Journale,  Zeitungen
und  Zeitschriften  für  die  Beförderungsstrecke
  des  Kirchenstaates  nur  die  dortige
  interne  Kreuzbandtaxe  Anwendung
finden.

Die  Festsetzungen  des  gegenwärtigen
Artikels  beschränken  nicht  das  den  vertragschließenden
  Theilen  zustehende  Recht,
diejenigen  Zeitungen  und  sonstigen  Drucksachen
  auf  ihren  Gebieten  nicht  befördern
zu  lassen,  in  Betreff  deren  den  bestehenden.
Gesetzen  und  Vorschriften  des  Landes
über  die  Bedingungen  ihrer  Veröffentlichung
  und  Verbreitung  nicht  genügt
sein  sollte.

4
nicht
7

del  commerciante  nei  listini  di  cambio
  e  nelle  circolari  mercantili.  Sara
pPermesso  anche  di  fare  al  margine
degli  oggetti  spediti  sotto  fascia  un
dualche  segno  onde  richiamare  I  attenzione
  del  lettore.

Le  gazzette  e  stampe  non  affran-Cate
  o  non  corrispondenti  alle  predette
  condizioni  d’  invio,  saranno
trattate  come  lettere  non  affrancate,
e  tassate  come  tali,  deducendone  per
i.  valore  de’  franco-bolli  appostivi.

fatta  eccezione  dalle  stipolazioni
del  presente  articolo  per  quei  gior--nali
  ed  altre  opere  periodiche  publicate
  nello  Stato  Pontifscio  e  spedite
  dagli  editori  direttamente  agli
#fflicii  postali  della  Confederazione
Germanica  del  Nord,  i  quali  saranno
affrancati  fino  alla  frontiera  Pontificia,
  e  non  saranno  allora  soggetti
ad  altra  tassa  che  a  quella  ordinata
per  la  spedizione  di  tali  oggetti  nellinterno
  dello  Stato  Pontifcio.

Verrä  similmente  praticato  per  duei
giornali,  gazzette  ed  altre  opere  periodiche
  che  in  seguito  di  abbonamento
  preso  negli  Officii  postali  della
Confederazione  saranno  spediti  dagli
offcdi  medesimi  a  quelli  Pomifcii.

Le  disposizioni  del  presente  articolo
  non  limitano  il  diritto  delle  parti
contraenti  di  non  permettere  ne’  loro
territorii  il  transito  e  la  consegna  di
duei  giornali,  gazzette  ed  altre  stampe
relativamente  alle  duale  si  opponessero
  le  leggi  e  disposizioni  che  regolano
  la  loro  pubblicazione  e  circolazione
  nell’  interno  degli  Stati  Pontificii
  e  degli  Stati  della  Confedera--Zione.
        <pb n="197" />
        Art.  8.

Die  Waarenproben  sind  derselben  Taxe
unterworfen,  wie  die  Zeitungen  und  sonstigen
  Drucksachen;  dies  findet  auch  für
den  Fall  Anwendung,  daß  die  eine  Gattung
  mit  der  anderen  zusammen  verpackt
zur  Versendung  gelangt.

Die  Waarenproben  dürfen  keinen  Kaufwerth
  haben,  sie  müssen  unter  Band  gelegt
  oder  anderweit  dergestalt  verpackt  sein,
daß  über  ihre  Natur  kein  Zweifel  obwalten
  kann;  sie  dürfen  keine  anderen
handschriftlichen  Vermerke  tragen,  als  die
Adresse  des  Empfängers,  den  Namen  des
Absenders,  Fabrik=  und  Handelszeichen,
Nummern  und  Preise.

Waarenproben,  welche  unfrankirt  eingeliefert
  werden,  oder  welche  den  übrigen
vorstehenden  Versendungsbedingungen
nicht  entsprechen  sollten,  werden  wie  unfrankirte
  Briefe  behandelt  und  taxirt,jedoch
nach  Abzug  des  Werths  der  etwa  verwendeten
  Postmarken.

Art.  9.

Es  ist  gestattet,  Briefe,  Zeitungen  und
sonstige  Drucksachen,  sowie  Waarenproben
unter  Rekommandation  zu  versenden.
Dafür  ist  außer  dem  Porto  eine  Rekommandationsgebühr
  von  2  Groschen  bei
Absendung  aus  dem  Norddeutschen  Postgebiet
  und  von  25  Centesimi  bei  der
Absendung  aus  dem  Kirchenstaate  zu  entrichten.


Das  Porto  und  die  Rekommandationsgebühr
  für  diese  Gegenstände  sind
stets  von  dem  Absender  vorauszubezahlen.

Der  Absender  kann  bei  der  Einlieferung
verlangen,  daß  ihm  die  Empfangsbescheinigung
  des  Adressaten  des  rekommandirten
Gegenstandes  übermittelt  werde.  Indiesem
Falle  hat  der  Absender  im  Voraus  eine

Art.  8°.

I  campioni  di  mercanzie  sono  soggetti
  alla  tassa  delle  gazzette  e  delle
altre  stampe,  e  ciè  anche  nel  casoche
ambedue  gli  oggetti  vengano  spediti
insieme  e  nel  medesimo  piego.

I  campioni  non  dovranno  avere
alcun  valore  di  acquisto,  e  percic  saranno
  posti  sotto  fascia,  o  impacchettati
  in  modo  che  non  lascino  dubbio
sulla  loro  natura:  non  potranno  portare
  altre  annctazioni  scritte,  se  non
duelle  dell’  indirizzo  del  ricevitore
della  firma  dello  speditore,  delle  marche
  di  fabbrica  e  di  commercio,  dei
numeri  e  prezzi  rispettivi.

1  campioni  non  affrancati  o  non
corrispondenti  alle  predette  condizioni
  saranno  trattati  e  tassati  come
lettere  non  affrancate,  dedotto  perdch
i.  valore  de’  franco-bolli,  se  ve  ne
fossero  apposti.

Art.  9.

permesso  di  spedire  lettere,
gazzette  ed  altre  stampe  non  che
campioni  di  mercanzie  assicurati,
Pagando  oltre  la  tassa  ordinaria,  per
la  raccomandazione  25  centesimi  se
Provengono  dallo  Stato  Pontificio,
e  2  groschen  per  le  spedizioni  dal
territorio  postale  della  Germania  del
Nord.  6

La  tassa  per  gli  oggetti  assicurati
sarà  pagata  sempre  anticipatamente
dallo  speditore.

Lo  speditore  nell’  atto  della  im-Postazione
  poträ  richiedere  che  venga
ritirata  per  suc  conto  la  ricevuta  della.
Consegna  al  destinatario  dell  oggetto
assicurato.  In  tal  caso  lo  speditore
        <pb n="198" />
        fernere  Gebühr  von  2  Groschen  bei  der
Absendung  aus  dem  Norddeutschen  Postebiet
  und  von  25  Centesimi  bei  der
Ablendng  aus  dem  Kirchenstaate  zu
entrichten.

Beim  Verlust  eines  rekommandirten
Gegenstandes  ist  deefenige  Verwaltung,
in  deren  Gebiet  sich  der  Verlust  ereignet
hat,  gehalten,  dem  Absender  eine  Entschädigung,
  von  14  Thalern  beziehungsweise
  50  Lire  zu  leisten,  mit  Ausnahme
des  Falls  der  höheren  Gewalt,  wohin
jedoch  Raub  nicht  gerechnet  werden  soll.

Die  Reklamation  bezüglich  des  Verlustes
  eines  rekommandirten  Gegenstandes
und  der  Anspruch  auf  Entschädigung
müssen  innerhalb  sechs  Monaten,  vom
Tage  der  Einlieferung  der  Sendung  an
gerechnet,  erhoben  werden.  Nach  Ablauf
dieser  Frist  erlischt  jeder  Anspruch.

Art.  10.

Zur  Entrichtung  der  Frankotaxen  für
die  Briefpostsendungen  können  die  in  den
bezüglichen  Gebieten  gültigen  Postfreimarken
  benutzt  werden.

Wenn  der  Betrag  der  zur  Frankirung
eines  Briefpostgegenstandes  verwendeten
Freimarken  unzureichend  ist,  so  wird  der
betreffende  Briefpostgegenstand  wie  ein
unfrankirter  Brief  behandelt  und  taxirt,
jedoch  nach  Abzug  des  Werths  der  verwendeten
  Postmarken.

Die  Ablehnung  der  Zahlung  des  Ergänzungsportos
  wird  als  eine  Verweigerung
  der  Annahme  der  Sendung  angesehen,
  und  letztere  demnach,  gleich  den
sonstigen  unanbringlichen  Sendungen  zurückgesandt.


Art.  11.
Die  Theilung  des  in  Gemäßheit  der

176  —

pagheraà  anticipatamente  una  sopratassa,
  di  25  centesimi  per  le  spedizioni
  fatte  dallo  Stato  Pontificio,  e
di  2  groschen  per  quelle  eseguite  dal
territorio  della  Germania  del  Nord.

Se  andria  smarrito  un’  oggettc  assicurato,
  IAmministrazione  nel  di  cui
territorio  la  perdita  avverrà,  è  obbligata
  di  pagare  allo  speditore  per
indennita  50  lire  o  relativamente
14  talleri,  eccettuato  il  caso  di  forza
maggiore,  nella  qduale  perc  non  si
Potrà  includere  la  rapina.

II  reclamo  relativo  alla  perdita  di
un  oggetto  assicurato  per  il  conseguimento
  dell  indennitaà  di  che  so-Pra,
  avrà  da  farsi  entro  sei  mesi
dalla  data  della  consegna  della  spedizione.
  Trascorso  questo  termine
non  si  farà  pin  ragione  al  reclamo.

Art.  10.

Resta  concordemente  stabilito  che
le  tasse  di  affrancamento  avranno  da
Pagarsi  mediante  I’  apposizione  di
franco  -  bolli  in  uso  nei  rispettivi
Stati.  Peraltro  quandeo  I  importo
dei  franco-bolli  apposti  sopra  unoggetto
  affidato  alla  posta  sara  insufficiente,
  e  non  raggiungerà  la  tassa
dovuta,  duest  oggetto  verräà  trattato
  e  tassato  come  una  lettera  non
affrancata  dedotto  perè  il  valore  dei
franco-  bolli  appostivi.

Opponendosi  il  destinatario  al  pagamento
  della  tassa  supplementaria
sartk  la  di  lui  ricusa  considerata
come  un  riffuto  all  accettazione  dell
oggetto  direttogli,  il  quale  in  tal
Caso  verrä  respinto  con  gli  altri  articoli
  rimasti  imesitati.

—
La  ripartizione  delle  tasse  conve-
        <pb n="199" />
        —  177  —

Artikel  6.,  7.  und  8  erhebenden  Portos
soll  in  folgender  Weise  erfolgen:
Antheil  des

Nord-  .
Krchen
d
nn
—

——

se  8

2
zur-  jeden  einfachen  franrten

  Brief:

“  dem  KirchenstaatF515

nach  dem  Kirchenstaat22415

Für  jeden  einfachen  unfrankirten
  Brief:

aus  dem  Kirchenstaat  377  —25

nach  dem  Kirchenstaat3525
Für  jede  Drucksache  und
Waarenprobe:

aus  dem  Kirchenstaat—43

nach  dem  Kirchenstaat—  04102

—02

 

 

 

 

Der  Ertrag  der  in  Gemäßheit  des
Artikels  9.  erhobenen  Rekommandationsc.
  Gebühren  verbleibt  der  absendenden
Verwaltung  ungetheilt.

Art.  12.

Die  Briefe,  Zeitungen  und  sonstige
Drucksachen,  sowie  Waarenproben,  welche
im  Einzeltransit  durch  das  Norddeutsche
Postgebiet  von  dem  Kirchenstaate  nach
den  in  der  beigefügten  Tabelle  A.  aufgeführten
  fremden  Ländern,  sowie  aus
diesen  Ländern  nach  dem  Kirchenstaate
zur  Versendung  gelangen,  werden  zwischen
der  Postverwaltung  des  Norddeutschen
Bundes  und  der  Pöpstlichen  Postverwaltung
  unter  den  in  der  erwähnten  Tabelle

Bundes-  Gesetzbl.  1369.

7o

nute  negli  articoli  6°,  7°,  8°  sarà
effettuata  nel  modo  seguente:

 

 

 

Quota  a  savore
dell-Confede-dello



—

Wi

——

Per  ogni  lettera  semplice
  affrancata  proveniente
  dallo  stato

Pontifcto  —25  15
à  destinazione  del

medesimo  12215
Per  ogni  lettera  sem-Pblice
  non  affrancata
Proveniente  dallo  stato

  pontiflcto  —  374  —25
a  destinazione  del

medesimo  35□2
Per  ogni  articolo  di
stampe  e  campioni
Proveniente  dallo  stato

  pontificto  —  03  —02
à  destinazione  del

medesimo  —42

 

 

II  prodotto  poi  delle  tasse  di  assicurazione
  di  che  all’  articolo  9
resteraà  interamente  devoluto  à  favore
dell  Amministrazione  speditrice.

Art.  12

Le  lettere  stampe  e  campioni  di
mercanzie  spedite  sciolte  o  allo  scoperto
  in  transito  pel  territorio  della
Confederazione  della  Germania  del
Nord  sia  dagli  Stati  Pontificü  a  destinazione
  dei  paesi  nominati  nel
Prospetto  A.  annesso  alla  presente
Convenzione,  sia  da  questi  medesimi
Paesi  a  destinazione  degli  Stati  Pontificii
  saranno  cambiate  fra  1°Amministrazione
  delle  poste  pontificie  e

30
        <pb n="200" />
        aufgeführten  Bedingungen  ausgewechselt
werden.

Die  gedachten  Postverwaltungen  werden
  demnächst  bei  eintretenden  Veränderungendie
  Bedingungen  dieses  Austausches
im  gegenseitigen  Einverständnisse  regeln,
unter  Festhaltung  des  Grundsatzes,  daß
die  Taxe  sich  aus  dem  fremden  Porto
und  dem  gemeinschaftlichen  Porto  der
beiden  vertragschließenden  Theilezusamm
setzt,  und  daß  das  erstere  dem  betreffenden
fremden  Staate  zukommt,  während  das
letztere  zwischen  den  Postverwaltungen  der
vertragschließenden  Theile  in  Gemäßheit
des  vorstehenden  Artikels  11.  zur  Theilung
  zu  gelangen  hat.

Art.  13.

Seitens  des  Norddeutschen  Bundes
wird  dem  Kirchenstaate  das  Recht  des
Transits  geschlossener  Briefpackete  nach
und  aus  Belgien  und  den  Niederlanden
eingeräumt.

Die  von  der  Päpstlichen  Postverwaltung
  an  die  Postverwaltung  des  Norddeutschen
  Bundes  für  diesen  Transit  zu
leistende  Vergütung  soll  betragen:  25  Centesimi
  für  je  30  Grammen  Nettogewicht
der  Briefe,  und  60  Centesimi  für  jedes
Kilogramm  Nettogewicht  der  Zeitungen,
Drucksachen  und  Waarenproben.

Der  Transit  der  geschlossenen  Briefpackete
  aus  dem  Kirchenstaate  nach  den
oben  erwähnten  fremden  Ländern  bedarf
des  Einverständnisses  der  Postverwaltung
der  Oesterreich=Ungarischen  Monarchie,
zu  dessen  Vermittelung  sich  die  Postverwaltung
  des  Norddeutschen  Bundes  bereit
erklärt.  Wenn  dasselbe  erlangt  wird,  so
soll  für  den  gedachten  Transit  eine  wei-178

  —

duelle  della  Confederazione  suddetta
alle  condizioni  enunciate  in  detto
Prospetto.

Le  medesime  Amministrazioni  regoleranno
  nel  caso  di  che  sopra  di
comune  accordo  le  condizioni  per
duesto  scambio  di  corrispondenze  le
duali  andando  soggette  alla  tassa
competente  ai  rispettivi  stati  esteri,
ed  a  duella  comune  alle  due  Amministrazioni,
  cederhà  la  prima  ad  intero
Profitto  degli  stati  esteri,  e  la  seconda
  sarh  ripartita  fra  le  Amministrazioni
  postali  delle  due  parti
contraenti  in  conformitaà  delle  norme
stabilite  nel  precedente  Art.  11.

Art.  13.

La  Confederazione  Germanica  del
Nord  accorda  al  Governo  della
S.  Sede  il  diritto  di  transitare  attraverso
  la  Germania  le  corrispondenze
che  PAmministrazione  delle  Poste
Pontificie  avesse  à  cambiare  in  pieghi
chiusi  con  gli  Stati  del  Belgio  e  de’
Paesi  Bassi.

Per  questo  transito  ’Amministrazione
  pontificia  pagherà  all’  Amministrazione
  postale  della  Confederazione
  Germanica  del  Nord  25  centesimi
  di  lira  per  ogni  30  gramme  di
lettere  peso  netto,  e  60  centesimi  per
ogni  chilogramma  di  giornali,  stampe
e  Campioni,  similmente  di  peso  netto.

Pel  transito  attraverso  il  territorio
austriaco  dei  pieghi  chiusi  dello  Stato
Pontificio  da  e  per  i  pPaesi  esteri
suddetti  sarà  chiesta  Tadesione  del
Governo  austriaco  mediante  i  bucni
uffzi  dell!  Amministrazione  delle
Poste  della  Confederazione  Germanica
  del  Nord.  Nel  caso  di  tale
adesione  non  sarà  dovuto  per  simile
        <pb n="201" />
        —  1

tere  Gebühr,  als  die  im  gegenwärtigen
Artikel  festgesetzte,  nicht  zu  entrichten  sein.

Das  Gewicht  der  unbestellbaren,  unrichtig
  geleiteten  oder  zur  Nachsendung
gelangten,  sowie  der  portofreien  Briefpostgipenstände
  bleibt  bei  der  Ermittelung  des

ewichts  der  Briefe,  Drucksachen  und
Waarenproben,  für  welche  die  obigen
Transitgebühren  zu  entrichten  sind,  außer

nsatz.

Art.  14.

Die  Korrespondenzen  in  Postdienst-Angelegenheiten
  werden  gegenseitig  portofrei
  befördert.  Eine  weitere  portofreie
Beförderung  findet  nicht  statt.

Art.  15.

Die  International=Korrespondenz  wird
soviel  als  möglich  nach  der  Jahl  der
einfachen  Portosätze,  diejenige  nach  und
aus  fremden  Ländern  nach  Maaßgabe  der
Taxbeträge  überliefert  werden.

Die  Taxbeträge  werden  in  den  Briefkarten
  wie  in  den  Monatsregistern  in  Lire
und  Centesimi  eingetragen.

Art.  16.

Die  Postverwaltung  des  Norddeutschen
Bundes  wird  am  Schlusse  jeden  Vierteljahres
  die  Abrechnungen  über  den  Austausch
  der  Korrespondenzen  zusammenstellen.
  «

Bei  der  Aufstellung  der  Rechnungen
werden  124  Centesimi  der  Päpstlichen
Lire  gleich  einem  Groschen  gerechnet  werden.

transito  alcun  altro  diritto  supplementario
  oltre  quello  fissato  dal  presente
  articolo.

I  peso  delle  corrispondenze  di  ogni
natura  cadute  in  rifiuto,  mal  dirette,
  o  richiamate  per  cambiamento
di  domicilio  de’  destinatarü  e  quello
delle  corrispondenze  in  franchigia
non  saranno  compresi  nel  peso  delle
lettere,  stampe  e  campioni  su  cui
avranno  à  corrispondersi  i  diritti  sovraccennati.


Art.  14..

La  corrispondenza  di  oflicio  fra  le
due  Amministrazioni  per  affari  relativi
  al  servizio  postale  sarà  trasmessa
vicendevolmente  esenta  da  ogni  porto
tassa.  Niun  altra  franchigia  verrà
ammessa.

Art.  15".

Saraä  tenuto  conto  delle  reciproche
spedizioni,  in  duanto  alle  corrispondenze
  internazionali  del  numero  dei
Porti  semplici  delle  medesime;  ed
in  quanto  a  quelle  degli  Stati  esteri
transitate  sciolte  o  allo  scoperto,  del
Loro  importo  soltanto.

Lüammontare  delle  tasse  sarà  notato
nei  fogli  di  avwiso  e  nei  registri  in
lire  e  centesimi.

Art.  162°.

A  cura  dell’  Amministrazione  postale
  della  Germania  del  Nord  saranno
  redatti  i  conti  dello  scambio
delle  corrispondenze  al  fine  di  ogni
trimestre.

Nella  redazione  di  questi  conti  si
terrà  per  base  nel  ragguaglio  delle
Valute  monetarie  dei  due  Stati  che
12  centesimi  e  mezzo  di  lira  pontificia
  sono  eguali  ad  un  groschen.

30“
        <pb n="202" />
        —  180  —

Nachdem  diese  Abrechnungen  von  der
anderen  Verwaltung  geprüft  und  festgestellt
  sein  werden,  sollen  sie  ohne  Verzug
nach  der  Metallwährung  des  Gebiets,
welches  Zahlung  zu  empfangen  hat,  saldirt
werden  und  zwar  mittelst  Wechsel  auf
Rom  oder  auf  Berlin.

Die  durch  die  Saldirung  verursachten
Kosten  werden  von  den  beiderseitigen  Verwaltungen
  zur  Hälfte  getragen.

Art.  17.

Die  beiden  vertragschließenden  Theile
behalten  sich  vor,  für  den  Fall,  daß  die
gegenwärtigen  Bedingungen  des  Transits
durch  die  zwischenliegenden  Gebiete  eine
Aenderung  erfahren  sollten,  im  gemeinsamen
  Einverständnisse  eine  entsprechende
Aenderung  der  Taxen  der  auszuwechselnden
  Korrespondenz  herbeizuführen.

Art.  18.

Die  beiderseitigen  Postverwaltungen
werden  sich,  sobald  sie  es  für  geeignet
halten,  über  die  Einführung  des  Austausches
  internationaler  Postanweisungen
verständigen.

Zu  diesem  Zwecke  wird  vereinbart,  daß
das  desfallsige  Verfahren  nach  folgenden
Grundsätzen  geregelt  werden  soll.

Die  Postanweisungen  werden  in  der
Währung  des  Gebiets  des  Bestimmungsortes
  ausgestellt)  demgemäß  wird  von
dem  Aufgeber  außer  der  nachstehend  festgesetzten
  Gebühr  die  Differenz  zwischen
der  Geldwährung,  in  welcher  die  Postanweisung
  ausgestellt  wird,  und  der  Währung
  des  Aufgabegebiets  erhoben.

Der  Betrag  der  Postanweisungen
ist  in  Gold=  oder  Silberwährung  einzu-Dopo

  che  questi  conti  saranno

*  esaminati  ed  accettati  dall'  altra

teressata,  verranno

**  senza  ritarao  in  valore  metallico

  di  quello  Stato  il  quale  sark  risultato

  creditore  e  ciè  mediante  cambiali
  per  Roma  o  per  Berlino.

Le  spese  occorrenti  per  il  pagamento
  del  saldo  di  cui  sopra  saranno
soPportate  dalle  due  Amministrazioni
a  Perfetta  meta.

Art.  17°.

Si  riservano  i  due  Governi  di  modificare
  di  comune  accordo  le  tasse
e'  i  prezzi  di  trasporto  delle  corrispondenze
  quando  le  attuali  condizioni
  del  transito  delle  medesime
pber  gli  altri  territorii  venissero  à
cambiarsi.

Art.  18“.

Le  Amministrazioni  delle  Poste  dei
due  Stati  contraenti  restano  incaricate
  di  prendere  fra  loro  degli  accordi
tostoche  lo  giudicheranno  opportuno,
per  stabilire  lo  scambio  dei  vaglia
Postali  internazionali.

A  tal  effetto  rimane  fin  da  ora
convenuto  che  per  questo  servizio
avranno  da  osservarsi  le  seguenti
Principali  condizioni,  cioèé.

I  vaglia  postali  dovranno  emettersi
nella  valuta  monetaria  in  corso  nel
luogo  ove  risiede  I’Offcio  destinato
pel  loro  pagamemt;  percependo  dai
mittenti  dei  vaglia,  oltre  al  diritto
di  che  appresso,  la  differenza  fra  la
Valuta  monetaria  per  la  quale  sara
eemesso  il  vaglia  postale  e  quella  in
corso  nel  proprio  Stato.

Limporto  dei  vaglia  sarà  depositato
  presso  gli  uffzüt  postali  nelle
        <pb n="203" />
        zahlen,  und  wird  ebenmäßig  in  Goldoder
  Silberwährung  ausgezahlt.

Die  Postanweisungen  können  von  den
Norddeutschen  Postanstalten  bis  zur  Höhe
von  zweihundert  Lire  im  Einzelnen  und
von  den  Pöpstlichen  Postanstalten  bis  zur
Höhevonfunfzig  Thalem  abgesandtwerden.

Die  im  Voraus  zu  entrichtende  Gebühr
  soll  betragen:  50  Centesimi,  beziehentlich
  4  Groschen  für  die  Summe  bis
zu  100  Lire,  beziehentlich  25  Thalern  einschließlichh
  und  1  Lira  oder  8  Groschen
für  die  Summen  über  100  Lire  oder
25  Thaler  bis  zu  200  Lire  oder  50  Thalern.

Der  Ertrag  der  Gebühren  wird  zwischen
beiden  Postverwaltungen  halbscheidlich
getheilt.

Die  auf  den  Austausch  der  Postanweisungen
  bezüglichen  Rechnungen  werden
am  Schlusse  jeden  Monats  von  den  beiden
Postverwaltungen  aufgestellt,  und  im
Laufe  des  folgenden  Mochts  saldirtwerden.
Sollte  der  Betrag  der  Auszahlungen  eine
erhebliche  Summe  erreichen,  so  wird  die
zahlungspflichtige  Verwaltung  derjenigen,
welche  die  Auslagen  bestritten  hat,  auf
Verlangen  entsprechende  Abschlagszahlungen
  leisten.

Art.  19.

Die  Postverwaltungen  der  vertragschließenden
  Theile  werden  die  zur  Ausführung
  dieses  Vertrags  erforderlichen
Bestimmungen  durch  ein  im  gemeinsamen
Einverständniß  festzusetzendes  Reglement
treffen.  Sie  werden  insbesondere  vereinbaren:


1)  die  Postanstalten,  zwischen  denen  die

Briefpackete  zu  wechseln  sind;

181  —

Valute  di  oro  o  di  argento  effettivo
e  Ppagato  similmente  in  oro  ed  argento
  ai  rispettivi  destinatarii.

I  vaglia  postali  potranno  essere
spediti  dagli  Ufficii  postali  della
Confederazione  fino  alla  somma  di
pontifcie  lire  duecento,  e  dagli
Uffscüpostalipontificüfinoallasomma
di  cinquanta  talleri.

La  tassa  o  diritto  da  percepirsi
anticipatamente  dagli  Ufficii#  postali
delle  due  Amministrazioni  sara  di
50  centesimi  di  lira  o  4  groschen
Per  ogni  Somma  non  eccedente  le  lire
100  0  25  talleri,  e  di  una  lira  o
groschen  per  ogni  somma  magtiore
alle  lire  100  0  25  talleri  e  fino  a  lire
200  o  50  talleri.

II  prodotto  di  duesta  tassa  sara
diviso  a  perfetta  meta  fra  le  due
Amministrazioni  postali.

conti  relativi  al  cambio  dei  vaglia
  internazionali  saranno  redatti  al
termine  di  ciascun  mese  a  cura  delle
rispettive  Amministrazioni,  e  ne  verrà
efflettuato  il  saldo  entro  il  mese  successivo.
  Qualora  lTimporto  dei  vaglia
da  pagarsi  giungesse  a  rilevante
somma,  IlAmministrazione  debitrice
rimetteraà,  ad.ogni  richiesta  di  duella
creditrice,  degli  acconti  corrispondenti
  ai  disborsi  che  questa  avra.
da  sostenere.

Art.  19°.

Le  Amministrazioni  postali  delle
Parti  contraenti  stabiliranno  dimutuo
accordo  mediante  un  regolamento
le  disposizioni  necessarie  per  Tesecuzione
  della  presente  Convenzione.
Si  concorderanno  specialmente  sui
seguenti  punti.

1°  Per  gli  Uffzü  postali  fra  cui  si

cambieranno  i  pacchi  di  corrispondenze.
        <pb n="204" />
        2)  das  Betriebsverfahren;

3)  das  Rechnungswesen;

4)  die  Bedingungen  bezüglich  der  Versendung
  von  Zeitungen,  sonstigen
Drucksachen  und  Waarenproben,
nach  Maaßgabe  des  wechselnden
Verkehrsbedürfnisses;

5)  die  auf  den  Einzeltransit  der  Korrespondenz
  bezüglichen  näheren  Festsetzungen;


6)  die  Vorschriften  bezüglich  der  unbestellbaren
  und  der  nachgesandten
Gegenstände;

7)  die  Art  des  Betriebes  und  der  Zahlungsausgleichung
  in  Beziehung  auf
den  Postanweisungsverkehr.

Art.  20.

Die  Festsetzungen  des  gegenärtgen

Vertrages,  soweit  sie  die  Posten  des
Norddeutschen  Bundes  betreffen,  finden
in  gleicher  Weise  Anwendung  auf  die
Postanstalten  in  denjenigen  Theilen  des
Großherzogthums  Hessen,  welche  dem
Norddeutschen  Bunde  nicht  angehören.

Dieselben  Festsetzungen  sollen  auch
auf  die  Briefpostsendungen  zwischen  dem
Kirchenstaate  und  dem  Großherzogthum
Luxemburg  angewendet  werden,  insofern
der  Austausch  dieser  Korrespondenz  durch
Vermittelung  der  Norddeutschen  Postam
stalten  stattfindet.

Art.  21.

Der  gegenwärtige  Vertrag  wird  ungesäumt
  nach  erfolgter  Ratifikation  an
einem  von  beiden  Postverwaltungen  zu
vereinbarenden  Tage  in  Kraft  treten  und
so  lange  in  Gültigkeit  bleiben,  bis  Seitens
eines  der  vertragschließenden  Theile  sechs
Monat  zum  Voraus  die  Aufkündigung
erfolgt.

182

2°Sul  modo  del  servizio.

3“  Sulla  forma  dei  conti.

4°Sulle  condizioni  relative  alle
spedizioni  di  gazette  ed  altre
stampe  e  campioni  di  mercanzie
secondo  le  esigenze  del  commercio.


5°Sulle  disposizioni  relative  al
transito  speciale  delle  corrispondenze
  sciolte.

6“  Sulle  prescrizioni  relative  agli
oggetti  imammissibili,  ed  a  quelli
in  ritardo.

7°  Sul  modo  da  regolare  il  servizio
relativo  alla  trasmissione  dei
vaglia  postali  ed  allaliquidazione
dei  conti  di  medesimi.

Art.  20°.

Le  disposizioni  della  presente  convenzione
  in  quanto  riguardano  le
Poste  della  Confederazione  sono  nello
stesso  modo  applicabili  alle  Poste
di  duelle  parti  dell  Assia  Granducale
  che  non  appartengono  alla  Confederazione.


Le  medesime  disposizioni  saranno
applicabili  anche  alle  corrispondenze
fra  lo  Stato  Pontificio  ed  il  Grandu-Cato
  di  Lussemburgo,  se  lo  scambio
di  tali  corrispondenze  avrà  luogo  per
le  poste  della  Confederazione.

Art.  21..

La  presente  Convenzione  entrerà
in  vigore  non  appena  avranno  avuto
luogo  le  rattifche  da  parte  dei  Governi
  rispettivi  e  nel  giorno  da  stabilirsi
  di  reciproco  accordo  fra  le
due  Amministrazioni  postali,  e  resterà
  valida  fino  a  tanto  che  da  una
delle  parti  contraenti  non  verrà  dis-
        <pb n="205" />
        —  183  —

Der  Vertrag  wird  ratifizirt  und  die
Ratifikations=Urkunden  werden  zu  Rom
ausgewechselt  werden.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  beiderseitigen
  Bevollmächtigten  den  gegenwärtigen
  Vertrag  unterschrieben  und  besiegelt.

So  geschehen  in  doppelter  Ausfertigung
  zu  Rom  am  22.  April  1869.

Arnim.  Stephan.
(  S)  (.  S.)
G.  Antonelli.

(L.  S.)

detto  il  suo  termine  con  preavviso
di  sei  mesi.

I  cambio  delle  ratifs0che  avrà  luogo
in  Roma  il  pin  presto  che  saraä  possibile.


In  fede  di  che  i  plenipotenziari
Thanno  sotoscritta  e  vi  hanno  ap-Posti
  i  loro  sigilli.

Fatto  in  Roma  in  doppio  originale
i1  di  22.  Aprile  1869.

Arnim.  Stephan.
(I.  S.)  (L.  S.)
G.  Antonelli.

(L.  S.)

Die  Ratifikations=Urkunden  des  vorstehenden  Vertrages  sind  zu  Rom  ausgewechselt

  worden.
        <pb n="206" />
        <pb n="207" />
        —  185  —

Tabelle

über  die

Bedingungen,  unter  welchen  im  Einzeltransit  durch  das  Norddeutsche

Bundesgebiet  Briefe,  Zeitungen,  sonstige  Drucksachen  und  Waarenproben

aus  dem  Kirchenstaate  nach  den  hier  bezeichneten  fremden  Ländern  und
vice  versa  befördert  werden  können.

Bundes-  Gesetbl.  1869.  31
        <pb n="208" />
        186

 

Einfache  Briefe.

 

 

#  frankirt.  un  frankirt.
Von  und  nach  Bebingung  Gewicht  —  —  3
4  in=  uote  Uote
welchen  Ländern.  der  —  5#  Vorto  an  die  Nord-  Patte  an  die  Nord-...
  deutsche  Ver.  deutsche  Ver-Frankirung,
  n  Kirchenstaae  waltung  zu  Kirchenstaate  waltung  zu
Grammen.  zu  erheben.  zu  zahlen.
1#  zahlen.  zahlen.
Lire.  Cent.]  Lire.  Cent.  Lire.  Cent.  vite.  Cent.
j
I  ·.  «
frei  bis  Z
1.  Belgeen  ..  *  15  5  SSO|K  5
mungsort
2.  Dänemark  „  15—  55  38  85  60
3.  Großbritannien  .  „  i1m½mF%%  60  10  85
4..Helgoland  „  15  —  601  —  44  —  85  —  60
5.  Norwegen  „  15  —  751  —  571  1  —  —  73
56.Niederlande  „  1s  —  50  —  351  —  80  —  54
7.  Rußland  „  15—  65  501  1  ½
8.  Schweden  „  15  —  601  —  451  —  95  62
9.  Vereinigte  Staaten
Nord=Amerikas
a)  via  Ostende  »  15  1  05%  —  88  1  50  1  23
b)  via  Hamburg  s
oder  Bremen  »  15  —80—63  1  25  98
l
;
E
        <pb n="209" />
        Rekommandirte

 

 

 

 

Zeitungen  »
Briefe.  und  Drucksachen.  Waarenproben.
Porto  Quote  Porto  .  r  Porto  Quote  Bemer
an  die  -  -
·  an  die  Nerd.  Gewicht  im  Nord.  Gewicht  .  andieNord-“
  deutsche  Ver  winer  ein  Kirchen.  deutsche  eier  in  "  deutsche  Ver.  kungen
-  1  *  .
Kirchenstaate  fachen  en.  Verwal.sachen  Kirchenstaate  r
waltung  zu  Sendung  in  staate  zu  ß  Sendung  in  waltung  zu
1
zu  erheben.  zahlen.  Grammen.  erheben.  *  Grammen.]  zu  erheben.  zahlen.
Eire.  Cent.]  Lire.  Cent.  Centes.  Centes.  Ere.  Cent.]  Lire.  Cent.
–  75  10  6  4  l1o  —  6
I
—80—3840  10  8  40  —  100  8
1  —  —  60%  —  —  40  —  101  —  7
i
—85—4440  10  8  40  —  10  —  8
T  i
1i7——5740  15  12  40  —  151  —  12
—  75—  35  40  10  7  40  —  10–  7
l
—90—504010  740—10—»I7
.  D
—  85%  15  10  40  —1510
n
:
1  301  —  88  10  20  18  40  201  —  18
i  i
1»05—6340I15  12  40  —  151  —  12
I
i

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

31“
        <pb n="210" />
        <pb n="211" />
        —  189  —

Specchio

delle  condizioni  a  cui  potranno  essere  cambiate  allo  scoperto

  per  la  via  della  Germania  del  Nord  le  lettere,  1D

giornali,  le  stampe  e  i  campioni  di  merci  dello  Stato  pontiticio
  per  i  paesi  ivi  designati  e  vice  versa.
        <pb n="212" />
        190

 

Lettere  sempliei.

 

 

Peso  in

Affrancate.

Non  affrancate.

 

Paesi  di  origine  o  Condizion  rammi  1  *
di  ..  6  Quota  Quota
i  destinazione.  della  della  Porto  da  pagarsl  Porto  da  paganei
.  letter  esigersi  all'  Ammi-  da  esigersi  all'  Ammiaffranca-
  nello  Statt  m#eello  Statos  an  arr
Sem-  Pontificio  nistrazione  Pontifcio  nistrazione
½#  turs.  plice.  CGermanica.  Germanica.
Lire.  Cent.]  Lire.  Cent.]  Lire.  Cent.  ie.  Cent.
I.Belgio  EEAIIIIEIIIIIIIEIE
2.  Danimarck  .  15—  55F  38—  45  –  60
3.Gran  Britamii  155]  60110  5
4.  Helgolank  15—  6  —  4  O
s  -  1
5.  Norwegig  150—  7  55J73
56.Paesi  Bassi..  15  50  SH4
—  .  —))..DD.  73
D
8S.  Svezrig  »  15  —  60  —  451  —  95  —  67
9.Stati  Uniti  d’America
  ·
ayvia  di  Ostenda  15  1  05  88  501  23
b)  via  d’Amburgoo  «  7  ;
via  del  Bremen.  15  —  80  63  1  25%  98
        <pb n="213" />
        191

 

Lettere  raccoman- 



 

 

 

date.  Giornali  c  stampe.  Campioni  di  Merci.
l
Porto  Quota  Peso  Frornto  *-  Peso  Porto  Quota  Osser-;
  In  ;  I  111  .
da  esigersi  de  pagarsi  grammi  esigersi  *  grammi#da  esigersi  *  *ie
all'  Ammi-  i  nello  nist.  di  all  Ammi.##azionl.
nello  Statt  «  1  un  Stato  mistra-  1  un  ello  Stato
nistrazione  biego  .  Ziohe  piego  nistrazione
Pontificio.  .  scm-P0Uk1-Gskms«sem.Pontiäcia  .
Germanica.  ·  sfiei  nica.  Germanica.
plice.  o%o  plice.
Lire.  Cent.]  Lire.  Cent.  Cent.  Cent.  Lire.  Cent.Lire.  Cent.
’
—  75  354  10  6  40  —  100  6
—  80L  38%  10  8  40%
1  —  60.  HUll  510  7
—  851  —  44%  1  %%14%%  68
1  ——  or  40%  1  1440  13—  12
—  75—  35  40  10  7  40  —  100—  7
—  90#  „  1  710%□  7
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—;85—4540  15  10  40  —  15  —  10
«  I
l
.  .
1  301  —  8  20  8%  20  —  18
1  05  63  40  15  1240  —  12
s  E  E
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is  k
c
I  i
s  s

 

 

 

 

Redigirt  im  Büreau  des  Bundeskanzlers.
Unveränderter  Abdruck)  Berlin  (1892),  Reichsdruckerei.
        <pb n="214" />
        <pb n="215" />
        —  193  —

Bundes-Gesetzblatt

 des Norddeutschen  Bundes.
Nr. 21.

 

 

(Nr.  303.)  Gesetz,  betreffend  die  Wechselstempelsteuer  im  Norddeutschen  Bunde.  Vom
10.  Juni  1869.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.

verordnen  im  Namen  des  Norddeutschen  Bundes,  nach  erfolgter  Zustimmung
des  Bundesrathes  und  des  Reichstages,  was  folgt:

§.  1.

Gezogene  und  eigene  Wechsel  unterliegen  im  Gebiete  des  Norddeutschen
Bundes,  mit  Ausschluß  der  Hoherzollernschen  Lande,  einer  nach  Vorschrift  dieses
Gesetzes  zu  erhebenden,  zur  Bundeskasse  fließenden  Abgabe.

Von  der  Stempelabgabe  befreit  bleiben:

1)  die  vom  Auslande  auf  das  Ausland  gezogenen,  nur  im  Auslande  zahlbaren
  Wechsel;

2)  die  vom  Inlande  auf  das  Ausland  gezogenen,  nur  im  Auslande  und
zwar  auf  Sicht  oder  spätestens  innerhalb  zehn  Tagen  nach  dem  Tage
der  Ausstellung  zahlbaren  Wechsel,  sofern  sie  vom  Aussteller  direkt  in
das  Ausland  remittirt  werden.

$.  2.
Die  Stempelabgabe  wird  in  folgenden,  im  Dreißigthalerfuße  unter  Eintheilung
  des  Thalers  in  dreißig  Groschen  berechneten  und  nach  der  Summe,
auf  welche  der  Wechsel  lautet,  abgestuften  Steuersätzen  erhoben,  nämlich:

von  einer  Summe  von  50  Rthlrn.  oder  weniger .........  1  Sgr.,
von   einer  Summe über   50   Rthirn bis 100 Rthirn     .........  1 1/2  Sgr,,
von   einer  Summe über 100   Rthirn bis 200 Rthirn    ..........  3   Sgr,.    
von   einer  Summe  über 200  Rthirn bis 300 Rthirn   ..........   4 1/2  Sgr,.

und  so  fort  von  jedem  ferneren  100  Rthlr.  der  Summe  1 !/2  Sgr.  mehr,  dergestalt,
  daß  jedes  angefangene  Hundert  für  voll  gerechnet  wird.
Bundes-Gesetzbl.  1869.      

Ausgegeben  zu  Berlin  den  17.  Juni  1869.
        <pb n="216" />
        —  194  —

§.  3.

Die  zum  Zweck  der  Berechnung  der  Abgabe  vorzunehmende  Umrechnung
der  in  einer  anderen  als  der  Thalerwährung  (§.  2.)  ausgedrückten  Summen
erfolgt,  soweit  der  Bundesrath  nicht  für  gewisse  Währungen  allgemein  zum
Grunde  zu  legende  Mittelwerthe  festsetzt  und  bekannt  macht,  nach  Maaßgabe  des
laufenden  Kurses.  

§.  4.  Für die  Entrichtung  der  Abgabe  sind  der  Bundeskasse  sämmtliche  Personen,
welche  an  dem  Umlaufe  des  Wechsels  im  Bundesgebiete  Theil  genommen  haben,
solidarisch  verhaftet.

§.  5.

Als  Theilnehmer  an  dem  Umlaufe  eines  Wechsels  wird  hinsichtlich  der
Steuerpflichtigkeit  angesehen:  der  Aussteller,  jeder  Unterzeichner  oder  Mitunterzeichner
  eines  Acceptes,  eines  Indossaments  oder  einer  anderen  Wechselerklärung,
  und  Jeder,  der  für  eigene  oder  fremde  Rechnung  den  Wechsel  erwirbt,
veräußert,  verpfändet  oder  als  Sicherheit  annimmt,  zur  Zahlung  präsentirt,
Zahlung  darauf  empfängt  oder  leistet,  oder  Mangels  Zahlung  Protest  erheben
läßt,  ohne  Unterschied,  ob  der  Name  oder  die  Firma  auf  den  Wechsel  gesetzt
wird  oder  nicht.

§.  6.

Die  Entrichtung  der  Stempelabgabe  muß  erfolgen,  ehe  ein  inländischer
Wechsel  von  dem  Aussteller,  ein  ausländischer  Wechsel  von  dem  ersten  inländischen
  Inhaber  (§.  5.)  aus  den  Händen  gegeben  wird.

§.  7.

Dem  Aussteller  eines  inländischen  Wechsels  und  dem  ersten  inländischen
Inhaber  eines  ausländischen  Wechsels  ist  gestattet,  den  mit  einem  inländischen
Indossament  noch  nicht  versehenen  Wechsel  vor  Entrichtung  der  Stempelabgabe
lediglich  zum  Zwecke  der  Annahme  zu  versenden  und  zur  Annahme  zu  präsentiren.
  Der  Acc  eptant  eines  unversteuerten  Wechsels  ist  verpflichtet,  vor  der
Rückgabe  oder  jeder  anderweiten  Aushändigung  des  Wechsels  die  Versteuerung
desselben  zu  bewirken.

Wird  jedoch  ein  nicht  zum  Umlauf  im  Bundesgebiet  bestimmtes  Exemplar
eines  in  mehreren  Exemplarene  ausgefertigten  Wechsels  zur  Einholung  des  Acceptes
benutzt,  so  bleibt  der  Acceptant  von  der  Verpflichtung  zur  Versteuerung  befreit,
wenn  bie  Rückseite  des  acceptirten  Exemplars  vor  der  Rückgabe  dergestalt  durchkreuzt
  wird,  daß  dadurch  die  weitere  Benutzung  desselben  zum  Indossiren  ausgeschlossen
  wird.

§.  8.

Wird  derselbe  Wechsel  in  mehreren,  im  Kontexte  als  Prima,  Sekunda,
Tertia  u.  s.  w.  bezeichneten  Exemplaren  ausgefertigt,  so  ist  unter  diesen  dasjenige
zu  versteuern,  welches  zum  Umlaufe  bestimmt  ist.  $.  9
        <pb n="217" />
        —  195  —

§.  9.

Außerdem  unterliegt  der  Versteuerung  jedes  Exemplar,  auf  welches  eine
Wechselerklärung  —  mit  Ausnahme  des  Acceptes  und  der  Nothadressen  —  gesetzt
  ist,  die  nicht  auf  einem  nach  Vorschrift  dieses  Gesetzes  versteuerten  Exemplare
  sich  befindet.  Die  Versteuerung  muß  erfolgen,  ehe  das  betreffende  Exemplar
von  dem  Aussteller  der  die  Stempelpflichtigkeit  begründenden  Wechselerklärung,
oder,  wenn  letztere  im  Auslande  abgegeben  ist,  von  dem  ersten  inländischen  Inhaber
  aus  den  Händen  gegeben  wird.

Soll  ein  unversteuertes  Wechselduplikat  ohne  Auslieferung  eines  versteuerten
  Exemplars  desselben  Wechsels  bezahlt  oder  Mangels  Zahlung  protestirt  werden,
  so  ist  die  Versteuerung  desselben  zu  bewirken,  ehe  die  Zahlung  oder  Protestaufnahme
  stattfindet.

Der  Beweis  des  Vorhandenseins  eines  versteuerten  Wechselduplikates  oder
des  Einwandes,  daß  die  auf  ein  unversteuertes  Exemplar  gesetzte  Wechselerklätung
  auf  einem  versteuerten  Duplikate  abgegeben  sei  ,  oder  daß  bei  Bezahlung
eines  unversteuerten  Duplikates  auch  ein  versteuertes  Exemplar  ausgelefem  sei,
liegt  demjenigen  ob,  welcher  wegen  unterlassener  Versteuerung  eines  Wechselexemplars
  in  Anspruch  genommen  wird.

§.  10.

Die  Bestimmungen  im  §.  9.  finden  gleichmäßig  auf  Wechselabschriften
Anwendung,  welche  mit  einem  Original-  Indossamente,  oder  mit  einer  anderen
urschriftlichen  Wechselerklärung  versehen  sind.  Jede  solche  Abschrift  wird  hinsichtlich
  der  Besteuerung  einem  Duplikate  desselben  Wechsels  gleichgeachtet.

§.  11.

Ist  die  in  den  §§.  6.  bis  10.  vorgeschriebene  Versteuerung  eines  Wechsels,
eines  Wechselduplikates  oder  einer  Wechselabschrift  unterlassen,  so  ist  der  nächste,
und,  so  lange  die  Versteuerung  nicht  bewirkt  ist,  auch  jeder  fernere  inländische
Inhaber  verpflichtet,  den  Wechsel  zu  versteuern,  ehe  er  denselben  auf  der  Vorderoder
  Rückseite  unterzeichnet,  veräußert,  verpfändet,  zur  Zahlung  präsentirt  Zahlung
  darauf  empfängt  oder  leistet,  eine  Quittung  darauf  setzt,  Mangels  Zahlung
Protest  erheben  läßt  oder  den  Wechsel  aus  den  Händen  giebt.  Auf  die  von  den
Vordermännern  verwirkten  Strafen  hat  die  Entrichtung  der  Abgabe  durch  einen
späteren  Inhaber  keinen  Einfluß.

§.  12.

Der  Verwahrer  eines  zum  Accepte  versandten  unversteuerten  Wechselexemplars
  wird,  wenn  er  dasselbe  gegen  Vorlegung  eines  nicht  versteuerten
Exemplars  (oder  einer  nicht  versteuerten  Kopie)  desselben  Wechsels  ausliefert,  für
die  Stempelabgabe  verhaftet  und  verfällt,  wenn  dieselbe  nicht  entrichtet  wird  in
die  im  §.  15.  bestimmte  Strafe.
        <pb n="218" />
        —  196  —

§.  13.

Die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  Stempelabgabe  wird  erfüllt:
1)  durch  Ausstellung  des  Wechsels  auf  einem  mit  dem  erforderlichen  Bundesstempel
  versehenen  Blanket,
oder
2)  durch  Verwendung  der  erforderlichen  Bundesstempelmarke  auf  dem
Wechsel,  wenn  hierbei  die  von  dem  Bundesrathe  erlassenen  und  bekannt
gemachten  Vorschriften  über  die  Art  und  Weise  der  Verwendung  beobachtet
  worden  sind.
§.  14.

Stempelmarken,  welche  nicht  in  der  vorgeschriebenen  Weise  verwendet
worden  sind,  werden  als  nicht  verwendet  angesehen.

§.  15.

Die  Nichterfüllung  der  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  Stempelabgabe
wird  mit  einer  Geldbuße  bestraft,  welche  dem  funfzigfachen  Betrage  der  hinterzogenen
  Abgabe  gleichkommt.

Diese  Strafe  ist  besonders  und  ganz  zu  entrichten  von  Jedem,  welcher
der  nach  den  §§.  4—12.  ihm  obliegenden  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  Stempelabgabe
  nicht  rechtzeitig  genügt  hat,  ingleichen  von  inländischen  Maklern  und
Unterhändlern,  welche  wissentlich  unversteuerte  Wechsel  verhandelt  haben.

Die  Verwandlung  einer  Geldbuße,  zu  deren  Zahlung  der  Verpflichtete
unvermögend  ist)  in  eine  Freiheitsstrafe  findet  nicht  statt.  Auch  darf  zur  Beitreibung
  von  Geldbußen  ohne  Zustimmung  des  Verurtheilten,  insofern  dieser  ein
Inländer  ist,  kein  Grundstück  subhastirt  werden.

§.  16.

Der  Acceptant  eines  gezogenen  und  der  Aussteller  eines  trockenen  Wechsels
können  daraus,  daß  der  Wechsel  zur  Zeit  der  Annahme-  Erklärung,  beziehungsweise
  der  Aushändigung,  mangelhaft  gewesen  sei,  keinen  Einwand  gegen  die
gesetzlichen  Folgen  der  Nichtversteuerung  desselben  entnehmen.

§.  17.

Wechselstempel- Hinterziehungen  (§.  15.)  verjähren  in  fünf  Jahren,  von
dem  Tage  der  Ausstellung  bn  Wechsels  an  gerechnet.  Die  Verjährung'  wird
durch  jede  auf  Verfolgung  der  Hinterziehung  gegen  den  Angeschuldigten  gerichtete
amtliche  Handlung  unterbrochen.

§.  18.

In  Betreff  der  Feststellung,  Untersuchung  und  Entscheidung  der  Wechselstempel- Hinterziehung
  und  der  Vollstreckung  der  Strafe,  sowie  in  Betreff  der
        <pb n="219" />
        —  197  —

Strafmilderung.  und  des  Erlasses  der  Strafe  im  Gnadenwege  kommen  die  Vorschriften
  zur  Anwendung,  nach  welchen  sich  das  Verfahren  wegen  Vergehen
gegen  die  Zollgesetze  —  in  den  von  der  gemeinschaftlichen  Zollgrenze  ausgegeschlossenen
  Bezirken  aber  das  Verfahren  wegen  Vergehen  gegen  die  Stempelgesetze
  —  bestimmt.

Die  im  §.  15.  vorgeschriebenen  Geldbußen  fallen  dem  Fiskus  desjenigen
Staates  zu,  von  dessen  Behörden  die  Strafentscheidung  erlassen  ist.

§.  19.

Jede  von  einer  nach  §.  18.  zuständigen  Behörde  wegen  Wechselstempel-Hinterziehung
  einzuleitende  Untersuchung  und  zu  erlassende  Strafentscheidung
kann  auch  auf  diejenigen  Inhaber  des  Wechsels,  welche  anderen  Bundesstaaten
angehören,  ausgedehnt  werden.  Die  Strafvollstreckung  ist  nöthigenfalls  durch
Requisition  der  zuständigen  Behörden  und  Beamten  des  Staates  zu  bewirken,  in
dessen  Gebiete  die  Vollstreckungsmaaßregel  zur  Ausführung  kommen  soll.

Die  Behörden  und  Beamten  der  Bundesstaaten  sollen  sich  gegenseitig
thätig  und  ohne  Verzug  den  verlangten  Beistand  in  allen  gesetzlichen  Maaßregeln
leisten,  welche  zur  Entdeckung  oder  Bestrafung  der  Wechselstempel- Hinterziehungen
dienlich  sind.  

§.  20.  Die  in  den  einzelnen  Staaten  des  Bundes  mit  der  Beaufsichtigung  des
Stempelwesens  beauftragten  Behörden  und  Beamten  haben  die  ihnen  obliegenden
Verpflichtungen  mit  gleichen  Befugnissen,  wie  sie  ihnen  hinsichtlich  der  nach  den
Landesgesetzen  zu  entrichtenden  Stempelabgaben  zustehen,  auch  hinsichtlich  der
Bundes- Stempelabgabe  wahrzunehmen.

§.  21.

Außer  den  Steuerbehörden  haben  alle  diejenigen  Staats=  oder  Kommunalbehörden
  und  Beamten,  denen  eine  richterliche  oder  Polizeigewalt  anvertraut
ist,  sowie  die  Notare  und  andere  Beamte,  welche  Wechselproteste  ausfertigen,  die
Verpflichtung,  die  Besteuerung  der  bei  ihnen  vorkommenden  Wechsel  und  Anweisungen
  von  Amtswegen  zu  prüfen  und  die  zu  ihrer  Kenntniß  kommenden
Zuwiderhandlungen  gegen  dieses  Gesetz  bei  der  nach  §.  18.  zuständigen  Behörde
zur  Anzeige  zu  bringen.  Notare,  Gerichtspersonen  und  andere  Beamte,  welche
Wechselproteste  ausfertigen,  sind  verbunden,  sowohl  in  dem  Proteste,  als  in  dem
über  die  Protestation  etwa  aufzunehmenden  Protokolle  ausdrücklich  zu  bemerken,
mit  welchem  Stempel  die  protestirte  Urkunde  versehen,  oder  daß  sie  mit  einem
Bundesstempel  nicht  versehen  ist.

§.  22.

Das  Bundespräsidium  ist  ermächtigt,  wegen  der  Anfertigung  und  des
Debits  der  Bundesstempelmarken  und  gestempelten  Blankets,  sowie  wegen  der
Bedingungen,  unter  welchen  für  verdorbene  Stempelmarken  und  Blankets  Erstattung
  zulässig  ist,  die  erforderlichen  Anordnungen  zu  erlassen.
        <pb n="220" />
        —  198  —

§.  23.

Wer  unechte  Bundesstempelmarken  anfertigt  oder  echte  verfälscht,  imgleichen
wer  wissentlich  von  falschen  oder  gefälschten  Stempelmarken  Gebrauch  macht  oder
sich  einer  dieser  Handlungen  in  Bezug  auf  gestempelte  Blankets  (§.  13.  Nr.  1.)
schuldig  macht,  hat  die  in  den  Landesgesetzen  bestimmte  Strafe  der  Fälschung  des
Stempelpapiers  und,  in  Ermangelung  besonderer  Strafvorschriften  über  diesen
Gegenstand,  die  Strafe  der  Fälschung  öffentlicher  Urkunden  verwirkt.

Wer  wissentlich  eine  schon  einmal  verwendete  Stempelmarke,  oder  ein  schon
einmal  verwendetes  Blanket,  oder  ein  von  einer  Urkunde  abgetrenntes  Bundesstempelzeichen
  zu  einer  stempelpflichtigen  Urkunde  verwendet,  hat,  außer  der  Strafe
der  Steuerhinterziehung,  eine  Geldbuße  von  zehn  bis  zweihundert  Thalern  oder  verhältnißmäßige
  Freiheitsstrafe  verwirkt.  Wer  wissentlich  eine  schon  einmal  verwendete
Stempelmarke  oder  ein  verwendetes  Blanket,  von  welchem  die  darauf  gesezzte
Schrift  wieder  entfernt  ist,  veräußert,  wird,  insofern  er  nicht  als  Urheber  des  im
vorhergehenden  Satze  vorgesehenen  Vergehens  oder  als  Theilnehmer  an  demselben
anzusehen  ist,  mit  Geldbuße  von  Einem  bis  zwanzig  Thalern  oder  verhältnißmäßiger
Gefängnißstrafe  belegt.

§.  24.

Die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  kommen  gleichmäßig  zur  Anwendung  auf
die  an  Ordre  lautenden  Zahlungsversprechen  (Billets  à  Ordre)  und  die  von  Kaufleuten
  oder  auf  Kaufleute  ausgestellten  Anweisungen  (Assignationen)  jeder  Art
auf  Geldauszahlungen,  Akkreditive  und  Zahlungsaufträge,  gegen  deren  Vorzeigung
oder  Auslieferung  die  Zahlung  geleistet  werden  soll,  ohne  Unterschied,  ob  dieselben
in  Form  von  Briefen  oder  in  anderer  Form  ausgestellt  werden.

Befreit  von  der  Stemmpelabgabe  sind:

1)  die  statt  der  Baarzahlung  dienenden,  auf  Sicht  zahlbaren  Platzanweisungen
  und  Checks  (d.  i.  Anweisungen  auf  das  Guthaben  des  Ausstellers
bei  dem  die  Zahlungen  desselben  besorgenden  Bankhause  oder  Geldinstitute),

wenn  sie  ohne  Accept  bleiben;  andernfalls  muß  die  Versteuerung  erfolgen,
  ehe  der  Acceptant  die  Platzanweisung  oder  den  Check  aus  den
Händen  giebt.

In  welchen  Fällen  auch  Anweisungen,  die  an  einem  Nachbarorte
des  Ausstellungsortes  zahlbar  sind,  den  Platzanweisungen  gleichgeachtet
werden  sollen,  bestimmt  der  Bundesrath  nach  Maaßgabe  der  örtlichen
Verhältnisse;

2)  Akkreditive,  durch  welche  lediglich  einer  bestimmten  Person  ein  nur  im
Maximalbetrage  begrenzter  oder  unbeschränkter,  nach  Belieben  zu  benutzender
  Kredit  zur  Verfügung  gestellt  wird;

3)  Banknoten  und  andere  auf  den  Inhaber  lautende,  auf  Sicht  zahlbare
Anweisungen,  welche  der  Aussteller  auf  sich  selbst  ausstellt.
        <pb n="221" />
        —  199  —

§.  25.

Die  in  den  Staaten  des  Norddeutschen  Bundes  bestehenden  Stempelabgaben
  von  Wechseln,  Anweisungen  und  diesen  gleichgestellten  Papieren  (§.  24.)
werden  aufgehoben.

Auch  von  den  auf  Wechsel  oder  Anweisungen  und  diesen  gleichgestellte
Papiere  gesetzten  Indossamenten,  Giro's  und  anderen  Wechselerklärungen,  Quittungen
  und  sonstigen  auf  die  Leistungen  aus  dem  Wechsel  bezüglichen  Vermerken
dürfen  landesgesetzliche  Stempelabgaben  nicht  weiter  erhoben  werden.

§.  26.

Subjektive  Befreiungen  von  der  Bundesstempelabgabe  finden  nicht  statt.

Für  die  Aufhebung  der  in  den  einzelnen  Staaten  des  Bundes  bestehenden
subjektiven  Befreiungen  von  der  Wechselstempelsteuer,  welche  auf  lästigen  Privatrechtstiteln
  beruhen,  wird,  insoweit  dieselben  nach  den  Landesgesetzen  nicht  ohne
Entschädigung  aufgehoben  werden  können,  aus  der  Bundeskasse  Entschädigung
geleistet.  Sind  in  den  der  Befreiung  zum  Grunde  liegenden  Verträgen,  Spezialprivilegien
  und  sonstigen  Rechtstiteln  Bestimmungen  über  die  Art  und  Höhe  der
Entschädigung  enthalten,  so  behält  es  dabei  sein  Bewenden.

Anderenfalls  wird  bis  zum  Erlöschen  der  Befreiung  dem  Berechtigten  der
Stempelbetrag,  welchen  er  nach  Vorschrift  dieses  Gesetzes  entrichtet  hat,  auf
Grund  periodischer  Nachweisung.  aus  der  Bundeskasse  erstattet.  Die  Aufstellung
und  Prüfung  der  periodischen  Nachweisungen  erfolgt  nach  den  von  dem  Bundesrathe
  hierüber  zu  erlassenden  näheren  Anordnungen.

Für  Stempelbeträge,  deren  Erstattung  der  Berechtigte  von  anderen  Theilnehmern
  am  Umlaufe  des  Wechsels  oder  von  seinen  Kommittenten  zu  fordern
hat,  wird  in  keinem  Falle  aus  der  Bundeskasse  Entschädigung  gewährt.

§.  27.

Jedem  Bundesstaate  wird  von  der  jährlichen  Einnahme  für  die  in  seinem
Gebiete  debitirten  Wechselstempelmarken  und  gestempelten  Blankets  bis  zum
Schlusse  des  Jahres  1871.  der  Betrag  von  36  Prozent,  bis  zum  Schlusse  des
Jahres  1873.  der  Betrag  von  24  Prozent,  bis  zum  Schlusse  des  Jahres  1875.
der  Betrag  von  12  Prozent  und  von  da  ab  dauernd  der  Betrag  von  2  Prozent
aus  der  Bundeskasse  gewährt.

§.  28.
Die  zur  Ausführung  dieses  Gesetzes  nöthigen  Bestimmungen  werden  vom
Bundesrathe  getroffen.
§.  29.

Dies  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Januar  1870.  in  Kraft.
        <pb n="222" />
        —  200  —

In  Betreff  aller  vor  diesem  Tage  ausgestellten  inländischen  oder  von  dem
ersten  inländischen  Inhaber  aus  den  Händen  gegebenen  ausländischen  Wechsel
kommen  noch  die  bisherigen  landesgesetzlichen  Vorschriften  zur  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Bundes-Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  10.  Juni  1869.
(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.

Redigirt  im  Büreau  des  Bundeskanzlers.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="223" />
        —  201  –  

Bundes=Gesetzblatt

Norddeutschen  Bundes.

 

Nr.  22.

 

(Nr.  304.)  Gesetz,  betreffend  die  Errichtung  eines  obersten  Gerichtshofes  für  Handelssachen.
Vom  12.  Juni  1869.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  

verordnen  im  Namen  des  Norddeutschen  Bundes,  nach  erfolgter  Zustimmung
des  Bundesrathes  und  des  Reichstages,  was  folgt:

§.  1.

Für  Handelssachen  wird  ein  für  alle  Staaten  des  Norddeutschen  Bundes
gemeinsamer  oberster  Gerichtshof  errichtet,  dessen  Zuständigkeit  sich  über  das  gesammte
  Bundesgebiet  erstreckt  und  welcher  die  Benennung  „Bundes-Oberhandelsgericht“
  führt.

§.  2.

Das  Bundes-Oberhandelsgericht  soll  in  Leipzig  seinen  Sitz  haben  und  aus
einem  Präsidenten,  einem  oder  mehreren  Vizepräsidenten  und  der  erforderlichen
Anzahl  von  Räthen  bestehen.

§.  3.

Die  Mitglieder  des  Bundes-Oberhandelsgerichts  werden  auf  Vorschlag

des  Bundesrathes  von  dem  Bundespräsidium  ernannt.

§.  4.

Die  Ernennung  der  erforderlichen  Sekretaire  erfolgt  im  Namen  des
Bundespräsidiums  durch  den  Bundeskanzler,  die  Ernennung  der  erforderlichen
übrigen  Subaltern-  oder  Unterbeamten  durch  den  Präsidenten  des  Bundes-Oberhandelsgerichts.


§.  5.

Der  für  das  Bundes-Oberhandelsgericht  erforderliche  Aufwand  wird  aus
der  Bundeskasse  bestritten.  Insbesondere  werden  alle  bei  dem  Bundes-Oberhandelsgerichte
  angestellten  Beamten  als  Bundesbeamte  aus  der  Bundeskasse
besoldet.

Eundes-  Gesetzbl.  1869.      

Ausgegeben  zu  Berlin  den  18.  Juni  1869.
        <pb n="224" />
        —  202  —

§.  6.

Zum  Mitgliede  des  Bundes-Oberhandelsgerichts  kann  nur  ein  Rechtskundiger
  ernannt  werden,  welcher  nach  den  Gesetzen  des  Bundesstaates,  dem  er
angehört,  befähigt  ist,  zum  rechtskundigen  Mitgliede  eines  oberen  Gerichtshofes
dieses  Staates  ernannt  zu  werden,  oder  welcher  an  einer  Deutschen  Universität
die  Stelle  eines  ordentlichen  öffentlichen  Lehrers  des  Rechts  bekleidet.

§.  7.

Zur  Fassung  gültiger  Beschlüsse  des  Bundes-Oberhandelsgerichts  ist  die
Theilnahme  von  mindestens  sieben  Mitgliedern,  einschließlich  des  Vorsitzenden,
erforderlich.  Die  Zahl  der  Mitglieder,  welche  bei  der  Fassung  eines  Beschlusses
eine  entscheidende  Stimme  führen,  muß  in  allen  Fällen  eine  ungerade  sein.  Ist
die  Zahl  der  bei  der  Erledigung  einer  Sache  mitwirkenden  Mitglieder  eine  gerade,
so  führt  dasjenige  Mitglied,  welches  zum  Rathe  des  Bundes-Oberhandelsgerichts
zuletzt  ernannt  ist,  und  bei  gleichem  Dienstalter  derjenige,  welcher  der  Geburt
nach  der  jüngere  ist,  nur  eine  berathende  Stimme.

§.  8.

Das  Bundes-Oberhandelsgericht  kann,  auf  Grund  eines  Beschlusses  des
Bundesrathes,  in  mehrere  Senate  getheilt  werden.

Die  Zusammensetzung  der  Senate  erfolgt  durch  den  Präsidenten,  mindestens
auf  die  Dauer  eines  Gerichtsjahres.  Für  dieselbe  Dauer  hat  der  Präsident  die
Mitglieder  zu  bezeichnen,  welchen  für  Verhinderungsfälle  die  Vertretung  obliegt.

Ein  Mitglied  des  Bundes-Oberhandelsgerichts  kann  gleichzeitig  ständiges
Mitglied  mehrerer  Senate  sein.

Den  Vorsitz  in  den  Senaten  führt  der  Präsident,  ein  Vizepräsident  und
in  Verhinderungsfällen  derjenige  Rath  des  Senats,  welcher  das  Amt  eines
Rathes  am  Bundes-Oberhandelsgericht  am  längsten  bekleidet,  und  bei  gleichem
Dienstalter  derjenige,  welcher  der  Geburt  nach  der  ältere  ist.

§.  9.

Wenn  die  Ansicht  eines  Senats  über  eine  Rechtsfrage  von  einer  früheren
Entscheidung  desselben  Senats  oder  eines  anderen  Senats  oder  des  Plenums
abweicht,  so  muß  vor  der  Sachentscheidung  diese  Rechtsfrage  vor  das  Plenum
gebracht  werden.  Die  Ansicht  des  letzteren  ist  für  die  Entscheidung  der  Sache,
welche  zu  der  Plenarberathung  Veranlassung  gegeben  hat,  maaßgebend.

§.  10.

Jur  Praxis  bei  dem  Bundes-Oberhandelsgerichte,  einschließlich  der  zur
Instruktion  der  Rechtsmittel  dienenden  Handlungen  (§§.  17.  und  18.),  sowie
zur  Niederlassung  am  Sitze  jenes  Gerichtshofes  sind  alle  in  einem  Staate  des  Norddeutschen
  Bundes  zur  gerichtlichen  Praxis  fest  zugelassenen  Rechtsanwalte  und
Advokaten  berechtigt.
        <pb n="225" />
        —  203  —

Zur  Annahme  von  Zustellungen  haben  die  Parteien  einen  am  Sitz  des
Bundes-Oberhandelsgerichts  wohnenden  Bevollmächtigten  zu  bestellen.  Unterlassen
sie  dies,  so  erfolgt  die  Zustellung  durch  die  Post  mittelst  rekommandirten  Schreibens.

§.  11.

Der  Geschäftsgang  bei  dem  Bundes-Oberhandelsgerichte  wird  durch  ein
Regulativ  geordnet,  welches  der  Gerichtshof  zu  entwerfen  und  dem  Bundesrathe
zur  Bestätigung  einzureichen  hat.

In  dem  Geschäfts-Regulative  sind  insbesondere  auch  die  Befugnisse  des
Präsidenten  festtustellen  und  die  Angelegenheiten  zu  bezeichnen,  welche  noch  außer
den  in  diesem  Gesetze  bezeichneten  Fällen  durch  das  Plenum  zu  erledigen  sind.

§.  12.  ,

Das  Bundes-Oberhandelsgericht  tritt  in  Handelssachen  an  die  Stelle  des
für  das  Gebiet,  in  welchem  die  Sache  in  erster  Instanz  anhängig  geworden  ist,
nach  den  Landesgesetzen  bestehenden  obersten  Gerichtshofes  mit  derjenigen  Zuständigkeit,
  welche  nach  diesen  Landesgesetzen  dem  obersten  Gerichtshofe  gebührt.

Die  Zuständigkeit  des  Bundes-Oberhandelsgerichts  kann  durch  Aktenversendung
  an  juristische  Spruchkollegien  und  Fakultäten  nicht  ausgeschlossen  werden.

§.  13.
Handelssachen  im  Sinne  dieses  Gesetzes  sind  diejenigen  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten,
  in  welchen  durch  die  Klage  ein  Anspruch
1)  gegen  einen  Kaufmann  (Art.  4.  des  Allgemeinen  Deutschen  Handelsgesetzbuchs)
  aus  dessen  Handelsgeschäften  (Art.  271—276.  des  Allgemeinen
  Deutschen  Handelsgesetzbuchs),
2)  aus  einem  Wechsel  im  Sinne  der  Allgemeinen  Deutschen  Wechsel-Ordnung,



3)  aus  einem  der  nachstehend  bezeichneten  Rechtsverhältnisse  geltend  gemacht
  wird:

a)  aus  dem  Rechtsverhältnisse  zwischen  den  Mitgliedern  einer  Handelsgesellschaft,
  zwischen  dem  stillen  Gesellschafter  und  dem  Inhaber  des
Handelsgewerbes,  sowie  zwischen  den  Theilnehmern  einer  Vereinigung
  zu  einzelnen  Handelsgeschäften  oder  einer  Vereinigung  zum
Handelsbetriebe  (Art.  10.  des  Allgemeinen  Deutschen  Handelsgesetzbuchs),
  sowohl  während  des  Bestehens,  als  nach  Auflösung  des
geschäftlichen  Verhältnisses,  ingleichen  aus  dem  Rechtsverhältnisse
zwischen  den  Liquidatoren  oder  den  Vorstehern  einer  Handelsgesellschaft,
  und  der  Gesellschaft  oder  den  Mitgliedern  derselben;

b)  aus  dem  Rechtsverhältnisse,  welches  das  Recht  zum  Gebrauche  der
Handelsfirma  betrifft;  "

c)  aus  dem  Rechtsverhältnisse,  welches  durch  die  Veräußerung  eines
bestehenden  Handelsgeschäfts  zwischen  den  Kontrahenten  entsteht;
        <pb n="226" />
        —  204  —

d)  aus  dem  Rechtsverhältnisse  zwischen  dem  Prokuristen,  dem  Handlungsbevollmächtigten
  oder  dem  Handlungsgehülfen  und  dem  Eigenthümer
  der  Handelsniederlassung,  sowie  aus  dem  Rechtsverhältnisse
zwischen  einer  dritten  Person  und  demjenigen,  welcher  ihr  als  Prokurist
  oder  Handlungsbevollmächtigter  aus  einem  Handelsgeschäfte
haftet  (Art.  55.  des  Allgemeinen  Deutschen  Handelsgesetzbuchs);

e)  aus  dem  Rechtsverhältnisse,  welches  aus  den  Berufsgeschäften  des
Handelsmäklers  im  Sinne  des  Allgemeinen  Deutschen  Handelsgesetzbuchs
  zwischen  diesem  und  den  Parteien  entsteht;

f)  aus  den  Rechtsverhältnissen  des  Seerechts,  insbesondere  aus  denjenigen,
  welche  auf  die  Rhederei,  die  Rechte  und  Pflichten  des  Rheders,
  des  Korrespondent-Rheders  und  der  Schiffsbesatzung,  auf  die
Bodmerei  und  die  Haverei,  auf  den  Schadensersatz  im  Falle  des
Zusammenstoßens  von  Schiffen,  auf  die  Bergung  und  Hilfeleistung
in  Seenoth  und  auf  die  Ansprüche  der  Schiffsgläubiger  sich  beziehen.

Ist  nach  den  Landesgesetzen  die  Klage  noch  in  anderen,  als  den  vorstehend

unter  Nr.  1.  bis  3.  bezeichneten  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  vor  das  Handelsgericht
    erster  Instanz  gewiesen,  so  sind  auch  diese  Rechtsstreitigkeiten  als  Han-
  delssachen  im  Sinne  dieses  Gesetzes  anzusehen.

§.  14.

Ist  in  Folge  einer  Klagenhäufung  über  eine  Handelssache  und  über  eine
andere  Sache  durch  ein  Erkenntniß  zu  entscheiden,  so  ist  die  Zuständigkeit  des
Oberhandelsgerichts  nur  dann  begründet,  wenn  der  Werth  der  Handelssache  der
höhere  ist.

Dasselbe  gilt,  wenn  in  Folge  einer  Widerklage,  welche  mit  der  Klage  in
einem  und  demselben  Rechtsstreite  zu  erledigen  ist,  Handelssachen  und  andere
Sachen  den  Gegenstand  der  Entscheidung  bilden.

§.  15.

Wird  in  einem  zur  Zuständigkeit  des  Bundes-Oberhandelsgerichts  gehörigen
Rechtsstreite  in  Folge  eines  Sicherheitsarrestes  oder  einer  Zwangsvollstreckung  von
einem  Dritten  Widerspruch  erhoben,  so  ist  für  den  aus  einem  solchen  Widerspruche
  entstehenden  Rechtsstreit  das  Bundes-Oberhandelsgericht  nur  dann  zuständig,
  wenn  dieser  Rechtsstreit  nach  den  Vorschriften  des  §.  13.  ganz  oder  zum
Theil  zur  Zuständigkeit  des  Bundes-Oberhandelsgerichts  gehört.

Auch  in  Bezug  auf  Einwendungen,  welche  im  Zwangsvollstreckungsverfahren
  von  Seiten  des  Klägers  oder  des  Beklagten  erhoben  werden,  ist  das  Bundes-Oberhandelsgericht
  nur  insofern  zuständig,  als  der  in  Folge  dieser  Einwendungen
  entstandene  Rechtsstreit  nach  den  Bestimmungen  des  §.  13.  ganz  oder
zum  Theil  zur  Zuständigkeit  des  Bundes-Oberhandelsgerichts  gehört.

§.  16.
In  den  zur  Zuständigkeit  des  Bundes-Oberhandelsgerichts  gehörenden
        <pb n="227" />
        —  205  —

Rechtssachen  bestimmt  sich  das  Prozeßverfahren  auch  bei  diesem  Gerichtshofe  nach
den  für  das  Gebiet,  aus  welchem  die  Sache  an  das  Bundes-Oberhandelsgericht
gelangt,  geltenden  Prozeßgesetzen,  soweit  nicht  dieses  Gesetz  ein  Anderes  vorschreibt.

Hierdurch  wird  nicht  ausgeschlossen,  daß  Prozeßhandlungen,  welche  in
einem  anderen  Gebiete  vorgenommen  werden,  hinsichtlich  der  Form  nach  dem
Rechte  des  Orts  ihrer  Vornahme  zu  beurtheilen  sind.

§.  17.

In  denjenigen  Gebieten,  in  welchen  nach  den  daselbst  geltenden  Prozeßgesetzen
  das  Rechtsmittel,  über  welches  der  oberste  Gerichtshof  zu  entscheiden  hat,
bei  einem  diesem  nachgeordneten  Gerichte  instruirt  wird,  tritt  dieses  Verfahren
auch  in  denjenigen  Sachen  ein,  welche  zur  Zuständigkeit  des  Bundes-Oberhandelsgerichts
  gehören.  In  diesen  Sachen  sind  die  Akten  nach  beendigter  Instruktion
des  Rechtsmittels  an  das  Bundes-Oberhandelsgericht  einzusenden.

Der  Beschluß  des  Gerichts,  bei  welchem  das  Rechtsmittel  instruirt  wird,
die  Akten  an  das  Bundes-Oberhandelsgericht  oder  an  den  obersten  Landesgerichtshof
  einzusenden,  ist  einer  Anfechtung  nicht  unterworfen.

§.  18.

Ist  das  Rechtsmittel  nach  den  für  das  Verfahren  maaßgebenden  Prozeßgesetzen
  des  betreffenden  Gebiets  bei  dem  obersten  Gerichtshofe  zu  instruiren,
so  erfolgt  diese  Instruktion  auch  in  den  zur  Zuständigkeit  des  Bundes-Oberhandelsgerichts
  gehörigen  Sachen  nicht  bei  letzterem,  sondern  bei  demjenigen
obersten  Gerichtshofe,  dessen  Zuständigkeit  begründet  sein  würde,  wenn  eine  andere,
  als  eine  Handelssache  vorläge  und  zwar  in  derselben  Weise,  als  wenn  dieser
Gerichtshof  auch  für  die  Entscheidung  zuständig  wäre.

Nach  beendigter  Instruktion  hat  der  gedachte  Gerichtshof,  wenn  er  das
Bundes-Oberhandelsgericht  für  zuständig  erachtet,  die  Akten  an  dieses  abzugeben.
Findet  nach  den  für  das  Verfahren  maaßgebenden  Prozeßgesetzen  eine  mündliche
Verhandlung  vor  der  Entscheidung  über  das  Rechtsmittel  statt,  so  erfolgt  diese
mündliche  Verhandlung  bei  dem  Bundes-Oberhandelsgerichte.  —  In  den  nach
dem  Rheinischen  Prozeßrechte  zu  verhandelnden  Sachen  werden  die  Akten  nach
Eingang  der  Erwiderungsschrift  des  Kassationsverklagten  oder  nach  Ablauf  der
für  die  Niederlegung  dieser  Schrift  bestimmten  Frist  unter  Beifügung  eines  schriftlichen
  Requisitoriums  des  General-Staatsanwaltes  an  das  Bundes-Oberhandelsgericht
  abgegeben.

§.  19.

Auf  die  nach  dem  Hannoverschen  Prozeßrecht  zu  verhandelnden  Sachen
finden  die  §§.  17.  und  18.  keine  Anwendung.  Die  Nichtigkeitsbeschwerde  ist
in  Gemäßheit  des  §.  435.  der  Hannoverschen  Prozeßordnung  zur  Terminsbestimmung
  unmittelbar  bei  dem  Bundes-Oberhandelsgerichte  einzureichen.  Erklärt
sich  das  letztere  für  unzuständig,  oder  spricht  der  oberste  Landesgerichtshof,  wenn
bei  diesem  die  Nichtigkeitsbeschwerde  eingereicht  und  der  Termin  zur  mündlichen
Verhandlung  erwirkt  ist,  seine  Unzuständigkeit  aus,  so  sind  die  Akten  im
        <pb n="228" />
        —  206  —

ersteren  Falle  an  den  obersten  Landesgerichtshof,  im  zweiten  Falle  an  das
Bundes-Oberhandelsgericht  abzugeben.  Bei  dem  Gerichtshofe,  an  welchen  die
Akten  abgegeben  sind,  kann  jede  Partei  den  Termin  zur  mündlichen  Verhandlung
  erwirken.  Die  bisherigen  Prozeßhandlungen  bleiben  in  den  bezeichneten
Fällen  wirksam,  was  insbesondere  auch  in  Ansehung  der  rechtzeitigen  Einlegung
des  Rechtsmittels  gilt.

§.  20.

Ist  nach  den  für  das  Verfahren  maaßgebenden  Prozeßgesetzen  bei  der
mündlichen  Verhandlung  eine  Mitwirkung  der  Staatsanwaltschaft  erforderlich,
so  wird  diese  durch  ein  von  dem  Präsidenten  des  Bundes-Oberhandelsgerichts
zu  ernennendes  Mitglied  des  letzteren  vertreten.

§.  21.

Der  Beschluß  eines  obersten  Landesgerichtshofes,  durch  welchen  sich  derselbe
  für  zuständig  oder  deshalb  für  unzuständig  erklärt,  weil  das  Bundes-Oberhandelsgericht
  zuständig  sei,  oder  der  Beschuß  des  letzteren,  durch  welchen  sich
dieses  für  zuständig  oder  deshalb  für  unzuständig  erklärt,  weil  ein  oberster  Landesgerichtshof
  zuständig  sei,  ist  einer  Anfechtung  nicht  unterworfen  und  für  den  anderen
  Gerichtshof  bindend.

§.  22.

Für  die  Berechnung  der  Gerichtskosten  und  für  die  Berechnung  der  Gebühren
  der  Anwalte  und  Advokaten  sind  in  den  an  das  Bundes-Oberhandelsgericht
  gelangenden  Sachen  die  Vorschriften  maaßgebend,  nach  welchen  die  Kosten
und  Gebühren  zu  berechnen  sein  würden,  wenn  die  Sache  an  den  obersten
Landesgerichtshof  gelangt  wäre.  Die  Mehrkosten,  welche  durch  Reisen  eines
auswärtigen  Anwalts  oder  Advokaten  nach  dem  Sitze  des  Bundes-Oberhandelsgerichts
  entstehen,  ist  der  Gegner  zu  erstatten  nicht  verbunden.  Stempelpapier
und  Stempelmarken  sind  bei  dem  Bundes-Oberhandelsgerichte  nicht  zu  verwenden,
  vielmehr  ist  der  Betrag  der  Stempel,  welche,  wenn  die  Sache  bei  dem
obersten  Landesgerichtshofe  anhängig  geworden  wäre,  für  die  bei  diesem  stattfindenden
  Ausfertigungen,  einschließlich  der  Dekrete,  Beschlüsse  und  Urtheile,  nach  den
Landesgesetzen  zu  verwenden  gewesen  sein  würden,  als  Gerichtsgebühr  zu  berechnen
  und  mit  den  Gerichtskosten  einzuziehen.  Dies  gilt  auch  von  den  an
das  Bundes-Oberhandelsgericht  gerichteten  Gesuchen  und  Eingaben  der  Parteien.
·  Die für die Geschäfte des Bundes-Oberhandelsgerichts zu berechnenden
Kosten  fließen  zur  Bundeskasse.  Für  das  Verfahren,  welches  dadurch  entstanden
ist,  daß  die  Sache  zunächst  an  das  unzuständige  Gericht  gelangt  und  von  diesem
an  das  zuständige  abgegeben  ist,  kommen  Gerichtskosten  nicht  in  Ansatz.

§.  23.
Die  Mitglieder  des  Bundes-Oberhandelsgerichts  werden  auf  Lebenszeit
angestellt.
Ein  Mitglied  des  Bundes-Oberhandelsgerichts  wird  seines  Amtes  und  des
damit  verbundenen  Gehaltes  verlustig:  wenn  dasselbe  in  dem  Strafverfahren  durch
        <pb n="229" />
        ----  207 ----  Erkenntniß  des  zuständigen  Gerichts  eines  Bundesstaates  zum  Amtsverluste,
zu  einer  entehrenden  Strafe,  zu  einer  nicht  entehrenden  Freiheitsstrafe  von  längerer
  als  einjähriger  Dauer,  oder  wegen  eines  entehrenden  Verbrechens  oder  Vergehens
  zu  einer  Strafe  rechtskräftig  verurtheilt  worden  ist.

Entsteht  Zweifel  darüber,  ob  einer  der  vorstehend  bezeichneten  Fälle  vorliege,
  so  wird  hierüber  im  Plenum  des  Bundes-Oberhandelsgerichts  entschieden.

§.  24.

Ist  gegen  ein  Mitglied  des  Bundes-Oberhandelsgerichts  eine  Untersuchung
(§.  23.)  eingeleitet  worden,  so  kann  das  Bundes--Oberhandelsgericht  mittels
Mienarbeschlusses  die  Suspension  des  Angeschuldigten  von  seinem  Amte  für  die
Dauer  der  Untersuchung  aussprechen.

Die  Suspension  tritt  von  Rechtswegen  ein,  wenn  gegen  den  Angeschuldigten
  die  Untersuchungshaft  verhängt  wird.

Durch  die  Suspension  wird  das  Recht  auf  den  Genuß  des  vollen
Gehalts  während  der  Dauer  der  Suspension  nicht  berührt.

§.  25.

Wenn  ein  Mitglied  des  Bundes-Oberhandelsgerichts  durch  ein  körperliches
Gebrechen  oder  durch  Schwäche  seiner  körperlichen  oder  geistigen  Kräfte  zur  Erfüllung
  seiner  Amtspflichten  dauernd  unfähig  wird,  so  tritt  seine  Versetzung  in
den  Ruhestand  gegen  Gewährung  einer  Pension  ein.

Die  jährliche  Pension  beträgt  bis  zur  Vollendung  des  zehnten  Dienstjahres
20/60  des  Gehalts;  sie  erhöht  sich  mit  der  Vollendung  eines  jeden  folgenden
Dienstlahres  und  bis  zur  Vollendung  des  fünfzigsten  Dienstiahres  um  je  1/60

des Gehalts.

Bei  Berechnung  der  Dienstzeit  wird  die  Zeit  mitgerechnet,  während  welcher
das  Mitglied  sich  im  Dienste  des  Norddeutschen  Bundes  oder  im  Staats-  oder
Kommunaldienste  eines  Bundesstaates  befunden  oder  in  einem  Bundesstaate  als
Anwalt,  Advokat,  Notar,  Patrimonialrichter  oder  als  öffentlicher  Lehrer  des
Rechts  an  einer  Deutschen  Universität  fungirt  hat.

Liegen  die  Voraussetzungen  der  Versetzung  eines  Mitgliedes  in  den  Ruhestand
  vor,  ohne  daß  dasselbe  ein  hierauf  gerichtetes  Gesuch  einreicht,  so  kann
die  Versetzung  dieses  Mitgliedes  in  den  Ruhestand  durch  Plenarbeschluß  des
Bundes-Oberhandelsgerichts  ausgesprochen  werden.

  Das  Verfahren  bestimmt  sich  nach  den  in  der  Anlage  veröffentlichten  Vorschriften
  der  §§.  56—63.  des  Königlich  Preußischen  Gesetzes,  betreffend  die
Dienstvergehen  der  Richter  und  die  unfreiwillige  Versetzung  derselben  auf  eine
andere  Stelle  oder  in  den  Ruhestand,  vom  7.  Mai  1851.  Die  Verrichtungen
des  Staatsanwaltes  und  des  Untersuchungsrichters  werden  von  je  einem  Mitgliede
  des  Bundes-Oberhandelsgerichts,  welches  der  Präsident  ernennt,  wahrgenommen.
  
§.  26.
Die in den  §§. 23—25..bezeichneten Entscheidungen und  Beschlüsse  des
        <pb n="230" />
        —  208  —
Bundes  -  Oberhandelsgerichts  können  mit  einem  Rechtsmittel  nicht  angefochten
werden.

§.  27.

Der  Zeitpunkt,  mit  welchem  dieses  Gesetz  in  Wirksamkeit  tritt,  wird  durch
Verordnung  des  Bundespräsidiums  bestimmt.  In  den  zu  diesem  Zeitpunkte  bei
einem  obersten  Landesgerichtshofe  bereits  anhängigen  Sachen  tritt  die  Zuständigkeit
  des  Bundes-Oberhandelsgerichts  nicht  ein.  Als  anhängig  gelten  auch  diejenigen
  Sachen,  in  welchen  die  Absendung  der  Akten  zur  Instruktion  oder  zur
Abfassung  der  Entscheidung  bereits  beschlossen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Bundes-Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  12.  Juni  1869.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Bismarck-  Schönhausen.
        <pb n="231" />
        —  209  —

Anlage.
(Zu  §.  25.)

Auszug
aus  dem  Königlich  Preußischen  Gesetz,  betreffend  die  Dienstvergehen
der  Richter  und  die  unfreiwillige  Versetzung  derselben  auf  eine  andere
Stelle  oder  in  den  Ruhestand,  vom  7.  Mai  1851.  ·

§.  56.

Ein  Richter,  welcher  durch  Blindheit,  Taubheit  oder  ein  sonstiges  körperliches
  Gebrechen,  oder  wegen  Schwäche  seiner  körperlichen  oder  geistigen
Kräfte  zu  der  Erfüllung  seiner  Amtspflichten  dauernd  unfähig  ist,  muß  in  den
Ruhestand  versetzt  werden.  
    §.  57.

Sucht  der  Richter  in  einem  solchen  Falle  seine  Versetzung  in  den  Ruhestand
  nicht  nach,  so  findet  das  in  den  nachstehenden  Paragraphen  vorgeschriebene
  Verfahren  statt.

§.  58.

Der  Richter  oder  sein  nöthigenfalls  hierzu  besonders  zu  bestellender  Kurator
  wird  von  dem  Vorsitzenden  des  Gerichts,  dessen  Mitglied  er  ist,  schriftlich
unter  Angabe  der  Gründe  darauf  aufmerksam  gemacht,  daß  der  Fall  der  Versetzung
  in  den  Ruhestand  vorliege.

In  Ansehung  der  Einzelrichter  hat  den  Beruf  hierzu  der  Präsident  oder
Direktor  desjenigen  Gerichts  erster  Instanz,  in  dessen  Gerichtssprengel  der  Einzelrichter
  angestellt  ist;  in  Ansehung  der  Präsidenten  oder  Direktoren  der  Gerichte
  erster  Instanz  der  Erste  Präsident  des  Appellationsgerichts;  in  Ansehung
der  Ersten  Präsidenten  der  Appellationsgerichte  der  Erste  Präsident  des  obersten
  Gerichtshofes.

§.  59.

Die  in  dem  vorhergehenden  Paragraphen  vorgeschriebene  Eröffnung  geschieht
  durch  den  zuständigen  Vorsitzenden  von  Amtswegen  oder  auf  den  Antrag
  der  Staatsanwaltschaft.

Wird  sie  nicht  vorgenommen,  so  beschließt  das  unmittelbar  höhere  Gericht,
  oder  wenn  es  sich  um  den  Ersten  Präsidenten  eines  Appellationsgerichts
oder  ein  Mitglied  eines  obersten  Gerichtshofes  handelt,  dieser  Gerichtshof  in
seiner  Plenarversammlung,  von  Amtswegen  oder  auf  den  Antrag  der  Staatsanwaltschaft,
  daß  sie  stattfinden  solle,  und  in  diesem  Falle  muß  sie  von  dem
Ersten  Präsidenten  des  beschließenden  Gerichts  vorgenommen  werden.

Dem  ersten  Präsidenten  eines  obersten  Gerichtshofes  kann  die  Eröffnung
  nur  auf  Grund  eines  Beschlusses  dieses  Gerhtshofes  gemacht  werden,

Bundes-  Gesetzbl.  1869.
        <pb n="232" />
        —  210  —

welcher  alsdann  von  dem  gesetzlichen  Stellvertreter  des  Ersten  Präsidenten  vollzogen
  wird.
§.  60.

Wenn  der  Richter  oder  dessen  Kurator  nicht  innerhalb  sechs  Wochen  von
dem  Tage  der  ihm  in  Gemäßheit  der  §§.  58.  oder  59.  gemachten  Eröffnung
seine  Versetzung  in  den  Ruhestand  freiwillig  nachsucht,  so  muß,  wenn  es  sich
um  ein  Mitglied  eines  obersten  Gerichtshofes  oder  um  den  Ersten  Präsidenten
eines  Appellationsgerichts  handelt,  oder  wenn  in  Gemäßheit  des  §.  59.  ein  Beschluß
  des  obersten  Gerichtshofes  ergangen  ist,  dieser  Gerichtshof,  in  allen
übrigen  Fällen  das  Appellationsgericht,  nachdem  ihm  die  etwaige  Gegenerklärung
  des  betreffenden  Richters  vorgelegt  worden  ist,  in  einer  Plenarversammlung
  darüber  Beschluß  fassen,  ob  dem  Verfahren  Fortgang  zu  geben  sei
oder  nicht.

§.  61.

Beschließt  das  Gericht  die  Fortsetzung  des  Verfahrens,  so  ernennt  dessen
Erster  Präsident  einen  Richter-Kommissar.  Dieser  hat  die  Thatsachen,  durch
welche  die  Versetzung  in  den  Ruhestand  begründet  werden  soll,  zu  erörtern,  die
erforderlichen  Zeugen  und  Sachverständigen  eidlich  zu  vernehmen,  und  zum
Schlusse  den  Richter  oder  dessen  Kurator  mit  seiner  Erklärung  über  das  Ergebniß
  der  Erörterung  zu  hören.

§.  62.

Die  geschlossenen  Akten  werden  dem  Gerichte  vorgelegt,  welches  in  seiner
Plenarversammlung  nach  Anhörung  der  Staatsanwaltschaft  darüber  Beschluß
faßt,  ob  der  Fall  der  Versetzung  in  den  Ruhestand  vorliege.  Das  Gericht  kann
vor  Abfassung  dieses  Beschlusses  die  Vorladung  der  Zeugen  und  der  Sachverständigen
  zum  Zwecke  ihrer  mündlichen  Vernehmung  in  der  Sitzung  verordnen.
Dem  Gerichte  steht  es  jederzeit  zu,  das  Erscheinen  des  betheiligten  Richters
unter  der  Warnung  zu  verordnen,  daß  bei  seinem  Ausbleiben  ein  Anwalt  zu
seiner  Vertretung  nicht  zugelassen  wird.

§.  63.
Der  Beschluß  ist  einem  Rechtsmittel  nicht  unterworfen.  Er  wird  dem
Justizminister  übersandt,  welcher,  wenn  derselbe  dahin  lautet,  daß  der  Fall  der
Versetzung  in  den  Ruhestand  vorliege,  das  Weitere  zu  veranlassen  hat.

Redigirt  im  Büreou  des  Bundeskanzlers.
Unveränderter  Abdrucks  Berlin  (1890),  Reichsdruckerei.
        <pb n="233" />
        —  211  —

Bundes-Gesetzblatt

des Norddeutschen  Bundes.

 

Nr.  23.

 

(Nr.  305.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Haushalts-Etats  des  Norddeutschen  Bundes
  für  das  Jahr  1870.  Vom  13.  Juni  1869.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  .

verordnen  im  Namen  des  Norddeutschen  Bundes,  nach  erfolgter  Zustimmung
des  Bundesrathes  und  des  Reichstages,  was  folgt:

§.  1.

Der  diesem  Gesetze  als  Anlage  beigefügte  Bundeshaushalts-Etat  für  das
Jahr  1870.  wird

in  Ausgabe  auf  75,958,495  Thlr.,  nämlich:
auf  71,752,106  Thlr.  an  fortdauernden,  und
auf  4,206,389  Thlr.  an  einmaligen  und  außerordentlichen  Ausgaben,

  und
in  Einnahme  auf  75,958,495  Thlr.
festgestellt.
§.  2.

Die  den  Einnahmen  des  Norddeutschen  Bundes  im  Jahre  1870.  in  Folge
des  Gesetzes,  betreffend  die  Portofreiheiten  im  Gebiete  des  Norddeutschen  Bundes,
  hinzutretenden  Mehr-Erträge  der  Postverwaltung  werden  auf  1,800,000
Thlr.  veranschlagt  und  sind  von  den  auf  24,858,723  Thlr.  festgestellten  Matrikularbeiträgen
  (Kapitel  7.  der  Einnahme)  nach  einem  durch  den  Bundesrath

Bumdes-Gesetzbl.  1869.    

Ausgegeben  zu  Berlin  den  23.  Juni  1869.
        <pb n="234" />
        —  212  —

vorläufig  und  unter  Vorbehalt  der  Genehmigung  des  Reichstages  festzustellenden
  Vertheilungsmaaßstabe  in  Abzug  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Bundes--Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  13.  Juni  1869.

(L. S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.
        <pb n="235" />
        —  213  —

Haushalts-Etat

des

Norddeutschen  Bundes

für

das  Jahr  1870.
        <pb n="236" />
        —  214  —

 

 

 

 

Kapitel.  Titel.  Ausgabe.  Betrag. Rthlr. Rthlr.

  
I.  Fortdauernde  Ausgaben.
1.  Bundes-Kanzleramt.
1.1.  Besoldungen  —  65,350
1.2.  Andere  persönliche  Ausgaben  —  5,500
1.3.   Sächliche  Ausgaben  ...  —  20,  000
1.4.  Normal-  Eichungskommission  des  Norddeutschen,
Bundes  .  .  ...  —  6,400
1.5.  Verwaltung  der  Bundesschuld  1,700
1.6.  Pensionen  und  Unterstützungen  ...  93,000
1.7.  Dispositionsfonds  ..  ....  .  .  ..  —  30,000
Summe  Kap.  1.  .  .  .  ..  —  221,950
2.  Bundesrath  und  Ausschüsse  des
Bundesrathes.
Die  erforderlichen  Ausgaben  werden  für  jetzt
aus  den  unter  Kap.  1.  ausgesetzten  Fonds
mit  bestritten.
3.  Reichstag.
3.1.  Büreaukosten  ..  ....  —  16,845
3.2.   Stenographie.  ..  —  3,318
3.3.  Unterhaltung  der  Amtswohnung  des  Präsidenten
  .  ..  —  400
Summe  Kap.  3  —  20,563
4.  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.

Ministerium.
4.1.  Besoldungen  —  92,450
4.2.  Andere  persönliche  Ausgaben  —  10,600
4.3.   Zu  Amtsbedürfnisen  —  11,000

 

 

 

 

 

Latus.....   ----  114,050
        <pb n="237" />
        --- 215 --- 



 

 

 

Kapitel.  Titel.    Ausgabe.  Betrag. Rthir. Rthir.

  
Transport  —  114,050
4.4.  Kurier-  und  Reisekosten,  Postgeld  und  ähnliche
  Ausgaben  ...  —  40,000
4.5.  Zur  Unterhaltung  der  Dienstgebäude  —  4,500
Gesandtschaften.
4.6.  Besoldungen  .  ..  —  515,370
4.7.  Amtsbedürfnisse,  Porto  und  ähnliche  Ausgaben  —  36,600
4.8.   Reisekosten  und  Diäten  der  gesandtschaftlichen
Beamten  .  .  ..  ..  ..  —  23,200
4.9.   Zur  Unterhaltung  der  Dienstwohnungen  .....  —  14,000
4.10.  Vermischte  Ausgaben  ....  —-  38,000
Extraordinaria.
4.11.  Kommissionskosen  .  ..  —  15,000
4.12.  Entschädigungen  für  Kursverluste  und  Kanzleigeschenke
  .  .  .  .  ..  .  —  4,060
4.13.  Unterstützungen  und  Remunerationen  für  Beamte
  des  Ministeriums  und  der  Gesandtschaften............................
  —  3,000
4.14.  Unterstützungen  und  Pensionen  für  Wittwen
und  Waisen  von  Beamten  —  950
4.15.  Geheime  Ausgaben  —  16,000
4.16.  Sonstige  Ausgaben  —  38,000
Zusammen  —  862,730
Davon  gehen  ab  als  Aufwand  für  die  Be-  
sorgung  speziell  Preußischer  Angelegenheiten....................·......
  —  30,000
Bleibt  Summe  Kap.  4  —  832,730
5.  Bundeskonsulate.
5.1.  Besoldungen,  Lokalzulagen  und  Remunerationen:

5.1.1.  General-  Konsulate  .  .  .  .  .  ..  122,750  —
5.2.2.   Konsulate......................  78,800  —

 

 

 

 

Latus......... 201,550
        <pb n="238" />
        --- 216 --- 



 

 

 

 

 

 

Kapitel.  Titel. Ausgabe.  Betrag. Rthlr. Rthlr.


  
Transport  201,550
5.1.3.  Vize-Konsulate  .  .  ..  9,200
5.1.4.  Remunerationen  für  die  nicht  fest  angestellten
  Beamten  und  Unterbedienten
bei  den  General-Konsulaten,  Konsulaten
  und  Vize-Konsulaten  41,700
Summe...... 252,450
5.2.  An  Miethen  für  die  Geschäftslokale,  zu  Büreaukosten
  und  sonstigen  amtlichen  Ausgaben
  der  Konsulate  ......  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  —  66,000
5.3.  Allgemeiner  Dispositionsfonds  —  6,000
5.4.   Dispositionsfonds  zu  außerordentlichen  Remunerationen
  und  Unterstützungen  für  die
Konsulats-Beamten  —  1,000
5.5.   Zu  Unterstützungen  für  hülfsbedürftige  Bundes-Angehörige
  im  Auslande  .  .  ..  —  10,000
Summe  Kap.  5.  —  335,450
6.  Militairverwaltung.
Für  sämmtliche  Bedürfnisse  der  Militairverwaltung,
  und  zwar  für  299,704  Mann
à  225  Thlr.,  unter  Berücksichtigung  der
Erlasse,  welche  einzelnen  Bundesstaaten  vertragsmäßig
  gewährt  sind  —  66,699,765
Summe  Kap.  6.  für  sich.
7.  Marineverwaltung.
Zentralverwaltung.
7.1.  Besoldungen    —  63,450
7.2.  Andere  persönliche  Ausgaben  ...  —  9,300
7.3.   Sächliche  Ausgaben.  —  8,100
Latus  —  80,850
        <pb n="239" />
        —  217  —

 

 

 

 

Kapitel.  Titel.  Ausgabe.  Betrag. Rthlr. Rthlr.


  
Transport  —  80,850
Verwaltungsbehörden.
7.4.   Persönliche  Ausgaben  der  Intendantur  —  20,700
7.5.  Sächliche  Ausgaben  derselben  —  3,200
7.6.  Persönliche  Ausgaben  der  Lokalverwaltung  25,150
Militairpersonal.
7.7.  Kommandobehörden  ..  ...  —  25,652
7.8.   Sonstiges  Militairpersonal..  —  926,981
Indiensthaltung  der  Fahrzeuge.
7.9.   Persönliche  Ausgaben  .  .  ...  —  59,000
7.10.  Sächliche  Ausgaben.  —  681,000
Tit.  9.  und  10.  sind  in  sich  und  gegenseitig  von
einem  Jahre  in  das  andere  übertragungsfähig.
Krankenpflege.
7.11.   Persönliche  Ausgaben  —  32,610
7.12.  Sächliche  Ausgaben  .  ...  —  27,000
7.13.  Servis-  und  Garnison-Verwaltungskosten  —  48,000
7.14.   Reisekosten  —  44,000
Unterrichtswesen  und  für  wissenschaftliche
Zwecke.
7.15.  Persönliche  Ausgaben  —  5,650
7.16.  Sächliche  Ausgaben  —  5,960
Material.  
7.17.   Persönliche  Ausgaben  ...  —  151,557
7.18.  Kosten  des  Werft-  und  des  Depotbetriebes
im  Allgemeinen  und  der  Unterhaltung  der
Fahrzeuge  und  ihres  Inventars.  —  800,000
7.19.  Unterhaltung  der  Gebäude  .  .  ...  —  30,000

 

 

 

Latus....... 2967,310
        <pb n="240" />
        —  218  —

 

 

 

 

 

 

 

 

Kapitel.  Titel.   Ausgabe.  Betrag. Rthlr. Rthlr.

  
Transport  —  2,967,310
7.20.  Munition  und  Schießversuche  und  Unterhaltung
  des  Artillerie-Materials  und  Inventars  —  100,000
Tit.  18.  19.  und  20.  übertragen  sich  von
einem  Jahre  in  das  andere.
Lootsenwesen  und  Betonnung  der  Jade.
7.21.   Persönliche  Ausgaben  .  ..  —  12,360
7.22.  Sächliche  Ausgaben  .  ...  —  7,975
Invalidenwesen.
7.23.   Pensionen,  Erziehungsgelder  und  Unterstützungen  —  25,353
Insgemein.
7.24.  Sächliche  Ausgaben  —  18,950
Summe  Kap.  7.....  —  3,131,948
8.  Bundesschuld.
Zur  Verzinsung  der  Bundesanleihe  (Gesetz  vom
9.  November  1867)  .  .  .  .  ..  —  450,000
Summe  Kap.  8.  für  sich.
9.  Rechnungshof  des  Norddeutschen
Bundes.
9.1.   Besoldungen  ..  .  .  ..  .  ..  —  54,200
9.2.  Andere  persönliche  Ausgaben  —  2,300
9.3.  Sächliche  Ausgaben  —  3,200
Summe  Kap.  9  —  59.700
Dazu       Kap.  8.  —  450,000
Dazu       Kap.  7.  —  3,131,948
 Dazu      Kap.  6.  —  66,699,765
 Dazu      Kap.  5.  —  335,450
 Dazu      Kap.  4.  —  832,730
 Dazu      Kap.  3.  —  20,563
 Dazu      Kap.  2.    —  ...........
 Dazu      Kap.  1.  —  221,950
Summe  l.  Fortdauernde  Ausgaben  ——  71.752,  106
        <pb n="241" />
        —  219 -- 



 

Kapitel.  Titel.   Aus  gabe.  Betrag. Rthlr.  Rthlr. 

  
II.  Einmalige  und  außerordentliche
  Ausgaben.
1.  Bundes-Kanzleramt.
1.1.

Zur  Erwerbung  eines  Grundstücks  für  den
Bund,  zweite  Rate  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..

—  173,057

1.2.   Dispositionsfonds  zur  Bestreitung  von  Ausgaben
  der  Normal-Eichungs-Kommission
des  Norddeutschen  Bundes  5,000
Summe  Kap.  1....  178,057



 

2.  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.


Darlehn  an  den  Evangelisch-Deutschen  Wohlthätigkeits-Verein
  zu  Konstantinopel

30,000

 

Summe  Kap.  2.  für  sich.
3.   Bundeskonsulate.

Für  das  Baugrundstück  zu  dem  Generalkonsulats-Gebäude
  in  Alexandrien

9,000
Summe  Kap.  3  für  sich.

 4.  Postverwaltung.

4.1.   Für  Satz,  Druck  und  Papier  zur  Herstellung
einer  neuen  Ausgabe  der  Postdienst-Instruktion
  .  ....  15,000
4.2.   Zur  Beschaffung  der  nach  der  Maaß-  und
Gewichts-Ordnung  vom  17.  August  1868

den  Postanstalten  zu  liefernden  neuen  Ge.
wichte;  erste  Rate ........ 12.000

 



 

 



 

Latus  für  sich.  27.000

 

 


Bundes-Gesetzbl.  1869.
        <pb n="242" />
        —  220  —

 

 

 

 

 

Kapitel.  Titel.  Ausgabe.  Betrag.  Rihlr.  Rihlr.


  
Transport  —  27,000
4.3. Dispositionssonds  des  Bundespräsidiums  zur
Herstellung  normaler  Posteinrichtungen  in
den  Hansestädten,  und  zwar:
für  Lübeck  .  .  .  .  ..  ...  841
Bremen.  .  .  ...  .  .  .  ..  .  .  .  .  ...  1,355
Hamburg  2,877  zusammen 5,073
Summe  Kap.  4  —  32,073
5.  Telegraphenverwaltung.
5.1.  Zu  neuen  Anlagen  Behufs  Vermehrung  der
Telegraphenverbindungen  und  zur  Einrichtung
  von  neuen  Telegraphen-Stationen  —  31,500
5.2.  Zur  Erwerbung  eines  Gebäudes  in  Berlin  zur
Unterbringung  der  General-Direktion  der
Telegraphen  (2.  Rate)  —  10,000
5.3.  Zur  Erwerbung  eines  Telegraphen-Dienstgebäudes
  in  Görlitz  (4.  Rate)  3,583
5.4.  Desgleichen  in  Dresden  (2.  Rate)......  .  ...  —  10,000
5.5.   Desgleichen  in  Königsberg  i.  Pr.  (1.  Rate)  —  5,000
5.6.   Entschädigung  an  die  Großherzoglich  Hessische
Regierung  für  den  von  derselben  abgetretenen
  Antheil  an  dem  Main-Neckar-Staatstelegraphen
  ...  —  7,724
5.7.  Zur  allmäligen  Erwerbung  der  von  Kommunen
  hergestellten  Telegraphen-Anlagen
und  Stationen  —  10,000
Summe  Kap.  5  —  77,807
6.  Militairverwaltung.
Zur  Küstenbefestigung  .  ....  —  1,251,076

 

Summe  Kap.  6.  für  sich.
        <pb n="243" />
        —  221  —

 

 

Kapitel.  Titel.  Aus  gabe.  Betrag.  Rthlr.  Rthlr.
  
7.  Marineverwaltung.
7.1.  Zur  Fortsetzung  der  Hafenbauten  an  der  Jade  600,000
7.2.  Zur  Befestigung  des  Jadehafens  und  zur  Beschaffung
  der  Armirung  800,000
7.3.   Zur  Fortsetzung  der  Bauten  des  Kieler  Etablissements
  500,000
7.4.  Zur  Befestigung  des  Kieler  Hafens  und  zur
Beschaffung  der  Armirung  600,000
7.5.   Für  Land-  und  Wasserbauten  ...  200,000
7.6.  Zum  Bau  von  Schiffen  und  zur  Beschaffung
der  Armirung  derselben  1,460,000
7.7.   Für  unterseeische  Hafen-Vertheidigung  10,000
7.8.  Zur  Beschaffung  von  Bekleidungs-Augmentations-Vorräthen
  ..  27,300
7.9.  Zur  Beschaffung  von  Unterrichtsmitteln  für
die  Marineschule  .  .  .  .  .  .  ..  2,700
insgesamt  4,200,000
Davon  werden  im  Wege  des  Kredits  zu  decken
sein  1,571,624
bleiben  2,628,376
Summe  Kap.  7.  —  2,628,376
Dazu Summe  Kap.  6  —  1,251,076
Dazu  Summe  Kap.  5......  —  77,807
Dazu  Summe  Kap.  4......  —  32,073
Dazu  Summe  Kap.  3.  —  9,000
Dazu  Summe  Kao.  2  —  30,000
Dazu  Summe  Kao.  1......  178,057
Summe  II.  Einmalige  und  außerordentliche
  Ausgaben  —  4,206,389
Dazu  Summe  I.  Fortdauernde  Ausgaben  —  71,752,106
Summe  der  Ausgabe  —  75,958,495
        <pb n="244" />
        ---  222  --- 



 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kapitel. Titel.  Einnahme.  Betrag.  Rthlr.  Rthlr.

  
1.  Zölle  und  Verbrauchssteuern.
a.  Von  dem  Zollvereine.
1.1.  Ein-  und  Ausgangsabgaben  —  19,089,660
1.2.  Rübenzuckersteuer  .  .  .  ...  —  7,573,800
1.3.  Salzsteuer  .  .  .  .  .  ..  —  8,115,340
1.4.  Tabacksteuer  .  ...  —  247,400
1.5.  Branntweinsteuer  und  Uebergangsabgabe  von
Branntwein  .  ...  —  9,693,920
1.6.  Braumalzsteuer  und  Uebergangsabgabe  von
Bier  —  2,737,650
b.  Von  Bundesgebieten  und  Bundesstaaten,
welche  nicht  dem  Zollvereine  angehören.
1.7.  Aversen  für  Zölle  und  Verbrauchssteuern  von
a)  Preußen  —  141,410
b)  Oldenburg                          —  4,150
c)  Bremen  ...  —  247,370
d)  Hamburg  .............  .  ...  .  ..  .  ...  —  656,250
Summe  Kap.  1  —  48,506,950
2.  Wechselstempelsteuer  ...  1,400,00  —
Davon  ab,  gemäß  §.  27.  des  Gesetzes  über  die
Wechselstempelsteuer  vom  10.  Juni  1869.
36  pCt.  oder  .  .  .  .  .  ..  504,000  —
Bleiben  —  896,000
Summe  Kap.  2.  für  sich.
3.  Post-  und  Zeitungsverwaltung.
a.  Einnahme.
3.1.  Porto  .  .  ..  16,817,120
3.2.  Personengeld  .  ..  .  .  .  .  .  ...  2,960,000  —

 

Latus .... 19,777,120
        <pb n="245" />
        ---  223  --- 



 

 

 

 

  

 

 

Kapitel.  Titel.  Einnahme.  Betrag.  Rthlr.  Rthlr.


  
Transport  19,777,120  —

3.3.  Gebühren,  für  Bestellung  von  Postsendungen
am Orte..........................  421,350—

3.4.  Gebühren  fur  Bestellung  von  Postsendungen
im  Umkreise  der  Postanstalten  671,870  —
3.5.   Sonstige  Gebühren  ...  51,180  —
3.6.  Vermischte  Einnahmen  154,390  —
3.7.  Zuschuß  aus  der  Telegraphenkasse  197,360  —
3.8.  Postdampfschiffs-Verbindungen  59,000  —

3.9.   Debit  der  Zeitungen,  des  Bundesgesetzblattes
und  des  Postamtsblattes  529,000  —
Summe  der  Einnahme  21,861,270  —

b.  Ausgabe.
Betriebsausgaben.

1.  Besoldungen  und  Remunerationen  7,308,835  —

2.   Besoldungen  und  Remunerationen    für  Landbriefträger
  ..  .  .  .  .  ..  1,323,965  —
3.  Andere  Fesönliche  Ausgaben  985,850  —
4.  Bau  und  Unterhaltung  der  Postwagen.  ..  ..  .  1,137,370  —
5.   Postfuhrkosten.........................  6,080,945—
6.   Vergütungen an  Eisenbahngesellschaften  320,000  —
7.  Vermischte  Augaben  70,220—

8.  Verwaltungs-  und  Betriebsausgaben  in  den
Hansestädten  .  ...  251,599  —

Verwaltungsausgaben.
9.  Generalpostamt,  Besoldungen  ...  120,90
10. Dasselbe,  Dispositionsfonds  12,150  —
11.  Ober-  Postdirektionen,  Besoldungen  553,069
12.  Dieselben,  Dispositionsfonds  81,500    Latus.......18,246,403
        <pb n="246" />
        ---  224  --- 



 

 

 

 

 

Kapitel.  Titel.  Einnahme.  Betrag.  Rthlr.  Rthlr.
  
Transport  18,246,403  —
13.  Andere  persönliche  Ausgaben  703,012  —
14.   Sächliche Ausgaben —  2,024,300  —
15.  Erwerbung  von  Grundstücken,  Erbauung  und
Unterhaltung  der  Posthäuser,  Abgaben  und
Lasten  206,782  —
16.  Vergütungen  an  auswärtige  Postbehörden    34,647  —
17.  Restitutionen  aus  der  Einnahme  ...  186,865  —
18.  Entschädigung  für  verlorene  und  beschädigte
Postsendungen  25,990  —
19.  Kosten  der  Dampfschiffahrts-  Verbindungen  80,000  —
Bundesgesetzblatts-  und  Zeitungsdebits-Komtoir.

20.  Besoldungen  .  .  .  ..  45,425  —
21.  Andere  persönliche  Ausgaben  ......  .  ..  .  .  ...  2,400  —
22.  Sächliche  und  vermischte  Ausgaben  41,075  —
Summe  der  Ausgaben  21,596,899  —
Die  Einnahme  beträgt.  21,861,270  —
Mithin  ist  Ueberschuß       264,371  
Davon  sind  zu  gemeinsamen  außerordentlichen
Ausgaben  (Abschn.  II.  Kap.  4.  Nr.  1.  u.  2  der
Ausgabe)  erforderlich  27,000  —
Bleiben  zur  Vertheilung  disponibel.  237,371  —
4.  Telegraphenverwaltung.
a.  Einnahme.
4.1.  Gebühren  für  Beförderung  telegraphischer
Depeschen  2,906,000  —
4.2.   Vermischte  Einnahmen  ..  ...  .  ..  .  .  ..  ..  .  ...  28,300  —
Summe  2,934,300—
        <pb n="247" />
        ---  225  --- 



 

 

 

 

 

 

 

 

Kapitel.  Titel.  Einnahme.  Betrag.  Rihlr.  Rihlr.
  
b.  Ausgabe.
Betriebsausgaben.
1.  Besoldungen  ..  1,100,482  —
2.  Andere  persönliche  Ausgaben  ...  324,570  —
3.   Anschaffung  und  Unterhaltung  der  Apparate
und  Batterien,  sowie  Unterhaltung  der
Stations-Einrichtungen  92,765  —
4.   Unterhaltung  und  Verlegung  der  Telegraphenlinien
  ...  294,800  —
(Tit.  4.  ist  von  einem  Jahre  in  das  andere  übertragungsfähig.)

Verwaltungsausgaben.
5.  Zentralverwaltung,  Besoldungen  48,560  —
6.   Dieselbe,  Dispositionsfonds  .  ...  9,550  —
7.  Bezirksverwaltung,  Besoldungen  108,186 —
8.  Dieselbe,  Dispositionsfonds  ...  19,850  —
9.  Andere  persönliche  Verwaltungskosten  42,300  —
10.  Sächliche  Aussaben  .  .  .  .  ..  426,775  —
11.  Unterhaltung  der  Dienstgebäude...  .........  8,800  —
(Tit.  11.  ist  von  einem  Jahre  in  das  andere
übertragungsfähig.)
12.  Vermischte  Ausgaben  379,915  —
Summe  2,856,493  —
Die  Einnahme  beträgt.  2,934,300  —
Mithin  ist  Ueberschuß  ....  77,807
welcher  zu  den  gemeinsamen  extraordinairen
Ausgaben  (Abschnitt  II.  Kap.  5.)  von  gleicher
  Höhe  erforderlich  ist.
        <pb n="248" />
        —  226  —

 

 

 

 

 

Kapitel.  Titel.  Einnahme.  Betrag.  Rthlr.  Rthlr.

  

5.  Verschiedene  Einnahmen  —  103,568
Summe  Kap.  5.  für  sich.

6.  Aus  der  Bundesanleihe  (Gesetz  vom

9.  November  1867.)  —  1,251,076

Summe  Kap.  6.  für  sich.

7.  Matrikularbeiträge.
7.1.    Preußen  ..  —  20,765,458
7.2.  Lauenburg  ..  ..  .  .  ..  .  .  .  ..  —  41,446
7.3.  Sachsen  ...  —  2,012,159
7.4.   Hesen  ..  .  .  .  .  ..  —  216,596
7.5.   Mecklenburg-Schwerin  .  ..  .  ..  ...  —  476,762
7.6.  Sachsen-Weimar  .  ..  —  123,628
7.7.   Mecklenburg-Strelitz....................  —  82,511
7.8.  Oldenburg  ...  .  ..  .  .  .  .  .  .  ...  .  .  ..  —  169,503
7.9.  Braunschweig  .  ..  —  239,266

7.10.  Sachsen-Meiningen  ........  ..  ...  ..  .  ..  ...  —  79,078
7.11.   Sachsen  -  Altenburg  .....  .  .....  .  ....  .  .  ..  —  61,142
7.12.  Sachsen-Koburg=-Gotha  .  .  .  ..  —  5,112
7.13.  Anhalt  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  —  81,412
7.14.  Schwarzburg-Rudolstdt  ..  ...  —  32,793
7.15.  Schwarzburg-Sondershauen  —  29,535
7.16.  Waldeck  —  25,810
7.17.   Reuß  ältere  Linie  .  .  .  .  .  .  ..  —  18,971
7.18.  Reuß  jüngere  Linie  .  ..  .  ...  —  37,444
7.19.  Schaumburg-Lippe  —  13,572
7.20.   Lippe  .  —  50,619
7.21.   Lübeck.....·.........................  —  18,7  18
7.22.  Bremen  ...  —  73,246
7.23.  Hamburg  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  —  203,942

Summe  Kap.  7.  —  24,858,723
        <pb n="249" />
        —  227  --- 



 

 

 

 

 

 

Kapitel.  Titel.  Einnahme.  Betrag.  Rthlr.  Rthlr.

  
Transport  Summe  Kap.  7.  —  24,858,723
Dazu  Summe  Kap.  6  —  1,251,076
Dazu  Summe   Kap.  5.  —  103,568
Dazu   Summe   Kap.  4.  .  .  .  ..  —  77,807
Dazu  Summe   Kap.  3.  .  .  .  ..  —  264,371
Dazu   Summe   Kap.  2.  .  .  .  ..  —  896,000
Dazu  Summe   Kap.  1.  —  48,506,  950
Summe  der  Einnahmen  —  75,958,495
Die  Ausgaben  betragen  —  75,958,495
Balancirt.
Berlin,  den  13.  Juni  1869.
(L. S.  )  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.

Bundes-Gesetzbl.  1869.
        <pb n="250" />
        —  228  —

(Nr.  306.)  Verordnung,  betreffend  die  Feststellung  des  Etats  der  Militairverwaltung  des
Norddeutschen  Bundes  für  das  Jahr  1870.  Vom  13.  Juni  1869.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  
verordnen  auf  Grund  der  Artikel  62.  und  71.  der  Verfassung  des  Norddeutschen
Bundes,  im  Ramen  des  Bundes,  was  folgt:

Der  dieser  Verordnung  als  Anlage  beigefügte,  dem  Bundesrathe  und
dem  Reichstage  zur  Kenntnißnahme  und  Erinnerung  vorgelegte  Haupt-Etat  der
Militairverwaltung  des  Norddeutschen  Bundes  für  das  Jahr  1870.  wird  auf
den,  in  dem  Bundeshaushalts-Etat  für  das  Jahr  1870.  unter  Kap.  6
fortdauernden  Ausgaben  vorgesehenen  Betrag  von  66,699,765  Thlr.  festgestellt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Bundes-Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  13.  Juni  1869.
(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.
        <pb n="251" />
        —  229  —

Haupt-Etat

der Militair=Verwaltung
des  Norddeutschen  Bundes

für
das  Jahr  1870.
        <pb n="252" />
        —  230  —

 

Einnahme.

Betrag

1870.

Rthlr.

 

 

Die  nach  Artikel  62.  der  Bundesverfassung  dem
Bundesfeldherrn  zur  Verfügung  zu  stellenden
225  Thaler  jährlich  für  den  Kopf  der  Friedens-Präsenzstärke
  des  Bundesheeres,  welche  nach  Artikel
  60.  auf  Ein  Prozent  der  Bevölkerung  von
1867.  normirt  ist,  sind  nach  der  auf  Grund  der
Zählungen  am  3.  Dezember  1867.  festgestellten

Bevölkerungszahl  von  29,970,478  Seelen,  überhaupt

  für  299,704  Mann  zu  berechnen  und  ergeben
  eine  Einnahme  von  .  .  .  .  .  ...67,433,400

Hiervon  gehen  für  1870.  ab:

Ausfall  in  Folge  der  mit  einzelnen  Bundesstaaten  getroffenen
  Vereinbarungen,  wonach  dieselben  für
die  ersten  Jahre  einen  geringeren,  allmälig  bis
zum  vollen  Satze  steigenden  Betrag  zu  entrichten
haben  ..........733,635

 





Es bleiben daher nur disponibel .......66,699,765
        <pb n="253" />
        —  231  —

 

 

 

 

I.  2.  3.  4.  5.
    Ueberhaupt für 1870.
Titel  Aus  ga  be.  Preußen  Sachsen.  Mecklenburg.  Hessen.  
    
Rthlr.  Rthlr.  Rthlr.  Rthlr.  Rthlr.
A.  Fortlaufende  Ausgaben.
.
Kriegsministerium.
1.  Besoldungen  .  .  .  ...  308,030  —  —  —  308,030
2.   Andere  persönliche  Ausgaben  12,900  —  —  —  12,900
3.  Sächliche  Ausgaben  40,600  —  —  40,600
General-Militairkasse.
4.   Persönliche  Ausgaben  .  .  ..  30,450  4,990  —  —  35,440
Militair-Intendanturen.
5.   Persönliche  Ausgahen  ...  243,890  23,810  —  267,700
6.   Sächliche  Ausgaben  33,810  2,455—  —  36,265
Militairgeistlichkeit.
7.   Persönliche  Ausgaben  .  .  ...  95,532  5,750  1,010  —  102,292
8.  Sächliche  Ausgaben  9,110  1,750  140—  11,000
Militair-Justizverwaltung.
9.   Persönliche  Ausgaben  117,774  11,640   980  —  130,394
10.  Sächliche  Ausgaben  .  .  ...  1,734  126  40  ---  1,900
11.  Besoldung  der  höheren  Truppenbefehlshaber
  614,944  52,030   ----  666,974
Kommandanten,  Platzmajore
und  Etappen-Inspektoren.
12.   Persönliche  Ausgaben  161,264  7,060  —  168,324
13.   Sächliche  Ausgaben  ...    336  —  —  336
Latus  1,670,374  109,611  2,170  —
        <pb n="254" />
        --- 232 --- 



 

1.  2.  3.  4.  5.
Ueberhaupt für 1870.
Titel  Aus  ga  be  Preußen  Sachsen.  Mecklenburg.  Hessen.  
  
  

Rthlr.  Rthlr.  Rthlr.  Rthlr.  Rthlr.
Transport  1,670,374   109,611  2,170—  1,782,155
14.  Besoldung  der  Adjutantur  Sr.
Majestät  des  Bundesfeldherrn
  29,500  —  —  —  29,500
Generalstab.
15.  Persönliche  Ausgaben  197,760  14,070    —  211,830
16.  Sãchliche  Ausgaben  64,340  7,620—  —  71,960
17.  Besoldung  der  Adjutantur-Offiziere.......................
  63,498   10,300   7,900—  81,698
Ingenieurkorps.  
18.  Persönliche  Ausgaben  ...  382,024  20,606—  —  402,630
19.  Sächliche  Ausgaben  ...  16,900  900  —  —  17,800
Geldverpflegung  der  Truppen.
20.  Gehälter  und  Löhnung  der  Truppen  ...  20,030,314  1,718,958  414,981  474,000  ----22,640,153
21.   Extraordinaire  Gehälter  .  .  ..  97,000  31,215  —  —  128,215
Naturalverpflegung.
22.   Persönliche  Ausgaben  189,720  16,580  —  —  206,300
23.   Sächliche  Verwaltungsausgaben  12,616,905    1,120,298    295,908  —  114,033,111
24.  Neubau  und  Unterhaltung  der  Magazingebäude
  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  106,250  6,800  —  –  113,050
Bekleidung  der  Armee.
25.   Persönliche  Ausgaben  12,725  9,996  —  —  22,721
26.  Sächliche  Ausgaben  4,218,162  396,521    94,578  ---  4,709,261  
Latus  .....  39,695,472   3,464,475  815,537  474,900    44,450,384
        <pb n="255" />
        --- 233 --- 



 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

I.  2.  3.  5.
Titel.  Ausgabe.  Preußen.  Sachsen.  Mecklenburg.  Hessen.    
Ueberhaupt für 1870.      
  
Rtblr.  Rthlr.  Rthlr.  Rthlr.  Rthlr.
Transport.  39,695,472   3,464,475   815,537   474,900   44,450,384  
Garnison-Verwaltungswesen.
27. .Persönliche  Ausgaben  .  .  ...  176,250  12,448  5,350—  194,048
28.  Verwaltung  und  bauliche  Unterhaltung
der  Kasernen    2,010,797   138,200  27,200  — 2.176,197
29.  Größere  Neu-  und  Retablissementsbauten  235,000  10,000  5,000  —  250,000
30.  Unterhaltung  der  Uebungsplätze,  sowie
Manöverkosten  238,000  35,400    1,700—  275,100
31.  Invaliden--Institute  .  ...  167,258  —  3,110  170,368
32.   Servis  .  .  ..  3,833,387  348,721  85,898  —    4,268,006
Lazarethwesen.
33.  Persönliche  Ausgaben  ......  .  ...  .  .  ...  87,600  6,200  1,750—  95,550
34.   Sächliche  Verwaltungsausgaben  907,100  78,150  19,350  1,004,600
34.   Unterhaltung  der  Gebäude-  und  Utensilien  182,700  15,900  3,940—  202,540
35.  Größere  Neu-  und  Retablissementsbauten  93,100  4,000  2,100.—  99,200
Verwaltung  der  Traindepots
und  Instand-  setzung  der  Feld-Equipage.

36.  Sächliche  Ausgaben  ....  61,560  5,385  290  —  67,235
37.  Verpflegung  der  Ersatz-  und
Reserve-Mannschaften  376,600  30,900  8,060  —  415,560
Ankauf  der  Remonten.
38.   Persönliche  Ausgaben  12,408  —  —  —  12,408
39.   Sächliche  Ausgaben  .  ...  734,290  58,890  17,721    —  810,901
  Verwaltung  der  Remonte-Depots.

40.   Persönliche  Aiusgaben   -316,530   28,325,   8,965 ---   353,820
41.   Sächtiche  Ausgaben................  zusammen
Latus.  ....  49,128,052  4,236,994   1,005,971    I474,900    54,845,917
        <pb n="256" />
        ---  234  --- 



 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.  2.  3.  4.  5.
Ueberhaupt für1870.
Titel.  Aus  gabe.  Preußen.  Sachsen.  Mecklenburg.  Hessen.  
    
Rthlr.  Rthlr.  Rthlr.  Rthlr.  Rthlr.
Transport.  49,128,052    4,236    1,005,971      474,900  54,845,917        
43.  Reisekosten,  Vorspann-  und
Transportkosten,  Tagegelder,
  Zulagen    715,136   51,000  15,400  781,536
Militair-Erziehungs-  und  Prüfungsanstalten.

44.  Persönliche  Ausgaben  ..  219,122   19,231—  —  238,353
45.   Sächliche  Ausgaben  211,533  6,880  —  218,411
Pflege-  und  Unterrichtsgelder
für  Kinder.
46.   Persönliche  Ausgaben  .  ..  35,360  6,300  480—  42,140
47.   Sächliche  Ausgaben  36,319  1,200  —  —  37,519
Militair-Medizinalwesen  und
ärztliche  Bildungs-Anstalten.
48.  Persönliche  Ausgaben  .  ...  32,698  4,000  —  —  36,698
49.  Sächliche  Ausgaben  ...  10,384  700  —  —  11,084
Artillerie-  und  Waffenwesen.
50.  Persönliche  Ausgaben  229,168  13,730  2,420   245,318
51. Sächliche  Ausgaben  1,651,141  120,220  1,810  1,773,171  
Für  die  technischen  Justitute  der
Artillerie.
52.  Persönliche  Ausgaben  70,452  5,430  —  —  75,882
53.  Sächliche  Ausgaben  64,000  3,900  —  —  67,900  
Bau  und  Unterhaltung  der
Festungen.
54.  Persönliche  Ausgaben  .  ...  76,275  835  —  —  77,110
55.  Sächliche  Ausgaben  445,920  4,600  25—  450,545
Latus.  52,925,560  4,475,020  1,026,106  474,900  58,901,586  ——
        <pb n="257" />
        —  235  —

 

 

 

 

 

1  2.  3.  4.  5.
  Ueberhaupt für 1870.
Titel.  Aus-  gabe.  Preußen.  Sachsen.  Mecklenburg.  Hessen.  
      
.
Rthlr.  Rthlr.  Rthlr.  Rthlr.  Rthlr.
Transport  52,925,560  4,475,020  1,026,106  474,900  58,901,586      
56.  Zu  Unterstützungen  für  aktive
Militairs  und  Beamte,  für
welche  keine  besonderen  Unterstützungsfonds
  bestehen  23,800  1,000  500—  25,300
Invalidenwesen.
57.   Pensionen  für  Offiziere,  Beamte  und
Soldaten  5,481,606  279,500  122,861  --- 5,883,967
58.  Pensionen  für  Wittwen,  Erziehungsgelder
für  Kinder,  Unterstützungen  393,258  43,000  22,373  --- 458,631  
59.  Zuschuß  zur  Militair-Wittwenkasse
  ..  .  .  ...  212,385  —  —  —  212,385
60.  Verschiedene  Ausgaben  81,300  2,486  300  —  84,086
Summe  A.  .  .  .  ..  59,117,909  4,801,006    1,172,140  474,900  65,565,955      

 

 

 

 

 

 

Bundes-Gesetzbl.  1869.
        <pb n="258" />
        --- 236 --- 



Titel.   Ausgabe.   Preußen.    Sachsen.   Mecklenburg.    Hesse.







Rthlr.   Rthlr.   Rthlr.   Rthlr.   Rthlr.

















Ueberhaupt für 1870.





 







 

B.  Einmalige  und  außer--ordentliche
  Ausgaben.

24.1.  Zum  Wiederaufbau  des  eingestürzten
Körnermagazins  in  Paderborn  .  ...12,300

24.2.  Zum  Wiederaufbau  des  abgebrannten
Fouragemagazins  in  Saarlouis   ..... 40,000

24.3.  Zum  Neubau  eines  Fouragemagazins
in  Flensbusg  ...  .  ...12,000

24.4.  Zum  Neubau  eines  Körnermagazins
in  Osnabrück  ...25,700
26.5.  Zur  Beschaffung  von  42  Fahnen  für
die  neu  errichteten  Landwehr-Bataillone ....4,000

26.6.  Zur  Einkleidung  und  Ausrüstung  der
Mannschaften  der  neu  zu  errichtenden
(vierten)  Unteroffizierschule,  sowie  zur
Einkleidung  und  Ausrüstung  der
Etatserhöhung  von  45  Mann  bei
der  Artillerie-Schießschule ... 25,000
29.7.  Zur  baulichen  Einrichtung  und  Ausstattung
  des  ermietheten  General-Kommandogebäudes
  des  9.  Armeekorps
  in  Schleswig  ....  .  .  .  .  .  .  ...15,000

29.8.  Zur  Fortsetzung  des  Baues  eines
neuen  Dienstgebäudes  für  den  Generalstab
  der  Armee  in  Berlin,  sowie
  zur  Fortsetzung  der  Kasernenbauten
  in  Danzig,  Stettin,  Spandau,
Minden,  Hamburg  und  Hannover ....301,000





















 

 

Latus .... 435,000
        <pb n="259" />
        --- 237 --- 



Titel.  Ausgabe.   Preußen.   Sachsen.   Mecklenburg.   Hessen  








Rthlr.   Rthlr.   Rthlr.   Rthlr.   Rthlr.












 





 





Ueberhaupt für 1870.
Transport .....  435,000

29.9.  Zum  Beginn  von  Kasernen-Neubauten in Dresden, Leipzig und Chemnitz ..... 68,810

      
        

      

        

        

        

          



      




36.10.  Zur  Ausstattung  der  reorganisirten
Feldlazarethe  mit  dem  schon  im
Frieden  vorräthig  zu  haltenden  Material,
  insbesondere  zur  Beschaffung
chirurgischer  Instrumente.... 12.000

36.11.  Zum Neubau eines Garnisonlazareths in  Stralsund,  als  erste  Baurate

.... 25,000  
36.12.  Zum Neubau eines Garnisonlazareths in Großenhain .... 10,000        
51.13.  Zur Herstellung von Verwahrungsräumen für  gezogene Geschütze und für die   Eisenmunition  zu  denselben .... 15,000

51.14.  Zum Bau von 
Friedens-Pulvermagazine  in  Mainz
nach  Preußischen  Vorschriften  und
zur  Ausführung  größerer  Reparaturbauten
  an  vorhandenen  sehr  defekten
Gebäuden .... 8,000
51.16.  Zum Bau eines Wagenhauses im verschanzten  Lager  bei  Spandau  ...10,000
51.17.  Zum  Bau  eines  Dienstgebäudes  für
die  Artillerie-  Prüfungskommission
resp.  zum  Umbau  und  zur  Einrichtung
des  nördlichen  Flügels  des  Gießhauses
in  Berlin  für  die  Zwecke  der  genannten
  Kommission .... 40,000

51.18.  Zum Bau des Zeughauses in Stettin ...15,000

















 

 

Latus ....580,000    78,810
        <pb n="260" />
        --- 238 --- 



 

 

 

 

 

 

 

 

 

I.  2.  3.  4.  5
Titel.  Ausgabe.  Preußen.  Sachsen.  Mecklenburg.  Hessen.  
Ueberhaupt    für  1870.
    
  

Rihlr.  Rthlr.  Rihlt.  Rthir.  Rthir.
Transport  580,000  78,810
53.19.  Zur  Erbauung  eines  Raketenund
  Schlagröhren-  Laboratoriums
beim  Feuerwerks-Laboratorium  in
Spandau  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  ...  45,000  —
55.20.    Zur  Fortsetzung  des  Festungsbaues
von  Königsbereg  .  .  .  ..  200,000  —
55.21.  Zur  Fortsetzung  des  Baues  der  Feste
Boven    ...  10,000  –
55.22.    Umbau  der  Hagelbergs-Befestigung
  bei  Danzig  60,000  —
55.23.  Zum  Umbau  mehrerer  Forts  bei  Neisse  80,000  —
55.24.  Zum  Umbau  und  zur  Verstärkung
der  Festungen,  einschließlich  der  Vermehrung
  der  Pulvermagazine  und
Geschoßräume  in  denselben  80,000  —
Summe  B.  1,055,0001  78,8100  —  —  1,133,810
Zusammenstellung.
Die  Einnahme  beträg  .  .  ...  —  —  —-  —66,699,765
Die  Ausgabe  beträgt:
im  Ordinarium  .....  ...  ..  .  .  ..  59,117,909  4,801,006  1,172,140  474,900  65,565,955    
im  Extraordinarium  1,055,000  78,810  —  —  1,133,810
  Ueberhaupt ....  60,172,909  4,879,816  1,172,140  474,900    66,699,765
Balancirt.
Berlin,  den  13.  Juni  1869.
(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck-  Schönhausen.

Redigirt  im  Büreau  des  Bundeskanzlers.
Unveränderter  Abdruck;  Berlin  (1891),  Reichsdruckerei.
        <pb n="261" />
        —  239  —

Bundes-Gesetzblatt

Norddeutschen  Bundes.

 

Nr. 24.

(Nr.  307.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  24.  Mai  1869.,  betreffend  die  in  Gemäßheit  des  Gesetzes
  vom  9.  November  1867.  genehmigte  Ausgabe  von  verzinslichen
Schatzanweisungen  im  Betrage  von  4,248,900  Thalern.

Auf  Ihren  Bericht  vom  20.  d.  M.  genehmige  Ich,  daß  in  Gemäßheit  des
Gesetzes  vom  9.  November  1867.,  betreffend  den  außerordentlichen  Geldbedarf
des  Norddeutschen  Bundes  zum  Zwecke  der  Erweiterung  der  Bundeskriegsmarine
und  der  Herstellung  der  Küstenvertheidigung  (Bundesgesetzbl.  vom  Jahre  1867.
S.  157.  ff.),  verzinsliche  Schatzanweisungen  im  Gesammtbetrage  von  vier  Millionen
  zweihundert  acht  und  vierzig  Tausend  neunhundert  Thalern,  und  zwar
in  Abschnitten  von  je  Hundert  Thalern  und  Tausend  Thalern,  ausgegeben  werden.
Zugleich  ermächtige  Ich  Sie,  den  Zinssatz  dieser  Schatzanweisungen  und  die
Dauer  ihrer  Umlaufszeit,  welche  den  Zeitraum  eines  Jahres  nicht  überschreiten
darf,  den  Verhältnissen  entsprechend  nach  Ihrem  Ermessen  zu  bestimmen  und
zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.  Ich  überlasse  Ihnen,  die  Preußische  Hauptverwaltung
  der  Staatsschulden  hiernach  mit  näherer  Anweisung  zu  versehen  und
diesen  Meinen  Erlaß  durch  das  Bundesgesetzblatt  bekannt  zu  machen.

Schloß  Babelsberg,  den  24.  Mai  1869.
Wilhelm.
Gr.  v.  Bismarck=Schönhausen.
An  den  Kanzler  des  Norddeutschen  Bundes.

Bundes-Gesetzbl.  1869.      
Ausgegeben  zu  Berlin  den  19.  Juni  1869.
        <pb n="262" />
        —  240  —

(Nr.  308.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen  des
Norddeutschen  Bundes  den  Königlich  Preußischen  Legationsrath  Dr.  v.  Schlözer
zum  Generalkonsul  des  Norddeutschen  Bundes  für  die  Vereinigten  Staaten  von
Mexiko  zu  ernennen  geruht.

Derselbe  ist  zugleich  als  Geschäftsträger  des  Norddeutschen  Bundes  bei
der  Mexikanischen  Regierung  beglaubigt  worden  und  hat  sein  Beglaubigungsschreiben
  in  dieser  Eigenschaft  am  4.  Mai  d.  J.  übergeben.

 

(Nr.  309.)  Dem  Herrn  Edward  Robinson  ist  Namens  des  Norddeutschen
  Bundes  das  Exequatur  als  Konsul  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika
  für  Hamburg  und  diejenigen  Gebietstheile  der  zum  Norddeutschen  Bunde
gehörigen  Staaten,  welche  näher  an  Hamburg  als  an  einem  anderen  Sitze  eines
Konsulats  der  Vereinigten  Staaten  belegen  sind,  mit  dem  Wohnsitze  in  Hamburg
ertheilt  worden.

Redigirt  im  Büreau  des  Bundeskanzlers.

Unveränderter  Abdruck,  Berlin  (1890),  Reichsdruckerei.
        <pb n="263" />
        —  241  —

Bundes-Gesetzblatt

des Norddeutschen  Bundes.
Nr.  25.

 

 

(Nr.  310.)  Verordnung,  betreffend  die  Einführung  des  Gesetzes  wegen  Besteuerung  des  Braumalzes
  vom  4.  Juli  1868.  (Bundesgesetzbl.  S.  375.)  und  des  Gesetzes,
betreffend  die  Besteuerung  des  Branntweins  vom  8.  Juli  1868.  (Bundesgesetzbl.
  S.  384.)  in  der  Hamburgischen  Voigtei  Moorwärder  und  in  einem
Theile  der  Preußischen  Insel  Wilhelmsburg.  Vom  5.  Juni  1869.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  

verordnen  auf  Grund  der  Gesetze  wegen  Besteuerung  des  Braumalzes  und  wegen
Besteuerung  des  Branntweins  in  verschiedenen  zum  Norddeutschen  Bunde  gehörenden
  Staaten  und  Gebietstheilen  vom  4.  beziehungsweise  8.  Juli  1868.,  im
Namen  des  Norddeutschen  Bundes,  was  folgt:

Das  Gesetz  wegen  Besteuerung  des  Braumalzes  in  verschiedenen  zum  Norddeutschen
  Bunde  gehörenden  Staaten  und  Gebietstheilen  vom  4.  Juli  1868.
(Bundesgesetzbl.  S.  375.)  und  das  Gesetz,  betreffend  die  Besteuerung  des  Branntweins
  in  verschiedenen  zum  Norddeutschen  Bunde  gehörenden  Staaten  und  Gebietstheilen,
  vom  8.  Juli  1868.  (Bundesgesetztl.  S.  384.)  treten  in  der  zum
Gebiet  der  freien  und  Hansestadt  Hamburg  gehörenden  Voigtei  Moorwärder,
sowie  in  dem  Theile  der  Preußischen  Insel  Wilhelmsburg,  welche  am  1.  Juli
d.  J.  dem  Zollverein  angeschlossen  wird,  am  1.  Juli  d.  J.  in  Wirksamkeit.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Bundes-Insiegel.

Gegeben  Schloß  Babelsberg,  den  5.  Juni  1869.

.  (L.S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.

Bundes-Gesetzbl.  1869.      
Ausgegeben  zu  Berlin  den  25.  Juni  1869.
        <pb n="264" />
        —  242  —

(Nr.  311.)  Gesetz,  betreffend  die  Beschlagnahme  des  Arbeits-  oder  Dienstlohnes.  Vom
21.  Juni  1869.  ·

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koönig  von  Preußen  

verordnen  im  Namen  des  Norddeutschen  Bundes,  nach  erfolgter  Zustimmung
des  Bundesrathes  und  des  Reichstages,  was  folgt:

§.  1.
Die  Vergütung  (Lohn,  Gehalt,  Honorar  u.  s.  w.)  für  Arbeiten  oder
Diienste,  welche  auf  Grund  eines  Arbeits-  oder  Dienstverhältnisses  geleistet  werden,
  darf,  sofern  dieses  Verhältniß  die  Erwerbsthätigkeit  des  Vergütungsberechtigten
  vollständig  oder  hauptsächlich  in  Anspruch  nimmt,  zum  Zwecke  der  Sicherstellung
  oder  Befriedigung  eines  Gläubigers  erst  dann  mit  Beschlag  belegt
werden,  nachdem  die  Leistung  der  Arbeiten  oder  Dienste  erfolgt  und  nachdem
der  Tag,  an  welchem  die  Vergütung  gesetzlich,  vertrags-  oder  gewohnheitsmäßig
zu  entrichten  war,  abgelaufen  ist,  ohne  daß  der  Vergütungsberechtigte  dieselbe
eingefordert  hat.
§.  2.

Die  Bestimmungen  des  §.  1  können  nicht  mit  rechtlicher  Wirkung  durch
Vertrag  ausgeschlossen  oder  beschränkt  werden.

Soweit  nach  diesen  Bestimmungen  die  Beschlagnahme  unzulässig  ist,  ist
auch  jede  Verfügung  durch  Cession,  Anweisung,  Verpfändung  oder  durch  ein
anderes  Rechtsgeschäft  ohne  rechtliche  Wirkung.

§.  3.

Als  Vergütung  ist  jeder  dem  Berechtigten  gebührende  Vermögensvortheil
anzusehen.  Auch  macht  es  keinen  Unterschied,  ob  dieselbe  nach  Zeit  oder  Stück
berechnet  wird.

Ist  die  Vergütung  mit  dem  Preise  oder  Werth  für  Material  oder  mit
dem  Ersatz  anderer  Auslagen  in  ungetrennter  Summe  bedungen,  so  gilt  als
Vergütung  im  Sinne  dieses  Gesetzes  der  Betrag,  welcher  nach  Abzug  des  Preises
oder  des  Werthes  der  Materialien  und  nach  Abzug  der  Auslagen  übrig  bleibt.

§.  4.
Das  gegenwärtige  Gesetz  findet  keine  Anwendung:

1)  auf  den  Gehalt  und  die  Dienstbezüge  der  öffentlichen  Beamten;

2)  auf  die  Beitreibung  der  direkten  persönlichen  Staatssteuern  und  Kommunalabgaben
  (die  derartigen  Abgaben  an  Kreis-,  Kirchen-,  Schul-  und
sonstige  Kommunalverbände  mit  eingeschlossen),  sofern  diese  Steuern  und
Abgaben  nicht  seit  länger  als  drei  Nonaten  fällig  geworden  sind;

3)  auf  die  Beitreibung  der  auf  gesetzlicher  Vorschrift  beruhenden  Alimentationsansprüche
  der  Familienglieder;
        <pb n="265" />
        —  243  —

4)  auf  den  Gehalt  und  die  Dienstbezüge  der  im  Privatdienste  dauernd.
angestellten  Personen,  soweit  der  Gesammtbetrag  die  Summe  von  vierhundert
  Thalern  jährlich  übersteigt.

Als  dauernd  in  diesem  Sinne  gilt  das  Dienstverhältniß,  wenn
dasselbe  gesetzlich,  vertrags-  oder  gewohnheitsmäßig  mindestens  auf  Ein
Jahr  bestimmt,  oder  bei  unbestimmter  Dauer  für  die  Auflösung  eine
Kündigungsfrist  von  mindestens  drei  Monaten  einzuhalten  ist.

§.  5.
Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  August  1869.  in  Kraft.
Die  bis  dahin  verfügten,  mit  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  nicht  vereinbaren
  Beschlagnahmen  sind  auf  Antrag  des  Schuldners  aufzuheben  oder  einzuschränken.


Dagegen  finden  die  Bestimmungen  des  zweiten  Absatzes  des  §.  2.  auf
frühere  Fälle  keine  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Bundes-Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  21.  Juni  1869.
(L.  S)  Wilhelm.
Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.

Redigirt  im  Büreau  des  Bundeskanzlers.
Unveränderter  Abdruck;  Berlin  (1892),  Reichsdruckerei.
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        <pb n="267" />
        —  245  —

Bundes-Gesetzblatt

des Norddeutschen  Bundes.
Nr.  26.

 

(Nr.  312.)  Gewerbeordnung  für  den  Norddeutschen  Bund.  Vom  21.  Juni  1869.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  

verordnen  im  Namen  des  Norddeutschen  Bundes,  nach  erfolgter  Zustimmung
des  Bundesrathes  und  des  Reichstages,  was  folgt:

Titel  I.
Allgemeine  Bestimmungen.

§.  1.
Der  Betrieb  eines  Gewerbes  ist  Jedermann  gestattet,  soweit  nicht  durch
dieses  Gesetz  Ausnahmen  oder  Beschränkungen  vorgeschrieben  oder  zugelassen  sind.
Wer  gegenwärtig  zum  Betriebe  eines  Gewerbes  berecht    ist,  kann  von
demselben  nicht  deshalb  ausgeschlossen  werden,  weil  er  den  Erfordernissen  dieses
Gesetzes  nicht  genügt.
§.  2.
Die  Unterscheidung  zwischen  Stadt  und  Land  in  Bezug  auf  den  Gewerbebetrieb
  und  die  Ausdehnung  desselben  hört  auf.

§.  3.

Der  glechzeitige  Betrieb  verschiedener  Gewerbe,  sowie  desselben,  Gewerbes
in  mehreren  Betriebs-  oder  Verkaufsstätten  ist  gestattet.  Eine  Beschränkung  der
Handwerker  auf  den  Verkauf  der  selbstverfertigten  Waaren  findet  nicht  statt.

§.  4.

Den  Zünften  und  kaufmännischen  Korporationen  steht  ein  Recht,  Andere

von  dem  Betriebe  eines  Gewerbes  auszuschließen,  nicht  zu.

§.  5.
In  den  Beschränkungen  des  Betriebes  einzelner  Gewerbe,  welche  auf  den
Bunbes  -  Gesetzbl.  1869.  

Ausgegeben  zu  Berlin  den  1.  Juli  1869.
        <pb n="268" />
        —  246  —

Zoll-  Steuer-  und  Postgesetzen  beruhen,  wird  durch  das  gegenwärtige  Gesetz
nichts  geändert.
§.  6.
  Das  gegenwärtige  Gesetz  findet  keine  Anwendung  auf  das  Bergwesen
(vorbehaltlich  der  Bestimmungen  der  §§  152.  153.  und  154.),  die  Fischerei,
die  Ausübung  der  Heilkunde  (vorbehaltlich  der  Bestimmungen  in  den  §§.  29.
30.  53.  80.  und  144.),  die  Errichtung  und  Verlegung  von  Apotheken  und  den
Verkauf  von  Arzneimitteln  (vorbehaltlich  der  Bestimmung  im  §.  80.),  das  Unterrichtswesen,
  die  advokatorische  und  Notariats-Praxis,  den  Gewerbebetrieb  der  Auswanderungs-Unternehmer
  und  Auswanderungs-Agenten,  der  Versicherungs-Unternehmer
  und  der  Eisenbahn-Unternehmungen,  den  Vertrieb  von  Lotterieloosen  die
Befugniß  zum  Halten  öffentlicher  Fähren  und  die  Rechtsverhältnisse  der  Schiffsmannschaften
  auf  den  Seeschiffen.  .
Eine  Verordnung  des  Bundespräsidiums  wird  bestimmen,  welche  Apothekerwaaren
  dem    freien  Verkehr  zu  überlassen  sind.
§.  7.
Vom  1.  Januar  1873.  ab  sind,  soweit  die  Landesgesetze  solches  nicht
früher  verfügen,  aufgehoben:  
1)  die  noch  bestehenden  ausschließlichen  Gewerbeberechtigungen,  d.  h.  die  mit
dem  Gewerbebetriebe  verbundenen  Berechtigungen,  Andern  den  Betrieb
eines  Gewerbes,  sei  es  im  Allgemeinen  oder  hinsichtlich  der  Benutzung
eines  gewissen  Betriebsmaterials,  zu  untersagen  oder  sie  darin  zu  beschränken;

2)  die  mit  den  ausschließlichen  Gewerbeberechtigungen  verbundenen  Zwangsund
  Bannrechte,  mit  Ausnahme  der  Abdeckereiberechtigungen;
3)  alle  Zwangs-  und  Bannrechte,  deren  Aufhebung  nach  dem  Inhalte  der
Verleihungs-Urkunde  ohne  Entschädigung  zulässig  ist
4)  sofern  die  Aufhebung  nicht  schon  in  Folge  dieser  Bestimmungen  eintritt
oder  sofern  sie  nicht  auf  einem  Vertrage  zwischen  Berechtigten  und  Verpflichteten
  beruhen:

a)  das  mit  dem  Besitze  einer  Mühle,  einer  Brennerei  oder  Brenngerechtigkeit,

  einer  Brauerei  oder  Braugerechtigkeit  oder  einer  Schankstätte

  verbundene  Recht,  die  Konsumenten  zu  zwingen,  daß  sie  bei
den  Berechtigten  ihren  Bedarf  mahlen  oder  schroten  lassen,  oder
das  Getränk  ausschließlich  von  denselben  beziehen  (der  Mahlzwang,
der  Branntweinzwang  oder  der  Brauzwang)

b)  das  städtischen  Bäckern  oder  Fleischern  zustehende  Recht,  die  Einwohner
  der  Stadt,  der  Vorstädte  oder  der  sogenannten  Bannmeile
zu  zwingen,  daß  sie  ihren  Bedarf  an  Gebäck  oder  Fleisch  ganz  oder
theilweise  von  jenen  ausschließlich  entnehmen;  .

5)  die  Berechtigungen,  Konzessionen  zu  gewerblichen  Anlagen  oder  zum  Betriebe
  von  Gewerben  zu  ertheilen,  die  dem  Fiskus,  Korporationen,  Instituten
  oder  einzelnen  Berechtigten  zustehen;  ·
        <pb n="269" />
        —  247  —

6)  vorbehaltlich  der  an  den  Staat  und  die  Gemeinde  zu  entrichtenden  Gewerbesteuern,
  alle  Abgaben,  welche  für  den  Betrieb  eines  Gewerbes  entrichtet
  werden,  sowie  die  Berechtigung,  dergleichen  Abgaben  aufzuerlegen.

Ob  und  in  welcher  Weise  den  Berechtigten  für  die  vorstehend  aufgehobenen
ausschließlichen  Gewerbeberechtigungen,  Zwangs-  und  Bannrechte  u.  s.  w.  Entschädigung
  zu  leisten  ist,  bestimmen  die  Landesgesetze.

§.  8.
Von  dem  gleichen  Zeitpunkte  (§.  7.)  ab  unterliegen,  soweit  solches  nicht
von  der  Landesgestzgelung  schon  früher  verfügt  ist,  der  Ablösung:

1)  diejenigen  Zwangs-  und  Bannrechte,  welche  durch  die  Bestimmungen
des  §.  7.  nicht  aufgehoben  sind,  sofern  die  Verpflichtung  auf  Grundbesitz
  haftet,  die  Mitglieder  einer  Korporation  als  solche  betrifft  oder
Bewohnern  eines  Orts  oder  Distrikts  vermöge  ihres  Wohnsitzes  obliegt;

2)  das  Recht,  den  Inhaber  einer  Schankstätte  zu  zwingen,  daß  er  für  seinen
Wirtschaftsbedarf  das  Getränk  aus  einer  bestimmten  Fabrikationsstätte
entnehme.

Das  Nähere  über  die  Ablösung  dieser  Rechte  bestimmen  die  Landesgesetze.

§.  9.

Streitigkeiten  darüber,  ob  eine  Berechtigung  zu  den  durch  die  §§.  7.  und  8.
aufgehobenen  oder  für  ablösbar  erklärten  gehört,  sind  im  Rechtswege  zu  entscheiden.

  

Jedoch  bleibt  den  Landesgesetzen  vorbehalten,  zu  bestimmen,  von  welchen
Behörden  und  in  welchem  Verfahren  die  Frage  zu  entscheiden  ist,  ob  oder  wie
weit  eine  auf  einem  Grundstück  haftende  Abgabe  eine  Grundabgabe  ist,  oder  für
den  Betrieb  eines  Gewerbes  entrichtet  werden  muß.

§.  10.

Ausschließliche  Gewerbeberechtigungen  oder  Zwangs-  und  Bannrechte,
welche  durch  Gesetz  aufgehoben  oder  für  ablösbar  erklärt  worden  sind,  können
fortan  nicht  mehr  erworben  werden.

Realgewerbeberechtigungen  dürfen  fortan  nicht  mehr  begründet  werden.

§.  11.

Das  Geschlecht  begründet  in  Beziehung  auf  die  Befugniß  zum  selbstständigen
  Betriebe  eines  Gewerbes  keinen  Unterschied.

Frauen,  welche  selbstständig  ein  Gewerbe  betreiben,  können  in  Angelegenheiten
  ihres  Gewerbes  selbstständig  Rechtsgeschäfte  abschließen  und  vor  Gericht
auftreten,  gleichviel,  ob  sie  verheirathet  oder  unverheirathet  sind.  Sie  können
sich  in  Betreff  der  Geschäfte  aus  ihrem  Gewerbebetrieb  auf  die  in  den  einzelnen
Bundesstaaten  bestehenden  Rechtswohlthaten  der  Frauen  nicht  berufen.  Es  macht
hierbei  keinen  Unterschied,  ob  sie  das  Gewerbe  allein  oder  in  Gemeinschaft  mit
anderen  Personen,  ob  sie  dasselbe  in  eigener  Person  oder  durch  einen  Stellvertreter
  betreiben.
        <pb n="270" />
        —  248  —

§.  12.

Hinsichtlich  des  Gewerbebetriebes  der  juristischen  Personen  des  Auslandes
bewendet  es  bei  den  Landesgesetzen.

Diejenigen  Beschränkungen,  welche  in  Betreff  des  Gewerbebetriebes  für
Personen  des  Soldaten-  und  Beamtenstandes,  sowie  deren  Angehörigen  bestehen,
werden  durch  das  gegenwärtige  Gesetz  nicht  berührt.

§.  13.

Von  dem  Besitze  des  Bürgerrechts  soll  die  Zulassung  zum  Gewerbebetriebe
  in  keiner  Gemeinde  und  bel  keinem  Gewerbe  abhängig  sein.

Nach  dem  begonnenen  Gewerbebetriebe  ist,  soweit  dies  in  der  bestehenden
Gemeindeverfassung  begründet  ist,  der  Gewerbetreibende  auf  Verlangen  der  Gemeindebehörde
  nach  Ablauf  von  brei  Jahren  verpflichtet,  das  Bürgerrecht  zu  erwerben.
  Es  darf  jedoch  in  diesem  Falle  von  ihm  das  sonst  vorgeschriebene  oder
übliche  Bürgerrechtsgeld  nicht  gefordert  und  ebenso  nicht  verlangt  werden,  daß
er  sein  anderweit  erworbenes  Bürgerrecht  aufgebe.

Titel  II.
Stehender  Gewerbebetrieb.
I.  Allgemeine  Erfordernisse.
§.  14.

Wer  den  selbstständigen  Betrieb  eines  stehenden  Gewerbes  anfängt,  muß
der  für  den  Ort,  wo  solches  geschieht,  nach  den  Landesgesetzen  zuständigen  Behörde
  gleichzeitig  Anzeige  davon  machen.  Diese  Anzeige  liegt  auch  demjenigen
ob,  welcher  zum  Betriebe  eines  Gewerbes  im  Umherziehen  (Titel  III.)  befugt  ist.

Außerdem  hat,  wer  Versicherungen  für  eine  Mobiliar-  oder  Immobiliar-Feuerversicherungs-Anstalt
  als  Agent  oder  Unteragent  vermitteln  will,  bei  Uebernahme
  der  Agentur,  und  derjenige,  welcher  dieses  Geschäft  wieder  aufgiebt,  oder
welchem  die  Versicherungsanstalt  den  Auftrag  wieder  entzieht,  innerhalb  der
nächsten  acht  Tage  der  zuständigen  Behörde  seines  Wohnortes  davon  Anzeige  zu
machen.  Buch-  und  Steindrucker,  Buch-  und  Kunsthändler,  Antiquare,  Leihbibliothekare,
  Inhaber  von  Lesekabinetten,  Verkäufer  von  Druckschriften,  Zeitungen
und  Bildern  haben  bei  der  Eröffnung  ihres  Gewerbebetriebes  das  Lokal  desselben,
sowie  jeden  späteren  Wechsel  des  letzteren  spätestens  am  Tage  seines  Eintritts
der  uständigen  Behörde  ihres  Wohnortes  anzugeben.

§.  15.
Die  Behörde  bescheinigt  innerhalb  dreier  Tage  den  Empfang  der  Anzeige.
Die  Fortsetzung  des  Betriebes  kann  polizeilich  verhindert  werden,  wenn
ein  Gewerbe,  zu  dessen  Beginn  eine  besondere  Genehmigung  erforderlich  ist,  ohne
diese  Genehmigung  begonnen  wird.
Gegen  die  untersagende  Verfügung  ist  der  Rekurs  zulässig.
        <pb n="271" />
        —  249  —
II.  Erforderniß  besonderer  Genehmigung.

1.  Anlagen,  welche  einer  besonderen  Genehmigung  bedürfen.
§.  16.

Zur  Errichtung  von  Anlagen,  welche  durch  die  örtliche  Lage  oder  die  Beschaffenheit
  der  Betriebsstätte  für  die  Besitzer  oder  Bewohner  der  benachbarten
Grundstücke  oder  für  das  Publikum  überhaupt  erhebliche  Nachtheile,  Gefahren
oder  Belästigungen  herbeiführen  können,  ist  die  Genehmigung  der  nach  den
Landesgesetzen  zuständigen  Behörde  erforderlich.

Es  gehören  dahin:

Schießpulver-Fabriken,  Anlagen  zur  Feuerwerkerei  und  zur  Bereitung
von  Zündstoffen  aller  Art,  Gasbereitungs-  und  Gasbewahrungs-Anstalten,
  Anstalten  zur  Destillation  von  Erdöl,  Anlagen  zur  Bereitung
von  Braunkohlentheer,  Steinkohlentheer  und  Koaks,  sofern  sie  außerhalb
der  Gewinnungsorte  des  Materials  errichtet  werden,  Glas-  und  Rußhütten,
  Kalk-,  Ziegel--  und  Gypsöfen,  Anlagen  zur  Gewinnung  roher
Metalle,  Röstöfen,  Metallgießereien,  sofern  sie  nicht  bloße  Tiegelgießereien
sind,  Hammerwerke,  chemische  Fabriken  aller  Art,  Schnellbeichen,  Firnißsiedereien,
  Stärkefabriken,  mit  Ausnahme  der  Fabriken  zur  Bereitung
von  Kartoffelstärke,  -Stärkesyrups-Fabriken,  Wachstuch-,  Darmsaiten-,
Dachpappen-  und  Dachfilz-Fabriken,  Leim-,  Thran-  und  Seifensiedereien,
Knochenbrennereien,  Knochendarren,  Knochenkochereien  und  Knochenbleichen,
  Zubereitungsanstalten  für  Thierhaare,  Talgschmelzen,  Schlächtereien,
  Gerbereien,  Abdeckereien,  Poudretten-  und  Düngpulver-Fabriken,
Stauanlagen  für  Wassertriebwerke  (§.  23.).

Das  vorstehende  Verzeichniß  kann,  je  nach  Eintritt  oder  Wegfall  der  im
Eingang  gedachten  Voraussetzung,  durch  Beschluß  des  Bundesrathes,  vorbehaltlich
  der  Genehmigung  des  nächstfolgenden  Reichstages,  abgeändert  werden.

§.  17.

Dem  Antrage  auf  die  Genehmigung  einer  solchen  Anlage  müssen  die  zur
Erläuterung  erforderlichen  Zeichnungen  und  Beschreibungen  beigefügt  werden.

Ist  gegen  die  Vollständigkeit  dieser  Vorlagen  nichts  zu  erinnern,  so  wird
das  Unternehmen  mittelst  einmaliger  Einrückung    in  das  zu  den  amtlchen  Bekanntmachungen
  der  Behörde  (§.  16.)  bestimmte  Blatt  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht,  mit  der  Aufforderung,  etwaige  Einwendungen  gegen  die  neue  Anlage
binnen  vierzehn  Tagen  anzubringen.  Die  Frist  nimmt  ihren  Anfang  mit  Ablauf
  des  Tages,  an  welchem  das  die  Bekanntmachung  enthaltende  Blatt  ausgegeben
  worden,  und  ist  für  alle  Einwendungen,  welche  nicht  auf  privatrechtlichen
Titeln  beruhen,  präklusivisch.

§.  18.  ·

Werden  keine  Einwendungen  angebracht,  so  hat  die  Behörde  zu  prüfen,
ob  die  Anlage  erhebliche  Gefahren,  Nachtheile  oder  Belästigungen  für  das  Publikum
  herbeiführen  könne.  Auf  Grund  dieser  Prüfung,  welche  sich  zugleich  auf
        <pb n="272" />
        —  250  —

die  Beachtung  der  bestehenden  bau-,  feuer-  und  gesundheitspolizeilichen  Vorschriften
  erstreckt,  ist  die  Genehmigung  zu  versagen,  oder,  unter  Festsetzung  der
sich  als  nöthig  ergebenden  Bedingungen,  zu  ertheilen.  Zu  den  letzteren  geßoren
auch  diejenigen  Anordnungen,  welche  zum  Schutze  der  Arbeiter  gegen  Gefahr
für  Gesundheit  und  Leben  nothwendig  sind.  Der  Bescheid  ist  schriftlich  auszufertigen
  und  muß  die  festgesetzen.  Bedingungen  enthalten;  er  muß  mit  Gründen
versehen  sein,  wenn  die  Genehmigung  versagt  oder  nur  unter  Bedingungen  ertheilt
  wird.
§.  19.

Einwendungen,  welche  auf  besonderen  privatrechtlichen  Titeln  beruhen,
sind  zur  richterlichen  Entscheidung  zu  verweisen,  ohne  daß  von  der  Erledigung
derselben  die  Genehmigung  der  Anlage  abhängig  gemacht  wird.

Andere  Einwendungen  dagegen  sind  mit  den  Parteien  vollständig  zu  erörtern.
  Nach  Abschluß  dieser  Erörterung  erfolgt  die  Prüfung  und  Entscheidung
nach  den  im  §.  18.  enthaltenen  Vorschriften.  Der  Bescheid  ist  sowohl  dem
Unternehmer,  als  dem  Widersprechenden  zu  eröffnen.

  §.  20.

Gegen  den  Bescheid  ist  Rekurs  an  die  nächstvorgesetzte  Behörde  zulässig,
welcher  bei Verlust  desselben  binnen  vierzehn  Tagen,  vom  Tage  der  Eröffnung
des  Bescheides  an  gerechnet,  gerechtfertigt  werden  muß.

Der  Rekursbescheid  ist  den  Parteien  schriftlich  zu  eröffnen  und  muß  mit
Gründen  versehen  sein.

§.  21.

Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Behörden  und  das  Verfahren,  sowohl
in  der  ersten  als  in  der  Rekurs--Instanz,  bleiben  den  Landesgesetzen  vorbehalten.
Es  sind  jedoch  folgende  Grundsätze  einzuhalten:

1)  In  erster  oder  in  zweiter  Instanz  muß  die  Entscheidung  durch  eine  kollegiale
  Behörde  erfolgen.  Diese  Behörde  ist  befugt,  Untersuchungen  an
Ort  und  Stelle  zu  veranlassen,  Zeugen  und  Sachverständige  zu  laden

und  eidlich  zu  vernehmen,  überhaupt  den  angetretenen  Beweis  in  vollem
Umfange  zu  erheben.

2)  Bildet  die  kollegiale  Behörde  die  erste  Instanz,  so ertheilt  sie  ihre  Entscheidung
  in  öffentlicher  Sitzung,  nach  erfolgter  Ladung  und  Anhörung
der  Parteien,  auch  in  dem  Falle,  wenn  zwar  Einwendungen  nicht  angebracht
  sind,  bie  Behörde  aber  nicht  ohne  Weiteres  die  Genehmigung  ertheilen
  will  und  der  Antragsteller  innerhalb  vierzehn  Tagen  nach  Empfang  
des,  die  Genehmigung  versagenden  oder  nur  unter  Bedingungen  ertheilenden
  Bescheides  der  Behörde  auf  mündliche  Verhandlung  anträgt.

3)  Bildet  die  kollegiale  Behörde  die  zweite  Instanz,  so  ertheilt  sie  stets  ihre

Entscheidung  in  öffentlicher  Sitzung,  nach  erfolgter  Ladung  und  Anhörung
  der  Parteien.

4)  Als  Parteien  sind  der  Unternehmer  (Antragsteller),  sowie  diejenigen  Personen
  zu  betrachten,  welche  Einwendungen  erhoben  haben.
        <pb n="273" />
        —  251  —

§.  22.

Die  durch  unbegründete  Einwendungen  erwachsenden  Kosten  fallen  dem
Widersprechenden,  alle  übrigen  Kosten,  welche  durch  das  Verfahren  entstehen,
dem  Unternehmer  zur  Last.

In  den  Betheiden  über  die  Zulässigkeit  der  neuen  Anlage  wird  zugleich
die  Vertheilung  der  Kosten  festgesetzt.

§.  23.

Bei  den  Stauanlagen  für  Wassertriebwerke    sind  außer  den  Bestimmungen
der  §§.  17.  bis  22.  die  dafür  bestehenden  landesgesetzlichen  Vorschriften  anzuwenden.


Der  Landesgesetzgebung  bleibt  vorbehalten,  für  solche  Orte,  in  welchen
öffentliche  Schlachthäuser  in  genügendem  Umfange  vorhanden  sind  oder  errichtet
werden,  die  fernere  Benutzung  bestehender  und  die  Anlage  neuer  Privatschlächtereien
  zu  untersagen.

Der  Lanldesgesetzgebung  bleibt  ferner  vorbehalten,  zu  verfügen,  in  wie  weit
durch  Ortsstatuten  darüber  Bestimmung  getroffen  werpen  kann,  daß  einzelne
Ortstheile  vorzugsweise  zu  Anlagen  der  in  §.  16.  erwähnten  Art  zu  bestimmen,
in  anderen  Ortstheilen  aber  dergleichen  Anlagen  entweder  gar  nicht  oder  nur
unter  besonderen  Beschränkungen  zuzulassen  sind.

§.  24.

Zur  Anlegung  von  Dampfkesseln,  dieselben  mögen  zum  Maschinenbetriebe
bestimmt  sein  oder  nicht,  ist  die  Genehmigung  der  nach  den  Landesgesetzen  zuständigen
  Behörde  erforderlich.  Dem  Gesuche  sind  die  zur  Erläuterung  erforderlichen
  Zeichnungen  und  Beschreibungen  beizufügen.  .
Die  Behörde  hat  die  Zulässigkeit  der  Anlage  nach  den  bestehenden  bau-,
feuer-  und  gesundheitspolizeilichen  Vorschriften,  sowie  nach  denjenigen  allgemeinen
polizeilichen  Bestimmungen  zu  prüfen,  welche  von  dem  Bundesrathe  über  die
Anlegung  von  Dampfkesseln  erlassen  werden.  Sie  hat  nach  dem  Befunde  die
Genehmigung  entweder  zu   versagen,  oder  unbedingt  zu  ertheilen,  oder  endlich
bei  Ertheilung  derselben  die  erforderlichen    Vorkehrungen  und  Einrichtungen  vorzuschreiben.

Bis  zum  Erlaß  allgemeiner  Bestimmungen  durch  den  Bundesrath  kommen
die  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  bestehenden  Vorschriften  zur  Anwendung.
Bevor  der  Kessel  in  Betrieb  genommen  wird,  ist  zu  untersuchen,  ob  die
Ausführung  den  Bestimmungen  der  ertheilten  Genehmigung  entspricht.  Wer
vor  dem  Empfange  der  hierüber  auszufertigenden  Bescheinigung  den  Betrieb  beginnt,
  hat  die  §,  147.    angedrohte  Strafe  verwirkt.    
Die  vorstehenden  Bestimmungen  gelten  auch  für  bewegliche  Dampfkessel.
Für  den  Rekurs  und  das  Verfahren  über  denselben  gelten  die  Vorschriften
der §§. 20 und 21.

§.  25.

Die  Genehmigung  zu  einer  der  in  den  §§.  16.  und  24.  bezeichneten  Anlagen
  bleibt  so  lange  in  Kraft,  als  keine  Aenderung  in  der  Lage  oder  Beschaffenheit
        <pb n="274" />
        —  252  —

  der  Betriebsstätte  vorgenommen  wird,  und  bedarf  unter  dieser  Voraussetzung
auch  dann,  wenn  die  Anlage  an  einen  neuen  Erwerber  übergeht,  einer  Erneuerung
nicht.  Sobald  aber  eine  Veränderung  der  Betriebsstätte  vorgenommen  wird, ist
dazu  die  Genehmigung  der  zuständigen  Behörde  nach  Maaßgabe  der  §§.  17.
bis  23.  einschließlich,  beziehungsweise  des  §.  24.  nothwendig.  Eine  gleiche  Genehmigung
  ist  erforderlich  bei  wesentlichen  Veränderungen  in  dem  Betriebe  einer
der  im  §. 16.  genannten  Anlagen.  Die  zuständige  Behörde  kann  jedoch  auf
Antrag  des  Unternehmers  von  der  Bekanntmachung  (§.  17.)  Abstand  nehmen,
wenn  sie  die  Ueberzeugung  gewinnt,  daß  die  beabschtigte  Veränderung  für  die
Besitzer  oder  Bewohner  benachbarter  Grundstücke  oder  das  Publikum  überhaupt
neue  oder  größere  Nachtheile,  Gefahren  oder  Belästigungen,  als  mit  der  vorhandenen
  Anlage  verbunden  sind,  nicht  herbeiführen  werde.

Diese  Bestimmungen  finden  auch  auf  gewerbliche  Anlagen  §§:  16.  und
24.)  Anwendung,  welche  bereits  vor  Erlaß  dieses  Gesetzes  bestanden  haben.

§.  26.

Sovweit  die  bestehenden  Rechte  zur  Abwehr  benachtheiligender  Einwirkungen,
  welche  von  einem  Grundstücke  aus  auf  ein  benachbartes  Grundstück  geübt
werden,  dem  Eigenthümer  oder  Besitzer  des  letzteren  eine  Privatklage  gewähren,
kann  diese  Klage  einer  mit  obrigkeitlicher    Genehmigung  errichteten  gewerblichen
Anlage    gegenüber  niemals  auf  Einstellung  des  Gewerbebetriebes,  sondern  nur
auf  Herstellung  von  Einrichtungen,  welche  die  benachtheiligende  Einwirkung  ausschließen,
  oder,  wo  solche  Einrichtungen  unthunlich  oder  mit  einem  gehörigen

Betriebe  des  Gewerbes  unvereinbar  sind,  auf  Schadloshaltung  gerichtet  werden.
§.  27.

Die  Errichtung  oder  Verlegung  solcher  Anlagen,  deren  Betrieb  mit  ungewöhnlichem
  Geräusch  verbunden  ist,  muß,  sofern  sie  nicht  schon  nach  den  Vorschriften
  der  §§. 16.  bis  25.  der  Genehmigung    bedarf,  der  Ortspolizei-Behörde
angezeigt  werden.  Letztere  hat,  wenn  in  der  Nähe  der  gewählten  Betriebsstätte
Kirchen,  Schulen  oder  andere  öffentliche  Gebäude,  Krankenhäuser  oder  Heilanstalten
  vorhanden  sind,  deren  bestimmungsmäßige  Benutzung  durch  den  Gewerbebetrieb
  auf  dieser  Stelle  eine  erhebliche  Störung  erleiden  würde,  die  Entscheidung
der  höheren  Verwaltungsbehörde  darüber  einzuholen,  ob  die  Ausübung  des  Gewerbes
  an  der  gewählten  Betriebsstätte  zu  untersagen  oder  nur  unter  Bedingungen
  zu  gestatten  sei.

§.  28.

Die  höheren  Verwaltungsbehörden  sind  befugt,  über  die  Entfernung  welche
bei  Errichtung  von  durch  Wind  bewegten  Triebwerken  von  benachbarten  fremden
Grundstücken  und  von  öffentlichen  Wegen  inne  zu  halten  ist,  durch  Polizeiverordnungen
  Bestimmung  zu  treffen.

2.  Gewerbetreibende,  welche  einer  besonderen  Genehmigung  bedürfen.
§.  29.
Einer  Approbation,  welche  auf  Grund  eines  Nachweises  der  Befähigung
        <pb n="275" />
        —  253  —

ertheilt  wird,  bedürfen  Apotheker  und  diejenigen  Personen,  welche  sich  als  Aerzte
(Wundärzte,  Augenärzte  Geburtshelfer,  Zahnärzte  und  Thierärzte)  oder  mit  gleichbedeutenden
  Titeln  bezeichnen  oder  Seitens  des  Staats  oder  einer  Gemeinde  als
solche  anerkannt  oder  mit  amtlichen  Funktionen  betraut  werden  sollen.  Es  darf
die  Approbation  jedoch  von  der  vorherigen  akademischen  Doktorpromotion  nicht
abhaängig  gemacht  werden.

Der  Bundesrath  bezeichnet,  mit  Rücksicht  auf  das  vorhandene  Bedürfniß,
in  verschiedenen  Theilen  des  Bundesgebietes  die  Behörden,  welche  für  das  ganze
Bundesgebiet  gültige  Approbationen  zu  ertheilen  befugt  sind  und  erläßt  die  Vorschriften
  über  den  Nachweis  der  Befähigung.  Die  Namen  der  Approbirten
werden  von  der  Behörde,  welche  die  Approbation  ertheilt,  in  den  vom  Bundesrathe
  zu  bestimmenden  amtlichen  Blättern  veröffentlicht.

Personen,  welche  eine  solche  Approbation  erlangt  haben,  sind  innerhalb
des  Bundesgebietes  in  der  Wahl  des  Ortes,  wo  sie  ihr  Gewerbe  betreiben  wollen,
  waerbheltich  der  Bestimmungen  über  die  Errichtung  und  Verlegung  von
Apotheken  (§.  6.),  nicht  beschränkt.

Dem  Burtbesrathe  bleibt  vorbehalten,  zu  bestimmen,  unter  welchen  Voraussetzungen
  Personen  wegen  wissenschaftlich  erprobter  Leistungen  von  der  vorgeschriebenen
  Prufung  ausnahmsweise  zu  entbinden  sind.

Personen,  welche  vor  Verkündigung  dieses  Gesetzes  in  einem  Bundesstaate
die  Berechtigung  zum  Gewerbebetrieb  als  Aerzte,  Wundärzte,  Zahnärzte,  Geburtshelfer,
  Apotheker  oder  Thierärzte  bereits  erlangt  haben,  gelten  als  für  das  ganze
Bundesgebiet  approbirt.
§.  30.

Unternehmer  von  Privat-Kranken-,  Privat-Entbindungs-  und  Privat-Irrenanstalten
  bedürfen  einer  Konzession  der  höheren  Verwaltungsbehörde,  welche  ertheilt
  wird,  wenn  nicht  Thatsachen  vorliegen,  welche  die  Unzuverlässigkeit  des

Nachsuchenden    in  Beziehung  auf  den  beabsichtigten  Gewerbebetrieb darthun.
Hebammen  bedürfen  eines  Prüfungszeugnisses  der  nach  den  Landesgesetzen
zuständigen  Behörde.  §.  31.

Seeschiffer,  Seesteuerleute  und  Lootsen  müssen  sich  über  den  Besitz  der  erforderlichen
  Kenntnisse  durch  ein  Befähigungszeugniß  der  zuständigen  Verwaltungsbehörde
  ausweisen.

Der  Bundesrath  erläßt  die  Vorschriften  über  den  Nachweis  der  Befähigung.
  Die  auf  Grund  dieses  Nachweises  ertheilten  Zeugnisse  gelten  für  das
ganze  Bundesgebiet,  bei  Lootsen  für  das  im  Zeugniß  angeführte  Fahrwasser.

Soweit  in  Betreff  der  Schiffer  und  Lootsen  auf  Strömen  in  Folge  von
Staatsverträgen  besondere  Anordnungen  getroffen  sind,  behält  es  dabei  sein  Bewenden.


§.  32.

Schauspielunternehmer  bedürfen  zum  Betriebe  ihres  Gewerbes  der  Erlaubniß.
  Dieselbe  ist  ihnen  zu  ertheilen,  wenn  nicht  Thatsachen  vorliegen,  welche
die  Unzuverlässigkeit  des  Nachsuchenden  in  Beziehung  auf  den  beabsichtigten  Gewerbebetrieb
  darthun.

Bundes-Gesetzbl.  1869.
        <pb n="276" />
        —  254  —

Beschränkungen  auf  bestimmte  Kategorien  theatralischer  Darstellungen  sind
unzulässig.
§.  33.
Wer  Gastwirthschaft,  Schankwirthschaft  oder  Kleinhandel  mit  Branntwein
oder  Spiritus  betreiben  will,  bedarf  dazu  der  Erlaubniß.
Diese  Erlaubniß  ist  nur  dann  zu  versagen:

1)  wenn  gegen  den  Nachsuchenden  Thatsachen  vorliegen,  welche  die  Annahme
  rechtfertigen,  daß  er  das  Gewerbe  zur  Förderung  der  Völlerei,
des  wetbotenen  Spiels,  der  Hehlerei  oder  der  Unsittlichkeit  mißbrauchen
werde;

2)  wenn  das  zum  Betriebe  des  Gewerbes  bestimmte  Lokal  wegen  seiner
Beschaffenheit  oder  Lage  den  polizeilichen  Anforderungen  nicht  genügt.
Es  können  jedoch  die  Landesregierungen,  soweit  die  Landesgesetze  nicht  entgegenstehen,
  die  Erlaubniß  zum  Ausschänken  von  Branntwein  und  den  Kleinhandel
  mit  Branntwein  und  Spiritus  auch  von  dem  Nachweis  eines  vorhandenen
Bedürfnisses  abhängig  machen.

§.  34.

Die  Landesgesetze  können  vorschreiben,  daß  zum  Handel  mit  Giften  und
zum  Betriebe  des  Lootsengewerbes  besondere  Genehmigung    erforderlich  ist,  ingleichen,
  daß  das  Gewerbe  der  Markscheider  nur  von  Personen  betrieben  werden
darf,  welche  als  solche  geprüft  und  konzessionirt  sind.

§.  35.

Die  Ertheilung  von  Tanz-,  Turn-  und  Schwimmunterricht  als  Gewerbe
darf  denienigen  untersagt  werden,  welche  wegen  Vergehen  oder  Verbrechen  gegen
die  Sittlichkeit  bestraft  sind.

Der  Handel  mit  gebrauchten  Kleidern,  gebrauchten  Betten  oder  gebrauchter
Wäsche,  der  Kleinhandel  mit  altem  Metallgeräth  oder  Metallbruch  (Trödel),  oder
mit  Garnabfällen  oder  Dräumen  von  Seide,  Wolle,  Baumwolle  oder  Leinen,
ferner  das  Geschäft  eines  Pfandleihers  kann  demjenigen  untersagt  werden,  welcher
wegen  aus  Gewinnsucht  begangener  Vergehen  oder  Verbrechen  gegen  das  Eigenthum
  bestraft  worden  ist.

Das  Geschäft  eines  Gesindevermiethers  kann  demenigen  untersagt  werden,
welcher  wegen  aus  Gewinnsucht  begangener  Vergehen  oder  Verbrechen  gegen  das
Eigenthum  oder  wegen  Vergehen  oder  Verbrechen  gegen  die  Sittlichkeit  bestraft
worden  ist.  
Personen,  welche  die  in  diesem  Paragraphen  bezeichneten  Gewerbe  beginnen,
haben  bei  Eröffnung  ihres  Gewerbebetriebes  der  zuständigen  Behörde  hiervon

Anzeige  zu  machen.
  §.  36.

Das  Gewerbe  der  Feldmesser,  Auktionatoren,  derjenigen,  welche  den  Feingehalt
  edler  Metalle  oder  die  Beschaffenheit,  Menge  oder  richtige  Verpackung  von

Waaren  irgend  einer  Art  feststellen,  der  Güterbestätiger,  Schaffner,  Wäger
        <pb n="277" />
        —  256  —

Messer,  Bracker,  Schauer,  Stauer  u.  s.  w.  darf  zwar  frei  betrieben  werden,  es
bleiben  jedoch  die  verfassungsmäßig  dazu  befugten  Staats-  oder  Kommunalbehörden
  oder  Korporationen  auch  ferner  berechtigt,  Personen,  welche  diese  Gewerbe
  betreiben  wollen,  auf  die  Beobachtung  der  bestehenden  Vorschriften  zu  beeidigen
  und  öffentlich  anzustellen.

Die  Bestimmungen  der  Gesetze,  welche  den  Handlungen  der  genannten
Gewerbetreibenden  eine  besondere  Glaubwürdigkeit  beilegen  oder  an  diese  Handlungen
  besondere  rechtliche  Wirkungen  knüpfen,  sind  nur  auf  die  von  den  verfassungsmäßig
  dazu  befugten  Staats-  oder  Kommunalbehörden  oder  Korporationen
  angestellten  Personen  zu  beziehen.

§.  37.

Der  Regelung  durch  die  Ortspolizei-Behörde  unterliegt  die  Unterhaltung
des  öffentlichen  Verkehrs  innerhalb  der  Orte  durch  Wagen  aller  Art,  Gondeln,
Sänften,  Pferde  und  andere  Transportmittel,  sowie  das  Gewerbe  derjenigen
Personen,  welche  auf  öffentlichen  Straßen  oder  Plätzen  ihre  Dienste  anbieten.

§.  38.
Die  Centralbehörden  sind  befugt,  Vorschriften  darüber  zu  erlassen,  in  welcher
Weise  die  im  §.  35.  Absatz  2.  und  3.  verzeichneten  Gewerbetreibenden  ihre  Bücher
zu  führen  und  welcher  polizeilichen  Kontrolle  über  den  Umfang  und  die  Art  ihres
Geschäftsbetriebes  sie  sich  zu  unterwerfen  haben.

§.  39.

Die  Landesgesetze  können  die  Einrichtung  von  Kehrbezirken  für  Schornsteinfeger

  gestatten.  Jedoch  ist,  wo  Kehrbezirke  bestehen  oder  eingerichtet  werden,  die

höhere  Verwaltungsbehörde,  soweit  nicht  Privatrechte  entgegenstehen,  befugt,  die

Kehrbezirke  aufzuheben  oder  zu  verändern,  ohne  daß  deshalb  den  Bezirksschorn-  
steinfegern  ein  Widerspruchsrecht  oder  ein  Anspruch  auf  Entschädigung  zusteht.

§.  40.

Die  in  den  §§.  29.  bis  34.  erwähnten  Approbationen  und  Genehmigungen
dürfen  weder  auf  Zeit  ertheilt,  noch,  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  in  den
§§.  53.  und  143.,  widerrufen  werden.  ·

Gegen  Versagung  der  Genehmigung  zum  Betriebe  eines  der  in  den
§§. 30.  32.  33.  und  34.,  sowie  gegen  Untersagung  des  Betriebes  der  in  den

§§. 35.  und  37.  erwähnten  Gewerbe  ist  der  Rekurs  zulssig.  Wegen  des  Verfahrens
  und  der  Behörden  gelten  die  Vorschriften  der  §§.  20.  und  21.

III.  Umfang,  Ausübung  und  Verlust  der  Gewerbsbefugnisse.

§.  41.

Die  Befugniß  zum  selbstständigen  Betriebe  eines  stehenden  Gewerbes  begreift

  das  Recht  in  sich,  in  beliebiger  Zahl  Gesellen,  Gehülfen,  Arbeiter  jeder
Art  und,  soweit  die  Vorschriften  des    gegenwärtigen  Gesetzes  nicht  entgegenstehen,
Lehrlinge  anzunehmen.  In  der  Wahl  des  Arbeits-  und  Hülfspersonals  finden
        <pb n="278" />
        —  256  —

keine  anderen  Beschränkungen  statt,  als  die  durch  das  gegenwärtige  Gesetz  festgestellten.


  In  Betreff  der  Berechtigung  der  Apotheker,  Gehülfen  und  Lehrlinge  anzunehmen,
  bewendet  es  bei  den  Bestimmungen  der  Landesgesetze.

§.  42.

Wer  zum  selbstständigen  Betriebe  eines  stehenden  Gewerbes  befugt  ist,
darf  dasselbe  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  des  §.  59.  am  Orte  seiner  gewerblichen
  Niederlassung  und,  soweit  nicht  die  Vorschriften  des  dritten  Titels  einen
Legitimationsschein  erfordern,  auch  außerhalb  dieses  Ortes  ausüben.

§.  43.

Wer  gewerbsmäßig  Druckschriften  oder  andere  Schriften  oder  Bildwerke
auf  öffentlichen  Wegen,  Straßen,  Plätzen,  oder  an  anderen  öffentlichen  Orten  ausrufen,
  verkaufen,  vertheilen,  anheften  oder  anschlagen  will,  bedarf  dazu  einer  Erlaubniß
  der  Ortspolizei-Behörde,      und  hat  den  über  diese  Erlaubniß  auszustellenden,
  auf  seinen  Namen  lautenden  Legitimationsschein  bei  sich  zu  führen.

Diese  Erlaubniß  darf  nur  unter  den  Bedingungen  und  nach  Maaßgabe
des  §.  57.  versagt  werden.

§.  44.

Kaufleute,  Fabrikanten  und  andere  Personen,  welche  ein  stehendes  Gewerbe

betreiben,  sind  befugt,  außerhalb  des  Ortes  ihrer  gewerblichen  Niederlassung  persönlich

  oder  durch  in  ihren  Diensten  stehende  Reisende  Waaren  aufzukaufen  und
Bestellungen  auf  Waaren  zu  suchen.

Sie  bedürfen  dazu  eines  Legitimationsscheins,  welcher  von  der  unteren
Verwaltungsbehörde  ausgestellt  wird  und  für  das  Kalenderjahr  gilt.  Dieses
Legitimationsscheins  bedarf  es  nicht,  wenn  die  betreffenden  Gewerbetreibenden
durch  die  nach  den  Zollvereinsverträgen  erforderliche  Gewerbe-Legitimationskarte
bereits  für  das  Gesammtgebiet  des  Zollvereins  legitimirt  sind.

Der  Inhaber  eines  solchen  Legitimationsscheins  darf  aufgekaufte  Waaren
nur  Behufs  deren  Beförderung  nach  dem  Bestimmungsorte  und  von  den  Waaren,
auf  welche  er  Bestellungen  sucht,  nur  Proben  oder  Muster  mit  sich  führen.

§.  45.
Die  Befugnisse  zum  stehenden  Gewerbebetriebe  können  durch  Stellvertreter
ausgeübt  werden;  diese  müssen  jedoch  den  für  das  in  Rede  stehende  Gewerbe
insbesondere  vorgeschriebenen  Erfordernissen  genügen.

§.  46.

Nach  dem  Tode  eines  Gewerbetreibenden  darf  das  Gewerbe  für  Rechnung
der  Wittwe  während  des  Wittwenstandes,  oder,  wenn  minderjährige  Erben  vorhanden
  sind,  für  deren  Rechnung  durch  einen  nach  §.  45.  qualifizirten  Stellvertreter
  betrieben  werden,  insofern  die  über  den  Betrieb  einzelner  Gewerbe  bestehenden
  besonderen  Vorschriften  nicht  ein  Anderes  anordnen.  Dasselbe  gilt
während  der  Dauer  einer  Kuratel  oder  Nachlaßregulirung.
        <pb n="279" />
        —  257  —

§.  47.

Inwiefern  für  die  nach  den  §§.  34.  und  36.  konzessionirten  oder  angestellten
Personen  eine  Stellvertretung  zulässig  ist,  hat  in  jedem  einzelnen  Falle  die  Behörde
  zu  bestimmen,  welcher  die  Konzessionirung  oder  Anstellung  zusteht.

Dasselbe  gilt  in  Besihung  auf  diejenigen  Schornsteinfeger,  denen  ein  Kehrbezirk
  zugewiesen  ist  (§.  39.).

§.  48.

Real-Gewerbeberechtigungen  können  auf  jede,  nach  den  Vorschriften  dieses
Gesetzes  zum  Betriebe  des  Gewerbes  befähigte  Person  in  der  Art  übertragen
werden, daß  der  Erwerber  die  Gewerbeberechtigung  für  eigene  Rechnung  ausüben
  darf.

§.  49.

Bei  Ertheilung  der  Genehmigung  zu  einer  Anlage  der  in  den  §§.  16.
und  24.  bezeichneten  Arten,  ingleichen  ur  Anlegung  von  Privat-Kranken-,  Privat-Entbindungs-
  und  Privat-Irrenanstalten,  zu  Schauspiel-Unternehmungen,  sowie
zum  Betriebe  der  im  §.  33.  gedachten  Gewerbe,  kann  von  der  genehmigenden

Behörde  den  Umständen  nach  eine  Frist  festgesetzt  werden,  binnen  welcher  die
Anlage  oder  das  Unternehmen  bei  Vermeidung  des  Erlöschens  der  Genehmigung
begonnen  und  ausgeführt,  und  der  Gewerbebetrieb  angefangen  werden  muß.  Ist
eine  solche  Frist  nicht  bestimmt,  so  erlischt  die  ertheilte  Genehmigung,  wenn  der
Inhaber  nach  Empfang  derselben  ein  ganzes  Jahr  verstreichen  läßt,  ohne  davon
Gebrauch  zu  machen.

Eine  Verlängerung  der  Frist  kann  von  der  Behörde  bewilligt  werden,  sobald
  erhebliche  Gründe  nicht  entgegenstehen.  

Hat  der  Inhaber  einer  solchen  Genehmigung  seinen  Gewerbebetrieb  während
eines  Zeitraums  von  drei  Jahren  eingestellt,  ohne  eine  Fristung  nachgesucht  und
erhalten  zu  haben,  so  erlischt  dieselbe.

Für  die  im  §.  16.  aufgeführten  Anlagen  darf  die  nachgesuchte  Fristung
so  lange  nicht  versagt  werden,  als  wegen  einer  durch  Erbfall  oder  Konkurserklärung
  entstandenen  Ungewißheit  über  das  Eigenthum  an  einer  Anlage  oder,
in  Folge  höherer  Gewalt,  der  Betrieb  entweder  gar  nicht  oder  nur  mit  erheblichem
  Nachtheile  für  den  Inhaber  oder  Eigenthümer  der  Anlage  stattfinden

  kann.

Das  Verfahren  für  die  Fristung  ist  dasselbe,  wie  für  die  Genehmigung
neuer  Anlagen.

§.  50.

Auf  die  Inhaber  der  bereits  vor  dem  Erscheinen  des  gegenwärtigen  Gesetzes
  ertheilten  Genehmigungen  finden  die  im  §.  49.  bestimmten  Fristen  ebenfalls
Anwendung,  seboch  mit  der  Maaßgabe,  daß  diese  Fristen  von  dem  Tage  der
Verkündung  des  Gesetzes  an  zu  laufen  anfangen.

§.  51.

Wegen  überwiegender  Nachtheile  und  Gefahren  für  das  Gemeinwohl  kann
die  fernere  Benutzung  einer  jeden  gewerblichen  Anlage  durch  die  höhere  Ver-
        <pb n="280" />
        —  258  —

waltungsbehörde  zu  jeder  Zeit  untersagt  werden.  Doch  muß  dem  Besitzer  alsdann
  für  den  erweislichen  Schaden  Ersatz  geleistet  werden.

Gegen  die  untersagende  Verfügung  ist  der  Rekurs  zulässig;  wegen  der
Entschädigung  steht  der  Rechtsweg  offen.

§.  52.

Die  Bestimmung  des  §.  51.  findet  auch  auf  die  zur  Zeit  der  Verkündung
des  gegenwärtigen  Gesetzes  bereits  vorhandenen  gewerblichen  Anlagen  Anwendung;
doch  entspringt  aus  der  Untersagung  der  ferneren  Benutzung  kein  Anspruch  auf
Entschädigung,  wenn  bei  der  früher  ertheilten  Genehmigung  ausdrücklich  vorbehalten
  worden  ist,  dieselbe  ohne  Entschädigung  zu  widerrufen.

§.  53.

Die  in  dem  §.  29.  bezeichneten  Approbationen.  können  von  der  Verwaltungsbehörde
  nur  dann  zurückgenommen  werden,  wenn  die  Unrichtigkeit  der  Nachweise
dargethan  wird,  auf  deren  Grund  solche  ertheilt  worden  sind.

Außer  aus  diesem  Grunde  können  die  in  den  §§.  30.  32.  33.  34.  und  36.
bezeichneten  Genehmigungen  und  Bestallungen  in  gleicher  Weise  zurückgenommen
werden,  wenn  aus  Handlungen    oder  Unterlassungen  des  Inhabers  der  Mangel
derjenigen  Eigenschaften,  welche  bei  der  Ertheilung  der  Genehmigung  oder  Bestallung
  nach  der  Vorschrift  dieses  Gesetzes  vorausgesetzt  werden  mußten,  klar  erhellt.
  Inwiefern  durch  die  Handlungen  oder  Unterlassungen  eine  Strafe  verwirkt
ist,  bleibt  der  richterlichen  Entscheidung  vorbehalten.

§.  54.

Wegen  des  Verfahrens  und  der  Behörden,  welche  in  Bezug  auf  die  untersagte
  Benutzung  einer  gewerblichen  Anlage  (§.  51.),  auf  die  Untersagung  eines
Gewerbebetriebs  (§.  15.  Absatz  2.  und  §. 35.)  und  die  Zurücknahme  einer  Approbation,
  Genehmigung  oder  Bestallung  (§.  53.)  maaßgebend  sind,  gekten  die  Vorschriften
  der  §§.  20.  und  21.

Titel  III.
Gewerbebetrieb  im  Umherziehen.
§.  55.
Wer  außerhalb  seines  Wohnorts,  ohne  Begründung  einer  gewerblichen
Niederlassung  und  ohne  vorgängige  Bestellung,  in  eigener  Person:

1)  Waaren  irgend  einer  Art  feilbieten,

2)  Waaren  irgend  einer  Art  bei  anderen  Personen,  als  bei  Kaufleuten  oder
an  anderen  Orten,  als  in  offenen  Verkaufsstellen  zum  Wiederverkauf
ankaufen,  

3)  Waarenbestellungen  aufsuchen,  oder

4)  gewerbliche  oder  künstlerische  Leistungen  oder  Schaustellungen,  bei  welchen
ein  höheres  wissenschaftliches  oder  Kunst-Interesse  nicht  obwaltet,  feilbieten

  will,
        <pb n="281" />
        —  259  —

bedarf,  vorbehaltlich  der  in  den  §§.  44.  und  64.  getroffenen  Bestimmungen,  eines
Legitimationsscheins.

Ein  Legitimationsschein  ist  nicht  erforderlich  zum  Verkauf  oder  Ankauf
roher  Erzeugnisse  der  Land-  und  Forstwirthschaft,  des  Garten-  und  Obstbaues.

§.  56.

Ausgeschlossen  vom  An-  und  Verkauf  im  Umherziehen  sind:

1)  geistige  Getränke  aller  Art,

2)  gebrauchte  Kleider  und  Betten,  Garnabfälle,  Enden  und  Dräumen
von  Seide,  Wolle,  Leinen  oder  Baumwolle,  Bruchgold  und  Bruchsilber;


3)  Spielkarten,  Lotterieloose,  Staats-  und  sonstige  Werthpapiere;

4)  Schießpulver,  Feuerwerkskörper  und  andere  explosive  Stoffe;

5)  Arzneimittel,  Gifte  und  giftige  Stoffe.  .

Der  Bundesrath  ist  befugt,  soweit  ein  Bedürfniß  obwaltet,  anzuordnen,
daß  die  Erlaubniß  zum  Verkauf  oder  Ankauf  der  einzelnen  ausgeschlossenen  Gegenstände
  ertheilt  werde.

Der  Bundesrath,  und  in  dringenden  Fällen  der  Bundeskanzler  nach  Einvernehmen
  mit  dem  Ausschuß  des  Bundesrathes  für  Handel  und  Verkehr,  ist
befugt,  aus  Gründen  der  öffentlichen  Sicherheit  oder  der  Gesundheitspflege  anzuordnen,
  daß  auch  andere  Gegenstände  innerhalb  einer  zu  bestimmenden  Frist
nicht  im  Umherziehen  feilgeboten  oder  angekauft  werden  dürfen.

§.  57.  
Einem  Bundesangehörigen,  welcher  innerhalb  des  Norddeutschen  Bundesgebietes
  einen  festen  Wohnsitz  besitzt  und  das  21  ste  Lebensjahr  überschritten  hat,  darf  der
Legitimationsschein  vorbehaltlich  der  Bestimmung  des  §.  59.  nur  dann  versagt
werden,  wenn  er:

1)  mit  einer  abschreckenden  oder  ansteckenden  Krankheit  behaftet  ist;

2)  oder  wegen  strafbarer  Handlungen  aus  Gewinnsucht,  gegen  das  Eigenthum,
  gegen  die  Sittlichkeit,  wegen  vorsätzlicher  Angriffe    auf  das  Leben
und  die  Gesundheit  der  Menschen,  wegen  vorsätzlicher  Brandstiftung,
wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  Verbote  oder  Sicherungsmaaßregeln,
betreffend  Einführung  oder  Verbreitung  ansteckender  Krankheiten  oder
Viehseuchen  zu  Gefängniß  von  mindestens  sechs  Wochen,  oder  zwar  zu
einer  geringeren  Strafe  verurtheilt,  aber  in  der  Ausübung  der  bürgerlichen
  Ehrenrechte  beschränkt  worden  ist,  innerhalb  zweier  Jahre  nach  erfolgter
  Verurtheilung,  und  im  Falle  der  Gefängmißstrafe  nach  verbüßtem
Gefängniß,

3)  oder  unter  Polizeiaufsicht  steht;
4)  oder  wegen  gewohnheitsmäßiger  Arbeitsscheu,  Bettelei,  Landstreicherei,

Trunksucht  übel  berüchtigt  ist.

Die  Behörde  muß  innerhalb  vierzehn  Tagen  dem  Nachsuchenden  etweder
        <pb n="282" />
        —  260  —

den  Legitimationsschein  ertheilen  oder  unter  Angabe  des  gesetzlichen  Hinderungsgrundes
  schriftlich  versagen.  Gegen  die  Versagung  steht  der  Rekurs  zu.  Wegen
des  Verfahrens  und  der  Behörden  gelten  die  Vorschriften  der  §§.  20.  und  21.

Ausländern  kann  der  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  gestattet  werden.

Der  Bundesrath  ist  befugt,  die  deshalb  nöthigen  Bestimmungen  zu  treffen.
§.  58.

Die  Ertheilung  des  Legitimationsscheins  erfolgt:

1)  für  den  Aufkauf  und  Verkauf  selbstgewonnener  Erzeugnisse  der  Jagd
und  des  Fischfanges,

2)  für  den  Verkauf  selbstverfertigter  Waaren,  welche  zu  den  Gegenständen
des  Wochenmarktverkehrs  gchören,  und  für  das  nach  Landesgebrauch
hergebrachte  Anbieten  gewerblicher  Leistungen  innerhalb  der  von  der
Polizeibehörde  näher  zu  bestimmenden  Umgegend  des  Wohnortes

durch  die  Unterbehörde,  welche  für  den  Ort,  wo  der  Gewerbetreibende  seinen
Wohnsitz  hat,  zuständig  ist,

für  alle  anderen  Arten  des  Gewerbebetriebes  im  Umherziehen  durch  die
höhere  Verwaltungsbehörde.  

In  den  Fällen,  für  welche  die  Gesetze  die  Ausstellung  eines  Gewerbescheines
  nothwendig  machen,  kann  dieser  auch  zugleich  den  Legitimationsschein
ersetzen.

§.  59.

Wer  auf  den  Straßen  oder  sonst  im  Umherziehen  oder  an  einem  Orte
vorübergehend  und  ohne  Begründung  eines  stehenden  Gewerbes  öffentlich  Musik
aufführen,  Schaustellungen,  theatralische  Vorstellungen  oder  sonstige  Lustbarkeiten
öffentlich  darbieten  will,  ohne  daß  ein  höheres  Interesse  der  Kunst  oder  Wissenschaft
  dabei  obwaltet,  bedarf,  außer  den  übrigen  Erfordernissen,  der  vorhergehenden

  Erlaubniß  durch  die  Behörde  des  Ortes,  an  welchem  die  Leistung  beabsichtigt
  wird.

  Die  Ertheilung  von  Legitimationsscheinen  für  diese  Gewerbe  wird  versagt,
sobald  der,  den  Verhältnissen  des  Verwaltungsbezirkes  der  höheren  Verwaltungsbehörde
  entsprechenden  Anzahl  von  Personen  Legitimationsscheine  ertheilt  sind.

Umherziehenden  Schauspieler-Gesellschaften  wird  der  Legitimationsschein
nur  dann  ertheilt,  wenn  der  Unternehmer  die  im  §.  32.  vorgeschriebene  Erlaubniß
  besitzt.

§.  60.

Der  Legitimationsschein  enthält  das  Signalement  des  Inhabers  und  die
nähere  Bezeichnung  des  von  demselben  beabsichtigten  Gewerbebetriebes.  Er  ist
nur  für  das  Kalenderjahr  gültig.  Seine  Erneuerung  darf  nicht  versagt  werden,
so  lange  die  im  §.  57.  bezeichneten  Erfordernisse  vorhanden  sind.

Der  Legitimationsschein  für  den  Betrieb  der  im  §.  59.  bezeichneten  Gewerbe
  gewährt  die  Befugniß  zum  Gewerbebetriebe  in  einem  anderen,  als  dem
Bezirke  derjenigen  höheren  Verwaltungsbehörde,  welche  ihn  ausgestellt  hat,  nur
dann,  wenn  er  auf  den  anderen  Bezirk  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde
        <pb n="283" />
        —  261  —

des  letzteren  ausgedehnt  ist.  Diese  Ausdehnung  wird  versagt,  sobald  für  die,  den
Verhältnissen  des  Bezirkes  entsprechende  Anzahl  von  Personen  Legitimationsscheine
bereits  ausgestellt  oder  ausgedehnt  sind.

§.  61.  

Der  Inhaber  des  Legitimationsscheins  ist  verpflichtet,  diesen  während  der
thatsächlichen  Ausübung  des  Gewerbebetriebes  bei  sich  zu  führen,  auf  Erfordern
der  zuständigen  Behörde  vorzuzeigen  und  sofern  er  hierzu  nicht  im  Stande  ist,
auf  Geheiß  der  Behörde  den  Betrieb  bis  zur  Abhülfe  des  Mangels  einzustellen.


§.  62.

Der  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  darf  nicht  durch  Stellvertreter  ausgeübt
  werden.  Ausgenommen  hiervon  sind  der  Verkauf  der  im  §.  58.  bezeichneten
  Gegenstände,  sofern  er  innerhalb  der  von  der  Polizeibehörde  näher  zu
bestimmenden  Umgegend  des  Wohnortes  erfolgt,  und  der  ebendaselbst  unter  2.
bezeichnete  Gewerbebetrieb.

Die  Mitführung  von  Begleitern,  sei  es  zur  Beförderung  der  Waaren,
zur  Wartung  des  Gespannes  oder  zu  anderen  Zwecken,  bedarf  der  in  dem  Legitimationsscheine
  auszudrückenden  Genehmigung  derienigen  Behörde,  welche  den
Schein  ertheilt  hat,  oder  in  deren  Bezirk  sich  der  Nachsucher  befindet.  Diese
Genehmigung  darf  nur  unter  den  Voraussetzungen  und  Formen  versagt  werden,
welche  §.  57.  für  die  Versagung  des  Legitimationsscheins  gegenüber  dem  Unternehmer
  vorschreibt.  Für  Kinder  unter  vierzehn  Jahren  wird  diese  Genehmigung
nicht  ertheilt.

§.  63

Der  Gesetzgebung  jedes  Bundesstaates  bleibt  vorbehalten,  für  das  Gebiet
des  letzteren  den  Verkauf  oder  Aufkauf  im  Umherziehen  von  näher  zu  bezeichnenden
  Gegenständen  des  gemeinen  Verbrauches  von  den  beschränkenden  Vorschriften
  dieses  Titels  auszunehmen.

Titel  IV.
Marktverkehr.
§.  64.

Der  Besuch  der  Messen,  Jahr-  und  Wochenmärkte,  sowie  der  Kauf  und
Verkauf  auf  denselben  steht  einem  Jeden  mit  gleichen  Befugnissen  frei.

Wo  jedoch  nach  der  bisherigen  Ortsgewohnheit  gewisse  Handwerkerwaaren,
welche  nicht  zu  den  im  §.  66.  bezeichneten  Gezenständen  gehören,  nur  von  Bewohnern
  des  Marktortes  auf  dem  Wochenmarkte  verkauft  werden  durften,  kann
die  höhere  Verwaltungsbehörde,  auf  Antrag  der  Gemeindebehörde,  den  einheimischen
  Verkäufern  die  Fortsetzung  des  herkömmlichen  Wochenmarktverkehrs  mit
jenen  Handwerkerwaaren  gestatten,  ohne  auswärtige  Verkäufer  derselben  Waaren
auf  dem  Wochenmarkte  zuzulassen.

Bundes-Gesetzbl.  1869.
        <pb n="284" />
        —  262  —

Beschränkungen  des  Marktverkehrs  der  Ausländer  als  Erwiderung  der
im  Auslande  gegen  Bundesangehörige  angeordneten  Beschränkungen  bleiben  dem
Bundesrathe  vorbehalten.

§.  65.

Die  Zahl,  Zeit  und  Dauer  der  Messen,  Jahr-  und  Wochenmärkte  wird
von  der  zuständigen  Verwaltungsbehörde  festgesetzt.

Dem  Marktberechtigten  steht  gegen  eine  solche  Anordnung  kein  Widerspruch
zu;  ein  Entschädigungsanspruch  gebührt  demselben  nur  dann,  wenn  durch  die
Anordnung  die  ZJahl  der  bis  dahin  abgehaltenen  Märkte  vermindert  wird,  und
eine  größere  Zahl.  ausdrücklich  und  unwiderruflich  verliehen  war.  Gemeinden,
welche  einen  Entschädigungsanspruch  geltend  machen  wollen,  müssen  außerdem
nachweisen,  daß  ihr  Recht  auf  einen  speziellen  lästigen  Titel  sich  gründet.

§.  66.

Gegenstände  des  Wochenmarktverkehrs  sind:

1)  rohe  Naturerzeugnisse  mit  Ausschluß  des  größeren  Viehs;

2)  Fabrikate,  deren  Erzeugung  mit  der  Land-  und  Forstwirthschaft,  dem
Garten-  und  Obstbau  oder  der  Fischerei  in  unmittelbarer  Verbindung
steht,  oder  zu  den  Nebenbeschäftigungen  der  Landleute  der  Gegend  gehört,
  oder  durch  Tagelöhnerarbeit  bewirkt  wird,  mit  Ausschluß  der  geistigen
  Getränke;

3)  frische  Lebensmittel  aller  Art.

Die  zuständige  Verwaltungsbehörde  ist  auf  Antrag  der  Gemeindebehörde
befugt,  zu  bestimmen,  welche  Gegenstände  außerdem  nach  Ortsgewohnheit  und
Bedürfniß  in  ihrem  Bezirk  überhaupt,  oder  an  gewissen  Orten  zu  den  Wochenmarkts-Artikeln
  gehören.

-

Auf  Jahrmärkten  dürfen  außer  den  im  §.  66.  benannten  Gegenständen
Verzehrungsgegenstände  und  Fabrikate  aller  Art  feilgehalten  werden.

Zum  Verkauf  von  geistigen  Getränken  zum  Genuß  auf  der  Stelle  bedarf
es  jedoch  der  Genehmigung  der  Ortspolizei-Behörde.

§.  68.

Der  Marktverkehr  darf  in  keinem  Falle  mit  anderen  als  solchen  Abgaben
belastet  werden,  welche  eine  Vergütung  für  den  überlassenen  Raum  und  den
Gebrauch  von  Buden  und  Geräthschaften  bilden.  In  den  Bestimmungen  darüber,
  ob  und  in  welchem  Umfange  Abgaben  dieser  Art  erhoben  werden  dürfen,
wird  durch  gegenwärtiges  Gesetz  nichts  geändert.  Ein  Unterschied  zwischen  Einheimischen
  und  Fremden  bezüglich  der  Zahlung  der  Abgaben  darf  nicht  stattfinden.

§.  69.

In  den  Grenzen  der  Bestimmungen  der  §§.  65.  bis  68.  kann  die  Ortspolizei-
  Behörde,  im  Einverständniß  mit  der  Gemeindebehörde,  die  Marktordnung
nach  dem  örtlichen  Bedürfniß  festsetzen,  namentlich  auch  für  das  Faibieten  von
        <pb n="285" />
        —  263  —

gleichartigen  Gegenständen  den  Platz,  und  für  das  Feilbieten  im  Umhertragen,
mit  oder  ohne  Ausruf,  die  Tageszeit  und  die  Gattung  der  Waaren  bestimmen.

§.  70.

In  Betreff  der  Märkte,  welche  bei  besonderen  Gelegenheiten  oder  für  bestimmte
  Gattungen  von  Gegenständen  gehalten  werden,  bewendet  es  bei  den
bestehenden  Anordnungen.

Erweiterungen  dieses  Marktverkehrs  können  von  der  zuständigen  Behörde
mit  Zustimmung  der  Gemeindebehörde  angeordnet  werden.

§.  71.

Beschränkungen  des  Verkehrs  mit  den  zu  Messen  und  Märkten  gebrachten
aber  unverkauft  gebliebenen  Gegenständen  werden  hierdurch  aufgehoben.  Der
Einzelverkauf  solcher  Gegenstände  außer  der  Marktzeit  ist  jedoch  nur  unter  denselben
  Bedingungen  zulässig,  unter  welchen  derselbe  statthaft  sein  würde,  wenn
die  Gegenstände  nicht  auf  den  Markt  gebracht  wären.

Titel  V.
Taxen.

§.  72.

Polizeiliche  Taxen  sollen,  soweit  nicht  ein  Anderes  nachstehend  angeordnet
worden,  künftig  nicht  vorgeschrieben  werden;  da,  wo  sie  gegenwärtig  bestehen,
sind  sie  in  einer  von  der  Ortspolizei-Behörde  zu  bestimmenden,  höchstens  einjährigen
  Frist  aufzuheben.

§.  73.

Die  Bäcker  und  die  Verkäufer  von  Backwaaren  können  durch  die  Ortspolizei-
  Behörde  angehalten  werden,  die  Preise  und  das  Gewicht  ihrer  verschiedenen
Backwaaren  für  gewisse  von  derselben  zu  bestimmende  Zeiträume  durch  einen
von  Außen  sichtbaren  Anschlag  am  Verkaufslokale  zur  Kenntniß  des  Publikums

zu  bringen.
Dieser  Anschlag,  ist  kostenfrei  mit  dem  polizeilichen  Stempel  zu  versehen  und
täglich  während  der  Verkaufszeit  auszuhängen.

§.  74.

Wo  der  Verkauf  von  Backwaaren  nur  nach  den  von  den  Bäckern  und
Verkäufern  an  ihren  Verkaufslokalen  angeschlagenen  Preisen  erlaubt  ist,  kann
die  Ortspolizei-  Behörde  die  Bäcker  und  Verkäufer  zugleich  anhalten,  im  Verkaufslokale
  eine  Waage  mit  den  erforderlichen  geeichten  Gewichten  aufzustellen  und
die  Benutzung  derselben  zum  Nachwiegen  der  verkauften  Backwaaren  zu  gestatten.
        <pb n="286" />
        —  264  —

§.  75.

Die  Gastwirihe  können  durch  die  Ortspolizei-Behörde  angehalten  werden,
das  Verzeichniß  der  von  ihnen  gestellten  Preise  einzureichen  und  in  den  Gastzimmern
  anzuschlagen.  Diese  Preise  dürfen  zwar  jederzeit  abgeändert  werden,
bleiben  aber  so  lange  in  Kraft,  bis  die  Abänderung  der  Polizeibehörde  angezeigt,
und  das  abgeänderte  Verzeichniß  in  den  Gastzimmern  angeschlagen  ist.  Auf
Beschwerden  Reisender  wegen  Ueberschreitung  der  verzeichneten  Preise  steht  der
Ortspolizei-Behörde  eine  vorläufige  Entscheidung  vorbehaltlich  des  Rechtsweges
  zu.

§.  76.

Die  Ortspolizei-Behörde  ist  in  Uebereinstimmung  mit  der  Gemeindebehörde
  befugt,  für  Lohnbediente  und  andere  Personen,  welche  auf  öffentlichen
Straßen  und  Plätzen  oder  in  Wirthshäusern  ihre  Dienste  anbieten  (§.  37.),  sowie
  für  die  Benutzung  von  Wagen,  Pferden,  Sänften,  Gondeln  und  anderen
Transportmitteln,  welche  öffentlich  zum  Gebrauch  aufgestellt  sind,  Taxen  festzusetzen.


§.  77.

Ebenso  können  für  Schornsteinfeger,  wenn  ihnen  Bezirke  ausschließlich  zugewiesen

  sind,  von  der  Ortspolizei-Behörde,  im  Einverständniß  mit  der  Gemeindebehörde,
  oder,  wenn  der  zugewiesene  Bezirk  mehr  als  eine  Ortschaft  umfaßt,  von
der  unteren  Verwaltungsbehörde    Taxen  aufgestellt  werden.

§.  78.  ·
Hinsichtlich  der  Taxen  für  solche  gewerbtreibende  Personen,  welche  nach
den  Bestimmungen  im  §.  36.  von  den  Behörden  zu  beeidigen  und  anzustellen
sind,  wird  durch  das  gegenwärtige    Gesetz  nichts  geändert.  Die  nach  §.  36.  zuständigen
  Behörden  sind  befugt,  für  diese  Personen  auch  da  Taxen  einzuführen,
wo  dergleichen  bisher  nicht  bestanden.

§.  79.
Die  in  den  §§.  73.  bis  78.  genannten  Gewerbetreibenden  sind  berechtigt,
die  festgestellten  Preise  und  Taxen  zu  ermäßigen.
§.  80.

Die  Taxen  für  die  Apotheker  können  durch  die  Centralbehörden  festgesetzt
werden,  Ermäßigungen  derselben  durch  freie  Vereinbarungen  sind  jedoch  zulässig.  

Die  Bezahlung  der  approbirten  Aerzte  u.  s.  w.  ($. 29.  Absatz 1.)  bleibt
der  Vereinbarung  überlassen.  Als  Norm  für  streitige  Fälle  im  Mangel  einer
Vereinbarung  können  jedoch  für  dieselben  Taxen  von  den  Centralbehörden  festgesetzt
  werden.
        <pb n="287" />
        —  265  —

Titel  VI.
Innungen  von  Gewerbetreibenden.

I.  Bestehende  Innungen.

§.  81.

Alle  zur  Zeit  gesetzlich  bestehenden  Korporationen  von  Gewerbetreibenden
(Innungen,  Zünfte)  dauern  fort.  Ihre  Statuten  (Innungsartikel,  Zunftartikel)
bleiben  in  Kraft,  soweit  sie  nicht  durch  die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  oder  nach
Maaßgabe  der  Bestimmung  im  §.  92.  abgeändert  werden.

§.  82.

Jedes  Mitglied  einer  Innung  kann  jederzeit,  vorbehaltlich  der  Erfüllung
seiner  Verpfichtungen,    ausscheiden  und  darf  das  Gewerbe  nach  dem  Austritt
fortetzen.  Der  Ausgeschiedene  verliert  alle  Ansprüche  an  das  Zunftvermögen
und  die  durch  dasselbe  ganz  oder  theilweise  fundirten  Nebenkassen,  soweit  die
Statuten  nicht  ein  Anderes  bestimmen.

§.  83.

Von  dem  Eintritt  in  eine  Innung  können  diejenigen  ausgeschlossen
werden:
1)  welche  die  bürgerliche  Ehre  verloren  haben,
2)  wechen  die  Ausübung  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  auf  Zeit  untersagt
  ist,
3)  welche  sich  im  Konkurs  befinden.

§.  84.

Vorbehaltlich  der  vorstehenden  Bestimmung  (§.  83.)  darf  der  Eintritt  in
eine  Innung  Keinem  versagt  werden,  welcher  die  in  dem  Statute  vorgeschriebenen
Bedingungen  erfüllt  hat.  

Bedarf  es  zu  diesem  Zwecke  der  Ablegung  einer  Prüfung,  so  ist  dieselbe
auf  den  Nachweis  der  Befähigung  zur  selbstständigen  Ausführung  der  gewöhnlichen
  Arbeiten  des  Gewerbes  zu  richten.  Die  deshalb  zu  lösenden  Aufgaben,
sowie  der  zur  Bestreitung  der  Prüfungskosten  von  dem  zu  Prüfenden  zu  zahlende
  Betrag,  werden  von  der  Innung  bestimmt.  Bevorzugungen  sind  dabei
nicht  statthaft.

Die  Prüfungszeugnisse  der  für  einzelne  Gewerbe  angeordneten  besonderen
Prüfungsbehörden  und  der  bisher  zur  Abnahme  von  Prüfungen  befugt  gemesenen
  

Kommissionen  sind  ein  genügender  Nachweis  der  Befähigung  zum Betriebe der
Gewerbe,  über  welche  sie  ausgestellt  sind.

Die  Ablegung  einer  Prüfung  kann  von  denjenigen  nicht  gefordert  werden,
  welche  das  betreffende  Gewerbe  mindestens  seit  Einem  Jahre  selbstständig
ausüben.
        <pb n="288" />
        —  266  —

§.  85.

Die  bei  der  Aufnahme  in  eine  Innung  zu  entrichtenden  Antrittsgelder
müssen  für  alle  Genossen  der  Innungen  gleich  sein.  Wo  sie  mehr  als  fünf
Thaler  betragen,  bedarf  es  zu  ihrer  Erhöhung  der  Genehmigung  der  höheren
Verwaltungsbehörde.  Diese  Genehmigung  ist  auch  dann  erforderlich,  wenn
Antrittsgelder,  welche  den  Betrag  von  fünf  Thalern  nicht  übersteigen,  über  diesen
  Betrag  erhöht  werden  sollen.  

Der  Beitritt  zu  einer  Innung  schließt  die  Befugniß  nicht  aus,  an  anderen
Innungen  Theil  zu  nehmen.  §.  86.

Durch  Beschluß  der  Innung  kann  von  Ausübung  des  Stimmrechts,  sowie
der  Ehrenrechte  innerhalb  der  Innung,  derjenige  ausgeschlossen  werden,  welcher
in  einem  der  in  §.  83.  unter  1.  2.  3.  bezeichneten  Verhältnisse  sich  befindet.

§.  87.

Wird  nach  dem  Tode  eines  Innungsgenossen  dessen  Gewerbe  durch  einen
Stellvertreter  für  Rechnung  der  Wittwe  oder  minderjährigen  Erben  fortgesetzt,
so  gehen  die  Befugnisse  und  Obliegenheiten  des  Verstorbenen,  mit  Ausnahme
des  Stimmrechts  in  der  Innungsversammlung,  auf  die  Wittwe  für  die  Dauer
des  Wittwenstandes,  beziehungsweise  auf  die  minderjährigen  Erben  für  die  Dauer
der  Minderjährigkeit,  über.

§.  88.

Die  Innung  wird  bei  gerichtlichen  wie  bei  außergerichtlichen  Verhandlungen
  durch  ihren Vorstand  vertreten.  

Die  Legitimation  desselben  wird  durch  eine  amtliche  Bescheinigung  der
Gemeindebehörde  über  seine  Eigenschaft  als  solcher  geführt.

Die  Befugniß  zur  Vertretung  erstreckt  sich  auch  auf  diejenigen  Geschäfte
und  Rechtshandlungen,  für  welche  nach  den  Gesetzen  eine  Spezialvollmacht  erorderlich
  ist.

Soweit  in  dem  Statut  (Innungsartikeln,  Zunftartikeln)  einem  Mitgliede
oder  mehreren  Mitgliedern  des  Vorstandes  die  Vertretung  der  Innung  nach  Außen
übertragen  ist,  behält  es  hierbei  sein  Bewenden.  .

§. 89.

Verträge  der  Innung  über  die  Erwerbung,  Veräußerung  oder  Verpfändung
  unbeweglicher  Sachen  und  über  Darlehen,  für  welche  das  unbewegliche
Vermögen  der  Innung  oder  die  Nutzungen  desselben  auf  länger  als  Ein  Jahr
haften  sollen,  bedürfen  zu  ihrer  Rechtsgültigkeit  der  Genehmigung  der  Gemeindebehörde.
  Dieselbe  darf  jedoch  nicht  versagt  werden,  wenn  nachgewiesen  wird,
daß  die  Erfüllung  aller  bestehenden  Verpflichtungen  der  Innung,  sowie  der  für
den  Fall  der  Auflösung  durch  §.  94.  getroffenen  Vorschriften  gesichert  bleibt.

§.  90.

Zahlungen  aus  den  Einnahmen  oder  dem  Vermögen  der  Innung  an
        <pb n="289" />
        —  267  —

Genossen  derselben  dürfen  nur  insoweit  geleistet  werden,  als  sie  auf  ausdrücklichen
Vorschriften  des  Statuts  beruhen.  Für  Zehrung  dürfen  solche  Zahlungen  niemals
  geleistet  werden.

§.  91.

Die  exekutivische  Beitreibung  der  Innungsbeiträge  und  der  von  Innungsgenossen
  wegen  Verletzung  statutarischer  Vorschriften  verwirkten  Geldstrafen  im
Verwaltungswege  findet  ferner  nicht  statt.

§.  92.

Abänderungen  des  Statuts  können  in  einer  Versammlung  der  Innung,  zu
welcher  sämmtliche  stimmberechtigte  Genossen  unter  ausdrücklicher  Bezeichnung
des  Gegenstandes  der  Berathung  schriftlich  eingeladen  sind,  durch  absolute  Mehrheit
  der  Anwesenden  beschlossen  werden.  Der  Beschluß  bedarf  der  Genehmigung
der  höheren  Verwaltungsbehörde,  wenn  er  Zahlungen  aus  den  Einnahmen  oder
dem  Vermögen  der  Innung  an  Genossen  derselben  oder  andere  Verfügungen
über  das  Innungsvermögen  zum  Gegenstande  hat.  Diese  Genehmigung  darf
jedoch  nicht  versagt  werden,  wenn  nachgewiesen  wird,  daß  die  Erfüllung  aller
bestehenden  Verpflichtungen  der  Innung,  sowie  der  für  den  Fall  der  Auflösung
durch  §.  94.  getroffenen  Vorschriften  gesichert  bleibt.

§.  93.

Ihre  Auflösung  kann  die  Innung  in  einer  Versammlung,  zu  welcher
sämmtliche  stimmberechtigte  Genossen  unter  ausdrücklicher  Bezeichnung  des
Gegenstandes  der  Berathung  schriftlich  eingeladen  sind,  durch  absolute  Mehrheit
der  Anwesenden  beschließen.  Der  Beschluß  bedarf  der  Genehmigung  der  höheren
Verwaltungsbehörde.  Diese  Genehmigung  wird  ertheilt,  wenn  die  Berichtigung
der  Schulden  und  die  Erfüllung  der  Vorschriften  des  §.  94.  sichergestellt  ist.

§.  94.  .

Löst  eine  Innung  sich  auf,  so  muß  ihr  Vermögen  zuvörderst  zur  Berichtigung
ihrer  Schulden  und  zur  Erfüllung  ihrer  sonstigen  Verpflichtungen  verwendet
werden.  War  dasselbe  bisher  ganz  oder  theilweise  zur  Fundirung  von  Unterrichtsanstalten
  oder  zu  anderen  öffentlichen  Zwecken  bestimmt,  so  darf  dasselbe
bieser  Bestimmung  nicht  entzogen  werden.  Wird  dafür  nicht  in  anderer  genügender
Weise  Sorge  getragen,  so  fällt  das  betreffende  Vermögen  der  Gemeinde  gegen
Uebernahme  der  darauf  lastenden  Verpflichtungen  zu.

Eine  Vertheilung  des  hiernach  verbleibenden  Reinvermögens  unter  die
zeitigen  Mitglieder  kann  die  Innung  bei  ihrer  Auflösung  nur  soweit  beschließen,
als  dasselbe  aus  Beiträgen  dieser  Mitglieder  entstanden  ist.  

Der  Rest  des  Vermögens  wird,  sofern  in  dem  Statute  oder  in  den  Landesgesetzen
  nicht  ein  Anderes  ausdrücklich  bestimmt  ist,  der  Gemeinde,  in  welcher  die
aufgelöste  Innung  ihren  Sitz  hatte,  zur  Benutzung  für  gewerbliche  Zwecke  überwiesen.


Entstehen  aus  den  vorstehenden  Bestimmungen  Differenzen  zwischen  der
        <pb n="290" />
        —  268  —
Ortsgemeinde  und  der  Innung,  so  steht  die  Entscheidung  darüber  der  höheren
Verwaltungsbehörde  zu.  

Letzterer  steht  auch  die  Befugniß  zu,  den  bisher  mit  der  Innung  verbunden
gewesenen  Unterrichtsanstalten,  Hülfskassen  oder  anderen  Instituten  zu  öffentlichen
Zwecken  nach  der  Auflösung  der  Innung  Korporationsrechte  zu  ertheilen.

Die  vorstehenden  Vorschriften  kommen  auch  im  Falle  des  Erlöschens  einer
Innung  durch  Aussterben  ihrer  Mitglieder  zur  Anwendung.

  §. 95.

Die  Gemeindebehörde  übt  die  Aufsicht  über  die  Innungen  aus.  Sie  entscheidet
  Streitigkeiten  über  die  Aufnahme  und  Ausschließung  von  Genossen,  über
die  Wahl  der  Vorstände  und  über  die  Rechte  und  Pflichten  der  letzteren.  Gegen  ihre
Entscheidung  steht  der  Rekurs  an  die  höhere  Verwaltungsbehörde  offen,  welcher
binnen  einer  präklusivischen  Frist  von  vier  Wochen  bei  der  Gemeindebehörde  anzubringen
  ist.  

Innungsversammlungen,  in  welchen  über  Abänderungen  des  Statuts  oder
über  die  Auflösung  der  Innung  Beschluß  gefaßt  werden  soll,  wohnt  die  Gemeindebehörde
  durch  eines  ihrer  Mitglieder  oder  einen  Beauftragten  bei.  An  anderen
Berathungen  der  Innung  nimmt  sie  nicht  theil.  Die  Bestätigung  der  Wahl
der  Vorstände  steht  ihr  fortan  nicht  zu.

  §.  96.

Alle  Bestimmungen  der  Gesetze  oder  der  Statuten  (Innungsartikel,  Zunftartikel),
  durch  welche  der  Gemeindebehörde  in  Angelegenheiten  der  Innungen
größere  Befugnisse  beigelegt  sind,  als  durch  gegenwärtiges  Gesetz,  treten  außer

Kraft.

II.  Neue  Innungen.

§.  97.
Diejenigen,  welche  gleiche  oder  verwandte  Gewerbe  selbstständig  betreiben,
können  zu  einer  Innung  zusammentreten.
Neue  Innungen  erlangen  durch  die  Bestätigung  ihrer  Statuten  die  Rechte
einer  Korporation.
§.  98.  ·
Der  Zweck  der  neu  zu  gründenden  Innungen  besteht  in  der  Förderung  der
gemeinsamen  gewerblichen  Interessen.

§.  99.

Die  Genehmigung  der  Innungsstatuten  steht  den  höheren  Verwaltungsbehörden
  zu.

§.  100.

In  dem  Statute  sind  die  Bedingungen  der  Aufnahme  in  die  Innung,  die
Rechte  und  Pflichten  der  Mitglieder,  der  Maaßstab,  nach  welchem  laufende  Beiträge
  der  Innungsgenossen  auszuschreiben  sind,  und  die  besonderen  Folgen,  welche
        <pb n="291" />
        —  269  —

an  die  unterlassene  Zahlung  derselben  sich  knüpfen,  die  Art  der  Zusammensetzung
des  Vorstandes,  imgleichen  die  Einrichtungen  für  die  Verwaltung  der  gemeinschastlichen
  Angelegenheiten  festzusetzen.

S.  101.

Jede  Innung  muß  einen  Vorstand  haben,  dessen  Mitglieder  von  den  Inmungsgenossen
  zu  wählen  sind.  «

§.102·

Die  o  und  die  Verwendung  der  Beiträge,  sowie  die  Verwaltung  des
Gant=  4  Kassen=  und  Rechnungswesens,  wird  durch  Beschlüsse  der  Innung
geordnet.

KS.  103.

Die  Bestimmungen  in  den  I#§.  82—96.  finden  auch  auf  neue  Innungen

Anwendung.  ·
S.104.

Korporationen  von  Kaufleuten,  welchen  ausschließliche  Gewerbsbefugnisse
nicht  zugestanden  haben,  unterliegen  rücht  den  eue  —  Titels.  6

Titel  VII,
Gewerbegehülfen)  Gesellen)  Lehrlinge)  Fabrikarbeiter.
I.  Verhältnisse  der  Gesellen,  Gehülfen  und  Lehrlinge.
1.  Im  Allgemeinen.

6.  105.

Die  Festsetzung  der  Verhältnisse  zwischen  den  selbstständigen  Gewerbetrei-—
  ihren  Genee,  Gehülfen  und  Lehrlingen  ist  Gegenstand  freier  Uebereinkunft.
  «

Zum  Arbeiten  an  Sonn-  und  Festtagen  ist,  vorbehaltlich  der  anderweitigen
Vereinbarung  in  Dringlichkeitsfällen,  Niemand  verpflichtet.

K.  106.

Die  nach  den  Landesgesetzen  zuständige  Behörde  hat  darauf  zu  achten,  daß
bei  Beschäftigung  der  Lehrlinge  gebührende  #aee  auf  Gelunden  und  Sittlichkeit
  genommen  und  densenen  Lehrlingen,  welche  des  Schul=  und  Religionsnterrichts

  noch  bedürfen,  Zeit  dazu  Felafen  werde.

urch  Ortsstatut  (§.  11  können  Gesellen,  Gehülfen  und  Lehrlinge,

ofern  sie  das  Lhesuee  Lebensjahr  nicht  überschritten  haben,  oder  einzelne  Nlalsen

elben,  zum  Besuche  einer  Fortbildungsschule  des  Ortes,  Arbeits=  und  Lehr-—

  aber  zur  Gewährung  der,  für  dessen  esuch  erforderlichen  Zeit  verpflichtet
werden.

E##bes=  Gesehbl.  1869.  44  S.  107.
        <pb n="292" />
        —  270  —

§.  107.

Jeder  Gewerbe-Unternehmer  ist  verbunden,  auf  seine  Kosten  alle  diejenigen
Einrichtungen  herzustellen  und  zu  unterhalten,  welche  mit  Rücksicht  auf  die  besondere
  Beschaffenheit  des  Gewerbebetriebes  und  der  Betriebsstätte  zu  thunlichster
Sicherung  der  Arbeiter  gegen  Gefahr  für  Leben  und  Gesundheit  nothwendig  sind.

§.  108.

Streitigkeiten  der  selbstständigen    Gewerbetreibenden  mit  ihren  Gesellen,  Gehülfen
  oder  Lehrlingen,  die  sich  auf  den  Antritt,  die  Fortsetzung  oder  Aufhebung
des  Arbeits-  oder  Lehrverhältnisses,  auf  die  gegenseitigen  Leistungen  während  der
Dauer  desselben  oder  auf  die  Ertheilung  oder  den  Inhalt  der  in  den  §§.  113.
und  124.  erwähnten  Zeugnisse  beziehen,  sind,  soweit  für  diese  Angelegenheiten
besondere  Behörden  bestehen,  bei  diesen  zur  Entscheidung  zu  bringen.

  Insoweit  solche  besondere  Behörden  nicht  bestehen,  erfolgt  die  Entscheidung
  durch  die  Gemeindebehörde.  

Gegen  die  Entscheidung  der  Gemeindebehörde  steht  den  Betheiligten  eine
Berufung  auf  den  Rechtsweg  binnen  zehn  Tagen  präklusivischer  Frist  offen;  die
vorläufige  Vollstreckung  wird  aber  hierdurch  nicht  aufgehalten.

Durch  Ortsstatut  (§.  142.)  können  an  Stelle  der  gegenwärtig  hierfür  bestimmten
  Behörden  Schiedsgerichte  mit  der  Entscheidung  betraut  werden.  Dieselben
  sind  durch  die  Gemeindehehörde  unter  gleichmäßiger  Zuziehung  von  Arbeitgebern
  und  Arbeitnehmern  zu  bilden.

2.  Insbesondere:  a.  der  Gesellen  und  Gehülfen.

§.  109.
  Die  Gesellen  und  Gehülfen  sind  verpflichtet,  den  Anordnungen  der  Arbeitgeber
  in  Beziehung  auf  die  ihnen  übertragenen  Arbeiten  und  auf  die  häuslichen
Einrichtungen  Folge  zu  leisten;  zu  häuslichen  Arbeiten  sind  sie  nicht  verbunden.

§.  110.

Daas  Verhältniß  zwischen  dem  Arbeitgeber  und  den  Gesellen  oder  Gehülfen
kann,  wenn  nicht  ein  Anderes  verabredet  ist,  durch  eine,  jedem  Theile  freistehende,
vierzehn  Tage  vorher  erklärte  Aufkündigung  aufgelöst  werden.

§.  111.  ·
Vor  Ablauf  der  vertragsgemäßen  Arbeitszeit  und  ohne  vorhergegangene
Aufkündigung  können  Gesellen  und  Gehülfen  entlassen  werden:
1)  wenn  sie  eines  Diebstahls,  einer  Veruntreuung  oder  eines  liederlichen
Lebenswandels  sich  schuldig  machen;
2)  wenn  sie  den  in  Gemäßheit  des  Arbeitsvertrages  ihnen  obliegenden  Verpflichtungen
  nachzukommen  beharrlich  verweigern;  
3)  wenn  sie,  der  Verwarnung  ungeachtet,  mit  Feuer  und  Licht  unvorsichtig
umgehen;
        <pb n="293" />
        —  271  —

4)  wenn  sie  sich  Thätlichkeiten  oder  grobe  Ehrverletzungen  gegen  den  Arbeitgeber
  oder  die  Mitglieder  seiner  Familie  zu  Schulden  kommen  lassen;

5)  wenn  sie  mit  den  Mitgliedern  der  Familie  des  Arbeitgebers  verdächtigen
Umgang  pflegen,  oder  Mitarbeiter  zu  Handlungen  verleiten,  welche  wider
die  Gesetze  oder  wider  die  guten  Sitten  verstoßen,

6)  wenn  sie  zur  Fortsetzung  der  Arbeit  unfähig  geworden,  oder  mit  einer
abschreckenden  Krankheit  behaftet  sind.

Inwiefern  in  den  zu  6.  gedachten  Fällen  dem  Entlassenen  ein  Anspruch  auf
Entschädigung  zustehe,  ist  nach  dem  Inhalt  des  Vertrages  und  nach  den  allgemeinen
  gesetzlichen  Vorschriften  zu  beurtheilen.

§.  112.
Die  Gesellen  und  Gehülfen  können  die  Arbeit  vor  Ablauf  der  vertragsmäßigen
  Zeit  und  ohne  vorhergegangene  Aufkündigung  verlassen:

1)  wenn  sie  zur  Fortsetzung  der  Arbeit  unfähig  werden;

2)  wenn  der  Arbeitgeber  sich  Thätlichkeiten  oder  grobe  Ehrverletzungen  gegen
sie  oder  Mitglieder  ihrer  Familie  zu  Schulden  kommen  läßt;

3)  wenn  er  oder  dessen  Angehörige,  sie  oder  ihre  Angehörigen  zu  Handlungen
  verleiten,  welche  wider  die  Gesetze  oder  wider  die  guten  Sitten
laufen;  ·

4)  wenn  er  ihnen  nicht  den  schuldigen  Lohn  in  der  bedungenen  Weise  auszahlt,
  bei  Stücklohn  nicht  für  ihre  ausreichende  Beschäftigung  sorgt,  oder
wenn  er  sich  widerrechtlicher  Uebervortheilungen  gegen  sie  schuldig  macht;

5)  wenn  bei  Fortsetzung  der  Arbeit  ihr  Leben  oder  ihre  Gesundheit  einer
erweislichen  Gefahr  ausgesetzt  sein  würde,  welche  bei  Eingehung  des
Arbeitsvertrages  nicht  zu  erkennen  war.

§.  113.

Beim  Abgange  können  die  Gesellen  und  Gehülfen  ein  Zeugniß  über  die  Art
und  Dauer  ihrer  Beschäftigung  fordern,  welches  auf  Antrag  der  Betheiligten
und,  wenn  gegen  den  Inhalt  sich  nichts  zu  erinnern  findet,  von  der  Gemeindebehörde
  kosten-  und  stempelfrei  zu  beglaubigen  ist.  Dieses  Zeugniß  ist  auf
Verlangen  der  Gesellen  und  Gehülfen  auch  auf  ihre  Führung  auszudehnen.

Die  gesetzliche  Verpflichtung  zur  Führung  von  Arbeitsbüchern  ist  aufgehoben.


§.  114.

Gesellen  und  Gehülfen  sind  in  der  Wahl  ihrer  Meister  oder  Arbeitgeber
unbeschränkt.              
Eine  Verpflichtung  zum  Wandern  findet  nicht  statt.  Auf  Unterstützung
von Seiten  der  Gewerbegenossen    haben  wandernde  Gesellen  und  Gehülfen  keinen
Anspruch.
        <pb n="294" />
        —  272  —

b.  der  Lehrlinge.

§.  115.
Als  Lehrling  ist  jeder  zu  betrachten,  welcher  bei.  einem  Lehrherrn  zur  Erlernung

  eines  Gewerbes  in  Arbeit  tritt,  ohne  Unterschied,  ob  die  Erlernung  gegen
Lehrgeld  oder      unentgeltliche  Hülfsleistung  stattfindet,  oder  ob  für  die  Arbeit  Lohn
gezahlt  wird.

Auf  Lehrlinge  über  18  Jahre  finden  die  Bestimmungen  der  §§.  106.  116.
117.  und  119.  keine  Anwendung.

§.  116.
Von  der  Befugniß,  Lehrlinge  zu  halten,  sind  ausgeschlossen  diejenigen
welchen  wegen  anderer,  als  polizeilicher  Verbrechen  oder      Vergehen    der  Vollgenuß
der staatsbürgerlichen  Rechte  entzogen  ist,  für  die  Zeit  der  Entziehung,  sofern  sie
  nicht  in  diese  Rechte  wieder  eingesetzt  oder  welche  wegen  Diebstahls  oder  Betruges
rechtskräftig  verurtheilt  worden sind.

§.  117.

Ein  Gewerbetreibender,  welcher  von  der  Befugniß,  Lehrlinge  zu  halten,
ausgeschlossen    ist,  darf  auch  die  bereits  angenommenen  Lehrlinge  nicht  ferner

beibehalten.
Die  Entlässung  unbefugt  angenommener  oder  beibehaltener  Lehrlinge  kann
im  Wege  der  polizeilichen  Exekution  erzwungen  werden.

§.  118.
Der  Lehrherr  muß  sich  angelegen  sein  lassen,  den  Lehrling  durch  Beschäftigung
    und  Anweisung  zum  tüchtigen  Gesellen  auszubilden.    Er darf  dem  Lehr-      


linge  die  hierzu  erforderliche    Zeit  und  Gelegenheit  durch  Verwendung  zu  anderen
Dienstleistungen  nicht  entziehen.  Der  Lehrherr  muß  bemüht  sein,    den  Lehrling
zur  Arbeitsamkeit  und  zu  guten  Sitten  anzuhalten  und  vor  Lastern  und
Schweifungen  zu  bewahren.  

§.  119.  Der  Lehrling  ist  der  väterlichen  Zucht  des  Lehrherrn  unterworfen  und  in
Abwesenheit  des  Lehrherrn  auch  dem  denselben  vertretenden  Gesellen    oder  Gehülfen

  zur  Folgsamkeit    verpflichtet.
§.  120.

Das  Lehroerhltnß  kann  in  den  Fällen,  welche  im  §.  111.  bezeichnet
sind,  von  derm  Lehrherrn  vor  Ablauf  der  Lehrzeit  aufgehoben  werden.  Sind  für
einen  solchen  Fall  keine  besonderen  Verabredungen      getroffen,  so  ist  das  Lehrgeld
stets  für  die  bereits  abgelaufene  Zeit  zu entrichten.  Daneben  gebührt,  wenn  der

Lehrling  in  den  Fällen  des  §.  111.  Nr. 1. bis 5.  zu  seiner  Entlassung  Veranlassung
  gegeben  hat,  dem  Lehrherrn  als  Entschädigung  das  weiterlaufende  Lehrgeld
  bis  zu  einem  halbjährigen  Betrage.
        <pb n="295" />
        —  273  —

§.  121.

Wider  den  Willen  des  Lehrherrn  kann  das  Verhältniß  vor  Ablauf  der
Lehrzeit  aufgehoben  werden,  wenn  der  Lehrherr  die  ihm  nach  §.  118.  obliegenden
Verpflichtungen  gröblich  vernachlässigt  oder  das  Recht  der  väterlichen  Zucht
mißbraucht.

Fällt  die  Entscheidung  hierüber  gegen  den  Lehrherrn  aus  (§.  108.),  so
kann  derselbe  zur  Erstattung  der  durch  die  anderweitige  Unterbringung  des  Lehrlings
  entstehenden  Mehrkosten  im  Rechtswege  angehalten  werden.
Letzteres  gilt  auch  von  dem  Falle,  wenn  dem  Lehrherrn  die  Befugniß,
Lehrbinge  zu  halten,  entzogen  wird  (§.  117.).
§.  122.
Wider  den  Willen  des  Lehrherrn  kann  das  Verhältniß  vor  Ablauf  der
Lehrzeit  aufgehoben  werden,  wenn  der  Lehrling  zu  einem  anderen  Gewerbe  oder
zu einem  anderen  Berufe  übergeht.  Dem  Lehrherrn  ist  in  diesem  Falle,  wenn
nicht  ein  Anderes  verabredet  worden,  das  weiterlaufende  Lehrgeld  noch  bis  zu
einem  halbjährigen  Betrage  zu  zahlen.
§.  123.
  Durch  den  Tod  des  Lehrherrn  oder  Lehrlings  wird  der  Lehrvertrag  aufgehoben.

  Auf  den  Antrag  des  einen  oder  des  anderen  Theiles  ist  der  Lehrvertrag
auch  dann  aufzuheben,  wenn  der  Lehrherr  oder  der  Lehrling  zur  Erfüllung  der
eingegangenen  Verpflichtungen  unfähig  wird.

In  beiden  Fällen  erfolgt,  wenn  nichts  Anderes  verabredet  ist,  die  Auseinandersetzung
  hinsichtlich  des  Lehrgeldes  nach  Verhältniß  des  bereits  abgelaufenen
  Theiles  der  Lehrzeit  zur  ganzen  Dauer  derselben.

§.  124.
·  Bei  Auflösung  des  Lehrverhältnisses  kann  der  Lehrling  über  die  Dauer
der  Lehrzeit  und  die  während  derselben  erworbenen  Kenntnisse  und  Fertigkeiten,
sowie  über  sein  Betragen  vom  Lehrherrn  ein  Zeugniß  fordern,  welches,  auf  Antrag
  der  Betheiligten  und,  wenn  gegen  den  Inhalt  sich  nichts  zu  erinnern  findet,
von  der  Gemeindebehörde  kosten-  und  stempelfrei  zu  beglaubigen  ist.

§.  125

Für  die  Aufnahme  und  Entlassung  der  Lehrlinge  dürfen  keine  Gebühren
erhoben  werden.  

Die  Bestimmungen  der  §§.  105.  bis  115.  und  118.  bis  125.  finden,  jedoch

  soviel  die  Lehrlinge  betrifft,  mit  Ausnahme  des  §.  106.  Absatz  2.,  auf  die

Gehülfen  und  Lehrlinge  der  Apotheker  und  Kaufleute,  ingleichen  auf  die  Werkmeister

  in  Fabriken,  keine  Anwendung.  Die  Verhältnisse  derselben  zu  ihren

Lehrherrn  und  Arbeitgebern  sind  fernerhin  nach  den  bisherigen  Vorschriften  zu
beurtheilen.
        <pb n="296" />
        —  274  —

II.  Verhältnisse  der  Fabrikarbeiter.

§.  127.  
Die  Bestimmungen  der  §§.  105.  bis  114.  finden  auch  auf  Fabrikarbeiter
Anwendung.  
§.  128.

Kinder  unter  zwölf  Jahren  dürfen  in  Fabriken  zu  einer  regelmäßigen  Beschäftigung
  nicht  angenommen  werden.

Vor  vollendetem  vierzehnten  Lebensjahre  dürfen  Kinder  in  Fabriken  nur
dann  beschäftigt  werden,  wenn  sie  täglich  einen  mindestens  dreistündigen  Schulunterricht
  in  einer  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde  genehmigten  Schule
erhalten.  Ihre  Beschäftigung  darf  sechs  Stunden  täglich  nicht  übersteigen.

Junge  Leute,  welche  das  vierzehnte  Lebensjahr  zurückgelegt  haben,  dürfen
vor  vollendetem  sechszehnten  Lebensjahre  in  Fabriken  nicht  über  zehn  Stunden
täglich  beschäftigt  werden.  Auch  für  diese  jugendlichen  Arbeiter  kann  durch  die
Centralbehörde  die  zulässige  Arbeitsdauer  bis  auf  sechs  Stunden  täglich  für  den
Fall  eingeschränkt  werden,  daß  dieselben  nach  den  besonderen  in  einzelnen  Theilen
des  Bundesgebietes  bestehenden  Schuleinrichtungen  noch  im  schulpflichtigen  Alter
sich  befinden.

Die  Ortspolizei-Behörde  ist  befugt,  eine  Verlängerung  dieser  Arbeitszeiten
um  höchstens  eine  Stunde  und  auf  höchstens  vier  Wochen  dann  zu  gestatten,
wenn  Naturereignisse  oder  Unglücksfälle  den  regelmäßigen  Geschäftsbetrieb  in  der
Fabrik  unterbrochen  und  ein  vermehrtes  Arbeitsbedürfniß  herbeigeführt  haben.

§.  129.

Zwischen  den  Arbeitsstunden  muß  den  jugendlichen    Arbeitern  (§.    128.)
Vor-  und  Nachmittags  eine  Pause  von  einer  halben    Stunde  und  Mittags  eine
ganze  Freistunde,  und  zwar  jedesmal  auch  Bewegung  in  der  freien  Luft  gewährt
werden.

Die  Arbeitsstunden  dürfen  nicht  vor  5 1/2  Uhr  Morgens  beginnen  und  nicht
über  8 1/2  Uhr  Abends  dauern.    

An  Sonn-  und  Feiertagen,  sowie  während  der  von  dem  ordentlichen

Seelsorger  für  den  Katechumenen-  und  Konfirmanden-  Unterricht  bestimmten
Stunden  dürfen  jugendliche  Arbeiter  nicht  beschäftigt  werden.

  §. 130.

Wer  jugendliche  Arbeiter  in  einer  Fabrik  zu  einer  regelmäßigen  Beschäftigung
  annehmen  will,  hat  davon  der  Ortspolizei-Behörde  zuvor  Anzeige  zu
machen.

Der  Arbeitgeber  hat  über  die  von  ihm  beschäftigten  jugendlichen  Arbeiter
eine  Liste  zu  führen,  welche  deren  Namen,  Alter,  Wohnort,  Eltern,  Eintritt  in
die  Fabrik  und  Entlassung  aus  derselben  enthält,  in  dem  Arbeitslokal  auszuhängen
  und  den  Polizei-  und  Schulbehörden  auf  Verlangen  in  Abschrift  vorzulegen
  ist.  Die  Anzahl  dieser  Arbeiter  hat  er  halbjährlich  der  Ortspolizei-Behörde
anzuzeigen.
        <pb n="297" />
        —  275  —

§.  131.

Die  Annahme  jugendlicher    Arbeiter  zu  eine  regelmäßigen  Beschäftigung
darf  nicht  erfolgen,  bevor  der Vater  oder Vormund  derselben  dem  Arbeitgeber
ein  Arbeitsbuch  eingehändigt  hat.

Dieses  Arbeitsbuch,  welchem  die  §§.  128 --  133.  des  gegenwärtigen  Gesetzes
  vorzudrucken  sind,  wird  auf  den  Antrag  des  Vaters  oder  Vormundes  des
jugendlichen  Arbeiters  von  der  Ortspolizei-Behörde  ertheilt  und  enthält:

1)  Namen,  Tag  und  Jahr  der  Geburt,  Religion  des  Arbeiters,
2)  Namen,  Stand  und  Wohnort  des  Vaters  oder  Vormundes,
3)  ein  Zeugniß  über  den  bisherigen  Schulbesuch,

4)  eine  Rubrik  für  die  bestehenden  Schulverhältnisse,

5)  eine  Rubrik  für  die  Bezeichnung  des  Eintrittes  in  die  Anstalt,
6)  eine  Rubrik  für  den  Austritt  aus  derselben,

7)  eine  Rubrik  für  die  Revisionen.

Der  Arbeitgeber  hat  dieses  Arbeitsbuch  zu  verwahren,  der  Behörde  auf
Verlangen  jederzeit  vorzulegen  und  bei  Beendigung  des  Arbeitsverhältnisses  dem
Vater  oder  Vormunde  des  Arbeiters  wieder  auszuhändigen.

§.  132.
Wo  die  Aufsicht  über  die  Ausführung  der  vorstehenden  Bestimmungen
(§§.  128—133.)  eigenen  Beamten  übertragen  ist,  stehen  denselben  bei  Ausübung
dieser  Aufsicht  alle  amtlichen  Befugnisse  der  Ortspolizei-Behörden,  insbesondere
das  Recht  zur  jederzeitigen  Revision  der  Fabriken  zu.
Die  auf  Grund  der  Bestimmungen  der  §§  128 --  133.  auszuführenden
amtlichen  Revisionen  der  gewerblichen  Anstalten  sind  die  Besitzer  derselben  verpflichtet,
  zu  jeder  Zeit,  namentlich  auch  in  der  Nacht,  während  die  Anstalten  im
Betriebe  sind,  zu  gestatten.
§.  133.

Sollte  durch  die  Ausführung  der  Bestimmungen  der  §§. 128.  und  129.
bereits  bestehenden  gewerblichen  Anstalten  die  nöthige  Arbeitskraft  entzogen  werden,
  so  ist  die  Centralbehörde  befugt,  auf  bestimmte  Zeit,  jedoch  höchstens  ein
Jahr,  Ausnahmevorschriften  zu  erlassen.
  In  Betreff  der  beim  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  bereits  beschäftigten
jugendlichen  Arbeiter  ist  die  im  §.  130.  vorgeschriebene Anzeige bei der Ortspolizei-Behörde

  binnen  vier  Wochen  zu  bewirken.

§.  134.

Fabrikinhaber,  sowie  alle  diejenigen,  welche  mit  Ganz-  oder  Halbfabrikaten
Handel  treiben,  sind  verpflichtet,  die  Löhne  der  Arbeiter,  welche  mit  Anfertigung
der  Fabrikate  für  sie  beschäftigt  sind,  in  baarem  Gelde  auszuzahlen.

Sie  dürfen  denselben  keine  Waaren  kreditiren.

Dagegen  können  den  Arbeitern  Wohnung,  Feuerungsbedarf,  Landnutzung,
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        —  276  —

regelmäßige  Beköstigung,  Arzneien  und  ärztliche  Hülfe,  sowie  Werkzeuge  und
Stoffe  zu  den  von  ihnen  anzufertigenden  Fabrikaten  unter  Anrechnung  bei  der
Lohnzahlung  verabreicht  werden.

§.  135.  
Die  Bestimmungen  des  §.  134.  finden  auch  Anwendung  auf  Familienglieder,
  Gehülfen,  Beauftragte,  Geschäftsführer,  Aufseher  und  Faktoren  der  dort
bezeichneten  Arbeitgeber,  sowie  auf  Gewerbetreibende,  bei  deren  Geschäft  eine  der
hier  erwähnten  Personen  unmittelbar  oder  mittelbar  betheiligt  ist.

§.  136.

Unter  Arbeitern  (§.  134.)  werden  hier  auch  diejenigen  verstanden,  welche
außerhalb  der  Fabrikstätten  für  Fabrikinhaber  oder  für  die  ihnen  gleichgestellten
Personen  die  zu  deren  Gewerbebetriebe  nöthigen  Ganz-  oder  Halbfabrikate  anfertigen,
  oder  solche  an  sie  absetzen,  ohne  aus  dem  Verkaufe  dieser  Waaren  an
Konsumenten  ein  Gewerbe  zu  machen.

§.  137.

Arbeiter,  deren  Forderungen  den  Vorschriften  der  §§.  134.  bis  136.  zuwider
  anders  als  durch  Baarzahlung  berichtigt  sind,  können  zu  jeder  Zeit  die
Bezahlung  ihrer  Forderungen  in  baarem  Gelde  verlangen,  ohne  daß  ihnen  eine
Einrede  aus  dem  an  Zahlungsstatt  Gegebenen  entgegengesetzt    werden  kann.  Letzteres
fällt,  soweit  es  noch  bei  dem  Empfänger  vorhanden  oder  dieser  daraus  bereichert
ist,  der  im  §.  139.  Absatz  2.  gedachten  Kasse  zu.

§.  138.

Verträge,  welche  den  §§.  134.  bis  136.  zuwiderlaufen,  sind  nichtig.

Dasselbe    gilt  von  Verabredungen    zwischen  Fabrikinhabern  oder  ihnen  gleichgestellten
  Personen  einerseits  und  Arbeitern  andererseits  über  die  Entnehmung
der  Bedürfnisse  dieser  letzteren  aus  gewissen  Verkaufsstellen,  sowie  überhaupt
über  die  Verwendung  des  Verdienstes  derselben  zu  einem  anderen  Zweck,  als  zur
Betheiligung  an  Einrichtungen  zur  Verbesserung  der  Lage  der  Arbeiter  oder  ihrer
Familien  (§.  134.).

§.  139.

Forderungen  für  Waaren,  welche  ungeachtet  des  Verbots  den  Arbeitern
kreditirt  worden  sind,  können  von  Fabrikinhabern  und  von  den  ihnen  gleichgestellten
  Personen  weder  eingeklagt,  noch  durch  Anrechnung  oder  sonst  geltend
gemacht  werden,  ohne  Unterschied,  ob  sie  zwischen  den  Betheiligten  unmiltelbar
entstanden  oder  mittelbar  erworben  sind.

Dagegen  fallen  dergleichen  Forderungen  der  Kranken,  Sterbe-,  Spar-  oder
ähnlichen  Hülfskasse    zu,  welche  in  der  Wohnortsgemeinde  des  betheiligten  Arbeiters
für  diejenige  Klasse  von  Arbeitern  besteht,  zu  welcher  er  gehört.  Sind  mehrere
solcher  Kassen  vorhanden,  so  fällt  die  Forderung  allen  zu  gleichen  Theilen  zu,  in
Ermangelung  derartiger  Anstalten  aber  der  Ortsarmenkasse.
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                                                           —  277  —

                                                        Titel  VIII.
                                              Gewerbliche  Hülfskassen.

                                                            §.  140.

Die  durch  Ortsstatut  oder  Anordnung  der  Verwaltungsbehörde  begründete
Verpflichtung  der  selbstständigen  Gewerbetreibenden,  einer  mit  einer  Innung  verbundenen
  oder  außerhalb  derselben  bestehenden  Kranken.,  Hülfs-  oder  Sterbekasse
  für  selbstständige  Gewerbetreibende  beizutreten,  wird  aufgehoben.  Im
Üebrigen  wird  in  den  Verhältnissen  dieser  Kassen  durch  gegenwärtiges  Gesetz  nichts
geändert.  

Neue  Kassen  der  selbstständigen  Gewerbetreibenden  für  die  erwähnten  Zwecke
erhalten  durch  die  Genehmigung  der  höheren  Verwaltungsbehörde  die  Rechte
juristischer  Personen,  soweit  es  zur  Erlangung  dieser  Rechte  einer  besonderen
staatlichen  Genehmigung  bedarf.

                                                                  §.  141.

Bis  zum  Erlaß  eines  Bundesgesetzes  bleiben  die  Anordnungen  der  Landesgesetze
  über  die  Kranken-,  Hülfs-  und  Sterbekassen  für  Gesellen,  Gehülfen  und
Fabrikarbeiter  in  Kraft.

Die  durch  Ortsstatut  oder  Anordnung  der  Verwaltungsbehörde  begründete
Verpflichtung  der  Gesellen,  Gehülfen,  Lehrlinge  und  Fabrikarbeiter,  einer  bestimmten
  Kranken-,  Hülfs-  oder  Sterbekasse  beizutreten,  wird  indeß  für  diejenigen  aufgehoben,
  welche  nachweisen,  daß  sie  einer  anderen  Kranken-,  Hülfs-  oder  Sterbekasse

  angehören.

                                                                       Titel  IX.
                                                                  Ortsstatuten.

                          .                                           §    142.

Ortsstatuten  können  die  ihnen  durch  das  Gesetz  überwiesenen  gewerblichen
Gegenstände  mit  verbindlicher  Kraft  ordnen.  Dieselben  werden,  nach  Anhörung
betheiligter  Gewerbetreibender,  auf  Grund  eines  Gemeindebeschlusses  abgefaßt.
Sie  bedürfen  der  Genehmigung  der  höheren  Verwaltungsbehäörde.

Die  Centralbehörde  ist  befugt,  Ortsstatuten,  welche  mit  den  Gesetzen  in
Widerspruch  stehen,  außer  Kraft  zu setzen.

Bundes-  Gesetzbl.  1869.                                                                                      45           Titel
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                                                                               —  278  —

                                                                          Titel  X.
                                                             Strafbestimmungen.

§.  143.

Die  Berechtigung  zum  Gewerbebetriebe  kann,  abgesehen  von  Konzessions-Entziehungen
  und  den  in  diesem  Gesetze  gestatteten  Untersagungen  des  Gewerbebetriebes
  (§.  15.  Absatz  2.  und  §.  35.),  weder  durch  richterliche  noch  administrative
  Entscheidung  entzogen  werden.

Ausnahmen  von  diesem  Grundsatze,  welche  durch  die  Steuergesetze  begründet
  sind,  bleiben  so  lange  aufrecht  erhalten,  als  diese  Steuergesetze  in  Kraft

bleiben.

Ebenso  bewendet  es  bei  den  Vorschriften  der  Landesgesetze,  welche  die  Entziehung
  der  Befugniß  zum  selbstständigen  Betriebe  eines  Gewerbes  durch  richterliches
  Erkenntniß  als  Strafe  im  Falle  einer  durch  die  Presse  begangenen  Zuwiderhandlung
  vorschreiben  oder  zulassen.

Die  Bestimmungen  der  Landesgesetze,  nach  welchen  die  Befugniß  zur
Herausgabe  von  Druckschriften  und  zum  Vertriebe  derselben  innerhalb  des  Norddeutschen
  Bundesgebietes  im  Verwaltungswege  entzogen  werden  darf,  werden
hierdurch  aufgehoben.

·                                                                           §·144.

Inwiefern,  abgesehen  von  den  Vorschriften  über  die  Entziehung  des  Gewerbebetriebes
  (§.  143.),  Zuwiderhandlungen  der  Gewerbetreibenden  gegen  ihre
Berufspflichten  außer  den  in  diesem  Gesetz  erwähnten  Fällen  einer  Strafe  unterliegen,
  ist  nach  den  darüber  bestehenden  Gesetzen  zu  beurtheilen.

Jedoch  werden  aufgehoben  die  für  Medizinalpersonen  bestehenden  besonderen
Bestimmungen,  welche  ihnen  unter  Androhung  von  Strafen  einen  Zwang  zu
ärztlicher  Hülfe  auferlegen.  ·

                                                                               §.145.

Für  das  Mindestmaaß  der  Strafen,  das  Verhältniß  von  Geldstrafe  zu  Gefängnißstrafe,
  sowie  für  die  Verjährung  des  im  §.  153.  verzeichneten  Vergehens,
sind  die  Bestimmungen  der  Landesgesetze  maaßgebend.

Die  übrigen  in  diesem  Titel  mit  Strafe  bedrohten  Handlungen  verjähren
binnen  drei  Monaten,  von  dem  Tage  an  gerechnet,  an  welchem  sie  begangen
  sind.

                                                                              §.  146.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  §§.  134.  bis  136.  werden  mit  einer  Geldbuße
  bis  zu  fünfhundert  Thalern  und  im  Falle  des  Unvermögens  mit  verhältniß-
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                                                                                —  279  —

-mäßiger  Gefängnißstrafe  bis  zu  sechs  Monaten  bestraft.  Im  Wiederholungs-.
falle  wird  die  Strafe  verdoppelt.

Die  Geldbußen  fließen  derjenigen  Kasse  zu,  welcher  die  im  §.  139.  erwähnten
Forderungen  nach  den  dort  ertheilten  Vorschriften  zufallen.

Jede  rechtskräftige  Verurtheilung  wird  auf  Kosten  des  Verurtheilten  durch
das  amtliche  Organ  der  höheren  Verwaltungsbehörde  des  Bezirks  und  andere
öffentliche  Blätter  derjenigen  Kreise,  in  welchen  derselbe  und  der  betheiligte  Arbeiter
ihren  Wohnsitz  haben,  bekannt  gemacht.

                                                                            .  147.

Mit  Geldbuße  bis  zu  Einhundert  Thalern  und  im  Unvermögensfalle  mit
verhältnißmäßiger  Gefängnißstrafe  bis  zu  sechs  Wochen  wird  bestraft:

1)  wer  den  selbstständigen  Betrieb  eines  stehenden  Gewerbes,  zu  dessen  Be-  ginne
  eine  besondere  polizeiliche  Genehmigung  (Konzession,  Approbation,

Bestallung)  erforderlich  ist,  ohne  die  vorschriftsmäßige  Genehmigung
unternimmt  oder  fortsetzt,  oder  von  den  in  der  Genehmigung  festgesetzten
Bedingungen  abweicht;

2)  wer  eine  gewerbliche  Anlage,  zu  der  mit  Rücksicht  auf  die  Lage  oder
Beschaffenhelt  der  Betriebsstätte  oder  des  Lokals  eine  besondere  Genehmigung
  erforderlich  ist  (§§.  16.  und  24.),  ohne  diese  Genehmigung  errichtet,
  oder  die  wesentlichen  Bedingungen,  unter  welchen  die  Genehmigung
ertheilt  worden,  nicht  innehält,  oder  ohne  neue  Genehmigung  eine  wesentliche
  Veränderung  der  Betriebsstätte  oder  eine  Verlegung  des  Lokals
oder  eine  wesentliche  Veränderung  in  dem  Betriebe  der  Anlage  vornimmt;
  

3)  wer,  ohne  hierzu  approbirt  zu  sein,  sich  als  Arzt  (Wundarzt,  Augenarzt,
Geburtshelfer,  Zahnarzt,  Thierarzt)  bezeichnet  oder  sich  einen  ahnlichn
Titel  beilegt,  durch  den  ber  Glauben  erweckt  wird,  der  Inhaber  desselben
sei  eine  geprüfte  Medizinalperson.

Enthält  die  Handlung  zugleich  eine  Zuwiderhandlung  gegen  die  Steuergesetze,
  so  soll  nicht  außerdem  noch  auf  eine  Steuerstrafe  erkannt  werden,  es  ist
aber  darauf  bei  Zumessung  der  Strafe  Rücksicht  zu  nehmen.

In  dem  Falle  zu  2.  kann  die  Polizeibehörde  die  Wegschaffung  der  Anlage
oder  die  Herstellung  des  den  Bedingungen  entsprechenden  Zustandes  derselben
anordnen.

                                                                    §.  148.

Mit  Geldbuße  bis  zu  fünfzig  Thalern  und  im  Falle  des  Unvermögens
mit  Gefängnißstrafe  bis  zu  vier  Wochen  wird  bestraft:

1)  wer  außer  den  in  §.  147.  vorgesehenen  Fällen  ein  stehendes  Gewerbe
beginnt,  ohne  dasselbe  vorschriftsmäßig  anzuzeigen;

2)  wer  die  im  §.  14.  erforderte  An-  oder  Abmeldung  einer  übernommenen

Feuerversicherungs Agentur  unterläßt;
                                                                                                                                45*  3)  wer
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                                                                             —  260  —

3)  wer  die  im  §.  14.  erforderten  Anzeigen  über  das  Betriebslokal  unterläßt;


4)  wer  der  nach  §.  35.  gegen  ihn  ergangenen  Untersagung  eines  Gewerbebetriebes
  zuwiderhandelt,  oder  die in    §.  35.  vorgeschriebene  Anzeige
unterläßt;

5)  wer  dem  §.  43.  zuwiderhandelt;  «

6)  wer  bei  dem  Aufsuchen  von  Waarenbestellungen  den  Vorschriften  im
§.  44.  zuwiderhandelt;

7)  wer  ein  Gewerbe  im  Umherziehen  ohne  Legitimationsschein  betreibt;

8)  wer  bei  dem  Betriebe  seines  Gewerbes  die  von  der  Obrigkeit  vorgeschriebenen
  oder  genehmigten  Taxen  überschreitet;  »

9)  wer  als  Lehrherr  seine  Pflichten  gegen  die  ihm  anvertrauten  Lehrlinge
gröblich  vernachlässigt;

10)  wer  der  Aufforderung  der  Behörde  ungeachtet  den  Bestimmungen  des
§.  107.  entgegenhandelt.
In  allen  diesen  Fällen  bleibt  die  Strafe  ausgeschlossen  wenn  die  straf.
bare  Handlung  zugleich  eine  Zuwiderhandlung  gegen  die  Steuergesetze  enthält.
                                                                         §.  149.
Mit  Geldbuße  bis  zu  zehn  Thalern  und  im  Falle  des  Unvermögens  mit
Gefängniß  bis  zu  acht  Tagen  wird  bestraft:

1)  wer  gewerbliche  Verrichtungen,  zu  welchen  er  nach  arsrt  des  §.  44.
einer  Legitimation  bedarf,  vornimmt,  ohne  dieselbe  zu  besitzen,  beziehungsweise
  mit  sich  zu  führen;

2)  wer  bei  dem  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  den  ihm  ertheilten  Legitimationsschein
  nicht  mit  sich  führt,  oder  einem  Anderen  überläßt;

3)  wer  ein  Gewerbe  im  Umherziehen,  für  welches  ihm  ein  auf  einen  bestimmten
  Bezirk  lautender  Legitimationsschein  ( §.  60.)  ertheilt  ist,  unbefugt
in  einem  anderen  Bezirk  betreibt;

4)  wer  den  Vorschriften  im  §.  61.  zuwiderhandelt)

5)  wer  bei  dem  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  unbefugt  Begleiter  mitführt

und  wer  einem  Gewerbetreibenden  im  Umherziehen  unbefugt  als  Begleiter
  dient;

6)  wer  den  polizeilichen  Anordnungen  wegen  des  Marktverkehrs  zuwiderhandelt;


7)  wer  es  unterläßt,  die  in  den  §.  130.  und  133.  vorgeschriebenen  Anzeigen
  zu  machen  oder  Listen  zu  führen.
                                                                       §.  150.
Wer  den  Vorschriften  in  den  §§.  128.  129.  und  130.  zuwider  jugendliche
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                                                                                —  281  —

  Arbeiter  annimmt  oder  beschäftigt,  wird  mit  einer  Geldbuße  bis  zu  fünf
Thalern  und  im  Falle  des  Unvermögens  mit  verhältnißmäßiger  Gefängnißstrafe
bis  zu  drei  Tagen  für  jeden  vorschriftswidrig  angenommenen  oder  beschäftigten
Arbeiter  bestraft.

War  er  innerhalb  der  letzten  fünf  Jahre  bereits  drei  verschiedene  Male
auf  Grund  der  vorstehenden  Bestimmung  bestraft,  so  kann  auf  den  Verlust  der
Befugniß  zur  Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter  für  eine  bestimmte  Zeit  oder
für  immer  gegen  ihn  erkannt  werden.

Es  muß  auf  diesen  Verlust,  und  zwar  für  mindestens  drei  Monate  erkannt
werden,  wenn  er  innerhalb  der  letzten  fünf  Jahre  bereits  sechs  verschiedene  Male
bestraft  war.

Zuwiderhandlungen  gegen  solche  Erkenntnisse  (Absatz  2.  und  3.)  werden
mit  Geldbuße  bis  zum  vierfachen  Betrage  der  im  ersten  Absatz  dieses  Paragraphen
bestimmten  Geldbuße,  und  im  Falle  des  Unvermögens  mit  verhältnißmäßigem
Gefängniß  bestraft.

                                                     §     151.

Sind  polizeiliche  Vorschriften  von  dem  Stellvertreter  eines  Gewerbetreibenden
  bei  Ausübung  des  Gewerbes  übertreten  worden)  so  trifft  die  Strafe  den
Stellvertreter,  ist  die  Uebertretung  mit  Vorwissen  des  verfügungsfähigen  Vertretenen
  begangen  worden,  so  verfallen  beide  der  gesetzlichen  Strafe

Ist  an  eine  solche  Uebertretung  der  Verlust  der  Konzession,  Approbation
oder  Bestallung  geknüpft,  so  findet  derselbe  auch  als  Folge  der  von  dem  Stellvertreter
  begangenen  Uebertretung  statt,  wenn  diese  mit  Vorwissen  des  verfügungsfähigen
  Vertretenen  begangen  worden.  Ist  dies  nicht  der  Fall,  so  ist  der  Vertretene
  bei  Verlust  der  Konzession,  Approbation  u.  s.  w.  verpflichtet,  den  Stellvertreter
  zu  entlassen.

                                                               §. 152.

Alle  Verbote  und  Strafbestimmungen  gegen  Gewerbetreibende,  gewerbliche
Gehülfen,  Gesellen  oder  Fabrikarbeiter  wegen  Verabredungen  und  Vereinigungen
zum  Behufe  der  Erlangung  günsiger  Lohn-  und  Arbeitsbedingungen,  insbesondere mittelst
    Einstellung  der  Arbeit  oder  Entlassung  der  Arbeiter,  werden  aufgehoben.


Jedem  Theilnehmer  steht  der  Rücktritt  von  solchen  Vereinigungen  und
Verabredungen  frei,  und  es  findet  aus  letzteren  weder  Klage  noch  Einrede  statt.

                                                                    §.  153.

Wer  andere  durch  Anwendung  körperlichen  Zwanges,  durch  Drohungen,
durch  Ehrverletzung  oder  durch  Verrufserklärung  bestimmt  oder  zu  bestimmen
versücht,  an    solchen  Verabredungen  (§.  152.)  Theil  zu  nehmen,  oder  ihnen  Folge
zu  leisten,  ober  Andere  durch  gleiche  Mittel  hindert  oder  zu  hindern  versucht,
von  solchen  Verabredungen  zurückzutreten,  wird  mit  Gefängniß  bis  zu  drei  Momaten
  bestraft,  sofern  nach  dem  allgemeinen  Strafgesetz  nicht  eine  härtere  Strafe

eintritt.  
                                                                                                                                                     Schluß-
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                                                                            —  2682  —
                                                       Schlußbestimmungen. 

                                                                    §.  154.

Die  Bestimmungen  der  §§.  128.  bis  139.  finden  auch  auf  die  Besitzer,
beziehungsweise  Arbeiter  von  Bergwerken,  Aufbereitungsanstalten  und  unterirdisch
betriebenen  Brüchen  oder  Gruben  Anwendung.

Diejenigen  Bestimmungen,  welche  die  bezeichneten  Arbeiter  wegen  groben
Ungehorsams,  beharrlicher  Widersetzlichkeit  oder  wegen  Verlassens  der  Arbeit  mit
Strafe  bedrohen,  werden  aufgehoben.

                                                                         §.  155.  .

Wo  in  diesem  Gesetze  auf  die  Landesgesetze  verwiesen  ist,  sind  unter  den
letzeren  auch  die  verfassungs-  oder  gesetzmäßig  erlassenen  Verordnungen  verstanden.



Welche  Behörden  in  jedem  Bundesstaate  unter  der  Bezeichnung:  höhere
Verwaltungsbehörde,  untere  Verwaltungsbehörde,  Gemeindebehörde,  Ortsbehörde,
Unterbehörde,  Polizeibehörde,  Ortspolizeibehörde  zu  verstehen  sind,  wird  von  der
Zentralbehörde  des  Bundesstaates  bekannt  gemacht.

                                                                               §.  156.

Die  Titel  I.  II.  IV.  bis  X.  dieses  Gesetzes  treten  drei  Monate  nach  dessen
Verkündung,  der  Titel  III.  tritt  am  1.  Januar  1870.  in  Kraft.

Das  Gesetz,  betreffend  den  Betrieb  der  stehenden  Gewerbe,  vom  8.  Juli
1868.  (Bundesgesetzbl.  S.  406.)  tritt  drei  Monate  nach  Verkündung  dieses  Gesetzes
  außer  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Bundes-Insiegel.  

Gegeben  Berlin,  den  21.  Juni  1869.

                                                                                                     (L.  S.)  Wilhelm.
                                                                                                     G r.  v.  Bismarck=Schönhausen.

 

(Nr.  313.)  Gesetz,  die  Besteuerung  des  Zuckers  betreffend.  Vom  26.  Juni  1869.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ect.

verordnen  im  Namen  des  Norddeutschen  Bundes)  nach  erfolgter  Zustimmung
     des Bundesrahtestes  des  Deutschen  Zollvereins  und  bes  Deutschen  Zollparlaments,
was  folgt:

.  1

Vom  1.  September  d.  J.  ab  wird  die  Steuer  vom  inländischen  Rübenzucker,
        <pb n="305" />
                                                                             —  283  —

Zucker  mit  acht  Silbergroschen  oder  acht  und  zwanzig  Kreuzern  vom  Zollzentner

der  zur  Zuckerbereitung  bestimmten  rohen  Rüben  erhoben.
                                                                             §.  2.
Vom  1.  September  d.  J.  ist  an  Eingangszoll  vom  Zentner  ausländischem
Zucker  und  Sirup  zu  erheben,  und  zwar  von

1)  Zucker:  raffinirter  Zucker  aller  Art,  sowie  Rohzucker,  wenn  letzterer  den

auf  Anordnung  des  Bundesrathes  bei  den  nach  Bedürfniß  öffentlich  zu

bezeichnenden  Zollstellen  niederzulegenden,  nach  Anleitung  des  Holländischen

  Standart  Nr.  19.  und  darüber  zu  bestimmenden  Mustern  entspricht

  ..........  .  ..  .  .  .  .  ..  5  Rthlr.  —  Sgr.
2)  Rohzucker,  soweit  solcher  nicht  zu  dem  unter  1.  gedachten

  gehört  4  —
3)  Sirup  15


Auflösungen  von  Zucker,  welche  als  solche  bei
der  Revision  bestimmt  erkannt  werden,  unterliegen
  dem  vorstehend  unter  2.  aufgeführten
Eingangszolle.
4)  Melasse  unter  Kontrole  der  Verwendung  zur  Branntweinbereitung
  .  .....  .  .  .  frei.
Für  Tara  werden  vom  Zentner  Bruttogewicht  vergütet:
beim  Eingang  von  Brod-(Hut.)  Zucker,  Kandis=,  Bruch=  oder  Lumpenzucker:
14  Pfund  in  Fässern  mit  Dauben  von  Eichen-  und  anderem  harten  Holze,
10 " in  anderen  Fässern,
13 "  in  Kisten,
7 "  in  Körben,
beim  Eingange  von  Rohzucker  und  Farin  (Zuckermehl),  sowie  gestoßenem  Zucker:
13  Pfund  in  Fässern  mit  Dauben  von  Eichen-  oder  anderem  harten  Holze,
10"  in  anderen  Fässern,
13"   in  Kisten,
8 "  in  außereuropäischen  Rohrgeflechten  (Kanassers,  Kranjans),
7 "   in  anderen  Körben,
4 "  in  Ballen;
beim  Eingange  von  Sirup:
11  Pfund  in  Fässern.

                                                              §.  3.

Bei  der  Ausfuhr  von  inländischem  wie  von  ausländischem  Zucker  über  die
Zollvereinsgrenze  oder  bei  dessen  Niederlegung  in  öffentlichen  Niederlagen  wird,
wenn  die  auszuführende  Menge  mindestens  zehn  Zentner  beträgt,  eine  Vergütung
für  den  Zentner  gewährt:

a)  für  Rohzucker  von  mindestens  88  Prozent  Polarisation..........................................
  3  Rthlr.  4  Sgr.
b)  für  Kandis  und  für  Zucker  in  weißen,  vollen,  harten                              Bro- 
        <pb n="306" />
                                                                     —  284  —

Broden  bis  zu  25  Pfund  Nettogewicht  oder  in
Gegenwart  der  Steuerbehörde  zerkleinert.  3  Rthlr.  25  Sgr.
c)  für  allen  übrigen  harten  Zucker,  sowie  für  alle
weiße  trockenen  (nicht  über  1  Prozent  Wasser  enthaltende)
  Zucker,  in  Kristall  Krümel-=  und  Mehlform
  von  mindestens  98  Prozent  Polarisation  3  Rthlr.  18  Sgr.
Der  Bundesrath  des  Zollvereins  hat  die  Zollämter  zu  bestimmen,  über
welche  die Ausfuhr  bewirkt  werden  kann.  Derselbe  ist  auch  befugt,  zu  bestimmen,
  daß  die  bei  der  Ausfuhr  von  Zucker  gegen  Vergütung  abzugebende  Deklaration
  auf  den  Zuckergehalt  nach  dem  Grade  der  Polarisation  gerichtet  werde.

                                                                       §.  4.

Wird  bei  der  Ausfuhr  von  Zucker  durch  unrichtige  Angabe  des  Zuckergehalts
  oder  der  sonstigen  Beschaffenheit  (handelsüblichen  Bezeichnung)  des  Zuckers,
Steuer-  oder  Zollvergütung  für  Zucker,  bei  dessen  Ausfuhr  eine  Vergütung  überhaupt
  nicht  gewährt  wird,  in  Anspruch  genommen,  so  hat  der  Deklarant  den
Betrag  des  vierten  Theils  der  in  Anspruch  genommenen  Vergütung  als  Strafe
verwirkt.  Wird  durch  die  unrichtige  Angabe  des  Zuckergehalts  eine  höhere  Steueroder
  Zollvergütung,  als  die  für  die  Klasse,  zu  welcher  der  auszuführende  Zucker
gehört,  festgesetzte  Vergütung  in  Anspruch  genommen,  so  hat  der  Deklarant  das
Doppelte  der  Differenz  zwischen  der  zuständigen  und  der  beanspruchten  Vergütung
  als  Strafe  verwirkt.

Außer  den  vorstehend  gedachten  Strafen  tritt  die  Konfiskation  des  unrichtig
  deklarirten  Zuckers  ein,  wenn  solcher  in  der  Absicht,  die  Staatskasse  zu
verkürzen,  zwischen  Zucker  verpackt  worden  ist,  für  welchen  eine  Vergütung,  beziehungsweise
  eine  höhere  Vergütung  gewährt  wird.

Uebersteigt  die  Angabe  des  Zuckergehalts  den  bei  der  Revision  ermittelten
Zuckergehalt  um  nicht  mehr  als  ein  Drittel  Prozent,  so  findet  eine  Bestrafung
nicht  statt.  Ist  zwar  dieser  Prozentbetrag  überschritten,  aber  der  Beweis  geführt,
daß  die  Absicht,  die  Staatskasse  zu  verkürzen,  nicht  vorgelegen  habe,  so  ist  nur
eine  Ordnungsstrafe  von  fünf  bis  funfzig  Thalern  (fünf  bis  fünf  und  siebenzig
Gulden)  verwirkt.                                      §. 5

Die  zur  Ausführung  dieses  Gesetzes  erforderlichen  Anordnungen  werden
vom  Bundesrathe  des  Zollvereins  festgestellt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Bundes-Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  26.  Juni  1869.

                                              L.  S.)  Wilhelm.
                                             Gr.  v.  Bismarck=Schönhausen.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Bundeskanzlers.
Berlin)  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="307" />
                                                                               —  285  —

                                                              Bundes-Gesetzblatt

                                                             Norddeutschen  Bundes.

 

                                                                       Nr.27.

 

(Nr.  314.)  Verordnung,  betreffend  die  Kautionen  der  bei  den  Verwaltungen  der  Post,
der  Telegraphen  und  des  Eichungswesens  angestellten  Beamten.  Vom
29.  Juni  1869.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  etc.

verordnen  auf  Grund  der  §§.  3.  7.  und  16.  des  Gesetzes  vom  2.  Juni  d.  J.,
betreffend  die  Kautionen  der  Bundesbeamten  (Bundesgesetzbl.  S.  161.),  nach
Einvernehmen  mit  dem  Bundesrathe,  im  Namen  des  Norddeutschen  Bundes,
was  folgt:
                                                                           Artikel  1.
Zur  Kautionsleistung  find  die  nachstehenden  Beamtenklassen  verpflichtet:
I.  Im  Bereiche  der  Postverwaltung:

a)  die  bei  den  Ober-Postkassen  und  den  Postanstalten  angestellten  oder
beschäftigten  Beamten,  Unterbeamten  und  kontraktlichen  Diener,  mit
alleiniger  Ausnahme  der  Orts-Postkassenkontroleure;

b)  Rendant,  Kontroleur,  Kassirer  des  Zeitungs  Debitskomtoirs  in
Berlin  und  diejenigen  bei  demselben  angestellten  Beamten  und
Unterbeamten,  welche  mit  der  Kassenführung  und  der  Ausgabe  der
Zeitungen,  sowie  mit  der  Verwaltung  des  Materials  betraut  sind;

c)  der  Vorsteher  des  Post-Montirungsdepots  in  Berlin;

d)  Führer  von  Postdampfschiffen.

II.  Im  Bereiche  der  Telegraphenverwaltung:

a)  diejenigen  Telegraphen-Inspektoren,  -Telegraphen-Direktionssekretaire,
Telegraphensekretaire,  Obertelegraphisten  und  Telegraphisten,  welche
Stationsvorsteher  sind,  eine  Kasse  führen  oder  Materialien  verwalten;


b)  die  sonstigen  Verwalter  von  Telegraphenstationen,  sofern  sie  nicht
etwa  als  Postbeamte  bereits  Kaution  geleistet  haben;

Bundes-Gesetzbl.  1869.                                                                             46  c)  die-Ausgegeben

  zu  Berlin  den  30.  Juni  1869.
        <pb n="308" />
            —  286  —

oder  der  Transport  von  Geld  oder  Materialien  obliegt.

III.  Im  Bereiche  der  Verwaltung  des  Eichungswesens:

                                                       Artikel  2.

  beträgt:

I.  Im  Bereiche  der  Postverwaltung:
1)  für  den  Rendanten  des  Zeitungs-Debitskomtoirs  in  Berlin  und  die

Rendanten  der  Ober-Postkassen
2)  für  Kontroleur  und  Kassirer  des  Zeitungs-  Debitskomtoirs
  in  Berlin,  für  Kassirer  von  Ober-Postkassen,
  den  Vorsteher  des  Post-Montirungsdepots

I)  diejenigen  Unterbeamten,  welchen  die  Annahme,  die  Aufbewahrung

der  Rendant  der  Kasse  der  Normal=Eichungskommission.

Die  Höhe  der  von  den  vorbezeichneten  Beamtenklassen  zu  leistenden  Kau-3000

  Rthlr.,

und  Führer  von  Postdampfschiffen  1000
3)  für  Buchhalter  von  Ober=Postkassen  800.
4)  für  Hülfsbuchhalter  von  Ober=Postkassen  600
5)  für  Vorsteher  von  Post=  oder  Eisenbahn=Postämtern

  von  größerem  Umfange  .  .  .  .  .  3000
6)  für  Vorsteher  von  Post=  oder  Eisenbahn=Postämtern

  von  mittlerem  Umfange  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  1000
7)  für  Vorsteher  von  Postämtern  geringeren  Umfangs  600
8)  für  Expektanten  aus  der  Zahl  versorgungsberechtigter

Offiziere  auf  Anstellung  als  Postamtsvorsteher  während

  des  Vorbereitungs=  und  Probedienstee  300
9)  für  Vorsteher  von  Postexpeditionen  I.  Klasse  400
10)  für  Vorsteher  von  Postexpeditionen  II.  Klasse  bis  300
11)  für  Ober=Postsekretaire  und  Postsekretairte  ...  500
12)  für  Postassistenten  und  Posteleven  300
13)  für  Postexpedienten  und  Postexpedienten=Anwärter.  3200
14)  für  Postexpeditionsgehülfen  100
15)  für  Post=Unterbeamte  und  kontraktliche  Diener  btis  200=Im

  Bereiche  der  Telegraphenverwaltung:

1)  für  Telegraphen=Inspektorten  500  bis  1000  Rthlr.,
2)  für  Telegraphen=  Direktionssekretaire  und

Telegraphensekretarer  300  500

3)  für  Ober=Telegraphisten  und  Telegraphisten.  200  Kthir  ,-4)

  für  Stationsverwalter,  welche  gemäß  Artikel  1.
sub  II.  Littr.  b.  kautionspflichtig  sind  bis  100

5)  für  Unterbeamte  .  .  ..  100
        <pb n="309" />
                                                                                —  287  —

III.  Im  Bereiche  der  Verwaltung  des  Eichungswesens:
für  den  Rendanten  der  Kasse  der  Normal-Eichungskommissiion
  .  .  .  .  .  .  .  .  .  1600  Rthlr.

                                                                 Artikel  3.

Die  Eintheilung  der  Post=  und  Eisenbahnpostämter  (Artikel  2.  sub  lI.
Nr.  5.  bis  7.),  sowie  die  Bestimmung  der  Höhe  der  von  den  Vorstehern  der
Postexpeditionen  II.  Klasse  und  von  den  Post=Unterbeamten  und  kontraktlichen
Dienern  zu  bestellenden  Kautionen  innerhalb  der  im  Artikel  2.  sub  I.  Nr.  10.  und  15.
bezeichneten  Grenzen  erfolgt  durch  das  General=Postamt  des  Norddeutschen
Bundes.  Die  Höhe  der  von  Telegraphen=Inspektoren,  Telegraphen=Direktionssekretairen,
  Telegraphensekretairen  und  Stationsverwaltern  zu  bestellenden  Kautionen
wird  innerhalb  der  im  Artikel  2.  sub  II.  Nr.  1.  2.  und  4.  bezeichneten  Grenzen
durch  die  General=Direktion  der  Telegraphen  des  Norddeutschen  Bundes  bestimmt.

                                                                              Artikel  4.

Unterbeamten  und  kontraktlichen  Dienern,  welche  die  Kaution  auf  einmal
zu  beschaffen  außer  Stande  sind,  kann  von  der  vorgesetzten  Dienstbehörde  ausnahmsweise
  gestattet  werden,  die  Beschaffung  der  Kaution  nachträglich  durch  Ansammlung
  von  Gehaltsabzügen  im  Betrage  von  Einem  bis  zu  drei  Thalern
monatlich  zu  bewirken.

Soweit  einzelnen  Beamten  vor  dem  Erlasse  dieser  Verordnung  die  Beschaffung
  der  für  ihr  Dienstverhältniß  erforderlichen  Kaution  durch  Ratenzahlungen
  oder  Ansammlung  von  Gehaltsabzügen  gestattet  ist,  bewendet  es  bei  den  desfallsigen
  Festsetzungen.

                                                                               Artikel  5.

Beamte,  welche  in  dem  im  §.  16.  Satz  2.  des  erwähnten  Gesetzes  bezeichneten
  Falle  sich  befinden,  haben  den  durch  die  Gehaltserhöhung  ihnen  zufließenden
  Mehrbetrag  des  Gehalts  ganz  zur  Ansammlung  der  Kaution  zu  verwenden.
Die  oberste  Präsidialbehörde  ist  jedoch  ermächtigt,  bei  Beamten,  welche  in  beschränkten
  Vermögensverhältnissen  sich  befinden,  auf  deren  Antrag  die  Ermäßigung
  der  Gehaltsabzüge  bis  auf  die  Hälfte  des  Betrages  der  Gehaltserhöhung
zu  gestatten.

                                                                                 Artikel  6.

Die  Ansammlung  und  Aufbewahrung  der  Gehaltsabzüge  (Artikel  4.  und  5.)
geschieht  bei  derjenigen  Kasse,  welcher  die  Aufbewahrung  der  vollen  Kaution
obliegt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Bundes=Insiegel.

Gegeben  Schloß  Babelsberg,  den  29.  Juni  1869.

.                                                                     L.S.)             Wihelm.
                                                                        Gr.  v.  Bismarck=Schönhausen.

 

                                                                                                                                              (Nr.  315.)
        <pb n="310" />
        —                                                                288  —

(Nr.  315.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  Allergnädigst
geruht,  den  bisherigen  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister
des  Norddeutschen  Bundes  in  Constantinopel,  Königlich  Preußischen  Wirklichen
Geheimen  Rath  und  Kammerherrn  Grafen  v.  Brassier  de  St.  Simon  zum
außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister  des  Norddeutschen
Bundes  am  Königlich  Italienischen  Hofe  zu  ernennen.

(Nr.  316.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes
den  Kaufmann  Francis  Machell  Cartwright  zu  Madras
zum  Konsul  des  Norddeutschen  Bundes  daselbst  zu  ernennen  geruht.

(Nr.  317.)  Dem  Herrn  de  Witt  E.  Sprague  ist  Namens  des  Norddeutschen
  Bundes  das  Exequatur  als  Konsul  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika
  für  Braunschweig  und  diejenigen  Gebietstheile  der  zum  Norddeutschen  Bunde
gehörigen  Staaten,  welche  näher  an  seinem  Wohnsitz  Braunschweig  als  an  einem
anderen  Sitze  eines  Konsulats  der  Vereinigten  Staaten  belegen  sind,  ertheilt
worden.

Redigirt  im  Büreau  des  Bundeskanzlers.
Unveränderter  Abdruck)  Berlin  (1891),  Reichsdruckerei.
        <pb n="311" />
                                                                        —  289  —

                                                    Bundes-Gesetzblatt

                                             Norddeutschen  Bundes.

 

                                                                    Nr. 28.     

 

(Nr.  318.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrages  zum  Haushalts-Etat  des
Norddeutschen  Bundes  für  das  Jahr  1870.  Vom  29.  Juni  1869.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ect.

verordnen  im  Namen  des  Norddeutschen  Bundes,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesrathes  und  des  Reichstages,  was  folgt:

                                                                                §.  1.
  Der  diesem  Gesetze  als  Anlage  beigefügte  Nachtrag  zum  Haushalts=Etat
des  Norddeutschen  Bundes  für  das  Jahr  1870.  wird  in  Ausgabe
auf  68,600  Thaler,  nämlich
auf  62,600  Thaler  an  fortdauernden,  und
auf  6,000  Thaler  an  einmaligen  und  außerordentlichen  Ausgaben
festgestellt  und  tritt  dem  durch  das  Gesetz  vom  13.  Juni  d.  J.  (Bundesgesetzbl.
S.  211.)  festgestellten  Haushalts=Etat  des  Norddeutschen  Bundes  für  das  Jahr
1870.  hinzu.
                                                                               §.  2.

Die  Mittel  zur  Bestreitung  des  durch  dieses  Gesetz  auf  68,600  Thaler
festgestellten  Mehrbedarfs  sind,  soweit  letzterer  nicht  durch  die  aufkommenden  Gerichtskosten
  gedeckt  wird,  durch  Beiträge  der  einzelnen  Bundesstaaten  nach  Maaßgabe
ihrer  Bevölkerung  aufzubringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Bundes=Insiegel.

Gegeben  Schloß  Babelsberg,  den  29.  Juni  1869.

                                                              L.  S)  Wilhelm.
                                                                  Gr.  v.  Bismarck=Schönhausen.

   Bundes=Gesehbl.  1869.                                                                                                 47  Nach-             Ausgegeben
  zu  Berlin  den  9.  Juli  1869.
        <pb n="312" />
                                                                             —  290  —

                                                                     Nachtrag

                                                                              zum

Haushalts=Etat  des  Norddeutschen  Bundes  für  das  Jahr  1870.

 

 

 

 

Betrag  für  1870
Tit.  Ausgabe.  im  im
Einzelnen.  Ganzen.
Thlr.  Thlr.
Fortdauernde  Ausgaben.
Kap.  10.  Oberster  Gerichtshof  für  Handelssachen.
J.  Besoldungen.
1.Der  Präsident  ..  ..  ..  .  .  ..  6,000
2.  Ein  Vizepräsident  ........  «.....................  4,000
3.Zwölf  Räthe  mit  je  3000  Thlrn.  36,000
4.Suphaltern=Beamte  und  zwar:
a)  zwei  Beamte  erster  Klasse  (ein  Sekretair  und
ein  Registrator)  mit  700  bis  1500  Thlrn.,  im
Durchschnitt  1100  Thlrn.  2,200
b)  zwei  Kanzleisekretaire  mit  500  bis  900  Thlrn.,
im  Durchschnitt  700  Thlrn.  1,400
5.  Unterbeamte  und  zwar:
a)  ein  Botenmeister  mit  500
b)  zwei  Kanzleidiener  mit  350  bis  450  Thlrn.,  im
Durchschnitt  400  Thlrn.  800
c)  ein  Hausdiener  300
Summa  Tit.  I  51,200
        <pb n="313" />
        —  291  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schloß  Babelsberg,  den  29.  Juni  1869.
(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.

47

Betrag  für  1870
Tit.  Ausgabe.  im  im
Einzelnen.  Ganzen.
Thlr.  Thlr.
II.  Andere  persönliche  Ausgaben.
1.  Zur  Aushülfe  in  Abwesenheits=  und  Krankheitsfällen  der
etatsmäßigen  Subaltern=-  und  Unterbeamten  200
2.Zur  Annahme  von  Kanzleidiätarien,  Hülfsschreibern  und
Hülfsboten  .  .  .  ..  1,200
Summa  Tit.  IM.  1,400
II.  Sächliche  Ausgaben.
1.Zu  Lokalmiethe,  Schreibmaterialien,  Drucksachen,  Holz,
Licht  und  für  die  Bibliothek  .  ...  9,000
2. Insgemein  ..  .  .  .  ..  1,000
Summa  Tit.  III .  10,000
Dazu  Summa  Tit.  II.  1,400
-  :  Tit.  I  51,200
Ergiebt  als  Summa  der  fortdauernden  Ausgabeen  62,600
Einmalige  außerordentliche  Ausgabe.
Kap.  8.  Oberster  Gerichtshof  für  Handelssachen.
1.  Für  die  erste  Einrichtung  der  Dienstlokalien  und  Ausstattung
  derselben  mit  Utensillen  .  .  .  ..  4,000
2.   Für  Umzugs  und  persönliche  Reisekosten  nach  Maaßgabe  der
in  Preußen  geltenden  Vorschrifern  2,000
Summa  der  einmaligen  Ausgaben  6,000

 

(Nr.  319.)
        <pb n="314" />
                                                                      —  292  —

(Nr.  319.)  Gesetz,  betreffend  die  Gleichberechtigung  der  Konfessionen  in  bürgerlicher  und
staatsbürgerlicher  Beziehung.  Vom  3.  Juli  1869.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ect.

verordnen  im  Namen  des  Norddeutschen  Bundes,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesrathes  und  des  Reichstages,  was  folgt:

                                                          Einziger  Artikel.

Alle  noch  bestehenden,  aus  der  Verschiedenheit  des  religiösen  Bekenntnisses
hergeleiteten  Beschränkungen  der  bürgerlichen  und  staatsbürgerlichen  Rechte  werden
  hierdurch  aufgehoben.  Insbesondere  soll  die  Befähigung  zur  Theilnahme  an
der  Gemeinde-  und  Landesvertretung  und  zur  Bekleidung  öffentlicher  Aemter  vom
religiösen  Bekenntniß  unabhängig  sein.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Bundes-Insiegel.

Gegeben  Schloß  Babelsberg,  den  3.  Juli  1869.

                                                    (L.  S.)  Wilhelm.
                                                             Gr.  v.  Bismarck=Schönhausen.

                                                                                                                                (Nr.  320.)
        <pb n="315" />
        (Nr.  320.)  Convention  entre  la  Confédé--ration
  de  I’Allemagne  du  Nord
et  TItalie  pour  la  garantie  réciproque
  de  la  propriété  des
reuvres  Tiesprit  et  d’art.  Du
12  Mai  1869.

Sa  Majesté  le  Roi  de  Prusse,  au  nom
de  la  Confédération  de  Allemagne
du  Nord  et  Sa  Majeste  le  Roi  d'ttalie,
également  animés  du  désir  d’adopter,
dun  commun  accord,  les  mesures
dui  leur  ont  paru  les  plus  propres
à  garantir  reciproquement  la  propricte
  des  oeuvres  iesprit  et  Tarxt,
on  résolu  de  conclure  une  convention
  à  cet  effet,  et  ont  nommé  pour
leurs  plénipotentiaires,  savoir:

Sa  Majesté  le  Roi  de  Prusse:

Nr.  Alexandre  Maximilien
de  Philipsborn,  Son  directeur
  au  Ministeère  des  affaires
Etrangeres,

et
Sa  Majesté  le  Roi  d'Italie:

Mr.  Edouard  Comte  de  Launay,
  Son  Envoyẽ  Extraordinaire
  et  Ministre  plénipotentiaire
  près  Sa  Majesté  le  Roi
de  Prusse  et  pres  la  Confédération
  de  IAllemagne  du
Nord,

lesquels  après  avoir  Cchangé  leurs
Pleins-pouvoirs,  trouvés  en  bonne  et
düe  forme,  sont  Convenus  des  articles
suivants:

Art.  1.
Les  auteurs  de  livres,  brochures

293

(Nr.  320.)  (Uebersetzung.)  Uebereinkunft
zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde
und  Italien  wegen  gegenseitigen
Schutzes  der  Rechte  an  literarischen
Erzeugnissen  und  Werken  der
Kunst.  Vom  12.  Mai  1869.

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen
im  Namen  des  Norddeutschen  Bundes
und  Seine  Majestät  der  König  von
Italien,  gleichmäßig  von  dem  Wunsche
beseelt,  im  gemeinsamen  Einverständniß
solche  Maaßregeln  zu  treffen,  welche  Ihnen
zum  gegenseitigen  Schutze  der  Rechte  an
literarischen  Erzeugnissen  und  Werken  der
Kunst  vorzugsweise  geeignet  erschienen
sind,  haben  den  Abschluß  einer  Uebereinkunft
  zu  diesem  Zwecke  beschlossen  und  zu
Ihren  Bevollmächtigten  ernannt,  nämlich:
Seine  Majestät  der  König  von
Preußen:
den  Herrn  Alexander  Maximilian
  von  Philipsborn,
Allerhöchstihren  Direktor  im
Ministerium  der  auswärtigen
Angelegenheiten,
und
Seine  Majestät  der  König  von
Italien:
den  Herrn  Eduard  Grafen  von
Launay,  Allerhöchstihren  außerordentlichen
  Gesandten  und  bevollmächtigten
  Minister  bei  Seiner
  Majestät  dem  Könige  von
Preußen  und  bei  dem  Norddeutschen
  Bunde,
welche,  nach  Austausch  ihrer  in  guter
und  gehöriger  Form  befundenen  Vollmachten,
  über  nachstehende  Artikel  übereingekommen
  sind:

                                        Art.  1.
Die  Urheber  von  Büchern,  Broschüren
        <pb n="316" />
        —  294

ou  autres  ECcrits,  de  compositions
musicales  ou  d’arrangements  de  musique,
  Toeuvres  de  dessin,  de  peinture,
  de  sculpture,  de  gravure,  de
lithographie  et  de  toutes  autres  productions
  analogues  du  domaine  littéraire
  ou  artistique,  jouiront  dans
chacun  des  deux  pays  réciproque--ment
  des  avantages  qdui  y  sont  ou
yseront  attribués  par  la  loi  à  la
Propriété  des  ouvrages  de  littérature
ou  d'art,  et  ils  auront  la  méme  protection
  et  le  méme  recours  Iégal
contre  toute  atteinte  portée  à  leurs
droits,  que  si  cette  atteinte  avait  é4é
commise  à  Tégard  d’auteurs  dou-Vrage
  publiés  pour  la  premiere  fois
dans  le  pays  mèême.

Toutefois  ces  avantages  ne  leur
seront  réciproquement  assurés  que
Pendant  Texistence  de  leurs  droits
dans  le  pays  ou  la  publication  originale
  a  été  faite,  et  la  durée  de  leur
jouissance  dans  Tautre  pays  ne  pourra
excéder  celle  fx  e  par  la  loi  pour
les  auteurs  nationaux.

Art.  2.

Sera  réciproquement  licite  la  publication
  dans  chacun  des  deux  pays
d’extraits  ou  de  morceaux  entiers
d'’ouvrages,  ayant  paru  pour  la  premieère
  fois  dans  Tautre,  pourvu  qdue
es  publications  soient  spécialement
appropricçes  et  adaptées  pour  Tenseignement
  ou  I’tude,  et  scient
accompagnées  de  notes  explicatives,
ou  de  traductions  interlinéaires  ou
marginales  dans  la  langue  du  pays
on  elles  sont  imprimées.

Art.  3.
La  jouissance  du  bénéfice  de  Tartickhe
  1  est  subordonnée  à  Taccom-Plissement,
  dans  le  pays  Toorigine,

oder  anderen  Schriften,  von  musikalischen
Kompositionen  und  Arrangements,  von
Werken  der  Zeichenkunst,  der  Malerei,
der  Bildhauerei,  des  Kupferstichs,  der
Lithography  und  allen  anderen  ähnlichen

Erzeugnissen  aus  dem  Gebiete  der  Literatur
oder  Kunst  sollen  in  jedem  der  beiden
Länder  gegenseitig  sich  der  Vortheile  zu
erfreuen  haben,  welche  daselbst  dem  Eigenthum
  an  Werken  der  Literatur  oder  Kunst
gesetzlich  eingeräumt  sind,  oder  eingeräumt
werden.  Sie  sollen  denselben  Schutz  und
dieselbe  Rechtshülfe  gegen  jede  Beeinträchtigung
  ihrer  Rechte  genießen,  als
wenn  diese  Beeinträchtigung  gegen  die
Urheber  solcher  Werke  begangen  wäre,
welche  zum  ersten  Mal  in  dem  Lande
selbst  veröffentlicht  worden  sind.

Es  sollen  ihnen  jedoch  diese  Vortheile
gegenseitig  mur  so  lange  zustehen,  als  ihre
Rechte  in  dem  Lande,  in  welchem    die
erste  Veröffentlichung  erfolgt  ist,  in  Kraft
sind  und  sie  sollen  in  dem  anderen  Lande
nicht  über  die  Frist  hinausdauern,  welche
für  den  Schutz  der  einheimischen  Autoren
gesetzlich  festgestellt  ist.

                                    Art.  2.

Es  soll  gegenseitig  erlaubt  sein,  in  jedem
  der  beiden  Länder  Auszüge  aus
Werken,  oder  ganze  Stücke  von  Werken,
welche  zum  ersten  Mal  in  dem  anderen
Lande  erschienen  sind,  zu  veröffentlichen,
vorausgesetzt,  daß  diese  Veröffentlichungen
ausdrücklich  für  den  Schulgebrauch  oder
Unterricht  bestimmt  und  eingerichtet  und
in  der  Landessprache  mit  erläuternden
Anmerkungen  oder  mit  Uebersetzungen
zwischen  den  Zeilen  oder  am  Rande  versehen
  sind.

                                      Art.  3.
Der  Genuß  des  im  Artikel  1.  festgestellten
  Rechts  ist  dadurch  bedingt,  daß
in  dem  Ursprungslande  die  zum  Schutz
        <pb n="317" />
        des  formalités,  qui  sont  prescrites
Par  la  loi,  pour  assurer  la  propriété
des  ouvrages  de  littérature  ou  daart.

Pour  les  livres,  cartes,  estampes,
gravures,  lithographies,  ou  Ceuvres
musicales  publiés  pour  la  premiere
fois  dans  Tun  des  deux  pays,  Texercice
  du  droit  de  propriété  dans
Tautre  pays  sera,  en  outre,  subordonné
  à  T’accomplissement  préalable
dans  ce  dernier,  de  la  formalitée  de
Tenregistrement  efflectuske  de  la  manière
  suivante:

Si  Touvrage  a  paru  pour  la  premiere
  fois  dans  le  territoire  de  la
Confédération  de  I’Allemagne  du
Nord,  il  devra  étre  enregistré  à  Florence,
  au  ministere  d'Agriculture,
Industrie  et  Commerce.

Si  Touvrage  a  paru  pour  la  première
  fois  en  ltalie,  il  devra  étre
enregistré  à  Berlin,  au  ministère  des
Cultes.

Lienregistrement  se  fera,  de  part
et  d’autre,  sur  la  déclaration  ecrite
des  intéressés,  laquelle  pourra  étre
respectivement  adressée  scit  aux  susdits
  ministeres,  soit  aux  Ilégations
dans  les  deux  pays.

Dans  tous  les  cas,  la  declaration
devra  eétre  présentée  dans  les  trois
mois  qdui  suivront  la  publication  de
Touvrage  dans  ’autre  pays,  pour
les  ouvrages  publiés  postérieurement
à  la  mise  en  vigueur  de  la  présente
convention,  et  dans  les  trois  mois
dui  suivront  cette  mise  en  vigueur,
Pour  les  ouvrages  publiés  antérieurement.


A  Tégard  des  ouvrages  qui  paraissent
  par  livraisons,  le  délai  de
trois  mois  ne  commencera  à  courir
qu'à  dater  de  la  publication  de  la
dernière  livraison,  à  moins  qdue  Tauteur
  wWait  indiqué,  conformément  aux
dispositions  de  Tarticle  6,  son  inten-                                          295



des  Eigenthums  an  Werken  der  Literatur
oder  Kunst  gesetzlich  vorgeschriebenen
Förmlichkeiten  erfüllt  sind.

Für  die  Bücher,  Karten,  Kupferstiche,
Stiche  anderer  Art,  Lithographien  oder
musikalischen  Werke,  welche  zum  ersten
Male  in  dem  einen  der  beiden  Länder
veröffentlicht  sind,  soll  die  Ausübung  des
Eigenthumsrechtes  in  dem  anderen  Lande
außerdem  dadurch  bedingt  sein,  daß  in
diesem  letzteren  die  Förmlichkeit  der  Eintragung
  vorgängig  auf  folgende  Weise
erfüllt  ist:

Wenn  das  Werk  zum  ersten  Male  im
Gebiete  des  Norddeutschen  Bundes  erschienen
  ist,  so  muß  es  zu  Florenz  auf
dem  Ministerium  des  Ackerbaues,  der
Gewerbe  und  des  Handels  eingetragen
sein.

Wenn  das  Werk  zum  ersten  Male  in
Italien  erschienen  ist,  so  muß  es  zu  Berlin
  auf  dem  Ministerium  der  geistlichen
Angelegenheiten  eingetragen  sein.

Die  Eintragung  soll  auf  die  schriftliche
Anmeldung  der  Betheiligten  erfolgen.
Diese  Anmeldung  kann  beziehungsweise
an  die  genannten  Ministerien  oder  an  die
Gesandtschaften  in  beiden  Ländern  gerichtet
  werden.

Die  Anmeldung  muß  bei  Werken,
welche  nach  Eintritt  der  Wirksamkeit  der
gegenwärtigen  Uebereinkunft  erscheinen,
binnen  drei  Monaten  nach  dem  Erscheinen,
  bei  vorher  erschienenen  Werken  binnen
  drei  Monaten  nach  dem  Eintritt  der
Wirksamkeit  der  gegenwärtigen  Uebereinkunft
  eingereicht  werden.

Für  die  in  Lieferungen  erscheinenden
Werke  soll  die  dreimonatliche  Frist  erst
mit  dem  Erscheinen  der  letzten  Lieferung
beginnen,  es  sei  denn,  daß  der  Autor  die
Absicht,  sich  das  Recht  der  Uebersetzung
vorzubehalten,  nach  Maaßgabe  der  Bestimmungen
  im  Artikel  6.  zu  erkennen
        <pb n="318" />
        tion  de  se  réserver  le  droit  de  traduction,
  auquel  cas  chaque  livraison
sera  considéré  comme  un  ouvrage
séparẽ.

La  formalité  de  Tenregistrement
qui  en  sera  fait  sur  des  registres
spéeciaux  tenus  à  cet  effet  ne  donnera,
  de  part  et  d’autre,  ouverture
àla  perception  d’aucune  taxe.

Les  intéressés  recevront  un  certiflicat
  authentique  de  Tenregistrement:
Ibe  certificat  sera  délivré  gratis,  sauf,
s'il  y  a  lieu,  les  frais  de  timbre.

Le  certificat  relatera  la  date  précise
àlaquelle  la  déclaration  aura  eu  lieu;
i.  fera  foi  dans  toute  T’etendue  des
territoires  respectifs  et  Constatera  le
droit  exclusif  de  propriété  et  de
reproduction  aussi  longtemps  due
qduelque  autre  personne  M’aura  pas
fait  admettre  en  justice  un  droit
mieux  établi.

Art.  4.

Les  stipulations  de  Tarticle  1  sappliqueront
  également  à  la  représentation
  ou  exécution  des  oeuvres  dramatiques
  ou  musicales,  publiées,  exécutées
  ou  représentées  pour  la  première
  fois  dans  P’un  des  deux  pays,
après  la  mise  en  vigueur  de  la  présente
  convention.

Art.  5.

Sont  expressément  assimilées  aux
rouvrages  originaux  les  traductions
faites,  dans  Tun  des  deux  pays,  d’ouvrages
  nationaux  ou  étrangers.  Ces
traductions  jouiront  à  ce  titre  de  la
Protection  stipulée  par  Tarticle  1,
en  ce  qui  concerne  leur  reproduction
non  autorisée  dans  Tautre  pays.  Hest
bien  entendu,  toutefois,  que  Tobjet

                                        296

gegeben  hat,  in  welchem  Falle  jede  Lieferung
  als  ein  besonderes  Werk  angesehen
werden  soll.

Die  Förmlichkeit  der  Eintragung,  welche
letztere  in  besondere,  zu  diesem  Zwecke  geführte
  Register  erfolgt,  soll  weder  auf
der  einen  noch  auf  der  anderen  Seite
Anlaß  zur  Erhebung  irgend  einer  Gebühr

eben

Die  Betheiligten  erhalten  eine  urkundliche
  Bescheinigung  über  die  Eintragung;
diese  Bescheinigung  wird  kostenfrei  ausgestellt
  werden,  vorbehaltlich  der  gesetzlichen
  Stempelabgabe.

Die  Bescheinigung  soll  den  Tag  der
Anmeldung  enthalten;  sie  soll  in  der
ganzen  Ausdehnung  der  beiderseitigen  Gebiete
  Glauben  haben,  und  das  ausschließliche
  Recht  des  Eigenthums  und  der  Vervielfältigung
  so  lange  beweisen,  als  nicht
irgend  ein  Anderer  ein  besser  begründetes
Recht  vor  Gericht  erstritten  haben  wird.

                                        Art.  4.

Die  Bestimmungen  des  Artikels  1.
sollen  gleiche  Anwendung  auf  die  Darstellung
  oder  Aufführung  dramatischer
oder  musikalischer  Werke  finden,  welche,
nach  Eintritt  der  Wirksamkeit  der  gegenwärtigen
  Uebereinkunft,  zum  ersten  Male
in  einem  der  beiden  Länder  veröffentlicht,
aufgeführt  oder  dargestellt  werden.

                                            Art.  5.

Den  Originalwerken  werden  die  in
einem  der  beiden  Länder  veranstalteten
Uebersetzungen  inländischer  oder  fremder
Werke  ausdrücklich  gleichgestellt.  Demzufolge
  sollen  diese  Uebersetzungen,  rücksichtlich
  ihrer  unbefugten  Vervielfältigung.
in  dem  anderen  Lande,  den  im  Artikel  1.
festgesetzten  Schutz  genießen.  Es  ist  indeß
wohlverstanden,  daß  der  Zweck  des  gegen-
        <pb n="319" />
                                                                  —  297

du  présent  article  est  simplement  de
Protéger  le  traducteur  par  rapport
à  la  version  qui'l  a  donneée  de  Tou-Vrage
  original,  et  non  pas  de  conférer
  le  droit  exclusif  de  traduction
au  premier  traducteur  d'un  ouvrage
duelconque,  6crit  en  langue  morte
ou  vivante,  hormis  le  cas  et  les  limites
  prévus  par  Tarticle  ci-apres.

Art.  6.

Lauteur  de  tout  ouvrage  publié
dans  Tun  des  deux  pays,  qdui  aura
entendu  se  réserver  le  droit  de  traduction,
  jouira  pendant  cind  années,
à  partir  du  jour  de  la  premieète  publication
  de  la  traduction  de  son  ou-Wrage
  autorisée  par  lui,  du  privilIEge
  de  protection  contre  la  publication,
  dans  Tautre  pays,  de  toute
traduction  du  méme  ouvrage  non
autorisée  par  lui,  et  ce  sous  les  conditions
  suivantes:

I4T'ouvrage  original  sera  enregistré
dans  T’un  des  deux  pays,  sur  la
declaration  faite  dans  un  délaie
de  trois  mois,  à  partir  du  jour
de  la  première  publication  dans
Tautre  pays,  conforméement  aux
dispositions  de  Tarticle  3.
Lauteur  devra  indiquer,  en  téte
de  son  ouvrage,  Tintention  de  se
réserver  le  droit  de  traduction.

2

3.  H  faudra  due  ladite  traduction
autorisée  ait  paru,  au  moins  en
Partie,  dans  le  délai  d’un  an,  à
compter  de  la  date  de  la  déeclaration
  de  Toriginal  effectue  ainsi
quil  vient  d’etre  prescrit,  et,  en
totalité,  dans  le  delai  de  trois  ans,
à  partir  de  ladite  declaration.
Bundes=Gesetzbl.  1869.

wärtigen  Artikels  nur  dahin  geht,  den
Uebersetzer  in  Beziehung  auf  seine  eigene
Uebersetzung  zu  schützen,  keineswegs  aber,
dem  ersten  Uebersetzer  irgend  eines  in
todter  oder  lebender  Sprache  geschriebenen
  Werkes  das  ausschließliche  Uebersetzungsrecht
  zu  übertragen,  ausgenommen
in  dem  im  folgenden  Artikel  vorgesehenen
Falle  und  Umfang.

                                Art.  6.

Der  Autor  eines  jeden,  in  einem  der
beiden  Länder  veröffentlichten  Werkes,
welcher  sich  das  Recht  auf  die  Uebersetzung
  vorbehalten  hat,  soll,  von  dem
Tage  des  ersten  Erscheinens  der  mit  seiner
  Ermächtigung  herausgegebenen  Uebersetzung
  seines  Werkes  an  gerechnet,  fünf
Jahre  lang  das  Vorrecht  genießen,  gegen
  die  Veröffentlichung  jeder,  ohne  seine
Ermächtigung  veranstalteten  Uebersetzung
desselben  Werkes  in  dem  anderen  Lande
geschützt  zu  sein,  und  zwar  unter  folgenden
  Bedingungen:

1)  Das  Originalwerk  muß  in  einem  der
beiden  Länder,  auf  die  binnen  3  Monaten,
  vom  Tage  des  ersten  Erscheinens
  in  dem  anderen  Lande  an  ge.
rechnet,  erfolgte  Anmeldung  eingetragen
  werden,  nach  Maaßgabe  der  Bestimmungen
  des  Artikels  3.

2)  Der  Autor  muß  an  der  Spitze  seines
Werkes  die  Absicht,  sich  das  Recht
der  Uebersetzung  vorzubehalten,  angezeigt
  haben.

3)  Die  erwähnte,  mit  seiner  Ermächtigung
  veranstaltete  Uebersetzung  muß
innerhalb  Jahresfrist,  vom  Tage  der
nach  Maaßgabe  der  vorstehenden  Bestimmung
  erfolgten  Anmeldung  des
Originals  an  gerechnet,  wenigstens
zum  Theil,  und  binnen  einem  Zeitraum
  von  drei  Jahren,  vom  Tage

                        48
        <pb n="320" />
        4°  La  traduction  devra  étre  publiée
dans  Pun  des  deux  pays,  et  étre
elle-méme  enregistrée  conformément
  aux  dispositions  delarticle  3.

Pour  les  ouvrages  publiés  par  li-Vraisons,
  il  suffira  que  la  déclaration
de  Dauteur  qdu’il  entend  se  réserver
le  droit  de  traduction,  soit  exprimée
dans  la  premieère  livraison.  Cette
déclaration  devra  étre  reproduite
dans  la  premieère  livraison  de  chaque
volume,  si  les  ouvrages  publiés  par
LIvraisons  se  composent  de  plusieurs
volumes.

Toutefois,  en  ce  qui  concerne  le
terme  de  cind  ans,  assigné  par  cet
article  pour  Texercice  du  droit  privilégié
  de  traduction,  chaque  livraison
  sera  considérée  comme  un  ou-Vrage
  séparé,  chacune  Telles  sera
enregistrée  dans  Pun  des  deux  pays,
sur  la  déclaration  faite  dans  les  trois
mois,  à  partir  de  sa  premieère  publication
  dans  Tautre.

Relativement  à  la  traduction  des
rouvrages  dramatiques  ou  à  la  représentation
  de  ces  traductions,  Tauteur
  qui  voudra  se  réserver  le  droit
eexclusif  dont  il  sagit  aux  articles  4
et  6,  devra  faire  paraitre  ou  représenter
  sa  traduction  trois  mois  après
Tenregistrement  de  Touvrage  original.

Art.  7.

Lorsque  Tauteur  d’'une  oeuvre  spécifiée
  dans  Tarticle  1  aura  cédé  son
droit  de  publication  ou  de  repro---duction
  à  un  éEditeur  dans  le  territoire
  des  Parties  contractantes,  sous
la  réserve  due  les  exemplaires  ou
Sditions  de  cette  oeuvre  ainsi  publiés
ou  reproduits  ne  pourront  étre  ven-                                                    298.



der  Anmeldung  an  gerechnet,  vollständig
  erschienen  sein.

4)  Die  Uebersetzung  muß  in  einem  der
beiden  Länder  veröffentlicht  und  nach
Maaßgabe  der  Bestimmungen  des
Artikels  3.  eingetragen  werden.

Bei  den  in  Lieferungen  erscheinenden
Werken  soll  es  genügen,  wenn  die  Erklärung
  des  Autors,  daß  er  sich  das
Recht  der  Uebersetzung  vorbehalten  habe,
auf  der  ersten  Lieferung  ausgedrückt  ist.

Diese  Erklärung  muß  auf  der  ersten
Lieferung  eines  jeden  Bandes  wiederholt
werden,  wenn  die  in  Lieferungen  erscheinenden
  Werke  aus  mehreren  Bänden
bestehen.

Es  soll  jedoch  hinsichtlich  der  für  die
Ausübung  des  ausschließlichen  Uebersetzungsrechtes
  in  diesem  Artikel  festgesetzten
  fünfjährigen  Frist  jede  Lieferung  als
ein  besonderes  Werk  angesehen  werden;
jede  derselben  soll  auf  die  binnen  drei
Monaten,  von  ihrem  ersten  Erscheinen
in  dem  einen  Lande  an  gerechnet,  erfolgte
Anmeldung  in  dem  anderen  Lande  eingetragen
  werden.

Der  Autor  dramatischer  Werke,  welcher
  sich  für  die  Uebersetzung  derselben
oder  die  Aufführung  der  Uebersetzung
das  in  den  Artikeln  4.  und  6.  bestimmte
ausschließliche  Recht  vorbehalten  will,
muß  seine  Uebersetzung  drei  Monate  nach
der  Eintragung  des  Originalwerkes  erscheinen
  oder  aufführen  lassen.

                                    Art.  7.

Wenn  der  Urheber  eines  im  Artikel
  1.  bezeichneten  Werkes  das  Recht
zur  Herausgabe  oder  Vermielfältigung
einem  Verleger  in  dem  Gebiete  eines  der
vertragenden  Theile  mit  der  Maaßgabe
übertragen  hat,  daß  die  Exemplare  oder
Ausgaben  des  solchergestalt  herausgegebenen
  oder  vervielfältigten  Werkes  in
        <pb n="321" />
                                                     —  299

dus  dans  L’autre  pays,  ces  exem-Plaires
  ou  éditions  seront  respectivement
  considérés  et  traités  dans  ce
pays  comme  reproduction  illicite.

Les  ouvrages  auxquels  cette  dis-Position
  s'applique  seront  librement
admis  dans  les  deux  pays  pour  le
transit  à  destination  d’un  pays  tiers.

Art.  8.

Les  mandataires  léGgauxz,  ou  ayantscause
  des  auteurs,  traducteurs,  compositeurs,
  dessinateurs,  peintres,
sculpteurs,  graveurs,  lithographes
etc.  jouiront  réciproquement  et  à
tous  écgards,  des  mémes  droits  que
ceux  due  la  présente  convention
accorde  aux  auteurs,  traducteurs,
compositeurs,  dessinateurs,  peintres,
sculpteurs,  graveurs  et  lithographes
eux-mémes.

Art.  9.

Non-obstant  les  stipulations  des
artickes  1  et  5  de  la  présente  convention,
  les  articles  extraits  des  jour--naux
  ou  recueils  périodiques  publiés
dans  Pun  des  deux  pays,  pourront
#tre  reproduits  ou  traduits  dans  les
journaux  ou  recueils  périodiques  de
Fautre  pays,  pourvu  qu’on  y  indique
la  source  à  laquelle  on  les  aura
puisés.

Toutefois  cette  faculté  ne  s'etendra
Pas  à  la  reproduction,  dans  Pun  des
deux  pays,  des  articles  de  journaux
ou  de  recueils  périodiques  publiés
dans  ’autre,  lorsque  les  auteurs
auront  formellement  déclaré,  dans
le  journal  ou  le  recueil  méme  ou  ils
les  auront  fait  paraitre,  qu’ils  en
interdisent  la  reproduction.  En  aucun


dem  anderen  Lande  nicht  verkauft  werden
dürfen,  so  sollen  die  in  dem  einen  Lande
erschienenen  Exemplare  oder  Ausgaben
in  dem  anderen  Lande  als  unbefugte
Nachbildung  angesehen  und  behandelt
werden.

Die  Werke,  auf  welche  sich  diese  Bestimmung
  bezieht,  sollen  in  beiden  Ländern
  zur  Durchfuhr  nach  einem  dritten
Lande  unbehindert  zugelassen  werden.

                                             Art.  8.

Die  gesetzlichen  Vertreter  oder  Rechtsnachfolger
  der  Autoren,  Uebersetzer,  Komponisten,
  Zeichner,  Maler,  Bildhauer,
Kupferstecher,  Lithographen  u.  s.  w.  sollen
gegenseitig  in  allen  Beziehungen  derselben
Rechte  theilhaftig  sein,  welche  die  gegenwärtige
  Uebereinkunft  den  Autoren,  Uebersetzern,
  Komponisten,  Zeichnern,  Malern,
Bildhauern,  Kupferstechern  und  Lithographen
  selbst  bewilligt.

                                          Art.  9.

Ungeachtet  der  in  den  Artikeln  1.  und  5.
der  gegenwärtigen  Uebereinkunft  enthaltenen
  Bestimmungen  dürfen  Artikel,  welche
aus  den  in  einem  der  beiden  Länder
erscheinenden  Journalen  oder  periodischen
Sammelwerken  entnommen  sind,  in  den
Journalen  oder  periodischen  Sammelwerken
  des  anderen  Landes  abgedruckt
oder  übersetzt  werden,  wenn  nur  die
Quelle,  aus  der  die  Artikel  geschöpft
worden  sind,  dabei  angegeben  wird.

Inzwischen  soll  diese  Befugniß  auf  den
Abdruck  von  Artikeln  aus  Journalen
oder  periodischen  Sammelwerken,  welche
in  dem  anderen  Lande  erschienen  sind,  in
dem  Falle  keine  Anwendung  finden,  wenn
die  Autoren  in  dem  Journal  oder  in
dem  Sammelwerke  selbst,  in  welchem  sie
dieselben  haben  erscheinen  lassen,  förmlich
erklärt  haben,  daß  sie  deren  Abdruck

                                       48
        <pb n="322" />
        cas,  cette  interdiction  ne  pourra  atteindre
  les  articles  de  discussion  politique.


Art.  10.

Là  vente  et  Texposition,  dans  le
territoire  des  Parties  contractantes,
d'’ouvrages  ou  objets  de  reproduction
non  autorisés,  définis  par  les  articIes
  1,  4,  5  et  6  sont  prohibées,
sauf  ce  qui  est  dit  à  Tarticle  12,  soit
due  lesdites  reproductions  non  autorisées
  proviennent  de  Tun  des  deux
Pays,  soit  qu’elles  proviennent  d’un
Pays  étranger  quelconque.

Art.  11.

En  cas  de  contravention  aux  dis-Positions
  des  articles  précédents,  la
Saisie  des  objets  de  contrefacon  sera
Pérée,  et  les  tribunaux  appliqueront
les  peines  déterminées  par  les  Iégislations
  respectives  de  la  méme  manière,
  qdue  si  Tinfraction  avait  été
commise  au  préjudice  d’'un  ouvrage
ou  'une  production  Torigine  nationale.


Les  caractères  Constituantlacontrefacon
  seront  déterminés  par  les  tribunaux
  de  l’un  ou  de  Tautre  pays,
d’après  la  1égislation  en  vigueur  dans
chacun  des  deux  pays.

Art.  12.

On  prendra  dans  les  deux  pays
Par  voie  de  réglement  d’administration
  publique,  les  mesures  nécessaires
  pour  prévenir  toute  diflchlté
ou  complication  à  raison  de  la
Possession  et  de  la  vente  par  les
Eediteurs,  imprimeurs  ou  libraires  de
Pun  ou  de  TLautre  des  deux  pays,  de
réimpressions  d’ouvrages  de  pro-Priété
  des  sujets  respectifs  et  non

                                               300  —

untersagen.  In  keinem  Fall  soll  diese
Untersagung  bei  Artikeln  politischen  Inhalts
  Platz  greifen  können.

                                         Art.  10.

Der  Verkauf  und  das  Feilbieten  von
Werken  oder  Gegenständen,  welche  im
Sinne  der  Artikel  1.  4.  5.  und  6.  auf
unbefugte  Weise  vervielfältigt  sind,  ist,
vorbehaltlich  der  im  Artikel  12.  enthaltenen
  Bestimmung,  in  dem  Gebiet  der
vertragenden  Theile  verboten,  sei  es,  daß
die  unbefugte  Vervielfältigung  in  einem
der  beiden  Länder  oder  in  irgend  einem
fremden  Lande  stattgefunden  hat.

                                         Art.  11.

Im  Falle  von  Zuwiderhandlungen
gegen  die  Bestimmungen  der  voranstehenden
  Artikel  soll  mit  Beschlagnahme  der
nachgebildeten  Gegenstände  verfahren
werden,  und  die  Gerichte  sollen  auf  die
durch  die  beiderseitigen  Gesetzgebungen
bestimmten  Strafen  in  derselben  Weise
erkennen  ,  als  wenn  die  Zuwiderhandlung
gegen  ein  Werk  oder  Erzeugniß  inlänhischen
  Ursprungs  gerichtet  wäre.

Die  Merkmale,  welche  die  unbefugte
Nachbildung  begründen,  sollen  durch  die

Gerichte  des  einen  oder  des  anderen  Landes
  nach  der  in  jedem  der  beiden  Länder
bestehenden  Gesetzgebung  bestimmt  werden.

                                       Art.  12.

Man  wird  in  beiden  Ländern  im  Verwaltungswege
  die  nöthigen  Anordnungen
zur  Verhütung  aller  Schwierigkeiten  und

Verwickelungen  treffen,  in  welche  die  Verleger,
  Buchdrucker  oder  Buchhändler
beider  Länder  durch  den  Besitz  und  Verkauf
  solcher  Vervielfältigungen  der  im
Eigenthum  von  Unterthanen  des  anderen
Landes  befindlichen,  noch  nicht  zum  Gemeingut
  gewordenen  Werke  gerathen
        <pb n="323" />
        tombés  dans  le  domaine  public,  fabriqués
  ou  importés  par  eux  antérieurement
  à  la  mise  en  vigueur  de
la  présente  convention,  ou  actuellement
  en  cours  de  fabrication  et  de
reimpression  non  autorisée.

Ces  réglements  F’'appliqueront
également  aux  clichés,  bois  et
planches  gravées  de  toute  sorte,
ainsi  quraux  pierres  lithographiqdues
exzistant  en  magasin,  chez  les  éditeurs
  ou  imprimeurs  allemands  ou
italiens,  et  Constituant  une  reproduction
  non  autorisée  de  modeles  allemands
  ou  italiens.

Toutefois  ces  clichés,  boeis  et
planches  gravé  es  de  toute  sorte
insi  due  les  pierres  lithographiques
#ne  pourront  étre  utilisés  que  pendant
  quatre  ans  à  dater  de  la  mise
en  vigueur  de  la  présente  convention.


Art.  13.

Les  livres  d’importation  licite  seront
  admis  réciproquement  par  les
bureaux  de  douane  qui  leur  sont
ruverts  actuellement  ou  quile  seraient
Par  la  suite.

Art.  14.

Les  dispositions  de  la  présente
convention  ne  pourront  porter  préjudice,
  en  qducoi  que  ce  soit,  au  droit
dui  appartient  aux  Parties  contractantes
  de  permettre,  de  surveiller
ou  d'interdire,  par  des  mesures  de
Egislation  ou  de  police  intérieure,
la  circulation,  la  représentation  ou
Texposition  de  tout  ouvrage  ou  production
  à  Tégard  desquels  Tautorité
compétente  aurait  à  exercer  ce  droit.

La  présente  convention  ne  portera
aucune  atteinte  au  droit  des  Parties
contractantes  de  prohiber  Timporta--                                               301



könnten,  welche  sie  vor  Eintritt  der  Wirksamkeit
  gegenwärtiger  Uebereinkunft  veranstaltet
  oder  eingeführt  haben,  oder
welche  gegenwärtig  ohne  Ermächtigung
des  Berechtigten  veranstaltet  oder  abgedruckt
  werden.

Diese  Anordnungen  sollen  sich  auch  auf
Clichés,  Holzstöcke  und  gestochene  Platten
aller  Art,  sowie  auf  lithographische  Steine
erstrecken,  welche  sich  in  den  Magazinen
bei  den  Deutschen  oder  Italienischen  Verlegern
  oder  Druckern  befinden  und  Deutschen
  oder  Italienischen  Originalien  ohne
Ermächtigung  des  Berechtigten  nachgebildet
  sind.

Indessen  sollen  diese  Clichés,  Holzstöcke
und  gestochene  Platten  aller  Art,  sowie
die  lithographischen  Steine  nur  innerhalb
vier  Jahre,  vom  Beginn  der  Wirksamkeit
  der  gegenwärtigen  Uebereinkunft  an
gerechnet,  benutzt  werden  dürfen.

 

                                          Art.  13.

Die  zur  Einfuhr  erlaubten  Bücher
sollen  beiderseits  über  alle  Zollämter  zugelassen
  werden,  welche  gegenwärtig  hierzu
ermächtigt  sind,  oder  künftig  hierzu  ermächtigt
  werden.

                                          Art.  14.

Die  Bestimmungen  der  gegenwärtigen
Uebereinkunft  sollen  in  keiner  Beziehung
das  einem  jeden  der  vertragenden  Theile
zustehende  Recht  beeinträchtigen,  durch
Maaßregeln  der  Gesegebung  oder  inneren
  Verwaltung  den  Vertrieb,  die  Darstellung
  oder  das  Feilbieten  eines  jeden
Werkes  oder  Exzeugnisses,  in  Betreff
dessen  die  befugte  Behörde  dies  Recht
auszuüben  haben  würde,  zu  gestatten,
zu  überwachen  oder  zu  untersagen.

Diese  Uebereinkunft  soll  in  keiner  Weise
das  Recht  der  vertragenden  Theile  beschränken,
  die  Einfuhr  solcher  Bücher  zu
        <pb n="324" />
        tion  des  livres  qdui,  d’apreès  ses  lois
intérieures  ou  des  stipulations  scuscrites
  avec  d’autres  puissances,  sont
ou  seraient  déclarés  étre  de  contrefacons.


Art.  15.

Dans  le  but  de  faciliter  Texécution
  de  la  présente  convention,
les  Parties  contractantes  sengagent
àse  donner  mutuellement  et  dans
le  plus  bref  délai  possible,  Connaissance
  de  toutes  les  lois  et  reglements
actuellement  en  vigueur,  concernant
les  droits  des  auteurs  sur  la  pro-Priéte
  littéraire  et  artistigue,  de  meme
due  des  changements  qdui  pourraient
survenir  sur  ces  matières  dans  la
1Egislation  des  deux  pays.

Les  Parties  contractantes  se  reéservent
  en  méme  temps  la  faculté
Tapporter  d’'un  commun  accord  à  la
Présente  convention  toute  modification
  dont  Texpérience  viendrait  à
démontrer  Futilité.

Art.  16.

La  présente  convention  sera  mise
à  exécution  deux  mois  aprèes  T’é-Cchange
  de  ses  ratifications.

Elle  restera  en  vigueur  jusqu'au
30  Juin  1875.  Dans  le  cas  ou  aucune
  des  Parties  contractantes  n’aurait
  notifé  douze  mois  avant  Téchéance
  de  ce  terme  son  intention
Ten  faire  cesser  les  effets,  elle  demeurera
  obligatoire  jusqu’n  Texpiration
  une  année  à  partir  du  jour
où  Tune  ou  Tautre  des  Parties  contractantes
  Taura  dénoncke.

Afrt.  17.
La  présente  convention  sera  ratilée
  et  les  ratifications  en  seront

                                            302

verbieten,  welche  nach  ihren  inneren  Gesetzen,
  oder  in  Gemäßheit  ihrer  Verabredungen
  mit  anderen  Staaten  für  Nachdrücke
  erklärt  sind  oder  erklärt  werden.

                                             Art.  15.

Um  die  Ausführung  der  gegenwärtigen
Uebereinkunft  zu  erleichtern,  verpflichten
sich  die  vertragenden  Theile,  sich  in  möglichst
  kurzer  Frist  gegenseitig  von  allen
gegenwärtig  geltenden  Gesetzen  und  Verordnungen
  Mittheilung  zu  machen,  welche
auf  das  literarische  und  künstlerische  Urheberrecht
  Bezug  haben,  und  ebenso  von
allen  Aenderungen,  welche  etwa  in  der
hierauf  bezüglichen  Gesetzgebung  der  beiden
Länder  eintreten  sollten.

Zugleich  behalten  sich  die  vertragenden
Theile  das  Recht  vor,  in  übereinstimmender
  Weise  an  der  gegenwärtigen  Uebereinkunft
  jede  Veränderung  vorzunehmen,
deren  Nützlichkeit  sich  im  Wege  der  Erfahrung
  herausstellen  sollte.

                                          Art.  16.

Gegenwärtige  Uebereinkunft  soll  zwei
Monate  nach  dem  Austausch  der  Ratifkations=Urkunde
  in  Kraft  treten.

Sie  soll  bis  zum  30.  Juni  1875  in
Kraft  bleiben.  Wenn  keiner  der  vertraenden

  Theile  zwölf  Monate  vor  dem

Ablauf  dieses  Termins  seine  Absicht,  sie
außer  Kraft  zu  setzen,  erklärt,  soll  sie  bis
zum  Ablauf  eines  Jahres  von  dem  Tage
an  in  Wirksamkeit  bleiben,  an  welchem
der  Eine  oder  der  Andere  der  vertragenden
Theile  dieselbe  gekündigt  haben  wird.

                                                Art.  17.

Gegenwärtige  Uebereinkunft  soll  ratifizirt
  und  die  Ratifikations=Urkunden
        <pb n="325" />
                                                                      —  303  —
échangées  à  Berlin  le  plus  tôt  pos-  sollen  sobald  als  möglich  in  Berlin  aussible.
  getauscht  werden.

En  foi  de  qduoi  les  Plénipoten-  Zu  Urkund  dessen  haben  die  beiderseitiaires
  respectifs  Tont  signée  et  y  tigen  Bevollmächtigten  dieselbe  unterzeichont
  apposé  le  cachet  de  leurs  armes.  net  und  ihre  Siegel  beigedrückt.

Fait  à  Berlin,  le  12  mai  1869.  So  geschehen  zu  Berlin,  den  12.  Mai
1869.

Philipsborn.  Launapy.  Philipsborn.  Launay.
(L.  S.)  L.  S)  (I.  S)  (I.  S)

Die  Ratifikations=Urkunden  der  vorstehenden  Uebereinkunft  sind  am  28.  Juni
1869.  zu  Berlin  ausgewechselt  worden.

(Nr.  321.)
        <pb n="326" />
                                                                         —  304  —

(Nr.  321.)  Dem  Herrn  Robert  M.  Hanson  ist  Namens  des  Norddeutschen
  Bundes  das  Exequatur  als  Konsul  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika
  für  Bremen  und  diejenigen  Gebietstheile  der  zum  Norddeutschen  Bunde  gehörigen
  Staaten,  welche  näher  an  seinem  Wohnsitz  Bremen,  als  an  einem  andern
  Sitze  eines  Konsulats  der  Vereinigten  Staaten  belegen  sind,  ertheilt  worden.

(Nr.  322.)  Dem  Herrn  Gustav  Jarecki  ist  Namens  des  Norddeutschen
Bundes  das  Exequatur  als  Konful  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  für
Altona  und  diejenigen  Gebietstheile  der  zum  Norddeutschen  Bunde  gehörigen
Staaten,  welche  näher  an  seinem  Wohnsitz  Altona,  als  an  einem  anderen  Sitze
eines  Konsulats  der  Vereinigten  Staaten  belegen  sind,  ertheilt  worden.

Redigirt  im  Büreau  des  Bundeskanzlers.
Unveränderter  Abdruck)  Berlin  (1891),  Reichsdwuckerei.
        <pb n="327" />
                                                                Bundes-Gesetzblatt

                                                 Norddeutschen  Bundes.
                                                           Nr.  29.

 

 

(Nr.  323.)  Gesetz,  betreffend  die  Gewährung  der  Rechtshülfe.  Vom  21.  Juni  1869.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ect.

verordnen  im  Namen  des  Norddeutschen  Bundes,  nach  erfolgter  Zustimmung
des  Bundesrathes  und  des  Reichstages,  was  folgt:

Erster  Abschnitt.
Von  der  Rechtshülfe  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten.

                                                                §.  1.

Die  Gerichte  des  Bundesgebietes  haben  sich  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten
  gegenseitig  Rechtshülfe  zu  leisten.  Es  macht  keinen  Unterschied,  ob  das
ersuchende  und  das  ersuchte  Gericht  demselben  Bundesstaate,  oder  ob  sie  verschiedenen
  Bundesstaaten  angehören.

Das  ersuchte  Gericht  darf  die  Rechtshülfe  selbst  dann  nicht  verweigern,
wenn  es  die  Zuständigkeit  des  ersuchenden  Gerichts  nicht  für  begründet  hält.



                                                                 §.  2.
Die  Rechtshülfe  wird  auf  Regquisition  von  Gericht  zu  Gericht  geleistet,
soweit  nicht  in  den  §§.  3.  bis  6.  ein  Anderes  bestimmt  ist.

                                                                  §. 3.

Wenn  nach  dem  Rechte  des  Orts,  wo  die  erforderliche  Prozeßhandlung
vorzunehmen  ist,  diese  zum  Geschäftskreise  besonderer  Beamten  (Gerichtsvollzieher,
Gerichtsvögte  u.  s.  w.)  gehört  oder  von  der  betheiligten  Partei  bei  dem  Gerichte
ummittelbar  zu  betreiben  ist,  so  hat  das  ersuchte  Gericht  selbst  oder  die  bei  ihm

Bunbes  ·  Gesetzbl.  1869.                                                                                           49  be-Ausgegeben

  zu  Berlin  den  10.  Juli  1869.
        <pb n="328" />
                                                                            —  306  —

bestehende  Staatsanwaltschaft  einen  zuständigen  Beamten  mit  der  Vornahme  der
Prozeßhandlung  zu  beauftragen  oder,  soweit  es  erforderlich  ist,  die  Sache  einem
Anwalte  oder  einer  sonst  geeigneten  Person  zur  Betreibung  zu  übergeben.

                                                                            §.  4.
Durch  die  Vorschriften  des  §.  3.  wird  nicht  ausgeschlossen,  daß  die  betheiligte
  Partei  unmittelbar  einen  zuständigen  Beamten  mit  der  Vornahme  der
Prozezhandlung  beauftragt  oder  die  Sache  bei  dem  Gerichte  betreibt.

                                                                             §. 5.

Wird  in  einem  anhängigen  oder  anhängig  zu  machenden  Rechtsstreite  eine
Prozeßhandlung  erforderlich,  welche  nach  dem  für  das  Prozeßgericht  geltenden
Rechte  nicht  von  den  Gerichten  verfügt,  sondern  im  Auftrage  der  Parteien  durch
besondere  Beamte  bewirkt  wird,  dagegen  nach  dem  Rechte  des  Orts,  wo  die
Handlung  vorzunehmen  ist,  zu  dem  Geschäftskreise  der  Gerichte  gehört,  so  hat
das  zuständige  Gericht  dieses  Orts  auf  den  von  der  Partei  unter  Vorlegung  der
zuzustellenden  oder  der  sonst  erforderlichen  Schriftstücke  gestellten  Antrag  die
Prozeßhandlung  anzuordnen.

                                                                               §.6.

Requisitionen  und  Parteianträge,  welche  durch  Vermittelung  der  Staatsanwaltschaft
  an  die  Gerichte  gelangen,  sind  in  derselben  Weise  zu  erledigen,  als
wenn  sie  unmittelbar  von  dem  Prozeßgerichte  eingesendet  oder  von  der  Partei
gestellt  wären.

                                                                               §.  7.

Eine  im  Wege  der  Rechtshülfe  zu  bewirkende  Zwangsvollstreckung  (Exekution)
  erfolgt  nach  den  am  Orte  der  Vollstreckung  geltenden  Vorschriften.

                                                                                  §. 8.

Ueber  Einwendungen,  welche  die  Zulässigkeit  der  Rechtshülfe  (§.  37.),  die
Art  und  Weise  der  Vollstreckung  oder  das  bei  derselben  zu  beobachtende  Verfahren
  betreffen,  hat  das  Gericht  des  Vollstreckungsorts  zu  entscheiden.

Dasselbe  gilt  von  Einwendungen,  welche  von  dritten  Personen  wegen
eines  Anspruchs  auf  den  Gegenstand  der  Vollstreckung  erhoben  werden.

Alle  anderen  Einwendungen  gegen  die  Vollstreckung  unterliegen  der  Entscheidung
  des  Prozeßgerichts.  

                                                                                   §.  9.

Werden  bei  dem  Vollstreckungsgerichte  Einwendungen  erhoben,  über
welche  in  Gemäßheit  des  §.  8.  das  Prozeßgericht  zu  entscheiden  hat,  so  kann  das
erstere,  wenn  ihm  die  Einwendungen  erheblich  und  in  thatsächlicher  Beziehung
glaubhaft  erscheinen,  die  Vollstreckung  vorläufig  einstellen.  

                                                                                                                                                       Im
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                                                                                —  307  —

Im  Falle  der  Einstellung  ist  für  die  Beibringung  der  Anordnung  des
Prozeßgerichts  eine  Frist  zu  bestimmen,  nach  deren  fruchtlosem  Ablaufe  die  Vollstreckung
  fortgesetzt  wird.

                                                                     §  10.

Sollen  die  in  einem  Rechtsgebiete,  in  welchem  die  Zwangsvollstreckung
zum  Geschäftskreise  besonderer  Beamten  gehört,  erlassenen  Erkenntnisse  in  einem
Rechtsgebiete  vollstreckt  werden,  in  welchem  die  Zwangsvollstreckung  von  den
Gerichten  geleitet  wird,  so  hat  das  zuständige  Gericht  die  Zwangsvollstreckung
auf  Antrag  der  Partei  anzuordnen.  Zu  diesem  Zwecke  ist  eine  mit  dem  gerichtlichen
  Zeugnisse  der  Vollstreckbarkeit  versehene  Ausfertigung  des  Erkenntnisses
vorzulegen.

                                                                            §.  11.

Wenn  nach  dem  für  das  Prozeßgericht  geltenden  Rechte  die  Vollstreckung
durch  Einlegung  eines  Rechtsmittels  gehemmt  werden  kann,  so  ist  in  dem  Zeugnisse
  der  Vollstreckbarkeit  (§  10.)  zu  bemerken,  welche  Rechtsmittel  die  Voll.
streckung  hemmen,  und  binnen  welcher  Frist  dieselben  einzulegen  sind.

Wird  dem  Vollstreckungsgerichte  glaubhaft  gemacht,  daß  ein  Rechtsmittel)
durch  welches  die  Vollstreckung  gehemmt  wird,  binnen  der  gesetzlichen  Frist  eingelegt
  ist,  so  hat  dasselbe  die  Vollstreckung  einzustellen.

Ein  solches  Rechtsmittel  kann  bei  dem  Vollstreckungsgerichte  ohne  Beobachtung
  einer  besonderen  Form  eingelegt  werden.  Diese  Einlegung  wird  jedoch
wirkungslos,  wenn  sie  nicht  innerhalb  der  Nothfrist  und  spätestens  binnen  vierzehn
Tagen  seit  dem  Tage  der  Einlegung  nach  den  am  Orte  des  Prozeßgerichts  geltenden
  Vorschriften  wiederholt  wird.

Hat  das  Vollllreckungsgerch  in  Gemäßheit  der  Vorschriften  dieses  Pararaphen
  die  Einstellung  der  Vollstreckung  angeordnet,  so  kann  die  betreibende
Partei  die  Fortsetzung  der  Vollstreckung  nur  dann  verlangen,  wenn  sie  ein  die
Fortsetzung  anordnendes  oder  das  eingelegte  Rechtsmittel  verwerfendes  Erkenntniß
des  Prozeßgerichts  beibringt.

Die  Bestimmungen  dieses  Paragraphen  finden  keine  Anwendung,  wenn
für  das  Prozeßgericht  dasselbe  Prozeßrecht  gilt,  wie  für  das  Vollstreckungsgericht.


                                                                   §. 12.

Sollen  in  einem  Rechtsgebiete,  in  welchem  die  Zwangsvollstreckung  zum
Geschäftskreise  besonderer  Beamten  gehört,  die  in  einem  anderen  Bundesstaate
oder  in  einem  Rechtsgebiete,  in  welchem  die  Zwangsvollstreckung  von  den  Gerichten
  geleitet  wird,  erlassenen  Erkenntnisse  oder  sonstigen  richterlichen  Verfügungen
vollstreckt  werden,  so  find  sie  von  der  zuständigen  gerichtlichen  Behörde  des  Orts
der  Vollstreckung  mit  der  Vollstreckungsklausel  zu  versehen.  Zu  diesem  Zwecke
ist  der  Behörde  eine  von  dem  Prozeßgerichte  mit  dem  Zeugnisse  der  Vollstreckbarkeit
  versehene  Ausfertigung  des  Erkenntnisses  oder  der  Verfügung  vorzulegen.


                                                                                                 49                                                  Die
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                                                                    —  308  —

Die  Vollstreckungsklausel  wird  ohne  Prüfung  der  Gesetzmäßigkeit  der  Entscheidung
  oder  Verfügung  und  ohne  Anhörung  der  Parteien  ertheilt.

                                                                       §.  13.

Das  in  einem  Bundesstaate  eröffnete  Konkursverfahren  (Falliment,  Debitverfahren,
  konkuremäßige  Einleitung  u.  s.  w.)  äußert  in  Bezug  auf  das  zur
Konkursmasse  gehörige  Vermögen  seine  Wirkung  in  dem  gesammten  Bundesgebiete.
  Dies  gilt  insbesondere  von  den  Beschränkungen,  welche  die  Verfügungsund
  Verwaltungsrechte  des  Gemeinschuldners  erleiden,  und  von  dem  Uebergange
dieser  Rechte  auf  die  Gläubigerschaft.

                                                                         §.  14.

Auf  Ersuchen  des  Konkursgerichts  oder  auf  Antrag  des  Konkursvertreters
ist  das  in  einem  anderen  Staats-  oder  Rechtsgebiete  befindliche  Vermögen  des
Gemeinschuldners  von  den  Gerichten  des  Orts,)  wo  sich  dasselbe  befindet,  nach
Maaßgabe  der  daselbst  für  den  Fall  des  Konkursverfahrens  zur  Anwendung
kommenden  Gesetze  sicher  zu  stellen,  zu  inventarisiren  und  zur  Konkursmasse  abzuliefern

                                                                               §.  15.

Insoweit  nach  den  Gesetzen  des  Staats-  oder  Rechtsgeblete  in  welchem
sich  abzulieferndes  Vermögen  (§.  14.)  befindet,  gewisse  Personen  für  den  Fall
eines  daselbst  eröffneten  Konkurses  berechtigt  sind,
1)  Bindikationsansprüche  in  Bezug  auf  dieses  Vermögen  oder  auf  einzelne
Theile  desselben  geltend  zu  machen,
2)  ihre  abgesonderte  Befriedigung  aus  diesem  Vermögen  oder  aus  einzelnen
Theilen  desselben  zu  verlangen,  oder
3)  auf  Grund  eines  auf  bestimmte  Gegenstände  dieses  Vermögens  beschränkten
  dinglichen  oder  persönlichen  Rechts  aus  diesen  Gegenständen
ihre  vorzugsweise  Befriedigung  zu  beanspruchen,
stehen  ihnen  diese  Rechte  in  derselben  Weise  zu,  als  wenn  der  Konkurs  in  diesem
Staats=  oder  Rechtsgebiete  eröffnet  wäre.
Vorzugsrechte  anderer  Art  bestimmen  sich  nach  dem  für  das  Konkursgericht
geltenden  Rechte.

                                                                         §.  16.

Die  in  §  15.  Ziff.  1.  und  2.  bezeichneten  Rechte  können)  so  lange  die
Ablieferung  der  Vermögenstheile,  auf  welche  sich  die  Rechte  beziehen,  noch  nicht
erfolgt  ist,  bei  den  Gerichten  des  Orts  geltend  gemacht  werden,  wo  sich  diese
Vermögenstheile  befinden.

Nach  der  Ablieferung  sind  diese  Rechte  bei  den  Gerichten  des  Orts  der
Konkurseröffnung  geltend  zu  machen.  «
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                                                                            —  309  —

Die  in  §  15.  Ziff.  3.  bezeichneten  Gläubiger  haben  sich  in  den  Konkurs
einzulassen  und  ihre  Rechte  bei  dem  Konkursgerichte  zu  verfolgen.

                                                                       §.  17.

Gläubiger,  welche  sich  kraft  eines  Pfand-=  oder  Retentionsrechts  in  dem
Besitze  eines  abzuliefernden  Vermögensstücks  befinden,  sind  in  keinem  Falle  verpflichtet,
  vor  ihrer  Befriedigung  das  Vermögensstück  zur  Konkursmasse  abzuliefern.



Inwieweit  dieselben  berechtigt  sind,  ihre  Forderung  im  Konkurse  anzumelden,
  ohne  gleichzeitig  das  von  ihnen  als  Pfand  oder  retentionsweise  besessene
Vermögensstück  der  Konkursmasse  zur  Verfügung  zu  stellen,  entscheidet  sich  nach
den  Gesetzen  des  Orts,  wo  der  Konkurs  anhängig  ist.

                                                                  §.  18.

Der  Verkauf  der  in  einem  anderen  Staats-  oder  Rechtsgebiete  belegenen
unbeweglichen  Sachen  und  die  Befriedigung  der  Gläubiger,  welche  aus  der  durch
den  Kaufpreis  gebildeten  Masse  ihre  abgesonderte  Befriedigung  zu  verlangen  berechtigt
  sind,  anfolgt  am  Orte  der  belegenen  Sache  nach  den  Vorschriften,  welche
gelten  würden,  wenn  der  Konkurs  daselbst  eröffnet  wäre.  Sofern  nach  den  Gesetzen
  dieses  Orts  die  bezeichneten  Gläubiger  ihre  Rechte  bei  dem  Konkursgericht
geltend  zu  machen  hätten,  tritt  an  Stelle  des  letzteren  das  zuständige  Gericht  des
Orts  der  belegenen  Sache.

Insoweit  nach  den  Gesetzen  des  Orts,  wo  sich  abzulieferndes  Vermögen
befindet,  im  Falle  der  daselbst  erfolgten  Eröffnung  des  Konkurses  ein  Spezialoder
  Partikular=Konkurs  über  das  abzuliefernde  Vemögen  oder  einzelne  Theile
desselben  zu  eröffnen  wäre,  wird  dieser  Konkurs  eröffnet.

Der  Betrag,  welcher  nach  Befriedigung  der  in  Gemäßheit  der  Bestimmungen
dieses  Paragraphen  zu  berücksichtigenden  Gläubiger  übrig  bleibt,  ist  zur  Konkursmasse
  abzuliefern.

                                                                              §.  19.

Ist  eine  bürgerliche  Rechtsstreitigkeit  in  einem  Bundesstaate  rechtshängig
geworden  oder  rechtskräftig  entschieden,  so  kann  die  Rechtshängigkeit  oder  die
Rechtskraft  vor  jedem  Gerichte  desselben  oder  eines  anderen  Bundesstaates  geltend
  gemacht  werden.

                                                                    Zweiter  Abschnitt.
                                                  Von  der  Rechtshülfe  in  Strassachen.

                                                                                    §.  20.

Die  Gerichte  eines  Bundesstaates  haben  in  Strafsachen  den  Gerichten  der
anderen  Bundesstaaten  auf  Regquisition  dieselbe  Rechtshülfe  zu  leisten,  wie  
den
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                                                                                    —  310  —

Gerichten  des  eigenen  Staates,  insoweit  sich  nicht  aus  den  §§.  21.  bis  33.  ein
Anderes  ergiebt.  -

                                                                  §.21.

Die  Gerichte  eines  Bundesstaates  sind  verpflichtet,  Personen,  welche  von
den  Gerichten  eines  anderen  Bundesstaates  wegen  einer  strafbaren  Handlung
verfolgt  werden  oder  verurtheilt  sind,  diesen  Gerichten  auf  Ersuchen  auszuliefern,
wenn  die  strafbare  Handlung,  wegen  welcher  die  Auslieferung  beantragt  wird,
in  dem  Gebiete  des  Bundesstaates  verübt  ist,  welchem  das  ersuchende  Gericht
angehört.

Bei  Anwendung  dieser  Vorschrift  wird  angenommen,  daß  eine  mittelst  der
Presse  verübte  strafbare  Handlung  nur  an  dem  Orte  verübt  sei,  an  welchem  das
Preßerzeugniß  erschienen  ist.  

                                                                       §.22.

 Die Verpflichtung zu Auslieferung  (§. 21 ) erstreckt sich auf die Auslieferung
  der  Theilnehmer,  einschließlich  der  intellektuellen  Urheber,  der  Gehülfen
und  derjenigen  Begünstiger,  welche  die  Begünstigung  vor  Verübung  der  That
zugesagt  haben,  auch  dann,  wenn  die  denselben  zur  Last  fallenden  Handlungen
nicht  in  dem  Gebiete  des  Staates  begangen  sind,  in  welchem  das  ersuchende
Gericht  sich  befindet.                

                                                                           §.  23.

Die  Bestimmungen  der  §§.  21.  und  22.  finden  auch  dann  Anwendung,  wenn
die  Person,  deren  Auslieferung  verlangt  wird,  dem  Staate  angehört,  dessen
Gericht  um  die  Auslieferung  ersucht  ist.

                                                                             §.  24

Die  Auslieferung  findet  nicht  statt,  wenn  in  Ansehung  der  strafbaren

andlung  in  dem  Staate,  welchem  das  ersuchte  Gericht  angehört,  ein  Gerichtsstand

  begründet  und  das  Strafverfahren  früher  anhängig  geworden  ist,  als  in
dem  Staate,  welchem  das  ersuchende  Gericht  angehört.

Befindet  sich  die  Person,  deren  Auslieferung  verlangt  wird,  in  dem  Staate,
welchem  das  ersuchte  Gericht  angehört,  wegen  einer  anderen  strafbaren  Handlung
in  Untersuchung  oder  in  Strafhaft,  so  kann  die  Auslieferung  bis  nach  Erledigung
  der  Untersuchung  oder  der  Strafhaft  abgelehnt  werden.

                                                                                   §.  25.

Bis  zum  Erlasse  eines  gemeinsamen  Strafgesetzbuchs  für  den  Norddeutschen
  Bund  findet  die  Auslieferung  auch  dann  nicht  statt,  wenn

1)  die  Hamdlung  ein  politisches  Verbrechen  oder  Vergehen,  oder  mittelst
der  Presse  verübt  worden  ist,  oder

2)  sie  nicht  mit  Strafe  bedroht  oder  in  Betreff  ihrer  die  Strafverfolgung
oder  die  Strafvollstreckung  durch  Verjährung  ausgeschlossen  ist,  oder
                                                                                                                                            3)  die
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                                                                           —  311  —

3)  die  Handlung  nach  den  Gesetzen  des  Staates,  welchem  das  ersuchende
Gericht  angehört  mit  Todesstrafe  oder  mit  körperlicher  Züchtigung  bedroht
  ist,  während  die  Anwendung  dieser  Strafen  nach  den  Gesetzen  des
Staates,  welchem  das  ersuchte  Gericht  angehört,  nicht  zulässig  ist.

Ob  einer  der  Fälle  unter  1.  oder  2.  vorhanden,  ist  nach  den  Gesetzen  des
Bundesstaates,  in  dessen  Gebiete  der  Beschuldigte  oder  Verurtheilte  sich  befindet,
zu  beurtheilen,  und  bei  dieser  Beurtheilung  die  Handlung  als  im  Gebiete  dieses
Staates  verübt  anzusehen.

                                                                       §..  26.

Die  Auslieferung  kann  auch  in  den,  im  vorigen  Paragraphen  bezeichneten
ällen,  und  zwar  sowohl  zum  Zwecke  der  Untersuchung,  als  auch  zu  dem  der
Strafvollstreckung,  nicht  abgelehnt  werden,  wenn  während  des  Aufenthalts  in

dem  Staate,  welchem  das  ersuchende  Gericht  angehört,  dem  Angeschuldigten  der
Beschluß  oder  die  Verfügung,  durch  welche  die  Untersachung  gegen  ihn  eröffnet
worden  ist,  persönlich  zugestellt  oder  er  als  Angeschuldigter  über  die  That  verhört
oder  zum  Zwecke  der  Einleitung  der  Untersuchung  in  Haft  genommen  war.

                                                                           §.  27.

Wenn  in  Gemäßheit  der  Bestimmungen  in  §  25.  Nr.  1.  und  3.  eine
Auslieferung  nicht  stattfindet,  so  ist  der  Angeschuldigte  in  dem  Staate,  in  dessen
Gebiete  er  sich  befindet,  und  zwar,  fall“  nach  den  Gesetzen  dieses  Staates  ein
anderer  Gerichtsstand  nicht  begründet  ist,  von  dem  Gerichte,  in  dessen  Bezirke  er
sich  aufhält,  wegen  der  ihm  zur  Last  gelegten  Handlung  zur  Untersuchung  zu
ziehen.  Es  wird  jedoch  hierzu  in  den  Fällen  des  §.  25.  Nr.  1.  noch  der  Antrag
  der  zuständigen  Behörde  des  Staates,  in  dessen  Gebiete  die  Handlung  verübt
worden,  vorausgesetzt.

Bei  der  Untersuchung  und  der  Aburtheilung  ist  die  Handlung  so  anzusehen,
  als  ob  sie  in  dem  Gebiete  des  Bundesstaates,  welchem  das  untersuchende
Gericht  angehört,  verübt  worden.  Sollte  jedoch  die  Handlung  in  den  Gesetzen
des  Staates,  in  dessen  Gebiete  sie  verübt  worden,  mit  einer  geringeren  Strafe
bedroht  sein,  so  sind  bei  der  Aburtheilung  diese  Gesetze  zur  Anwendung  zu
bringen.

                                                                   §  28.

Dem  Ersuchen  um  Auslieferung  ist  eine  Ausfertigung  des  gegen  den  Auszuliefernden
  erlassenen  gerichtlichen  Verhaftsbefehls  oder  des  gegen  ihn  ergangenen
rechtskräftigen  Strafurtheils  beizufügen.

In  dem  Verhaftsbefehle  ist  die  Beschuldigung  und  das  auf  sie  anzuwendende
  Strafgesetz  genau  zu  bezeichnen,  insbesondere  Zeit  und  Ort  der  That  anzugeben

                                                                    §.  29.

In  dringenden  Fällen  kann,  unter  Vorbehalt  unverzüglicher  Nachbringung
                                                                                                                                                      eines
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                                                                                —  312  —

eines  vorschriftsmäßigen  Auslieferungsantrages,  die  einstweilige  Verhaftung  des
Auszuliefernden  auf  dem  kürzesten,  selbst  auf  telegraphischem  Wege  erwirkt  werden.

                                                                          §.  30.

Die  Sicherheitsbeamten  eines  Bundesstaates,  insbesondere  die  Gendarmen
sind  ermächtigt,  die  einer  strafbaren  Handlung  verdächtigen  Personen  unmittelbar
nach  verübter  That)  oder  unmittelbar  nachdem  dieselben  betroffen  worden  sind,
im  Wege  der  Nacheile  bis  in  benachbarte  Staatsgebiete  zu  verfolgen  und  daselbst
festzunehmen.  Der  Festgenommene  ist  unverzüglich  an  die  nächste  Gerichts-  oder
Polizeibehörde  des  Bundesstaates,  in  welchem  er  ergriffen  wurde,  abzuliefern.

Zur  selbstständigen  Vornahme  von  Haussuchungen  sind  Sicherheitsbeamte
des  anderen  Bundesstaates  nicht  befugt.

                                                                              §.  31.

Bei  Auslieferung  der  Person  sind  zugleich  die  zum  Beweise  der  strafbaren
Handlung  dienlichen  Gegenstände,  vorbehaltlich  der  Rechte  dritter  Personen,  zu
übergeben.

                                                                             §.  32.
Jeder  Bundesstaat  ist  verpflichtet,  die  Durchführung  von  Personen  und

Gegenständen  durch  sein  Staatsgebiet  zum  Behuf  der  Ueberlieferung  an  einen
anderen  Bundesstaat  zu  gestatten.

                                                                             §.  33.

Zur  Vollstreckung  eines  in  einem  Bundesstaate  erlassenen  Strafurtheils
sind  die  Gerichte  eines  anderen  Bundesstaates  nur  dann  verpflichtet,  wenn  die
strafbare  Handlung,  wegen  welcher  die  Strafe  erkannt  ist,  im  Gebiete  des  Bundesstaates,
  in  welchem  sich  das  ersuchende  Gericht  befindet,  verübt  ist  (§§.  21.  22.),
und  wenn  außerdem  die  Strafe  entweder  nur  in  das  Vermögen  des  Verurtheilten
zu  vollstrecken  ist  oder  in  einer  Freiheitsstrafe  besteht,  welche  die  Dauer  von  sechs
Wochen  nicht  übersteigt.

Ist  die  Verpflichtung  zur  Vollstreckung  einer  Freiheitsstrafe  begründet,  so
findet  die  Auslieferung  zum  Zwecke  der  Strafvollstreckung  nicht  statt.

Dem  Ersuchen  um  Vollstreckung  ist  eine  Ausfertigung  des  rechtskräftigen
Strafurtheils  beizufügen.

                                                                                      §.  34.

Im  Falle  der  Auslieferung  darf  die  Untersuchung  oder  Strafvollstreckung
auf  andere  Handlungen  oder  Strafen,  als  diejenigen,  wegen  welcher  die  Auslieferung
  erfolgt  war)  nicht  erstreckt  werden.

Die  vorstehende  Besimmung  findet  auf  die  von  dem  Ausgelieferten  nach
der  Auslieferung  im  Gebiete  des  Staates,  welchem  das  ersuchende  Gericht  angehört,
  verübten  strafbaren  Handlungen  keine  Anwendung.   § 35 
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                                                                                —  313  —
                                                                             §.  35.

Ist  gegen  eine  Person  von  den  Gerichten  eines  Bundesstaates  wegen  einer
in  diesem  Staate  begangenen  strafbaren  Handlung  die  Untersuchung  eingeleitet,
so  findet,  sofern  die  Verpflichtung  zur  Auslieferung  durch  die  Bestimmungen  der
§§.  24.  bis  26.  nicht  außgeschlossen  war,  gegen  diese  Person  in  einem  anderen

Staate  wegen  derselben  strafbaren  .Handlung eine Untersuchung nicht statt .

                                                                              §.  36.

Insoweit  nach  den  Vorschriften  der  Landesgesetze  die  Requisitionen  um
Rechtshülfe  in  Strafsachen  zu  dem  Geschäftskreise  der  Staatsanwaltschaft  gehören,
finden  in  Ansehung  der  von  den  Bundesstaaten  gegenseitig  zu  gewährenden
Rechtshülfe  die  Vorschriften,  welche  für  die  von  den  Gerichten  erlassenen  oder
an  diese  gerichteten  Requisitionen  gelten,  auch  auf  die  von  der.  Staatsanwaltschaft
erlassenen  oder  an  Deseibe  gerichteten  Requisitionen  Anwendung.  Eine  Verhaftung,
  Haussuchung,  Beschlagnahme,  Auslieferung  oder  Strafvollstreckung  kann
jedoch  bei  einem  Gerichte  nur  auf  Grund  eines  gerichtlichen  Beschlusses  verlangt
werden  und  nur  auf  Grund  eines  solchen  Beschlusses  erfolgen.

        

                                                              Dritter  Abschnitt.
                                                           Allgemeine  Bestimmungen.

                                                                              §.  37.

Die  Rechtshülfe  findet  nicht  statt,  wenn  die  Vornahme  der  beantragten
Handlung  nicht  zu  dem  Geschäftskreise  des  ersuchten  Gerichts  gehört,  oder  wenn
eine  Handlung  des  Gerichts,  einer  Partei  oder  eines  Dritten  beantragt  wird,
deren  Vornahme  nach  dem  für  dieses  Gericht  geltenden  Rechte  verboten  ist.

                                                                              §.  38.

Ueber  die  Zulässigkeit  der  nach  diesem  Gesetze  zu  leistenden  Rechtshülfe
und  über  die  Rechtmäßigkeit  der  Verweigerung  derselben  wird  ausschließlich  von
den  Gerichten  des  Staates,  welchem  das  ersuchte  Gericht  angehört,  im  geordneten
Instanzenzuge  entschieden.

                                                                               §  39.

Bei  Anwendung  der  Zivil-  und  Strafprozeßgesetze,  welche  Vorschriften

um  Nachtheile  der  Ausländer  enthalten,  sowie  der  Gesetze,  welche  sich  auf  den

Konkurs  über  das  Vermögen  der  Ausländer  beziehen,  ist  jeder  Norddeutsche  als
Inländer  anzusehen.

Insoweit  nach  Vorschrift  der  Prozeßgesetze  Zustellungen  an  Personen,
welche  im  Auslande  wohnen  oder  sich  aufhalten,  an  die  Staatsanwaltschaft  mit
derselben  Wirkung,  wie  an  diese  Personen  selbst,  erfolgen,  ist  das  Bundesgebiet
als  Ausland  nicht  anzusehen.

                                                                                             —  50                                        §  40.
        <pb n="336" />
                                                                          —  314  —

                                                                       §.  40.

Jeder  Norddeutsche  ist  verpflichtet,  auf  Anordnung  des  Zivil=  oder  Strafgerichts
  vor  demselben  zum  Zwecke  seiner  Vernehmung  als  Zeuge  zu  erscheinen,
auch  wenn  er  einem  anderen  Bundesstaate  angehört.  Diese  Vorschrift  findet  keine
Anwendung  auf  Personen,  welche  nach  dem  am  Wohnsitze  derselben  geltenden
Rechte  nicht  verbunden  sind,  persönlich  vor  Gericht  zu  erscheinen  oder  in  der
betreffenden  Sache  Zeugniß  abzulegen.

Gehört  der  Zeuge  einem  anderen  Bundesstaate  an,  so  ist  seine  Vorladung
bei  dem  Gerichte  seines  Wohnsitzes  zu  beantragen.  In  diesem  Falle  ist  der  Zeuge
befugt,  die  Zahlung  der  Entschädigung  für  Zeitversäumniß  und  Reisekosten  nach
der  in  dem  einen  oder  dem  anderen  dieser  Staaten  geltenden  Taxordnung  zu
fordern.  Die  Zahlung  ist  dem  Zeugen  auf  Verlangen  vorschußweise  zu  leisten.

                                                                       §.  41.

Die  Injuriensachen,  welche  im  Wege  des  Zivilprozesses  verhandelt  werden,
gelten  in  Ansehung  der  Gewährung  der  Rechtshülfe  als  bürgerliche  Rechtsstreitigkeiten.
  Soweit  jedoch  eine  Strafe  zu  vollstrecken  ist,  kommen  die  Vorschriften
des  §.  33.  zur  Anwendung.

                                                                      §.  42.

Ist  von  dem  Strafrichter  auf  Zivilentschädigung  erkannt,  so  bestimmt  sich
die  Gewährung  der  Rechtshülfe  für  die  Vollstreckung  des  Erkenntnisses  nach  den
Vorschriften  über  die  Vollstreckung  der  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  erlassenen
  Erkenntnisse.

                                                                        §.  43.

Die  Kosten  der  Rechtshülfe  sind  von  der  ersuchenden  Behörde  zu  bezahlen
Wenn  eine  zahlungspflichtige  Partei  nicht  vorhanden,  oder  wenn  dle  zahlungspflichtige
  Partei  unvermögend  ist,  so  wird  die  Rechtshülfe  kosten-  und  gebührenfrei
  geleistet.  Es  sind  jedoch  die  baaren  Auslagen,  welche  durch  eine  Aus.
lieferung  oder  durch  eine  Strafvollstreckung  entstehen,  der  ersuchten  Behörde  zu
erstatten.
                                                                           §  44.

Wird  ein  Gesuch  um  Rechtshülfe  an  eine  nicht  zuständige  Behörde  gerichtet,

so  hat  diese  das  Gesuch  an  die  zuständige  Behörde  abzugeben.

                                                                           §.  45.

Die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  finden  auch  auf  bereits  anhängige
Sachen  unter  folgenden  Beschränkungen  Anwendung:  
1)  die  Vollstreckung  eines  Zivil=  oder  Straferkenntnisses,  welches  in  einem
Bundesstaate  vor  dem  Zeitpunkte,  in  welchem  dieses  Gesetz  in  Kraft  tritt,
im  Wege  des  Kontumazialverfahrens  ergangen  ist,  findet  in  einem  anderen
Bundesstaate  auf  Grund  dieses  Gesetzes  nicht  statt;  ’
                                                                                                                                      2)               die
        <pb n="337" />
                                                                                —  315  —

2)  die  Bestimmungen  der  §§.  13.  bis  18.  finden  keine  Anwendung,  wenn
der  Konkurs  vor  dem  Zeitpunkte  eröffnet  ist,  in  welchem  dieses  Gesetz
in  Kraft  tritt.

                                                                  §. 46.

Die  zwischen  einzelnen  Bundesstaaten  über  Leistung  der  Rechtshülfe  abgeschlossenen
  Verträge  bleiben  insoweit  in  Kraft,  als  sie  mit  gegenwärtigem  Gesetze
nicht  im  Widerspruche  stehen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Bundes=Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  21.  Juni  1869.
                                                              (L.  S.)  Wilhelm.
                                                                       Gr.  v.  Bismarck=Schönhausen.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Bundeskanzlers.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober=Hofbuchdruckerei
                                                        (R.  v.  Decker).
        <pb n="338" />
        <pb n="339" />
        —  317  —

Bundes=Gesetzblatt

Norddeutschen  Bundes.

 

.MÆ  30.
(Nr  324.)  Vereinszollgesetz.  Vom  1.  Juli  1869.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Norddeutschen  Bundes,  nach  erfolgter  Zustimmung
des  Bundesrathes  des  Deutschen  Zollvereins  und  des  Deutschen  Zollparlaments,
was  folgt:

I.  Verkehr  mit  dem  Vereinsauslande.

F.  1.
Alle  Erzeugnisse  der  Natur,  wie  des  Kunst=  und  Gewerbefleißes  dürfen
im  ganzen  Umfange  des  Vereinsgebiets  eingeführt,  ausgeführt  und  durchgeführt
werden.

S.  2.

Ausnahmen  hiervon  (I.  I.)  könmen  zeitweise  für  einzelne  Gegenstände  beim
Eintritt  außerordentlicher  Umstände  oder  zur  Abwehr  gefährlicher  ansteckender
Krankheiten  (Art.  4.  Abs.  2.  bis  einschließlich  5.  des  Vertrages  vom  8.  Juli  1867.)
oder  aus  sonstigen  gesundheits=  oder  sicherheitspolizeilichen  Rücksichten  für  den
ganzen  Umfang  oder  einen  Theil  des  Vereinsgebiets  angeordnet  werden.

.  3.
Die  aus  dem  Vereinsauslande  eingehenden  Gegenstände  sind  zollfrei,  soweit
nicht  der  Vereinszolltarif  einen  Eingangsgoll  festsetzt.

.  Z.4.

Im  letzteren  Fall  tritt  mit  den  im  gegenwärtigen  Gesetz  G§.  111.  bis  118.)
bestimmten  Ausnahmen  die  Zollpflichtigkeit,  ohne  Rücksicht  auf  die  etwaige
Abstammung  der  Gegenstände  aus  dem  freien  Verkehr  des  Zollvereins,  ein.

Bundes=Geseqbl.  1869.  51  §.  5

Ausgegeben  zu  Berlin  den  16.  Juli  1869.

Ein,,  Aus-  und  Durchfuhr


Eingangsgoll.
        <pb n="340" />
        Ausgangszoll.

Jollfreiheit  des  Durchganges.


Freiheit  des  Verkehrs
im  Innern.

Erhebungs=Maaßstab
—  nach  welchen  Sätzen
der  Joll  zu  entrichten
  ist.

Nebengebühren.

—  318  —

g.  5.
Bei  der  Ausfuhr  gilt  ebenfalls  die  Zollfreiheit  als  Regel.  Die  Ausnahmen
ergiebt  der  Vereinszolltarif.
g.  6.

Von  der  Durchfuhr  werden  Abgaben  nicht  erhoben.

II.  Verkehr  im  Innern  des  Vereinsgebiets.
K.  7.

Der  Verkehr  mit  vereinsländischen,  sowie  mit  zollfreien  oder  verzollten
ausländischen  Waaren  innerhalb  des  Vereinsgebiets  ist,  vorbehaltlich  der  Bestimmungen
  in  den  Abschnitten  XV.  und  XVI.  dieses  Gesetzes  und  soweit  nicht  durch
Vertrag  unter  den  Zollvereinsstaaten  Ausnahmen  begründet  sind,  frei.

g.  8.

Binnenzölle,  sowohl  des  Staats,  als  der  Kommunen  und  Privaten,  sind
unzulässig.

Dahin  gehören  jedoch  nicht  solche  Abgaben,  welche  für  die  Benutzung  von
Häfen,  Kanälen,  Schleusen,  Brücken,  Fähren,  Kunststraßen,  Wegen,  Krahnen,
Waagen,  Niederlagen  und  anderen  zur  Erleichterung  des  Verkehrs  bestimmten
Anstalten  erhoben  werden.

III.  Erhebung  des  Zolles.

g.  9.
Die  Erhebung  des  ZJolles  geschieht  nach  Gewicht,  nach  Maaß,  nach  Stückzahl
  oder  nach  dem  Werthe.
Der  Zoll  ist  nach  denjenigen  Tarifsätzen  und  Vorschriften  zu  entrichten,
welche  an  dem  Tage  gültig  sind,  an  welchem
1)  die  zum  Eingange  bestimmten  Waaren  bei  der  kompetenten  Zollstelle  zur
Verzollung,  zur  Abfertigung  auf  Begleitschein  II.  G.  33.),  oder  zur
Anschreibung  auf  Privatkreditlager  G.  108.),
2)  die  zum  Ausgange  bestimmten  ausgangszollpflichtigen  Waaren  bei  einer
zur  Erhebung  des  Ausgangsgzolles  befugten  Abfertigungsstelle
angemeldet  und  zur  Abfertigung  gestellt  werden  (.  34.).

S.  10.

Neben  den  Zöllen  dürfen  andere  Abgaben  und  Gebühren  nur  insoweit
erhoben  werden,  als  dieselben  in  den  IS#§g.  8.,  27.  und  108.  vorbehalten  sind,
oder  als  es  sich  um  eine  Entschädigung  für  den  Mehraufwand  an  Beamtenkräften
handelt,  welchen  die  Verabsäumung  gesetzlich  den  Betheiligten  obliegender  Verpflichtungen
  noch  in  anderen  Fällen  als  denen  des  F.  27.  oder  die  Gestattung

einer
        <pb n="341" />
        —  319  —

einer  Ausnahme  von  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  im  Interesse  der  Zollsicherheit
nothwendig  macht.

Wegen  der  Meßgebühren  (Meßunkosten)  ist  das  Nöthige  in  den  Meßordnungen
  enthalten.

S.  11.

Abänderungen  des  Vereinszolltarifs  sollen  der  Regel  nach  wenigstens
acht  Wochen  vor  dem  Zeitpunkte,  mit  welchem  sie  in  Kraft  treten,  zur  öffentlichen
Kunde  gebracht  werden.

K.  12.

Zur  richtigen  Anwendung  des  Vereinzolltarifs  dient  das  amtliche  Waarenverzeichniß,
  welches  die  einzelnen  Waarenartikel  nach  ihren  im  Handel  und  sonst
üblichen  Benennungen  in  alyhabetischer  Ordnung  aufzählt  und  die  auf  jeden
derselben  anzuwendende  Tarifnummer  bezeichnet.  Beschwerden  über  die  Anwendung
  des  Tarifs  im  einzelnen  Fall  werden  im  Verwaltungswege  entschieden.

6.  13.

Zur  Entrichtung  des  Zolles  ist  dem  Staate  gegenüber  derjenige  verpflichtet,
welcher  zur  Zeit,  wo  der  Zoll  zu  entrichten,  Inhaber  (natürlicher  Besitzer)  des
zollpflichtigen  Gegenstandes  ist.  Dem  Inhaber  steht  derjenige  gleich,  welcher  den
zollpflichtigen  Gegenstand  aus  einer  öffentlichen  Niederlage  entnimmt.

G.  14.

Die  zollpflichtigen  Gegenstände  haften  ohne  Rücksicht  auf  die  Rechte  eines
Dritten  an  denselben  für  den  darauf  ruhenden  Zoll  und  können,  so  lange  dessen
Entrichtung  nicht  erfolgt  ist,  von  der  ollbehörde  zurückbehalten  oder  mit  Beschlag
  belegt  werden.  Das  an  den  Inhaber  des  zollpflichtigen  Gegenstandes  von
einem  Zollbeamten  ergangene  Verbot,  über  den  fraglichen  Gegenstand  weiter  zu
verfügen,  hat  die  volle  Wirkung  der  Beschlagnahme.  Die  Verabfolgung  der
Waaren,  auf  welchen  noch  ein  Zollanspruch  haftet,  kann  in  keinem  Falle,  auch
nicht  von  den  Gerichten,  Gläubigern  oder  Gütervertretern  (Massenkuratoren)  bei
Konkursen  eher  verlangt  werden,  als  bis  die  Abgaben  davon  bezahlt  sind.

9-Alle

  Forderungen  und  Nachforderungen  von  Zollgefällen,  vesgleichen  die
Ansprüche  auf  Ersatz  wegen  zu  viel  oder  zur  Ungebühr  entrichteter  Gefälle  verjähren
  binnen  Jahresfrist,  von  dem  Tage  an  gerechnet,  an  welchem  die  Waare
in  den  freien  Verkehr  gesetzt  oder  an  welchem  der  Zoll  für  die  auf  Privat=Kreditlager
  abgefertigten  Waaren  festgestellt  oder  die  Abfertigung  auf  Begleitschein  II.
erfolgt  ist.  Auf  das  Regreßverhältniß  des  Staates  gegen  die  Zollbeamten  und
auf  Nachzahlung  hinterzogener  (defraudirter)  Gefälle  findet  diese  abgekürzte  Verjährungsfrist

  keine  Anwendung.  rW  E
51  Ein-Abänderungen

  des
Vereinsgolltarifs.

Amtliches  Waarenverzeichniß.


Verpflichtung  zur  Entrichtung
  des  Jolles.

Haftung  der  Waare.

Verjährung  der
Abgabe.
        <pb n="342" />
        —  320  —

IV.  Einrichtungen  zur  Beaufsichtigung  und  Erhebung  des  Zolles.

KC.  16.

Die  Landesgrenzen  gegen  das  Vereinsausland  bilden  die  Zollgrenze  oder
Zolllinie.  Es  können  indeß  einzelne  Theile  eines  Vereinsstaates,  wo  die  Verhältnisse
  es  erfordern,  von  der  Zolllinie  ausgeschlossen  bleiben.  Für  den  Verkehr
dieser  Theile  mit  dem  Vereinsgebiete  werden  nach  Bedürfniß  besondere  Anordnungen
  getroffen.

Wo  das  Vereinsgebiet  durch  das  Meer  begrenzt  wird,  bildet  die  jedesmalige
  den  Waseerspiegel  begrenzende  Linie  des  Landes  die  Zolllinie.  Das  Gleiche
gilt,  wo  das  Vereinsgebiet  an  andere  Gewässer  grenzt,  sofern  deren  Stand  von
Ebbe  und  Fluth  abhängig  ist.

Der  zunächst  innerhalb  der  Zolllinie  belegene  Raum,  dessen  Breite  nach
der  Oertlichkeit  bestimmt  wird,  bildet  den  Grenzbezirk,  welcher  von  dem  übrigen
Vereinsgebiete  durch  die  besonders  zu  bezeichnende  Binnenlinie  getrennt  ist.

S.  17.
Zollstraßen  sind:

a)  alle  die  Grenze  gegen  das  Vereinsausland  überschreitenden  oder  an  der
Gze  beginnenden,  dem  öffentlichen  Verkehr  dienenden  Eisenbahnen  für
den  Eisenbahntransport;

b)  die  Häfen  am  Meer,  soweit  sie  nicht  ausnahmsweise  ausdrücklich  ausgeschlossen
  sind,  mit  den  dazu  angewiesenen  Einfahrten;

)  die  aus  dem  Vereinsauslande  in  und  durch  den  Grenzbezirk  führenden
Land=  und  Wasserstraßen,  welche  einen  erheblichen  Waarenverkehr  mit
dem  Auslande  vermitteln  und  als  solche  ausdrücklich  zu  bezeichnen  sind.

Wo  die  Zollgrenze  durch  ein  schiffbares  Wasser  gebildet  wird,  sollen  die
erforderlichen  Landungsplätze  bestimmt  werden.

S.  18.

Zur  Sicherung,  Feststellung  und  Erhebung  der  Ein=  und  Ausgangszölle
werden  Zoll-  und  Steuerämter,  und  da,  wo  die  Grenzzollämter  nicht  nahe  genug
an  der  Zolllinie  liegen,  an  dieser  besondere  Ansagestellen  errichtet.

K.  19.

Die  Aufsicht  auf  den  Waaren=Ein=  und  Ausgang  wird  längs  der  Zollgrenze
  und  im  Grenzbezirke  durch  eine  uniformirte  und  bewaffnete  Grenzwache
geübt,  die  zum  Gebrauche  ihrer  Waffen  nach  den  darüber  bestehenden  besonderen
Bestimmungen  befugt  ist.  "

20.

Andere  Staatsbeamte,  sowie  die  Kommunalbeamten,  namentlich  die  Polizei=
  und  Forstbeamten,  sind  zur  Unterstützung  der  Grenzwache  verpflichtet.  Sie
haben  insbesondere  Uebertretungen  der  Zollvorschriften,  welche  bei  Musühung  ihres

ienst-
        <pb n="343" />
        —  321  —

Dienstes  zu  ihrer  Kenntniß  kommen,  möglichst  zu  hindern  und  jedenfalls  zur
näheren  Untersuchung  sofort  anzuzeigen.

V.  Allgemeine  Bestimmungen  für  die  Waaren=Einfuhr,  Ausfuhr
und  Durchfuhr.

G.  21.

Wer  zollpflichtige  Waaren  oder  solche  Gegenstände  mit  sich  führt,  welche
zwar  zollfrei,  aber  dergestalt  verpackt  sind,  daß  ihre  Beschaffenheit  nicht  sogleich
erkannt  werden  kann,  darf  über  die  ZJolllinie  zu  Wasser  oder  zu  Lande  in  der
Regel  nur  während  der  Tageszeit  und  nur  auf  einer  Zollstraße  G.  17.)  eintreten,
auch,  Fälle  dringender  Gefahr  oder  höherer  Gewalt  ausgenommen,  nur  bei  einem
erlaubten  Landungsplatze  anlanden.

Ebenso  darf  bei  der  Ausfuhr  von  ausgangsgollpflichtigen,  sowie  von  solchen
Waaren,  derenz  Ausfuhr  nachgewiesen  werden  muß,  die  Ueberschreitung  der  Grenze
in  der  Regel  nur  während  der  Tageszeit  und  nur  auf  einer  Zollstraße  stattfinden.
  Waaren  des  freien  Verkehrs,  welche  keinem  Ausgangszolle  unterliegen,  sind
auch  in  verpacktem  Zustande  bei  der  Ausfuhr  an  die  Innehaltung  der  Hollstraße
  und  der  Tageszeit  nicht  gebunden.

Als  Tageszeit  wird  angesehen:  »

in  den  Monaten  Januar  und  Dezember  die  Zeit  von  7  Uhr  Morgens
bis  6  Uhr  Abends;

in  den  Monaten  Februar,  Oktober  und  November  die  Zeit  von  6  Uhr
Morgens  bis  6  Uhr  Abends;

in  den  Monaten  März,  April,  August  und  September  die  Zeit  von
5  Uhr  Morgens  bis  8  Uhr  Abends;

in  den  Monaten  Mai,  Juni  und  Juli  die  Zeit  von  4  Uhr  Morgens
bis  10  Uhr  Abends.

Eine  Ausnahme  leidet  die  Bestimmung,  daß  die  Ueberschreitung  der
Grenze  nur  während  der  Tageszeit  und  nur  auf  einer  Zollstraße  erfolgen  darf:

a)  bei  Fischerfahrzeugen,  welche  bloß  frische  Erzeugnisse  des  Meeres  einführen


b)  bei  der  Bergung  von  Strandgut;

c)  wenn  in  besonderen  Fällen  die  Erlaubniß  des  zuständigen  Hauptzollamts
  oder  Nebenzollamts  vor  dem  Beginn  des  Transports  ertheilt  worden
  ist.  Der  Erlaubnißschein  muß  den  Waarenführer,  die  Waare  selbst,
die  Straße  und  Zeit,  für  welche  er  gültig  ist,  bezeichnen.

Die  Ueberschreitung  der  Grenze  außerhalb  der  angegebenen  Zeit  ist  ferner
gestattet:

4)  beim  Transport  auf  den  dem  öffentlichen  Verkehr  dienenden  Eisenbahnen;


e)  beim

Straßen  und  Jeit,  an
welche  die  Ueberschreitung
  der  Grenze  gebunden
  ist.
        <pb n="344" />
        —  322  —

e)  beim  Eingange  und  Ausgange,  der  seewärts  erfolgt,  oder  von  Ebbe  und
Fluth  abhängig  ist;

l)  bei  Waaren,  welche  mit  den  gewöhnlichen  Fahrposten  versendet  werden,
sowie  bei  Waaren,  welche  Reisende  mit  sich  führen,  mit  Ausschluß  der
zum  Handel  bestimmten  Waaren.

Rücksichtlich  der  Zeit,  innerhalb  deren  Zollabfertigungen  an  der  Grenze
vorgenommen  werden,  gelten  die  Bestimmungen  des  F.  133.

G.  22.
Dekloration  —  gene.  Beim  Eingange  ist  die  Ladung  zu  deklariren.  Die  Deklarationen  sind
unle  und  seeziel:  entweder  generelle  oder  spezielle.

Die  generelle  Deklaration  (Ladungsverzeichniß,  Manifest),  welche  bei  der
Einfuhr  auf  Eisenbahnen  und  seewärts  abzugeben  ist,  muß  enthalten:
die  Zahl  der  Wagen,  aus  denen  der  Transport  besteht,  bei  Schiffen  den
Namen  oder  die  Nummer  des  Schiffsgefäßes;
den  Namen  und  Wohnort  der  Waarenempfänger;
die  Zahl  der  Kolli,  deren  Verpackungsart,  Zeichen  und  Nummern,  sowie
die  allgemeine  Bezeichnung  der  Gattung  der  geladenen  Waaren;
beim  Eingange  auf  den  Eisenbahnen  außerdem  deren  Bruttogewicht.

Sie  muß  ferner  mit  der  Versicherung  der  Richtigkeit  der  gemachten  Angaben
  und  der  Unterschrift  des  Deklaranten  versehen  sein.

In  der  speziellen  Deklaration,  deren  es  in  der  Regel  zur  weiteren  Abfertigung
  der  eingegangenen  Waaren,  sowie  beim  Eingange  auf  anderen  als  den
oben  bezeichneten  Verkehrswegen  bedarf,  ist  außerdem  anzugeben:

die  Menge  und  Gattung  der  Waaren  —  bei  verpackten  Waaren  für
jedes  Kollo  —  nach  den  Benennungen  und  Maaßstäben  des  Tarifs,
sowie  welche  Abfertigungsweise  begehrt  wird.

Sind  in  einem  Kollo  Waaren  zusammengepackt,  welche  verschiedenen  Jollsätzen
  unterliegen,  so  muß  in  der  speziellen  Deklaration  die  Menge  einer  jeden
Waarengattung  nach  dem  Nettogewicht  angegeben  werden.

Die  Deklarationen  müssen  in  Deutscher  Sprache  abgefaßt  und  deutlich
geschrieben  sein.  Auch  dürfen  sie  weder  Abänderungen  noch  Rasuren  enthalten.
Deklarationen,  welche  diesen  Erfordernissen  nicht  entsprechen,  können  zurückgewiesen
  werden.

Die  näheren  Bestimmungen  über  den  Umfang  der  Deklarationspflicht
enthalten  die  Abschnitte  VI.  bis  VIII.

C.  23.

Die  Deklaration  liegt  dem  Waarenführer  ob.  An  Stelle  desselben  kann
auch  der  Waarenempfänger  die  Gattung  und  Menge  der  Waaren  mit  der  Angabe,
  welche  Abfertigungsweise  begehrt  wird,  speziell  (G.  22.)  deklariren.

Der  Waarenführer,  sowie  der  Waarenempfänger  ist  berechtigt,  bei  dem
Grenzzollamte  oder  einem  Amte  im  Innern,  an  welches  die  Waaren  im  Ansageverfahren
  (F.  33.)  abgelassen  sind,  eine  bereits  abgegebene  Deklaration,  so  lange

die
        <pb n="345" />
        —  323  —

die  spezielle  Revision  noch  nicht  begonnen  hat,  zu  vervollständigen  oder  zu  berichtigen.


In  gleicher  Weise  können  die  Angaben  des  Ladungsverzeichnisses  (9.  63.)
in  Betreff  der  Gattung  und  des  Gewichts  der  Waaren  vervollständigt  oder
berichtigt  werden.

Die  Berichtigung  einer  Deklaration  über  die  mit  Begleitschein  I.  (F.  33.)
abgefertigten  Waaren  am  Bestimmungsorte  ist  nur  in  der  im  §.  46.  angegebenen
Einschränkung  zulässig.

.  24.

Die  Deklaration  hat  alle  Theile  der  Ladung,  mithin,  wenn  zollpflichtige
Waaren  mit  zollfreien  Gegenständen  zusammen  geladen  sind,  auch  die  letzteren
zu  umfassen.

Die  Deklarationen  über  Waaren,  welche  in  den  freien  Verkehr  treten  sollen,
brauchen  nur  in  einfacher  Ausfertigung  abgegeben  zu  werden.  Sind  die  Waaren
zur  Weiterversendung  unter  Begleitscheinkontrole  bestimmt,  so  kann  für  jede
Waarenpost,  über  die  ein  besonderer  Begleitschein  auszustellen  ist,  eine  zweifache
Ausfertigung  der  Deklaration  verlangt  werden.

Bei  Ladungen,  von  denen  der  Eingangszoll  weniger  als  3  Thlr.  beträgt,
genügt  die  mündliche  Angabe.

Werden  statt  einer  Deklaration  mehrere  Theildeklarationen  übergeben,  so
hat  der  Deklarant  eine  besondere  schriftliche  Versicherung  beizufügen,  daß  die
ganze  Ladung  richtig  deklarirt  sei.

Rücksichtlich  der  Deklarationen  der  Reisenden  kommen  die  Bestimmungen
im  §.  92.  zur  Anwendung.

6.  25.

Die  Ausfertigung  der  Deklaration  kann  durch  den  Waarenführer  beziehungsweise
  Waarenempfänger  selbst  oder  durch  einen  Bevollmächtigten  erfolgen.

Ist  der  Waarenführer  des  Schreibens  unkundig,  und  befindet  sich  kein
Kommissionair  (Zollabrechner)  am  Orte,  so  geschieht  auf  den  Antrag  des  Waarenführers
  die  Ausfertigung  der  Deklaration  durch  das  Jollamt  auf  Grund  der
übergebenen  Papiere  oder  der  mündlichen  Anzeige.  Ebenso  kann  der  Waarenführer
  die  Ausfertigung  von  dem  Zollamte  verlangen,  wenn  der  Eingangszoll
von  der  ganzen  Ladung  nicht  über  10  Thaler  beträgt.

Die  vom  Zollamte  ausgefertigte  Deklaration  hat  der  Deklarant  mit  seiner
Unterschrift  oder  seinem  gewöhnlichen  Handzeichen  zu  versehen,  dessen  Richtigkeit
von  einem  zweiten  Beamten  oder  einem  Zeugen  zu  bescheinigen  ist.

g.  26.

Der  Deklarant  haftet  für  die  Richtigkeit  der  Deklaration  auch  in  dem
Falle,  wenn  dieselbe  von  einem  Dritten  in  seinem  Auftrage  oder  vom  Zollamte
  gefertigt  worden  ist.  Ebenso  haftet  der  Waarenführer  oder  der  Waarenempfänger
  für  die  Richtigkeit  der  etwa  von  ihm  ergänzten  oder  berichtigten
Deklaration.

Insoweit  eine  Berichtigung  erfolgt  ist,  wird  die  ursprüngliche  Deklaration
als  beseitigt  angesehen.  *n
        <pb n="346" />
        Revision  —  allgemeine
und  spezielle  Revision.

4

Bruttogewicht  —  Tara
—  Nettogewicht.

—  324  —

g.  27.

Werden  die  Deklarationen  nicht  rechtzeitig  (§§.  39.  63.  66.  75.  und
81.)  abgegeben,  so  werden  die  Waaren  auf  Kosten  und  Gefahr  der  Betheiligten
unter  amtlichen  Gewahrsam  oder  amtliche  Bewachung  genommen.

Besitzt  der  Waarenführer  keine  Frachtbriefe  oder  andere  über  seine  Ladung
sprechende  Papiere  oder  nur  solche,  die  zur  Anfertigung  der  vorgeschriebenen
Deklaration  unzureichend  sind,  oder  über  deren  Richtigkeit  er  Zweifel  hegt,  und
ist  ihm  sonst  die  Ladung  nicht  genug  bekannt,  um  die  Deklaration  zu  fertigen
oder  fertigen  zu  lassen,  und  erfolgt  auch  nicht  die  Deklaration  Seitens  des
Waarenempfängers,  so  hat  der  Waarenführer,  wenn  er  nicht  den  höchsten  Eingangszoll
  zu  entrichten  erbötig  ist,  in  dem  Abfertigungspapier  oder  besonders
schriftlich  oder  zu  Protokoll  zu  erklären,  daß  er  außer  Stande  sei,  eine  zuverlässige
Deklaration  abzugeben  und  hiermit  den  Antrag  auf  Vornahme  der  amtlichen
Revision  zu  verbinden.  Es  schreitet  sodann  die  Zollbehörde  zur  speziellen  Revision
  (§.  28.),  deren  Befund  der  Waarenführer,  welcher  für  die  richtige  Stellung
der  Ladung  zur  Revision  haftet,  mit  zu  unterzeichnen  hat.  Der  Waarenführer
und  der  Empfänger  müssen  in  diesem  Flle  sich  gefallen  lassen,  daß  die  gehörig
deklarirten  Ladungen,  auch  wenn  sie  später  eintreffen,  in  der  Abfertigung  vorgezogen
  werden  und  daß  die  Ladung  inzwischen  auf  seine  Kosten  unter  amtlicher
Bewachung  und  Verschluß  gehalten  wird.

.  28.

Die  Revision  Seitens  der  Zollbehörde  ist  entweder  eine  allgemeine  oder
eine  spezielle.  Die  erstere  geschieht  nur  nach  Zahl,  Zeichen,  Verpackungsart  und
Gewicht  der  Kolli  ohne  deren  Eröffnung.  Bei  der  speziellen  Revision  findet
außerdem  die  Eröffnung  der  Kolli  statt,  um  die  Gattung  und  Menge  der  in
denselben  enthaltenen  Waaren  zu  ermitteln.

6.  29.

Bei  der  speziellen  Revision  wird  entweder  nur  das  Bruttogewicht  oder
auch  das  Nettogewicht  der  Waaren  ermittelt.

Unter  Bruttogewicht  wird  das  Gewicht  der  Waare  in  völlig  verpacktem
Zustande,  mithin  in  ihrer  gewöhnlichen  Umgebung  für  die  Aufbewahrung  und
mit  ihrer  besonderen  für  den  Transport  verstanden.

Das  Gewicht  der  für  den  Transport  nöthigen  äußeren  Umgebung  wird
Tara  genannt.

Ist  die  Umgebung  für  den  Transport  und  für  die  Aufbewahrung  nothwendig
  dieselbe,  wie  es  z.  B.  bei  Syrup  u.  s.  w.  die  gewöhnlichen  Fässer  sind,
so  ist  das  Gewicht  dieser  Umgebung  die  Tara.

Das  Nettogewicht  ist  das  Bruttogewicht  nach  Abzug  der  Tara.  Die
kleinen,  zur  unmittelbaren  Sicherung  der  Waare  nöthigen  Umschließungen
(Flaschen,  Papier,  Pappe,  Bindfaden  u.  dergl.)  werden  bei  Ermittelung  des
Nettogewichts  nicht  in  Abzug  gebracht;  ebensowenig,  der  Regel  nach,  Unreinigkeiten
  und  fremde  Bestandtheile,  welche  der  Waare  beigemischt  sein  möchten.
Eine  Ausnahme  von  letzterer  Bestimmung  findet  rücksichtlich  der  zu  Wasser  einge-
        <pb n="347" />
        —  325  —

gegangenen  Waaren  in  der  Weise  statt,  daß,  wenn  in  Folge  von  Havarie  durch
eingedrungenes  Wasser  oder  andere  fremde  Bestandtheile  das  Gewicht  der  Waare
vermehrt  ist,  bei  der  Verzollung  ein  dem  Gewicht  des  Wassers  2c.  entsprechender
Abzug  von  dem  vorgefundenen  Gewicht  der  Waare  zugestanden  wird.  —  Auch
ist  es  gestattet,  die  Waare  unter  amtlicher  Aufsicht  zu  trocknen,  worauf  das  nach
der  Trocknung  vorgefundene  Gewicht  der  Verzollung  zu  Grunde  gelegt  wird.

Welche  Gegenstände  nach  dem  Brutto=  und  welche  nach  dem  Nettogewicht
zu  verzollen  sind,  bestimmt  der  Vereinsgolltarif.

Es  bleibt  der  Wahl  des  Zollpflichtigen  überlassen,  ob  er  bei  Gegenständen,
deren  Verzollung  nach  dem  Nettogewicht  geschieht,  die  tarifmäßige  Tara  gelten,
oder  das  Nettogewicht,  entweder  durch  Verwiegung  der  Waare  ohne  die  Tara
oder  der  letzteren  allein  ermitteln  lassen  will.  Bei  Flüssigkeiten  und  anderen
Gegenständen,  deren  Nettogewicht  nicht  ohne  Unbequemlichkeit  ermittelt  werden
kann,  weil  ihre  Umgebung  für  den  Transport  und  für  die  Aufbewahrung  dieselbe
ist,  wird  die  Tara  nach  dem  Vereinszolltarif  berechnet  und  der  Jollpflichte  hat
kein  Widerspruchsrecht  gegen  Anwendung  desselben.  Die  Zollbehörde  ist  befugt,
die  Nettoverwiegung  eintreten  zu  lassen,  wenn  eine  von  der  gewöhnlichen  abweichende
  Verpackungsart  der  Waaren  oder  eine  erhebliche  Enchermng  von  den
im  Vereinszolltarif  angenommenen  Tarasätzen  bemerkbar  wird.

§.  30.

Liegen  spezielle  Deklarationen  über  die  Waaren  (§.  22.)  vor,  so  kann
die  Feststellung  des  zu  entrichtenden  Zolles  oder  die  weitere  Abfertigung  auf
Erund  probeweiser  Revisionen  erfolgen,  sofern  sich  bei  denselben  vollkommene
Uebereinstimmung  mit  den  Angaben  der  Deklaration  herausstellt.

In  dem  Falle  des  §.  27.  ist  eine  probeweise  Revision  ausgeschlossen.

S.  31.

Der  Zollpflichtige  hat  die  Waaren  in  solchem  Zustande  darzulegen,  daß
die  Beamten  die  Revision,  wie  erforderlich,  vornehmen  können;  auch  muß  er  die
dazu  nöthigen  Handleistungen  nach  der  Anweisung  der  Beamten  auf  eigene  Gefahr
  und  Kosten  verrichten  oder  verrichten  lassen.

Die  Ab-  oder  Ausladung  darf  erst  erfolgen,  nachdem  das  Zoll=  oder
Steueramt  die  Anweisung  dazu  ertheilt  hat.

.  32.

Sollen  die  Waaren  in  den  freien  Verkehr  treten,  so  erfolgt  spezielle  Revision
  (I§.  28—  30.).  Bei  der  Abfertigung  an  der  Grenze  oder  bei  einem  Amte
im  Innern,  auf  welches  die  Waaren  im  Ansageverfahren  (G.  33.)  abgelassen
sind,  bilden  stets,  soweit  nicht  für  havarirte  Ghter  .  29.)  eine  Ausnahme
nachgelassen  ist,  die  ermittelte  Menge  und  Beschaffenheit  der  Waare  die  Grundlage
  der  Verzollung.  Rücksichtlich  der  unter  Begleitscheinkontrole  abgefertigten
Waaren  kommen  die  Bestimmungen  im  §.  47.  zur  Anwendung.

Wünscht  der  Deklarant,  daß  die  Ladung,  oder  ein  Theil  derselben,  von
der  speziellen  Revision  befreit  bleibe,  so  kann  dem  Antrage  gegen  Entrichtung
des  höchsten  Zollsatzes  im  Tarif  entsprochen  werden,  insofern  nicht  besonderer

Bundes=Gesetzbl.  1869.  52  Ver- 



Probeweise  Revision.

Obliegenheiten  des
Jollpflichtigen.

Behandlung  der  Waaren,
  welche  in  den
freien  Verkehr  treten

sollen.
        <pb n="348" />
        Behandlung  der  Waaren,
  welche  an  der
Grenze  auf  ein  Amt
im  Innern  abgelassen
oder  durchgeführt  werden
  sollen  —  Ansageverfahren
  —  Begleitschein
  Verfahren,  Ladungsverzeichniß.


Behandlung  ausgehender
  ausgangszollpflichtiger
  Waaren.

Verschiedenheit  des
Ubfertigungsverfahrens
  je  nach  der
Art  des  Einganges
und  Ausganges.

A.  Waaren  Eingang.
Verhalten  beim  Eingang
  über  die  Grenze.

—  326  —

Verdacht  vorhanden  ist,  daß  eine  Umgehung  des  Stückzolles  oder  die  Uebertretung
anderer  Landesgesetze  beabsichtigt  werde,  z.  B.  die  Einbringung  falscher  Münzen
  u.  s.  w.,  in  welchem  Fall  die  Revision  und,  nach  dem  Befunde,  die  Beschlagnahme
  der  betreffenden  Gegenstände  eintreten  muß.

.  33.

Sollen  die  Waaren  unverzollt  von  dem  Grenzzellamte  auf  ein  zur  weiteren
zollamtlichen  Abfertigung  befugtes  Amt  im  Innern,  oder  zur  unmittelbaren
Durchfuhr  abgelassen  werden,  so  geschieht  dies  entweder  im  Ansageverfahren
§S  38.  52.  und  83.),  bei  welchem  die  grenzzollamtliche  Abfertigung  —  Deklaration
  und  Revision  —  an  das  Amt  im  Innern  verlegt,  beziehungsweise  der
Wiederausgang  der  eingeführten  Waaren  lediglich  durch  amtliche  Begleitung
kontrolirt  wird,  oder  es  tritt  die  Abfertigung  auf  Ladungsverzeichniß  oder  Be-Heeischein
  ein.  Die  Begleitscheine  bestehen  in  Begleitscheinen  Nr.  I.  oder  Nr.  II.

ie  Begleitscheine  Nr.  I.  und  die  denselben  gleichgestellten  amtlichen  Bezettelungen,
  sowie  die  Ladungsverzeichnisse  haben  den  Zweck,  den  richtigen  Eingang  der
über  die  Grenze  eingeführten  Waaren  am  inländischen  Bestimmungsorte  oder  die
Wiederausfuhr  solcher  Waaren  zu  sichern.  Begleitscheine  Nr.  II.  dienen  dazu,
die  Erhebung  des  durch  spezielle  Revision  ermittelten  Jollbetrages  einem  anderen
Amte  gegen  Sicherheitsleistung  zu  überweisen.

—
S

.  34.

Bei  ausgehenden,  einem  Ausgangszolle  unterliegenden  Waaren  geschieht
die  Ermittelung  der  Menge  und  Art  derselben,  sowie  die  Erhebung  des  Holles
nach  der  Wahl  des  Waarenführers  entweder  beim  Grenzzollamte  am  Ausgangspunkte,
  oder  bei  einer  dazu  befugten  Hebestelle  im  Innern  mit  Vorbehalt  der
Revision  beim  Grenzzollamte.  Für  den  Eisenbahn=  und  Seeverkehr  gelten  besondere
  Vorschriften  (§.  71.  und  88.).

g.  35.

Die  näheren  Bestimmungen  über  das  bei  der  Waaren=Ein=,  Aus=  und
Durchfuhr  zu  beobachtende  Verfahren  richten  sich  darnach,  ob  der  Ein=  und
Ausgang  auf  Landstraßen,  Flüssen  und  Kanälen  oder  auf  Eisenbahnen  oder  seewärts
  stattfindet.

VI.  Bestimmungen  über  die  Waaren=Einfuhr,  Ausfuhr  und  Durchfuhr
auf  Landstraßen,  Flüssen  und  Kanälen.

g.  36.

Der  Weg  von  der  Zolllinie  bis  zum  Grenzzollamte  muß  auf  der  Zollstraße
  ohne  Abweichung  und  willkürlichen  Aufenthalt  und  ohne  daß  die  Ladung
eine  Veränderung  erleidet,  fortgesetzt  werden.

.  37.
        <pb n="349" />
        —  327  —

S.  37.
Bei  dem  Grenzzollamte  hat  der  Waarenführer  seine  sämmtlichen,  die
Ladung  betreffenden  Papiere  zu  übergeben.

.  38.

Wo  zwischen  der  Grenze  und  dem  Grenzzollamte  ein  Ansageposten  errichtet
  ist,  hat  der  Waarenführer  seine  Papiere  über  die  Ladung  bei  letzterem  abzugeben.
  Die  Papiere  werden  in  Gegenwart  des  Waarenführers  eingesiegelt,  an
das  Grenzzollamt  adressirt  und  einem  Grenzaufseher  überliefert,  welcher  das
Fuhrwerk  oder  Schiffsgefäß  zum  Grenzollamte  begleitet.

.  39.

Sollen  die  Waaren  an  der  Grenze  in  den  freien  Verkehr  treten,  so  find
dieselben  unmittelbar  nach  der  Ankunft  dem  Grenzzollamte  nach  Maaßgabe  der
Bestimmungen  in  den  §9.  22.  ff.  speziell  zu  deklariren,  sofern  nicht  nach  F.  27.
der  Antrag  auf  Vornahme  der  amtlichen  Revision  gestellt  wird.  Es  findet  demnächst
  spezielle  Revision  (§H.  28.  bis  30.)  und  gegebenen  Falles  Erhebung  des
Eingangszolles  (F.  32.)  statt.  «

Ueber  den  entrichteten  Eingangszoll  wird  von  der  Zollbehörde  eine  Quittung
  ertheilt.

Der  Deklarant  haftet  für  die  Richtigkeit  der  Deklaration  sowohl  hinsichtlich
  der  Zahl  und  Art  der  Kolli,  als  hinsichtlich  der  Menge  und  der  Gattung
der  Waaren.  Es  sollen  indeß  Abweichungen  von  dem  deklarirten  Gewicht,  welche
bei  der  Revision  sich  herausstellen,  straffrei  gelassen  werden,  wenn  der  Unterschied
zehn  Prozent  des  deklarirten  Gewichts  der  einzelnen  Kolli  oder  der  in  einem
Kollo  zusammengepackten  verschieden  tarifirten  Waaren  oder  einer  zusammen  abgefertigten
  gleichnamigen  Waarenpost  nicht  übersteigt.

g.  40.

Die  Waaren  können  bei  dem  Eingangsamte  niedergelegt  werden,  wenn
der  Ort  das  vollständige  Niederlagerecht  GG.  97.)  hat,  oder  sich  eine  beschränkte
Niederlage  (6.  105.)  daselbst  befindet.

Das  Abfertigungsverfahren  wird  durch  das  für  die  betreffende  Niederlage
erlassene  Regulativ  (K.  106.)  bestimmt.

K.  41.

Sollen  die  Waaren  unwerzollt  einer  Hebestelle  im  Innern  zur  schließlichen
zollamtlichen  Abfertigung  überwiesen  werden,  oder  zur  unmittelbaren  Durchfuhr
gelangen,  so  ist  die  Ladung  speziell  zu  deklariren.  Bei  einer  und  derfelben  Post
gleichartiger  Waaren  braucht  das  Ervicht  in  der  Deklaration  nur  summarisch
angegeben  zu  werden.

Die  Redvision  seitens  des  Abfertigungsamtes  ist  eine  allgemeine,  insofern
nicht  besondere  Gründe  eine  Ausnahme  erfordern,  oder  die  Betheiligten  selbst
die  spezielle  Revision  beantragen.  Es  tritt  sodann  in  der  Regel  amtlicher

Verschluß  der  Waare  und  die  Ertheihung  eines  Begleitscheins  I.  ein,  welcher
52  ein

Anmeldung  bei  dem
Grenzzollamte  oder  den
Ansageposten.

Verfahren,  wenn  die

Waaren  an  der  Grenze

in  den  freien  Verkehr
treten  sollen.

Niederlegung  beim
Grenzeingangsamte.

Verfahren,  wenn  die

Waaren  von  der  Grenze

auf  ein  Amt  im  Innern
—

abgelassen  werden  sollen
  —  Begleitschein  I.
        <pb n="350" />
        Amtlicher  Verschluß.

Verpflichtungen  des
Begleitschein=  Extrahenten.


ein  Verzeichniß  der  Waaren,  auf  die  er  lautet,  nach  Maßgabe  der  vorhandenen
  Deklaration  oder  des  Revisionsbefundes,  die  Zahl  der  Kolli  und  deren
Bezeichnung,  die  Art  des  angelegten  amtlichen  Verschlusses,  den  Namen  und
Wohnort  der  Waarenempfänger,  das  Erledigungsamt,  sowie  den  Zeitraum
enthalten  muß,  innerhalb  dessen  der  Beweis  der  erreichten  Bestimmung  zu
führen  ist.
Die  Feststellung  des  Gewichts  kann  ausnahmsweise  in  Fällen  des  Bedürfnisses
  durch  Probeverwiegungen  erfolgen,  wenn  sich  bei  den  einzelnen  zur
Verwiegung  gelangenden  Kolli  keine  Abweichungen  ergeben,  welche  zwei  Prozent
des  deklarirten  Gewichts  überschreiten.

Bei  eingehenden  Schiffs=  oder  Wagenladungen,  bei  welchen  die  Revision
ohne  vorherige  Ausladung  nicht  ausführbar  ist,  soll  der  Begleitschein  ohne
vorgängige  Revision  auf  Vrand  der  abgegebenen  Deklaration  ausgefertigt  werden,
  sofern  amtliche  Begleitung  eintritt  oder  ein  sichernder  Verschluß  angelegt
werden  kann.

Auf  den  Antrag  der  Betheiligten  kann  die  Abfertigung  auch  solcher  Waaren
auf  Begleitschein  I.  erfolgen,  welche  nach  der  Deklaration  zollfrei  sind.

.  42.

Liegt  keine  vollständige  spezielle  Deklaration  (F.  22.)  vor)  so  sind  in  der
Regel  die  Waaren  bei  dem  Grenzzollamte  der  speziellen  Revision  zu  unterwerfen.
Es  kann  jedoch,  im  Fall  die  Deklaration  nur  insofern  mangelhaft  ist,  daß  die
Gattung  der  Waaren  nur  allgemein  nach  ihrer  sprachgebräuchlichen  oder  handelsüblichen
  Benennung  bezeichnet  worden  oder  die  Angabe  des  Nettogewichts  bei
den  in  einem  Kollo  zusammenverpackten  verschieden  tarifirten  Waaren  fehlt,  hierüber
  hinweggesehen  werden  und  die  Abfertigung  auf  Begleitschein  I.  ohne  vorherige
  spezielle  Revision  erfolgen,  wenn  ein  sichernder  Verschluß  angelegt  werden
kann  oder  Begleitung  von  der  Behörde  angeordnet  wird.

.  43.

In  der  Regel  tritt  Kolloverschluß  ein.  Es  kann  indeß  statt  desselben  nach
dem  Ermessen  des  Abfertigungsamtes  der  Verschluß  des  Wagens  oder  des  Schiffsgefäßes
  eintreten  (§§.  94.  bis  96.).

Bei  speziell  revidirten  Waaren  kann  von  der  Anlegung  eines  amtlichen
Verschlusses,  wenn  die  Betheiligten  dieselbe  nicht  selbst  beantragen,  abgesehen
werden,  sofern  eine  Vertauschung  der  Waare  nach  deren  Beschaffenheit  auf  dem
Transporte  nicht  zu  besorgen  ist.

S.  44.

Derjenige,  auf  dessen  Verlangen  ein  Begleitschein  I.  ausgestellt  wird
(Extrahent  des  Begleitscheins),  übernimmt  mit  der  Unterzeichnung  desselben  die
Verpflichtung,  die  im  Begleitschein  bezeichneten  Waaren  in  unveränderter  Gestalt
  und  Menge  in  dem  bestimmten  Zeitraume  und  an  dem  angegebenen  Orte
zur  Revision  und  weiteren  Abfertigung  zu  stellen,  ingleichen  die  Verbindlichkeit,
für  den  Betrag  des  Eingangszolles  von  diesen  Waaren  und  wenn  die  Art  derselben
  durch  spezielle  Revision  nicht  festgestellt  worden,  beziehungsweise  wenn  es

sich
        <pb n="351" />
        —  329  —

sich  um  Gegenstände  handelt,  welche  nach  der  Deklaration  zollfrei  sind,  für  den
Betrag  des  Zolles  nach  dem  höchsten  Erhebungssatz  des  Tarifs  zu  haften.

Der  Waarenführer  hat  die  Waaren  unverändert  ihrer  Bestimmung  zuzuführen
  und  dem  Amte,  von  welchem  die  Schlußabfertigung  zu  bewirken  ist,
unter  Vorlegung  des  Begleitscheins  zu  gestellen,  auch  bis  dahin  den  etwa  angelegten
  amtlichen  Verschluß  unverletzt  zu  erhalten.

d.  45.

Für  den  Eingangszoll  muß  entweder  durch  Pfandlegung  oder  durch  einen
sicheren  Bürgen,  der  sich  als  Selbstschuldner  verpflichtet  und  den  bürgschaftlichen
Rechtsbehelfen  entsagt,?  Sicherheit  bestellt  werden.

Die  Pfandlegung  oder  Bürgschaft  muß,  wenn  die  Waarengattung  ermittelt
ist,  auf  den  zu  berechnenden  Betrag  des  Eingangszolles,  sonst  aber  auf  den
höchsten  Zollsatz  gerichtet  werden.

Das  Abfertigungsamt  ist  befugt,  bekannte  sichere  Waarenführer,  sowohl
In=  als  Ausländer,  von  der  Sicherheitsbestellung  zu  entbinden.

g.  46.

Die  im  Begleitschein  I.  übernommenen  Verpflichtungen  erlöschen  nur  dann,
wenn  durch  das  darin  bestimmte  Amt  bescheinigt  wird,  daß  diesen  Obliegenheiten
völlig  genügt  sei,  worauf  sodann  die  Löschung  der  geleisteten  Sicherheit  oder
Bürgschaftverfolgt.—  Auf  den  Antrag  des  Waarendisponenten  kann  der  Begleitschein
  von  dem  Empfangsamte  auch  einem  anderen  dazu  befugten  Amte  zur
Erledigung  überwiesen  werden.

Die  Angaben  des  Begleitscheins  hinsichtlich  der  Gattung  und  des  Nettogewichts
  der  Waaren  können  von  dem  Waarenführer  oder  dem  Waarenempfänger
am  Bestimmungsorte,  so  lange  eine  spezielle  Revision  noch  nicht  stattgefunden
hat,  ergänzt  oder  berichtigt  werden.

ücksichtlich  der  Haftung  für  die  berichtigte  Deklaration,  sowie  rücksichtlich
der  Folgen  einer  Berichtigung  gelten  die  Bestimmungen  im  §.  26.

KC.  47.

Das  beim  Eingange  ermittelte  und  im  Begleitschein  angegebene  Gewicht
der  Waaren  wird  in  der  Regel  der  Veollung  oder  weiteren  Abfertigung  zu
Grunde  gelegt,  unbeschadet  der  näheren  Untersuchung,  welche  wegen  etwa  vorgekommener
  Irrthümer  in  der  Abfertigung  oder  wegen  versuchter  Zolldefraudation
  einzuleiten  ist,  wenn  sich  bei  der  am  Bestimmungsorte  veranlaßten  abermaligen
  Verwiegung  Abweichungen  von  dem  beim  Eingange  ermittelten  Gewicht
ergeben.

8  Es  wird  indeß'  von  dem  Mindergewicht,  welches  sich  bei  den  unter  amtlichem
  Verschluß  oder  unter  Begleitung  abgelassenen  Waaren  am  Bestimmungsorte
  gegen'  das  beim  Eingange  ermittelte  Gewicht  herausstellt,  kein  Eingangszoll
erhoben,  vielmehr  bildet  das  vorgefundene  Gewicht  die  Grundlage  der  Verzollung
oder  weiteren  Abfertigung,  sofern  der  amtliche  Verschluß  unverletzt  befunden  wird
und  anzunehmen  ist,  daß  das  Mindergewicht  lediglich  durch  natürliche  Einsuse

er-Sicherstellung

  des
Zolles.

Nachweis  der  Erfuͤllung

  der  Verpflichtungen

  des  Begleitschein-Extrahenten.


Jollpflichtiges  Gewicht.
        <pb n="352" />
        Jollerlaß  für  die  auf
dem  Transport  zu
Grunde  gegangenen
oder  in  verdorbenem

oder  zerbrochenem  JZustonde
  ankommenden

aren.

Verzögerung  des
Transportes.

Veränderte  Bestimmung
  oder  Theilung
der  Ladung.

—  330  —

herbeigeführt  worden  sei,  namentlich  kein  Grund  zu  dem  Verdachte  vorliegt,  daß
ein  Theil  der  Waare  heimlich  entfernt  worden.

Unter  den  gleichen  Voraussetzungen  wird  auch  von  der  Erhebung  des  Eingangszolles
  für  das  Mindergewicht  abgesehen,  welches  sich  etwa  bei  den  zum
Durchgange  abgefertigten  Waaren  beim  Ausgangsamte  gegen  das  im  Begleitschein
  angegebene  Gewicht  herausstellt.

Ist  beim  Eingangsamte  nur  eine  probeweise  Verwiegung  erfolgt  G.  41.),
so  gilt  rücksichtlich  der  nicht  verwogenen  Kolli  das  deklarirte  Gewicht  als  das
ermittelte.

Hat  beim  Eingangsamte  überhaupt  keine  Verwiegung  stattgefunden  (K.  41.),
so  bildet  das  am  Bestimmungsorte  festgestellte  Gewicht  die  Grundlage  der  Vervollung
  oder  weiteren  Abfertigung,  sofern  der  Verschluß  unverletzt  befunden  und
nicht  durch  Umstände  der  Verdacht  begründet  wird,  daß  eine  heimliche  Entfernung
  von  Waaren  stattgefunden  habe.  In  diesem  Falle  kann,  nach  dem  Ergebniß
  der  anzustellenden  Erörterungen,  das  deklarirte  Gewicht  der  Verzollung
oder  weitern  Abfertigung  zu  Grunde  gelegt  werden.

5.  48.

Wenn  auf  Begleitschein  I.  abgefertigte  Waaren  erweislich  auf  dem  Transporte
  durch  Zufall  zu  Grunde  gegangen  sind,  so  tritt  ein  Zollerlaß  ein.

Ferner  bleibt,  sofern  der  angelegte  amtliche  Verschluß  unverletzt  befunden
wird,  oder  amtliche  Begleitung  stattgefunden  hat,  der  Eingangszoll  unerhoben,
wenn  die  Gegenstände,  welche  unter  amtlichem  Verschluß  oder  amtlicher  Begleitung
  abgefertigt  worden  sind,  am  Bestimmungsorte  in  verdorbenem  oder  in  zerbrochenem
  Zustande  ankommen.  Die  in  verdorbenem  Zustande  ankommenden
Gegenstände  müssen  unter  amtlicher  Aufsicht  vernichtet  werden.  Die  zerbrochen
ankommenden  Gegenstände  sind  unter  Aufsicht  der  Zollbehörde  nöthigenfalls  so
zu  zerstören,  daß  sie  völlig  unbrauchbar  werden.

.  K.  49.

Sollten  Naturereignisse  oder  Unglücksfälle  bei  dem  Transporte  innerhalb
des  Vereinsgebiets  den  Waarenführer  verhindern,  seine  Reise  fortzusetzen  und
den  Bestimmungsort  in  dem  durch  den  Begleitschein  festgesetzten  Zeitraume  zu
erreichen,  so  ist  er  verpflichtet,  dem  nächsten  Zoll=  oder  Steueramte  Anzeige  davon
zu  machen,  welches  entweder  den  Aufenthalt  auf  dem  Begleitschein  bezeugen,
oder,  wenn  die  Fortsetzung  der  Reise  ganz  unterbleibt,  die  Waaren  unter  Aufsicht
nehmen  muß.

F.  50.

Wenn  eine  Waarenladung,  über  welche  ein  Begleitschein  ertheilt  worden
ist,  eine  andere  Bestimmung  erhält,  so  hat  der  Waarenführer  den  Begleitschein
bei  dem  nächsten  Joll=-  oder  Steueramte  abzugeben,  welches  den  Begleitschein  mit
dem  erforderlichen  Vermerk  über  den  veränderten  Bestimmungsort  und  Empfänger
verfieht.

Soll  eine  auf  Begleitschein  I.  abgefertigte  Ladung  unterwegs  getheilt
werden,  so  sind  die  Waaren  dem  nächsten  Hauptzoll-  oder  Hauptsteueramte  oder
einem  zur  Ausstellung  von  Begleitscheinen  befugten  Joll-  oder  Steueramte  vorzu-
        <pb n="353" />
        —  331  —

zuführen,  welches  auf  diesfälligen  Antrag  neue  Begleitscheine  ausfertigt,  nachdem
die  Theilung  der  Ladung  unter  amtlicher  Aussicht  erfolgt  ist.
Die  Theilung  darf  sich  auch  auf  den  Inhalt  einzelner  Kolli  erstrecken.

.  51.

Soll  nach  dem  Antrage  des  Deklaranten  die  Erhebung  des  durch  spezielle
Revision  ermittelten  Eingangszolles  bei  einem  anderen  dazu  befugten  Amte  erfolgen,
  so  geschieht  dies  durch  Ertheilung  eines  Begleitscheins  II.,  welcher  die  Menge
und  Gattung  der  Waaren  nach  den  Ergebnissen  der  Revision,  den  Namen  und
Wohnort  des  Waarenempfängers,  den  Betrag  des  gestundeten  Eingangszolles,
wo  derselbe  zu  entrichten,  ob  und  welche  Sicherheit  geleistet,  was  wegen  Vorlegung
  des  Begleitscheins  zu  erfüllen  ist,  sowie  den  Zeitraum  enthält,  innerhalb
dessen  der  Beweis  der  erfolgten  Jollentrichtung  geführt  werden  muß.

Begleitscheine  II.  werden  jedoch  nur  dann  ausgestellt,  wenn  der  Eingangszoll
  von  den  Waaren,  für  welche  der  Begleitschein  begehrt  wird,  fünf  Döcher
oder  mehr  beträgt.

§.  52.

Mit  Genehmigung  der  obersten  Landes=Finanzbehörde  kann  auf  solchen
Strecken,  wo  es  im  Bedürfniß  des  Verkehrs  liegt,  und  amtliche  Begleitung  zulässig
  erscheint,  die  Ablassung  der  Waaren  von  dem  Grenzzollamte  auf  ein  zur
weiteren  zollamtlichen  Abfertigung  befugtes  Amt  im  Innern  im  ee  des  Ansageverfahrens
  erfolgen.  Die  Abfertigung  findet  in  diesem  Fall  nach  Maaßgabe  der
Bestimmung  im  F.  38.  statt.

g.  53.

Werden  Waaren,  welche  mit  einem  Ausgangszoll  belegt  sind,  zur  unmittelbaren
  Durchfuhr  deklarirt,  so  unterbleibt,  sofern  dieselben  beim  Eingange  spezicll
revidirt  werden,  die  Begleitschein-Ausfertigung.

Statt  derselben  wird  in  dem  Duplikat  der  Deklaration  angegeben,  daß
und  wie  die  Waaren  unter  Verschluß  gesetzt  worden  sind  und  innerhalb  welcher
Frist  und  über  welches  Zollamt  der  Wiederausgang  derselben  erfolgen  dürfe.

.  54.
Auf  kurzen  durch  das  Vereinsgebiet  führenden  Straßen  können  nach  Maaßgabe
  der  von  der  obersten  Landes=Finanzbehörde  zu  treffenden  Anordnungen  bei
der  Abfertigung  Erleichterungen  eintreten.

.  55.

Sollen  Waaren  zur  Ausfuhr  gelangen,  welche  mit  einem  Ausgangszoll
belegt  sind,  so  müssen  dieselben  nach  den  Bestimmungen  im  F§.  22.  speziell  angemeldet
  werden.  Es  erfolgt  sodann  spezielle  Revision  und  die  Erhebung  des  Ausgangszolles.


Ueber  die  Zollentrichtung  wird  Quittung  ertheilt.

Ist  der  Ausgangszoll  bei  einem  Amte  im  Innern  entrichtet,  so  wird  auf
Grund  der  Angaben  des  Waarenführers  in  der  Qutttung  zugleich  bemerkt,  binnen
welcher  Frist  und  auf  welcher  Straße  die  Ausfuhr  erfolgen  muß.  O

er

Begleitscheine  II.

Ansageverfahren.

B.  Unmittelbare
Durchfuhr:
a)  von  ausgangsgollpflichtigen
  Waaren;

b)  auf  kurzen  Straßenstrecken.


C.  Waaren-  Ausgang.
Behandlung  der  ausgangszollpflichtigen

Waaren.
        <pb n="354" />
        Behandlung  der  Waaren,
  deren  Ausfuhr
nachgewiesen  werden

D.  Waaren=  Ein=  und
Durchfuhr  auf  Flüssen,
auf  welche  besondere
Staatsverträge  Anwendung
  finden.

E.  Begleitschein-Regulativ.


A.  Allgemeine  Ver-Pflichtungen
  der  Eisenbahnverwaltun-




gen:
1)  bezüglich  der  für
die  Abfertigung
und  die  einstweilige
  Niederlegung
der  nicht  sofort
zur  Abfertigung
gelangenden  Gegenstände
  erforderlichen
  Räume;

2)  gegenüber  den  Jollbeamten.


—  332  —

Der  Ausgang  darf,  sofern  nicht  nach  F.  21.  eine  Ausnahme  zugestanden
ist,  nur  über  ein  Grenzzollamt  stattfinden,  bei  welchem  die  Quittung  vorgezeigt
werden  muß.

S.  56.

Waaren,  bei  denen  es  auf  den  Beweis  der  erfolgten  Ausfuhr  ankommt,
müssen  von  dem  Waarenführer  bei  demjenigen  Grenzzollamte  angemeldet  und
gestellt  werden,  über  welches  die  Ausfuhr  nach  Inhalt  der  empfangenen  Bezettelungen
  geschehen  soll.  Dieses  Amt  bewirkt  die  Abfertigung,  nachdem  es  sich
durch  Revision  der  Waare  die  Ueberzeugung  verschafft  hat,  daß  diejenigen  Gegenstände
  vorhanden  sind,  auf  welche  die  Bezettelung  lautet.  Bei  Waaren,  welche
unter  amtlichem  Verschluß  zum  Ausgange  abgefertigt  sind,  beschränkt  sich  die
Ausgangs=Abfertigung  in  der  Regel  auf  die  Prüfung  und  Lösung  des  Verschlusses.

st  die  Gestellung  der  Waare  bei  dem  Grenzausgangsamte  unterblieben,
so  hängt  es  von  dem  Ermessen  der  Zollbehörde  ab,  ob  der  Ausgang  in  Bezug
auf  die  Ansprüche  der  Zollverwaltung  als  erwiesen  anzunehmen  sei.

 

G.  57.

Bei  der  Waaren=Einfuhr  und  Durchfuhr  auf  Flüssen,  auf  welche  besondere
Staatsverträge  Anwendung  finden,  tritt  das  darin  zur  Sicherung  des  Joll-Interesses
  vereinbarte  Vecfahren  an  die  Stelle  des  gewöhnlichen  Abfertigungsverfahrens.


S.  58.

Ueber  das  bei  der  Ausfertigung  und  Erledigung  der  Begleitscheine  lI.  und

II.  zu  beobachtende  Verfahren  wird  ein  besonderes  Regulativ  erlassen.

VII.  Bestimmungen  über  die  Waaren=Einfuhr,  Ausfuhr  und  Durchfuhr
  auf  den  Eisenbahnen.

d.  59.

Die  Eisenbahnverwaltung  hat  auf  den  für  die  Zollabfertigung  bestimmten
Stationsplätzen  die  für  die  zollamtliche  Abfertigung  und  für  die  einstweilige  Nie—
derlegung  der  nicht  sofort  zur  Abfertigung  gelangenden  Gegenstände  erforderlichen
Räume  zu  stellen,  beziehungsweise  die  nach  der  Anordnung  der  Zollbehörde
hierfür  nöthigen  baulichen  Einrichtungen  zu  treffen.

.  60.

Diejenigen  Oberbeamten  der  Zollverwaltung,  welche  mit  der  Kontrole  des
Verkehrs  auf  den  Eisenbahnen  und  der  die  Abfertigung  desselben  bewirkenden
Zollstellen  besonders  beauftragt  sind  und  sich  darüber  gegen  die  Angestellten  der
Eisenbahn  ausweisen,  sind  befugt,  zum  Zwecke  dienstlicher  Revisionen  oder  Nachforschungen,
  die  Wagenzüge  an  den  Stationsplätzen  und  Haltestellen  so  lange
zurückzuhalten,  als  die  von  ihnen  für  nöthig  erachtete  und  möglichst  zu  beschleunigende
  Amtsverrichtung  solches  erfordert.  Di

ie
        <pb n="355" />
        —  333  —

Die  bei  den  Wagenzügen  oder  auf  den  Stationsplätzen  oder  Haltestellen
anwesenden  Angestellten  der  Eisenbahnverwaltungen  sind  in  solchen  Fällen  ver—
pflichtet,  auf  die  von  Seite  der  Zollbeamten  an  sie  ergehende  Aufforderung
bereitwillig  Auskunft  zu  ertheilen  und  Hülfe  zu  leisten,  auch  den  Zollbeamten
die  Einsicht  der  Frachtbriefe  und  der  auf  den  Güterverkehr  bezüglichen  Bücher
zu  gestatten.

Nicht  minder  sind  die  bezeichneten  Zollbeamten  befugt,  innerhalb  der  gesetzlichen
  Tageszeit  alle  auf  den  Stationsplätzen  und  Haltestellen  vorhandenen  Gebäude
  und  Lokalien,  soweit  solche  zu  Zwecken  des  Eisenbahndienstes  und  nicht
blos  zu  Wohnungen  benutzt  werden,  ohne  die  Beachtung  weiterer  Förmlichkeiten
zu  betreten  und  darin  die  von  ihnen  für  nöthig  erachteten  Nachforschungen  vorzunehmen.
  Dieselbe  Befugniß  steht  ihnen  auf  solchen  Stationsplätzen  und  Haltestellen,
  welche  von  Nachtzügen  berührt  werden,  auch  zur  Nachtzeit  zu.

Jeder  mit  der  Kontrole  des  Eisenbahnvwerkehrs  besonders  beauftragte  Oberbeamte
  muß  innerhalb  der  von  der  betreffenden  Zolldirektivbehörde  bezeichneten
Strecke  der  Eisenbahn  in  beiderlei  Richtungen  in  einem  Personenwagen  II.  Klasse
unentgeltlich  befördert  werden.

Eben  so  hat,  wo  die  Zollverwaltung  eine  Begleitung  der  Wagenzüge
durch  Jollbeamte  eintreten  läßt,  die  Beförderung  der  Begleitungsbeamten  unentglüh
  zu  erfolgen  und  ist  denselben  ein  Sitzplatz  auf  einem  Wagen  nach  ihrer

ahl,  sofern  sie  von  der  Begleitung  zurückkehren  aber  ein  Platz  in  einem  Personenwagen
  mittlerer  Klasse  einzuräumen.

KG.  61.

Bei  Ueberschreitung  der  Grenze  dürfen  in  den  Personenwagen  oder  sonst
anderswo  als  in  den  Güterwagen  sich  keine  Gegenstände  befinden,  welche  zollpflichtig
  sind  oder  deren  Einfuhr  verboten  ist.  Eine  Ausnahme  findet  nur  hinsichtich
  der  unter  dem  Handgepäck  der  Reisenden  befindlichen  zollpflichtigen
Kleinigkeiten,  sowie  des  Gepäcks  statt,  welches  sich  auf  den  mittelst  der  Eisenbahn
  beförderten  Wagen  von  Reisenden  befindet.

Auf  den  Lokomotiven  und  in  den  dazu  gehörigen  Tendern  dürfen  nur
Gegenstände  vorhanden  sein,  welche  die  Angestellten  oder  Arbeiter  der  Eisenbahnverwaltung
  auf  der  Fahrt  selbst  zu  eigenem  Gebrauch  oder  zu  dienstlichen  Zwecken
nöthig  haben.  Auch  dürfen  weder  in  den  Eisenbahnwagen,)  noch  in  den  Lokomotiven
  und  Tendern  geheime  oder  schwer  zu  entdeckende,  zur  Aufnahme  von
Gütern  oder  Effekten  geeignete  Räume  vorhanden  sein.

G.  62.
Sämmtliche  Frachtgüter  und  Effekten,  deren  Abfertigung  nach  Maaßgabe
der  folgenden  Bestimmungen  stattfinden  soll,  müssen  in  der  Regel  schon  im
Auslande  in  leicht  und  sicher  verschließbare  Güterwagen  (Kulissenwagen,  Wagen
mit  Schutzdecken),  oder  in  abhebbare  Behälter,  nach  den  von  der  Zollbehörde  zu
ertheilenden  näheren  Vorschriften,  verladen  sein.

Bundes=esetzbl.  1869.  53  S.  63.

B.  Waaren=Eingang.

1)  Jollamtliche  Behondlung
  der  Güter,
  die  in  Eisenbahnwagen
  die
Grenze  überschreiten.
        <pb n="356" />
        —  334  —
KC.  63.
Cenerell:  Dekloration.  Unmittelbar  nach  Ankunft  des  JZuges  auf  dem  Bahnhofe  des  Grenzoolltadungsverzeichniß.
  amtes  hat  der  Zugführer  oder  der  sonstige  Bevollmächtigte  der  Eisenbahnverwaltung
  dem  Amte  vollständige  Ladungsverzeichnisse  über  die  Frachtgüter  in
zweifacher  Ausfertigung  zu  übergeben.  Der  einen  Ausfertigung  müssen  die  Frachtbriefe
  über  die  darin  verzeichneten  Güter  beigefügt  sein.

Die  oadungsverzeichnist  müssen  die  verladenen  Kolli  nach  Inhalt,  Verpackungsart,
  Zeichen,  Nummer  und  Bruttogewicht  nachweisen,  die  Gesammtzahl
derselben  angeben  und  dasjenige  Amt  bezeichnen,  bei  welchem  die  weitere  Abfertigung
  verlangt  wird.  Ferner  muß  darin  die  Angabe  der  Wagen  oder  Wagenabtheilungen
  oder  der  abhebbaren  Behälter,  in  welche  die  Kolli  verladen  sind,
nach  Zeichen,  Nummer  oder  Buchstaben  enthalten  sein.

Ein  jedes  Ladungsverzeichniß  darf  in  der  Regel  nur  solche  Güter  enthalten,
welche  nach  einem  und  demselben  Abfertigungsorte  bestimmt  find.

g.  64.
Abfertigung  der  weiter-  Demnächst  werden  die  Wagen  unter  amtlichen  Verschluß  gesetzt  (99.  94.
gehenden  Wagen.  bis  96.).
Der  Zugführer  oder  sonstige  Vertreter  der  Eisenbahnverwaltung  übernimmt
durch  Unterzeichnung  des  Ladungsverzeichnisses  in  Vollmacht  der  Eienbahnmoer,
waltung  die  Verpflichtung,  die  in  diesen  Verzeichnissen  genannten  Wagen  u.  s.  w.
binnen  der  darin  bestimmten  Frist  in  vorschriftsmäßigem  Zustande  und  mit  unverletztem
  Verschlusse  den  betreffenden  Abfertigungsämtern  zu  gestellen,  widrigenfalls
aber  für  die  Entrichtung  des  höchsten  tarifmäßigen  Eingangszolles  von  den  in
dem  Ladungsverzeichnisse  nachgewiesenen  Gewichtsmengen  zu  haften.
Es  werden  sodann  sowohl  die  Ladungsverzeichnisse  mit  den  dazu  gehörigen
Frachtbriefen,  als  auch  die  Schlüssel  zu  den  zum  Verschlusse  der  Wagen  verwendeten
  Schlössern,  amtlich  verschlossen,  an  die  betreffenden  Abfertigungsstellen
adressirt  und  nebst  den  vom  Grenzzollamte  auszufertigenden  Begleitzetteln  dem
Zugführer  oder  sonstigen  Bevollmächtigten  der  Eisenbahnverwaltung  zur  Abgabe
  an  die  Abfertigungsstellen  übergeben.  Die  unterbliebene  Ablieferung  der
Schlüssel  oder  die  Verletzung  des  Verschlusses,  unter  welchem  sich  dieselben  befinden,
zieht  für  die  Eisenbahnverwaltung  und  ihren  Bevollmächtigten  die  nämlichen  rechtlichen
  Folgen  nach  sich,  wie  die  unmittelbare  Verletzung  des  Verschlusses  derjenigen
Wagen  u.  s.  w.,  zu  welchen  die  Schlüssel  gehören.

K.  65.
Umlodungen  und  #Aus.  Auf  den  Antrag  der  Eisenbahnverwaltung  kann  unterwegs  eine  Umladung
ladungen.  oder  theilweise  Ausladung  von  Frachtgütern  bei  einem  dazu  befugten  Zoll=  oder
Steueramte  unter  amtlicher  Aufsicht  und  unter  den  von  der  Zollbehörde  näher
vorzuschreibenden  Bedingungen  stattfinden.

An  Hafenplätzen,  wo  die  Eisenbahn  bis  an  eine  schiffbare  Waseerstraße
reicht,  kann  Leichsalls  die  Umladung  der  Güter  von  den  Eisenbahnwagen  in  verschlußfähige
  Schiffe  und  umgekehrt  unter  den  vorbezeichneten  Bedingungen  vorgenommen
  werden.

Die
        <pb n="357" />
        —  3368  —

Die  Abnahme  des  Verschlusses,  die  erfolgte  Umladung  oder  Ausladung,
ferner  die  Wiederanlegung  des  Verschlusses  ist  auf  dem  Begleitzettel  zu  bescheinigen.

g.  66.

Gleich  nach  Ankunft  des  Wagenzuges  am  Bestimmungsorte  sind  die  Wagen
und  die  abhebbaren  Behälter  der  Abfertigungsstelle  vorzuführen,  welche  dieselbe
in  Beziehung  auf  ihren  Verschluß  und  ihre  äußere  Beschaffenheit  revidirt.

Sodann  ist  binnen  einer  von  der  Zollbehörde  örtlich  zu  bestimmenden  Frift
die  Gattung  und  Menge  der  eingegangenen  Waaren  mit  der  Angabe,  welche
Abfertigungsweise  begehrt  wird,  nach  den  Bestimmungen  in  den  §/f.  22.  ff.
speziell  zu  deklariren,  sofern  nicht  nach  F.  27.  der  Antrag  auf  amtliche  Revision
gestellt  wird.

Zollfreie  Gegenstände  können  auf  Grund  des  Ladungsverzeichnisses  ohne
spezielle  Deklaration  abgefertigt  werden.

Der  Bevollmächtigte  der  Eisenbahnverwaltung,  welcher  das  Ladungsverzeichniß
  unterzeichnet  hat,  haftet  für  die  Richtigkeit  der  in  demselben  enthaltenen
Angaben  hinsichtlich  der  Zahl  und  Art  der  geladenen  Kolli.  Abweichungen,  welche
sich  bei  der  Revision  von  dem  in  den  speziellen  Deklarationen  angegebenen  Gewicht
herausstellen,  bleiben  innerhalb  der  im  F.  39,  bezeichneten  Grenzen  straffrei.

Hinsichtlich  des  der  Verzollung  oder  weitern  Abfertigung  zu  Grunde  zu
legenden  Gewichts  finden  die  Bestimmungen  im  Schlußsatze  des  F.  47.  Anwendung.

Auf  den  Antrag  der  Eisenbahnverwaltung  können  die  Ladungsverzeichnisse
auch  einem  anderen  dazu  befugten  Amte  zur  Erledigung  überwiesen  werden.

G.  67.
Rücksichtlich  der  auf  dem  Transport  zu  Grunde  gegangenen  oder  in  verdorbenem
  oder  zerbrochenem  Zustande  ankommenden  Gegenstände  gelten  die  Bestimmungen
  des  §F.  48.

**

Bei  der  Revision  und  weiteren  Abfertigung  kommen  die  Bestimmungen
in  den  IFP.  39.  bis  51.  zur  Anwendung.

§F.  69.

Die  aus  dem  Auslande  eingegangenen  Waaren,  für  welche  das  im  Eisenbahnverkehr
  zulässige  erleichterte  Abfertigungsverfahren  in  Anspruch  genommen
wird,  sind  von  dem  Waarenführer  unter  Uebergabe  der  Ladungspapiere  dem
Grenzzollamte  vorzuführen,  welches  die  Waaren  unter  amtliche  Aufsicht  und  Kontrole
  stellt.  Vor  der  Verladung  in  die  Eisenbahnwagen  hat  der  Bevollmächtigte
der  Eisenbahnverwaltung  das  im  F.  63.  vorgeschriebene  Ladungsverzeichniß  zu
übergeben.

8  Die  Verladung  geschieht  unter  amtlicher  Aufficht  und  unter  Vergleichung
der  einzuladenden  Guͤter  mit  dem  Ladungsverzeichniß.

Hinsichtlich  des  weiteren  Verfahrens  gelten  die  Bestimmungen  in  den
S.  64.  bis  68.  .

sss  s.70.

Abfertigung  am  Be  ·
stimmungsorte  —  spezielle
  Deklaration,  Revision
  und  weitere  Abfertigung.


2)  Jollamtliche  Behandlung
  der  Güter,
  welche  im  gewöhnlichen
  Landfracht=
  oder
Schiffsverkehr  einem
  Grenzzollamte
Behufs  Weiter

telst  der  Eisenbahn
zugeführt  werden.
        <pb n="358" />
        C.  Waaren=Durchgang.


D.  Waaren  Ausgang.

E.  Regulativ  über  die
Behandlung  des  Eisen.
bahntransports.

A.  Waaren=  Eingang.
Anmeldung  bei  dem
Ansageposten.

—  336  —

S.  70.

Die  zum  unmittelbaren  Durchgange  auf  den  Eisenbahnen  bestimmten
Güter  werden  mit  Begleitzetteln  und  Ladungsverzeichnissen  und  unter  omtlichem
Verschluß  (§P.  63.  und  64.)  zur  Durchfuhr  abgefertigt.  Die  Zollabfertigung
beim  Grenzausgangsamte  beschränkt  sich  in  der  Regel  auf  die  Prüfung  und
Lösung  des  Verschlusses  und  die  Bescheinigung  des  Ausgangs  über  die  Grenze.
Enden  die  Eisenbahnen  bei  dem  Grenzausgangsamte,  so  hat  das  letztere  eine
Vergleichung  der  auszuladenden  Güter  mit  dem  Ladungsvexzeichniß  vorzunehmen.


Für  den  Durchfuhrverkehr  auf  Eisenbahnen,  welche  das  Vereinsgebiet  auf
kurzen  Strecken  durchschneiden,  können  von  der  obersten  Landes=Finanzbehörde
weitere  Erleichterungen  zugestanden  werden.

C.  71.

Ausgangszollpflichtige  Güter  dürfen  zur  Beförderung  nach  dem  Auslande
nicht  verladen  werden,  bevor  nicht  der  Ausgangszoll  bei  einer  zu  dessen  Erhebung
befugten  Zoll-  oder  Steuerstelle  entrichtet  oder  sichergestellt  worden  ist.  Die  Güter
werden,  wenn  der  Ausgangszoll  bei  einem  Amte  im  Innern  entrichtet  ist,  unter
Kollo=  oder  Wagenverschluß  unmittelbar  nach  dem  Auslande  abgefertigt.  Bei
dem  Grenzausgangsamte  findet  alsdann  nur  die  Prüfung  und  Lösung  des  Verschlusses
  statt.

Rücksichtlich  der  Güter,  deren  Ausfuhr  nachgewiesen  werden  muß,  kommen
die  Bestimmungen  im  F§.  56.  zur  Anwendung.

K.  72.
Wenn  die  Abfertigung  bei  dem  Grenzeollamte  nach  Maaßgabe  der  vorstehenden
  Bestimmungen  nicht  in  Anspruch  genommen  wird,  so  erfolgt  die  Abfertigung
nach  den  in  den  §9§.  39  bis  51.  enthaltenen  Bestimmungen.

g.  73.
Die  näheren  Bestimmungen  über  die  zollamtliche  Behandlung  des  Güter—
und  Effektentransports  auf  den  Eisenbahnen  werden  durch  ein  zu  erlassendes
Regulativ  getroffen.

VIII.  Bestimmungen  uͤber  die  Waaren-Einfuhr  und  Ausfuhr  seewaͤrts.

ß.  74.

Wo  für  den  Eingang  seewärts  Ansageposten  errichtet  sind,  haben  sich  die
Schiffsführer  bei  diesen  zu  melden  und  sämmtliche  über  ihre  Ladung  sprechenden
Papiere  abzugeben.  Der  Schiffsführer  ist  zugleich  verpflichtet,  dem  Ansageposten
eine  von  ihm  unterzeichnete  Deklaration  der  Zugänge  zum  Schiffsraum  und
etwaiger  geheimer  Behältnisse  zu  übergeben,  auch  dem  Beamten  diese  Zugänge
und  Behältnisse  an  Ort  und  Stelle  zu  zeigen.  OD

ie
        <pb n="359" />
        —  337  —

Die  Ladungspapiere  werden  demnächst  von  dem  Ansageposten  in  Gegenwart
  des  Schiffsführers  eingesiegelt,  an  das  betreffende  Grenzzollamt  adressirt
und,  falls  nach  dem  Ermessen  des  Ansagepostens  Begleitung  eintritt,  dem  begleienden
  Beamten,  anderenfalls  dem  Schiffsführer  zur  Aushändigung  an  das
renzzollamt  zugestellt.

S.  75.

Soll  die  Ladung  bei  dem  Grenzzollamte  zur  Entlöschung  gelangen,  so
hat  der  Schiffsführer  dem  Amte  binnen  spätestens  24  Stunden  nach  der  Ankunft
  eine  generelle  Deklaration  (Manifest)  in  einfacher  Ausfertigung  zu  übergeben,
  welche  den  Namen  des  Schiffes  und  des  Schiffsführers,  die  Nationalitt
  und  Tragfähigkeit  des  Schiffes,  den  Hafen  oder  die  Häfen,  wo  die
Ladung  eingenommen  ist,  die  Namen  der  Waarenempfänger,  die  Gattung  der
geladenen  sugeo  —  bei  verpackten  Waaren  auch  die  Jahl  und  Verpackungsart
der  Kolli,  deren  Zeichen  und  Nummer  —  ferner  die  besondere  Bezeichnung
der  Kolli  oder  der  unverpackt  geladenen  Waaren,  welche  sich  außerhalb  des
Schiffsraumes  befinden,  endlich  die  Versicherung,  daß  die  Angaben  richtig
sind  und  die  Unterschrift  des  Schiffsführers  oder  seines  Bevollmächtigten  enthalten
  muß.

S.  76.

Der  Schiffsführer  haftet  für  die  Richtigkeit  der  Angaben  hinsichtlich  der
Jahl  und  Art  der  geladenen  Kolli,  sowie  dafür,  daß  keine  unverpackt  geladene
Waare  in  der  Deklaration  verschwiegen  ist.

Die  Gattung  der  geladenen  Waaren  hat  der  Schiffsführer  nach  bestem
Wissen  anzugeben.  Ist  ihm  der  Inhalt  einzelner  Kolli  unbekannt,  so  hat  er
dies  in  der  generellen  Deklaration  zu  bemerken.

6.  77.

Jugleich  mit  der  generellen  Deklaration  muß  der  Schiffsführer  eine  Deklaration
  über  die  Zugänge  zum  Schiffsraum  und  etwaige  geheime  Behältnisse
übergeben,  sofern  nicht  eine  solche  bereits  bei  dem  Ansageposten  (S.  74.)  abgegeben
  ist.

S.  78.

Es  ist  ferner  der  generellen  Deklaration  eine  Deklaration  über  die  am
Bord  befindlichen,  für  den  Gebrauch  der  Schiffsmannschaft  und  des  Schiffs
bestimmten  Mund=  und  anderen  Vorräthe,  die  Effekten  der  Schiffsmannschaft
und  die  Schiffsinventarienstücke  Schiffsprovisionslist  beizufügen.  Das  Gewicht
der  vorandenen  Vorräthe  braucht  nur  annähernd  angegeben  zu  werden.

Bei  Schiffen,  welche  von  ihrer  Ankunft  im  Hafen  bis  zu  ihrem  Wiederausgange
  unter  amtlicher  Bewachung  stehen,  bedarf  es  der  Abgabe  einer  Schiffsprovisionsliste

  nicht.
.  79.

Verfahren  beim  Grenzzollamte
  —  generelle
Hellaranoon  (Manifest).

Deklaration  der  Eingänge
  zum  Schiffsraum
  und  der  geheimen
Behältnisse.

Schiffsprovisionsliste.
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        Verbot  des  Verkehrs
mit  dem  Lande  oder
mit  anderen  Schiffen.

Vorläufige  Revision
bes  Schiffes.

Spezielle  Deklaration,
Revision  und  weitere
Abfertigung.

Beschädigte  Strandgüter.


Ansageverfahren.

                                                                          —  338  —

                                                                               §.  79.

Bevor  die  vorläufige  Revision  des  Schiffes  (§.  80.)  seitens  der  Zollbehörde
  stattgefunden  hat,  darf  dasselbe  ohne  Erlaubniß  der  Zollbehörde  weder
am  Ufer  anlegen,  noch  irgend  einen  Verkehr  mit  dem  Lande  oder  mit  anderen
Schiffen  unterhalten.

Die  Zollbehörde  ist  befugt,  das  Schiff  sofort  nach  der  Ankunft  durch  ihre
Beamten  besetzen  zu  lassen.

                                                                               §.  80.

Nachdem  die  generelle  Deklaration,  sowie  die  Deklaration  der  Zugänge
zum  Schiffsraum  und  die  Schiffsprovisionsliste  übergeben  ist,  erfolgt  die  vorläufige
  Revision  des  Schiffes.  Zugleich  findet  die  spezielle  Revision  des  Proviants,
  der  Schiffsvorräthe,  der  Utensilien  und  Inventarienstücke,  ferner  der
Effekten  der  Schiffsmannschaft  und  des  Reisegepäckes  der  Passagiere  statt,  sofern
nicht  etwa  für  das  letztere  Abfertigung  unter  Begleitscheinkontrole  beantragt  wird.

Demnächst  werden  die  Waarenräume  des  Schiffes  und  die  etwa  die  Verdeck=
  oder  Kajütfracht  bildenden  Waaren  unter  amtlichen  Verschluß  gesetzt  (§§.  94.
bis  96.),  oder  das  Schiff  bleibt  unter  amtlicher  Bewachung.

Der  Schiffsproviant  wird  insoweit  zollfrei  und  außer  weiterer  Kontrole
gelassen,  als  derselbe  den  muthmaßlichen  Bedarf  der  Schiffsmannschaft  während
der  Dauer  des  Aufenthaltes  des  Schiffes  im  Lande  nicht  übersteigt.  Dagegen
werden  die  diesen  Bedarf  übersteigenden  Mengen  zur  Verzollung  gezogen  oder
auf  den  Antrag  des  Schiffsführers  unter  amtlichen  Verschluß  gesetzt.

                                                                           §.  81

Binnen  einer  von  der  Zollbehörde  örtlich  zu  bestimmenden  Frist  hat  demnächst
  der  Waarenführer  oder  der  Waarenempfänger  die  eingegangenen  Waaren
dem  Grenzzollamte  speziell  (§§.  22.  ff.)  zu  deklariren,  sofern  nicht  nach  §.  27.  der
Antrag  auf  Vornahme  der  amtlichen  Revision  gestellt  wird.

Hinsichtlich  der  Deklaration,  Revision  und  weiteren  Abfertigung  der  Waaren
kommen  die  Bestimmungen  der  §§.  29.  und  39.  bis  51.  zur  Anwendung.

Abweichungen  von  dem  deklarirten  Gewicht  können  nach  den  von  der  obersten
Landes=Finanzbehörde  zu  treffenden  näheren  Anordnungen  bis  zu  20  Prozent  von
dem  deklarirten  Gewicht  der  einzelnen  Kolli  oder  einer  zusammen  abgefertigten
gleichnamigen  Waarenpost  straffrei  gelassen  werden.

                                                                        §. 82.

Für  beschädigte  Güter,  welche  aus  den  an  den  Küsten  von  Zollvereinsstaaten
  gestrandeten  Schiffen  geborgen  sind  und  im  Wege  öffentlichen  Ausgebotes
zum  Verkauf  gelangen,  ist  auf  den  Antrag  der  Betheiligten  ein  Eingangszoll  von
10  Prozent  des  Bruttoertrages  des  Auktionserlöses  zu  erheben,  wenn  sowohl
die  Behörde,  welche  die  Auktion  abhält,  als  die  Zollbehörde  die  stattgehabte  Beschädigung
  der  Waare  bescheinigt.

                                                                      §.  83.

Auf  den  Antrag  des  Schiffsführers  können  die  Schiffe  von  dem  Grenz-                                                                                                                                            zoll-
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                                                                       —  339  —

zollamte  im  Ansageverfahren  nach  dem  Bestimmungsorte  abgelassen  werden.  Zu
diesem  Ende  hat  der  Schiffsführer  sogleich  nach  seinem  Eintreffen,  falls  es  nicht
bereits  bei  einem  Ansageposten  geschehen  ist,  dem  Grenzzollamte  sämmtliche  über
seine  Ladung  sprechenden  Papiere  zu  übergeben.

Das  Schiff  wird  in  der  Regel  mit  zwei  Beamten  besetzt,  welche  dasselbe
zu  beaufsichtigen  und  nach  dem  Bestimmungsorte  zu  begleiten  haben.  Die  Ladungspapiere
  werden  amtlich  abgestempelt,  versiegelt  und  mit  einem  über  das  Schiff
ausgefertigten  Ansagezettel  den  Begleitungsbeamten  zur  Ablieferung  an  das  Amt
am  Bestimmungsorte  übergeben.

                                                                       §.  84.

Die  Ablassung  im  Ansageverfahren  kann  auch  stattfinden,  nachdem  ein
Theil  der  Ladung  bei  dem  Grenzzollamte  entlöscht  oder  die  Ladung  ganz  oder
theilweise  in  Leichterschiffe  übergeladen  worden  ist.  Es  muß  jedoch,  wenn  das
Schiff  seine  Ladung  ganz  an  Leichterfahrzeuge  abgegeben  hat  und  im  Eingangshafen
  zurückbleibt,  der  Schiffsführer  für  die  Berichtigung  des  Deklarationspunktes
am  Bestimmungsorte  (§.  86.)  persönlich  oder  durch  einen  Bevollmächtigten  Sorge
tragen.  Die  zollamtliche  Abfertigung  der  beim  Grenzeingangsamte  entlöschten
Waaren  erfolgt  nach  Maaßgabe  der  Bestimmungen  in  den  §$..  39.  bis  51.

                                                                       §.  85.

Die  Schiffsführer  müssen  ihre  Fahrt  zum  Bestimmungsorte  unverweilt
und  ohne  weiteren  Aufenthalt,  als  durch  natürliche  Hindernisse  unvermeidlich
wird,  fortsetzen,  auch  während  derselben  die  Ladung  unberührt  lassen.  Die  Schiffe
dürfen  ohne  Erlaubniß  der  Zollbehörde  auf  der  Fahrt  weder  am  Ufer  anlegen,
noch  mit  dem  Ufer  oder  mit  anderen  Schiffen  Verkehr  treiben.

                                                                       §.  86.
Hinsichtlich  der  Deklaration,  Revision  und  weiteren  Abfertigung  am  Bestimmungsorte
  gelten  die  Bestimmungen  der  §§.  75.  bis  81.
Sollen  die  Waaren  unverzollt  auf  einer  Eisenbahn  weiter  versendet  werden,
  so  kann  die  Abfertigung  mittelst  Ladungsverzeichnisses  nach  Maaßgabe  der
Bestimmungen  in  dem  §.  69.  erfolgen.

                                                                          §.  87.

Soll  die  Ladung  des  Schiffes  von  dem  Grenzzollamte  unter  Begleitscheinkontrole
  abgelassen  werden,  so  kommen  die  Vorschriften  in  den  §§.  41.  bis  51.
zur  Anwendung.

                                                                           §.  88.

Ueber  die  zur  Ausfuhr  seewärts  bestimmten  Güter,  welche  ausgangszollpflichtig
  sind  oder  deren  Ausfuhr  nachgewiesen  werden  muß,  hat  der  Schiffsführer
  der  Zoll=  oder  Steuerstelle  am  Orte  der  Einladung  eine  Ausgangedeklaration
  zu  übergeben,  welche  den  Namen  des  Schiffes  und  des  Schiffsführers,
die  Nationalität  und  Tragfähigkeit  des  Schiffes,  die  Zahl,  Verpackungsart,
Jeichen  und  Nummern  der  Kolli,  die  Gattung  der  Waaren,  die  Namen  der

er-Umlabung

  in  Leichterschiffe.


Verpflichtungen  des
Schiffsführers  auf  der
Fahrt  zum  Bestimmungsorte.


Abfertigung  am  Bestimmungsorte.


B.  Waaren-  Ausgang.
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        C.  Lösch-  und  Ladeplätze.


D.  Hafen  Regulative.

                                                          —  340  —

Versender  und  den  Bestimmungsort,  sowie  die  Bezeichnung  der  über  die  geladenen

  Waaren  ertheilten  amtlichen  Bezettelungen  enthalten  muß.

Einer  Anmeldung  der  zur  Ausfuhr  seewärts  bestimmten  Güter  des  freien
Verkehrs,  welche  keinem  Ausgangszolle  unterliegen,  bedarf  es  nicht.

Die  Verladung  erfolgt  unter  amtlicher  Aufsicht.  Ausgangsgollpflichtige
Gegenstände  müssen  vor  der  Verladung  vorschriftsmäßig  angemeldet  und  verzollt
  sein.

                                                           §.  89.

Die  Löschung,  sowie  die  Einnahme  von  Ladungen  darf  nur  an  den  von
der  Zollbehörde  dazu  bestimmten  Stellen  erfolgen.

                                                            §.  90.

Die  näheren  Bestimmungen  über  das  beim  Eingange  und  Ausgange  seewärts
  zu  beobachtende  Verfahren  enthalten  die  unter  Berücksichtigung  der  ört—
lichen  Verhältnisse  zu  erlassenden  Hafenregulative.


IX.  Behandlung  des  Verkehrs  mit  den  Staatsposten.

                                                             §.  91.

Die  mittelst  der  Posten  eingehenden  zollpflichtigen  Waaren  müssen  mit
einer  Inhaltserklärung  in  Deutscher  oder  Französischer  Sprache  versehen  sein;
den  oberen  Zollbehörden  bleibt  vorbehalten,  auf  einzelnen  Grenzstrecken  im  Falle
des  Bedürfnisses  auch  Inhaltserklärungen  in  anderen  Sprachen  zu zulassen.  Die
Waaren  werden  von  der  Zollstelle  an  der  Grenze  entweder  schließlich  abgefertigt
oder  an  eine  andere  Joll=  oder  Steuerstelle  zur  weiteren  zollamtlichen  Behandlung
  beziehungsweise  zur  Ausgangsabfertigung  abgelassen.

Die  Entrichtung  des  Eingangszolles  von  den  zum  Verbleib  im  Vereinsgebiet
  bestimmten  Postgütern  erfolgt  im  Wohnorte  des  Empfängers,  oder,  wenn
eine  Zoll-  oder  Steuerstelle  daselbst  vorhanden  ist,  bei  einer  geeignet  gelegenen
Hebestelle,  deren  Wahl  der  Postbehörde  überlassen  bleibt.

Bei  den  durchgehenden  Poststücken  findet  seitens  des  Grenzausgangsamtes
eine  Vergleichung  mit  den  Inhaltserklärungen  und,  wenn  es  für  nöthig  erachtet
wird,  den  Postkarten  oder  den  Begleitbriefen  statt.  Nach  dem  Ermessen  der
Zollbehörde  kann  die  Durchführung  der  Poststücke  durch  das  Vereinsgebiet  auch
unter  Gesammtverschluß  oder  statt  dessen  unter  amtlicher  Begleitung  erfolgen.

Sollen  Gegenstände  mit  der  Post  nach  dem  Auslande  versendet  werden,
welche  einem  Ausgangszolle  unterliegen,  so  muß  dieser  vorher  entrichtet  werden.

Die  näheren  Bestimmungen  wegen  der  Behandlung  des  Verkehrs  mit  den
Posten  sind  in  einem  besonderen  Regulativ  enthalten.

                                                                                                                                                X.  Be-
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                                                       X.  Behandlung  der  Reisenden.

                                                       §.  92.

Die  vom  Auslande  eingehenden  Reisenden,  welche  zollpflichtige  Waaren
bei  sich  führen,  brauchen  dieselben,  wenn  sie  nicht  zum  Handel  bestimmt  sind,
nur  mündlich  anzumelden.  Auch  steht  es  solchen  Reisenden  frei,  statt  einer  bestimmten
  Antwort  auf  die  Frage  der  Zollbeamten  nach  verbotenen  oder  zollpflichtigen
  Waaren,  sich  sogleich  der  Revision  zu  unterwerfen.  In  diesem  Falle  sind
sie  nur  für  die  Waaren  verantwortlich,  welche  sie  durch  die  getroffenen  Anstalten
zu  verheimlichen  bemüht  gewesen  sind.

Einer  Anmeldung  bei  dem  Ansageposten  §  38.)  bedarf  es  nicht.  Der
Ansageposten  kann,  wenn  er  es  für  nöthig  erachtet,  die  Reisenden  bis  zum  Grenzzollamte
  begleiten  lassen.

Die  Effekten  der  Reisenden  werden  in  der  Regel  sogleich  beim  Grenz-Eingangsamte
  schließlich  abgefertigt.  Beim  Ausgange  sind  dieselben  nur  aus
besonderen  Verdachtsgründen  einer  Revision  unterworfen.

                 XI.  Behandlung  der  einem  Werthzolle  unterliegenden  Gegenstände.
                                                                       §.  93.

Die  in  dem  Vereinszolltarif  festgesetzten  Werthzölle  sollen  nach  dem
Werthe  am  Orte  des  Ursprungs  oder  der  Fabrikation  des  eingeführten  Gegenstandes,
  mit  Hinzurechnung  der  bis  zum  Orte  der  Eingangsabfertigung  erforderlichen
  Transport-  Versicherungs-  und  Kommissionskosten,  berechnet  werden.
del  Wer  einen  solchen  Gegenstand  einführt,  hat  dessen  Werth  schriftlich  zu
deklariren.

Wenn  die  Zollbehörde  den  deklarirten  Werth  für  unzulänglich  erachtet,  so
soll  sie  berechtigt  sein,  die  Waaren  zu  behalten,  gegen  Zahlung  des  deklarirten
Werthes  mit  einem  Zuschlage  von  fünf  vom  Hundert  an  denjenigen,  welcher
dieselben  eingeführt  hat.

Diese  Zahlung  muß  innerhalb  der  auf  die  Deklaration  folgenden  vierzehn
Tage  erfolgen,  und  es  müssen  die  etwa  erhobenen  Zölle  gleichzeitig  erstattet
werden.

Wenn  die  Zollbehörde  das  Vorkaufsrecht  ausüben  will  „so  kann  derjenige,
gegen  welchen  dasselbe  ausgeübt  werden  soll,  sofern  er  es  vorzieht,  die  Abschätzung
der  Waare  durch  Sachverständige  verlangen.  Dieselbe  Befugniß  steht  der  Zollbehörde
  zu,  wenn  sie  es  nicht  für  angemessen  erachtet,  sofort  von  dem  Vorkaufsrechte
  Gebrauch  zu  machen.

Wenn  die  Schätzung  durch  Sachverständige  ergiebt,  daß  der  Werth  der
Waare  den  bei  der  Enfuhr  deklarirten  nicht  um  fünf  vom  Hundert  übersteigt,
so  soll  der  Zoll  nach  dem  in  der  Deklaration  angegebenen  Betrage  erhoben
werden.

Bundes-  Gesetzbl.  1869.                                                54                                             Wenn
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                                                                          —  342  —

Wenn  der  Werth  den  deklarirten  um  fünf  vom  Hundert  übersteigt,  so
kann  die  Zollbehörde  nach  ihrer  Wahl  das  Vorkaufsrecht  ausüben  oder  den  Zoll
nach  dem  durch  die  Sachverständigen  ermittelten  Werth  erheben.

Dieser  Zoll  soll  zur  Strafe  um  die  Hälfte  seines  Betrages  erhöht  werden,
wenn  der  von  den  Sachverständigen  ermittelte  Werth  um  zehn  vom  Hundert
höher  ist,  als  der  deklarirte.

Die  Kosten  der  Untersuchung  sind  von  dem  Deklaranten  zu  tragen,  wenn
der  durch  die  schiedsrichterliche  Entscheidung  ermittelte  Werth  den  deklarirten
Werth  um  fünf  vom  Hundert  übersteigt;  im  entgegengesetzten  Falle  sind  dieselben
  von  der  Zollbehörde  zu  tragen.

Im  Falle  einer  Abschätzung  der  Waare  wird  der  eine  der  beiden  sachverständigen
  Schiedsrichter  von  den  Deklaranten,  der  andere  von  dem  Vorstande
der  Lokal=Zollbehörde  ernannt.  Bei  einer  Meinungsverschiedenheit  oder,  wenn  der
Deklarant  es  verlangt,  schon  bei  der  Niedersetzung  des  Schiedsgerichts,  wird  ein
Obmann  von  den  Sachverständigen  gewählt,  oder  sofern  sich  die  letzteren  über
die  Wahl  nicht  verständigen,  von  dem  Präsidenten  des  zuständigen  Handelsgerichts
oder,  wo  ein  solches  nicht  vorhanden  ist,  von  dem  Vorsitzenden  des  Zivilgerichts
erster  Instanz  ernannt.

Die  schiedsrichterliche  Entscheidung  muß  innerhalb  der  auf  die  Niedersetzung
  des  Schiedsgerichts  folgenden  vierzehn  Tage  abgegeben  werden.

                                                       XII.  Waarenverschluß.

                                                                  §.  94.

Der  zollamtliche  Verschluß  erfolgt  durch  Kunstschlösser,  Bleie  oder  Siegel.
Das  abfertigende  Amt  hat  zu  bestimmen,  ob  Verschluß  eintreten,  welche
Art  desselben  angewendet  und  welche  Zahl  von  Schlössern,  Bleien  u.  s.  w.  angelegt
  werden  soll.  Es  kann  verlangen,  daß  derjenige,  welcher  die  Abfertigung
begehrt,  die  Vorrichtungen  treffe,  welche  es  für  nöthig  hält,  um  den  Verschluß
anzubringen.
                                                                   §.  95.

Das  erforderliche  Material  an  Blei,  Lack,  Licht  und  Versicherungsschnur,
sowie  die  fortan  erforderlichen  Schlösser  beschafft  die  Zollverwaltung,  vorbehaltlich
  des  Anspruchs  auf  Ersatz  der  Kosten  für  verloren  gegangene  oder  beschädigte
Schlösser  gegen  diejenigen,  welche  die  Schuld  des  Verlustes  oder  der  Beschädigung
  trifft.  Eisenbahnverwaltungen  haben  in  dieser  Beziehung  für  ihre  Angestellten
  zu  haften.

Das  übrige  zu  der  Verschlußvorrichtung  nöthige  Material  muß  von  den
Betheiligten  besorgt  werden.

                                                                   §.  96.

Bei  eingetretener  Verletzung  des  Waarenverschlusses  kann  in  Folge  der  im
Begleitschein  u.  s.  w.  von  den  Extrahenten  übernommenen  Verpflichtung  für  die
                                                                                                                                     Waa-
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                                                                             —  343  —

Waaren,  je  nachdem  ihre  Gattung  ermittelt  ist  oder  nicht,  die  Entrichtung  des
tarifmäßigen  oder  des  höchsten  Eingangszolles  verlangt  werden.

Wird  der  Verschluß  nur  durch  zufällige  Umstände  verletzt,  so  kann  der
Inhaber  der  Waaren  bei  dem  nächsten  zur  Verschlußanlegung  befugten  Zolloder
  Steueramte  auf  genaue  Untersuchung  des  Thatbestandes,  Revision  der
Waaren  und  neuen  Verschluß  antragen.  Er  läßt  sich  die  darüber  aufgenommenen
Verhandlungen  aushändigen  und  giebt  sie  an  dasjenige  Amt,  welchem  die  Waaren
zu  stellen  sind,  ab.  Der  Zollbehörde  bleibt  die  Entscheidung  überlassen,  ob  nach
den  obwaltenden  Umständen  von  den  oben  angegebenen  Folgen  der  Verschlußverletzung
  abgesehen  werden  kann.

                                             XlIII.  Von  den  Niederlagen  unverzollter  Waaren.

                                                                     §.  97.

Zur  Beförderung  des  mittelbaren  Durchfuhrhandels  und  des  inneren  Verkehrs
  werden  in  den  wichtigeren  Handelsplätzen  des  Vereinsgebiets,  sowie  bei  den
Hauptzollämtern  an  der  Grenze,  wo  ein  Bedürfniß  dazu  sich  zeigt,  unter  amtlicher
  Aufsicht  stehende  öffentliche  Niederlagen  eingerichtet,  in  welchen  Waaren  bis
zu  ihrer  weiteren  Bestimmung  unverzollt  gelagert  werden  können.

Die  öffentlichen  Niederlagen  sind  entweder:

allgemeine  Niederlagen  (Packhöfe,  Hallen,  Lagerhäuser,  Freihäfen  §§.  98.
bis  104.),  oder

beschränkte  Niederlagen  (§.  105.),  oder

freie  Niederlagen  (Freiläger  §.  107.).

An  Orten,  wo  keine  dem  Staate  gehörigen  Gebäude,  wesche  als  Niederlage
benutzt  werden  können,  oder  dergleichen  Gebäude  nicht  in  dem  nöthigen  Umfange
vorhanden  sind,  ist  es  Sache  der  Kaufmannschaft  oder  der  Kommune,  welche  eine
solche  Anlage  oder  deren  Erweiterung  wünschen,  den  erforderlichen  sicheren
Raum  zur  Benutzung  des  Staates  zu  stellen.

                                                          §.  98.

Das  Niederlagerecht  wird  der  Regel  nach  nur  für  solche  Waaren  bewilligt,
auf  denen  noch  ein  Zollanspruch  haftet  und  welche  nicht  durch  die  besonderen
Riederlage=Regulative  (§.  706.)  von  der  Lagerung  ausgeschlossen  sind.

Die  Lagerfrist  soll  in  der  Regel  einen  Zeitraum  von  fünf  Jahren  nicht
überschreiten.

                                                         §.  99.

Wo  Lagergeld  erhoben  wird,  soll  dasselbe  für  jede  Niederlage  nach  dem
örtlichen  Bedarf  zur  Deckung  der  Kosten  festgestellt  werden,  jedoch,  sofern  die
Niederlagen  für  Rechnung  des  Staates  verwaltet  werden,  die  folgenden  Sätze
nicht  überschreiten:                                                                                                                 für

                               54*  

A.  Oeffentliche  Niederlagen.


1)  Allgemeine  -Rie
berlagen.  Rieder  ·

lagsrecht.  —  Lagerfrist.


Lagergeld.
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                                                                        —  344  —

für  das  Lagern  monatlich
a)  von  trockenen  Waaren  vom  Zentner  1//86  Thaler  (3  Kreuzer),
b)  von  flüssigen  Waaren  vom  Zentner  1/.24  Thaler  (4½/  Kreuzer).

                                                                 §.  100.
Haftung  der  lagernden  Die  in  der  Niederlage  befindliche  Waare  haftet  unbedingt  für  den  darauf
Waaren.  ruhenden  Zoll.
Wird  die  Verabfolgung  der  Waaren  aus  der  Niederlage  vom  Niederleger
oder  einer  dritten  Person  verlangt,  so  ist  diesem  Verlangen  nur  unter  den  im
 §.  14.  enthaltenen  Beschränkungen  zu  willfahren.

                                                                      §.  101.
Erstattung  der  Um-  Den  Eigenthümern  und  Disponenten  der  lagernden  Güter  steht  es  frei,
packung.  in  der  Niederlage,  unter  Aufsicht  der  Beamten,  die  Waaren  Behufs  der  Theilung,
Sortirung,  Reinigung,  Erhaltung  und  sonstiger  mit  dem  Zweck  der  Niederlage
zu  vereinbarenden  Behandlung  umzupacken,  sofern  geeignete  Räumlichkeiten  dazu
vorhanden  sind.
Zur  Ergänzung  Auffüllung  ect.  der  lagernden  Waaren  können  Waaren
aus  dem  freien  Verkehr  in  die  Niederlage  eingebracht  werden.  Dieselben  nehmen
damit  die  Eigenschaft  fremder  unverzollter  Waaren  an.

                                                                  §.  102.
Verpftichtungen  der  Die  Niederlageverwaltung  muß  für  die  wirthschaftliche  Erhaltung  der
*’*  Niederlageräume  in  Dach  und  Fach,  für  sichern  Verschluß  derselben,  für  Aufden
  Waaren.  rechthaltung  der  Ruhe  und  Ordnung  unter  den  in  der  Niederlage  beschäftigten
Personen,  sowie  für  Abwendung  von  Feuersgefahr  im  Innern  des  Gebäudes
und  dem  dazu  gehörigen  umschlossenen  Raum  sorgen  und  haftet  für  Beschädizungen
  der    lagernden  Waaren,  welche  aus  einer  ihr  zur  Last  fallenden  Unterlassung
  oder  Vernachlässigung  dieser  Fürsorge  entstehen.  Diese  Verpflichtung
tritt  erst  ein,  nachdem  die  Waare  in  die  Niederlage  aufgenommen  und  die  amtliche
  Bescheinigung  hierüber  ertheilt  worden  ist.

Andere  Beschädigungen  der  lagernden  Waaren  und  Unglücksfälle,  welche

dieselben  treffen,  hat  die  Niederlageverwaltung  nicht  zu  vertreten.

                                                                §.  103.
Abmeldung  von  der  Die  Verzollung  oder  weitere  Abfertigung  der  von  den  Niederlagen  abge-Niederlage.
  meldeten  Waaren  erfolgt  nach  Maaßgabe  der  bei  der  Einlagerung  festgestellten
Menge  und  Beschaffenheit  derselben.

In  Fällen,  in  welchen  das  Gewicht  der  Waaren  während  der  Lagerung
durch  Umpacken  (§.  101.)  oder  durch  zufällige  Ereignisse  eine  Verminderung
erfahren  hat,  oder  in  denen  anzunehmen  ist,  daß  eine  bei  der  Abmeldung  wahrgenommene
  Gewichtsverminderung  lediglich  durch  Eintrocknen,  Einzehren,  Verstauben,
  Verdunsten,  oder  gewöhnliche  Lektage  entstanden  ist,  bildet  das  Auslagerungsgewicht
  der  Waaren  die  Grundlage  der  Abfertigung,  sofern  nicht  von
den  Betheiligten  die  Verzollung  oder  Abfertigung  nach  dem  Einlagerungsgewicht

                                                                                                                                                   ver-
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                                                                           —  345  —

verlangt  wird.  Liegt  der  Verdacht  vor,  daß  ein  Theil  der  Waaren  heimlich  aus
der  Niederlage  entfernt  worden,  so  ist  stets  das  Einlagerungsgewicht  der  Verzollung
  zu  Grunde  zu  legen.

Das  Gewicht  der  etwa  von  den  Waaren  entnommenen  Proben  wird
besonders  zur  Verzollung  gezogen.

Von  den  auf  der  Niederlage  gänzlich  verdorbenen  und  unbrauchbar  gewordenen
  Waaren  wird,  nachdem  dieselben  unter  amtlicher  Aufsicht  vernichtet  worden
sind,  ein  Zoll  nicht  erhoben.  

                                                          §.  104.

Sind  Güter,  deren  Eigenthümer  und  Disponenten  unbekannt  sind,  ein
Jahr  in  der  Niederlage  geblieben,  so  soll  dies  unter  genauer  Bezeichnung  derselben
  zu  zwei  verschiedenen  Malen  mit  einem  Zwischenraum  von  mindestens
vier  Wochen  durch  öffentliche  Blätter  bekannt  gemacht  werden,  und  wenn  sich
hierauf  binnen  sechs  Monaten  nach  der  letzten  Bekanntmachung  Niemand  meldet,
die  Niederlageverwaltung  berechtigt  sein,  die  Güter  öffentlich  meistbietend  zu  verkaufen.
  Der  Erlös  bleibt  nach  Abzug  der  Bekanntmachungs-  und  Verkaufskosten,
der  Abgaben,  sowie  der  etwa  auf  die  Erhaltung  der  Waaren  verwandten  Kosten
und  des  Lagergeldes  sechs  Monate  hindurch  aufbewahrt  und  fällt,  wenn  er  bis
zu  deren  Ablauf  von  Niemand  in  Anspruch  genommen  wird,  der  Staatskasse
anheim.

Sind  dergleichen  Waaren  einem  schnellen  Verderben  ausgesetzt,  so  kann
ein  früherer  Verkauf  mit  Genehmigung  der  dem  Hauptamte  vorgesetzten  Behörde
in  der  Art  geschehen,  daß  der  Lizitationstermin  im  Orte  zu  zwei  verschiedenen
Malen  innerhalb  acht  Tagen  öffentlich  bekannt  gemacht  wird.

Haben  Güter,  deren  Eigenthümer  oder  Disponent  bekannt  ist,  länger  als
fünf  Jahre  gelagert,  so  ist  derselbe,  sofern  nicht  auf  seinen  Antrag  ausnahmsweise
  eine  längere  Lagerung  bewilligt  ist,  aufzufordern,  die  Güter  binnen  einer
Frist,  welche  vier  Wochen  nicht  überschreiten  darf,  von  der  Niederlage  zu  nehmen.
Genügt  er  dieser  Aufforderung  nicht,  so  wird  zum  öffentlichen  Verkauf  der
Waaren  geschritten  und  der  Erlös  nach  Abzug  der  Kosten  und  Abgaben  dem
Eigenthümer  oder  Disponeten  zugestellt.  

                                                                §.105.    

Bei  den  Aemtern  an  solchen  Orten,  welche  nicht  im  Genuß  des  Niederlagerechts
  sind,  können,  wo  sich  ein  Bedürfniß  dazu  ergiebt  und  geeignete  Räume
vorhanden  sind,  Waaren  unverzollt  mit  der  Maaßgabe  niedergelegt  werden,  daß
die  Lagerfrist  in  der  Regel  nicht  über  sechs  Monate  dauern  darf.  Nach  Ablauf
derselben  treten  die  im  §.  104.  enthaltenen  Bestimmungen  ein.

Wegen  des  Lagergeldes,  der  Gestattung  von  Umpackungen  und  der
Behandlung  des  während  der  eerung  entstandenen  Mindergewichts  kommen
die  Bestimmungen  für  allgemeine  Niederlagen  in  den  §§.  99.  101.  und  103.  in
Anwendung.

                                                           §.  106.
Die  näheren  Bedingungen  für  die  Benutzung  der  einzelnen  Niederlagen,
*

Verfahren  mit  Waaren:


a)  deren  Eigenthů  ·
mer  unbekannt ist;

b)  welche  binnen  fünf
Jahren  aus  der
Niederlage  nicht
abgeholt  werden.

2)  Beschränkte  Nieerlagen.


3)  Regulative  für  die
Niederlagen.
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                                                                  —  346  —

sowie  die  speziellen  Vorschriften  über  die  Abfertigung  der  zu  denselben  gelangenden
und  aus  ihnen  zu  entnehmenden  Waaren  enthalten  die  zu  erlassenden  Regulative.

                                                         §.  107.
4)  Freie  Niederlagen.  In  den  wichtigeren  Seeplätzen  des  Vereinsgebiets  können  örtlich  mit  dem
Hafen  in  Verbindung  stehende  freie  Niederlageanstalten  (Freiläger)  errichtet  werden.
Derartige  Niederlagen  werden  mit  den  Maaßgaben,  welche  die  für  die
einzelnen  Niederlagen  zu  erlassenden  Regulative  enthalten,  zollgesetzlich  als  Ausland
  behandelt.  Die  zur  Ein=  und  Ausladung,  sowie  zur  Lagerung  bestimmten
Räume  sind  durch  sichernde  Umschließung  von  dem  umgebenden  Gebiete  abzuschließen.

                                                        §. 108.

H.  Privatläger.  Waaren,  auf  denen  ein  Zollanspruch  haftet,  können  auch  in  Privaträumen
unter  oder  ohne  Mitverschluß  der  Zollbehörden  niedergelegt  werden.  Sind  die
Waaren  zum  Absatz  im  Vereinsgebiete  bestimmt  und  nur  zur  Sicherung  des
darauf  ruhenden,  aber  kreditirten  Eingangszolles  niedergelegt  (Privat=Kreditläger),
  so  darf  die  Lagerungsfrist  sich  der  Regel  nach  nicht  über  sechs  Monate
und  —  bei  längerer  Lagerung  —  wenigstens  nicht  über  das  Kalenderjahr  des
Eingangs  hinaus  erstrecken.

Sind  die  zu  lagernden  Waaren  zugleich  oder  ausschließlich  zum  Absatz
nach  dem  Auslande  bestimmt  (Privat=Transitläger),  so  finden  auf  diese  Läger,
wenn  sie  unter  amtlichem  Mitverschluß  stehen,  die  Bestimmungen  in  den
§§  101.  und  103.  Anwendung)  rücksichtlich  der  Lagerfrist  gilt  die  Vorschrift
des  §.  98.  Dagegen  haftet  der  Inhaber  eines  Privat=Transitlagers,  welches
sich  nicht  unter  amtlichem  Mitverschluß  befindet,  unbedingt  für  die  Entrichtung
des  Eingangszolles  von  den  zum  Privatlager  verabfolgten  Waaren  nach  Maaßgabe
  des  bei  der  Verabfolgung  festgestellten  Gewichts,  insofern  er  nicht  die  Entrichtung
  der  Abgaben  an  anderen  Orten  oder  die  Ausfuhr  der  Waaren  in  vorgeschriebener
  Art  nachweist.

Für  die  Bewachung  der  unter  amtlichem  Mitverschluß  stehenden  Privat-Transitläger
  während  ihrer  Oeffnung  bleibt  der  Zollverwaltung  vorbehalten,  die
Entrichtung  von  Gebühren  zu  fordern.

Die  näheren  Bestimmungen  darüber,  für  welche  Gegenstände  und  unter
welchen  Bedingungen  Privatläger  zu  bewilligen  sind,  wird  der  Bundesrath  des
Zollvereins  treffen.

                                                                §  110.

C.  Fortlaufende  Zur  Erleichterung  des  Vertriebes  ausländischer  Waaren  nach  dem  Aus-Konten.
  lande  können  an  Großhandlungen  unverzollte  fremde  Waaren  unter  Eintragung
in  ein  fortlaufendes  Konto  mit  der  Maaßgabe  verabfolgt  werden,  daß  die  Wiederausfuhr
  derselben  nach  dem  Auslande  nachgewiesen  oder  die  Verzollung  zum

Eingange  bewirkt  werden  muß.
ie  Bedingungen,  unter  denen  derartige  Konten  zu  bewilligen  sind,  und
die  Verpflichtungen  der  Konteninhaber  werden  durch  ein  besonderes  .Regulativ bestimmt

                                                                                                                                     XIV.  Ver-
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                                                                —  347  —

                                   XIV.  Verkehrserleichterungen  und  Befreiungen.

                                                           §.  111.

Bei  Versendungen  der  im  freien  Verkehr  stehenden  Gegenstände  aus  dem
Vereinsgebiete  durch  das  Ausland  nach  dem  Vereinsgebiete  ist  dem  Ausgangs-Zollamte
  oder  einem  zu  dieser  Abfertigung  befugten  Amte  im  Innern  eine  Deklaration
  vorzulegen,  worin  die  Art  und  Menge  der  zu  versendenden  Waaren
mit  ihrer  sprachgebräuchlichen  oder  handelsüblichen  Benennung  und  deren  Bestimmungsort
  anzugeben  ist.  Einer  Angabe  des  Nettogewichts  der  in  einem
Kollo  zusammen  verpackten,  verschieden  tarifirten  Waaren  bedarf  es  nicht.

Es  tritt  sodann  die  Revision  und  der  Regel  nach,  der  amtliche  Verschluß
der  Waaren  ein.  Dem  Abfertigungsamte  bleibt  es  überlassen,  auch  andere
Maaßregeln  zur  Sicherung  gegen  eine  Vertauschung  der  Waaren  zu  treffen.
Bei  Versendung  von  Wein  können  Proben  entnommen  werden,  welche  verschlossen
der  Sendung  beizufügen  sind.

Der  Absender  erhält  demnächst  die  hiernach  bescheinigte  Deklaration  zurück,
auf  welcher  zugleich  die  zum  Eintreffen  beim  Wiedereingangsamte  verstattete  Frist
bemerkt  wird.

Hat  die  Ausgangsabfertigung  bereits  bei  einem  Amte  im  Innern  stattgefunden
  so  bedarf  es  bei  dem  Grenzausgangsamte  nur  der  Rekognition  des

Verschlusses.

Bei  derartigen  Versendungen  von  ausgangszollpflichtigen  Waaren  kann
Sicherstellung  des  Ausgangszolles  verlangt  werden

Bei  dem  Wiedereingangsamte  werden  die  Gegenstände  auf  den  Grund
der  zu  übergebenden  Deklaration  revidirt  und  nach  richtigem  Befund  ohne  Zollerhebung
  abgelassen.  Sind  die  Waaren  unter  Kollo-  beziehungsweise  Wagenoder
  Schiffsverschluß  abgefertigt,  so  beschränkt  sich  die  Revision  beim  Wiedereingangsamte
  in  der  Regel  auf  die  Prüfung  und  Lösung  des  angelegten  Verschlusses.
  Auf  den  Antrag  des  Waarenführers  können  auch  die  Waaren  von
dem  Grenzzollamte  unter  Belassung  des  amtlichen  Verschlusses  auf  ein  Amt  im
Innern  zur  schließlichen  Abfertigung  abgelassen  werden.

Wird  bei  dem  Transport  von  Waaren,  welche  unter  Zollkontrole  stehen,
zwischenliegendes  Ausland  berührt,  so  muß  die  Waare  dem  Ausgangs-=  und  dem
Wiedereingangsamte  zur  Revision  gestellt  und  der  richtige  Ausgang,  beziehungsweise
  der  Wiedereingang  auf  der  die  Sendung  begleitenden  Bezettelung  bescheinigt
  werden.

Nach  örtlichem  Bedürfnisse  können  von  der  obersten  Landes=Finanzbehörde
für  den  Verkehr  aus  dem  Vereinsgebiete  durch  das  Ausland  nach  dem  Vereinsgebiete
  Erleichterungen  zugestanden  werden.

                                                                           §.  112.

Zur  Erleichterung  des  Besuchs  auswärtiger  Messen  und  Märkte  kann  die
zollfreie  Rückbringung  der  unverkauft  gebliebenen,  aus  dem  freien  Verkehr  des
Zollvereins  stammenden  Waare  verstattet  werden.  Nicht



1)  Versendungen  aus
dem  Vereinsgebiet
durch  das  Ausland
  nach  dem
Vereinsgebiet.

2)  Meß.  und  Markt.
verkehr.
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        3)  Retourwaaren.

4)  Veredelungsverkehr.


5)  Grenzverkehr.

6)  Strandgüter.

7)  Bedingungen  der
vorstehenden  Erleichterungen
  —
anderweite  Zollerlasse
  aus  Billigkeitsrücksichten.


                                                                    —  348  —

Nicht  minder  wird  dem  fremden  Handel=  und  Gewerbetreibenden,  welche
vereinsländische  Messen  und  Märkte  besuchen,  von  ihren  unverkauften  Waaren
Erlaß  des  Eingangszolles  bei  der  Wiederausfuhr  gewährt.

                                                                     §.  113.
Vereinsländische  Erzeugnisse  oder  Fabrikate,  welche,  außer  dem  Meß-  und
Marktverkehr,  auf  Bestellung,  zum  Kommissionsverkauf,  zur  Ansicht,  zu  öffentlichen
  Ausstellungen  oder  zum  vorübergehenden  Gebrauch  nach  dem  Auslande
gesandt  sind  und  von  dort  zurückkommen,  können  vom  Eingangszolle  frei  gelassen
werden,  sofern  kein  Zweifel  dawider  besteht,  daß  dieselben  Waaren  wieder  eingehen,
  welche  ausgegangen  sind.
                                                               §  114.
Die  Freilassung  vom  Eingangszolle  kann  auch  erfolgen,  wenn  Gegenstände
aus  dem  Auslande  zu  öffentlichen  Ausstellungen  oder  zum  vorübergehenden  Gebrauche
  eingehen,  und  demnächst  wieder  ausgeführt  werden.

                                                                §.  115.

Gegenstände,  welche  zur  Verarbeitung,  zur  Vervollkommnung  oder  zur
Reparatur  mit  der  Bestimmung  zur  Wiederausfuhr  eingehen,  können  vom  Eingangszolle
  befreit  werden.

In  besonderen  Fällen  kann  dies  auch  geschehen,  wenn  Gegenstände  zu
einem  der  bezeichneten  Zwecke  nach  dem  Auslande  gehen  und  im  vervollkommneten
  Zustande  zurückkommen.

                                                                    §.  116.
In  Bezug  auf  den  kleinen  Grenzverkehr  können  nach  Maaßgabe  des  örtlichen
  Bedürfnisses  besondere  Erleichterungen  angeordnet  werden.

                                                                      §.  117.

Inländische  Strandgüter  von  Schiffen,  welche  nach  dem  Auslaufen  verunglücken,
  bleiben,  wenn  die  Thatsache  vollständig  nachgewiesen  ist,  frei  vom
Eingangszolle.

                                                                         §.  118.

Die  allgemeinen  Bedingungen  und  Kontrolen,  unter  denen  die  in  den
§§.  111.  bis  117.  erwähnten  Erleichterungen  und  Befreiungen  eintreten,  werden
von  dem  Bundesrathe  des  Zollvereins  vorgeschrieben  werden.

Der  Bundesrath  wird  ferner  darüber  Bestimmung  treffen,  ob  und  unter
welchen  Bedingungen  auch  in  anderen  als  den  oben  erwähnten  Fällen  für  die
aus  dem  freien  Verkehr  des  Zollvereins  nach  dem  Auslande  gesandten  Gegenstände
  beim  Wiedereingange,  oder  für  die  vom  Auslande  eingegangenen  Gegenstände
  beim  Wiederausgange  aus  Billigkeitsrücksichten  ein  Zollerlaß  gewährt
werden  darf.

                                                                                                                XV.  Kon-
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                                                                          —  349  —

                                               XV.  Kontrolen  im  Grenzbezirke.

                                                                       §.  119.

Innerhalb  des  Grenzbezirks  unterliegen,  nach  Maaßgabe  der  von  der  obersten
Landes=Finanzbehörde  zu  treffenden  Anordnungen,  solche  Waaren,  bei  welchen  es
nach  den  örtlichen  Verhältnissen  zur  Sicherung  gegen  heimliche  Einfuhr  oder
Ausfuhr  nothwendig  erscheint,  einer  Transportkontrole.  Zu  diesem  Zweck  hat
Jeder,  welcher  Waaren  dieser  Art  im  Grenzbezirke  transportirt,  sich  durch  eine
amtliche  Bescheinigung  (Legitimationsschein)  darüber  auszuweisen,  daß  er  zum
Transporte  der  gehörig  bezeichneten  Waaren  in  einer  gewissen  Frist  und  auf
den  vorgeschriebenen  Wegen  befugt  sei.

Beim  Eingange  aus  dem  Auslande  und  in  der  Richtung  von  der  Grenze
nach  der  Zollstelle  bedarf  es  auf  der  Zollstraße  keines  Transportausweises.  Von
der  Zollstelle  bis  zur  Binnenlinie  haben  sich  diese  Transporte  durch  die  bei  ersterer
erhaltene  Bezettelung  zu  legitimiren.

                                                                              §  120.
Von  der  Verpflichtung  zur  Legitimation  im  Grenzbezirke  sind  allgemein
befreit:

a)  rohe  Erzeugnisse  des  Bodens  und  der  Viehzucht  eines  inländischen  Landguts
  für  den  Verkehr  innerhalb  des  Gutsbezirks.  Wird  das  Landgut
von  der  Grenzlinie  durchschnitten,  so  sind  nach  der  Oertlichkeit  besondere
Aufsichtsmaaßregeln  vorzuschreiben;

b)  der  Transport  auf  den  dem  öffentlichen  Verkehr  dienenden  Eisenbahnen
aus  dem  Binnenlande  in  den  Grenzbezirk;

c)  Gegenstände,  die  innerhalb  einer  Stadt,  eines  Dorfes  oder  einer  geschlossenen
  Ortschaft  des  Grenzbezirks  von  Haus  zu  Haus  gesendet  werden,
  vorbehaltlich  der  auch  über  solche  Transporte,  sofern  dieselben  die
im  Eingange  des  §.  119.  gedachten  Waaren  zum  Gegenstande  haben,
auf  Verlangen  der  Zollbeamten  zu  liefernden  Nachweisung  der  Verzollung
  oder  zollfreien  Abstammung  der  letzteren;
d) der  Gütertransport  mit  den  Posten.  Die  Postanstalten  im  Grenzbezirke
dürfen  jedoch,  wenn  es  für  nöthig  erachtet  und  ihnen  bekannt  gemacht
wird,  entweder  allgemein  oder  von  gewissen  Personen  Päckereien  zur
Beförderung  landeinwärts  nur  gegen  eine,  für  jeden  einzelnen  Fall  zu
ertheilende  schriftliche  Erlaubniß  des  betreffenden  Zollamts  annehmen,
welche  dann  das  Poststück  zum  Bestimmungsorte  begleitet.



                                                                     §.  121.

An  den  Ufern  der  Gewässer  im  Grenzbezirke  und  auf  den  in  diesen  Gewässern
  gelegenen  Inseln  dürfen  zollfreie  Gegenstände  im  verpackten  Zustande
oder  zollpflichtige  Gegenstände  ohne  besondere  Erlaubniß  nur  an  solchen  Stellen
aus  und  eingeladen  werden,  welche  zu  Landungsplätzen  ( §.  17.)  bestimmt  und
als  solche  bezeichnet  sind.  »

Bundes  ·  Gesetzbl.  1869.  5                                                                                      5  Für

Transportkontrole.

Allgemeine  Befreiung
von  der  Legitimationsschein=Pflchtigkeit.


Waarentransport  auf
Gewässern.
        <pb n="372" />
        Beschränkung  des
Transports  in  Bezug
auf  die  Zeit.

Ausstellung  des
Transportausweises.

Kontrole  der  Gewerbetrelbenden.


                                                                      —  350  —

Für  Gewässer,  welche  längs  der  Zollgrenze  sich  erstrecken,  bleibt  es  der
obersten  Landes-Finanzbehörde  überlassen,  nach  dem  örtlichen  Bedürfniß  eine  Entfernung
  zu  bestimmen,  bis  auf  welche  beladene  Fahrzeuge  ohne  Erlaubniß  des
nächsten  Zollamtes  sich  dem  Ufer  nur  nähern  dürfen.  Unverdeckte  Nachen,  welche
zollfreie  Gegenstände  geladen  haben,  unterliegen  dieser  Beschränkung  nicht.

                                                                     §.  122.
Der  Transport  der  der  Legitimationsschein=Kontrole  unterliegenden  Waaren
im  Grenzbezirke  ist  nur  innerhalb  der  im  §.  21.  bezeichneten  Tageszeit  gestattet,
sofern  nicht  der  Transport  auf  den  dem  öffentlichen  Verkehr  dienenden  Eisenbahnen
  stattfindet  oder  in  besonderen  Fällen  von  dem  zuständigen  Haupt=  oder
Nebenzollamte  vor  dem  Beginne  des  Transportes  eine  Ausnahme  nachgelassen  ist.

                                                                          §.  123.
Der  zum  Transport  erforderliche  Ausweis  wird  ausgestellt:

a)  beim  Eingange  aus  dem  Auslande  von  demjenigen  Grenzollamte,  bei
welchem  die  Anmeldung  und  Abfertigung  geschieht;

b)  beim  Uebergange  aus  dem  Binnenlande  in  den  Grenzbezirk  von  denjenigen
  Aemtern  und  Expeditionsstellen  in  der  Nähe  der  Binnenlinie,
welche  zur  Ausfertigung  von  Legitimationsscheinen  ermächtigt  sind;

c)  bei  Versendungen  aus  Orten  des  Grenzbezirks  von  der  nächsten  Zolloder
  Expeditionsstelle;

d)  auch  können  Ortsbehörden  oder  andere  dazu  geeignete  Personen  zur  Ausstellung
  von  Versendungsscheinen  ausnahmsweise  ermächtigt  werden.

                                                               §.  124.

Hausirgewerbe,  zu  welchen  auch  das  Halten  von  Wanderlagern  gehört,
dürfen  im  Grenzbezirke  nur  mit  besonderer  Erlaubniß  und  unter  den  zum  Zwecke
des  Zollschutzes  erforderlichen,  von  der  obersten  Landes=Finanzbehörde  anzuordnenden
  Beschränkungen  betrieben  werden.

Auf  Material=  und  Spezereiwaaren,  auf  Wein,  Branntwein  und  Liqueure,
sowie  auf  Zeuge,  ganz  oder  theilweise  aus  Baumwolle,  Wolle  oder  Seide,  soll  sich
der  Regel  nach  die  Erlaubniß  nicht  erstrecken.  Es  können  indeß  von  der  obersten
Landes=Finanzbehörde  für  einzelne  Grenzstrecken  in  Bezug  auf  solche  Waaren,
welche  dort  keinen  Gegenstand  des  Schleichhandels  bilden,  Ausnahmen  zugelassen
werden.

Soweit  es  zur  Sicherung  des  Zollinteresses  für  nöthig  erachtet  wird,
ist  auch  der  Marktbesuch,  sowie  der  stehende  Gewerbebetrieb  im  Grenzbezirke  den
nach  den  örtlichen  Verhältnissen  von  der  obersten  Landes=Finanzbehörde  vorzuschreibenden
  Kontrolen  unterworfen.  Insbesondere  hat  Jeder,  welcher  mit  Waaren
einen  Handel  treibt,  auf  die  sich  die  angeordnete  spezielle  Kontrole  erstreckt,  ein
Buch  zu  führen,  worin  rücksichtlich  der  ummittelbar  aus  dem  Auslande  bezogenen
Waaren  beim  Empfang  derselben  der  Tag  und  Ort,  an  und  in  welchem  die
Verzollung  stattgefunden  hat,  bemerkt,  und  rücksichtlich  der  aus  dem  Inlande
empfangenen  Waaren  der  Nachweis  hierüber  enthalten  sein  muß.  

                                                                                                                               XVI.  Kon-
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                                                                                —  351  —

                                                       XVI.  Kontrolen  im  Binnenlande.

                                                                              §.  125.

Ueber  den  Grenzbezirk  hinaus  sind  im  Innern  des  Vereinsgebiets  nach
Maaßgabe  der  von  der  obersten  Landes=Finanzbehörde  nach  den  örtlichen  Verhältnissen
  zu  treffenden  Anordnungen  nur  solche  Waaren,  welche  einen  Gegenstand
des  Schleichhandels  bilden,  und  nur  insoweit  einer  Kontrole  unterworfen,)  daß

1)  die  aus  dem  Auslande  oder  aus  dem  Grenzbezirke  in  das  Innere  des
Landes  übergehenden  Waaren  mit  den  im  Grenzbezirke  empfangenen  Bezettelungen
  bis  zum  Bestimmungsorte  begleitet  sein  müssen,  und

2)  von  den  Handeltreibenden,  welche  dergleichen  Waaren  unmittelbar  aus
dem  Auslande  beziehen,  über  den  Handel  mit  denselben  Buch  zu  führen
und  darin  der  Tag  und  der  Ort  der  Verzollung  jedesmal  beim  Empfang
der  Waare  anzumerken  ist.

                                     XVII.  Haussuchungen  und  körperliche  Visitationen.
                                                                           §.  126.

Sind  Gründe  vorhanden,  zu  vermuthen,  daß  irgend  Jemand  im  Grenzbezirke
  sich  einer  Uebertretung  der  Zollgesetze  schuldig  gemacht  habe,  oder  zu  einer
solchen  Uebertretung  durch  Bergung  verbotener  oder  zollpflichtiger  Waaren  mitwirke,
  so  können  zur  Ermittelung  derartiger  Kontraventionen  Nachsuchungen  nach
solchen  Vorräthen  unter  Erforderung  des  Ausweises  über  die  geschehene  Verzollung
  oder  den  inländischen  Ursprung  der  vorgefundenen  Waaren,  auch  Haussuchungen
  von  Zollbeamten  unter  Leitung  eines  Oberkontroleurs  oder  eines
anderen  Beamten  gleichen  oder  höheren  Ranges  vorgenommen  werden.  Haussuchungen
  dürfen  jedoch  nur  unter  Beachtung  der  nach  den  Landesgesetzen  für
Haussuchungen  im  Allgemeinen  vorgeschriebenen  Förmlichkeiten  stattfinden.  Der
Beobachtung  dieser  Förmlichkeiten  bedarf  es  nicht,  wenn  auf  der  That  betroffene,
von  den  Zollbeamten  verfolgte  Schleichhändler  in  Häusern,  Scheunen  u.  s.  w.
einen  Zufluchtsort  suchen.  In  solchen  Fällen  müssen  die  verdächtigen  Räume
den  verfolgenden  Zollbeamten  auf  Verlangen  sofort  und  zu  jeder  Zeit  geöffnet,
und  es  dürfen  letztere  in  Ausübung  ihrer  Dienstpflicht  gegen  die  Flüchtigen  auf
keine  Weise  gehindert  werden.

Auch  sind  unter  den  vorgedachten  Nachsuchungen  die  Revisionen  bei  den
auf  den  Grund  des  §.  124.  dieses  Gesetzes  unter  Kontrol  stehenden  Gewerbtreibenden
  nicht  begriffen.

Haussuchungen  außerhalb  des  Grenzbezirks  zum  Zwecke  der  Verfolgung
einer  Uebertretung  der  Zollgesetze  können  nur  von  den  zur  Untersuchung  solcher
Uebertretungen  kompetenten  Behörden  angeordnet  und  unter  deren  Leitung  vorgenommen
  werden.

                                                                                                                         55.  §.  127.
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        A.  Im  Grenzbezirk.

                                                                       —  352  —

                                                                  §.  127.

Personen,  gegen  welche  der  Augenschein  den  Verdacht  erregt,  daß  sie  Waaren
unter  den  Kleidern  verborgen  haben  und  welche  der  Aufforderung  der  Zollbeamten,
sich  dieser  Gegenstände  freiwillig  zu  entledigen,  nicht  sogleich  vollständig  genügen,
können  der  körperlichen  Visitation  unterworfen  werden.  Sie  müssen  jedoch,  wenn
sie  die  Visitation  nicht  bei  der  nächsten  Zollstelle  oder  Ortsbehörde  wollen  geschehen
  lassen,  deshalb  vor  die  zur  Untersuchung  der  Zollstraffälle  kompetente
Behörde  geführt  werden.

                           XVIII.  Von  den  Dienststellen  und  Beamten  und  deren  amtlichen
                                                                 Befugnissen.

                                                                       §.  128.

Jede  Erhebungs  oder  Abfertigungsstelle  im  Grenzbezirke  soll  durch  ein
Schild  mit  einer  Inschrift  bezeichnet  werden,  aus  welcher  hervorgeht,  welche  Behörde
  daselbst  ihren  Sitz  hat.  Die  Zollämter  sind  entweder  Hauptzollämter  oder
Nebenzollämter  erster  oder  zweiter  Klasse.

Bei  den  Hauptzollämtern  ist  jede  Zollentrichtung  und  jede  durch  dieses
Gesetz  vorgeschriebene  Abfertigung  ohne  Einschränkung  sowohl  bei  der  Einfuhr
als  bei  der  Ausfuhr  und  Durchfuhr  zulässig.

Bei  Nebenzollämtern  erster  Klasse  können  Gegenstände,  von  welchen  die
Gefälle  nicht  über  zehn  Thaler  vom  Zentner  betragen,  oder  welche  nach  der
Stückzahl  zu  verzollen  sind,  in  unbeschränkter  Menge  eingehen.

Höher  belegte  oder  nach  dem  Werthe  zu  verzollende  Gegenstände  dürfen
nur  dann  über  solche  Aemter  eingeführt  werden,  wenn  die  Gefälle  von  dergleichen
  auf  einmal  eingehenden  Waaren  den  Betrag  von  Einhundert  Thalern  nicht
übersteigen.

Zur  Abfertigung  der  auf  den  Eisenbahnen  eingehenden  Waaren  mit  Ladungsverzeichniß
  (§.  63.  und  69.)  sind  Nebenzollämter  erster  Klasse  ohne  Einschränkung
  befugt.

Ueber  Nebenzollämter  zweiter  Klasse  können  Waaren,  welche  nicht  höher
als  mit  fünf  Thalern  für  den  Zentner  belegt  sind,  oder  welche  nach  der  Stückzahl
  oder  nach  dem  Werthe  zu  verzollen  sind,  in  Mengen  eingeführt  werden,
von  welchen  die  Gefälle  für  die  ganze  Waarenladung  den  Betrag  von  fünf
und  zwanzig  Thalern  nicht  übersteigen.  Der  Eingang  von  höher  belegten  Gegenständen
  ist  nur  in  Mengen  von  höchstens  funfzig  Pfund  zulässig.  Vieh  kann  über
Nebenzollämter  zweiter  Klasse  in  unbeschränkter  Menge  eingehen.

Den  Ausgangszoll  können  Nebenzollämter  erster  und  zweiter  Klasse  in
unbeschränktem  Betrage  erheben.

Dieselben  sind  ferner  zur  Abfertigung  der  mit  der  Post  eingehenden  Gegenstände
  ohne  Einschränkung  befugt.

Innerhalb  der  vorstehend  bezeichneten  Befugnisse  können  Nebenzollämter
erster  und  zweiter  Klasse  Waaren,  welche  mit  Berührung  des  Auslandes  aus

                                                                                                                                            ei-
        <pb n="375" />
                                                                             —  353  —

einem  Theile  des  Vereinsgebiets  in  den  anderen  versendet  werden  (§.  111.),  bei
dem  Aus-  und  Wiedereingange  abfertigen.

Insoweit  das  Bedürfniß  des  Verkehrs  es  erfordert,  werden  einzelne  Nebenzollämter
  von  der  obersten  Landes=Finanzbehörde  mit  erweiterter  Abfertigungsbefugniß,
  auch  mit  der  Ermächtigung  zur  Ausstellung  und  Erledigung  von  Begleitscheinen
  I.  versehen  werden.

                                                                  §.  129.

Die  Führer  von  Fuhrwerk  oder  Schiffen,  sowie  alle  Personen,  welche
Waaren  transportiren,  sind  verpflichtet,  den  Anordnungen  der  Grenzaussichtsbeamten
  Folge  zu  leisten  und  dasjenige  zu  unterlassen,  wodurch  dieselben  in  Ausübung
  ihres  Amtes  gehindert  werden  würden.

Kiepen=,  Korb=  und  Packträger,  Fuhrwerke  und  beladene  Lastthiere,  welche
nicht  verpackte  Waaren  führen,  sowie  als  leer  angegebenes  Fuhrwerk  können  von
den  Grenzaufsehern  auf  der  Stelle  revidirt  werden.

Verpackte  Waaren  können  die  Grenzaufseher,  wenn  sie  nicht  durch  äußere
Besichtigung  davon  Ueberzeugung  erlangen,  daß  solche  keiner  Transportkontrole
im  Grenzbezirke  unterworfen  sind,  in  der  Richtung,  in  welcher  sich  die  Transporte
  bewegen,  zur  nächsten  Dienststelle  begleiten  oder  solche  zur  Obrigkeit  des
nächsten  Ortes  führen,  um  mit  dieser  eine  Nachsuchung  vorzunehmen.  Bei  Personen,
  gegen  welche  der  Augenschein  den  Verdacht  erregt,  daß  sie  Waaren  unter
den  Kleidern  verborgen  haben,  ist  nach  §.  127.  zu  verfahren.

Führer  von  Schiffsgefäßen  von  weniger  als  fünf  Lasten  Tragfähigkeit
müssen  auf  den  Anruf  der  Grenzaufseher  so  bald  wie  möglich  anhalten  und,  je
nachdem  es  verlangt  wird,  entweder  dem  Ufer  zusteuern  und  dort  an  schicklichen
Stellen  anlegen  oder  die  Ankunft  der  Grenzaufseher  abwarten.

Wer  Fegenstände  führt,  welche  zwar  im  Allgemeinen  der  Legitimationsscheins=Kontrole
  unterliegen,  aber  unter  gewissen  Umständen  von  dem  Transport-Ausweise
  befreit  sind  (§  120.),  ist  verbunden,  den  Grenzaufsehern  zur  Stelle
die  nöthige  Auskunft  zu  geben,  um  sie  zu  überzeugen,  daß  die  transportirten
Gegenstände  eines  Ausweises  nicht  bedürfen.  Kann  dies  nicht  sofort  genügend
geschehen,  so  sind  die  Grenzaufseher  befugt,  den  Transport  dahin  zu  führen,  wo
die  verlangte  Auskunft  mit  Sicherheit  zu  erlangen  ist.

Reisende,  welche  sich  auf  einer  Zollstraße  in  der  unbezweifelten  Richtung
nach  dem  Grenzzollamte  befinden,  dürfen  von  den  Grenzaufsehern  nicht  angehalten
  werden.

                                                             §.  130.

Die  im  §.  20.  bezeichneten  Beamten  haben,  um  der  ihnen  dort  aufgelegten
Verpflichtung  genügen  zu  können,  bei  vorhandenem  Verdachte,  daß  eine  Verletzung
  der  Zollgesetze  beabsichtigt  werde,  die  Befugniß,  Personen  und  Waaren
soweit  anzuhalten,  als  solches  den  Grenzaufsehern  selbst  verstattet  ist.

                                                                §.  131.

Im  Innern  des  Vereinsgebiets  bestehen  zur  Erhebung  der  Eingangsund
  Ausgangszölle  Hauptzoll=  oder  Hauptsteuerämter  und  Zoll-  oder  Steuerämter.


                                                                                                                             Haupt-B.

  Im  Innern  des
Vereinsgebiets.
        <pb n="376" />
                                                                            —  354  —

Hauptzoll-  und  Hauptsteuerämter,  mit  denen  eine  Niederlage  für  Waaren
verbunden  ist,  auf  denen  noch  ein  Zollanspruch  haftet  (§.  97.),  sind  zu  jeder
Zollerhebung  oder  sonstigen  zollamtlichen  Abfertigung,  soweit  sie  nach  dem  Gesetze
im  Innern  stattfinden  darf,  ermächtigt.

Hauptsteuerämter  ohne  Niederlage  können  die  ihnen  durch  Begleitschein  II.
überwiesenen  Zollbeträge  erheben.  Zur  Ertheilung  von  Begleitscheinen  I.  sind
dieselben,  soweit  es  sich  nicht  um  Ausstellung  neuer  Begleitscheine  in  Folge  der
Theilung  von  Waarentransporten  (§.  50.)  handelt,  nur  auf  Grund  besonderer
Genehmigung  befugt.  Der  obersten  Landes=Finanzbehörde  bleibt  es  vorbehalten,
ausnahmsweise  diese  Aemter  auch  zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  I.  zu
ermächtigen.

Den  Eingangszoll  von  den  mit  der  Post  eingehenden  Gegenständen  dürfen
  alle  Zoll=  und  Steuerämter  ohne  Unterschied  erheben.  Welche  Zoll=  und
Steuerämter  im  Innern  zur  Erhebung  des  Ausgangszolles  befugt  sind  §.  34.),
ferner  welche  Aemter  Abfertigungen  nach  Maaßgabe  des  §.  111.  vornehmen,
auf  welche  Aemter  Abfertigungen  nach  Maaßgabe  der  §§..  63.  und  66.  bis  71.,
und  bei  welchen  Aus=  und  Umladungen  der  auf  den  Eisenbahnen  unter  Wagenverschluß
  beförderten  Güter  (§.  65.)  stattfinden  können,  bestimmt  die  oberste  Landes=Finanzbehörde.
  Der  letzteren  bleibt  es  auch  vorbehalten,  nach  Bedürfniß
einzelnen  Zoll=  oder  Steuerämtern  im  Innern  die  Befugniß  zur  Ertheilung  und
zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  beizulegen.

                                                                              §.  132.

Steueraufseher  und  andere  Beamte  im  Innern,  welche  mit  der  Handhabung
  der  Waarenkontrole  im  Binnenlande  (§.  125.)  beauftragt  sind,  müssen,
wenn  sie  sich  in  Dienstausübung  befinden,  entweder  in  Uniform  gekleidet  oder
mit  einer  vom  Oberinspektor  des  Bezirks  oder  dessen  vorgesetzter  Behörde  ausgestellten
  und  untersiegelten  Legitimationskarte  versehen  sein.

Sie  sind  befugt,  Fuhrwerke  und  Packenträger,  welche  dem  Anscheine  nach
kontrolpflichtige  Waaren  führen  und  aus  dem  Grenzbezirke  kommen,  während  des
Transportes  anzuhalten  und  die  Waarenführer  zur  Auskunft  über  die  geladenen
Waaren,  sowie  in  geeigneten  Fällen  zur  Vorzeigung  der  im  Grenzbezirke  erhaltenen
  Bezettelungen  aufzufordern  und  durch  äußere  Besichtigung  der  Ladung,  wobei
  eine  Veränderung  in  der  Lage  der  geladenen  Kolli  und  eine  Eröffnung  der
Verpackung  nicht  stattfinden  darf,  sich  von  der  Uebereinstimmung  der  Ladung  mit
der  erhaltenen  Auskunft  zu  unterrichten.

Findet  sich  hierbei,  daß  über  eine  kontrolpflichtige  Ladung  die  erforderliche
Bezettelung  fehlt,  oder  ergiebt  sich  ein  Verdacht,  daß  andere,  als  die  angegebenen
Waaren  geladen  sind,  oder  daß  die  Ladung  in  der  Menge  von  der  vorgezeigten
Bezettelung  erheblich  abweicht,  so  müssen  die  Aufsichtsbeamten  die  Ladung  zu  der
auf  dem  Wege  zum  Bestimmungsorte  zunächst  gelegenen  Steuerstelle  oder,  wenn
solche  über  eine  halbe  Meile  von  dem  Orte  entfernt  liegt,  wo  der  verdächtige
Transport  angetroffen  worden,  zu  der  nächsten  in  dieser  Richtung  vorhandenen
Polizeibehörde  begleiten,  um  daselbst  die  nähere  Untersuchung  der  Ladung  vorzunehmen.


                                                                                                                                             In
        <pb n="377" />
                                                                            —  355  —

In  Städten,  wo  zur  Erhebung  und  Beaufsichtigung  innerer  Steuern  besondere
  Beamte  an  den  Thoren  stationirt  sind,  haben  auch  diese  die  Befugniß
zur  Nachfrage  über  die  geladenen  aus  dem  Grenzbezirke  kommenden  Gegenstände
und    sofern  sich  darunter  kontrolpflichtige  Artikel  befinden,  zur  Besichtigung  der

Ladung.

                                   XIX.  Geschäftsstunden  bei  den  Zoll-  und  Steuerstellen.

                                                                        §.  133.

Bei  sämmtlichen  Grenzzollämtern  und  sonstigen  im  Grenzbezirke  vorhandenen
  Abfertigungsstellen  sollen,  soweit  nicht  unter  Berücksichtigung  der  örtlichen
Verhältnisse  eine  andere  Regelung  stattgefunden  hat,  an  den  Wochentagen  in
folgenden  Stunden  die  Geschäftslokale  geöffnet  und  die  Beamten  zur  Abfertigung
der  Zollpflichtigen  daselbst  gegenwärtig  sein,  nämlich:

in  den  Monaten  Oktober  bis  Februar  einschließlich:

Vormittags  von  7 1/2  bis  12  Uhr  und  Nachmittags  von  1  bis  5 1/2  Uhr;
in  den  übrigen  Monaten:

Vormittags  von  7  bis  12  Uhr  und  Nachmittags  von  2  bis  8  Uhr.

Bei  den  Hauptzoll-  und  Hauptsteuerämtern  im  Innern  sollen  die  Dienststunden
  folgende  sein:

in  den  Monaten  Oktober  bis  einschließlich  Februar:

Vormittags  von  8  bis  12  Uhr  und  Nachmittags  von  1  bis  5  Uhr
in  den  übrigen  Monaten:

von  7  bis  12  Uhr  und  von  2  bis  5  Uhr.

Die  Abfertigung  der  Reisenden,  welche  keine  zum  Handel  bestimmten
Waaren  mit  sich  führen,  bei  den  Grenzzollämtern  muß  zu  jeder  Zeit  ohne  Ausnahme
  geschehen.  Die  Effekten  der  auf  Eisenbahnen  eingehenden  Passagiere,  sowie
  die  auf  den  Eisenbahnen  ankommenden,  sofort  unter  Wagenverschluß  weiter
gehenden  Frachtgüter  (§.  63.)  sind  sowohl  bei  den  Grenzämtern,  als  bei  Aemtern
im  Innern  zu  jeder  Zeit,  auch  an  Sonn=  und  Festtagen,  abzufertigen.

Wo  es  außerdem  das  Bedürfniß  des  Verkehrs  erfordert,  werden  auch  andere
  Abfertigungen  zu  anderen,  als  den  oben  festgesetzten  Stunden,  sowie  an
Sonn=  und  Festtagen,  außerhalb  der  Zeit  des  Gottesdienstes,  ertheilt  werden.
Es  werden  in  dieser  Beziehung  die  näheren  Vorschriften  von  den  Zolldirektivbehörden
  getroffen  werden.

                                                XX.  Strafbestimmungen.

                                                                  §.  134.
Wer  es  unternimmt,  Gegenstände,  deren  Ein=,  Aus=  oder  Durchfuhr
verboten  ist,  diesem  Verbote  zuwider  ein=,  aus=  oder  durchzuführen,  macht  sich
                                                                                                                                          ei-Begriff

  und  Strafe
der  Kontrebanbe.
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                                                                —  356  —

einer  Kontrebande  schuldig  und  hat  die  Konfiskation  der  Gegenstände,  in  Bezug
auf  welche  das  Vergehen  verübt  worden  ist,  und,  insofern  nicht  in  besonderen
Gesetzen  eine  höhere  Strafe  festgesetzt  ist,  zugleich  eine  Geldbuße  verwirkt,  welche
dem  doppelten  Werthe  jener  Gegenstände,  und  wenn  solcher  nicht  zehn  Thaler
beträgt,  dieser  Summe  gleichkommen  soll.

                                                                           §.  135.
Begriff  und  Strafe  Wer  es  unternimmt,  die  Ein=  oder  Ausgangsabgaben  (§§.  3.  und  5.)  zu
der  Defrondaton.  hinterziehen,  macht  sich  einer  Defraudation  schuldig  und  hat  die  Konfiskation  der
Gegenstände,  in  Bezug  auf  welche  das  Vergehen  verübt  worden  ist,  und  zugleich
eine  dem  vierfachen  Betrage  der  vorenthaltenen  Abgaben  gleichkommende  Geldbuße
  verwirkt.  Diese  Abgaben  sind  außerdem  zu  entrichten.

                                                                      §.  136.
Thatbestond  der  Kon-  Die  Kontrebande,  beziehungsweise  Zolldefraudation,  wird  insbesondere  dann
terba und   der  De  als  vollbracht  angenommen:

1)  a)  wenn  verbotene  Gegenstände  von  Frachtführern,  Spediteuren  oder
anderen  Gewerbetreibenden  —  von  letzteren,  insofern  die  Gegenstände
  zu  ihrem  Gewerbe  in  Bezug  stehen  —  unrichtig  oder  gar

nicht  deklarirt,  oder

b)  von  anderen  Personen  wider  besseres  Wissen  unrichtig  deklarirt  oder
bei  der  Revision  verheimlicht  werden;

c)  wenn  in  Fällen  der  speziellen  Deklaration  (§§.  39.  41.  55.  66.  81.  88.)
zollpflichtige  Gegenstände  von  den  unter  a.  bezeichneten  Personen
gar  nicht  oder  in  zu  geringer  Menge  oder  in  einer  Beschaffenheit,
welche  eine  geringere  Abgabe  würde  begründet  haben,  deklarirt
werden;

d)  wenn  in  anderen  Fällen  (§§.  63.  69.  75.  78.)  von  den  unter  a.
bezeichneten  Personen  Kolli,  welche  zollpflichtige  Gegenstände  enthalten,
  oder  dergleichen  unverpackte  Gegenstände  überhaupt  nicht
deklarirt  werden;

e)  wenn  von  anderen  als  den  unter  a.  bezeichneten  Personen  wider
besseres  Wissen  zollpflichtige  Gegenstände  unrichtig  deklarirt  oder  bei
der  Revision  verschwiegen  werden.

Inwieweit  Abweichungen,  welche  sich  gegen  das  deklarirte
Gewicht  herausstellen,  straffrei  zu  lassen  sind,  bestimmen  die  §§.  39.
66.  und  81.);

2)  wenn  bei  einer  Revision  ohne  vorherige  Deklaration  verbotene  oder  zoll-Pflichtige

  Gegenstände

a)  im  Falle  des  §.  27.  nicht  zur  Revision  gestellt,  oder

b)  im  Falle  des  §.  92.  durch  getroffene  Anstalten  verheimlicht  werden;

3)  wenn  beim  Eingange  mittelst  der  Eisenbahn  (§.  61.)

a)  verbotene  oder  zollpflichtige  Gegenstände  vorbehaltlich  der  im  §.  61.

                                                                                                                                      be-
        <pb n="379" />
                                                                             —  357  —

bestimmten  Ausnahmen  in  den  Personenwagen,  oder  sonst  anderswo
als  in  den  Güterwagen,  oder

b)  andere  zollpflichtige  Gegenstände,  als  solche,  welche  die  Angestellten
oder  Arbeiter  der  Eisenbahnverwaltung  auf  der  Fahrt  selbst  zum
eigenen  Gebrauch  oder  zu  dienstlichen  Zwecken  nöthig  haben,  auf
den  Lokomotiven  oder  in  den  dazu  gehörigen  Tendern  sich  befinden,

c)  verbotene  oder  zollpflichtige  Gegenstände  vor  der  Ankunft  des  Zuges
am  Grenzzeollamte  ausgeladen  oder  ausgeworfen  werden;

4)  wenn  ausgangszollpflichtige  Gegenstände  ohne  vorherige  Anmeldung  und
Entrichtung  oder  Sicherstellung  des  Ausgangszolles  entgegen  den  Bestimmungen
  in  den  §§.  71.  und  88.  zur  Beförderung  nach  dem  Auslande
verladen  worden  sind;

5)  wenn  beim  Transport  verbotener  oder  zollpflichtiger  Gegenstände  im

Grenzbezirke

a)  die  Zollstätte,  bei  welcher  dieselben  bei  dem  Ein=  oder  Ausgange
hätten  angemeldet  oder  gestellt  werden  sollen,  ohne  solche  Anmeldung
überschritten  oder  umgangen,

b)  die  vorgeschriebene  Zollstraße  oder  der  im  Zollausweis  (§§.  21.  und
119.)  bezeichnete  Weg  nicht  inne  gehalten,

e)  der  Transport  ohne  Erlaubniß  der  Behörde  außer  der  gesetzlichen
Tageszeit  (§.  21.)  bewirkt  wird,  oder

d)  Gegenstände  ohne  den  vorschriftsmäßigen  Zollausweis  (§.  119.)
betroffen  werden,  oder  mit  diesem  nicht  übereinstimmen;

6)  wenn  über  verbotene  oder  zollpflichtige  Gegenstände,  welche  aus  dem
Auslande  eingehen,  vor  der  Anmeldung  und  Revision  bei  der  Zollstätte,
oder  wenn  über  derartige  zur  Durchfuhr  oder  zur  Versendung  nach  einer
öffentlichen  Niederlage  deklarirte  oder  sonst  unter  Zollkontrole  befindliche
Gegenstände  auf  dem  Transporte  eigenmächtig  verfügt  wird;

7)  wenn  Gewerbtreibende  im  Grenzbezirke  sich  nicht  in  Gemäßheit  der  nach
§.  119.  getroffenen  Anordnungen  über  die  erfolgte  Verzollung  oder  die
zollfreie  Abstammung  der  bezogenen  Gegenstände  ausweisen  können;

8)  wenn  unverzollte  Waaren  aus  einer  Niederlage  ohne  vorschriftsmäßige
Deklaration  (Abmeldung)  entfernt  werden;

9)  wenn  Gewerbtreibende,  denen  zur  Beförderung  ihres  Gewerbes  und  unter
der  Bedingung  der  Verwendung  zu  diesem  Zwecke  der  Bezug  zollpflichtiger
  Gegenstände  ganz  frei  oder  gegen  eine  geringere  Abgabe  verwilligt
wurde,  dieselben  ohne  vorherige  Nachzahling  der  vollen  Abgabe  anderweit
  verwenden  oder  veräußern;  oder  wenn  Personen,  denen  Waaren
von  der  Zollverwaltung  unverzollt  anvertraut  wurden,  über  dieselben
zur  Verkürzung  der  Zollgefälle  gegen  die  Zollgesetze  oder  Verordnungen
verfügen.

Bundes=Gesetzbl.  1869.                                                                            56                §.  137.
        <pb n="380" />
        Strafe  des  ersten
Rückfalls.

Strafe  des  ferneren
Rückfalls


                                                             §.  137.

Das  Dasein  der  in  Rede  stehenden  Vergehen  und  die  Anwendung  der
Strafe  derselben  wird  in  den  im  §.  136.  angeführten  Fällen  lediglich  durch  die
daselbst  bezeichneten  Thatsachen  begründet.

Kann  jedoch  in  den  im  §.  136.  unter  1.  a.  c.  und  d.,  3.  4.  5.  6.  7.
und  8.  angeführten  Fällen  der  Angeschuldigte  nachweisen,  deh  er  eine  Kontrebande
  oder  Defraudation  nicht  habe  verüben  können,  oder  eine  solche  nicht
beabsichtigt  gewesen  sei,  so  findet  nur  eine  Ordnungsstrafe  nach  Vorschrift  des
§.  152.  statt

                                                                    §.  138.

Wenn  in  den  im  §.  125.  bezeichneten  Fällen  der  zollordnungsmäßige
Ausweis  über  die  im  Binnenlande  transportirten  Waaren  nicht  zur  Stelle  ertheilt
werden  kann,  oder  der  dort  vorgeschriebene  Vermerk  in  den  Handelsbüchern  fehlt,
so  wird  zwar  hierdurch  die  Vermuthung  einer  begangenen  Defraudation  und  dem
Befinden  nach  die  vorläufige  Beschlagnahme  der  ohne  die  vorgeschriebene  Bezettelung
  oder  Vermerkung  in  den  Handelsbüchern  vorgefundenen  Waaren  begründet.
  Widerlegt  sich  aber  diese  Vermuthung  bei  näherer  Untersuchung,  so
tritt  nur  eine  Ordnungsstrafe  nach  §.  152.  ein.

                                                          §.  139.
Werden  Gegenstände,  deren  Ein=,  Durch=  oder  Ausfuhr  verboten  ist,
1)  bei  dem  Grenzzollamte  von  Gewerbtreibenden  ausdrücklich  angezeigt,  oder
von  anderen  Personen  vorschriftsmäßig  zur  Revision  gestellt,  oder
2)  kommen  solche  Gegenstände  mit  der  Post  an,  und  kann  derjenige,  an
welchen  sie  gesendet  sind,  einer  beabsichtigten  Kontrebande  nicht  überführt
werden,
so  findet  keine  Strafe,  sondern  nur  die  Zurückschaffung  der  Gegenstände  statt.
Im  ersten  Falle  geschieht  die  Zurückschaffung  auf  Kosten  desjenigen,  welcher
die  verbotenen  Gegenstände  bei  sich  geführt  hat,  im  zweiten  Falle  haften  für  die
etwa  dem  Staate  verursachten  Kosten  die  Gegenstände  selbst.

                                                             §.  140.

Im  Wiederholungsfalle  der  Kontrebande  oder  Defraudation,  nach  vorhergegangener
  rechtskräftiger  Verurtheilung,  wird  außer  der  Konfiskation  der
Gegenstände  des  Vergehens  die  nach  §§.  134.  und  135.  eintretende  Geldbuße
verdoppelt.

                                                                 §.  141.

Jeder  fernere  Rückfall  zieht  neben  der  Konfiskation  der  Gegenstände  des
Vergehens  in  der  Regel  eine  Freiheitsstrafe  nach  sich,  welche  nach  dem  Doppelten
der  im  §.  140.  bestimmten  Geldbuße  zu  bemessen  ist  §.  162.),  jedoch  zwei  Jahre
nicht  überschreiten  darf.

Doch  kann  ausnahmsweise  nach  richterlichem  Ermessen  mit  Berücksichtigung
  aller  Umstände  des  vorliegenden  Vergehens  und  der  vorausgegangenen

                                                                                                                                 Fälle
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                                                                                      —  359  —

Fälle  auf  das  Doppelte  der  im  §.  140.  bestimmten  Geldbuße  erkannt  werden,
wenn  der  Angeklagte  das  Kontrebandiren  oder  Defraudiren  nicht  gewerbsmäßig
betreibt.

                                                                    §.  142.

Die  Strafen  des  Rückfalls  (§.  140.  und  141.)  treten  ein,  ohne  Rücksicht
  darauf,  ob  die  frühere  Verurtheilung  in  demselben  Zollvereinsstaate,  in
welchem  das  neue  Vergehen  begangen  ist,  oder  in  einem  anderen  Vereinsstaate
erfolgt  ist.

Bei  Beurtheilung  der  Frage,  ob  ein  Rückfall  vorliegt,  sind  die  Kontrebande
  und  die  Defraudation  als  gleichartige  Vergehen  zu  betrachten.

Die  Straferhöhung  wegen  Rückfalls  findet  jedoch  nicht  statt,  wenn  seit
dem  Zeitpunkte,  in  welchem  die  Freiheitsstrafe  oder  Geldbuße  des  zuletzt  begangenen
  früheren  Vergehens  abgebüßt  oder  erlassen  worden  ist,  drei  Jahre  verflossen
  sind.

Der  rechtskräftigen  Verurtheilung  wird  die  Erledigung  des  Straffalles
durch  freiwillige  Unterwerfung  gleichgestellt

                                                                  §.  143.

Wenn  ein  Frachtführer  oder  Spediteur  nach  Vorschrift  des  §.  136.  Nr.  1.
Litt.  c.  und  d.  wegen  unrichtiger  Deklaration  verurtheilt,  derselbe  jedoch  durch
die  ihm  von  dem  Befrachter  mitgegebenen  Deklarationen,  Frachtbriefe  oder
anderen  schriftlichen  Notizen  über  den  Inhalt  der  Kolli  zu  der  unrichtigen
Deklaration  veranlaßt  worden,  oder  wenn  in  den  §.  136.  Nr.  7.  angeführten
Fällen  die  Verurtheilung  ledigiich  auf  den  Grund  der  daselbst  bezeichneten  Thatsachen
  erfolgt  ist,  ohne  daß  die  Defraudation  selbst  weiter  nachgewiesen  worden,
so  findet  im  Wiederholungsfalle  die  Strafe  des  Rückfalls  nicht  statt;  auch  soll
eine  solche  Verurtheilung  diese  Strafe  bei  einem  nachfolgenden  Follvergehen
nicht  begründen.

                                                                           §.  144.

Die  Strafe  der  Kontrebande  oder  Defraudation  wird  um  die  Heälfte
geschärft:

1)  wenn  die  Gegenstände  beim  Transport  in  geheimen  Behältnissen,  oder
sonst  auf  künstliche  oder  schwer  zu  entdeckende  Art  verborgen,

2)  wenn  unter  Zollkontrole  gehende  Gegenstände  auf  dem  Transporte  vertauscht
  oder  in  ihren  Bestandtheilen  verändert  worden  sind,

3)  wenn  die  Kontrebande  oder.  Defraudation  mittelst  Abnahme,  Verletzung
oder  sonstiger  Unbrauchbarmachung  eines  amtlichen  Waarenverschlusses
verübt  wird,  

wobei  jedoch  das  im  §.  162.  festgesetzte  höchste  Maaß  der  Freiheitsstrafe  nicht
überschritten  werden  darf.
                                                                           §.  145.

Diese  Strafverschärfung  tritt  in  den  Fällen  des  §.  136.  Ziff.  9.  gleichfalls
  ein.  Außerdem  gehen  die  Schuldigen  der  ihnen  gewährten  Begünstigung
verlustig.

                                                                                                                               56  §.  146.

Kontrebande  oder  Jolldefraudation
  unter  erschwerenden
  Umständen.
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                                                                              —  360  —

                                                               §.  146.

Wenn  drei  oder  mehrere  Personen  zur  gemeinschaftlichen  Ausübung  einer
Kontrebande  oder  Defraudation  sich  verbunden  haben,  so  wird  die  Strafe  für
die  gemeinschaftlich  ausgeführten  Vergehen  gegen  den  Anführer  durch  eine  dreibis
  sechsmonatliche,  gegen  jeden  der  übrigen  Theilnehmer  aber  durch  ein-  bis
dreimonatliche  Freiheitsstrafe  geschärft.

Werden  drei  oder  mehrere  Personen  zusammen  in  Ausübung  eines  Vergehens
  betroffen,  so  wird  angenommen,  daß  sie  sich  zur  gemeinschaftlichen  Ausübung
  verbunden  haben,  wenn  sie  nicht  nachweisen  können  oder  aus  den  Umständen
  hervorgeht,  daß  ihr  Zusammentreffen  nur  ein  zufälliges  gewesen  sei.

Wird  das  Vergehen  nach  vorhergegangener  rechtskräftiger  Verurtheilung
wiederholt,  oder  ist  eine  derartige  Verbindung  für  die  Dauer  eingegangen  worden,
so  trifft  den  Anführer  ein=  bis  zweijährige,  die  übrigen  Theilnehmer  sechsmonatliche
  bis  einjährige  Freiheitsstrafe,  neben  der  verwirkten  Defraudations=  oder
Kontrebandestrafe.

                                                                  §.  147.

a)  Wer  Kontrebande  oder  Defraudation  unter  dem  Schutze  einer  Versicherung
  verübt,  verfällt  neben  der  auf  das  Vergehen  selbst  gesetzten
Strafe  in  eine  zwei=  bis  dreimonatliche  Freiheitsstrafe.

b)  Wird  die  Kontrebande  oder  Defraudation  von  drei  oder  mehreren  zu
diesem  Zwecke  verbundenen  Personen  unter  dem  Schutze  einer  Versicherung
verübt,  so  ist  die  nach  §.  146.  verwirkte  Strafe  gegen  den  Anführer
mit  achtmonatlicher  bis  einjähriger  und  gegen  die  übrigen  Theilnehmer
mit  vier=  bis  sechsmonatlicher  Freiheitsstrafe  zu  schärfen.  

c) Der Versichernde, sowie der Vorsteher einer Versicherungsgesellschaft
verfällt  in  den  Fällen  a.  und  b.  in  eine  Freiheitsstrafe  von  Ein=  und  einhalb
  bis  zwei  Jahren,  der  Rechnungsführer  der  Versicherungsgesellschaft
in  eine  solche  von  sechs  Monaten  bis  zu  zwei  Jahren,  jedes  der  übrigen

Mitglieder  der  Gesellschaft  in  eine  solche  von  sechs  Monaten  bis  zu

Einem  Jahre.

Außerdem  unterliegen  die  zum  Zwecke  der  Versicherung  angelegten

Fonds  der  Versicherungsgesellschaft  der  Konfiskation.  Kann  die  Konfiskation

  nicht  vollstreckt  werden,  so  ist  an  deren  Stelle  auf  Erlegung

einer  Geldsumme  von  fünfhundert  bis  fünftausend  Thalern  zu  erkennen,
für  welche  sämmtliche  Theilnehmer  solidarisch  verhaftet  sind.

                                                      §.  148.

Wer  bei  Verübung  einer  Kontrebande  oder  Defraudation  Waffen  zum
Widerstande  gegen  die  zur  Wahrnehmung  des  Zollinteresses  verpflichteten  Beamten
  mit  sich  führt,  hat  neben  der  ordentlichen  Strafe  des  Vergehens  sechsmonatliche
  bis  einjährige  Freiheitsstrafe  verwirkt.

Gegen  denjenigen,  welcher  im  Grenzbezirke  auf  Nebenwegen  oder  zur
Nachtzeit  bei  einer  Kontrebande  oder  Defraudation  mit  Waffen  betroffen  wird,
wird  angenommen,  daß  er  die  Waffen  zum  Widerstande  gegen  die  Beamten  mit

                                                                                                                                      sich
        <pb n="383" />
                                                                          —  361  —

sich  geführt  habe,  sofern  nicht  aus  den  Umständen  hervorgeht  oder  der  Beweis
geführt  wird,  daß  der  Zweck  der  Führung  der  Waffen  mit  dem  Vergehen  in
einem  Zusammenhange  stehe.

Hat  der  Angeschuldigte  sich  der  Waffen  zum  Widerstande  gegen  die  Beamten
  wirklich  bedient,  so  treten  die  nach  den  Landesgesetzen  verwirkten
Strafen  ein.

Den  Waffen  stehen  andere  gleich  gefährliche  Werkzeuge  gleich.

                                                                 §.  149.

In  Betreff  der  Bestrafung  der  Miturheber,  Gehülfen  und  Begünstiger
einer  Kontrebande  oder  Defraudation  sind,  soweit  nicht  die  besonderen  Vorschriftten
  der  §§.  146.  und  147.  Anwendung  finden,  die  allgemeinen  Vorschriften  der
Landesstrafgesetze  maaßgebend.

Die  für  den  Rückfall  bestimmte  Strafe  trifft  nur  diejenigen  Theilnehmer
einer  Kontrebande  oder  Defraudation,  welche  sich  selbst  eines  Rückfalls  schuldig
gemacht  haben.

                                                                   §. 150.

Rücksichtlich  der  zu  erkennenden  Art  der  Freiheitsstrafe  und  deren  Vollstreckung,
  sowie  rücksichtlich  der  Folgen,  welche  außerdem  die  Verurtheilung  nach
sich  zieht,  kommen  die  Landesgesetze  zur  Anwendung.

                                                                   §.  151.

Die  Verletzung  des  amtlichen  Waarenverschlusses  ohne  Beabsichtigung
einer  Gefälle=Entziehung  wird,  wenn  nicht  nachgewiesen  werden  kann,  daß  dieselbe
durch  einen  unverschuldeten  Zufall  entstanden  ist,  mit  einer  Geldbuße  bis  zu
dreihundert  Thalern  geahndet.

                                                                              §.  152.

Die  Uebertretung  der  Vorschriften  dieses  Gesetzes,  sowie  der  in  Folge  derselben
  öffentlich  bekannt  gemachten  Verwaltungsvorschriften  wird,  sofern  keine  besondere
  Strafe  angedroht  ist,  mit  einer  Ordnungsstrafe  bis  zu  funfzig  Thalern
geahndet.  «

                                                                         §.153.

1)  Handel=  und  Gewerbtreibende  haben  für  ihre  Diener,  Lehrlinge,  Markthelfer,
  Gewerbsgehülfen,  Ehegatten,  Kinder,  Gesinde,  und  die  sonst  in
ihrem  Dienste  oder  Tagelohn  stehenden  oder  sich  gewöhnlich  bei  der
Familie  aufhaltenden  Personen,

2)  Eisenbahnverwaltungen  und  Dampfschiffahrtsgesellschaften  für  ihre  Angestellten
  und  Bevollmächtigten,

3)  andere  nicht  zur  handel=  und  gewerbtreibenden  Klasse  gehörenden  Personen
  aber  nur  für  ihre  Ehegatten  und  Kinder,

rücksichtlich  der  Geldbußen,  Zollgefälle  und  Prozeßkosten  zu  haften,  in  welche  die
solchergestalt  zu  vertretenden  Personen  wegen  Verletzung  der  vocllgelehlichen  oder
Zollverwaltungs=Vorschriften  verurtheilt  worden  sind,  die  sie  bei  nsfũhrung  der

ihnen

Strafe  der  Theilnahme.

Art  der  Vollstreckung
der  Freiheitsstrafe  und
deren  Folgen.

Ordnungsstrafen.

Subsidiarische  Vertretungsverbindlichkeit

dritter  Personen.
        <pb n="384" />
        Bestimmungen  wegen
der  Konfiskation.

Zusammentreffen  mit
anderen  strafbaren
Handlungen.

                                                                    —  362  —

ihnen  von  den  subsidiarisch  Verhafteten  übertragenen  oder  ein=  für  allemal  überlassenen
  Handels=,  Gewerbs=  und  anderen  Verrichtungen  zu  beobachten  hatten.

Der  Zollverwaltung  bleibt  in  dem  Falle,  wenn  die  Geldbuße  von  dem
Angeschuldigten  nicht  beigetrieben  werden  kann,  vorbehalten,  die  Geldbuße  von
dem  subsidiarisch  Verhafteten  einzuziehen,  oder  statt  dessen  und  mit  Verzichtung
hierauf  die  im  Unvermögensfalle  an  die  Stelle  der  Geldbuße  tretende  Freiheitsstrafe
  sogleich  an  dem  Angeschuldigten  vollstrecken  zu  lassen.

Weisen  indessen  die  unter  1.  und  3.  bezeichneten  subsidiarisch  Verhafteten
nach,  daß  das  Zollvergehen  ohne  ihr  Wissen  verübt  worden,  so  haften  sie  nur
für  die  Zollgefälle.

                                                          §.  154.

Der  in  Folge  einer  Kontrebande  oder  Defraudation  eintretende  Verlust
der  Gegenstände  des  Vergehens  trifft  jederzeit  den  Eigenthümer.  Eine  Ausnahme
  findet  statt,  wenn  die  Kontrebande  oder  Defraudation  von  dem  bekannten
  Frachtfuhrmann  oder  Schiffer,  welchem  der  Transport  allein  anvertraut  war,
ohne  Theilnahme  oder  Mitwissen  des  Eigenthümers  oder  des  in  dessen  Ramen
handelnden  Befrachters  verübt  worden  ist,  und  der  Waarenführer  nicht  zu  denjenigen
  Personen  gehört,  für  welche  der  Eigenthümer  oder  der  Befrachter  nach
Vorschrift  des  §.  153.  subsidiarisch  verhaftet  ist.  In  diesem  Falle  tritt  statt  der
Konfiskation  die  Verpflichtung  des  Waarenführers  ein,  den  Werth  jener  Gegenstände
  zu  entrichten.

                                                                  §.  155.

In  allen  Fällen,  in  denen  die  Konfiskation  selbst  nicht  vollzogen  werden
kann,  ist  statt  derselben  auf  Erlegung  des  Werths  der  Gegenstände  und,  wenn
dieser  nicht  zu  ermitteln  ist,  auf  Zahlung  einer  Geldsumme  von  fünf  und
zwanzig  bis  Eintausend  Thalern  zu  erkennen.

                                                                    §.  156.

Das  Eigenthum  der  Gegenstände,  die  der  Konfiskation  unterliegen,  geht
in  dem  Augenblick,  wo  dieselben  in  Beschlag  genommen  worden  sind,  auf  den
Staat  über,  und  kann  nach  den  Grundsätzen  der  Zivilgesetze  über  die  Vindikation
gegen  jeden  dritten  Besitzer  verfolgt  werden.

                                                                  §.  157.

Zollpflichtige  Gegenstände,  welche  im  Grenzbezirke  gefunden  werden,  unterliegen,
  sofern  deren  Eigenthum  von  Niemand  in  Anspruch  genommen  und  der
Nachweis  ihrer  Verzollung  oder  ihrer  Herkunft  aus  dem  freien  Verkehr  des  Zollvereins
  nicht  erbracht  wird,  der  Beschlagnahme  durch  die  Zollverwaltung.

Mit  den  hiernach  in  Beschlag  genommenen  Gegenständen  ist  weiter  nach
den  Bestimmungen  im  Absatz  1.  und  2.  des  §.  104.  zu  verfahren.

                                                                      §.  .158-.

Treffen  mit  einer  Kontrebande  oder  Defraudation  andere  strafbare  Handlungen
  zusammen,  so  kommt  die  für  erstere  bestimmte  Strafe  zugleich  mit  der
für  letztere  vorgeschriehenen  zur  Anwenkung.

                                                                                                                                             §.  159.
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                                                                     —  368  —

                                                             §. 159

Wird  eine  Kontrebande  oder  Defraudation  mittelst  Fälschung  eines  amtlichen
  Waarenverschlusses  verübt,  so  tritt  neben  der  Strafe  des  verübten  Zollvergehens
  die  durch  die  Landesgesetze  für  die  Fälschung  öffentlicher  Urkunden  fest gesetzte Strafe ein.
    

                                                             §.  160.

Wer  einem  zur  Wahrnehmung  des  Zollinteresses  verpflichteten  Beamten
oder  den  Angehörigen  desselben  wegen  einer  zu  dessen  amtlichem  Wirkungzskreise
gehörigen  Handlung  oder  Unterlassung  einer  solchen  Geschenke  oder  andere  Vortheile
  anbietet,  verspricht  oder  gewährt,  wird,  wenn  solches  den  gesetzlichen
Karakter  der  Bestechung  hat,  mit  der  Strafe  der  Bestechung,  andernfalls  mit
einer  Ordnungsstrafe  bis  zu  zwanzig  Thalern  belegt.

                                                               §.  161.

Wer  sich  Handlungen  oder  Unterlassungen  zu  Schulden  kommen  läßt,
wodurch  ein  solcher  Beamter  in  der  rechtmäßigen  Ausübung  seines  Amtes  verhindert
  wird,  hat,  insofern  damit  keine  Beleidigung  oder  thätliche  Widersetzlichkeit
egen  die  Person  des  Beamten  verbunden  ist,  eine  Geldbuße  bis  zu  funfzig
halern  verwirkt.

Beleidigungen  und  thätliche  Widersetzungen  gegen  einen  zur  Wahrnehmung
des  Zollinteresses  verpflichteten  Beamten  bei  rechtmäßiger  Ausübung  seines
Amtes  werden,  sofern  sie  nicht  unter  die  im  §.  148.  Absatz  1.  vorgesehenen  gehören,
  nach  den  Landesgesetzen  bestraft.

                                                                 §.  162.

Im  Falle  die  Geldstrafe  nicht  beigetrieben  werden  kann,  tritt  statt  derselben
verhältnißmäßige  Freiheitsstrafe  ein,  welche  im  ersten  Falle  der  Kontrebande  oder
Defraudation  die  Dauer  von  einem  halben  Jahre,  beim  ersten  Rückfall  in  eines
dieser  Vergehen  die  Dauer  von  Einem  und  bei  jedem  ferneren  Rückfall  die  Dauer
von  zwei  Jahren  nicht  übersteigen  soll.

Das  Verhältniß,  nach  welchem  die  Freiheitsstrafe  abzumessen  (§.  141.)
oder  die  Geldbuße  in  Freiheitsstrafe  umzuwandeln  ist,  wird  durch  die  Landesgesetze
  bestimmt.

                                                                 §.  163.

Unbekanntschaft  mit  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  und  der  in  Folge
derselben  gehörig  bekannt  gemachten  Verwaltungsvorschriften  soll  Niemand,  auch
nicht  den  Ausländern,  zur  Entschuldigung  gereichen.

                                                                §.  164.

Die  Vergehen  der  Kontrebande  und  der  Defraudation  (§§.  134.  u.  135.)
verjähren  in  drei  Jahren,  Ordnungswidrigkeiten  (§.  151.  u.  152.)  in  Einem
Jahre,  von  dem  Tage  an  gerechnet,  an  welchem  sie  begangen  sind.  i

er

Strafe  der  Bestechung.

Strafe  der  Widersetzlichkeit.


Umwandlung  der  Geldstrafe
  in  Freiheitsstrafe.

Unbekanntschaft  mit
den  Zollgesetzen.

Verjährung  der  Zollvergehen.
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        Strafverfahren.

                                                                —  364  —
Der  Anspruch  auf  Nachzahlung  defraudirter  Befälle  verjährt  in  fünf
Jahren.
                                                             §.  165.

Hinsichtlich  des  Strafverfahrens  verbleibt  es  bei  den  Bestimmungen  der
Landesgesetze.

                                             XXI.  Schlußbestimmungen.

                                                              §.  166.

Dieses  Gesetz  tritt  vom  1.  Januar  1870  an  in  Kraft,  und  sind  von  diesem
Zeitpunkte  ab  alle  entgegenstehenden  Bestimmungen  aufgehoben.

                                                                   §.  167.

Bei  Verkündung  des  Gesetzes  können  solche  Aenderungen  des  Wortlautes
vorgenommen  werden,  welche  nach  den  bestehenden  Gesetzen  in  den  einzelnen
Vereinsstaaten  in  der  Bezeichnung  der  Behörden,  Beamten,  Uebertretungen  oder
des  Münzfußes  nöthig  sind.

Die  zur  Ausführung  des  Gesetzes  erforderlichen  Regulative  und  sonstigen
Bestimmungen  werden  von  dem  Bundesrathe  des  Zollvereins  festgestellt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Bundes=Insiegel.

Gegeben  Schloß  Babelsberg,  den  1.  Juli  1869.

                                                           (L.  S.)  Wilhelm.
                                                                          Gr.  v.  Bismarck=Schönhausen.
        <pb n="387" />
         

 .  

                                                             —  365  —

                                                  Inhalts=Verzeichniß. 

I.  Verkehr  mit  dem  Vereinsauslande.
Ein-,  Aus·  und  Durchfuhr  .........  ...  .  ........  ...  -.........
Eingangszoll.............................................
Ausgangszoll............................................
 Zollfcreiheit des Durchganges....·...............·..·........

II. Verkehr  im  Innern  des  Vereinsgebiets.
Freiheit  des  Verkehrs  im  Innern  ..................  ..  ..  ..  .  .  ..

III. Erhebung  des  Zolles.
Erhebungs-Maaßstab  —  nach  welchen  Sätzen  der  Zoll  zu  entrichten  ist
Nebengebühren  ...
Abänderungen  des  Vereinszolltarifs  .  ..
Amtliches  Waarenverzeichittt.
Verpflichtung  zur  Entrichtung  des  Zolles  ...
Haftung  der  Waare
Verjährung  der  Abgabe  .  .  ...

IV. Einrichtungen  zur  Beaufsichtigung  und  Erhebung  des  Zolles.
Zolllinie  —  Grenzbezirk  —  Binnenlinie
Zollstraßen  und  Landungsplätze
Zollbehörden
Grenzbewachung  ..
Mitwirkung  anderer  Beamten  zum  Zollschutze

V. Allgemeine  Bestimmungen  für  die  Waaren=Einfuhr,  Ausfuhr  und
Durchfuhr.
Straßen  und  Zeit,  an  welche  die  Ueberschreitung  der  Grenze  gebunden  ist
Deklaration  —  generelle  und  spezielle  Deklaration  ...
Revision  —  allgemeine  und  spezielle  Revision  .  .  ...
Bruttogewicht  —  Tara  —  Nettogewicht:
Probeweise  Revision  .  ..
Obliegenheiten  des  Zollpflichtigen
Behandlung  der  Waaren,  welche  in  den  freien  Verkehr  treten  sollen.
Behandlung  der  Waaren,  welche  an  der  Grenze  auf  ein  Amt  im
Innern  abgelassen  oder  durchgeführt  werden  sollen  —  Ansageverfahren
  —  Begleitscheinverfahren,  Ladungsverzeichniß.
Behandlung  ausgehender  ausgangszollpflichtiger  Waaren
Verschiedenheit  des  Abfertigungsverfahrens  je  nach  der  Art  des  Einganges
  und  Ausganges  .  .  ...

Bundes-  Gesehbl.  1869.                                                                                              57

21
22  —27
28
29
30
31
32

33
34

35
.
        <pb n="388" />
                                                           —  366  —

VI.  Bestimmungen  über  die  Waaren-  Einfuhr,  Ausfuhr  und  Durchfuhr
auf  Landstraßen,  Flüssen  und  Kanälen.
A.  Waaren=Eingang.
Verhalten  beim  Eingange  über  die  Grenze
Anmeldung  bei  dem  Grenzzollamte  oder  den  Ansageposten
Verfahren,  wenn  die  Waaren  an  der  Grenze  in  den  freien  Verkehr
  treten  sollen  ...  ..
Niederlegung  beim  Grenzeingangsamtet  -......«..«
Verfahren,  wenn  die  Waaren  von  der  Grenze  auf  ein  Amt  im
Innern  oder  zur  Durchfuhr  abgelassen  werden  sollen  —
Begleitschein I.
Anmtlicher  Veschluß  «......·......·..............  -.
Verpflichtungen  des  Begleitschein=Extrahenten  .................
Sicherstellung des Zolles...»............................
Nachweis  der  Erfüllung  der  Verpflichtungen  des  Begleitschein-47



Zoll-  Erlaß  für  die  auf  dem  Transporte  zu  Grunde  gegangenen
oder  in  verdorbenem  oder  zerbrochenem  Zustande  ankommen.
den  Waaren  .  .  ..

Verzögerung  des  Transportes  ..  ...    .

Veränderte  Bestimmung  oder  Theilung  der  Ladung

.Begleitschein II.  ·...................·...

Ansage-Verfahren.....................  "............  ».....

B.  Unmittelbare  Durchfuhr
a)  von  ausgangszollpflichtigen  Waaren  ..;.......  «.........
b) auf kurzen Straßenstrecken....·..·.................·...
C.  Waaren=Ausgang.
Behandlung  der  ausgangszollpflichtigen  Waaren
Behandlung  der  Waaren,  deren  Ausfuhr  nachgewiesen  werden
muß
D.  Waaren=-Ein=  und  Durchfuhr  auf  Flüssen,  auf  welche  besondere
Staatsverträge  Anwendung  finden  .  .  ...
F.  Begleitschein=Regulativ......  .  .  .  ...
VII.  Bestimmungen  über  die  Waaren-  Einfuhr,  Ausfuhr  und  Durchfuhr
auf  den  Eisenbahnen.
A.  Allgemeine  Verpflichtungen  der  Eisenbahnverwaltungen

1)  bezüglich  der  für  die  Abfertigung  und  die  einstweilige  Niederlegung

  der  nicht  sofort  zur  Abfertigung  gelangenden  Gegenstände
  erforderlichen  Räume

2)  gegenüber  den  Zollbeamten

B.  Waaren=Eingang.

1)  Zollamtliche  Behandlung  der  Güter,  die  in  Eisenbahnwagen

die  Grenze  überschreien
Generelle  Deklaration  —  Ladungs=Verzeichnif

§§.

36
37—38

39
40

41  —  42
43
44
45

46
47

48
49
50
51
52

53
54

55
56

57
58.
        <pb n="389" />
                                                        —  367  


                                                                                                                                            §§.

Abfertigung  der  weitergehenden  Wagen  §  64
Umladungen  und  Ausladungen  ..................  65
Abfertigung  am  Bestimmungsorte  —  spezielle  Deklaration,
  Revision  und  weitere  Abfertigung  ........  66—68
2)  Zollamtliche  Behandlung  der  Güter,  welche  im  gewöhnlichen
Landfracht=  oder  Schiffsverkehr  einem  Grenzzollamte  Behufs
Weiterbeförderung  mittelst  der  Eisenbahn  zugeführt  werden  69
C.  Waaren=Durchgang  .  .  .  ..  .........·..................  70
D.  Waaren  -Ausgang  ...  ..  .  ..  ......  ......  ..  .  .  .  ..  ..  71-72
E.  Regulativ  über  die  Behandlung  des  Eisenbahn=Transports  73
VIII.  Bestimmungen  über  die  Waaren=Einfuhr  und  Ausfuhr  seewärts.
A.  Waaren=Eingang.
Anmeldung  bei  dem  Ansageposten  .  ..  74
Verfahren  beim  Grenzzollamte  —  generelle  Deklaration
(Manifest)  .  ...    .75—76
Deklaration  der  Eingänge  zum  Schiffsraum  und  der  ge·
heimen  Behältnisse  .  ..  .  4..  77
Schiffsprovisionsliste  ................·..,...  ·;..  78
Verbot  des  Verkehrs  mit  dem  Lende  —  mit  n
Schifen  .  .  .  .........·  79
Vorläufige  Revision  des  Schiffes  .................  80
Spezielle  Deklaration,  Revision  und  weitere  Abfertigung  ............  81
Beschädigte  Strandgüter  ..........  .  82
Ansageverfahren  ....  ..-  .  .  .  .  .  ..  83
Umladung  in  Leichterschiffe  .,...............,......  84
Verpflichtungen  des  Schiffsführers  auf  der  Fahrt  in
Bestimmungsorte.  .«.......,».»........  «....  85
Abfertigung  am  Bestimmungsorte   86—87
B.  Waaren  -Ausgang  ..  .  ..  .  .  .  ..  —  ,..  88
C.  Lösch=  und  Ladeplätze  .  .  ...  ·,  89
D.  Hafen=Regulative  90
IX.  Behandlung  des  Verkehrs  mit  den  Staatsposten  91
X.  Behandlung  der  Reiseden:    ...............92
XI.  Behandlung  der  einem  Werthzolle  unterliegenden  Gegenstände..  ..  93
Tll.  Waarenverschluß.  94—96
XIII.  Von  den  Niederlagen  unverzollter  Waaren.  *„
A.  Oeffentliche  Niederlage  .#  —  97
1)  allgemeine  Niederlagen.  .  -  —
Niederlagsrecht  —  Lagerfrist  „.  98
Lagergeld  .................    99
Haftung  der  lagernden  Waaren  —-  –-.  100
Gestattung  der  Umpackung  .  .  .  .  .  101
        <pb n="390" />
                                                               —  368  —                                        §§.

Verpflichtungen  der  Niederlageverwaltung  rücksichtlich
der  lagernden  Waaren
Abmeldung  von  der  Niederlage
Verfahren  mit  Waaren:

a)  deren  Eigenthümer  unbekannt  ist;
b)  welche  binnen  fünf  Jahren  aus  der  Niederlage
nicht  abgeholt  worden  ...
2)  Beschränkte  Niederlagen
3)  Regulative  für  die  Niederlagen  .  .  ..
4)  Freie  Niederlagen
B.  Privatläger  .....  .  ..  .  .  .  ..
C.  Fortlaufende  Konten  .  .

XIV.  Verkehrs=Erleichterungen  und  Befreiungen.

1)  Versendungen  aus  dem  Vereinsgebiet  durch  das  Ausland

nach  dem  Vereinsgebtt4t:
2)  Meß-  und  Marktverkehr:
3)  Retourwaaren  .  ..  .  .  ..
4)  Veredelungsverkehr.......................  .....  ..  ...
5)  Grenzverkehr  .  ..  .  .  ..
6)  Strandgũter  .......................  ....  ..  ..  ...  .  ...

7)  Bedingungen  der  vorstehenden  Erleichterungen  —  anderweite

  Zoll-  Erlasse  aus  Billigkeits=Rücksichten
XV.  Kontrolen  im  Grenzbezirke.

Transportkontrole  ....  ..  .....  .  .  ..
Allgemeine  Befreiung  von  der  Legitimationsschein=Pflichtigkeit  .
Waarentransport  auf  Gewässen  ..
Beschränkung  des  Transportes  in  Bezug  auf  die  Zeit
Ausstellung  des  Transport.  Ausweises

Kontrole  der  Gewerbetreibenden  .  ..

XVI.  Kontrolen  im  Binnenlande  ..  .  .  ...
XVII.  Haussuchungen  und  körperliche  Visitatioen

XVIII.  Von  den  Dienststellen  und  Beamten  und  deren  amtlichen  Befugnissen.
A.  Im  Grenzbezirk  ..
B.  Im  Innern  des  Vereinsgebietts

XIX.  Geschäftsstunden  bei  den  Zoll-  und  Steuerstellen
XX.  Strafbestimmungen.

Begriff  und  Strafe  der  Kontrebande  ...
Begriff  und  Strafe  der  Defraudation  ...  ...
Thatbestand  der  Kontrebande  und  der  Defraudation.
Strafe  des  ersten  Rückfalls==Strafe
  des  ferneren  Rückfalls  ...

§§.

102
103

104
105
106
107
108—  109
110

111
112
113—  114
115
116
117

118

119
120
121
122
123
124

125
126  —  127

128  —  130
131  —  132

133

140
141  —143
                                                                                                                      Kon-
        <pb n="391" />
                                                                          —  369  —

                                                                                                                       §§
Kontrebande  oder  Zolldefraudation  unter  erschwerenden  Umständen  144  —148

Strafe  der  Theilnahme  ..  ..  ..  ...  ..  ...  ..  .  ..  ..  .  .  ...  .  .  .  .  .  ..  149
Art  der  Vollstreckung  der  Freiheitsstrafe  und  deren  Folgen  150
Ordnungsstrafen::::  151  —  152
Subsidiarische  Vertretungsverbindlichkeit  dritter  Personen  153
Bestimmungen  wegen  der  Konfiskation;;  .  ...  154—  157
Zusammentreffen  mit  anderen  strafbaren  Handlungen  158  —  159
Strafe  der  Bestechung  ....  .  ..  160
Strafe  der  Widersetzlichkiit  161
Umwandlung  der  Geldstrafe  in  Freiheitsstrafen  162
Unbekanntschaft  mit  den  Zollgesetzen  .  ...  163
Verjährung  der  Zollvergehen.  164
Strafverfahren.  165
XXlI.  Schluß-Bestimmunen  .  .  ..  ....  166  —  167

                                                                                                                                (Nr.  325.)
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                                                                                  —  370  —

(Nr.  325.)  Gesetz,  betreffend  die  Sicherung  der  Zollvereinsgrenze  in  den  vom  Zollgebiete
ausgeschlossenen  Hamburgischen  Gebietstheilen.  Vom  l.  Juli  1869.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ect

verordnen  im  Namen  des  Norddeutschen  Bundes,  nach  erfolgter  Zustimmung
des  Bundesrathes  des  Deutschen  Zollvereins  und  des  Deutschen  Zollparlaments,
was  folgt:

In  den  außerhalb  der  Zollgrenze  des  Zoll=  und  Handelsvereins  belegenen
Hamburgischen  Gebietstheilen  kommen  vom  1.  August  1869.  ab  die  nachstehenden
  Vorschriften  zur  Anwendung.

                                                              Artikel  1.

Wer  es  unternimmt,  Gegenstände,  deren  Ein=,  Aus=  oder  Durchfuhr
im  Zollvereine  verboten  ist,  diesem  Verbote  zuwider  über  die  Zollvereinsgrenze
ein=,  aus=  oder  durchzuführen,  hat  die  Konfiskation  der  Gegenstände,  in  Bezug
auf  welche  die  Zuwiderhandlung  (die  Kontrebande)  verübt  worden  ist,  und  zugleich
  eine  Geldbuße  verwirkt,  welche  dem  doppelten  Werthe  jener  Gegenstände
und,  wenn  solcher  weniger  als  zehn  Thaler  beträgt,  dieser  Summe  gleichkommen
  soll.

                                                              Artikel  2.

Wer  es  unternimmt,  dem  Zollvereine  oder  einem  Mitgliede  desselben  die
Ein=,  Aus=  oder  Uebergangsabgaben  zu  entziehen,  hat  die  Konfiskation  der
Gegenstände,  in  Bezug  auf  welche  die  Zuwiderhandlung  (die  Zoll=  oder  Steuerdefraudation)
  verübt  worden  ist,  und  zugleich  eine  dem  vierfachen  Betrage  der
vorenthaltenen  Abgaben  gleichkommende  Geldstrafe  verwirkt.

                                                                  Artikel  3.

Im  Falle  der  Wiederholung  einer  Zuwiderhandlung  (Artikel  1.  und  2.)
nach  vorhergegangener  rechtskräftiger  Verurtheilung  oder  freiwilliger  Unterwerfung
  unter  die  Strafe  wird  die  nach  Artikel  1.  und  2.  außer  der  Konfiskation
der  Gegenstände  der  Zuwiderhandlung  eintretende  Geldbuße  bei  dem  ersten  Rückfalle
  verdoppelt,  bei  dem  zweiten  und  ferneren  Rückfällen  vervierfacht.

Kontrebande  und  Defraudation  sind  bei  Beurtheilung  der  Frage,  ob  ein
Rückfall  vorliegt,  als  gleichartige  Vergehen  zu  betrachten.

Die  Straferhöhung  wegen  Rückfalles  findet  nicht  statt,  wenn  seit  dem
Zeitpunkte,  in  welchem  die  Strafe  des  zuletzt  begangenen  früheren  Vergehens
abgebüßt  oder  erlassen  worden  ist,  drei  Jahre  verflossen  sind.

                                                                  Artikel  4.

Wenn  die  Kontrebande  oder  Defraudation  unter  erschwerenden  Umständen
verübt  ist,  finden  die  Bestimmungen  des  Vereinszollgesetzes  §§.  144.  146.  147.
und  148.  Anwendung.

                                                                                                                                            Art.
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                                                                      —  371  —

                                                              Artikel  5.
In  allen  vorbezeichneten  Fällen  (Artikel  2.  bis  4.)  findet  die  Entrichtung
der  vorenthaltenen  Abgabe  neben  der  Geldstrafe  statt.

                                                              Artikel  6.

In  allen  Fällen,  in  welchen  die  Konfiskation  der  Gegenstände,  in  Bezug
auf  welche  die  Kontrebande  oder  Defraudation  verübt  worden  ist,  nicht  vollzogen
werden  kann,  sei  es,  daß  die  Gegenstände  der  Zuwiderhandlung  überhaupt  nicht
erreichbar  sind,  oder  daß  dieselben  einem  erweislich  schuldlosen  Dritten  gehören
und  von  diesem  in  Anspruch  genommen  werden,  ist  statt  der  Konfiskation  auf
Erlegung  des  Werthes  der  Gegenstände,  und  wenn  dieser  nicht  zu  ermitteln  ist,
auf  Zahlung  einer  Geldsumme  von  fünfundzwanzig  bis  Eintausend  Thalern  zu
erkennen.

                                                                     Artikel  7.

Wer  die  auf  Zölle  oder  Uebergangsabgaben  bezüglichen  Gesetze  des  Zollvereins
  oder  eines  Mitgliedes  desselben  in  anderer  als  der  vorstehend  (Artikel  1.
bis  4.)  bezeichneten  Art  übertritt,  hat  durch  diese  Zuwiderhandlung  eine  Ordnungsstrafe
  bis  zu  funfzig  Thalern  verwirkt.

                                                                          Artikel  8.

Wer  in  dem  ausgeschlossenen  Gebiete  in  der  Nähe  der  Zollgrenze  Waarenanhäufungen
  oder  Ablagen  hält,  welche  nicht  einem  erlaubten  Geschäftsbetriebe
dienen,  sondern  den  Schleichhandel  zum  Zwecke  haben,  ferner,  wer  zu  gleichem
Zwecke  auf  einer  dem  Zollvereine  nicht  angeschlossenen  Flußstrecke  ein  Schiff  auslegt,
  um  dasselbe  als  unverzollte  Waarenniederlage  Behufs  eines  unerlaubten
Verkehrs  mit  dem  Zollgebiete  zu  benutzen,  soll  mit  einer  im  Wiederholungsfalle
bis  zu  Einhundert  Thalern  zu  steigernden  Geldstrafe  belegt  und  außerdem  soll
jedesmal,  auch  wenn  der  Thäter  unbekannt  ist,  auf  die  Konfiskation  der  vorgefundenen
  Waaren  erkannt  werden.

Wer  Waarenanhäufungen  oder  Ablagen  der  gedachten  Art  auf  seinem
Grund  und  Boden,  in  seiner  Wohnung  oder  sonstigen  Gebäuden  oder  in  seinem
Schiffe  wissentlich  gestattet,  verfällt  in  eine  im  Wiederholungsfalle  zu  verdoppelnde
Geldstrafe  bis  zu  funfzig  Thalern.

Eine  Waarenanhäufung  oder  Ablage  kann  unter  Umständen  auch  dann
als  zum  Zwecke  des  Schleichhandels  veranstaltet  angenommen  werden,  wenn  die
Person,  welche  sie  vorgenommen  hat,  dabei  anwesend  betroffen  wird.

                                                                                Artikel  9.

Wer  mit  zollpflichtigen  Gegenständen,  von  denen  den  obwaltenden  Umständen
  nach  anzunehmen  ist,  daß  sie  in  das  Zollgebiet  unerlaubter  Weise  eingeführt
  werden  sollen,  in  der  Nähe  der  Zollgrenze  auf  solchen  in  dem  ausgeschlossenen
  Gebiete  näher  zu  bezeichnenden  Wegen  betroffen  wird,  welche  nicht  zu
einem  Zollamte  führen,  soll  mit  einer  Ordnungsstrafe  von  Einem  bis  zehn
Thalern  belegt  werden.  .-                                                                                                                                      Außer-
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                                                                             —  372  —

Außerdem  können  des  Schleichhandels  verdächtige  Personen,  wenn  sie  bei
Nachtzeit,  d.  h.  in  der  Zeit  zwischen  Sonnenuntergang  und  Sonnenaufgang,  hart
an  der  Zollgrenze  auf  erlaubten  oder  auf  den  in  Folge  der  vorstehenden  Bestimmungen
  bezeichneten  Wegen  oder  in  Wirthshäusern,  welche  an  letzteren  belegen
sind,  mit  zollpflichtigen  Waaren  betroffen  werden,  von  den  Aufsichtsbeamten  bis
zur  vorgedachten  Morgenstunde  angehalten  und  sodann,  beziehungsweise  unter
Vorbehalt  der  vorbestimmten  Ordnungsstrafe,  auf  einen  nach  der  Zollstraße
führenden  Weg  verwiesen  werden.

                                                                   Artikel  10.
Die  Strafbarkeit  von  Theilnehmern,  Gehülfen  und  Begünstigern  der  in
den  vorstehenden  Bestimmungen  bezeichneten  Zuwiderhandlungen  wird  nach  den
allgemeinen  strafrechtlichen  Grundsätzen  beurtheilt.

                                                                     Artikel  11.

Im  Falle  die  Geldstrafe  nicht  beigetrieben  werden  kann,  tritt  statt  derselben
  verhältnißmäßige  Freiheitsstrafe  ein,  welche  jedoch  die  Dauer  von  Einem
Jahre  nicht  übersteigen  soll.  Das  Verhältniß,  nach  welchem  die  Geldbuße  in
Freiheitsstrafe  umzuwandeln  ist,  wird  durch  die  Landesgesetze  bestimmt.

                                                                      Artikel  12.
Treffen  mit  der  Zuwiderhandlung  gegen  die  Zoll=  oder  Steuergesetze  Zuwiderhandlungen
  gegen  andere  Gesetze  zusammen,  so  kommen  die  für  die  erstere
bestimmten  Strafen  zugleich  mit  den  für  die  letzteren  vorgeschriebenen  zur  Anwendung.


Die  Vergehen  der  Kontrebande  und  der  Defraudation  verjähren  in  drei
Jahren,  Ordnungswidrigkeiten  in  Einem  Jahre,  von  dem  Tage  an  gerechnet,  an
welchem  sie  begangen  sind.  Der  Anspruch  auf  Nachzahlung  defraudirter  Gefälle
verjährt  in  fünf  Jahren.

                                                                             Artikel  13.

Die  Untersuchung  und  Bestrafung  wegen  Uebertretung  der  Vorschriften
dieses  Gesetzes  liegt,  soweit  nicht  eine  Kompetenz  anderer  Gerichtshöfe  begründet
ist,  derjenigen  Gerichtsbehörde  in  dem  ausgeschlossenen  Gebiete  ob,  welcher  der
Angeschuldigte  nach  den  in  diesem  Gebiete  geltenden  Gesetzen  unterworfen  ist.

Das  Verfahren  ist  in  den  Formen  und  nach  den  Vorschriften  zu  leiten,
welche  für  die  betreffende  Gerichtsbehörde  maaßgebend  sind.

Den  amtlichen  Aussagen  der  zollvereinsländischen  Behörden  und  Beamten
ist  dabei  dieselbe  Beweiskraft  beizumessen,  welche  den  amtlichen  Angaben  der  in
dem  ausgeschlossenen  Gebiete  fungirenden  Behörden  und  Beamten  für  Fälle  gleicher
Art  beigelegt  ist.

Wenn  ein  Unbekannter,  welcher  auf  einer  Uebertretung  der  Zollgesetze  betroffen

  worden,  sich  entfernt  und  verbotene  oder  abgabepflichtige  Gegenstände
ohne  oder  mit  anderen  Sachen  zurückgelassen  hat,  so  wird  hierüber  eine  öffentliche
  Bekanntmachung  von  der  Provinzial=Zollbehörde  erlassen  und  dreimal  von
vier  zu  vier  Wochen  in  die  örtlichen  Blätter  eingerückt.  Meldet  sich  hierauf
·                                                                                                                                     Nie-
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                                                                      —  373  —

Niemand  binnen  vier  Wochen  nach  der  letzten  Bekanntmachung,  so  werden  die
Sachen  zum  Vortheil  der  Staatskasse  verkauft,  dem  Inhaber  oder  Eigenthümer
bleibt  aber  vorbehalten,  seine  Ansprüche  auf  Erstattung  des  Erlöses  noch  bis
zum  Ablauf  eines  Jahres,  von  der  ersten  Bekanntmachung  an  gerechnet,  geltend
zu  machen.

Beträgt  der  Werth  der  Sachen  nicht  über  funfzig  Thaler,  so  bedarf  es
der  öffentlichen  Bekanntmachung  nicht.  Der  Verkauf  kann  alsdann,  wenn  sich
binnen  vier  Wochen  nach  der  Beschlagnahme  Niemand  gemeldet  hat,  verfügt
werden  und  die  einjährige  Frist  für  den  Eigenthümer  oder  Inhaber  der  Sache
zur  Geltendmachung  seiner  Ansprüche  auf  Erstattung  des  Erlöses  wird  vom
Tage  der  Beschlagnahme  an  gerechnet.

                                                            Artikel  14.

Aus  den  in  Folge  des  eingeleiteten  Strafverfahrens  oder  aus  dem  Verkauf
  konfiszirter  oder  der  im  Artikel  13.  bezeichneten  Gegenstände  eingehenden
Geldbeträgen  sind,  und  zwar  in  der  nachstehend  bezeichneten  Reihenfolge,  zu  decken:

1)  die  dem  Zollverein  entzogenen  Zölle  und  Steuern,

2)  die  Gerichtskosten,  wenn  diese  Beträge  von  dem  Verurtheilten  nicht  beigetrieben
  werden  können,

3)  die  verwirkte  Geldstrafe,  wenn  weder  deren  Einziehung  noch  die  Vollstreckung
  der  subsidiären  Gefängnißstrafe  gegen  den  Verurtheilten  erfolgen
  kann.

Die  Geldstrafen,  sowie  der  Erlös  für  die  vorgedachten  Gegenstände,  soweit
nicht  daraus  nach  Vorstehendem  Zölle  und  Steuern  oder  Kosten  zu  berichtigen
sind,  fallen  der  Kasse  desjenigen  Staates  zu,  in  welchem  das  Verfahren  stattfand.

                                                                   Artikel  15.

Das  Begnadigungs=  und  Strafmilderungsrecht  verbleibt  dem  Staate,
von  dessen  Behörden  die  Strafe  erkannt  ist.  Es  ist  jedoch  vor  der  Ausübung
dieses  Rechtes  der  zuständigen  Zoll=  und  Steuerverwaltungsbehörde  Gelegenheit
zu  geben,  sich  über  die  eingegangenen  Begnadigungsgesuche  zu  äußern.

                                                                    Artikel  16.

Die  Orts=Polizeibehörden  in  dem  ausgeschlossenen  Gebiete,  sowie  die  sonst
zuständigen  Behörden  und  Beamten,  sind  verpflichtet  und  von  den  ihnen  vorgesetzten
  Behörden  anzuweisen:

a)  die  in  dem  Art.  8.  und  9.  mit  Strafe  bedrohten  Handlungen,  sowie
Vereinigungen  oder  Ansammlungen  von  Schleichhändlern  mit  allen  gesetzlichen
  Mitteln  zu  verhindern;

b)  die  den  Zollvereinsstaaten  angehörigen  Unterthanen,  welche  nach  amtlichen
Mittheilungen  der  Behörden  des  Zollvereins  oder  eines  seiner  Mitglieder
wegen  Verdachts  des  Schleichhandels  unter  polizeiliche  Kontrole  gestellt
sind,  zu  überwachen,  gegen  dieselben  auf  Begehren  sofort  einzuschreiten
und  dieselben,  wenn  sie  mit  den  etwa  speziell  vorgeschriebenen  Legitimations-Bundes.

  Gesetzbl.  1869.                                                            58                                 pa-
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                                                                  —  374  —

papieren  nicht  versehen  sind,  ohne  Verzug  zu  verhaften  und  der  requirirenden
  Behörde  abzuliefern;
c) den  von  Behörden  oder  Beamten  des  Zollvereins  oder  eines  seiner  Mitglieder
  an  sie  gerichteten  Anträgen,  welche  die  Unterdrückung  des  Schleichhandels
  zum  Zwecke  haben,  nicht  nur,  soweit  dies  gesetzlich  zulässig  ist,
mit  Bereitwilligkeit  entgegen  zu  kommen,  sondern  auch  die  Interessen  des
Zollvereins  jederzeit  unaufgefordert  mit  wahrzunehmen,  beabsichtigte
Zuwiderhandlungen  gegen  die  Zoll=  und  Steuergesetze,  welche  zu  ihrer
Kunde  kommen,  durch  Einschreiten,  soweit  es  zulässig  ist,  sonst  durch
Anzeige  bei  ihren  vorgesetzten,  in  eiligen  Fällen  unmittelbar  bei  den  betheiligten
  Zollbehörden  oder  deren  Beamten,  thunlichst  zu  verhindern  und
begangene  Zuwiderhandlungen  in  derselben  Weise  zur  Anzeige  zu  bringen;
d)  Behufs  Feststellung  des  Thatbestandes  begangener  Zuwiderhandlungen
und  zur  Ermittelung  der  Schuldigen  in  den  bei  Behörden  des  Zollvereins
oder  eines  seiner  Mitglieder  anhängigen  Strafsachen  auf  ergangene
ordnungsmäßige  Requisition  Zeugenverhöre  und  Konfrontationen  vorzunehmen
  und  erbetene  Nachrichten  mitzutheilen,  die  Zeugen,  sofern  sie  Angehörige
  des  requirirenden  Staates  sind,  auf  Verlangen  vor  dessen  Gerichten
zu  gestellen,  endlich  Behufs  Vollstreckung  der  von  Behörden  des  Zollvereins
  oder  eines  seiner  Mitglieder  gegen  Angehörige  des  requirirenden
Staates  ergangenen  Erkenntnisse  die  erforderliche  Hülfe  zu  leisten.



                                                                  Artikel  17.

Den  Zoll-  und  Steuerbeamten  des  Zollvereins  oder  eines  seiner  Mitglieder
steht  die  Befugniß  zu,  bei  Verfolgung  der  Spuren  begangener  Zuwiderhandlungen
sich  in  das  angrenzende  ausgeschlossene  Gebiet  zu  begeben,  um  den  dortigen  Beamten
  Mittheilung  von  den  Zuwiderhandlungen  zu  machen,  desgleichen  auf  der
That  betroffene  Kontravenienten  dahin  zu  verfolgen  und  die  Anhaltung  derselben,
sowie  die  Beschlagnahme  der  Gegenstände  der  Zuwiderhandlung  nebst  den  Transportmitteln
  bei  den  dortigen  zuständigen  Beamten  zu  beantragen,  auch,  wenn  nicht
sofort  deren  Hülfe  erwirkt  werden  kann,  die  Anhaltung  und  Beschlagnahme  selbst
vorzunehmen,  in  welchem  Falle  sie  jedoch  die  angehaltenen  Personen  und  Sachen
an  die  zuständige  Behörde  des  ausgeschlossenen  Gebiets  ohne  Aufenthalt  abzuliefern
haben.  In  beiden  Fällen  aber  sind  die  angehaltenen  Personen  und  Sachen  freizugeben,
  wenn  nicht  innerhalb  24  Stunden  nach  der  Anhaltung  von  den  betreffenden
  Steuer=  und  Zollbeamten  ein  weiterer  Arrest  bei  der  zuständigen  Gerichtsbehörde
  beantragt  worden  ist.

 

                                                                     Artikel  18.

Den  Beamten  des  Zollvereins  und  der  einzelnen  Mitglieder  desselben  ist
bei  Ausübung  ihrer  im  vorstehenden  Artikel  erwähnten  Thätigkeit  jeder  gesetzlich
zulässige  Beistand  und  derselbe  Schutz  zu  gewähren,  welcher  den  in  dem  ausgeschlossenen
  Gebiete  angestellten  Staatsbeamten  gebührt.

Vergehungen,  welche  gegen  jene  Beamten  bei  der  Ausübung  ihres  Dienstes
oder  in  Beziehung  auf  denselben  verübt  sind,  sollen  ebenso  bestraft  werden,  als

                                                                                                                                                  wären
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                                                                     —  375  —

wären  sie  gegen  einen  in  dem  ausgeschlossenen  Gebiete  angestellten  Staatsbeamten
verübt  worden.

Die  Bestechung,  welche  gegen  einen  im  Dienste  des  Zollvereins  oder  eines
seiner  Mitglieder  angestellten  Beamten  verübt  wird,  um  denselben  zur  Verletzung
seiner  Amtspflicht  zu  bestimmen,  ist  ebenso  zu  bestrafen,  wie  die  Bestechung  eines
in  dem  ausgeschlossenen  Gebiete  angestellten  Staatsbeamten.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Bundes=-Insiegel.
                        Gegeben  Schloß  Babelsberg,  den  1.  Juli  1869.

                                                               (L.  S.)  Wilhelm.
                                                               Gr.  v.  Bismarck=Schönhausen.

(Nr.  326.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Benennung  der  innerhalb  des  Preußischen  Jadegebiets
  in  der  Gründung  begriffenen  Stadt,  zu  deren  Bezirk  der  Kriegshafen
  an  der  Jade  gehört.

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  Allergnädigst  geruht,  der  innerhalb
  des  Preußischen  Jadegebiets  in  der  Gründung  begriffenen  Stadt,  zu  deren
Bezirk  der  Kriegshafen  an  der  Jade  gehört,  durch  Allerhöchsten  Erlaß  vom
27.  Mai  d.  J.  den  Namen  „Wilhelmshaven““  beizulegen.

                          Der  Kanzler  des  Norddeutschen  Bundes.
                                             Gr.  v.  Bismarck=Schönhausen.
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                                                          —  376  —
(Nr.  327.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes
den  Kanzler  beim  früheren  Preußischen  Generalkonsulate  in  Bukarest,
Walter  Georg  Alfred  Annecke,
zum  Konsul  des  Norddeutschen  Bundes  in  Shanghai  zu  ernennen  geruht.

(Nr.  328.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes
den  bisherigen  Vizekonsul  des  Norddeutschen  Bundes  A.  Haemmerlé“
zu  Taganrog
zum  Konsul  des  Norddeutschen  Bundes  daselbst  zu  ernennen  geruht.

(Nr.  329.)  Dem  Herrn  W.  Colvin  Brown  ist  Namens  des  Norddeutschen
  Bundes  das  Exequatur  als  Konsul  der  Vereinigten  Staaten  von
Amerika  für  Geestemünde  und  diejenigen  Gebietstheile  der  zum  Norddeutschen
Bunde  gehörigen  Staaten,  welche  näher  an  seinem  Wohnsitz  Geestemünde,  als
an  einem  anderen  Sitze  eines  Konsulats  der  Vereinigten  Staaten  belegen  sind,
ertheilt  worden.

(Nr.  330.)  Dem  Herrn  Eugen  Louis  Alexander  Bure  ist  Namens
des  Norddeutschen  Bundes  des  Exequatur  als  Kaiserlich  Französischer  Konsul  in
Danzig  ertheilt  worden.

                                Redigirt  im  Büreau  des  Bundeskanzlers.
                          Unweränderter  Abdruck;  Berlin  (1893),  Reichsdruckerei.
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                                                               —  377  —

                                             Bundes-Gesetzblatt

                                        Norddeutschen;  Bundes.

 

                                                           Nr.  31.

 

(Nr.  331.)  Gesetz,  betreffend  die  Einführung  von  Telegraphen=  Freimarken.  Vom  16.  Mai . 1869.
       

Wir  Wilhelm  ,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.

verordnen  im  Namen  des  Norddeutschen  Bundes,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesrathes  und  des  Reichstages,  was  folgt:

                                                             §.  1.
Die  Bundes=Telegraphenverwaltung  ist  ermächtigt,  Freimarken  zur  Frankirung
  telegraphischer  Depeschen  anfertigen  und  durch  die  Telegraphenstationen
verkaufen  zu  lassen.

Die  Telegraphen=Freimarken  sind  zu  demselben  Betrage  zu  verkaufen  welcher
durch  den  Frankostempel  bezeichnet  ist.

Die  weiteren  Anordnungen  wegen  Benutzung  der  Telegraphen=Freimarken
werden  von  der  Bundes-Telegraphenverwaltung  im  administrativen  Wege  getroffen.

                                                             §.  2.

Wer  unächte  Telegraphen=Freimarken  anfertigt  oder  ächte  Telegraphen-Freimarken
  verfälscht,  wer  wissentlich  von  falschen  oder  verfälschten  Telegraphen=Freimarken
  Gebrauch  macht,  sowie  wer  Telegraphen=Freimarken  nach  ihrer  Entwerthung
  zur  Frankirung  einer  telegraphischen  Depesche  benutzt,  hat  dieselbe
Strafe  verwirkt,  welche  in  den  Bundes-  oder  Landesgesetzen  gegen  denjenigen

Bundes  ·  Gesetzbl.  1869.                                                                                                 59  fest-                       Ausgegeben

  zu  Berlin  den  15.  Juli  1869.
        <pb n="400" />
                                                            —  378  —

festgetzt  ist,  welcher  sich  einer  dieser  Handlungen  in  Beziehung  auf  Postfreimarken
  schuldig  macht.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Bundes-Insiegel.
                              Gegeben  Schloß  Babelsberg,  den  16.  Mai  1869.
                                                                 (L. S. ).  )         Wilhelm.

                                                           Gr.  v.  Bismarck=Schönhausen.

                               Rebigirt  im  Büreau  des  Bundeskanzlers.
                         Unveränderter  Abbruck])  Berlin  (1891),  Relchsduuckerei.
        <pb n="401" />
                                                                        —  379  —


                                                    Bundes-Gesetzblatt  


                                                 Norddeutschen  Bundes.

                                                              Nr.  32.                                                                                      Gesetz,  betreffend  die  Einführung  der  Allgemeinen  Deutschen  Wechsel=Ordnung,
der  Nürnberger  Wechsel=Novellen  und  des  Allgemeinen  Deutschen  Handelsgesetzbuches
  als  Bundesgesetze.  Vom  5.  Juni  1869.

Wir  Wilhelim),  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.

verordnen  im  Namen  des  Norddeutschen  Bundes,  nach  erfolgter  Zustimmung
des  Bundesrathes  und  des  Reichstages,  was  folgt:

                                                                   §.  1.

Die  Allgemeine  Deutsche  Wechsel-Ordnung  (Anlage  A.)  nebst  den  die
Ergänzung  und  Erläuterung  derselben  betreffenden  sogenannten  Nürnberger  Novellen
(Anlage  B.),  sowie  das  Allgemeine  Deutsche  Handelsgesetzbuch  (Anlage  C.)  werden
zu  Bundesgesetzen  erklärt  und  als  solche  in  das  gesammte  Bundesgebiet  eingeführt,
jedoch  unbeschadet  der  Vorschriften  des  Bundesgesetzes  über  die  Nationalität  der
Kauffahrteischiffe  und  ihre  Befugniß  zur  Führung  der  Bundesflagge  vom  25.  Oktober
  1867.  (Bundesgesetzbl.  S.  35.)  und  des  Bundesgesetzes  über  die  Auf.
hebung  der  Schuldhaft  vom  29.  Mai  1868.  (Bundesgesetzbl.  S.  237.).

 

                                                                    §.2.
Die  bei  oder  nach  der  Einführung  der  Wechsel=Ordnung,  der  Nürnberger
Novellen  und  des  Handelsgesetzbuches  in  die  einzelnen  Bundesstaaten  oder  deren
Landestheile  im  Wege  der  Landesgesetzgebung  erlassenen  Vorschriften  bleiben  als
landesgesetzliche  Vorschriften  insoweit  in  Kraft,  als  sie  nur  eine  Ergänzung  und
nicht  eine  Abänderung  einer  Bestimmung  der  Wechsel=Ordnung,  der  Nürnberger
Novellen  oder  des  Handelsgesetzbuches  enthalten.

                                                                     §.  3.

Insbesondere  bleiben  folgende  auf  die  Einführung  der  Wechsel=Ordnung

und  des  Handelsgesetzbuches  sich  beziehende  landesgesetzliche  Vorschriften  in  Kraft:
A.  in  Ansehung  der  Wechsel=Ordnung:

die  Vorschriften  der  §§.  5.  bis  7.  der  für  die  freie  und  Hansestadt

Bundes=  Gesetzbl.  1869.                                                                                         60  Ham-              Ausgegeben

  zu  Berlin  den  12.  August  1869.
        <pb n="402" />
                                                            —  380  —

Hamburg  am  5.  März  1849.  in  Bezug  auf  die  Einführung  der
Allgemeinen  Deutschen  Wechsel=Ordnung  publizirten  Verordnung
und  der  entsprechenden  §§.  8.  bis  10.  der  Königlich  Preußischen
Verordnung,  betreffend  die  Einführung  der  Allgemeinen  Deutschen
Wechsel=Ordnung  in  die  Herzogthümer  Holstein  und  Schleswig,
vom  13.  Mai  1867.

B.  in  Ansehung  des  Handelsgesetzbuches:

1)  die  Vorschriften,  nach  welchen  unter  Landesgesetzen  im  Sinne  des
Handelsgesetzbuches  nicht  blos  die  förmlichen  Gesetze,  sondern  das
gesammte,  Landesrecht  zu  verstehen  und  in  Ansehung  der  betreffenden

2) Vorbehalte  des  Handelsgesetzbuches  die  Erlassung  maaßgebender
Vorschriften  auf  anderem  Wege,  als  auf  dem  Wege  der  förmlichen
Gesetzgebung,  soweit  dies  nach  dem  Landesrecht  zulässig,  nicht  ausgeschlossen
  ist

2)  die  Vorschriften,  welche  in  Ansehung  der  Eintragungen  in  das
Handelsregister  noch  andere  als  die  in  dem  Handelsgesetzbuch  bestimmten
  Eintragungen  zulassen  oder  gebieten;

3)  die  Vorschriften,  welche  den  Prokuristen  zur  Ertheilung  von  Konsensen
  vor  den  mit  der  Führung  der  Eigenthums-  und  Hypothekenbücher
  oder  der  Schuld=  und  Pfandprotokolle  beauftragten  Behörden
und  Beamten  nur  für  den  Fall  befugt  erklären,  daß  demselben  diese
Befugniß  besonders  beigelegt  ist;

4)  die  Vorschriften,  welche  bestimmen,  daß  die  Vorschriften  des  Landesrechts
  über  die  rechtlichen  Voraussetzungen  für  den  Erwerb  des
Eigenthums  an  unbeweglichen  Sachen  durch  die  Bestimmungen  des
Handelsgesetzbuches  nicht  berührt  werden;

5) die  Vorschriften,  welche  die  Anwendung  des  Artikels  295.  des
Handelsgesetzbuches  insoweit  beschränken,  als  sie  die  abweichenden
Vorschriften,  welche  das  bürgerliche  Recht  für  die  zur  Eintragung
in  das  Hypothekenbuch  bestimmten  Schuldurkunden  enthält,  in  Kraft
erhalten;

6) die  Vorschriften,  welche  die  Artikel  306.  und  307.  des  Handelsgesetzbuches
  auf  Inhaberpapiere,  so  lange  dieselben  außer  Kurs
gesetzt  sind,  für  nicht  anwendbar  erklären,

7) die  Vorschriften,  welche  bestimmen,  daß  unter  Konkurs  im  Sinne
des  Handelsgesetzbuches  auch  das  Falliment  des  Rheinischen  Rechts
und  das  Debitverfahren  des  Bremischen  Rechts  zu  verstehen  sei;

8) die  Vorschriften,  welche  bestimmen,  daß  durch  die  Artikel  313.  bis
316.  des  Handelsgesetzbuches  die  im  bürgerlichen  Rechte  in  einem
weiteren  Umfange  begründete  Zulassung  des  Zurückbehaltungsrechtes

(Retentionsrechtes)  nicht  berührt  werden.
                                                                                                                                 §. 4.
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                                                                     —  381  —

                                                               §.  4.
Als  Landesgesetze  bleiben,  auch  insoweit  sie  Abänderungen  des  Handelsgesetzbuches
  enthalten,  in  Geltung:
für  das  Großherzogthum  Mecklenburg=Schwerin:
die  §§.  51.  bis  55.  der  die  Publikation  des  Handelsgesetzbuches
betreffenden  Verordnung  vom  28.  Dezember  1863;
für  die  freie  Hansestadt  Bremen:
die  am  12.  Februar  1866.  publizirte,  die  Löschung  der  Seeschiffe
betreffende  obrigkeitliche  Verordnung;
für  die  freie  und  Hansestadt  Hamburg:
der  §.  50.  des  am  22.  Dezember  1865.  publizirten  Einführungsgesetzes
  zum  Allgemeinen  Deutschen  Handelsgesetzbuch.

                                                                 §.  5.

Die  in  Gemäßheit  der  §§.  16.  und  52.  der  unter  dem  6.  Juni  1864.  von
dem  Senate  der  freien  Hansestadt  Bremen  publizirten  obrigkeitlichen  Verordnung,
betreffend  die  Einführung  des  Allgemeinen  Deutschen  Handelsgesetzbuches,  den
Privatgläubigern  eines  Handelgesellschafters  in  Ansehung  des  Vermögens  einer
Handelsgesellschaft  zu  der  Zeit,  zu  welcher  dieses  Gesetz  in  Geltung  tritt,  zustehenden
  Pfand-  und  Vorzugsrechte  bleiben  unberührt.

                                                                  §.  6.
Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Januar  1870.  in  Kraft.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem

Bundes-Insiegel.
                Gegeben  Schloß  Babelsberg,  den  5.  Juni  1869.
                                                           (L.  S.)  Wilhelm.
                                                Gr.  v.  Bismarck=Schönhausen.
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                                                            —  382  —
Anlage  A.

                                      Allgemeine  Deutsche  Wechselordnung.

                                                    Erster  Abschnitt.
                                              Von  der  Wechselfaͤhigkeit.

                                                                 Artikel  1.
          Wechselfähig  ist  Jeder,  welcher  sich  durch  Verträge  verpflichten  kann.

                                                     Artikel  2.

Der  Wechselschuldner  haftet  für  die  Erfüllung  der  übernommenen  Wechselverbindlichkeit

  mit  seiner  Person  und  seinem  Vermögen.

Jedoch  ist  der  Wechselarrest  nicht  zulässig:

1)  gegen  die  Erben  eines  Wechselschuldners;

2)  aus  Wechselerklärungen,  welche  für  Korporationen  oder  andere  juristische
Personen,  für  Aktiengesellschaften  oder  in  Angelegenheiten  solcher  Personen,
  welche  zu  eigener  Vermögensverwaltung  unfähig  sind,  von  den
Vertretern  derselben  ausgestellt  werden;

3)  gegen  Frauen,  wenn  sie  nicht  Handel  oder  ein  anderes  Gewerbe  treiben.

Inwiefern  aus  Gründen  des  öffentlichen  Rechts  die  Vollstreckung  des

Wechselarrestes  gegen  andere  als  die  vorgenannten  Personen  Beschränkungen
erleidet,  ist  in  besonderen  Gesetzen  bestimmt.

                                                        Artikel  3.

Finden  sich  auf  einem  Wechsel  Unterschriften  von  Personen,  welche  eine
Wechselverbindlichkeit  überhaupt  nicht,  oder  nicht  mit  vollem  Erfolge  eingehen
können,  so  hat  dies  auf  die  Verbindlichkeit  der  übrigen  Wechselverpflichteten
keinen  Einfluß.

                                                         Zweiter  Abschnitt.
                                                 Von  gezogenen  Wechseln.
                                I.  Erfordernisse  eines  gezogenen  Wechsels.

                                                                          Artikel  4.

Die  wesentlichen  Erfordernisse  eines  gezogenen  Wechsels  sind:

1)  die  in  den  Wechsel  selbst  aufzunehmende  Bezeichnung  als  Wechsel,  oder,
wenn  der  Wechsel  in  einer  fremden  Sprache  ausgestellt  ist,  ein  jener
Bezeichnung  entsprechender  Ausdruck  in  der  fremden  Sprache;

die
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                                                                 —  383  —

2)  die  Angabe  der  zu  zahlenden  Geldsumme,

3)  der  Name  der  Person  oder  die  Firma,  an  welche  oder  an  deren  Order
gezahlt  werden  soll  (des  Remittenten);

4)  die  Angabe  der  Zeit,  zu  welcher  gezahlt  werden  soll;  die  Zahlungszeit
kann  nur  festgesetzt  werden

auf  einen  bestimmten  Tag,

auf  Sicht  (Vorzeigung,  a  vista  ect.)  oder  auf  eine  bestimmte  Zeit
nach  Sicht,

auf  eine  bestimmte  Zeit  nach  dem  Tage  der  Ausstellung  (nach  dato),

auf  eine  Messe  oder  einen  Markt  (Meß-  oder  Marktwechsel)

5)  die  Unterschrift  des  Ausstellers  (Trassanten)  mit  seinem  Namen  oder
seiner  Firma;

6)  die  Angabe  des  Ortes,  Monatstages  und  Jahres  der  Ausstellung;

7)  der  Name  der  Person  oder  die  Firma,  welche  die  Zahlung  leisten  soll
(des  Bezogenen  oder  Trassaten);

8)  die  Angabe  des  Ortes,  wo  die  Zahlung  geschehen  soll;  der  bei  dem
Namen  oder  der  Firma  des  Bezogenen  angegebene  Ort  gilt  für  den
Wechsel,  insofern  nicht  ein  eigener  Zahlungsort  angegeben  ist,  als
Zahlungsort  und  zugleich  als  Wohnort  des  Bezogenen.

                                                                      Artikel  5.

Ist  die  zu  zahlende  Geldsumme  (Art.  4.  Nr.  2.)  in  Buchstaben  und  in
Ziffern  ausgedrückt,  so  gilt  bei  Abweichungen  die  in  Buchstaben  ausgedrückte
Summe.

Ist  die  Summe  mehrmals  mit  Buchstaben  oder  mehrmals  mit  Ziffern
geschrieben,  so  gilt  bei  Abweichungen  die  geringere  Summe.

                                                                           Artikel  6.

Der  Aussteller  kann  sich  selbst  als  Remittenten  (Art.  4.  Nr.  3.)  bezeichnen
(Wechsel  an  eigene  Order).  ,

Desgleichen  kann  der  Aussteller  sich  selbst  als  Bezogenen  (Art.  4.  Nr.  7.)
bezeichnen,  sofern  die  Zahlung  an  einem  anderen  Orte  als  dem  der  Ausstellung
geschehen  soll  (trassirt-eigene  Wechsel).

                                                                    Artikel  7.

Aus  einer  Schrift,  welcher  eines  der  wesentlichen  Erfordernisse  eines
Wechsels  (Art.  4.)  fehlt,  entsteht  keine  wechselmäßige  Verbindlichkeit.  Auch  haben
die  auf  eine  solche  Schrift  gesetzten  Erklärungen  (Indossament,  Akzept,  Aval)
keine  Wechselkraft.

                                                 II.  Verpflichtungen  des  Ausstellers.

                                                                    Artikel  8.
Der  Aussteller  eines  Wechsels  haftet  für  dessen  Annahme  und  Zahlung
wechselmäßig.
                                                                                                                                                III.  In-
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                                                         —  384  —
                                             III.  Indossament.

                                                        Artikel  9.
Der  Remittent  kann  den  Wechsel  an  einen  anderen  durch  Indossament
(Giro)  übertragen.
Hat  jedoch  der  Aussteller  die  Uebertragung  im  Wechsel  durch  die  Worte
„nicht  an  Order“  oder  durch  einen  gleichbedeutenden  Ausdruck  untersagt,  so  hat
das  Indossament  keine  wechselrechtliche  Wirkung.  .

                                                    Artike l0.

Durch  das  Indossament  gehen  alle  Rechte  aus  dem  Wechsel  auf  den
Indossatar  über,  insbesondere  auch  die  Befugniß,  den  Wechsel  weiter  zu  indossiren.
  Auch  an  den  Aussteller,  Bezogenen,  Akzeptanten  oder  einen  früheren
Indossanten  kann  der  Wechsel  gültig  indossirt  und  von  denselben  weiter  indossirt
  werden.
                                                         Artikel  11.

Das  Indossament  muß  auf  den  Wechsel,  eine  Kopie  desselben  oder  ein
mit  dem  Wechsel  oder  der  Kopie  verbundenes  Blatt  (Alonge)  geschrieben  werden.

                                                           Artikel.  12.
Ein  Indossament  ist  gültig,  wenn  der  Indossant  auch  nur  seinen  Namen
oder  seine  Firma  auf  die  Rückseite  des  Wechsels  oder  der  Kopie,  oder  auf  die
Alonge  schreibt  (Blanko=Indossament).

                                                              Artikel  13.

Jeder  Inhaber  eines  Wechsels  ist  befugt,  die  auf  demselben  befindlichen
Blanko=Indossamente  auszufüllen;  er  kann  den  Wechsel  aber  auch  ohne  diese
Ausfüllung  weiter  indossiren.

                                                                Artikel  14.

Der  Indossant  haftet  jedem  späteren  Inhaber  des  Wechsels  für  dessen
Annahme  und  Zahlung  wechselmäßig.  Hat  er  aber  dem  Indossamente  die  Bemerkung
  „ohne  Gewährleistung“  ohne  „Obligo“  oder  einen  gleichbedeutenden
Vorbehäl  hinzugefügt,  so  ist  er  von  der  Verbindlichkeit  aus  seinem  Indossamente
  befreit.

                                                                 Artikel  15.

Ist  in  dem  Indossamente  die  Weiterbegebung  durch  die  Worte  „nicht  an
Order“  oder  durch  einen  gleichbedeutenden  Ausdruck  verboten,  so  haben  diejenigen,
an  welche  der  Wechsel  aus  der  Hand  des  Indossatars  gelangt,  gegen  den  Indossanten
  keinen  Regreß.

                                                                 Artikel  16.

Wenn  ein  Wechsel  indossirt  wird,  nachdem  die  für  die  Protesterhebung
Mangels  Zahlung  bestimmte  Frist  abgelaufen  ist,  so  erlangt  der  Indossatar
die  Rechte  aus  dem  etwa  vorhandenen  Akzepte  gegen  den  Bezogenen  und  Regreßrechte
  gegen  Diejenigen,  welche  den  Wechsel  nach  Ablauf  dieser  Frist  indossirt
  haben.

                                                                                                                                            Ist
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                                                                     —  385  —

Ist  aber  der  Wechsel  vor  dem  Indossamente  bereits  Mangels  Zahlung
protestirt  worden,  so  hat  der  Indossatar  nur  die  Rechte  seines  Indossanten  gegen
den  Akzeptanten,  den  Aussteller  und  Diejenigen,  welche  den  Wechsel  bis  zur
Protesterhebung  indossirt  haben.  Auch  ist  in  einem  solchen  Falle  der  Indossant
nicht  wechselmäßig  verpflichtet.

                                                       Artikel  17.

Ist  dem  Indossamente  die  Bemerkung  „zur  Einkassirung“,  "in  Prokura“
oder  eine  andere,  die  Bevollmächtigung  ausdrückende  Formel  beigefügt  worden,
so  überträgt  das  Indossament  das  Eigenthum  an  dem  Wechsel  nicht,  ermächtigt
aber  den  Indossatar  zur  Einziehung  der  Wechselforderung,  Protesterhebung  und
Benachrichtigung  des  Vormannes  seines  Indossanten  von  der  unterbliebenen  Zahlung
  (Art.  45.),  sowie  zur  Einklagung  der  nicht  bezahlten  und  zur  Erhebung  der
deponirten  Wechselschuld.  Ein  solcher  Indossatar  ist  auch  berechtigt,  diese  Befugniß
  durch  ein  weiteres  Prokura-Indossament  einem  Anderen  zu  übertragen.
Dagegen  ist  derselbe  zur  weiteren  Begebung  durch  eigentliches  Indossament  selbst
dann  nicht  befugt,  wenn  dem  Prokura-=Indossamente  der  Zusatz  „oder  Order“
hinzugefügt  ist.

 

                                           IV.  Präsentation  zur  Annahme.

                                                                Artikel  18.

Der  Inhaber  eines  Wechsels  ist  berechtigt,  den  Wechsel  dem  Bezogenen
sofort  zur  Annahme  zu  präsentiren  und  in  Ermangelung  der  Annahme  Protest
erheben  zu  lassen.  Nur  bei  Meß-  oder  Marktwechseln  findet  eine  Ausnahme
dahin  statt,  daß  solche  Wechsel  erst  in  der  an  dem  Meß-  oder  Marktorte  gesetzlich
  bestimmten  Präsentationszeit  zur  Annahme  präsentirt  und  in  Ermangelung
derselben  protestirt  werden  können.  Der  bloße  Besitz  des  Wechsels  ermächtigt  zur
Präsentation  des  Wechsels  und  zur  Erhebung  des  Protestes  Mangels  Annahme.

                                                                 Artikel  19.

Eine  Verpflichtung  des  Inhabers,  den  Wechsel  zur  Annahme  zu  präsentiren,
  findet  nur  bei  Wechseln  statt,  welche  auf  eine  bestimmte  Zeit  nach  Sicht
lauten.  Solche  Wechsel  müssen,  bei  Verlust  des  wechselmäßigen  Anspruchs  gegen
die  Indossanten  und  den  Aussteller,  nach  Maßgabe  der  besonderen  im  Wechsel
enthaltenen  Bestimmung  und  in  Ermangelung  derselben  binnen  zwei  Jahren  nach
der  Ausstellung  zur  Annahme  präsentirt  werden.  Hat  ein  Indossant  auf  einen
Wechsel  dieser  Art  seinem  Indossamente  eine  besondere  Präsentationsfrist  hinzugefügt,
  so  erlischt  seine  wechselmäßige  Verpflichtung,  wenn  der  Wechsel  nicht
innerhalb  dieser  Frist  zur  Annahme  präsentirt  worden  ist.

                                                                    Artikel  20.

Wenn  die  Annahme  eines  auf  bestimmte  Zeit  nach  Sicht  gestellten  Wechsels
  nicht  zu  erhalten  ist,  oder  der  Bezogene  die  Datirung  seines  Akzeptes  verweigert,
  so  muß  der  Inhaber  bei  Verlust  des  wechselmäßigen  Anspruchs  gegen
die  Indossanten  und  den  Aussteller  die  rechtzeitige  Präsentation  des  Wechsels

                                                                                                                                            durch
        <pb n="408" />
                                                           —  386  —

durch  einen  innerhalb  der  Präsentationsfrist  (Art.  19.)  erhobenen  Protest  feststellen
  lassen.  

Der  Protesttag  gilt  in  diesem  Falle  für  den  Tag  der  Präsentation.

Ist  die  Protesterhebung  unterblieben,  so  wird  gegen  den  Akzeptanten,  welcher
  die  Datirung  seines  Akzeptes  unterlassen  hat,  die  Verfallzeit  des  Wechsels
vom  letzten  Tage  der  Präsentationsfrist  an  gerechnet.

                                           V.  Annahme  (Akzeptation).

                                                           Artikel  21.

Die  Annahme  des  Wechsels  muß  auf  dem  Wechsel  schriftlich  geschehen.

Jede  auf  dem  Wechsel  geschriebene  und  von  dem  Bezogenen  unterschriebene
Erklärung  gilt  für  eine  unbeschränkte  Annahme,  sofern  nicht  in  derselben  ausdrücklich
  ausgesprochen  ist,  daß  der  Bezogene  entweder  überhaupt  nicht  oder  nur
unter  gewissen  Einschränkungen  annehmen  wolle.

Gleichergestalt  gilt  es  für  eine  unbeschränkte  Annahme,  wenn  der  Bezogene
ohne  weiteren  Beisatz  seinen  Namen  oder  seine  Firma  auf  die  Vorderseite  des
Wechsels  schreibt.

Die  einmal  erfolgte  Annahme  kann  nicht  wieder  zurückgenommen  werden.

                                                             Artikel  22.
Der  Bezogene  kann  die  Annahme  auf  einen  Theil  der  im  Wechsel  verschriebenen
  Summe  beschränken.
Werden  dem  Akzepte  andere  Einschränkungen  beigefügt,  so  wird  der
Wechsel  einem  solchen  gleichgeachtet,  dessen  Annahme  gänzlich  verweigert  worden
ist,  der  Akzeptant  haftet  aber  nach  dem  Inhalte  seines  Akzeptes  wechselmäßig.

                                                                 Artikel  23.

Der  Bezogene  wird  durch  die  Annahme  wechselmäßig  verpflichtet,  die  von
ihm  akzeptirte  Summe  zur  Verfallzeit  zu  zahlen.

Auch  dem  Aussteller  haftet  der  Bezogene  aus  dem  Aktzepte  wechselmäßig.

Dagegen  steht  dem  Bezogenen  kein  Wechselrecht  gegen  den  Aussteller  zu.

                                                                    Artikel  24.

Ist  in  dem  Wechsel  ein  vom  Wohnorte  des  Bezogenen  verschiedener
Zahlungsort  (Art.  4.  Nr.  8.)  angegeben  (Domizilwechsel),  so  ist,  insofern  der
Wechsel  nicht  schon  ergiebt,  durch  wen  die  Zahlung  am  Zahlungsorte  erfolgen
soll,  dies  vom  Bezogenen  bei  der  Annahme  auf  dem  Wechsel  zu  bemerken.  Ist
dies  nicht  geschehen,  so  wird  angenommen,  daß  der  Bezogene  selbst  die  Zahlung
am  Zahlungsorte  leisten  wolle.

Der  Aussteller  eines  Domizilwechsels  kann  in  demselben  die  Präsentation
zur  Annahme  vorschreiben.  Die  Nichtbeobachtung  dieser  Vorschrift  hat  den  Verlust
  des  Regresses  gegen  den  Aussteller  und  die  Indossanten  zur  Folge.

                                                                                                                                         VI.  Re-
        <pb n="409" />
                                                         —  387  —

                                      VI.  Regreß  auf  Sicherstellung.
                                 1.  Wegen  nicht  erhaltener  Annahme.

                                                          Artikel  25.

Wenn  die  Annahme  eines  Wechsels  überhaupt  nicht,  oder  unter  Einschränkungen,
  oder  nur  auf  eine  geringere  Summe  erfolgt  ist,  so  sind  die  Indossanten
und  der  Aussteller  wechselmäßig  verpflichtet,  gegen  Aushändigung  des,  Mangels
Annahme  aufgenommenen  Protestes  genügende  Sicherheit  dahin  zu  leisten,  daß
die  Bezahlung  der  im  Wechsel  verschriebenen  Summe  oder  des  nicht  angenommenen
  Betrages,  sowie  die  Erstattung  der  durch  die  Nichtannahme  veranlaßten
Kosten  am  Verfalltage  erfolgen  werde.

Jedoch  sind  diese  Personen  auch  befugt,  auf  ihre  Kosten  die  schuldige
Summe  bei  Gericht  oder  bei  einer  anderen,  zur  Annahme  von  Depositen  ermächtigten
  Behörde  oder  Anstalt  niederzulegen.

                                                          Artikel  26.

Der  Remittent,  sowie  jeder  Indossatar  wird  durch  den  Besitz  des  Mangels
Annahme  aufgenommenen  Protestes  ermächtigt,  von  dem  Aussteller  und  den
übrigen  Vormännern  Sicherheit  zu  fordern  und  im  Wege  des  Wecheselprozesses
darauf  zu  klagen.

er  Regreßnehmer  ist  hierbei  an  die  Folgeordnung  der  Indossamente  und
die  einmal  getroffene  Wahl  nicht  gebunden.

Der  Beibringung  des  Wechsels  und  des  Nachweises,  daß  der  Regreßnehmer
  seinen  Nachmännern  selbst  Sicherheit  bestellt  habe,  bedarf  es  nicht.

                                                                  Artikel  27.

Die  bestellte  Sicherheit  haftet  nicht  blos  dem  Regreßnehmer,  sondern  auch
allen  übrigen  Nachmännern  des  Bestellers,  insofern  sie  gegen  ihn  den  Regreß
auf  Sicherstellung  nehmen.  Dieselben  sind  weitere  Sicherheit  zu  verlangen  nur
in  dem  Falle  berechtigt,  wenn  sie  gegen  die  Art  oder  Größe  der  bestellten  Sicherheit
  Einwendungen  zu  begründen  vermögen.

                                                                 Artikel  28.
           Die  bestellte  Sicherheit  muß  zurückgegeben  werden:
1)  sobald  die  vollständige  Annahme  des  Wechsels  nachträglich  erfolgt  ist;
2)  wenn  gegen  den  Regreßpflichtigen,  welcher  sie  bestellt  hat,  binnen  Jahresfrist,
  vom  Verfalltage  des  Wechsels  an  gerechnet,  auf  Zahlung  aus  dem
Wechsel  nicht  geklagt  worden  ist;
3)  wenn  die  Zahlung  des  Wechsels  erfolgt  oder  die  Wechselkraft  desselben
erloschen  ist.

Bundes-  Gesetzbl.  1869.                                         61                                                  2.  We-
        <pb n="410" />
                                   2.  Wegen  Unsicherheit  des  Akzeptanten.
                                                                  Artikel  29.

Ist  ein  Wechsel  ganz  oder  theilweise  angenommen  worden,  so  kann  in
Betreff  der  akzeptirten  Summe  Sicherheit  nur  gefordert  werden:

 1)  wenn  über  das  Vermögen  des  Akzeptanten  der  Konkurs  (Debiwerfahren,
Falliment)  eröffnet  worden  ist  oder  der  Akzeptant  auch  nur  seine  Zahlungen
  eingestellt  hat;

 2)  wenn  nach  Ausstellung  des  Wechsels  eine  Exekution  in  das  Vermögen
des  Akzeptanten  fruchtlos  ausgefallen  oder  wider  denselben  wegen  Erfüllung
  einer  Zahlungsverbindlichkeit  die  Vollstreckung  des  Personalarrestes
  verfügt  worden  ist.

Wenn  in  diesen  Fällen  die  Sicherheit  von  dem  Akzeptanten  nicht  geleistet
und  dieserhalb  Protest  gegen  denselben  erhoben  wird,  auch  von  den  auf  dem
Wechsel  etwa  benannten  Nothadressen  die  Annahme  nach  Ausweis  des  Protestes
  nicht  zu  erhalten  ist,  so  kann  der  Inhaber  des  Wechsels  und  jeder  Indossatar
  gegen  Auslieferung  des  Protestes  von  seinen  Vormännern  Sicherstellung
fordern.  (Art.  25—28.)  Der  bloße  Besitz  des  Wechsels  vertritt  die  Stelle
einer  Vollmacht,  in  den  Nr.  1.  und  2.  genannten  Fällen  von  dem  Akzeptanten
Sicherheitsbestellung  zu  fordern  und,  wenn  solche  nicht  zu  erhalten  ist,  Protest
erheben  zu  lassen.

                                      VII.  Erfüllung  der  Wechselverbindlichkeit.
                                                                   1.  Zahlungstag.
                                                                      Artikel  30.
Ist  in  dem  Wechsel  ein  bestimmter  Tag  als  Zahlungstag  bezeichnet,  so
tritt  die  Verfallzeit  an  diesem  Tage  ein.  Ist  die  Zahlungszeit  auf  die  Mitte
eines  Monats  gesetzt  worden,  so  ist  der  Wechsel  am  15.  dieses  Monats  fällig.

                                                                          Artikel  31.

Ein  auf  Sicht  gestellter  Wechsel  ist  bei  der  Vorzeigung  fällig.  Ein  solcher
Wechsel  muß  bei  Verlust  des  wechselmäßigen  Anspruchs  gegen  die  Indossanten
und  den  Aussteller  nach  Maaßgabe  der  besonderen  im  Wechsel  enthaltenen  Bestimmung,
  und  in  Ermangelung  derselben  binnen  zwei  Jahren  nach  der  Ausstellung
  zur  Zahlung  präsentirt  werden.  Hat  ein  Indossant  auf  einem  Wechsel
dieser  Art  seinem  Indossamente  eine  besondere  Präsentationsfrist  hinzugefügt)  so
erlischt  seine  wechselmäßige  Verpflichtung,  wenn  der  Wechsel  nicht  innerhalb  dieser
                                                     Frist  präsentirt  worden  ist.

                                                                       Artikel  32.

Bei  Wechseln,  welche  mit  dem  Ablaufe  einer  bestimmten  Frist  nach  Sicht
oder  nach  Dato  zahlbar  sind,  tritt  die  Verfallzeit  ein:

  1)  wenn  die  Frist  nach  Tagen  bestimmt  ist,  an  dem  letzten  Tage  der  Frist;
bei  Berechnung  der  Frist  wird  der  Tag,  an  welchem  der  nach  Dato
                                                                                                                                            zahl-
        <pb n="411" />
                                                                       —  389  —

zahlbare  Wechsel  ausgestellt  oder  der  nach  Sicht  zahlbare  zur  Annahme
präsentirt  ist,  nicht  mitgerechnet;

             2)  wenn  die  Frist  nach  Wochen,  Monaten,  oder  einem,  mehrere  Monate
umfassenden  Zeitraume  (Jahr,  halbes  Jahr,  Vierteljahr)  bestimmt  ist,
an  demjenigen  Tage  der  Zahlungswoche  oder  des  Zahlungsmonats,  der
durch  seine  Benennung  oder  Zahl  dem  Tage  der  Ausstellung  oder  Präsentation
  entspricht;  fehlt  dieser  Tag  in  dem  Zahlungsmonate,  so  tritt
die  Verfallzeit  am  letzten  Tage  des  Zahlungsmonats  ein.

Der  Ausdruck  „halber  Monat“  wird  einem  Zeitraume  von  15  Tagen

gleichgeachtet.  Ist  der  Wechsel  auf  einen  oder  mehrere  ganze  Monate  und  einen
halben  Monat  gestellt,  so  sind  die  15  Tage  zuletzt  zu  zählen.

                                                               Artikel  33.
Respekttage  finden  nicht  statt.

                                                                 Artikel  34.

Ist  in  einem  Lande,  in  welchem  nach  altem  Style  gerechnet  wird,  ein
im  Inlande  zahlbarer  Wechsel  nach  Dato  ausgestellt,  und  dabei  nicht  bemerkt,
daß  der  Wechsel  nach  neuem  Style  datirt  sei,  oder  ist  derselbe  nach  beiden
Stylen  datirt,  so  wird  der  Verfalltag  nach  demjenigen  Kalendertage  des  neuen
Styls  berechnet,  welcher  dem  nach  altem  Style  sich  ergebenden  Tage  der  Ausstellung
  entspricht.

                                                                  Artikel  35.

Meß-  oder  Marktwechsel  werden  zu  der  durch  die  Gesetze  des  Meß  oder
Marktortes  bestimmten  Zahlungszeit,  und  in  Ermangelung  einer  solchen  Fest.
setzung  an  dem  Tage  vor  dem  gesetzlichen  Schlusse  der  Messe  oder  des  Marktes
fällig.  Dauert  die  Messe  oder  der  Markt  nur  einen  Tag,  so  tritt  die  Verfallzeit
  des  Wechsels  an  diesem  Tage  ein.

                                                          2.  Zahlung.
                                                            Artikel  36.

Der  Inhaber  eines  indossirten  Wechsels  wird  durch  eine  zusammenhängende,
  bis  auf  ihn  hinuntergehende  Reihe  von  Indossamenten  als  Eigenthümer
des  Wechsels  legitimirt.  Das  erste  Indossament  muß  demnach  mit  dem  Namen
des  Remittenten,  jedes  folgende  Indossament  mit  dem  Namen  desjenigen  unterzeichnet
  sein,  welchen  das  unmittelbar  vorhergehende  Indossament  als  Indossatar
benennt.  Wenn  auf  ein  Blanko=Indossament  ein  weiteres  Indossament  folgt,
so  wird  angenommen,  daß  der  Aussteller  des  letzteren  den  Wechsel  durch  das
Blanko=Indossament  erworben  hat.  Ausgestrichene  Indossamente  werden  bei
Prüfung  der  Legitimation  als  nicht  geschrieben  angesehen.  Die  Echtheit  der
Indossamente  zu  prüfen,  ist  der  Zahlende  nicht  verpflichtet.

                                                             Artikel  37.  
Lautet  ein  Wechsel  auf  eine  Münzsorte,  welche  am  Zahlungsorte  keinen

Umlauf  hat,  oder  auf  eine  Rechnungswährung,  so  kann  die  Wechselsumme  nach
                                                                                                                                    61  ihrem
        <pb n="412" />
                                                            —  390  —

ihrem  Werthe  zur  Verfalleet  in  der  Landesmünze  gezahlt  werden,  sofern  nicht
der  Aussteller  durch  den  Gebrauch  des  Wortes  effektir“  oder  eines  ähnlichen
Zusatzes  die  Zahlung  in  der  im  Wechsel  benannten  Münzsorte  ausdrücklich  bestimmt
  hat.

                                                       Artikel  38.

Der  Inhaber  des  Wechsels  darf  eine  ihm  angebotene  Theilzahlung  selbst
dann  nicht  zurückweisen,  wenn  die  Annahme  auf  den  ganzen  Betrag  der  verschriebenen
  Summe  erfolgt  ist.

                                                          Artikel  39.

Der  Wechselschuldner  ist  nur  gegen  Aushändigung  des  quittirten  Wechsels
zu  zahlen  verpflichtet.  Hat  der  Wechselschuldner  eine  Theilzahlung  geleistet,  so
kann  derselbe  nur  verlangen,  daß  die  Zahlung  auf  den  Wechsel  abgeschrieben  und
ihm  Quittung  auf  einer  Abschrift  des  Wechsels  ertheilt  werde.

                                                            Artikel  40.

Wird  die  Zahlung  des  Wechsels  zur  Verfallzeit  nicht  gefordert,  so  ist  der
Akzeptant  nach  Ablauf  der  für  die  Protesterhebung  Mangels  Zahlung  bestimmten
Frist  befugt,  die  Wechselsumme  auf  Gefahr  und  Kosten  des  Inhabers  bei  Gericht
oder  bei  einer  anderen  zur  Annahme  von  Depositen  ermächtigten  Behörde  oder
Anstalt  niederzulegen.  Der  Vorladung  des  Inhabers  bedarf  es  nicht.

                                         VIII.  Regreß  Mangels  Zahlung.

                                                                Artikel  41.

Zur  Ausübung  des  bei  nicht  erlangter  Zahlung  statthaften  Regresses  gegen
den  Aussteller  und  die  Indossanten  ist  erforderlich:

             1)  daß  der  Wechsel  zur  Zahlung  präsentirt  worden  ist,  und

          2)  daß  sowohl  diese  Präsentation  als  die  Nichterlangung  der  Wahlung  durch

einen  rechtzeitig  darüber  aufgenommenen  Protest  dargethan  wird.

Die  Erhebung  des  Protestes  ist  am  Zahlungstage  zulässig,  sie  muß  aber

spätestens  am  zweiten  Werktage  nach  dem  Zahlungstage  geschehen.

                                                                 Artikel  42.

Die  Aufforderung,  keinen  Protest  erheben  zu  lassen  (ohne  Protest“,
„ohne  Kosten"“  ect.)  gilt  als  Erlaß  des  Protestes,  nicht  aber  als  Erlaß  der  Pflicht
zur  rechtzeitigen  Präsentation.  Der  Wechselverpflichtete,  von  welchem  jene  Aufforderung
  ausgeht,  muß  die  Beweislast  übernehmen,  wenn  er  die  rechtzeitig
geschehene  Präsentation  in  Abrede  stellt.  Gegen  die  Pflicht  zum  Ersatze  der  Protestkosten
  schützt  jene  Aufforderung  nicht.  «

                                                               Artikel  43.

Domizilirte  Wechsel  sind  dem  Domiziliaten,  oder  wenn  ein  solcher  nicht
benannt  ist,  dem  Bezogenen  selbst  an  demjenigen  Orte,  wohin  der  Wechsel  domizilirt
  ist,  zur  Zahlung  zu  präsentiren,  und  wenn  die  Zahlung  unterbleibt,  dort

                                                                                                                                                 zu
        <pb n="413" />
                                                                    —  391  —

zu  protestiren.  Wird  die  rechtzeitige  Protesterhebung  beim  Domigziliaten  verabsäumt,
  so  geht  dadurch  der  wechselmäßige  Anspruch  nicht  nur  gegen  den  Aussteller
  und  die  Indossanten,  sondern  auch  gegen  den  Akzeptanten  verloren.

                                                                  Artikel  44.
Zur  Erhaltung  des  Wechselrechts  gegen  den  Akzeptanten  bedarf  es,  mit
Ausnahme  des  im  Art.  43.  erwähnten  Falles,  weder  der  Präsentation  am  Zahlungstage,
  noch  der  Erhebung  eines  Protestes.

                                                                  Artikel  45.

Der  Inhaber  eines  Mangels  Zahlung  protestirten  Wechsels  ist  verpflichtet,
  seinen  unmittelbaren  Vormann  innerhalb  zweier  Tage  nach  dem  Tage  der
Protesterhebung  von  der  Nichtzahlung  des  Wechsels  schriftlich  zu  benachrichtigen,
zu  welchem  Ende  es  genügt,  wenn  das  Benachrichtigungsschreiben  innerhalb  dieser
Frist  zur  Post  gegeben  ist.  Jeder  benachrichtigte  Vormann  muß  binnen  derselben,
  vom  Tage  des  empfangenen  Berichts  zu  berechnenden  Frist  seinen  nächsten
Vormann  in  gleicher  Weise  benachrichtigen.  Der  Inhaber  oder  Indossatar,
welcher  die  Benachrichtigung  unterläßt  oder  dieselbe  nicht  an  den  unmittelbaren
Vormann  ergehen  läßt,  wird  hierdurch  den  sämmtlichen  oder  den  übersprungenen
Vormännern  zum  Ersatze  des  aus  der  unterlassenen  Benachrichtigung  entstandenen
  Schadens  verpflichtet.  Auch  verliert  derselbe  gegen  diese  Personen  den
Anspruch  auf  Zinsen  und  Kosten,  so  daß  er  nur  die  Wechselsumme  zu  fordern
berechtigt  ist.

                                                                       Artikel  46.

Kommt  es  auf  den  Nachweis  der  dem  Vormanne  rechtzeitig  gegebenen
schriftlichen  Benachrichtigung  an,  so  genügt  zu  diesem  Zwecke  der  durch  ein  Postattest
  geführte  Beweis,  daß  ein  Brief  von  dem  Betheiligten  an  den  Adressaten
an  dem  angegebenen  Tage  abgesandt  ist,  sofern  nicht  dargethan  wird,  daß  der
angekommene  Brief  einen  andern  Inhalt  gehabt  hat.  Auch  der  Tag  des  Empfanges
  der  erhaltenen  schriftlichen  Benachrichtigung  kann  durch  ein  Postattest
nachgewiesen  werden.

                                                                    Artikel  47.  "

Hat  ein  Indossant  den  Wechsel  ohne  Hinzufügung  einer  Ortsbezeichnung
weiter  begeben,  so  ist  der  Vormann  desselben  von  der  unterbliebenen  Zahlung  zu benachrichtigen.


                                                                    Artikel  48.

Jeder  Wechselschuldner  hat  das  Recht,  gegen  Erstattung  der  Wechselsumme
nebst  Zinsen  und  Kosten  die  Auslieferung  des  quittirten  Wechsels  und  des  wegen
Nichtzahlung  erhobenen  Protestes  von  dem  Inhaber  zu  fordern.

                                                                      Artikel  49.

Der  Inhaber  eines  Mangels  Zahlung  protestirten  Wechsels  kann  die
Wechselklage  gegen  alle  Wechselverpflichtete  oder  auch  nur  gegen  Einige  oder
Einen  derselben  anstellen,  ohne  dadurch  seinen  Anspruch  gegen  die  nicht  in  Anspruch
  genommenen  Verpflichteten  zu  verlieren.  Derselbe  ist  an  die  Reihenfolge
der  Indossamente  nicht  gebunden.

                                                                                                                                              Art.
        <pb n="414" />
                                                            —  392  —

                                                    Artikel  50.

Die  Regreßansprüche  des  Inhabers,  welcher  den  Wechsel  Mangels  Zahlung
hat  protestiren  lassen,  beschränken  sich  auf

  1)  die  nicht  bezahlte  Wechselsumme  nebst  sechs  Prozent  jährlicher  Zinsen

vom  Verfalltage  ab,

  2)  die  Protestkosten  und  anderen  Auslagen,

  3)  eine  Provision  von  ein  Drittel  Prozent.

Die  vorstehenden  Beträge  müssen,  wenn  der  Regreßpflichtige  an  einem
anderen  Orte  als  dem  Zahlungsorte  wohnt,  zu  demjenigen  Kurse  gezahlt  werden,
welchen  ein  vom  Zahlungsorte  auf  den  Wohnort  des  Regreßpflichtigen  gezogener
Wechsel  auf  Sicht  hat.  Besteht  am  Zahlungsorte  kein  Kurs  auf  jenen  Wohnort,
so  wird  der  Kurs  nach  demjenigen  Platze  genommen,  welcher  dem  Wohnorte
des  Regreßpflichtigen  am  nächsten  liegt.  Der  Kurs  ist  auf  Verlangen  des  Regreßpflichtigen
  durch  einen  unter  öffentlicher  Autorität  ausgestellten  Kurszettel  oder
durch  das  Attest  eines  vereideten  Mäklers  oder,  in  Ermangelung  derselben,  durch
ein  Attest  zweier  Kaufleute  zu  bescheinigen.

                                                          ·  Artikel  51.

Der  Indossant,  welcher  den  Wechsel  eingelöst  oder  als  Rimesse  erhalten
hat,  ist  von  einem  früheren  Indossanten  oder  von  dem  Aussteller  zu  fordern
berechtigt:

  1)  die  von  ihm  gezahlte  oder  durch  Rimesse  berichtigte  Summe  nebst  sechs

Prozent  jährlicher  Zinsen  vom  Tage  der  Zahlung,

  2)  die  ihm  erstandenen  Kosten,

  3)  eine  Provision  von  ein  Drittel  Prozent.

Die  vorstehenden  Beträge  müssen,  wenn  der  Regreßpflichtige  an  einem
anderen  Orte  als  der  Regreßnehmer  wohnt,  zu  demjenigen  Kurse  gezahlt  werden,
welchen  ein  vom  Wohnorte  des  Regreßnehmers  auf  den  Wohnort  des  Regreßpflichtigen
  gezogener  Wechsel  auf  Sicht  hat.  Besteht  im  Wohnorte  des  Regreßnehmers
  kein  Kurs  auf  den  Wohnort  des  Regreßpflichtigen,  so  wird  der  Kurs
nach  demjenigen  Pltze  genommen,  welcher  dem  Wohnorte  des  Regreßpflichtigen
am  nächsten  liegt.  Wegen  der  Bescheinigung  des  Kurses  kommt  die  Bestimmung
des  Artikel  50.  zur  Anwendung.

                                                              .  Artikel  52.
Durch  die  Bestimmungen  der  Artikel  50.  und  51.  Nummer  1.  und  3.
wird  bei  einem  Regresse  auf  einen  ausländischen  Ort  die  Berechnung  höherer,
dort  zulässiger  Sätze  nicht  ausgeschlossen.

                                                                    Artikel  53.

Der  Regreßnehmer  kann  über  den  Betrag  seiner  Forderung  einen  Rückwechsel
  auf  den  Regreßpflichtigen  ziehen.  Der  Forderung  treten  in  diesem  Falle
noch  die  Mäklergebuhren  für  Negozirung  des  Rückwechsels,  sowie  die  etwaigen

                                                                                                                                                Stem-
        <pb n="415" />
                                                                          —  393  —

Stempelgebühren,  hinzu.  Der  Rückwechsel  muß  auf  Sicht  zahlbar  und  unmittelbar
(a  drittura)  gestellt  werden.
                                                                  Artikel  54.
Der  Regreßpflichtige  ist  nur  gegen  Auslieferung  des  Wechsels,  des  Protestes
  und  einer  quittirten  Retourrechnung  Zahlung  zu  leisten  verbunden.

                                                                    Artikel  55.
Jeder  Indossant,  der  einen  seiner  Nachmänner  befriedigt  hat,  kann  sein
eigenes  und  seiner  Nachmänner  Indossament  ausstreichen.

                                                                     IX.  Intervention.
                                                             1.  Ehrenannahme.

                                                                       Artikel  56.

Befindet  sich  auf  einem  Mangels  Annahme  protestirten  Wechsel  eine  auf
den  Zahlungsort  lautende  Nothadresse,  so  muß,  ehe  Sicherstellung  verlangt
werden  kann,  die  Annahme  von  der  Nothadresse  gefordert  werden.  Unter  mehreren
  Nothadressen  gebührt  derjenigen  der  Vorzug,  durch  deren  Zahlung  die
meisten  Verpflichteten  befreit  werden.

                                                                     Artikel  57.
Die  Ehrenannahme  von  Seiten  einer  nicht  auf  dem  Wechsel  als  Nothadresse
  benannten  Person  braucht  der  Inhaber  nicht  zuzulassen.

                                                                     Artikel  58.

Der  Ehrenakzeptant  muß  sich  den  Protest  Mangels  Annahme  gegen
Erstattung  der  Kosten  aushändigen  und  in  einem  Anhange  zu  demselben  die
Ehrenannahme  bemerken  lassen.  Er  muß  den  Honoraten  unter  Uebersendung
des  Protestes  von  der  geschehenen  Intervention  benachrichtigen  und  diese  Benachrichtigung
  mit  dem  Proteste  innerhalb  zweier  Tage  nach  dem  Tage  der  Protesterhebung
  zur  Post  geben.  Unterläßt  er  dies,  so  haftet  er  für  den  durch  die
Unterlasung  entstehenden  Schaden.

                                                                       Artikel  59.
Wenn  der  Ehrenakzeptant  unterlassen  hat,  in  seinem  Akzepte  zu  bemerken,

zu  wessen  Ehren  die  Annahme  geschieht,  so  wird  der  Aussteller  als  Honorat
angesehen.



                                                                            Artikel  60.

Der  Ehrenakzeptant  wird  den  sämmtlichen  Nachmännem  des  Honoraten
durch  die  Annahme  wechselmäßig  verpflichtet.  Diese  Verpflichtung  erlischt,  wenn
dem  Ehrenakzeptanten  der  Wechsel  nicht  spätestens  am  zweiten  Werktage  nach
dem  Zahlungstage  zur  Zahlung  vorgelegt  wird.

                                                                                   Artikel  61.

Wenn  der  Wechsel  von  einer  Nothadresse  oder  einem  andern  Intervenienten
                                                                                                                                                        zu
        <pb n="416" />
                                                                     —  394  —

zu  Ehren  angenommen  wird,  so  haben  der  Inhaber  und  die  Nachmänner  des
Honoraten  keinen  Regreß  auf  Sicherstellung.  Derselbe  kann  aber  von  dem
Honoraten  und  dessen  Vormännern  geltend  gemacht  werden.

                                                        2.  Ehrenzahlung.
                                                               Artikel  62.

Befinden  sich  auf  dem  von  dem  Bezogenen  nicht  eingelösten  Wechsel  oder
der  Kopie  Nothadressen  oder  ein  Ehrenakzept,  welche  auf  den  Zahlungsort  lauten,
so  muß  der  Inhaber  den  Wechsel  spätestens  am  zweiten  Werktage  nach  dem
Zahlungstage  den  sämmtlichen  Nothadressen  und  dem  Ehrenakzeptanten  zur  Zahlung
  vorlegen,  und  den  Erfolg  im  Proteste  Mangels  Zahlung  oder  in  einem
Anhange  zu  demselben  bemerken  lassen.  Unterläßt  er  dies,  so  verliert  er  den
Regreß  gegen  den  Adressanten  oder  Honoraten  und  deren  Nachmänner.  Weist
der  Inhaber  die  von  einem  andern  Intervenienten  angebotene  Ehrenzahlung  zurück,
  so  verliert  er  den  Regreß  gegen  die  Nachmänner  des  Honoraten.

                                                             Artikel  63.

Dem  Ehrenzahler  muß  der  Wechsel  und  der  Protest  Mangels  Zahlung
gegen  Erstattung  der  Kosten  ausgehändigt  werden.  Er  tritt  durch  die  Ehrenahlung
  in  die  Rechte  des  Inhabers  (Art.  50.  und  52.)  gegen  den  Honoraten,
essen  Vormänner  und  den  Akzeptanten.  ·

                                                              Artikel  64.

Unter  Mehreren,  welche  sich  zur  Ehrenzahlung  erbieten,  gebührt  Demjenigen
  der  Vorzug,  durch  dessen  Zahlung  die  meisten  Wechselverpflichteten  befreit
werden.  Ein  Intervenient,  welcher  zahlt,  obgleich  aus  dem  Wechsel  oder  Proteste
ersichtlich  ist,  daß  ein  Anderer,  dem  er  hiernach  nachstehen  müßte,  den  Wechsel
einzulösen  bereit  war,  hat  keinen  Regreß  gegen  diejenigen  Indossanten,  welche
durch  Leistung  der  von  dem  Andern  angebotenen  Zahlung  befreit  worden  wären.

                                                               Artikel  65.

Der  Ehrenakzeptant,  welcher  nicht  zur  Zahlungsleistung  gelangt,  weil  der
Bezogene  oder  ein  anderer  Intervenient  bezahlt  hat,  ist  berechtigt,  von  dem
Zahlenden  eine  Provision  von  4  Prozent  zu  verlangen.

                                           X.  Vervielfältigung  eines  Wechsels.
                                                           1.  Wechselduplikate.

                                                                 Artikel  66.

Der  Aussteller  eines  gezogenen  Wechsels  ist  verpflichtet,  dem  Remittenten
auf  Verlangen  mehrere  gleichlautende  Exemplare  des  Wechsels  zu  überliefern.
Dieselben  müssen  im  Kontexte  als  Prima,  Sekunda,  Tertia  u.  s.  w.  bezeichnet
sein,  widrigenfalls  jedes  Exemplar  als  ein  für  sich  bestehender  Wechsel  (Sola-Wechsel)
  erachtet  wird.  Auch  ein  Indossatar  kann  ein  Duplikat  des  Wechsels
verlangen.  Er  muß  sich  dieserhalb  an  seinen  unmittelbaren  Vormann  wenden,

                                                                                                                                       welcher
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                                                                            —  395  —

welcher  wieder  an  seinen  Vormann  zurückgehen  muß,  bis  die  Anforderung  an
den  Aussteller  gelangt.  Jeder  Indossatar  kann  von  seinem  Vormanne  verlangen,
daß  die  früheren  Indossamente  auf  dem  Duplikate  wiederholt  werden.

                                                                        Artikel  67.

Ist  von  mehreren  ausgefertigten  Exemplaren  das  eine  bezahlt,  so  verlieren
dadurch  die  andern  ihre  Kraft.  Jedoch  bleiben  aus  den  übrigen  Exemplaren
verhaftet:

  1)  der  Indossant,  welcher  mehrere  Exemplare  desselben  Wechsels  an  verschiedene
  Personen  indossirt  hat,  und  alle  späteren  Indossanten,  deren
Unterschriften  sich  auf  den,  bei  der  Zahlung  nicht  zurückgegebenen  Exemplaren
  befinden,  aus  ihren  Indossamenten;

  2)  der  Akzeptant,  welcher  mehrere  Exemplare  desselben  Wechsels  akjeptirt
hat,  aus  den  Akzepten  auf  den  bei  der  Zahlung  nicht  zurückgegebenen
Exemplaren.

                                                                  Artikel  68.

Wer  eines  von  mehreren  Exemplaren  eines  Wechsels  zur  Annahme  versandt
  hat,  muß  auf  den  übrigen  Exemplaren  bemerken,  bei  wem  das  von  ihm
zur  Annahme  versandte  Exemplar  anzutreffen  ist.  Das  Unterlassen  dieser  Bemerkung
  entzieht  jedoch  dem  Wechsel  nicht  die  Wechselkraft.  Der  Verwahrer  des
zum  Akzepte  versandten  Exemplars  ist  verpflichtet,  dasselbe  demjenigen  auszuliefern,
der  sich  als  Indossatar  (Art.  36.)  oder  auf  andere  Weise  zur  Empfangnahme
legitimirt.
                                                                Artikel  69.

Der  Inhaber  eines  Duplikats,  auf  welchem  angegeben  ist,  bei  wem  das
zum  Aktzepte  versandte  Exemplar  sich  befindet,  kann  Mangels  Annahme  desselben
den  Regreß  auf  Sicherstellung  und  Mangels  Zahlung  den  Regreß  auf  Zahlung
nicht  eher  nehmen,  als  bis  er  durch  Protest  hat  feststellen  lassen:

  1)  daß  das  zum  Akzepte  versandte  Exemplar  ihm  vom  Verwahrer  nicht
verabfolgt  worden.  ist,  und  

  2)  daß  auch  auf  das  Duplikat  die  Annahme  oder  die  Zahlung  nicht  zu
erlangen  gewesen.

                                                            2.  Wechselkopien.

                                                                Artikel  70.

Wechselkopien  müssen  eine  Abschrift  des  Wechsels  und  der  darauf  befindlichen
  Indossamente  und  Vermerke  enthalten  und  mit  der  Erklärung:  „bis  hierher
  Abschrift  (Kopie)“  oder  mit  einer  ähnlichen  Bezeichnung  versehen  sein.  In
der  Kopie  ist  zu  bemerken,  bei  wem  das  zur  Annahme  versandte  Original  des
Wechsels  anzutreffen  ist.  Das  Unterlassen  dieses  Vermerkes  entzieht  jedoch  der
indossirten  Kopie  nicht  ihre  wechselmäßige  Kraft.

Bundes=  Gesetzbl.  1869                                                         62                                  Art.
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                                                              —  396  —

                                                        Artikel  71.
Jedes  auf  einer  Kopie  befindliche  Original-Indossament  verpflichtet  den  Indossanten
  eben  so,  als  wenn  es  auf  einem  Originalwechsel  stünde.

                                                          Artikel  72.

Der  Verwahrer  des  Originalwechsels  ist  verpflichtet,  denselben  dem  Besitzer
  einer  mit  einem  oder  mehreren  Original-Indossamenten  versehenen  Kopie
auszuliefern,  sofern  sich  derselbe  als  Indossatar  oder  auf  andere  Weise  zur
Empfangnahme  legitimirt.  Wird  der  Originalwechsel  vom  Verwahrer  nicht
ausgeliefert,  so  ist  der  Inhaber  der  Wechselkopie  nur  nach  Aufnahme  des  im
Art.  69.  Nr.  1.  erwähnten  Protestes  Regreß  auf  Sicherstellung  und  nach  Eintritt
  des  in  der  Kopie  angegebenen  Verfalltages  Regreß  auf  Zahlung  gegen
diejenigen  Indossanten  zu  nehmen  berechtigt,  deren  Original-Indossamente  auf  der
Kopie  befindlich  sind.

                                    XI.  Abhanden  gekommene  Wechsel.

                                                           Artikel  73.

Der  Eigenthümer  eines  abhanden  gekommenen  Wechsels  kann  die  Amortifation
  des  Wechsels  bei  dem  Gerichte  des  Zahlungsortes  beantragen.  Nach
Einleitung  des  Amortisationsverfahrens  kann  derselbe  vom  Akzeptanten  Zahlung
fordern,  wenn  er  bis  zur  Amortisation  des  Wechsels  Sicherheit  bestellt.  Ohne
eine  solche  Sicherheitsstellung  ist  er  nur  die  Deposition  der  aus  dem  Akzepte
schuldigen  Summe  bei  Gericht  oder  bei  einer  andern  zur  Annahme  von  Depositen
  ermächtigten  Behörde  oder  Anstalt  zu  fordern  berechtigt.

                                                             Artikel  74.

Der  nach  den  Bestimmungen  des  Art.  36.  legitimirte  Besitzer  eines  Wechsels
  kann  nur  dann  zur  Herausgabe  desselben  angehalten  werden,  wenn  er  den
Wechsel  in  bösem  Glauben  erworben  hat  oder  ihm  bei  der  Erwerbung  des
Wechsels  eine  grobe  Fahrlässigkeit  zur  Last  fällt.  «

                                                           XII.  Falsche  Wechsel.

                                                              Artikel  75.

Auch  wenn  die  Unterschrift  des  Ausstellers  eines  Wechsels  falsch  oder
verfälscht  ist,  behalten  dennoch  das  ächte  Akzept  und  die  ächten  Indossamente
die  wechselmäßige  Wirkung.

                                                              Artikel  76.

Aus  einem  mit  einem  falschen  oder  verfälschten  Akzepte  oder  Indossamente
versehenen  Wechsel  bleiben  sämmtliche  Indossanten  und  der  Aussteller,  deren
Unterschriften  ächt  sind,  wechselmäßig  verpflichtet.

                                                                                                                                   XIII.  Wech-
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                                                     XIII.  Wechselverjährung.

                                                   Artikel  77.
Der  wechselmäßige  Anspruch  gegen  den  Akzeptanten  verjährt  in  drei  Jahren
vom  Verfalltage  des  Wechsels  an  gerechnet.

                                                    Artikel  78.
Die  Regreßansprüche  des  Inhabers  (Art.  50.)  gegen  den  Aussteller  und
die  übrigen  Vormänner  verjähren:
  1)  in  3  Monaten,  wenn  der  Wechsel  in  Europa,  mit  Ausnahme  von  Island
und  den  Faröern,  zahlbar  war;
  2)  in  6  Monaten,  wenn  der  Wechsel  in  den  Küstenländern  von  Asien  und
Afrika  längs  des  Mittelländischen  und  Schwarzen  Meeres,  oder  in  den
dazu  gehörigen  Inseln  dieser  Meere  zahlbar  war;
  3)  in  18  Monaten,  wenn  der  Wechsel  in  einem  anderen  außereuropäischen
Lande  oder  in  Island  oder  den  Faröern  zahlbar  war.
Die  Verjährung  beginnt  gegen  den  Inhaber  mit  dem  Tage  des  erhobenen
Protestes.
                                                                 Artikel  79.

Die  Regreßansprüche  des  Indossanten  (Art.  51.)  gegen  den  Aussteller  und
die  übrigen  Vormänner  verjähren:

 1)  in  3  Monaten,  wenn  der  Regreßnehmer  in  Europa,  mit  Ausnahme  von

Island  und  den  Faröern,  wohnt;

  2)  in  6  Monaten,  wenn  der  Regreßnehmer  in  den  Küstenländern  von  Asien
und  Afrika  längs  des  Mittelländischen  und  Schwarzen  Meeres,  oder  in
den  dazu  gehörigen  Inseln  dieser  Meere  wohnt;

  3)  in  18  Monaten,  wenn  der  Regreßnehmer  in  einem  anderen  außereuropäischen
  Lande  oder  in  Island  oder  den  Faröern  wohnt.

Gegen  den  Indossanten  läuft  die  Frist,  wenn  er,  ehe  eine  Wechselklage
gegen  ihn  angestellt  worden,  gezahlt  hat,  vom  Tage  der  Zahlung,  in  allen
übrigen  Fällen  aber  vom  Tage  der  ihm  geschehenen  Behändigung  der  Klage
oder  Ladung.

                                                             Artikel  80.

Die  Verjährung  (Art.  77—79.)  wird  nur  durch  Behändigung  der  Klage
unterbrochen,  und  nur  in  Beziehung  auf  denjenigen,  gegen  welchen  die  Klage  gerichtet
  ist.  Jedoch  vertritt  in  dieser  Hinsicht  die  von  dem  Verklagten  geschehene
Streitverkündigung  die  Stelle  der  Klage.

                                                XIV.  Klagerecht  des  Wechselgläubigers.

                                                            Artikel  81.
Die  wechselmäßige  Verpflichtung  trifft  den  Aussteller,  Akzeptanten  und

Indossanten  des  Wechsels,  sowie  einen  Jeden,  welcher  den  Wechsel,  die  Wechsel-                                                                                                    62.
                                               ko-
        <pb n="420" />
                                                                          —  398  —

kopie,  das  Akzept  oder  das  Indossament  mitunterzeichnet  hat,  selbst  dann,  wenn
er  sich  dabei  nur  als  Bürge  (per  aval)  benannt  hat.  Die  Verpflichtung  dieser
Personen  erstreckt  sich  auf  Alles,  was  der  Wechselinhaber  wegen  Nichterfüllung
der  Wechselverbindlichkeit  zu  fordern  hat.  Der  Wechselinhaber  kann  sich  wegen
seiner  ganzen  Forderung  an  den  Einzelnen  halten;  es  steht  in  seiner  Wahl,
welchen  Wechselverpflichteten  er  zuerst  in  Anspruch  nehmen  will.

                                                              Artikel  82.

Der  Wechsselschuldner  kann  sich  nur  solcher  Einreden  bedienen,  welche  aus
dem  Wechselrechte  selbst  hervorgehen  oder  ihm  unmittelbar  gegen  den  jedesmaligen
Kläger  zustehen.

                                                       Artikel  83.

Ist  die  wechselmäßige  Verbindlichkeit  des  Ausstellers  oder  des  Akzeptanten
durch  Verjährung  oder  dadurch,  daß  die  zur  Erhaltung  des  Wechselrechts  gesetzlich
  vorgeschriebenen  Handlungen  verabsäumt  sind,  erloschen,  so  bleiben  dieselben
dem  Inhaber  des  Wechsels  nur  soweit,  als  sie  sich  mit  dessen  Schaden  bereichern
würden,  verpflichtet.  Gegen  die  Indossanten,  deren  wechselmäßige  Verbindlichkeit
erloschen  ist,  findet  ein  solcher  Anspruch  nicht  statt.


                                             XV.  Ausländische  Gesetzgebung.

                                                           Artikel  84.

Die  Fähigkeit  eines  Ausländers,  wechselmäßige  Verpflichtungen  zu  übernehmen,
  wird  nach  den  Gesetzen  des  Staates  beurtheilt,  welchem  derselbe  angehört.
  Jedoch  wird  ein  nach  den  Gesetzen  seines  Vaterlandes  nicht  wechselfähiger
Ausländer  durch  Uebernahme  von  Wechselverbindlichkeiten  im  Inlande  verpflichtet,
insofern  er  nach  den  Gesetzen  des  Inlandes  wechselfähig  ist.

                                                          Artikel  85.

Die  wesentlichen  Erfordernisse  eines  im  Auslande  ausgestellten  Wechsels,
sowie  jeder  anderen  im  Auslande  ausgestellten  Wechselerklärung,  werden  nach
den  Gesetzen  des  Ortes  beurtheilt,  an  welchem  die  Erklärung  erfolgt  ist.  Entsprechen
  jedoch  die  im  Auslande  geschehenen  Wechselerklärungen  den  Anforderungen
  des  inländischen  Gesetzes,  so  kann  daraus,  daß  sie  nach  ausländischen
Gesetzen  mangelhaft  sind,  kein  Einwand  gegen  die  Rechtsverbindlichkeit  der  später
im  Inlande  auf  den  Wechsel  gesetzten  Erklärungen  entnommen  werden.  Ebenso
haben  Wechselerklärungen,  wodurch  sich  ein  Inländer  einem  anderen  Inländer
im  Auslande  verpflichtet,  Wechselkraft,  wenn  sie  auch  nur  den  Anforderungen
der  inländischen  Gesetzgebung  entsprechen.

                                                                    Artikel  86.

Ueber  die  Form  der  mit  einem  Wechsel  an  einem  ausländischen  Platze
zur  Ausübung  oder  Erhaltung  des  Wechselrechts  vorzunehmenden  Handlungen
entscheidet  das  dort  geltende  Recht.

                                                                                                                                                   XVI.  Pro-
        <pb n="421" />
                                                             —  399  —

                                                   XVI.  Protest.

                                                       Artikel  87.

Jeder  Protest  muß  durch  einen  Notar  oder  einen  Gerichtsbeamten  aufgenommen
  werden.  Der  Zuziehung  von  Zeugen  oder  eines  Protvokollführers
bedarf  es  dabei  nicht.

                                                      Artikel  88.

Der  Protest  muß  enthalten:

  1)  eine  wörtliche  Abschrift  des  Wechsels  oder  der  Kopie  und  aller  darauf
befindlichen  Indossamente  und  Bemerkungen;

  2)  den  Namen  oder  die  Firma  der  Personen,  für  welche  und  gegen  welche
der  Protest  erhoben  wird;

  3)  das  an  die  Person,  gegen  welche  protestirt  wird,  gestellte  Begehren,  ihre
Antwort  oder  die  Bemerkung,  daß  sie  keine  gegeben  habe  oder  nicht  anzutreffen
  gewesen  sei;

  4)  die  Angabe  des  Ortes,  sowie  des  Kalendertages,  Monats  und  Jahres,
an  welchem  die  Aufforderung  (Nr.  3.)  geschehen  oder  ohne  Erfolg  versucht
  worden  ist;

  5)  im  Falle  einer  Ehrenannahme  oder  einer  Ehrenzahlung  die  Erwähnung
von  wem,  für  wen  und  wie  sie  angeboten  und  geleistet  wird;

  6)  die  Unterschrift  des  Notars  oder  des  Gerichtsbeamten,  welcher  den  Protest
  aufgenommen  hat,  mit  Beifügung  des  Amtssiegels.

                                                                    Artikel  89.

Muß  eine  wechselrechtliche  Leistung  von  mehreren  Personen  verlangt
werden,  so  ist  über  die  mehrfache  Aufforderung  nur  eine  Protesturkunde
erforderlich.

                                                                          Artikel  90.

Die  Notare  und  Gerichtsbeamten  sind  schuldig,  die  von  ihnen  aufgenommenen
  Proteste  nach  deren  ganzen  Inhalte  Tag  für  Tag  und  nach  Ordnung
des  Datums  in  ein  besonderes  Register  einzutragen,  das  von  Blatt  zu  Blatt
mit  fortlaufenden  Zahlen  versehen  ist.


            XVII.  Ort  und  Zeit  für  die  Präsentation  und  andere  im  Wechsel-                                           Verkehre
  vorkommende  Handlungen.

                                                                       Artikel  91.

Die  Präsentation  zur  Annahme  oder  Zahlung,  die  Protesterhebung,  die
Abforderung  eines  Wechselduplikats,  sowie  alle  sonstigen,  bei  einer  bestimmten
Person  vorzunehmenden  Akte  müssen  in  deren  Geschäftslokal,  und  in  Ermangelung
  eines  solchen,  in  deren  Wohnung  vorgenommen  werden.  An  einem
anderen  Orte,  z.  B.  an  der  Börse,  kann  dies  nur  mit  beiderseitigem  Einverständnisse
  geschehen.  Daß  das  Geschäftslokal  oder  die  Wohnung  nicht  zu  er-                                                                                                                                                mit-
        <pb n="422" />
                                                                              —  400  —

mitteln  sei,  ist  erst  dann  als  festgestellt  anzunehmen,  wenn  auch  eine  dieserhalb
bei  der  Polizeibehörde  des  Orts  geschehene  Nachfrage  des  Notars  oder  des
Gerichtsbeamten  fruchtlos  geblieben  ist,  welches  im  Proteste  bemerkt  werden
  muß.

                                                                                 Artikel  92.

Verfällt  der  Wechsel  an  einem  Sonntage  oder  allgemeinen  Feiertage,  so
ist  der  nächste  Werktag  der  Zahlungstag.  Auch  die  Herausgabe  eines  Wechhsel-Duplikats,
  die  Erklärung  über  die  Annahme,  sowie  jede  andere  Handlung,
können  nur  an  einem  Werktage  gefordert  werden.  Fällt  der  Zeitpunkt,  in  welchem
  die  Vornahme  einer  der  vorstehenden  Handlungen  spätestens  gefordert
werden  mußte,  auf  einen  Sonntag  oder  allgemeinen  Feiertag,  so  muß  diese
Handlung  am  nächsten  Werktage  gefordert  werden.  Dieselbe  Bestimmung  findet
auch  auf  die  Protesterhebung  Anwendung.

                                                                           Artikel  93.

Bestehen  an  einem  Wechselplatze  allgemeine  Zahltage  (Kassirtage),  so
braucht  die  Zahlung  eines  zwischen  den  Zahltagen  fällig  gewordenen  Wechsels
erst  am  nächsten  Zahltage  geleistet  zu  werden,  sofern  nicht  der  Wechsel  auf  Sicht
lautet.  Die  im  Artikel  41.  für  die  Aufnahme  des  Protestes  Mangels  Zahlung
bestimmte  Frist  darf  jedoch  nicht  überschritten  werden.


                                                 XVIII.  Mangelhafte  Unterschriften.

                                                                             Artikel  94.

Wechselerklärungen,  welche  statt  des  Namens  mit  Kreuzen  oder  anderen
Zeichen  vollzogen  sind,  haben  nur  dann,)  wenn  diese  Zeichen  gerichtlich  oder
notariell  beglaubigt  worden,  Wechselkraft.  -

                                                                          Artikel  95.

Wer  eine  Wechselerklärung  als  Bevollmächtigter  eines  Anderen  unterzeichnet,
  ohne  dazu  Vollmacht  zu  haben,  haftet  persönlich  in  gleicher  Weise,  wie
der  angebliche  Machtgeber  gehaftet  haben  würde,  wenn  die  Vollmacht  ertheilt  gewesen
  wäre.  Dasselbe  gilt  von  Vormündern  und  anderen  Vertretern,  welche  mit
Ueberschreitung  ihrer  Befugnisse  Wechselerklärungen  ausstellen.

                                                               Dritter  Abschnitt.
                                                           Von  eigenen  Wechseln.

                                                                        Artikel  96.

Die  wesentlichen  Erfordernisse  eines  eigenen  (trockenen)  Wechsels  sind:

   1)  die  in  den  Wechsel  selbst  aufzunehmende  Bezeichnung  als  Wechsel,  oder,
wenn  der  Wechsel  in  einer  fremden  Sprache  ausgestellt  ist,  ein  jener  Bezeichnung
  entsprechender  Ausdruck  in  der  fremden  Sprache;  

.                                                                                                                                       2)      ect
        <pb n="423" />
                                                                                —  401  —

  2)  die  Angabe  der  zu  zahlenden  Geldsumme;
  3)  der  Name  der  Person  oder  die  Firma,  an  welche  oder  an  deren  Order
der  Aussteller  Zahlung  leisten  will;
  4)  die  Bestimmung  der  Zeit,  zu  welcher  gezahlt  werden  soll  (Art.  4.
       Nr.  4.)
  5)  die  Unterschrift  des  Ausstellers  mit  seinem  Namen  oder  seiner  Firma;
  6)  die  Angabe  des  Ortes,  Monatstages  und  Jahres  der  Ausstellung.


                                                                    Artikel  97.
Der  Ort  der  Ausstellung  gilt  für  den  eigenen  Wechsel,  in  sofern  nicht
ein  besonderer  Zahlungsort  angegeben  ist,  als  Zahlungsort  und  zugleich  als
Wohnort  des  Ausstellers.

                                                                         Artikel  98.
Nachstehende,  in  diesem  Gesetze  für  gezogene  Wechsel  gegebene  Vorschriften
gelten  auch  für  eigene  Wechsel:

  1)  die  Art.  5.  und  7.  über  die  Form  des  Wechsels

  2)  die  Art.  9—17.  über  das  Indossament;

  3)  die  Art.  19.  und  20.  über  die  Präsentation  der  Wechsel  auf  eine  Zeit
nach  Sicht  mit  der  Maaßgabe,  daß  die  Präsentation  dem  Aussteller
geschehen  muß;

  4)  der  Art.  29.  über  den  Sicherheitsregreß  mit  der  Maaßgabe,  daß  derselbe
  im  Falle  der  Unsicherheit  des  Ausstellers  stattfindet;

  5)  die  Art.  30—40.  über  die  Zahlung  und  die  Befugniß  zur  Deposition
des  fälligen  Wechselbetrages  mit  der  Maaßgabe,  daß  letztere  durch  den
Aussteller  geschehen  kann;

  6)  die  Art.  41.  und  42.,  sowie  die  Art.  45—55.  über  den  Regreß  Mangels
Zahlung  gegen  die  Indossanten)

 7)  die  Art.  62—65.  über  die  Ehrenzahlung;

  8)  die  Art.  70—72.  über  die  Kopien;

 9)  die  Art.  73—76.  über  abhanden  gekommene  und  falsche  Wechsel  mit
der  Maaßgabe,  daß  im  Falle  des  Art.  73.  die  Zahlung  durch  den  Aussteller
  erfolgen  muß;

  10)  die  Art.  78—96.  über  die  allgemeinen  Grundsätze  der  Wechselverjährung,
  die  Verjährung  der  Regreßansprüche  gegen  die  Indossanten,  das
Klagerecht  des  Wechselgläubigers,  die  ausländischen  Wechselgesetze,  den
Protest,  den  Ort  und  die  Zeit  für  die  Präsentation  und  andere  im
Wechselverkehre  vorkommende  Handlungen,  sowie  über  mangelhafte
Unterschriften.

                                                                          Artikel  99.
Eigene  domizilirte  Wechsel  sind  dem  Domiziliaten  oder,  wenn  ein  solcher

nicht  benannt  ist,  dem  Aussteller  selbst  an  demjenigen  Orte,  wohin  der  Wechsel
                                                                                                                                               do-
        <pb n="424" />
                                                               —  402  —

domizilirt  ist,  zur  Zahlung  zu  präsentiren  und,  wenn  die  Zahlung  unterbleibt,
dort  zu  protestiren.  Wird  die  rechtzeitige  Protesterhebung  beim  Domiziliaten
verabsäumt,  so  geht  dadurch  der  wechselmäßige  Anspruch  gegen  den  Aussteller
und  die  Indossanten  verloren.

                                                              Artikel  100.

Der  wechselmäßige  Anspruch  gegen  den  Aussteller  eines  eigenen  Wechsels
verjährt  in  drei  Jahren,  vom  Verfalltage  des  Wechsels  an  gerechnet.

             Anlage  B.

               Die  Nürnberger  Novellen,  betreffend  die  Ergänzung
                          und  Erläuterung  der  Allgemeinen  Deutschen
                                                  Wechselordnung.

1)  Dem  ersten  Absatze  des  Artikels  2.  wird  folgender  Zusatz  beigefügt:
„Dem  Wechselgläubiger  ist  gestattet,  neben  der  Exekution  gegen
die  Person  seines  Schuldners  gleichzeitig  die  Exekution  in  dessen  Vermögen
  zu  suchen.“
2)  Der  dritte  Absatz  des  Artikels  2.  wird  in  nachstehender  Weise  gefaßt:
„Den  Landesgesetzen  bleibt  vorbehalten,  die  Vollstreckung  des

Wechselarrestes  auch  noch  auszuschließen:

a)  gegen  die  Mitglieder  der  Ständeversammlung  während  der  Dauer
der  letzteren,

b)  gegen  Offiziere  und  Soldaten,  Auditeure  und  Militairärzte  und
sonstige  Militairbeamte,  so  lange  sie  sich  im  aktiven  Dienste  befinden,


e)  gegen  Zivilstaatsdiener  im  aktiven  Dienste,

d)  gegen  ordinirte  Geistliche,

e)  gegen  den  Schiffer,  die  Schiffsmannschaft,  sowie  alle  übrigen  auf
dem  Schiffe  angestellten  Personen,  wenn  das  Seeschiff  zum  Abgehen
  fertig  (segelfertig)  ist,

                                                                                                                              f)               wenn
        <pb n="425" />
                                                                —  403  —

  f)  wenn  über  das  Vermögen  des  Schuldners  der  Konkurs  eröffnet,
oder  der  Schuldner  zur  Güterabtretung  zugelassen  worden  ist,
wegen  der  früher  entstandenen  Forderungen,  und

 g)  wenn  der  Schuldarrest  wenigstens  ein  Jahr  hindurch  vollstreckt
worden  ist,  wegen  der  früheren  Forderungen  desjenigen  Gläubigers,
welcher  den  Arrest  beantragt  hat,  sofern  derselbe  nicht  nachweist,
daß  dem  Schuldner  Befriedigungsmittel  zu  Gebote  stehen.“

3)  Im  Artikel  4.  Nr.  4.  wird  nach  den  Worten  „die  Zahlungszeit  kann“
eingeschaltet:
„für  die  gesammte  Geldsumme  nur  eine  und  dieselbe  sein  und.“

4)  Dem  Artikel  7.  wird  folgender  Zusatz  beigefügt:
  „Das  in  einem  Wechsel  enthaltene  Zinsversprechen  gilt  als  nicht
geschrieben.“

5)  Dem  ersten  Absatz  des  Artikels  18.  wird  als  Zusatz  beigefügt:
„Eine  entgegenstehende  Uebereinkunft  hat  keine  wechselrechtliche
Wirkung.“

6)  Am  Schluß  des  Artikels  29.  wird  hinzugefügt:

,  Der  Wechselinhaber  ist  berechtigt,  in  den  Nr.  1.  und  2.  genannten
Fällen  auch  von  dem  Aktzepanten  im  Wege  des  Wechselprozesses
Sicherheitsbestellung  zu  fordern.“

7)  Dem  Artikel  30.  wird  folgender  Zusatz  beigefügt:

„Ist  die  Zahlungszeit  auf  Anfang  oder  ist  sie  auf  Ende  eines
Monats  gesetzt  worden,  so  ist  darunter  der  erste  oder  letzte  Tag  des
Monats  zu  verstehen.“

8)  Dem  Artikel  99.  wird  als  Zusatz  beigefügt:

„Bei  nicht  domizilirten  eigenen  Wechseln  bedarf  es  zur  Erhaltung
des  Wechselrechtes  gegen  den  Aussteller  weder  der  Präsentation  am
Zahlungstage,  noch  der  Erhebung  eines  Protestes.“

Bundes=Gesetzbl.  1809.                                                                63                                            An-
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                                                  —  404  —
   Anlage  C.

                           Allgemeines  Deutsches  Handelzgesetzbuch.

                                              Allgemeine  Gestimmungen.

                                                           Artikel  1.

In  Handelssachen  kommen,  insoweit  dieses  Gesetzbuch  keine  Bestimmungen
  enthält,  die  Handelsgebräuche  und  in  deren  Ermangelung  das  allgemeine
bürgerliche  Recht  zur  Anwendung.

                                                            Artikel  2.
An  den  Bestimmungen  der  Deutschen  Wechsel-Ordnung  wird  durch  dieses
Gesetzbuch  nichts  geändert.
                                                             Artikel  3.
Wo  dieses  Gesetzbuch  von  dem  Handelsgerichte  spricht,  tritt  in  Ermangelung
eines  besonderen  Handelsgerichts  das  gewöhnliche  Gericht  an  dessen  Stelle.

                                                             Erstes  Buch.
                                                    Vom  Handelsstande.

                                                        Erster  Titel.
                                                        Von  Kaufleuten.

                                                            Artikel  4.

Als  Kaufmann  im  Sinme  dieses  Gesetzbuchs  ist  anzusehen,  wer  gewerbemäßig
  Handelsgeschäfte  betreibt.               

                                                               Artikel  5.

Die  in  Betreff  der  Kaufleute  gegebenen  Bestimmungen  gelten  in  gleicher
Weise  in  Betreff  der  Handelsgesellschaften,  insbesondere  auch  der  Aktiengesellschaften,
  bei  welchen  der  Gegenstand  des  Unternehmens  in  Handelsgeschäften
besteht.

Dieselben  gelten  auch  in  Betreff  der  öffentlichen  Banken  in  den  Grenzen
ihres  Handelsbetriebs,  unbeschadet  der  für  sie  bestehenden  Verordnungen.

                                                              Artikel  6.

Eine  Frau,  welche  gewerbemäßig  Handelsgeschäfte  betreibt  (Handelsfrau),
hat  in  dem  Handelsbetriebe  alle  Rechte  und  Pflichten  eines  Kaufmanns.
                                                                                                                                                Die-
        <pb n="427" />
                                                                   —  405  —

Dieselbe  kann  sich  in  Betreff  ihrer  Handelsgeschäfte  auf  die  in  den  einzelnen
  Staaten  geltenden  Rechtswohlthaten  der  Frauen  nicht  berufen.

Es  macht  hierbei  keinen  Unterschied,  ob  sie  das  Handelsgewerbe  allein
oder  in  Gemeinschaft  mit  Anderen,  ob  sie  dasselbe  in  eigener  Person  oder  durch
einen  Prokuristen  betreibt.

                                                              Artikel  7.

Eine  Ehefrau  kann  ohne  Einwilligung  ihres  Ehemannes  nicht  Handelsfrau
  sein.

Es  gilt  als  Einwilligung  des  Mannes,  wenn  die  Frau  mit  Wissen  und
ohne  Einspruch  desselben  Handel  treibt.

Die  Ehefrau  eines  Kaufmanns,  welche  ihrem  Ehemanne  nur  Beihülfe  in
dem  Handelsgewerbe  leistet,  ist  keine  Handelsfrau.

                                                                  Artikel  8.

Eine  Ehefrau,  welche  Handelsfrau  ist,  kann  sich  durch  Handelsgeschäfte
gültig  verpflichten,  ohne  daß  es  zu  den  einzelnen  Geschäften  einer  besonderen
Einwilligung  ihres  Ehemannes  bedarf.

Sie  haftet  für  die  Handelsschulden  mit  ihrem  ganzen  Vermögen,  ohne
Rücksicht  auf  die  Verwaltungsrechte  und  den  Nießbrauch  oder  die  sonstigen,  an
diesem  Vermögen  durch  die  Ehe  begründeten  Rechte  des  Ehemannes.  Es  haftet
auch  das  gemeinschaftliche  Vermögen,  soweit  Gütergemeinschaft  besteht;  ob  zugleich
der  Ehemann  mit  seinem  persönlichen  Vermögen  haftet,  ist  nach  den  Landesgesetzen zu beurtheilen.
  

                                                                Artikel  9.

Eine  Handelsfrau  kann  in  Handelssachen  selbstständig  vor  Gericht  auftreten;

  es  macht  keinen  Unterschied,  ob  sie  unverheirathet  oder  verheirathet  ist.

                                                                 Artikel  10.

Die  Bestimmungen,  welche  dieses  Gesetzbuch  über  die  Firmen,  die  Handelsbücher
  und  die  Prokura  enthält,  finden  auf  Höker,  Trödler,  Hausirer  und  dergleichen
  Handelsleute  von  geringem  Gewerbebetriebe,  ferner  auf  Wirthe,  gewöhnliche
  Fuhrleute,  gewöhnliche  Schiffer,  und  Personen,  deren  Gewerbe  nicht  über
den  Umfang  des  Handwerksbetriebes  hinausgeht,  keine  Anwendung.  Den  Landesgesetzen
  bleibt  vorbehalten,  im  Falle  es  erforderlich  erscheint,  diese  Klassen  genauer
festzustellen.

Vereinigungen  zum  Betriebe  eines  Handelsgewerbes,  auf  welches  die
bezeichneten  Bestimmungen  keine  Anwendung  finden,  gelten  nicht  als  Handelsgesellschaften.


Den  Landesgesetzen  bleibt  vorbehalten,  zu  verordnen,  daß  die  bezeichneten
Bestimmungen  auch  noch  für  andere  Klassen  von  Kaufleuten  ihres  Staatsgebiets
keine  Anwendung  finden  sollen.  Ebenso  können  sie  aber  auch  verordnen,  daß
diese  Bestimmungen  auf  einzelne  der  genannten  Klassen,  oder  daß  sie  auf  alle
Kaufleute  ihres  Staatsgebiets  Anwendung  finden  sollen.

                                                                   Artikel  11.
Durch  die  Landesgesetze,  welche  in  gewerbepolizeilicher  oder  gewerbesteuer-                                                                                                                    63
  ·                          licher
        <pb n="428" />
                                                                            —  406  —

licher  Beziehung  Erfordernisse  zur  Begründung  der  Eigenschaft  eines  Kaufmanns
oder  besonderer  Klassen  von  Kaufleuten  aufstellen,  wird  die  Anwendung  der
Bestimmungen  dieses  Gesetzbuchs  nicht  ausgeschlossen;  ebenso  werden  jene  Gesetze
durch  dieses  Gesetzbuch  nicht  berührt.

                                                          Zweiter  Titel.
                                                   Von  dem  Handelsregister.

                                                                  Artikel  12.

Bei  jedem  Handelsgerichte  ist  ein  Handelsregister  zu  führen,  in  welches
die  in  diesem  Gesetzbuche  angeordneten  Eintragungen  aufzunehmen  sind.

Das  Handelsregister  ist  öffentlich.  Die  Einsicht  desselben  ist  während  der
gewöhnlichen  Dienststunden  einem  Jeden  gestattet.  Auch  kann  von  den  Eintragungen
  gegen  Erlegung  der  Kosten  eine  Abschrift  gefordert  werden,  die  auf
Verlangen  zu  beglaubigen  ist.

                                                                 Artikel  13.

Die  Eintragungen  in  das  Handelsregister  sind  von  dem  Handelsgerichte,
sofern  nicht  in  diesem  Gesetzbuche  in  einzelnen  Fällen  ausdrücklich  ein  Anderes
bestimmt  ist,  nach  ihrem  ganzen  Inhalte  durch  eine  oder  mehrere  Anzeigen  in
öffentlichen  Blättern  ohne  Verzug  bekannt  zu  machen.

                                                                  Artikel  14.

Jedes  Handelsgericht  hat  für  seinen  Bezirk  alljährlich  im  Monat  Dezember
die  öffentlichen  Blätter  zu  bestimmen,  in  welchen  im  Laufe  des  nächstfolgenden
Jahres  die  im  Artikel  13.  vorgeschriebenen  Bekanntmachungen  erfolgen  sollen.
Der  Beschluß  ist  in  einem  oder  mehreren  öffentlichen  Blättern  bekannt  zu  machen.

Wenn  eines  der  bestimmten  Blätter  im  Laufe  des  Jahres  zu  erscheinen
aufhört,  so  hat  das  Gericht  ein  anderes  Blatt  an  dessen  Stelle  zu  bestimmen
und  öffentlich  bekannt  zu  machen.

Inwiefern  die  Gerichte  bei  der  Wahl  der  zu  bestimmenden  Blätter  an
Weisungen  höherer  Behörden  gebunden  sind,  ist  nach  den  Landesgesetzen  zu
beurtheilen.

                                                                          Dritter  Titel.
                                                            Von  Handelsfirmen.

                                                                        Artikel  15.
Die  Firma  eines  Kaufmanns  ist  der  Name,  unter  welchem  er  im  Handel
seine  Geschäfte  betreibt  und  die  Unterschrift  abgiebt.

                                                                   Artikel  16.

Ein  Kaufmann,  welcher  sein  Geschäft  ohne  Gesellschafter  oder  nur  mit
                                                                                                                                        einem
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                                                                                —  407  —

einem  stillen  Gesellschafter  betreibt,  darf  nur  seinen  Familiennamen  (bürgerlichen
Namen)  mit  oder  ohne  Vornamen  als  Firma  führen.

Er  darf  der  Firma  keinen  Zusatz  beifügen,  welcher  ein  Gesellschaftsverhältniß
  andeutet.  Dagegen  sind  andere  Zusätze  gestattet,  welche  zur  näheren
Bezeichnung  der  Person  oder  des  Geschäfts  dienen.

                                                                        Artikel  17.

Die  Firma  einer  offenen  Handelsgesellschaft  muß,  wenn  in  dieselbe  nicht
die  Namen  sämmtlicher  Gesellschafter  ausgenommen  sind,  den  Namen  wenigstens
eines  der  Gesellschafter  mit  einem  das  Vorhandensein  einer  Gesellschaft  andeuten den Zusatze enthalten.
    

  Die  Firma  einer  Kommanditgesellschaft  muß  den  Namen  wenigstens  eines
persönlich  haftenden  Gesellschafters  mit  einem  das  Vorhandensein  einer  Gesellschaft andeutenden Zusatze enthalten.
    

Die  Namen  anderer  Personen,  als  der  persönlich  haftenden  Gesellschafter,
dürfen  in  die  Firma  einer  Handelsgesellschaft  nicht  aufgenommen  werden)  auch
darf  sich  keine  offene  Handelsgesellschaft  oder  Kommanditgesellschaft  als  Aktiengesellschaft
  bezeichnen,  selbst  wenn  das  Kapital  der  Kommanditisten  in  Aktien

zerlegt  ist.
                                                                  Artikel  18.

Die  Firma  einer  Aktiengesellschaft  muß  in  der  Regel  von  dem  Gegenstande
ihrer  Unternehmung  entlehnt  sein.

Der  Name  von  Gesellschaftern  oder  anderen  Personen  darf  in  die  Firma
nicht  ausgenommen  werden.

                                                                      Artikel  19.

Jeder  Kaufmann  ist  verpflichtet,  seine  Firma  bei  dem  Handelsgerichte,  in
dessen  Bezirk  seine  Handelsniederlassung  sich  befindet,  Behufs  der  Eintragung  in
das  Handelsregister  anzumelden;  er  hat  dieselbe  nebst  seiner  persönlichen  Unterschrift
  vor  dem  Handelsgerichte  zu  zeichnen  oder  die  Zeichnung  derselben  in
beglaubigter  Form  einzureichen.

                                                                     Artikel  20.

Jede  neue  Firma  muß  sich  von  allen  an  demselben  Orte  oder  in  derselben
Gemeinde  bereits  bestehenden  und  in  das  Handelsregister  eingetragenen  Firmen
deutlich  unterscheiden.

Hat  ein  Kaufmann  mit  einem  in  das  Handelsregister  bereits  eingetragenen
Kaufmann  gleiche  Vor=  und  Familiennamen,  und  will  auch  er  sich  derselben  als
seiner  Firma  bedienen,  so  muß  er  dieser  einen  Zusatz  beifügen,  durch  welchen
sich  dieselbe  von  der  bereits  eingetragenen  Firma  deutlich  unterscheidet.

                                                                         Artikel  21.

Die  Firma  muß  auch  für  die  an  einem  anderen  Orte  oder  in  einer
anderen  Gemeinde  errichtete  Zweigniederlassung  bei  dem  für  die  letztere  zuständigen
Handelsgerichte  angemeldet  werden.

Besteht  an  dem  Orte  oder  in  der  Gemeinde,  wo  die  Zweigniederlassung

                                                                                                                                                           er-
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                                                                        —  408  —

errichtet  wird,  bereits  eine  gleiche  Firma    so  muß  der  Firma  ein  Zusatz  beigefügt
werden,  durch  welchen  sie  sich  von  jener  bereits  vorhandenen  Firma  deutlich
unterscheidet.

Die  Eintragung  bei  dem  Handelsgerichte  der  Zweigniederlassung  findet
nicht  statt,  bevor  nachgewiesen  ist,  daß  die  Eintragung  bei  dem  Handelsgerichte
der  Hauptniederlassung  geschehen  ist.

                                                             Artikel  22.

Wer  ein  bestehendes  Handelsgeschäft  durch  Vertrag  oder  Erbgang  erwirbt,
kann  dasselbe  unter  der  bisherigen  Firma  mit  oder  ohne  einen  das  Nachfolgeverhältniß
  andeutenden  Zusatz  fortführen,  wenn  der  bisherige  Geschäftsinhaber
oder  dessen  Erben  oder  die  etwaigen  Miterben  in  die  Fortführung  der  Firma
ausdrücklich  willigen.

                                                         Artikel  23.

Die  Veräußerung  einer  Firma  als  solcher,  abgesondert  von  dem  Handelsgeschäft,

  für  welches  sie  bisher  geführt  wurde,  ist  nicht  zulässig.

                                                            Artikel  24.

Wenn  in  ein  bestehendes  Handelsgeschäft  Jemand  als  Gesellschafter  eintritt,
  oder  wenn  ein  Gesellschafter  zu  einer  Handelsgesellschaft  neu  hinzutritt  oder
aus  einer  solchen  austritt,  so  kann,  ungeachtet  dieser  Veränderung,  die  ursprüngliche
  Firma  fortgeführt  werden.

Jedoch  ist  beim  Austreten  eines  Gesellschafters  dessen  ausdrückliche  Einwilligung
  in  die  Fortführung  der  Firma  erforderlich,  wenn  sein  Name  in  der
Firma  enthalten  ist.

                                                              Artikel  25.

Wenn  die  Firma  geändert  wird  oder  erlischt,  oder  wenn  die  Inhaber  der
Firma  sich  ändern,  so  ist  dies  nach  den  Bestimmungen  des  Artikels  19.  bei  dem
Handelsgerichte  anzumelden.

Ist  die  Aenderung  oder  das  Erlöschen  nicht  in  das  Handelsregister  eintragen

  und  öffentlich  bekannt  gemacht,  so  kann  derjenige,  bei  welchem  jene
Thatsachen  eingetreten  sind,  dieselben  einem  Dritten  nur  insofern  entgegensetzen,
als  er  beweist,  daß  sie  dem  letzteren  bekannt  waren.

Ist  die  Eintragung  und  Bekanntmachung  geschehen,  so  muß  ein  Dritter
die  Aenderung  oder  das  Erlöschen  gegen  sich  gelten  lassen,  sofern  nicht  die  Umstände
  die  Annahme  begründen,  daß  er  diese  Thatsachen  weder  gekannt  habe,
noch  habe  kennen  müssen.

                                                                          Artikel  26.

Das  Handelsgericht  hat  die  Betheiligten  zur  Befolgung  der  Vorschriften
  der  Artikel  19.  21.  und  25.  vom  Amtswegen  durch  Ordnungsstrafen  an.
zuhalten.

In  gleicher  Weise  hat  es  gegen  diejenigen  einzuschreiten,  welche  sich  einer
nach  den  Vorschriften  dieses  Titels  ihnen  nicht  zustehenden  Firma  bedienen.

                                                                                                                                                          Art.
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                                                                          —  409  —

                                                                 Artikel  27.

Wer  durch  den  unbefugten  Gebrauch  einer  Firma  in  seinen  Rechten  verletzt
  ist,  kanmn  den  Unberechtigten  auf  Unterlassung  der  weiteren  Führung  der
Firma  und  auf  Schadensersatz  belangen.

Ueber  das  Vorhandensein  und  die  Höhe  des  Schadens  entscheidet  das
Handelsgericht  nach  seinem  freien  Ermessen.

Das  Handelsgericht  kann  die  Veröffentlichung  des  Erkenntnisses  auf  Kosten
des  Verurtheilten  verordnen.

                                                          Vierter  Titel.
                                               Von  den  Handelsbüchern.

                                                                 Artikel  28.
Jeder  Kaufmann  ist  verpflichtet,  Bücher  zu  führen,  aus  welchen  seine
Handelsgeschäfte  und  die  Lage  seines  Vermögens  vollständig  zu  ersehen  sind.
Er  ist  verpflichtet,  die  empfangenen  Handelsbriefe  aufzubewahren  und  eine
Abschrift  (Kopie  oder  Abdruck)  der  abgesandten  Handelsbriefe  zurückzubehalten  und
nach  der  Zeitfolge  in  ein  Kopirbuch  einzutragen.


                                                           Artikel  29.

Jeder  Kaufmann  hat  bei  dem  Beginne  seines  Gewerbes  seine  Grundstücke,
  seine  Forderungen  und  Schulden,  den  Betrag  seines  baaren  Geldes  und
seine  anderen  Vermögensstücke  genau  zu  verzeichnen,  dabei  den  Werth  der
Vermögensstücke  anzugeben  und  einen  das  Verhältniß  des  Vermögens  und  der
Schulden  darstellenden  Abschluß  zu  machen;  er  hat  demnächst  in  jedem  Jahre  ein
solches  Inventar  und  eine  solche  Bilanz  seines  Vermögens  anzufertigen.

Hat  der  Kaufmann  ein  Waarenlager,  dessen  Inventur  nach  der  Beschaffenheit
  des  Geschäfts  nicht  füglich  in  jedem  Jahre  geschehen  kann,  so
genügt  es,  wenn  das  Inventar  des  Waarenlagers  alle  zwei  Jahre  aufgenommen
  wird.

Für  Handelsgesellschaften  kommen  dieselben  Bestimmungen  in  Bezug  auf
das  Gesellschaftsvermögen  zur  Anwendung.

                                                               Artikel  30.

Das  Inventar  und  die  Bilanz  sind  von  dem  Kaufmann  zu  unterzeichnen.
Sind  mehrere  persönlich  haftende  Gesellschafter  vorhanden,  so  haben  sie  alle  zu
unterzeichnen.

Das  Inventar  und  die  Bilanz  können  in  ein  dazu  bestimmtes  Buch
eingeschrieben  oder  jedesmal  besonders  aufgestellt  werden.  Im  letzteren  Falle
sind  dieselben  zu  sammeln  und  in  zusammenhängender  Reihenfolge  geordnet  aufzubewahren.


                                                                    Artikel  31.

Bei  der  Aufnahme  des  Inventars  und  der  Bilanz  sind  sämmtliche  Ver-                                                                                                                                                mö-
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                                                                               —  410  —

mögensstücke  und  Forderungen  nach  dem  Werthe  anzusetzen,  welcher  ihnen  zur
Zeit  der  Aufnahme  beizulegen  ist.

Zweifelhafte  Forderungen  sind  nach  ihrem  wahrscheinlichen  Werthe  anzusetzen,
  uneinbringliche  Forderungen  aber  abzuschreiben.

                                                             Artikel  32.

Bei  der  Führung  der  Handelsbücher  und  bei  den  übrigen  erforderlichen
Aufzeichnungen  muß  sich  der  Kaufmann  einer  lebenden  Sprache  und  der  Schriftzeichen
  einer  solchen  bedienen.

Die  Bücher  müssen  gebunden  und  jedes  von  ihnen  muß  Blatt  für  Blatt
mit  fortlaufenden  Zahlen  versehen  sein.

An  Stellen,  welche  der  Regel  nach  zu  beschreiben  sind,  dürfen  keine  leeren
Zwischenräume  gelassen  werden.  Der  ursprüngliche  Inhalt  einer  Eintragung
darf  nicht  durch  Durchstreichen  oder  auf  andere  Weise  unleserlich  gemacht,  es
darf  nichts  radirt,  noch  dürfen  solche  Veränderungen  vorgenommen  werden,  bei
deren  Beschaffenheit  es  ungewiß  ist,  ob  sie  bei  der  ursprünglichen  Eintragung  oder
erst  später  gemacht  worden  sind.

                                                              Artikel  33.

Die  Kaufleute  sind  verpflichtet,  ihre  Handelsbücher  während  zehn  Jahre,
von  dem  Tage  der  in  dieselben  geschehenen  letzten  Eintragung  an  gerechnet,  aufzubewahren.


Dasselbe  gilt  in  Ansehung  der  empfangenen  Handelsbriefe,  sowie  in  Ansehung
  der  Inventare  und  Bilanzen.

                                                                    Artikel  34.

Ordnungsmäßig  geführte  Handelsbücher  liefern  bei  Streitigkeiten  über
Handelssachen  unter  Kaufleuten  in  der  Regel  einen  unvollständigen  Beweis,
welcher  durch  den  Eid  oder  durch  andere  Beweismittel  ergänzt  werden  kann.

Jedoch  hat  der  Richter  nach  seinem  durch  die  Erwägung  aller  Umstände
geleiteten  Ermessen  zu  entscheiden,  ob  dem  Inhalte  der  Bücher  ein  größeres  oder
geringeres  Maaß  der  Beweiskraft  beizulegen,  ob  in  dem  Falle,  wo  die  Handelsbücher
  der  streitenden  Theile  nicht  übereinstimmen,  von  diesem  Beweismittel  ganz
abzusehen,  oder  ob  den  Büchern  des  einen  Theils  eine  überwiegende  Glaubwürdigkeit
  beizumessen  sei.

Ob  und  inwiefern  die  Handelsbücher  gegen  Nichtkaufleute  Beweiskraft
haben,  ist  nach  den  Landesgesetzen  zu  beurtheilen.
                                                                    Artikel  35.

Handelsbücher,  bei  deren  Führung  Unregelmäßigkeiten  vorgefallen  sind,
können  als  Beweismittel  nur  insoweit  berücksichtigt  werden,  als  dieses  nach  der
Art  und  Bedeutung  der  Unregelmäßigkeiten,  sowie  nach  der  Lage  der  Sache
geeignet  erscheint.  ·

                                                                            Artikel  36.

Die  Eintragungen  in  die  Handelsbücher  können,  unbeschadet  ihrer  Beweiskraft,
  durch  Handlungsgehülfen  bewirkt  werden.
                                                                                                                                          Art.
        <pb n="433" />
                                                                       —  411  —

                                                                Artikel  37.

Im  Laufe  eines  Rechtsstreits  kann  der  Richter  auf  den  Antrag  einer  Partei
die  Vorlegung  der  Handelsbücher  der  Gegenpartei  verordnen.  Geschieht  die  Vorlegung
  nicht,  so  wird  zum  Nachtheil  des  Weigernden  der  behauptete  Inhalt  der
Bücher  für  erwiesen  angenommen.

                                                              Artikel  38.

Wenn  in  einem  Rechtsstreite  Handelsbücher  vorgelegt  werden,  so  ist  von
dem  Inhalte  derselben,  soweit  er  den  Streitpunkt  betrifft,  unter  Zuziehung  der
Parteien  Einsicht  zu  nehmen  und  im  geeigneten  Falle  ein  Auszug  zu  fertigen.
Der  übrige  Inhalt  der  Bücher  ist  dem  Richter  insoweit  offen  zu  legen,  als  dies
zur  Prüfung  ihrer  ordnungsmäßigen  Führung  nothwendig  ist.

                                                                    Artikel  39.

Befinden  sich  die  Handelsbücher,  welche  vorzulegen  sind,  an  einem  Orte,
welcher  nicht  zum  Bezirke  des  Prozeßrichters  gehört,  so  muß  der  letztere  das
Gericht  des  Ortes,  wo  sich  die  Handelsbücher  befinden,  ersuchen,  die  Vorlegung
der  Bücher  vor  sich  bewirken  zu  lassen,  dabei  nach  den  Bestimmungen  des  vorhergehenden
  Artikels  zu  verfahren  und  einen  beglaubigten  Auszug  mit  dem  über
die  Verhandlungen  aufgenommenen  Protokolle  zu  übersenden.

                                                                Artikel  40.

Die  Mittheilung  der  Handelsbücher  zur  vollständigen  Kenntnißnahme  von
ihrem  ganzen  Inhalte  kann  in  Erbschafts=  oder  Gütergemeinschafts=Angelegenheiten,
  sowie  in  Gesellschaftstheilungssachen  und  im  Konkurse,  soweit  es  die
Bücher  des  Gemeinschuldners  betrifft,  gerichtlich  verordnet  werden.


                                                           Fünfter  Titel.
                        Von  den  Prokuristen  und  Handlungsbevollmachtigten.

                                                                       Artikel  41.

Wer  von  dem  Eigenthümer  einer  Handelsniederlassung  (Prinzipal)  beauftragt
  ist,  in  dessen  Namen  und  für  dessen  Rechnung  das  Handelsgeschäft  zu  betreiben
  und  per  procura  die  Firma  zu  zeichnen,  ist  Prokurist.

Die  Bestellung  des  Prokuristen  kann  durch  Ertheilung  einer  ausdrücklich
als  Prokura  bezeichneten  Vollmacht,  oder  durch  ausdrückliche  Bezeichnung  des
Bevollmächtigten  als  Prokuristen,  oder  durch  die  Ermächtigung,  per  procura
die  Firma  des  Prinzipals  zu  zeichnen,  geschehen.

Die  Prokura  kann  mehreren  Personen  gemeinschaftlich  ertheilt  werden
(Kollektivprokura).

                                                                        Artikel  42.

Die  Prokura  ermächtigt  zu  allen  Arten  von  gerichtlichen  und  außergerichtlichen

  Geschäften  und  Rechtshandlungen,  welche  der  Betrieb  eines  Handels-Bundes=-
  Gesetzbl.  1869.                                                     64                                               ge-
        <pb n="434" />
                                                                       —  412  —

gewerbes  mit  sich  bringt;  sie  ersetzt  jede  nach  den  Landesgesetzen  erforderliche
Spezialvollmacht;  sie  berechtigt  zur  Anstellung  und  Entlassung  von  Handlungsgehülfen
  und  Bevollmächtigten.

Zur  Veräußerung  und  Belastung  von  Grundstücken  ist  der  Prokurist  nur
ermächtigt,  wenn  ihm  diese  Befugniß  besonders  ertheilt  ist.

                                                                    Artikel  43.

Eine  Beschränkung  des  Umfanges  der  Prokura  (Art.  42.)  hat  dritten
Personen  gegenüber  keine  rechtliche  Wirkung.

Dies  gilt  insbesondere  von  der  Beschränkung,  daß  die  Prokura  nur  für
gewisse  Geschäfte  oder  gewisse  Arten  von  Geschäften  gelte,  oder  daß  sie  nur
unter  gewissen  Umständen  oder  für  eine  gewisse  Zeit  oder  an  einzelnen  Orten
ausgeübt  werden  solle.               

                                                                Artikel  44.

Der  Prokurist  hat  in  der  Weise  zu  zeichnen,  daß  er  der  Firma  einen
die  Prokura  andeutenden  Zusatz  und  seinen  Namen  beifügt.

Bei  einer  Kollektivprokura  hat  jeder  Prokurist  der  mit  diesem  Zusatze
versehenen  Firmazeichnung  seinen  Namen  beizufügen.

                                                                     Artikel  45.

Die  Ertheilung  der  Prokura  ist  vom  Prinzipal  persönlich  oder  in  beglaubigter
  Form  beim  Handelsgerichte  zur  Eintragung  in  das  Handelsregister  anzumelden.


Der  Prokurist  hat  die  Firma  nebst  seiner  Namensunterschrift  persönlich
vor  dem  Handelsgerichte  zu  zeichnen  (Artikel  44.)  oder  die  Zeichnung  in  beglaubigter
  Form  einzureichen.

Das  Erlöschen  der  Prokura  ist  von  dem  Prinzipal  in  gleicher  Weise  zur
Eintragung  in  das  Handelsregister  anzumelden.

Die  Betheiligten  sind  zur  Befolgung  dieser  Vorschriften  von  Amtswegen
durch  Ordnungsstrafen  anzuhalten.

                                                                 Artikel  46.

Wenn  das  Erlöschen  der  Prokura  nicht  in  das  Handelsregister  eingetragen
  und  öffentlich  bekannt  gemacht  ist,  so  kann  der  Prinzipal  dasselbe  einem
Dritten  nur  dann  entgegensetzen,  wenn  er  beweist,  daß  es  letzterem  beim  Abschlusse
  des  Geschäfts  bekannt  war.

Ist  die  Eintragung  und  Bekanntmachung  geschehen,  so  muß  ein  Dritter
das  Erlöschen  der  Prokura  gegen  sich  gelten  lassen,  sofern  nicht  durch  die  Umstände
  die  Annahme  begründet  wird,  daß  er  das  Erlöschen  beim  Abschlusse  des
Geschäfts  weder  gekannt  habe,  noch  habe  kennen  müssen.

                                                          Artikel  47.

Wenn  ein  Prinzipal  Jemanden  ohne  Ertheilung  der  Prokura,  sei  es  zum
Betriebe  seines  ganzen  Handelsgewerbes  oder  zu  einer  bestimmten  Art  von  Geschäften
  oder  zu  einzelnen  Geschäften,  in  seinem  Handelsgewerbe  bestellt  (Hand-                                                                                                                                                  lungs-
        <pb n="435" />
                                                             —  413  —

lungsbevollmächtigter,  so  erstreckt  sich  die  Vollmacht  auf  alle  Geschäfte  und
Rechtshandlungen,  welche  der  Betrieb  eines  derartigen  Handelsgewerbes  oder
die  Ausführung  derartger  Geschäfte  gewöhnlich  mit  sich  bringt.

Jedoch  ist  der  Handlungsbevollmächtigte    zum  Eingehen  von  Wechpselverbindlichkeiten,
  zur  Aufnahme  von  Darlehen  und  zur  Prozeßführung  nur  ermächtigt,
  wenn  ihm  eine  solche  Befugniß  besonders  ertheilt  ist.

Im  Uebrigen  bedarf  er  zu  den  Geschäften,  auf  welche  sich  seine  Vollmacht
  erstreckt,  der  in  den  Landesgesetzen  vorgeschriebenen  Spezialvollmacht  nicht.

 

                                                             Artikel  48.
Der  Handlungsbevollmächtigte  hat  sich  bei  der  Zeichnung  jedes  eine  Prokura
  andeutenden  Zusatzes  zu  enthaltenz  er  hat  mit  einem  das  Vollmachtsverhältniß
  ausdrückenden  Zusatze  zu  zeichnen.

 

                                                              Artikel  49.

Die  Bestimmungen  der  beiden  vorhergehenden  Artikel  finden  auch  Anwendung
  auf  Handlungsbevollmächtigte,  welche  ihr  Prinzipal  als  Handlungsreisende
  zu  Geschäften  an  auswärtigen  Orten  verwendet.  Dieselben  gelten  insbesondere
  für  ermächtigt,  den  Kaufpreis  aus  den  von  ihnen  abgeschlossenen
Verkäufen  einzuziehen  olel  dafür  Zahlungsfristen  zu  bewilligen.

                                                              Artikel  50.

Wer  in  einem  Laden  oder  in  einem  offenen  Magazin  oder  Waarenlager
angestellt  ist,  gilt  für  ermächtigt,  daselbst  Verkäufe  und  Empfangnahmen  vorzunehmen,
  welche  in  einem  derartigen  Laden,  Magazin  oder  Waarenlager  gewöhnlich
  geschehen.

                                                       Artikel  51.

Wer  die  Waare  und  eine  unquittirte  Rechnung  überbringt,  gilt  deshalb
noch  nicht  für  ermächtigt,  die  Zahlung  zu  empfangen.

                                                          Artikel  52.

Durch  das  Rechtsgeschäft,  welches  ein  Prokurist  oder  ein  Handlungsbevollmächtigter
  gemäß  der  Prokura  oder  der  Vollmacht  im  Namen  des  Prinzipals
  schließt,  wird  der  letztere  dem  Dritten  gegenüber  berechtigt  und  verpflichtet.

Es  ist  gleichgültig,  ob  das  Geschäft  ausdrücklich  im  Namen  des  Prinzipals
  geschlossen  worden  ist,  oder  ob  die  Umstände  ergeben,  daß  es  nach  dem
Willen  der  Kontrahenten  für  den  Prinzipal  geschlossen  werden  sollte.

Zwischen  dem  Prokuristen  oder  Bevollmächtigten  und  dem  Dritten  erzeugt
das  Geschäft  weder  Rechte  noch  Verbindlichkeiten.

                                                                          Artikel  53.

Der  Prokurist  oder  der  Handlungsbevollmächtigte  kann  ohne  Einwilligung
des  Prinzipals  seine  Prokura  oder  Handlungsvollmacht  auf  einen  Anderen  nicht
übertragen.

                                                                                         64  ·                                                    Art.
        <pb n="436" />
                                                                 —  414  —

                                                        Artikel  54.
Die  Prokura  oder  Handlungsvollmacht  ist  zu  jeder  Zeit  widerruflich,  unbeschadet
  der  Rechte  aus  dem  bestehenden  Dienstverhältnisse.
Der  Tod  des  Prinzipals  hat  das  Erlöschen  der  Prokura  oder  Handlungsvollmacht
  nicht  zur  Folge.


                                                       Artikel  55.

Wer  ein  Handelsgeschäft  als  Prokurist  oder  als  Handlungsbevollmächtigter
  schließt,  ohne  Prokura  oder  Handlungsvollmacht  erhalten  zu  haben,  ingleichen
  ein  Handlungsbevollmächtigter,  welcher  bei  Abschluß  eines  Geschäfts
seine  Vollmacht  überschreitet,  ist  dem  Dritten  persönlich  nach  Handelsrecht  verhaftet;
  der  Dritte  kann  nach  seiner  Wahl  ihn  auf  Schadensersatz  oder  Erfüllung
  belangen.

Diese  Haftungspflicht  tritt  nicht  ein,  wenn  der  Dritte,  ungeachtet  er  den
Mangel  der  Prokura  oder  der  Vollmacht  oder  die  Ueberschreitung  der  letzteren
kannte,  sich  mit  ihm  eingelassen  hat.

                                                               Artikel  56.
En  Prokurist  oder  ein  zum  Betriebe  eines  ganzen  Handelsgewerbes  bestellter
      Handlungsbevollmächtigter  darf  ohne  Einwilligung  des  Prinzipals  weder

 

für  eigene  Rechnung  ,  noch  für  Rechnung  eines  Dritten  Handelsgeschäfte  machen.

Eine  Einwilligung  des  Prinzipals  ist  schon  dann  anzunehmen,  wenn  ihm
bei  Ertheilung  der  Prokura  oder  der  Vollmacht  bekannt  war,  daß  der  Prokurist
oder  Handlungsbevollmächtigte  für  eigene  oder  fremde  Rechnung  Handelsgeschäfte
betreibe,  und  er  die  Aufgebung  dieses  Betriebes  nicht  bedungen  hat.

Uebertritt  der  Prokurist  oder  Handlungsbevollmächtigte  diese  Vorschrift,
so  kann  der  Prinzipal  Ersatz  des  verursachten  Schadens  fordern.  Auch  muß
sich  der  Prokurist  oder  Handlungsbevollmächtigte  auf  Verlangen  des  Prinzipals
gefallen  lassen,  daß  die  für  seine  Rechnung  gemachten  Geschäfte  als  für  Rechnung
  des  Prinzipals  geschlossen  angesehen  werden.


                                                    Sechster  Titel.
                                      Von  den  Handlungsgehülfen.

                                                          Artikel  57.

Die  Natur  der  Dienste  und  die  Ansprüche  der  Handlungsgehülfen  (Handlungsdiener,
  Handlungslehrlinge)  auf  Gehalt  und  Unterhalt  werden,  in  Ermangelung
  einer  Uebereinkunft,  durch  den  Ortsgebrauch  oder  durch  das  Ermessen
des  Gerichts,  nöthigenfalls  nach  Einholung  eines  Gutachtens  von  Sachverständigen
  bestimmt.

                                                            Artikel  58.

Ein  Handlungsgehülfe  ist  nicht  ermächtigt,  Rechtsgeschäfte  im  Namen
und  für  Rechnung  des  Prinzipals  vorzunehmen.

                                                                                                                                      Wird
        <pb n="437" />
                                                                      —  415  —

Wird  er  jedoch  von  dem  Prinzipal  zu  Rechtsgeschäften  in  dessen  Handelsgewerbe
  beauftragt,  so  finden  die  Bestimmungen  über  Handlungsbevollmächtigte
Anwendung.

                                                                Artikel  59.

Ein  Handlungsgehülfe  darf  ohne  Einwilligung  des  Prinzipals  weder  für
eigene  Rechnung  noch  für  Rechnung  eines  Dritten  Handelsgeschäfte  machen.

In  dieser  Beziehung  kommen  die  für  den  Prokuristen  und  Handlungsbevollmächtigten
  geltenden  Bestimmungen  (Artikel  56.)  zur  Anwendung.

                                                                Artikel  60.

Ein  Handlungsgehülfe,  welcher  durch  unverschuldetes  Unglück  an  Leistung
seines  Dienstes  zeitweise  verhindert  wird,  geht  dadurch  seiner  Ansprüche  auf  Gehalt
  und  Unterhalt  nicht  verlustig.  Jedoch  hat  er  auf  diese  Vergünstigung  nur
für  die  Dauer  von  sechs  Wochen  Anspruch.

                                                                 Artikel  61.

Das  Dienstverhältniß  zwischen  dem  Prinzipal  und  dem  Handlungsdiener
kann  von  jedem  Theile  mit  Ablauf  eines  jeden  Kalendervierteljahres  nach  vorgängiger
  sechswöchentlicher  Kündigung  aufgehoben  werden.  Ist  durch  Vertrag
eine  kürzere  oder  längere  Zeitdauer  oder  eine  kürzere  oder  längere  Kündigungsfrist
  bedungen,  so  hat  es  hierbei  sein  Bewenden.

In  Betreff  der  Handlungslehrlinge  ist  die  Dauer  der  Lehrzeit  nach  dem
Lehrvertrage  und  in  Ermangelung  vertragsmäßiger  Bestimmungen  nach  den
örtlichen  Verordnungen  oder  dem  Ortsgebrauche  zu  beurtheilen.

                                                                     Artikel  62.

Die  Aufhebung  des  Dienstverhältnisses  vor  der  bestimmten  Zeit  (Artikel  61.)
kann  aus  wichtigen  Gründen  von  jedem  Theile  verlangt  werden.

Die  Beurtheilung  der  Wichtigkeit  der  Gründe  bleibt  dem  Ermessen  des
Richters  überlassen.

                                                                          Artikel  63.

Gegen  den  Prinzipal  kann  insbesondere  die  Aufhebung  des  Dienstverhältnisses
  ausgesprochen  werden,  wenn  derselbe  den  Gehalt  oder  den  gebührenden
Unterhalt  nicht  gewährt,  oder  wenn  er  sich  thätlicher  Mißhandlungen  oder
schwerer  Ehrverletzungen  gegen  den  Handlungsgehülfen  schuldig  macht.

                                                                         Artikel  64.
Gegen  den  Handlungsgehülfen  kann  insbesondere  die  Aufhebung  des
Dienstverhältnisses  ausgesprochen  werden:
 1)  wenn  derselbe  im  Dienste  untreu  ist  oder  das  Vertrauen  mißbraucht;
 2)  wenn  derselbe  ohne  Einwilligung  des  Prinzipals  für  eigene  Rechnung
 oder  für  Rechnung  eines  Dritten  Handelsgeschäfte  macht;
  3)  wenn  derselbe  seine  Dienste  zu  leisten  verweigert  oder  ohne  einen  rechtmäßigen
  Hinderungsgrund  während  einer  den  Umständen  nach  erheblichen
Zeit  unterläßt;
                                                                                                      4)                                                  wenn
        <pb n="438" />
                                                                   —  416  —

  4)  wenn  derselbe  durch  anhaltende  Krankheit  oder  Kränklichkeit  oder  durch
eine  längere  Freiheitsstrafe  oder  Abwesenheit  an  Verrichtung  seiner
Dienste  verhindert  wird;

  5)  wenn  derselbe  sich  thätlicher  Mißhandlungen  oder  erheblicher  Ehrverletzungen
  gegen  den  Prinzipal  schuldig  macht;

  6)  wenn  derselbe  sich  einem  unsittlichen  Lebenswandel  ergiebt.

                                                          Artikel  65.
Hinsichtlich  der  Personen,  welche  bei  dem  Betriebe  des  Handelsgewerbes
Gesindedienste  verrichten,  hat  es  bei  den  für  das  Gesindedienstverhältniß  geltenden
Bestimmungen  sein  Bewenden.


                                               Siebenter  Titel.
                         Von  den  Handelsmäklern  oder  Sensalen.

                                                    Artikel  66.
Die  Handelsmäkler  (Sensale)  sind  amtlich  bestellte  Vermittler  für  Handelsgeschäfte.

Sie  leisten  vor  Antritt  ihres  Amtes  den  Eid,  daß  sie  die  ihnen  obliegenden
Pflichten  getreu  erfüllen  wollen.

                                                          Artikel  67.

Die  Handelsmäkler  vermitteln  für  Auftraggeber  Käufe  und  Verkäufe  über
Waaren,  Schiffe,  Wechsel,  inländische  und  ausländische  Staatspapiere,  Aktien,
und  andere  Handelspapiere,  ingleichen  Verträge  über  Versicherungen,  Bodmerei,
Befrachtung  und  Miethe  von  Schiffen,  sowie  über  Land=  und  Wassertransporte
und  andere  den  Handel  betreffende  Gegenstände.

Durch  die  übertragene  Geschäftsvermittelung  ist  ein  Handelsmäkler  noch
nicht  als  bevollmächtigt  anzusehen,  eine  Zahlung  oder  eine  andere  im  Vertrage
bedungene  Leistung  in  Empfang  zu  nehmen.

                                                       Artikel  68.
Die  Anstellung  der  Handelsmäkler  geschieht  entweder  im  Allgemeinen  für
alle  Arten  von  Mäklergeschäften  oder  nur  für  einzelne  Arten  derselben.

                                                          Artikel  69.

Die  Handelsmäkler  haben  insbesondere  folgende  Pflichten:

1)  sie  dürfen  für  eigene  Rechnung  keine  Handelsgeschäfte  machen,  weder  unmittelbar
  noch  mittelbar,  auch  nicht  als  Kommissionaire,  sie  dürfen  für
die  Erfüllung  der  Geschäfte,  welche  sie  vermitteln,  sich  nicht  verbindlich
machen  oder  Bürgschaft  leisten,  alles  dies  unbeschadet  der  Gültigkeit  der
Geschäfte;

                                                                                                                                                  2)  sie
        <pb n="439" />
                                                                               —  417  —

 2)  sie  dürfen  zu  keinem  Kaufmann  in  dem  Verhältnisse  eines  Prokuristen,
Handlungsbevollmächtigten  oder  Handlungsgehülfen  stehen;

  3)  sie  dürfen  sich  nicht  mit  anderen  Handelsmäklern  zu  einem  gemeinschaftlichen
  Betriebe  der  Mäklergeschäfte  oder  eines  Theiles  derselben  vereinigen;
zur  gemeinschaftlichen  Vermittelung  einzelner  Geschäfte  sind  sie  unter  Zustimmung
  der  Auftraggeber  befugt;

  4)  sie  müssen  die  Mäklerverrichtungen  persönlich  betreiben  und  dürfen  sich  zur
Abschließung  der  Geschäfte  eines  Gehülfen  nicht  bedienen

 5)  sie  sind  zur  Verschwiegenheit  über  die  Aufträge,  Verhandlungen  und  Abschlüsse
  verpflichtet,  soweit  nicht  das  Gegentheil  durch  die  Parteien  bewilligt
  oder  durch  die  Natur  des  Geschäfts  geboten  ist;

  6)  sie  dürfen  zu  keinem  Geschäfte  die  Einwilligung  der  Parteien  oder  deren
Bevollmächtigten  anders  annehmen,  als  durch  ausdrückliche  und  persönliche
  Erklärung;  es  ist  den  Mäklern  weder  erlaubt,  von  Abwesenden
Aufträge  zu  übernehmen,  noch  sich  zur  Vermittelung  eines  Unterhändlers
zu  bedienen.

                                                                               Artikel  70.
Handelsmätklern,  welche  Schiffsmäkelei  betreiben,  kann  gestattet  werden,
den  Schiffern  im  Einziehen  und  Vorschießen  der  Frachten  und  Unkosten  als
Abrechner  oder  in  anderer  ortsüblicher  Weise  Hülfsdienste  zu  leisten.

                                                                                Artikel  71.

Der  Handelsmäkler  muß  außer  seinem  Handbuche  ein  Tagebuch  führen,
in  welches  letztere  alle  abgeschlossenen  Geschäfte  täglich  einzutragen  sind.  Das
Eingetragene  hat  er  täglich  zu  unterzeichnen.

Das  Tagebuch  muß  vor  dem  Gebrauche  Blatt  für  Blatt  mit  fortlaufenden
  Zahlen  bezeichnet  und  der  vorgesetzten  Behörde  zur  Beglaubigung  der
Zahl  der  Blätter  vorgelegt  werden.

                                                                           Artikel  72.

Die  Eintragungen  in  das  Tagebuch  müssen  die  Namen  der  Kontrahenten,
die  Zeit  des  Abschlusses,  die  Bezeichnung  des  Gegenstandes  und  die  Bedingungen
  des  Geschäfts,  insbesondere  bei  Verkäufen  von  Waaren  die  Gattung  und
Menge  derselben,  sowie  den  Preis  und  die  Zeit  der  Lieferung  enthalten.

Die  Eintragungen  müssen  in  Deutscher  Sprache,  oder,  sofern  die  Geschäftssprache
  des  Ortes  eine  andere  ist,  in  dieser  geschehen;  sie  müssen  nach
Ordnung  des  Datums  und  ohne  leere  Zwischenräume  erfolgen.

Die  Bestimmungen  über  die  Einrichtung  der  Handelsbücher  (Artikel  32.)
finden  auch  auf  das  Tagebuch  des  Mäklers  Anwendung.

                                                                            Artikel  73.

Der  Handelsmäkler  muß  ohne  Verzug  nach  Abschluß  des  Geschäfts  jeder
Partei  eine  von  ihm  unterzeichnete  Schlußnote,  welche  die  in  dem  vorhergehenden
  Artikel  als  Gegenstand  der  Eintragung  bezeichneten  Thatsachen  enthält,
zustellen.    

                                                                                                                                               Bei
        <pb n="440" />
        —  418  —

Bei  Geschäften,  welche  nicht  sofort  erfüllt  werden  sollen,  ist  die  Schlußnote
  den  Parteien  zu  ihrer  Unterschrift  zuzustellen  und  jeder  Partei  das  von  der
anderen  unterschriebene  *io  zu  übersenden.

Verweigert  eine  Partei  die  Annahme  oder  Unterschrift  der  Schlußnote,
so  muß  der  Handelsmäkler  davon  der  anderen  Partei  ohne  Verzug  Anzeige
machen.

·  Artikel  74.

Der  Handelsmäkler  ist  verpflichtet,  den  Parteien  zu  jeder  Zeit  auf  Verlangen
  beglaubigte  Auszüge  aus  dem  Tagebuche  zu  geben,  die  Alles  enthalten
müssen,  was  von  dem  Mäkler  in  Ansehung  des  die  Parteien  angehenden  Geschäfts
  eingetragen  ist.

Artikel  75.

Wenn  ein  Handelsmäkler  stirbt  oder  aus  dem  Amte  scheidet,  so  ist  sein

Tagebuch  bei  der  Behörde  niederzulegen.

Artikel  76.

Der  Abschluß  eines  durch  Handelsmäkler  vermittelten  Vertrages  ist  von
der  Eintragung  desselben  in  das  Tagebuch  oder  von  der  Aushändigung  der
Schlußnoten  unabhängig.

Diese  Thatsachen  dienen  nur  zum  Beweise  des  abgeschlossenen  Vertrages.

Artikel  77.

Das  ordnungsmäßig  geführte  Tagebuch,  sowie  die  Schlußnoten  eines
Handelsmäklers  liefern  in  der  Regel  den  Beweis  für  den  Abschluß  des  Geschäfts
  und  dessen  Inhalt.

Jedoch  hat  der  Richter  nach  seinem  durch  die  Erwägung  aller  Umstände
geleiteten  Ermessen  zu  entscheiden,  ob  dem  Inhalte  des  Tagebuchs  und  der
Schlußnoten  ein  geringeres  Gewicht  beizulegen,  ob  die  eidliche  Bestäckne  durch
den  Mäkler  oder  andere  Beweise  zu  fordern,  ob  insbesondere  die  Weigerung
einer  Partei,  die  Schlußnote  anzunehmen  oder  zu  unterzeichnen,  für  Beurtheilung
  der  Sache  von  Erheblichkeit  sei.

Artikel  78.

Das  Tagebuch  eines  Handelsmäklers,  bei  dessen  Führung  Unregelmäßigkeiten
  vorgefallen  sind,  kann  als  Beweismittel  nur  insoweit  berücksichtigt  werden,
als  dieses  nach  der  Art  und  Bedeutung  der  Unregelmäßigkeiten,  sowie  nach  Lage
der  Sache  als  geeignet  erscheint.

Artikel  79.

Im  Laufe  eines  Rechtsstreits  kann  der  Richter,  selbst  ohne  Antrag  einer
Partei,  die  Vorlegung  des  Tagebuchs  verordnen,  um  dasselbe  einzusehen  und  mit
der  Schlußnote,  den  Auszügen  und  anderen  Beweismitteln  zu  vergleichen.

Die  Vorschrift  des  Artikels  39.  findet  auch  in  Bezug  auf  die  Vorlegung
des  Tagebuchs  Anwendung.

Art.
        <pb n="441" />
        —  419  —

Artikel  80.

Der  Handelsmäkler  muß,  sofern  nicht  die  Parteien  ihm  dieses  erlassen
haben  oder  der  Ortsgebrauch  mit  Rücksicht  auf  die  Gattung  der  Waare  davon
entbindet,  von  jeder  durch  seine  Vermittelung  nach  Probe  verkauften  Waare  die
Probe,  nachdem  er  dieselbe  behufs  der  Wiedererkennung  gezeichnet  hat,  so  lange
aufbewahren,  bis  die  Waare  ohne  Einwendung  gegen  ihre  Beschaffenheit  angenommen,
  oder  das  Geschäft  in  anderer  Weise  erledigt  ist.

Artikel  81.
Jedes  Verschulden  des  Handelsmäklers  berechtigt  die  dadurch  beschädigte
Partei,  Schadloshaltung  von  ihm  zu  fordern.

Artikel  82.

Der  Handelsmäkler  hat  die  Mäklergebühr  (Sensarie)  zu  fordern,  sobald
das  Geschäft  geschlossen  und,  wenn  es  ein  bedingtes  war,  unbedingt  geworden
und  von  ihm  seiner  Verpflichtung  wegen  Zustellung  der  Schlußnoten  Genüge
geschehen  ist,  unbeschadet  anderweiter  Bestimmung  durch  örtliche  Verordnungen
oder  durch  Ortsgebrauch.

Ist  das  Geschäft  nicht  zum  Abschlusse  gekommen,  oder  nicht  zu  einem
unbedingten  geworden,  so  kann  für  die  Unterhandlungen  keine  Mäklergebühr  gefordert
  werden.

Der  Betrag  der  Mäklergebühr  wird  durch  örtliche  Verordnungen  geregelt;
in  Ermangelung  derselben  entscheidet  der  Ortsgebrauch.

Artikel  83.
Ist  unter  den  Parteien  nichts  darüber  vereinbart,  wer  die  Mäklergebühr
bezahlen  soll,  so  ist  dieselbe  in  Ermangelung  örtlicher  Verordnungen  oder  eines
Ortsgebrauchs  von  jeder  Partei  zur  Hälfte  zu  entrichten.

Artikel  84.

Ueber  die  Anstellung  der  Handelsmäkler  und  über  die  Bestrafung  der
von  ihnen  im  Berufe  begangenen  Mlichtverletzungen  das  Erforderliche  zu  bestimmen,
  bleibt  den  Landesgesetzen  überlassen.

Den  Landesgesetzen  bleibt  vorbehalten,  die  Vorschriften  dieses  Titels  nach
Maaßgabe  der  örtlichen  Bedürfnisse  zu  ergänzen;  es  kann  insbesondere  den
Handelsmäklern  das  ausschließliche  Recht  zur  Vermittelung  von  Handelsgeschäften
beigelegt  werden.

Auch  kann  in  den  Landesgesetzen  oder  in  örtlichen  Verordnungen  der  in
diesem  Titel  den  Handelsmäklern  zugewiesene  Kreis  von  Amtsverrichtungen  und
Befugnissen  (Artikel  67.  70.)  oder  der  Umfang  ihrer  Pflichten  (Artikel  69.)
erweitert  oder  eingeschränkt  werden.

Zundes=  Gesezbl.  1809.  65  Zwei-
        <pb n="442" />
        —  420  —

Zweites  Buch.
Von  den  Handelsgesellschaften.

Erster  Titel.
Von  der  offenen  Handelsgesellschaft.

Erster  Abschnitt.
Von  der  Errichtung  der  Gesellschaft.

Artikel  85.

Eine  offene  Handelsgesellschaft  ist  vorhanden,  wenn  zwei  oder  mehrere
Personen  ein  Handelsgewerbe  unter  gemeinschaftlicher  Firma  betreiben  und  bei
keinem  der  Gesellschafter  die  Betheiligung  auf  Vermögenseinlagen  beschränkt  ist.

Zur  Gültigkeit  des  Gesellschaftsvertrages  bedarf  es  der  schriftlichen  Abfassung
  oder  anderer  Förmlichkeiten  nicht.

Artikel  86.

Die  Errichtung  einer  offenen  Handelsgesellschaft  ist  von  den  Gesellschaftern
bei  dem  Handelsgerichte,  in  dessen  Bezirk  die  Gesellschaft  ihren  Sitz  hat,  und  bei
jedem  Handelsgerichte,  in  dessen  Bezirk  sie  eine  Zweigniederlassung  hat,  Behufs
der  Eintragung  in  das  Handelsregister  anzumelden.

Die  Anmeldung  muß  enthalten:

1)  den  Namen,  Vornamen,  Stand  und  Wohnort  jedes  Gesellschafters;

2)  die  Firma  der  Gesellschaft  und  den  Ort,  wo  sie  ihren  Sitz  hat;

3)  den  Zeitpunkt,  mit  welchem  die  Gesellschaft  begonnen  hat;

4)  im  Falle  vereinbart  ist,  daß  nur  einer  oder  einige  der  Gesellschafter  die
Gesellschaft  vertreten  sollen,  die  Angabe,  welcher  oder  welche  dazu  bestimmt
  sind,  ingleichen,  ob  das  Recht  nur  in  Gemeinschaft  ausgeübt
werden  soll.

Artikel  87.

Wenn  die  Firma  einer  bestebenden  Gesellschaft  geändert  oder  der  Sitz  der
Gesellschaft  an  einen  anderen  Ort  verlegt  wird,  oder  wenn  neue  Gesellschafter
in  dieselbe  eintreten,  oder  wenn  einem  Gesellschafter  die  Befugniß,  die  Gesellschaft
  zu  vertreten  (Artikel  86.  Ziff.  4.),  nachträglich  ertheilt,  oder  wenn  eine
solche  Befugniß  aufgehoben  wird,  so  sind  diese  Thatsachen  bei  dem  Handelsgerichte
Behufs  der  Eintragung  in  das  Handelsregister  anzumelden.

Bei  der  Aenderung  der  Firma,  bei  der  Verlegung  des  Sitzes  der  Gesellschaft
  und  bei  der  Aufhebung  der  Vertretungsbefugniß  richtet  sich  die  Wirkung
gegen  Dritte  in  den  Fällen  der  geschehenen  oder  der  nicht  geschehenen  Eintragung
und  Bekanntmachung  nach  den  Bestimmungen  des  Artikels  25.

Art.
        <pb n="443" />
        —  421  —

Artikel  88.

Die  Anmeldungen  (Artikel  86.  87.)  müssen  von  allen  Gesellschaftern  persönlich
  vor  dem  Handelsgerichte  unterzeichnet  oder  in  beglaubigter  Form  eingereicht
  werden.  Sie  sind  ihrem  ganzen  Inhalte  nach  in  das  Handelsregister
einzutragen.

#5  Gesellschafter,  welche  die  Gesellschaft  vertreten  sollen,  haben  die  Firma
nebst  ihrer  Namensunterschrift  persönlich  vor  dem  Handelsgerichte  zu  zeichnen
oder  die  Zeichnung  derselben  in  beglaubigter  Form  einzureichen.

Artikel  89.
Das  Handelsgericht  hat  die  Betheiligten  zur  Befolgung  der  vorstehenden
Anordnungen  (Artikel  86—88.)  von  Amtswegen  durch  Ordnungsstrafen  anzuhalten.

JSweiter  Abschnitt.
Von  dem  Rechtsverhältniß  der  Gesellschafter  unter  einander.

Artikel  90.

Das  Rechtsverhältniß  der  Gesellschafter  unter  einander  richtet  sich  zunächst
nach  dem  Gesellschaftsvertrage.

Soweit  über  die  in  den  nachfolgenden  Artikeln  dieses  Abschnitts  berührten
Punkte  keine  Vereinbarung  getroffen  ist,  kommen  die  Bestimmungen  dieser  Artikel
zur  Anwendung.

Artikel  91.

Wenn  Geld  oder  andere  verbrauchbare  oder  vertretbare  Sachen,  oder  wenn
unverbrauchbare  oder  unvertretbare  Sachen  nach  einer  Schätzung,  die  nicht  blos
zum  Zweck  der  Gewinnvertheilung  geschieht,  in  die  Gesellschaft  eingebracht  werden,
  so  werden  diese  Gegenstände  Eigenthum  der  Gesellschaft.

Im  Zweifel  wird  angenommen,  daß  die  in  das  Inventar  der  Gesellschaft
mit  der  Unterschrift  sämmtlicher  Gesellschafter  eingetragenen,  bis  dahin  einem
Gesellschafter  gehörigen,  beweglichen  oder  unbeweglichen  Sachen  Eigenthum  der
Gesellschaft  geworden  sind.

Artikel  92.

Ein  Gesellschafter  ist  nicht  verpflichtet,  die  Einlage  über  den  vertragsmäßigen
  Betrag  zu  erhöhen,  oder  die  durch  Verlust  verminderte  Einlage  zu
ergänzen.

Artikel  93.

Für  die  Auslagen,  welche  ein  Gesellschafter  in  Gesellschaftsangelegenheiten
macht,  für  die  Verbindlichkeiten,  welche  er  wegen  derselben  übernimmt,  und  für
die  Verluste,  welche  er  unmittelbar  durch  seine  Geschäftsführung  oder  aus  Gefahren,
  welche  von  derselben  unzertrennlich  sind,  erleidet,  ist  ihm  die  Gesellschaft
verhaftet.  .
Von  den  vorgeschossenen  Geldern  kann  er  Zinsen  fordern,  vom  Tage  des
geleisteten  Vorschusses  an  gerechnet.

65*  Für
        <pb n="444" />
        —  422  —

Für  die  Bemühungen  bei  dem  Betriebe  der  Gesellschaftsgeschäfte  steht  dem
Gesellschafter  ein  Anspruch  auf  Vergütung  nicht  zu.

Artikel  94.

Jeder  Gesellschafter  ist  verpflichtet,  in  den  Angelegenheiten  der  Gesellschaft
den  Fleiß  und  die  Sorgfalt  anzuwenden,  welche  er  in  seinen  eigenen  Angelegenheiten
  anzuwenden  pflegt.

Er  haftet  der  Gesellschaft  für  den  Schaden,  welcher  ihr  durch  sein  Verschulden
  entstanden  ist.  Er  kann  gegen  diesen  Schaden  nicht  die  Vortheile  aufrechnen,
  welche  er  der  Gesellschaft  in  anderen  Fällen  durch  seinen  Fleiß  verschafft
  hat.

Artikel  95.

Ein  Gesellschafter,  welcher  seine  Geldeinlage  nicht  zur  rechten  Zeit  einzahlt,
oder  eingenommene  Gesellschaftsgelder  nicht  zur  rechten  Zeit  an  die  Gesellschaftskasse
  abliefert,  oder  unbefugt  Gelder  aus  der  Gesellschaftskasse  für  sich  entnimmt,
ist  von  Rechtswegen  zur  Entrichtung  von  Zinsen  seit  dem  Tage  verpflichtet,  an
welchem  die  Zahlung  oder  die  Ablieferung  hätte  geschehen  sollen  oder  die  Herausnahme
  des  Geldes  erfoldgt  ist.

Die  Verpflichtung  zum  Ersatze  des  etwa  entstandenen  größeren  Schadens
und  die  übrigen  rechtlichen  Folgen  der  Handlung  werden  hierdurch  nicht  ausgeschlossen.


Artikel  96.

Ein  Gesellschafter  darf  ohne  Genehmigung  der  anderen  Gesellschafter  weder
in  dem  Handelszweige  der  Gesellschaft  für  eigene  Rechnung  oder  für  Rechnung
eines  Dritten  Geschäfte  machen,  noch  an  einer  anderen  gleichartigen  Handelsgesellschaft
  als  offener  Gesellschafter  Theil  nehmen.

Eine  Genehmigung  der  Theilnahme  an  einer  anderen  gleichartigen  Handelsgesellschaft
  ist  schon  dann  anzunehmen,  wenn  den  übrigen  Gesellschaftern  bei
Eingehung  der  Gesellschaft  bekannt  war  daß  der  Gesellschafter  an  jener  Handelsgesellschaft
  als  offener  Gesellschafter  Theil  nehme,  und  gleichwohl  das  Aufgeben
der  Theilnahme  nicht  ausdrücklich  bedungen  worden  ist.

Artikel  97.

Ein  Gesellschafter,  welcher  den  vorstehenden  Bestimmungen  zuwiderhandelt,
muß  sich  auf  Verlangen  der  Gesellschaft  gefallen  lassen,  daß  die  für  seine  Rechnung
  gemachten  Geschäfte  als  für  Rechnung  der  Gesellschaft  geschlossen  angesehen
werden;  auch  kann  die  Gesellschaft  statt  dessen  den  Ersatz  des  entstandenen
Schadens  fordern;  alles  dieses  unbeschadet  des  Rechts,  die  Auflösung  des  Gesellschaftsvertrags
  in  den  geeigneten  Fällen  herbeizuführen.

Das  Recht  der  Gesellschaft,  in  ein  von  dem  Gesellschafter  für  eigene
Rechnung  Hemachtes  Geschäft  einzutreten  oder  Schadensersatz  zu  fordern,  erlischt
nach  drei  Monaten,  von  dem  Zeitpunkte  an  gerechnet,  in  welchem  die  Gesellschaft
von  dem  Abschlusse  des  Geschäfts  Kenntniß  erhalten  hat.

Art.
        <pb n="445" />
        —  423  —

Artikel  98.

Ein  Gesellschafter  kann  ohne  die  Einwilligung  der  übrigen  Gesellschafter
keinen  Dritten  in  die  Gesellschaft  aufnehmen.

Wenn  ein  Gesellschafter  einseitig  einen  Dritten  an  seinem  Antheile  betheiligt
oder  seinen  Antheil  an  denselben  abtritt,  so  erlangt  dieser  gegen  die  Gesellschaft
unmittelbar  keine  Rechte;  er  ist  insbesondere  zur  Einsicht  der  Handelsbücher  und
Papiere  der  Gesellschaft  nicht  berechtigt.

Artikel  99.

Wenn  die  Geschäftsführung  in  dem  Gesellschaftsvertrage  einem  oder  mehreren
  der  Gesellschafter  übertragen  ist,  so  schließen  diese  die  übrigen  Gesellschafter
von  der  Geschäftsführung  aus;  sie  sind  berechtigt,  ungeachtet  des  Widerspruchs
der  übrigen  Gesellschafter,  alle  Handlungen  vorzunehmen,  welche  der  gewöhnliche
Betrieb  des  Handelsgewerbes  der  Gesellschaft  mit  sich  bringt.

Artikel  100.

Wenn  die  Geschäftsführung  mehreren  Gesellschaftern  mit  der  ausdrücklichen
  Beschränkung  übertragen  ist,  daß  einer  nicht  ohne  den  andern  handeln
könne,  so  darf  keiner  allein  Geschäfte  vornehmen,  es  sei  denn,  daß  Gefahr  im
Verzuge  ist.  «

Ist  hingegen  mehreren  Gesellschaftern  die  Geschäftsführung  ohne  diese
ausdrückliche  Beschränkung  übertragen,  so  darf  jeder  derselben  allein  alle  zur
Geschäftsführung  gehörenden  Handlungen  vornehmen.  Jedoch  muß,  wenn  einer
unter  ihnen  gegen  die  Vornahme  einer  Handlung  Widerspruch  erhebt,  dieselbe
unterbleiben.

Artikel  101.

Die  im  Gesellschaftsvertrage  einem  oder  mehreren  Gesellschaftern  geschehene
Uebertragung  der  Geschäftsführung  kann,  so  lange  die  Gesellschaft  dauert,  nicht
ohne  rechtmäßige  Ursache  widerrufen  werden.

Die  Beurtheilung,  ob  eine  rechtmäßige  Ursache  vorliege,  bleibt  dem  Ermessen
  des  Richters  überlassen.

Der  Widerruf  kann  insbesondere  in  den  im  Artikel  125.  Ziffer  2.  bis  5.
bezeichneten  Fällen  für  begründet  erklärt  werden.

Artikel  102.

Wenn  im  Gesellschaftsvertrage  die  Geschäftsführung  nicht  einem  oder
mehreren  Gesellschaftern  übertragen  ist,  so  sind  alle  Gesellschafter  zum  Betriebe
der  Geschäfte  der  Gesellschaft  gleichmäßig  berechtigt  und  verpflichtet.

Erhebt  ein  Gesellschafter  gegen  die  Vornahme  einer  Handlung  Widerspruch,
  so  muß  dieselbe  unterbleiben.

Artikel  103.

Ein  Beschluß  der  sämmtlichen  Gesellschafter  muß  vor  der  Vornahme  von
Geschäften  eingeholt  werden,  welche  über  den  gewöhnlichen  Betrieb  des  Handels-
        <pb n="446" />
        —  424  —

delsgewerbes  der  Gesellschaft  hinausgehen,  oder  welche  dem  Zweck  derselben
fremd  sind.

Dies  ist  auch  dann  erforderlich,  wenn  die  Geschäftsführung  einem  oder
mehreren  Gesellschaftern  übertragen  ist.

Zur  Fassung  des  Beschlusses  ist  Stimmeneinhelligkeit  erforderlich.  Ist
diese  nicht  zu  erlangen,  so  muß  die  Handlung,  in  Ansehung  deren  Beschluß
gefaßt  werden  soll,  unterbleiben.

Artikel  104.

Zur  Bestellung  eines  Prokuristen  ist,  sofern  nicht  Gefahr  im  Verzuge  ist,
die  Einwilligung  aller  geschäftsführenden  Gesellschafter,  und  wenn  keine  solche
ernannt  sind,  die  Einwilligung  aller  Gesellschafter  erforderlich.

Der  Widerruf  der  Prokura  kann  von  jedem  der  zur  Ertheilung  derselben
befugten  Gesellschafter  geschehen.

Artikel  105.

Jeder  Gesellschafter,  auch  wenn  er  nicht  in  dem  Geschäftsbetriebe  der
Gesellschaft  thätig  ist,  kann  sich  persönlich  von  dem  Gange  der  Gesellschaftsangelegenheiten
  unterrichten;  er  kann  jederzeit  in  das  Geschäftslokal  kommen,
die  Handelsbücher  und  Papiere  der  Gesellschaft  einsehen  und  auf  ihrer  Grundlage
  eine  Bilanz  zu  seiner  Uebersicht  anfertigen.

Ist  im  Gesellschaftsvertrage  ein  Anderes  bestimmt,  so  verliert  diese  Bestimmung
  ihre  Wirkung,  wenn  eine  Unredlichkeit  in  der  Geschäftsführung  nachgewiesen
  wird.

Artikel  106.

Jedem  Gesellschafter  werden  am  Schlusse  eines  jeden  Geschäftsjahres
von  seiner  Einlage,  oder,  wenn  sich  dieselbe  beim  Schlusse  des  vorigen  Jahres
durch  Hinzurechnung  seines  Antheils  am  Gewinne  vermehrt  oder  durch  Abrechnung
  seines  Antheils  am  Verluste  vermindert  hat,  von  seinem  Antheile  am
Gesellschaftsvermögen  Zinsen  zu  vier  vom  Hundert  gutgeschrieben  und  von  den
während  des  Geschäftsjahres  auf  den  Antheil  entnommenen  Geldern  Zinsen  in
demselben  Maaßstabe  zur  Last  geschrieben.

Die  dem  Gesellschafter  hiernach  zukommenden  Zinsen  vermehren  seinen
Antheil  am  Gesellschaftsvermögen.

or  Deckung  dieser  Zinsen  ist  kein  Gewinn  vorhanden,  und  der  Verlust
der  Gesellschaft  wird  durch  dieselben  vermehrt  oder  gebildet.

Artikel  107.

Am  Schlusse  eines  jeden  Geschäftsjahres  wird,  auf  Grund  des  Inventars
  und  der  Bilanz,  der  Gewinn  oder  der  Verlust  dieses  Jahres  ermittelt  und
für  jeden  Gesellschafter  sein  Antheil  daran  berechnet.

Der  Gewinn  jedes  Gesellschafters  wird  seinem  Antheile  am  Geselschafts.
vermögen  zugeschrieben,  der  Verlust  von  demselben  abgeschrieben.

Art.
        <pb n="447" />
        —  425  —

Artikel  108.
Ein  Gesellschafter  darf  ohne  Einwilligung  der  übrigen  Gesellschafter  seine
Einlage  oder  seinen  Antheil  am  Gesellschaftsvermögen  nicht  vermindern.
darf  jedoch,  auch  ohne  diese  Einwilligung,  auf  seinen  Antheil  am
Gesellschaftsvermögen  die  Zinsen  desselben  für  das  letztverflossene  Jahr,  und  soweit
  es  nicht  zum  offenbaren  Nachtheil  der  Gesellschaft  gereicht,  Gelder  bis  zu
einem  Betrage  entnehmen,  welcher  seinen  Antheil  am  Gewinne  des  letwerslol  ·
nen  Jahres  nicht  übersteigt.
Artikel  109.
Der  Gewinn  oder  Verlust  wird,  in  Ermangelung  einer  anderen  Vereinbarung,
  unter  die  Gesellschafter  nach  Köpfen  vertheilt.

Dritter  Abschnitt.
Von  dem  Rechtsverhältniß  der  Gesellschaft  zu  dritten  Personen.

Artikel  110.

Die  rechtliche  Wirksamkeit  einer  offenen  Handelsgesellschaft  tritt  im  Verhältniß
  zu  dritten  Personen  mit  dem  Zeitpunkte  ein,  in  welchem  die  Errichtung
der  Gesellschaft  in  das  Handelsregister  eingetragen  ist,  oder  die  Gesellschaft
auch  nur  ihre  Geschäfte  begonnen  hat.

Die  Beschränkung,  daß  die  Gesellschaft  erst  mit  einem  späteren  Zeitpunkte,
als  dem  der  Eintragung,  ihren  Anfang  nehmen  soll,  hat  gegen  dritte  Personen
keine  rechtliche  Wirkung.

Artikel  111.

Die  Handelsgesellschaft  kann  unter  ihrer  Firma  Rechte  erwerben  und
Verbindlichkeiten  eingehen,  Eigenthum  und  andere  dingliche  Rechte  an  Grundstücken
  erwerben,  vor  Gericht  klagen  und  verklagt  werden.

Ihr  ordentlicher  Gerichtsstand  ist  bei  dem  Gericht,  in  dessen  Bezirk  sie
ihren  Sitz  hat.

Artikel  112.

Die  Gesellschafter  haften  für  alle  Verbindlichkeiten  der  Gesellschaft  solidarisch
  und  mit  ihrem  ganzen  Vermögen.

Eine  entgegenstehende  Verabredung  hat  gegen  Dritte  keine  rechtliche

Wirkung.
Artikel  113.

Wer  in  eine  bestehende  Handelsgesellschaft  eintritt,  haftet  gleich  den  anderen
  Gesellschaftern  für  alle  von  der  Gesellschaft  vor  seinem  Eintritte  eingegangenen
  Verbindlichkeiten,  es  mag  die  Firma  eine  Aenderung  erleiden  oder  nicht.

Ein  entgegenstehender  Vertrag  ist  gegen  Dritte  ohne  rechtliche  Wirkung.

Artikel  114.

Jeder  zur  Vertretung  der  Gesellschaft  befugte  Gesellschafter  ist  ermächtigt,
alle  Arten  von  Geschäften  und  Rechtshandlungen  im  Namen  der  Gesellschaft
vor-
        <pb n="448" />
        —  426  —

vorzunehmen,  insbesondere  auch  die  der  Gesellschaft  gehörenden  Grundstücke  zu
veräußern  und  zu  belasten.

Die  Gesellschaft  wird  durch  die  Rechtsgeschäfte,  welche  ein  zur  Vertretung
der  Gesellschaft  befugter  Gesellschafter  in  ihrem  Namen  schließt,  berechtigt  und
verpflichtet;  es  ist  gleichgültig,  ob  das  Geschäft  ausdrücklich  im  Namen  der  Gesellschaft
  geschlossen  worden  ist,  oder  ob  die  Umstände  ergeben,  daß  es  nach  dem
Willen  der  Kontrahenten  für  die  Gesellschaft  geschlossen  werden  sollte.

Artikel  115.

Die  Gesellschaft  wird  durch  Rechtsgeschäfte  eines  Gesellschafters  nicht  verpflichtet,
  wenn  derselbe  von  der  Befugniß,  die  Gesellschaft  zu  vertreten,  ausgeschlossen
  (Artikel  86.  Ziff.  4.),  oder  seine  Befugniß,  die  Gesellschaft  zu  vertreten,
aufgehoben  ist  (Artikel  87.),  sofern  hinsichtlich  dieser  Ausschließung  oder  Aufhebung
  die  Voraussetzungen  vorhanden  sind,  unter  welchen  nach  Artikel  46.  hinsichtlich
  des  Erlöschens  der  Prokura  die  Wirkung  gegen  Dritte  eintritt.

Artikel  116.

Eine  Beschränkung  des  Umfanges  der  Befugniß  eines  Gesellschafters,  die
Gesellschaft  zu  vertreten,  hat  dritten  Personen  gegenüber  keine  rechtliche  Wirkung;
insbesondere  ist  die  Beschränkung  nicht  zulässig,  daß  die  Vertretung  sich  nur  auf
gewisse  Geschäfte  oder  Arten  von  Geschäften  erstrecken,  oder  daß  sie  nur  unter
gewissen  Umständen  oder  für  eine  gewisse  Zeit  oder  an  einzelnen  Orten  stattfinden
  solle.  '

Artikel  117.

Die  Gesellschaft  wird  vor  Gericht  von  jedem  Gesellschafter  gültig  vertreten,
  welcher  von  der  Befugniß,  die  Gesellschaft  zu  vertreten,  nicht  ausgeschlossen
  ist.

Zur  Behändigung  von  Vorladungen  und  anderen  Zustellungen  an  die
Gesellschaft  genügt  es,  wenn  dieselbe  an  einen  der  zur  Vertretung  befugten
Gesellschafter  geschieht.

Artikel  118.

Die  Ertheilung,  sowie  die  Aufhebung  einer  Prokura  geschieht  mit  rechtlicher
  Wirkung  gegen  Dritte  durch  einen  der  zur  Vertretung  der  Gesellschaft
befugten  Gesellschafter.

Artikel  119.

Die  Privatgläubiger  eines  Gesellschafters  sind  nicht  befugt,  die  zum  Gesellschaftsvermögen
  gehörigen  Sachen,  Forderungen  oder  Rechte  oder  einen  Antheil
an  denselben  zum  Behuf  ihrer  Befriedigung  oder  Sicherstellung  in  Anspruch  zu
nehmen.  Gegenstand  der  Exekution,  des  Arrestes  oder  der  Beschlagnahme  kann
für  sie  nur  dasjenige  sein,  was  der  Gesellschafter  selbst  an  Zinsen  und  an  Gewinnantheilen
  zu  fordern  berechtigt  ist,  und  was  ihm  bei  der  Auseinandersetzung
zukommt.

Artikel  120.

Die  Bestimmung  des  vorigen  Artikels  gilt  auch  in  Betreff  der  Privatgläu-
        <pb n="449" />
        —  427  —

gläubiger,  zu  deren  Gunsten  eine  Hypothek  oder  ein  Pfandrecht  an  dem  Vermögen
  eines  Gesellschafters  kraft  des  Gesetzes  oder  aus  einem  andern  Rechtsgrunde
besteht.  Ihre  Hypothek  oder  ihr  Pfandrecht  erstreckt  sich  nicht  auf  die  zum  Gesellschaftsvermögen
  gehörigen  Sachen,  Forderungen  und  Rechte,  oder  auf  einen  Antheil
  an  denselben,  sondern  nur  auf  dasjenige,  was  in  dem  letzten  Satze  des
vorigen  Artikels  bezeichnet  ist.

Jedoch  werden  die  Rechte,  welche  an  den  von  einem  Gesellschafter  in  das
Vermögen  der  Gesellschaft  eingebrachten  Gegenständen  bereits  zur  Zeit  des  Einbringens
  bestanden,  durch  die  vorstehenden  Bestimmungen  nicht  berührt.

Artikel  121.

Eine  Kompensation  zwischen  Forderungen  der  Gesellschaft  und  Privatforderungen
  des  Gesellschaftsschuldners  gegen  einen  einzelnen  Gesellschafter  findet  während
der  Dauer  der  Gesellschaft  weder  ganz  noch  theilweise  statt)  nach  Auflösung  der
Gesellschaft  ist  sie  zulässig,  wenn  und  insoweit  die  Gesellschaftsforderung  dem
Gesellschafter  bei  der  Auseinandersetzung  überwiesen  ist.

Artikel  122.

Im  Falle  des  Konkurses  der  Gesellschaft  werden  die  Gläubiger  derselben
aus  dem  Gesellschaftsvermögen  abgesondert  befriedigt  und  können  aus  dem  Privatvermögen
  der  Gesellschafter  nur  wegen  des  Ausfalls  ihre  Befriedigung  suchen;
den  Landesgesetzen  bleibt  vorbehalten,  zu  bestimmen,  ob  und  wie  weit  den  Privatgläubigern
  der  Gesellschafter  ein  Absonderungsrecht  in  Bezug  auf  das  Privatvermögen
  derselben  zusteht.  ·

Vierter  Abschnitt.

Von  der  Auflösung  der  Gesellschaft  und  dem  Austreten  einzelner
Gesellschafter  aus  derselben.

Artikel  123.
Die  Gesellschaft  wird  aufgelöst:

1)  durch  die  Eröffnung  des  Konkurses  über  die  Gesellschaft;

2)  durch  den  Tod  eines  der  Gesellschafter,  wenn  nicht  der  Vertrag  bestimmt,
daß  die  Gesellschaft  mit  den  Erben  des  Verstorbenen  fortbestehen  soll;

3)  durch  die  Eröffnung  des  Konkurses  über  das  Vermögen  eines  der  Gesellschafter
  oder  durch  die  eingetretene  rechtliche  Unfähigkeit  eines  der  Gesellschafter
  zur  selbstständigen  Vermögensverwaltung;

4)  durch  gegenseitige  Uebereinkunft;

5)  durch  Ablauf  der  Zeit,  auf  deren  Dauer  die  Gesellschaft  eingegangen  ist,
sofern  nicht  die  Gesellschafter  dieselbe  stillschweigend  fortsetzen;  in  diesem
Falle  gilt  sie  von  da  an  als  auf  unbestimmte  Dauer  eingegangen;

6)  durch  die  von  Seiten  eines  Gesellschafters  geschehene  Aufkündigung,  wenn
die  Gesellschaft  auf  unbestimmte  Dauer  eingegangen  ist.

Bundes=  Gesetbl.  1869.  66  Eine
        <pb n="450" />
        —  428  —

Eine  auf  Lebenszeit  eingegangene  Gesellschaft  ist  als  eine  Gesellschaft
  von  unbestimmter  Dauer  zu  betrachten.

Artikel  124.
Die  Aufkündigung  einer  Gesellschaft  von  unbestimmter  Dauer  Seitens
eines  Gesellschafters  muß,  wenn  nicht  ein  Anderes  vereinbart  ist,  mindestens
sechs  Monate  vor  Ablauf  des  Geschäftsjahres  der  Gesellschaft  erfolgen.

Artikel  125.

Ein  Gesellschafter  kann  die  Auflösung  der  Gesellschaft  vor  Ablauf  der  für
ihre  Dauer  bestimmten  Zeit  oder  bei  Gesellschaften  von  unbestimmter  Dauer
ohne  vorgängige  Aufkündigung  verlangen,  sofern  hierzu  wichtige  Gründe  vorhanden
  sind.  .

Die  Beurtheilung,  ob  solche  Gründe  anzunehmen  sind,  bleibt  im  Falle
des  Widerspruchs  dem  Ermessen  des  Richters  überlassen.

Die  Auflösung  kann  insbesondere  ausgesprochen  werden:

1)  wenn  durch  äußere  Umstände  die  Erreichung  des  gesellschaftlichen  Zwecks
unmöglich  wird;

2)  wenn  ein  Gesellschafter  bei  der  Geschäftsführung  oder  bei  der  Rechnungslegung
  unredlich  verfährt;

3)  wenn  ein  Gesellschafter  die  Erfüllung  der  ihm  obliegenden  wesentlichen

Verpflichtungen  unterläßt;

4)  wenn  ein  Gesellschafter  die  Firma  oder  das  Vermögen  der  Gesellschaft
für  seine  Privatzwecke  mißbraucht;
5)  wenn  ein  Gesellschafter  durch  anhaltende  Krankheit  oder  aus  anderen

Ursachen  zu  den  ihm  obliegenden  Geschäften  der  Gesellschaft  unfähig  wird.

Artikel  126.

Hat  ein  Privatgläubiger  eines  Gesellschafters  nach  fruchtlos  vollstreckter
Exekution  in  dessen  Privatvermögen  die  Exekution  in  das  dem  Gesellschafter  bei
dereinstiger  Auflösung  der  Gesellschaft  zukommende  Guthaben  erwirkt,  so  ist  er
berechtigt,  es  mag  die  Gesellschaft  auf  bestimmte  oder  auf  unbestimmte  Dauer
eingegangen  sein,  Behufs  seiner  Befriedigung  nach  vorher  von  ihm  geschehener
Aufkündigung  die  Auflösung  der  Gesellschaft  zu  verlangen.

Die  Aufkündigung  muß  mindestens  sechs  Monate  vor  Ablauf  des  Geschäftsjahres
  der  Gesellschaft  geschehen.

Artikel  127.

Wenn  die  Gesellschafter  vor  der  Auflösung  der  Gesellschaft  übereingekommen
  sind,  daß,  ungeachtet  des  Ausscheidens  eines  oder  mehrerer  Gesellschafter,
die  Gesellschaft  unter  den  übrigen  fortgesetzt  werden  soll,  so  endigt  die  Gesellschaft
  nur  in  Beziehung  auf  den  Ausscheidenden;  im  Uebrigen  besteht  sie  mit
allen  ihren  bisherigen  Rechten  und  Verbindlichkeiten  fort.

Art.
        <pb n="451" />
        —  429  —

Artikel  128.

Wenn  die  Auflösung  der  Gesellschaft  aus  Gründen  gefordert  werden  darf,
welche  in  der  Person  eines  Gesellschafters  liegen  (Artikel  125.),  so  kann  anstatt
derselben  auf  Ausschließung  dieses  Gesellschafters  erkannt  werden,  sofern  die
sämmtlichen  übrigen  Gesellschafter  hierauf  antragen.

Artikel  129.

Die  Auflösung  der  Gesellschaft  muß,  wenn  sie  nicht  in  Folge  der  Eröffnung
  des  Konkurses  über  die  Gesellschaft  geschieht,  in  das  Handelsregister  eingetragen
  werden.

Diese  Eintragung  muß  selbst  dann  geschehen,  wenn  die  Gesellschaft  durch
Ablauf  der  Zeit,  für  welche  sie  eingegangen  war,  beendigt  wird.

eich  der  Auflösung  der  Gesellschaft  muß  auch  das  Ausscheiden  oder  die
Ausschleßung  eines  Gesellschafters  aus  der  Gesellschaft  in  das  Handelsregister
eingetragen  werden.

Das  Handelsgericht  hat  die  Betheiligten  zur  Anmeldung  dieser  Thatsachen
von  Amtswegen  durch  Ordnungsstrafen  anzuhalten.

Dritten  Personen  kann  die  Auflösung  der  Gesellschaft  oder  das  Ausscheiden
oder  die  Ausschließung  eines  Gesellschafters  aus  derselben  nur  insofern  entgegengesetzt
  werden,  als  hinsichtlich  einer  solchen  Thatsache  die  Voraussetzungen  vorhanden
  sind,  unter  welchen  nach  Artikel  25.  hinsichtlich  des  Erlöschens  der  Firma
oder  der  Aenderung  ihrer  Inhaber  die  Wirkung  gegen  Dritte  eintritt.

Artikel  130.

Wenn  ein  Gesellschafter  ausscheidet  oder  ausgeschlossen  wird,  so  erfolgt
die  Auseinandersetzung  der  Gesellschaft  mit  demselben  auf  Grund  der  Vermögenslage,
  in  welcher  sich  die  Gesellschaft  zur  Zeit  des  Ausscheidens  oder  zur  Zeit  der
Behändigung  der  Klage  auf  Ausschließung  befindet.

An  den  späteren  Geschäften,  Rechten  und  Verbindlichkeiten  nimmt  der
Ausgeschiedene  oder  Ausgeschlossene  nur  insofern  Antheil,  als  dieselben  eine  unmittelbare
  Folge  dessen  sind,  was  vor  jenem  Zeitpunkte  bereits  geschehen  war.

Der  Ausgeschiedene  oder  Ausgeschlossene  muß  sich  die  Beendigung  der
laufenden  Geschäfte  in  der  Weise  gefallen  lassen,  wie  sie  nach  dem  Ermessen  der
verbleibenden  Gesellschafter  am  vortheilhaftesten  ist.

Jedoch  ist  er,  wenn  eine  frühere  vollständige  Auseinandersetzung  nicht
möglich  ist,  berechtigt,  am  Schlusse  eines  jeden  Geschäftsjahres  Rechnungsablage
über  die  inzwischen  erledigten  Geschäfte,  sowie  die  Auszahlung  der  ihm  hiernach
gebührenden  Beträge  zu  fordern;  auch  kann  er  am  Schlusse  eines  jeden  Geschäftsjahres
  den  Nachweis  über  den  Stand  der  noch  laufenden  Geschäfte  fordern.

Artikel  131.

Ein  ausgeschiedener  oder  ausgeschlossener  Gesellschafter  muß  sich  die  Auslieferung
  seines  Antheils  am  Gesellschaftsvermögen  in  einer  den  Werth  desselben
darstellenden  Geldsumme  gefallen  lassen;  er  hat  kein  Recht  auf  einen  verhältnißmäßigen
  Antheil  an  den  einzelnen  Forderungen,  Waaren  oder  anderen  Vermögensstücken
  der  Gesellschaft.

66·  Art.
        <pb n="452" />
        —  430  —

Artikel  132.

Macht  ein  Privatgläubiger  eines  Gesellschafters  von  dem  nach  Artikel  126.
ihm  zustehenden  Rechte  Gebrauch,  so  können  die  übrigen  Gesellschafter  auf  Grund
eines  einstimmigen  Beschlusses  statt  der  Auflösung  der  Gesellschaft  die  Auseinandersetzung
  und  die  Auslieferung  des  Antheils  des  Schuldners  nach  den  Bestimmungen
  der  vorhergehenden  Artikel  vornehmen)  der  letztere  ist  dann  als  aus  der  Gesellschaft
  ausgeschieden  zu  betrachten.

Fünfter  Abschnitt.
Von  der  Liquidation  der  Gesellschaft.

Artikel  133.

Nach  Auflösung  der  Gesellschaft  außer  dem  Fall  des  Konkurses  derselben
erfolgt  die  Liquidation,  sofern  diese  nicht  durch  einstimmigen  Beschluß  der  Gesellschafter
  oder  durch  den  Gesellschaftsvertrag  einzelnen  Gesellschaftern  oder  anderen
  Personen  übertragen  ist,  durch  die  sämmtlichen  bisherigen  Gesellschafter
oder  deren  Vertreter  als  Liquidatoren.  Ist  einer  der  Gesellschafter  gestorben,  so
haben  dessen  Rechtsnachfolger  einen  gemeinschaftlichen  Vertreter  zu  bestellen.

Auf  den  Antrag  eines  Gesellschafters  kann  aus  wichtigen  Gründen  die
Ernennung  von  Liquidatoren  durch  den  Richter  erfolgen.  Der  Richter  kann  in
einem  solchen  Falle  Personen  zu  Liquidatoren  ernennen  oder  als  solche  beiordnen,
welche  nicht  zu  den  Gesellschaftern  gehören.

Artikel  134.

Die  Abberufung  von  Liquidatoren  geschieht  durch  einstimmigen  Beschluß
aller  Gesellschafter;  sie  kann  auch  auf  den  Antrag  eines  Gesellschafters  aus  wichtigen
  Gründen  durch  den  Richter  erfolgen.

Artikel  135.

Die  Liquidatoren  sind  von  den  Gesellschaftern  beim  Handelgerichte  zur
Eintragung  in  das  Handelsregister  anzumelden;  sie  haben  ihre  Unterschrift  persönlich
  vor  dem  Handelsgerichte  zu  zeichnen  oder  die  Zeichnung  in  beglaubigter
Form  einzureichen.

Das  Austreten  eines  Liquidators  oder  das  Erlöschen  der  Vollmacht  eines
solchen  ist  gleichfalls  zur  Eintragung  in  das  Handelsregister  anzumelden.

Die  Gesellschafter  sind  zur  Befolgung  dieser  Vorschriften  von  Amtswegen
durch  Ordnungsstrafen  anzuhalten.

Dritten  Personen  kann  die  Ernennung  von  Liquidatoren,  sowie  das  Austreten
  eines  Liquidators  oder  das  Erlöschen  der  Vollmacht  eines  solchen  nur
insofern  entgegengesetzt  werden,  als  hinsichtlich  dieser  Thatsachen  die  Voraussetzungen
  vorhanden  sind,  unter  welchen  nach  Artikel  25.  und  46.  hinsichtlich
einer  Aenderung  der  Inhaber  einer  Firma  oder  des  Erlöschens  einer  Prokura.
die  Wirkung  gegen  Dritte  eintritt.

Artikel  136.
Sind  mehrere  Liquidatoren  vorhanden,  so  können  sie  die  zur  Liquidation
ge-
        <pb n="453" />
        —  431  —

gehörenden  Handlungen  mit  rechtlicher  Wirkung  nur  in  Gemeinschaft  vornehmen,
sofern  nicht  ausdrücklich  bestimmt  ist,  daß  sie  einzeln  handeln  können.

Artikel  137.

Die  Liquidatoren  haben  die  laufenden  Geschäfte  zu  beendigen,  die  Verpflichtungen
  der  aufgelösten  Gesellschaft  zu  erfüllen,  die  Forderungen  derselben
einzuziehen  und  das  Vermögen  der  Gesellschaft  zu  versilbern;  sie  haben  die
Gesellschaft  gerichtlich  und  außergerichtlich  zu  vertreten;  sie  können  für  dieselbe
Vergleiche  schließen  und  Kompromisse  eingehen.  Zur  Beendigung  schwebender
Geschäfte  können  die  Liquidatoren  auch  neue  Geschäfte  eingehen.

Die  Veräußerung  von  unbeweglichen  Sachen  kann  durch  die  Liquidatoren
ohne  Zustimmung  der  sämmtlichen  Gesellschafter  nicht  anders,  als  durch  öffentliche
  Versteigerung  bewirkt  werden.

Artikel  138.

Eine  Beschränkung  des  Umfanges  der  Geschäftsbefugnisse  der  Liquidatoren
(Artikel  137.)  hat  gegen  dritte  Personen  keine  rechtliche  Wirkung.

Artikel  139.

Die  Liquidatoren  haben  ihre  Unterschrift  in  der  Weise  abzugeben,  daß  sie
der  bisherigen,  nun  als  Liquidationsfirma  zu  bezeichnenden  Firma  ihren  Namen
beifügen.

Artikel  140.

Die  Liquidatoren  haben,  selbst  wenn  sie  vom  Richter  bestellt  sind,  den
Gesellschaftern  gegenüber  bei  der  Geschäftsführung  den  von  diesen  einstimmig
getroffenen  Anordnungen  Folge  zu  geben.

Artikel  141.
Die  während  der  Liquidation  entbehrlichen  Gelder  werden  vorläufig  unter
die  Gesellschafter  vertheilt.
Zur  Deckung  von  Schulden  der  Gesellschaft,  welche  erst  später  fällig
werden,  sowie  zur  Deckung  der  Ansprüche,  welche  den  einzelnen  Gesellschaftern
bei  der  Auseinandersetzung  zustehen,  sind  die  erforderlichen  Gelder  zurückzubehalten.

Artikel  142.
Die  Liquidatoren  haben  die  schließliche  Auseinandersetzung  unter  den  Gesellschaftern
  herbeizuführen.
Streitigkeiten,  welche  über  die  Auseinandersetzung  entstehen,  fallen  der
richterlichen  Entscheidung  anheim.

Artikel  143.

Wenn  ein  Gesellschafter  Sachen  in  die  Gesellschaft  eingebracht  hat,  welche
Eigenthum  derselben  geworden  sind,  so  fallen  dieselben  bei  der  Auseinandersetzung
  nicht  an  ihn  zurück,  sondern  er  erhält  den  Werth  aus  dem  Gesellschaftsvermögen
  erstattet,  für  welchen  sie  gemäß  Uebereinkunft  übernommen  wurden  hi

ehlt
        <pb n="454" />
        —  432  —

Fehlt  es  an  dieser  Werthbestimmung,  so  geschieht  die  Erstattung  nach  dem
Werthe,  welchen  die  Sachen  zur  Zeit  der  Einbringung  hatten.

Artikel  144.

Ungeachtet  der  Auflösung  der  Gesellschaft  kommen  bis  zur  Beendigung
der  Liquidation  in  Bezug  auf  das  Rechtsverhältniß  der  bisherigen  Gesellschafter
unter  einander,  sowie  der  Gesellschaft  zu  dritten  Personen  die  Vorschriften  des
zweiten  und  dritten  Abschnitts  zur  Anwendung,  soweit  sich  aus  den  Bestimmungen
  des  gegenwärtigen  Abschnitts  und  aus  dem  Wesen  der  Liquidation  nicht  ein
Anderes  ergiebt.

Der  Gerichtsstand,  welchen  die  Gesellschaft  zur  Zeit  ihrer  Auflösung  hatte,
bleibt  bis  zur  Beendigung  der  Liquidation  für  die  aufgelöste  Gesellschaft  bestehen.

Zustellungen  an  die  Gesellschaft  geschehen  mit  rechtlicher  Wirkung  an  einen
der  Liquidatoren.

Artikel  145.

Nach  Beendigung  der  Liquidation  werden  die  Bücher  und  Schriften  der
aufgelösten  Gesellschaft  einem  der  gewesenen  Gesellschafter  oder  einem  Dritten  in
Verwahrung  gegeben.  Der  Gesellschafter  oder  der  Dritte  wird  in  Ermangelung
einer  gütlichen  Uebereinkunft  durch  das  Handelsgericht  bestimmt.

Die  Gesellschafter  und  deren  Rechtsnachfolger  behalten  das  Recht  auf
Einficht  und  Benutzung  der  Bücher  und  Papiere.

Sechster  Abschnitt.
Von  der  Verjährung  der  Klagen  gegen  die  Gesellschafter.

Artikel  146.

Die  Klagen  gegen  einen  Gesellschafter  aus  Ansprüchen  gegen  die  Gesellschaft
  verjähren  in  fünf  Jahren  nach  Auflösung  der  Gesellschaft  oder  nach  seinem
Ausscheiden  oder  seiner  Ausschließung  aus  derselben,  sofern  nicht  nach  Beschaffenheit
  der  Forderung  eine  kürzere  Verjährungsfrist  gesetzlich  eintritt.

Die  Verjährung  beginnt  mit  dem  Tage,  an  welchem  die  Auflösung  der
Gesellschaft  oder  das  usscheiden  oder  die  Ausschließung  des  Gesellschafters  aus
derselben  in  das  Handelsregister  eingetragen  ist.

Wird  die  Forderung  erst  nach  der  Eintragung  fällig,  so  beginnt  die  Verjährung
  mit  dem  Zeitpunkte  der  Fälligkeit.

Artikel  147.

Ist  noch  ungetheiltes  Gesellschaftsvermögen  vorhanden,  so  kann  dem
Gläubiger  die  fünfjährige  Verjährung  nicht  entgegengesetzt  werden,  sofern  er  seine
Befriedigung  nur  aus  dem  Gesellschaftsvermögen  sucht.

Artikel  148.

Die  Verjährung  zu  Gunsten  eines  ausgeschiedenen  oder  ausgeschlossenen
Gesellschafters  wird  durch  Rechtshandlungen  nicht  unterbrochen,  welche  gegen
die
        <pb n="455" />
        —  433  —

die  fortbestehende  Gesellschaft  oder  einen  anderen  Gesellschafter  vorgenommen
werden.

Die  Verjährung  zu  Gunsten  eines  bei  der  Auflösung  einer  Gesellschaft
zu  derselben  gehörigen  Gesellschafters  wird  nicht  durch  Rechtshandlungen  gegen
einen  anderen  Gesellschafter,  wohl  aber  durch  Rechtshandlungen  gegen  die  Li—
quidatoren  unterbrochen.

Artikel  149.

Die  Verjährung  läuft  auch  gegen  Minderjährige  und  bevormundete  Personen,
  sowie  gegen  juristische  Personen,  denen  gesetzlich  die  Rechte  der  Minderjährigen
  zustehen,  ohne  Zulassung  der  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand,
sedoch  mit  Vorbehalt  des  Regresses  gegen  die  Vormünder  und  Verwalter.

Zweiter  Titel.
Von  der  Kommanditgesellschaft.

Erster  Abschnitt.
Von  der  Kommanditgesellschaft  im  Allgemeinen.

Artikel  150.

Eine  Kommanditgesellschaft  ist  vorhanden,  wenn  bei  einem  unter  einer
gemeinschaftlichen  Firma  betriebenen  Handelsgewerbe  ein  oder  mehrere  Gesellschafter
  sich  nur  mit  Vermögenseinlagen  betheiligen  (Kommanditisten),  während
bei  einem  oder  mehreren  anderen  Gesellschaftern  die  Betheiligung  nicht  in  dieser
Weise  beschränkt  ist  (persönlich  haftende  Gesellschafter).

Sind  mehrere  persönlich  haftende  Gesellschafter  vorhanden,  so  ist  in  Ansehung
  ihrer  die  Gesellschaft  zugleich  eine  offene  Gesellschaft.

Zur  Gültigkeit  des  Gesellschaftsvertrages  bedarf  es  der  schriftlichen  Abfassung
  nicht.

Artikel  151.

Die  Errichtung  einer  Kommanditgesellschaft  ist  von  sämmtlichen  Gesellschaftern
  bei  dem  Handelsgerichte,  in  dessen  Bezirk  die  Gesellschaft  ihren  Sitz  hat,
Behufs  der  Eintragung  in  das  Handelsregister  anzumelden.

Die  Anmeldung  muß  enthalten:

1)  den  Namen,  Vornamen,  Stand  und  Wohnort  jedes  persönlich  haftenden
Gesellschafters;

2)  den  Namen,  Vornamen,  Stand  und  Wohnort  jedes  Kommanditisten  mit
der  Bezeichnung  desselben  als  solchen;

3)  die  Firma  der  Gesellschaft  und  den  Ort,  wo  sie  ihren  Sitz  hat;

4)  den  Betrag  der  Vermögenseinlage  jedes  Kommanditisten.

Die  Anmeldung  muß  von  allen  Gesellschaftern  persönlich  vor  dem  Handelsgerichte
  unterzeichnet,  oder  in  beglaubigter  Form  eingereicht  werden;  sie  ¾

na
        <pb n="456" />
        —  434  —

nach  ihrem  ganzen  Inhalt  in  das  Handelsregister  einzutragen.  Bei  der  Bekanntmachung
  der  Kommanditgesellschaft  in  den  öffentlichen  Blättern  (Artikel  13.)
unterbleibt  die  Angabe  der  Namen,  des  Standes  und  des  Wohnorts  der  Kommanditisten,
  sowie  die  Angabe  des  Betrages  ihrer  Vermögenseinlagen.

Artikel  152.

Bei  jedem  Handelsgerichte,  in  dessen  Bezirk  die  Kommanditgesellschaft
eine  Zweigniederlassung  hat,  muß  dies  Behufs  der  Eintragung  in  das  Handelsregister
  angemeldet  werden.

Die  Anmeldung  muß  die  in  Artikel  151.  Ziff.  1.  bis  4.  bezeichneten
Angaben  enthalten,  und  von  sämmtlichen  persönlich  haftenden  Gesellschaftern  vor
dem  Handelsgericht  unterzeichnet  oder  in  beglaubigter  Form  eingereicht  werden.

Artikel  153.

Die  persönlich  haftenden  Gesellschafter,  welche  die  Gesellschaft  vertreten
sollen,  haben  die  Firma  nebst  ihrer  Namensunterschrift  persönlich  vor  dem
Handelsgericht,  in  dessen  Bezirk  die  Gesellschaft  ihren  Sitz  hat,  und  vor  jedem
Handelsgericht,  in  dessen  Bezirk  sie  eine  Zweigniederlassung  hat,  zu  zeichnen  oder
die  Zeichnung  in  beglaubigter  Form  einzureichen.

Artikel  154.
Das  Handelsgericht  hat  die  persönlich  haftenden  Gesellschafter  zur  Befolgung
  der  in  den  Artikeln  151.  152.  und  153.  enthaltenen  Vorschriften  von
Amtswegen  durch  Ordnungsstrafen  anzuhalten.

Artikel  155.

Wenn  die  Firma  einer  bestehenden  Kommanditgesellschaft  geändert,  oder
der  Sitz  der  Gesellschaft  an  einen  anderen  Ort  verlegt  wird,  so  sind  diese  Thatsachen
  von  sämmtlichen  Gesellschaftern  in  der  durch  Artikel  151.  bestimmten
Weise  Behufs  der  Eintragung  in  das  Handelsregister  anzumelden.  Das  Handelsgericht
  hat  die  persönlich  haftenden  Gesellschafter  zur  Befolgung  dieser  Anordnung
  von  Amtswegen  durch  Ordnungsstrafen  anzuhalten.

Bei  der  Bekanntmachung  kommt  in  Betreff  der  Kommanditisten  die  Vorschrift
  des  Artikels  151.  zur  Anwendung.

Die  Wirkung  gegen  Dritte  richtet  sich  nach  den  Bestimmungen  des  Artikels
  25.

 

Artikel  156.

Wenn  in  eine  bestehende  Kommanditgesellschaft  ein  neuer  Kommanditist
eintritt,  so  muß  dies  von  sämmtlichen  Gesellschaftern  zur  Eintragung  in  das
Handelsregister  und  zur  Bekanntmachung  nach  den  Bestimmungen  des  Artikels  151.
angemeldet  werden.

Artikel  157.

Das  Rechtsverhältniß  der  Gesellschafter  unter  einander  richtet  sich  zunächst
nach  dem  Gesellschaftsvertrage.  Soweit  keine  Vereinbarung  getroffen  ist,  #ommneen
die  gesetzlichen  Bestimmungen  über  das  Rechtsverhältniß  der  offenen  Gesellschafter

un-
        <pb n="457" />
        —  435  —

untereinander  auch  hier  zur  Anwendung,  jedoch  mit  den  Abweichungen  „welche
die  nachfolgenden  Artikel  (158.  bis  162.)  ergeben.

Artikel  158.

Die  Geschäftsführung  der  Gesellschaft  wird  durch  den  oder  die  persönlich
  haftenden  Gesellschafter  besorgt.

Ein  Kommanditist  ist  zur  Führung  der  Geschäfte  der  Gesellschaft  weder
berechtigt  noch  verpflichtet.

Er  kann  gegen  die  Vornahme  einer  Handlung  der  Geschäftsführung
durch  die  persönlich  haftenden  Gesellschafter  (Artikel  99.  bis  102.)  Widerspruch
nicht  erheben.

Artikel  159.

Ein  Kommanditist  darf  ohne  Genehmigung  der  anderen  Gesellschafter  in
dem  Handelszweig  der  Gesellschaft  für  eigene  oder  fremde  Rechnung  Geschäfte
machen  und  an  einer  anderen  gleichartigen  Handelsgesellschaft  als  offener  Gesellschafter
  Theil  nehmen.

Artikel  160.

Jeder  Kommanditist  ist  berechtigt,  die  abschriftliche  Mittheilung  der  jährlichen
  Bilanz  zu.  verlangen  und  die  Richtigkeit  derselben  unter  Einsicht  der  Bücher
und  Papiere  zu  prüfen.

Die  im  Artikel  105.  bezeichneten  weiteren  Rechte  eines  offenen  Gesellschafters
  stehen  einem  Kommanditisten  nicht  zu.

Jedoch  kann  das  Handelsgericht  auf  den  Antrag  eines  Kommanditisten,
wenn  wichtige  Gründe  dazu  vorliegen,  die  Mittheilung  einer  Bilanz  oder  sonstiger
  Aufklärungen  nebst  Vorlegung  der  Bücher  und  Papiere  zu  jeder  Zeit
anordnen.

Artikel  161.

Die  Bestimmungen  der  Artikel  106.  bis  108.  über  die  Verzinsung  der
Einlage,  über  die  jährliche  Berechnung  des  Gewinnes  oder  Verlustes  und  über
die  Befugniß,  Zinsen  und  Gewinn  zu  erheben,  gelten  auch  in  Betreff  des  Kommanditisten.


Jedoch  nimmt  ein  Kommanditist  an  dem  Verluste  nur  bis  zum  Betrage
seiner  cigahlee  oder  rückständigen  Einlage  Antheil.

Er  ist  nicht  verpflichtet,  die  Zinsen  und  den  Gewinn,  welche  er  bezogen
hat,  wegen  späterer  Verluste  zurückzuzahlen;  jedoch  wird,  so  lange  seine  ursprüngliche
  Einlage  durch  Verlust  vermindert  ist,  der  jährliche  Gewinn  zur  Deckung  des
Verlustes  verwendet.

Artikel  162.

Ist  über  die  Höhe  der  Betheiligung  an  Gewinn  und  Verlust  nichts  vereinbart,
  so  wird  dieselbe  nach  richterlichem  Ermessen,  nöthigenfalls  unter  Zuziehung
  von  Sachpverständigen,  festgestellt.

Artikel  163.

Im  Verhältniß  zu  dritten  Personen  tritt  die  rechtliche  Wirksamkeit  einer
Bundes=  Gesetbl.  1869.  67  Kom-
        <pb n="458" />
        —  436  —

Kommanditgesellschaft  mit  dem  Zeitpunkt  ein,  in  welchem  die  Errichtung  der
Gesellschaft  bei  dem  Handelsgericht,  in  dessen  Bezirk  die  Gesellschaft  ihren  Sitz
hat,  in  das  Handelsregister  eingetragen  ist,  oder  die  Gesellschaft  auch  nur  ihre
Geschäfte  begonnen  hat.

Die  Beschränkung,  daß  die  Gesellschaft  erst  mit  einem  späteren  Zeitpunkt
als  dem  der  Eintragung  ihren  Anfang  nehmen  soll,  hat  gegen  dritte  Personen
keine  rechtliche  Wirkung.

Hat  die  Gesellschaft  vor  der  Eintragung  ihre  Geschäfte  begonnen,  so  haftet
jeder  Kommanditist  dritten  Personen  für  die  bis  zur  Eintragung  entstandenen
Verbindlichkeiten  der  Gesellschaft  gleich  einem  persönlich  haftenden  Gesellschafter,
wenn  er  nicht  beweist,  daß  denselben  seine  beschränkte  Betheiligung  bei  der  Gesellschaft
  bekannt  war.

Artikel  164.

Die  Kommanditgesellschaft  kann  unter  ihrer  Firma  Rechte  erwerben  und
Verbindlichkeiten  eingehen,  Eigenthum  und  andere  dingliche  Rechte  an  Grundstücken
  erwerben,  vor  Gericht  klagen  und  verklagt  werden.

Ihr  ordentlicher  Gerichtsstand  ist  bei  dem  Gericht,  in  dessen  Bezirk  sie
ihren  Sitz  hat.

Artikel  165.

Für  die  Verbindlichkeiten  der  Gesellschaft  haftet  der  Kommanditist  nur
mit  der  Einlage  und,  soweit  diese  nicht  eingezahlt  ist,  mit  dem  versprochenen
Betrage.

Die  Einlage  des  Kommanditisten  kann  während  des  Bestehens  der  Gesellschaft
  weder  ganz  noch  theilweise  zurückbezahlt  oder  erlassen  werden.

Zinsen  können  ihm  von  der  Gesellschaft  nur  insoweit  bezahlt  werden  als
dadurch  die  ursprüngliche  Einlage  nicht  vermindert  wird.

Er  kann  bis  zur  Wiederergänzung  der  durch  Verlust  verminderten  Einlage
weder  Zinsen  noch  Gewinn  beziehen.

Er  haftet  für  die  Verbindlichkeiten  der  Gesellschaft,  wenn  und  insoweit  er
diesen  Bestimmungen  entgegen  Zahlungen  von  der  Gesellschaft  empfangen  hat.

Er  ist  jedoch  nicht  verpflichtet,  die  Zinsen  und  den  Gewinn  zurückzuzahlen,
welche  er  auf  Grund  einer  in  gutem  Glauben  errichteten  Bilanz  in  gutem  Glauben

bezogen  hat.
Artikel  166.

Wer  in  eine  bestehende  Handelsgesellschaft  als  Kommanditist  eintritt,  haftet
nach  Maaßgabe  des  vorhergehenden  Artikels  für  alle  von  der  Gesellschaft  vor
seinem  Eintritt  eingegangenen  Verbindlichkeiten,  es  mag  die  Firma  eine  Aenderung
  erleiden  oder  nicht.

Ein  entgegenstehender  Vertrag  ist  gegen  Dritte  ohne  rechtliche  Wirkung.

Artikel  167.
Die  Kommanditgesellschaft  wird  durch  die  persönlich  haftenden  Gesellschafter
  berechtigt  und  verpflichtet;  sie  wird  durch  dieselben  vor  Gericht  ver-Zur
        <pb n="459" />
        —  437  —

Zur  Behändigung  von  Vorladungen  und  anderen  Zustellungen  an  die  Gesellschaft
  genügt  es,  wenn  dieselbe  an  einen  der  zur  Vertretung  befugten  Gesellschafter
geschieht.

Ein  Kommanditist,  welcher  für  die  Gesellschaft  Geschäfte  schließt,  ohne
ausdrücklich  zu  erklären,  daß  er  nur  als  Prokurist  oder  als  Bevollmächtigter
handle,  ist  aus  diesen  Geschäften  gleich  einem  persönlich  haftenden  Gesellschafter
verpflichtet.

Artikel  168.

Der  Name  eines  Kommanditisten  darf  in  der  Firma  der  Gesellschaft  nicht
enthalten  sein;  im  entgegengesetzten  Falle  haftet  er  den  Gläubigern  der  Gesellschaft
gleich  einem  offenen  Gesellschafter.

Artikel  169.
Die  Bestimmungen  der  Artikel  119.  120.  121.  und  122.  finden  auch  bei
der  Kommanditgesellschaft  Anwendung.

Artikel  170.
Wenn  ein  Kommanditist  stirbt  oder  zur  Verwaltung  seines  Vermögens
rechtlich  unfähig  wird,  so  hat  dies  die  Auflösung  der  Gesellschaft  nicht  zur  Folge.
Im  Uebrigen  gelten  die  in  den  Artikeln  123.  bis  128.  für  die  offene  Gesellschaft
  gegebenen  Bestimmungen  auch  für  die  Kommanditgesellschaft.

Artikel  171.

Wenn  eine  Kommanditgesellschaft  aufgelöst  wird,  oder  wenn  ein  Kommanditist
  mit  seiner  ganzen  Einlage  oder  mit  einem  Theile  derselben  ausscheidet,
so  müssen  diese  Thatsachen  in  das  Handelsregister  eingetragen  werden.

Bei  der  Bekanntmachung  unterbleibt  die  Bezeichnung  des  Kommanditisten
und  die  Angabe  des  Betrages  der  Einlage.

Die  Lerriimnungen  des  Artikels  129.  kommen  auch  hier  zur  Anwendung.

Artikel  172.

Was  bei  der  offenen  Gesellschaft  über  die  Art  der  Auseinandersetzung
(Art.  130.  131.  und  132.),  über  die  Liquidation  und  über  die  Verjährung  der
Klagen  gegen  die  Gesellschafter  bestimmt  ist,  gilt  auch  bei  der  Kommanditgesellschaft
  in  Betreff  aller  Gesellschafter.

Jweiter  Abschnitt.
Von  der  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien  insbesondere.

Artikel  173.
Das  Kapital  der  Kommanditisten  kann  in  Aktien  oder  Aktienantheile  zerlegt
  werden.
Die  Aktien  oder  Aktienantheile  müssen  auf  Namen  lauten.  Sie  müssen
auf  einen  Betrag  von  mindestens  zweihundert  Vereinsthalern  gestellt  werden,  wenn
67=  nicht
        <pb n="460" />
        —  438  —

nicht  die  Landesgesetze  nach  Maaßgabe  der  besonderen  örtlichen  Bedürfnisse  einen
geringeren  Betrag  gestatten.

Aktien  oder  Aktienantheile,  welche  auf  Inhaber  lauten,  oder  welche  auf
einen  geringeren  als  den  gesetzlich  bestimmten  Betrag  gestellt  werden,  sind  nichtig.
Die  Ausgeber  solcher  Aktien  oder  Aktienantheile  sind  den  Besitzern  für  allen  durch
die  Ausgabe  verursachten  Schaden  solidarisch  verhaftet.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  gelten  auch  von  Promessen  und  Interimsscheinen.


Artikel  174.
Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  können  nur  mit  staatlicher  Genehm.
gung  errichtet  werden.
Ueber  die  Errichtung  und  den  Inhalt  des  Gesellschaftsvertrages  muß  eine
gerichtliche  oder  notarielle  Urkunde  aufgenommen  werden.  Zur  Aktienzeichnung
genügt  eine  schriftliche  Erklärung.

Artikel  175.
hal  Der  Gesellschaftsvertrag,  dessen  Genehmigung  erfolgen  soll,  muß  entalten:


1)  den  Namen,  Vornamen,  Stand  und  Wohnort  jedes  persönlich  haftenden
Gesellschafters;

2)  die  Firma  der  Gesellschaft  und  den  Ort,  wo  sie  ihren  Sitz  hat;

3)  den  Gegenstand  des  Unternehmens;

4)  die  Zeitdauer  des  Unternehmens,  im  Fall  dasselbe  auf  eine  bestimmte  Zeit
beschränkt  sein  soll;

5)  die  Zahl  und  den  Betrag  der  Aktien  oder  Aktienantheile;

6)  die  Bestimmung,  daß  ein  Aufsichtsrath  von  mindestens  fünf  Mitgliedern
aus  der  Zahl  der  Kommanditisten  durch  Wahl  derselben  bestellt  werden
müsse;

7)  die  Form,  in  welcher  die  Zusammenberufung  der  Generalversammlung,
der  Kommanditisten  geschieht;

8)  die  Form,  in  welcher  die  von  der  Gesellschaft  ausgehenden  Bekanntmachungen
  erfolgen,  sowie  die  öffentlichen  Blätter,  in  welche  dieselben
aufßzunehmen  sind.

Artikel  176.

Der  Gesellschaftsvertrag  und  die  Genehmigungs=Urkunde  müssen  bei  dem
Handelsgericht,  in  dessen  Bezirk  die  Gesellschaft  ihren  Sitz  hat,  in  das  Handelsregister
  eingetragen  und  im  Auszuge  veröffentlicht  werden.

Der  Auszug  muß  enthalten:

1)  das  Datum  des  Gesellschaftsvertrages  und  der  Genehmigungs=Urkunde;

2)  den  Namen,  Vornamen,  Stand  und  Wohnort  jedes  persönlich  haftenden

Gesellschafters;
3)  die  Firma  der  Gesellschaft  und  den  Ort,  wo  sie  ihren  Sitz  hat  d
ie
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        —  439  —

4)  die  Zahl  und  den  Betrag  der  Aktien  und  Aktienantheile;

5)  die  Form,  in  welcher  die  von  der  Gesellschaft  ausgehenden  Bekanntmachungen
  erfolgen,  sowie  die  öffentlichen  Blätter,  in  welche  dieselben
aufzunehmen  sind.

Artikel  177.

Der  Anmeldung  Behufs  der  Eintragung  in  das  Handelsregister  muß  beigefügt
  sein:

1)  die  Bescheinigung,  daß  der  gesammte  Betrag  des  Kapitals  der  Kommanditisten

  durch  Unterschriften  gedeckt  ist;

2)  die  Bescheinigung,  daß  mindestens  ein  Viertheil  des  von  jedem  Kommanditisten
  gezeichneten  Betrages  von  ihm  eingezahlt  ist;

3)  der  Nachweis,  daß  der  Aufsichtsrath  nach  Inhalt  des  Vertrages  (Artikel
  175.  Ziff.  6.)  in  einer  Generalversammlung  der  Kommanditisten
gewählt  ist.

Die  Anmeldung  muß  von  sämmtlichen  persönlich  haftenden  Gesellschaftern
vor  dem  Handelsgerichte  unterzeichnet  oder  in  beglaubigter  Form  eingereicht
werden.  Die  der  Anmeldung  beigefügten  Schriftstücke  werden  bei  dem  Handelsgerichte
  in  Urschrift  oder  in  beglaubigter  Abschrift  aufbewahrt.

.  Artikel  178.

Vor  erfolgter  Genehmigung  und  Eintragung  in  das  Handelsregister  besteht
  die  Kommanditgesellschaft  als  solche  nicht.  Die  ausgegebenen  Aktien  oder
Aktienantheile  sind  nichtig.  Die  Ausgeber  sind  den  Besitzern  für  allen  durch  die
Ausgabe  verursachten  Schaden  solidarisch  verhaftet.  «

Wenn  vor  erfolgter  Genehmigung  und  Eintragung  im  Namen  der  Gesellschaft
  gehandelt  worden  ist,  so  haften  die  Handelnden  persönlich  und  solidarisch.

Artikel  179.

Die  Vorschriften  der  Artikel  152.  und  153.  sind  auch  bei  der  Kommanditgesellschaft
  auf  Aktien  zu  befolgen;  die  Anmeldung  muß  die  im  Artikel  176.
Ziff.  1—5.  bezeichneten  Angaben  enthalten.  Das  Handelsgericht  hat  die  persönlich
  haftenden  Gesellschafter  zur  Befolgung  dieser  Vorschriften  von  Amtswegen
durch  Ordnungsstrafen  anzuhalten.

Artikel  180.

Wenn  ein  Gesellschafter  eine  Einlage  macht,  welche  nicht  in  baarem
Gelde  besteht,  oder  wenn  er  sich  zu  seinen  Gunsten  besondere  Vortheile  ausbedingt,
  so  muß  in  einer  Generalversammlung  der  Kommanditisten  die  Abschätzung
  und  Prüfung  der  Zulässigkeit  angeordnet  und  in  einer  späteren  Generalversammlung
  die  Genehmigung  durch  Beschluß  erfolgt  sein.

Der  Beschluß  wird  nach  der  Mehrheit  der  in  der  Versammlung  anwesenden
  oder  durch  Vollmacht  vertretenen  Kommanditisten  gefaßt;  jedoch  muß  diese
Mehrheit  mindestens  ein  Viertheil  der  sämmtlichen  Kommanditisten  begreifen
und  der  Betrag  ihrer  Antheile  zusammen  mindestens  ein  Viertheil  des  Gesammt.

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        —  440  —

kapitals  der  Kommanditisten  darstellen.  Der  Gesellschafter,  welcher  die  Einlage
macht  oder  sich  besondere  Vortheile  ausbedingt,  hat  bei  der  Beschlußfassung  kein
Stimmrecht.

Ein  gegen  den  Inhalt  dieser  Bestimmung  geschlossener  Vertrag  hat  keine

rechtliche  Wirkung.  »
Artikel  181.

Für  die  gesellschaftlichen  Kapitalantheile,  welche  auf  die  Einlagen  der
persönlich  haftenden  Gesellschafter  fallen,  oder  welche  denselben  als  besondere
Vortheile  ausbedungen  sind,  dürfen  keine  Aktien  ausgegeben  werden;  diese  Kapitalantheile
  dürfen  von  den  persönlich  haftenden  Gesellschaftern,  so  lange  die
letzteren  in  diesem  ihrem  Rechtsverhältnisse  zur  Gesellschaft  stehen,  nicht  veräußert
  werden.

Artikel  182.

Die  Aktien  oder  Aktienantheile  sind  untheilbar.

Sie  müssen  mit  genauer  Bezeichnung  des  Inhabers  nach  Namen,  Wohnort
  und  Stand  in  das  Aktienbuch  der  Gesellschaft  eingetragen  werden.

Sie  können,  sofern  nicht  der  Gesellschaftsvertrag  ein  Anderes  bestimmt,
ohne  Einwilligung  der  übrigen  Gesellschafter  auf  andere  Personen  übertragen
werden.

Die  Uebertragung  kann  durch  Indossament  geschehen.

In  Betreff  der  Form  des  Indossaments  kommen  die  Bestimmungen  der
Artikel  11—13.  der  Allgemeinen  Deutschen  Wechselordnung  zur  Anwendung.

Artikel  183.

Wenn  das  Eigenthum  der  Aktie  auf  einen  Anderen  übergeht,  so  ist  dies,
unter  Vorlegung  der  Aktie  und  des  Nachweises  des  Ueberganges,  bei  der  Gesellschaft
  bunsemeshen.  und  im  Aktienbuche  zu  bemerken.

erhältnisse  zu  der  Gesellschaft  werden  nur  diejenigen  als  die  Eigenthümer
  .  Aktien  angesehen,  welche  als  solche  im  Aktienbuche  verzeichnet  sind.

Zur  Prüfung  der  Legitimation  ist  die  Gesellschaft  berechtigt,  aber  nicht
verpflichtet.

Artikel  184.

So  lange  der  Betrag  einer  Aktie  nicht  vollständig  eingezahlt  ist,  bleibt
der  ursprüngliche  Zeichner  zur  Einzahlung  des  Rückstandes  an  die  Gesellschaft
verpflichtet;  die  Gesellschaft  kann  ihn  dieser  Verbindlichkeit  nicht  entlassen.

Artikel  185.
Die  persönlich  haftenden  Gesellschafter  sind  verpflichtet,  dem  Aufsichtsrath
und  den  Kommanditisten  spätestens  in  den  ersten  sechs  Monaten  jedes  Geschäftsjahres
  eine  Bilanz  des  verflossenen  Geschäftsjahres  vorzulegen.

Artikel  186.
Die  Rechte,  welche  den  Kommanditisten  gegenüber  den  persönlich  haftenden
  Gesellschaftern  nach  dem  Gesellschaftsvertrage  oder  nach  den  Bestimmungen
des
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                                                                             —  441  —

des  vorigen  Abschnitts  in  Beziehung  auf  die  Führung  der  Geschäfte,  die  Einsicht
  und  Prüfung  der  Bilanz,  die  Bestimmung  der  Gewinnvertheilung,  die
Auflösung  oder  Kündigung  der  Gesellschaft  und  die  Befugniß,  das  Ausscheiden
eines  persönlich  haftenden  Gesellschafters  zu  verlangen,  zustehen,  werden  von  der
Gesammtheit  der  Kommanditisten  in  der  Generalversammlung  ausgeübt.

Die  Beschlüsse  der  Generalversammlung  werden  durch  den  Aufsichtsrath
ausgeführt,  wenn  nicht  im  Gesellschaftsvertrage  ein  Anderes  bestimmt  ist.

                                                               Artikel  187.
Die  Generalversammlung  der  Kommanditisten  wird  durch  die  persönlich
haftenden  Gesellschafter  oder  durch  den  Aufsichtsrath  berufen,  sofern  nicht  nach
dem  Gesellschaftsvertrage  auch  andere  Personen  dazu  befugt  sind.

                                                               Artikel  188.

Eine  Generalversammlung  der  Kommanditisten  ist  außer  den  im  Gesellschaftsvertrage
  ausdrücklich  bestimmten  Fällen  zu  berufen,  wenn  dies  im  Interesse
  der  Gesellschaft  erforderlich  erscheint.

Die  Generalversammlung  muß  auch  dann  berufen  werden,  wenn  dies  von
einem  Kommanditisten  oder  einer  Anzahl  von  Kommanditisten,  deren  Aktien  zusammen
  den  zehnten  Theil  des  Gesammtkapitals  der  Kommanditisten  darstellen,
in  einer  von  ihnen  unterzeichneten  Eingabe  unter  Angabe  des  Zwecks  und  der
Gründe  verlangt  wird.  Ist  im  Gesellschaftsvertrage  das  Recht,  die  Berufung
einer  Generalversammlung  zu  verlangen,  an  den  Besitz  eines  größeren  oder  eines
geringeren  Antheils  am  Gesammtkapitale  geknüpft,  so  hat  es  hierbei  sein  Bewenden.


                                                                   Artikel  189.

Die  Berufung  der  Generalversammlung  hat  in  der  durch  den  Gesellschaftsvertrag
  bestimmten  Weise  zu  erfolgen.

Der  Zweck  der  Generalversammlung  muß  jederzeit  bei  der  Berufung  bekannt
  gemacht  werden.  Ueber  Gegenstände,  deren  Verhandlung  nicht  in  dieser
Weise  angekündigt  ist,  können  Beschlüsse  nicht  gefaßt  werden;  hierwon  ist  jedoch
der  Beschluß  über  den  in  einer  Generalversammlung  gestellten  „Antrag  auf  Berufung
  einer  außerordentlichen  Generalversammlung  ausgenommen

zur  Stellung  von  Anträgen  und  zu  Verhandlungen  ohme-  Beschlußfassung
bedarf  es  der  Ankündigung  nicht.

                                                                       Artikel  190.

Soweit  nicht  der  Gesellschaftsvertrag  ein  Anderes  bestimmt,  werden  die
Beschlüsse  der  Generalversammlung  der  Kommanditisten  mit  einfacher  Stimmenmehrheit
  gefaßt,  und  jede  Aktie  gewährt  dem  Inhaber  Eine  Stimme.

                                                                        Artikel  191.

Der  Aufsichtsrath  kann  das  erste  Mal  nicht  auf  länger  als  Ein  Jahr,
später  nicht  auf  länger  als  fünf  Jahre  gewählt  werden.

Insoweit  die  Wahl  auf  einen  längeren  Zeitraum  geschieht,  ist  dieselbe
ohne  rechtliche  Wirkung.  

                                                                                                                                             Art.
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                                                               —  442  —

                                                       Artikel  192.

Den  Mitgliedern  des  ersten  Aufsichtsrathes  darf  eine  Vergütung  für  die
Ausübung  ihres  Berufs  nur  durch  einen  nach  Ablauf  des  ersten  Geschäftsjahres
einzuholenden  Beschluß  der  Generalversammlung  der  Kommanditisten  bewilligt
werden.

Ist  die  Vergütung  früher,  oder  in  einer  anderen  als  der  vorstehenden
Weise  bewilligt,  so  ist  diese  Festsetzung  ohne  rechtliche  Wirkung.

                                                        Artikel  193.

Der  Aufsichtsrath  überwacht  die  Geschäftsführung  der  Gesellschaft  in
allen  Zweigen  ihrer  Verwaltung;   er  kann  sich  von  dem  Gange  der  Angelegenheiten
  der  Gesellschaft  unterrichten,  die  Bücher  und  Schriften  derselben  jederzeit
einsehen  und  den  Bestand  der  Gesellschaftskasse  untersuchen.

Er  hat  die  Jahresrechnungen,  die  Bilanzen  und  die  Vorschläge  zur  Gewinnvertheilung
  zu  prüfen  und  darüber  alljährlich  der  Generalversammlung  Bericht
  zu  erstatten.

                                                           Artikel  194.

Der  Aufsichtsrath  ist  ermächtigt,  gegen  die  persönlich  haftenden  Gesellschafter
  die  Prozesse  zu  führen,  welche  die  Generalversammlung  beschließt.

Jeder  Kommanditist  ist  befugt,  als  Intervenient  in  den  Prozeß  auf  seine
Kosten  einzutreten.

Handelt  es  sich  um  die  eigene  Verantwortlichkeit  des  Aufsichtsrathes,  so
kann  letzterer  ohne  und  selbst  gegen  den  Beschluß  der  Generalversammlung
gegen  die  persönlich  haftenden  Gesellschafter  klagen.

                                                              Artikel  195.

Wenn  die  Kommanditisten  selbst  in  Gesammtheit  und  im  gemeinsamen
Interesse  gegen  die  persönlich  haftenden  Gesellschafter  auftreten  wollen,  oder  gegen
  die  Mitglieder  des  Aufsichtsrathes  einen  Prozeß  zu  führen  haben,  so  werden
sie  durch  Bevollmächtigte  vertreten,  welche  in  der  Generalversammlung  gewählt
werden.

Falls  aus  irgend  einem  Grunde  die  Bestellung  von  Bevollmächtigten
durch  Wahl  in  der  Generalversammlung  gehindert  wird,  kann  das  Handelsgericht
  auf  Antrag  die  Bevollmächtigten  ernennen.

Jeder  Kommanditist  ist  befugt,  als  Intervenient  in  den  Prozeß  auf  seine
Kosten  einzutreten.

                                                                Artikel  196.

Die  Gesellschaft  wird  durch  die  persönlich  haftenden  Gesellschafter  berechtigt
  und  verpflichtet;  sie  wird  durch  dieselben  vor  Gericht  vertreten.

Zur  Behändigung  von  Vorladungen  und  anderen  Zustellungen  an  die
Gesellschaft  genügt  es,  wenn  dieselbe  an  einen  der  zur  Vertretung  befugten  Gesellschafter
  geschieht.

Die  Bestimmung  des  Artikels  167.  in  Betreff  des  Kommanditisten,  welcher
für  die  Gesellschaft  Geschäfte  schließt,  findet  bei  der  Kommanditgesellschaft  auf
Aktien  keine  Anwendung.

                                                                                                                                                      Art.
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                                                         —  443  —

                                                   Artikel  197.

Die  Einlagen  können  den  Kommanditisten,  so  lange  die  Gesellschaft  besteht,
  nicht  zurückgezahlt  werden.

Zinsen  von  bestimmter  Höhe  können  für  die  Kommanditisten  nicht  bedungen
  noch  ausbezahlt  werden;  es  darf  nur  dassjenige  unter  sie  vertheilt  werden,
was  sich  nach  der  jährlichen  Bilanz,  und,  wenn  im  Gesellschaftsvertrage  die
Innehaltung  eines  Reservekapitals  bestimmt  ist,  nach  Abzug  desselben  als  reiner
Ueberschuß  ergiebt.

Die  Kommanditisten  haften  für  die  Verbindlichkeiten  der  Gesellschaft,
wenn  und  insoweit  sie  diesen  Bestimmungen  entgegen  Zahlungen  von  der  Gesellschaft
  empfangen  haben;  sie  sind  jedoch  nicht  verpflichtet,  die  in  gutem  Glauben
bezogenen  Dividenden  zurückzuzahlen.

                                                     Artikel  198.

Jede  Abänderung  des  Gesellschaftsvertrages  bedarf  zu  ihrer  Gültigkeit  der
notariellen  oder  gerichtlichen  Abfassung,  sowie  der  staatlichen  Genehmigung.

Der  abändernde  Vertrag  und  die  Genehmigungsurkunde  müssen  in  gleicher
Weise  wie  der  ursprüngliche  Vertrag  in  das  Handelsregister  eingetragen  und  im
Auszuge  veröffentlicht  werden  (Artikel  176.  179.).

Der  abändernde  Vertrag  hat  keine  rechtliche  Wirkung,  bevor  derselbe  bei
dem  Handelsgericht,  in  dessen  Bezirk  die  Gesellschaft  ihren  Sitz  hat,  in  das
Handelsregister  eingetragen  ist.

                                                     Artikel  199.

Das  Austreten  eines  persönlich  haftenden  Gesellschafters  in  Folge  gegenseitiger
  Uebereinkunft  (Artikel  123.  Ziff.  4.)  ist  während  des  Bestehens  der  Gesellschaft
  unstatthaft.

Eine  solche  Uebereinkunft  steht  der  Auflösung  der  Gesellschaft  gleich;  zu
derselben  bedarf  es  der  Zustimmung  einer  Generalversammlung  der  Kommanditisten.


                                                        Artikel  200.

Wenn  ein  Kommanditist  stirbt,  oder  in  Konkurs  verfällt,  oder  zur  Verwaltung
  seines  Vermögens  rechtlich  unfähig  wird,  so  hat  dies  die  Auflösung  der
Gesellschaft  nicht  zur  Folge.  Der  Artikel  126.  findet  in  Bezug  auf  die  Privatgläubiger
  eines  Kommanditisten  keine  Anwendung.  Im  Uebrigen  gelten  die  Artikel
  123.  bis  128.  auch  für  die  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien.

                                                         Artikel  201.

Die  Auflösung  der  Gesellschaft  muß,  wenn  sie  nicht  in  Folge  der  Eröffnung
  des  Konkurses  über  die  Gesellschaft  geschieht,  in  das  Handelsregister  eingetragen
  werden.

Diese  Eintragung  muß  selbst  dann  geschehen,  wenn  die  Gesellschaft  durch
Ablauf  der  Zeit,  für  welche  sie  eingegangen  war,  beendigt  wird.

                                                        Artikel  202.
Bei  der  Auflösung  einer  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien,  welche  außer
Bundes-Gesetzbl.  1869.                                             68                                                         dem
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                                                                   —  444  —

dem  Falle  der  Eröffnung  des  Konkurses  erfolgt,  darf  die  Vertheilung  des  Vermögens
  unter  die  Gesellschafter  nicht  eher  vollzogen  werden,  als  nach  Verlauf
eines  Jahres,  von  dem  Tage  an  gerechnet,  an  welchem  die  Auflösung  der  Gesellschaft
  in  das  Handelsregister  eingetragen  ist.

Die  aus  den  Handelsbüchern  der  Gesellschaft  ersichtlichen  oder  in  anderer
  Weise  bekannten  Gläubiger  sind  durch  besondere  Erlasse  aufzufordern,  sich
zu  melden;  unterlassen  sie  dies,  so  ist  der  Betrag  ihrer  Forderungen  gerichtlich
niederzulegen.

Das  letztere  muß  auch  in  Ansehung  der  noch  schwebenden  Verbindlichkeiten
und  streitigen  Forderungen  geschehen,  sofern  nicht  die  Vertheilung  des  Gesellschaftsvermögens
  bis  zu  deren  Erledigung  ausgesetzt  bleibt,  oder  den  Gläubigern
eine  angemessene  Sicherheit  bestellt  wird.

                                                                  Artikel  203.

Eine  theilweise  Zurückzahlung  des  Kapitals  der  Kommanditisten  kann
nur  vermöge  einer  staatlich  genehmigten  Abänderung  des  Gesellschaftsvertrages
erfolgen.

  Die  Zurückzahlung  kann  nur  unter  Beobachtung  derselben  Bestimmungen
geschehen,  welche  für  die  Vertheilung  des  Gesellschaftsvermögens  im  Falle  der
Auflösung  maaßgebend  sind  (Artikel  201.  202.).

                                                                       Artikel  204.

Die  Mitglieder  des  Aufsichtsrathes  sind  gleich  den  persönlich  haftenden
Gesellschaftern  solidarisch  zur  Erstattung  geleisteter  Zahlungen  verpflichtet,  wenn
mit  ihrem  Wissen  und  ohne  ihr  Einschreiten

  1)  Einlagen  an  die  Kommanditisten  zurückgezahlt,  oder

  2)  Zinsen  oder  Dividenden  gezahlt  sind,  welche  nicht  aus  dem  auf  die  Aktien

        fallenden  Gewinne  entnommen  wurden,  oder

  3)  die  Vertheilung  des  Gesellschaftsvermögens  oder  eine  theilweise  Zurückfahlung

  des  Kapitals  der  Kommanditisten  ohne  Beobachtung  der  gesetzlichen
  Bestimmungen  (Artikel  202.  203.)  erfolgt  ist.

                                                                         Artikel  205.
Die  Liquidation  erfolgt,  sofern  der  Gesellschaftsvertrag,  nicht  ein  Anderes
bestimmt,  durch  sämmtliche  persönlich  haftende  Gesellschafter  und  eine  oder  mehrere
  von  der  Generalversammlung  der  Kommanditisten  gewählte  Personen.

                                                                           Artikel  206.

Den  Landesgesetzen  bleibt  vorbehalten,  zu  bestimmen,  daß  es  der  staatlichen
  Genehmigung  zur  Errichtung  von  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  im
Allgemeinen  oder  von  einzelnen  Arten  derselben  nicht  bedarf.  In  diesem  Falle
kommen  die  Bestimmungen  dieses  Abschnitts  zur  Anwendung,  soweit  sie  die
staatliche  Genehmigung  bei  der  Errichtung  oder  Abänderung  des  Gesellschaftsvertrages
  nicht  zum  Gegenstande  haben)  der  Gesellschaftsvertrag  muß  jedoch  die
in  dem  Artikel  175.  verzeichneten  Bestimmungen  enthalten,  bevor  die  in  dem
Artikel  176.  vorgeschriebene  Eintragung  in  das  Handelsregister  erfolgen  darf

                                                                                                                                                     Drit-
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                                                                      —  445  —

                                                         Dritter  Titel.
                                           Von  der  Aktiengesellschaft.
                                                 Erster  Abschnitt.
                                               Allgemeine  Grundsätze.


                                                             Artikel  207.
Eine  Handelsgesellschaft  ist  eine  Aktiengesellschaft,  wenn  sich  die  sämmtlichen

  Gesellschafter  nur  mit  Einlagen  betheiligen,  ohne  persönlich  für  die  Verbindlichkeiten
  der  Gesellschaft  zu  haften.

Das  Gesellschaftskapital  wird  in  Aktien  oder  auch  in  Aktienantheile

zerlegt.

Die  Aktien  oder  Aktienantheile  sind  untheilbar.
Dieselben  können  auf  Inhaber  oder  auf  Namen  lauten.

                                                                 Artikel  208.
Aktiengesellschaften  können  nur  mit  staatlicher  Genehmigung  errichtet

werden

Ueber  die  Errichtung  und  den  Inhalt  des  Gesellschaftsvertrages  (Statuts)

muß  eine  gerichtliche  oder  notarielle  Urkunde  aufgenommen  werden.

Zur  Aktienzeichnung  genügt  eine  schriftliche  Erklärung.

                                                         Artikel  209.
Der  Gesellschaftsvertrag,  dessen  Genehmigung  erfolgen  soll,  muß  insbesondere

  bestimmen:

 1)  die  Firma  und  den  Sitz  der  Gesellschaftz

 2)  den  Gegenstand  des  Unternehmens;

 3)  die  Zeitdauer  des  Unternehmens,  im  Falle  dasselbe  auf  eine  bestimmte
         Zeit  beschränkt  sein  sollj

  4)  die  Höhe  des  Grundkapitals  und  der  einzelnen  Aktien  oder  Aktienantheile;

 5)  die  Eigenschaft  der  Aktien,  ob  sie  auf  Inhaber  oder  auf  Namen  gestellt
       werden  sollen,  ingleichen  die  etwa  bestimmte  Zahl  der  einen  und  der  an-      deren
  Art,  sowie  die  etwa  zugelassene  Umwandlung  derselben;

  6)  die  Grundsätze,  nach  welchen  die  Bilanz  aufzunehmen  und  der  Gewinn
        zu  berechnen  und  auszuzahlen  ist,  sowie  die  Art  und  Weise,  wie  die
Prüfung  der  Bilanz  erfolgt;

  7)  die  Art  der  Bestellung  und  Zusammensetzung  des  Vorstandes  und  die
        Formen  für  die  Legitimation  der  Mitglieder  desselben  und  der  Beamten
        der  Gesellschaft;

  8)  die  Form,  in  welcher  die  Zusammenberufung  der  Aktionaire  geschieht;

 9)  die  Bedingungen  des  Stimmrechts  der  Aktionaire  und  die  Form,  in

welcher  dasselbe  ausgeübt  wird;
                                                                 68                                                                    10)          die
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                                                                  —  446  —

10)  die  Gegenstände,  über  welche  nicht  schon  durch  einfache  Stimmenmehrheit
        der  auf  Zusammenberufung  erschienenen  Aktionaire,  sondern  nur  durch
       eine  größere  Stimmenmehrheit  oder  nach  anderen  Erfordernissen  Beschluß
        gefaßt  werden  kann;

II)  die  Form,  in  welcher  die  von  der  Gesellschaft  ausgehenden  Bekannt-       machungen
  erfolgen    sowie  die  öffentlichen  Blätter,  in  welche  dieselben
       aufzunehmen  sind

                                                           Artikel  210.

Der  Gesellschaftsvertrag  und  die  Genehmigungsurkunde  müssen  bei  dem
Handelsgericht,  in  dessen  Bezirk    die  Gesellschaft  ihren  Sitz  hat,  in  das  Handelsregister
  eingetragen  und  im  Auszuge  veröffentlicht  werden.

Der  Auszug  muß  enthalten:

  1)  das  Datum  des  Gesellschaftsvertrages  und  der  Genehmigungsurkunde;

  2)  die  Firma  und  den  Sitz  der  Gesellschaft

  3)  den  Gegenstand  und  die  Zeitdauer  des  Unternehmens;

 4)  die  Höhe  des  Grundkapitals  und  der  einzelnen  Aktien  oder  Aktienantheile;

  5)  die  Eigenschaft  derselben,  ob  sie  auf  Inhaber  oder  auf  Namen  gestellt  sind;

  6)  die  Form,  in  welcher  die  von  der  Gesellschaft  ausgehenden  Bekannt-         machungen
  erfolgen,  sowie  die  öffentlichen  Blätter,  in  welche  dieselben
          aufzunehmen  sind.

   Ist  im  Gesellschaftevertrage  eine  Form  bestimmt,  in  welcher  der  Vorstand
seine  Willenserklärungen  kundgiebt  und  für  die  Gesellschaft  zeichnet,  so  ist  auch
diese  Bestimmung  zu  veröffentlichen.

                                                                Artikel  211.
Vor  erfolgter  Genehmigung  und  Eintragung  in  das  Handelsregister  besteht
  die  Aktiengesellschaft  als  solche  nicht.
Wenn  vor  erfolgter  Genehmigung  und  Eintragung  in  das  Handelsregister
im  Namen  der  Gesellschaft  gehandelt  worden  ist,  so  haften  die  Handelnden  persönlich
  und  solidarisch.
                                                                     Artikel  212.

Bei  jedem  Handelsgerichte,  in  dessen  Bezirk  die  Aktiengesellschaft  eine
Zweigniederlassung  hat,  muß  dies  Behufs  der  Eintragung  in  das  Handelsregister
angemeldet  werden.

Die  Anmeldung  muß  die  in  Artikel  210.  Abs.  2.  und  3.  bezeichneten
Angaben  enthalten.  Das  Handelsgericht  hat  die  Mitglieder  des  Vorstandes  zur
Befolgung  dieser  Vorschriften  von  Amtswegen  durch  Ordnungsstrafen  anzuhalten.


                                                                            Artikel  213.

Die  Aktiengesellschaft  als  solche  hat  Hibttändig  ihre  Rechte  und  Pflichten;
sie  kann  Eigenthum  und  andere  dingliche  Rechte  an  Grundstücken  erwerben;  sie
kann  vor  Gericht  klagen  und  verklagt  werden.

                                                                                                                                         Ihr
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                                                                  —  447  —

Ihr  ordentlicher  Gerichtsstand  ist  bei  dem  Gerichte,  in  dessen  Bezirk  sie
ihren  Sitz  hat.

                                                       Artikel  214.

Jeder  Beschluß  der  Generalversammlung,  welcher  die  Fortsetzung  der  Gesellschaft
  oder  eine  Abänderung  der  Bestimmungen  des  Gesellschaftsvertrages
um  Gegenstande  hat,  bedarf  zu  seiner  Gültigkeit  der  notariellen  oder  gerichtlichen

Beurkundung,  sowie  der  staatlichen  Genehmigung.

Ein  solcher  Beschluß  und  die  „Genehmigungsurkunde  müssen  in  gleicher
Weise  wie  der  ursprüngliche  Vertrag  in  das  Handelsregister  eingetragen  und  im
Auszug  veröffentlicht  werden  (Artikel  210.  212.).

Der  Beschluß  hat  keine  rechtliche  —  bevor  derselbe  bei  dem  Handelsgerichte,
  in  dessen  Bezirk  die  Gesellschaft  ihren  Sitz  hat,  in  das  Handelsregister
  eingetragen  ist.

                                                        Artikel  215.

Die  Abänderung  des  Gegenstandes  der  Unternehmung  der  Gesellschaft
kann  nicht  durch  Stimmenmehrheit  beschlossen  werden,  sofern  dies  nicht  im  Gesellschaftsvertrage
  ausdrücklich  gestattet  ist.

Dasselbe  gilt  von  dem  Falle,  wenn  die  Gesellschaft  durch  Uebertragung
ihres  Vermögens  und  ihrer  Schulden  an  eine  andere  Aktiengesellschaft  gegen
Gewährung  von  Aktien  der  letzteren  aufgelöst  werden  soll.

                                                   Zweiter  Abschnitt.
                                        Rechtsverhältniß  der  Aktionaire.

                                                             Artikel  216.

Jeder  Aktionair  hat  einen  verhältnißmäßigen  Antheil  an  dem  Vermögen
der  Gesellschaft.

Er  kann  den  eingezahlten  Betrag  nicht  zurückfordern  und  hat,  so  lange
die  Gesellschaft  besteht,  nur  einen  Anspruch  auf  den  reinen  Gewinn,  soweit
dieser  nach  dem  Gesellschaftsvertrage  zur  Vertheilung  unter  die  Aktionaire  bestimmt
  ist.

                                                                    Artikel  217.

Zinsen  von  bestimmter  Höhe  dürfen  für  die  Aktionaire  nicht  bedungen,
noch  ausbezahlt  werden;  es  darf  nur  dasjenige  unter  sie  vertheilt  werden,  was
sich  nach  der  jährlichen  Bilanz,  und,  wenn  im  Gesellschaftsvertrage  die  Innehaltung
  eines  Reservekapitals  bestimmt  ist,  nach  Abzug  desselben  als  reiner  Ueberschuß ergiebt.
  

Jedoch  können  für  den  in  dem  Gesellschaftsvertrage  angegebenen  Zeitraum,
  welchen  die  Vorbereitung  des  Unternehmens  bis  zum  Anfange  des  vollen
Betriebes  erfordert,  den  Aktionairen  Zinsen  von  bestimmter  Höhe  bedungen

werden.
                                                                      Artikel  218.
Der  Aktionair  ist  in  keinem  Falle  verpflichtet,  die  in  gutem  Glauben
empfangenen  Zinsen  und  Dividenden  zurückzugeben.  
                                                                                                                                            Art.
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                                                                     —  448  —

                                                             Artikel  219.

Der  Aktionair  ist  nicht  schuldig,  zu  den  Zwecken  der  Gesellschaft  und  zur
Erfüllung  ihrer  Verbindlichkeiten  mehr  beizutragen,  als  den  für  die  Aktie  statutenmäßig
  zu  leistenden  Beitrag.

                                                               Artikel  220.

Ein  Aktionair,  welcher  den  Betrag  seiner  Aktie  nicht  zur  rechten  Zeit  einzahlt,
  ist  zur  Zahlung  von  Verzugszinsen  von  Rechtswegen  verpflichtet.

Im  Gesellschaftsvertrage  können  für  den  Fall  der  verzögerten  Einzahlung
des  gezeichneten  Aktienbetrages  oder  eines  Theils  desselben  Konventionalstrafen
ohne  Rücksicht  auf  die  sonst  stattfindenden  gesetzlichen  Einschränkungen  festgesetzt
werden;  auch  kann  bestimmt  werden,  daß  die  säumigen  Aktionaire  ihrer  Anrechte
aus  der  Zeichnung  der  Aktien  und  der  geleisteten  Theilzahlungen  zu  Gunsten  der
Gesellschaft  verlustig  gehen.

 

                                                                  Artikel  221.

Ist  im  Gesellschaftsvertrage  keine  besondere  Form,  wie  die  Aufforderung
zur  Einzahlung  geschehen  soll,  bestimmt,  so  geschieht  dieselbe  in  der  Form,  in
welcher  die  Bekanntmachungen  der  Gesellschaft  nach  dem  Gesellschaftsvertrage
überhaupt  erfolgen  müssen  (Artikel  209.  Ziff.  11.).

Jedoch  kann  in  keinem  Falle  ein  Aktionair  seines  Anrechts  verlustig  erklärt
werden,  wenn  nicht  die  Aufforderung  zur  Zahlung  mindestens  dreimal  in  den
hierzu  bestimmten  öffentlichen  Blättern  (Artikel  209.  Ziff.  11.),  das  letzte  Mal
wenigstens  vier  Wochen  vor  dem  für  die  Einzahlungen  gesetzten  Schlußtermine,
bekannt  gemacht  worden  ist.  Wenn  die  Aktien  auf  Namen  lauten  und  ohne
Einwilligung  der  übrigen  Aktionaire  nicht  übertragbar  sind,  so  kann  die  Bekanntmachung
  dieser  Aufforderungen  durch  besondere  Erlasse  an  die  einzelnen  Aktionaire
statt  der  Einrückungen  in  die  öffentlichen  Blätter  erfolgen.

                                                                       Artikel  222.
Wenn  die  Aktien  oder  Aktienantheile  auf  Inhaber  gestellt  werden,  so  kommen
  folgende  Grundsätze  zur  Anwendung:

   1)  Die  Ausgabe  der  Aktien  darf  vor  Einzahlung  des  ganzen  Nominal-        betrages
  derselben  nicht  erfolgen;  ebensowenig  dürfen  über  die  geleisteten
        Partialzahlungen  Promessen  oder  Interimsscheine,  welche  auf  Inhaber
         lauten,  ausgestellt  werden.

2)  Der  Zeichner  der  Aktie  ist  für  die  Einzahlung  von  vierzig  Prozent  des
      Nominalbetrages  der  Aktie  unbedingt  verhaftet;  von  dieser  Verpflichtung
      kann  derselbe  weder  durch  Uebertragung  seines  Anrechts  auf  einen  Drit-      ten
  sich  befreien,  noch  Seitens  der  Gesellschaft  entbunden  werden;  wird
      der  Zeichner  der  Aktie,  wegen  verzögerter  Einzahlung,  seines  Anrechts
       aus  der  Zeichnung  verlustig  erklärt  (Artikel  220.),  so  bleibt  er  dessen-       ungeachtet
  zur  Einzahlung  von  vierzig  Prozent  des  Nominalbetrages  der
       Aktie  verpflichtet.

3)  Im  Gesellschaftsvertrage  kann  bestimmt  werden,  daß  und  unter  welchen

                                                                                                                                       Maaß=
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                                                               —  449  —

Maaßgaben  nach  erfolgter  Einzahlung  von  vierzig  Prozent  die  Befreiung
des  Zeichners  von  der  Haftung  für  weitere  Einzahlungen  zulässig  sei,
und  daß  im  Falle  der  eingetretenen  Befreiung  über  die  geleisteten  Einzahlungen
  Promessen  oder  Interimsscheine,  welche  auf  Inhaber  lauten,
ausgestellt  werden  dürfen.

                                                                    Artikel  223.

Wenn  die  Aktien  auf  Namen  lauten,  so  kommen  die  bei  der  Kommanditgesellschaft
  auf  Aktien  gegebenen  Bestimmungen  über  die  Eintragung  der  Aktien
in  das  Aktienbuch  der  Gesellschaft  und  über  die  Uebertragung  derselben  auf
Andere  (Artikel  182.  183.)  auch  hier  zur  Anwendung.

So  lange  der  Betrag  der  Aktie  nicht  vollständig  eingezahlt  ist,  wird  der
Aktionair  durch  Uebertragung  seines  Anrechts  auf  einen  Anderen  von  der  Verbindlichkeit
  zur  Zahlung  des  Rückstandes  nur  dann  befreit,  wenn  die  Gesellschaft
den  neuen  Erwerber  an  seiner  Stelle  annimmt  und  ihn  der  Verbindlichkeit
entläßt.

Auch  in  diesem  Falle  bleibt  der  austretende  Aktionair  auf  Höhe  des
Rückstandes  für  alle  bis  dahin  von  der  Gesellschaft  eingegangenen  Verbindlichkeiten
  noch  auf  ein  Jahr,  vom  Tage  des  Austritts  an  gerechnet,  subsidiarisch

verhaftet.
                                                                      Artikel  224.

Die  Rechte,  welche  den  Aktionairen  in  den  Angelegenheiten  der  Gesellschaft,
  insbesondere  in  Beziehung  auf  die  Führung  der  Geschäfte,  die  Einsicht
und  Prüfung  der  Bilanz  und  die  Bestimmung  der  Gewinnvertheilung  zustehen,
werden  von  der  Gesammtheit  der  Aktionaire  in  der  Generalversammlung
ausgeübt.

Jede  Aktie  gewährt  dem  Inhaber  Eine  Stimme,  wenn  nicht  der  Gesellschaftsvertrag
  ein  Anderes  festsetzt.

                                                                      Artikel  225.

Ist  ein  Aufsichtsrath  bestellt,  so  überwacht  derselbe  die  Geschäftsführung
der  Gesellschaft  in  allen  Zweigen  der  Verwaltung;  er  kann  sich  von  dem  Gange
der  Angelegenheiten  der  Gesellschaft  unterrichten,  die  Bücher  und  Schriften  derselben
  jederzeit  einsehen  und  den  Bestand  der  Gesellschaftskasse  untersuchen.

Er  hat  die  Jahresrechnungen,  die  Bilanzen  und  die  Vorschläge  zur  Gewinnvertheilung
  zu  prüfen  und  darüber  alljährlich  der  Generalversammlung  der
Aktionaire  Bericht  zu  erstatten.

Er  hat  eine  Generalversammlung  zu  berufen,  wenn  dies  im  Interesse  der
Gesellschaft  erforderlich  ist.
                                                                    Artikel  226.

Handelt  es  sich  um  die  Führung  von  Prozessen  gegen  die  Mitglieder  des
Vorstandes  oder  des  Aufsichtsrathes,  so  kommen  die  für  die  Kommanditgesellschaft
auf  Aktien  gegebenen  Bestimmungen  (Artikel  194.  195.)  auch  hier  zur  Anwendung.


                                                                                                                                         Drit-
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                                                         —  450  —

                                          Dritter  Abschnitt.
                          Rechte  und  Pflichten  des  Vorstandes.

                                              Artikel  227.
Jede  Aktiengesellschaft  muß  einen  Vorstand  haben  (Artikel  209.  Ziff.  7.).
Sie  wird  durch  denselben  gerichtlich  und  außergerichtlich  vertreten.
Der  Vorstand  kann  aus  Einem  oder  mehreren  Mitgliedern  bestehen;  diese
können  besoldet  oder  unbesoldet,  Aktionaire  oder  Andere  sein.
Ihre  Bestellung  ist  zu  jeder  Zeit  widerruflich,  unbeschadet  der  Entschädigungsansprüche
  aus  bestehenden  Verträgen.

                                                    Artikel  228.

Die  jeweiligen  Mitglieder  des  Vorstandes  müssen  alsbald  nach  ihrer  Bestellung
  zur  Eintragung  in  das  Handelsregister  angemeldet  werden.  Der  Anmeldung
  ist  ihre  Legitimation  beizufügen.

Sie  haben  ihre  Unterschrift  vor  dem  Handelsgerichte  zu  zeichnen,  oder  die
Zeichnung  derselben  in  beglaubigter  Form  einzureichen.

Das  Handelsgericht  hat  die  Mitglieder  des  Vorstandes  zur  Befolgung

dieser  Vorschriften  von  Amtswegen  durch  Ordnungsstrafen  anzuhalten.

                                                          Artikel  229.

Der  Vorstand  hat  in  der  durch  den  Gesellschaftsvertrag  bestimmten  Form
seine  Willenserklärungen  kundzugeben  und  für  die  Gesellschaft  zu  zeichnen.  Ist
nichts  darüber  bestimmt,  so  ist  die  Zeichnung  durch  sämmtliche  Mitglieder  des
Vorstandes  erforderlich.

Die  Zeichnung  geschieht  in  der  Weise,  daß  die  Zeichnenden  zu  der  Firma
der  Gesellschaft  oder  zu  der  Benennung  des  Vorstandes  ihre  Unterschrift
hinzufügen.

                                                       Artikel  230.

Die  Gesellschaft  wird  durch  die  von  dem  Vorstande  in  ihrem  Namen  geschlossenen
  Rechtsgeschäfte  berechtigt  und  verpflichtet)  es  ist  gleichgültig,  ob  das
Geschäft  ausdrücklich  im  Namen  der  Gesellschaft  geschlossen  worden  ist,  oder  ob
die  Umstände  ergeben,  daß  es  nach  dem  Willen  der  Kontrahenten  für  die  Gesellschaft
  geschlossen  werden  sollte.

                                                             Artikel  231.

Der  Vorstand  ist  der  Gesellschaft  gegenüber  verpflichtet,  die  Beschränkungen
einzuhalten,  welche  in  dem  Gesellschaftsvertrage  oder  durch  Beschlüsse  der  Generalversammlung
  für  den  Umfang  seiner  Befugniß,  die  Gesellschaft  zu  vertreten,  festgesetzt
  sind.

Gegen  dritte  Personen  hat  jedoch  eine  Beschränkung  der  Befugniß  des
Vorstandes,  die  Gesellschaft  zu  vertreten,  keine  rechtliche  Wirkung.  Dies  gilt
insbesondere  für  den  Fall,  daß  die  Vertretung  sich  nur  auf  gewisse  Geschäfte
oder  Arten  von  Geschäften  erstrecken,  oder  nur  unter  gewissen  Umständen  oder

                                                                                                                                            für
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                                                               —  451  —

für  eine  gewisse  Zeit  oder  an  einzelnen  Orten  stattfinden  soll,  oder  daß  die
Zustimmung  der  Generalversammlung,  eines  Verwaltungsrathes,  eines  Aufsichtsrathes
  oder  eines  anderen  Organes  der  Aktionaire  für  einzelne  Geschäfte  erfordert
  ist.

                                                            Artikel  232.

Eide  Namens  der  Gesellschaft  werden  durch  den  Vorstand  geleistet.

                                                          Artikel  233.
Jede  Aenderung  der  Mitglieder  des  Vorstandes  muß  bei  Ordnungsstrafe
zur  Eintragung  in  das  Handelsregister  angemeldet  werden.
Dritten  Personen  kann  die  Aenderung  nur  insofern  entgegengesetzt  werden,
als  in  Betreff  dieser  Aenderung  die  im  Artikel  46.  in  Betreff  des  Erlöschens
der  Prokura  bezeichneten  Voraussetzunben  vorhanden  sind.

                                                                      Artikel  234.

Der  Betrieb  von  Geschäften  der  Gesellschaft,  sowie  die  Vertretung  der
Gesellschaft  in  Bezug  auf  diese  Geschäftsführung  kann  auch  sonstigen  Bevollmächtigten
  oder  Beamten  der  Gesellschaft  zugewiesen  werden.  In  diesem  Falle
bestimmt  sich  die  Befugniß  derselben  nach  der  ihnen  ertheilten  Vollmachtj  sie
erstreckt  sich  im  Zweifel  auf  alle  Rechtshandlungen,  welche  die  Ausführung  derartiger
  Geschäfte  gewöhnlich  mit  sich  bringt.

                                                                 Artikel  235.

Zur  Behändigung  von  Vorladungen  und  anderen  Zustellungen  an  die
Gesellschaft  genügt  es,  wenn  dieselbe  an  ein  Mitglied  des  Vorstandes,  welches
zu  zeichnen  oder  mitzuzeichnen  befugt  ist,  oder  an  einen  Beamten  der  Gesellschaft,
welcher  dieselbe  vor  Gericht  zu  vertreten  berechtigt  ist,  geschieht.

                                                    Artikel  236.
Die  Generalversammlung  der  Aktionaire  wird  durch  den  Vorstand  berufen,
  soweit  nicht  nach  dem  Gesellschaftsvertrage  auch  andere  Personen  dazu

befugt  sind.
                                                     Artikel  237.

Eine  Generalversammlung  der  Aktionaire  ist,  außer  den  im  Gesellschaftsvertrage
  ausdrücklich  bestimmten  Fällen,  zu  berufen,  wenn  dies  im  Interesse  der
Gesellschaft  erforderlich  erscheint.

Die  Generalversammlung  muß  auch  dann  berufen  werden,  wenn  dies  ein
Aktionair  oder  eine  Anzahl  von  Aktionairen,  deren  Aktien  zusammen  den  zehnten
Theil  des  Grundkapitals  darstellen,  in  einer  von  ihnen  unterzeichneten  Eingabe
unter  Angabe  des  Zwecks  und  der  Gründe  verlangen.  Ist  in  dem  Gesellschaftsvertrage
  das  Recht,  die  Berufung  einer  Generalversammlung  zu  verlangen,  an
den  Besitz  eines  größeren  oder  eines  geringeren  Antheils  am  Grundkapital  geknüpft,
  so  hat  es  hierbei  sein  Bewenden.

Bundes=Gesetzbl.  1869.                                                      69                                                   Art.
        <pb n="474" />
                                                      —  452  —

                                                   Artikel  238.

Die  Berufung  der  Generalversammlung  hat  in  der  durch  den  Gesellschaftsvertrag
  bestimmten  Weise  zu  erfolgen.

Der  Zweck  der  Generalversammlung  muß  jederzeit  bei  der  Berufung  bekannt
  gemacht  werden.  Ueber  Gegenstände,  deren  Verhandlung  nicht  in  dieser
Weise  angekündigt  ist,  können  Beschlüsse  nicht  gefaßt  werden;  hiervon  ist  jedoch
der  Beschluß  über  den  in  einer  Generalversammlung  gestellten  Antrag  auf  Berufung
  einer  außerordentlichen  Generalversammlung  ausgenommen

       Zur  Stellung  von  Anträgen  und  zu  Verhandlungen  ohne  Beschlußfassung
bedarf  es  der  Ankündigung  nicht.

                                                        Artikel  239.

Der  Vorstand  ist  verpflichtet,  Sorge  zu  tragen,  daß  die  erforderlichen
Bücher  der  Gesellschaft  geführt  werden.  Er  muß  den  Aktionairen  spätestens  in
den  ersten  sechs  Monaten  jedes  Geschäftsjahres  eine  Bilanz  des  verflossenen  Geschäftsjahres
  vorlegen.

Zur  Entlastung  des  Vorstandes  bei  Legung  der  Rechnungen  können  Personen
  nicht  bestellt  werden,    welche  auf  irgend  eine  Weise  an  der  Geschäftsführung,
Theil  nehmen.

Dieses  Verbot  bezieht  sich  nicht  auf  die  Personen,  welchen  die  Aufsicht
über  die  Geschäftsführung  zusteht.

                                                          Artikel  240.

Ergiebt  sich  aus  der  letzten  Bilanz,  daß  sich  das  Grundkapital  um  die
Hälfte  vermindert  hat,  so  muß  der  Vorstand  unvwerzüglich  eine  Generalversammlung
  berufen  und  dieser,  sowie  der  zuständigen  Verwaltungsbehörde  davon  Anzeige
  machen.

   Die  Verwaltungsbehörde  kann  in  diesem  Falle  von  den  Büchern  der  Gesellschaft
  Einsicht  nehmen  und  nach  Befinden  der  Umstände  die  Auflösung  der
Gesellschaft  verfügen.

Ergiebt  sich,  daß  das  Vermögen  der  Gesellschaft  nicht  mehr  die  Schulden
deckt,  so  muß  der  Vorstand  hiervon  dem  Gericht  Behufs  der  Eröffnung  des
Konkurses  Anzeige  machen.

                                                      Artikel  241.

     Die  Mitglieder  des  Vorstandes  sind  aus  den  von  ihnen  im  Namen  der
Gesellschaft  vorgenommenen  Rechtshandlungen  Dritten  gegenüber  für  die  Verbindlichkeiten
  der  Gesellschaft  persönlich  nicht  verpflichtet.

Mitglieder  des  Vorstandes,  welche  außer  den  Grenzen  ihres  Auftrages,
oder  den  Vorschriften  dieses  Titels  oder  des  Gesellschaftsvertrages  entgegen
handeln,  haften  persönlich  und  solidarisch  für  den  dadurch  entstandenen  Schaden.
Dies  gilt  insbesondere,  wenn  sie  der  Bestimmung  des  Artikels  217.  entgegen
an  die  Aktionaire  Dividenden  oder  Zinsen  zahlen,  oder  wenn  sie  zu  einer  Zeit
noch  Zahlungen  leisten,  in  welcher  ihnen  die  Zahlungsunfähigkeit  der  Gesellschaft
hätte  bekannt  sein  müssen.

                                                                                                                                            Vier-
        <pb n="475" />
                                                       —  453  —

                                           Vierter  Abschnitt.     
                                       Auflösung  der  Gesellschaft.

                                                       Artikel  242.
Die  Aktiengesellschaft  wird  aufgelöst:
   1)  durch  Ablauf  der  im  Gesellschaftsvertrage  bestimmten  Zeit;
   2)  durch  einen  notariell  oder  gerichtlich  beurkundeten  Beschluß  der  Aktionaire;
   3)  durch  Verfügung  der  Verwaltungsbehörde,  wenn  sich  das  Grundkapital
          um  die  Hälfte  vermindert  hat  (Artikel  240.);
   4)  durch  Eröffnung  des  Konkurses.

        Wenn  die  Auflösung  einer  Aktiengesellschaft  aus  anderen  Gründen  oder
die  Zurücknahme  der  staatlichen  Genehmigung  nach  dem  in  den  einzelnen  Staaten
geltenden  Recht  erfolgt,  so  finden  die  Bestimmungen  dieses  Abschnitts  ebenfalls

Anwendung.
                                                   Artikel  243.

Die  Auflösung  der  Gesellschaft  muß,  wenn  sie  nicht  eine  Folge  des  eröffneten
  Konkurses  ist,  durch  den  Vorstand,  bei  Ordnungsstrafe,  zur  Eintragung
in  das  Handelsregister  angemeldet  werden;  sie  muß  zu  drei  verschiedenen  Malen
durch  die  hierzu  bestimmten  öffentlichen  Blätter  (Artikel  209.  Ziff.  11.)  bekannt
gemacht  werden.

Durch  diese  Bekanntmachung  müssen  zugleich  die  Gläubiger  aufgefordert
werden,  sich  bei  der  Gesellschaft  zu  melden.

                                                           Artikel  244.

Die  Liquidation  geschieht  durch  den  Vorstand,  wenn  nicht  dieselbe  durch
den  Gesellschaftsvertrag  oder  einen  Beschluß  der  Aktionaire  an  andere  Personen
übertragen  wird.

Es  kommen  die  bei  der  offenen  Handelsgesellschaft  über  die  Anmeldung
und  das  Rechtsverhältniß  der  Liquidatoren  gegebenen  Bestimmungen  auch  hier
zur  Anwendung,  mit  der  Maaßgabe,  daß  die  Anmeldungen  Behufs  der  Eintragung
  in  das  Handelsregister  durch  den  Vorstand  zu  machen  sind.

Die  Bestellung  der  Liquidatoren  ist  jederzeit  widerruflich.

                                                          Artikel  245.

Das  Vermögen  einer  aufgelösten  Aktiengesellschaft  wird  nach  Tilgung
ihrer  Schulden  unter  die  Aktionaire  nach  Verhältniß  ihrer  Aktien  vertheilt.

Die  Vertheilung  darf  nicht  eher  vollzogen  werden,  als  nach  Ablauf  eines
Jahres,  von  dem  Tage  an  gerechnet,  an  welchem  die  Bakanntmachug.  in  den
hierzu  bestimmten  öffentlichen  Blättern  (Artikel  243.)  zum  dritten  Male  erfolgt
  ist.

In  Ansehung  der  aus  den  Handelsbüchern  ersichtlichen  oder  in  anderer
Weise  bekannten  Gläubiger  und  in  Ansehung  der  noch  schwebenden  Verbindlichkeiten
  und  streitigen  Forderungen  kommen  die  bei  der  emhseschn

                                                                                                                   69*                      au-
        <pb n="476" />
                                                             —  454  —
auf  Aktien  gegebenen  Bestimmungen  (Artikel  202.  Absatz  2.  und  3.)  zur  Anwendung


Mitglieder  des  Vorstandes  und  Liquidatoren,  welche  diesen  Vorschriften
entgegen  handeln,  sind  persönlich  und  solidarisch  zur  Erstattung  der  geleisteten
Zahlungen  verpflichtet.

                                                      Artikel  246.

Die  Handelsbücher  der  aufgelösten  Gesellschaft  sind  an  einem  von  dem
Handelsgerichte  zu  bestimmenden  sicheren  Orte  zur  Aufbewahrung  auf  die  Dauer
von  zehn  Jahren  niederzulegen.

                                                    Artikel  247.

Die  Auflösung  einer  Aktiengesellschaft  durch  Vereinigung  derselben  mit
einer  anderen  Aktiengesellschaft  (Artikel  215.)  kann  nur  unter  staatlicher  Genehmigung
  erfolgen.

Es  kommen  bei  dieser  Auflösung  folgende  Bestimmungen  zur  Anwendung:


   1)  Das  Vermögen  der  aufzulösenden  Gesellschaft  ist  so  lange  getrennt  zu
         verwalten,  bis  die  Befriedigung  oder  Sicherstellung  ihrer  Gläubiger  er-          folgt
  ist.

   2)  Der  bisherige  Gerichtsstand  der  Gesellschaft  bleibt  für  die  Dauer  der
          getrennten  Vermögensverwaltung  bestehen;  dagegen  wird  die  Verwaltung,
           von  der  anderen  Gesellschaft  geführt.

   3)  Der  Vorstand  der  letzteren  Gesellschaft  ist  den  Gläubigern  für  die  Aus-          führung
  der  getrennten  Verwaltung  persönlich  und  solidarisch  verant-          worttlich.


  4)  Die  Auflösung  der  Gesellschaft  ist  zur  Eintragung  in  das  Handelsregister
          bei  Ordnungsstrafe  anzumelden.

  5)  Die  öffentliche  Aufforderung  der  Gläubiger  der  ausgelösten  Gesellschaft
         (Artikel  243.)  kann  unterlassen  oder  auf  einen  späteren  Zeitpunkt  verscho-          ben
  werden.  Jedoch  ist  die  Vereinigung  der  Vermögen  der  beiden  Ge-          sellschaften
  erst  in  dem  Zeitpunkte  zulässig,  in  welchem  eine  Vertheilung
          des  Vermögens  einer  aufgelösten  Aktiengesellschaft  unter  die  Aktionaire
          erfolgen  darf  (Artikel  245.).

                                                           Artikel  248.

Eine  theilweise  Zurückzahlung  des  Grundkapitals  an  die  Aktionaire  kann
nur  auf  Beschluß  der  Generalversammlung  erfolgen)  dieser  Beschluß  bedarf  zu.
seiner  Gültigkeit  der  staatlichen  Genehmigung.

Die  Zurückzahlung  kann  nur  unter  Beobachtung  derselben  Bestimmungen
erfolgen,  welche  für  die  Vertheilung  des  Gesellschaftsvermögens  im  Falle  der
Auflösung  maaßgebend  sind  (Artikel  243.  245.).

                                                                                                                                                   Die
        <pb n="477" />
                                                                —  455  —

Die  Mitglieder  des  Vorstandes,  welche  dieser  Vorschrift  entgegen  handeln,
sind  den  Gläubigern  der  Gesellschaft  persönlich  und  solidarisch  verhaftet.

                                                       Fünfter  Abschnitt.
                                                     Schlußbestimmungen.

                                                              Artikel  249.

Den  Landesgesetzen  bleibt  vorbehalten,  zu  bestimmen,  daß  es  der  staatlichen
  Genehmigung  zur  Errichtung  von  Aktiengesellschaften  im  Allgemeinen
oder  von  einzelnen  Arten  derselben  nicht  bedarf.  Auch  in  diesem  Falle  kommen
jedoch  die  Bestimmungen  dieses  Titels  zur  Anwendung,  ausgenommen,  insoweit
dieselben

    1)  zur  Errichtung  einer  Aktiengesellschaft  (Artikel  208.  210.  211.),

    2)  zu  Beschlüssen  der  Generalversammlung  (Artikel  214.),

    3)  Auflösung  einer  Aktiengesellschaft  durch  Vereinigung  mit  einer  anderen

           Aktiengesellschaft  (Artikel  247.),

    4)  zur  theilweisen  Zurückzahlung  des  Grundkapitals  an  die  Aktionaire

                                                          Artikel  248.)
die  staatliche  Genehmigung  und  deren  Eintragung  in  das  Handelsregister  erfordern,
  und

    5)  die  Anzeige,  daß  sich  das  Grundkapital  um  die  Hälfte  vermindert  hat,
           sowie  die  hierauf  zu  erlassende  Verfügung  der  Verwaltungsbehörde
            (Artikel  240.  242.  Ziff.  3.)

zum  Gegenstande  haben;  der  Gesellschaftsvertrag  muß  jedoch  die  in  dem  Artikel
209.  verzeichneten  Bestimmungen  enthalten,  bevor  die  in  dem  Artikel  210.  vorgeschriebene
  Eintragung  in  das  Handelsregister  erfolgen  kann.

Außerdem  bleibt  den  Landesgesetzen  überhaupt  vorbehalten,  zu  bestimmen,
daß  für  besondere  Arten  von  Aktiengesellschaften,  oder  in  besonderen  Fällen  durch
den  Gesellschaftsvertrag  mit  staatlicher  Genehmigung,

    1)  die  in  dem  Artikel  222.  bestimmte  Höhe  der  Einzahlung  von  vierzig  Pro-           zent
  des  Nominalbetrages  der  Aktien  bis  auf  fünfundzwanzig  Prozent
            dieses  Betrages  herabgesetzt,  und

     2)  die  in  dem  Artikel  239.  bestimmte  Frist  zur  Vorlegung  der  Bilanz  bis
            auf  zwölf  Monate  seit  Ablauf  des  Geschäftsjahres  ausgedehnt  wer-            den
  darf.

                                                                                                                                                    Drit-
        <pb n="478" />
                                                            —  456  —

                                                   Drittes  Buch.

                Von  der  stillen  Gesellschaft  und  von  der  Vereinigung  zu  einzel-                       nen
  Handelsgeschäften  für  gemeinschaftliche  Rechnung.

                                                           Erster  Titel.
                                             Von  der  stillen  Gesellschaft.

                                                            Artikel  250.

Eine  stille  Gesellschaft  ist  vorhanden,  wenn  sich  Jemand  an  dem  Betriebe
des  Handelsgewerbes  eines  Anderen  mit  einer  Vermögenseinlage  gegen  Antheil
an  Gewinn  und  Verlust  betheiligt.  »

Zur  Gültigkeit  des  Vertrages  bedarf  es  der  schriftlichen  Abfassung  oder
sonstiger  Förmlichkeiten  nicht.

                                                               Artikel  251.

Der  Inhaber  des  Handelsgewerbes  betreibt  die  Geschäfte  unter  seiner
Firma.
Eine  das  Verhältniß  einer  Handelsgesellschaft  andeutende  Firma  darf
derselbe  wegen  der  Betheiligung  eines  stillen  Gesellschafters  bei  Ordnungsstrafe
nicht  annehmen.

                                                              Artikel  252.

Der  Inhaber  des  Handelsgewerbes  wird  Eigenthümer  der  Einlage  des
stillen  Gesellschafters.

Der  stille  Gesellschafter  ist  nicht  verpflichtet,  die  Einlage  über  den  vertragsmäßigen
  Betrag  zu  erhöhen,  oder  die  durch  Verlust  verminderte  Einlage
zu  ergänzen.

                                                                  Artikel  253.

Der  stille  Gesellschafter  ist  berechtigt,  die  abschriftliche  Mittheilung  der
jährlichen  Bilanz  zu  verlangen  und  die  Richtigkeit  derselben  unter  Einsicht  der
Bücher  und  Papiere  zu  prüfen.

Das  Handelsgericht  kann  auf  den  Antrag  des  stillen  Gesellschafters,
wenn  wichtige  Gründe  dazu  vorliegen,  die  Mittheilung  einer  Bilanz  oder  sonstiger
  Aufklärungen  nebst  Vorlegung  der  Bücher  und  Papiere  zu  jeder  Zeit
anordnen.  .

                                                                     Artikel  254.

Ist  über  die  Höhe  der  Betheiligung  des  stillen  Gesellschafters  an  Gewinn
und  Verlust  nichts  vereinbart,  so  wird  dieselbe  nach  richterlichem  Ermessen,  nöthigenfalls
  unter  Zuziehung  von  Sachverständigen,  festgestellt.

                                                                                                                                               Art.
        <pb n="479" />
                                                                          —  457  —

                                                          Artikel  255.
    Am  Schlusse  eines  jeden  Geschäftsjahres  wird  der  Gewinn  und  Verlust
berechnet  und  dem  stillen  Gesellschafter  der  ihm  zufallende  Gewinn  ausbezahlt.
Der  stille  Gesellschafter  nimmt  an  dem  Verluste  nur  bis  zum  Betrage
seiner  eingezahlten  oder  rückständigen  Einlage  Antheil.  Er  ist  nicht  verpflichtet,
den  bezogenen  Gewinn  wegen  späterer  Verluste  zurückzuzahlen;  jedoch  wird,  so
lange  seine  ursprüngliche  Einlage  durch  Verlust  vermindert  ist,  der  jährliche
Gewinn  zur  Deckung  des  Verlustes  verwendet.
Der  Gewinn,  welcher  von  dem  stillen  Gesellschafter  nicht  erhoben  wird,
vermehrt  dessen  Einlage  nicht,  sofern  nicht  ein  Anderes  vereinbart  ist.

                                                     Artikel  256.
Aus  den  Geschäften  des  Handelsgewerbes  wird  der  Inhaber  desselben  dem
Dritten  gegenüber  allein  berechtigt  und  verpflichtet.

                                                       Artikel  257.
Der  Name  eines  stillen  Gesellschafters  darf  in  der  Firma  des  Inhabers
des  Handelsgewerbes  nicht  enthalten  sein;  im  entgegengesetzten  Falle  haftet  der
stille  Gesellschafter  den  Gläubigern  der  Gesellschaft  persönlich  und  solidarisch.

                                                                 Artikel  258.

Wenn  der  Inhaber  des  Handelsgewerbes  in  Konkurs  verfällt,  so  ist  der
stille  Gesellschafter  befugt,  wegen  seiner  Einlage,  soweit  dieselbe  den  Betrag  des
auf  ihn  fallenden  Antheils  am  Verluste  übersteigt,  seine  Forderung  als  Konkursgläubiger
  geltend  zu  machen.

Ist  die  Einlage  rückständig,  so  hat  der  stille  Gesellschafter  dieselbe  bis  zu
dem  Betrage,  welcher  zur  Deckung  seines  Antheils  am  Verluste  erforderlich  ist,
in  die  Konkurzmasse  zu  zahlen.

                                                              Artikel  259.

Wenn  innerhalb  eines  Jahres  vor  Eröffnung  des  Konkurses  über  das
Vermögen  des  Inhabers  des  Handelsgewerbes  durch  Vereinbarung  zwischen  ihm
und  dem  stillen  Gesellschafter  das  Gesellschaftsverhältniß  aufgelöst  worden  ist,  so
können  die  Konkursgläubiger  verlangen,  daß  der  stille  Gesellschafter  die  ihm  zurückbezahlte
  Einlage  in  die  Konkursmasse  einzahle,    unbeschadet  seines  Rechts,  die  in
dem  Zeitpunkt  der  Auflösung  ihm  aus  dem  nie  zustehende
Forderung  als  Konkursgläubiger  geltend  zu  machen

Dasselbe  gilt,  wenn  dem  stillen  Gcsellshafter-  in  dem  bezeichneten  Zeitraum
ohne  Auflösung  des  Gesellschaftsverhältnisses  die  Einlage  zurückbezahlt  wurde.

In  gleicher  Weise  ist,  wenn  der  Inhaber  des  Landelsgewerhes  in  dem
bezeichneten  Zeitraum  dem  stillen  Gesellschafter  dessen  Antheil  an  dem  entstandenen
Verluste  ganz  oder  theilweise  erlassen  hat,  der  Erlaß  zu  Gunsten  der  Konkursgläubiger
  unwirksam.

Die  Bestimmungen  dieses  Artikels  treten  nicht  ein,  wenn  der  stille  Gesellschafter
  beweist,  daß  der  Konkurs  in  Umständen  seinen  Grund  hat,  welche
                                                                                                                                                    erst
        <pb n="480" />
                                                                        —  458  —

erst  nach  dem  Zeitpunkt  der  Auflösung,  der  Zurückzahlung  oder  des  Erlasses
eingetreten  sind.
                                                                     Artikel  260.

Ob  und  inwieweit  eine  rechtliche  Wirkung  zu  Gunsten  dritter  Personen
eintritt,  wenn  durch  einen  stillen  Gesellschafter  oder  mit  dessen  Willen  das  Vorhandensein
  der  stillen  Gesellschaft  kundgemacht  wird,  ist  nach  allgemeinen  Rechtsgrundsätzen zu beurtheilen.
    

                                                                     Artikel  261.

         Die  stille  Gesellschaft  wird  aufgelöst:

  1)  durch  den  Tod  des  Inhabers  des  Handelsgewerbes,  wenn  nicht  der  Ver-        trag
  bestimmt,  daß  die  Gesellschaft  mit  den  Erben  des  Verstorbenen  fort-         bestehen
  soll;

  2)  durch  die  eingetretene  rechtliche  Unfähigkeit  des  Inhabers  des  Handels-         gewerbes
  zur  selbstständigen  Vermögensverwaltung;

  3)  durch  die  Eröffnung  des  Konkurses  über  das  Vermögen  des  Inhabers
         des  Handelsgewerbes  oder  des  stillen  Gesellschafters;

  4)  durch  gegenseitige  Uebereinkunft;

  5)  durch  Ablauf  der  Zeit,  auf  deren  Dauer  die  stille  Gesellschaft  eingegangen
         ist,  wenn  dieselbe  nicht  stillschweigend  fortgesetzt  wird;  in  diesem  Fale  gilt
        der  Vertrag  von  da  an  als  auf  unbestimmte  Dauer  geschlossen;

  6)  durch  die  Aufkündigung  eines  der  beiden  Theile,  wenn  der  Vertrag  auf
         unbestimmte  Dauer  geschlossen  ist.

          Ein  auf  Lebenszeit  geschlossener  Vertrag  ist  als  auf  unbestimmte
          Dauer  geschlossen  zu  betrachten.

           Die  Aufkündigung  eines  auf  unbestimmte  Dauer  geschlossenen  Vertrages
  muß,  wenn  nicht  ein  Anderes  vereinbart  ist,  mindestens  sechs  Monate
  vor  Ablauf  des  Geschäftsjahres  erfolgen.

                                                          Artikel  262.

Die  Auflösung  der  stillen  Gesellschaft  kann  vor  Ablauf  der  für  ihre
Dauer  bestimmten  Zeit  oder  bei  einem  Vertrage  von  unbestimmter  Dauer  ohne
vorherige  Aufkündigung  verlangt  werden,  wenn  dazu  wichtige  Gründe  vorhanden
find.  Die  Beurtheilung,  ob  solche  Gründe  anzunehmen  sind,  bleibt  im  Falle
des  Widerspruchs  dem  Ermessen  des  Richters  überlassen.

                                                        Artikel  263.
Die  Bestimmung  des  Artikels  126.  gilt  auch  zu  Gunsten  der  Privatgläubiger
  eines  stillen  Gesellschafters.

                                                        Artikel  264.
Wenn  der  stille  Gesellschafter  stirbt,  oder  zur  Verwaltung  seines  Vermögens
  rechtlich  unfähig  wird,  so  hat  dies  die  Auflösung  der  stillen  Gesellschaft

nicht  zur  Folge.
                                                                                                                                  Art.
        <pb n="481" />
                                                               —  459  —

                                                    Artikel  265.
Nach  Auflösung  der  stillen  Gesellschaft  muß  der  Inhaber  des  Handelsgewerbes
  sich  mit  dem  stillen  Gesellschafter  auseinandersetzen  und  die  Forderung

desselben  in  Gelde  berichtigen.
Der  Inhaber  des  Handelsgewerbes  besorgt  die  Liquidation  der  bei  der

Auflösung  noch  schwebenden  Geschäfte.

                                                       Zweiter  Titel.

Von  der  Vereinigung  zu  einzelnen  Handelsgeschäften  für  gemeinschaftliche
Rechnung.

                                                     Artikel  266.
Die  Vereinigung  zu  einem  oder  mehreren  einzelnen  Handelsgeschäften  für
gemeinschaftliche  Rechnung  bedarf  einer  schriftlichen  Abfassung  nicht  und  ist  sonstigen Förmlichkeiten nicht unterworfen.
      

                                                        Artikel  267.

Wenn  nicht  ein  Anderes  verabredet  ist,  so  sind  alle  Theilnehmer  in  gleichem
Verhältmisse  zu  dem  gemeinsamen  Unternehmen  beizutragen  verpflichtet.

                                                        Artikel  268.

Ist  über  den  Antheil  der  Theilnehmer  am  Gewinn  und  Verlust  nichts
vereinbart,  so  werden  die  Einlagen  verzinst,  der  Gewinn  oder  Verlust  aber  nach
Köpfen  vertheilt.

                                                           Artikel  269.

Aus  Geschäften,  welche  ein  Theilnehmer  mit  einem  Dritten  geschlossen
hat,  wird  Ersterer  dem  Dritten  gegenüber  allein  berechtigt  und  verpflichtet.

Ist  ein  Theilnehmer  zugleich  im  Auftrage  und  Namen  der  übrigen  aufgetreten,
  oder  haben  alle  Theilnehmer  gemeinschaftlich  oder  durch  einen  gemeinsamen
  Bevollmächtigten  gehandelt,  so  ist  jeder  Theilnehmer  Dritten  gegenüber
solidarisch  berechtigt  und  verpflichtet.

                                                              Artikel  270.

Nach  Beendigung  des  gemeinschaftlichen  Geschäfts  muß  der  Theilnehmer,
welcher  dasselbe  führte,  den  übrigen  Theilnehmern  unter  Mittheilung  der  Beläge
Rechnung  ablegen.

                   Er  besorgt  die  Liquidation.

Bundes-Gesetzbl.  1869.                                                                  70                                         Vier-
        <pb n="482" />
                                                                  —  460  —

                                                        Viertes  Buch.
                                              Von  den  Handelsgeschäften.

                                                            Erster  Titel.
                          Von  den  Handelsgeschäften  im  Allgemeinen.

                                                       Erster  Abschnitt.
                                            Begriff  der  Handelsgeschäfte.

                                                                 Artikel  271.

Handelsgeschäfte  sind:

1)  der  Kauf  oder  die  anderweite  Anschaffung  von  Waaren  oder  anderen
      beweglichen  Sachen,  von  Staatspapieren,  Aktien  oder  anderen  für  den
      Handelsverkehr  bestimmten  Werthpapieren,  um  dieselben  weiter  zu  ver-      äußern;
  es  macht  keinen  Unterschied,  ob  die  Waaren  oder  anderen  beweg-      lichen
  Sachen  in  Natur  oder  nach  einer  Bearbeitung  oder  Verarbeitung
      weiter  veräußert  werden  sollen;

2)  die  Uebernahme  einer  Lieferung  von  Gegenständen  der  unter  Ziffer  1.
       bezeichneten  Art,  welche  der  Uebernehmer  zu  diesem  Zweck  anschafft;

3)  die  Uebernahme  einer  Versicherung  gegen  Prämie;

4)  die  Uebernahme  der  Beförderung  von  Gütern  oder  Reisenden  zur  See
        und  das  Darleihen  gegen  Verbodmung.

                                                                    Artikel  272.
Handelsgeschäfte  sind  ferner  die  folgenden  Geschäfte,  wenn  sie  gewerbemäßig
  betrieben  werden:

1)  die  Uebernahme  der  Bearbeitung  oder  Verarbeitung  beweglicher  Sachen
        für  Andere,  wenn  der  Gewerbebetrieb  des  Uebernehmers  über  den  Um-        fang
  des  Handwerks  hinausgeht;

2)  die  Bankier=  oder  Geldwechslergeschäfte;

3)  die  Geschäfte  des  Kommissionairs  (Art.  360.),  des  Spediteurs  und  des
        Frachtführers,  sowie  die  Geschäfte  der  für  den  Transport  von  Personen
        bestimmten  Anstalten;

4)  die  Vermittelung  oder  Abschließung  von  Handelsgeschäften  für  andere
      Personen;  die  amtlichen  Geschäfte  der  Handelsmäkler  sind  jedoch  hierin
      nicht  einbegriffen;

5)  die  Verlagsgeschäfte,  sowie  die  sonstigen  Geschäfte  des  Buch=  oder  Kunst-       handels;
  ferner  die  Geschäfte  der  Druckereien,  sofern  nicht  ihr  Betrieb
        nur  ein  handwerksmäßiger  ist.

                                                                                                                                                     Die
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                                                                     —  461  —

Die  bezeichneten  Geschäfte  sind  auch  alsdann  Handelsgeschäfte,  wenn  sie
zwar  einzeln,  jedoch  von  einem  Kaufmann  im  Betriebe  seines  gewöhnlich  auf
andere  Geschäfte  gerichteten  Handelsgewerbes  gemacht  werden.

                                                          Artikel  273.

Alle  einzelnen  Geschäfte  eines  Kaufmanns,  welche  zum  Betriebe  seines
Handelsgewerbes  gehören,  sind  als  Handelsgeschäfte  anzusehen.

Dies  gilt  insbesondere  für  die  gewerbliche  Weiterveräußerung  der  zu
diesem  Zweck  angeschafften  Waaren,  beweglichen  Sachen  und  Werthpapiere,
sowie  für  die  Anschaffung  von  Geräthen,  Material  und  anderen  beweglichen
Sachen,  welche  bei  dem  Betriebe  des  Gewerbes  unmittelbar  benutzt  oder  verbraucht
  werden  sollen.

Die  Weiterveräußerungen,  welche  von  Handwerkern  vorgenommen  werden,
sind,  insoweit  dieselben  nur  in  Ausübung  ihres  Handwerksbetriebes  geschehen,
als  Handelsgeschäfte  nicht  zu  betrachten.

                                                              Artikel  274.
Die  von  einem  Kaufmann  geschlossenen  Verträge  gelten  im  Zweifel  als
zum  Betriebe  des  Handelsgewerbes  gehörig.
Die  von  einem  Kaufmann  gezeichneten  Schuldscheine  gelten  als  im  Betriebe
  des  Handelsgewerbes  gezeichnet,  sofern  sich  nicht  aus  denselben  das  Gegentheil ergiebt.

  
                                                               Artikel  275.
Verträge  über  unbewegliche  Sachen  sind  keine  Handelsgeschäfte.

                                                               Artikel  276.

Die  Eigenschaft  oder  die  Gültigkeit  eines  Handelsgeschäfts  wird  dadurch
nicht  ausgeschlossen,  daß  einer  Person  wegen  ihres  Amtes  oder  Standes,  oder
aus  gewerbepolizeilichen  oder  anderen  ähnlichen  Gründen  untersagt  ist,  Handel
zu  treiben  oder  Handelsgeschäfte  zu  schließen.

                                                               Artikel  277.

Bei  jedem  Rechtsgeschäft,  welches  auf  der  Seite  eines  der  Kontrahenten
ein  Handelsgeschäft  ist,  sind  die  Bestimmungen  dieses  vierten  Buchs  in  Beziehung
  auf  beide  Kontrahenten  gleichmäßig  anzuwenden,  sofern  nicht  aus  diesen
Bestimmungen  selbst  sich  ergiebt,  daß  ihre  besonderen  Festsetzungen  sich  nur  auf
denjenigen  von  beiden  Kontrahenten  beziehen,  auf  dessen  Seite  das  Geschäft  ein
Handelsgeschäft  ist.

                                                     Zweiter  Abschnitt.
                           Allgemeine  Bestimmungen  über  Handelsgeschäfte.
                                                                  Artikel  278.

Bei  Beurtheilung  und  Auslegung  der  Handelsgeschäfte  hat  der  Richter
den  Willen  der  Kontrahenten  zu  erforschen  und  nicht  an  dem  buchstäblichen  Sinne
des  Ausdrucks  zu  haften.

                                                                                                                         70•                             Art.
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                                                                     —  462  —

                                                          Artikel  279.

In  Beziehung  auf  die  Bedeutung  und  Wirkung  von  Handlungen  und
Unterlassungen  ist  auf  die  im  Handelsverkehr  geltenden  Gewohnheiten  und  Gebräuche
  Rücksicht  zu  nehmen.

                                                                  Artikel  280.

Wenn  zwei  oder  mehrere  Personen  einem  Anderen  gegenüber  in  einem
Geschäft,  welches  auf  ihrer  Seite  ein  Handelsgeschäft  ist,  gemeinschaftlich  eine
Verpflichtung  eingegangen  sind,  so  sind  sie  als  Solidarschuldner  zu  betrachten,
sofern  sich  nicht  aus  der  Uebereinkunft  mit  dem  Gläubiger  das  Gegentheil
ergiebt.

                                                               Artikel  281.

Bei  Handelsgeschäften,  ingleichen  in  allen  Fällen,  in  welchen  in  diesem
Gesetzbuche  eine  solidarische  Verpflichtung  auferlegt  wird,  steht  einem  Solidarschuldner
  die  Einrede  der  Theilung  oder  der  Vorausklage  nicht  zu.

Dasselbe  gilt  von  Bürgen,  wenn  die  Schuld  aus  einem  Handelsgeschäft
auf  Seiten  des  Hauptschuldners  hervorgeht,  oder  wenn  die  Bürgschaft  selbst  ein
Handelsgeschäft  ist.

                                                                 Artikel  282.

Wer  aus  einem  Geschäft,  welches  auf  seiner  Seite  ein  Handelsgeschäft  ist,
einem  Anderen  zur  Sorgfalt  verpflichtet  ist,  muß  die  Sorgfalt  eines  ordentlichen
Kaufmanns  anwenden.

                                                                  Artikel  283.
Wer  Schadensersatz  zu  fordern  hat,  kann  die  Erstattung  des  wirklichen
Schadens  und  des  entgangenen  Gewinnes  verlangen.

                                                                 Artikel  284.
Die  Konventionalstrafe  unterliegt  keiner  Beschränkung  in  Ansehung  des
Betrages;  sie  kann  das  Doppelte  des  Interesses  übersteigen.
Der  Schuldner  ist  im  Zweifel  nicht  berechtigt,  sich  durch  Erlegung  der
Konventionalstrafe  von  der  Erfüllung  zu  befreien.
Die  Verabredung  einer  Konventionalstrafe  schließt  im  Zweifel  den  Anspruch
  auf  einen  den  Betrag  derselben  übersteigenden  Schadensersatz  nicht  aus.

                                                                    Artikel  285.
Die  Daraufgabe  (Urrha)  gilt  nur  dann  als  Reugeld,  wenn  dies  vereinbart

  oder  ortsgebräuchlich  ist.
Sie  ist,  wenn  nichts  Anderes  vereinbart  oder  ortsgebräuchlich  ist,  zurückzugeben
  oder  in  Anrechnung  zu  bringen.

                                                               Artikel  286.
Wegen  übermäßiger  Verletzung,  insbesondere  wegen  Verletzung  über  die
Hälfte,  können  Handelsgeschäfte  nicht  angefochten  werden.
                                                                                                                                                    Art.
        <pb n="485" />
                                                                       —  463  —

                                                             Artikel  287.
Die  Höhe  der  gesetzlichen  Zinsen,  insbesondere  auch  der  Verzugzinsen,  ist
bei  Handelsgeschäften  sechs  vom  Hundert  jährlich.
In  allen  Fällen,  in  welchen  in  diesem  Gesetzbuche  die  Verpflichtung  zur
Zahlung  von  Zinsen  ohne  Bestimmung  der  Höhe  ausgesprochen  wird,  sind  darunter
Zinsen  zu  sechs  vom  Hundert  jährlich  zu  verstehen.

                                                              Artikel  288.

Wer  aus  einem  Geschäft,  welches  auf  seiner  Seite  ein  Handelsgeschäft
ist,  eine  fällige  Forderung  hat,  kann  wegen  derselben  vom  Tage  der  Mahnung
an  Zinsen  fordern,  sofern  er  nicht  nach  dem  bürgerlichen  Recht  schon  von  einem
früheren  Zeitpunkte  an  Zinsen  zu  fordern  berechtigt  ist.

Die  Uebersendung  der  Rechnung  gilt  für  sich  allein  nicht  als  Mahnung.

                                                           Artikel  289.
Kaufleute  unter  einander  sind  berechtigt,  in  beiderseitigen  Handelsgeschäften
auch  ohne  Verabredung  oder  Mahnung  von  jeder  Forderung  seit  dem  Tage,  an
welchem  sie  fällig  war,  Zinsen  zu  fordern.

                                                          Artikel  290.

Ein  Kaufmann,  welcher  in  Ausübung  des  Handelsgewerbes  einem  Kauf—
mann  oder  Nichtkaufmann  Geschäfte  besorgt  oder  Dienste  leistet,  kann  dafür
auch  ohne  vorherige  Verabredung  Provision,  und  wenn  es  sich  um  Aufbewahrung
handelt,  zugleich  auch  Lagergeld  nach  den  an  dem  Orte  gewöhnlichen  Sätzen
fordern.

Von  seinen  Darlehen,  Vorschüssen,  Auslagen  und  anderen  Verwendungen
kann  er,  vom  Tage  ihrer  Leistung  oder  Beschaffung  an,  Zinsen  in  Ansatz  bringen.

Dies  gielt  insbesondere  auch  von  dem  Kommissionair  und  Spediteur.

                                                          Artikel  291.

Wenn  ein  Kaufmann  mit  einem  anderen  Kaufmann  in  laufender  Rechnung
  (Kontokurrent)  steht,  so  ist  derjenige,  welchem  beim  Rechnungsabschlusse
ein  Ueberschuß  gebührt,  von  dem  ganzen  Betrage  desselben,  wenngleich  darunter
Zinsen  begriffen  sind,  seit  dem  Tage  des  Abschlusses  Zinsen  zu  fordern  berechtigt.

Der  Rechnungaabschluß  geschieht  jährlich  einmal,  sofern  nicht  von  den
Parteien  ein  Anderes  bestimmt  ist.

                                                            Artikel  292.

Bei  Handelsgeschäften  können  Zinsen  zu  sechs  vom  Hundert  jährlich  bedungen
  werden;  höhere  Zinsen  zu  bedingen  ist  nur  insofern  zulässig,  als  die
Landesgesetze  solches  gestatten.

Bei  Darlehen,  welche  ein  Kaufmann  empfängt,  und  bei  Schulden  eines
Kaufmanns  aus  seinen  Handelsgeschäften  können  auch  höhere  Zinsen  als  sechs
vom  Hundert  jährlich  bedungen  werden.  

                                                                                                                                                   Art.
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                                                                   —  464  —

                                                         Artikel  293.
Die  Zinsen  können  bei  Handelsgeschäften  in  ihrem  Gesammtbetrage  das
Kapital  übersteigen.
                                                          Artikel  294.
Die  Anerkennung  einer  Rechnung  schließt  den  Beweis  eines  Irrthums
oder  eines  Betrugs  in  der  Rechnung  nicht  aus.

                                                           Artikel  295.
Die  Beweiskraft  eines  Schuldscheins  oder  einer  Quittung  ist  an  den  Ab—
lauf  einer  Zeitfrist  nicht  gebunden.

                                                         Artikel  296.
Der  Ueberbringer  einer  Quittung  gilt  für  ermächtigt,  die  Zahlung  zu
empfangen,  sofern  nicht  die  dem  Zahlenden  bekannten  Umstände  der  Annahme
einer  solchen  Ermächtigung  entgegenstehen.

                                                           Artikel  297.

Ein  Antrag,  ein  Auftrag  oder  eine  Vollmacht,  welche  von  einem  Kaufmann
  in  dem  Handelsgewerbe  ausgegangen  sind,  werden  durch  seinen  Tod  nicht
aufgehoben,  sofern  nicht  eine  entgegengesetzte  Willensmeinung  aus  seiner  Erklärung
oder  aus  den  Umständen  hervorgeht.

                                                                Artikel  298.

Bei  einer  Vollmacht  zu  Handelsgeschäften  kommen  in  Betreff  des  Verhältnisses
  zwischen  dem  Vollmachtgeber,  dem  Bevollmächtigten  und  dem  Dritten,
mit  welchem  der  Bevollmächtigte  Namens  des  Vollmachtgebers  das  Geschäft
schließt,  dieselben  Bestimmungen  zur  Anwendung,  welche  im  Artikel  52.  in  Beziehung
  auf  die  Prokuristen  und  Handlungsbevollmächtigten  gegeben  sind.

Ingleichen  gilt  die  Bestimmung  des  Artikels  55.  in  Beziehung  auf  denjenigen,
  welcher  ein  Handelsgeschäft  als  Bevollmächtigter  schließt,  ohne  Vollmacht
dazu  erhalten  zu  haben,  oder  welcher  bei  dem  Abschlusse  des  Handelsgeschäfts
seine  Vollmacht  überschreitet.

                                                                 Artikel  299.

Im  Falle  der  Abtretung  einer  aus  einem  Handelsgeschäft  hervorgegangenen
  Forderung  kann  die  Bezahlung  ihres  vollen  Betrages  auch  dann  verlangt
werden,  wenn  dieser  Betrag  die  Summe  des  für  die  Abtretung  vereinbarten
Preises  übersteigt.

                                                                    Artikel  300.

Ein  Kaufmann,  welcher  eine  auf  ihn  ausgestellte  Anweisung  (Assignation)
gegenüber  demjenigen,  zu  dessen  Gunsten  sie  ausgestellt  ist,  angenommen  hat,
ist  demselben  zur  Erfüllung  verpflichtet.  Die  auf  eine.  schriftliche  Anweisung
geschriebene  und  unterschriebene  Annahme-Erklärung  gilt  als  ein  dem  Assignatar
geleistetes  Zahlungsversprechen.

                                                                                                                                                 Art.
        <pb n="487" />
                                                                      —  465  —

                                                          Artikel  301.

Anweisungen  und  Verpflichtungsscheine,  welche  von  Kaufleuten  über  Leistungen
  von  Geld  oder  einer  Quantität  vertretbarer  Sachen  oder  Werthpapiere
ausgestellt  sind,  ohne  daß  darin  die  Verpflichtung  zur  Leistung  von  einer  Gegenleistung
  abhängig  gemacht  ist,  können  durch  Indossament  übertragen  werden,
wenn  sie  an  Order  lauten.

Zur  Gültigkeit  der  Urkunde  oder  des  Indossaments  ist  nicht  erforderlich,
daß  sie  die  Angabe  des  Verpflichtungsgrundes  oder  das  Empfangsbekenntniß  der
Valuta  enthalten.

Wer  eine  solche  Anweisung  akzeptirt  hat,  ist  demjenigen,  zu  dessen  Gunsten
sie  ausgestellt  oder  an  welchen  sie  indossirt  ist,  zur  Erfüllung  verpflichtet.

                                                           Artikel  302.

Ingleichen  können  Konnossemente  der  Seeschiffer  und  Ladescheine  der
Frachtführer,  Auslieferungsscheine  (Lagerscheine,  Warrants)  über  Waaren  oder
andere  bewegliche  Sachen,  welche  von  einer  zur  Aufbewahrung  solcher  Sachen
staatlich  ermächtigten  Anstalt  ausgestellt  sind,  ferner  Bodmereibriefe  und  Seeassekuranzpolizen
  durch  Indossament  übertragen  werden,  wenn  sie  an  Order  lauten.

                                                             Artikel  303.

Durch  das  Indossament  der  in  den  beiden  vorhergehenden  Artikeln  bezeichneten
  Urkunden  gehen  alle  Rechte  aus  dem  indossirten  Papiere  auf  den
Indossatar  über.

Der  Verpflichtete  kann  sich  nur  solcher  Einreden  bedienen,  welche  ihm
nach  Maaßgabe  der  Urkunde  selbst  oder  unmittelbar  gegen  den  jedesmaligen
Kläger  zustehen.

Der  Schuldner  ist  nur  gegen  Aushändigung  des  quittirten  Papiers  zu
erfüllen  verpflichtet.

                                                                   Artikel  304.

Ob  außer  den  in  diesem  Gesetzbuch  bezeichneten  noch  andere  an  Order
lautende  Anweisungen,  Verpflichtungsscheine  oder  sonstige  Urkunden  mit  der  in
Artikel  303.  erwähnten  Wirkung  durch  Indossament  übertragen  werden  können,
ist  nach  den  Landesgesetzen  zu  beurtheilen.

                                                                   Artikel  305.

Für  Papiere,  welche  an  Order  lauten  und  welche  durch  Indossament
übertragen  werden  können  (Artikel  30  1.  bis  304.),  gelten  in  Betreff  der  Form
des  Indossaments,  in  Betreff  der  Legitimation  des  Inhabers  und  der  Prüfung
dieser  Legitimation,  sowie  in  Betreff  der  Verpflichtung  des  Besitzers  zur  Herausgabe
  dieselben  Bestimmungen,  welche  die  Artikel  11.  bis  13.  36.  und  74.  der
Allgemeinen  Deutschen  Wechsel-Ordnung  in  Betreff  des  Wechsels  enthalten.

Sind  die  im  Artikel  301.  bezeichneten  Papiere  abhanden  gekommen,  so
finden  in  Bezug  auf  die  Amortisation  die  im  Artikel  73.  der  Allgemeinen  Deutschen
  Wechsel=Ordnung  gegebenen  Bestimmungen  Anwendung.  Die  Amortisation
der  im  Artikel  302.  bezeichneten  Papiere  richtet  sich  nach  den  Landesgesetzen.

                                                                                                                                                        Art.
        <pb n="488" />
                                                                        —  466  —

                                                                  Artikel  306.

Wenn  Waaren  oder  andere  bewegliche  Sachen  von  einem  Kaufmann  in
dessen  Handelsbetriebe  veräußert  und  übergeben  worden  sind,  so  erlangt  der  redliche
  Erwerber  das  Eigenthum,  auch  wenn  der  Veräußerer  nicht  Eigenthümer
war.  Das  früher  begründete  Eigenthum  erlischt.  Jedes  früher  begründete
Pfandrecht  oder  sonstige  dingliche  Recht  erlischt,  wenn  dasselbe  dem  Erwerber  bei
der  Veräußerung  unbekannt  war.

Sind  Waaren  oder  andere  bewegliche  Sachen  von  einem  Kaufmann  in
dessen  Handelsbetriebe  verpfändet  und  übergeben  worden,  so  kann  ein  früher
begründetes  Eigenthum,  Pfandrecht  oder  sonstiges  dingliches  Recht  an  den  Gegenständen
  zum  Nachtheil  des  redlichen  Pfandnehmers  oder  dessen  Rechtsnachfolger
nicht  geltend  gemacht  werden.

Das  gesetzliche  Pfandrecht  des  Kommissionairs,  Spediteurs  und  Frachtführers
  steht  einem  durch  Vertrag  erworbenen  Pfandrechte  gleich.

Dieser  Artikel  findet  keine  Anwendung,  wenn  die  Gegenstände  gestohlen  oder
verloren  waren.

                                                           Artikel  307.

Die  Bestimmungen  des  vorigen  Artikels  finden  bei  Papieren  auf  Inhaber
auch  dann  Anwendung,  wenn  die  Veräußerung  oder  Verpfändung  nicht  von
einem  Kaufmann  in  dessen  Handelsbetriebe  geschehen  ist,  und  wenn  die  Papiere
gestohlen  oder  verloren  waren.

                                                             Artikel  308.
Durch  die  beiden  vorhergehenden  Artikel  werden  die  Landesgesetze  nicht
berührt,  welche  für  den  Besitzer  noch  günstigere  Bestimmungen  enthalten.

                                                               Artikel  309.

Die  zur  Bestellung  eines  Faustpfandes  in  dem  bürgerlichen  Rechte  vorgeschriebenen
  Förmlichkeiten  sind  nicht  erforderlich,  wenn  unter  Kaufleuten  für
eine  Forderung  aus  beiderseitigen  Handelsgeschäften  ein  Faustpfand  an  beweglichen
  Sachen,  an  Papieren  auf  Inhaber  oder  an  Papieren,  welche  durch  Indossament
  übertragen  werden  können,  bestellt  wird.

In  diesem  Falle  genügt  neben  der  einfachen  Vereinbarung  über  die  Verpfändung:


1)  bei  beweglichen  Sachen  und  bei  Papieren  auf  Inhaber  die  Uebertragung
       des  Besitzes  auf  den  Gläubiger,  wie  solche  nach  den  Bestimmungen  des
       bürgerlichen  Rechts  für  das  Faustpfand  erfordert  wird;

2)  bei  Papieren,  welche  durch  Indossament  übertragen  werden  können,  die
        Uebergabe  des  indossirten  Papiers.

                                                              Artikel  310.

Ist  die  Bestellung  eines  Faustpfandes  unter  Kaufleuten  für  eine  Forderung
  aus  beiderseitigen  Handelsgeschäften  schriftlich  erfolgt,  so  kann  der  Gläubiger,
  wenn  der  Schuldner  im  Verzuge  ist,  sich  aus  dem  Pfande  sofort  bezahlt
machen,  ohne  daß  es  einer  Klage  gegen  den  Schuldner  bedarf.  

                                                                                                                                                             Der
        <pb n="489" />
                                                                         —  467  —

      Der  Gläubiger  hat  die  Bewilligung  hierzu  unter  Vorlegung  der  erforderlichen
  Bescheinigungsmittel  bei  dem  für  ihn  zuständigen  Handelsgerichte  nachzusuchen,
  von  welchem  hierauf  ohne  Gehör  des  Schuldners  und  auf  Gefahr  des
Gläubigers  der  Verkauf  der  verpfändeten  Gegenstände  oder  eines  Theils  derselben
verordnet  wird.

         Von  der  Bewilligung,  sowie  von  der  Vollziehung  des  Verkaufs  hat  der
Gläubiger  den  Schuldner,  soweit  es  thunlich,  sofort  zu  benachrichtigen;  unterläßt
er  die  Anzeige,  so  ist  er  zum  Schadensersatze  verpflichtet.  Um  den  Verkauf  zu
bewirken,  ist  der  Nachweis  der  Anzeige  nicht  erforderlich.

                                                              Artikel  311.

            Wenn  die  Bestellung  eines  Faustpfandes  unter  Kaufleuten  für  eine  Forderung
  aus  beiderseitigen  Handelsgeschäften  erfolgt,  und  schriftlich  vereinbart  ist,
daß  der  Gläubiger  ohne  gerichtliches  Verfahren  sich  aus  dem  Pfande  befriedigen
könne,  so  darf,  wenn  der  Schuldner  im  Verzuge  ist,  der  Gläubiger  das  Pfand
öffentlich  verkaufen  lassen;  er  darf  in  diesem  Falle,  wenn  die  verpfändeten  Gegenstände
  einen  Börsenpreis  oder  Marktpreis  haben,  den  Verkauf  auch  nicht  öffentlich
  durch  einen  Handelsmäkler  oder  in  Ermangelung  eines  solchen  durch  einen
zu  Versteigerungen  befugten  Beamten  zum  laufenden  Preise  bewirken.  Von  der
Vollziehung  des  Verkaufs  hat  der  Gläubiger  den  Schuldner,  soweit  es  thunlich,
sofort  zu  benachrichtigen;  bei  Unterlassung  der  Anzeige  ist  er  zum  Schadensersatze
verpflichtet.

                                                                  Artikel  312.

Durch  die  vorhergehenden  Artikel  werden  die  den  öffentlichen  Pfandanstalten,
Kreditinstituten  oder  Banken  durch  Gesetze,  Verordnungen  oder  Statuten  verliehenen
besonderen  Rechte  in  Betreff  der  Bestellung  oder  Veräuherng  von  Pfändern
nicht  berührt.

Ingleichen  ist  durch  die  vorhergehenden  Artikel  nicht  ausgeschlossen,  daß
die  Bestellung  oder  die  Veräußerung  von  Faustpfändern  unter  Kaufleuten  für
Forderungen  aus  Handelsgeschäften  rechtsgültig  geschehen  kann,  wenn  dabei  die
in  den  einzelnen  Staaten  für  die  Bestellung  oder  Veräußerung  von  Faustpfändern
geltenden  Bepimmungen  beobachtet  werden.

                                                            Artikel  313.

Ein  Kaufmann  hat  wegen  der  fälligen  Forderungen,  welche  ihm  gegen
einen  anderen  Kaufmann  aus  den  zwischen  ihnen  geschlossenen  beiderseitigen
Handelsgeschäften  zustehen,  ein  Zurückbehaltangsrecht  (Retentionsrecht)  an  allen
beweglichen  Sachen  und  Werthpapieren  des  Schuldners,  welche  mit  dessen
Willen  auf  Grund  von  Handelsgeschäften  in  seinen  Besitz  gekommen  sind,  sofern
er  dieselben  noch  in  seinem  Gewahrsam  hat  oder  sonst,  insbesondere  vermittelst
Konnossemente,  Ladescheine  oder  Lagerscheine,  noch  in  der  Lage  ist,  darüber  zu
verfügen.

Dieses  Recht  tritt  jedoch  nicht  ein,  wenn  die  Zurückbehaltung  der  Gegenstände
  der  von  dem  Schuldner  vor  oder  bei  der  Uebergabe  ertheilten  Vorschrift
oder  der  von  dem  Gläubiger  übernommenen  Verpflichtung,  in  einer  bestimmten
Weise  mit  den  Gegenständen  zu  verfahren,  widerstreiten  würde.

Bundes-  Gesetzbl.  1869.                                                  71                                                      Art.
        <pb n="490" />
                                                                      —  468  —

                                                            Artikel  314.

Das  in  dem  vorhergehenden  Artikel  bezeichnete  Zurückbehaltungsrecht  besteht
unter  den  dort  angegebenen  Voraussetzungen  selbst  wegen  der  nicht  fälligen
Forderungen:

1)  wenn  über  das  Vermögen  des  Schuldners  der  Konkurs  eröffnet  worden

      ist,  oder  der  Schuldner  auch  nur  seine  Zahlungen  eingestellt  hat;

2)  wenn  eine  Exekution  in  das  Vermögen  des  Schuldners  fruchtlos  voll-       streckt
  oder  wider  denselben  wegen  Nichterfüllung  einer  Zahlungsverbind-        lichkeit
  die  Vollstreckung  des  Personalarrestes  erwirkt  worden  ist.

       In  diesen  Fällen  steht  auch  die  Vorschrift  des  Schuldners  oder  die
Uebernahme  der  Verpflichtung,  in  einer  bestimmten  Weise  mit  den  Gegenständen
  zu  verfahren,  dem  Zurückbehaltungsrecht  nicht  entgegen,  sofern  die  vorstehend
  unter  1.  und  2.  bezeichneten  Umstände  erst  nach  Uebergabe  der  Gegenstände
oder  nach  Uebernahme  der  Verpflichtung  eingetreten  oder  dem  Gläubiger  bekannt

geworden  sind.
                                                                     Artikel  315.

Der  Gläubiger,  welchem  das  Zurückbehaltungsrecht  nach  den  Artikeln  313.
oder  314.  zusteht,  ist  verpflichtet,  von  der  Ausübung  desselben  den  Schuldner
ohne  Verzug  zu  benachrichtigen.  Er  ist  befugt,  wenn  ihn  dieser  nicht  rechtzeitig
in  anderer  Weise  sichert,  im  Wege  der  Klage  bei  dem  für  ihn  selbst  zuständigen
Gerichte  gegen  den  Schuldner  den  Verkauf  der  Gegenstände  zu  beantragen;  er
kann  sich  aus  dem  Erlöse  vor  den  anderen  Gläubigern  des  Schuldners  befriedigen.
  Der  Gläubiger  hat  diese  Rechte  auch  gegenüber  der  Konkursmasse  des
Schuldners.

                                                                       Artikel  316.

            Die  in  den  Artikeln  313.  bis  315.  dem  Gläubiger  gegebenen  Rechte

treten  nicht  ein,  soweit  die  Parteien  dies  besonders  vereinbart  haben.

                                                                    Dritter  Abschnitt.
                                                  Abschließung  der  Handelsgeschäfte.

                                                                        Artikel  317.
Bei  Handelsgeschäften  ist  die  Gültigkeit  der  Verträge  durch  schriftliche
Abfassung  oder  andere  Förmlichkeiten  nicht  bedingt.
Ausnahmen  von  dieser  Regel  finden  nur  insoweit  statt,  als  sie  in  diesem
Gesetzbuche  enthalten  sind.
                                                               Artikel  318.
Ueber  einen  Antrag  unter  Gegenwärtigen  zur  Abschließung  eines  Handelsgeschäfts
  muß  die  Erklärung  sogleich  abgegeben  werden,  widrigenfalls  der  Antragende
  an  seinen  Antrag  nicht  länger  gebunden  ist.

                                                                      Artikel  319.

Bei  einem  unter  Abwesenden  gestellten  Antrage  bleibt  der  Antragende  bis
                                                                                                                                                        zu
        <pb n="491" />
                                                                      —  469  —

zu  dem  Zeitpunkte  gebunden,  in  welchem  er  bei  ordnungsmäßiger  rechtzeitiger
Absendung  der  Antwort  den  Eingang  der  letzteren  erwarten  darf.  Bei  der  Berechnung
  dieses  Zeitpunktes  darf  der  Antragende  von  der  Voraussetzung  ausgehen,
daß  sein  Antrag  rechtzeitig  angekommen  sei.

Trifft  die  rechtzeitig  abgesandte  Annahme  erst  nach  diesem  Zeitpunkte  ein,
so  besteht  der  Vertrag  nicht,  wenn  der  Antragende  in  der  Zwischenzeit  oder  ohne
Verzug  nach  dem  Eintreffen  der  Annahme  von  seinem  Rücktritt  Nachricht  gegeben
  hat.

                                                           Artikel  320.

Geht  der  Widerruf  eines  Antrages  dem  anderen  Theile  früher  als  der
Antrag,  oder  zu  gleicher  Zeit  mit  demselben  zu,  so  ist  der  Antrag  für  nicht  geschehen
  zu  erachten.

Ebenso  ist  die  Annahme  für  nicht  geschehen  zu  erachten,  wenn  der  Widerruf
  noch  vor  der  Erklärung  der  Annahme  oder  zu  gleicher  Zeit  mit  derselben
bei  dem  Antragsteller  eingegangen  ist.

                                                            Artikel  321.
Ist  ein  unter  Abwesenden  verhandelter  Vertrag  zu  Stande  gekommen,  so
gilt  der  Zeitpunkt,  in  welchem  die  Erklärung  der  Annahme  Behufs  der  Absendung
abgegeben  ist,  als  der  Zeitpunkt  des  Abschlusses  des  Vertrages.

                                                       Artikel  322.
Eine  Annahme  unter  Bedingungen  oder  Einschränkungen  gilt  als  Ablehnung
  des  Antrages  verbunden  mit  einem  neuen  Antrage.

                                                        Artikel  323.

       Wenn  zwischen  dem  Kaufmann,  welchem  ein  Auftrag  gegeben  wird,  und
dem  Auftraggeber  eine  Geschäftsverbindung  besteht,  oder  sich  derselbe  gegen
letzteren  zur  Ausrichtung  solcher  Aufträge  erboten  hat,  so  ist  er  zu  einer  Antwort
ohne  Zögern  verpflichtet,  widrigenfalls  sein  Schweigen  als  Uebernahme  des  Auftrages
  gilt.

Auch  wenn  derselbe  den  Auftrag  ablehnt,  ist  er  schuldig,  die  mit  dem  Auftrage
  etwa  übersandten  Waaren  oder  anderen  Gegenstände  auf  Kosten  des  Auftraggebers,
  soweit  er  für  diese  Kosten  gedeckt  ist,  und  soweit  es  ohne  seinen  Nachtheil
  geschehen  kann,  einstweilen  vor  Schaden  zu  bewahren.

Das  Handelsgericht  kann  auf  seinen  Antrag  verordnen,  daß  das  Gut  in
einem  öffentlichen  Lagerhause  oder  bei  einem  Dritten  so  lange  niedergelegt  wird,
bis  der  Eigenthümer  anderweitige  Vorkehrung  trifft.

                                                          Vierter  Abschnitt.
                                          Erfüllung  der  Handelsgeschäfte.

                                                              Artikel  324.
Die  Erfüllung  des  Handelsgeschäfts  muß  an  dem  Orte  geschehen,  welcher
im  Vertrage  bestimmt  oder  nach  der  Natur  des  Geschäfts  oder  der  Absicht  der
Kontrahenten  als  Ort  der  Erfüllung  anzusehen  ist.
                                                                                             71*                                                     Fehlt
        <pb n="492" />
                                                                     —  470  —

         Fehlt  es  an  diesen  Voraussetzungen,  so  hat  der  Verpflichtete  an  dem
Orte  zu  erfüllen,  an  welchem  er  zur  Zeit  des  Vertragsabschlusses  seine  Handelsniederlassung
  oder  in  deren  Ermangelung  seinen  Wohnort  hatte.  Wenn  jedoch
eine  bestimmte  Sache  übergeben  werden  soll,  welche  sich  zur  Zeit  des  Vertragsabschlusses
  mit  Wissen  der  Kontrahenten  an  einem  anderen  Orte  befand,  so  geschieht
  die  Uebergabe  an  diesem  Orte.

                                                             Artikel  325.

Bei  Geldzahlungen,  mit  Ausnahme  der  Auszahlung  von  indossabelen
oder  auf  Inhaber  lautenden  Papieren,  ist  der  Schuldner  verpflichtet,  wenn  nicht
ein  Anderes  aus  dem  Vertrage  oder  aus  der  Natur  des  Geschäfts  oder  der
Absicht  der  Kontrahenten  hervorgeht,  auf  seine  Gefahr  und  Kosten  die  Zahlung
dem  Gläubiger  an  den  Ort  zu  übermachen,  an  welchem  der  letztere  zur  Zeit  der
Entstehung  der  Forderung  seine  Handelsniederlassung  oder  in  deren  Ermangelung
  seinen  Wohnort  hatte.

Durch  diese  Bestimmung  wird  jedoch  der  gesetzliche  Erfüllungsort  des
Schuldners  (Artikel  324.)  in  Betreff  des  Gerichtsstandes  oder  in  sonstiger  Beziehung
  nicht  geändert.

                                                            Artikel  326.

Wenn  die  Zeit  der  Erfüllung  einer  Verbindlichkeit  in  dem  Vertrage  nicht
bestimmt  ist,  so  kann  die  Erfüllung  zu  jeder  Zeit  gefordert  und  geleistet  werden,
sofern  nicht  nach  den  Umständen  oder  nach  dem  Handelsgebrauche  etwas  Anderes
  anzunehmen  ist.

                                                              Artikel  327.

Lautet  die  Erfüllungszeit  auf  das  Frühjahr  oder  den  Herbst  oder  auf
ähnliche  Zeitbestimmungen,  so  entscheidet  der  Handelsgebrauch  des  Ortes  der
Erfüllung.

            Ist  die  Erfüllung  auf  die  Mitte  eines  Monats  gestellt  worden,  so  gilt
der  funfzehnte  dieses  Monats  als  der  Tag  der  Erfüllung.

                                                               Artikel  328.
Wenn  die  Erfüllung  einer  Verbindlichkeit  mit  dem  Ablaufe  einer  bestimmten
  Frist.  nach  Abschluß  des  Vertrages  erfolgen  soll,  so  fällt  der  Zeitpunkt  der
Erfüllung:

1)  wenn  die  Frist  nach  Tagen  bestimmt  ist,  auf  den  letzten  Tag  der  Frist;
     bei  Berechnung  der  Frist  wird  der  Tag,  an  welchem  der  Vertrag  ge-     schlossen
  ist,  nicht  mitgerechnet;  ist  die  Frist  auf  acht  oder  vierzehn  Tage
     bestimmt,  so  werden  darunter  volle  acht  oder  vierzehn  Tage  verstanden;

2)  wenn  die  Frist  nach  Wochen,  Monaten  oder  einem  mehrere  Monate  um-       fassenden
  Zeitraum  (Jahr,  halbes  Jahr,  viertel  Jahr)  bestimmt  ist,  auf
      denjenigen  Tag  der  letzten  Woche  oder  des  letzten  Monats,  welcher
      durch  seine  Benennung  oder  Zahl  dem  Tage  des  Vertragsschlusses  ent-      spricht;
  fehlt  dieser  Tag  in  dem  letzten  Monate,  so  fällt  die  Erfüllung
auf  den  letzten  Tag  dieses  Monats.

                                                                                                                                                Der
        <pb n="493" />
                                                             —  471  —

         Der  Ausdruck  „halber  Monat“  wird  einem  Zeitraum  von  funfzehn
Tagen  gleich  geachtet.  Ist  die  Frist  zur  Erfüllung  auf  einen  oder
mehrere  ganze  Monate  und  einen  halben  Monat  gestellt,  so  sind  die
funfzehn  Tage  zuletzt  zu  zählen.
       Nach  den  vorstehenden  Grundsätzen  ist  die  Frist  auch  dann  zu  berechnen,
wenn  der  Anfang  derselben  nicht  nach  dem  Tage  des  Vertragsschlusses,  sondern
  nach  einem  anderen  Zeitpunkte  oder  Ereignisse  bestimmt  worden  ist.

                                                        Artikel  329.
             Fällt  der  Zeitpunkt  der  Erfüllung  auf  einen  Sonntag  oder  allgemeinen
Feiertag,  so  gilt  der  nächste  Werktag  als  der  Tag  der  Erfüllung.

                                                       Artikel  330.
Soll  die  Erfüllung  innerhalb  eines  gewissen  Zeitraums  geschehen,  so  muß
sie  vor  Ablauf  desselben  erfolgen.
Fällt  der  letzte  Tag  des  Zeitraums  auf  einen  Sonntag  oder  allgemeinen
Feiertag,  so  muß  spätestens  am  nächstvorhergehenden  Werktage  erfüllt  werden.

                                                       Artikel  331.

Abänderungen  in  diesen  Zeitberechnungen  (Artikel  328.  bis  330.),  soweit
sie  die  Liquidationstermine  der  Börsengeschäfte  betreffen,  bleiben  den  Börsenordnungen
  vorbehalten.

                                                       Artikel  332.

 Die  Erfüllung  muß  an  dem  Erfüllungstage  während  der  gewöhnlichen

Geschäftszeit  geleistet  und  angenommen  werden

                                                       Artikel  333.

Ist  die  vertragsmäßige  Frist  zur  Erfüllung  einer  Verbindlichkeit  verlängert
  worden,  so  beginnt  die  neue  Frist  im  Zweifel  am  ersten  Tage  nach  Ablauf
  der  alten  Frist.

                                                           Artikel  334.

In  allen  Fällen,  in  welchen  ein  Verfalltag  bestimmt  worden  ist,  ist  nach
der  Natur  des  Geschäfts  und  der  Absicht  der  Kontrahenten  zu  beurtheilen,  ob
derselbe  nur  zu  Gunsten  eines  der  beiden  Kontrahenten  hinzugefügt  worden  ist.

Auch  wenn  der  Schuldner  hiernach  vor  dem  Verfalltage  zu  zahlen  befugt
  ist,  ist  er  doch  nicht  berechtigt,  ohne  Einwilligung  des  Gläubigers  den
Diskonto  abzuziehen,  insofern  nicht  Uebereinkunft  oder  Handelsgebrauch  ihn
dazu  ermächtigen.

                                                                    Artikel  335.

Ist  im  Vertrage  über  die  Beschaffenheit  und  Güte  der  Waare  nichts
Näheres  bestimmt,  so  hat  der  Verpflichtete  Handelsgut  mittlerer  Art  und  Güte
zu  gewähren.

                                                                Artikel  336.  .

Maaß,  Gewicht,  Münzfuß,  Münzsorten,  Zeitrechnung  und  Entfernungen,

                                                                                                                                           welche
        <pb n="494" />
                                                                     —  472  —

welche  an  dem  Orte  gelten,  wo  der  Vertrag  erfüllt  werden  soll,  sind  im  Zweifel
  als  die  vertragsmäßigen  zu  betrachten.

Ist  die  im  Vertrage  bestimmte  Münzsorte  am  Zahlungsorte  nicht  im
Umlauf  oder  nur  eine  Rechnungswährung,  so  kann  der  Betrag  nach  dem
Werthe  zur  Verfallzeit  in  der  Landesmünze  gezahlt  werden,  sofern  nicht  durch
den  Gebrauch  des  Wortes  „effektiv“  oder  eines  ähnlichen  Zusatzes  die  Zahlung
in  der  im  Vertrage  benannten  Münzsorte  ausdrücklich  bedungen  ist.

                                                                Zweiter  Titel.
                                                                  Vom  Kauf.

                                                                Artikel  337.

Das  Anerbieten  zum  Verkauf,  welches  erkennbar  für  mehrere  Personen,
insbesondere  durch  Mittheilung  von  Preislisten,  Lagerverzeichnissen,  Proben  oder
Mustern  geschieht,  oder  bei  welchem  die  Waare,  der  Preis  oder  die  Menge
nicht  bestimmt  bezeichnet  ist,  ist  kein  verbindlicher  Antrag  zum  Kauf.

                                                            Artikel  338.
Nach  den  Bestimmungen  über  den  Kauf  ist  auch  ein  Handelsgeschäft  zu
beurtheilen,  dessen  Gegenstand  in  der  Lieferung  einer  Quantität  vertretbarer
Sachen  gegen  einen  bestimmten  Preis  besteht.

                                                          Artikel  339.

Ein  Kauf  auf  Besicht  oder  auf  Probe  ist  unter  der  in  dem  Willen
des  Käufers  stehenden  Bedingung  geschlossen,  daß  der  Käufer  die  Waare  besehen
  oder  prüfen  und  genehmigen  werde.  Diese  Bedingung  ist  im  Zweifel
eine  aufschiebende.

Der  Käufer  ist  vor  seiner  Genehmigung  an  den  Kauf  nicht  gebunden.
Der  Verkäufer  hört  auf,  gebunden  zu  sein,  wenn  der  Käufer  bis  zum  Ablauf
der  verabredeten  oder  ortsgebräuchlichen  Frist  nicht  genehmigt.

In  Ermangelung  einer  verabredeten  oder  ortsgebräuchlichen  Frist  kann
der  Verkäufer  nach  Ablauf  einer  den  Umständen  angemessenen  Zeit  den  Käufer
zur  Erklärung  auffordern;  er  hört  auf,  gebunden  zu  sein,  wenn  sich  der  Käufer
  auf  die  Aufforderung  nicht  sofort  erklärt.

Ist  die  auf  Besicht  oder  Probe  verkaufte  Waare  zum  Zweck  der  Besichtigung
  oder  Probe  bereits  übergeben,  so  gilt  das  Stillschweigen  des  Käufers
  bis  nach  Ablauf  der  Frist  oder  auf  die  Aufforderung  als  Genehmigung.

                                                              Artikel  340.

Ein  Kauf  nach  Probe  oder  Muster  ist  unbedingt,  jedoch  unter  der  Verpflichtung
  des  Verkäufers  geschlossen,  daß  die  Waare  der  Probe  oder  dem
Muster  gemäß  sei.

                                                                       Artikel  341.

Ein  Kauf  zur  Probe  ist  unbedingter  Kauf  unter  Hinzufügung  des  Beweggrundes.


                                                                                                                                            Art.
        <pb n="495" />
                                                                 —  473  —

                                                       Artikel  342.

Hinsichtlich  des  Ortes  der  Erfüllung  der  Verbindlichkeiten  des  Verkäufers
  und  des  Käufers  kommen  die  Bestimmungen  des  Artikels  324.  Absatz  1.
zur  Anwendung.

Die  Uebergabe  der  Waare  geschieht,  wenn  aus  diesen  Bestimmungen  sich
nicht  ein  Anderes  ergiebt,  an  dem  Orte,  wo  der  Verkäufer  zur  Zeit  des  Vertragsabschlusses
  seine  Handelsniederlassung  oder  in  deren  Ermangelung  seinen
Wohnort  hatte.  Wenn  jedoch  eine  bestimmte  Sache  verkauft  ist,  welche  sich
zur  Zeit  des  Vertragsabschlusses  mit  Wissen  der  Kontrahenten  an  einem  anderen
Orte  befand,  so  geschieht  die  Uebergabe  an  diesem  Orte.

Der  Kaufpreis  ist  bei  der  Uebergabe  zu  entrichten,  sofern  nicht  ein  Anderes
  durch  die  Natur  des  Geschäfts  bedingt  oder  durch  Vertrag  oder  Handelsgebrauch
  bestimmt  ist.  Im  Uebrigen  kommt  die  Bestimmung  des  Artikels  325.
auch  in  Bezug  auf  diese  Zahlung  zur  Anwendung.

                                                            Artikel  343.

Der  Verkäufer  ist  verpflichtet,  die  Waare,  so  lange  der  Käufer  mit  der
Empfangnahme  nicht  im  Verzuge  ist,  mit  der  Sorgfalt  eines  ordentlichen  Geschäftsmannes
  aufzubewahren.

Ist  der  Käufer  mit  der  Empfangnahme  der  Waare  im  Verzuge,  so
kann  der  Verkäufer  die  Waare  auf  Gefahr  und  Kosten  des  Käufers  in  einem
öffentlichen  Lagerhause  oder  bei  einem  Dritten  niederlegen.  Er  ist  auch  befugt,
nach  vorgängiger  Androhung  die  Waare  öffentlich  verkaufen  zu  lassen;  er  darf,
wenn  die  Waare  einen  Börsenpreis  oder  einen  Marktpreis  hat,  nach  vorgängiger
Androhung  den  Verkauf  auch  nicht  öffentlich  durch  einen  Handelsmäkler  oder
in  Ermangelung  eines  solchen  durch  einen  zu  Versteigerungen  befugten  Beamten
  zum  laufenden  Preise  bewirken.  Ist  die  Waare  dem  Verderben  ausgesetzt
und  Gefahr  im  Verzuge,  so  bedarf  es  der  vorgängigen  Androhung  nicht.

Von  der  Vollziehung  des  Verkaufs  hat  der  Verkäufer  den  Käufer,  soweit
  es  thunlich,  sofort  zu  benachrichtigen;  bei  Unterlassung  ist  er  zum  Schadensersatze
  verpflichtet.

                                                           Artikel  344.

Soll  die  Waare  dem  Käufer  von  einem  anderen  Orte  übersendet  werden,
und  hat  der  Käufer  über  die  Art  der  Uebersendung  nichts  bestimmt,  so  gilt  der
Verkäufer  für  beauftragt,  mit  der  Sorgfalt  eines  ordentlichen  Kaufmanns  die
Bestimmung  statt  des  Käufers  zu  treffen,  insbesondere  auch  die  Person  zu
bestimmen,  durch  welche  der  Transport  der  Waare  besorgt  oder  ausgeführt
werden  soll.

                                                                 Artikel  345.

Nach  Uebergabe  der  Waare  an  den  Spediteur  oder  Frachtführer  oder  die
sonst  zum  Transport  der  Waare  bestimmte  Person  trägt  der  Käufer  die  Gefahr,
von  welcher  die  Waare  betroffen  wird.  Hat  jedoch  der  Käufer  eine  besondere
Anweisung  über  die  Art  der  Uebersendung  ertheilt,  und  ist  der  Verkäufer  ohne
dringende  Veranlassung  davon  abgewichen,  so  ist  dieser  für  den  daraus  entstandenen
  Schaden  verantwortlich.

                                                                                                                                          Der
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                                                                    —  474  —

        Der  Verkäufer  hat  die  Gefahr,  von  welcher  die  Waare  auf  dem  Transport
  betroffen  wird,  in  dem  Falle  zu  tragen,  wenn  er  gemäß  dem  Vertrage  die
Waare  an  dem  Orte,  wohin  der  Transport  geschieht,  zu  liefern  hat,  so  daß
dieser  Ort  für  ihn  als  der  Ort  der  Erfüllung  gilt.  Daraus,  daß  der  Verkäufer
die  Zahlung  von  Kosten  oder  Auslagen  der  Versendung  übernommen  hat,  folgt
für  sich  allein  noch  nicht,  daß  der  Ort,  wohin  der  Transport  geschieht,  für  den
Verkäufer  als  der  Ort  der  Erfüllung  gilt.

Durch  die  Bestimmungen  dieses  Artikels  ist  nicht  ausgeschlossen,  daß  die
Gefahr  schon  seit  einem  früheren  Zeitpunkte  von  dem  Käufer  getragen  wird,  sofern
  dies  nach  dem  bürgerlichen  Recht  der  Fall  sein  würde.

                                                                 Artikel  346.

       Der  Käufer  ist  verpflichtet,  die  Waare  zu  empfangen,  sofern  sie  vertragsmäßig
  beschaffen  ist  oder  in  Ermangelung  besonderer  Verabredung  den  gesetzlichen
Erfordernissen  entspricht  (Art.  335.).

     Die  Empfangnahme  muß  sofort  geschehen,  wenn  nicht  ein  Anderes  bedungen
  oder  ortsgebräuchlich  oder  durch  die  Umstände  geboten  ist.

                                                             Artikel  347.
      Ist  die  Waare  von  einem  anderen  Orte  übersendet,  so  hat  der  Käufer
ohne  Verzug  nach  der  Ablieferung,  soweit  dies  nach  dem  ordnungsmäßigen  Geschäftsgange
  thunlich  ist,  die  Waare  zu  untersuchen,  und  wenn  sich  dieselbe  nicht
als  vertragsmäßig  oder  gesetzmäßig  (Artikel  335.)  ergiebt,  dem  Verkäufer  sofort
davon  Anzeige  zu  machen.

       Versäumt  er  dies,  so  gilt  die  Waare  als  genehmigt,  soweit  es  sich  nicht
um  Mängel  handelt,  welche  bei  der  sofortigen  Untersuchung  nach  ordnungsmäßigem
  Geschäftsgange  nicht  erkennbar  waren.

       Ergeben  sich  später  solche  Mängel,  so  muß  die  Anzeige  ohne  Verzug  nach
der  Entdeckung  gemacht  werden,  widrigenfalls  die  Waare  auch  rücksichtlich  dieser
Mängel  als  genehmigt  gilt.

          Die  vorstehende  Bestimmung  findet  auch  auf  den  Verkauf  auf  Besicht  oder
Probe  oder  nach  Probe  Anwendung,  insoweit  es  sich  um  Mängel  der  übersendeten
Waare  handelt,  welche  bei  ordnungsmäßigem  Besicht  oder  ordnungsmäßiger  Prüfung
  nicht  erkennbar  waren.

                                                          Artikel  348.

       Wenn  der  Käufer  die  von  einem  anderen  Orte  übersendete  Waare  beanstandet,
  so  ist  er  verpflichtet,  für  die  einstweilige  Aufbewahrung  derselben
zu  sorgen.

       Er  kann,  wenn  sich  bei  der  Ablieferung  oder  später  Mängel  ergeben,
den  Zustand  der  Waare  durch  Sachverständige  feststellen  lassen.  Der  Verkäufer
  ist  in  gleicher  Weise  berechtigt,  diese  Feststellung  zu  verlangen,  wenn  ihm
der  Käufer  die  Anzeige  gemacht  hat,  daß  er  die  Waare  wegen  Mängel  beanstande.


            Die  Sachverständigen  ernennt  auf  Antrag  des  Betheiligten  das  Handelsgericht
  oder  in  dessen  Ermangelung  der  Richter  des  Orts.

                                                                                                                                         Die
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                                                                    —  475  —

            Die  Sachverständigen  haben  das  Gutachten  schriftlich  oder  zu  Protokoll
zu  erstatten.

            Ist  die  Waare  dem  Verderben  ausgesetzt  und  Gefahr  im  Verzuge,  so  kann
der  Käufer  die  Waare  unter  Beobachtung  der  Bestimmungen  des  Artikels  343.
verkaufen  lassen.

                                                                   Artikel  349.

   Der  Mangel  der  vertragsmäßigen  oder  gesetzmäßigen  Beschaffenheit  der
Waare  kann  von  dem  Käufer  nicht  geltend  gemacht  werden,  wenn  derselbe  erst
nach  Ablauf  von  sechs  Monaten  seit  der  Ablieferung  an  den  Käufer  entdeckt
worden  ist.

       Die  Klagen  gegen  den  Verkäufer  wegen  Mängel  verjähren  in  sechs  Monaten
  nach  der  Ablieferung  an  den  Käufer.

    Die  Einreden  sind  erloschen,  wenn  die  im  Artikel  347.  vorgeschriebene
sofortige  Absendung  der  Anzeige  des  Mangels  nicht  innerhalb  sechs  Monate  nach
der  Ablieferung  an  den  Käufer  geschehen  ist.  Ist  die  Anzeige  in  dieser  Weise
erfolgt,  so  bleiben  die  Einreden  bestehen.

    An  den  besonderen  Gesetzen  oder  Handelsgebräuchen,  durch  welche  für
einzelne  Arten  von  Gegenständen  eine  kürzere  Frist  bestimmt  ist,  wird  hierdurch
nichts  geändert.

   Ist  die  Haftbarkeit  des  Verkäufers  auf  eine  kürzere  oder  längere  Frist  vertragsmäßig
  festgesetzt,  so  hat  es  hierbei  sein  Bewenden.

                                                                    Artikel  350.
  Die  Bestimmungen  der  Artikel  347.  und  349.  können  von  dem  Verkäufer
im  Falle  eines  Betruges  nicht  geltend  gemacht  werden.

                                                                     Artikel  351.
    Sofern  nicht  durch  Ortsgebrauch  oder  besondere  Abrede  ein  Anderes  bestimmt
  ist,  trägt  der  Verkäufer  die  Kosten  der  Uebergabe,  insbesondere  des
Messens  und  Wägens;  der  Käufer  die  Kosten  der  Abnahme.

                                                                    Artikel  352.

    Ist  der  Kaufpreis  nach  dem  Gewicht  der  Waare  zu  berechnen,  so  kommt
das  Gewicht  der  Verpackung  (Taragewicht)  in  Abzug,  wenn  nicht  durch  besondere
  Abrede  oder  durch  den  Handelsgebrauch  am  Orte  der  Uebergabe  ein
Anderes  bestimmt  ist.  Ob  und  in  welcher  Höhe  das  Taragewicht  nach  einem
bestimmten  Ansatze  oder  Verhältnisse  statt  nach  genauer  Ausmittelung  abzuziehen
ist,  ingleichen  ob  und  wieviel  als  Gutgewicht  zu  Gunsten  des  Käufers  zu  berechnen
ist,  oder  als  Vergütung  für  schadhafte  oder  unbrauchbare  Theile  (Refaktie)  gefordert
  werden  kann,  ist  nach  dem  Vertrage  oder  dem  Handelsgebrauche  am  Orte
der  Uebergabe  zu  beurtheilen.

                                                                               Artikel  353.
        Ist  im  Vertrage  der  Marktpreis  oder  der  Börsenpreis  als  Kaufpreis  bestimmt,
  so  ist  im  Zweifel  hierunter  der  laufende  Preis,  welcher  zur  Zeit  und  an
Bundes-  Gesetztbl.  1869.                                                                  72                              dem
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                                                                      —  476  —

dem  Orte  der  Erfüllung  oder  an  dem  für  letzteren  maaßgebenden  Handelsplatze
nach  den  dafür  bestehenden  örtlichen  Einrichtungen  festgestellt  ist,  in  Ermangelung
einer  solchen  Feststellung  oder  bei  nachgewiesener  Unrichtigkeit  derselben,  der  mittlere
Preis  zu  verstehen,  welcher  sich  aus  der  Vergleichung  der  zur  Zeit  und  am  Orte
der  Erfüllung  geschlossenen  Kaufverträge  ergiebt.

                                                               Artikel  354.

     Wenn  der  Käufer  mit  der  Zahlung  des  Kaufpreises  im  Verzuge  und  die
Waare  noch  nicht  übergeben  ist,  so  hat  der  Verkäufer  die  Wahl,  ob  er  die  Erfüllung
  des  Vertrages  und  Schadensersatz  wegen  verspäteter  Erfüllung  verlangen,
oder  ob  er  statt  der  Erfüllung  die  Waare  unter  Beobachtung  der  Bestimmungen
des  Artikels  343.  für  Rechnung  des  Käufers  verkaufen  und  Schadensersatz  fordern,
  oder  ob  er  von  dem  Vertrage  abgehen  will,  gleich  als  ob  derselbe  nicht

geschlossen  wäre.
                                                              Artikel  355.

    Wenn  der  Verkäufer  mit  der  Uebergabe  der  Waare  im  Verzuge  ist,  so  hat
der  Käufer  die  Wahl,  ob  er  die  Erfüllung  nebst  Schadensersatz  wegen  verspäteter
Erfüllung  verlangen,  oder  ob  er  statt  der  Erfüllung  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung
  fordern  oder  von  dem  Vertrage  abgehen  will,  gleich  als  ob  derselbe

nicht  geschlossen  wäre.
                                                          Artikel  356.

    Will  ein  Kontrahent  auf  Grund  der  Bestimmungen  der  vorigen  Artikel
statt  der  Erfüllung  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung  fordern  oder  von  dem
Vertrage  abgehen,  so  muß  er  dies  dem  anderen  Kontrahenten  anzeigen  und  ihm
dabei,  wenn  die  Natur  des  Geschäfts  dies  zuläßt,  noch  eine  den  Umständen
angemessene  Frist  zur  Nachholung  des  Versäumten  gewähren.

                                                              Artikel  357.

    Ist  bedungen,  daß  die  Waare  genau  zu  einer  festbestimmten  Zeit  oder
binnen  einer  festbestimmten  Frist  geliefert  werden  soll,  so  kommt  der  Artikel  356.
nicht  zur  Anwendung.  Der  Käufer  sowie  der  Verkäufer  kann  die  Rechte,
welche  ihm  gemäß  Artikel  354.  oder  355.  zustehen,  nach  seiner  Wahl  ausüben.
Es  muß  jedoch  derjenige,  welcher  auf  der  Erfüllung  bestehen  will,  dies  unverzüglich
  nach  Ablauf  der  Zeit  oder  der  Frist  dem  anderen  Kontrahenten  anzeigen;
unterläßt  er  dies,  so  kann  er  später  nicht  auf  der  Erfüllung  bestehen.

     Will  der  Verkäufer  statt  der  Erfüllung  für  Rechnung  des  säumigen
Käufers  verkaufen,  so  muß  er,  im  Falle  die  Waare  einen  Markt-  oder  Börsenpreis
  hat,  den  Verkauf  unverzüglich  nach  Ablauf  der  Zeit  oder  der  Frist  vornehmen.
  Ein  späterer  Verkauf  gilt  nicht  als  für  Rechnung  des  Käufers  geschehen.
  Eine  vorgängige  Androhung  ist  nicht  erforderlich,  dagegen  hat  der
Verkäufer  auch  in  diesem  Falle  den  bewirkten  Verkauf  dem  Käufer  ungesäumt
anzuzeigen.

Wenn  der  Käufer  statt  der  Erfüllung  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung
fordert,  so  besteht,  im  Falle  die  Waare  einen  Markt-  oder  Börsenpreis  hat,  der
Betrag  des  von  dem  Verkäufer  zu  leistenden  Schadensersatzes  in  der  Differenz

                                                                                                                                                  zwi-
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                                                                     —  477  —

zwischen  dem  Kaufpreise  und  dem  Markt-  und  Börsenpreise  zur  Zeit  und  am
Orte  der  geschuldeten  Lieferung,  unbeschadet  des  Rechts  des  Käufers,  einen  erweislich
  höheren  Schaden  geltend  zu  machen.

                                                                 Artikel  358.

             In  den  Fällen  des  Artikels  357.  ist  jeder  Kontrahent  berechtigt,  den  Verzug
  des  anderen  Kontrahenten  auf  dessen  Kosten  durch  eine  öffentliche  Urkunde
(Protest)  feststellen  zu  lassen.

                                                              Artikel  359.

          Wenn  in  den  Fällen  der  Artikel  354.  355.  und  357.  sich  aus  den  Umständen,
  insbesondere  aus  der  Natur  des  Vertrages,  aus  der  Absicht  der  Kontrahenten
  oder  aus  der  Beschaffenheit  des  zu  leistenden  Gegenstandes  ergiebt,  daß
die  Erfüllung  des  Vertrages  auf  beiden  Seiten  theilbar  ist,  so  kann  das  Abgehen
  des  einen  Kontrahenten  von  dem  Vertrage  nur  in  Betreff  des  von  dem
anderen  Kontrahenten  nicht  erfüllten  Theiles  des  Vertrages  erfolgen.


                                                               Dritter  Titel.
                                              Von  dem  Kommissionsgeschäft.

                                                                  Artikel  360.

      Kommissionair  ist  derjenige,  welcher  gewerbemäßig  in  eigenem  Namen  für
Rechnung  eines  Auftraggebers  (Kommittenten)  Handelsgeschäfte  schließt.

Durch  die  Geschäfte,  welche  der  Kommissionair  mit  Dritten  schließt,  wird
er  allein  berechtigt  und  verpflichtet.  Zwischen  dem  Kommittenten  und  den  Dritten
entstehen  daraus  keine  Rechte  und  Pflichten.

      Ist  von  dem  Auftraggeber  ausdrücklich  bestimmt,  daß  das  Geschäft  auf
seinen  Namen  abgeschlossen  werden  soll,  so  ist  dies  keine  kaufmännische  Kommission,
  sondern  ein  gewöhnlicher  Auftrag  zu  einem  Handelsgeschäft.

                                                                     Artikel  361.

          Der  Kommissionair  hat  das  Geschäft  mit  der  Sorgfalt  eines  ordentlichen
Kaufmanns  im  Interesse  des  Kommittenten  gemäß  dem  Auftrage  auszuführen;
er  hat  dem  Kommittenten  die  erforderlichen  Nachrichten  zu  geben,  insbesondere
sofort  nach  der  Ausführung  des  Auftrages  davon  Anzeige  zu  machen;  er  ist
verpflichtet,  dem  Kommittenten  über  das  Geschäft  Rechenschaft  zu  geben  und
ihm  dasjenige  zu  leisten,  was  er  aus  dem  Geschäft  zu  fordern  hat.

.                                                                          Artikel  362.

Handelt  der  Kommissionair  nicht  gemäß  dem  übernommenen  Auftrage,  so
ist  er  dem  Kommittenten  zum  Ersatze  des  Schadens  verpflichtet;  der  Kommittent
ist  nicht  gehalten,  das  Geschäft  für  seine  Rechnung  gelten  zu  lassen.

                                                                      Artikel  363.
Hat  der  Kommissionair  unter  dem  ihm  gesetzten  Preise  verkauft,  so  muß

                                                                                                                       72*                        er
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                                                                   —  478  —

er  dem  Kommittenten  den  Unterschied  im  Preise  vergüten,  sofern  er  nicht  beweist,
daß  ein  Verkauf  zu  dem  gesetzten  Preise  nicht  ausgeführt  werden  konnte  und  die
Vornahme  des  Verkaufs  von  dem  Kommittenten  Schaden  abgewendet  hat.

                                                                    Artikel  364.

            Hat  der  Kommissionair  den  für  den  Einkauf  gesetzten  Preis  überschritten,
so  kann  der  Kommittent  den  Einkauf  als  nicht  für  seine  Rechnung  geschehen
zurückweisen,  sofern  sich  der  Kommissionair  nicht  zugleich  mit  der  Einkaufsanzeige
zur  Deckung  des  Unterschiedes  erbietet.

                   Der  Kommittent,  welcher  den  Einkauf  als  nicht  für  seine  Rechnung
geschehen  zurückweisen  will,  muß  dies  ohne  Verzug  auf  die  Einkaufsanzeige
erklären,  widrigenfalls  die  Ueberschreitung  des  Auftrages  als  genehmigt  gilt.

                                                                   Artikel  365.

                    Wenn  das  Gut,  welches  dem  Kommissionair  zugesandt  wird,  bei  der
Ablieferung  sich  in  einem  äußerlich  erkennbar  beschädigten  oder  mangelhaften
Zustande  befindet,  so  muß  der  Kommissionair  die  Rechte  gegen  den  Frachtführer
oder  Schiffer  wahren,  für  den  Beweis  jenes  Zustandes  sorgen  und  dem  Kommittenten
  ohne  Verzug  Nachricht  geben.

Im  Unterlassungsfalle  ist  er  für  den  daraus  entstandenen  Schaden  verantwortlich.


               Er  kann  den  Zustand  durch  Sachverständige  feststellen  lassen,  und  wenn
das  Gut  dem  Verderben  ausgesetzt  und  Gefahr  im  Verzuge  ist,  unter  Beobachtung
  der  Bestimmungen  des  Artikels  343.  den  Verkauf  des  Guts  bewirken.

                                                                Artikel  366.

             Treten  Veränderungen  an  dem  Gute  ein,  welche  dessen  Entwerthung
befürchten  lassen,  und  ist  keine  Zeit  vorhanden,  die  Verfügung  des  Kommittenten
einzuholen,  oder  der  Kommittent  in  der  Ertheilung  der  Verfügung  säumig,  so
kann  der  Kommissionair  unter  Beobachtung  der  Bestimmungen  des  Artikels  343.
den  Verkauf  des  Guts  veranlassen.

Ein  gleiches  Recht  hat  der  Kommissionair  in  allen  anderen  Fällen,  in
welchen  der  Kommittent,  obwohl  hierzu  nach  Lage  der  Sache  verpflichtet,  über
das  Gut  zu  verfügen  unterläßt.  «

                                                           Artikel  367.

            Für  Verlust  oder  Beschädigung  des  Guts  ist  der  Kommissionair,  während
er  Aufbewahrer  desselben  ist,  verantwortlich,  wenn  er  nicht  beweist,  daß  der
Verlust  oder  die  Beschädigung  durch  Umstände  herbeigeführt  ist,  welche  durch
die  Sorgfalt  eines  ordentlichen  Kaufmanns  nicht  abgewendet  werden  konnten.

Der  Kommissionair  ist  wegen  Unterlassung  der  Versicherung  des  Guts
nur  dann  verantwortlich,  wenn  er  von  dem  Kommittenten  den  Auftrag  zur
Versicherung  erhalten  hat.

                                                                 Artikel  368.

Forderungen  aus  einem  Geschäft,  welches  der  Kommissionair  abgeschlossen

                                                                                                                                             hat,
        <pb n="501" />
                                                                             —  479  —

hat,  kann  der  Kommittent  dem  Schuldner  gegenüber  erst  nach  der  Abtretung
geltend  machen.

   Jedoch  gelten  solche  Forderungen,  auch  wenn  sie  nicht  abgetreten  sind,  im
Verhältniß  zwischen  dem  Kommittenten  und  dem  Kommissionair  oder  dessen
Gläubigern  als  Forderungen  des  Kommittenten.

                                                                 Artikel  369.

     Der  Kommissionair,  welcher  ohne  Einwilligung  des  Kommittenten  einem
Dritten  Vorschüsse  macht  oder  Kredit  giebt,  thut  dies  auf  eigene  Gefahr.

   Insoweit  jedoch  der  Handelsgebrauch  am  Orte  des  Geschäfts  das  Kreditiren
des  Kaufpreises  mit  sich  bringt,  ist  in  Ermangelung  einer  anderen  Bestimmung
des  Kommittenten  auch  der  Kommissionair  dazu  berechtigt.

    Hat  der  Kommissionair  unbefugt  auf  Kredit  verkauft,  so  hat  er  dem
Kommittenten,  welcher  dies  nicht  genehmigt,  sofort  als  Schuldner  des  Kaufpreises
die  Zahlung  zu  leisten.  Beweist  der  Kommissionair,  daß  beim  Verkauf  gegen
baar  der  Preis  ein  geringerer  gewesen  sein  würde,  so  hat  er  nur  diesen  Preis
und,  wenn  derselbe  geringer  ist,  als  der  auftraggemäße  Preis,  auch  den  Unterschied
  gemäß  Artikel  363.  zu  vergüten.

                                                                 Artikel  370.

     Der  Kommissionair  steht  für  die  Zahlung  oder  für  die  anderweitige  Erfüllung
  der  Verbindlichkeit  seines  Kontrahenten  ein,  wenn  dies  von  ihm  übernommen
  oder  am  Orte  seiner  Niederlassung  Handelsgebrauch  ist.

     Der  Kommissionair,  welcher  für  seinen  Kontrahenten  einsteht,  ist  dem
Kommittenten  für  die  gehörige  Erfüllung  im  Zeitpunkte  des  Verfalls  unmittelbar
und  persönlich  insoweit  verhaftet,  als  solche  aus  dem  Vertragsverhältnisse  überhaupt
  rechtlich  gefordert  werden  kann.

Der  Kommissionair,  welcher  für  seinen  Kontrahenten  einsteht,  ist  dafür
zu  einer  Vergütung  (del  credere-  Provision)  berechtigt.

                                                                          Artikel  371.

   Der  Kommittent  ist  schuldig,  dem  Kommissionair  zu  ersetzen,  was  dieser
an  baaren  Auslagen  oder  überhaupt  zum  Vollzuge  des  Geschäfts  nothwendig.
oder  nützlich  aufgewendet  hat.  Hierzu  gehört  auch  die  Vergütung  für  die  Benutzung
  der  Lagerräume  und  der  Transportmittel  des  Kommissionairs  und  der
Arbeit  seiner  Leute.

    Der  Kommissionair  hat  die  Provision  zu  fordern,  wenn  das  Geschäft  zur
Ausführung  gekommen  ist.  Für  Geschäfte,  welche  nicht  zur  Ausführung  gekommen
sind,  kann  eine  Provision  nicht  gefordert  werden;  jedoch  hat  der  Kommissionair
das  Recht  auf  die  Auslieferungsprovision,  sofern  eine  solche  ortsgebräuchlich  ist.

                                                                    Artikel  372.

         Wenn  der  Kommissionair  zu  vortheilhafteren  Bedingungen  abschließt,  als
sie  ihm  vom  Kommittenten  gestellt  worden,  so  kommt  der  Vortheil  dem  letzteren
allein  zu  Statten.

Dies  gilt  insbesondere,  wenn  der  Preis,  für  welchen  der  Kommissionair
                                                                                                                                              ver-
        <pb n="502" />
                                                         —  480  —

verkauft,  den  vom  Kommittenten  bestimmten  niedrigsten  Preis  übersteigt,  oder
wenn  der  Preis,  für  welchen  er  einkauft,  den  vom  Kommittenten  bestimmten
höchsten  Preis  nicht  erreicht.
                                                Artikel  373.
      Ein  Kommissionair,  welcher  den  Ankauf  eines  Wechsels  übernommen  hat,
ist,  wenn  er  den  Wechsel  indossirt,  verpflichtet,  denselben  regelmäßig  und  ohne
Vorbehalt  zu  indossiren.

                                                     Artikel  374.

            Der  Kommissionair  hat  an  dem  Kommissionsgut,  sofern  er  dasselbe  noch
in  seinem  Gewahrsam  hat  oder  sonst,  insbesondere  mittelst  der  Konnossemente,
Ladescheine  oder  Lagerscheine,  noch  in  der  Lage  ist,  darüber  zu  verfügen,  ein
Pfandrecht  wegen  der  auf  das  Gut  verwendeten  Kosten,  wegen  der  Provision,
wegen  der  rücksichtlich  des  Gutes  gegebenen  Vorschüsse  und  Darlehen,  wegen
der  rücksichtlich  desselben  gezeichneten  Wechsel  oder  in  anderer  Weise  eingegangenen
Verbindlichkeiten,  sowie  wegen  aller  Forderungen  aus  laufender  Rechnung  in
Kommissionsgeschäften.

       Der  Kommissionair  kann  sich  für  die  vorstehend  erwähnten  Ansprüche  aus
den  durch  das  Kommissionsgeschäft  begründeten  und  noch  ausstehenden  Forderungen
vorzugsweise  vor  dem  Kommittenten  und  dessen  Gläubigern  befriedigen.

                                                          Artikel  375.

      Ist  der  Kommittent  in  Erfüllung  der  in  dem  vorigen  Artikel  bezeichneten
Verpflichtungen  gegen  den  Kommissionair  im  Verzuge,  so  ist  der  letztere  berechtigt,
  sich  unter  Beobachtung  der  Vorschriften  des  Artikels  310.  aus  dem  Kommissionsgute
  bezahlt  zu  machen;  er  hat  dieses  Recht  auch  gegenüber  den  übrigen
Gläubigern  und  der  Konkursmasse  des  Kommittenten.

                                                              Artikel  376.

             Bei  der  Kommission  zum  Einkauf  oder  zum  Verkauf  von  Waaren,)  Wechseln
  und  Werthpapieren,  welche  einen  Börsenpreis  oder  Marktpreis  haben,  ist
der  Kommissionair,  wenn  der  Kommittent  nicht  ein  Anderes  bestimmt  hat,  befugt,
das  Gut,  welches  er  einkaufen  soll,  selbst  als  Verkäufer  zu  liefern,  oder  das
Gut,  welches  er  zu  verkaufen  beauftragt  ist,  als  Käufer  für  sich  zu  behalten.

     In  diesem  Falle  ist  die  Pflicht  des  Kommissionairs,  Rechenschaft  über  die
Abschließung  des  Kaufs  oder  Verkaufs  zu  geben,  auf  den  Nachweis  beschränkt,
daß  bei  dem  berechneten  Preise  der  Börsenpreis  oder  Marktpreis  zur  Zeit  der
Ausführung  des  Auftrags  eingehalten  ist.  Er  ist  zu  der  gewöhnlichen  Provision
  berechtigt  und  kann  die  bei  Kommissionsgeschäften  sonst  regelmäßig  vorkommenden
  Unkosten  berechnen.

             Macht  der  Kommissionair  nicht  zugleich  mit  der  Anzeige  über  die  Ausführung
  des  Auftrages  eine  andere  Person  als  Käufer  oder  Verkäufer  namhaft,
so  ist  der  Kommittent  befugt,  den  Kommissionair  selbst  als  Käufer  oder  Verkäufer
in  Anspruch  zu  nehmen.  ·

                                                                                                                                                      Art.
        <pb n="503" />
                                                                  —  481  —

                                                      Artikel  377.

          Wenn  der  Kommittent  den  Auftrag  widerruft  und  der  Widerruf  bei  dem
Kommissionair  eintrifft,  bevor  die  Anzeige  von  der  Ausführung  des  Auftrages
Behufs  ihrer  Absendung  abgegeben  ist,  so  kann  sich  der  Kommissionair  der  Befugniß,
  selbst  als  Käufer  oder  Verkäufer  einzutreten,  nicht  mehr  bedienen.

                                                        Artikel  378.

            Die  Bestimmungen  dieses  Titels  kommen  auch  zur  Anwendung,  wenn
ein  Kaufmann,  dessen  gewöhnlicher  Handelsbetrieb  nicht  in  Kommissionsgeschäften
besteht,  ein  einzelnes  Handelsgeschäft  in  eigenem  Namen  für  Rechnung  eines
Auftraggebers  schließt.

                                                       Vierter  Titel.
                                      Von  dem  Speditionsgeschäfte.

                                                          Artikel  379.

   Spediteur  ist  derjenige,  welcher  gewerbemäßig  in  eigenem  Namen  für
fremde  Rechnung  Güterversendungen  durch  Frachtführer  oder  Schiffer  zu  besorgen
übernimmt.

                                                         Artikel  380.

                 Der  Spediteur  haftet  für  jeden  Schaden,  welcher  aus  der  Vernachlässigung
  der  Sorgfalt  eines  ordentlichen  Kaufmanns  bei  der  Empfangnahme  und
Aufbewahrung  des  Gutes,  bei  der  Wahl  der  Frachtführer,  Schiffer  oder
Zwischenspediteure  und  überhaupt  bei  der  Ausführung  der  von  ihm  übernommenen
  Versendung  der  Güter  entsteht.

Der  Spediteur  hat  die  Anwendung  dieser  Sorgfalt  zu  beweisen.

                                                              Artikel  381.

          Der  Spediteur  hat  die  Provision  und  die  Erstattung  dessen  zu  fordern,
was  er  an  Auslagen  und  Kosten  oder  überhaupt  zum  Zweck  der  Versendung
nothwendig  oder  nützlich  aufgewendet  hat  (Artikel  371.).

    Er  ist  nicht  befugt,  eine  höhere  als  die  mit  dem  Frachtführer  oder  Schiffer
bedungene  Fracht  zu  berechnen.

                                                                 Artikel  382.

            Der  Spediteur  hat  wegen  der  Fracht,  der  Provision,  der  Auslagen,
Kosten  und  Verwendungen  und  wegen  der  dem  Versender  auf  das  Gut  geleisteten
  Vorschüsse  ein  Pfandrecht  an  dem  Gute,  sofern  er  dasselbe  noch  in
seinem  Gewahrsam  hat  oder  in  der  Lage  ist,  darüber  zu  verfügen.

          Er  kann  dieses  Recht  auch  gegenüber  den  übrigen  Gläubigern  und  der
Konkursmasse  des  Eigenthümers  geltend  machen.

     Bedient  sich  der  Spediteur  eines  Zwischenspediteurs,  so  hat  der  letztere
zugleich  die  seinem  Vormann  zustehenden  Rechte,  insbesondere  dessen  Pfandrecht,
auszuüben.

                                                                                                                                             So-
        <pb n="504" />
                                                                         —  482  —

                  Soweit  der  Vormann  wegen  seiner  Forderung  durch  Nachnahme  von
dem  Nachmann  befriedigt  ist,  geht  die  Forderung  und  das  Pfandrecht  des  Vormanns
  von  Rechtswegen  auf  den  Nachmann  über.  Dasselbe  gilt  in  Bezug
auf  die  Forderung  und  das  Pfandrecht  des  Frachtführers,  wenn  und  insoweit
der  letztere  von  dem  Zwischenspediteur  befriedigt  ist.

                                                                    Artikel  383.

          Ein  Spediteur,  welcher  die  Versendung  durch  Frachtführer  oder  Schiffer,
jedoch  mittelst  von  ihm  für  eigene  Rechnung  gemietheter  Transportmittel  besorgt,
  kann  die  gewöhnliche  Fracht  nebst  der  Provision    und  den  sonstigen  Kosten berechnen.


                                                                          Artikel  384.

       Wenn  ein  Spediteur  mit  dem  Absender  oder  Empfänger  über  bestimmte
Sätze  der  Transportkosten  sich  geeinigt  hat,  so  haftet  er,  in  Ermangelung  einer
entgegenstehenden  Vereinbarung,  für  die  von  ihm  angenommenen  Zwischenspediteure
  und  Frachtführer.  Er  ist  in  diesem  Falle  zur  Provision  nur  dann  berechtigt,
  wenn  vereinbart  ist,  daß  eine  solche  neben  den  bestimmten  Sätzen  der
Transportkosten  gefordert  werden  könne.

                                                                           Artikel  385.

          Der  Spediteur  ist,  wenn  nicht  ein  Anderes  bestimmt  ist,  befugt,  den
Transport  der  Güter  selbst  auszuführen.

Wenn  er  sich  dieser  Befugniß  bedient,  so  hat  er  zugleich  die  Rechte
und  Pflichten  eines  Frachtführers  und  kann  die  gewöhnliche  Fracht,  die  Provision
  und  die  bei  Speditionsgeschäften  sonst  regelmäßig  vorkommenden  Unkosten
berechnen.

                                                                              Artikel  386.

    Die  Klagen  gegen  den  Spediteur  wegen  gänzlichen  Verlustes  oder  wegen
Verminderung,  Beschädigung  oder  verspäteter  Ablieferung  des  Guts  verjähren
nach  einem  Jahre.

Die  Frist  beginnt  in  Ansehung  der  Klagen  wegen  gänzlichen  Verlustes
mit  dem  Ablauf  des  Tages,  an  welchem  die  Ablieferung  hätte  bewirkt  sein
müssen;  in  Ansehung  der  Klagen  wegen  Verminderung,  Beschädigung  oder  verspäteter
  Ablieferung  mit  dem  Ablauf  des  Tages,  an  welchem  die  Ablieferung
geschehen  ist

     In  gleicher  Art  sind  die  Einreden  wegen  Verlustes,  Verminderung,  Beschädigung
  oder  verspäteter  Ablieferung  des  Guts  erloschen,  wenn  nicht  die
Anzeige  von  diesen  Thatsachen  an  den  Spediteur  binnen  der  einjährigen  Frist
abgesandt  worden  ist.

     Die  Bestimmungen  dieses  Artikels  finden  in  Fällen  des  Betruges  oder
der  Veruntreuung  des  Spediteurs  keine  Anwendung.

                                                                    Artikel  387.

  Im  Uebrigen  sind  die  Rechte  und  Pflichten  des  Spediteurs,  soweit  dieser
Titel  keine  Bestimmungen  darüber  enthält,  nach  den  Grundsätzen  des  vorigen
                                                                                                                                             Ti-
        <pb n="505" />
                                                                                 —  483  —

Titels  zu  beurtheilen;  insbesondere  kommen  die  Bestimmungen,  welche  in  den
Artikeln  365.  bis  367.  für  den  Kommissionair  gegeben  sind,  auch  für  den
Spediteur  zur  Anwendung.

                                                                               Artikel  388.

         Wenn  ein  Kaufmann,  dessen  gewöhnlicher  Handelsbetrieb  nicht  in  Speditionsgeschäften
  besteht,  eine  Güterversendung  durch  Frachtführer  oder  Schiffer
für  fremde  Rechnung  in  eigenem  Namen  zu  besorgen  übernimmt,  so  gelten  in
Ansehung  eines  solchen  Geschäfts  die  Vorschriften  dieses  Titels.

                                                                            Artikel  389.

Die  Bestimmungen  dieses  Titels  finden  keine  Anwendung  auf  Personen,
welche  nur  die  Vermittelung  von  Frachtverträgen  zwischen  dem  Absender  und
dem  Frachtführer  oder  Schiffer  bewirken  (Frachmäkler  )  Güterbestätter,  Schiffsprokureure).


                                                                        Fünfter  Titel.
                                                           Von  dem  Frachtgeschäft.

                                                                     Erster  Abschnitt.
                                                     Vom  Frachtgeschäft  überhaupt.

                                                                     Artikel  390.

Frachtführer  ist  derjenige,  welcher  gewerbemäßig  den  Transport  von
Gütern  zu  Lande  oder  auf  Flüssen  und  Binnengewässern  ausführt.

                                                                  Artikel  391.
Der  Frachtbrief  dient  als  Beweis  über  den  Vertrag  zwischen  dem  Frachtführer
  zund  dem  Absender.
Der  Frachtführer  kann  die  Ausstellung  eines  Frachtbriefes  verlangen.

                                                                 Artikel  392.
     Der  Frachtbrief  enthält:

1)  die  Bezeichnung  des  Guts  nach  Beschaffenheit,  Menge  und  Merkzeichen;

2)  den  Namen  und  Wohnort  des  Frachtführers;

3)  den  Namen  des  Absenders;

4)  den  Namen  dessen,  an  welchen  das  Gut  abgeliefert  werden  soll;

5)  den  Ort  der  Ablieferung;

6)  die  Bestimmung  in  Ansehung  der  Fracht;

7)  den  Ort  und  Tag  der  Ausstellung;

8)  die  besonderen  Vereinbarungen,  welche  die  Parteien  etwa  noch  über
      andere  Punkte,  namentlich  über  die  Zeit,  innerhalb  welcher  der  Trans-       port
  bewirkt  werden  soll,  und  über  die  Entschädigung  wegen  verspäteter
      Ablieferung,  getroffen  haben.

Bundes.  Gesetbl.  1869.                                                                          73                             Art.
        <pb n="506" />
                                                               —  484  —

                                                 Artikel  393.

       Der  Absender  ist  verpflichtet,  bei  Gütern,  welche  vor  der  Ablieferung
an  den  Empfänger  einer  zoll-  oder  steueramtlichen  Behandlung  unterliegen,  den
Frachtführer  in  den  Besitz  der  deshalb  erforderlichen  Begleitpapiere  zu  setzen.
Er  haftet  dem  Frachtführer,  sofern  nicht  diesem  selbst  ein  Verschulden  zur  Last
fällt,  für  alle  Strafen  und  Schäden,  welche  denselben  wegen  Unrichtigkeit  oder
Unzulänglichkeit  der  Begleitpapiere  treffen.

                                                       Artikel  394.

          Ist  über  die  Zeit,  binnen  welcher  der  Frachtführer  den  Transport  bewirken
  soll,  im  Frachtvertrage  nichts  bedungen,  so  wird  die  Frist,  innerhalb
deren  er  die  Reise  antreten  muß,  durch  den  Ortsgebrauch  bestimmt;  besteht  ein
Ortsgebrauch  nicht,  so  ist  die  Reise  binnen  einer  den  Umständen  des  Falles  angemessenen
  Frist  anzutreten.

        Wird  der  Antritt  oder  die  Fortsetzung  der  Reise  durch  Naturereignisse
oder  sonstige  Zufälle  zeitweilig  verhindert,  so  braucht  der  Absender  die  Aufhebung
des  Hindernisses  nicht  abzuwarten,  er  kann  vielmehr  von  dem  Vertrage  zurücktreten,
  muß  aber  den  Frachtführer,  sofern  demselben  kein  Verschulden  zur  Last
fällt,  wegen  der  Kosten  zur  Vorbereitung  der  Reise,  der  Kosten  der  Wiederausladung
  und  der  Ansprüche  in  Beziehung  auf  die  bereits  zurückgelegte  Reise
entschädigen.  Ueber  die  Höhe  der  Entschädigung  entscheidet  der  Ortsgebrauch
und  in  dessen  Ermangelung  das  richterliche  Ermessen.

                                                    Artikel  395.  

      Der  Frachtführer  haftet  für  den  Schaden,  welther  durch  Verlust  oder
Beschädigung  des  Frachtguts  seit  der  Empfangnahme  bis  zur  Ablieferung  entstanden
  ist,  sofern  er  nicht  beweist,  daß  der  Verlust  oder  die  Beschädigung  durch
höhere  Gewalt  (vis  major)  oder  durch  die  natürliche  Beschaffenheit  des  Guts,
namentlich  durch  inneren  Verderb,  Schwinden,  gewöhnliche  Leckage  u.  bzl.,
oder  durch  äußerlich  nicht  erkennbare  Mängel  der  Verpackung  entstanden  ist.

      Für  Kostbarkeiten,  Gelder  und  Werthpapiere  haftet  der  Frachtführer
nur  dann,  wenn  ihm  diese  Beschaffenheit  oder  der  Werth  des  Guts  angegeben
  ist.

                                                       Artikel  396.

            Wenn  auf  Grund  des  vorherghenden  Artikels  von  dem  Frachtführer
für  Verlust  oder  Beschädigung  des  Guts  Ersatz  geleistet  werden  muß,  so  ist
der  Berechnung  des  Schadens  nur  der  gemeine  Handelswerth  des  Guts  zu
Grunde  zu  legen.

         Im  Falle  des  Verlustes  ist  der  gemeine  Handelswerth  zu  ersetzen,  welchen
  Gut  derselben  Art  und  Beschaffenheit  am  Ort  der  Ablieferung  zu  der
Zeit  hatte,  in  welcher  das  Gut  abzuliefern  war;  davon  kommt  in  Abzug,  was
in  Folge  des  Verlustes  an  Zöllen  und  Unkosten  erspart  ist.

         Im  Falle  der  Beschädigung  ist  der  Unterschied  zwischen  dem  Verkaufswerth
  des  Guts  im  beschädigten  Zustande  und  dem  gememen  Handelswerth  zu
ersetzen,  welchen  das  Gut  ohne  diese  Beschädigung  am  Ort  und  zur  Zeit  er
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                                                           —  485  —

Ablieferung  gehabt  haben  würde,  nach  Abzug  der  Zölle  und  Unkosten,  soweit
sie  in  Folge  der  Beschädigung  erspart  sind.

   Hat  das  Gut  keinen  Handelswerth,  so  ist  der  Berechnung  des  Schadens
der  gemeine  Werth  des  Guts  zu  Grunde  zu  legen.

    Wenn  dem  Frachtführer  eine  bösliche  Handlungsweise  nachgewiesen  wird,
so  hat  er  den  vollen  Schaden  zu  ersetzen.

                                                      Artikel  397.

   Der  Frachtführer  haftet  für  den  Schaden,  welcher  durch  Versäumung
der  bedungenen  oder  üblichen  Lieferungszeit  entstanden  ist,  sofern  er  nicht  beweist,
daß  er  die  Verspätung  durch  Anwendung  der  Sorgfalt  eines  ordentlichen  Frachtführers
  nicht  habe  abwenden  können.

                                                   Artikel  398.
      Ist  für  den  Fall  verspäteter  Ablieferung  ein  Abzug    an  der  Fracht  oder
der  Verlust  der  Fracht  oder  sonst  eine  Konventionalstrafe  bedungen,  so  kann  im
Zweifel  außerdem  auch  der  Ersatz  des  diesen  Betrag  übersteigenden  Schadens
gefordert  werden,  welcher  durch  die  verspätete  Ablieferung  entstanden  ist.

                                                   Artikel  399.

       Beweist  der  Frachtführer,  daß  er  die  Verspätung  durch  die  Sorgfalt  eines
ordentlichen  Frachtführers  nicht  habe  abwenden  können,  so  kann  die  bedungene
gänzliche  oder  theilweise  Einbehaltung  der  Fracht,  oder  die  Konventionalstrafe
wegen  verspäteter  Ablieferung  nicht  in  Anspruch  genommen  werden,  es  sei  denn,
daß  sich  aus  dem  Vertrage  eine  entgegenstehende  Absicht  ergiebt.

                                             Artikel  400.

      Der  Frachtführer  haftet  für  seine  Leute  und  für  andere  Personen,  deren
er  sich  bei  Ausführung  des  von  ihm  übernommenen  Transports  bedient.

                                                Artikel  401.

      Wenn  der  Frachtführer  zur  gänzlichen  oder  theilweisen  Ausführung  des
von  ihm  übernommenen  Transports  das  Gut  einem  anderen  Frachtführer
übergiebt,  so  haftet  er  für  diesen  und  die  etwa  folgenden  Frachtführer  bis  zur
Ablieferung.

         Jeder  Frachtführer,  welcher  auf  einen  anderen  Frachtführer  folgt,  tritt  dadurch,
  daß  er  das  Gut  mit  dem  ursprünglichen  Frachtbrief  annimmt,  in  den
Frachtvertrag  gemäß  dem  Frachtbrief  ein,  übernimmt  eine  selbstständige  Verpflichunge
  den  Transport  nach  Inhalt  des  Frachtbriefes  auszuführen,  und  hat  auch
in  Bezug  auf  den  von  den  früheren  Frachtführern  bereits  ausgeführten  Transport
  für  die  Verbindlichkeiten  derselben  einzustehen.

                                                           Artikel  402.

              Der  Frachtführer  hat  den  späteren  Anweisungen  des  Absenders  wegen
Zurückgabe  des  Guts  oder  wegen  Auslieferung  desselben  an  einen  anderen  als
den  im  Frachtbriefe  bezeichneten  Empfänger  so  lange  Folge  zu  leisten,  als  er  nicht

                                                                                                                        73-                         letz
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                                                                     —  486  —

letzterem  nach  Ankunft  des  Guts  am  Ort  der  Ablieferung  den  Frachtbrief  übergeben
  hat.

            Ist  dies  bereits  geschehen,  so  hat  er  nur  die  Anweisungen  des  bezeichneten
  Empfängers  zu  beachten,  widrigenfalls  er  demselben  für  das  Gut  verhaftet

  ist.
                                                               Artikel  403.

           Der  Frachtführer  ist  verpflichtet,  am  Ort  der  Ablieferung  dem  durch  den
 Frachtbrief  bezeichneten  Empfänger  das  Frachtgut  auszuhändigen.

                                                                  Artikel  404.
    Der  im  Frachtbriefe  bezeichnete  Empfänger  ist  vor  Ankunft  des  Guts  am
Ort  der  Ablieferung  dem  Frachtführer  gegenüber  berechtigt,  alle  zur  Sicherstellung
des  Guts  erforderlichen  Maaßregeln  zu  ergreifen  und  dem  Frachtführer  die  zu
diesem  Zweck  nothwendigen  Anweisungen  zu  ertheilen;  die  Auslieferung  des
Guts  kann  er  vor  dessen  Ankunft  am  Ort  der  Ablieferung  nur  dann  fordern,
wenn  der  Absender  den  Frachtführer  zu  derselben  ermächtigt  hat.

                                                                      Artikel  405.

    Nach  Ankunft  des  Frachtführers  am  Ort  der  Ablieferung  ist  der  im
Frachtbriefe  bezeichnete  Empfänger  berechtigt,  die  durch  den  Frachtvertrag  begründeten
  Rechte  gegen  Erfüllung  der  Verpflichtungen,  wie  sie  der  Frachtbrief
ergiebt,  in  eigenem  Namen  gegen  den  Frachtführer  geltend  zu  machen,  sei  es,
daß  er  hierbei  in  eigenem  oder  fremdem  Interesse  handle;  er  ist  insbesondere  
berechtigt,  den  Frachtführer  auf  Uebergabe  des  Frachtbriefes  und  Auslieferung  des
Guts  zu  belangen,  sofern  nicht  der  Absender  demselben  vor  Anstellung  der  Klage
eine  nach  Maaßgabe  des  Artikels  402.  noch  zulässige  entgegenstehende  Anweisung
gegeben  hat.

                                                       Artikel  406.

    Durch  Annahme  des  Guts  und  des  Frachtbriefes  wird  der  Empfänger

verpflichtet,  dem  Frachtführer  nach  Maaßgabe  des  Frachtbriefes  Zahlung  zu

leisten.
                                                              Artikel  407.

     Wenn  der  bezeichnete  Empfänger  des  Guts  nicht  auszumitteln  ist  oder
die  Annahme  verweigert,  oder  wenn  Streit  über  die  Annahme  oder  den  Zustand
des  Guts  entsteht,  so  kann  der  Betheiligte  den  letzteren  durch  Sachverständige
feststellen  lassen.

     Die  Sachverständigen  ernennt  auf  das  Ansuchen  des  Betheiligten  das
Handelsgericht  oder  in  dessen  Ermangelung  der  Richter  des  Orts.

     Die  Sachverständigen  haben  ihr  Gutachten  schriftlich  oder  zu  Protokoll  zu
erstatten.

     Das  Gericht  kann  auf  Ansuchen  des  Betheiligten  verordnen,  daß  das
Gut  in  einem  öffentlichen  Lagerhause  oder  bei  einem  Dritten  niedergelegt,  und
daß  es  ganz  oder  zu  einem  entsprechenden  Theile  Behufs  Bezahlung  der  Fracht
und  der  übrigen  Forderungen  des  Frachtführers  öffentlich  verkauft  wird.

                                                                                                                                        Ueber
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                                                                            —  487  —

                  Ueber  das  Ansuchen  um  Ernennung  von  Sachverständigen  oder  um  Verfügung
  des  Gerichts  wegen  Niederlegung  und  wegen  Verkaufs  des  Guts  wird
die  Gegenpartei,  wenn  sie  am  Ort  anwesend  ist,  gehört.

                                                          Artikel  408.

         Durch  Annahme  des  Guts  und  Bezahlung  der  Fracht  erlischt  jeder  Anspruch
  gegen  den  Frachtführer.

         Nur  wegen  Verlustes  oder  Beschädigung,  welche  bei  der  Ablieferung
äußerlich  nicht  erkennbar  waren,  kann  der  Frachtführer  selbst  nach  der  Annahme
und  nach  Bezahlung  der  Fracht  in  Anspruch  genommen  werden,  wenn  die  Feststellung
  des  Verlustes  oder  der  Beschädigung  ohne  Verzug  nach  der  Entdeckung
nachgesucht  worden  ist,  und  bewiesen  wird,  daß  der  Verlust  oder  die  Beschädigung
während  der  Zeit  seit  der  Empfangnahme  bis  zur  Ablieferung  entstanden  ist.

       Die  Bestimmungen  über  die  Verjährung  der  Klagen  und  Einreden  gegen
den  Spediteur  wegen  Verlustes,  Beschädigung  oder  verspäteter  Ablieferung  des
Guts  (Artikel  386.)  finden  auch  auf  den  Frachtführer  Anwendung.

                                                             Artikel  409.

      Der  Frachtführer  hat  wegen  aller  durch  den  Frachtvertrag  begründeten
Forderungen,  insbesondere  der  Fracht=  und  Liegegelder,  sowie  wegen  der  Zollgelder
  und  anderer  Auslagen  ein  Pfandrecht  an  dem  Frachtgut.  Dieses  Pfandrecht
  besteht,  so  lange  das  Gut  zurückbehalten  oder  niedergelegt  ist;  es  dauert
auch  nach  der  Ablieferung  noch  fort,  insofern  der  Frachtführer  es  binnen  drei
Tagen  nach  der  Ablieferung  gerichtlich  geltend  macht,  und  das  Gut  noch  bei  dem
Emmfänger  oder  bei  einem  Dritten  sich  befindet,  welcher  es  für  den  Empfänger
  besitzt

            Er  kann  zu  seiner  Befriedigung  den  Verkauf  des  Guts  oder  eines  Theils
desselben  veranlassen  (Artikel  407.)

             Er  hat  dieses  Recht  auch  gegenüber  den  übrigen  Gläubigern  und  der
Konkursmasse  des  Eigenthümers.

                                                          Artikel  410.

         Geht  das  Gut  durch  die  Hände  mehrerer  Frachtführer,  so  hat  der  letzte  bei
der  Ablieferung,  sofern  nicht  der  Frachtbrief  das  Gegentheil  bestimmt,  auch  die
aus  dem  Frachtbriefe  sich  ergebenden  Forderungen  der  vorhergehenden  einzuziehen
und  deren  Rechte,  insbesondere  auch  das  Pfandrecht,  auszuüben.

        Der  vorhergehende  Frachtführer,  welcher  von  dem  nachfolgenden  befriedigt
  ist,  überträgt  auf  diesen  von  Rechtswegen  seine  Forderung  und  sein
andrecht.

      In  gleicher  Art  wird  die  Forderung  und  das  Pfandrecht  des  Spediteurs
auf  den  nachfolgenden  Spediteur  und  den  Frachtführer  übertragen.

Das  Pfandrecht  der  Vormänner  besteht  so  lange,  als  das  Pfandrecht  des

letzten  Frachtführers.
                                                                   Artikel  411.

         Wenn  auf  demselben  Gute  zwei  oder  mehrere  gemäß  den  Artikeln  374.

382.  und  409.  begründete  Pfandrechte  bestehen,  so  geht  unter  denjenigen  Pfand-                                                                                                                                                rech-
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                                                                         —  488  —

rechten,  welche  durch  die  Versendung  oder  durch  den  Transport  des  Guts  entstanden
  sind,  das  später  entstandene  dem  früher  entstandenen  vor;  diese  Pfandrechte
  haben  sämmtlich  den  Vorrang  vor  dem  Pfandrecht  des  Kommissionairs
und  vor  dem  Pfandrecht  des  Spediteurs  für  Vorschüsse;  unter  den  letzteren
Pfandrechten  geht  das  früher  entstandene  dem  später  entstandenen  vor.

                                                                  Artikel  412.

   Wenn  der  Frachtführer  das  Gut  ohne  Bezahlung  abliefert  und  das
Pfandrecht  nicht  binnen  drei  Tagen  nach  der  Ablieferung  gerichtlich  geltend  macht,
so  wird  er,  sowie  die  vorhergehenden  Frachtführer  und  die  Spediteure,  des  Rückgriffs
  gegen  die  Vormänner  verlustig.  Der  Anspruch  gegen  den  Empfänger

bleibt  in  Kraft.
                                                   Artikel  413.

   Der  Absender  und  der  Frachtführer  können  übereinkommen,  daß  der  letztere
dem  ersteren  einen  Ladeschein  ausstellt.

   Der  Ladeschein  ist  eine  Urkunde,  durch  welche  der  Frachtführer  sich  zur
Aushändigung  des  Guts  verpflichtet.

                                                      Artikel  414.
         Der  Ladeschein  enthält:

1)  die  Bezeichnung  der  geladenen  Güter  nach  Beschaffenheit,  Menge  und
       Merkzeichen;

2)  den  Namen  und  Wohnort  des  Frachtführers;

3)  den  Namen  des  Absenders;

4)  den  Namen  desjenigen,  an  den  oder  an  dessen  Order  das  Gut  abge-       liefert
  werden  soll.  Als  solcher  ist  der  Absender  zu  verstehen,  wenn  der
      Ladeschein  lediglich  an  Order  gestellt  ist;

5)  den  Ort  der  Ablieferung;

6)  die  Bestimmung  in  Ansehung  der  Fracht;

7)  den  Ort  und  Tag  der  Ausstellung.

       Der  Ladeschein  muß  von  dem  Frachtführer  unterzeichnet  sein.
      Der  Absender  hat  dem  Frachtführer  auf  dessen  Belangen  eine  von  ihm
       unterzeichnete  gleichlautende  Kopie  des  Ladescheins  auszuhändigen.

                                                           Artikel  415.

    Der  Ladeschein  entscheidet  für  die  Rechtsverhältnisse  zwischen  dem  Frachtführer
  und  dem  Empfänger  des  Guts;  die  nicht  in  denselben  aufgenommenen
Bestimmungen  des  Frachtvertrages  haben  gegenüber  dem  Empfänger  keine  rechtliche
  Wirkung,  sofern  nicht  auf  dieselben  ausdrücklich  Bezug  genommen  ist.

   Für  die  Rechtsverhältnisse  zwischen  Frachtführer  und  Absender  bleiben  die
Bestimmungen  des  Frachtvertrages  maaßgebend.

                                                               Artikel  416.
  Wenn  der  Frachtführer  einen  Ladeschein  ausgestellt  hat,  darf  er  späteren
                                                                                                                                         An-
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                                                             —  489  —

Anweisungen  des  Absenders  wegen  Zurückgabe  oder  Auslieferung  des  Guts  an
einen  anderen  als  den  durch  den  Ladeschein  legitimirten  Empfänger  nur  dann
Folge  leisten,  wenn  ihm  der  Ladeschein  zurückgegeben  wird.  Handelt  er  dieser
Bestimmung  entgegen,  so  ist  er  dem  rechtmäßigen  Inhaber  des  Ladescheins  für
das  Gut  verpflichtet.

                                                       Artikel  417.

   Zum  Empfange  des  Guts  legitimirt  ist  derjenig  „an  welchen  das  Gut
nach  dem  Ladeschein  abgeliefert  werden  soll,  oder  auf  welchen  der  Ladeschein,
wenn  er  an  Order  lautet,  durch  Indossament  übertragen  ist.

                                               Artikel  418.
    Der  Frachtführer  ist  zur  Ablieferung  des  Guts  nur  gegen  Rückgabe
des  Ladescheins,  auf  welchem  die  Ablieferung  des  Guts  zu  bescheinigen  ist,  verpflichtet.


                                                   Artikel  419.

  Im  Übrigen  kommen  die  Bestimmungen  über  die  Rechte  und  Pflichten
des  Frachtführers  auch  in  dem  Falle  zur  Anwendung,  wenn  ein  Ladeschein  ausgestellt

  ist.
                                             Artikel  420.

   Wenn  ein  Kaufmann,  dessen  gewöhnlicher  Handelsbetrieb  sich  nicht  auf
die  Ausführung  von  Frachtgeschäften  erstreckt,  in  einem  einzelnen  Falle  einen
Transport  von  Gütern  zu  Land  oder  auf  Flüssen  und  Binnengewässern  auszuführen
  übernimmt,  so  kommen  die  Bestimmungen  dieses  Titels  auch  in  Bezug
auf  ein  solches  Geschäft  zur  Anwendung.

                                             Artikel  421.
   Die  Bestimmungen  dieses  Abschnitts  finden  auch  Anwendung  auf  Frachtgeschäfte
  von  Eisenbahnen  und  anderen  öffentlichen  Transportanstalten.
Sie  gelten  jedoch  für  die  Postanstalten  nur  insoweit,  als  nicht  durch  besondere
  get  adel  Verordnungen  für  dieselben  ein  Anderes  bestimmt  ist.
Für  die  Eisenbahnen  kommen  ferner  die  Bestimmungen  des  folgenden
Abschnitts  zur  Anwendung.

                                               Zweiter  Abschnitt.
                Von  dem  Frachtgeschäft  der  Eisenbahnen  insbesondere.

                                                  Artikel  422.
      Eine  Eisenbahn,  welche  dem  Publikum  zur  Benutzung  für  den  Gütertransport
  eröffnet  ist,  kann  die  bei  ihr  nachgesuchte  Eingehung  eines  Frachtgeschäfts
für ihre Bahnstrecke  nicht  verweigern,  insofern

1)  die  Güter,  an  sich  oder  vermöge  ihrer  Verpackung  nach  den  Reglements,
      und  im  Falle  die  letzteren  fehlen  oder  keinen  Anhalt  gewähren,  nach  den
      Einrichtungen  und  der  Benutzungsweise  der  Bahn  zum  Transport  sich

eignen;
                                                                                                                                                   2)  der
        <pb n="512" />
                                                 —  490  —

         2)  der  Absender  in  Bezug  auf  die  Fracht,  die  Auflieferung  der  Güter
                und  die  sonstigen  den  Eisenbahnen  freigestellten  Transportbedingungen
               sich  den  allgemein  geltenden  Anordnungen  der  Bahnverwaltung  unter-               wirft;



        3)  die  regelmäßigen  Transportmittel  der  Bahn  zur  Ausführung  des  Trans-            ports
  genügen.

            Die  Eisenbahnen  sind  nicht  verpflichtet,  die  Güter  zum  Transport  eher
anzunehmen,  als  bis  die  Beförderung  derselben  geschehen  kann.

            In  Ansehung  der  Zeit  der  Beförderung  darf  kein  Absender  vor  dem
Anderen  ohne  einen  in  den  Einrichtungen  der  Bahn,  in  den  Transportverhältnissen,
  oder  im  öffentlichen  Interesse  liegenden  Grund  begünstigt  werden.

                Zuwiderhandlungen  gegen  die  Bestimmungen  dieses  Artikels  begründen
den  Anspruch  auf  Ersatz  des  dadurch  entstandenen  Schadens.

                                                            Artikel  423.

       Die  im  Artikel  422.  bezeichneten  Eisenbahnen  sind  nicht  befugt,  die  Anwendung
  der  in  den  Artikeln  395.  396.  397.  400.  401.  408.  enthaltenen  Bestimmungen
  über  die  Verpflichtung  des  Frachtführers  zum  Schadensersatze,  sei
es  in  Bezug  auf  den  Eintritt,  den  Umfang  oder  die  Dauer  der  Verpflichtung
oder  in  Bezug  auf  die  Beweislast,  zu  ihrem  Vortheil  durch  Verträge  (mittelst
Reglements  oder  durch  besondere  Uebereinkunft)  im  Voraus  auszuschließen  oder
zu  beschränken,  außer,  soweit  solches  durch  die  nachfolgenden  Artikel  zugelassen
  ist.

     Vertragsbestimmungen,  welche  dieser  Vorschrift  entgegenstehen,  haben  keine
rechtliche  Wirkung.

                                                    Artikel  424.

     Es  kann  bedungen  werden:

  1)  in  Ansehung  der  Güter,  welche  nach  Vereinbarung  mit  dem  Absender
        in  unbedeckten  Wagen  transportirt  werden:

         daß  für  den  Schaden  nicht  gehaftet  werde,  welcher  aus  der  mit
         dieser  Transportart  verbundenen  Gefahr  entstanden  ist;

  2)  in  Ansehung  der  Güter,  welche,  ungeachtet  ihre  Natur  eine  Verpackung
       zum  Schutz  gegen  Verlust  oder  Beschädigung  auf  dem  Transport  erfor-     dert,
  nach  Erklärung  des  Absenders  auf  dem  Frachtbrief  unverpackt  oder
      mit  mangelhafter  Verpackung  aufgegeben  sind:

         daß  für  den  Schaden  nicht  gehaftet  werde,  welcher  aus  der  mit
         dem  Mangel  der  Verpackung  oder  mit  der  mangelhaften  Beschaffen-         heit
  der  Verpackung  verbundenen  Gefahr  entstanden  istz

   3)  in  Ansehung  der  Güter,  deren  Auf=  und  Abladen  nach  Vereinbarung
         mit  dem  Absender  von  diesem  besorgt  wird:

         daß  für  den  Schaden  nicht  gehaftet  werde,  der  aus  der  mit  dem
          Auf=  und  Abladen  oder  mit  mangelhafter  Verladung  verbundenen
          Gefahr  entstanden  ist;

                                                                                                                                            4)  in
        <pb n="513" />
                                                      —  491  —

4)  in  Ansehung  der  Güter,  welche  vermöge  ihrer  eigenthümlichen  natürlichen
      Beschaffenheit  der  besonderen  Gefahr  ausgesetzt  sind,  gänzlichen  oder  theil-      weisen
  Verlust  oder  Beschädigung,  namentlich  Bruch,  Rost,  inneren  Ver-      derb,
  außergewöhnliche  Leckage  u.  s.  w.  zu  erleiden:

                 daß  für  den  Schaden  nicht  gehaftet  werde,  welcher  aus  dieser  Ge-                  fahr
  entstanden  ist;
5)  in  Ansehung  lebender  Thiere:
       daß  für  den  Schaden  nicht  gehaftet  werde,  welcher  aus  der  mit
        dem  Transport  dieser  Thiere  für  dieselben  verbundenen  besonderen
         Gefahr  entstanden  ist;

6)  in  Ansehung  begleiteter  Güter:
      daß  für  den  Schaden  nicht  gehaftet  werde,  welcher  aus  der  Ge-       fahr
  entstanden  ist,  deren  Abwendung  durch  die  Begleitung  bezweckt
        wird.

     Ist  eine  der  in  diesem  Artikel  zugelassenen  Bestimmungen  bedungen,  so
gilt  zugleich  als  bedungen,  daß  bis  zum  Nachweise  des  Gegentheils  vermuthet
werden  soll,  daß  ein  eingetretener  Schaden,  wenn  er  aus  der  nicht  übernommenen
Gefahr  entstehen  konnte,  aus  derselben  wirklich  entstanden  ist.

    Eine  nach  diesem  Artikel  bedungene  Befreiung  von  der  Haftpflicht  kann
nicht  geltend  gemacht  werden,  wenn  nachgewiesen  wird,  daß  der  Schaden  durch
Verschulden  der  Bahnverwaltung  oder  ihrer  Leute  entstanden  ist.

                                                   Artikel  425.
In  Ansehung  des  Reisegepäcks  kann  bedungen  werden:

1)  daß  für  Verlust  oder  Beschädigung  von  Reisegepäck,  welches  nicht  zum
      Transport  aufgegeben  ist,  nur  gehaftet  werde,  wenn  ein  Verschulden
      der  Bahnverwaltung  oder  ihrer  Leute  nachgewiesen  wird.  Dasselbe  kann
       in  Ansehung  von  Gegenständen  bedungen  werden,  welche  sich  in  Reise-       Equipagen
  befinden;

2)  daß  für  Verlust  von  Reisegepäck,  welches  zum  Transport  aufgegeben
       ist,  nur  gehaftet  werde,  wenn  das  Gepäck  binnen  einer  bestimmten  Frist

       nach  der  Ablieferungszeit  abgefordert  wird.
       Die  Frist  darf  nicht  kürzer  als  drei  Tage  sein.

                                                       Artikel  426.

      In  Ansehung  der  Güter,  welche  nach  ihrer  natürlichen  Beschaffenheit  bei
dem  Transport  regelmäßig  einen  Verlust  an  Gewicht  oder  an  Maaß  erleiden,
kann  bedungen  werden,  daß  bis  zu  einem  im  Voraus  bestimmten  Normalsatze
für  Verlust  an  Gewicht  oder  Maaß  nicht  gehaftet  werde.  Der  Normalsatz  muß,
im  Falle  mehrere  Stücke  zusammen  transportirt  worden  sind,  für  jedes  einzelne
Stück  besonders  berechnet  werden,  wenn  das  Gewicht  oder  Maaß  der  einzelnen
Stücke  im  Frachtbrief  verzeichnet  oder  sonst  erweislich  ist.

Die  hier  bezeichnete  Bestimmung  kann  nicht  geltend  gemacht  werden,

Bundes.  Gesetzbl.  1869.                                                   74                                                wenn
        <pb n="514" />
                                                                —  492  —

wenn  nachgewiesen  wird,  daß  der  Verlust  nach  den  Umständen  des  Falles  nicht
in  Folge  der  natürlichen  Beschaffenheit  des  Guts  entstanden  ist,  oder  daß  der
bestimmte  Normalsatz  dieser  Beschaffenheit  oder  den  sonstigen  Umständen  des
Falles  nicht  entspricht.
                                                          Artikel  427.
Es  kann  bedungen  werden
1)  daß  der  nach  Artikel  396.  der  Schadensberechnung  zu  Grunde  zu  legende
      Werth  den  im  Frachtbrief,  im  Ladeschein  oder  im  Gepäckschein  als
      Werth  des  Guts  angegebenen  Betrag  und  in  Ermangelung  einer  solchen
      Angabe  einen  im  Voraus  bestimmten  Normalsatz  nicht    übersteigen  soll;
2)  daß  die  Höhe  des  nach  Artikel  397.  wegen  verspäteter  Lieferung  zu
       leistenden  Schadensersatzes  den  im  Frachtbrief,  im  Ladeschein  oder  im
       Gepäckschein  als  die  Höhe  des  Interesses  an  der  rechtzeitigen  Lieferung
       angegebenen  Betrag  und  in  Ermangelung  einer  solchen  Angabe  einen
        im  Voraus  bestimmten  Normalsatz,  welcher  auch  in  dem  Verluste  der
        Fracht  oder  eines  Theiles  derselben  bestehen  kann,  nicht  übersteigen  soll.
    Im  Falle  einer  böslichen  Handlungsweise  der  Eisenbahnverwaltung  oder
ihrer  Leute  kann  die  Beschränkung  der  Haftpflicht  auf  den  Normalsatz  oder  den
angegebenen  Werth  des  Guts  nicht  geltend  gemacht  werden.

                                                 Artikel  428.

       Es  kann  bedungen  werden,  daß  nach  erfolgter  Empfangnahme  des  Guts
und  Bezahlung  der  Fracht  jeder  Anspruch  wegen  Verlustes  an  dem  Gute  oder
wegen  Beschädigung  desselben  auch  dann,  wenn  dieselben  bei  der  Ablieferung
nicht  erkennbar  waren  und  erst  später  entdeckt  worden  sind  (Artikel  408.  Abs.  2.),
erlischt,  wenn  der  Anspruch  nicht  binnen  einer  bestimmten  Frist  nach  der  Ablieferung
  bei  der  Eisenbahnverwaltung  angemeldet  worden  ist.

Die  Frist  darf  nicht  kürzer  als  vier  Wochen  sein.

                                                Artikel  429.

     Wenn  eine  Eisenbahn  das  Gut  mit  einem  Frachtbrief  übernimmt,  nach
welchem  der  Transport  durch  mehrere  sich  an  einander  anschließende  Eisenbahnen
  zu  bewirken  ist,  so  kann  bedungen  werden,  daß  nicht  sämmtliche  Eisenbahnen,
  welche  das  Gut  mit  dem  Frachtbrief  übernommen  haben,  nach  Maaßgabe
  des  Artikels  40  1.  als  Frachtführer  für  den  ganzen  Transport  haften,  sondern
  daß  nur  die  erste  Bahn  und  diejenige  Bahn,  welche  das  Gut  mit  dem
Frachtbriefe  zuletzt  übernommen  hat,  dieser  Haftpflicht  für  den  ganzen  Transport
  unterliegt,  vorbehaltlich  des  Rückgriffs  der  Eisenbahnen  gegeneinander,  daß
dagegen  eine  der  übrigen,  in  der  Mitte  liegenden,  Eisenbahnen  nur  dann  als
Frachtführer  in  Anspruch  genommen  werden  kann,  wenn  ihr  nachgewiesen  wird,
daß  der  Schaden  auf  ihrer  Bahn  sich  ereignet  hat.

                                                        Artikel  430.
Wenn  eine  Eisenbahn  das  Gut  mit  einem  Frachtbrief  zum  Transport

übernimmt,  in  welchem  als  Ort  der  Ablieferung  ein  weder  an  ihrer  Bahn,
                                                                                                                                          noch
        <pb n="515" />
                                                             —  493  —

noch  an  einer  der  sich  an  sie  anschließenden  Bahnen  liegender  Ort  bezeichnet  ist,
so  kann  bedungen  werden,  daß  die  Haftpflicht  der  Eisenbahn  oder  der  Eisenbahnen
  als  Frachtführer  nicht  für  den  ganzen  Transport  bis  zum  Ort  der  Ablieferung,
  sondern  nur  für  den  Transport  bis  zu  dem  Orte  bestehe,  wo  der
Transport  mittelst  Eisenbahn  enden  soll;  ist  dies  bedungen,  so  treten  in  Bezug
auf  die  Weiterbeförderung  nur  die  Verpflichtungen  des  Spediteurs  ein.

                                                       Artikel  431.

Ist  von  dem  Absender  auf  dem  Frachtbrief  bestimmt,  daß  das  Gut  an
einem  an  der  Eisenbahn  liegenden  Ort  abgegeben  werden  oder  liegen  bleiben  soll,
so  gilt,  ungeachtet  im  Frachtbrief  ein  anderweitiger  Bestimmungsort  angegeben
ist,  der  Transport  als  nur  bis  zu  jenem  an  der  Bahn  liegenden  Ort  übernommen,
  und  die  Bahn  ist  nur  bis  zur  Ablieferung  an  diesem  Ort  verantwortlich.

                                                             Fünftes  Buch.
                                                              Vom  Seehandel.

                                                                    Erster  Titel.
                                                   Allgemeine  Bestimmungen.

                                                                    Artikel  432.
Für  die  zum  Erwerb  durch  die  Seefahrt  bestimmten  Schiffe,  welchen  das
Recht,  die  Landesflagge    zu  führen,  zusteht,  ist  ein  Schiffsregister  zu  führen.
Schiffsregister  ist  öffentlich;  die  Einsicht  desselben  ist  während  der
gewöhnlichen  Dienststunden  einem  Jeden  gestattet.

                                                                  Artikel  433.
Die  Eintragung  in  das  Schiffsregister  darf  erst  geschehen,  nachdem  das
Recht,  die  Landesflagge  zu  führen,  nachgewiesen  ist.
Vor  der  Eintragung  in  das  Schiffsregister  darf  das  Recht,  die  Landesflagge
  zu  führen,  nicht  ausgeübt  werden.

                                                 Artikel  434.
Die  Landesgesetze  bestimmen  die  Erfordernisse,  von  welchen  das  Recht
eines  Schiffs,  die  Landesflagge  zu  führen,  abhängig  ist.
Sie  bestimmen  die  Behörden,  welche  das  Schiffsregister  zu  führen  haben.
Sie  bestimmen,  ob  und  unter  welchen  Voraussetzungen  die  Eintragung
in  das  Schiffsregister  für  ein  aus  einem  anderen  Lande  erworbenes  Schiff  vorläufig
  durch  eine  Konsulatsurkunde  ersetzt  werden  kann.

                                                                                                           74.                                     Art.
        <pb n="516" />
                                                        —  494  —

                                                 Artikel  435.

       Die  Eintragung  in  das  Schiffsregister  muß  enthalten:

1)  die  Thatsachen,  welche  das  Recht  des  Schiffs,  die  Landesflagge  zu  führen,
  begründen;

2)  die  Thatsachen,  welche  zur  Feststellung  der  Identität  des  Schiffs  und
       seiner  Eigenthumsverhältnisse  erforderlich  sind;

3)  den  Hafen,  von  welchem  aus  mit  dem  Schiff  die  Seefahrt  betrieben
      werden  soll  (Heimathshafen,  Registerhafen).
       Ueber  die  Eintragung  wird  eine,  mit  dem  Inhalte  derselben  übereinstim-       mende

  Urkunde  (Zertifikat)  ausgefertigt.

                                              Artikel  436.

         Treten  in  den  Thatsachen,  welche  in  dem  vorhergehenden  Artikel  bezeichnet
  sind,  nach  der  Eintragung  Veränderungen  ein,  so  müssen  dieselben  in  das
Schiffsregister  bingetragen  und  auf  dem  Certifikat  vermerkt  werden.

         Im  Fall  das  Schiff  untergeht,  oder  das  Recht,  die  Landesflagge  zu
führen,  verliert,  ist  das  Schiff  in  dem  Schiffsregister    zu  löschen  und  das  ertheilte
  Zertifikat  zurückzuliefern,  sofern  nicht  glaubhaft  bescheinigt  wird,  daß  es
nicht  zurückgeliefert  werden  könne.

                                                     Artikel  437.

Die  Landesgesetze  bestimmen  die  Fristen,  binnen  welcher  die  Thatsachen
anzuzeigen  und  nachzuweisen  sind,  welche  eine  Eintragung  oder  Löschung  erforderlich
  machen,  sowie  die  Strafen  ,  welche  für  den  Fall  der  Versäumung
dieser  Fristen  oder  der  Nichtbefolgung  der  vorhergehenden  Vorschriften  verwirkt
  find.

                                              Artikel  438.

Die  Landesgesetze  können  bestimmen,  daß  die  Vorschriften  der  Artikel  432.

bis  437.  auf  kleinere  Fahrzeuge  (Küstenfahrer  u.  s.  w.)  keine  Anwendung  finden.

                                                       Artikel  439.

Bei  der  Veräußerung  eines  Schiffs  oder  eines  Antheils  am  Schiff
(Schiffspart)  kann  zum  Eigenthumserwerb  die  nach  den  Grundsätzen  des  bürgerlichen
  Rechts  etwa  erforderliche  Uebergabe  durch  die  unter  den  Kontrahenten  getroffene
  Vereinbarung  ersetzt  werden,  daß  das  Eigenthum  sofort  auf  den  Erwerber
  übergehen  soll.

                                                          Artikel  440.

In  allen  Fällen  der  Veräußerung  eines  Schiffs  oder  einer  Schiffspart
kann  jeder  Theil  verlangen,  daß  ihm  auf  seine  Kosten  eine  beglaubigte  Urkunde
über  die  Veräußerung  ertheilt  werde.

                                                            Artikel  441.
Wird  ein  Schiff  oder  eine  Schiffspart  veräußert,  während  das  Schiff
                                                                                                                                                       auf
        <pb n="517" />
                                                           —  495  —

auf  der  Reise  sich  befindet,  so  ist  im  Verhältniß  zwischen  dem  Veräußerer  und
Erwerber  in  Ermangelung  einer  anderen  Vereinbarung  anzunehmen,  daß  dem
Erwerber  der  Gewinn  der  laufenden  Reise  gebühre  oder  der  Verlust  derselben

zur  Last  falle.
                                                         Artikel  442.

   Durch  die  Veräußerung  eines  Schiffs  oder  einer  Schiffspart  wird  in  den
persönlichen  Verpflichtungen  des  Veräußerers  gegen  Dritte  nichts  geändert.

                                                         Artikel  443.
         Unter  dem  Zubehör  eines  Schiffs  sind  alle  Sachen  begriffen,  welche  zu
dem  bleibenden  Gebrauch  des  Schiffs  bei  der  Seefahrt  bestimmt  sind.
                Dahin  gehören  insbesondere  auch  die  Schiffsboote.
            Im  Zweifel  werden  Gegenstände,  welche  in  das  Schiffsinventar  eingetragen
  sind,  als  Zubehör  des  Schiffs  angesehen.

                                                           Artikel  444.
Im  Sinne  dieses  fünften  Buches  gilt  ein  seeuntüchtig  gewordenes  Schiff

1)  als  reparaturunfähig,  wenn  die  Reparatur  des  Schiffs  überhaupt  nicht
      möglich  ist,  oder  an  dem  Ort,  wo  das  Schiff  sich  befindet,  nicht  bewerk.-      stelligt,
  dasselbe  auch  nicht  nach  dem  Hafen,  wo  die  Reparatur  auszu-       führen
  wäre,  gebracht  werden  kann;

2)  als  reparaturunwürdig,  wenn  die  Kosten  der  Reparatur  ohne  Abzug  für
      den  Unterschied  zwischen  alt  und  neu  mehr  betragen  würden,  als  drei
       Viertel  seines  früheren  Werths.

        Ist  die  Seeuntüchtigkeit  während  einer  Reise  eingetreten,  so  gilt
als  der  frühere  Werth  derjenige,  welchen  das  Schiff  bei  dem  Antritt
der  Reise  gehabt  hat,  in  den  übrigen  Fällen  derjenige,  welchen  das

Schiff,  bevor  es  seeuntüchtig  geworden  ist,  gehabt  hat  oder  bei  gehöriger
Ausrüstung  gehabt  haben  würde.

                                                            Artikel  445.
   Zur  Schiffsbesatzung  werden  gerechnet  der  Schiffer,  die  Schiffsmannschaft,
 sowie  alle  übrigen  auf  dem  Schiff  angestellten  Personen.

                                                                Artikel  446.

         Ein  zum  Abgehen  fertiges  Lgäseatges)  Schiff  kann  wegen  Schulden
nicht  mit  Beschlag  belegt  werden.  Diese  Bestimmung  tritt  jedoch  nicht  ein,  wenn
die  Schulden  zum  Behuf  der  anzutretenden  Reise  gemacht  worden  sind.

         Durch  eine  Beschlagnahme  von  bereits  an  Bord  des  Schiffs  befindlichen
Gütern  wegen  Schulden  kann  deren  Wiederausladung  nur  in  denjenigen  Fällen
erwirkt  werden,  in  welchen  der  Ablader  selbst  die  Wiederausladung  noch  zu  fordern
  befugt  wäre,  und  nur  gegen  Leistung  desjenigen,  was  dieser  alsdann  zu
leisten  haben  würde.

       Eine  zur  Schiffsbesatzung  gehörige  Person  kann  wegen  Schulden  von
dem  Zeitpunkt  an  nicht  mehr  verhaftet  werden,  in  welchem  das  Schiff  Segelfertig

  ist.
                                                                                                                                               Art.
        <pb n="518" />
                                                            —  496  —

                                                    Artikel  447.

Wenn  in  diesem  fünften  Buche  die  Europäischen  Häfen  den  nichteuropäischen
  Häfen  entgegengesetzt  werden,  so  sind  unter  den  ersteren  zugleich  die  nichteuropäischen
  Häfen  des  Mittelländischen,  Schwarzen  und  Azowschen  Meeres  als
mitbegriffen  anzusehen.

                                                        Artikel  448.

Die  Bestimmungen  des  fünften  Buches,  welche  sich  auf  den  Aufenthalt
des  Schiffs  im  Heimathshafen  beziehen,  können  von  den  Landesgesetzen  auf  alle
oder  einige  Häfen  des  Reviers  des  Heimathshafens  ausgedehnt  werden.

                                                       Artikel  449.
Für  die  Postanstalten  gelten  die  Bestimmungen  des  fünften  Buches  nur
insoweit,  als  nicht  durch  besondere  Gesetze  oder  Verordnungen  für  dieselben  ein
Anderes  vorgeschrieben  ist.

                                                               Zweiter  Titel.
                                Von  dem  Rheder  und  von  der  Rhederei.

                                                       Artikel  450.
Rheder  ist  der  Eigenthümer  eines  ihm  zum  Erwerb  durch  die  Seefahrt
dienenden  Schiffs.

                                                                      Artikel  451.

Der  Rheder  ist  für  den  Schaden  verantwortlich,  welchen  eine  Person  der
Schiffsbesatzung  einem  Dritten  durch  ihr  Verschulden  in  Ausführung  ihrer
Dienstverrichtungen  zufügt.

                                                                          Artikel  452.

Der  Rheder  haftet  für  den  Anspruch  eines  Dritten  nicht  persönlich,  sondern
  er  haftet  nur  mit  Schiff  und  Fracht:

1)  wenn  der  Anspruch  auf  ein  Rechtsgeschäft  gegründet  wird,  welches  der
       Schiffer  als  solcher  kraft  seiner  gesetzlichen  Befugnisse,  und  nicht  mit
       Bezug  auf  eine  besondere  Vollmacht  geschlossen  hat;

2)  wenn  der  Anspruch  auf  die  Nichterfüllung  oder  auf  die  unvollständige
      oder  mangelhafte  Erfüllung  eines  von  dem  Rheder  abgeschlossenen  Ver-       trages
  gegründet  wird,  insofern  die  Ausführung  des  Vertrages  zu  den
      Dienstobliegenheiten  des  Schiffers  gehört  hat,  ohne  Unterschied,  ob  die
      Nichterfüllung  oder  die  unvollständige  oder  die  mangelhafte  Erfüllung
       von  einer  Person  der  Schiffsbesatzung  verschuldet  ist  oder  nicht;

3)  wenn  der  Anspruch  auf  das  Verschulden  einer  Person  der  Schiffsbe-       satzung
  gegründet  wird.

        In  den  unter  iffer  1.  und  2.  bezeichneten  Fällen  kommt  jedoch  dieser
Artikel  nicht  zur  Anwendung,  wenn  den  Rheder  selbst  in  Ansehung  der  Ver-                                                                                                                                        trags-
        <pb n="519" />
                                                                       —  497  —

tragserfüllung  ein  Verschulden  trifft,  oder  wenn  derselbe  die  Vertragserfüllung
besonders  gewährleistet  hat.
                                                               Artikel  453.

             Der  Rheder  haftet  für  die  Forderungen  der  zur  Schiffsbesatzung  gehörenden
  Personen  aus  den  Dienst=  und  Heuerverträgen  nicht  nur  mit  Schiff  und
Fracht,  sondern  zugleich  persönlich.

      Wenn  jedoch  das  Schiff  dem  Rheder  ohne  sein  Verschulden  vor  Vollendung
  der  Reise  verloren  geht,  insbesondere  

                         wenn  es  verunglückt,
                         wenn  es  als  reparaturunfähig  oder  reparaturunwürdig  kondemnirt
                         (Artikel  444.)  und  in  dem  letzteren  Falle  ohne  Verzug  öffentlich  ver-                         kauft
  wird,
                        wenn  es  geraubt  wird,
                wenn  es  aufgebracht  oder  angehalten  und  für  gute  Prise  erklärt  wird,
so  haftet  der  Rheder  für  die  Forderungen  aus  der  nicht  vollendeten  Reise  oder,
sofern  dieselbe  aus  mehreren  Abschnitten  besteht,  für  die  Forderungen  aus  dem
letzten  Reise=Abschnitt  nicht  persönlich.

             Der  letzte  Reise=Abschnitt  beginnt  in  dem  Hafen,  in  welchem  das  Schiff
zuletzt  Ladung  eingenommen  oder  gelöscht  hat,  und  mit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem
  mit  dem  Laden  der  Anfang  gemacht  oder  die  Löschung  vollendet  ist.  Ein
Nothhafen  wird  als  Ladungs=  oder  Löschungshafen  im  Sinne  dieser  Vorschrift
nicht  angesehen.

                 Der  Rheder  ist  in  keinem  der  vorgenannten  Fälle  befugt,  die  etwa  gezahlten
  Handgelder  und  Vorschüsse  zurück  zu  fordern.

                                                              Artikel  454.
Die  übrigen  Fälle,  in  welchen  der  Rheder  nicht  persönlich,  sondern  nur
mit  Schiff  und  Fracht  haftet,  sind  in  den  folgenden  Titeln  bestimmt.

                                                           Artikel  455.
Der  Rheder  als  solcher  kann  wegen  eines  jeden  Anspruchs,  ohne  Unterschied
  ob  er  persönlich  oder  nur  mit  Schiff  und  Fracht  haftet,  vor  dem  Gerichte
  des  Heimathshafens  (Artikel  435.)  belangt  werden.

                                                    Artikel  456.

Wird  von  mehreren  Personen  ein  ihnen  gemeinschaftlich  zustehendes
Schiff  zum  Erwerb  durch  die  Seefahrt  für  gemeinschaftliche  Rechnung  verwendet,
  so  besteht  eine  Rhederei.

Der  Fall,  wenn  das  Schiff  einer  Handelsgesellschaft  gehört,  wird  durch
die  Bestimmungen  über  die  Rhederei  nicht  berührt.

                                                                    Artikel  457.
Das  Rechtsverhältniß  der  Mitrheder  unter  einander  bestimmt  sich  zunächst
  nach  dem  zwischen  ihnen  geschlossenen  Vertrage.  Soweit  eine  Verein-                                                                                                                                       ba-
        <pb n="520" />
                                                                —  498  —

barung  nicht  getroffen  ist,  kommen  die  Bestimmungen  der  nachfolgenden  Artikel
zur  Anwendung.
                                                               Artikel  458.

         Für  die  Angelegenheiten  der  Rhederei  sind  die  Beschlüsse  der  Mitrheder
maaßgebend.  Bei  der  Beschlußfassung  entscheidet  die  Mehrheit  der  Stimmen.
Die  Stimmen  werden  nach  der  Größe  der  Schiffsparten  gezählt.  Die  Stimmenmehrheit
  für  einen  Beschluß  ist  vorhanden,  wenn  der  Person  oder  den  Personen,
  welche  für  den  Beschluß  gestimmt  haben,  zusammen  mehr  als  die  Hälfte
des  ganzen  Schiffs  gehört.

          Einstimmigkeit  sämmtlicher  Mitrheder  ist  erforderlich  zu  Beschlüssen,
welche  eine  Abänderung  des  Rhedereivertrages  bezwecken  oder  welche  den  Bestimmungen
  des  Rhedereivertrages  entgegen  oder  dem  Zwecke  der  Rhederei

fremd  sind.
                                                          Artikel  459.

Durch  Beschluß  der  Mehrheit  kann  für  den  Rhedereibetrieb  ein  Korrespondentrheder
  (Schiffsdirektor,  Schiffsdisponent)  bestellt  werden.  Zur  Bestellung
  eines  Korrespondentrheders,  welcher  nicht  zu  den  Mitrhedern  gehört,
ist  ein  einstimmiger  Beschluß  erforderlich.

            Die  Bestellung  des  Korrespondentrheders  kann  zu  jeder  Zeit  durch  Stimmenmehrheit
  widerrufen  werden,  unbeschadet  der  Rechte  auf  Entschädigung  aus
bestehenden  Verträgen.

                                                                    Artikel  460.

        Im  Verhältniß  zu  Dritten  ist  der  Korrespondentrheder  kraft  seiner  Bestellung
  befugt,  alle  Geschäfte  und  Rechtshandlungen  vorzunehmen,  welche  der
Geschäftsbetrieb  einer  Rhederei  gewöhnlich  mit  sich  bringt.

           Diese  Befugniß  erstreckt  sich  insbesondere  auf  die  Ausrüstung,  Erhaltung,
und  Verfrachtung  des  Schiffs,  auf  die  Versicherung  der  Fracht,  der  Ausrüstungskosten
  und  der  Havereigelder,  sowie  auf  die  mit  dem  gewöhnlichen  Geschäftsbetrieb
  verbundene  Empfangnahme  von  Geldern.

      Der  Korrespondentrheder  ist  in  demselben  Umfange  befugt,  die  Rhederei
vor  Gericht  zu  vertreten.

     Er  ist  befugt,  den  Schiffer  anzustellen  und  zu  entlassen;  der  Schiffer  hat
sich  nur  an  dessen  Anweisungen  und  nicht  auch  an  die  etwaigen  Anweisungen
der  einzelnen  Mitrheder  zu  halten.

         Im  Namen  der  Rhederei  oder  einzelner  Mitrheder  Wechselverbindlichkeiten
  einzugehen  oder  Darlehen  aufzunehmen,  das  Schiff  oder  Schiffsparten
zu  verkaufen  oder  zu  verpfänden  oder  für  dieselben  Versicherung  zu  nehmen,
ist  der  Korrespondentrheder  nicht  befugt,  es  sei  denn,  daß  ihm  eine  Vollmacht
hierzu  besonders  ertheilt  ist.

Im  Uebrigen  bedarf  es  zu  den  Geschäften  und  Rechtshandlungen,  welche
er  kraft  seiner  Bestellung  vorzunehmen  befugt  ist,  der  in  den  Landesgesetzen  etwa
vorgeschriebenen  Spezialvollmacht  nicht.

                                                     Artikel  461.
Durch  ein  Rechtsgeschäft,  welches  der  Korrespondentrheder  als  solcher
                                                                                                                                               in-
        <pb n="521" />
                                                                  —  499  —

innerhalb  der  Grenzen  seiner  Befugnisse  geschlossen  hat,  wird  die  Rhederei  dem
Dritten  gegenüber  auch  dann  berechtigt  und  verpflichtet,  wenn  das  Geschäft  ohne
Nennung  der  einzelnen  Mitrheder  geschlossen  ist.

    Ist  die  Rhederei  durch  ein  von  dem  Korrespondentrheder  abgeschlossenes
Geschäft  verpflichtet,  so  haften  die  Mitrheder  in  gleichem  Umfange  (Artikel  442.),
als  wenn  das  Geschäft  von  ihnen  selbst  geschlossen  wäre.

                                                             Artikel  462.

       Eine  Beschränkung  der  im  Artikel  460.  bezeichneten  Befugnisse  des  Korrespondentrheders
  kann  die  Rhederei  einem  Dritten  nur  insofern  entgegensetzen,
als  sie  beweist,  daß  die  Beschränkung  dem  Dritten  zur  Zeit  des  Abschlusses  des
Geschäfts  bekannt  war.

                                                                Artikel  463.

        Der  Rhederei  gegenüber  ist  der  Korrespondentrheder  verpflichtet,  die  Beschränkungen
  einzuhalten,  welche  von  derselben  für  den  Umfang  seiner  Befugnisse
  festgesetzt  sind;  er  hat  sich  ferner  nach  den  gefaßten  Beschlüssen  zu  richten
und  dieselben  zur  Ausführung  zu  bringen.

     Im  Uebrigen  ist  der  Umfang  seiner  Befugnisse  auch  der  Rhederei  gegenüber
  nach  den  Bestimmungen  des  Artikels  460.  mit  der  Maaßgabe  zu  beurtheilen,
  daß  er  zu  neuen  Reisen  und  Unternehmungen,  zu  außergewöhnlichen
Reparaturen,  sowie  zur  Anstellung  oder  Entlassung  des  Schiffers  vorher  die
Beschlüsse  der  Rhederei  einholen  muß.

                                                           Artikel  464.

            Der  Korrespondentrheder  ist  verpflichtet,  in  den  Angelegenheiten  der  Rhederei
  die  Sorgfalt  eines  ordentlichen  Rheders  anzuwenden.

                                                           Artikel  465.

           Der  Korrespondentrheder  hat  über  seine  die  Rhederei  betreffende  Geschäftsführung
  abgesondert  Buch  zu  führen  und  die  dazu  gehörigen  Beläge
aufzubewahren.  Er  hat  auch  jedem  Mitrheder  auf  dessen  Verlangen  Kenntniß
von  allen  Verhältnissen  zu  geben,  die  sich  auf  die  Rhederei,  insbesondere  auf
das  Schiff,  die  Reise  und  die  Ausrüstung  beziehen;  er  muß  ihm  jederzeit  die
Einsicht  der  die  Rhederei  betreffenden  Bücher,  Briefe  und  Papiere  gestatten.

                                                                    Artikel  466.

            Der  Korrespondentrheder  ist  verpflichtet,  jederzeit  auf  Beschluß  der
Rhederei  derselben  Rechnung  zu  legen.  Die  Genehmigung  der  Rechnung  und
die  Billigung  der  Verwaltung  des  Korrespondentrheders  durch  die  Mehrheit
hindert  die  Minderheit  nicht,  ihr  Recht  geltend  zu  machen.

                                                                 Artikel  467.

      Jeder  Mitrheder  hat  nach  Verhältniß  seiner  Schiffspart  zu  den  Ausgaben
  der  Rhederei,  insbesondere  zu  den  Kosten  der  Ausrüstung  und  der  Reparatur
  des  Schiffs,  beizutragen.

Bundes.  Gesetzbl.  1869.                                                                         75                               Ist
        <pb n="522" />
                                                                     —  500  —

    Ist  ein  Mitrheder  mit  Leistung  seines  Beitrags  in  Verzug  und  wird  das
Geld  von  Mitrhedern  für  ihn  vorgeschossen,  so  ist  er  denselben  von  Rechtswegen
  zur  Entrichtung  von  Zinsen  von  dem  Zeitpunkt  der  Vorschüsse  an  verpflichtet.
  Ob  durch  einen  solchen  Vorschuß  ein  Pfandrecht  an  der  Schiffspart  des
säumigen  Mitrheders  erworben  wird,  ist  nach  den  Landesgesetzen  zu  beurtheilen.
Auch  wenn  ein  Pfandrecht  nicht  erworben  ist,  wird  durch  den  Vorschuß  ein
versicherbares  Interesse  hinsichtlich  der  Schiffspart  für  die  Mitrheder  begründet.
Im  Falle  der  Versicherung  dieses  Interesses  hat  der  säumige  Mitrheder  die  Kosten
derselben  zu  ersetzen.

                                                                  Artikel  468.

      Wenn  eine  neue  Reise  oder  wenn  nach  Beendigung  einer  Reise  die  Reparatur
  des  Schiffs  oder  wenn  die  Befriedigung  eines  Gläubigers  beschlossen
worden  ist,  welchem  die  Rhederei  nur  mit  Schiff  und  Fracht  haftet,  so  kann
jeder  Mitrheder,  welcher  dem  Beschlusse  nicht  zugestimmt  hat,  sich  von  der
Leistung  der  zur  Ausführung  desselben  erforderlichen  Einzahlungen  dadurch  befreien,
  daß  er  seine  Schiffspart  ohne  Anspruch  auf  Entgelt  aufgiebt.

Der  Mitrheder,  welcher  von  dieser  Befugniß  Gebrauch  machen  will,  muß
dies  den  Mitrhedern  oder  dem  Korrespondentrheder  innerhalb  dreier  Tage
nach  dem  Tage  des  Beschlusses  oder,  wenn  er  bei  der  Beschlußfassung  nicht
anwesend  und  nicht  vertreten  war,  innerhalb  dreier  Tage  nach  der  Mittheilung
des  Beschlusses  gerichtlich  oder  notariell  kundgeben.

Die  aufgegebene  Schiffspart  fällt  den  übrigen  Mitrhedern  nach  Verhältniß
  der  Größe  ihrer  Schiffsparten  zu.

                                                        Artikel  469.

  Die  Vertheilung  des  Gewinnes  und  Verlustes  geschieht  nach  der  Größe
der  Schiffsparten.

Die  Berechnung  des  Gewinnes  und  Verlustes  und  die  Auszahlung  des
etwaigen  Gewinnes  erfolgt  jedesmal,  nachdem  das  Schiff  in  den  Heimathshafen
zurückgekehrt  ist,  oder  nachdem  es  in  einem  anderen  Hafen  seine  Reise  beendigt
hat  und  die  Schiffsmannschaft  entlassen  ist.

   Außerdem  müssen  auch  vor  dem  erwähnten  Zeitpunkte  die  eingehenden
Gelder,  insoweit  sie  nicht  zu  späteren  Ausgaben  oder  zur  Deckung  von  Ansprüchen
  einzelner  Mitrheder  an  die  Rhederei  erforderlich  sind,  unter  die  einzelnen
  Mitrheder  nach  Verhältniß  der  Größe  ihrer  Schiffsparten  vorläufig  vertheilt
  und  ausgezahlt  werden.

                                                     Artikel  470.

    Jeder  Mitrheder  kann  seine  Schiffspart  jederzeit  und  ohne  Einwilligung
der  übrigen  Mitrheder  ganz  oder  theilweise  veräußern.

      Ein  gesetzliches  Vorkaufsrecht  steht  den  Mitrhedern  nicht  zu.  Es  kann
jedoch  die  Veräußerung  einer  Schiffspart,  in  Folge  welcher  das  Schiff  das
Recht,  die  Landesflagge  zu  führen,  verlieren  würde,  rechtsgültig  nur  mit  Zu-                                                                                                                                            stim-
        <pb n="523" />
                                                                  —  501  —

stimmung  aller  Mitrheder  erfolgen.  Die  Landesgesetze,  welche  eine  solche  Veräußerung
  überhaupt  für  unzulässig  erklären,  werden  durch  diese  Bestimmung
nicht  berührt.

                                                             Artikel  471.

   Der  Mitrheder,  welcher  seine  Schiffspart  veräußert  hat,  wird,  so  lange
die  Veräußerung  von  ihm  und  dem  Erwerber  den  Mitrhedern  oder  dem  Korrespondentrheder
  nicht  angezeigt  worden  ist,  im  Verhältniß  zu  den  Mitrhedern
noch  als  Mitrheder  betrachtet  und  bleibt  wegen  aller  vor  dieser  Anzeige  begründeten
  Verbindlichkeiten  als  Mitrheder  den  übrigen  Mitrhedern  verhaftet.

Der  Erwerber  der  Schiffspart  ist  jedoch  im  Verhältniß  zu  den  übrigen
  Mitrhedern  schon  seit  dem  Zeitpunkte  der  Erwerbung  als  Mitrheder  verpflichtet.


    Er  muß  die  Bestimmungen  des  Rhedereivertrages,  die  gefaßten  Beschlüsse
und  eingegangenen  Geschäfte  gleichwie  der  Veräußerer  gegen  sich  gelten  lassen;
die  übrigen  Mitrheder  können  außerdem  alle  gegen  den  Veräußerer  als  Mitrheder
  begründeten  Verbindlichkeiten  in  Bezug  auf  die  veräußerte  Schiffspart
gegen  den  Erwerber  zur  Aufrechnung  bringen,  unbeschadet  des  Rechts  des  letzteren
  auf  Gewährleistung  gegen  den  Veräußerer.

                                                        Artikel  472.

            Eine  Aenderung  in  den  Personen  der  Mitrheder  ist  ohne  Einfluß  auf  den
Fortbestand  der  Rhederei.  

         Wenn  ein  Mitrheder  stirbt  oder  in  Konkurs  geräth,  oder  zur  Verwaltung
seines  Vermögens  rechtlich  unfähig  wird,  so  hat  dies  die  Auflösung  der  Rhederei
  nicht  zur  Folge.  .

             Eine  Aufkündigung  von  Seiten  eines  Mitrheders  oder  eine  Ausschließung
eines  Mitrheders  findet  nicht  statt.  ·

                                                                 Artikel  473.

            Die  Auflösung  der  Rhederei  kann  durch  Stimmenmehrheit  beschlossen
werden.  Der  Beschluß,  das  Schiff  zu  veräußern,  steht  dem  Beschlusse  der  Auflösung
  gleich.

            Ist  die  Auflösung  der  Rhederei  oder  die  Veräußerung  des  Schiffs  beschlossen,
  so  muß  das  Schiff  öffentlich  verkauft  werden.  Der  Verkauf  kann
nur  geschehen,  wenn  das  Schiff  zu  einer  Reise  nicht  verfrachtet  ist  und  in  dem
Heimathshafen  oder  in  einem  inländischen  Hafen  sich  befindet.  Ist  jedoch  das
Schiff  als  reparaturunfähig  oder  reparaturunwürdig  (Artikel  444.)  kondemnirt,
so  kann  der  Verkauf  desselben,  auch  wenn  es  verfrachtet  ist,  und  selbst  im  Auslande
  erfolgen.  Soll  von  den  vorstehenden  Bestimmungen  abgewichen  werden,
so  ist  die  Zustimmung  aller  Mitrheder  erforderlich.

                                                                 Artikel  474.
Die  Mitrheder  als  solche  haften  Dritten,  wenn  ihre  persönliche  Haftung
eintritt,  nur  nach  Verhältniß  der  Größe  ihrer  Schiffsparten.
Ist  eine  Schiffspart  veräußert,  so  haften  für  die  in  der  Zeit  zwischen
der  Veräußerung  und  der  im  Artikel  471.  erwähnten  Anzeige  etwa  begründeten
                                                                                                    75*                                            per-
        <pb n="524" />
                                                               —  502  —

persönlichen  Verbindlichkeiten  rücksichtlich  dieser  Schiffspart  sowohl  der  Veräußerer
als  der  Erwerber.
                                                    Artikel  475.

    Die  Mitrheder  als  solche  können  wegen  eines  jeden  Anspruchs,  ohne  Unterschied,
  ob  dieser  von  einem  Mitrheder  oder  von  einem  Dritten  erhoben  ist,
vor  dem  Gerichte  des  Heimathshafens  (Artikel  435.)  belangt  werden.

         Diese  Vorschrift  kommt  auch  dann  zur  Anwendung,  wenn  die  Klage  nur
gegen  einen  Mitrheder  oder  gegen  einige  Mitrheder  gerichtet  ist.

                                                        Artikel  476.

    Auf  die  Vereinigung  zweier  oder  mehrerer  Personen,  ein  Schiff  für  gemeinschaftliche
  Rechnung  zu  erbauen  und  zur  Seefahrt  zu  verwenden,  finden  die
Artikel  457.  458.  467.)  der  letztere  mit  der  Maaßgabe  Anwendung,  daß  er
zugleich  auf  die  Baukosten  zu  beziehen  ist,  desgleichen  die  Artikel  472.  und  474.
und,  sobald  das  Schiff  vollendet  und  von  dem  Erbauer  abgeliefert  ist,  außerdem
die  Artikel  470.  471.  und  473.  «

       Der  Korrespondentrheder  (Artikel  459.)  kann  auch  schon  vor  Vollendung
des  Schiffs  bestellt  werden;  er  hat  in  diesem  Falle  sogleich  nach  seiner  Bestellung
in  Bezug  auf  den  künftigen  Rhedereibetrieb  die  Rechte  und  Pflichten  eines  Korrespondentrheders.


                                                      Artikel  477.

         Wer  ein  ihm  nicht  gehöriges  Schiff  zum  Erwerb  durch  die  Seefahrt  für
seine  Rechnung  verwendet  und  es  entweder  selbst  führt  oder  die  Führung  einem
Schiffer  anvertraut,  wird  im  Verhältniß  zu  Dritten  als  Rheder  angesehen.

Der  Eigenthümer  kann  denjenigen,  welcher  aus  der  Verwendung  einen
Anspruch  als  Schiffsgläubiger  herleitet,  an  der  Durchführung  des  Anspruchs  nicht
hindern,  sofern  er  nicht  beweist,  daß  die  Verwendung  ihm  gegenüber  eine  widerrechtliche
  und  der  Gläubiger  nicht  in  gutem  Glauben  war.


                                                                 Dritter  Titel.
                                                         Von  dem  Schiffer.

                                                                 Artikel  478.

Der  Führer  des  Schiffs  (Schiffskapitain,  Schiffer)  ist  verpflichtet,  bei  allen
Dienstverrichtungen,  namentlich  bei  der  Erfüllung  der  von  ihm  auszuführenden
Verträge,  die  Sorgfalt  eines  ordentlichen  Schiffers  anzuwenden.  Er  haftet  für
jeden  durch  sein  Verschulden  entstandenen  Schaden,  insbesondere  für  den  Schaden,
welcher  aus  der  Verletzung  der  in  diesem  und  den  folgenden  Titeln  ihm  auf.
erlegten  Pflichten  entsteht.

                                                                    Artikel  479.

Diese  Haftung  des  Schiffers  besteht  nicht  nur  gegenüber  dem  Rheder,
sondern  auch  gegenüber  dem  Befrachter,  Ablader  und  Ladungsempfänger,  bem

                                                                                                                                                   Rei-
        <pb n="525" />
                                                     —  503  —

Reisenden,  der  Schiffsbesatzung  und  demjenigen  Schiffsgläubiger,  dessen  Forderung
  aus  einem  Kreditgeschäft  (Artikel  497.)  entstanden  ist,  insbesondere  dem
Bodmereigläubiger.

      Der  Schiffer  wird  dadurch,  daß  er  auf  Anweisung  des  Rheders  gehanden
  hat,  den  übrigen  vorgenannten  Personen  gegenüber  von  der  Haftung  nicht
befreit.

                      Durch  eine  solche  Anweisung  wird  auch  der  Rheder  persönlich  verpflichtet,
wenn  er  bei  Ertheilung  derselben  von  dem  Sachverhältniß  unterrichtet  war.

                                                              Artikel  480.

     Der  Schiffer  hat  vor  Antritt  der  Reise  dafür  zu  sorgen,  daß  das  Schiff
in  seetüchtigem  Stande,  gehörig  eingerichtet  und  ausgerüstet,  gehörig  bemannt  und
verproviantirt  ist,  und  daß  die  zum  Ausweis  für  Schiff,  Besatzung  und  Ladung
erforderlichen  Papiere  an  Bord  sind.

                                                          Artikel  481.

         Der  Schiffer  hat  zu  sorgen  für  die  Tüchtigkeit  der  Geräthschaften  zum
Laden  und  Löschen,  sowie  für  die  gehörige  Stauung  nach  Seemannsbrauch,  auch
wenn  die  Stauung  durch  besondere  Stauer  bewirkt  wird.

          Er  hat  dafür  zu  sorgen,  daß  das  Schiff  nicht  überladen,  und  daß  es  mit
dem  nöthigen  Ballaste  und  der  erforderlichen  Garnirung  versehen  wird.

                                                                 Artikel  482.

          Wenn  der  Schiffer  im  Auslande  die  dort  geltenden  gesetzlichen  Vorschriften,
  insbesondere  die  Polizei=,  Steuer-  und  Zollgesetze  nicht  beobachtet,  so  hat  er
den  daraus  entstehenden  Schaden  zu  ersetzen.

Desgleichen  hat  er  den  Schaden  zu  ersetzen,  welcher  daraus  entsteht,  daß
er  Güter  ladet,  von  welchen  er  wußte  oder  wissen  mußte,  daß  sie  Kriegskontrebande
  seien.

                                                                 Artikel  483.

         Sobald  das  Schiff  zum  Abgehen  fertig  ist,  hat  der  Schiffer  die  Reise  bei
der  ersten  günstigen  Gelegenheit  anzutreten.

          Auch  wenn  er  durch  Krankheit  oder  andere  Ursachen  verhindert  ist,  das
Schiff  zu  führen,  darf  er  den  Abgang  oder  die  Weiterfahrt  desselben  nicht  ungebührlich
  aufhalten;  er  muß  vielmehr,  wenn  Zeit  und  Umstände  gestatten,  die
Anordnung  des  Rheders  einzuholen,  diesem  ungesäumt  die  Verhinderung  anzeigen
  und  für  die  Zwischenzeit  die  geeigneten  Vorkehrungen  treffen,  im  entgegengesetzten
  Falle  einen  anderen  Schiffer  einsetzen.  Für  diesen  Stellvertreter  ist  er
nur  insofern  verantwortlich,  als  ihm  bei  der  Wahl  desselben  ein  Verschulden  zur
Last  fällt.

                                                                    Artikel  484.

       Vom  Beginn  des  Ladens  an  bis  zur  Beendigung  der  Löschung  darf  der
Schiffer  das  Schiff  gleichzeitig  mit  dem  Steuermann  nur  in  dringenden  Fällen
verlassen;  er  hat  in  solchen  Fällen  zuvor  aus  den  Schiffsoffizieren  oder  der  übrigen
Mannschaft  einen  geeigneten  Vertreter  zu  bestellen.  Das

                                                                                                                                          Das-
        <pb n="526" />
        —  504  —

Dasselbe  gilt  auch  vor  Beginn  des  Ladens  und  nach  Beendigung  der
Löschung,  wenn  das  Schiff  in  einem  nicht  sicheren  Hafen  oder  auf  einer  nicht
sicheren  Rhede  liegt.

Bei  drohender  Gefahr  oder  wenn  das  Schiff  in  See  sich  befindet,  muß
der  Schiffer  an  Bord  sein,  sofern  nicht  eine  dringende  Nothwendigkeit  seine  Abwesenheit
  rechtfertigt.

Artikel  485.

Wenn  der  Schiffer  in  Fällen  der  Gefahr  mit  den  Schiffsoffizieren  einen
Schiffsrath  zu  halten  für  angemessen  findet,  so  ist  er  gleichwohl  an  die  gefaßten
Beschlüsse  nicht  gebunden;  er  bleibt  stets  für  die  von  ihm  getroffenen  Maaßregeln
verantwortlich.

Artikel  486.

Auf  jedem  Schiffe  muß  ein  Journal  geführt  werden,  in  welches  für  jede
Reise  alle  erheblichen  Begebenheiten,  seit  mit  dem  Einnehmen  der  Ladung  oder
des  Ballastes  begonnen  ist,  einzutragen  sind.

Das  Journal  wird  unter  Aufsicht  des  Schiffers  von  dem  Steuermann
und  im  Falle  der  Verhinderung  des  letzteren  von  dem  Schiffer  selbst  oder  unter
seiner  Aufsicht  von  einem  durch  ihn  zu  bestimmenden  geeigneten  Schiffsmann
geführ.

Artikel  487.
Von  Tag  zu  Tag  sind  in  das  Journal  einzutragen:
die  Beschaffenheit  von  Wind  und  Wetter;
die  von  dem  Schiffe  gehaltenen  Kurse  und  zurückgelegten  Distanzen;
die  ermittelte  Breite  und  Länge;
der  Wasserstand  bei  den  Pumpen.
Ferner  sind  in  das  Journal  einzutragen:
die  durch  das  Loth  ermittelte  Wassertiefe;
jedes  Annehmen  eines  Lootsen  und  die  Zeit  seiner  Ankunft  und  seines
Abganges;
die  Veränderungen  im  Personal  der  Schiffsbesatzung;
die  im  Schiffsrath  gefaßten  Beschlüsse;
alle  Unfälle,  welche  dem  Schiff  oder  der  Ladung  zustoßen,  und  die
Beschreibung  derselben.

Auch  die  auf  dem  Schiffe  begangenen  strafbaren  Handlungen  und  die
verhängten  Disziplinarstrafen,  sowie  die  vorgekommenen  Geburts=  und  Sterbefälle
  sind  in  das  Journal  einzutragen.

Die  Eintragungen  müssen,  soweit  die  Umstände  nicht  hindern,  täglich  geehen.


scheh  Das  Journal  ist  von  dem  Schiffer  und  dem  Steuermann  zu  unterschreiben.
  Art
rt.
        <pb n="527" />
                                                               —  505  —

                                                           Artikel  488.

             Das  Journal,  wenn  es  ordnungsmäßig  geführt  und  in  der  Form  unverdächtig
  ist,  liefert  für  die  Begebenheiten  der  Reise,  soweit  darüber  weder  eine
Verklarung  erforderlich  (Artikel  490.),  noch  die  Beibringung  anderer  Beläge  gebräuchlich
  ist,  in  der  Regel  einen  unvollständigen  Beweis,  welcher  durch  den  Eid
oder  andere  Beweismittel  ergänzt  werden  kann.  Jedoch  hat  der  Richter  nach
seinem  durch  die  Erwägung  aller  Umstände  geleiteten  Ermessen  zu  entscheiden,
ob  dem  Inhalt  des  Journals  ein  größeres  oder  geringeres  Maaß  der  Beweiskraft
  beizulegen  sei.

                                                                Artikel  489.

             Die  Landesgesetze  können  bestimmen,  daß  auf  kleineren  Fahrzeugen  (Küstenfahrer

  u.  dgl.)  die  Führung  eines  Journals  nicht  erforderlich  sei.

                                                                Artikel  490.

            Der  Schiffer  hat  über  alle  Unfälle,  welche  sich  während  der  Reise  ereignen,
  sie  mögen  den  Verlust  oder  die  Beschädigung  des  Schiffs  oder  der  Ladung,
  das  Einlaufen  in  einen  Nothhafen  oder  einen  sonstigen  Nachtheil  zur
Folge  haben,  mit  Zuziehung  aller  Personen  der  Schiffsbesatzung  oder  einer  genügenden
  Anzahl  derselben  eine  Verklarung  abzulegen.

            Die  Verklarung  ist  ohne  Verzug  zu  bewirken  und  zwar:

             im  Bestimmungshafen  oder  bei  mehreren  Bestimmungshäfen,  in  demjeni-                       gen,
  welchen  das  Schiff  nach  dem  Unfalle  zuerst  erreicht;

             im  Nothhafen,  sofern  in  diesem  reparirt  oder  gelöscht  wird;

               am  ersten  geeigneten  Orte,  wenn  die  Reise  endet,  ohne  daß  der  Bestim-               mungshafen
  erreicht  wird.

       Ist  der  Schiffer  gestorben  oder  außer  Stande,  die  Aufnahme  der  Verklarung
  zu  bewirken,  so  ist  hierzu  der  im  Range  nächste  Schiffsoffizier  berechtigt
  und  verpflichtet.

                                                           Artikel  491.

      Die  Verklarung  muß  einen  Bericht  über  die  erheblichen  Begebenheiten
der  Reise,  namentlich  eine  vollständige  und  deutliche  Erzählung  der  erlittenen
Unfälle,  unter  Angabe  der  zur  Abwendung  oder  Verringerung  der  Nachtheile
angewendeten  Mittel  enthalten.

                                                                 Artikel  492.

         Im  Gebiete  dieses  Gesetzbuchs  muß  die  Verklarung,  unter  Vorlegung
des  Journals  und  eines  Verzeichnisses  aller  Personen  der  Schiffsbesatzung,  bei
dem  zuständigen  Gericht  angemeldet  werden.

                Das  Gericht  hat  nach  Eingang  der  Anmeldung  so  bald  als  thunlich  die
Verklarung  aufzunehmen.

                  Der  dazu  anberaumte  Termin  wird  in  geeigneter  Weise  öffentlich  bekannt
gemacht,  insofern  die  Umstände  einen  solchen  Aufenthalt  gestatten.

                                                                                                                                                             Die
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                                                                 —  506  —

         Die  Interessen  von  Schiff  und  Ladung,  sowie  die  etwa  sonst  bei  dem
Unfalle  Betheiligten  sind  berechtigt,  selbst  oder  durch  Vertreter  der  Ablegung
der  Verklarung  beizuwohnen.

         Die  Verklarung  geschieht  auf  Grundlage  des  Journals.  Kann  das  geführte
  Journal  nicht  beigebracht  werden  oder  ist  ein  Journal  nicht  geführt
(Artikel  489.),  so  ist  der  Grund  hiervon  anzugeben.

                                                               Artikel  493.

    Der  Richter  ist  befugt,  außer  den  gestellten  noch  andere  Personen  der
Schiffsbesatzung,  deren  Abhörung  er  angemessen  findet,  zu  vernehmen.  Er  kann
zum  Zweck  besserer  Aufklärung  dem  Schiffer  sowohl  als  jeder  anderen  Person
der  Schiffsbesatzung  geeignete  Fragen  zur  Beantwortung  vorlegen.

   Der  Schiffer  und  die  zugezogenen  übrigen  Personen  der  Schiffsbesatzung
haben  äu  Aussagen  zu  beschwören.

    Die  über  die  Verklarung  aufgenommene  Verhandlung  ist  in  Urschrift
aufzubewahren  und  jedem  Betheiligten  auf  Verlangen  beglaubigte  Abschrift  zu
ertheilen.

 

                                                                  Artikel  494.  .
   Die  in  Gemäßheit  Artikel  492.  und  493.  aufgenommene  Verklarung
liefert  vollen  Beweis  der  dadurch  beurkundeten  Begebenheiten  der  Reise.
   Jedem  Betheiligten  bleibt  im  Prozesse  der  Gegenbeweis  vorbehalten.

                                                                    Artikel  495.

      Rechtsgeschäfte,  welche  der  Schiffer  eingeht,  während  das  Schiff  im  Heimathshafen
  sich  befindet,  sind  für  den  Rheder  nur  dann  verbindlich,  wenn  der
Schiffer  auf  Grund  einer  Vollmacht  gehandelt  hat,  oder  wenn  ein  anderer  besonderer
  Verpflichtungsgrund  vorhanden  ist.

      Zur  Annahme  der  Schiffsmannschaft  ist  der  Schiffer  auch  im  Heimathshafen
  befugt.

                                                                      Artikel  496.

      Befindet  sich  das  Schiff  außerhalb  des  Heimathshafens,  so  ist  der  Schiffer
Dritten  gegenüber  kraft  seiner  Anstellung  befugt,  für  den  Rheder  alle  Geschäfte
und  Rechtshandlungen  vorzunehmen,  welche  die  Ausrüstung,  Bemannung,  Verproviantirung
  und  Erhaltung  des  Schiffs,  sowie  überhaupt  die  Ausführung  der
Reise  mit  sich  bringen.

          Diese  Befugniß  erstreckt  sich  auch  auf  die  Eingehung  von  Frachtverträgen;
  sie  erstreckt  sich  ferner  auf  die  Anstellung  von  Klagen,  welche  sich  auf  den
Wirkungskreis  des  Schiffers  beziehen.

                                                                           Artikel  497.

Zur  Aufnahme  von  Darlehen,  zur  Eingehung  von  Käufen  auf  Borg,
sowie  zum  Abschlusse  ähnlicher  Kreditgeschäfte  ist  jedoch  der  Schiffer  nur  dann
befugt,  wenn  es  zur  Erhaltung  des  Schiffs  oder  zur  Ausführung  der  Reise
nothwendig  und  nur  insoweit,  als  es  zur  Befriedigung  des  Bedürfnisses  erfor-                                                                                                                                                 der-
        <pb n="529" />
                                                             —  507  —

derlich  ist.  Ein  Bodmereigeschäft  ist  er  einzugehen  nur  dann  befugt,  wenn  es
zur  Ausführung  der  Reise  nothwendig  und  nur  insoweit,  als  es  zur  Befriedigung
  des  Bedürfnisses  erforderlich  ist.

   Die  Gültigkeit  des  Geschäfts  ist  weder  von  der  wirklichen  Verwendung,
noch  von  der  Zweckmäßigkeit  der  unter  mehreren  Kreditgeschäften  getroffenen
Wahl,  noch  von  dem  Umstande  abhängig,  ob  dem  Schiffer  das  erforderliche
Geld  zur  Verfügung  gestanden  habe,  es  sei  denn,  daß  dem  Dritten  der  böse
Glaube  bewiesen  würde.

                                                          Artikel  498.

      Auf  den  persönlichen  Kredit  des  Rheders  Geschäfte  abzuschließen,  insbesondere
  Wechselverbindlichkeiten  für  denselben  einzugehen,  ist  der  Schiffer  nur
auf  Grund  einer  ihn  hierzu  ermächtigenden  Vollmacht  (Artikel  452.  iffer  1.)  befugt.
  Verhaltungsmaaßregeln  und  dienstliche  Anweisungen,  welche  der  Schiffer
vom  Rheder  erhält,  genügen  nicht,  die  persönliche  Haftung  des  Rheders  dem
Dritten  gegenüber  zu  begründen.

                                                       Artikel  499.

         Die  Befugniß  zum  Verkaufe  des  Schiffs  hat  der  Schiffer  nur  im  Falle
dringender  Nothwendigkeit,  und  nachdem  dieselbe  durch  das  Ortsgericht  nach
Anhörung  von  Sachverständigen  und  mit  Zuziehung  des  Landeskonsuls,  wo  ein
solcher  vorhanden,  festgestellt  ist.

        Ist  keine  Gerichtsbehörde  und  auch  keine  andere  Behörde,  welche  die
Untersuchung  übernimmt,  am  Ort  vorhanden,  so  hat  der  Schiffer  zur  Rechtfertigung
  seines  Verfahrens  das  Gutachten  von  Sachverständigen  einzuholen
und,  wenn  dies  nicht  möglich  ist,  mit  anderen  Beweisen  sich  zu  versehen.

               Der  Verkauf  muß  öffentlich  geschehen.

                                                       Artikel  500.
      Der  Rheder,  welcher  die  gesetzlichen  Befugnisse  des  Schiffers  beschränkt
hat,  kann  dem  Dritten  die  Nichteinhaltung  dieser  Beschränkungen  nur  dann  entgegensetzen,
  wenn  er  beweist,  daß  dieselben  dem  Dritten  bekannt  waren.

                                                                Artikel  501.
            Hat  der  Schiffer  ohne  besonderen  Auftrag  für  Rechnung  des  Rheders
aus  eigenen  Mitteln  Vorschüsse  geleistet  oder  sich  persönlich  verpflichtet,  so  stehen
ihm  gegen  den  Rheder  wegen  des  Ersatzes  keine  größeren  Rechte  als  einem  Dritten zu.

  
                                                                    Artikel  502.

            Durch  ein  Rechtsgeschäft,  welches  der  Schiffer  in  seiner  Eigenschaft
als  Führer  des  Schiffs,  sei  es  mit,  sei  es  ohne  Bezeichnung  des  Rheders,  innerhalb
  seiner  gesetzlichen  Befugnisse  geschlossen  hat,  wird  der  Rheder  dem  Dritten
  gegenüber  berechtigt  und  die  Haftung  des  Rheders  mit  Schiff  und  Fracht

egründet.

Der  Schiffer  selbst  wird  dem  Dritten  durch  das  Rechtsgeschäft  nicht
verpflichtet,  es  sei  denn,  daß  er  eine  Gewährleistung  für  die  Erfüllung  über-Bundes.

  Gesetzbl.  1869.                                                                76                           nom-
        <pb n="530" />
                                                               —  508  —

nommen  oder  seine  Befugnisse  überschritten  hätte.  Die  Haftung  des  Schiffers
  nach  Maaßgabe  der  Artikel  478.  und  479.  wird  hierdurch  nicht  ausgeschlossen.


                                                          Artikel  503.

     Auch  dem  Rheder  gegenüber  sind  für  den  Umfang  der  Befugnisse  des
Schiffers  die  vorstehenden  Artikel  maaßgebend,  soweit  der  Rheder  diese  Befugnisse
  nicht  beschränkt  hat.

      Außerdem  ist  der  Schiffer  verpflichtet,  von  dem  Zustande  des  Schiffs,
den  Begebnissen  der  Reisen,  den  von  ihm  geschlossenen  Verträgen  und  den  anhängig
  gewordenen  Prozessen  den  Rheder  in  fortlaufender  Kenntniß  zu  erhalten
  und  in  allen  erheblichen  Fällen,  namentlich  in  den  Fällen  der  Artikel  497.
und  499.,  oder  wenn  er  eine  Reise  zu  ändern  oder  einzustellen  sich  genöthigt
findet,  oder  bei  außergewöhnlichen  Reparaturen  und  Anschaffungen  die  Ertheilung
  von  Verhaltungsmaaßregeln  nachzusuchen,  sofern  die  Umstände  es  gestatten.


    Zu  außergewöhnlichen  Reparaturen  und  Anschaffungen,  selbst  wenn  er  sie
mit  den  ihm  zur  Verfügung  stehenden  Mitteln  des  Rheders  bestreiten  kann,
darf  er  nur  im  Falle  der  Nothwendigkeit  schreiten.

      Wenn  er  das  zur  Bestreitung  eines  Bedürfnisses  nöthige  Geld  nicht
anders  sich  verschaffen  kann,  als  entweder  durch  Bodmerei,  oder  durch  den  Verkauf
  von  entbehrlichem  Schiffszubehör,  oder  durch  den  Verkauf  von  entbehrlichen
  Schiffsvorräthen,  so  hat  er  diejenige  Maaßregel  zu  ergreifen,  welche  für
den  Rheder  mit  dem  geringsten  Nachtheil  verbunden  ist.

         Er  muß  dem  Rheder  nach  der  Rückkehr  in  den  Heimathshafen  und  außerdem,
  so  oft  es  verlangt  wird,  Rechnung  legen.

                                                    Artikel  504.

          Im  Interesse  der  Ladungsbetheiligten  hat  der  Schiffer  während  der  Reise
zugleich  für  das  Beste  der  Ladung  nach  Möglichkeit  Sorge  zu  tragen.

         Werden  zur  Abwendung  oder  Verringerung  eines  Verlustes  besondere
Maaßregeln  erforderlich,  so  liegt  ihm  ob,  das  Interesse  der  Ladungsbetheiligten
als  Vertreter  derselben  wahrzunehmen,  wenn  thunlich  deren  Anweisungen  einzuholen
  und,  insoweit  es  den  Verhältnissen  entspricht,  zu  befolgen,  sonst  aber
nach  eigenem  Ermessen  zu  verfahren  und  überhaupt  thunlichst  dafür  zu  sorgen,
daß  die  Ladungsbetheiligten  von  solchen  Vorfällen  und  den  dadurch  veranlaßten
  Maaßregeln  schleunigst  in  Kenntniß  gesetzt  werden.

          Er  ist  in  solchen  Fällen  namentlich  auch  berechtigt,  die  Ladung  ganz  oder
zum  Theil  zu  löschen,  äußerstenfalls,  wenn  ein  erheblicher  Verlust  wegen  drohenden
  Verderbs  oder  aus  sonstigen  Gründen  anders  nicht  abzuwenden  ist,  zu
verkaufen  oder  Behufs  Beschaffung  der  Mittel  zu  ihrer  Erhaltung  und  Weiterbeförderung
  zu  verbodmen,  sowie  im  Falle  der  Anhaltung  oder  Aufbringung
zu  reklamiren  oder,  wenn  sie  auf  andere  Weise  seiner  Verfügung  entzogen  ist,
ihre  Wiedererlangung  außergerichtlich  und  gerichtlich  zu  betreiben.

                                                                                                                                             Art.
        <pb n="531" />
                                                     —  509  —

                                                Artikel  505.

         Wird  die  Fortsetzung  der  Reise  in  der  ursprünglichen  Richtung  durch
einen  Zufall  verhindert,  so  ist  der  Schiffer  befugt,  die  Reise  entweder  in  einer
anderen  Richtung  fortzusetzen,  oder  dieselbe  auf  kürzere  oder  längere  Zeit  einzustellen,
  oder  nach  dem  Abgangshafen  zurückzukehren,  je  nachdem  es  den  Verhältnissen
  und  den  möglichst  zu  berücksichtigenden  Anweisungen  entspricht.

       Im  Falle  der  Auflösung  des  Frachtvertrages  hat  er  nach  den  Vorschriften
  des  Artikels  634.  zu  verfahren.

                                                 Artikel  506.
       Auf  den  persönlichen  Kredit  der  Ladungsbetheiligten  Geschäfte  abzuschließen,
  ist  der  Schiffer  auch  in  den  Fällen  des  Artikels  504.  nur  auf  Grund  einer
ihn  hierzu  ermächtigenden  Vollmacht  befugt.

                                                      Artikel  507.

       Außer  den  Fällen  des  Artikels  504.  ist  der  Schiffer  zur  Verbodmung
der  Ladung  oder  zur  Verfügung  über  Ladungstheile  durch  Verkauf  oder  Verwendung
  nur  dann  befugt,  wenn  und  insoweit  es  zum  Zweck  der  Fortsetzung
der  Reise  nothwendig  ist.

                                                        Artikel  508.

          Gründet  sich  das  Bedürfniß  in  einer  großen  Haverei  und  kann  der
Schiffer  demselben  durch  verschiedene  Maaßregeln  abhelfen,  so  hat  er  diejenige
Maaßregel  zu  ergreifen,  welche  für  die  Betheiligten  mit  dem  geringsten  Nachtheil
  verbunden  ist.

                                                     Artikel  509.

          Liegt  der  Fall  einer  großen  Haverei  nicht  vor,  so  ist  der  Schiffer  zur
Verbodmung  der  Ladung  oder  zur  Verfügung  über  Ladungstheile  durch  Verkauf
  oder  Verwedung  nur  dann  befugt,  wenn  er  dem  Bedürfniß  auf  anderem
Wege  nicht  abhelfen  kann,  oder  wenn  die  Wahl  eines  anderen  Mittels  einen
unverhältnißmäßigen  Schaden  für  den  Rheder  zur  Folge  haben  würde.

Auch  in  diesen  Fällen  kann  er  die  Ladung  nur  zusammen  mit  dem  Schiff
und  der  Fracht  verbodmen  (Artikel  681.  Absatz  2.).

         Er  hat  die  Verbodmung  vor  dem  Verkauf  zu  wählen,  es  sei  denn,  daß
die  Verbodmung  einen  unverhältnißmäßigen  Schaden  für  den  Rheder  zur  Folge
haben  würde.

                                                    Artikel  510.

       Die  Verbodmung  der  Ladung  oder  die  Verfügung  über  Ladungstheile
durch  Verkauf  oder  Verwendung  wird  in  den  Fällen  des  vorstehenden  Artikels
als  ein  für  Rechnung  des  Rheders  abgeschlossenes  Kreditgeschäft  (Artikel  497.
und  757.  Biff.  7.)  angesehen.

                                                    Artikel  511.
          In  Bezug  auf  die  Gültigkeit  der  in  den  Fällen  der  Artikel  504.  und
                                                                                              76*                                            507.
        <pb n="532" />
                                                                       —  510  —

507.  bis  509.  von  dem  Schiffer  abgeschlossenen  Rechtsgeschäfte  kommen  die
Vorschriften  des  Artikels  497.  zur  Anwendung.

                                                               Artikel  512.
      Zu  den  Geschäften  und  Rechtshandlungen,  welche  der  Schiffer  nach  den
Artikeln  495.  496.  497.  499.  504.  507.  bis  509.  vorzunehmen  befugt  ist,  bedarf
  er  der  in  den  Landesgesetzen  etwa  vorgeschriebenen  Spezialvollmacht  nicht.

                                                               Artikel  513.

       Was  der  Schiffer  vom  Befrachter,  Ablader  oder  Ladungsempfänger
außer  der  Fracht  als  Kaplaken,  Primage  oder  sonst  als  Belohnung  oder  Entschädigung,
  gleichviel  unter  welchem  Namen,  erhält,  muß  er  dem  Rheder  als
Einnahme  in  Rechnung  bringen.

                                                               Artikel  514.

        Der  Schiffer  darf  ohne  Einwilligung  des  Rheders  für  eigene  Rechnung,
keine  Güter  verladen.  Handelt  er  dieser  Bestimmung  zuwider,  so  muß  er  dem
Rheder  die  höchste  am  Abladungsort  zur  Abladungszeit  für  solche  Reisen  und
Güter  bedungene  Fracht  erstatten,  unbeschadet  des  Rechts  des  Rheders,  einen
erweislich  höheren  Schaden  geltend  zu  machen.

                                                                  Artikel  515.

   Der  Schiffer  kann,  selbst  wenn  das  Gegentheil  vereinbart  ist,  jederzeit
von  dem  Rheder  entlassen  werden,  jedoch  unbeschadet  seiner  Entschädigungsansprüche.


                                                                 Artikel  516.

    Erfolgt  die  Entlassung,  weil  der  Schiffer  untüchtig  befunden  ist,  oder
weil  er  seiner  Pflicht  nicht  genügt,  so  erhält  er  nur  dasjenige,  was  er  von  der
Heuer  einschließlich  aller  sonst  bedungenen  Vortheile  bis  dahin  verdient  hat.

                                                                    Artikel  517.

   Wenn  ein  Schiffer,  welcher  für  eine  bestimmte  Reise  angestellt  ist,  entlassen
  wird,  weil  die  Reise  wegen  Krieg,  Embargo  oder  Blokade,  oder  wegen
eines  Einfuhr=  oder  Ausfuhrverbots,  oder  wegen  eines  anderen  Schiff  oder
Ladung  betreffenden  Zufalls  nicht  angetreten  oder  fortgesetzt  werden  kann,  so  erhält
er  gleichfalls  nur  dasjenige,  was  er  von  der  Heuer  einschließlich  aller  sonst  bedungenen
  Vortheile  bis  dahin  verdient  hat.  Dasselbe  gilt,  wenn  ein  auf  unbestimmte
  Zeit  angestellter  Schiffer  entlassen  wird,  nachdem  er  die  Ausführung
einer  bestimmten  Reise  übernommen  hat.

       Erfolgt  in  diesen  Fällen  die  Entlassung  während  der  Reise,  so  hat  der
Schiffer  außerdem  nach  seiner  Wahl  entweder  auf  freie  Zurückbeförderung  nach
dem    Hafen,  wo  er  geheuert  worden  ist,  oder  auf  eine  entsprechende  Vergütung

Anspruch.

Wenn  nach  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzbuchs  ein  Anspruch  auf  freie
Zurückbeförderung  begründet  ist,  so  umfaßt  derselbe  auch  den  Unterhalt  während der Reise.
  

                                                                                                                                                  Art.
        <pb n="533" />
                                                              —  511  —

                                                    Artikel  518.

    Wird  ein  Schiffer,  welcher  auf  unbestimmte  Zeit  angestellt  ist,  aus  anderen
als  den  in  den  Artikeln  516.  und  517.  angeführten  Gründen  entlassen,  nachdem
  er  die  Ausführung  einer  bestimmten  Reise  übernommen  hat,  so  erhält  er
außer  demjenigen,  was  ihm  nach  den  Bestimmungen  des  vorigen  Artikels  gebührt,
  als  Entschädigung  noch  die  Heuer  für  zwei  oder  vier  Monate,  je  nachdem
die  Entlassung  in  einem  Europäischen  oder  in  einem  nichteuropäischen  Hafen
erfolgt  ist.  Jedoch  erhält  er  in  keinem  Falle  mehr,  als  er  erhalten  haben
würde,  wenn  er  die  Reise  zu  Ende  geführt  hätte.

                                                                Artikel  519.

        War  die  Heuer  nicht  zeitweise,  sondern  in  Bausch  und  Bogen  für  die
ganze  Reise  bedungen,  so  wird  in  den  Fällen  der  Artikel  516.  bis  518.  die  verdiente
  Heuer  mit  Rücksicht  auf  den  vollen  Heuerbetrag  nach  Verhältniß  der
geleisteten  Dienste,  sowie  des  etwa  zurückgelegten  Theiles  der  Reise  bestimmt.
Zur  Ermittelung  der  im  Artikel  518.  erwähnten  Heuer  für  zwei  oder  vier  Monate
wird  die  durchschnittliche  Dauer  der  Reise  einschließlich  der  Ladungs-  und
Löschungszeit  unter  Berücksichtigung  der  Beschaffenheit  des  Schiffs  in  Ansatz
gebracht  und  danach  die  Heuer  für  die  zwei  oder  vier  Monate  berechnet.

                                                               Artikel  520.

   Endet  die  Rückreise  des  Schiffs  nicht  in  dem  Heimathshafen,  und  war
der  Schiffer  für  die  Aus-  und  Rückreise  oder  auf  bestimmte  Zeit  angestellt,  so
hat  der  Schiffer  Anspruch  auf  freie  Zurückbeförderung  nach  dem  Hafen,  wo  er
geheuert  worden  ist,  und  auf  Fortbezug  der  Heuer  während  der  Reise  oder  nach
seiner  Wahl  auf  eine  entsprechende  Vergütung

                                                                  Artikel  521.

      Der  Schiffer,  welcher  auf  unbestimmte  Zeit  angestellt  ist,  muß,  sobald  er
eine  Reise  angetreten  hat,  in  dem  Dienste  verbleiben,  bis  das  Schiff  in  den
Heimathshafen  oder  in  einen  inländischen  Hafen  zurückgekehrt  und  die  Entlöschung
  erfolgt  ist.

    Er  kann  jedoch  seine  Entlassung  fordern,  wenn  seit  der  ersten  Abreise
zwei  oder  drei  Jahre  verflossen  sind,  je  nachdem  das  Schiff  zur  Zeit  der  Aufkündigung
  in  einem  Europäischen  oder  in  einem  nichteuropäischen  Hafen  sich
befindet.  Er  hat  in  einem  solchen  Falle  dem  Rheder  die  zu  seiner  Ersetzung
erforderliche  Zeit  zu  gewähren  und  den  Dienst  inzwischen  fortzusetzen,  jedenfalls
die  laufende  Reise  zu  beendigen.

Hat  der  Rheder  sofort  nach  der  Kündigung  die  Rückreise  angeordnet,  so
muß  der  Schiffer  das  Schiff  zurückführen.

                                                           Artikel  522.

      Die  Schiffspart,  mit  welcher  der  Schiffer  auf  Grund  einer  mit  den
übrigen  Rhedern  getroffenen  Vereinbarung  als  Mitrheder  an  dem  Schiff  betheiligt
  ist,  muß  im  Falle  seiner  unfreiwilligen  Entlassung  auf  sein  Verlangen

                                                                                                                                         von
        <pb n="534" />
                                                                      —  512  —

von  den  Mitrhedern  gegen  Auszahlung  des  durch  Sachverständige  zu  bestimmenden
Schätzungswerthes  übernommen  werden.  Dieses  Recht  des  Schiffers  erlischt,
wenn  er  die  Erklärung,  davon  Gebrauch  zu  machen,  ohne  Grund  verzögert.

                                                            Artikel  523.

  Falls  der  Schiffer  nach  Antritt  der  Reise  erkrankt  oder  verwundet  wird,
so  trägt  der  Rheder  die  Kosten  der  Verpflegung  und  Heilung:

   1)  wenn  der  Schiffer  mit  dem  Schiff  zurückkehrt  und  die  Rückreise  in  dem
Heimathshafen  oder  in  dem  Hafen  endet,  wo  er  geheuert  worden  ist,
bis  zur  Beendigung  der  Rückreise;

  2)  wenn  er  mit  dem  Schiff  zurückkehrt  und  die  Reise  nicht  in  einem  der
genannten  Häfen  endet,  bis  zum  Ablauf  von  sechs  Monaten  seit  Beendigung
  der  Rückreise;

   3)  wenn  er  während  der  Reise  am  Lande  zurückgelassen  werden  mußte,  bis
         zum  Ablauf  von  sechs  Monaten  seit  der  Weiterreise  des  Schiffs.

         Auch  gebührt  ihm  in  den  beiden  letzteren  Fällen  freie  Zurückbeförderung
(Artikel  517.)  oder  nach  seiner  Wahl  eine  entsprechende  Vergütung.

         Die  Heuer  einschließlich  aller  sonst  bedungenen  Vortheile  bezieht  der  nach
Antritt  der  Reise  erkrankte  oder  verwundete  Schiffer,  wenn  er  mit  dem  Schiff
zurückkehrt,  bis  kur  Beendigung  der  Rückreise,  wenn  er  am  Lande  zurückgelassen
werden  mußte,  bis  zu  dem  Tage,  an  welchem  er  das  Schiff  verläßt.

    Ist  der  Schiffer  bei  Vertheidigung  des  Schiffs  beschädigt,  so  hat  er  überdies
  auf  eine  angemessene,  erforderlichenfalls  von  dem  Richter  zu  bestimmende
Belohnung  Anspruch.
                                                           Artikel  524.

           Stirbt  der  Schiffer  nach  Antritt  des  Dienstes,  so  hat  der  Rheder  die  bis
zum  Todestage  verdiente  Heuer  einschließlich  aller  sonst  bedungenen  Vortheile  zu
entrichten;  ist  der  Tod  nach  Antritt  der  Reise  erfolgt,  so  hat  der  Rheder  auch
die  Beerdigungskosten  zu  tragen.

     Wird  der  Schiffer  bei  Vertheidigung  des  Schiffs  getödtet,  so  hat  der
Rheder  überdies  eine  angemessene,  erforderlichenfalls  von  dem  Richter  zu  bestimmende
  Belohnung  zu  zahlen.

                                                          Artikel  525.
      Auf  die  in  den  Artikeln  523.  und  524.  bezeichneten  Forderungen  findet
die  Vorschrift  des  Artikels  453.  gleichfalls  Anwendung.

                                                         Artikel  526.

    Auch  nach  dem  Verluste  des  Schiffs  ist  der  Schiffer  verpflichtet,  noch  für
die  Verklarung  zu  sorgen  und  überhaupt  das  Interesse  des  Rheders  so  lange
wahrzunehmen,  als  es  erforderlich  ist.  Er  hat  aber  auch  für  diese  Zeit  Anspruch
auf  Fortbezug  der  Heuer  und  auf  Erstattung  der  Kosten  des  Unterhalts.  Für
diese  Heuer  und  Unterhaltskosten  haftet  der  Rheder  persönlich.  Außerdem
behält  der  Schiffer,  jedoch  nur  nach  Maaßgabe  des  Artikels  453.,  Anspruch  auf

                                                                                                                                                        Freie
        <pb n="535" />
                                                               —  513  —

freie  Zurückbeförderung  (Artikel  517.)  oder  nach  seiner  Wahl  auf  eine  entsprechende
Vergütung.
                                                   Artikel  527.
    Die  Bestimmungen  der  Landesgesetze  über  die  von  dem  Schiffer  nachzuweisende
  Qualifikation  werden  durch  dieses  Gesetzbuch  nicht  berührt.

                                                   Vierter  Titel.
                                      Von  der  Schiffsmannschaft.

                                                     Artikel  528.
   Zur  „Schiffsmannschaft“  werden  auch  die  Schiffsoffiziere  mit  Ausschluß
des  Schiffers  gerechnet;  desgleichen  ist  unter  „Schiffsmann“  auch  jeder  Schiffsoffizier
  mit  Ausnahme  des  Schiffers  zu  verstehen.

                                                  Artikel  529.

   Die  Bestimmungen  des  mit  der  Schiffsmannschaft  abgeschlossenen  Heuervertrages
  sind  in  die  Musterrolle  aufzunehmen.

                                                    Artikel  530.

     Wird  ein  Schiffsmann  erst  nach  Anfertigung  der  Musterrolle  geheuert,  so
gelten  für  ihn  in  Ermangelung  anderer  Vertragsbestimmungen  die  nach  Inhalt
der  Musterrolle  mit  der  übrigen  Schiffsmannschaft  getroffenen  Abreden,  insbesondere
  kann  er  nur  dieselbe  Heuer  fordern,  welche  nach  der  Musterrolle  den
übrigen  Schiffsleuten  seines  Ranges  gebührt.

                                                  Artikel  531.

    Die  Verpflichtung  der  Schiffsmannschaft,  an  Bord  zu  kommen  und
Schiffsdienste  zu  leisten,  beginnt,  wenn  nicht  ein  Anderes  bedungen  ist,  mit  der
Anmusterung.

    Von  demselben  Zeitpunkt  an  ist,  in  Ermangelung  einer  anderweitigen  Abrede,
  die  Heuer  zu  zahlen.

                                                       Artikel  532.

  Den  Schiffsmann,  welcher  nach  der  Anmusterung  dem  Antritt  oder  der
Fortsetzung  des  Dienstes  sich  entzieht,  kann  der  Schiffer  zur  Erfüllung  seiner
Pflicht  zwangsweise  anhalten  lassen.

                                                      Artikel  533.

   Der  Schiffsmann  ist  verpflichtet,  in  Ansehung  des  Schiffsdienstes  den
Anordnungen  des  Schiffers  unweigerlich  Gehorsam  zu  leisten  und  zu  jeder  Zeit
alle  für  Schiff  und  Ladung  ihm  übertragenen  Arbeiten  zu  verrichten.

     Er  ist  der  Disziplinargewalt  des  Schiffers  unterworfen.  Die  näheren
Bestimmungen  über  die  Disziplinargewalt  des  Schiffers  bleiben  den  Landesgesetzen
vorbehalten.  

                                                                                                                                               Art.
        <pb n="536" />
                                                            —  514  —

                                                Artikel  534.

      Der  Schiffsmann  darf  ohne  Erlaubniß  des  Schiffers  keine  Güter  an  Bord
bringen.  Für  die  gegen  dieses  Verbot  beförderten  eigenen  oder  fremden  Güter
muß  er  die  höchste  am  Abladungsort  zur  Abladungszeit  für  solche  Reisen  und
Güter  bedungene  Fracht  erstatten,  unbeschadet  der  Verpflichtung  zum  Ersatz  eines erweislich höheren Schadens.
    

         Der  Schiffer  ist  auch  befugt,  die  Güter  über  Bord  zu  werfen,  wenn  dieselben
  Schiff  oder  Ladung  gefährden.

       Die  Landesgesetze,  welche  die  Uebertretung  des  Verbots  mit  noch  anderen
Nachtheilen  bedrohen,  werden  hierdurch  nicht  berührt.

                                                          Artikel  535.
   Der  Schiffsmann  ist  verpflichtet,  auf  Verlangen  bei  der  Verklarung  mitzuwirken
  und  seine  Aussage  eidlich  zu  bestärken.

                                                 Artikel  536.

   Die  Heuer  ist  dem  Schiffsmann,  sofern  keine  andere  Vereinbarung  getroffen
ist,  erst  nach  Beendigung  der  Reise  oder  bei  der  Abdankung  zu  zahlen,  wenn  diese früher erfolgt.
  

     Ob  und  inwieweit  vor  dem  Antritt  und  während  der  Reise  Vorschußzahlungen
  und  Abschlagszahlungen  zu  leisten  sind,  bestimmen  die  Landesgesetze
und  in  deren  Ermangelung  der  Ortsgebrauch  des  Heimathshafens.

                                                   Artikel  537.

     Der  Schiffsmann  darf  den  Schiffer  vor  einem  fremden  Gericht  nicht  belangen.
  Handelt  er  dieser  Bestimmung  zuwider,  so  ist  er  nicht  allein  für  den
daraus  entstehenden  Schaden  verantwortlich,  sondern  er  wird  außerdem  der  bis
dahin  verdienten  Heuer  verlustig.

      Er  kann  in  Fällen,  die  keinen  Aufschub  leiden,  die  vorläufige  Entscheidung
des  Landeskonsuls  oder  desjenigen  Konsuls,  welcher  dessen  Geschäfte  zu  versehen
berufen  ist,  und  in  Ermangelung  eines  solchen  die  des  Konsuls  eines  anderen
Deutschen  Staates  nachsuchen.

Jeder  Theil  hat  die  Entscheidung  des  Konsuls  einstweilen  zu  befolgen,
vorbehaltlich  der  Befugniß,  nach  Beendigung  der  Reise  seine  Rechte  vor  der
zuständigen  Behörde  geltend  zu  machen.

                                              Artikel  538.

    Der  Schiffsmann  ist  verpflichtet,  während  der  ganzen  Reise  einschließlich
etwaiger  Zwischenreisen  bis  zur  Beendigung  der  Rückreise  im  Dienste  zu  verbleiben,
  wenn  in  dem  Heuervertrage  nicht  ein  Anderes  bestimmt  ist.

       Endet  die  Rückreise  nicht  in  dem  Heimathshafen,  so  hat  er  Anspruch  auf
freie  Zurückbeförderung  (Artikel  517.)  nach  dem  Hafen,  wo  er  geheuert  worden
ist,  und  auf  Fortbezug  der  Heuer  während  der  Reise  oder  nach  seiner  Wahl  auf
eine  entsprechende  Vergütung.

                                                                                                                                                     Art.
        <pb n="537" />
                                                           —  515  —

                                                   Artikel  539.

   Ist  nach  Beendigung  der  Ausreise  eine  Zwischenreise  beschlossen  oder  ist
eine  Zwischenreise  beendigt,  so  kann  der  Schiffsmann  seine  Entlassung  fordern,
wenn  seit  dem  Dienstantritt  zwei  oder  drei  Jahre  verflossen  sind,  je  nachdem  das
Schiff  in  einem  Europäischen  oder  in  einem  nichteuropäischen  Hafen  sich  befindet.
Bei  der  Entlassung  ist  dem  Schiffsmann  die  bis  dahin  verdiente  Heuer,  nicht
aber  eine  weitere  Vergütung  zu  zahlen.  ,

    Die  Entlassung  kann  nicht  gefordert  werden,  sobald  die  Rückreise  angeordnet
  ist.

                                                         Artikel  540.

   Der  vorstehende  Artikel  findet  keine  Anwendung,  wenn  der  Schiffsmann
für  eine  längere  Zeit  sich  verheuert  hat.

Die  Verheuerung  auf  unbestimmte  Zeit  oder  mit  der  allgemeinen  Bestimmung,
  daß  nach  Beendigung  der  Ausreise  der  Dienst  für  alle  Reisen,  welche
noch  beschlossen  werden  möchten,  fortzusetzen  sei,  wird  als  eine  Verheuerung  auf
längere  Zeit  nicht  angesehen.

                                                             Artikel  541.

   In  allen  Fällen,  in  welchen  ein  Schiff  länger  als  zwei  Jahre  auswärts
verweilt,  tritt  in  Ermangelung  einer  anderweitigen  Abrede  für  den  seit  der  Ausreise
  im  Dienste  befindlichen  Schiffsmann  eine  Erhöhung  der  Heuer  ein,  wenn
diese  nach  Zeit  bedungen  ist.

           Das  Maaß  der  Erhöhung  bestimmen  die  Landesgesetze.

                                                                    Artikel  542.
      Der  Heuervertrag  endet,  wenn  das  Schiff  durch  einen  Zufall  dem  Rheder
verloren  geht,  insbesondere
              wenn  es  verunglückt,
               wenn  es  als  reparaturunfähig  oder  reparaturunwürdig  kondemnirt  (Ar-               tikel
  444.)  und  in  dem  letzteren  Falle  ohne  Verzug  öffentlich  verkauft
              wird,
               wenn  es  geraubt  wird,
              wenn  es  aufgebracht  oder  angehalten  und  für  gute  Prise  erklärt  wird.

          Dem  Schiffsmann  gebührt  alsdann  nicht  allein  die  verdiente  Heuer,  sondern
  auch  freie  Zurückbeförderung  nach  dem  Hafen,  wo  er  geheuert  worden  ist,
oder  nach  Wahl  des  Schiffers  eine  entsprechende  Vergütung.

          Er  bleibt  verbunden,  bei  der  Bergung  gegen  Fortbezug  der  Heuer  Hülfe
zu  leisten  und  bei  der  Verklarung  gegen  Zahlung  der  etwa  erwachsenden  Reiseund
  Versäumnißkosten  mitzuwirken.  Für  diese  Kosten  haftet  der  Rheder  persönlich,
im  Uebrigen  haftet  er  nur  nach  Maaßgabe  des  Artikels  453.

                                                                     Artikel  543.
Der  Schiffer  kann  den  Schiffsmann,  abgesehen  von  den  in  dem  Heuervertrage
  bestimmten  Fällen,  vor  Ablauf  der  Dienstzeit  entlassen:
Bundes=Gesetzbl.  1869.                                                                              77                1)  so
        <pb n="538" />
                                                                        —  516  —

    1)  so  lange  die  Reise  noch  nicht  angetreten  ist,  wenn  der  Schiffsmann  zu
           dem  Dienste,  zu  welchem  er  sich  verheuert  hat,  untauglich  ist;  wird  die
         Untauglichkeit  erst  später  entdeckt,  so  ist  der  Schiffer  befugt,  den       Schiffs-          mann,
  mit  Ausschluß  des  Steuermannes,  im  Range  herabzusetzen  und
         seine  Heuer  verhältnißmäßig  zu  verringern;

   2)  wenn  der  Schiffsmann  eines  groben  Dienstvergehens,  insbesondere  des
         wiederholten  Ungehorsams  oder  der  fortgesetzten  Widerspänstigkeit,  der
          Schmuggelei  oder  einer  mit  schwerer  Strafe  bedrohten  Handlung  sich
         schuldig  macht;

   3)  wenn  der  Schiffsmann  mit  einer  syphilitischen  Krankheit  behaftet  ist,
         oder  wenn  er  durch  eine  unerlaubte  Handlung  eine  Krankheit  oder  Ver-         wundung
  sich  zuzieht,  welche  ihn  arbeitsunfähig  macht;

  4)  wenn  die  Reise,  für  welche  der  Schiffsmann  geheuert  war,  wegen  Krieg,
        Embargo  oder  Blokade,  oder  wegen  eines  Ausfuhr=  oder  Einfuhrver-        bots,
  oder  wegen  eines  anderen  Schiff  oder  Ladung  betreffenden  Zufalls
        nicht  angetreten  oder  fortgesetzt  werden  kann.

                                                         Artikel  544.

     Dem  Schiffsmann  gebührt  in  den  Fällen  der  Ziffern  1.  bis  3.  des  Artikels
  543.  nicht  mehr  als  die  verdiente  Heuer)  in  den  Fällen  der  Ziffer  4.  hat
er,  wenn  er  nach  Antritt  der  Reise  entlassen  wird,  nicht  allein  auf  die  verdiente
Heuer,  sondern  auch  auf  freie  Zurückbeförderung  (Artikel  517.)  nach  dem  Hafen,
wo  er  geheuert  worden  ist,  oder  nach  Wahl  des  Schiffers  auf  eine  entsprechende
Vergütung  Anspruch.

       Die  Landesgesetze,  welche  den  Schiffsmann  in  Fällen  der  Pflichtverletzung
(Ziff.  2.)  mit  Verlust  der  verdienten  Heuer  bedrohen,  werden  durch  die  vorstehende
  Bestimmung  nicht  berührt.

         Den  Landesgesetzen  bleibt  auch  vorbehalten,  noch  aus  anderen  als  den  im
Artikel  543.  angeführten  Gründen  die  unfreiwillige  Entlassung  des  Schiffsmannes
ohne  Entschädigung  oder  gegen  theilweise  Entschädigung  zu  gestatten.

                                                             Artikel  545.

Der  für  eine  Reise  geheuerte  Schiffsmann,  welcher  aus  anderen  als  den
in  den  Artikeln  543.  und  544.  erwähnten  Gründen  vor  Ablauf  des  Heuervertrages
  entlassen  wird,  behält,  wenn  die  Entlassung  vor  Antritt  der  Reise  erfolgt,
als  Entschädigung  die  etwa  empfangenen  Hand=  und  Vorschußgelder,  soweit  dieselben
  den  üblichen  Betrag  nicht  übersteigen.

Sind  Hand-=  und  Vorschußgelder  nicht  gezahlt,  so  hat  er  als  Entschädigung
die  Heuer  für  einen  Monat  zu  fordern.

Ist  die  Entlassung  erst  nach  Antritt  der  Reise  erfolgt,  so  erhält  er  außer
der  verdienten  Heuer  noch  die  Heuer  für  zwei  oder  vier  Monate,  je  nachdem  er
in  einem  Europäischen  oder  in  einem  nichteuropäischen  Hafen  entlassen  ist,  jedoch
nicht  mehr  als  er  erhalten  haben  würde,  wenn  er  erst  nach  Beendigung  der  Reise
entlassen  worden  wäre.

Außerdem  hat  er  Anspruch  auf  freie  Zurückbeförderung  (Artikel  517.)

                                                                                                                                                  nach
        <pb n="539" />
                                                           —  517  —

nach  dem  Hafen,  wo  er  geheuert  worden  ist,  oder  nach  Wahl  des  Schiffers  auf
eine  entsprechende  Vergütung.

                                                       Artikel  546.
          Ist  die  Heuer  in  Bausch  und  Bogen  bedungen,  so  wird  die  verdiente  Heuer
(Artikel  537.  539.  542.  544.  545.)  und  die  ein-,  zwei-  oder  viermonatliche  Heuer
(Artikel  545.)  nach  Anleitung  des  Artikels  519.  berechnet.

                                                        Artikel  547.

       Der  Schiffsmann  kann  seine  Entlassung  fordern,  wenn  sich  der  Schiffer
einer  groben  Verletzung  seiner  ihm  gegen  denselben  obliegenden  Pflichten,  insbesondere
  durch  schwere  Mißhandlung  oder  durch  grundlose  Vorenthaltung  von
Speise    und  Trank  schuldig  macht.

    Der  Schiffsmann,  welcher  aus  einem  solchen  Grunde  seine  Entlassung
nimmt,  hat  dieselben  Ansprüche,  welche  für  den  Fall  des  Artikels  545.
bestimmt  sind.

   Die  Landesgesetze  können  bestimmen,  ob  und  aus  welchen  anderen  Gründen
  dem  Schiffsmann  das  Recht,  die  Entlassung  zu  fordern,  außerdem  noch
zustehe.

   In  einem  anderen  Lande  darf  der  Schiffsmann,  welcher  seine  Entlassung
fordert,  nicht  ohne  Genehmigung  des  zuständigen  Konsuls  (Artikel  537.)  den
Dienst  verlassen.

                                                     Artikel  548.

   Falls  der  Schiffsmann  nach  Antritt  des  Dienstes  erkrankt  oder  verwundet
wird,  so  trägt  der  Rheder  die  Kosten  der  Verpflegung  und  Heilung:

  1)  wenn  der  Schiffsmann  wegen  der  Krankheit  oder  Verwundung  die  Reise
        nicht  antritt,  bis  zum  Ablauf  von  drei  Monaten  seit  der  Erkrankung
         oder  Verwundung

   2)  wenn  er  die  Reise  antritt  und  mit  dem  Schiffe  nach  dem  Heimathshafen
          oder  dem  Hafen,  wo  er  geheuert  worden  ist,  zurückkehrt,  bis  zum  Ablauf
           von  drei  Monaten  seit  der  Rückkehr  des  Schiffs

   3)  wenn  er  die  Reise  antritt  und  mit  dem  Schiffe  zurückkehrt,  die  Rückreise
          des  Schiffs  jedoch  nicht  in  einem  der  genannten  Häfen  endet,  bis  zum
          Ablauf  von  sechs  Monaten  seit  der  Rückkehr  des  Schiffs;

   4)  wenn  er  während  der  Reise  am  Lande  zurückgelassen  werden  mußte,  bis
          zum  Ablauf  von  sechs  Monaten  seit  der  Weiterreise  des  Schiffs.

           Auch  gebührt  dem  Schiffsmann  in  den  beiden  letzteren  Fällen  freie  Zurückbeförderung

  (Artikel  517.)  nach  dem  Hafen,  wo  er  geheuert  worden  ist,  oder
nach  Wahl  des  Rheders  eine  entsprechende  Vergütung.

                                                          Artikel  549.

         Die  Heuer  bezieht  der  erkrankte  oder  verwundete  Schiffsmann:
wenn  er  die  Reise  nicht  antritt,  bis  zur  Einstellung  des  Dienstes;
                                                                                                 77*                                            wenn
        <pb n="540" />
                                                            —  518  —

wenn  er  die  Reise  antritt  und  mit  dem  Schiffe  zurückkehrt,  bis  zur  Beendigung
  der  Rückreise;

wenn  er  während  der  Reise  am  Lande  zurückgelassen  werden  mußte,  bis
zu  dem  Tage,  an  welchem  er  das  Schiff  verläßt.

Ist  der  Schiffsmann  bei  Vertheidigung  des  Schiffs  beschädigt,  so  hat  er
überdies  auf  eine  angemessene,  erforderlichenfalls  von  dem  Richter  zu  bestimmende
Belohnung  Anspruch.

                                                             Artikel  550.

Auf  den  Schiffsmann,  welcher  die  Krankheit  oder  Verwundung  durch  eine
unerlaubte  Handlung  sich  zugezogen  hat  oder  mit  einer  syphilitischen  Krankheit
behaftet  ist,  finden  die  Artikel  548.  und  549.  keine  Anwendung.

                                                       Artikel  551.

Stirbt  der  Schiffsmann  nach  Antritt  des  Dienstes,  so  hat  der  Rheder
die  bis  zum  Todestage  verdiente  Heuer  (Artikel  546.)    zahlen  und  die  Beerdigungskosten
  zu  tragen.  Wird  der  Schiffsmann  bei  Vertheidigung  des  Schiffs
getödtet,  so  hat  der  Rheder  überdies  eine  angemessene,  erforderlichenfalls  von  dem

Richter  zu  bestimmende  Belohnung  zu  entrichten.

Soweit  der  Nachlaß  des  während  der  Reise  verstorbenen  Schiffsmannes
an  Bord  sich  befindet,  hat  der  Schiffer  für  die  Aufzeichnung  und  die  Aufbewahrung,
  sowie  erforderlichenfalls  für  den  Verkauf  des  Nachlasses  Sorge  zu
tragen.

                                                             Artikel  552.

Auf  die  in  den  Artikeln  548.  549.  und  551.  bezeichneten  Forderungen

findet  die  Vorschrift  des  Artikels  453.  gleichfalls  Anwendung.

                                                          Artikel  553.

Den  Landesgesetzen  bleibt  vorbehalten,  die  Voraussetzungen  zu  bestimmen,
ohne  welche  kein  Schiffsmann  wider  seinen  Willen  in  einem  anderen  Lande  zurückgelassen.
  werden  darf,  sowie  das  Verfahren  zu  regeln,  welches  der  Schiffer
im  Falle  einer  solchen  Zurücklassung  einhalten  muß.

                                                           Artikel  554.

Personen,  welche,  ohne  zur  Schiffsmannschaft  zu  gehören,  auf  einem
Schiff  als  Maschinisten,  Aufwärter  oder  in  anderer  Eigenschaft  angestellt  sind,
haben,  sofern  nicht  durch  Vertrag  ein  Anderes  bestimmt  ist,  dieselben  Rechte
und  Pflichten,  welche  in  diesem  Titel  in  Ansehung  der  Schiffsmannschaft  festgesetzt
  sind.

Es  macht  hierbei  keinen  Unterschied,  ob  sie  von  dem  Schiffer  oder  Rheder
angenommen  worden  sind.

                                                              Artikel  555.

Der  dem  Schiffsmann  als  Lohn  zugestandene  Antheil  an  der  Fracht  oder
an  dem  Gewinn  wird  als  Heuer  im  Sinne  dieses  Titels  nicht  angesehen.                                                                                                                                                  Art.
        <pb n="541" />
                                                            —  519  —

                                                  Artikel  556.
Den  Landesgesetzen  bleibt  vorbehalten,  sowohl  in  Ansehung  des  im  vorhergehenden
  Artikel  erwähnten  Lohnverhältnisses,  als  in  anderen  Beziehungen  die
Vorschriften  dieses  Titels  zu  ergänzen.

                                                          Fünfter  Titel.
                         Von  dem  Frachtgeschäft  zur  Beförderung  von  Gütern.

                                                                Artikel  557.
     Der  Frachtvertrag  zur  Beförderung  von  Gütern  bezieht  sich  entweder
 1)  auf  das  Schiff  im  Ganzen  oder  einen  verhältnißmäßigen  Theil  oder  einen
bestimmt  bezeichneten  Raum  des  Schiffs,  oder
  2)  auf  einzelne  Güter  (Stückgüter).

                                                            Artikel  558.

        Wird  das  Schiff  im  Ganzen  oder  zu  einem  verhältnißmäßigen  Theil,
oder  wird  ein  bestimmt  bezeichneter  Raum  des  Schiffs  verfrachtet,  so  kann  jede
Partei  verlangen,  daß  über  den  Vertrag  eine  schriftliche  Urkunde  (Chartepartie)
errichtet  werde.

                                                             Artikel  559.

         In  der  Verfrachtung  eines  ganzen  Schiffs  ist  die  Kajüte  nicht  einbegriffen;
es  dürfen  jedoch  in  dieselbe  ohne  Einwilligung  des  Befrachters  keine  Güter  verladen
  werden.

                                                                 Artikel  560.
      Bei  jeder  Art  von  Frachtvertrag  (Artikel  557.)  hat  der  Verfrachter  das
Schiff  in  seetüchtigem  Stande  zu  liefern.
         Er  haftet  dem  Befrachter  für  jeden  Schaden,  welcher  aus  dem  mangelhaften
  Zustande  des  Schiffs  entsteht,  es  sei  denn,  daß  die  Mängel  aller  Sorgfalt
ungeachtet  nicht  zu  entdecken  waren.

                                                              Artikel  561.

   Der  Schiffer  hat  zur  Einnahme  der  Ladung  das  Schiff  an  den  vom  Befrachter
  oder,  wenn  das  Schiff  an  Mehrere  verfrachtet  ist,  von  sämmtlichen  Befrachtern
  ihm  angewiesenen  Platz  hinzulegen.

     Wenn  die  Anweisung  nicht  rechtzeitig  erfolgt,  oder  wenn  von  sämmtlichen
Befrachtern  nicht  derselbe  Platz  angewiesen  wird,  oder  wenn  die  Wassertiefe,  die
Sicherheit  des  Schiffs  oder  die  örtlichen  Verordnungen  oder  Einrichtungen  die
Befolgung  der  Anweisung  nicht  gestatten,  so  muß  der  Schiffer  an  dem  ortsüblichen
  Ladungsplatz  anlegen.

                                                                                                                                            Art.
        <pb n="542" />
                                                                   —  520  —

                                                      Artikel  562.

   Sofern  nicht  durch  Vertrag  oder  durch  die  örtlichen  Verordnungen  des
Abladungshafens  und  in  deren  Ermangelung  durch  einen  daselbst  bestehenden
Ortsgebrauch  ein  Anderes  bestimmt  ist,  müssen  die  Güter  von  dem  Befrachter
kostenfrei  bis  an  das  Schiff  geliefert,  dagegen  die  Kosten  der  Einladung  derselben
in  das  Schiff  von  dem  Verfrachter  getragen  werden.

                                                          Artikel  563.

      Der  Verfrachter  muß  statt  der  vertragsmäßigen  Güter  andere,  von  dem
Befrachter  zur  Verschiffung  nach  demselben  Bestimmungshafen  ihm  angebotene
Güter  annehmen,  wenn  dadurch  seine  Lage  nicht  erschwert  wird.

Diese  Bestimmung  findet  keine  Anwendung,  wenn  die  Güter  im  Vertrage
nicht  bloß  nach  Art  oder  Gattung,  sondern  speziell  bezeichnet  sind.

                                                              Artikel  564.

             Der  Befrachter  oder  Ablader,  welcher  die  verladenen  Güter  unrichtig  bezeichnet
  oder  Kriegskontrebande  oder  Güter  verladet,  deren  Ausfuhr  oder  deren
Einfuhr  in  den  Bestimmungshafen  verboten  ist,  oder  welcher  bei  der  Abladung
die  gesetzlichen  Vorschriften,  insbesondere  die  Polizei=,  Steuer=  und  Zollgesetze
übertritt,  wird,  insofern  ihm  dabei  ein  Verschulden  zur  Last  fällt,  nicht  blos  dem
Verfrachter,  sondern  auch  allen  übrigen  im  ersten  Absatz  des  Artikels  479.  bezeichneten
  Personen  für  den  durch  sein  Verfahren  veranlaßten  Aufenthalt  und
jeden  anderen  Schaden  verantwortlich.

        Dadurch,  daß  er  mit  Genehmigung  des  Schiffers  gehandelt  hat,  wird  seine
Verantwortlichkeit  den  übrigen  Personen  gegenüber  nicht  ausgeschlossen.

        Er  kann  aus  der  Konfiskation  der  Güter  keinen  Grund  herleiten,  die  Zahlung
  der  Fracht  zu  verweigern.

         Gefährden  die  Güter  das  Schiff  oder  die  übrige  Ladung,  so  ist  der
Schiffer  befugt,  dieselben  ans  Land  zu  setzen  oder  in  dringenden  Fällen  über
Bord  zu  werfen.  ·

                                                           Artikel  565.

     Auch  derjenige,  welcher  ohne  Wissen  des  Schiffers  Güter  an  Bord  bringt,
ist  nach  Maaßgabe  des  vorigen  Artikels  zum  Ersatze  des  daraus  entstehenden
Schadens  verpflichtet.  Der  Schiffer  ist  befugt,  solche  Güter  wieder  ans  Land  zu
setzen  oder,  wenn  sie  das  Schiff  oder  die  übrige  Ladung  gefährden,  nöthigenfalls
über  Bord  zu  werfen.  Hat  der  Schiffer  die  Güter  an  Bord  behalten,  so  muß
dafür  die  höchste  am  Abladungsort  zur  Abladungszeit  für  solche  Reisen  und
Güter  bedungene  Fracht  bezahlt  werden.

                                                                  Artikel  566.

       Der  Verfrachter  ist  nicht  befugt,  ohne  Erlaubniß  des  Befrachters  die
Güter  in  ein  anderes  Schiff  zu  verladen.  Handelt  er  dieser  Bestimmung  zuwider,
  so  ist  er  für  jeden  Schaden  verantwortlich,  in  Ansehung  dessen  er  nicht
beweist,  daß  derselbe  auch  dann  entstanden  und  dem  Befrachter  zur  Last  ge-                                                                                                                                                    fal-
        <pb n="543" />
                                                            —  521  —

fallen  sein  würde,  wenn  die  Güter  nicht  in  ein  anderes  Schiff  verladen  worden
wären.

        Auf  Umladungen  in  ein  anderes  Schiff,  welche  in  Fällen  der  Noth  nach
Antritt  der  Reise  erfolgen,  findet  dieser  Artikel  keine  Anwendung.

                                                           Artikel  567.

     Ohne  Genehmigung  des  Abladers  dürfen  dessen  Güter  weder  auf  das
Verdeck  verladen,  noch  an  die  Seiten  des  Schiffs  gehängt  werden.

         Den  Landesgesetzen  bleibt  vorbehalten  zu  bestimmen,  daß  in  Ansehung  der
Küstenschiffahrt  die  vorstehende  Vorschrift,  soweit  sie  auf  die  Beladung  des  Verdecks
  sich  bezieht,  keine  Anwendung  finde.

                                                        Artikel  568.

     Bei  der  Verfrachtung  eines  Schiffs  im  Ganzen  hat  der  Schiffer,  sobald
er  zur  Einnahme  der  Ladung  fertig  und  bereit  ist,  dies  dem  Befrachter  anzuzeigen.


         Mit  dem  auf  die  Anzeige  folgenden  Tage  beginnt  die  Ladezeit.
Ueber  die  Ladezeit  hinaus  hat  der  Verfrachter  auf  die  Abladung  noch
länger  zu  warten,  wenn  es  vereinbart  ist  (Ueberliegezeit).

         Für  die  Ladezeit  kann,  sofern  nicht  das  Gegentheil  bedungen  ist,  keine  besondere
  Vergütung  verlangt  werden.  Dagegen  muß  der  Befrachter  dem  Verfrachter
  für  die  Ueberliegezeit  eine  Vergütung  (Liegegeld)  gewähren.

                                                           Artikel  569.

  Ist  die  Dauer  der  Ladezeit  durch  Vertrag  nicht  festgesetzt,  so  wird  sie
durch  die  örtlichen  Verordnungen  des  Abladungshafens  und  in  deren  Ermangelung
  durch  den  daselbst  bestehenden  Ortsgebrauch  bestimmt.  Besteht  auch  ein
solcher  Ortsgebrauch  nicht,  so  gilt  als  Ladezeit  eine  den  Umständen  des  Falles
angemessene  Frist.

   Ist  eine  Ueberliegezeit,  nicht  aber  deren  Dauer,  durch  Vertrag  bestimmt,
so  beträgt  die  Ueberliegezeit  vierzehn  Tage.

Enthält  der  Vertrag  nur  die  Festsetzung  eines  Liegegeldes,  so  ist  anzunehmen,
  daß  eine  Ueberliegezeit  ohne  Bestimmung  der  Dauer  vereinbart  sei.

                                                           Artikel  570.

 Ist  die  Dauer  der  Ladezeit  oder  der  Tag,  mit  welchem  dieselbe  enden  soll,
durch  Vertrag  bestimmt,  so  beginnt  die  Ueberliegezeit  ohne  Weiteres  mit  dem
Ablauf  der  Ladezeit.

      In  Ermangelung  einer  solchen  vertragsmäßigen  Bestimmung  beginnt  die
Ueberliegezeit  erst,  nachdem  der  Verfrachter  dem  Befrachter  erklärt  hat,  daß  die
Ladezeit  abgelaufen  sei.  Der  Verfrachter  kann  schon  innerhalb  der  Ladezeit  dem
Befrachter  erklären,  an  welchem  Tage  er  die  Ladezeit  für  abgelaufen  halte.  In
diesem  Falle  ist  zum  Ablauf  der  Ladezeit  und  zum  Beginn  der  Ueberliegezeit  eine
neue  Erklärung  des  Verfrachters  nicht  erforderlich.

                                                                                                                                                    Art.
        <pb n="544" />
                                                          —  522  —

                                                Artikel  571.

   Nach  Ablauf  der  Ladezeit  oder,  wenn  eine  Ueberliegezeit  vereinbart  ist,  nach
Ablauf  der  Ueberliegezeit  ist  der  Verfrachter  nicht  verpflichtet,  auf  die  Abladung
noch  länger  zu  warten.  Er  muß  jedoch  seinen  Willen,  nicht  länger  zu  warten,
spätestens  drei  Tage  vor  Ablauf  der  Ladezeit  oder  der  Ueberliegezeit  dem  Befrachter
  erklären.

      Ist  dies  nicht  geschehen,  so  läuft  die  Ladezeit  oder  Ueberliegezeit  nicht  eher
ab,  als  bis  die  Erklärung  nachgeholt  ist  und  seit  dem  Tage  der  Abgabe  derselben
drei  Tage  verstrichen  sind.

        Die  in  diesem  Artikel  erwähnten  drei  Tage  werden  in  allen  Fällen  als
ununterbrochen  fortlaufende  Tage  nach  dem  Kalender  gezählt.

                                                       Artikel  572.

      Die  in  den  Artikeln  570.  und  571.  erwähnten  Erklärungen  des  Verfrachters
  sind  an  keine  besondere  Form  gebunden.  Weigert  sich  der  Befrachter,  den
Empfang  einer  solchen  Erklärung  in  genügender  Weise  zu  bescheinigen,  so  ist  der
 Verfrachter  befugt,  eine  öffentliche  Urkunde  darüber  auf  Kosten  des  Befrachters
errichten  zu  lassen.

                                                 Artikel  573.

     Das  Liegegeld  wird,  wenn  es  nicht  durch  Vertrag  bestimmt  ist,  von  dem
Richter  nach  billigem  Ermessen,  nöthigenfalls  nach  Anhörung  von  Sachverständigen
  festgesetzt.

    Der  Richter  hat  hierbei  auf  die  näheren  Umstände  des  Falles,  insbesondere
auf  die  Heuerbeträge  und  Unterhaltskosten  der  Schiffsbesatzung,  sowie  auf  den
dem  Verfrachter  entgehenden  Frachtverdienst  Rücksicht  zu  nehmen.

                                                         Artikel  574.

   Bei  Berechnung  der  Lade=  und  Ueberliegezeit  werden  die  Tage  in  ununterbrochen
  fortlaufender  Reihenfolge  gezählt;  insbesondere  kommen  in  Ansatz  die
Sonn=  und  Feiertage,  sowie  diejenigen  Tage,  an  welchen  der  Befrachter  durch
Zufall  die  Ladung  zu  liefern  verhindert  ist.

Nicht  in  Ansatz  kommen  jedoch  die  Tage,  an  welchen  durch  Wind  und
Wetter  oder  durch  irgend  einen  anderen  Zufall  entweder

  1)  die  Lieferung  nicht  nur  der  bedungenen,  sondern  jeder  Art  von  Ladung

        an  das  Schiff,  oder

   2)  die  Uebernahme  der  Ladung
          verhindert  ist.

                                                        Artikel  575.

   Für  die  Tage,  während  welcher  der  Verfrachter  wegen  Verhinderung  der
Lieferung  jeder  Art  von  Ladung  hat  länger  warten  müssen,  gebührt  ihm  Liegegeld,
  selbst  wenn  die  Verhinderung  während  der  Ladezeit  eingetreten  ist.  Dagegen
ist  für  die  Tage,  während  welcher  er  wegen  Verhinderung  der  Uebernahme  der

                                                                                                                                                 La-
        <pb n="545" />
                                                           —  523  —

Ladung  hat  länger  warten  müssen,  Liegegeld  nicht  zu  entrichten,  selbst  wenn  die
Verhinderung  während  der  Ueberliegezeit  eingetreten  ist.

                                               Artikel  576.

   Sind  für  die  Dauer  der  Ladezeit  nach  Artikel  569.  die  örtlichen  Verordnungen
  oder  der  Ortsgebrauch  maaßgebend,  so  kommen  bei  Berechnung  der  Ladeeit
  die  beiden  vorstehenden  Artikel  nur  inseweit  zur  Anwendung,  als  die  örtlichen

erordnungen  oder  der  Ortsgebrauch  nichts  Abweichendes  bestimmen.

                                                  Artikel  577.

  Hat  der  Verfrachter  sich  ausbedungen,  daß  die  Abladung  bis  zu  einem
bestimmten  Tage  beendigt  sein  müsse,  so  wird  er  durch  die  Verhinderung  der
Lieferung  jeder  Art  von  Ladung  (Artikel  574.  Ziff.  1.)  zum  längeren  Warten
nicht  verpflichtet.

                                                       Artikel  578.

    Soll  der  Verfrachter  die  Ladung  von  einem  Dritten  erhalten,  und  ist
dieser  Dritte  ungeachtet  der  von  dem  Verfrachter  in  ortsüblicher  Weise  kundgemachten
  Bereitschaft  zum  Laden  nicht  zu  ermitteln,  oder  verweigert  er  die  Lieferung
  der  Ladung,  so  hat  der  Verfrachter  den  Befrachter  schleunigst  hiervon  zu
benachrichtigen  und  nur  bis  zum  Ablauf  der  Ladezeit,  nicht  auch  während  der
etwa  vereinbarten  Ueberliegezeit  auf  die  Abladung  zu  warten,  es  sei  denn,  daß
er  von  dem  Befrachter  oder  einem  Bevollmächtigten  desselben  noch  innerhalb  der
Ladezeit  eine  entgegengesetzte  Anweisung  erhält.

        Ist  für  die  Ladezeit  und  die  Löschzeit  zusammen  eine  ungetheilte  Frist  bestimmt,
  so  wird  für  den  oben  erwähnten  Fall  die  Hälfte  dieser  Frist  als  Ladezeit
angesehen.

                                                           Artikel  579.

     Der  Verfrachter  muß  auf  Verlangen  des  Befrachters  die  Reise  auch  ohne
die  volle  bedungene  Ladung  antreten.  Es  gebührt  ihm  aber  alsdann  nicht  allein
die  volle  Fracht  und  das  etwaige  Liegegeld,  sondern  er  ist  auch  berechtigt,  insoweit
  ihm  durch  die  Unvollständigkeit  der  Ladung  die  Sicherheit  für  die  volle
Fracht  entgeht,  die  Bestellung  einer  anderweitigen  Sicherheit  zu  fordern.  Außerdem
  sind  ihm  die  Mehrkosten,  welche  in  Folge  der  Unvollständigkeit  der  Ladung
ihm  etwa  erwachsen,  durch  den  Befrachter  zu  erstatten.

                                                           Artikel  580.

      Hat  der  Befrachter  bis  zum  Ablauf  der  Zeit,  während  welcher  der  Verfrachter
  auf  die  Abladung  zu  warten  verpflichtet  ist  (Wartezeit),  die  Abladung
nicht  vollständig  bewirkt,  so  ist  der  Verfrachter  befugt,  sofern  der  Befrachter
nicht  von  dem  Vertrage  zurücktritt,  die  Reise  anzutreten  und  die  im  vorstehenden
Artikel  bezeichneten  Forderungen  geltend  zu  machen.

                                                        Artikel  581.

   Der  Befrachter  kann  vor  Antritt  der  Reise,  sei  diese  eine  einfache  oder
zusammengesetzte,  von  dem  Vertrage  unter  der  Verpflichtung  zurücktreten,  die
Hälfte  der  bedungenen  Fracht  als  Fautfracht  zu  zahlen.

Bundes.Gesetzbl.  1869.                                                                                    78               Bei
        <pb n="546" />
                                                          —  524  —

Bei  Anwendung  dieser  Bestimmung  wird  die  Reise  schon  dann  als  angetreten
  erachtet:
  1)  wenn  der  Befrachter  den  Schiffer  bereits  abgefertigt  hat;
  2)  wenn  er  die  Ladung  bereits  ganz  oder  zum  Theil  geliefert  hat  und  die
       Wartezeit  verstrichen  ist.
                                                       Artikel  582.

   Macht  der  Befrachter  von  dem  im  vorstehenden  Artikel  bezeichneten  Rechte
Gebrauch,  nachdem  Ladung  geliefert  ist,  so  muß  er  auch  die  Kosten  der  Einladung
und  Wiederausladung  tragen  und  für  die  Zeit  der  mit  möglichster  Beschleunigung
zu  bewirkenden  Wiederausladung,  soweit  sie  nicht  in  die  Ladezeit  fällt,  Liegegeld
(Artikel  573  .)  zahlen.

  Der  Verfrachter  ist  verpflichtet,  den  Aufenthalt,  welchen  die  Wiederausladung
  verursacht,  selbst  dann  sich  gefallen  zu  lassen,  wenn  dadurch  die  Wartezeit
  überschritten  wird,  wogegen  ihm  für  die  Zeit  nach  Ablauf  der  Wartezeit
Liegegeld  und  der  Ersatz  des  durch  Ueberschreitung  der  Wartezeit  entstandenen
Schadens  gebührt,  soweit  der  letztere  den  Betrag  dieses  Liegegeldes  erweislich
übersteigt.

                                                   Artikel  583.

  Nachdem  die  Reise  im  Sinne  des  Artikels  581.  angetreten  ist,  kann  der
Befrachter  nur  gegen  Berichtigung  der  vollen  Fracht,  sowie  aller  sonstigen  Forderungen
  des  achters  (Artikel  615.)  und  gegen  Berichtigung  oder  Sicherstellung
  der  im  Artikel  616.  bezeichneten  Forderungen  von  dem  Vertrage  zurücktreten
  und  die  Wiederausladung  der  Güter  fordern.

Im  Fall  der  Wiederausladung  hat  der  Befrachter  nicht  nur  die  hierdurch
  entstandenen  Mehrkosten,  sondern  auch  den  Schaden  zu  ersetzen,  welcher
aus  dem  durch  die  Wiederausladung  verursachten  Aufenthalt  dem  Verfrachter
entsteht.

Zum  Zweck  der  Wiederausladung  der  Güter  die  Reise  zu  ändern  oder
einen  Hafen  anzulaufen,  ist  der  Verfrachter  nicht  verpflichtet.

                                                         Artikel  584.

  Der  Befrachter  ist  statt  der  vollen  Fracht  nur  zwei  Drittel  derselben  als
Fautfracht  zu  zahlen  verpflichtet,  wenn  das  Schiff  zugleich  auf  Rückladung  verfrachtet
  ist  oder  in  Ausführung  des  Vertrags  zur  Einnahme  der  Ladung  eine
Fahrt  aus  einem  anderen  Hafen  zu  machen  hat,  und  wenn  in  diesen  beiden
Fällen  der  Rücktritt  früher  erklärt  wird,  als  die  Rückreise  oder  die  Reise  aus
dem  Abladungshafen  im  Sinne  des  Artikels  581.  angetreten  ist.

                                                          Artikel  585.

   Bei  anderen  zusammengesetzten  Reisen  erhält  der  Verfrachter,  wenn  der
Befrachter  den  Rücktritt  erklärt,  bevor  in  Bezug  auf  den  letzten  Reiseabschnitt
die  Reise  im  Sinne  des  Artikels  581.  angetreten  ist,  als  Fautfracht  zwar  die
volle  Fracht,  es  kommt  won  dieser  jedoch  eine  angemessene  Quote  in  Abzug,  sofern
  die  Umstände  die  Annahme  begründen,  daß  der  Verfrachter  in  Folge  der

                                                                                                                                      Auf-
        <pb n="547" />
                                                           —  525  —

Aufhebung  des  Vertrages  Kosten  erspart  und  Gelegenheit  zu  anderweitigem
Frachtverdienst  gehabt  habe.
       Können  sich  die  Parteien  über  die  Zulässigkeit  des  Abzuges  oder  die  Höhe
desselben  nicht  einigen,  so  entscheidet  darüber  der  Richter  nach  billigem  Ermessen.
         Der  Abzug  darf  in  keinem  Falle  die  Hälfte  der  Fracht  übersteigen.

                                                             Artikel  586.

       Hat  der  Befrachter  bis  zum  Ablauf  der  Wartezeit  keine  Ladung  geliefert,
so  ist  der  Verfrachter  an  seine  Verpflichtungen  aus  dem  Vertrage  nicht  länger
gebunden,  und  befugt,  gegen  den  Befrachter  dieselben  Ansprüche  geltend  zu
machen,  welche  ihm  zugestanden  haben  würden,  wenn  der  Befrachter  von  dem  Vertrage
  zurückgetreten  wäre  (Artikel  581.  584.  585.).

                                                          Artikel  587.

       Auf  die  Fautfracht  wird  die  Fracht,  welche  der  Verfrachter  für  andere
Ladungsgüter  erhält,  nicht  angerechnet.

Durch  diese  Bestimmung  wird  jedoch  die  Vorschrift  im  ersten  Absatz  des
Artikels  585.  nicht  berührt.

Der  Anspruch  des  Verfrachters  auf  Fautfracht  ist  nicht  davon  abhängig,
daß  er  die  im  Vertrage  bezeichnete  Reise  ausführt.

Durch  die  Fautfracht  werden  die  Ansprüche  des  Verfrachters  auf  Liegegeld
  und  die  übrigen  ihm  etwa  zustehenden  Forderungen  (Artikel  615.)  nicht
ausgeschlossen.

                                              Artikel  588.

Ist  ein  verhältnißmäßiger  Theil  oder  ein  bestimmt  bezeichneter  Raum  des
Schiffs  verfrachtet,  so  gelten  die  Artikel  568.  bis  587.  mit  folgenden  Abweichungen:


  1)  Der  Verfrachter  erhält  in  den  Fällen,  in  welchen  er  nach  diesen  Artikeln
        mit  einem  Theil  der  Fracht  sich  begnügen  müßte,  als  Fautfracht  die
        volle  Fracht,  es  sei  denn,  daß  sämmtliche  Befrachter  zurücktreten  oder
         keine  Ladung  liefern.  .

           Von  der  vollen  Fracht  kommt  jedoch  die  Fracht  für  diejenigen
Güter  in  Abzug,  welche  der  Verfrachter  an  Stelle  der  nicht  gelieferten
angenommen  hat.

  2)  In  den  Fällen  der  Artikel  582.  und  583.  kann  der  Befrachter  die  Wie-        derausladung
  nicht  verlangen,  wenn  dieselbe  eine  Verzögerung  der  Reise
         zur  Folge  haben  oder  eine  Umladung  nöthig  machen  würde,  es  sei  denn,
         daß  alle  übrigen  Befrachter  ihre  Genehmigung  ertheilten.  Außerdem  ist
         der  Befrachter  verpflichtet,  sowohl  die  Kosten  als  auch  den  Schaden  zu
         ersetzen,  welche  durch  die  Wiederausladung  entstehen.

           Machen  sämmtliche  Befrachter  von  dem  Rechte  des  Rücktritts
Gebrauch,  so  hat  es  bei  den  Vorschriften  der  Artikel  582.  und  583.  sein
Bewenden.

                                                          Artikel  589.
Hat  der  Frachtvertrag  Stückgüter  zum  Gegenstand,  so  muß  der  Be-                                                                                                                     78·
               frach=
        <pb n="548" />
                                                            —  526  —

frachter  auf  die  Aufforderung  des  Schiffers  ohne  Verzug  die  Abladung
bewirken.

       Ist  der  Befrachter  säumig,  so  ist  der  Verfrachter  nicht  verpflichtet,  auf  die
Lieferung  der  Güter  zu  warten;  der  Befrachter  muß,  wenn  ohne  dieselben  die
Reise  angetreten  wird,  gleichwohl  die  volle  Fracht  entrichten.  Es  kommt  von
der  letzteren  jedoch  die  Fracht  für  diejenigen  Güter  in  Abzug,  welche  der  Verfrachter
  an  Stelle  der  nicht  gelieferten  angenommen  hat.

      Der  Verfrachter,  welcher  den  Anspruch  auf  die  Fracht  gegen  den  säumigen
Befrachter  geltend  machen  will,  ist  bei  Verlust  des  Anspruchs  verpflichtet,  dies
dem  Befrachter  vor  der  Abreise  kund  zu  geben.  Auf  diese  Erklärung  finden  die
Vorschriften  des  Artikels  572.  Anwendung.

                                                        Artikel  590.

       Nach  der  Abladung  kann  der  Befrachter  auch  gegen  Berichtigung  der
vollen  Fracht,  sowie  aller  sonstigen  Forderungen  des  Verfrachters  (Artikel  615.)
und  gegen  Berichtigung  oder  Sicherstellung  der  im  Artikel  616.  bezeichneten
Forderungen  nur  nach  Maaßgabe  des  ersten  Absatzes  der  Vorschrift  unter
Ziffer  2.  des  Artikels  588.  von  dem  Vertrage  zurücktreten  und  die  Wiederausladung
  der  Güter  fordern.

     Außerdem  findet  auch  für  diese  Fälle  die  Vorschrift  im  letzten  Absatz  des
 Artikels  583.  Anwendung.

                                                       Artikel  591.

      Ist  ein  Schiff  auf  Stückgüter  angelegt  und  die  Zeit  der  Abreise  nicht  festgesetzt,
  so  hat  auf  Antrag  des  Befrachters  der  Richter  nach  den  Umständen  des
Falles  den  Zeitpunkt  zu  bestimmen,  über  welchen  hinaus  der  Antritt  der  Reise
nicht  verschoben  werden  kann.

                                                        Artikel  592.

     Bei  jeder  Art  von  Frachtvertrag  hat  der  Befrachter  innerhalb  der  Zeit,
binnen  welcher  die  Güter  zu  liefern  sind,  dem  Schiffer  zugleich  alle  zur  Verschiffung
  derselben  erforderlichen  Papiere  zuzustellen.

                                                       Artikel  593.

        Der  Schiffer  hat  zur  Löschung  der  Ladung  das  Schiff  an  den  Platz  hinzulegen,
  welcher  ihm  von  demjenigen,  an  den  die  Ladung  abzuliefern  ist  (Empfänger),
  oder,  wenn  die  Ladung  an  mehrere  Empfänger  abzuliefern  ist,  von  sämmtlichen
  Empfängern  angewiesen  wird.

      Wenn  die  Anweisung  nicht  rechtzeitig  erfolgt,  oder  wenn  von  sämmtlichen
Empfängern  nicht  derselbe  Platz  angewiesen  wird,  oder  wenn  die  Wassertiefe,
die  Sicherheit  des  Schiffs  oder  die  örtlichen  Verordnungen  oder  Einrichtungen
die  Befolgung  der  Anweisung  nicht  gestatten,  so  muß  der  Schiffer  an  dem  ortsüblichen
  Löschungsplatz  anlegen.

                                                                 Artikel  594.

         Sofern  nicht  durch  Vertrag  oder  durch  die  örtlichen  Verordnungen  des
Löschungshafens  und  in  deren  Ermangelung  durch  einen  daselbst  bestehenden  Orts-                                                                                                                                         ge-
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                                                              —  527  —

gebrauch  ein  Anderes  bestimmt  ist,  werden  die  Kosten  der  Ausladung  aus  dem
Schiffe  von  dem  Verfrachter,  alle  übrigen  Kosten  der  Löschung  von  dem  Ladungs
empfänger  getragen.

                                                          Artikel  595.

      Bei  der  Verfrachtung  eines  Schiffs  im  Ganzen  hat  der  Schiffer,  sobald
er  zum  Löschen  fertig  und  bereit  ist,  dies  dem  Empfänger  anzuzeigen.

     Die  Anzeige  muß  durch  öffentliche  Bekanntmachung  in  ortsüblicher  Weise
geschehen,  wenn  der  Empfänger  dem  Schiffer  unbekannt  ist.

       Mit  dem  auf  die  Anzeige  folgenden  Tage  beginnt  die  Löschzeit.

Ueber  die  Löschzeit  hinaus  hat  der  Verfrachter  nur  dann  auf  die  Abnahme
der  Ladung  noch  länger  zu  warten,  wenn  es  vereinbart  ist  (Ueberliegezeit).

            Für  die  Löschzeit  kann,  sofern  nicht  das  Gegentheil  bedungen  ist,  keine
besondere  Vergütung  verlangt  werden.  Dagegen  muß  dem  Verfrachter  für  die
Ueberliegezeit  eine  Vergütung  (Liegegeld)  gewährt  werden.

         Das  Liegegeld  wird  von  dem  Richter  nach  Anleitung  des  Artikels  573.
festgesetzt,  wenn  es  nicht  durch  Vertrag  bestimmt  ist.

                                                                   Artikel  596.

     Ist  die  Dauer  der  Löschzeit  durch  Vertrag  nicht  festgesetzt,  so  wird  sie
durch  die  örtlichen  Verordnungen  des  Löschungshafens  und  in  deren  Ermangelung
  durch  den  daselbst  bestehenden  Ortsgebrauch  bestimmt.  Besteht  auch  ein
solcher  Ortsgebrauch  nicht,  so  gilt  als  Löschzeit  eine  den  Umständen  des  Falles
angemessene  Frist.

       Ist  eine  Ueberliegezeit,  nicht  aber  deren  Dauer,  durch  Vertrag  bestimmt,
so  beträgt  die  Ueberliegezeit  vierzehn  Tage.

     Enthält  der  Vertrag  nur  die  Festsetzung  eines  Liegegeldes,  so  ist  anzunehmen,
  daß  eine  Ueberliegezeit  ohne  Bestimmung  der  Dauer  vereinbart  sei.

                                                       Artikel  597.

          Ist  die  Dauer  der  Löschzeit  oder  der  Tag,  mit  welchem  dieselbe  enden
soll,  durch  Vertrag  bestimmt,  so  beginnt  die  Ueberliegezeit  ohne  Weiteres  mit
dem  Ablauf  der  Löschzeit.

         In  Ermangelung  einer  solchen  vertragsmäßigen  Bestimmung  beginnt  die
Ueberliegezeit  erst,  nachdem  der  Verfrachter  dem  Empfänger  erklärt  hat,  daß  die
Löschzeit  abgelaufen  sei.  Der  Verfrachter  kann  schon  innerhalb  der  Löschzeit  dem
Empfänger  erklären,  an  welchem  Tage  er  die  Löschzeit  für  abgelaufen  halte.  In
diesem  Falle  ist  zum  Ablauf  der  Löschzeit  und  zum  Beginn  der  Ueberliegezeit  eine
neue  Erklärung  des  Verfrachters  nicht  erforderlich.

      Auf  die  in  diesem  Artikel  erwähnten  Erklärungen  des  Verfrachters  finden
die  Vorschriften  des  Artikels  572.  Anwendung.

                                                          Artikel  598.

      Bei  Berechnung  der  Lösch=  und  Ueberliegezeit  werden  die  Tage  in  ununterbrochen
  fortlaufender  Reihenfolge  gezählt;  insbesondere  kommen  in  Ansatz
die  Sonn=  und  Feiertage,  sowie  diejenigen  Tage,  an  welchen  der  Empfänger  durch
Zufall  die  Ladung  abzunehmen  verhindert  ist.  

                                                                                                                               Nicht
        <pb n="550" />
                                                               —  528  —

Nicht  in  Ansatz  kommen  jedoch  die  Tage,  an  welchen  durch  Wind  und
Wetter  oder  durch  irgend  einen  anderen  Zufall  entweder
 1)  der  Transport  nicht  nur  der  im  Schiffe  befindlichen,  sondern  jeder  Art
         von  Ladung  von  dem  Schiff  an  das  Land,
oder
   2)  die  Ausladung  aus  dem  Schiffe
verhindert  ist.
                                                           Artikel  599.

Für  die  Tage,  während  welcher  der  Verfrachter  wegen  der  Verhinderung
des  Transports  jeder  Art  von  Ladung  von  dem  Schiff  an  das  Land  hat  länger
warten  müssen)  gebührt  ihm  Liegegeld,  selbst  wenn  die  Verhinderung  während
der  Löschzeit  eingetreten  ist.  Dagegen  ist  für  die  Tage,  während  welcher  er
wegen  Verhinderung  der  Ausladung  aus  dem  Schiffe  hat  länger  warten  müssen,
Liegegeld  nicht  zu  entrichten,  selbst  wenn  die  Verhinderung  während  der  Ueberliegezeit
  eingetreten  ist.

                                                           Artikel  600.

Sind  für  die  Dauer  der  Löschzeit  nach  Artikel  596.  die  örtlichen  Verordnungen
  oder  der  Ortsgebrauch  maaßgebend,  so  kommen  bei  Berechnung  der
Löschzeit  die  beiden  vorstehenden  Artikel  nur  insoweit  zur  Anwendung,  als  die
örtlichen  Verordnungen  oder  der  Ortsgebrauch  nichts  Abweichendes  bestimmen.

                                                          Artikel  601.

Hat  der  Verfrachter  sich  ausbedungen,  daß  die  Löschung  bis  zu  einem
bestimmten  Tage  beendigt  sein  müsse,  so  wird  er  durch  die  Verhinderung  des
Transports  jeder  Art  von  Ladung  von  dem  Schiff  an  das  Land  (Artikel  598.
Ziff.  1.)  zum  längeren  Warten  nicht  verpflichtet.

                                                           Artikel  602.

Wenn  der  Empfänger  zur  Abnahme  der  Güter  sich  bereit  erklärt,  dieselbe
aber  über  die  von  ihm  einzuhaltenden  Fristen  verzögert,  so  ist  der  Schiffer  befugt,
  die  Güter,  unter  Benachrichtigung  des  Empfängers,  gerichtlich  oder  in
anderer  sicherer  Weise  niederzulegen.

Der  Schiffer  ist  verpflichtet,  in  dieser  Weise  zu  verfahren  und  zugleich
den  Befrachter  davon  in  Kenntniß  zu  setzen,  wenn  der  Empfänger  die  Annahme
der  Güter  verweigert  oder  über  dieselbe  aus  die  im  Artikel  595.  vorgeschriebene
Anzeige  sich  nicht  erklärt,  oder  wenn  der  Empfänger  nicht  zu  ermitteln  ist.

                                                           Artikel  603.

Insoweit  durch  die  Säumniß  des  Empfängers  oder  durch  das  Niederlegungsverfahren
  die  Löschzeit  ohne  Verschulden  des  Schiffers  überschritten  wird,
hat  der  Verfrachter  Anspruch  auf  Liegegeld  (Artikel  595.),  unbeschadet  des  Rechts,
für  diese  Zeit,  soweit  sie  keine  vertragsmäßige  Ueberliegezeit  ist,  einen  erweislich
höheren  Schaden  geltend  zu  machen.  

                                                                                                                                            Art.
        <pb n="551" />
                                                               —  529  —

                                                  Artikel  604.

Die  Artikel  595.  bis  603.  kommen  auch  dann  zur  Anwendung,  wenn  ein
verhältnißmäßiger  Theil  oder  ein  bestimmt  bezeichneter  Raum  des  Schiffs  verfrachtet
  ist.

                                                 Artikel  605.

Der  Empfänger  von  Stückgütern  hat  dieselben  auf  die  Aufforderung  des
Schiffers  ohne  Verzug  abzunehmen.  Ist  der  Empfänger  dem  Schiffer  nicht  bekannt,
  so  muß  die  Aufforderung  durch  öffentliche  Bekanntmachung  in  ortsüblicher
Weise  geschehen.

In  Ansehung  des  Rechts  und  der  Verpflichtung  des  Schiffers,  die  Güter
niederzulegen,  gelten  die  Vorschriften  des  Artikels  602.  Die  im  Artikel  602.
vorgeschriebene  Benachrichtigung  des  Befrachters  kann  durch  öffentliche,  in  ortsüblicher
  Weise  zu  bewirkende  Peranmemachung  erfolgen.

Für  die  Tage,  um  welche  durch  die  Säumniß  des  Empfängers  oder  durch
das  Niederlegungsverfahren  die  Frist,  binnen  welcher  das  Schiff  würde  entlöscht
worden  sein,  überschritten  ist,  hat  der  Verfrachter  Anspruch  auf  Liegegeld  (Artikel
  595.),  unbeschadet  des  Rechts,  einen  erweislich  höheren  Schaden  geltend  zu
machen.

                                                             Artikel  606.

Wenn  bei  der  Verfrachtung  des  Schiffs  im  Ganzen  oder  eines  verhältnißmäßigen
  Theils  oder  eines  bestimmt  bezeichneten  Raums  des  Schiffs  der  Befrachter
  Unterfrachtverträge  über  Stückgüter  geschlossen  hat,  so  bleiben  für  die
Rechte  und  Pflichten  des  ursprünglichen  Verfrachters  die  Artikel  595.  bis  603.
maaßgebend.

                                                               Artikel  607.

Der  Verfrachter  haftet  für  den  Schaden,  welcher  durch  Verlust  oder  Beschädigung
  der  Güter  seit  der  Empfangnahme  bis  zur  Ablieferung  entstanden  ist,
sofern  er  nicht  beweist,  daß  der  Verlust  oder  die  Beschädigung  durch  höhere
Gewalt  (vis  major)  oder  durch  die  natürliche  Beschaffenheit  der  Güter,  namentlich
  durch  inneren  Verderb,  Schwinden,  gewöhnliche  Leckage  und  dergleichen,  oder
durch  äußerlich  nicht  erkennbare  Mängel  der  Verpackung  entstanden  ist.

Verlust  und  Beschädigung,  welche  aus  einem  mangelhaften  Zustande  des
Schiffs  entstehen,  der  aller  Sorgfalt  ungeachtet  nicht  zu  entdecken  war  (Artikel
  560.  Absatz  2.),  werden  dem  Verluste  oder  der  Beschädigung  durch  höhere
Gewalt  gleichgeachtet.

                                                              Artikel  608.

Für  Kostbarkeiten,  Gelder  und  Werthpapiere  haftet  der  Verfrachter  nur
in  dem  Falle,  wenn  diese  Beschaffenheit  oder  der  Werth  der  Güter  bei  der  Abladung
  dem  Schiffer  angegeben  ist.

                                                              Artikel  609.

Bevor  der  Empfänger  die  Güter  übemommen  hat,  kann  sowohl  der  Empfänger
  als  der  Schiffer,  um  den  Zustand  oder  die  Menge  der  Güter  festzustellen,

                                                                                                                                                        die
        <pb n="552" />
                                                           —  530  —

die  Besichtigung  derselben  durch  die  zuständige  Behörde  oder  durch  die  zu  dem
Zweck  amtlich  bestellten  Sachverständigen  bewirken  lassen.

Bei  diesem  Verfahren  ist  die  am  Orte  anwesende  Gegenpartei  zuzuziehen,
sofern  die  Umstände  es  gestatten.

                                                         Artikel  610.

Ist  die  Besichtigung  vor  der  Uebernahme  nicht  geschehen,  so  muß  der
Empfänger  binnen  acht  und  vierzig  Stunden  nach  dem  Tage  der  Uebernahme
die  nachträgliche  Besichtigung  der  Güter  nach  Maaßgabe  des  Artikels  609.  erwirken,
  widrigenfalls  alle  Ansprüche  wegen  Beschädigung  oder  theilweisen  Verlustes
  erlöschen.  Es  macht  keinen  Unterschied,  ob  Verlust  und  Beschädigung
äußerlich  erkennbar  waren  oder  nicht.

Diese  Bestimmung  findet  keine  Anwendung  auf  solche  Verluste  und  Beschädigungen,
  welche  durch  böswillige  Handlungsweise  einer  Person  der  Schiffsbesatzung
  entstanden  sind.

                                                     Artikel  611.

Die  Kosten  der  Besichtigung  hat  derjenige  zu  tragen,  welcher  dieselbe  beantragt
  hat.

Ist  jedoch  die  Besichtigung  von  dem  Empfänger  beantragt,  und  wird  ein
Verlust  oder  eine  Beschädigung  ermittelt,  wofür  der  Verfrachter  Ersatz  leisten
muß,  so  fallen  die  Kosten  dem  letzteren  zur  Last.

                                                       Artikel  612.
Wenn  auf  Grund  des  Artikels  607.  für  den  Verlust  von  Gütern  Ersatz
geleistet  werden  muß,  so  ist  nur  der  Werth  der  verlorenen  Güter  zu  vergüten.
Dieser  Werth  wird  durch  den  Marktpreis  bestimmt,  welchen  Güter  derselben  Art
und  Beschaffenheit  am  Bestimmungsorte  der  verlorenen  Güter  bei  Beginn  der
Löschung  des  Schiffs  oder,  wenn  eine  Entlöschung  des  Schiffs  an  diesem  Orte
nicht  erfolgt,  bei  seiner  Ankunft  daselbst  haben.

In  Ermangelung  eines  Marktpreises,  oder  falls  über  denselben  oder  über
dessen  Anwendung,  insbesondere  mit  Rücksicht  auf  die  Qualität  der  Güter  Zweifel
bestehen,  wird  der  Preis  durch  Sachverständige  ermittelt.

Von  dem  Preise  kommt  in  Abzug,  was  an  Fracht,  Zöllen  und  Unkosten
in  Folge  des  Verlustes  der  Güter  erspart  wird.

Wird  der  Bestimmungsort  der  Güter  nicht  erreicht,  so  tritt  an  Stelle  des
Bestimmungsorts  der  Ort,  wo  die  Reise  endet,  oder,  wenn  die  Reise  durch  Verlust
  des  Schiffs  endet,  der  Ort,  wohin  die  Ladung  in  Sicherheit  gebracht  ist.

                                                           Artikel  613.
Die  Bestimmungen  des  Artikels  612.  finden  auch  auf  diejenigen  Güter
Anwendung,  für  welche  der  Rheder  nach  Artikel  510.  Ersatz  leisten  muß.
Uebersteigt  im  Falle  der  Verfügung  über  die  Güter  durch  Verkauf  der
Reinerlös  derselben  den  im  Artikel  612.  bezeichneten  Preis,  so  tritt  an  Stelle  des
letzteren  der  Reinerlös.
                                                           Artikel  614.

Muß  für  Beschädigung  der  Güter  auf  Grund  des  Artikels  607.  Ersatz


                                                                                                                                               ge-
        <pb n="553" />
                                                            —  531  —

geleistet  werden,  so  ist  nur  die  durch  die  Beschädigung  verursachte  Werthsverminderung
  der  Güter  zu  vergüten.  Diese  Werthsverminderung  wird  bestimmt
durch  den  Unterschied  zwischen  dem  durch  Sachverständige  zu  ermittelnden  Verkaufswerth,
  welchen  die  Güter  im  beschädigten  Zustande  haben,  und  dem  im
Artikel  612.  bezeichneten  Preise  nach  Abzug  der  Zölle  und  Unkosten,  soweit  sie
in  Folge  der  Beschädigung  erspart  sind.

                                                       Artikel  615.

Durch  Annahme  der  Güter  wird  der  Empfänger  verpflichtet,  nach  Maaßgabe
  des  Frachtvertrages  oder  des  Konnossements,  auf  deren  Grund  die  Empfangnahme
  geschieht,  die  Fracht  nebst  allen  Nebengebühren,  sowie  das  etwaige
Liegegeld  zu  bezahlen,  die  ausgelegten  Zölle  und  übrigen  Auslagen  zu  erstatten
und  die  ihm  sonst  obliegenden  Verpflichtungen  zu  erfüllen.

Der  Verfrachter  hat  die  Güter  gegen  Zahlung  der  Fracht  und  gegen
Erfüllung  der  übrigen  Verpflichtungen  des  Empfängers  auszuliefern.

                                                       Artikel  616.

Der  Verfrachter  ist  nicht  verpflichtet,  die  Güter  früher  auszuliefern,  als
bis  die  auf  denselben  haftenden  Beiträge  zur  großen  Haverei,  Bergungs-  und
Hülfskosten  und  Bodmereigelder  bezahlt  oder  sichergestellt  sind.

Ist  die  Verbodmung  für  Rechnung  des  Rheders  geschehen,  so  gilt  die
vorstehende  Bestimmung  unbeschadet  der  Verpflichtung  des  Verfrachters,  für
die  Befreiung  der  Güter  von  der  Bodmereischuld  noch  vor  der  Auslieferung

zu  sorgen.
                                                          Artikel  617.

Der  Verfrachter  ist  nicht  verpflichtet,  die  Güter,  mögen  sie  verdorben  oder
beschädigt  sein  oder  nicht,  für  die  Fracht  an  Zahlungsstatt  anzunehmen.

Sind  jedoch  Behältnisse,  welche  mit  flüssigen  Waaren  angefüllt  waren,
während  der  Reise  ganz  oder  zum  größeren  Theil  ausgelaufen,  so  können  dieselben
  dem  Verfrachter  für  die  Fracht  und  seine  übrigen  Forderungen  (Artikel  615.)
an  Zahlungsstatt  überlassen  werden.

Durch  die  Vereinbarung,  daß  der  Verfrachter  nicht  für  Leckage  hafte,
oder  durch  die  Klausel:  „frei  von  Leckage“)  wird  dieses  Recht  nicht  ausgeschlossen.
Dieses  Recht  erlischt,  sobald  die  Behältnisse  in  den  Gewahrsam  des  Abnehmers
gelangt  sind.

Ist  die  Fracht  in  Bausch  und  Bogen  bedungen,  und  sind  nur  einige  Behältnisse
  ganz  oder  zum  größeren  Theil  ausgelaufen,  so  können  dieselben  für
einen  verhältnißmäßigen  Theil  der  Fracht  und  der  übrigen  Forderungen  des  Verfrachters
  an  Zahlungsstatt  überlassen  werden.

                                                       Artikel  618.

Für  Güter,  welche  durch  irgend  einen  Unfall  verloren  gegangen  sind,  ist
keine  Fracht  zu  bezahlen  und  die  etwa  vorausbezahlte  zu  erstatten,  sofern  nicht
das  Gegentheil  bedungen  ist.

Diese  Bestimmung  kommt  auch  dann  zur  Anwendung,  wenn  das  Schiff
im  Ganzen  oder  ein  verhältnißmäßiger  oder  ein  bestimmt  bezeichneter  Raum  des

Bundes-Gesetzb.  1869.                                                 79                                               Schiffs
        <pb n="554" />
                                                                  —  532  —

Schiffs  verfrachtet  ist.  Sofern  in  einem  solchen  Falle  das  Frachtgeld  in  Bausch
und  Bogen  bedungen  ist,  berechtigt  der  Verlust  eines  Theils  der  Güter  zu  einem
verhältnißmäßigen  Abzuge  von  der  Fracht.

                                                          Artikel  619.

Ungeachtet  der  Nichtablieferung  ist  die  Fracht  zu  zahlen  für  Güter,  deren
Verlust  in  Folge  ihrer  natürlichen  Beschaffenheit  (Artikel  607.)  eingetreten  ist,
sowie  für  Thiere,  welche  unterwegs  gestorben  sind.

Inwiefern  die  Fracht  für  Güter  zu  ersetzen  ist,  welche  in  Fällen  der  großen
Haverei  aufgeopfert  worden  sind,  wird  durch  die  Vorschriften  über  die  große
Haverei  bestimmt.

                                                          Artikel  620.

Für  Güter,  welche  ohne  Abrede  über  die  Höhe  der  Fracht  zur  Beförderung
  übernommen  sind,  ist  die  am  Abladungsorte  zur  Abladungszeit  übliche
Fracht  zu  zahlen.

Für  Güter,  welche  über  das  mit  dem  Befrachter  vereinbarte  Maaß  hinaus
zur  Beförderung  übernommen  sind,  ist  die  Fracht  nach  Verhältniß  der  bedungenen
Fracht  zu  zahlen.

                                                          Artikel  621.

Wenn  die  Fracht  nach  Maaß,  Gewicht  oder  Menge  der  Güter  bedungen
  ist,  so  ist  im  Zweifel  anzunehmen,  daß  Maaß,  Gewicht  oder  Menge  der
abgelieferten  und  nicht  der  eingelieferten  Güter  für  die  Höhe  der  Fracht  entscheiden
  soll.

                                                             Artikel  622.

Außer  der  Fracht  können  Kaplaken,  Prämien  und  dergleichen  nicht  gefordert
  werden,  sofern  sie  nicht  ausbedungen  sind.

Die  gewöhnlichen  und  ungewöhnlichen  Unkosten  der  Schiffahrt,  als:
Lootsengeld,  Hafengeld,  Leuchtfeuergeld,  Schlepplohn,  Quarantainegelder,  Auseisungskosten
  und  dergleichen,  fallen  in  Ermangelung  einer  entgegenstehenden  Abrede
  dem  Verfrachter  allein  zur  Last,  selbst  wenn  derselbe  zu  den  Maaßregeln,
welche  die  Auslagen  verursacht  haben,  auf  Grund  des  Frachtvertrages  nicht
verpflichtet  war.

Die  Fälle  der  großen  Haverei,  sowie  die  Fälle  der  Aufwendung  von
Kosten  zur  Erhaltung,  Bergung  und  Rettung  der  Ladung  werden  durch  diesen
Artikel  nicht  berührt.

                                                                Artikel  623.

Wenn  die  Fracht  nach  Zeit  bedungen  ist,  so  beginnt  sie  in  Ermangelung
einer  anderen  Abrede  mit  dem  Tage  zu  laufen,  der  auf  denjenigen  folgt,  an
welchem  der  Schiffer  angezeigt  hat,  daß  er  zur  Einnahme  der  Ladung,  oder  bei
einer  Reise  in  Ballast,  daß  er  zum  Antritt  der  Reise  fertig  und  bereit  sei)  sofern
  aber  bei  einer  Reise  in  Ballast  diese  Anzeige  am  Tage  vor  dem  Antritt
der  Reise  noch  nicht  erfolgt  ist,  mit  dem  Tage,  an  welchem  die  Reise  angetreten
  wird.

                                                                                                                                                      Ist
        <pb n="555" />
                                                                         —  533  —

  Ist  Liegegeld  oder  Ueberliegezeit  bedungen,  so  beginnt  in  allen  Fällen
die  Zeitfracht  erst  mit  dem  Tage  zu  laufen,  an  welchem  der  Antritt  der  Reise
erfolgt.

  Die  Zeitfracht  endet  mit  dem  Tage,  an  welchem  die  Löschung  vollendet  ist.

   Wird  die  Reise  ohne  Verschulden  des  Verfrachters  verzögert  oder  unterbrochen,
  so  muß  für  die  Zwischenzeit  die  Zeitfracht  fortentrichtet  werden,  jedoch
unbeschadet  der  Bestimmungen  der  Artikel  639.  und  640.

                                                             Artikel  624.

      Der  Verfrachter  hat  wegen  der  im  Artikel  615.  erwähnten  Forderungen
ein  Pfandrecht  an  den  Gütern.

   Das  Pfandrecht  besteht,  so  lange  die  Güter  zurückbehalten  oder  deponirt
sind;  es  dauert  auch  nach  der  Ablieferung  noch  fort,  sofern  es  binnen  dreißig
Tagen  nach  Beendigung  derselben  gerichtlich  geltend  gemacht  wird;  es  erlischt
jedoch,  sobald  vor  der  gerichtlichen  Geltendmachung  die  Güter  in  den  Gewahrsam
  eines  Dritten  gelangen,  welcher  sie  nicht  für  den  Empfänger  besitzt.

                                                               Artikel  625.

    Im  Falle  des  Streits  über  die  Forderungen  des  Verfrachters  ist  dieser
die  Güter  auszuliefern  verpflichtet,  sobald  die  streitige  Summe  bei  Gericht  oder
bei  einer  anderen  zur  Annahme  von  Depositen  ermächtigten  Behörde  oder  Anstalt
  deponirt  ist.

     Nach  Ablieferung  der  Güter  ist  der  Verfrachter  zur  Erhebung  der  deponirten
  Summe  gegen  angemessene  Sicherheitsleistung  berechtigt.

                                                             Artikel  626.

    So  lange  das  Pfandrecht  des  Verfrachters  besteht,  kann  das  Gericht  auf
dessen  Ansuchen  verordnen,  daß  die  Güter  ganz  oder  zu  einem  entsprechenden
Theil  Behufs  Befriedigung  des  Verfrachters  öffentlich  verkauft  werden.

        Dieses  Recht  gebührt  dem  Verfrachter  auch  gegenüber  den  übrigen  Gläubigern
  und  der  Konkursmasse  des  Eigenthümers.

Das  Gericht  hat  die  Betheiligten,  wenn  sie  am  Orte  anwesend  sind,  über
das  Gesuch,  bevor  der  Verkauf  verfügt  wird,  zu  hören.

                                                             Artikel  627.

       Hat  der  Verfrachter  die  Güter  ausgeliefert,  so  kann  er  wegen  der  gegen
den  Empfänger  ihm  zustehenden  Forderungen  (Artikel  615.)  an  dem  Befrachter
sich  nicht  erholen.  Nur  insoweit  der  Befrachter  mit  dem  Schaden  des  Verfrachters
  sich  etwa  bereichern  würde,  findet  ein  Rückgriff  statt.

                                                             Artikel  628.

  Hat  der  Verfrachter  die  Güter  nicht  ausgeliefert,  und  von  dem  im  ersten
Absatz  des  Artikels  626.  bezeichneten  Rechte  Gebrauch  gemacht,  jedoch  durch
den  Verkauf  der  Güter  seine  vollständige  Befriedigung  nicht  erhalten,  so  kann
er  an  dem  Befrachter  sich  erholen,  soweit  er  wegen  seiner  Forderungen  aus  dem
zwischen  ihm  und  dem  Befrachter  abgeschlossenen  Frachtvertrage  nicht  befriedigt
  ist.

                                                                                        79-                                                      Art.
        <pb n="556" />
                                                                     —  534  —

                                                          Artikel  629.

Werden  die  Güter  von  dem  Empfänger  nicht  abgenommen,  so  ist  der
Befrachter  verpflichtet,  den  Verfrachter  wegen  der  Fracht  und  der  übrigen  Forderungen
  dem  Frachtvertrage  gemäß  zu  befriedigen.

Bei  der  Abnahme  der  Güter  durch  den  Befrachter  kommen  die  Artikel  593.
bis  626.  in  der  Weise  zur  Anwendung,  daß  an  Stelle  des  in  diesen  Artikeln
bezeichneten  Empfängers  der  Befrachter  tritt.  Insbesondere  steht  in  einem  solchen
Falle  dem  Verfrachter  wegen  seiner  Forderungen  das  Zurückbehaltungs-  und
Pfandrecht  an  den  Gütern  nach  Maaßgabe  der  Artikel  624.  625.  626.,  sowie
das  im  Artikel  616.  bezeichnete  Recht  zu.

                                                             Artikel  630.

         Der  Frachtvertrag  tritt  außer  Kraft,  ohne  daß  ein  Theil  zur  Entschädigung
  des  anderen  verpflichtet  ist,  wenn  vor  Antritt  der  Reise  durch  einen
Zufall

         1)  das  Schiff  verloren  geht,  insbesondere
                wenn  es  verunglückt,
       wenn  es  als  reparaturunfähig  oder  reparaturunwürdig  kondemnirt
         (Artikel  444.)  und  in  dem  letzteren  Falle  ohne  Verzug  öffentlich
             verkauft  wird,
              wenn  es  geraubt  wird,
         wenn  es  aufgebracht  oder  angehalten  und  für  gute  Prise  erklärt  wird;
                    oder
         2)  die  im  Frachtvertrage  nicht  blos  nach  Art  oder  Gattung,  sondern  speziell
             bezeichneten  Güter  verloren  gehen;
oder
         3)  die,  wenn  auch  nicht  im  Frachtvertrage  speziell  bezeichneten  Güter  ver-        loren
  gehen,  nachdem  dieselben  bereits  an  Bord  gebracht  oder  Behufs

       Einladung  in  das  Schiff  an  der  Ladungsstelle  von  dem  Schiffer  über-        nommen

  worden  sind.

       Hat  aber  in  dem  unter  Ziffer  3.  bezeichneten  Falle  der  Verlust  der  Güter
noch  innerhalb  der  Wartezeit  (Artikel  580.)  sich  zugetragen,  so  tritt  der  Vertrag
nicht  außer  Kraft,  sofern  der  Befrachter  ohne  Verzug  sich  bereit  erklärt,  statt  der
verloren  gegangenen  andere  Güter  (Artikel  563.)  zu  liefern,  und  mit  der  Lieferung
  noch  innerhalb  der  Wartezeit  beginnt.  Er  hat  die  Abladung  der  anderen
Güter  binnen  kürzester  Frist  zu  vollenden,  die  etwaigen  Mehrkosten  dieser  Abladung
  zu  tragen  und,  insoweit  durch  dieselbe  die  Wartezeit  überschritten  wird,
den  dem  Verfrachter  daraus  entstehenden  Schaden  zu  ersetzen.

                                                                  Artikel  631.
Jeder  Theil  ist  befugt,  von  dem  Vertrage  zurückzutreten,  ohne  zur  Entschädigung

  verpflichtet  zu  sein:
                                                                                                                                         1)  wenn
        <pb n="557" />
                                                                  —  535  —

1)  wenn  vor  Antritt  der  Reise
    das  Schiff  mit  Embargo  belegt  oder  zum  landesherrlichen  Dienst  oder
   zum  Dienst  einer  fremden  Macht  in  Beschlag  genommen,
   der  Handel  mit  dem  Bestimmungsort  untersagt,
   der  Abladungs-  oder  Bestimmungshafen  blokirt,
  die  Ausfuhr  der  nach  dem  Frachtvertrage  zu  verschiffenden  Güter  aus
   dem  Abladungshafen  oder  die  Einfuhr  derselben  in  den  Bestim-    stimmungshafen
  verboten,
  durch  eine  andere  Verfügung  von  hoher  Hand  das  Schiff  am  Aus- laufen
  oder  die  Reise  oder  die  Versendung  der  nach  dem  Fracht- vertrage
  zu  liefernden  Güter  verhindert  wird.
       In  allen  vorstehenden  Fällen  berechtigt  jedoch  die  Verfügung  von
hoher  Hand  nur  dann  zum  Rücktritt,  wenn  das  eingetretene  Hinderniß
nicht  voraussichtlich  von  nur  unerheblicher  Dauer  ist;

  2)  wenn  vor  Antritt  der  Reise  ein  Krieg  ausbricht,  in  Folge  dessen  das
      Schiff  oder  die  nach  dem  Frachtvertrage  zu  verschiffenden  Güter  oder
     beide  nicht  mehr  als  frei  betrachtet  werden  können  und  der  Gefahr  der
      Aufbringung  ausgesetzt  würden.

      Die  Ausübung  der  im  Artikel  563.  dem  Befrachter  beigelegten  Befugniß
ist  in  den  Fällen  der  vorstehenden  Bestimmungen  nicht  ausgeschlossen.

                                                      Artikel  632.

    Wenn  nach  Antritt  der  Reise  das  Schiff  durch  einen  Zufall  verloren
geht  (Artikel  630.  Ziff.  1.),  so  endet  der  Frachtvertrag.  Jedoch  hat  der  Befrachter,
  soweit  Güter  geborgen  oder  gerettet  sind,  die  Fracht  im  Verhältniß
der  zurückgelegten  zur  ganzen  Reise  zu  zahlen  (Distanzfracht).

      Die  Distanzfracht  ist  nur  soweit  zu  zahlen,  als  der  gerettete  Werth  der
Güter  reicht.

                                                              Artikel  633.

     Bei  Berechnung  der  Distanzfracht  kommt  in  Anschlag  nicht  allein  das
Verhältniß  der  bereits  zurückgelegten  zu  der  noch  zurückzulegenden  Entfernung,
sondern  auch  das  Verhältniß  des  Aufwandes  an  Kosten  und  Zeit,  der  Gefahren
und  Mühen,  welche  durchschnittlich  mit  dem  vollendeten  Theil  der  Reise  verbunden
  sind,  zu  denen  des  nicht  vollendeten  Theiles.

Können  sich  die  Parteien  über  den  Betrag  der  Distanzfracht  nicht  einigen,
so  entscheidet  darüber  der  Richter  nach  billigem  Emessen.

                                                             Artikel  634.

       Die  Auflösung  des  Frachtvertrages  ändert  nichts  in  den  Verpflichtungen
des  Schiffers,  bei  Abwesenheit  der  Betheiligten  auch  nach  dem  Verluste  des
Schiffs  für  das  Beste  der  Ladung  zu  sorgen  (Artikel  504.  bis  506.).  Der
Schiffer  ist  demzufolge  berechtigt  und  verpflichtet,  und  zwar  im  Falle  der  Dringlichkeit
  auch  ohne  vorherige  Anfrage,  je  nachdem  es  den  Umständen  entspricht,

                                                                                                                                             ent-
        <pb n="558" />
                                                          —  536  —

entweder  die  Ladung  für  Rechnung  der  Betheiligten  mittelst  eines  anderen
Schiffs  nach  dem  Bestimmungshafen  befördern  zu  lassen,  oder  die  Auflagerung
oder  den  Verkauf  derselben  zu  bewirken  und  im  Falle  der  Weiterbeförderung
oder  Auflagerung,  Behufs  Beschaffung  der  hierzu,  sowie  zur  Erhaltung  der
Ladung  nöthigen  Mittel,  einen  Theil  davon  zu  verkaufen,  oder  im  Falle  der
Weiterbeförderung  die  Ladung  ganz  oder  zum  Theil  zu  verbodmen.

    Der  Schiffer  ist  jedoch  nicht  verpflichtet,  die  Ladung  auszuantworten  oder
zur  Weiterbeförderung  einem  anderen  Schiffer  zu  übergeben,  bevor  die  Distanzfracht
  nebst  den  sonstigen  Forderungen  des  Verfrachters  (Artikel  615.)  und  die
auf  der  Ladung  haftenden  Beiträge  zur  großen  Haverei,  Bergungs=  und  Hülfskosten
  und  Bodmereigelder  bezahlt  oder  sichergestellt  sind.

         Auch  für  die  Erfüllung  der  nach  dem  ersten  Absatz  dieses  Artikels  dem
Schiffer  obliegenden  Pflichten  haftet  der  Rheder  mit  dem  Schiffe,  soweit  etwas
davon  gerettet  ist,  und  mit  der  Fracht.

                                                              Artikel  635.

         Gehen  nach  Antritt  der  Reise  die  Güter  durch  einen  Zufall  verloren,  so
endet  der  Frachtwertrag,  ohne  daß  ein  Theil  zur  Entschädigung  des  anderen
verpflichtet  ist;  insbesondere  ist  die  Fracht  weder  ganz  noch  theilweise  zu  zahlen,
insofern  nicht  im  Gesetze  das  Gegentheil  bestimmt  ist  (Artikel  619.).

                                                             Artikel  636.

              Ereignet  sich  nach  dem  Antritt  der  Reise  einer  der  im  Artikel  631.  erwähnten
  Zufälle,  so  ist  jeder  Theil  befugt,  von  dem  Vertrage  zurückzutreten,
ohne  zur  Entschädigung  verpflichtet  zu  sein.

          Ist  jedoch  einer  der  im  Artikel  631.  unter  Ziffer  1.  bezeichneten  Zufälle
eingetreten,  so  muß,  bevor  der  Rücktritt  stattfindet,  auf  die  Beseitigung  des
Hindernisses  drei  oder  fünf  Monate  gewartet  werden,  je  nachdem  das  Schiff
in  einem  europäischen  oder  in  einem  nichteuropäischen  Hafen  sich  befindet.

         Die  Frist  wird,  wenn  der  Schiffer  das  Hinderniß  während  des  Aufenthalts
  in  einem  Hafen  erfährt,  von  dem  Tage  der  erhaltenen  Kunde,  anderenfalls
  von  dem  Tage  an  berechnet,  an  welchem  der  Schiffer,  nachdem  er  davon
in  Kenntniß  gesetzt  worden  ist,  mit  dem  Schiffe  zuerst  einen  Hafen  erreicht.

          Die  Ausladung  des  Schiffs  erfolgt,  in  Ermangelung  einer  anderweitigen
Vereinbarung,  in  dem  Hafen,  in  welchem  es  zur  Zeit  der  Erklärung  des  Rücktritts
  sich  befindet.

         Für  den  zurückgelegten  Theil  der  Reise  ist  der  Befrachter  Distanzfracht
(Artikel  632.  633.)  zu  zahlen  verpflichtet.

Ist  das  Schiff  in  Folge  des  Hindernisses  in  den  Abgangshafen  oder  in
einen  anderen  Hafen  zurückgekehrt,  so  wird  bei  Berechnung  der  Distanzfracht
der  dem  Bestimmungshafen  nächste  Punkt,  welchen  das  Schiff  erreicht  hat,
Behufs  Feststellung  der  zurückgelegten  Entfernung  zum  Anhalt  genommen.

        Der  Schiffer  ist  auch  in  den  Fällen  dieses  Artikels  verpflichtet,  vor  und
nach  der  Auflösung  des  Frachtvertrags  für  das  Beste  der  Ladung  nach  Maaßgabe
  der  Artikel  504.  bis  506.  und  634.  zu  sorgen.

                                                                                                                                                Art.
        <pb n="559" />
                                                               —  537  —

                                                    Artikel  637.

            Muß  das  Schiff,  nachdem  es  die  Ladung  eingenommen  hat,  vor  An—
tritt  der  Reise  in  dem  Abladungshafen  oder  nach  Antritt  derselben  in  einem
Zwischen-  oder  Nothhafen  in  Folge  eines  der  im  Artikel  631.  erwähnten  Er—
eignisse  liegen  bleiben,  so  werden  die  Kosten  des  Aufenthalts,  auch  wenn  die
Erfordernisse  der  großen  Haverei  nicht  vorliegen,  über  Schiff,  Fracht  und  Ladung
nach  den  Grundsätzen  der  großen  Haverei  vertheilt,  gleichviel  ob  demnächst  der
Vertrag  aufgehoben  oder  vollständig  erfüllt  wird.  Zu  den  Kosten  des  Aufenthalts
  werden  alle  in  dem  zweiten  Absatz  des  Artikels  708.  Ziffer  4.  aufgeführten
Kosten  gezählt,  diejenigen  des  Ein=  und  Auslaufens  jedoch  nur  dann,  wenn
wegen  des  Hindernisses  ein  Nothhafen  angelaufen  ist.

                                                        Artikel  638.

         Wird  nur  ein  Theil  der  Ladung  vor  Antritt  der  Reise  durch  einen  Zufall
betroffen,  welcher,  hätte  er  die  ganze  Ladung  betroffen,  nach  den  Artikeln  630.
und  631.  den  Vertrag  aufgelöst  oder  die  Parteien  zum  Rücktritt  berechtigt
haben  würde,  so  ist  der  Befrachter  nur  befugt,  entweder  statt  der  vertragsmäßigen
andere  Güter  abzuladen,  sofern  durch  deren  Beförderung  die  Lage  des  Verfrachters
  nicht  erschwert  wird  (Artikel  563.),  oder  von  dem  Vertrage  unter  der
Verpflichtung  zurückzutreten,  die  Hälfte  der  bedungenen  Fracht  und  die  sonstigen
Forderungen  des  Verfrachters  zu  berichtigen  (Artikel  581.  und  582.).  Bei
Ausübung  dieser  Rechte  ist  der  Befrachter  jedoch  nicht  an  die  sonst  einzuhaltende
Zeit  gebunden.  Er  hat  sich  aber  ohne  Verzug  zu  erklären,  von  welchem  der
beiden  Rechte  er  Gebrauch  machen  wolle  und,  wenn  er  die  Abladung  anderer
Güter  wählt,  dieselben  binnen  kürzester  Frist  zu  bewirken,  auch  die  etwaigen
Mehrkosten  dieser  Abladung  zu  tragen  und,  insoweit  durch  sie  die  Wartezeit  überschritten
  wird,  den  dem  Verfrachter  daraus  entstehenden  Schaden  zu  ersetzen.

Macht  er  von  keinem  der  beiden  Rechte  Gebrauch,  so  muß  er  auch  für
den  durch  den  Zufall  betroffenen  Theil  der  Ladung  die  volle  Fracht  entrichten.
Den  durch  Krieg,  Ein-  und  Ausfuhrverbot  oder  eine  andere  Verfügung  von
hoher  Hand  unfrei  gewordenen  Theil  der  Ladung  ist  er  jedenfalls  aus  dem
Schiffe  herauszunehmen  verbunden.

Tritt  der  Zufall  nach  Antritt  der  Reise  ein,  so  muß  der  Befrachter  für
den  dadurch  betroffenen  Theil  der  Ladung  die  volle  Fracht  auch  dann  entrichten,
wenn  der  Schiffer  diesen  Theil  in  einem  anderen  als  dem  Bestimmungshafen
zu  löschen  sich  genöthigt  gefunden  und  hierauf  mit  oder  ohne  Aufenthalt  die

Reise  fortgesetzt  hat.

Durch  diesen  Artikel  werden  die  Bestimmungen  der  Artikel  618.  und  619.
nicht  berührt.

                                                       Artikel  639.

Abgesehen  von  den  Fällen  der  Artikel  631.  bis  638.  hat  ein  Aufenthalt,
welchen  die  Reise  por  oder  nach  ihrem  Antritt  durch  Naturereignisse  oder
andere  Zufälle  erleidet,  auf  die  Rechte  und  Pflichten  der  Parteien  keinen  Einfluß,
es  sei  denn,  daß  der  erkennbare  Zweck  des  Vertrages  durch  einen  solchen  Aufenthalt
  vereitelt  würde.  Der  Befrachter  ist  jedoch  befugt,  während  jedes  durch

                                                                                                                                         einen
        <pb n="560" />
                                                               —  538  —

einen  Zufall  entstandenen,  voraussichtlich  längeren  Aufenthalts  die  bereits  in
das  Schiff  geladenen  Güter  auf  seine  Gefahr  und  Kosten  gegen  Sicherheitsleistung
  für  die  rechtzeitige  Wiedereinladung  auszuladen.  Unterläßt  er  die
Wiedereinladung,  so  hat  er  die  volle  Fracht  zu  zahlen.  In  jedem  Falle  muß
er  den  Schaden  ersetzen,  welcher  aus  der  von  ihm  veranlaßten  Wiederausladung
entsteht.

         Gründet  sich  der  Aufenthalt  in  einer  Verfügung  von  hoher  Hand,  so  ist
für  die  Dauer  derselben  keine  Fracht  zu  bezahlen,  wenn  diese  zeitweise  bedungen
war  (Artikel  623.).

                                                        Artikel  640.

        Muß  das  Schiff  während  der  Reise  ausgebessert  werden,  so  hat  der  Befrachter
  die  Wahl,  ob  er  die  ganze  Ladung  an  dem  Orte,  wo  das  Schiff  sich
befindet,  gegen  Berichtigung  der  vollen  Fracht  und  der  übrigen  Forderungen
des  Verfrachters  (Artikel  615.)  und  gegen  Berichtigung  oder  Sicherstellung  der
im  Artikel  616.  bezeichneten  Forderungen  zurücknehmen,  oder  die  Wiederherstellung
abwarten  will.  Im  letzteren  Falle  ist  für  die  Dauer  der  Ausbesserung  keine
Fracht  zu  bezahlen,  wenn  diese  zeitweise  bedungen  war.

                                                       Artikel  641.

         Wird  der  Frachtvertrag  in  Gemäßheit  der  Artikel  630.  bis  636.  aufgelöst,
  so  werden  die  Kosten  der  Ausladung  aus  dem  Schiffe  von  dem  Verfrachter,
  die  übrigen  Löschungskosten  von  dem  Befrachter  getragen.  Hat  der
Zufall  jedoch  nur  die  Ladung  betroffen,  so  fallen  die  sämmtlichen  Kosten  der
Löschung  dem  Befrachter  zur  Last.  Dasselbe  gilt,  wenn  im  Falle  des  Artikels  638.
ein  Theil  der  Ladung  gelöscht  wird.  Mußte  in  einem  solchen  Falle  Behufs
der  Löschung  ein  Hafen  angelaufen  werden,  so  hat  der  Befrachter  auch  die
Hafenkosten  zu  tragen.

                                                            Artikel  642.

   Die  Artikel  630.  bis  641.  kommen  auch  zur  Anwendung,  wenn  das
Schiff  zur  Einnahme  der  Ladung  eine  Zureise  in  Ballast  nach  dem  Abladungshafen
  zu  machen  hat.  Die  Reise  gilt  aber  in  einem  solchen  Falle  erst  dann
als  angetreten,  wenn  sie  aus  dem  Abladungshafen  angetreten  ist.  Wird  der
Vertrag,  nachdem  das  Schiff  den  Abladungshafen  erreicht  hat,  aber  vor  Antritt
  der  Reise  aus  dem  letzteren  aufgelöst,  so  erhält  der  Verfrachter  für  die
Zureise  eine  nach  den  Grundsätzen  der  Distanzfracht  (Artikel  633.)  zu  bemessende
Entschädigung.

           In  anderen  Fällen  einer  zusammengesetzten  Reise  sind  die  obigen  Artikel
insoweit  anwendbar,  als  Natur  und  Inhalt  des  Vertrages  nicht  entgegenstehen.

                                                           Artikel  643.

               Wenn  der  Vertrag  nicht  auf  das  Schiff  im  Ganzen,  sondern  nur  auf
einen  verhältnißmäßigen  Theil  oder  einen  bestimmt  bezeichneten  Raum  des
Schiffs  oder  auf  Stückgüter  sich  bezieht,  so  gelten  die  Artikel  630.  bis  642.
mit  folgenden  Abweichungen:

    1)  In  den  Fällen  der  Artikel  631.  und  636.  ist  jeder  Theil  sogleich  nach
                                                                                                                                         Ein-
        <pb n="561" />
                                                                        —  539  —

         Eintritt  des  Hindernisses  und  ohne  Rücksicht  auf  die  Dauer  desselben  von
         dem  Vertrage  zurückzutreten  befugt.

  2)  Im  Falle  des  Artikels  638.  kann  von  dem  Befrachter  das  Recht,  von
         dem  Vertrage  zurückzutreten,  nicht  ausgeübt  werden.

 3)   Im  Falle  des  Artikels  639.  steht  dem  Befrachter  das  Recht  der  einst-        weiligen
  Löschung  nur  dann  zu,  wenn  die  übrigen  Befrachter  ihre  Genehmigung
  ertheilen.

  4)  Im  Falle  des  Artikels  640.  kann  der  Befrachter  die  Güter  gegen  Ent-        richtung
  der  vollen  Fracht  und  der  übrigen  Forderungen  nur  dann  zu-       rücknehmen,
  wenn  während  der  Ausbesserung  die  Löschung  dieser  Güter
       ohnehin  erfolgt  ist.

Die  Vorschriften  der  Artikel  588.  und  590.  werden  hierdurch  nicht  berührt.

                                                                Artikel  644.

      Nach  Beendigung  jeder  einzelnen  Abladung  hat  der  Schiffer  dem  Ablader
ohne  Verzug  gegen  Rückgabe  des  etwa  bei  der  Annahme  der  Güter  ertheilten
vorläufigen  Empfangscheins  ein  Konnossement  in  so  vielen  Exemplaren  auszustellen,
  als  der  Ablader  verlangt.

          Alle  Exemplare  des  Konnossements  müssen  von  gleichem  Inhalt  sein,
dasselbe  Datum  haben  und  ausdrücken,  wie  viele  Exemplare  ausgestellt  sind.

        Dem  Schiffer  ist  auf  sein  Verlangen  von  dem  Ablader  eine  mit  der  Unterschrift
  des  letzteren  versehene  Abschrift  des  Konnossements  zu  ertheilen.

Artikel  645.
             Das  Konnossement  enthält:
1)  den  Namen  des  Schiffers;
2)  den  Namen  und  die  Nationalität  des  Schiffs;
3)  den  Namen  des  Abladers;
4)  den  Namen  des  Empfängers;
5)  den  Abladungshafen;
6)  den  Löschungshafen  oder  den  Ort,  an  welchem  Order  über  denselben  einzuholen
  istz
7)  die  Bezeichnung  der  abgeladenen  Güter,  deren  Menge  und  Merkzeichen;
8)  die  Bestimmung  in  Ansehung  der  Fracht;
9)  den  Ort  und  den  Tag  der  Ausstellung;
10)  die  Zahl  der  ausgestellten  Exemplare.

                                                             Artikel  646.

       Auf  Verlangen  des  Abladers  ist  das  Konnossement,  sofern  nicht  das
Gegentheil  vereinbart  ist,  an  die  Order  des  Empfängers  oder  lediglich  an  Order
zu  stellen.  Im  letzteren  Falle  ist  unter  der  Order  die  Order  des  Abladers  zu
verstehen.

Bundes-  Gesezbl.  1869.                                            80                                                      Das
        <pb n="562" />
                                                            —  540  —

     Das  Konnossement  kann  auch  auf  den  Namen  des  Schiffers  als  Empfängers

  lauten.
                                                       Artikel  647.

    Der  Schiffer  ist  verpflichtet,  im  Löschungshafen  dem  legitimirten  Inhaber
auch  nur  eines  Exemplars  des  Konnossements  die  Güter  auszuliefern.

     Zur  Empfangnahme  der  Güter  legitimirt  ist  derjenige,  an  welchen  die
Güter  nach  dem  Konnossement  abgeliefert  werden  sollen,  oder  auf  welchen  das
Konnossement,  wenn  es  an  Order  lautet,  durch  Indossament  übertragen  ist.

                                                               Artikel  648.

      Melden  sich  mehrere  legitimirte  Konnossementsinhaber,  so  ist  der  Schiffer
verpflichtet,  sie  sämmtlich  zurückzuweisen,  die  Güter  gerichtlich  oder  in  einer
anderen  sicheren  Weise  niederzulegen  und  die  Konnossementsinhaber,  welche  sich
gemeldet  haben,  unter  Angabe  der  Gründe  seines  Verfahrens  hiervon  zu  benachrichtigen.


   Wenn  die  Niederlegung  nicht  gerichtlich  geschieht,  so  ist  er  befugt,  über
sein  Verfahren  und  dessen  Gründe  eine  öffentliche  Urkunde  errichten  zu  lassen
und  wegen  der  daraus  entstehenden  Kosten  in  gleicher  Art  wie  wegen  der  Fracht
sich  an  die  Güter  zu  halten  (Artikel  626.).

                                                            Artikel  649.

    Die  Uebergabe  des  an  Order  lautenden  Konnossements  an  denjenigen,
welcher  durch  dasselbe  zur  Empfangnahme  legitimirt  wird,  hat,  sobald  die  Güter
wirklich  abgeladen  sind,  für  den  Erwerb  der  von  der  Uebergabe  der  Güter  abhängigen
  Rechte  dieselben  rechtlichen  Wirkungen  wie  die  Uebergabe  der  Güter.

                                                             Artikel  650.

    Sind  mehrere  Exemplare  eines  an  Order  lautenden  Konnossements  ausgestellt,
  so  können  von  dem  Inhaber  des  einen  Exemplars  die  in  dem  vorstehenden
  Artikel  bezeichneten  rechtlichen  Wirkungen  der  Uebergabe  des  Konnossements
zum  Nachtheil  desjenigen  nicht  geltend  gemacht  werden,  welcher  auf  Grund  eines
anderen  Exemplars  in  Gemäßheit  des  Artikels  647.  die  Auslieferung  der  Güter
von  dem  Schiffer  erlangt  hat,  bevor  der  Anspruch  auf  Auslieferung  von  dem
Inhaber  des  ersteren  Exemplars  erhoben  worden  ist.

                                                                 Artikel  651.

      Hat  der  Schiffer  die  Güter  noch  nicht  ausgeliefert,  so  geht  unter  mehreren
sich  meldenden  Konnossementsinhabern,  wenn  und  soweit  die  von  denselben  auf
Grund  der  Konnossementsübergabe  an  den  Gütern  geltend  gemachten  Rechte
kollidiren,  derjenige  vor,  dessen  Exemplar  von  dem  gemeinschaftlichen  Vormann,
welcher  mehrere  Konnossementsegemplare  an  verschiedene  Personen  übertragen
hat,  zuerst  der  einen  dieser  Personen  dergestalt  übergeben  ist,  daß  dieselbe  zur
Empfangnahme  der  Güter  legitimirt  wurde.

      Bei  dem  nach  einem  anderen  Orte  übersandten  Exemplare  wird  die  Zeit
der  Uebergabe  durch  den  Zeitpunkt  der  Absendung  bestimmt.

                                                                                                                                               Art.
        <pb n="563" />
                                                  —  541  —

                                          Artikel  652.

     Der  Schiffer  ist  zur  Ablieferung  der  Güter  nur  gegen  Rückgabe  eines
Exemplars  des  Konnossements,  auf  welchem  die  Ablieferung  der  Güter  zu  bescheinigen
  ist,  verpflichtet.

                                             Artikel  653.

       Das  Konnossement  ist  entscheidend  für  die  Rechtsverhältnisse  zwischen  dem
Verfrachter  und  dem  Empfänger  der  Güter;  insbesondere  muß  die  Ablieferung
der  Güter  an  den  Empfänger  nach  Inhalt  des  Konnossements  erfolgen.

     Die  in  das  Konnossement  nicht  ausgenommenen  Bestimmungen  des  Frachtvertrages
  haben  gegenüber  dem  Empfänger  keine  rechtliche  Wirkung,  sofern  nicht
auf  dieselben  ausdrücklich  Bezug  genommen  ist.  Wird  in  Ansehung  der  Fracht
auf  den  Frachtvertrag  verwiesen  (z.  B.  durch  die  Worte:  „Fracht  laut  Chartepartie“),
  so  sind  hierin  die  Bestimmungen  über  Löschzeit,  Ueberliegezeit  und
Liegezeit  nicht  als  einbegriffen  anzusehen.

      Für  die  Rechtsverhältnisse  zwischen  Verfrachter  und  Befrachter  bleiben  die
Bestimmungen  des  Frachtvertrages  maaßgebend.

                                                     Artikel  654.

      Der  Verfrachter  ist  für  die  Richtigkeit  der  im  Konnossement  enthaltenen
Bezeichnung  der  abgeladenen  Güter  dem  Empfänger  verantwortlich.  Seine
Haftung  beschränkt  sich  jedoch  auf  den  Ersatz  des  Minderwerths,  welcher  aus
der  Nichtübereinstimmung  der  Güter  mit  der  im  Konnossement  enthaltenen  Bezeichnung
  sich  ergiebt.

                                                     Artikel  655.

      Die  im  vorstehenden  Artikel  erwähnte  Haftung  des  Verfrachters  tritt  auch
dann  ein,  wenn  die  Güter  dem  Schiffer  in  Verpackung  oder  in  geschlossenen
Gefäßen  übergeben  sind.

    Ist  dieses  zugleich  aus  dem  Konnossement  ersichtlich,  so  ist  der  Verfrachter
für  die  Richtigkeit  der  Bezeichnung  der  Güter  dem  Empfänger  nicht  verantwortlich,
  sofern  er  beweist,  daß  ungeachtet  der  Sorgfalt  eines  ordentlichen  Schiffers
die  Unrichtigkeit  der  in  dem  Konnossement  enthaltenen  Bezeichnung  nicht  wahrgenommen
  werden  konnte.

         Die  Haftung  des  Verfrachters  wird  dadurch  nicht  ausgeschlossen,  daß  die
Identität  der  abgelieferten  und  der  übernommenen  Güter  nicht  bestritten  oder
daß  dieselbe  von  dem  Verfrachter  nachgewiesen  ist.

                                                    Artikel  656.  .

          Werden  dem  Schiffer  Güter  in  Verpackung  oder  in  geschlossenen  Gefäßen
übergeben,  so  kann  er  das  Konnossement  mit  dem  Zusatze:  „Inhalt  unbekannt“
versehen.  Enthält  das  Konnossement  diesen  oder  einen  gleichbedeutenden  Zusatz,
so  ist  der  Verfrachter  im  Falle  der  Nichtübereinstimmung  des  abgelieferten  Inhalts
  mit  dem  im  Konnossement  angegebenen  nur  insoweit  verantwortlich,  als
ihm  bewiesen  wird,  daß  er  einen  anderen  als  den  abgelieferten  Inhalt  empfangen

  habe.
                                                                                              60*                                                         Art.
        <pb n="564" />
                                                            —  542  —

                                                Artikel  657.

      Sind  die  im  Konnossement  nach  Zahl,  Maaß  oder  Gewicht  bezeichneten
Güter  dem  Schiffer  nicht  zugezählt,  zugemessen  oder  zugewogen,  so  kann  er  das
Konnossement  mit  dem  Zusatze:  „Zahl,  Maaß,  Gewicht  unbekannt“  versehen.
Enthält  das  Konnossement  diesen  oder  einen  gleichbedeutenden  Zusatz,  so  hat  der
Verfrachter  die  Richtigkeit  der  Angaben  des  Konnossements  über  Zahl,  Maaß
oder  Gewicht  der  übernommenen  Güter  nicht  zu  vertreten.

                                                      Artikel  658.
       Ist  die  Fracht  nach  Zahl,  Maaß  oder  Gewicht  der  Güter  bedungen  und
im  Konnossement  Zahl,  Maaß  oder  Gewicht  angegeben,  so  ist  diese  Angabe  für
die  Berechnung  der  Fracht  entscheidend,  wenn  nicht  das  Konnossement  eine  abweichende
  Bestimmung  enthält.  Als  eine  solche  ist  der  Zusatz:  „Zahl,  Maaß,
Gewicht  unbekannt"  oder  ein  gleichbedeutender  Zusatz  nicht  anzusehen.

                                                    Artikel  659.

       Ist  das  Konnossement  mit  dem  Zusatze:  „frei  von  Bruch"  oder:  „frei
von  Leckage“  oder:  „frei  von  Beschädigung“)  oder  mit  einem  gleichbedeutenden
Zusatze  versehen,  so  haftet  der  Verfrachter  bis  zum  Beweise  des  Verschuldens
des  Schiffers  oder  einer  Person,  für  welche  der  Verfrachter  verantwortlich  ist,
nicht  für  Bruch  oder  Leckage  oder  Beschädigung.

                                                    Artikel  660.

        Sind  dem  Schiffer  Güter  übergeben,  deren  Beschädigung,  schlechte  Beschaffenheit
  oder  schlechte  Verpackung  sichtbar  ist,  so  hat  er  diese  Mängel  im
Konnossement  zu  bemerken,  widrigenfalls  er  dem  Empfänger  dafür  verantwortlich
  ist,  auch  wenn  das  Konnossement  mit  einem  der  im  vorhergehenden  Artikel
erwähnten  Zusatze  versehen  ist.

                                                        Artikel  661.

         Nachdem  der  Schiffer  ein  an  Order  lautendes  Konnossement  ausgestellt
hat,  darf  er  den  Anweisungen  des  Abladers  wegen  Zurückgabe  oder  Auslieferung
  der  Güter  nur  dann  Folge  leisten,  wenn  ihm  die  sämmtlichen  Exemplare
des  Konnossements  zurückgegeben  werden.

Dasselbe  gilt  in  Ansehung  der  Anforderungen  eines  Konnossementsinhabers
auf  Auslieferung  der  Güter,  so  lange  der  Schiffer  den  Bestimmungshafen  nicht
erreicht  hat.

         Handelt  er  diesen  Bestimmungen  entgegen,  so  bleibt  er  dem  rechtmäßigen
Inhaber  des  Konnossements  verpflichtet.

               Lautet  das  Konnossement  nicht  an  Order,  so  ist  der  Schiffer  zur  Zurückgabe
  oder  Auslieferung  der  Güter,  auch  ohne  Beibringung  eines  Exemplars
des  Konnossements,  verpflichtet,  sofern  der  Ablader  und  der  im  Konnossement
bezeichnete  Empfänger  in  die  Zurückgabe  oder  Auslieferung  der  Güter  willigen.
Werden  jedoch  nicht  sämmtliche  Exemplare  des  Konnossements  zurückgestellt,  so
kann  der  Schiffer  wegen  der  deshalb  zu  besorgenden  Nachtheile  zuvor  Sicherheilsleistung
  fordern.

                                                                                                                                       Art.
        <pb n="565" />
                                                                   —  543  —

                                                        Artikel  662.
          Die  Bestimmungen  des  Artikels  661.  kommen  auch  dann  zur  Anwendung,
wenn  der  Frachtvertrag  vor  Erreichung  des  Bestimmungshafens  in  Folge  eines
Zufalls  nach  den  Artikeln  630.  bis  643.  aufgelöst  wird.

                                                       Artikel  663.
      In  Ansehung  der  Verpflichtungen  des  Schiffers  aus  den  von  ihm  geschlossenen
  Frachtverträgen  und  ausgestellten  Konnossementen  hat  es  bei  den  Vorschriften
  der  Artikel  478.  479.  und  502.  sein  Bewenden.

                                                      Artikel  664.

       Im  Falle  der  Unterverfrachtung  haftet  für  die  Erfüllung  des  Unterfrachtvertrages,
  insoweit  dessen  Ausführung  zu  den  Dienstobliegenheiten  des  Schiffers
gehört  und  von  diesem  übernommen  ist,  insbesondere  durch  Annahme  der  Güter
und  Ausstellung  des  Konnossements,  nicht  der  Unterverfrachter,  sondern  der
Rheder  mit  Schiff  und  Fracht  (Artikel  452.).

        Ob  und  inwieweit  im  Uebrigen  der  Rheder  oder  der  Unterverfrachter  von
dem  Unterbefrachter  in  Anspruch  genommen  werden  könne,  und  ob  im  letzteren
Falle  der  Unterverfrachter  für  die  Erfüllung  unbeschränkt  zu  haften  oder  nur  die
auf  Schiff  und  Fracht  beschränkte  Haftung  des  Rheders  zu  vertreten  habe,  wird
durch  vorstehende  Bestimmung  nicht  berührt.

                                                               Sechster  Titel.
                   Von  dem  Frachtgeschäft  zur  Beförderung  von  Reisenden.

                                                                    Artikel  665.

   Ist  der  Reisende  in  dem  Ueberfahrtsvertrage  genannt,  so  ist  derselbe  nicht
befugt,  das  Recht  auf  die  Ueberfahrt  an  einen  Anderen  abzutreten.

                                                                  Artikel  666.
   Der  Reisende  ist  verpflichtet,  alle  die  Schiffsordnung  betreffenden  Anweisungen
  des  Schiffers  zu  befolgen.

                                                                       Artikel  667.
         Der  Reisende,  welcher  vor  oder  nach  dem  Antritt  der  Reise  sich  nicht
rechtzeitig  an  Bord  begiebt,  muß  das  volle  Ueberfahrtsgeld  bezahlen,  wenn  der
Schiffer  die  Reise  antritt  oder  fortsetzt,  ohne  auf  ihn  zu  warten.

                                                                  Artikel  668.

      Wenn  der  Reisende  vor  dem  Antritt  der  Reise  den  Rücktritt  von  dem
Ueberfahrtsvertrage  erklärt,  oder  stirbt,  oder  durch  Krankheit  oder  einen  anderen
in  seiner  Person  sich  ereignenden  Zufall  zurückzubleiben  genöthigt  wird,  so  ist
nur  die  Hälfte  des  Ueberfahrtsgeldes  zu  zahlen.  .

                                                                                                                                                Wenn
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                                                                        —  544  —

         Wenn  nach  Antritt  der  Reise  der  Rücktritt  erklärt  wird  oder  einer  der
erwähnten  Zufälle  sich  ereignet,  so  ist  das  volle  Ueberfahrtsgeld  zu  zahlen.

                                                  Artikel  669.  
          Der  Ueberfahrtsvertrag  tritt  außer  Kraft,  wenn  durch  einen  Zufall  das
Schiff  verloren  geht  (Artikel  630.  Ziff.  1.).

                                                           Artikel  670.

         Der  Reisende  ist  befugt,  von  dem  Vertrage  zurückzutreten,  wenn  ein
Krieg  ausbricht,  in  Folge  dessen  das  Schiff  nicht  mehr  als  frei  betrachtet  werden
  kann  und  der  Gefahr  der  Aufbringung  ausgesetzt  wäre,  oder  wenn  die
Reise  durch  eine  das  Schiff  betreffende  Versügung  von  hoher  Hand  aufgehalten
  wird.

       Das  Recht  des  Rücktritts  steht  auch  dem  Verfrachter  zu,  wenn  er  in
einem  der  vorstehenden  Fälle  die  Reise  aufgiebt,  oder  wenn  das  Schiff  hauptsächlich
  zur  Beförderung  von  Gütern  bestimmt  ist,  und  die  Unternehmung  unterbleiben
  muß,  weil  die  Güter  ohne  sein  Verschulden  nicht  befördert  werden

können.
                                                             Artikel  671.

       In  allen  Fällen,  in  welchen  zufolge  der  Artikel  669.  und  670.  der  Ueberfahrtsvertrag
  aufgelöst  wird,  ist  kein  Theil  zur  Entschädigung  des  anderen  verpflichtet.


           Ist  jedoch  die  Auflösung  erst  nach  Antritt  der  Reise  erfolgt,  so  hat  der
Reisende  das  Ueberfahrtsgeld  nach  Verhältniß  der  zurückgelegten  zur  ganzen  Reise
zu  zahlen.  -

     Bei  der  Berechnung  des  zu  zahlenden  Betrages  sind  die  Vorschriften  des
Artikels  633.  maaßgebend.

                                                           Artikel  672.

         Muß  das  Schiff  während  der  Reise  ausgebessert  werden,  so  hat  der  Rei.
sende,  auch  wenn  er  die  Ausbesserung  nicht  abwartet,  das  volle  Ueberfahrtsgeld
zu  zahlen.  Wartet  er  die  Ausbesserung  ab,  so  hat  ihm  der  Verfrachter  bis  zum
Wiederantritt  der  Reise  ohne  besondere  Vergütung  Wohnung  zu  gewähren,  auch
die  nach  dem  Ueberfahrtsvertrage  in  Ansehung  der  Beköstigung  ihm  obliegenden
Pflichten  weiter  zu  erfüllen.

          Erbietet  sich  jedoch  der  Verfrachter,  den  Reisenden  mit  einer  anderen
gleich  guten  Schiffsgelegenheit  ohne  Beeinträchtigung  der  übrigen  vertragsmäßigen
Rechte  desselben  nach  dem  Bestimmungshafen  zu  befördern,  und  weigert  sich
der  Reisende,  von  dem  Anerbieten  Gebrauch  zu  machen,  so  hat  er  auf  Gewährung
  von  Wohnung  und  Kost  bis  zum  Wiederantritt  der  Reise  nicht  weiter
Anspruch.

                                                        Artikel  673.

Für  den  Transport  der  Reise-Effekten,  welche  der  Reisende  nach  dem
Ueberfahrtsvertrage  an  Bord  zu  bringen  befugt  ist,  hat  derselbe,  wenn  nicht  ein
Anderes  bedungen  ist,  neben  dem  Ueberfahrtsgelde  keine  besondere  Vergütung
zu  zahlen.
                                                                                                                                         Art.
        <pb n="567" />
                                                               —  545  —

                                                      Artikel  674.

       Auf  die  an  Bord  gebrachten  Reise-Effekten  finden  die  Vorschriften  der
Artikel  562.  594.  618.  Anwendung.

     Sind  dieselben  von  dem  Schiffer  oder  einem  dazu  bestellten  Dritten  übernommen,
  so  gelten  für  den  Fall  ihres  Verlustes  oder  ihrer  Beschädigung  die
Vorschriften  der  Artikel  607.  608.  609.  610.  611.

       Auf  sämmtliche  von  dem  Reisenden  an  Bord  gebrachte  Sachen  finden
außerdem  die  Artikel  564.  565.  566.  und  620.  Anwendung.

                                                       Artikel  675.
     Der  Verfrachter  hat  wegen  des  Ueberfahrtsgeldes  an  den  von  dem  Reisenden
  an  Bord  gebrachten  Sachen  ein  Pfandrecht.
Das  Pfandrecht  besteht  jedoch  nur  so  lange  die  Sachen  zurückbehalten
oder  deponirt  sind.
                                                    Artikel  676.
         Stirbt  ein  Reisender,  so  ist  der  Schiffer  verpflichtet,  in  Ansehung  der  an
Bord  sich  befindenden  Effekten  desselben  das  Interesse  der  Erben  nach  den  Umständen
  des  Falles  in  geeigneter  Weise  wahrzunehmen.

                                                       Artikel  677.

        Wird  ein  Schiff  zur  Beförderung  von  Reisenden  einem  Dritten  verfrachtet,
  sei  es  im  Ganzen  oder  zu  einem  Theil  oder  dergestalt,  daß  eine  bestimmte
Zahl  von  Reisenden  befördert  werden  soll,  so  gelten  für  das  Rechtsverhältniß
zwischen  dem  Verfrachter  und  dem  Dritten  die  Vorschriften  des  fünften  Titels,
soweit  die  Natur  der  Sache  die  Anwendung  derselben  zuläßt.

                                                       Artikel  678.

         Wenn  in  den  folgenden  Titeln  dieses  Buchs  die  Fracht  erwähnt  wird,  so
sind  unter  dieser,  sofern  nicht  das  Gegentheil  bestimmt  ist,  auch  die  Ueberfahrtsgelder
  zu  verstehen.

                                                          Artikel  679.

        Die  auf  das  Auswanderungswesen  sich  beziehenden  Landesgesetze,  auch
insoweit  sie  privatrechtliche  Bestimmungen  enthalten,  werden  durch  die  Vorschriften
  dieses  Titels  nicht  berührt.

                                                       Siebenter  Titel.
                                                    Von  der  Bodmerei.
                                                          Artikel  680.
         Bodmerei  im  Sinne  dieses  Gesetzbuchs  ist  ein  Darlehnsgeschäft,  welches

von  dem  Schiffer  als  solchem  kraft  der  in  diesem  Gesetzbuch  ihm  ertheilten  Befugnisse
  unter  Zusicherung  einer  Prämie  und  unter  Verpfändung  von  Schiff,
                                                                                                                                                Fracht
        <pb n="568" />
                                                             —  546  —

Fracht  und  Ladung,  oder  von  einem  oder  mehreren  dieser  Gegenstände  in  der
Art  eingegangen  wird,  daß  der  Gläubiger  wegen  seiner  Ansprüche  nur  an  die
verpfändeten  (verbodmeten)  Gegenstände  nach  Ankunft  des  Schiffs  an  dem  Orte
sich  halten  könne,  wo  die  Reise  enden  soll,  für  welche  das  Geschäft  eingegangen
ist  (Bodmereireise).

                                                       Artikel  681.

         Bodmerei  kann  von  dem  Schiffer  nur  in  folgenden  Fällen  eingegangen
werden:

   1)  während  das  Schiff  außerhalb  des  Heimathshafens  sich  befindet,  zum

         Zweck  der  Ausführung  der  Reise,  nach  Maaßgabe  der  Artikel  497.  507.

        509.  und  511.;

     2)  während  der  Reise  im  alleinigen  Interesse  der  Ladungsbetheiligten  zum

          Zweck  der  Erhaltung  und  Weiterbeförderung  der  Ladung  nach  Maaßgabe

          der  Artikel  504.  511.  und  634.

      In  dem  Falle  der  Ziffer  2.  kann  der  Schiffer  die  Ladung  allein  verbodmen,
  in  allen  übrigen  Fällen  kann  er  zwar  das  Schiff  oder  die  Fracht
allein,  die  Ladung  aber  nur  zusammen  mit  dem  Schiff  und  der  Fracht  verbodmen.


    In  der  Verbodmung  des  Schiffs  ohne  Erwähnung  der  Fracht  ist  die
Verbodmung  der  letzteren  nicht  enthalten.  Werden  aber  Schiff  und  Ladung  verbodmet,
  so  gilt  die  Fracht  als  mitverbodmet.

   Die  Verbodmung  der  Fracht  ist  zulässig,  so  lange  diese  der  Seegefahr
noch  nicht  entzogen  ist.

     Auch  die  Fracht  desjenigen  Theils  der  Reise,  welcher  noch  nicht  angetreten
ist,  kann  verbodmet  werden.  «

                                                     Artikel  682.

      Die  Höhe  der  Bodmereiprämie  ist  ohne  Beschränkung  dem  Uebereinkommen
der  Parteien  überlassen.

         Die  Prämie  umfaßt  in  Ermangelung  einer  entgegenstehenden  Vereinbarung
auch  die  Zinsen.

                                                          Artikel  683.

          Ueber  die  Verbodmung  muß  von  dem  Schiffer  ein  Bodmereibrief  ausgestellt
  werden.  Ist  dieses  nicht  geschehen,  so  hat  der  Gläubiger  diejenigen  Rechte,
welche  ihm  zustehen  würden,  wenn  der  Schiffer  zur  Befriedigung  des  Bedürfnisses
  ein  einfaches  Kreditgeschäft  eingegangen  wäre.

                                                           Artikel  684.
         Der  Bodmereigeber  kann  verlangen,  daß  der  Bodmereibrief  enthalte:
1)  den  Namen  des  Bodmereigläubigers;
2)  den  Kapitalbetrag  der  Bodmereischuld;
3)  den  Betrag  der  Bodmereiprämie  oder  den  Gesammtbetrag  der  dem  Gläubiger
  zu  zahlenden  Summe,
                                                                                                                                       4)  die
        <pb n="569" />
                                                         —  547  —

       4)  die  Bezeichnung  der  verbodmeten  Gegenstände;

       5)  die  Bezeichnung  des  Schiffs  und  des  Schiffers;

      6)  die  Bodmereireise ;

      7)  die  Zeit,  zu  welcher  die  Bodmereischuld  gezahlt  werden  soll;

      8)  den  Ort,  wo  die  Zahlung  erfolgen  soll;

      9)  die  Bezeichnung  der  Urkunde  im  Kontext  als  Bodmereibrief,  oder  die
      Erklärung,  daß  die  Schuld  als  Bodmereischuld  eingegangen  sei,  oder  eine
      andere  das  Wesen  der  Bodmerei  genügend  bezeichnende  Erklärung;

      10)  de,  Umstände,  welche  die  Eingehung  der  Bodmerei  nothwendig  gemacht
              haben;
      11)  den  Tag  und  den  Ort  der  Ausstellung;

       12)  die  Unterschrift  des  Schiffers.

              Die  Unterschrift  des  Schiffers  muß  auf  Verlangen  in  beglaubigter
Form  ertheilt  werden.

                                                    Artikel  685.
      Auf  Verlangen  des  Bodmereigebers  ist  der  Bodmereibrief,  sofern  nicht  das
Gegentheil  vereinbart  ist,  an  die  Order  des  Gläubigers  oder  lediglich  an  Order
zu  stellen.  Im  letzteren  Falle  ist  unter  der  Order  die  Order  des  Bodmereigebers

zu  verstehen.
                                                    Artikel  686.

         Ist  vor  Ausstellung  des  Bodmeierbriefs    die  Nothwendigkeit  der  Eingehung
des  Geschäfts  von  dem  Landeskonsul  oder  demjenigen  Konsul,  welcher  dessen
Geschäfte  zu  versehen  berufen  ist,  und  in  dessen  Ermangelung  von  dem  Gerichte
oder  der  sonst  zuständigen  Behörde  des  Orts  der  Ausstellung,  sofern  es  aber
auch  an  einer  solchen  fehlt,  von  den  Schiffsoffizieren  urkundlich  bezeugt,  so  wird
angenommen,  daß  der  Schiffer  zur  Eingehung  des  Geschäfts  in  dem  vorliegenden
Umfange  befugt  gewesen  sei.
            Es  findet  jedoch  der  Gegenbeweis  statt.

                                                       Artikel  687.

     Der  Bodmereigeber  kann  die  Ausstellung  des  Bodmereibriefs  in  mehreren
Exemplaren  verlangen.

         Werden  mehrere  Exemplare  ausgestellt,  so  ist  in  jedem  Exemplar  anzugeben,
  wie  viele  ertheilt  sind.

           Der  Bodmereibrief  kann  durch  Indossament  übertragen  werden,  wenn  er
an  Order  lautet.

         Der  Einwand,  daß  der  Schiffer  zur  Eingehung  des  Geschäfts  überhaupt
oder  in  dem  vorliegenden  Umfange  nicht  befugt  gewesen  sei,  ist  auch  gegen  den
Indossatar  zulässig.

                                                       Artikel  688.

Die  Bodmereischuld  ist,  sofern  nicht  in  dem  Bodmereibriefe  selbst  eine
andere  Bestimmung  getroffen  ist,  in  dem  Bestimmungshafen  der  Bodmereireise
und  am  achten  Tage  nach  der  Ankunft  des  Schiffs  in  diesem  Hafen  zu  zahlen.

Bundes-  Gesetzbl.     1869.                                        81                                                 von
        <pb n="570" />
                                                         —  548  —

          Von  dem  Zahlungstage  an  laufen  kaufmännische  Zinsen  von  der  ganzen
Bodmereischuld  einschließlich  der  Prämie.

         Die  vorstehende  Bestimmung  kommt  nicht  zur  Anwendung,  wenn  die
Prämie  nach  Zeit  bedungen  ist;  die  Zeitprämie  läuft  aber  bis  zur  Zahlung  des
Bodmereikapitals.

                                                    Artikel  689.

      Zur  Zahlungszeit  kann  die  Zahlung  der  Bodmereischuld  dem  legitimirten
Inhaber  auch  nur  eines  Exemplars  des  Bodmereibriefs  nicht  verweigert  werden.

Die  Zahlung  kann  nur  gegen  Rückgabe  dieses  Exemplars  verlangt  werden,
auf  welchem  über  die  Zahlung  zu  quittiren  ist.

                                                   Artikel  690.

      Melden  sich  mehrere  gehörig  legitimirte  Bodmereibriefs-Inhaber,  so  sind
sie  sämmtlich  zurückzuweisen,  die  Gelder,  wenn  die  verbodmeten  Gegenstände  befreit
werden  sollen,  gerichtlich  oder  in  anderer  sicherer  Weise  niederzulegen  und  die
Bodmereibriefs-Inhaber,  welche  sich  gemeldet  haben,  unter  Angabe  der  Gründe
des  Verfahrens  hiervon  zu  benachrichtigen.

Wenn  die  Niederlegung  nicht  gerichtlich  geschieht,  so  ist  der  Deponent
befugt,  über  sein  Verfahren  und  dessen  Gründe  eine  öffentliche  Urkunde  errichten
  zu  lassen  und  die  daraus  entstehenden  Kosten  von  der  Bodmereischuld  abzuziehen.


                                                     Artikel  691.

       Dem  Bodmereigläubiger  fällt  weder  die  große  noch  die  besondere  Haverei
zur  Last.

         Insoweit  jedoch  die  verbodmeten  Gegenstände  durch  große  oder  besondere
Haverei  zur  Befriedigung  des  Bodmereigläubigers  unzureichend  werden,  hat  derselbe
  den  hieraus  entstehenden  Nachtheil  zu  tragen.

                                               Artikel  692.
         Die  sämmtlichen  verbodmeten  Gegenstände  haften  dem  Bodmereigläubiger
solidarisch.
         Auch  schon  vor  Eintritt  der  Zahlungszeit  kann  der  Gläubiger  nach  Ankunft
des  Schiffs  im  Bestimmungshafen  der  Bodmereireise  die  Beschlagnahme  der
sämmtlichen  verbodmeten  Gegenstände  nachsuchen.

                                                 Artikel  693.

      Der  Schiffer  hat  für  die  Bewahrung  und  Erhaltung  der  verbodmeten
Gegenstände  zu  sorgen;  er  darf  ohne  dringende  Gründe  keine  Handlung  vornehmen,
  wodurch  die  Gefahr  für  den  Bodmereigeber  eine  größere  oder  eine  andere
wird,  als  derselbe  bei  dem  Abschlusse  des  Vertrages  voraussetzen  mußte.

Handelt  er  diesen  Bestimmungen  zuwider,  so  ist  er  dem  Bodmereigläubiger
für  den  daraus  entstehenden  Schaden  verantwortlich  (Artikel  479.).

                                                       Artikel  694.
           Hat  der  Schiffer  die  Bodmereireise  willkürlich  verändert,  oder  ist  er  von
                                                                                                                                             dem
        <pb n="571" />
                                                                  —  549  —

dem  derselben  entsprechenden  Wege  willkürlich  abgewichen,  oder  hat  er  nach  ihrer
Beendigung  die  verbodmeten  Gegenstände  von  Neuem  einer  Seegefahr  ausgesetzt,
ohne  daß  das  Interesse  des  Gläubigers  es  geboten  hat,  so  haftet  der  Schiffer
dem  Gläubiger  für  die  Bodmereischuld  insoweit  persönlich,  als  derselbe  aus  den
verbodmeten  Gegenständen  seine  Befriedigung  nicht  erhält,  es  sei  denn,  daß  er
beweist,  daß  die  unterbliebene  Befriedigung  durch  die  Veränderung  der  Reise  oder
die  Abweichung  oder  die  neue  Seegefahr  nicht  verursacht  ist.

                                                   Artikel  695.

       Der  Schiffer  darf  die  verbodmete  Ladung  vor  Befriedigung  oder  Sicherstellung
  des  Gläubigers  weder  ganz  noch  theilweise  ausliefern,  widrigenfalls  er
dem  Gläubiger  für  die  Bodmereischuld  insoweit  persönlich  verpflichtet  wird,  als
derselbe  aus  den  ausgelieferten  Gütern  zur  Zeit  der  Auslieferung  hätte  befriedigt
werden  können.

       Es  wird  bis  zum  Beweise  des  Gegentheils  angenommen,  daß  der  Gläubiger
  seine  vollständige  Befriedigung  hätte  erlangen  können.

                                                       Artikel  696.
       Hat  der  Rheder  in  den  Fällen  der  Artikel  693.  694.  695.  die  Handlungsweise
  des  Schiffers  angeordnet,  so  kommen  die  Vorschriften  des  zweiten  und
dritten  Absatzes  des  Artikels  479.  zur  Anwendung.

                                                       Artikel  697.

         Wird  zur  Zahlungszeit  die  Bodmereischuld  nicht  bezahlt,  so  kann  der  Gläubiger
  den  öffentlichen  Verkauf  des  verbodmeten  Schiffs  und  der  verbodmeten
Ladung,  sowie  die  Ueberweisung  der  verbodmeten  Fracht  bei  dem  zuständigen
Gericht  beantragen.

            Die  Klage  ist  zu  richten  in  Ansehung  des  Schiffs  und  der  Fracht  gegen
den  Schiffer  oder  Rheder,  in  Ansehung  der  Ladung  vor  der  Auslieferung  gegen
den  Schiffer,  nach  der  Auslieferung  gegen  den  Empfänger,  sofern  dieselbe  sich
noch  bei  ihm  oder  einem  Anderen  befindet,  welcher  sie  für  ihn  besitzt.

Zum  Nachtheil  eines  dritten  Erwerbers,  welcher  den  Besitz  der  verbodmeten
Ladung  in  gutem  Glauben  erlangt  hat,  kann  der  Gläubiger  von  seinen  Rechten
keinen  Gebrauch  machen.

                                                          Artikel  698.

         Der  Empfänger,  welchem  bei  Annahme  der  verbodmeten  Güter  bekannt
ist,  daß  auf  ihnen  eine  Bodmereischuld  haftet,  wird  dem  Gläubiger  für  die.
Schuld  bis  zum  Werthe,  welchen  die  Güter  zur  Zeit  ihrer  Auslieferung  hatten,
insoweit  persönlich  verpflichtet,  als  der  Gläubiger  falls  die  Auslieferung  nicht
erfolgt  wäre,  aus  den  Gütern  hätte  befriedigt  werden  können.

                                                             Artikel  699.  «

        Wird  vor  dem  Antritt  der  Bodmereireise  die  Unternehmung  aufgegeben,
so  ist  der  Gläubiger  befugt,  die  sofortige  Bezahlung  der  Bodmereischuld  an  dem
Orte  zu  verlangen,  an  welchem  die  Bodmerei  eingegangen  ist;  er  muß  sich  jedoch
eine  verhältnißmäßige  Herabsetzung  der  Prämie  gefallen  lassen;  bei  der  Herab-                                                                                                         81*

  setzung
        <pb n="572" />
                                                             —  550  —

setzung  ist  vorzugsweise  das  Verhältniß  der  bestandenen  zu  der  übernommenen
Gefahr  maßgebend.

        Wird  die  Bodmereireise  in  einem  anderen  als  dem  Bestimmungshafen
derselben  beendet,  so  ist  die  Bodmereischuld  ohne  einen  Abzug  von  der  Prämie
in  diesem  anderen  Hafen  nach  Ablauf  der  vertragsmäßigen  und  in  deren  Ermangelung
  der  achttägigen  (Artikel  688.)  Zahlungsfrist  zu  zahlen.  Die  Zahlungsfrist
wird  vom  Tage  der  definitiven  Einstellung  der  Reise  berechnet.

      Soweit  in  diesem  Artikel  nicht  ein  Anderes  bestimmt  ist,  kommen  die
 Artikel  689.  bis  698.  auch  in  den  vorstehenden  Fällen  zur  Anwendung.

.                                             Artikel  700.

       Die  Anwendung  der  Vorschriften  dieses  Titels  wird  dadurch  nicht  ausgeschlossen,
  daß  der  Schiffer  zugleich  Miteigenthümer  oder  Alleineigenthümer  des
Schiffs  oder  der  Ladung  oder  beider  ist,  oder  daß  er  auf  Grund  besonderer  Anweisung
  der  Betheiligten  die  Bodmerei  eingegangen  ist.

                                                    Artikel  701.
       Die  Bestimmungen  über  die  uneigentliche  Bodmerei,  d.  h.  diejenige,  welche

nicht  von  dem  Schiffer  als  solchem  in  den  im  Artikel  681.  bezeichneten  Fällen
eingegangen  ist,  bleiben  den  Landesgesetzen  vorbehalten.

                                                             Achter  Titel.
                                                     Von  der  Haverei.
                                                       Erster  Abschnitt.
     Große  (gemeinschaftliche)  Haverei  und  besondere  Haverei.

                                                          Artikel  702.

            Alle  Schäden,  welche  dem  Schiff  oder  der  Ladung  oder  beiden  zum  Zweck
der  Errettung  beider  aus  einer  gemeinsamen  Gefahr  von  dem  Schiffer  oder  auf
dessen  Geheiß  vorsätzlich  zugefügt  werden,  sowie  auch  die  durch  solche  Maaßregeln
  ferner  verursachten  Schäden,  ingleichen  die  Kosten,  welche  zu  demselben
Zweck  aufgewendet  werden,  sind  große  Haverei.

         Die  große  Haverei  wird  von  Schiff,  Fracht  und  Ladung  gemeinschaftlich

getragen.
                                                       Artikel  703.

                      Alle  nicht  zur  großen  Haverei  gehörigen,  durch  einen  Unfall  verursachten
Schäden  und  Kosten,  soweit  letztere  nicht  unter  den  Artikel  622.  fallen,  sind  besondere
  Haverei.

             Die  besondere  Haverei  wird  von  den  Eigenthümern  des  Schiffs  und  der
Ladung,  von  jedem  für  sich  allein,  getragen.

                                                        Artikel  704.

         Die  Anwendung  der  Bestimmungen  über  große  Haverei  wird  dadurch
                                                                                                                                            nicht
        <pb n="573" />
                                                                 —  551  —

nicht  ausgeschlossen,  daß  die  Gefahr  in  Folge  des  Verschuldens  eines  Dritten
oder  auch  eines  Betheiligten  herbeigeführt  ist.

          Der  Betheiligte,  welchem  ein  solches  Verschulden  zur  Last  fällt,  kann
jedoch  nicht  allein  wegen  der  ihm  etwa  entstandenen  Schäden  keine  Vergütung
fordern,  sondern  er  ist  auch  den  Beitragspflichtigen  für  den  Verlust  verantwortlich,
  welchen  sie  dadurch  erleiden,  daß  der  Schaden  als  große  Haverei  zur  Vertheilung
  kommt.

           Ist  die  Gefahr  durch  eine  Person  der  Schiffsbesatzung  verschuldet,  so
trägt  die  Folgen  dieses  Verschuldens  auch  der  Rheder  nach  Maaßgabe  der  Artikel
  451.  452.

                                                        Artikel  705.

            Die  Havereivertheilung  tritt  nur  ein,  wenn  sowohl  das  Schiff  als  auch
die  Ladung,  und  zwar  jeder  dieser  Gegenstände  entweder  ganz  oder  tbeilweise
wirklich  gerettet  worden  ist.

                                                          Artikel  706.

         Die  Verpflichtung,  von  einem  geretteten  Gegenstande  beizutragen,  wird
dadurch,  daß  derselbe  später  von  besonderer  Haverei  betroffen  wird,  nur  dann
vollständig  aufgehoben,  wenn  der  Gegenstand  ganz  verloren  geht.

                                                                Artikel  707.

        Der  Anspruch  auf  Vergütung  einer  zur  großen  Haverei  gehörenden  Beschädigung
  wird  durch  eine  besondere  Haverei,  welche  den  beschädigten  Gegenstand
  später  trifft,  sei  es,  daß  er  von  Neuem  beschädigt  wird  oder  ganz  verloren
geht,  nur  insoweit  aufgehoben,  als  bewiesen  wird,  daß  der  spätere  Unfall  nicht
allein  mit  dem  früheren  in  keinem  Zusammenhange  steht,  sondern  daß  er  auch
den  früheren  Schaden  nach  sich  gezogen  haben  würde,  wenn  dieser  nicht  bereits
entstanden  gewesen  wäre.

          Sind  jedoch  vor  Eintritt  des  späteren  Unfalles  zur  Wiederherstellung  des
beschädigten  Gegenstandes  bereits  Aufwendungen  gemacht,  so  bleibt  rücksichtlich
dieser  der  Anspruch  auf  Vergütung  bestehen.

                                                      Artikel  708.

         Große  Haverei  liegt  namentlich  in  folgenden  Fällen  vor,  vorausgesetzt,
daß  in  denselben  zugleich  die  Erfordernisse  der  Artikel  702.  704.  und  705.  insoweit
  vorhanden  sind,  als  in  diesem  Artikel  nichts  Besonderes  bestimmt  ist:

         1)  Wenn  Waaren,  Schiffstheile  oder  Schiffsgeräthschaften  über  Bord  ge.
                worfen,  Masten  gekappt,  Taue  oder  Segel  weggeschnitten,  Anker,  Anker-                taue
  oder  Ankerketten  geschlippt  oder  gekappt  worden  sind.

                      Sowohl  diese  Schäden  selbst  als  die  durch  solche  Maaßregeln  an
Schiff  oder  Ladung  ferner  verursachten  Schäden  gehören  zur  großen
Haverei.

            2)  Wenn  zur  Erleichterung  des  Schiffs  die  Ladung  ganz  oder  theilweise  in
                    Leichterfahrzeuge  übergeladen  worden  ist.

                     Es  gehört  zur  großen  Haverei  sowohl  der  Leichterlohn  als  der

                                                                                                                                         Scha-
        <pb n="574" />
                                                        —  552  —

       Schaden,  welcher  bei  dem  Ueberladen  in  das  Leichterfahrzeug  oder  bei
dem  Rückladen  in  das  Schiff  der  Ladung  oder  dem  Schiff  zugefügt
worden  ist,  sowie  der  Schaden,  welcher  die  Ladung  auf  dem  Leichterfahrzeug
  betroffen  hat.

         Muß  die  Erleichterung  im  regelmäßigen  Verlauf  der  Reise  erfolgen,
  so  liegt  große  Haverei  nicht  vor.

    3)  Wenn  das  Schiff  absichtlich  auf  den  Strand  gesetzt  worden  ist,  jedoch
           nur  wenn  die  Abwendung  des  Unterganges  oder  der  Nehmung  damit
bezweckt  war.

           Sowohl  die  durch  die  Strandung  einschließlich  der  Abbringung
entstandenen  Schäden,  als  auch  die  Kosten  der  Abbringung  gehören  zur
großen  Haverei.

            Wird  das  Behufs  Abwendung  des  Unterganges  auf  den  Strand
gesetzte  Schiff  nicht  abgebracht  oder  nach  der  Abbringung  reparaturunfähig
  (Artikel  444.)  befunden,  so  findet  eine  Havereivertheilung,
nicht  statt.

       Ist  das  Schiff  gestrandet,  ohne  daß  die  Strandung  zur  Rettung
von  Schiff  und  Ladung  vorsätzlich  herbeigeführt  war,  so  gehören  zwar
nicht  die  durch  die  Strandung  veranlaßten  Schäden,  wohl  aber  die  auf
die  Abbringung  verwendeten  Kosten  und  die  zu  diesem  Zweck  dem  Schiff
oder  der  Ladung  absichtlich  zugefügten  Schäden  zur  großen  Haverei.

4)  Wenn  das  Schiff  zur  Vermeidung  einer  dem  Schiff  und  der  Ladung
im  Falle  der  Fortsetzung  der  Reise  drohenden  gemeinsamen  Gefahr  in
einen  Nothhafen  eingelaufen  ist,  wohin  insbesondere  gehört,  wenn  das
Einlaufen  zur  nothwendigen  Ausbesserung  eines  Schadens  erfolgt,  welchen
das  Schiff  während  der  Reise  erlitten  hat.

         Es  gehören  in  diesem  Falle  zur  großen  Haverei:  die  Kosten  des
Einlaufens  und  des  Auslaufens,  die  das  Schiff  selbst  treffenden  Aufenthaltskosten,
  die  der  Schiffsbesatzung  während  des  Aufenthalts  gebührende
Heuer  und  Kost,  sowie  die  Auslagen  für  die  Unterbringung  der  Schiffsbesatzung
  am  Lande,  wenn  und  so  lange  dieselbe  an  Bord  nicht  hat  verbleiben
  können,  ferner,  falls  die  Ladung  wegen  des  Grundes,  welcher
das  Einlaufen  in  den  Nothhafen  herbeigeführt  hat,  gelöscht  werden  muß,
die  Kosten  des  Von-  und  Anbordbringens  und  die  Kosten  der  Aufbewahrung
  der  Ladung  am  Lande  bis  zu  dem  Zeitpunkte,  in  welchem
dieselbe  wieder  an  Bord  hat  gebracht  werden  können.

       Die  sämmtlichen  Aufenthaltskosten  kommen  nur  für  die  Zeit  der
Fortdauer  des  Grundes  in  Rechnung,  welcher  das  Einlaufen  in  den
Nothhafen  herbeigeführt  hat.  Liegt  der  Grund  in  einer  nothwendigen
Ausbesserung  des  Schiffs,  so  kommen  außerdem  die  Aufenthaltskosten
nur  bis  zu  dem  Zeitpunkte  in  Rechnung,  in  welchem  die  Ausbesserung
hätte  vollendet  sein  können.

Die  Kosten  der  Ausbesserung  des  Schiffs  gehören  nur  insoweit
        zur  großen  Haverei,  als  der  auszubessernde  Schaden  selbst  große  Haverei

  ist.
                                                                                                                                             5)  Wenn
        <pb n="575" />
                                                                         —  553  —

 5)  Wenn  das  Schiff  gegen  Feinde  oder  Seeräuber  vertheidigt  worden  ist.
                Die  bei  der  Vertheidigung  dem  Schiff  oder  der  Ladung  zugefügten
Beschädigungen,  die  dabei  verbrauchte  Munition  und,  im  Fall  eine  Person
der  Schiffsbesatzung  bei  der  Vertheidigung  verwundet  oder  getödtet
worden  ist,  die  Heilungs-  und  Begräbnißkosten,  sowie  die  zu  zahlenden

Belohnungen  (Artikel  523.  524.  549.  551.)  bilden  die  große  Haverei.

6)  Wenn  im  Fall  der  Anhaltung  des  Schiffs  durch  Feinde  oder  Seeräuber
Schiff  und  Ladung  losgekauft  worden  sind.

       Was  zum  Loskauf  gegeben  ist,  bildet  nebst  den  durch  den  Unterhalt
  und  die  Auslösung  der  Geißeln  entstandenen  Kosten  die  große
Haverei.

7)  Wenn  die  Beschaffung  der  zur  Deckung  der  großen  Haverei  während
der  Reise  erforderlichen  Gelder  Verluste  und  Kosten  verursacht  hat,  oder
wenn  durch  die  Auseinandersetzung  unter  den  Betheiligten  Kosten  entstanden
  sind.

      Diese  Verluste  und  Kosten  gehören  gleichfalls  zur  großen  Haverei.

       Dabin  werden  insbesondere  gezählt  der  Verlust  an  den  während
der  Reise  verkauften  Gütern,  die  Bodmereiprämie,  wenn  die  erforderlichen
Gelder  durch  Bodmerei  aufgenommen  worden  sind,  und  wenn  dies  nicht
der  Fall  ist,  die  Prämie  für  Versicherung  der  aufgewendeten  Gelder,  die
Kosten  für  die  Ermittelung  der  Schäden  und  für  die  Aufmachung  der
Rechnung  über  die  große  Haverei  (Dispache).

                                                    Artikel  709.
     Nicht  als  große  Haverei,  sondern  als  besondere  Haverei  werden  angesehen:


1)  die  Verluste  und  Kosten,  welche,  wenn  auch  während  der  Reise,  aus  der
in  Folge  einer  besonderen  Haverei  nöthig  gewordenen  Beschaffung  von
Geldern  entstehen;

2)  die  Reklamekosten,  auch  wenn  Schiff  und  Ladung  zusammen  und  beide
mit  Erfolg  reklamirt  werden;

3)  die  durch  Prangen  verursachte  Beschädigung  des  Schiffs,  seines  Zubehörs
  und  der  Ladung,  selbst  wenn,  um  der  Strandung  oder  Nehmung
zu  entgehen,  geprangt  worden  ist.

                                                  Artikel  710.

      In  den  Fällen  der  großen  Haverei  bleiben  bei  der  Schadensberechnung
die  Beschädigungen  und  Verluste  außer  Ansatz,  welche  die  nachstehenden  Gegenstände
  betreffen:

1)  die  nicht  unter  Deck  geladenen  Güter;  diese  Vorschrift.  findet  jedoch  bei
der  Küstenschiffahrt  insofern  keine  Anwendung,  als  in  Ansehung  derfäen
  Deckladungen  durch  die  Landesgesetze  für  zulässig  erklärt  sind  (Artikel
  567.);

2)  diejenigen  Güter,  worüber  weder  ein  Konnossement  ausgestellt  ist,  noch
das  Manifest  oder  Ladebuch  Auskunft  giebt;  

                                                                                             3.)                                              die
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                                                —  554  —

3)  die  Kostbarkeiten,  Gelder  und  Werthpapiere,  welche  dem  Schiffer  nicht
gehörig  bezeichnet  sind  (Artikel  608.).

                                           Artikel  711.

       Der  an  dem  Schiff  und  dem  Zubehör  desselben  entstandene,  zur  großen
Haverei  gehörige  Schaden  ist,  wenn  die  Reparatur  während  der  Reise  erfolgt,
am  Ort  der  Ausbesserung  und  vor  derselben,  sonst  an  dem  Ort,  wo  die  Reise
endet,  durch  Sachverständige  zu  ermitteln  und  zu  schätzen.  Die  Taxe  muß  die
Veranschlagung  der  erforderlichen  Reparaturkosten  enthalten.  Sie  ist,  wenn
während  der  Reise  ausgebessert  wird,  für  die  Schadensberechnung  insoweit  maaßgebend,
  als  nicht  die  Ausführungstosten  unter  den  Anschlagssummen  bleiben.
 War  die  Aufnahme  einer  Taxe  nicht  ausführbar,  so  entscheidet  der  Betrag  der
auf  die  erforderlichen  Reparaturen  wirklich  verwendeten  Kosten.

      Insoweit  die  Ausbesserung  während  der  Reise  nicht  geschieht,  ist  die  Abschätzung
  für  die  Schadensberechnung  ausschließlich  maaßgebend.

                                                Artikel  712.

         Der  nach  Maaßgabe  des  vorstehenden  Artikels  ermittelte  volle  Betrag  der
Reparaturkosten  bestimmt  die  zu  leistende  Vergütung,  wenn  das  Schiff  zur  Zeit
der  Beschädigung  noch  nicht  ein  volles  Jahr  zu  Wasser  war.

    Dasselbe  gilt  von  der  Vergütung  für  einzelne  Theile  des  Schiffs,  namentlich
  für  die  Metallhaut,  sowie  für  einzelne  Theile  des  Zubehörs,  wenn  solche
Theile  noch,  nicht  ein  volles  Jahr  in  Gebrauch  waren.

   In  den  übrigen  Fällen  wird  von  dem  vollen  Betrage  wegen  des  Unterschiedes
  zwischen  alt  und  neu  ein  Drittel,  bei  den  Ankerketten  ein  Sechstel,  bei
den  Ankern  jedoch  nichts  abgezogen.

      Von  dem  vollen  Betrage  kommen  ferner  in  Abzug  der  volle  Erlös  oder
Werth  der  etwa  noch  vorhandenen  alten  Stücke,  welche  durch  neue  ersetzt  sind
oder  zu  ersetzen  sind.

         Findet  ein  solcher  Abzug  und  zugleich  der  Abzug  wegen  des  Unterschiedes
zwischen  alt  und  neu  statt,  so  ist  zuerst  dieser  letztere  und  sodann  erst  von  dem
verbleibenden  Betrage  der  andere  Abzug  zu  machen.

                                              Artikel  713.

           Die  Vergütung  für  aufgeopferte  Güter  wird  durch  den  Marktpreis  bestimmt,
welchen  Güter  derselben  Art  und  Beschaffenheit  am  Bestimmungsort  bei  Beginn
der  Löschung  des  Schiffs  haben.

      In  Ermangelung  eines  Marktpreises,  oder  insofern  über  denselben  oder
über  dessen  Anwendung,  insbesondere  mit  Rücksicht  auf  die  Qualität  der  Güter,
 Zweifel  bestehen,  wird  der  Preis  durch  Sachverständige  ermittelt.

Von  dem  Preise  kommt  in  Abzug,  was  an  Fracht,  Zöllen  und  Unkosten
in  Folge  des  Verlustes  der  Güter  erspart  wird.

Zu  den  aufgeopferten  Gütern  gehören  auch  diejenigen,  welche  zur  Deckung
der  großen  Haverei  verkauft  worden  sind  (Artikel  708.  Ziff.  7.).

                                                       Artikel  714.

    Die  Vergütung  für  Güter,  welche  eine  zur  großen  Haverei  gehörige
                                                                                                                                                   Be-
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                                                           —  555
Beschädigung  erlitten  haben,  wird  bestimmt  durch  den  Unterschied  zwischen  dem
durch  Sachverständige  zu  ermittelnden  Verkaufswerth,  welchen  die  Güter  im
beschädigten  Zustande  am  Bestimmungsorte  bei  Beginn  der  Löschung  des  Schiffs
haben,  und  dem  im  vorstehenden  Artikel  bezeichneten  Preise  nach  Abzug  der  Zölle
und  Unkosten,  soweit  sie  in  Folge  der  Beschädigung  erspart  sind.

                                                  Artikel  715.
             Die  vor,  bei  oder  nach  dem  Havereifall  entstandenen,  zur  großen  Haverei
nicht  gehörenden  Werthsverringerungen  und  Verluste  sind  bei  Berechnung  der
Vergütung  (Artikel  713.  714.)  in  Abzug  zu  bringen.

                                                   Artikel  716.

        Endet  die  Reise  für  Schiff  und  Ladung  nicht  im  Bestimmungshafen,
sondern  an  einem  anderen  Orte,  so  tritt  dieser  letztere,  endet  sie  durch  Verlust
des  Schiffs,  so  tritt  der  Ort,  wohin  die  Ladung  in  Sicherheit  gebracht  ist,  für
die  Ermittelung  der  Vergütung  an  die  Stelle  des  Bestimmungsortes.

                                                   Artikel  717.

            Die  Vergütung  für  entgangene  Fracht  wird  bestimmt  durch  den  Frachtbetrag,
  welcher  für  die  aufgeopferten  Güter  zu  entrichten  gewesen  sein  würde,
wenn  dieselben  mit  dem  Schiff  an  dem  Orte  ihrer  Bestimmung,  oder  wenn
dieser  von  dem  Schiff  nicht  erreicht  wird,  an  dem  Orte  angelangt  wären,  wo
die  Reise  endet.

                                                   Artikel  718.

        Der  gesammte  Schaden,  welcher  die  große  Haverei  bildet,  wird  über  das
Schiff,  die  Ladung  und  die  Fracht  nach  Verhältniß  des  Werths  und  des  Betrages
derselben  vertheilt.

                                                 Artikel  719.

            Das  Schiff  nebst  Zubehör  trägt  bei:

1)  mit  dem  Werthe,  welchen  es  in  dem  Zustande  am  Ende  der  Reise  bei
Beginn  der  Löschung  hat;

2)  mit  dem  als  große  Haverei  in  Rechnung  kommenden  Schaden  an  Schiff
und  Zubehör.

          Von  dem  unter  Ziffer  1.  bezeichneten  Werth  ist  der  noch  vorhandene
Werth  derjenigen  Reparaturen  und  Anschaffungen  abzuziehen,  welche  erst  nach
dem  Havereifall  erfolgt  sind.

                                                   Artikel  720.

          Die  Ladung  trägt  bei:

1)  mit  den  am  Ende  der  Reise  bei  Beginn  der  Löschung  noch  vorhandenen
Gütern,  oder,  wenn  die  Reise  durch  den  Verlust  des  Schiffs  endet
(Artikel  716.),  mit  den  in  Sicherheit  gebrachten  Gütern,  soweit  in  beiden
Fällen  diese  Güter  sich  zur  Zeit  des  Havereifalls  am  Bord  des  Schiffs
oder  eines  Leichterfahrzeuges  (Artikel  708.  Ziff.  2.)  befunden  haben;

2)  mit  den  aufgeopferten  Gütern  (Artikel  713.).

Bundes  -  Gesetzbl.  1869.                                      82                                                   Art.
        <pb n="578" />
                                                             Artikel  721.
Bei  Ermittelung  des  Beitrags  kommt  in  Ansatz:

1)  für  die  Güter,  welche  unversehrt  sind,  der  Marktpreis  oder  der  durch
      Sachverständige  zu  ermittelnde  Preis  (Artikel  713.),  welchen  dieselben
      am  Ende  der  Reise  bei  Beginn  und  am  Orte  der  Löschung  des  Schiffs,
     oder,  wenn  die  Reise  durch  Verlust  des  Schiffs  endet  (Artikel  716.),  zur
     Zeit  und  am  Orte  der  Bergung  haben,  nach  Abzug  der  Fracht,  Zölle
     und  sonstigen  Unkosten;

2)  für  die  Güter,  welche  während  der  Reise  verdorben  sind  oder  eine  zur
      großen  Haverei  nicht  gehörige  Beschädigung  erlitten  haben,  der  durch
      Sachverständige  zu  ermittelnde  Verkaufswerth  (Artikel  714.),  welchen
       die  Güter  im  beschädigten  Zustande  zu  der  unter  Ziffer  1.  erwähnten
        Zeit  und  an  dem  dort  bezeichneten  Orte  haben,  nach  Abzug  der  Fracht,
       Zölle  und  sonstigen  Unkosten;

3)  für  die  Güter,  welche  aufgeopfert  worden  sind,  der  Betrag,  welcher  nach
      Artikel  713.  für  dieselben  als  große  Haverei  in  Rechnung  kommt;

4)  für  die  Güter,  welche  eine  zur  großen  Haverei  gehörige  Beschädigung
       erlitten  haben,  der  nach  der  Bestimmung  unter  Ziffer  2.  zu  ermittelnde
       Werth,  welchen  die  Güter  im  beschädigten  Zustande  haben,  und  der
      Werthsunterschied,  welcher  nach  Artikel  714.  für  die  Beschädigung  als
      große  Haverei  in  Rechnung  kommt.

                                                       Artikel  722.
        Sind  Güter  geworfen,  so  haben  dieselben  zu  der  gleichzeitigen  oder  einer
späteren  großen  Haverei  im  Falle  ihrer  Bergung  nur  dann  beizutragen,  wenn
der  Eigenthümer  eine  Vergütung  verlangt.

                                                   Artikel  723.
                   Die  Frachtgelder  tragen  bei  mit  zwei  Drittel:
1)  des  Bruttobetrages,  welcher  verdient  ist;
2)  des  Betrages,  welcher  nach  Artikel  717.  als  große  Haverei  in  Rechnung
kommt.
            Den  Landesgesetzen  bleibt  vorbehalten,  die  auf  zwei  Drittel  bestimmte
Quote  bis  auf  die  Hälfte  zu  ermäßigen.
                   Ueberfahrtsgelder  tragen  bei  mit  dem  Betrage,  welcher  im  Falle  des
Verlustes  des  Schiffs  eingebüßt  wäre  (Artikel  671.)  nach  Abzug  der  Unkosten,
welche  alsdann  erspart  sein  würden.

                                                   Artikel  724.

           Haftet  auf  einem  beitragspflichtigen  Gegenstand  eine,  in  einem  späteren
Nothfalle  sich  gründende  Forderung,  so  trägt  der  Gegenstand  nur  mit  seinem
Werthe  nach  Abzug  dieser  Forderung  bei.

                                                                                                                                                      Art.
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                                                                     —  557  —

                                                        Artikel  725.

                     Zur  großen  Haverei  tragen  nicht  bei:

            1)  die  Kriegs-  und  Mundvorräthe  des  Schiffs;
            2)  die  Heuer  und  Effekten  der  Schiffsbesatzung;
           3)  die  Reise-Effekten  der  Reisenden.

       Sind  Vorräthe  oder  Effekten  dieser  Art  aufgeopfert  oder  haben  sie  eine
zur  großen  Haverei  gehörige  Beschädigung  erlitten,  so  wird  für  dieselben  nach
Maaßgabe  der  Artikel  713.  bis  717.  Vergütung  gewährt;  für  Effekten,  welche
in  Kostbarkeiten,  Geldern  und  Werthpapieren  bestehen,  wird  jedoch  nur  dann
Vergütung  gewährt,  wenn  dieselben  dem  Schiffer  gehörig  bezeichnet  sind  (Artikel
  608.).  Vorräthe  und  Effekten,  für  welche  eine  Vergütung  gewährt  wird,
tragen  mit  dem  Werth  oder  dem  Werthsunterschied  bei,  welcher  als  große
Haverei  in  Rechnung  kommt.

         Die  im  Artikel  710.  erwähnten  Gegenstände  sind  beitragspflichtig,  soweit
sie  gerettet  sind.

              Die  Bodmereigelder  sind  nicht  beitragspflichtig.

                                                           Artikel  726.

             Wenn  nach  dem  Havereifall  und  bis  zum  Beginn  der  Löschung  am  Ende
der  Reise  ein  beitragspflichtiger  Gegenstand  ganz  verloren  geht  (Artikel  706.),
oder  zum  Theil  verloren  geht  oder  im  Werthe  verringert  wird,  wohin  insbesondere
  der  Fall  des  Artikels  724.  gehört,  so  tritt  eine  verhältnißmäßige  Erhöhung
der  von  den  übrigen  Gegenständen  zu  entrichtenden  Beiträge  ein.

          Ist  erst  nach  Beginn  der  Löschung  der  Verlust  oder  die  Werthsverringerung
  erfolgt,  so  geht  der  Beitrag,  welcher  auf  den  Gegenstand  fällt,  soweit
dieser  zur  Berichtigung  desselben  unzureichend  geworden  ist,  den  Vergütungsberechtigten
  verloren.

                                               Artikel  727.

               Die  Vergütungsberechtigten  haben  wegen  der  von  dem  Schiff  und  der
Fracht  zu  entrichtenden  Beiträge  die  Rechte  von  Schiffsgläubigern  (Tit.  10.).
Auch  in  Ansehung  der  beitragspflichtigen  Güter  steht  ihnen  an  den  einzelnen
Gütern  wegen  des  von  diesen  zu  entrichtenden  Beitrages  ein  Pfandrecht  zu.
Das  Pfandrecht  kann  jedoch  nach  der  Auslieferung  der  Güter  nicht  zum  Nachtheil
  des  dritten  Erwerbers,  welcher  den  Besitz  in  gutem  Glauben  erlangt  hat,
geltend  gemacht  werden.

                                                 Artikel  728.

          Eine  persönliche  Verpflichtung  zur  Entrichtung  des  Beitrages  wird  durch
den  Havereifall  an  sich  nicht  begründet.

Der  Empfänger  beitragspflichtiger  Güter  wird  jedoch,  wenn  ihm  bei  der
Annahme  der  Güter  bekannt  ist,  daß  davon  ein  Beitrag  zu  entrichten  sei,  für
den  letzteren  bis  zum  Werthe,  welchen  die  Güter  zur  Zeit  ihrer  Auslieferung
hatten,  insoweit  persönlich  verpflichtet,  als  der  Beitrag,  falls  die  Auslieferung
nicht  erfolgt  wäre,  aus  den  Gütern  hätte  geleistet  werden  können.  

                                                                                                  82*                                           Art.
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                                                      —  558  —
                                                Artikel  729.

     Die  Feststellung  und  Vertheilung  der  Schäden  erfolgt  an  dem  Bestimmungsort
  und,  wenn  dieser  nicht  erreicht  wird,  in  dem  Hafen,  wo  die  Reise
endet.

                                              Artikel  730.

       Der  Schiffer  ist  verpflichtet,  die  Aufmachung  der  Dispache  ohne  Verzug,
zu  veranlassen.  Handelt  er  dieser  Verpflichtung  zuwider,  so  macht  er  sich  jedem
Betheiligten  verantwortlich.

Wird  die  Aufmachung  der  Dispache  nicht  rechtzeitig  veranlaßt,  so  kann
jeder  Betheiligte  die  Aufmachung  in  Antrag  bringen  und  betreiben.

                                                   Artikel  731.

      Im  Gebiete  dieses  Gesetzbuchs  wird  die  Dispache  durch  die  -ein  für  allemal
  bestellten  oder  in  deren  Ermangelung  durch  die  vom  Gericht  besonders  ernannten
  Personen  (Dispacheure)  aufgemacht.

      Jeder  Betheiligte  ist  verpflichtet,  die  zur  Aufmachung  der  Dispache  erforderlichen
  Urkunden,  soweit  er  sie  zu  seiner  Verfügung  hat,  namentlich  Chartepartieen,
  Konnossemente  und  Fakturen,  dem  Dispacheur  mitzutheilen.

      Den  Landesgesetzen  bleibt  vorbehalten,  über  das  Verfahren  bei  Aufmachung
  der  Dispache  und  die  Ausführung  derselben  nähere  Bestimmungen  zu
erlassen.

                                                       Artikel  732.

         Für  die  von  dem  Schiff  zu  leistenden  Beiträge  ist  den  Ladungsbetheiligten
  Sicherheit  zu  bestellen,  bevor  das  Schiff  den  Hafen  verlassen  darf,  in
welchem  nach  Artikel  729.  die  Feststellung  und  Vertheilung  der  Schäden  erfolgen
  muß.

                                                             Artikel  733.

         Der  Schiffer  darf  Güter,  auf  welchen  Havereibeiträge  haften,  vor  Berichtigung
  oder  Sicherstellung  der  letzteren  (Artikel  616.)  nicht  ausliefern,  widrigenfalls
  er,  unbeschadet  der  Haftung  der  Güter,  für  die  Beiträge  persönlich
verantwortlich  wird.

            Hat  der  Rheder  die  Handlungsweise  des  Schiffers  angeordnet,  so  kommen
die  Vorschriften  des  zweiten  und  dritten  Absatzes  des  Artikels  479.  zur  Anwendung.


           Das  an  den  beitragspflichtigen  Gütern  den  Vergütungsberechtigten  zustehende
  Pfandrecht  wird  für  diese  durch  den  Verfrachter  ausgeübt.

                                                      Artikel  734.

         Hat  der  Schiffer  zur  Fortsetzung  der  Reise,  jedoch  zum  Zweck  einer  nicht
zur  großen  Haverei  gehörenden  Aufwendung,  die  Ladung  verbodmet  oder  über
einen  Theil  derselben  durch  Verkauf  oder  durch  Verwendung  verfügt,  so  ist  der
Verlust,  welchen  ein  Ladungsbetheiligter  dadurch  erleidet,  daß  er  wegen  seiner
Ersatzansprüche  aus  Schiff  und  Fracht  gar  nicht  oder  nicht  vollständig  befriedigt
werden  kann  (Artikel  509.  510.  613.),  von  sämmtlichen  Ladungsbetheiligten  nach
den  Grundsätzen  der  großen  Haverei  zu  tragen.  

                                                                                                                                                  Bei          
        <pb n="581" />
                                                                —  559  —

            Bei  der  Ermittelung  des  Verlustes  ist  in  dem  Verhältniß  zu  den  Ladungsbetheiligten
  in  allen  Fällen,  namentlich  auch  im  Falle  des  zweiten  Absatzes
des  Artikels  613.,  die  im  Artikel  713.  bezeichnete  Vergütung  maaßgebend.  Mit
dem  Werthe,  durch  welchen  diese  Vergütung  bestimmt  wird,  tragen  die  verkauften
Güter  auch  zu  einer  etwa  eintretenden  großen  Haverei  bei  (Artikel  720.).

                                                             Artikel  735.
            Ueber  die  außerdem  nach  den  Grundsätzen  der  großen  Haverei  zu  vertheilenden
  Schäden  und  Kosten  bestimmt  der  Artikel  637.
            Die  in  den  Fällen  des  Artikels  637.  und  des  Artikels  734.  zu  entrichtenden
  Beiträge  und  eintretenden  Vergütungen  stehen  in  allen  rechtlichen  Beziehungen
den  Beiträgen  und  Vergütungen  in  Fällen  der  großen  Haverei  gleich.

                                                         Zweiter  Abschnitt.
                                Schaden  durch  Zusammenstoß  von  Schiffen.

                                                              Artikel  736.

     Wenn  zwei  Schiffe  zusammenstoßen  und  entweder  auf  einer  oder  auf  beiden
  Seiten  durch  den  Stoß  Schiff  oder  Ladung  allein,  oder  Schiff  und  Ladung
beschädigt  werden  oder  ganz  verloren  gehen,  so  ist,  falls  eine  Person  der  Besatzung
des  einen  Schiffs  durch  ihr  Verschulden  den  Zusammenstoß  herbeigeführt  hat,  der
Rheder  dieses  Schiffs  nach  Maaßgabe  der  Artikel  451.  und  452.  verpflichtet,
den  durch  den  Zusammenstoß  dem  anderen  Schiff  und  dessen  Ladung  zugefügten
Schaden  zu  ersetzen.

Die  Eigenthümer  der  Ladung  beider  Schiffer  sind  zum  Ersatze  des  Schadens
  beizutragen  nicht  verpflichtet.

         Die  persönliche  Verpflichtung  der  zur  Schiffsbesatzung  gehörigen  Personen,
für  die  Folgen  ihres  Verschuldens  aufzukommen,  wird  durch  diesen  Artikel  nicht
berührt.

                                                             Artikel  737.

          Fällt  keiner  Person  der  Besatzung  des  einen  oder  des  anderen  Schiffs  ein
Verschulden  zur  Last,  oder  ist  der  Zusammenstoß  durch  beiderseitiges  Verschulden
herbeigeführt,  so  findet  ein  Anspruch  auf  Ersatz  des  dem  einen  oder  anderen  oder
beiden  Schiffen  zugefügten  Schadens  nicht  statt.

                                                          Artikel  738.
     Die  beiden  vorstehenden  Artikel  kommen  zur  Anwendung  ohne  Unterschied,

ob  beide  Schiffe,  oder  das  eine  oder  das  andere  sich  in  der  Fahrt  oder  im  Treiben
befinden,  oder  vor  Anker  oder  am  Lande  befestigt  liegen.

                                                       Artikel  739.

       Ist  ein  durch  den  Zusammenstoß  beschädigtes  Schiff  gesunken,  bevor  es
einen  Hafen  erreichen  konnte,  so  wird  vermuthet,  daß  der  Untergang  des  Schiffs
eine  Folge  des  Zusammenstoßes  war.  

                                                                                                                                            Art.
        <pb n="582" />
                                                   —  560  —

                                           Artikel  740.

      Wenn  sich  das  Schiff  unter  der  Führung  eines  Zwangslootsen  befunden
hat  und  die  zur  Schiffsbesatzung  gehörigen  Personen  die  ihnen  obliegenden
Pflichten  erfüllt  haben,  so  ist  der  Rheder  des  Schiffs  von  der  Verantwortung
für  den  Schaden  frei,  welcher  durch  den  von  dem  Lootsen  verschuldeten  Zusammenstoß
  entstanden  ist.

                                                   Artikel  741.

         Die  Vorschriften  dieses  Abschnitts  kommen  auch  dann  zur  Anwendung,
wenn  mehr  als  zwei  Schiffe  zusammenstoßen.

Ist  in  einem  solchen  Falle  der  Zusammenstoß  durch  eine  Person  der  Besatzung
  des  einen  Schiffs  verschuldet,  so  haftet  der  Rheder  des  letzteren  auch  für
den  Schaden,  welcher  daraus  entsteht,  daß  durch  den  Zusammenstoß  dieses  Schiffs
mit  einem  anderen  der  Zusammenstoß  dieses  anderen  Schiffs  mit  einem  dritten

verursacht  ist.

                                                          Neunter  Titel.
                             Von  der  Bergung  und  Hulfsleistung  in  Seenoth.

                                                        Artikel  742.

       Wird  in  einer  Seenoth  ein  Schiff  oder  dessen  Ladung  ganz  oder  theilweise,
nachdem  sie  der  Verfügung  der  Schiffsbesatzung  entzogen  oder  von  derselben  verlassen
  waren,  von  dritten  Personen  an  sich  genommen  und  in  Sicherheit  gebracht,
so  haben  diese  Personen  Anspruch  auf  Bergelohn.

         Wird  außer  dem  vorstehenden  Fall  ein  Schiff  oder  dessen  Ladung  durch
Hülfe  dritter  Personen  aus  einer  Seenoth  gerettet,  so  haben  dieselben  nur  Anspruch
  auf  Hülfslohn.

        Der  Schiffsbesatzung  des  verunglückten  oder  gefährdeten  Schiffs  steht  ein
Anspruch  auf  Berge-  oder  Hülfslohn  nicht  zu.

                                                       Artikel  743.

        Wenn  noch  während  der  Gefahr  ein  Vertrag  über  die  Höhe  des  Bergeoder
  Hülfslohns  geschlossen  ist,  so  kann  derselbe  wegen  erheblichen  Uebermaaßes
der  zugesicherten  Vergütung  angefochten  und  die  Herabsetzung  der  letzteren  auf
das  den  Umständen  entsprechende  Maaß  verlangt  werden.

                                                        Artikel  744.

       In  Ermangelung  einer  Vereinbarung  wird  die  Höhe  des  Berge-  oder
Hülfslohns  von  dem  Richter  unter  Berücksichtigung  aller  Umstände  des  Falles
nach  billigem  Ermessen  in  Geld  festgesetzt.

                                                            Artikel  745.

         Der  Berge-  oder  Hülfslohn  umfaßt  zugleich  die  Vergütung  für  die  Aufwendungen,
  welche  zum  Zweck  des  Bergens  und  Rettens  geschehen  sind.  

                                                                                                                                                   Nicht
        <pb n="583" />
                                                           —  561  —

          Nicht  darin  enthalten  sind  die  Kosten  und  Gebühren  der  Behörden,  die
von  den  geborgenen  oder  geretteten  Gegenständen  zu  entrichtenden  Zölle  und
sonstigen  Abgaben  und  die  Kosten  zum  Zweck  der  Aufbewahrung,  Erhaltung,
Abschätzung  und  Veräußerung  derselben.

                                                       Artikel  746.

       Bei  der  Bestimmung  des  Betrages  des  Berge=  oder  Hülfslohns  kommen
insbesondere  in  Anschlag:  der  bewiesene  Eifer,  die  verwendete  Zeit,  die  geleisteten
Dienste,  die  geschehenen  Aufwendungen,  die  Zahl  der  thätig  gewesenen  Personen,
die  Gefahr,  welcher  dieselben  ihre  Person  und  ihre  Fahrenzeuge  unterzogen  haben,
sowie  die  Gefahr,  welche  den  geborgenen  oder  geretteten  Gegenständen  gedroht
hat,  und  der  nach  Abzug  der  Kosten  (Artikel  745.  Absatz  2.)  verbliebene  Werth

derselben.
                                            Artikel  747.

     Der  Berge-  oder  Hülfslohn  darf  ohne  den  übereinstimmenden  Antrag  der
Parteien  nicht  auf  eine  Quote  des  Werthes  der  geborgenen  oder  geretteten  Gegenstände
  festgesetzt  werden.

                                                 Artikel  748.

      Der  Betrag  des  Bergelohns  soll  den  dritten  Theil  des  Werthes  der  geborgenen
  Gegenstände  (Artikel  746.)  nicht  übersteigen.

Nur  ausnahmsweise,  wenn  die  Bergung  mit  ungewöhnlichen  Anstrengungen
  und  Gefahren  verbunden  war  und  jener  Werth  zugleich  ein  geringer  ist,  kann
der  Betrag  bis  zur  Hälfte  des  Werthes  erhöht  werden.

                                             Artikel  749.

       Der  Hülfslohn  ist  stets  unter  dem  Betrage  festzusetzen,  welchen  der  Bergelohn
  unter  sonst  gleichen  Umständen  erreicht  haben  würde.  Auf  den  Werth  der
geretteten  Gegenstände  ist  bei  Bestimmung  des  Hülfslohns  nur  eine  untergeordnete

Rücksicht  zu  nehmen.
                                                       Artikel  750.

    Haben  mehrere  Personen  an  der  Bergung  oder  Hülfsleistung  sich  betheiligt,
  so  wird  der  Berge-  oder  Hülfslohn  unter  dieselben  nach  Maaßgabe  der
persönlichen  und  sachlichen  Leistungen  der  Einzelnen  und  im  Zweifel  nach  der
Kopfzahl  vertheilt.

       Zur  gleichmäßigen  Theilnahme  sind  auch  diejenigen  berechtigt,  welche  in
derselben  Gefahr  der  Rettung  von  Menschen  sich  unterzogen  haben.

                                                        Artikel  751.

      Wird  ein  Schiff  oder  dessen  Ladung  ganz  oder  theilweise  von  einem  anderen
  Schiff  geborgen  oder  gerettet,  so  wird  der  Berge-  oder  Hülfslohn  zwischen
dem  Rheder,  dem  Schiffer  und  der  übrigen  Besatzung  des  anderen  Schiffs,  sofern
  nicht  durch  Vertrag  unter  ihnen  ein  Anderes  bestimmt  ist,  in  der  Art  vertheilt,
  daß  der  Rheder  die  Hälfte,  der  Schiffer  ein  Viertel  und  die  übrige  Besatzung
  zusammen  gleichfalls  ein  Viertel  erhalten.  Die  Vertheilung  unter  die

                                                                                                                                                    letz-
        <pb n="584" />
                                                             562  —

letztere  erfolgt  nach  Verhältniß  der  Heuer,  welche  dem  Einzelnen  gebührt  oder
seinem  Range  nach  gebühren  würde.

                                             Artikel  752.
Auf  Berge-  und  Hülfslohn  hat  keinen  Anspruch:
1)  wer  seine  Dienste  aufgedrungen,  insbesondere  ohne  Erlaubniß  des  anwesenden
  Schiffers  das  Schiff  betreten  hat;
2)  wer  von  den  geborgenen  Gegenständen  dem  Schiffer,  dem  Eigenthümer
oder  der  zuständigen  Behörde  nicht  sofort  Anzeige  gemacht  hat.

                                                   Artikel  753.

 Wegen  der  Bergungs-  und  Hülfskosten,  wozu  auch  der  Berge-  und  Hülfslohn
  gezahlt  wird,  steht  dem  Gläubiger  ein  Pfandrecht  an  den  geborgenen  oder
geretteten  Gegenständen  ,  an  den  geborgenen  Gegenständen  bis  zur  Sicherheitsleistung
  zugleich  das  Zurückbehaltungsrecht  zu.

  In  Ansehung  der  Geltendmachung  des  Pfandrechts  finden  die  Vorschriften
des  zweiten  und  dritten  Absatzes  des  Artikels  697.  Anwendung.

                                                   Artikel  754.

        Der  Schiffer  darf  die  Güter  vor  Befriedigung  oder  Sicherstellung  des
Gläubigers  weder  ganz  noch  theilweise  ausliefern,  widrigenfalls  er  dem  Gläubiger
  insoweit  persönlich  verpflichtet  wird,  als  derselbe  aus  den  ausgelieferten
Gütern  zur  Zeit  der  Auslieferung  hätte  befriedigt  werden  können.

Hat  der  Rheder  die  Handlungsweise  des  Schiffers  angeordnet,  so  kommen
die  Vorschriften  des  zweiten  und  dritten  Absatzes  des  Artikels  479.  zur  Anwendung.


                                                     Artikel  755.  ·

   Eine  persönliche  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  Bergungs-  und  Hülfskosten
  wird  durch  die  Bergung  oder  Rettung  an  sich  nicht  begründet.

      Der  Empfänger  von  Gütern  wird  jedoch,  wenn  ihm  bei  Annahme  derselben
  bekannt  ist,  daß  davon  Bergungs-  oder  Hülfskosten  zu  berichtigen  seien,
für  diese  Kosten  insoweit  persönlich  verpflichtet,  als  dieselben,  falls  die  Auslieferung
  nicht  erfolgt  wäre,  aus  den  Gütern  hätten  berichtigt  werden  können.

   Sind  noch  andere  Gegenstände  gemeinschaftlich  mit  den  ausgelieferten
Gütern  geborgen  oder  gerettet,  so  geht  die  persönliche  Haftung  des  Empfängers
über  den  Betrag  nicht  hinaus,  welcher  bei  Vertheilung  der  Kosten  über  sämmtliche
  Gegenstände  auf  die  ausgelieferten  Güter  füllt.

                                              Artikel  756.
     Den  Landesgesetzen  bleibt  vorbehalten,  die  Vorschriften  dieses  Titels  zu
ergänzen.

Dieselben  können  bestimmen,  daß  über  die  Verpflichtung  zur  Zahlung  eines
Berge-  oder  Hülfslohns  oder  über  den  Betrag  desselben  von  einer  anderen  als
einer  richterlichen  Behörde  unter  Vorbehalt  des  Rechtsweges  (Artikel  744.)  zu

entscheiden  sei.
                                                                                                                                                Die
        <pb n="585" />
                                                               —  563  —

   Die  Bestimmungen  der  Landesgesetze  über  die  Wiedernehmung  eines  von
dem  Feinde  genommenen  Schiffs  werden  durch  die  Vorschriften  dieses  Titels  nicht
berührt.

                                                Zehnter  Titel.
                                   Von  den  Schiffsgläubigern.

                                                      Artikel  757.

  Die  nachbenannten  Forderungen  gewähren  die  Rechte  eines  Schiffsgläubigers:
  .
1)  die  Kosten  des  Zwangsverkaufs  des  Schiffs;  zu  diesen  gehören  auch  die

Kosten  der  Vertheilung  des  Kaufgeldes,  sowie  die  etwaigen  Kosten  der
Bewachung,  Verwahrung  und  Erhaltung  des  Schiffs  und  seines  Zubehörs
  seit  der  Einleitung  des  Zwangsverkaufs  oder  seit  der  derselben  vorausgegangenen
  Beschlagnahme,;

2)  die  in  der  Ziffer  1.  nicht  begriffenen  Kosten  der  Bewachung  und  Verwahrung
  des  Schiffs  und  seines  Zubehörs  seit  der  Einbringung  des
Schiffs  in  den  letzten  Hafen,  falls  das  Schiff  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung
  verkauft  ist;

3)  die  öffentlichen  Schiffs-,  Schiffahrts-  und  Hafenabgaben,  insbesondere
die  -Tonnen,  Leuchtfeuer-,  -Quarantaine  und  Hafengelder;

4)  die  aus  den  Dienst-  und  Heuerverträgen  herrührenden  Forderungen  der
Schiffsbesatzung;

5)  die  Lootsengelder,  sowie  die  Bergungs-,  Hülfs,  Loskaufs-  und  Reklamekosten;


6)  die  Beiträge  des  Schiffs  zur  großen  Haverei;

7)  die  Forderungen  der  Bodmereigläubiger,  welchen  das  Schiff  verbodmet

ist,  sowie  die  Forderungen  aus  sonstigen  Kreditgeschäften,  welche  der

Schiffer  als  solcher  während  des  Aufenthalts  des  Schiffs  außerhalb  des

Heimathshafens  in  Nothfällen  abgeschlossen  hat  (Artikel  497.  510.),  auch

wenn  er  Miteigenthümer  oder  Alleineigenthümer  des  Schiffs  ist;  den

Forderungen  aus  solchen  Kreditgeschäften  stehen  die  Forderungen  wegen

Lieferungen  oder  Leistungen  gleich,  welche  ohne  Gewährung  eines  Kredits

dem  Schiffer  als  solchem  während  des  Aufenthalts  des  Schiffs  außerhalb

  des  Heimathshafens  in  Nothfällen  zur  Erhaltung  des  Schiffs  oder
zur  Ausführung  der  Reise  gemacht  sind,  soweit  diese  Lieferungen  oder

Leistungen  zur  Befriedigung  des  Bedürfnisses  erforderlich  waren;

die  Forderungen  wegen  Nichtablieferung  oder  Beschädigung  der  Ladungsgüter

  und  der  im  zweiten  Absatze  des  Artikels  674.  erwähnten  Reise-Effekten;

  ·  

9)  die  nicht  unter  eine  der  vorigen  Ziffern  fallenden  Forderungen  aus  Rechtsgeschäften,
  welche  der  Schiffer  als  solcher  kraft  seiner  gesetzlichen Befug-Bundes-Gesetzbl.

  1869.                                                      83                                      nisse
        <pb n="586" />
                                                                 —  564  —

nisse  und  nicht  mit  Bezug  auf  eine  besondere  Vollmacht  geschlossen  hat
(Artikel  452.  Ziff.  1.),  sowie  die  nicht  unter  eine  der  vorigen  Ziffern
fallenden  Forderungen  wegen  Nichterfüllung  oder  wegen  unvollständiger
oder  mangelhafter  Erfüllung  eines  von  dem  Rheder  abgeschlossenen  Vertrages,
  insofern  die  Ausführung  des  letzteren  zu  den  Dienstobliegenheiten
des  Schiffers  gehört  hat  (Artikel  452.  Ziff.  2.);

10)  die  Forderungen  aus  dem  Verschulden  einer  Person  der  Schiffsbesatzung
(Artikel  451.  und  452.  Ziff.  3.),  auch  wenn  dieselbe  zugleich  Miteigenthümer
  oder  Alleineigenthümer  des  Schiffs  ist.

                                                          Artikel  758.

       Den  Schiffsgläubigern,  welchen  das  Schiff  nicht  schon  durch  Verbodmung
verpfändet  ist,  steht  ein  gesetzliches  Pfandrecht  an  dem  Schiff  und  dem  Zubehör
desselben  zu.

        Das  Pandrecht  ist  gegen  dritte  Besitzer  des  Schiffs  verfolgbar.

                                                                 Artikel  759.

        Das  gesetzliche  Pfandrecht  eines  jeden  dieser  Schiffsgläubiger  erstreckt  sich
außerdem  auf  die  Bruttofracht  derjenigen  Reise,  aus  welcher  seine  Forderung,
entstanden  ist.

                                                             Artikel  760.

              Als  eine  Reise  im  Sinne  dieses  Titels  wird  diejenige  angesehen,  zu
welcher  das  Schiff  von  neuem  ausgerüstet,  oder  welche  entweder  auf  Grund
eines  neuen  Frachtvertrages  oder  nach  vollständiger  Löschung  der  Ladung  angetreten
  wird.

                                                              Artikel  761.

        Den  im  Artikel  757.  unter  Ziffer  4.  aufgeführten  Schiffsgläubigern  steht
wegen  der  aus  einer  späteren  Reise  entstandenen  Forderungen  zugleich  ein  gesetzliches
  Pfandrecht  an  der  Fracht  der  früheren  Reisen  zu,  sofern  die  verschiedenen
Reisen  unter  denselben  Dienst-  und  Heuervertrag  fallen  (Artikel  521.  536.
 538.  554.).

                                                          Artikel  762.

          Auf  das  dem  Bodmereigläubiger  in  Gemäßheit  des  Artikels  680.  zustehende
Pfandrecht  finden  dieselben  bcschriften  Anwendung,  welche  für  das  gesetliche
Pfandrecht  der  übrigen  Schiffsgläubiger  gelten.

Der  Umfang  des  Pfandrechts  des  Bodmereigläubigers  bestimmt  sich  jedoch
nach  dem  Inhalt  des  Bodmereivertrages  (Artikel  681.).

                                                     Artikel  763.
      Das  einem  Schiffsgläubiger  zustehende  Pfandrecht  gilt  in  gleichem  Maaße
für  Kapital,  Zinsen,  Bodmereiprämie  und  Kosten.
                                                              Artikel  764.
            Der  Schiffsgläubiger,  welcher  sein  Pfandrecht  verfolgt,  kann  sowohl  den
                                                                                                                                             Rhe
        <pb n="587" />
                                                                      —  565  —

Rheder  als  auch  den  Schiffer  belangen,  den  letzteren  auch  dann,  wenn  das  Schiff
in  dem  Heimathshafen  liegt  (Artikel  495.).

Das  gegen  den  Schiffer  ergangene  Erkenntniß  ist  in  Ansehung  des  Pfandrechts
  gegen  den  Rheder  wirksam.

                                                       Artikel  765.

       Auf  die  Rechte  eines  Schiffsgläubigers  hat  es  keinen  Einfluß,  daß  der
Rheder  für  die  Forderung  bei  deren  Entstehung  oder  später  zugleich  persönlich
verpflichtet  wird.

          Diese  Vorschrift  findet  insbesondere  auf  die  Forderungen  der  Schiffsbesatzung
 aus  den  Dienst=  und  Heuerverträgen  Anwendung  (Artikel  453.).

                                                  Artikel  766.

         Gehört  das  Schiff  einer  Rhederei,  so  haftet  das  Schiff  und  die  Fracht
den  Schiffsgläubigern  in  gleicher  Weise,  als  wenn  das  Schiff  nur  Einem  Rheder
gehörte.

                                                Artikel  767.
       Das  Pfandrecht  der  Schiffsgläubiger  am  Schiff erlischt
1)  durch  den  im  Inlande  im  Wege  der  Zwangsvollsteckung  erfolgten  Verkauf
  des  Schiffs;  an  Stelle  des  letzteren  tritt  für  die  Schiffsgläubiger
das  Kaufgeld.

Es  müssen  die  Schiffsgläubiger  zur  Wahrnehmung  ihrer  Rechte
öffentlich  aufgefordert  werden;  im  Uebrigen  bleiben  die  Vorschriften  über
das  den  Verkauf  betreffende  Verfahren  den  Landesgesetzen  vorbehalten;

2)  durch  den  von  dem  Schiffer  im  Falle  der  zwingenden  Nothwendigkeit
auf  Grund  seiner  gesetzlichen  Befugnisse  bewirkten  Verkauf  des  Schiffs
(Artikel  499.);  an  Stelle  des  letzteren  tritt  für  die  Schiffsgläubiger  das
Kaufgeld,  so  lange  es  bei  dem  Käufer  aussteht  oder  noch  in  den  Händen
des  Schiffers  ist.

                                                     Artikel  768.

         Den  Landesgesetzen  bleibt  vorbehalten,  zu  bestimmen,  daß  auch  in  anderen
Veräußerungsfällen  die  Pfandrechte  erlöschen,  wenn  die  Schiffsgläubiger  zur
Anmeldung  der  Pfandrechte  ohne  Erfolg  öffentlich  aufgefordert  sind,  oder  wenn
die  Schiffsgläubiger  ihre  Pfandrechte  innerhalb  einer  bestimmten  Frist,  seitdem
das  Schiff  in  dem  Heimathshafen  oder  in  einem  inländischen  Hafen  sich  befunden
hat,  bei  der  zuständigen  Behörde  nicht  angemeldet  haben.

                                                           Artikel  769.
   Der  Artikel  767.  findet  keine  Anwendung,  wenn  nicht  das  ganze  Schiff,
sondern  nur  eine  oder  mehrere  Schiffsparten  veräußert  werden.

                                                                Artikel  770.
      In  Ansehung  des  Schiffs  haben  die  Kosten  des  Zwangsverkaufs  (Artikel
  757.  Ziff.  1.)  und  die  Bewachungs-  und  Verwahrungskosten  seit  der  Ein-                                                                                                       83
                                  brin-
        <pb n="588" />
                                                           —  566  —

bringung  in  den  letzten  Hafen  (Artikel  757.  Ziff.  2.)  vor  allen  anderen  Forderungen
  der  Schiffsgläubiger  den  Vorzug.

       Die  Kosten  des  Zwangsverkaufs  gehen  den  Bewachungs-  und  Verwahrungskosten
  seit  der  Einbringung  in  den  letzten  Hafen  vor.

                                                        Artikel  771.

         Von  den  übrigen  Forderungen  gehen  die  die  letzte  Reise  (Artikel  760.)
betreffenden  Forderungen,  zu  welchen  auch  die  nach  der  Beendigung  der  letzten
Reise  entstandenen  Forderungen  gerechnet  werden,  den  Forderungen  vor,  welche
die  früheren  Reisen  betreffen.

Von  den  Forderungen,  welche  nicht  die  letzte  Reise  betreffen,  gehen
die  eine  spätere  Reise  betreffenden  denjenigen  vor,  welche  eine  frühere  Reise
betreffen.

       Den  im  Artikel  757.  unter  Ziffer  4.  aufgeführten  Schiffsgläubigern  gebührt
  jedoch  wegen  der  eine  frühere  Reise  betreffenden  Forderungen  dasselbe
Vorzugsrecht,  welches  ihnen  wegen  der  eine  spätere  Reise  betreffenden  Forderungen
  zusteht,  sofern  die  verschiedenen  Reisen  unter  denselben  Dienst-  oder
Heuervertrag  fallen.

    Wenn  die  Bodmereireise  mehrere  Reisen  im  Sinne  des  Artikels  760.  umfaßt,
  so  steht  der  Bodmereigläubiger  denjenigen  Schiffsgläubigern  nach,  deren
Forderungen  die  nach  Vollendung  der  ersten  dieser  Reisen  angetretenen  späteren
 Reisen  betreffen.

                                                             Artikel  772.

      Die  Forderungen,  welche  dieselbe  Reise  betreffen,  sowie  diejenigen,  welche
als  dieselbe  Reise  betreffend  anzusehen  sind  (Artikel  771.),  werden  in  nachstehender
  Ordnung  berichtigt:

1)  die  öffentlichen  Schiffs,  Schiffahrts-  und  Hafenabgaben  (Artikel  757.

2)   Ziff. 3.);  aus  den  Dienst-  und  Heuerverträgen  herrührenden  Forderungen  der
Schiffsbesatzung  (Artikel  757.  Ziff.  4

3)  die  Lootsengelder,  sowie  die  Bergungs.,  Hülfs-  Loskaufs-  und  Reklamekosten
  (Artikel  757.  Ziff.  5.),  die  Beiträge  des  Schiffs  zur  großen
Haverei  (Artikel  757.  Ziff.  6.),  die  Forderungen  aus  den  von  dem
Schiffer  in  Nothfällen  abgeschlossenen  Bodmerei-  und  sonstigen  Kreditgeschäften,
  sowie  de,  diesen  Forderungen  gleichzuachtenden  Forderungen
Artikel  757.  Ziff.  7.

4)  die  Forderungen  wegen  nichtablieferung  oder  Beschädigung  von  Gütern
und  Reise-Effekten  (Artikel  757.  Ziff.  8.);

5)  die  im  Artikel  757.  unter  Ziffer  9.  und  10.  aufgeführten  Forderungen.

                                                           Artikel  773.

            Von  den  unter  Ziffer  1.  2.  4.  und  5.  des  Artikels  772.  aufgeführten
Forderungen  find  die  unter  derselben  Ziffer  dieses  Artikels  aufgeführten  gleichberechtigt.


                                                                                                                                        Von
        <pb n="589" />
                                                       —  567  —

             Von  den  unter  Ziffer  3.  des  Artikels  772.  aufgeführten  Forderungen  geht
dagegen  die  später  entstandene  der  früher  entstandenen  vor;  die  gleichzeitig  entstandenen
  sind  gleichberechtigt.

        Hat  der  Schiffer  aus  Anlaß  desselben  Nothfalls  verschiedene  Geschäfte
abgeschlossen  (Artikel  757.  Ziff.  7.),  so  gelten  die  daraus  herrührenden  Forderungen
  als  gleichzeitig  entstanden.

             Forderungen  aus  Kreditgeschäften,  namentlich  aus  Bodmereiverträgen,
welche  der  Schiffer  zur  Berichtigung  früherer,  unter  die  Ziffer  3.  des  Artikels
772.  fallender  Forderungen  eingegangen  ist,  sowie  Forderungen  aus  Verträgen,
welche  derselbe  Behufs  Verlängerung  der  Zahlungszeit,  Anerkennung  oder  Erneuerung
  solcher  früherer  Forderungen  abgeschlossen  hat,  haben  auch  dann,  wenn
das  Kreditgeschäft  oder  der  Vertrag  zur  Fortsetzung  der  Reise  nothwendig  war,
nur  dasjenige  Vorzugsrecht,  welches  der  früheren  Forderung  zustand.

                                                Artikel  774.

      Das  Pfandrecht  der  Schiffsgläubiger  an  der  Fracht  (Artikel  759.)  ist  nur
so  lange  wirksam,  als  die  Fracht  noch  aussteht  oder  die  Frachtgelder  in  den
Händen  des  Schiffers  sind.  ·

      Auch  auf  dieses  Pfandrecht  finden  die  in  den  vorstehenden  Artikeln  über
die  Rangordnung  enthaltenen  Bestimmungen  Anwendung.

  Im  Falle  der  Zession  der  Fracht  kann  das  Pfandrecht  der  Schiffsgläubiger,
so  lange  die  Fracht  noch  aussteht  oder  die  Frachtgelder  in  den  Händen  des
Schiffers  sind,  auch  dem  Zessionar  gegenüber  geltend  gemacht  werden.

             Insoweit  der  Rheder  die  Fracht  eingezogen  hat,  haftet  er  den  Schiffsgläubigern,
  welchen  das  Pfandrecht  dadurch  ganz  oder  zum  Theil  entgeht)  persönlich
  und  zwar  einem  jeden  in  Höhe  desjenigen  Betrages,  welcher  für  denselben
  bei  Vertheilung  des  eingezogenen  Betrages  nach  der  gesetzlichen  Rangordnung
  sich  ergiebt.

      Dieselbe  persönliche  Haftung  des  Rheders  tritt  ein  in  Ansehung  der  am
Abladungsort  zur  Abladungszeit  üblichen  Fracht  für  die  Güter,  welche  für
seine  Rechnung  abgeladen  sind.

                                             Artikel  775.

     Hat  der  Rheder  die  Fracht  zur  Befriedigung  eines  oder  mehrerer  Gläubiger,
  welchen  ein  Pfandrecht  an  derselben  zustand,  verwendet,  so  ist  er  den
Gläubigern,  welchen  der  Vorzug  gebührt  hätte,  nur  insoweit  verantwortlich,  als
erwiesen  wird,  daß  er  dieselben  wissentlich  verkürzt  hat.

                                                Artikel  776.

   Insoweit  der  Rheder  in  den  im  Artikel  767.  unter  Ziffer  1.  und  2.  erwähnten
  Fällen  das  Kaufgeld  eingezogen  hat,  haftet  er  in  Höhe  des  eingezogenen
       Betrages  sämmtlichen  Schiffsgläubigern  in  gleicher  Weise  persönlich,  wie  den
Gläubigern  einer  Reise  im  Falle  der  Einziehung  der  Fracht  (Artikel  774.  775.).

                                                          Artikel  777.
       Wenn  der  Rheder,  nachdem  er  von  der  Forderung  eines  Schiffgläubigers
                                                                                                                                     für
        <pb n="590" />
                                                                 —  568  —

für  welche  er  nur  mit  Schiff  und  Fracht  haftet,  Kenntniß  erhalten  hat,  das
Schiff  zu  einer  neuen  Reise  (Artikel  760.)  in  See  sendet,  ohne  daß  das  Interesse
des  Schiffsgläubigers  es  geboten  hat,  so  wird  er  für  die  Forderung  in  Höhe
desjenigen  Betrages  zugleich  persönlich  verpflichtet,  welcher  für  den  Gläubiger
sich  ergeben  haben  würde,  falls  der  Werth,  welchen  das  Schiff  bei  Antritt  der
Reise  hatte,  unter  die  Schiffsgläubiger  nach  der  gesetzlichen  Rangordnung  vertheilt
  worden  wäre.

      Es  wird  bis  zum  Beweise  des  Gegentheils  angenommen,  daß  der  Gläubiger
  bei  dieser  Vertheilung  seine  vollständige  Befriedigung  erlangt  haben  würde.

Die  persönliche  Verpflichtung  des  Rheders,  welche  aus  der  Einziehung
der  dem  Gläubiger  haftenden  Fracht  entsteht  (Artikel  774.),  wird  durch  diesen
Artikel  nicht  berührt.

                                                          Artikel  778.

   Die  Vergütung  für  Aufopferung  oder  Beschädigung  in  Fällen  der  großen
Haverei  tritt  für  die  Schiffsgläubiger  an  Stelle  desjenigen,  wofür  die  Vergütung
  bestimmt  ist.

      Dasselbe  gilt  von  der  Entschädigung,  welche  im  Falle  des  Verlustes  oder
der  Beschädigung  des  Schiffs,  oder  wegen  entzogener  Fracht  im  Falle  des  Verlustes
  oder  der  Beschädigung  von  Gütern  dem  Rheder  von  demjenigen  gezahlt
werden  muß,  welcher  den  Schaden  durch  eine  rechtswidrige  Handlung  verursacht
  hat.

  Ist  die  Vergütung  oder  Entschädigung  von  dem  Rheder  eingezogen,  so
haftet  er  in  Höhe  des  eingezogenen  Betrages  den  Schiffsgläubigern  in  gleicher
Art  persönlich,  wie  den  Gläubigern  einer  Reise  im  Falle  der  Einziehung  der
Fracht  (Artikel  774.  775.).

                                                            Artikel  779.
 Im  Falle  der  Konkurrenz  der  Schiffsgläubiger,  welche  ihr  Pfandrecht
verfolgen,  mit  anderen  Pfandgläubigern  oder  sonstigen  Gläubigern,  haben  die
Schiffsgläubiger  den  Vorzug.

                                                      Artikel  780.

  Die  Bestimmungen  der  Artikel  767.  und  769.  über  das  Erlöschen  der
Pfandrechte  der  Schiffsgläubiger  finden  auch  Anwendung  auf  die  sonstigen
Pfandrechte,  welche  nach  den  Landesgesetzen  an  dem  Schiff  oder  einer  Schiffspart
  durch  Willenserklärung  oder  Gesetz  erworben  und  gegen  den  dritten  Besitzer
verfolgbar  sind.

     Die  Vorschrift  des  Artikels  767.  Ziffer  1.  tritt  auch  rücksichtlich  der  auf
einer  Schiffspart  haftenden  Pfandrechte  im  Falle  des  Zwangsverkaufs  dieser
Schiffspart  ein.

   Im  Uebrigen  werden  die  Rechte  der  im  ersten  Absatze  erwähnten  Pfandgläubiger
  nicht  nach  den  Bestimmungen  dieses  Titels,  sondern  nach  den  Landesgesetzen
  beurtheilt.

                                                        Artikel  781.
Von  den  auf  den  Gütern  wegen  der  Fracht,  der  Bodmereigelder,  der
                                                                                                                                       Bei-
        <pb n="591" />
                                                       —  569  —

Beiträge  zur  großen  Haverei  und  der  Bergungs-  und  Hülfskosten  (Artikel  624.
626.  680.  727.  753.)  haftenden  Pfandrechten  steht  das  wegen  der  Fracht  allen
übrigen  nach;  unter  diesen  übrigen  hat  das  später  entstandene  vor  dem  früher
entstandenen  den  Vorzug;  die  gleichzeitig  entstandenen  sind  gleichberechtigt.  Die
Forderungen  aus  den  von  dem  Schiffer  aus  Anlaß  desselben  Nothfalls  abgeschlossenen
  Geschäften  gelten  als  gleichzeitig  entstanden.
  In  den  Fällen  der  großen  Haverei  und  des  Verlustes  oder  der  Beschädigung
  durch  rechtswidrige  Handlungen  kommen  die  Vorschriften  des  Artikels  778.,  
und  in  dem  Falle  des  von  dem  Schiffer  zur  Abwendung  oder  Verringerung
eines  Verlustes  nach  Maaßgabe  des  dritten  Absatzes  des  Artikels  504.  bewirkten
Verkaufs  die  Vorschriften  des  Artikels  767.  Ziffer  2.,  und  wenn  derjenige,  für  dessen
Rechnung  der  Verkauf  geschehen  ist,  das  Kaufgeld  einzieht,  der  Artikel  776.  zur
Anwendung.

                                                       Elfter  Titel.
                         Von  der  Versicherung  gegen  die  Gefahren  der  Seeschiffahrt.
                                                     Erster  Abschnitt.
                                                Allgemeine  Grundsätze.

                                                            Artikel  782.

Jedes  in  Geld  schätzbare  Interesse,  welches  Jemand  daran  hat,  daß
Schiff  oder  Ladung  die  Gefahren  der  Seeschiffahrt  bestehe,  kann  Gegenstand
der  Seeversicherung  sein.

                                                   Artikel  783.

      Es  können  insbesondere  versichert  werden:
das  Schiff;
die  Fracht;
die  Ueberfahrtsgelder
die  Güter;
die  Bodmereigelder;
die  Havereigelder;
andere  Forderungen,  zu  deren  Deckung  Schiff,  Fracht,  Ueberfahrtsgelder
oder  Güter  dienen;
der  von  der  Ankunft  der  Güter  am  Bestimmungsort  erwartete  Gewinn
(imaginaire  Gewinn);
die  zu  verdienende  Provision;
die  von  dem  Versicherer  übernommene  Gefahr  (Rückversicherung).
In  der  einen  dieser  Versicherungen  ist  die  andere  nicht  enthalten.

                                                  Artikel  784.
Die  Heuerforderung  des  Schiffers  und  der  Schiffsmannschaft  kann  nicht
versichert  werden.
                                                                                                                                  Art.
        <pb n="592" />
                                                         —  570  —

                                                 Artikel  786.

      Der  Versicherungsnehmer  kann  entweder  sein  eigenes  Interesse  (Versicherung
  für  eigene  Rechnung),  oder  das  Interesse  eines  Dritten  (Versicherung  für
fremde  Rechnung),  und  in  dem  letzteren  Falle  mit  oder  ohne  Bezeichnung  der
Person  des  Versicherten  unter  Versicherung  bringen.

            Es  kann  im  Vertrage  auch  unbestimmt  gelassen  werden,  ob  die  Versicherung
  für  eigene  oder  für  fremde  Rechnung  genommen  wird  (für  Rechnung  „wen
es  angeht“).  Ergiebt  sich  bei  einer  Versicherung  für  Rechnung  „wen  es  angeht“,
daß  dieselbe  für  fremde  Rechnung  genommen  ist,  so  kommen  die  Vorschriften
über  die  Versicherung  für  fremde  Rechnung  zur  Anwendung.

       Die  Versicherung  gilt  als  für  eigene  Rechnung  des  Versicherungsnehmers
geschlossen,  wenn  der  Vertrag  nicht  ergiebt,  daß  sie  für  fremde  Rechnung  oder
für  Rechnung  „wen  es  angeht“  genommen  ist.

                                                       Artikel  786.

      Die  Versicherung  für  fremde  Rechnung  ist  für  den  Versicherer  nur  dann
verbindlich,  wenn  entweder  der  Versicherungsnehmer  zur  Eingehung  derselben
von  dem  Versicherten  beauftragt  war,  oder  wenn  der  Mangel  eines  solchen
Auftrages  von  dem  Versicherungsnehmer  bei  dem  Abschlusse  des  Vertrages  dem
Versicherer  angezeigt  wird.

  Ist  die  Anzeige  unterlassen,  so  kann  der  Mangel  des  Auftrages  dadurch
nicht  ersetzt  werden,  daß  der  Versicherte  die  Versicherung  nachträglich  genehmigt.

Ist  die  Anzeige  erfolgt,  so  ist  die  Verbindlichkeit  der  Versicherung  für
der  Versicherer  von  der  nachträglichen  Genehmigung  des  Versicherten  nicht
abhängig.

      Der  Versicherer,  für  welchen  nach  den  Bestimmungen  dieses  Artikels  der
Versicherungsvertrag  unverbindlich  ist,  hat,  selbst  wenn  er  die  Unverbindlichkeit
des  Vertrages  geltend  macht,  gleichwohl  auf  die  volle  Prämie  Anspruch.

                                                        Artikel  787.

   Ist  die  Versicherung  von  einem  Bevollmächtigten,  von  einem  Geschäftsführer
  ohne  Auftrag,  oder  von  einem  sonstigen  Vertreter  des  Versicherten  in
dessen  Namen  geschlossen,  so  ist  im  Sinne  dieses  Gesetzbuchs  weder  der  Vertreter
  Versicherungsnehmer,  noch  die  Versicherung  selbst  eine  Versicherung  für
fremde  Rechnung.

  Im  Zweifel  wird  angenommen,  daß  selbst  die  auf  das  Interesse  eines  benannten
  Dritten  sich  beziehende  Versicherung  eine  Versicherung  für  fremde  Rechnung

  ist.
                                                   Artikel  788.

     Der  Versicherer  ist  verpflichtet,  eine  von  ihm  unterzeichnete  schriftliche
Urkunde  (Police)  über  den  Versicherungsvertrag  dem  Versicherungsnehmer  auf
dessen  Verlangen  auszuhändigen.

                                                  Artikel  789.
 Auf  die  Gültigkeit  des  Versicherungsvertrages  hat  es  keinen  Einfluß,  daß

                                                                                                                                                zur
        <pb n="593" />
                                                              —  571  —

zur  Zeit  des  Abschlusses  desselben  die  Möglichkeit  des  Eintritts  eines  zu  ersetzenden
  Schadens  schon  ausgeschlossen,  oder  daß  der  zu  ersetzende  Schaden  bereits
eingetreten  ist.

    Waren  jedoch  beide  Theile  von  dem  Sachverhältnisse  unterrichtet,  so  ist
der  Vertrag  als  Versicherungsvertrag  ungültig.

      Wußte  nur  der  Versicherer,  daß  die  Möglichkeit  des  Eintritts  eines  zu
ersetzenden  Schadens  schon  ausgeschlossen  sei,  oder  wußte  nur  der  Versicherungsnehmer,
  daß  der  zu  ersetzende  Schaden  schon  eingetreten  sei,  so  ist  der
Vertrag  für  den  anderen,  von  dem  Sachvechältnisse  nicht  unterrichteten  Theil
unverbindlich.  Im  zweiten  Falle  hat  der  Versicherer,  selbst  wenn  er  die  Unverbindlichkeit
  des  Vertrages  geltend  macht,  gleichwohl  auf  die  volle  Prämie
Anspruch.

    Im  Falle  der  Vertrag  für  den  Versicherungsnehmer  durch  einen  Vertreter
  abgeschlossen  wird,  kommt  die  Vorschrift  des  zweiten  Absatzes  des  Artikels
  810.,  im  Falle  der  Versicherung  für  fremde  Rechnung  die  Vorschrift  des
Artikels  811.  und  im  Falle  der  Versicherung  mehrerer  Gegenstände  oder  einer
Gesammtheit  von  Gegenständen  die  Vorschrift  des  Artikels  814.  zur  Anwendung.


                                                       Artikel  790.
      Der  volle  Werth  des  versicherten  Gegenstandes  ist  der  Versicherungswerth.
Die  Versicherungssumme  kann  den  Versicherungswerth  nicht  übersteigen.
Soweit  die  Versicherungssumme  den  Versicherungswerth  übersteigt  (Ueberversicherung),
  hat  die  Versicherung  keine  rechtliche  Geltung.

                                                     Artikel  791.

  Uebersteigt  im  Falle  einer  gleichzeitigen  Abschließung  verschiedener  Versicherungsverträge
  der  Gesammtbetrag  der  Versicherungssummen  den  Versicherungswerth,
  so  haften  alle  Versicherer  zusammen  nur  in  Höhe  des  Versicherungswerthes,
  und  zwar  jeder  einzelne  für  so  viele  Prozente  des  Versicherungswerthes,
als  seine  Versicherungssumme  Prozente  des  Gesammtbetrages  der  Versicherungssummen
  bildet.  Hierbei  wird  im  Zweifel  vermuthet,  daß  die  Verträge  gleichzeitig
  abgeschlossen  sind.

  Mehrere  Versicherungsverträge,  worüber  eine  gemeinschaftliche  Police  ertheilt
  ist,  ingleichen  mehrere  Versicherungsverträge,  welche  an  demselben  Tage
abgeschlossen  sind,  gelten  als  gleichzeitig  abgeschlossen.

                                                     Artikel  792.

   Wird  ein  Gegenstand,  welcher  bereits  zum  vollen  Werthe  versichert  ist,
nochmals  versichert,  so  hat  die  spätere  Versicherung  insoweit  keine  rechtliche  Geltung,
  als  der  Gegenstand  auf  dieselbe  Zeit  und  gegen  dieselbe  Gefahr  bereits
versichert  ist  (Doppelversicherung).

   Ist  durch  die  frühere  Versicherung.  nicht  der  volle  Werth  versichert,  so
gilt  die  spätere  Versicherung,  insoweit  sie  auf  dieselbe  Zeit  und  gegen  dieselbe
Gefahr  genommen  ist,  nur  für  den  noch  nicht  versicherten  Theil  des  Werthes.

Bundes  ·  Gesetzbl.  1869.                                                                       84                             Art.
        <pb n="594" />
                                                          —  572  —

                                                Artikel  793.
    Die  spätere  Versicherung  hat  jedoch  ungeachtet  der  Eingehung  der  früheren
Versicherung  rechtliche  Geltung:

1)  wenn  bei  dem  Abschlusse  des  späteren  Vertrages  mit  dem  Versicherer
vereinbart  wird,  daß  demselben  die  Rechte  aus  der  früheren  Versicherung
abzutreten  seien;

2)  wenn  die  spätere  Versicherung  unter  der  Bedingung  geschlossen  wird,  daß
der  Versicherer  nur  insoweit  hafte,  als  der  Versicherte  sich  an  den  früheren
Versicherer  wegen  Zahlungsunfähigkeit  desselben  nicht  zu  erholen  vermöge
oder  die  frühere  Versicherung  nicht  zu  Recht  bestehe;

3)  wenn  der  frühere  Versicherer  mittelst  Verzichtanzeige  seiner  Verpflichtung
insoweit  entlassen  wird,  als  zur  Vermeidung  einer  Doppelversicherung
nöthig  ist,  und  der  spätere  Versicherer  bei  Eingehung  der  späteren  Versicherung
  hiervon  benachrichtigt  wird.  Dem  früheren  Versicherer  gebührt
in  diesem  Falle,  obschon  er  von  seiner  Verpflichtung  befreit  wird,  gleichwohl
  die  volle  Prämie.

                                                 Artikel  794.

      Im  Falle  der  Doppelversicherung  hat  nicht  die  zuerst  genommene,  sondern
die  später  genommene  Versicherung  rechtliche  Geltung,  wenn  die  frühere  Versicherung
  für  fremde  Rechnung  ohne  Auftrag  genommen  ist,  die  spätere  dagegen
von  dem  Versicherten  selbst  genommen  wird,  sofern  in  einem  solchen  Falle  der
Versicherte  entweder  bei  Eingehung  der  späteren  Versicherung  von  der  früheren
noch  nicht  unterrichtet  war,  oder  bei  Eingehung  der  späteren  Versicherung  dem
Versicherer  anzeigt,  daß  er  die  frühere  Versicherung  zurückweise.

  Die  Rechte  des  früheren  Versicherers  in  Ansehung  der  Prämie  bestimmen
sich  in  diesen  Fällen  nach  den  Vorschriften  der  Artikel  900.  und  901.

                                                    Artikel  795.

   Sind  mehrere  Versicherungen  gleichzeitig  oder  nach  einander  geschlossen
worden,  so  hat  ein  späterer  Verzicht  auf  die  gegen  den  einen  Versicherer  begründeten
  Rechte  keinen  Einfluß  auf  die  Rechte  und  Verpflichtungen  der  übrigen
Versicherer.

                                                 Artikel  796.

    Wenn  die  Versicherungssumme  den  Versicherungswerth  nicht  erreicht,  so
haftet  der  Versicherer  im  Falle  eines  theilweisen  Schadens  für  den  Betrag
desselben  nur  nach  Verhältniß  der  Versicherungssumme  zum  Versicherungswerth.

                                                  Artikel  797.

   Wird  durch  Vereinbarung  der  Parteien  der  Versicherungswerth  auf  eine
bestimmte  Summe  (Taxe)  festgestellt  (taxirte  Police),  so  ist  die  Taxe  unter  den
Parteien  für  den  Versicherungswerth  maaßgebend.

Der  Versicherer  ist  jedoch  befugt,  eine  Herabsetzung  der  Taxe  zu  fordern,
wenn  er  beweist,  daß  dieselbe  wesentlich  übersetzt  sei;  ist  imaginairer  Gewinn

                                                                                                                                            ta-
        <pb n="595" />
                                                                  —  573  —

taxirt,  so  hat  er  im  Falle  der  Anfechtung  der  Taxe  zu  beweisen,  daß  dieselbe
den  zur  Zeit  des  Abschlusses  des  Vertrages  nach  kaufmännischer  Berechnung
möglicher  Weise  zu  erwartenden  Gewinn  überstiegen  habe.

Eine  Police  mit  der  Bestimmung:  „vorläufig  taxirt“  wird,  so  lange  die
Taxe  nicht  in  eine  feste  verwandelt  ist,  einer  nicht  taxirten  Polize  (offenen  Police)
gleichgeachtet.

       Bei  der  Versicherung  von  Fracht  ist  die  Taxe  in  Bezug  auf  einen  von
dem  Versicherer  zu  ersetzenden  Schaden  nur  dann  maaßgebend,  wenn  dieses  besonders
  bedungen  ist.

                                                       Artikel  798.

    Wenn  in  einem  Vertrage  mehrere  Gegenstände  oder  eine  Gesammtheit
von  Gegenständen  unter  einer  Versicherungssumme  begriffen,  aber  für  einzelne
derselben  besondere  Taxen  vereinbart  sind,  so  gelten  die  Gegenstände,  welche  besonders
  taxirt  sind,  auch  als  abgesondert  versichert.

                                            Artikel  799.

    Als  Versicherungswerth  des  Schiffs  gilt,  wenn  die  Parteien  nicht  eine
andere  Grundlage  für  die  Schätzung  vereinbart  haben,  der  Werth,  welchen  das
Schiff  in  dem  Zeitpunkt  hat,  in  welchem  die  Gefahr  für  den  Versicherer  zu
laufen  beginnt.

  Diese  Bestimmung  kommt  auch  dann  zur  Anwendung,  wenn  der  Versicherungswerth
  des  Schiffs  taxirt  ist.

                                            Artikel  800.

  Die  Ausrüstungskosten,  die  Heuer  und  die  Versicherungskosten  können  zugleich
mit  dem  Schiff  oder  besonders  versichert  werden,  insoweit  sie  nicht  bereits  durch
die  Versicherung  der  Bruttofracht  versichert  sind.  Dieselben  gelten  nur  dann  als
mit  dem  Schiff  versichert,  wenn  es  vereinbart  ist.

                                                Artikel  801.

   Die  Fracht  kann  bis  zu  ihrem  Bruttobetrage  versichert  werden,  insoweit
sie  nicht  bereits  durch  die  Versicherung  der  Ausrüstungskosten,  der  Heuer  und
der  Versicherungskosten  versichert  ist.

     Als  Versicherungswerth  der  Fracht  gilt  der  Betrag  der  in  den  Frachtverträgen
  bedungenen  Fracht,  und  wenn  eine  bestimmte  Fracht  nicht  bedungen  ist,
oder  insoweit  Güter  für  Rechnung  des  Rheders  verschifft  sind,  der  Betrag  der
üblichen  Fracht  (Artikel  620.).

                                                 Artikel  802.

   Ist  bei  der  Versicherung  der  Fracht  nicht  bestimmt,  ob  dieselbe  ganz  oder
ob  nur  ein  Theil  derselben  versichert  sei,  so  gilt  die  ganze  Fracht  als  versichert.

Ist  nicht  bestimmt,  ob  die  Brutto-  oder  Nettofracht  versichert  sei,  so  gilt
die  Bruttofracht  als  versichert.

   Wenn  die  Fracht  der  Hinreise  und  die  Fracht  der  Zurückreise  unter  einer

Versicherungssumme  versichert  sind  und  nicht  bestimmt  ist,  welcher  Theil  de
                                                                                                      84*                                        Ver-
        <pb n="596" />
                                                                               —  574  —

Versicherungssumme  auf  die  Fracht  der  Hinreise  und  welcher  Theil  auf  die  Fracht
der  Zurückreise  falle,  so  wird  die  Hälfte  derselben  auf  die  Fracht  der  Hinreise,
die  Hälfte  auf  die  Fracht  der  Zurückrreise  gerechnet.

                                                              Artikel  803.

  Als  Versicherungswerth  der  Güter  gilt,  wenn  die  Parteien  nicht  eine  andere
Grundlage  für  die  Schätzung  vereinbart  haben,  derjenige  Werth,  welchen  die
Güter  am  Ort  und  zur  Zeit  der  Abladung  haben,  unter  Hinzurechnung  aller
Kosten  bis  an  Bord  einschließlich  der  Versicherungskosten.

          Die  Fracht,  sowie  die  Kosten  während  der  Reise  und  am  Bestimmungsort
  werden  nur  hinzugerechnet,  sofern  es  vereinbart  ist.

            Die  Bestimmungen  dieses  Artikels  kommen  auch  dann  zur  Anwendung,
wenn  der  Versicherungswerth  der  Güter  taxirt  ist.

                                                          Artikel  804.

    Sind  die  Ausrüstungskosten  oder  die  Heuer,  sei  es  selbstständig,  sei  es  durch
Versicherung  der  Bruttofracht,  versichert,  oder  sind  bei  der  Versicherung  von  Gütern
die  Fracht  oder  die  Kosten  während  der  Reise  und  am  Bestimmungsort  versichert,
so  leistet  der  Versicherer  für  denjenigen  Theil  derselben  keinen  Ersatz,  welcher  in
Folge  eines  Unfalls  erspart  wird.

                                                    Artikel  805.

    Bei  der  Versicherung  von  Gütern  ist  der  imaginaire  Gewinn  oder  die
Provision,  selbst  wenn  der  Versicherungswerth  der  Güter  taxirt  ist,  als  mitversichert
  nur  anzusehen,  sofern  es  im  Vertrage  bestimmt  ist.

   Ist  im  Falle  der  Mitversicherung  des  imaginairen  Gewinnes  der  Versicherungswerth
  taxirt,  aber  nicht  bestimmt,  welcher  Theil  der  Taxe  auf  den
imaginairen  Gewinn  sich  beziehe,  so  wird  angenommen,  daß  zehn  Progent  der
Taxe  auf  den  imaginairen  Gewinn  fallen.  Wenn  im  Falle  der  Mitversicherung
des  imaginairen  Gewinnes  der  Versicherungswerth  nicht  taxirt  ist,  so  werden
als  imaginairer  Gewinn  zehn  Prozent  des  Versicherungswerthes  der  Güter
(Artikel  803.)  als  versichert  betrachtet.  

     Die  Bestimmungen  des  zweiten  Absatzes  kommen  auch  im  Falle  der  Mitversicherung
  der  Provision  mit  der  Maaßgabe  zur  Anwendung,  daß  an  Stelle
der  zehn  Prozent  zwei  Prozent  treten.

                                                    Artikel  806.
    Ist  der  imaginaire  Gewinn  oder  die  Provision  selbstständig  versichert,  der
Versicherungswerth  jedoch  nicht  taxirt,  so  wird  im  Zweifel  angenommen,  daß  die
Versicherungssumme  zugleich  als  Taxe  des  Versicherungswerthes  gelten  soll.

                                                          Artikel  807.
     Die  Bodmereigelder  können  einschließlich  der  Bodmereiprämie  für  den
Bodmereigläubiger  versichert  werden.
   Ist  bei  der  Versicherung  von  Bodmereigeldern  nicht  angegeben,  welche
Gegenstände  verbodmet  sind,  so  wird  angenommen,  daß  Bodmereigelder  auf  Schiff,
                                                                                                                                                       Fracht
        <pb n="597" />
                                                            —  575  —

Fracht  und  Ladung  versichert  seien.  Wenn  in  Wirklichkeit  nicht  alle  diese  Gegenstände
  verbodmet  sind,  so  kann  nur  der  Versicherer  auf  die  vorstehende  Bestimmung
sich berufen.
                                                    Artikel  808.

 Hat  der  Versicherer  seine  Verpflichtungen  erfüllt,  so  tritt  er,  insoweit  er
einen  Schaden  vergütet  hat,  dessen  Erstattung  der  Versicherte  von  einem  Dritten
zu  fordern  befugt  ist,  jedoch  unbeschadet  der  Bestimmungen  im  zweiten  Absatze
des  Artikels  778.  und  im  zweiten  Absatze  des  Artikels  781.,  in  die  Rechte  des
Versicherten  egen  den  Dritten.

Der  Versicherte  ist  verpflichtet,  dem  Versicherer,  wenn  er  es  verlangt,  auf
dessen Kosten    eine  beglaubigte  Anerkennungsurkunde  über  den  Eintritt  in  die  Rechte
gegen  den  Dritten  zu  ertheilen.

     Der  Versicherte  ist  verantwortlich  für  jede  Handlung,  durch  welche  er  jene
Rechte  beeinträchtigt.

                                                           Artikel  809.

     Ist  eine  Forderung  versichert,  zu  deren  Deckung  eine  den  Gefahren  der
See  ausgesetzte  Sache  dient,  so  ist  der  Versicherte  im  Falle  eines  Schadens  verpflichtet,
  dem  Versicherer,  nachdem  dieser  seine  Verpflichtungen  erfüllt  hat,  seine
Rechte  gegen  den  Schuldner  insoweit  abzutreten,  als  der  Versicherer  Ersatz
geleistet  hat.

Der  Versicherte  ist  nicht  verpflichtet,  die  ihm  gegen  den  Schuldner  zustehenden
Rechte  geltend  zu  machen,  bevor  er  den  Versicherer  in  Anspruch  nimmt.

                                                             Zweiter  Abschnitt.
                                  Anzeigen  bei  dem  Abschlusse  des  Vertrages.

                                                            Artikel  810.

      Der  Versicherungsnehmer  ist  sowohl  im  Falle  der  Versicherung  für  eigene
Rechnung  als  im  Falle  der  Versicherung  für  fremde  Rechnung  verpflichtet,  bei
dem  Abschlusse  des  Vertrages  dem  Versicherer  alle  ihm  bekannten  Umstände  anzuzeigen,
  welche  wegen  ihrer  Erheblichkeit  für  die  Beurtheilung  der  von  dem

Versicherer  zu  tragenden  Gefahr  geeignet  sind,  auf  den  Entschluß  des  letzteren,
sich  auf  den  Vertrag  überhaupt  oder  unter  denselben  Bestimmungen  einzulassen,
Einfluß  zu  üben.

      Wenn  der  Vertrag  für  den  Versicherungsnehmer  durch  einen  Vertreter
desselben  abgeschlossen  wird,  so  sind  auch  die  dem  Vertreter  bekannten  Umstände
anzuzeigen.

                                                        Artikel  811.

   Im  Falle  der  Versicherung  für  fremde  Rechnung  müssen  dem  Versicherer
bei  dem  Abschlusse  des  Vertrages  auch  diejenigen  Umstände  angezeigt  werden,
welche  dem  Versicherten  selbst  oder  einem  Zwischenbeauftragten  bekannt  sind.

Die  Kenntniß  des  Versicherten  oder  eines  Zwischenbeauftragten  kommt
jedoch  nicht  in  Betracht,  wenn  der  Umstand  denselben  so  spät  bekannt  wird,  daß

                                                                                                                                             sie
        <pb n="598" />
                                                       —  576  —

sie  den  Versicherungsnehmer  ohne  Anwendung  außergewöhnlicher  Maaßregeln  vor
Abschluß  des  Vertrages  nicht  mehr  davon  benachrichtigen  können.

     Die  Kenntniß  des  Versicherten  kommt  auch  dann  nicht  in  Betracht,  wenn
die  Versicherung  ohne  Auftrag  und  ohne  Wissen  desselben  genommen  ist.

                                                        Artikel  812.
        Wenn  die  in  den  beiden  vorstehenden  Artikeln  bezeichnete  Verpflichtung  nicht
erfüllt  wird,  so  ist  der  Vertrag  für  den  Versicherer  unverbindlich.
           Diese  Vorschrift  findet  jedoch  keine  Anwendung,  wenn  der  nicht  angezeigte
Umstand  dem  Versicherer  bekannt  war,  oder  als  ihm  bekannt  vorausgesetzt  werden

durfte.
                                                                Artikel  813.

  Wird  von  dem  Versicherungsnehmer  bei  dem  Abschlusse  des  Vertrages  in
Bezug  auf  einen  erheblichen  Umstand  (Artikel  810.)  eine  unrichtige  Anzeige  gemacht,
so  ist  der  Vertrag  für  den  Versicherer  unverbindlich,  es  sei  denn,  daß  diesem  die
 Unrichtigkeit  der  Anzeige  bekannt  war.

Diese  Bestimmung  kommt  zur  Anwendung  ohne  Unterschied,  ob  die  Anzeige
  wissentlich  oder  aus  Irrthum,  ob  sie  mit  oder  ohne  Verschulden  unrichtig
gemacht  ist.

                                             Artikel  814.

      Wird  bei  einer  Versicherung  mehrerer  Gegenstände  oder  einer  Gesammtheit
  von  Gegenständen  den  Vorschriften  der  Artikel  810.  bis  813.  in  Ansehung
eines  Umstandes  zuwidergehandelt,  welcher  nur  einen  Theil  der  versicherten  Gegenstände
  betrifft,  so  bleibt  der  Vertrag  für  den  Versicherer  in  Ansehung  des
übrigen  Theils  verbindlich.  Der  Vertrag  ist  jedoch  auch  in  Ansehung  dieses
Theils  für  den  Versicherer  unverbindlich,  wenn  erhellet,  daß  der  letztere  denselben
allein  unter  denselben  Bestimmungen  nicht  versichert  haben  würde.

                                              Artikel  815.
      Dem  Versicherer  gebührt  in  den  Fällen  der  Artikel  810.  bis  814.,  selbst
wenn  er  die  gänzliche  oder  theilweise  Unverbindlichkeit  des  Vertrages  geltend  macht,
gleichwohl  die  volle  Prämie.  

                                                    Dritter  Abschnitt.
           Verpflichtungen  des  Versicherten  aus  dem  Versicherungsvertrage.

                                                            Artikel  816.

   Die  Prämie  ist,  sofern  nicht  ein  Anderes  vereinbart  ist,  sofort  nach  dem
Abschlusse  des  Vertrages  und,  wenn  eine  Police  verlangt  wird,  gegen  Auslieferung
  der  Police  zu  zahlen.

    Zur  Zahlung  der  Prämie  ist  der  Versicherungsnehmer  verpflichtet.

Wenn  bei  der  Versicherung  für  fremde  Rechnung  der  Versicherungsnehmer
zahlungsunfähig  geworden  ist  und  die  Prämie  von  dem  Versicherten  noch  nicht
erhalten  hat,  so  kann  der  Versicherer  auch  den  Versicherten  auf  Zahlung  der
Prämie  in  Anspruch  nehmen.  

                                                                                                                                                   Art.
        <pb n="599" />
                                                        —  677  —

                                             Artikel  817.

     Wird  statt  der  versicherten  Reise,  bevor  die  Gefahr  für  den  Versicherer
zu  laufen  begonnen  hat,  eine  andere  Reise  angetreten,  so  ist  der  Versicherer  bei
der  Versicherung  von  Schiff  und  Fracht  von  jeder  Haftung  frei,  bei  anderen
Versicherungen  trägt  der  Versicherer  die  Gefahr  für  die  andere  Reise  nur  dann,
wenn  die  Veränderung  der  Reise  weder  von  dem  Versicherten,  noch  im  Auftrage
oder  mit  Genehmigung  desselben  bewirkt  ist.

    Wird  die  versicherte  Reise  verändert,  nachdem  die  Gefahr  für  den  Versicherer
  zu  laufen  begonnen  hat,  so  haftet  der  Versicherer  nicht  für  die  nach  der
Veränderung  der  Reise  eintretenden  Unfälle.  Er  haftet  jedoch  für  diese  Unfälle,
wenn  die  Veränderung  weder  von  dem  Versicherten,  noch  im  Auftrage  oder  mit
Genehmigung  desselben  bewirkt,  oder  wenn  sie  durch  einen  Nothfall  verursacht  ist,
es  sei  denn,  daß  der  letztere  in  einer  Gefahr  sich  gründet,  welche  der  Versicherer
nicht  zu  tragen  hat.

     Die  Reise  ist  verändert,  sobald  der  Entschluß,  dieselbe  nach  einem  anderen
Bestimmungshafen  zu  richten,  zur  Ausführung  gebracht  wird,  sollten  auch  die
Wege  nach  beiden  Bestimmungshäfen  sich  noch  nicht  geschieden  haben.  Diese
Vorschrift  gilt  sowohl  für  die  Fälle  des  ersten,  als  für  die  Fälle  des  zweiten
Absatzes  dieses  Artikels.

                                                     Artikel  818.

  Wenn  von  dem  Versicherten  oder  im  Auftrage  oder  mit  Genehmigung
desselben  der  Antritt  oder  die  Vollendung  der  Reise  ungebührlich  verzögert,  von
dem  der  versicherten  Reise  entsprechenden  Wege  abgewichen  oder  ein  Hafen  angelaufen
  wird,  dessen  Angehung  als  in  der  versicherten  Reise  begriffen  nicht  erachtet
  werden  kann,  oder  wenn  der  Versicherte  in  anderer  Weise  eine  Vergrößerung
  oder  Veränderung  der  Gefahr  veranlaßt,  namentlich  eine  in  dieser  Beziehung
ertheilte  besondere  Zusage  nicht  erfüllt,  so  haftet  der  Versicherer  nicht  für  die
später  sich  ereignenden  Unfälle.

      Diese  Wirkung  tritt  jedoch  nicht  ein:

1)  wenn  erhellet,  daß  die  Vergrößerung  oder  Veränderung  der  Gefahr  keinen

  Einfluß  auf  den  späteren  Unfall  hat  üben  können;

2)  wenn  die  Vergrößerung  oder  Veränderung  der  Gefahr,  nachdem  die

Gefahr  für  den  Versicherer  bereits  zu  laufen  begonnen  hat,  durch  einen
Nothfall  verursacht  ist,  es  sei  denn,  daß  der  letztere  in  einer  Gefahr  sich
gründet,  welche  der  Versicherer  nicht  zu  tragen  hat;

3)  wenn  der  Schiffer  zu  der  Abweichung  von  dem  Wege  durch  das  Gebot

der  Menschlichkeit  genöthigt  ist.
                                                          Artikel  819.

Wird  bei  dem  Abschlusse  des  Vertrages  der  Schiffer  bezeichnet,  so  ist  in
dieser  Bezeichnung  allein  noch  nicht  die  Zusage  enthalten,  daß  der  benannte  Schiffer
auch  die  Führung  des  Schiffs  behalten  werde.

                                                         Artikel  820.

         Bei  der  Versicherung  von  Gütern  haftet  der  Versicherer  für  keinen  Unfall,
                                                                                                                                                       wenn
        <pb n="600" />
                                                            —  578  —

wenn  und  insoweit  die  Beförderung  derselben  nicht  mit  dem  zum  Transport
bestimmten  Schiff  geschieht.  Er  haftet  jedoch  nach  Maaßgabe  des  Vertrages,
wenn  die  Güter,  nachdem  die  Gefahr  für  ihn  bereits  zu  laufen  begonnen  hat,
ohne  Auftrag  und  ohne  Genehmigung  des  Versicherten  in  anderer  Art  als  mit
dem  zum  Transport  bestimmten  Schiff  weiter  befördert  werden,  oder  wenn  dies
in  Folge  eines  Unfalls  geschieht,  es  sei  denn,  daß  der  letztere  in  einer  Gefahr
sich  gründet,  welche  der  Versicherer  nicht  zu  tragen  hat.

                                                    Artikel  821.

       Bei  der  Versicherung  von  Gütern  ohne  Bezeichnung  des  Schiffs  oder  der
Schiffe  (in  unbestimmten  oder  unbenannten  Schiffen)  muß  der  Versicherte,  sobald
er  Nachricht  erhält,  in  welches  Schiff  versicherte  Güter  abgeladen  sind,  diese  Nachricht
dem  Versicherer  mittheilen.

      Im  Falle  der  Nichterfüllung  dieser  Verpflichtung  haftet  der  Versicherer  für
keinen  Unfall,  welcher  den  abgeladenen  Gütern  zustößt.

                                                       Artikel  822.

          Jeder  Unfall  muß,  sobald  der  Versicherungsnehmer  oder  der  Versicherte,
wenn  dieser  von  der  Versicherung  Kenntniß  hat,  Nachricht  von  dem  Unfall  erhält,
dem  Versicherer  angezeigt  werden,  widrigenfalls  der  Versicherer  befugt  ist,  von
der  Entschädigungssumme  den  Betrag  abzuziehen,  um  welchen  dieselbe  bei  rechtzeitiger
  Anzeige  sich  gemindert  hätte.

                                                      Artikel  823.

    Der  Versicherte  ist  verpflichtet,  wenn  ein  Unfall  sich  zuträgt,  sowohl  für
die  Rettung  der  versicherten  Sachen,  als  für  die  Abwendung  größerer  Nachtheile
thunlich  zu  sorgen.

         Er  hat  jedoch,  wenn  thunlich,  über  die  erforderlichen  Maaßregeln  vorher
mit  dem  Versicherer  Rücksprache  zu  nehmen.

                                                Vierter  Abschnitt.
                                             Umfang  der  Gefahr.

                                                      Artikel  824.

      Der  Versicherer  trägt  alle  Gefahren,  welchen  Schiff  oder  Ladung  während
der  Dauer  der  Versicherung  ausgesetzt  sind,  soweit  nicht  durch  die  nachfolgenden
Bestimmungen  oder  durch  Vertrag  ein  Anderes  bestimmt  ist.

   Er  trägt  insbesondere:

   1)  die  Gefahr  der  Elementarereignisse  und  der  sonstigen  Seeunflle  selbst
          wenn  diese  durch  das  Verschulden  eines  Dritten  veranlaßt  find,  als:
          Eindringen  des  Seewassers,  Strandung,  Schiffbruch,  Sinken  ,  Feuer,  Ex-           plosion,
  Blitz,  Erdbeben,  Beschädigung  durch  Eis  u.  s.  w

  2)  die  Gefahr  des  Krieges  und  der  Verfügungen  von  hoher  Hand;

  3)  die  Gefahr  des  auf  Antrag  eines  Dritten  verhängten,  von  dem  Ver-        sicherten
  nicht  verschuldeten  Arrestes;

                                                                                                                                       4)  die
        <pb n="601" />
                                                        —  579  —

  4)  die  Gefahr  des  Diebstahls,  sowie  die  Gefahr  des  Seeraubes,  der  Plün-         derung
  und  sonstiger  Gewaltthätigkeiten;

  5)  die  Gefahr  der  Verbodmung  der  versicherten  Güter  zur  Fortsetzung  der
         Reise  oder  der  Verfügung  über  dieselben  durch  Verkauf  oder  durch  Ver-         wendung
  zu  gleichem  Zweck  (Artikel  507.  bis  510.  734.)

  6)  die  Gefahr  der  Unredlichkeit  oder  des  Verschuldens  einer  Person  der
         Schiffsbesatzung,  sofern  daraus  für  den  versicherten  Gegenstand  ein
          Schaden  entsteht;

  7)  die  Gefahr  des  Zusammenstoßes  von  Schiffen  und  zwar  ohne  Unterschied,
         ob  der  Versicherte  in  Folge  des  Zusammenstoßes  unmittelbar  oder  ob  er
          mittelbar  dadurch  einen  Schaden  erleidet,  daß  er  den  einem  Dritten  zu-           gefügten
  Schaden  zu  ersetzen  hat.

                                                       Artikel  825.
      Dem  Versicherer  fallen  die  nachstehend  bezeichneten  Schäden  nicht  zur  Last:
    1)  bei  der  Versicherung  von  Schiff  oder  Fracht:
          der  Schaden,  welcher  daraus  entsteht,  daß  das  Schiff  in  einem  nicht
           seetüchtigen  Zustande  oder  nicht  gehörig  ausgerüstet  oder  bemannt
           oder  ohne  die  erforderlichen  Papiere  (Artikel  480.)  in  See  gesandt  ist;
           der  Schaden,  welcher  außer  dem  Falle  des  Zusammenstoßes  von  Schiffen
           araus  entsteht,  daß  der  Rheder  für  den  durch  eine  Person  der
           Schiffsbesatzung  einem  Dritten  zugefügten  Schaden  haften  muß
                                                   (Artikel  451.  und  452.);
  2)  bei  einer  auf  das  Schiff  sich  beziehenden  Versicherung:
        der  Schaden  an  Schiff  und  Zubehör,  welcher  nur  eine  Folge  der  Ab-         nutzung
  des  Schiffs  im  gewöhnlichen  Gebrauch  ist;
         der  Schaden  an  Schiff  und  Zubehör,  welcher  nur  vach  (Alter,  Fäulniß
          oder  Wurmfraß  verursacht  wird;

   3)  bei  einer  auf  Güter  oder  Fracht  sich  beziehenden  Versicherung  der  Scha-          den,
  welcher  durch  die  natürliche  Beschaffenheit  der  Güter,  namentlich
         durch  inneren  Verderb,  Schwinden,  gewöhnliche  Leckage  u.  dgl.,  oder
          durch  mangelhafte  Verpackung  der  Güter  entsteht  oder  an  diesen  durch
          Ratten  oder  Mäuse  verursacht  wird;  wenn  jedoch  die  Reise  durch  einen
          Unfall,  für  welchen  der  Versicherer  haftet,  ungewöhnlich  verzögert  wird,
          so  hat  der  Versicherer  den  unter  dieser  Ziffer  bezeichneten  Schaden  in
          dem  Maaße  zu  ersetzen,  in  welchem  die  Verzögerung  dessen  Ursache  ist;

   4)  der  Schaden,  welcher  in  einem  Verschulden  des  Versicherten  sich  gründet,
          und  bei  der  Versicherung  von  Gütern  oder  imaginairem  Gewinn  auch
         der  Schaden,  welcher  durch  ein  dem  Ablader,  Empfänger  oder  Kargadeur
           in  dieser  ihrer  Eigenschaft  zur  Last  fallendes  Verschulden  entsteht.

                                                                         Artikel  826.

        Die  Verpflichtung.  des  Versicherers  zum  Ersatze  eines  Schadens  tritt  auch
dann  ein,  wenn  dem  Versicherten  ein  Anspruch  auf  dessen  Vergütung  gegen  den
Bundes-Gesetzbl.  1869.                                                               85                                       Schif.
        <pb n="602" />
                                                         —  580  —

Schiffer  oder  eine  andere  Person  zusteht.  Der  Versicherte  kann  sich  wegen  Ersatzes
  des  Schadens  zunächst  an  den  Versicherer  halten.  Er  hat  jedoch  dem  Versicherer
  die  zur  wirksamen  Verfolgung  eines  solchen  Anspruchs  etwa  erforderliche
Hülfe  zu  gewähren,  auch  für  die  Sicherstellung  des  Anspruchs  durch  Einbehaltung
der  Fracht,  Auswirkung  der  Beschlagnahme  des  Schiffs  oder  in  sonst  geeigneter
Weise  auf  Kosten  des  Versicherers  die  nach  den  Umständen  angemessene  Sorge
zu  tragen  (Artikel  823.).
                                               Artikel  827.

        Bei  der  Versicherung  des  Schiffs  für  eine  Reise  beginnt  die  Gefahr  für
den  Versicherer  mit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  mit  der  Einnahme  der  Ladung
oder  des  Ballastes  angefangen  wird,  oder,  wenn  weder  Ladung  noch  Ballast  einzunehmen
  ist,  mit  dem  Zeitpunkt  der  Abfahrt  des  Schiffs.  Sie  endet  mit  dem
Zeitpunkt,  in  welchem  die  Löschung  der  Ladung  oder  des  Ballastes  im  Bestimmungshafen
  beendigt  ist.

   Wird  die  Löschung  von  dem  Versicherten  ungebührlich  verzögert,  so  endet
die  Gefahr  mit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  die  Löschung  beendigt  sein  würde,
falls  ein  solcher  Verzug  nicht  stattgefunden  hätte.

Wird  vor  Beendigung  der  Löschung  für  eine  neue  Reise  Ladung  oder
Ballast  eingenommen,  so  endet  die  Gefahr  mit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  mit
der  Einnahme  der  Ladung  oder  des  Ballastes  begonnen  wird.

                                                     Artikel  828.

     Sind  Güter,  imaginairer  Gewinn  oder  die  von  verschifften  Gütern  zu
verdienende  Provision  versichert,  so  beginnt  die  Gefahr  mit  dem  Zeitpunkt,  in
welchem  die  Güter  zum  Zweck  der  Einladung  in  das  Schiff  oder  in  die  Leichterfahrzeuge
  vom  Lande  scheiden;  sie  endet  mit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  die  Güter
im  Bestinmungshafen  wieder  an  das  Land  gelangen.

         Wird  die  Löschung  von  dem  Versicherten  oder  bei  der  Versicherung  von
Gütern  oder  imaginairem  Gewinn  von  dem  Versicherten  oder  von  einer  der  im
Artikel  825.  unter  Ziffer  4.  bezeichneten  Personen  ungebührlich  verzögert,  so  endet
die  Gefahr  mit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  die  Löschung  beendigt  sein  würde,  falls
ein  solcher  Verzug  nicht  stattgefunden  hätte.

         Bei  der  Einladung  und  Ausladung  trägt  der  Versicherer  die  Gefahr  der
ortsgebräuchlichen  Benutzung  von  Leichterfahrzeugen.

                                               Artikel  829.

          Bei  der  Versicherung  der  Fracht  beginnt  und  endet  die  Gefahr  in  Ansehung
  der  Unfälle,  welchen  das  Schiff  und  dadurch  die  Fracht  ausgesetzt  ist;
mit  demselben  Zeitpunkt,  in  dem  die  Gefahr  bei  der  Versicherung  des  Schiffs
für  dieselbe  Reise  beginnen  und  enden  würde,  in  Ansehung  der  Unfälle,  welchen
die  Güter  ausgesetzt  sind  und  dadurch  die  Fracht  ausgesetzt  ist,  mit  demselben
Zeitpunkt,  in  welchem  die  Gefahr  bei  der  Versicherung  der  Güter  für  dieselbe
Reise  beginnen  und  enden  würde.

Bei  der  Versicherung  von  Ueberfahrtsgeldern  beginnt  und  endet  die  Gefahr
  mit  demselben  Zeitpunkt,  in  welchem  die  Gefahr  bei  der  Versicherung  des
Schiffs  beginnen  und  enden  würde.  ·

                                                                                                                                            Der
        <pb n="603" />
                                                  —  581  —

      Der  Versicherer  von  Fracht-  und  Ueberfahrtsgeldern  haftet  für  einen  Unfall,
  von  welchem  das  Schiff  betroffen  wird,  nur  insoweit,  als  Fracht-  oder
Ueberfahrtsverträge  bereits  abgeschlossen  sind,  und  wenn  der  Rheder  Güter  für
seine  Rechnung  verschifft,  nur  insoweit,  als  dieselben  zum  Zweck  der  Einladung
in  das  Schiff  oder  in  die  Leichterfahrzeuge  bereits  vom  Lande  geschieden  sind.

                                                     Artikel  830.

         Bei  der  Versicherung  von  Bodmerei-  und  Havereigeldern  beginnt  die
Gefahr  mit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  die  Gelder  vorgeschossen  sind,  oder,  wenn
der  Versicherte  selbst  die  Havereigelder  verausgabt  hat,  mit  dem  Zeitpunkt,  in
welchem  dieselben  verwendet  sind;  sie  endet  mit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  sie
bei  einer  Versicherung  der  Gegenstände,  welche  verbodmet  oder  worauf  die  Havereigelder
  verwendet  sind,  enden  würde.

                                                         Artikel  831.

      Die  begonnene  Gefahr  läuft  für  den  Versicherer  während  der  bedungenen
Zeit  oder  der  versicherten  Reise  ununterbrochen  fort.  Der  Versicherer  trägt  insbesondere
  die  Gefahr  auch  während  des  Aufenthalts  in  einem  Noth-  oder  Zwischenhafen
  und  im  Falle  der  Versicherung  für  die  Hin=  und  Rückreise  während  des
Aufenthalts  des  Schiffs  in  dem  Bestimmungshafen  der  Hinreise.

Müssen  die  Güter  einstweilen  gelöscht  werden  oder  wird  das  Schiff  zur
Reparatur  an das  Land  gebracht,  so  trägt  der  Versicherer  die  Gefahr  auch  während
  die  Güter  oder  das  Schiff  sich  am  Lande  befinden.

                                                            Artikel  832.

       Wenn  nach  dem  Beginn  der  Gefahr  die  versicherte  Reise  freiwillig  oder
gezwungen  aufgegeben  wird,  so  tritt  in  Ansehung  der  Beendigung  der  Gefahr
der  Hafen,  in  welchem  die  Reise  beendigt  wird,  an  die  Stelle  des  Bestimmungshafens.


            Werden  die  Güter,  nachdem  die  Reise  des  Schiffs  aufgegeben  ist,  in
anderer  Art  als  mit  dem  zum  Transport  bestimmten  Schiff  nach  dem  Bestimmungshafen
  weiter  befördert,  so  läuft  in  Betreff  derselben  die  begonnene  Gefahr
fort,  auch  wenn  die  Weiterbeförderung  ganz  oder  zum  Theil  zu  Lande  geschieht.
Der  Versicherer  trägt  in  solchen  Fällen  zugleich  die  Kosten  der  früheren  Löschung,
die  Kosten  der  einstweiligen  Lagerung  und  die  Mehrkosten  der  Weiterbeförderung,
auch  wenn  diese  zu  Lande  erfolgt.

                                                                 Artikel  833.
        Die  Artikel  831.  und  832.  gelten  nur  unbeschadet  der  in  den  Artikeln  818.
und  820.  enthaltenen  Vorschriften.

                                                                 Artikel  834.

Ist  die  Dauer  der  Versicherung  nach  Tagen,  Wochen,  Monaten  oder
Jahren  bestimmt,  so  wird  die  Zeit  nach  dem  Kalender  und  der  Tag  von  Mitternacht
  zu  Mitternacht  berechnet.  Der  Versicherer  trägt  die  Gefahr  während  des
Anfangstages  und  Schlußtages.

 

                                                                                                 85*                                                   Bei
        <pb n="604" />
                                                                —  582  —
         Bei  der  Berechnung  der  Zeit  ist  der  Ort,  wo  das  Schiff  sich  befindet,

maaßgebend.
                                                          Artikel  835.

         Wenn  im  Falle  der  Versicherung  des  Schiffs  auf  Zeit  dasselbe  bei  dem
Ablauf  der  im  Vertrage  festgesetzten  Versicherungszeit  unterweges  ist,  so  gilt  die
Versicherung  in  Ermangelung  einer  entgegenstehenden  Vereinbarung  als  verlängert
  bis  zur  Ankunft  des  Schiffs  im  nächsten  Bestimmungshafen  und,  falls  in
diesem  gelöscht  wird,  bis  zur  Beeodigung  der  Löschung  (Artikel  827.).  Der
Versicherte  ist  jedoch  befugt,  die  Verlängerung  durch  eine  dem  Versicherer,  so
lange  das  Schiff  noch  nicht  unterweges  ist,  kundzugebende  Erklärung  auszuschließen.

            Im  Falle  der  Verlängerung  hat  der  Versicherte  für  die  Dauer  derselben
und,  wenn  die  Verschollenheit  des  Schiffs  eintritt,  bis  zum  Ablauf  der  Verschollenheitsfrist
  die  vereinbarte  Zeitprämie  fort  zu  entrichten.

        Ist  die  Verlängerung  ausgeschlossen,  so  kann  der  Versicherer,  wenn  die
Verschollenheitsfrist  über  die  Versicherungszeit  hinausläuft,  auf  Grund  der  Verschollenheit
  nicht  in  Anspruch  genommen  werden.

                                                     Artikel  836.

         Bei  einer  Versicherung  nach  einem  oder  dem  anderen  unter  mehreren
Häfen  ist  dem  Versicherten  gestattet,  einen  dieser  Häfen  zu  wählen;  bei  einer
Versicherung  nach  einem  und  einem  anderen  oder  nach  einem  und  mehreren
anderen  Häfen  ist  der  Versicherte  zum  Besuch  eines  jeden  der  bezeichneten  Häfen
befugt.

                                                                Artikel  837.

          Wenn  die  Versicherung  nach  mehreren  Häfen  geschlossen  oder  dem  Versicherten
  das  Recht  vorbehalten  ist,  mehrere  Häfen  anzulaufen,  so  ist  dem  Versicherten
  nur  gestattet,  die  Häfen  nach  der  vereinbarten  oder  in  Ermangelung
einer  Vereinbarung  nach  der  den  Schiffahrtsverhältnissen  entsprechenden  Reihenfolge
  zu  besuchen)  er  ist  jedoch  zum  Besuch  aller  einzelnen  Häfen  nicht  verpflichtet.


Die  in  der  Police  enthaltene  Reihenfolge  wird,  insoweit  nicht  ein  Anderes
erhellet,  als  die  vereinbarte  angesehen.

                                                    Artikel  838.

   Dem  Versicherer  fallen  zur  Last:

  1)  die  Beiträge  zur  großen  Haverei  mit  Einschluß  derjenigen,  welche  der
          Versicherte  selbst  wegen  eines  von  ihm  erlittenen  Schadens  zu  tragen
           hat;  die  in  Gemäßheit  der  Artikel  637.  und  734.  nach  den  Grundsätzen
          der  großen  Haverei  zu  beurtheilenden  Beiträge  werden  den  Beiträgen  zur
           großen  Haverei  gleich  geachtet;

 2)  die  Aufopferungen,  welche  zur  großen  Haverei  gehören  würden,  wenn
          das  Schiff  Güter  und  zwar  andere  als  Güter  des  Rheders  an  Bord
           gehabt  hätte;

                                                                                                                                                   3)  die
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                                                             —  583  —

  3)  die  sonstigen  zur  Rettung  sowie  zur  Abwendung  größerer  Nachtheile
         nothwendig  oder  zweckmäßig  aufgewendeten  Kosten  (Artikel  823.),  selbst
        wenn  die  ergriffenen  Maaßregeln  erfolglos  geblieben  sind;

  4)  die  zur  Ermittelung  und  Feststellung  des  dem  Versicherer  zur  Last  fallen-        den
  Schadens  erforderlichen  Kosten,  insbesondere  die  Kosten  der  Besichti-         gung,
  der  Abschätzung,  des  Verkaufs  und  der  Anfertigung  der  Dispache.

                                                           Artikel  839.

      In  Ansehung  der  Beiträge  zur  großen  Haverei  und  der  nach  den  Grundsätzen
  der  großen  Haverei  zu  beurtheilenden  Beiträge  bestimmen  sich  die  Verpflichtungen
  des  Versicherers  nach  der  am  gehörigen  Ort  im  Inlande  oder  im
Auslande,  im  Einklange  mit  dem  am  Ort  der  Aufmachung  geltenden  Rechte
aufgemachten  Dispache.  Insbesondere  ist  der  Versicherte,  welcher  einen  zur
großen  Haverei  gehörenden  Schaden  erlitten  hat,  nicht  berechtigt,  von  dem  Versicherer
  mehr  als  den  Betrag  zu  fordern,  zu  welchem  der  Schaden  in  der  Dispache
  berechnet  ist;  andererseits  haftet  der  Versicherer  für  diesen  ganzen  Betrag,
ohne  daß  namentlich  der  Versicherungswerth  maaßgebend  ist.

    Auch  kann  der  Versicherte,  wenn  der  Schaden  nach  dem  am  Ort  der  Aufmachung
  geltenden  Recht  als  große  Haverei  nicht  anzusehen  ist,  den  Ersatz  des
Schadens  von  dem  Versicherer  nicht  aus  dem  Grunde  fordern,  weil  der  Schaden
nach  einem  anderen  Rechte,  insbesondere  nach  dem  Rechte  des  Versicherungsorts,
große  Haverei  sei.

                                                            Artikel  840.

        Der  Versicherer  haftet  jedoch  nicht  für  die  im  vorstehenden  Artikel  erwähnten
  Beiträge,  insoweit  dieselben  in  einem  Unfall  sich  gründen,  für  welchen
der  Versicherer  nach  dem  Versicherungsvertrage  nicht  haftet.

                                                             Artikel  841.

      Ist  die  Dispache  von  einer  durch  Gesetz  oder  Gebrauch  dazu  berufenen
Person  aufgemacht,  so  kann  der  Versicherer  dieselbe  wegen  Nichtübereinstimmung
  mit  dem  am  Ort  der  Aufmachung  geltenden  Recht  und  der  dadurch
bewirkten  Benachtheiligung  des  Versicherten  nicht  anfechten,  es  sei  denn,  daß
der  Versicherte  durch  mangelhafte  Wahrnehmung  seiner  Rechte  die  Benachtheiligung
  verschuldet  hat.

      Dem  Versicherten  liegt  jedoch  ob,  die  Ansprüche  gegen  die  zu  seinem  Nachtheil
  Begünstigten  dem  Versicherer  abzutreten.

         Dagegen  ist  der  Versicherer  befugt,  in  allen  Fällen  die  Dispache  dem
Versicherten  gegenüber  insoweit  anzufechten,  als  ein  von  dem  Versicherten  selbst
erlittener  Schaden,  für  welchen  ihm  nach  dem  am  Ort  der  Aufmachung  der
Dispache  geltenden  Rechte  eine  Vergütung  nicht  gebührt  hätte,  gleichwohl  als
große  Haverei  behandelt  worden  ist.

                                                           Artikel  842.
     Wegen  eines  von  dem  Versicherten  erlittenen,  zur  großen  Haverei  gehörenden

  oder  nach  den  Grundsätzen  der  letzteren  zu  beurtheilenden  Schadens
                                                                                                                                                        haf-
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                                                              —  584  —

haftet  der  Versicherer,  wenn  die  Einleitung  des  die  Feststellung  und  Vertheilung
des  Schadens  bezweckenden  ordnungsmäßigen  Verfahrens  stattgefunden  hat,  in
Ansehung  der  Beiträge,  welche  dem  Versicherten  zu  entrichten  sind,  nur  insoweit,
als  der  Vericherte  die  ihm  gebührende  Vergütung  auch  im  Rechtswege,  sofern
er  diesen  füglich  betreten  konnte,  nicht  erhalten  hat.

                                                        Artikel  843.
  Ist  die  Einleitung  des  Verfahrens  ohne  Verschulden  des  Versicherten  unterblieben,
  so  kann  derselbe  den  Versicherer  wegen  des  ganzen  Schadens  nach  Maaßgabe
  des  Versicherungsvertrages  unmittelbar  in  Anspruch  nehmen.

                                                      Artikel  844.

   Der  Versicherer  haftet  für  den  Schaden  nur  bis  auf  Höhe  der  Versicherungssumme.


Er  hat  jedoch  die  im  Artikel  838.  unter  Ziffer  3.  und  4.  erwähnten  Kosten
vollständig  zu  erstatten,  wenngleich  die  hiernach  im  Ganzen  zu  zahlende  Vergütung
die  Versicherungssumme  übersteigt.

       Sind  in  Folge  eines  Unfalls  solche  Kosten  bereits  aufgewendet,  z.  B.
Loskaufs-  oder  Reklamekosten  verausgabt,  oder  sind  zur  Wiederherstellung  oder
Ausbesserung  der  durch  den  Unfall  beschädigten  Sache  bereits  Verwendungen
geschehen,  z.  B.  zu  einem  solchen  Zwecke  Havereigelder  verausgabt,  oder  sind
von  dem  Versicherten  Beiträge  zur  großen  Haverei  bereits  entrichtet,  oder  ist  eine
persönliche  Verpflichtung  des  Versicherten  zur  Entrichtung  solcher  Beiträge  bereits
entstanden,  und  ereignet  sich  später  ein  neuer  Unfall,  so  haftet  der  Versicherer  für
den  durch  den  späteren  Unfall  entstehenden  Schaden  bis  auf  Höhe  der  ganzen
Versicherungssumme  ohne  Rücksicht  auf  die  ihm  zur  Last  fallenden  früheren  Aufwendungen
  und  Beiträge.

                                                 Artikel  845.

       Der  Versicherer  ist  nach  Eintritt  eines  Unfalls  berechtigt,  durch  Zahlung
der  vollen  Versicherungssumme  von  allen  weiteren  Verbindlichkeiten  aus  dem
Versicherungsvertrage  sich  zu  befreien,  insbesondere  von  der  Verpflichtung,  die
Kosten  zu  erstatten,  welche  zur  Rettung,  Erhaltung  und  Wiederherstellung  der
versicherten  Sachen  erforderlich  sind.

         War  zur  Zeit  des  Eintritts  des  Unfalls  ein  Theil  der  versicherten  Sachen
der  vom  Versicherer  zu  tragenden  Gefahr  bereits  entzogen,  so  hat  der  Versicherer,
welcher  von  dem  Rechte  dieses  Artikels  Gebrauch  macht,  den  auf  jenen  Theil
fallenden  Theil  der  Versicherungssumme  nicht  zu  entrichten.

      Der  Versicherer  erlangt  durch  Zahlung  der  Versicherungssumme  keinen
Anspruch  auf  die  versicherten  Sachen.

Ungeachtet  der  Zahlung  der  Versicherungssumme  bleibt  der  Versicherer
zum  Ersatze  derjenigen  Kosten  verpflichtet,  welche  auf  die  Rettung,  Erhaltung
oder  Wiederherstellung  der  versicherten  Sachen  verwendet  sind,  bevor  seine  Erklärung,
  von  dem  Rechte  Gebrauch  zu  machen,  dem  Versicherten  zugegangen  ist.

                                                     Artikel  846.
   Der  Versicherer  muß  seinen  Entschluß,  daß  er  von  dem  im  Artikel  845.
                                                                                                                                                 be-
        <pb n="607" />
                                                           —  585  —

bezeichneten  Rechte  Gebrauch  machen  wolle,  bei  Verlust  dieses  Rechts  dem  Versicherten
  spätestens  am  dritten  Tage  nach  Ablauf  desjenigen  Tages  erklären,  an
welchem  ihm  der  Versicherte  nicht  allein  den  Unfall  unter  Bezeichnung  der  Beschaffenheit
  und  unmittelbaren  Folgen  desselben  angezeigt,  sondern  auch  alle  sonstigen
  auf  den  Unfall  sich  beziehenden  Umstände  mitgetheilt  hat,  soweit  die  letzteren
dem  Versicherten  bekannt  sind.

                                                          Artikel  847.

        Im  Falle  nicht  zum  vollen  Werthe  versichert  ist,  haftet  der  Versicherer
für  die  im  Artikel  838.  unter  Ziffer  1.  bis  4.  erwähnten  Beiträge,  Aufopferungen
  und  Kosten  nur  nach  Verhältniß  der  Versicherungssumme  zum  Versicherungswerth.


                                                       Artikel  848.

      Die  Verpflichtung  des  Versicherers,  einen  Schaden  zu  ersetzen,  wird  dadurch
  nicht  wieder  aufgehoben  oder  geändert,  daß  später  in  Folge  einer  Gefahr,
welche  der  Versicherer  nicht  zu  tragen  hat,  ein  neuer  Schaden  und  selbst  ein
Totalverlust  eintritt.

                                                       Artikel  849.

     Besondere  Havereien,  wenn  sie  ohne  die  Kosten  der  Ermittelung  und  Feststellung
  des  Schadens  (Artikel  838.  Ziff.  4.)  drei  Prozent  des  Versicherungswerths
  nicht  übersteigen,  hat  der  Versicherer  nicht  zu  ersetzen,  wenn  sie  aber  mehr
als  drei  Prozent  betragen,  ohne  Abzug  der  drei  Prozent  zu  vergüten.

    Ist  das  Schiff  auf  Zeit  oder  auf  mehrere  Reisen  versichert,  so  sind  die
drei  Prozent  für  jede  einzelne  Reise  zu  berechnen.  Der  Begriff  der  Reise  bestimmt
  sich  nach  der  Vorschrift  des  Artikels  760.

                                                           Artikel  850.

      Die  im  Artikel  838.  unter  Ziffer  1.  bis  3.  erwähnten  Beiträge,  Aufopferungen
  und  Kosten  muß  der  Versicherer  ersetzen,  auch  wenn  sie  drei  Prozent  des
Versicherungswerths  nicht  erreichen.  Dieselben  kommen  jedoch  bei  der  Ermittelung
  der  im  Artikel  849.  bezeichneten  drei  Prozent  nicht  in  Berechnung.

                                                            Artikel  851.

         Ist  vereinbart,  daß  der  Versicherer  von  bestimmten  Prozenten  frei  sein  soll,
so  kommen  die  in  den  Artikeln  849.  und  850.  enthaltenen  Vorschriften  mit  der
Maaßgabe  zur  Anwendung,  daß  an  Stelle  der  dort  erwähnten  drei  Prozent  die
im  Vertrage  angegebene  Anzahl  von  Prozenten  tritt.

                                                              Artikel  852.

     Ist  vereinbart,  daß  der  Versicherer  die  Kriegsgefahr  nicht  übernehme,  auch
die  Versicherung  rücksichtlich  der  übrigen  Gefahren  nur  bis  zum  Eintritt  einer
Kriegsbelästigung  dauern  solle  —  welche  Vereinbarung  namentlich  angenommen
wird,  wenn  der  Vertrag  mit  der  Klausel:  „frei  vom  Kriegsmolest“  abgeschlossen
ist  —,  so  endet  die  Gefahr  für  den  Versicherer  mit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem
die  Kriegsgefahr  auf  die  Reise  Einfluß  zu  üben  beginnt,  insbesondere  also,  wenn

                                                                                                                                                      er
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                                                        —  586  —

der  Antritt  oder  die  Fortsetzung  der  Reise  durch  Kriegsschiffe,  Kaper  oder  Blokade
behindert  oder  zur  Vermeidung  der  Kriegsgefahr  aufgeschoben  wird,  wenn  das
Schiff  aus  einem  solchen  Grunde  von  seinem  Wege  abweicht,  oder  wenn  der
Schiffer  durch  Kriegsbelästigung  die  freie  Führung  des  Schiffs  verliert.

                                                 Artikel  853.

     Ist  vereinbart,  daß  der  Versicherer  zwar  nicht  die  Kriegsgefahr  übernehme,
alle  übrigen  Gefahren  aber  auch  nach  Eintritt  einer  Kriegsbelästigung  tragen
solle  —  welche  Vereinbarung  namentlich  angenommen  wird,  wenn  der  Vertrag
mit  der  Klausel:  „nur  für  Seegefahr“  abgeschlossen  ist  —  so  endet  die  Gefahr
für  den  Versicherer  erst  mit  der  Kondemnation  der  versicherten  Sache,  oder
 sobald  sie  geendet  hätte,  wenn  die  Kriegsgefahr  nicht  ausgenommen  worden  wäre;
der  Versicherer  haftet  aber  nicht  für  die  zunächst  durch  Kriegsgefahr  verursachten
Schäden,  also  insbesondere  nicht:

          für  Konfiskation  durch  kriegführende  Mächte;

          für  Nehmung,  Beschädigung,  Vernichtung  und  Plünderung  durch  Kriegs-          schiffe
  und  Kaper;

          für  die  Kosten,  welche  entstehen  aus  der  Anhaltung  und  Reklamirung,
          aus  der  Blokade  des  Aufenthaltshafens  oder  der  Zurückweisung  von
         einem  blokirten  Hafen  oder  aus  den  freiwilligen  Aufenthalt  wegen
         Kriegsgefahr;

         für  die  nachstehenden  Folgen  eines  solchen  Aufenthalts:  Verderb  und
        Verminderung  der  Güter,  Kosten  und  Gefahr  ihrer  Entlöschung
         und  Lagerung,  Kosten  ihrer  Weiterbeförderung.

    Im  Zweifel  wird  angenommen,  daß  ein  eingetretener  Schaden  durch
Kriegsgefahr  nicht  verursacht  sei.

                                               Artikel  857.

    Wenn  der  Vertrag  mit  der  Klausel:  „für  behaltene  Ankunft“  abgeschlossen
ist,  so  endet  die  Gefahr  für  den  Versicherer  schon  mit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem
das  Schiff  im  Bestimmungshafen  am  gebräuchlichen  oder  gehörigen  Platze  den
Anker  hat  fallen  lassen  oder  befestigt  ist.

Auch  haftet  der  Versicherer  nur:

 1)  bei  der  auf  das  Schiff  sich  beziehenden  Versicherung,  wenn  entweder  ein
         Totalverlust  eintritt,  oder  wenn  das  Schiff  abandonnirt  (Artikel  865.)
         oder  in  Folge  eines  Unfalles  vor  Erreichung  des  Bestimmungshafens
          wegen  Reparaturunfähigkeit  oder  wegen  Reparaturunwürdigkeit  verkauft
         wird  (Artikel  877.);

 2)  bei  der  auf  Güter  sich  beziehenden  Versicherung,  wenn  die  Güter  oder
       ein  Theil  derselben  in  Folge  eines  Unfalles  den  Bestimmungshafen  nicht
       erreichen,  insbesondere  wenn  sie  vor  Erreichung  desselben  in  Folge  eines
       Unfalles  verkauft  werden.  Erreichen  die  Güter  den  Bestimmungshafen,
       so  haftet  der  Versicherer  weder  für  eine  Beschädigung  noch  für  einen
       Verlust,  welcher  Folge  einer  Beschädigung  ist.  Ueb

                                                                                                                                         Ueber-
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                                                       —  587  —

Ueberdies  hat  der  Versicherer  in  keinem  Falle  die  in  dem  Artikel  838.  unter
Ziffer  1.  bis  4.  erwähnten  Beiträge,  Aufopferungen  und  Kosten  zu  tragen.

                                                       Artikel  855.

         Wenn  der  Vertrag  mit  der  Klausel:  „frei  von  Beschädigung  außer  im
Strandungsfall“  abgeschlossen  ist,  so  haftet  der  Versicherer  nicht  für  einen  Schaden,
  welcher  aus  einer  Beschädigung  entstanden  ist,  ohne  Unterschied,  ob  derselbe
in  einer  Werthsverringerung  oder  in  einem  gänzlichen  oder  theilweisen  Verluste
und  insbesondere  darin  besteht,  daß  die  versicherten  Güter  gänzlich  verdorben  und
in  ihrer  ursprünglichen  Beschaffenheit  zerstört  den  Bestimmungshafen  erreichen
oder  während  der  Reise  wegen  Beschädigung  und  drohenden  Verderbs  verkauft
worden  sind,  es  sei  denn,  daß  das  Schiff  oder  das  Leichterfahrzeug,  worin  die
versicherten  Güter  sich  befinden,  gestrandet  ist.  Der  Strandung  werden  folgende
Seeunfälle  gleich  geachtet:  Kentern,  Sinken,  Zerbrechen  des  Rumpfes,  Scheitern
und  jeder  Seeunfall,  wodurch  das  Schiff  oder  Leichterfahrzeug  reparaturunfähig
geworden  ist.

         Hat  eine  Strandung  oder  ein  dieser  gleich  zu  achtender  anderer  Seeunfall
sich  ereignet,  so  haftet  der  Versicherer  für  jede  drei  Prozent  übersteigende  (Artikel
  849.)  Beschädigung,  welche  in  Folge  eines  solchen  Seeunfalls  entstanden  ist,
nicht  aber  für  eine  sonstige  Beschädigung.  Es  wird  bis  zum  Nachweise  des
Gegentheils  vermuthet,  daß  eine  Beschädigung  ,  welche  möglicherweise  Folge  des
eingetretenen  Seeunfalls  sein  kann,  in  Folge  desselben  entstanden  ist.

    Für  jeden  Schaden,  welcher  nicht  aus  einer  Beschädigung  entstanden  ist,
haftet  der  Versicherer,  ohne  Unterschied,  ob  eine  Strandung  oder  ein  anderer  der
erwähnten  Unfälle  sich  zugetragen  hat  oder  nicht,  in  derselben  Weise,  als  wenn
der  Vertrag  ohne  die  Klausel  abgeschlossen  wäre.  Jedenfalls  haftet  er  für  die
im  Artikel  838.  unter  Ziffer  1.  2.  und  4.  erwähnten  Beiträge,  Aufopferungen
und  Kosten,  für  die  darin  unter  Ziffer  3.  erwähnten  Kosten  aber  nur  dann,  wenn
sie  zur  Abwendung  eines  ihm  zur  Last  fallenden  Verlustes  verausgabt  sind.

Eine  Beschädigung)  welche  erweislich  ohne  Selbstentzündung  durch  Feuer
oder  durch  Löschung  eines  solchen  Feuers,  oder  durch  Beschießen  entstanden  ist,
wird  als  eine  solche  Beschädigung,  von  welcher  der  Versicherer  durch  die  Klausel
befreit  wird,  nicht  angesehen.

                                               Artikel  856.

            Wenn  der  Vertrag  mit  der  Klausel:  „frei  von  Bruch  außer  im  Strandungsfall“
  abgeschlossen  ist,  so  finden  die  Bestimmungen  des  vorstehenden  Artikels
mit  der  Maaßgabe  Anwendun  daß  der  Versicherer  für  Bruch  insoweit  haftet,
als  er  nach  dem  vorstehenden  Artikel  für  Beschädigung  aufkommt.

                                                  Artikel  857.

          Eine  Strandung  im  Sinne  der  Artikel  855.  und  856.  ist  vorhanden,
wenn  das  Schiff  unter  nicht  gewöhnlichen  Verhältnissen  der  Schiffahrt  auf  den
Grund  festgeräth  und  entweder

               nicht  wieder  flott  wird,  oder
               zwar  wieder  flott  wird,  jedoch  entweder
Bundes  ·  Gesetzbl.  1869.                                     86                                                      1)  nur
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                                                                   —  588  —

1)  nur  unter  Anwendung  ungewöhnlicher  Maaßregeln,  als:  Kappen  der
Masten,  Werfen  oder  Löschung  eines  Theiles  der  Ladung  und  dergleichen,
oder  durch  den  Eintritt  einer  ungewöhnlich  hohen  Fluth,  nicht  aber  ausschließlich
  durch  Anwendung  gewöhnlicher  Maaßregeln,  als:  Winden  auf
den  Anker,  Backstellen  der  Segel  und  dergleichen,  oder

2)  erst  nachdem  das  Schiff  durch  das  Festgerathen  einen  erheblichen  Schaden
  am  Schiffskörper  erlitten  hat.

                                                         Fünfter  AUbschnitt.
                                                    Umfang  des  Schadens.

                                                          Artikel  858.

Ein  Totalverlust  des  Schiffs  oder  der  Güter  liegt  vor,  wenn  das  Schiff
oder  die  Güter  zu  Grunde  gegangen  oder  dem  Versicherten  ohne  Aussicht  auf
Wiedererlangung  entzogen  sind,  namentlich  wenn  sie  unrettbar  gesunken  oder  in
ihrer  ursprünglichen  Beschaffenheit  zerstört  oder  für  gute  Prise  erklärt  sind.  Ein
Totalverlust  des  Schiffs  wird  dadurch  nicht  ausgeschlossen,  daß  einzelne  Theile
des  Wracks  oder  des  Inventars  gerettet  sind.

                                                           Artikel  859.

Ein  Totalverlust  in  Ansehung  der  Fracht  liegt  vor,  wenn  die  ganze  Fracht
verloren  gegangen  ist.

                                                           Artikel  860.

Ein  Totalverlust  in  Ansehung  des  imaginairen  Gewinnes  oder  in  Ansehung
  der  Provision,  welche  von  der  Ankunft  der  Güter  am  Bestimmungsorte
erwartet  werden,  liegt  vor,  wenn  die  Güter  den  Bestimmungsort  nicht  erreicht
haben.

                                                           Artikel  861.

Ein  Totalverlust  in  Ansehung  der  Bodmerei-  oder  Havereigelder  liegt  vor,
wenn  die  Gegenstände,  welche  verbodmet  oder  für  welche  die  Havereigelder  vorgeschossen
  oder  verausgabt  sind,  entweder  von  einem  Totalverluste  oder  dergestalt
von  anderen  Unfällen  betroffen  sind,  daß  in  Folge  der  dadurch  herbeigeführten
Beschädigungen,  Verbodmungen  oder  sonstigen  Belastungen  zur  Deckung  jener
Gelder  nichts  übrig  geblieben  ist.

                                                           Artikel  862.
Im  Falle  des  Totalverlustes  hat  der  Versicherer  die  Versicherungssumme

zum  vollen  Betrage  zu  zahlen,  jedoch  unbeschadet  der  nach  Vorschrift  des  Artikels
  804.  etwa  zu  machenden  Akzüge.

                                                               Artikel  863.
Ist  im  Falle  des  Totalverlustes  vor  der  Zahlung  der  Versicherungssumme
  etwas  gerettet,  so  kommt  der  Erlös  des  Geretteten  von  der  Versicherungssumme
  in  Abzug.  War  nicht  zum  vollen  Werthe  versichert,  so  wird
                                                                                                                                                   nur
        <pb n="611" />
                                                        —  589  —

nur  ein  verhältnißmäßiger  Theil  des  Geretteten  von  der  Versicherungssumme  abgezogen.


Mit  der  Zahlung  der  Versicherungssumme  gehen  die  Rechte  des  Versicherten
  an  der  versicherten  Sache  auf  den  Versicherer  über.

Erfolgt  erst  nach  der  Zahlung  der  Versicherungssumme  eine  vollständige
oder  theilweise  Rettung,  so  hat  auf  das  nachträglich  Gerettete  nur  der  Versicherer
  Anspruch.  War  nicht  zum  vollen  Werthe  versichert,  so  gebührt  dem
Versicherer  nur  ein  verhältnißmäßiger  Theil  des  Geretteten.

                                                   Artikel  864.

Sind  bei  einem  Totalverluste  in  Ansehung  des  imaginairen  Gewinnes
(Artikel  860.)  die  Güter  während  der  Reise  so  günstig  verkauft,  daß  der  Reinerlös
  mehr  beträgt,  als  der  Versicherungswerth  der  Güter,  oder  ist  für  dieselben,
wenn  sie  in  Fällen  der  großen  Haverei  aufgeopfert  sind,  oder  wenn  dafür  nach
Maaßgabe  der  Artikel  612.  und  613.  Ersatz  geleistet  werden  muß,  mehr  als
jener  Werth  vergütet,  so  kommt  von  der  Versicherungssumme  des  imaginairen
Gewinnes  der  Ueberschuß  in  Abzug.

                                                   Artikel  865.

Der  Versicherte  ist  befugt,  die  Zahlung  der  Verficherungssumme  zum
vollen  Betrage  gegen  Abtretung  der  in  Betreff  des  versicherten  Gegenstandes  ihm
zustehenden  Rechte  in  folgenden  Fällen  zu  verlangen  (Abandon):

1)  wenn  das  Schiff  verschollen  ist;

2)  wenn  der  Gegenstand  der  Versicherung  dadurch  bedroht  ist,  daß  das

Schiff  oder  die  Güter  unter  Embargo  gelegt,  von  einer  kriegführenden
Macht  aufgebracht,  auf  andere  Weise  durch  Verfügung  von  hoher  Hand
angehalten  oder  durch  Seeräuber  genommen  und  während  einer  Frist  von
sechs,  neun  oder  zwölf  Monaten  nicht  freigegeben  sind,  je  nachdem  die
Aufbringung,  Anhaltung  oder  Nehmung  geschehen  ist:

a)  in  einem  Europäischen  Hafen  oder  in  einem  Europäischen  Meere
oder  in  einem,  wenn  auch  nicht  zu  Europa  gehörenden  Theile  des
Mittelländischen,  Schwarzen  oder  Azowschen  Meeres,  oder

b)  in  einem  anderen  Gewässer,  jedoch  diesseits  des  Vorgebirges  der
guten  Hoffnung  und  des  Kap  Horn,  oder

c)  in  einem  Gewässer  jenseits  des  einen  jener  Vorgebirge.

Die  Fristen  werden  von  dem  Tage  an  berechnet,  an  welchem  dem  Versicherer
  der  Unfall  durch  den  Versicherten  angezeigt  ist  (Artikel  822).

                                                          Artikel  866.

Ein  Schiff,  welches  eine  Reise  angetreten  hat,  ist  als  verschollen  anzusehen,
  wenn  es  innerhalb  der  Verschollenheitsfrist  den  Bestimmungshafen  nicht
erreicht  hat,  auch  innerhalb  dieser  Frist  den  Betheiligten  keine  Nachrichten  über
dasselbe  zugsgangen  find.

Die  Verschollenheitsfrisft  beträgt:

1)  wenn  sowohl  der  Abgangshafen  als  der  Bestimmungshafen  ein  Euro-                                                                                           86*.

                                                  pä-
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                                                         —  590  —

pälcher  Hafen  ist,  bei  Segelschiffen  sechs,  bei  Dampfschiffen  vier

Monate;

2)  wenn  Entweder  nur  der  Abgangshafen  oder  nur  der  Bestimmungshafen
ein  nichteuropäischer  Hafen  ist,  falls  derselbe  diesseits  des  Vorgebirges
der  guten  Hoffnung  und  des  Kap  Horn  belegen  ist,  bei  Segel-  und
Dampsschiffen  neun  Monate,  falls  derselbe  jenseits  des  einen  jener  Vorgebirge
  belegen  ist,  bei  Segel-  und  Dampfschiffen  zwölf  Monate,

3)  wenn  sowohl  der  Abgangs-  als  der  Bestimmungshafen  ein  nichteuropäischer
  Hafen  ist,  bei  Segel  und  Dampfschiffen  sechs,  neun  oder  zwölf
Monate,  je  nachdem  die  Durchschnittsdauer  der  Reise  nicht  über  zwei
oder  nicht  über  drei  oder  mehr  als  drei  Monate  beträgt.

Im  Zweifel  ist  die  längere  Frist  abzuwarten.

                                                   Artikel  867.

Die  Verschollenheitsfrist  wird  von  dem  Tage  an  berechnet,  an  welchem
das  Schiff  die  Reise  angetreten  hat.  Sind  jedoch  seit  dessen  Abgange  Nachrichten
  von  demselben  angelangt,  so  wird  von  dem  Tage  an,  bis  zu  welchem
die  letzte  Nachricht  reicht,  diejenige  Frist  berechnet,  welche  maaßgebend  sein  würde,
wenn  das  Schiff  von  dem  Punkt,  an  welchem  es  nach  sicherer  Nachricht  zuletzt
sich  befunden  hat,  abgegangen  wäre.

                                                       Artikel  868.

Die  Abandonerklärung  muß  dem  Versicherer  innerhalb  der  Abandonfrist
zugegangen  sein.

Die  Abandonfrist  beträgt  sechs  Monate,  wenn  im  Falle  der  Verschollenheit
  (Artikel  865.  Ziff.  1.)  der  Bestimmungshafen  ein  Europäischer  Hafen  ist
und  wenn  im  Falle  der  Aufbringung,  Anhaltung  oder  Nehmung  (Artikel  865.
Ziff.  2.)  der  Unfall  in  einem  Europäischen  Hafen  oder  in  einem  Europäischen
Meere  oder  in  einem,  wenn  auch  nicht  zu  Europa  gehörenden  Theile  des  Mittelländischen,
  Schwarzen  oder  Azowschen  Meeres  sich  zugetragen  hat.  In  den
übrigen  Fällen  beträgt  die  Abandonfrist  neun  Monate.  Die  Abandonfrist  beginnt
  mit  dem  Ablaufe  der  in  den  Artikeln  865.  und  866.  bezeichneten  Fristen.

Bei  der  Rückversicherung  beginnt  die  Abandonfrist  mit  dem  Ablaufe  des
Tages,  an  welchem  dem  Rückversicherten  von  dem  Versicherten  der  Abandon  erklärt
  worden  ist.

                                                     Artikel  869.

Nach  Ablauf  der  Abandonfrist  ist  der  Abandon  unstatthaft,  unbeschadet
des  Rechts  des  Versicherten,  nach  Maaßgabe  der  sonstigen  Grundsätze  Vergütung
eines  Sthadens  in  Anspruch  zu  nehmen.

im  Falle  der  Verschollenheit  des  Schiffs  die  Abandonfrist  versäumt,
so  kann  der  Versicherte  zwar  den  Ersatz  eines  Totalschadens  fordern,  er  muß
jedoch,  wenn  die  versicherte  Sache  wieder  zum  Vorschein  kommt,  und  sich  dabei
ergiebt,  daß  ein  Totalverlust  nicht  vorliegt,  auf  Verlangen  des  Versicherers  gegen
Verzicht  des  letzteren  auf  die  in  Folge  Zahlung  der  Versicherungssumme  nach
Artikel  863.  ihm  zustehenden  Rechte  die  Versicherungssumme  erstatten  und  mit
dem  Ersatze  eines  etwa  erlittenen  Partialschadens  sich  begnügen.

                                                                                                                                                         Art.
        <pb n="613" />
                                                            —  591  —

                                                   Artikel  870.

    Die  Abandonerklärung  muß,  um  gültig  zu  sein,  ohne  Vorbehalt  oder
Bedingung  erfolgen  und  auf  den  ganzen  versicherten  Gegenstand  sich  erstrecken,
soweit  dieser  zur  Zeit  des  Unfalls  den  Gefahren  der  See  ausgesetzt  war.

   Wenn  jedoch  nicht  zum  vollen  Werthe  versichert  war,  so  ist  der  Versicherte
nur  den  verhältnißmäßigen  Theil  des  versicherten  Gegenstandes  zu  abandonniren
verpflichtet.  "

            Die  Abandonerklärung  ist  unwiderruflich.

                                                              Artikel  871.

   Die  Abandonerklärung  ist  ohne  rechtliche  Wirkung,  wenn  die  Thatsachen,
auf  welche  sie  gestützt  wird,  sich  nicht  bestätigen  oder  zur  Zeit  der  Mittheilung
der  Erklärung  nicht  mehr  bestehen.  Dagegen  bleibt  sie  für  beide  Theile  verbindlich,
  wenn  auch  später  Umstände  sich  ereignen,  deren  früherer  Eintritt  das
Recht  zum  Abandon  ausgeschlossen  haben  würde.

                                                          Artikel  872.

  Durch  die  Abandonerklärung  gehen  auf  den  Versicherer  alle  Rechte  über,
welche  dem  Versicherten  in  Ansehung  des  abandonnirten  Gegenstandes  zustanden.


  Der  Versicherte  hat  dem  Versicherer  Gewähr  zu  leisten  wegen  der  auf
dem  abandonnirten  Gegenstande  zur  Zeit  der  Abandonerklärung  haftenden  dinglichen
  Rechte,  es  sei  denn,  daß  diese  in  Gefahren  sich  gründen,  wofür  der  Versicherer
  nach  dem  Versicherungsvertrage  aufzukommen  hatte.

Wird  das  Schiff  abandonnirt,  so  gebührt  dem  Versicherer  desselben  die
Nettofracht  der  Reise,  auf  welcher  der  Unfall  sich  zugetragen  hat,  soweit  die
Fracht  erst  nach  der  Abandonerklärung  verdient  ist.  Dieser  Theil  der  Fracht
wird  nach  den  für  die  Ermittelung  der  Distanzfracht  geltenden  Grundsätzen  berechnet.


  Den  hiernach  für  den  Versicherten  entstehenden  Verlust  hat,  wenn  die
Fracht  selbstständig  versichert  ist,  der  Versicherer  der  letzteren  zu  tragen.

                                                       Artikel  873.

  Die  Zahlung  der  Versicherungssumme  kann  erst  verlangt  werden,  nachdem
die  zur  Rechtfertigung  des  Abandons  dienenden  Urkunden  dem  Versicherer  mitgetheilt
  sind  und  eine  angemessene  Frist  zur  Prüfung  derselben  abgelaufen  ist.
Wird  wegen  Verschollenheit  des  Schiffs  abandonnirt,  so  gehören  zu  den  mitzutheilenden
  Urkunden  glaubhafte  Bescheinigungen  über  die  Zeit,  in  welcher  das
Schiff  den  Abgangshafen  verlassen  hat,  und  über  die  Nichtankunft  desselben  im
Bestimmungshafen  während  der  Verschollenheitsfrist.

  Der  Versicherte  ist  verpflichtet,  bei  der  Abandonerklärung,  soweit  er  dazu
im  Stande  ist,  dem  Versicherer  anzuzeigen,  ob  und  welche  andere,  den  abandonnirten
  Gegenstand  betreffende  Versicherungen  genommen  sind,  und  ob  und  welche
 Bodmereischulden  oder  sonstige  Belastungen  darauf  haften.  Ist  die  Anzeige
unterblieben,  so  kann  der  Versicherer  die  Zahlung  der  Versicherungssumme  so

                                                                                                                                                          lan-
        <pb n="614" />
                                                               —  592  —

lange  verweigern,  bis  die  Anzeige  nachträglich  geschehen  ist;  wenn  eine  Zahlungsfrist
  bedungen  ist,  so  beginnt  dieselbe  erst  mit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  die
Anzeige  nachgeholt  ist.

                                                             Artikel  874.

      Der  Versicherte  ist  verpflichtet,  auch  nach  der  Abandonerklärung  für  die
Rettung  der  versicherten  Sachen  und  für  die  Abwendung  größerer  Nachtheile
nach  Vorschrift  des  Artikels  823.  und  zwar  so  lange  zu  sorgen,  bis  der  Versicherer
  selbst  dazu  im  Stande  ist.

       Erfährt  der  Versicherte,  daß  ein  für  verloren  erachteter  Gegenstand  wieder
zum  Vorschein  gekommen  ist,  so  muß  er  dies  dem  Versicherer  sofort  anzeigen
und  ihm  auf  Verlangen  die  zur  Erlangung  oder  Verwerthung  des  Gegenstandes
erforderliche  Hülfe  leisten.

         Die  Kosten  hat  der  Versicherer  zu  ersetzen;  auch  hat  derselbe  den  Versicherten
  auf  Verlangen  mit  einem  angemessenen  Vorschusse  zu  versehen.

                                                                   Artikel  875.

   Der  Versicherte  muß  dem  Versicherer,  wenn  dieser  die  Rechtmäßigkeit  des
Abandons  anerkennt,  auf  Verlangen  und  auf  Kosten  desselben  über  den  nach
Artikel  872.  durch  die  Abandonerklärung  eingetretenen  Uebergang  der  Rechte  eine
beglaubigte  Anerkennungsurkunde  (Abandonrevers)  ertheilen  und  die  auf  die  abandonnirten
  Gegenstände  sich  beziehenden  Urkunden  ausliefern.

                                                                       Artikel  876.  ,

   Bei  einem  partiellen  Schaden  am  Schiff  besteht  der  Schaden  in  dem
nach  Vorschrift  der  Artikel  711.  und  712.  zu  ermittelnden  Betrage  der  Reparaturkosten,
  soweit  diese  die  Beschädigungen  betreffen,  welche  dem  Versicherer  zur   Last fallen.
  

                                                               Artikel  877.

   Ist  die  Reparaturunfähigkeit  oder  Reparaturunwürdigkeit  des  Schiffs
(Artikel  444.)  auf  dem  im  Artikel  499.  vorgeschriebenen  Wege  festgestellt,  so  ist
der  Versicherte  dem  Versicherer  gegenüber  befugt,  das  Schiff  oder  das  Wrack
zum  öffentlichen  Verkaufe  zu  bringen,  und  besteht  im  Falle  des  Verkaufs  der
Schaden  in  dem  Unterschiede  zwischen  dem  Reinerlöse  und  dem  Versicherungswerthe.


    Die  übernommene  Gefahr  endet  für  den  Versicherer  erst  mit  dem  Verkaufe
  des  Schiffs  oder  des  Wracks;  auch  haftet  der  Versicherer  für  den  Eingang
des  Kaufpreises.

     Bei  der  zur  Ermittelung  der  Reparaturunwürdigkeit  des  Schiffs  erforderlichen
  Feststellung  des  Werthes  desselben  im  unbeschädigten  Zustande  bleibt  dessen
Versicherungswerth,  gleichviel  ob  dieser  taxirt  ist  oder  nicht,  außer  Betracht.

                                                           Artikel  878.

Der  Beginn  der  Reparatur  schließt  die  Ausübung  des  in  dem  vorhergehenden
  Artikel  dem  Versicherten  eingeräumten  Rechts  nicht  aus,  wenn  erst
später  erhebliche  Schäden  entdeckt  werden,  welche  dem  Versicherten  ohne  sein  Verschulden schulden unbekannt geblieben waren.
        -

                                                                                                                                                          Macht
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                                                         —  593  —

         Macht  der  Versicherte  von  dem  Rechte  nachträglich  Gebrauch,  so  muß  der
Versicherer  die  bereits  aufgewendeten  Reparaturkosten  insoweit  besonders  vergüten,
als  durch  die  Reparatur  bei  dem  Verkaufe  des  Schiffs  ein  höherer  Erlös  erzielt

worden  ist.
                                                       Artikel  879.

   Bei  Gütern,  welche  beschädigt  in  dem  Bestimmungshafen  ankommen,  ist
durch  Vergleichung  des  Bruttowerthes,  den  sie  daselbst  im  beschädigten  Zustande
wirklich  haben,  mit  dem  Bruttowerthe,  welchen  sie  dort  im  unbeschädigten  Zustande
  haben  würden,  zu  ermitteln,  wie  viele  Prozente  des  Werthes  der  Güter
verloren  sind.  Eben  so  viele  Prozente  des  Versicherungswerthes  find  als  der
Betrag  des  Schadens  anzusehen.

    Die  Ermittelung  des  Werthes,  welchen  die  Güter  im  beschädigten  Zustande
haben,  erfolgt  durch  öffentlichen  Verkauf  oder,  wenn  der  Versicherer  einwilligt,
durch  Abschätzung.  Die  Ermittelung  des  Werthes,  welchen  die  Güter  im  unbeschädigten
  Zustande  haben  würden,  geschieht  nach  Maaßgabe  der  Bestimmungen
des  ersten  und  zweiten  Absatzes  des  Artikels  612.

      Der  Versicherer  hat  außerdem  die  Besichtigungs-,  Abschätzungs-  und  Verkaufskosten
  zu  tragen.

                                                         Artikel  880.

         Ist  ein  Theil  der  Güter  auf  der  Reise  verloren  gegangen,  so  besteht  der
Schaden  in  eben  so  vielen  Prozenten  des  Versicherungswerthes,  als  Prozente
des  Werthes  der  Güter  verloren  gegangen  sind.

                                                           Artikel  881.

     Wenn  Güter  auf  der  Reise  in  Folge  eines  Unfalls  verkauft  worden  sind,
so  besteht  der  Schaden  in  dem  Unterschiede  zwischen  dem  nach  Abzug  der  Fracht,
Zölle  und  Verkaufskosten  sich  ergebenden  Reinerlöse  der  Güter  und  deren  Versicherungswerthe.


  Die  übernommene  Gefahr  endet  für  den  Versicherer  erst  mit  dem  Verkauf
  der  Güter;  auch  haftet  der  Versicherer  für  den  Eingang  des  Kaufpreises.

Die  Bestimmungen  der  Artikel  838.  bis  842.  werden  durch  die  Vorschriften
dieses  Artikels  nicht  berührt.

                                                      Artikel  882.

   Bei  partiellem  Verluste  der  Fracht  besteht  der  Schaden  in  demjenigen
Theile  der  bedungenen  oder  in  deren  Ermangelung  der  üblichen  Fracht,  welcher
verloren  gegangen  ist.

   Ist  die  Fracht  taxirt  und  die  Taxe  nach  Vorschrift  des  vierten  Absatzes
des  Artikels  797.  in  Bezug  auf  einen  von  dem  Versicherer  zu  ersetzenden  Schaden
  maaßgebend,  so  besteht  der  Schaden  in  eben  so  vielen  Prozenten  der  Taxe,
als  Prozente  der  bedungenen  oder  üblichen  Fracht  verloren  sind.

                                            Artikel  883.

    Bei  imaginairem  Gewinne  oder  Provision,  welche  von  der  Ankunft  der
Güter  erwartet  werden,  besteht  der  Schaden,  wenn  die  Güter  im  beschädigten
Zustande  ankommen,  in  eben  so  vielen  Prozenten  des  als  Gewinn  oder  Provision

                                                                                                                                                           ver-
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                                                          —  594  —

versicherten  Betrages,  als  der  nach  Artikel  879.  zu  ermittelnde  Schaden  an  den
Gütern  Prozente  des  Versicherungswerthes  der  letzteren  beträgt.

  Hat  ein  Theil  der  Güter  den  Bestimmungshafen  nicht  erreicht,  so  besteht
der  Schaden  in  eben  so  vielen  Prozenten  des  als  Gewinn  oder  Provision  versicherten
  Betrages,  als  der  Werth  des  in  dem  Bestimmungshafen  nicht  angelangten
  Theiles  der  Güter  Prozente  des  Werthes  aller  Güter  beträgt.

Wenn  bei  der  Versicherung  des  imaginairen  Gewinnes  in  Ansehung  des
nicht  angelangten  Theiles  der  Güter  die  Voraussetzungen  des  Artikels  864.  vorhanden
  sind,  so  kommt  von  dem  Schaden  der  im  Artikel  864.  bezeichnete           Ueberschuß in Abzug.
    

                                                         Artikel  884.

  Bei  Bodmerei-  oder  Havereigeldern  besteht  im  Falle  eines  partiellen  Verlustes
  der  Schaden  in  dem  Ausfalle,  welcher  darin  sich  gründet,  daß  der  Gegenstand,
  welcher  verbodmet  oder  für  welchen  die  Havereigelder  vorgeschossen  oder
verausgabt  sind,  zur  Deckung  der  Bodmerei-  oder  Havereigelder  in  Folge  späterer
Unfälle  nicht  mehr  genügt.

                                                           Artikel  885.

  Der  Versicherer  hat  den  nach  den  Artikeln  876.  bis  884.  zu  berechnenden
Schaden  vollständig  zu  vergüten,  wenn  zum  vollen  Werthe  versichert  war,  jedoch
unbeschadet  der  Vorschrift  des  Artikels  804.,  war  nicht  zum  vollen  Werthe  versichert,
  so  hat  er  nach  Maaßgabe  des  Artikels  796.  nur  einen  verhältnißmäßigen
Theil  dieses  Schadens  zu  vergüten.

                                                         Sechster  Abschnitt.
                                                 Bezahlung  des  Schadens.

                                                               Artikel  886.
 Der  Versicherte  hat,  um  den  Ersatz  eines  Schadens  fordern  zu  können,
eine  Schadensberechnung  dem  Versicherer  mitzutheilen.
Er  muß  zugleich  durch  genügende  Beläge  dem  Versicherer  darthun:
1)  sein  Interesse;
2)  daß  der  versicherte  Gegenstand  den  Gefahren  der  See  ausgesetzt  worden
  ist;
3)  den  Unfall,  worauf  der  Anspruch  gestützt  wird;
4)  den  Schaden  und  dessen  Umfang.

                                                             Artikel  887.

  Bei  der  Versicherung  für  fremde  Rechnung  hat  außerdem  der  Versicherte
sich  darüber  auszuweisen,  daß  er  dem  Versicherungsnehmer  zum  Abschlusse  des
Vertrages  Auftrag  ertheilt  hat.  Ist  die  Versicherung  ohne  Auftrag  geschlossen
(Artikel  786.),  so  muß  der  Versicherte  die  Umstände  darthun,  aus  welchen  hervorgeht,
  daß  die  Versicherung  in  seinem  Interesse  genommen  ist.  

                                                                                                                                                             Art.
        <pb n="617" />
                                                        —  595  —

                                              Artikel  888.

   Als  genügende  Beläge  sind  anzusehen  im  Allgemeinen  solche  Beläge,  welche
im  Handelsverkehr  namentlich  wegen  der  Schwierigkeit  der  Beschaffung  anderer
Beweise  nicht  beanstandet  zu  werden  pflegen,  insbesondere

1)  zum  Nachweise  des  Interesse:

bei  der  Versicherung  des  Schiffs  die  üblichen  Eigenthumsurkunden;

 bei  der  Versicherung  von  Gütern  die  Fakturen  und  Konnossemente,  insofern
  nach  Inhalt  derselben  der  Versicherte  zur  Verfügung  über
      die  Güter  befugt  erscheint;

 bei  der  Versicherung  der  Fracht  die  Chartepartien  und  Konnossemente;

2)  zum  Nachweise  der  Verladung  der  Güter  die  Konnossemente;

3)  zum  Nachweise  des  Unfalls  die  Verklarung  und  das  Schiffsjournal
(Artikel  488.  und  494.),  in  Kondemnationsfällen  das  Erkenntniß  des
Prisengerichts,  in  Verschollenheitsfällen  glaubhafte  Bescheinigungen  über
die  Zeit,  in  welcher  das  Schiff  den  Abgangshafen  verlassen  hat  und
über  die  Nichtankunft  desselben  im  Bestimmungshafen  während  der  Verschollenheitsfrist;


4)  zum  Nachweise  des  Schadens  und  dessen  Umfanges  die  den  Gesetzen  oder
Gebräuchen  des  Orts  der  Schadensermittelung  entsprechenden  Besichtigungs.,
  Abschätzungs=-  und  Versteigerungsurkunden,  sowie  die  Kostenanschläge
  der  Sachverständigen,  ferner  die  quittirten  Rechnungen  über
die  ausgeführten  Reparaturen  und  andere  Quittungen  über  geleistete  Zahlungen;)
  in  Ansehung  eines  partiellen  Schadens  am  Schiff  (Artikel  876.
877.)  genügen  jedoch  die  Besichtigungs-  und  Abschätzungsurkunden,  sowie
die  Kostenanschläge  nur  dann,  wenn  die  etwaigen  Schäden,  welche  in
Abnutzung,  Alter,  Fäulniß  oder  Wurmfraß  sich  gründen,  gehörig  ausgeschieden
  sind,  und  wenn  zugleich,  soweit  es  ausführbar  war,  solche
Sachverständige  zugezogen  worden  sind,  welche  entweder  ein-  für  allemal
obrigkeitlich  bestellt  oder  von  dem  Ortsgericht  oder  dem  Landeskonsul  und
in  deren  Ermangelung  oder,  sofern  deren  Mitwirkung  sich  nicht  erlangen
ließe,  von  einer  anderen  Behörde  besonders  ernannt  waren.

                                                    Artikel  889.

  Auch  im  Falle  eines  Rechtsstreits  ist  den  im  Artikel  888.  bezeichneten
Urkunden  in  der  Regel  und,  insofern  nicht  besondere  Umstände  Bedenken  erregen,
Beweiskraft  beizulegen.

                                                   Artikel  890.

Eine  Vereinbarung,  wodurch  der  Versicherte  von  dem  Nachweise  der  im
Artikel  886.  erwähnten  Umstände  oder  eines  Theiles  derselben  befreit  wird,  ist
gültig,  jedoch  unbeschadet  des  Rechts  des  Versicherers,  das  Gegentheil  zu  beweisen.

Die  bei  der  Versicherung  von  Gütern  getroffene  Vereinbarung,  daß  das
Komnossement  nicht  zu  produziren  sei,  befreit  nur  von  dem  Nachweise  der  Verladung.


Bundes  ·  Gesetzbl.  1869.                                                         87                                      Art.
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                                                       —  596  —

                                             Artikel  891.

 Bei  der  Versicherung  für  fremde  Rechnung  ist  der  Versicherungsnehmer
ohne  Beibringung  einer  Vollmacht  des  Versicherten  legitimirt,  über  die  Rechte,
welche  in  dem  Versicherungsvertrage  für  den  Versicherten  ausbedungen  sind,  zu
verfügen,  sowie  die  Versicherungsgelder  zu  erheben  und  einzuflagen.  Diese  Bestimmung
  gilt  jedoch  im  Falle  der  Ertheilung  einer  Police  nur  dann,  wenn  der
Versicherungsnehmer  die  Police  beibringt.

     Ist  die  Versicherung  ohne  Auftrag  genommen,  so  bedarf  der  Versicherungsnehmer
  zur  Erhebung  oder  Einklagung  der  Versicherungsgelder  der  Zustimmung
  des  Versicherten.

 

                                                  Artikel  892.
  Im  Falle  der  Ertheilung  einer  Police  hat  der  Versicherer  die  Versicherungsgelder
  dem  Versicherten  zu  zahlen,  wenn  dieser  die  Polize  beibringt.

                                                  Artikel  893.

   Der  Versicherungsnehmer  ist  nicht  verpflichtet,  die  Police  dem  Versicherten
oder  den  Gläubigern  oder  der  Konkursmasse  desselben  auszuliefern,  bevor  er
wegen  der  gegen  den  Versicherten  in  Bezug  auf  den  versicherten  Gegenstand
ihm  zustehenden  Ansprüche  befriedigt  ist.  Im  Falle  eines  Schadens  kann  der
Versicherungsnehmer  wegen  dieser  Ansprüche  aus  der  Forderung,  welche  gegen
den  Versicherer  begründet  ist,  und  nach  Einziehung  der  Versicherungsgelder  aus
den  letzteren  vorzugsweise  vor  dem  Versicherten  und  vor  dessen  Gläubigern  sich

befriedigen.
                                                       Artikel  894.

  Der  Versicherer  macht  sich  dem  Versicherungsnehmer  verantwortlich,  wenn
er,  während  dieser  noch  im  Besitze  der  Police  sich  befindet,  durch  Zahlungen,
welche  er  dem  Versicherten  oder  den  Gläubigern  oder  der  Konkursmasse  desselben
leistet,  oder  durch  Verträge,  welche  er  mit  denselben  schließt,  das  in  dem  Artikel
  893.  bezeichnete  Recht  des  Versicherungsnehmers  beeinträchtigt.

     Inwiefern  der  Versicherer  einem  Dritten,  welchem  Rechte  aus  der  Polize
eingeräumt  sind,  sich  dadurch  verantwortlich  macht,  daß  er  über  diese  Rechte  Verträge
  schließt  oder  Versicherungsgelder  zahlt,  ohne  die  Polize  sich  zurückgeben  zu
lassen  oder  dieselbe  mit  der  erforderlichen  Bemerkung  zu  versehen,  bestimmt  sich
nach  den  Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechts.

                                                          Artikel  895.

   Wird  der  Versicherer  auf  Zahlung  der  Versicherungsgelder  in  Anspruch
genommen,  so  kann  er  bei  der  Versicherung  für  fremde  Rechnung  Forderungen,
welche  ihm  gegen  den  Versicherungsnehmer  zustehen,  nicht  zur  Kompensation
bringen.
                                                               Artikel  896.

 Der  Versicherte  ist  befugt,  nicht  allein  die  aus  einem  bereits  eingetretenen
Unfall  ihm  zustehenden,  sondern  auch  die  künftigen  Entschädigungsansprüche
einem  Dritten  abzutreten.  Ist  eine  Police  ertheilt,  welche  an  Order  lautet;  so

                                                                                                                                            kann
        <pb n="619" />
                                                      —  597  —

kann  dieselbe  durch  Indossament  übertragen  werden;  in  Ansehung  eines  solchen
Indossamentes  kommen  die  Vorschriften  der  Artikel  301.  303.  305.  zur  Anwendung.
  Bei  der  Versicherung  für  fremde  Rechnung  ist  zur  Gültigkeit  der
ersten  Uebertragung  das  Indossament  des  Versicherungsnehmers  genügend.


                                                   Artikel  897.

   Wenn  nach  Ablauf  zweier  Monate  seit  der  Anzeige  des  Unfalls  die
Schadensberechnung  (Artikel  886.)  ohne  Verschulden  des  Versicherten  noch
nicht  vorgelegt,  wohl  aber  durch  ungefähre  Ermittelung  die  Summe  festgestellt
ist,  welche  dem  Versicherer  mindestens  zur  Last  fällt,  so  hat  der  letztere  diese
Summe  in  Anrechnung  auf  seine  Schuld  vorläufig  zu  zahlen,  jedoch  nicht  vor
Ablauf  der  etwa  für  die  Zahlung  der  Versicherungsgelder  bedungenen  Frist.
Soll  die  Zahlungsfrist  mit  dem  Zeitpunkt  beginnen,  in  welchem  dem  Versicherer
die  Schadensberechnung  mitgetheilt  ist,  so  wird  dieselbe  im  Falle  dieses  Artikels
von  der  Zeit  an  berechnet,  in  welcher  dem  Versicherer  die  vorläufige  Ermittelung
mitgetheilt  ist.

                                                       Artikel  898.
             Der  Versicherer  hat
1)  in  Havereifällen  zu  den  für  die  Rettung,  Erhaltung  oder  Wiederherstellung
  der  versicherten  Sache  nöthigen  Ausgaben  in  Anrechnung  auf  seine
später  festzustellende  Schuld  zwei  Drittel  des  ihm  zur  Last  fallenden
etrages,
2)  bei  Aufbringung  des  Schiffs  oder  der  Güter  den  vollen  Betrag  der  ihm
zur  Last  fallenden  Kosten  des  Reklameprozesses,  sowie  sie  erforderlich
werden,  vorzuschießen.

                                                Siebenter  Abschnitt.
             Aufhebung  der  Versicherung  und  Rückzahlung  der  Prämie.

                                                      Artikel  899.

      Wird  die  Unternehmung,  auf  welche  die  Versicherung  sich  bezieht,  ganz
oder  zum  Theil  von  dem  Versicherten  aufgegeben,  oder  wird  ohne  sein  Zuthun
die  versicherte  Sache  ganz  oder  ein  Theil  derselben  der  von  dem  Versicherer  übernommenen
  Gefahr  nicht  ausgesetzt,  so  kann  die  Prämie  ganz  oder  zu  dem  verhältnißmäßigen
  Theil  bis  auf  eine  dem  Versicherer  gebührende  Vergütung  zurückgefordert
  oder  einbehalten  werden  (Ristorno).

     Die  Vergütung  (Ristornogebühr)  besteht,  sofern  nicht  ein  anderer  Betrag
vereinbart  oder  am  Ort  der  Versicherung  üblich  ist,  in  einem  halben  Prozent
der  ganzen  oder  des  entsprechenden  Theiles  der  Versicherungssumme,  wenn  aber
die  Prämie  nicht  ein  Prozent  der  Versicherungssumme  erreicht,  in  der  Hälfte
der  ganzen  oder  des  verhältnißmäßigen  Theiles  der  Prämie.

                                                        Artikel  900.
   Ist  die  Versicherung  wegen  Mangels  des  versicherten  Interesse  Artikel
                                                                                                 87*                             782.)
        <pb n="620" />
                                                           —  598  —

782.)  oder  wegen  Ueberversicherung  (Artikel  790.)  oder  wegen  Doppelversicherung
  (Artikel  792.)  unwirksam,  und  hat  sich  der  Versicherungsnehmer  bei  dem
Abschlusse  des  Vertrages  und  im  Falle  der  Versicherung  für  fremde  Rechnung
auch  der  Versicherte  bei  der  Ertheilung  des  Auftrages  in  gutem  Glauben  befunden,
  so  kann  die  Prämie  gleichfalls  bis  auf  die  im  Artikel  899.  bezeichnete
Ristornogebühr  zurückgefordert  oder  einbehalten  werden.

                                                   Artikel  901.

 Die  Anwendung  der  Artikel  899.  und  900.  ist  dadurch  nicht  ausgeschlossen,
  daß  der  Versicherungsvertrag  für  den  Versicherer  wegen  Verletzung
der  Anzeigepflicht  oder  aus  anderen  Gründen  unverbindlich  ist,  selbst  wenn  der
Versicherer  ungeachtet  dieser  Unverbindlichkeit  auf  die  volle  Prämie  Anspruch

  hätte.
                                                       Artikel  902.

      Ein  Ristorno  findet  nicht  statt,  wenn  die  Gefahr  für  den  Versicherer  bereits
  zu  laufen  begonnen  hat.

                                                              Artikel  903.

    Wenn  der  Versicherer  zahlungsunfähig  geworden  ist,  so  ist  der  Versicherte
befugt,  nach  seiner  Wahl  entweder  von  dem  Vertrage  zurückzutreten  und  die
ganze  Prämie  zurückzufordern  oder  einzubehalten,  oder  auf  Kosten  des  Versicherers
nach  Maaßgabe  des  Artikels  793.  eine  neue  Versicherung  zu  nehmen.  Dieses
Recht  steht  ihm  jedoch  nicht  zu,  wenn  ihm  wegen  Erfüllung  der  Verpflichtungen
des  Versicherers  genügende  Sicherheit  bestellt  wird,  bevor  er  von  dem  Vertrage
zurückgetreten  ist  oder  die  neue  Versicherung  genommen  hat.

                                                              Artikel  904.

    Wird  der  versicherte  Gegenstand  veräußert,  so  können  dem  Erwerber  die
dem  Versicherten  nach  dem  Versicherungsvertrage  auch  in  Bezug  auf  künftige
Unfälle  zustehenden  Rechte  mit  der  Wirkung  übertragen  werden)  daß  der  Erwerber
  den  Versicherer  ebenso  in  Anspruch  zu  nehmen  befugt  ist,  als  wenn
die  Veräußerung  nicht  stattgefunden  hätte  und  der  Versicherte  selbst  den  Anspruch
  erhöbe.

  Der  Versicherer  bleibt  von  der  Haftung  für  die  Gefahren  befreit,  welche
nicht  eingetreten  sein  würden,  wenn  die  Veräußerung  unterblieben  wäre.

   Er  kann  sich  nicht  nur  der  Einreden  und  Gegenforderungen  bedienen,
welche  ihm  unmittelbar  gegen  den  Erwerber  zustehen,  sondern  auch  derjenigen,
welche  er  dem  Versicherten  hätte  entgegenstellen  können,  der  aus  dem  Versicherungsvertrage
  nicht  hergeleiteten  jedoch  nur  insofern,  als  sie  bereits  vor  der  Anzeige
der  Uebertragung  entstanden  sind.

    Durch  die  vorstehende  Bestimmung  werden  die  rechtlichen  Wirkungen  dermittelst
  Indossamentes  erfolgten  Uebertragung  einer  Police,  welche  an  Order
lautet,  nicht  berührt.  

                                                              Artikel  905.
    Die  Vorschriften  des  Artikels  904.  gelten  auch  im  Falle  der  Versicherung

einer  Schiffspart.
                                                                                                                                                          Ist
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                                                           —  599  —

  Ist  das  Schiff  selbst  versichert,  so  kommen  dieselben  nur  dann  zur  Anwendung,
  wenn  das  Schiff  während  einer  Reise  veräußert  wird.  Anfang  und
Ende  der  Reise  bestimmen  sich  nach  Artikel  827.  Ist  das  Schiff  auf  Zeit  oder
für  mehrere  Reisen  (Artikel  760.)  versichert,  so  dauert  die  Versicherung  im  Falle
der  Veräußerung  während  einer  Reise  nur  bis  zur  Entlöschung  des  Schiffs  im
nächsten  Bestimmungshafen  (Artikel  827.).

                                                        Zwölfter  Titel.
                                                Von  der  Verjährung.

                                                          Artikel  906.
     Die  im  Artikel  757.  aufgeführten  Forderungen  verjähren  in  einem  Jahre.
Es  beträgt  jedoch  die  Verjährungsfrist  zwei  Jahre:

1)  für  die  aus  den  Dienst-  und  Heuerverträgen  herrührenden  Forderungen
der  Schiffsbesatzung,  wenn  die  Entlassung  jenseits  des  Vorgebirges  der
guten  Hoffnung  oder  des  Kap  Horn  erfolgt  ist;

2)  für  die  aus  dem  Zusammenstoße  von  Schiffen  hergeleiteten  Entschädigungsforderungen.


                                                               Artikel  907.

   Die  nach  dem  vorstehenden  Artikel  eintretende  Verjährung  bezieht  sich  zugleich

  auf  die  persönlichen  Ansprüche,  welche  dem  Gläubiger  etwa  gegen  den  Rheder
oder  eine  Person  der  Schiffsbesatzung  zustehen.

                                                               Artikel  908.

Die  Verjährung  beginnt:
1)  in  Ansehung  der  Forderungen  der  Schiffsbesatzung  (Artikel  757.  Ziff.  4.)
mit  dem  Ablaufe  des  Tages,  an  welchem  das  Dienst-  oder  Heuerverhältniß
endet,  und  falls  die  Anstellung  der  Klage  früher  möglich  und  zulässig  ist,
mit  dem  Ablaufe  des  Tages,  an  welchem  diese  Voraussetzung  zutrifft  jedoch
kommt  das  Recht,  Vorschuß-  und  Abschlagszahlungen  zu  verlangen,  für
den  Beginn  der  Verjährung  nicht  in  Betracht;
in  Ansehung  der  Forderungen  wegen  Beschädigung  oder  verspäteter  Ablieferung
  von  Gütern  und  Reise-Effekten  (Artikel  757.  Ziff.  8.  und  10.)
und  wegen  der  Beiträge  zur  großen  Haverei  (Artikel  757.  Ziff.  6.)  mit
dem  Ablaufe  des  Tages,  an  welchem  die  Ablieferung  erfolgt  ist,  in  Ansehung
der  Forderungen  wegen  Nichtablieferung  von  Gütern  mit  dem  Ablaufe
des  Tages,  an  welchem  das  Schiff  den  Hafen  erreicht,  wo  die  Ablieferung
erfolgen  sollte,  und  wenn  dieser  Hafen  nicht  erreicht  wird,  mit  dem  Ablaufe
des  Tages,  an  welchem  der  Betheiligte  sowohl  hiervon  als  auch  von  dem
Schaden  zuerst  Kenntniß  gehabt  hat;
3)  in  Ansehung  der  nicht  unter  die  Ziffer  2.  fallenden  Forderungen  aus  dem

Verschulden  einer  Person  der  Schiffsbesatzung  (Artikel  757.  Ziff.  10.)  mit

                                                                                                                                           dem
        <pb n="622" />
                                                             —  600  —

dem  Ablaufe  des  Tages,  an  welchem  der  Betheiligte  von  dem  Schaden
Kenntniß  erlangt  hat,  in  Ansehung  der  Entschädigungsforderungen  wegen
des  Zusammenstoßes  von  Schiffen  jedoch  mit  dem  Ablaufe  des  Tages,  an
welchem  der  Zusammenstoß  stattgefunden  hat;

4)  in  Ansehung  aller  anderen  Forderungen  mit  dem  Ablaufe  des  Tages,  an
welchem  die  Forderung  fällig  geworden  ist.

                                                          Artikel  909.

Ferner  verjähren  in  einem  Jahre  die  auf  den  Gütern  wegen  der  Fracht
nebst  allen  Nebengebühren,  wegen  des  Liegegeldes,  der  ausgelegten  Zölle  und
sonstigen  Auslagen,  wegen  der  Bodmereigelder,  der  Beiträge  zur  großen  Haverei
und  der  Bergungs-  und  Hülfskosten  haftenden  Forderungen,  sowie  alle  persönlichen
  Ansprüche  gegen  die  Ladungsbetheiligten  und  die  Forderungen  wegen  der
Ueberfahrtsgelder.

     Die  Verjährung  beginnt  in  Ansehung  der  Beiträge  zur  großen  Haverei
mit  dem  Ablaufe  des  Tages,  an  welchem  die  beitragspflichtigen  Güter  abgeliefert
sind,  in  Ansehung  der  übrigen  Forderungen  mit  dem  Ablaufe  des  Tages,  an  welchem
  die  Fälligkeit  eingetreten  ist.

                                                          Artikel  910.
    Es  verjähren  in  fünf  Jahren  die  Forderungen  des  Versicherers  und  des
Versicherten  aus  dem  Versicherungsvertrage.

Die  Verjährung  beginnt  mit  dem  Ablaufe  des  letzten  Tages  des  Jahres,
in  welchem  die  versicherte  Reise  beendigt  ist,  und  bei  der  Versicherung  auf  Zeit
mit  dem  Ablaufe  des  Tages,  an  welchem  die  Versicherungszeit  endet.  Sie  beginnt,
  wenn  das  Schiff  verschollen  ist,  mit  dem  Ablaufe  des  Tages,  an  welchem
die  Verschollenheitsfrist  endet.

                                                              Artikel  911.

   Eine  Forderung,  welche  nach  den  Artikeln  906.  bis  910.  verjährt  ist,  kann
auch  im  Wege  der  Kompensation  oder  sonst  als  Gegenforderung  nicht  geltend
gemacht  werden,  wenn  sie  zur  Zeit  der  Entstehung  der  anderen  Forderung  bereits
verjährt  war.

                                                                                                                                                         In-
        <pb n="623" />
        Allgemeine  Bestimmunen  .  .  ...  (Art.
Erstes  Buch.  Vom  Handelsstande.
Erster  Titel.  Von  Kaufleuien  ...  (Art.
Zweiter  Titel.  Von  dem  Handelsregistern  (Art.
Dritter  Titel.  Von  Handelsfirmen  .  .  .  .  ..  (Art.
Vierter  Titel.  Von  den  Handelsbüchen  (Art.
Fünfter  Titel.  Von  den  Prokuristen  und  Handlungsbevollmächtigten  (Art.
Sechster  Titel.  Von  den  Handkungsgewülen  .-................
SiebenterTitel von den Handelsmäklern oder Gensalen

Zweites  Buch.  Von  den  Handelsgesellschaften.
Erster  Titel.  Von  der  offenen  Handelsgesellschaft.

Erster  Abschnitt.  Von  der  Errichtung  der  Gesellschaft  (Art.
Zweiter  Abschnitt.  Von  dem  Rechtsverhältniß  der  Gesellschafter

unter  einanden  (Art.
Dritter  Abschnitt.  Von  dem  Rechtsverhältniß  der  Gesellschaft

zu  dritten  Personen  .  ...  (Art.
Vierter  Abschnitt.  Von  der  Auflösung  der  Gesellschaft  und  dem

Austreten  einzelner  Gesellschafter  aus  derselben  (Art.
Fünfter  Abschnitt.  Von  der  Liquidation  der  Gesellschaft...  (Art.
Sechster  Abschnitt.  Von  der  Verjährung  der  Klagen  gegen  die

Gesellschafter  .  .  ..  (Art.

Zweiter  Titel.  Von  der  Kommanditgesellschaft.

Erster  Abschnitt.  Von  der  Kommanditgesellschaft  im  Allgemeinen  (Art.
Zweiter  Abschnitt.  Von  der  Kommandicgesellschaft  aus  Aktien
insbesondere  ..  ..  (Art.
Dritter  Titel.  Von  der  Aktiengesellschaft.
Erster  Abschnitt.  Allgemeine  Grundsätze  
Zweiter  Abschnitt.  Rechtsverhältnisse  der  Aktionaire  Art
Dritter  Abschnitt.  Rechte  und  Pflichten  des  Vorstandes  .......  (Art.
Vierter  Abschnitt.  Auflösung  der  Gesellschat  (Art.
Fünfter  Abschnitt.  Schlußbestimmungen.  ..  ....  ......  .  .  .  .  .  .  ..  (Art.

Drittes  Buch.  Von  der  stillen  Gesellschaft  und  von  der
Vereinigung  zu  einzelnen  Handelsgeschäften
  für  gemeinschaftliche  Rechnung.

Erster  Titel.  Von  der  stillen  Gesellschaft  (Art.

Zweiter  Titel.  Von  der  Vereinigung  zu  einzelnen  Handelsgeschäften

für  gemeinschaftliche  Rechung  .  .  .  ..  .  (Art.

Viertes  Buch.  Von  den  Handelsgeschäften.
Erster  Titel.  Von  den  Handelsgeschäften  im  Allgemeinen.

Erster  Abschnitt.  Begriff  der  Handelsgeschäfte  ...  (Art.
Zwelter  Abschnitt.  Allgemeine  Bestimmungen  über  Handelsgeschart...................«............·...........
  (Art.
Dritter  Abschnitt.  Abschließung  der  Handelsgeschäfte  ..........  (Art.
Vierter  Abschnitt.  Erfüllung  der  Handelsgeschäfte  ......  ..  ....  (Art.

85  —  89.)
90—109.
110—122.)

123—132.)
133—145.)

146—149.)
150—172.)
173—206.)
207—215.)

216—  226.)

227—241.)
242—248.)
249.)

250  —265.)
266—270.)

271—277.

278—316.)
317—323.)
324—336.)

                                                                                                                                                Zwei-
        <pb n="624" />
        Zweiter  Titel.  Vom  Kauf  .  ......  ....  ..  .......  ..  .  .  .  .  ..  (Art.  337—359.)
Dritter  Titel.  Von  dem  Kommissionsgeschäft.  (Art.  360—378.)
Vierter  Titel.  Von  dem  Speditionsgeschäft..  (Art.  379—389.)
Fünfter  Titel.  Von  dem  Frachtgeschäft.
Erster  Abschnitt,  Vom  Frachtgeschäft.  überhaupt...  (Art.  390—421.)
Zweiter  Abschnitt.  Von  dem  Frachtgeschäft  der  Eisenbahnen
insbesondre  (Art.  422  —431.)
Fünfstes  Buch.  Vom  Seehandel.
Erster  Titel.  Allgemeine  Bestimmungen  (Art.  432—449.)
Zweiter  Titel.  Von  dem  Rheder  und  von  der  Rhederei  (Art.  450—477.)
Dritter  Titel.  Von  dem  Schiffer  (Art.  478—527.)
Vierter  Titel.  Von  der  Schiffsmannschaft  ..  (Art.  528—556.)
Fünfter  Titel.  Von  dem  Frachtgeschäft  zur  Beförderung  von  Gütern  (Art.  557—664.)
Sechster  Titel.  Von  dem  Frachtgeschäft  zur  Beförderung  von  Reiseden
  .  .  ..  .  ..  (Art.  665—679.)
Siebenter  Titel.  Von  der  Bodmerei  (Art.  680—  70  1.)
Achter  Titel.  Von  der  Haverei.
Erster  Abschnitt.  Große  (gemeinschaftliche)  Haverei  und  besondere
  Haverei  (Art.  702—735.)
Zweiter  Abschnitt.  Schaden  durch  Zusammenstoß  von  Schiffen.  (Art.  736—741.)
Neunter  Titel.  Von  der  Bergung  und  Hülfsleistung  in  Seenoth  (Art.  742—756.)
Zehnter  Titel.  Von  den  Schiffsgläubigern  (Art.  757—781.)
Elfter  Titel.  Von  der  Versicherung  gegen  die  Gefahren  der  Seeschiffahrt

Erster  Abschnitt    Allgemeine  Grundsätze  ...............  .  .  ...  (Art.  782  —809.)
Zweiter  Abschnitt.  Anzeigen  bei  dem  Abschlusse  des  Vertrages  (Nrt.  810—815.)
Dritter  Abschnitt.  Verpflichtungen    des  Versicherten  aus  dem
Versicherungsvertrage  .  ..  ..  (Art.  816—823.)
Vierter  Abschnitt.  Umfang  der  Gefahr  .....................  (Art.  824—857.)
Fünfter  Abschnttt.  Umfang  des  Schadens.  (Art.  858—885.)
Sechster  Abschnttt.  Bezahlung  des  Schadens  (Art.  886—898.)
Siebenter  Abschnitt.  Aufhebung  der  Versicherung  und  Rückzahlung
  der  Prämie  ..  (Art.  899—  905.)
Zwölfter  Titel.  Von  der  Verjährung  (Art.  9066—911.)

Der  gegenwärtigen  Nummer  des  Bundesgesetzblattes  ist  in  einer  besonderen

Beilage  die  Eichordnung  für  den  Norddeutschen  Bund  vom  16.  Juli
gefügt.

 

                      Redigirt  im  Büreau  des  Bundeskanzlers.
    Unveränderter  Abdruck)  Berlin  (1891),  Reichsdruckerei.
        <pb n="625" />
                                    Eichordnung  für  den  Norddentschen  Bund.
                                                   Vom  16.  Juli  1869.

Auf  Grund  der  Bestimmung  im  Artikel  18.  der  Maaß-  und  Gewichtsordnung
für  den  Norddeutschen  Bund  vom  17.  August  1868.  (Bundesgesetzblatt  S.  473.)
erläßt  die  unterzeichnete  Normal-  Eichungs.  Kommission  die  nachstehende

                                                             Eichordnung.

                                                           Erster  Abschnitt.

Vorschriften  über  das  Material,  die  Gestalt,  die  Bezeichnung
und  die  sonstige  Beschaffenheit  der  vom  1.  Januar  1872.  ab  im
öffentlichen  Verkehr  geltenden  und  bereits  vom  1.  Januar  1870.
ab  zur  Eichung  zuzulassenden  neuen  Maaße  und  Gewichte,  sowie
über  die  von  Seiten  der  Eichungsstellen  bei  der  Eichung  dieser
Maaße  und  Gewichte  innezuhaltenden  Fehlergrenzen.

                                                I.  Längenmaaße.

                                                       §.  1.
                           Zulässige  Maaße  und  Bezeichnung.
Zur  Eichung  zulässig  sind  Maaße  von  folgenden  Längen:

20  Meter,
10  Meter  oder  1  Dekameter,
5  Meter,
2  Meter,
1  Meter,

0,5  Meter  oder  5  Deczmeter  oder  50  Zentimeter,
0,2  Meter  oder  2  Dezimeter  oder  20  Zentimeter,
0,1  Meter  oder  1  Dezimeter  oder  10  Zentimeter.

Die  Bezeichnung  dieser  Maaße  muß  mit  dem  vollen  Namen,  die  in  der  obigen
Zusammenstellung  angegeben  sind,  geschehen.  Welche  der  metrischen  Bezeichnungen
in  den  Fällen,  wo  in  der  obigen  Reihe  mehrere  nebeneinander  aufgestellt  sind,

                                                                                                          a                                                 an-
        <pb n="626" />
        2

anzuwenden  sei,  bleibt  dem  Belieben  überlassen.  Bei  einem  Maaße  von  10  Meter
Länge  kann  auch  der  volle  Name  =Kette=,  bei  einem  Maaße  von  1  Meter  Länge
und  seinen  oben  zugelassenen  Vielfachen  und  Bruchtheilen  auch  der  volle  Name
*  Stab *  aufgetragen  werden,  doch  muß  in  jedem  Falle  eine  der  obigen  metrischen
Bezeichnungen  voranstehen.
                                                                   §.  2.
                        Material,  Form  und  Struktur  der  Längenmaaße.

Sämmtliche  eichfähige  Maaße  müssen  von  solchem  Material,  in  solcher  Form
und  Struktur  ausgeführt  sein,  daß  ihre  Länge  beim  Gebrauch  keine  Schwankungen
erleiden  kann,  welche  die  im  Verkehr  zu  duldenden  Fehlergrenzen  übersteigen.

Danach  sind  zur  Eichung  zuzulassen  einfache  Strich-  oder  Endflächen-Maaß.
stäbe,  welche  aus  genügend  hartem  Material  mit  einem  vor  Verbiegungen  hinreichend
sichernden  Ouerschnitt  massiv  gearbeitet  sind.  Bei  Endflächen-Maaßen  von  Holz  bis
zu  0,5  Meter  Länge  herab  sind  die  maaßgebenden  Endflächen  durch  metallene  Be.
schläge  zu  schützen.

Ferner  sind  zulässig  solche  aus  mehreren  Stücken  bestehenden  Maaße,  für
deren  Zusammenfügung  in  derjenigen  gegenseitigen  Lage  der  beweglichen  Theile,
welche  die  normale  Länge  des  ganzen  Maaßes  ergiebt,  eine  genügende  Stabilität
gesichert  ist.

Endlich  sind  zulässig  Bandmaaße,  welche  aus  Material  von  hinreichend  geringer
  Dehnbarkeit,  z.  B.  aus  Metallblech,  hergestellt  sind.

Es  ist  zulässig,  Maaße,  welche  den  oben  aufgestellten  Anforderungen  entsprechen,
  auch  dann,  wenn  dieselben  Theile  anderer  Meßwerkzeuge  bilden,  zu  eichen,
sobald  in  dieser  Zusammensetzung  die  Eichungs-Operationen  nach  den  anderweitigen
Bestimmungen  ausführbar  sind.

                                                                 §.  3.
                                      Eichung  und  zulässige  Abweichung  der  Längenmaaße.

        Die  Eichungs-  Operationen,  über  deren  Ausführung  in  einer  besonderen  Instruktion
  nähere  Vorschriften  ertheilt  werden,  haben  sich  bei  den  Längenmaaßen  sowohl
auf  die  Gesammtlänge,  als  auf  die  Eintheilung  zu  erstrecken.

      Zur  Stempelung  ist  nur  dann  zu  schreiten,  wenn  die  Vergleichung  mit  den
Eichungsnormalen  erwiesen  hat,  daß  die  Gesammtlänge  des  Maaßes  entweder  im
Zuviel  oder  im  Zuwenig  eine  größere  Abweichung  nicht  zeigt,  als  nachstehend  unter
A.  bestimmt  ist,  und  daß  gleichzeitig  die  Eintheilung  der  Vorschrift  unter  B.
entspricht.

A.  Die  Abweichung  in  der  Gesammtlänge  darf  höchstens  betragen:

1)  bei  metallenen  Präcisions-Maaßstäben  (mit  feiner  Eintheilung),  deren  Ge.
nauigkeits-Angabe  nur  in  der  Nichtberücksichtigung  der  Temperatur  bei  der
Anwendung  ihre  Grenze  findet,

bei  einer  Länge  von  1  Meter  ...  0,1  Milimeter.
:  „  2  :  0,5  bis  0,1  Meter  ............  0,05  „
                                                                                                                                            2)  bei
        <pb n="627" />
                                                                                                                                                    3

2)  bei  gewöhnlichen  Maaßstäben  aus  Metall  oder  von  0,5  Meter  ab  aus  Elfenbein,
  hartem  Holz  ect.

bei  einer  Länge  von  2  Meter  0,  75  Millimeter.
„:  „  -  :  1  Meter  0,5  „
»  »22  2055  bis  0,1  Meter  ............  0,25

3)  bei  Werk.  Maaßstäben  aus  Holz  (die  Enden  durch  Metallbeschläge  geschützt)
bei  einer  Länge  von  5  Meter  4,0  Millimeter.
:  22  Meter  1.05  „
:  „  1  Meter  0,75  „

4)  bei  Maaßstäben  für  Langwaaren,  aus  Holz  mit  Metallbeschlägen,  nur  in
Zentimeter  getheilt

bei  einer  Länge  von  1  Meter  1,0  Millimeter.
:  „  :  !:  0,5  Meter  0,75  „

5)  bei  zusammenlegbaren  Maaßen
in  einer  Länge  von  1  Meter  ...  1,0  Millimeter.
:  „  „  0,5  Meter  075

6)  bei  Bandmaaßen  aus  Metallblech
bei  einer  Länge  von  20  Meter.4  ..............  3,5  Millimeterk.
- - - - - 10Meter.-...................  2,25-- - - - -
  5Meter....................  1,75
- - - - -   2  Meter  1,25  2ü
- - - - --      1  Meter  0,75  „

           B.  Fehlergrenzen  der  Eintheilung  der  Längenmaaße.

Der  Fehler  des  Abstandes  irgend  einer  Eintheilungsmarke  eines  Maaßes  von
dem  nächsten  der  beiden  Enden  des  Maaßes  darf  nirgends  die  Hälfte  der  zulässigen
Abweichung  der  Gesammtlänge  desselben  übersteigen.

Ausgenommen  hiervon  sind  nur  unter  Nr.  1.  die  Präcisions-Stäbe  von  0,5
bis  0,1  Meter  Länge,  sowie  die  unter  Nr.  4.  erwähnten  Maaßstäbe,  bei  denen  die
Fehlergrenze  für  den  Abstand  einer  Eintheilungs.  Marke  von  dem  nächsten  der  beiden
  Enden  gleich  der  Fehlergrenze  der  Gesammtlänge  angenommen  werden  darf.

                                                           §.  4.
                                                    Stempelung.

Die  Stempelung  erfolgt  dicht  an  den  Enden  des  Maaßes.  An  den  mit
Metallkappen  versehenen  Enden  hölzerner  Maaßstäbe  ist  der  Stempel  halb  auf  das
Holz,  halb  auf  die  Kappe  und  außerdem  auf  die  Endfläche  der  Kappe  zu  setzen.

Bei  aus  einzelnen  Theilen  bestehenden  Maaßen  ist  außerdem  ein  Stempel
auf  die  am  Gelenk  zusammenstoßenden  Theile  so  zu  setzen,  daß  er  sowohl  den  einen
als  den  anderen  Theil  trifft,  und  bei  solchen,  wo  dies  nicht  möglich  ist,  auf  jeden
der  einzelnen  Theile.

                                                                                                                   a-                                    Bei
        <pb n="628" />
        Bei  Präcisions-Maaßstäben  wird  neben  dem  Stempel  der  Eichungsstelle  noch
ein  sechsstrahliger  Stern  aufgeschlagen.


                                          II.  Flüssigkeitemaaße.

                                                           §.  5.
                                  Zulässige  Flüssigkeitsmaaße.
Flüssigkeitsmaaße  für  den  öffentlichen  Verkehr  werden  nur  in  folgenden
Größen  zur  Eichung  und  Stempelung  zugelassen:
20  Liter  oder  Kannen,
10    *  

5    *  *

2  *  *

1  Liter  oder  Kanne,

½  oder  0,5  Liter  oder  Kanne  =  1  Schoppen.
1/4

.  
ons:

1/8  -  
*  0,1
1/16  „  „  „
“  0,05  *  *7  -
1/82  7*  *  *
0,02  *  *  *

         Jedes  zuzulassende  Maaß  muß  so  hergestellt  sein,  daß  eine  Abmessung  von
Flässigkeiten  innerhalb  der  im  Verkehr  gestatteten  Abweichung  vom  Sollinhalte  durch
dasselbe  sicher  erfolgen  kann,  daß  es  den  beim  Gebrauche  unvermeidlich  vorkommen.
den  Einwirkungen  genügenden  Widerstand  leistet  und  absichtlich  angebrachte  Verletzungen
  leicht  erkennen  läßt,  übrigens  auch  den  nachstehenden  Vorschriften  in  Bezug
auf  Bezeichnung,  Form,  Material  und  sonstige  Beschaffenheit  entspricht.

                                                              §.  6.
                                                    Bezeichnung.

      Die  Bezeichnung  hat  deutlich  und  von  dem  Maaße  untrennbar  durch  Angabe
der  Einheiten  oder  Bruchtheile  vom  Liter,  die  es  enthält,  unter  Beisetzung  des
Wortes  Liter  oder  des  Buchstaben  L.  zu  erfolgen.  Als  Bruchbezeichnungen  sind
hierbei  für  die  dezimalen  Abstufungen  Dezimalbrüche,  für  die  Abstufungen  nach
Halbirungen  gewöhnliche  Brüche  zu  benutzen.

       Es  ist  gestattet,  dieser  Hauptbezeichnung  auch  die  vollen  deutschen  Namen
beizufügen.
                                                                §.  7.

                                                          Material.
Für  den  Verkehr  zulässige  Maaße  müssen  aus  Zinn,  Weißblech,  Messing  oder
Kupfer  hergestellt,  in  den  beiden  letzteren  Fällen  aber  innerlich  mit  reinem  Zinn
vollständig  und  gut  verzinnt sein.
                                                                                                                                                             §.  8.
        <pb n="629" />
                                                                §.  8.

                                                      Form.

       Maaße  von  2  Liter  Inhalt  und  die  nach  der  Halbirungs-Theilung  abgestuften
kleineren  müssen  in  Form  eines  Zylinders  hergestellt  werden,  bei  dem  das  Verhältniß
des  Durchmessers  zur  Höhe  für  das  2  L.,  1  L.  und  1/2  L.  Maaß  wie  1:

¼  "  »1

4  "
½  „  7  :  1:  1,8
6  "  „  *  1„  107
v  1:  1,  6
zu  Grunde  gelegt  wird.  Da  es  aber  schwierig  ist,  bei  der  Herstellung  solcher
Maaße  dieses  Verhältniß  genau  inne  zu  halten,  so  sind  in  der  Größe  des  Durch.
messers  Abweichungen  bis  zu  5  pZt.  im  Mehr  und  Weniger  nachgelassen.

Es  ergeben  sich  hiernach  für  die  Dimensionen  dieser  Flüssigkeitsmaaße  folgende
  Werthe  in  Millimetern:  
Berechnete  Dimensionen  Der  Durchmesser  zulässiger

Größe  des  des  Durch-  Maaße  darf  betragen:
Maaßes.  messers.  der  Höhe.  höchstens  mindestens
mm.  mm.  mm.  mm.
21L.  108,4  216,7  114  103
12  86,0  172,1  90  82
½  68,3  136,5  73  64
*—  55,1  104,8  58  52
½  4,6  80,1  47  42
½%  2  36.0  61,4  38  34
½:  292  46.  7  31  28.

Die  nach  der  Dezimaltheilung  abgestuften  Maaße  von  0,2,  0,1,  0,05  und
0,02  Liter  Inhalt  müssen,  um  mit  den  ihnen  nahe  stehenden  Maaßen  nach  der
Halbirungstzeilung  nicht  verwechselt  werden  zu  können,  in  Form  abgestutzter  Kegel
ausgeführt  werden,  bei  denen  der  obere  Durchmesser  der  Abmessung  entspricht,
welche  diese  Maaße  nach  den  vorher  für  die  Halbirungsreihe  aufgestellten  Bedingungen
  bei  Zylindrischer  Gestalt  erhalten  würden,  und  deren  unterer  Durchmesser
das  1½  fache  des  oberen  ist.

Die  Dimensionen  derselben  und  die  nachgelassenen  Abweichungen  im  oberen
Durchmesser  gestalten  sich  daher  in  folgender  Art:

Der  obere  Durchmesser

Größe  Berechneter  zulässiger  Maaße  darf
  Durchmesser  Berechnete  betragen
Maaßes  oben  unten  Höhe  höchstens  mindestens
«  «m.  m.  mm.  m.  mm.
0,2  L.  51,2  76,8  61,4  54  49
01  41,4  62,1  46,9  43  39
0005  33,5  50,3  35,8  35  32
0,02.  25,2  37,8  25,3  26  24

                                                                                                                                     Maaße
        <pb n="630" />
              Maaße  von  5,  10  und  20  Liter  Inhalt  sind  zylinder,  oder  tonnenförmig
mit  engerem  zylindrischem  Halse  von  höchstens  10  Zentimeter  Weite,  durch  welchen
der  Inhalt  des  Maaßes  genauer  begrenzt  wird,  anzufertigen.

Für  alle  Größen  sind  Maaße  gestattet,  bei  denen  für  die  richtige  Füllung
der  Flüssigkeitsspiegel  mit  dem  oberen  Rande  in  einer  Ebene,  und  auch  solche,  bei
denen  er  tiefer  liegt.

       In  beiden  Fällen  sind  Ausgüsse  (Schnauzen)  zulässig,  deren  Fassungsraum
einen  Theil  vom  Fassungsraume  des  Maaßes  bildet.

Im  letzteren  Falle  kann  der  richtige  Maaßinhalt  begrenzt  werden:

entweder  durch  zwei  einander  gegenüberliegende  Abflußöffnungen,

oder  durch  eine  solche  Oeffnung  und  einen  diametral  gegenüberliegenden
Stift  (Zäpfchen),  statt  dessen  auch  zwei  Stifte,  um  ein  Drittel  des
Umkreises  von  der  Oeffnung  abstehend,  angebracht  werden  können,

oder  durch  zwei  diametral  gegenüberliegende,  sowie  auch  durch  drei  gleich.
mäßig  auf  dem  Umfang  vertheilte  Stifte.

                                                                  §.  9.
                                             Sonstige  Beschaffenheit.

      Alle  Maaße,  bei  denen  der  Flüssigkeitsspiegel  in  der  Ebene  des  oberen  Randes
liegt,  müssen  an  diesem  äußerlich  genügend  verstärkt  sein;  dies  erfolgt  bei  Blech.
maaßen  durch  aufgelöthete  Bunde,  wobei  für  Weißblechmaaße  auch  ein  Bund  aus
Zinkblech  gestattet  ist,  oder  durch  einen  in  den  umgebogenen  Rand  eingelegten  Draht.

    Die  Böden  dürfen  nicht  als  bloße  Scheiben  eingelöthet,  sondern  müssen  mit
einem  umgebogenen  Rande  versehen  sein.  Letzterer  kann  entweder  die  zylindrische
Wandfläche  nach  oben  gekehrt  äußerlich  umschließen,  oder  sich  nach  unten  gekehrt  an
die  zylindrische  Wandfläche  innerlich  anschließen)  in  beiden  Fällen  ist  er  mit  der
Wandfläche  zu  verlöthen.

    Die  Böden  sind  in  ebener  Fläche  herzustellen  und  bei  größeren  Maaßen
durch  äußerlich  aufgelöthete  Stege  zu  verstärken.

Ausgüsse  oder  Schnauzen,  deren  Fassungsraum  einen  Theil  des  richtigen
Gefäßinhalts  bildet,  müssen  bis  zur  vorderen  Spitze  in  derselben  Art  wie  die  übrige
Grenzfläche  des  Fassungsraumes  verstärkt  sein.

     Stifte  oder  Zäpfchen  dürfen  nicht  eingelöthet,  sondern  müssen  eingenietet  und
außerlich  mit  einem  Zinntropfen  für  die  Stempelung  versehen  sein.

   Die  Bezeichnung  ist  entweder  auf  dem  Maaße  selbst  einzugraviren  oder  auf.
zuschlagen,  was  bei  Blechmaaßen  auch  auf  einer  aufgelötheten  Zinnstelle  geschehen
kann,  oder  auf  einem  aufgelötheten  Schilde  anzubringen,  welches  letztere  an  einer
Stelle  durch  einen  zu  stempelnden  Zinntropfen  mit  dem  Maaße  zu  verbinden  ist.

      Bei  Maaßen,  welche  aus  einzelnen  durch  Löthung  verbundenen  Theilen  bestehen,
sind  die  Löthstellen  mit  Zinntropfen  zur  Aufschlagung  des  Stempels  zu  versehen,
sofern  die  Löthfuge  eine  ummittelbare  Stempelung  nicht  gestattet.

                                                                 §.  10.

                                                      Unzulässige  Maaße.
Unzulässig  sind  alle  Maaße,  welche  den  vorstehenden  Vorschriften  nicht  ent.
                                                                                                                                                   spre-
        <pb n="631" />
                                                                                                                                                     7

sprechen,  insbesondere  Maaße  aus  Zinkblech;  solche  mit  gewölbter  Bodenfläche;
Maaße  mit  Blechring  statt  der  Stifte  zur  Begrenzung  des  Flüssigkeitsspiegels;
Maaße,  bei  denen  der  Flüssigkeitsspiegel  durch  den  oberen  Rand  begrenzt  werden
soll,  sofern  die  Grenzlinie  nicht  parallel  zum  Boden  liegt,  oder  nicht  in  eine
Ebene  fällt.
                                                          §.  11.
                         Eichung  und  Fehlergrenze  der  Flüssigkeitsmaaße.

   Das  Eichen  hat  unter  Beobachtung  der  in  der  Instruktion  angegebenen  Vor.
schriften  zu  erfolgen,  und  es  kann  nur  dann  zur  Stempelung  geschritten  werden,
wenn  eine  größere  Abweichung  von  dem  Eichungsnormale  oder  von  dem  Sollinhalte
im  Mehr  oder  Weniger  nicht  stattfindet,  als  die  folgende:

bei  Maaßen  von  20  L,  bis  1  L.  höchstens  dbes  Sollinhaltes,
0,5  L.  bis  0,2  L.  6  ½%
½  L.  bis  0,02  L.  7  ½/00

                                                             §.  12.
                                                  Eichung  der  Fässer.

       Nur  solche  Fässer  dürfen  überhaupt  zur  Bestimmung  des  Rauminhaltes  zu.
gelassen  werden,  welche  hinsichtlich  der  Haltbarkeit  ihrer  Konstruktion  und  ihrer
sonstigen  Beschaffenheit  untadelhaft  sind.

    Der  Inhalt  ist  durch  das  in  der  Instruktion  angeführte  Verfahren  zu  bestimmen
  und  bis  auf  ½00  des  Fassungsraumes  mit  Abrundung  auf  Behntheile  des
Liters  anzugeben.

                                                             §.  13.
                           Stempelung  der  Flüssigkeitsmaaße  und  Fässer.

      Die  Beglaubigung  der  bis  zum  Rande  gefüllten  Flüssigkeitsmaaße  erfolgt
durch  zwei  diametral  gegenüber  auf  oder  dicht  unter  dem  Rande  angebrachte  Stempel,
die  der  Maaße  mit  Ausflußöffnungen  durch  Stempelung  dicht  unter  dem  unteren
Rande  jeder  solchen  Oeffnung;  die  der  Stiftenmaaße  durch  Stempelung  des  äußerlich
für  jeden  Stift  vorhandenen  Zinntropfens.

      Bei  jedem  aus  einzelnen  durch  Löthung  verbundenen  Theilen  bestehenden
Maaße  sind  die  auf  den  Löthfugen  anzubringenden  Zinntropfen  zu  stempeln;  die
Böden  der  Blechmaaße  an  zwei  diametral  gegenüber  liegenden  Stellen.

Bei  Fässern  ist  auf  dem  einen  Boden,  oder  bei  kleineren  Fässern  statt  dessen
auf  dem  Umfange,  der  Inhalt  in  Liter  (bezüglich  Zehntheil  Liter)  unter  Beisetzung
des  Buchstabens  L.,  außerdem  die  Nummer  des  Eichregisters  und  die  Jahreszahl
der  Eichung,  sowie  der  Stempel  der  Eichungsstelle  einzubrennen.

                                      III.  Sohlmaaße  für  trockene  Gegenstände.

                                                                    §.  14.
                                                           Zulässige  Maaße.
Für  den  öffentlichen  Verkehr  bestimmte  Maaße  werden  nur  in  folgenden
Größen  zur  Eichung  und  Stempelung  zugelassen:  1  
                                                                                                                               L        hel-
        <pb n="632" />
        1  Hektoliter  oder  1  Faß  .
V,oder0,55ektoliteroder1Scheffel
4  Hektoliter  oder  ½  Scheffel  -

20  Liter

10  „

5  »

2  -

1  »

½  oder  0,5  Liter

¼  ?
0,2  „

½  ?

,(  0,1  rm

¼  rlv7
0,05  »

Bezüglich  der  allgemeinen  Eigenschaften  zuzulassender  Maaße  dieser  Art  gelten
analog  dieselben  Bestimmungen,  wie  sie  in  §.  5.  für  Flüssigkeitsmaaße  getroffen  sind.

                                                        §. 15.
                                                     Bezeichnung.
Die  Bezeichnung  hat  deutlich  und  von  dem  Maaße  untrennbar  bei  den
3  größeren  Maaßen  durch  1  H.,  0,5  H.  oder  /  H.  und  ¼  H.,  wobei  auch  das
volle  Wort  zulässig  ist  und  der  deutsche  Name  1  Faß,  1  Scheffel,  ½  Scheffel  beigesetzt
  werden  kann,  für  die  kleineren  Maaße  durch  die  im  vorhergehenden  Paragraphen
  angeführten  Zahlen  und  Brüche  unter  Zufügung  von  L  oder  Liter  zu
erfolgen.
  Sofern  die  Bezeichnung  bei  hölzernen  Maaßen  erst  durch  die  Eichungsstelle
erfolgen  soll,  wird  sie  nur  durch  die  Buchstaben  H.  oder  L.  und  die  erforderlichen
Zahlen  ausgeführt.

                                                           §.  16.
                                                          Material.
Die  für  den  Verkehr  zulässigen  Maaße  können  in  allen  gestatteten  Größen
von  Schwarzblech  oder  Kupferblech  oder  von  Holz  angefertigt  sein.

                                                             §.  17.
                                                            Form.

Alle  Maaße  dieser  Art  bis  zum  ½  Liter  herab  und  die  nach  der  Halbirungstheilung
  abgestuften  kleineren  müssen  in  Form  eines  Zylinders  ausgeführt  sein,  bei
welchem  im  Allgemeinen  3  zu  2  als  das  Verhältniß  des  Durchmessers  zur  Höhe
zu  Grunde  gelegt  ist.

Da  es  aber  bei  der  Herstellung  solcher  Maaße  schwierig  ist,  dieses  Verhältniß
in  voller  Schärfe  inne  zu  halten,  so  sind  Abweichungen  bis  zu  3  pZt.  für  Maaße
von  1  H.  bis  1  L.  und  Abweichungen  bis  zu  5  pZt.  für  die  kleineren  Maaße  in
Mehr  oder  Weniger  gegen  die  richtige  Dimension  des  Durchmessers  nachgelassen.

                                                                                                                                                    Es
        <pb n="633" />
                                                                                                                                                        9
Es  ergeben  sich  hieraus  für  die  verschiedenen  Maaßgrößen  folgende  Durchmesser:

Größe  des  Berechneter  Der  Durchmesser  darf
Maaßes  Durchmesser  betragen
höchstens:  mindestens:
1  H.  UQ  575,9mm.  59ämm.  559  mm.
0,5  „  457,1.  471.  443n
1  362,8  374.  352„T
20  I.  336,8.  347.—  327
10  „  267,3-  275.=  259
5  2  212,2  218.  206
2  „  156,3,=  161.=  152
1  „  124,1.  128.=  120.=0,5
  98,5.  103.=  94.5
u¼  „  78,1.  82  74.
½:  62,0=  657  59.
½  7  49,2.  52  47.

Die  nach  der  Dezimaltheilung  abgestuften  Maaße  von  0,2  L.,  0,1  L.  und
0,05  L..  sind  nur  in  der  für  Flüssigkeitsmaaße  derselben  Größe  in  §.  8.  vorgeschriebenen
  Form  aus  dem  daselbst  angegebenen  Grunde  auch  für  trockene  Körper  zulässig.

Größere  Maaße  aus  Holz  können  in  Form  von  Span-  oder  Daubenmaaßen
hergestellt,  die  kleinsten  unter  ½  Liter  auch  aus  massivem  Holze  gedreht  werden.

                                                    §.  18.
                                   Sonstige  Beschaffenheit.

      Bei  allen  Maaßen  muß  der  Boden  mit  der  zylindrischen  Wandfläche  dicht
und  dauerhaft  verbunden  sein.

Maaße  aus  Schwarz.  oder  Kupferblech  müssen  oberhalb  zur  Sicherung  ihrer
Gestalt  mit  einem  ebenen,  entsprechend  breiten  Rande  versehen  sein.

Hölzerne  Maaße  müssen  gut  ausgetrocknet  sein.

     Bei  Spanmaaßen  von  1  H.  und  3  H.  muß  —  zur  Sicherung  der  Verbindung
  des  Bodens  mit  der  Wandfläche,  zur  Erhaltung  der  Form  im  Allgemeinen
und  zur  Leitung  des  Streichholzes  —  ein  mit  Boden  und  Wandfläche  fest  verbundener
  Beschlag  aus  Bandeisen  und  ein  oberhalb  diametral  liegender  Steg  angebracht
  sein.

       Die  Spanmaaße  von  1  H.,  20  L.  und  10  L.,  sowie  kleinere  bedürfen  des
Steges  nicht,  die  drei  ersteren  sind  aber  mit  entsprechendem  Beschlage  zu  versehen.

Bei  den  Dauben-  oder  Stabmaaßen  sind  die  Dauben  einzeln  mit  den  umgelegten
  Eisenringen  zu  verbinden.

Ueber  die  zweckmäßigste  Herstellung  dieser  Sicherungsmaaßregeln  und  über
die  Befestigung  der  Handhaben  enthält  die  Instruktion  ausführlichere  Anweisungen.

                                                         §.  19.
                                               Unzulässige  Maaße.

Von  der  Eichung  und  Stempelung  auszuschließen  sind  alle  den  vorstehenden
                                                                                        b                                                     Vor-
        <pb n="634" />
        10

Vorschriften  nicht  entsprechenden  Maaße.  Detailbestimmungen  hierüber  enthält  die
Instruktion.
                                                           §.  20.
                                   Eichung  und  Fehlergrenze.

   Beim  Eichen  sind  die  in  der  Instruktion  angegebenen  Vorschriften  zu  befolgen,
und  es  darf  ein  Maaß  nur  dann  gestempelt  werden,  wenn  bei  der  Vergliichen
mit  dem  Eichungsnormale  entweder  in  Mehr  oder  Minder  eine  größere  Abweichung
von  demselben  oder  dem  Sollinhalte  nicht  stattfindet,  als:

für  eine  Maaßgröße  von  bei  Maaßen  aus  Metall  "  bei  Maaßen  ans  Holz
1  H.  bis.  4  H.  ½°  des  Sollinhaltes  /°  des  Sollinhaltes
20  L.  1  IL.  ½¼%  :  :  ½%  :  -
0,5  L.  :  0,2  I.  ½%  „  -  /  :  2
L.  »0,05  L.  ½%  v  5%  „  v
                                                               §  21.
                                                        Stempelung.

         Alle  Maaße  aus  Blech  sind  so  zu  stempeln,  wie  dies  für  die  Flüssigkeits.
maaße  gleicher  Herstellungsart  in  §.  13.  vorgeschrieben  ist.  Sind  Handhaben  vorhanden,
  so  ist  bei  jeder  ein  Niet  zu  stempeln,  um  zu  vermeiden,  daß  durch  Anbringung
  solcher  Handhaben  nach  dem  Eichen  die  Form  des  Maaßes  verändert
werden  kann.

      Alle  hölzernen  Hohlmaaße  für  trockene  Körper  sind  an  drei  gleichmäßig  von
einander  abstehenden  Stellen  auf  dem  oberen  Rande  zu  stempeln.  Hierzu  ist,  wenn
der  volle  Stempel  der  Eichungsstelle  wegen  seiner  zu  großen  Dimension  nicht  verwendbar
  ist,  der  das  allgemeine  Eichzeichen  enthaltende  Stempel  zu  benutzen.

   Auf  der  inneren  Bodenfläche  und  der  äußeren  Wandfläche  ist  jedes  hölzerne
Maaß  mit  dem  vollen  Stempel  zu  versehen.

Zur  Sicherung  der  Verbindung  zwischen  Boden  und  Wand  sind  bei  hölzernen
Spanmaaßen  drei  auf  dem  Umfang  gleich  vertheilte  Stempel  so  aufzusetzen,  daß
jeder  auf  beide  zu  stehen  kommt.  Bei  Daubenmaaßen  sind  diese  Stempel  so  auf
die  innere  Seite  der  vorstehenden  Daubenenden  zu  setzen,  daß  sie  dicht  an  der
unteren  Bodenfläche  stehen.

                                                     IV.  Gewichte.

                                                          §.  22.
                                                Zulässige  Gewichte.
Gewichte  für  den  öffentlichen  Verkehr  werden  nur  in  folgenden  Größen  zur
Eichung  und  Stempelung  zugelassen:

50  Kilogramm  oder  1  Zentner,

50  Pfund  oder  1/2  Zentner,
20  Kilogramm,

10    Kilogramm

                                                                                                                                          5  Kilo-
        <pb n="635" />
                                                                                                                                                 11
5  Kilogramm,

1  -
500  Gramm  oder  1  Pfund,

½  Pfund,
200  Gramm,
100  "

 20   "                                                                                                       7                

oder  1  Dekagramm  oder  1  Neuloth,

10    "
5      "
EIIE

7
5   Dezigramm,
2
                                                      7
5   "  Zentigramm,
 2   "                         7

1  "                                 7
5  "  Milligramm,
 2 "                                       7

—  VTde  —  de—de

1 "                                   7

Jedes  zuzulassende  Gewichtsstück  muß  mit  einer  regelmäßig  verlaufenden  Oberfläche,
  an  welcher  eine  absichtlich  angebrachte  Verletzung  leicht  erkennbar  ist,  versehen
sein,  den  nachfolgenden  Vorschriften  in  Bezug  auf  Bezeichnung,  Form,  Material  und
sonstige  Beschaffenheit  entsprechen  und  übrigens  so  hergestellt  sein,  daß  der  Stempel
der  Eichungsbehörde  leicht  angebracht  und  nebst  der  Bezeichnung  in  der  normalen
Stellung  des  Gewichtsstückes  leicht  erkannt  werden  kann.

                                                   §.  23.
                                               Bezeichnung.
Jedes  Gewichtsstück  muß  deutlich  und  untrennbar  die  Bezeichnung  seiner
Schwere  enthalten.
Bei  den  die  regelmäßigen  Abstufungen  des  Dezimalgewichts.  Systems  darstellenden
  Stücken  sind  hierzu  als  Einheiten  zulässig:
das  Kilogramm  von  50  K.  bis  0,001  K.,
das  Gramm  von  500  G.  bis  0,01  G.,
das  Dezigramm  für  die  1,  2  und  5fachen  der  so  benannten  Gewichtsdas
  Milligramm  stücke ,
das  Dekagramm  für  Gewichtsstücke  von  200  G.  bis  5  G.

Die  Namen  der  fünf  ersten  Einheiten  können  abgekürzt  durch  die  Anfangsbuchstaben
  K.,  G.,  D.,  C.,  M.  bezeichnet  werden;  bei  dem  Dekagramm  ist  dies,  da
der  Buchstabe  D.  bereits  für  das  Dezigramm  oben  bestimmt  und  bei  den  Medizinal-                                                                                     b*

                                                                 ge-
        <pb n="636" />
        12

gewichten  bereits  eingeführt  ist,  unzulässig.  Zur  Bezeichnung  der  Bruchtheile  sind
nur  Dezimalbrüche  anzuwenden.

       Die  aus  der  decimalen  Abstufung  der  Kilogramm-Reihe  heraustretenden
Stücke  von  50  Pfund  und  ½  Pfund  sind  nur  mit  der  Bezeichnung  50  Pf.  oder  &amp;amp;.
und  ½  Pf.  oder  &amp;amp;  zu  versehen.

Bei  allen  Stücken  der  Kilogramm  Reihe  von  50  K.  bis  0,5  K.  wird  auch
die  alleinige  Bezeichnung  nach  ihrem  Werthe  in  Pfunden  zugelassen.

Außerdem  ist  es  gestattet,  die  Bezeichnungen  nach  Zentnern  und  Neu-Lothen,
wobei  die  Abkürzungen  Ztr.  und  Nl.  anwendbar  sind,  den  im  Obigen  zugelassenen
Bezeichnungen  hinzuzufügen.

Die  folgende  Tabelle  enthält  eine  Zusammenstellung  der  zulässigen  Bezeich.
nungen  nach  Maaßgabe  der  vorstehenden  Bestimmungen:
        <pb n="637" />
                              Bezeichnung  der  Gewichtsstücke.

 

 

 

 

Hauptbezeichnungen  Nebenbezeichnung
Schwere  von  je ein  auf dem betreffenden  die  außerdem noch        noch
'  ·  Gewichts  stücke  nothwendig  un  vorhanden  sein
Gewichtsstücks.  hinreichend ist  kann.

50  Kilogramm  50  K.  1100  Kl  ob.  Pf.  1  Ctr.

50  Pfund  db5b5P5ot  "  0,5  Ctr.
20  Kilogramm  20  K.  40  .„
10  10  K.  20  t  „  0,2  Ctr
5  5  5  K.  10fl  „  0,1  Ctr
2  2K.  45  „
1  2  1  K.  2  t4  „
500  Gramm  0,5  K.  500  G.  1  .  „

Pfund  ....  ..  JU-200
  Gramm  0,2  K.  200  G.  ..  20  NL.
100  0,1  K.  100  G.  10  Nl.
50  5  0,05  K.  50  6.  5  N.
20  7  0)0  K.  20  G.  2  NL.
10  5  0,01  K.  0  6.  1  N.
5  "  o,  Ooö  K.  56.  o,5  Nr.
2  0,002  K.  2  6.
1  0,001  K.  1  6.
5  Dezgramm  ...  0,5  G.  5  D.
2  -  .  0,2  G.  2  D.
1  *  ·  0,1  G.  1  D.
5  Zentigramm  0,05  6.  5  C.
2  0,02  6.  2  C.
1  -  0,01  6.  1  .
5  Milligramm  ...  5  M.
2  2  M.
1  -  1  M.
Die  vollständige  Angabe  der  verschiedenen
Einheitsnamen  ist  nicht  ausgeschlossen.

 

 

                                                                                                                                              Ob-
        <pb n="638" />
        14

    Obgleich  die  dezimale  Abstufung  des  Gewichtes  die  Herstellung  eines  besonderen
Proportionalgewichtes  für  Dezimal.  und  Zentesimalwaagen  als  minder  erforderlich
erscheinen  läßt,  so  sollen  doch  Gewichtsstücke,  welche  hinter  der,  ihre  eigene  Schwere
bestimmenden,  Hauptbezeichnung  in  Klammern  das  10.  oder  100  fache  derselben
angegeben  enthalten,  und  die  sich  dadurch  als  für  Dezimal-  oder  Zentesimalwaagen
bestimmt  kennzeichnen,  deshalb  nicht  von  der  Eichung  und  Stempelung  ausgeschlossen
werden.

                                                 §.  24.

                                             Material.

      Platin,  Silber,  Messing,  Bronze,  Argentan  und  Metallmischungen,  die  in
Bezug  auf  Härte  und  Oxydirbarkeit  den  angeführten  Metallen  ähnlich  sind,  können
für  Gewichtsstücke  aller  Größen,  Gußeisen  bis  einschließlich  zum  50  Grammstück
berab,  Aluminium  für  Zentigramm  und  Milligrammstücke  Verwendung  finden.

                                                 §.  25.
                                                 Form.

     Für  den  Verkehr  bestimmte  Gewichtsstücke  von  50  K.  können  entweder  in
Zylinderform  mit  Knopf  oder  Handhabe  oder,  dafern  sie  aus  Gußeisen  bestehen,
auch  in  Bombenform  mit  Handhabe  ausgeführt  werden.  Für  das  50  &amp;amp;  Stück  ist
nur  die  letztere,  für  das  20  K.  Stück  nur  die  erstere  Form  zulässig.

Gewichtsstücke  vom  10  K.  Stück  bis  zum  2  &amp;amp;  Stück  inkl.  herab  erhalten  eine
Zylinderform,  deren  Höhe  den  Durchmesser  übersteigen  muß,  mit  Knopf.  «

Eine  Ausnahme  hiervon  bildet  das  2  &amp;amp;.  Stück,  bei  welchem  die  Zylinderform“
zur  deutlicheren  Unterscheidung  von  den  noch  im  Verkehr  befindlichen  5  Pfundstücken
eine  gedrücktere  sein  muß,  d.  h.  die  Höhe  den  Durchmesser  nicht  erreichen  darf.

Die  Gewichtsstücke  von  200  G.  bis  1  G.  erhalten  die  Form  von  Scheiben,
welche  nur  bei  den  gußeisernen  Gewichten  von  200  G.,  100  G.  und  50  G.  ohne
Knopf  herzustellen  sind.  Bei  der  Scheibenform  darf  die  Höhe  des  Zylinders  die
Hälfte  des  Durchmessers  nicht  übersteigen.

Dezigrammstücke  erhalten  die  Form  rechtwinkeliger  Blechplättchen  mit  auf.
gebogenem  Rande,  Zentigrammstücke  eine  gleiche  Form  mit  aufgebogener  Ecke.

Außerdem  sind    Einsatzgewichte  zulässig,  bei  denen  die  einzelnen  Gewichtsstücke
  mit  Ausnahme  des  kleinsten,  massiv  ausgeführten,  die  Form  in  einander  zu
setzender  Schalen  haben,  deren  äußerste  mit  einem  Charnierdecktl  versehen  ist  und
das  Gehäuse  bildet.  Die  doppelt  vorhandenen  Gewichtsstücke  von  gleicher  Schwere
müssen  eine  solche  Form  haben,  daß  sie  mit  dem  nächst  größeren  und  nächst  kleineren
Gewichtsstücke  nicht  verwechselt  werden  können.  Das  Kilogrammgewicht  dieser  Art
besteht  aus  12  Stücken  von  500,  200,  100,  100,  50,  20,  10,  10,  5,  2,  2  und
1  Gramm,  das  Pfundgewicht  aus  11  Stücken  von  ½  Pfd.,  100,  50,  50,  20,  10,
10,  5,  2,  2  und  1  Gramm,  und  das  Zweihundert  Grammgewicht  aus  9  Stücken
von  100,  50,  20,  10,  10,  5,  2,  2 und  1  Gramm.  Jedes  dieser  Stücke  ist  vorschriftsmäßig
  zu  bezeichnen.         §.  26  


                                                Sonstige  Beschaffenheit.
Die  bei  größeren  gußeisernen  Gewichten  etwa  vorhandenen  Handhaben  müssen
                                                                                                                                                   aus
        <pb n="639" />
                                                                                                                                                                 15

aus  Schmiedeeisen  und  direkt,  d.  h.  ohne  fremdes  Zwischenmittel,  als  Blei  und  dergleichen,
  eingegossen  sein.

    Gußeiserne  Gewichte  in  Bomben-  oder  Zylinderform  müssen  oberhalb  mit
einem  runden  Justirloch  versehen  sein,  das  nach  einer  Höhlung  führt.  Dieses  Justirloch
  muß  über  der  Höhlung  etwas  enger  sein,  als  an  der  Oberfläche  des  Gewichtes
und  sich  zwischen  beiden  Stellen  etwas  erweitern,  damit  der  Eichpfropf  sich  unten
aufsetzen  und  beim  Aufstauchen  in  der  Erweiterung  ausbreiten  kann,  dadurch  aber
festgehalten  wird.

Ueber  die  Größe  der  tiefer  liegenden  Höhlung  läßt  sich  zwar  eine  bestimmte
Vorschrift  nicht  geben,  es  ist  aber  mit  Rücksicht  auf  die  nachträgliche  Ausfüllung
derselben  mit  Justirmaterial  das  rohe  Gewichtsstück  —  bei  wesentlich  gleicher  Größe
mit  einem  massiven  vollwichtigen  Stücke  —  im  Gusse  leichter  zu  halten:

beim  50  K.  Stück  um  höchstens  300  G.  mindestens  100  6.
*  50  Pfd.  250  "

l7  rl*s  2  90  „
:  20  K.  1  "  r  200  "  80
„:  10  »  175  ?  70  2
2  5  2  2  150  =  7  60  „
?  2  l  l*  *  ’  100  *  7  40  7
7  1.  7  r  80  v  *  30  7
r  0,5  v  v  v  60  2  25
½  Pfd.  2  "  45  2  20  "

Bei  gußeisernen  Gewichten  in  Scheibenform  ist  auf  der  oberen  Fläche  ein
rundes  genügend  tiefes  Loch  zum  Einsetzen  des  Eichpfropfs  so  anzubringen,  daß  der.
selbe  darin  sicheren  Halt  finden  kann.

  Der  dem  Gewichtsstücke  für  beide  Arten  gußeiserner  Gewichte  etwa  beigegebene
Propf  soll  aus  Blei  mit  ungefähr  10  pZt.  Zinnzusatz,  aus  Kupfer  oder  aus  Messing
  (vergl.  §.  28.)  bestehen,  eine  dem  Justirloche  entsprechende  Gestalt  haben  und
so  vorbereitet  sein,  daß  nach  dem  Eintreiben  desselben  die  Stempelfläche  möglichst
in  die  Fläche  des  Gewichtes  fällt.

         Die  Bezeichnung  ist  bei  gußeisernen  Gewichten  aufzugießen.

Gewichte  aus  anderen  Metallen  sind  in  der  Regel  massiv  aus  einem  Stücke
herzustellen;  die  Bezeichnung  ist  auf  denselben  entweder  aufzugießen  oder  einzuschlagen
oder  einzugraviren.

                                                            §.  27.
                                             Unzulässige  Gewichte.

       Von  der  Eichung  und  Stempelung  zurückzuweisen  sind  Gewichtsstücke,  welche
in  ihrer  Ausführung  den  oben  gegebenen  Vorschriften  nicht  entsprechen,  daher  insbesondere


solche  aus  weichen  und  unbeständigen  Metallen,  z.  B.  Blei,  Zinn,  Zink  ect
und  ähnlich  beschaffenen  Metallmischungen;
ebenso  nicht  gehörig  abgeputzte  und  von  Formsand  nicht  gereinigte;
an  der  Oberfläche  größere  Poren  oder  Blasenräume  zeigende,  auch  wenn
diese  durch  Kitt,  Zink,  Blei  ect.  ausgefüllt  sind;
                                                                                                                                                    un-
        <pb n="640" />
        16

   unterhalb  mit  einem  vorspringenden  Rande  gegossene,  oder  zur  Herstellung
eines  solchen  ausgedrehte;  ’
   mit  beweglichen  Handhaben,  angeschraubten  Knöpfen  versehene;
Einsatzgewichte,  bei  denen  nicht  jedes  einzelne  Stück  die  erforderliche  Bezeichnung
  trägt.  «
                                                          §.28.
                                     Eichung  und  Fehlergrenze.

    Die  Eichungsstellen  haben  jedes  Gewichtsstück  unter  Beobachtung  des  in  der
Instruktion  angegebenen  Verfahrens  zu  prüfen  und  erst  dann  durch  den  Stempel  zu
beglaubigen,  wenn  dasselbe  höchstens  um  die  nachfolgend  angegebene  Größe  entweder
im  Zuviel  oder  im  Zuwenig  von  dem  Eichungsnormal  abweicht:

gestattete  Abweichung
Größe  —  “#  #a)  bei  Präcisions-  b)  bei  gewöhnlichen  Handelsückes.


gewichten.  gewichten.
50  K.  25  D.  5  6.
50  Pfd.  20  4
20  K.  20  „  4
10  „  125  C.  25  D.
5  2  625  M.  125  C.
2  „  300  „  60
1  200  =  40  „
500  G.  125  „  25
½  Ptfü.  62,5n  12,5n
200  G.  50  „  10  „
100  30  „  6  „
50  „  252  5
20  6  15  „  32
10  10  „  2  „„
5.  6„
2  „  3  2
1  2  „
5  D.  1  2
2  2  1.
1  :  1.  5

    Bei  Präcisionsgewichten  von  5  G.  bis  1  M.,  die  einzeln  möglichst  genau
herzustellen  sind,  ist  für  je  4  Stück  zusammen,  welche  die  nächst  höher  stehende  Einheit
  bilden,  eine  Abweichung  bis  zu  /  der  Sollschwere  dieser  Einheit  gestattet.

Bei  gewöhnlichem  Handelsgewicht  darf  für  das  ein  5  G.,  zwei  2  G.  und
ein  1  G.  Stück  zusammen,  die  einzeln  möglichst  genau  herzustellen  sind,  eine  größere
Abweichung  als  5  G.  nicht  stattfinden.

Der  Eichpfropf  besteht  bei  den  Präzisionsgewichten  aus  Messing,  bei
den  gewöhnlichen  Handelsgewichten  aus  Kupfer,  oder  aus  Blei  mit  etwa
10  pZt.  Zinnzusatz.  «  29

                                                                                                                                                     §.  29.
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                                                                                                                                                                 17

                                                       §.  29.
                                                Stempelung.

      Mit  Eichpfropf  versehene  Gewichtsstücke  erhalten  den  Stempel  der  Eichungs.-stelle
  auf  der  Oberfläche  dieses  Pfropfs,  massive  Gewichte  aus  Messing,  Bronze
und  dgl.  in  Zylinder-  oder  Scheibenform  auf  der  in  der  normalen  Stellung  des
Gewichtes  nach  oben  gekehrten  Fläche  und  gleichzeitig  auf  der  Bodenfläche,  dergleichen
  Stücke  in  Form  von  Blechplättchen  nur  auf  der  oberen  Fläche.  Die  einzelnen
  Theile  der  Einsatzgewichte  werden  auf  der  inneren  und  äußeren  Bodenfläche
gestempelt.

    So  weit  dies  die  Größe  der  zu  stempelnden  Fläche  erlaubt,  wird  hierzu  der
volle  Stempel  der  Eichungsstelle,  bei  den  kleinsten  Gewichtsstücken  der  Stempel  verwendet,
  welcher  das  allen  Eichungsstellen  gemeinschaftliche  Zeichen  enthält.

Präzisionsgewichte  erhalten  außerdem  an  ihrer  oberen  Fläche  einen
Stempel  in  Form  eines  sechsstrahligen  Sternes.

  Es  ist  zulässig,  bei  den  Gewichtsstücken,  wo  dies  überhaupt  geschehen  kann,
nach  der  ersten  Eichung  und  bei  den  späteren  Revisionen  neben  dem  Beglaubigungsstempel
  auch  die  Jahreszahl  aufzuschlagen.

                                                                    §.  30.  .
In  Beziehung  auf  die  Medizinalgewichte  bleibt  weitere  Anweisung  vorbehalt




                                                    Zweiter  Abschnitt.
                   Vorschriften  über  Waagen  und  sonstige  Meßwerkzeuge.
                                                               I.  Waagen.

                                                                 §.  31.
                                          Zulässige  Waagen  überhaupt.

 Zur  Eichung  zuzulassen  sind  nur  solche  Gattungen  von  Waagen,  deren  Theorie
und  deren  erfahrungsmäßige  Leistungen  eine  Bürgschaft  gewähren,  daß  sie  Empfindlichkeit,
  Tragfähigkeit  und  Zuverlässigkeit  von  hinreichendem  Grade  und  hinreichender
Dauer  für  die  Zwecke  des  Verkehrs  besitzen.

Es  werden  daher  zur  Eichung  zunächst  nur  Hebelwaagen  zugelassen  und
zwar  nur  solche  Gattungen  derselben,  deren  Konstruktionssystem  die  Erfüllung  folgender
  allgemeiner  Bedingungen  der  Stempelfähigkeit  erwarten  läßt:

jede  zuzulassende  Waage  muß  sowohl  belastet  als  unbelastet,  sobald  sie,  von
einer  Gleichgewichtslage  ausgehend,  absichtlich  in  Schwingungen  versetzt  worden  ist,
in  die  anfängliche  Gleichgewichtslage  wieder  zurückkehren;

ihre  Theile  dürfen  bei  der  größten  Belastung,  für  welche  sie  bestimmt  ist,
keine  Formänderungen  zeigen;

die  sich  berührenden  Theile,  welche  bei  den  Schwingungen  der  Waage  die
Drehungsachsen  bilden  (Schneiden,  Lager),  müssen  von  genügender  Härte  sein,  um

                                                                                                           c                                           ge-
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        18

gegen  zu  schnelle  Abnutzung  Sicherheit  zu  gewähren;  —  eine  solche  Länge  haben,
daß  in  der  Lage  der  —  eine  bemerkliche  Veränderung  durch  Verschiebung
nicht  bewirkt  werden  kann;  —    Reibungsflächen  von  möglichst  geringer  Ausdehnung
darbieten,  und  ihre  Bewegung  ohne  Klemmung  und  seitliche  Friktion  so  vollführen,
daß  der  Mechanismus  der  Waage  zu  freiem  Spiele  gelangen  kann;

   auch  müssen  die  an  jedem  Hebel  befindlichen  Schneiden  rechtwinklig  zu  demselben,
parallel  gegen  einander  und  unwandelbar  befestigt  sein,  und  in  einer  solchen  Lage
sich  befinden,  daß  der  Schwerpunkt  bei  der  stärksten  Belastung  der  Waage  unter
der  Mittelschneide  liegt  und  die  Waage  daher  stets  ein  stabiles  Gleichgewicht  zeigt.

   An  jeder  Waage  muß  die  größte  Last,  für  welche  sie  bestimmt  ist,  bei  größeren
Lastwaagen  auch  die  geringste  zulässige  Last,  angegeben  sein.

                                                             §.  32.
                                         Zulässige  Konstruktionssysteme.
Auf  Grund  der  allgemeinen  Bestimmungen  des  §.  31.  werden  zunächst  nur
folgende  Konstruktionssysteme  von  Hebelwaagen  für  eichungsfähig  erklärt:
a)  gleicharmige  Balkenwaagen,
b)  ungleicharmige  Balkenwaagen,
c)  Brückenwaagen,
d)  oberschalige  Waagen  oder  Tafelwaagen.
Die  speziellen  Bedingungen  der  Stempelfähigkeit  dieser  einzelnen  Gattungen
von  Waagen  sind  in  den  folgenden  Paragraphen  enthalten.

                                                   §.  33.
                                      Gleicharmige  Balkenwaagen.

        Der  Waagebalken  einer  solchen  Waage  darf  in  den  beiden  Armen  eine  ersichtliche
Verschiedenheit  der  Gestalt  nicht  wahrnehmen  lassen;

er  muß  mit  einer  geradlinig  ausgeführten,  nach  oben  oder  unten  gerichteten
Zunge  fest  verbunden  sein;  die  Mittellinie  der  Zunge  soll  von  einer  zu  der  Verbindungslinie
  der  beiden  Endschneiden  winkelrechten  Richtung  nicht  merklich  abweichen
und  verlängert  durch  die  Schärfe  der  Mittelschneide  gehen;

der  Waagebalken  muß  für  sich  im  Gleichgewicht  sein,  und  in  dieselbe  Lage
zurückkehren,  wenn  er  in  Schwingungen  versetzt  worden  ist;

endlich  gleicharmig  sein,  wobei  höchstens  eine  Abweichung  zulässig  ist,  deren
Größe  durch  den  in  §.  38.  für  die  Empfindlichkeit  bestimmten  Bruchtheil  angegeben
  wird.  "

Die  größte  einseitige  Tragfähigkeit  der  Waage  und  bei  Lastwaagen  auch  die
geringste  zulässige  Belastung  nach  Kilogrammen  oder  Pfunden  ist  entweder  auf  dem
Balken  unmittelbar,  oder  auf  einem  in  denselben  eingetriebenen  Kupfer  oder  Messingpfropf,
  der  noch  eine  Stempelung  zulassen  muß,  anzugeben.

Der  Eichungsstelle  ist  es  besonders  anzuzeigen,  wenn  die  Waage  als  Präzisionswaage
  dienen  soll,  da  für  diese  eine  größere  Genauigkeit  verlangt  wird.

Die  zu  einem  Waagebalten  gehörenden  Waageschalen,  die  übrigens  nicht
stempelfähig  sind,  müssen  nebst  den  zu  ihrer  Aufhängung  dienenden  Ketten,  Schnüren

                                                                                                                                                    oder
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                                                                                                                                                            19

oder  Stangen  ohne  jedes  Ausgleichungsmittel  (Draht,  Bleistück  ect)  gleiches  Gewicht
  haben.
                                                    §.  34.
                                 Ungleicharmige  Balkenwaagen.
                       A.  Mit  unveränderlichem  Verhältniß  der  Hebelarme.

     Diese  Waagen  müssen  bezüglich  der  Genauigkeit  und  Solidität  des  Balkens,
der  Lage  der  Zunge,  der  Lage  und  Beschaffenheit  der  Schneiden  dieselben  besonderen
Bedingungen  erfüllen,  wie  die  gleicharmigen  Balkenwaagen.  Das  Verhältniß  der
Hebelarme  darf  nur  1  zu  10  sein.

B.  Mit  veränderlichem  Verhältniß  der  Hebelarme  (Schnellwaagen,  römische  Waagen).

     Bei  diesen  Waagen  ruht  die  Achse  des  Balkens  in  einer  Scheere,  in  der  die
Zunge  frei  spielt;  der  kurze  Arm  ist  mit  einer  Stahlschneide  versehen,  an  deren
Gehänge  sich  entweder  ein  Haken  oder  eine  Waagschale  zur  Aufnahme  der  Last  be.
findet;  auf  dem  mit  einer  oder  zwei  Skalen  versehenen  langen  Arme  verschiebt  sich
eine  Hülse  mit  zwei  vorstehenden  Enden  einer  Stahlschneide,  auf  welcher  das  Gehänge
  mit  dem  damit  festverbundenen  unveränderlichen  Laufgewicht  ruht.

Die  Skalen  können  für  Kilogramme  oder  für  Pfunde  ausgeführt  sein,  die
Theilstriche  derselben  müssen  sich  auf  zulässige  Gewichtsabstufungen  beziehen  und
gleichen  Abstand  von  einander  haben,  der  nicht  geringer  als  drei  Millimeter  sein
darf;  die  beizusetzenden  Zahlen  dürfen  nur  die  Ganzen  der  Gewichtseinheit  aus.-drücken,
  etwa  vorkommende  Bruchtheile  sind  ohne  Bezeichnung  zu  lassen.  Die  Hülse
ist  mit  einer  Marke  zu  versehen,  welche  ein  deutliches  Ablesen  auf  der  Theilung
estattet.

  Ist  eine  lose  Lastwaageschale  vorhanden,  so  muß  das  Gewicht  derselben  mit
Einschluß  von  Ketten,  Oese  und  Gehänge  eine  ganze  Zahl  der  Gewichtseinheiten  der
Skala  betragen  und  diese  Zahl  ist  auf  der  vorderen  Seitenfläche  des  Gehänges  in
vertiefter  Schrift  unter  Beisetzung  von  Kilogramm  oder  Pfund  anzugeben.

Das  Laufgewicht  muß  mit  der  Hülse  unveränderlich  verbunden  sein.  Ist  die
Hülse  abnehmbar,  so  muß  ihr  Gewicht  nebst  Gehänge  und  Laufgewicht  unter  Vermeidung
  jedes  anderweiten  Ausgleichungsmaterials  eine  ganze  Zahl  der  Gewichtseinheiten
  der  Skala  betragen,  welche  Jahl  unter  Beisetzung  von  K.  oder  &amp;amp;  auf  der
vorderen  Seite  der  Hülse  in  vertiefter  Schrift  anzugeben  ist.

Ist  die  Waage  mit  zwei  Skalen  versehen,  wobei  entweder  zwei  Scheeren  und
ein  Lastaufhängungspunkt,  oder  eine  Scheere  und  zwei  Lastaufhängungspunkte  vorhanden
  sind,  so  müssen  die  Bedingungen  der  Richtigkeit  für  jede  Skale  innegehalten
sein;  ist  die  Hülse  abnehmbar,  so  darf  sie  nur  eine  Marke,  welche  für  beide  Skalen
dient,  besitzen.

Einer  besonderen  Augabe  der  größten  Tragfähigkeit  bedarf  es  bei  diesen  Waagen
nicht,  da  sich  dieselbe  aus  den  Skalen  ergiebt;  doch  muß  an  den  letzteren  zu  erkennen
sein,  ob  sie  sich  auf  Kilogramme  oder  Pfunde  beziehen.

                                                            §.  35.

                                                   Brückenwaagen.

Das  Wesentliche  derselben  besteht  darin,  daß  die  Lastwaageschale  durch  eine
                                                                                                           c *                                   Brücke
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        20

Brücke  gebildet  wird,  welche  auf  Traghebeln  ruht,  deren  Kraftarme  durch  Zug.
stangen  entweder  direkt  (bei  Dezimalwaagen)  oder  durch  Vermittelung  eines  anderweiten
  Hebels  (bei  Zentesimalwaagen)  mit  dem  Lastarme  eines  oberhalb  angebrachten
Waagebalkens  in  Verbindung  stehen,  an  welchem  andererseits  die  Gewichtswaageschale
hängt.
  Zulässig  ist  die  bekannte  Straßburger  oder  eine  ähnliche  Konstruktion,  welche
das  Wesentliche  der  oben  angegebenen  Einrichtung  enthält,  wenn

   das  Gewicht  zur  Last  entweder  im  Verhältniß  1  zu  10  oder  1  zu  100  steht,

   die  Waage  eine  verschiedene  Angabe  nicht  zeigt,  sobald  dieselbe  Last  an  verschiedene
  Stellen  der  Brücke  gestellt  wird,

für  Herstellung  der  horizontalen  Lage  der  Brücke  die  erforderliche  Einrichtung
getroffen  ist  (bei  transportablen  Waagen  dieser  Art  etwa  ein  an  dem  vertikalen
Ständer  angebrachter  Pendelzeiger  nebst  Einspielungsmarke),

und  eine  Einrichtung  vorhanden  ist,  durch  welche  das  Gewicht  sämmtlicher
Theile  sich  so  ausgleichen  läßt,  daß  die  Zunge  der  Waage  im  unbelasteten  Zustande
derselben  zu  richtiger  Einstellung  gebracht  werden  kann.

Die  Zentesimalwaage  muß  die  Bezeichnung  als  solche  an  sich  tragen.

                                                    §.  36.
                               Oberschalige  Waagen  oder  Tafelwaagen.

       Bei  diesen  liegen  die  Gewichts-  und  die  Lastwaageschale  über  dem  Tragmechanismus
  und  horizontal  neben  einander.

       Sie  sind  nur  dann  zulässig:

       wenn  trotz  einer  Verschiebung  des  Gewichtes  oder  der  Last  auf  verschiedene
Stellen  ihrer  Waageschalen  eine  verschiedene  Angabe  nicht  erfolgt;

wenn  sie  bei  der  ungünstigsten  Stellung  von  Gewicht  und  Last  auf  den
Waageschalen  noch  eine  innerhalb  der  vorgeschriebenen  Grenzen  liegende  Empfindlichkeit
  zeigen,

und  wenn  eine  nicht  ganz  horizontale  Aufstellung  eine  unrichtige  Angabe  nicht
zur  Folge  hat.                        §.  37.        

                                     Unzulässige  Waagen.

Von  der  Eichung  oder  Stempelung  auszuschließen  sind  alle  Waagen,  die  den
vorher  angegebenen  Bedingungen  nicht  entsprechen,  insbesondere  daher:

alle  Waagen  mit  hölzernen  Waagebalken;

alle  Hebelwaagen,  bei  denen  sich  nicht  die  Achsen,  sondern  die  Pfannen  in
den  Hebeln  befinden;

alle  Hebelwaagen,  bei  denen  die  Schärfe  der  Mittelschneide  eines  Hebels  auf
derjenigen  Seite  der  die  Endschneiden  verbindenden  Ebene  liegt,  welche  der  Druck.
richtung  entgegengesetzt  ist;

             gleicharmige  Balkenwaagen  mit  verstellbarer  Mittelachsej

             ungleicharmige  Balkenwaagen,  bei  denen  das  Laufgewicht  nicht  an  einer  verschiebbaren

  Hülse  angebracht  ist,  sondern  mit  einem  Haken  unmittelbar  auf  dem
Waagebalken  ruht;
                                                                                                                                        Brücken-
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                                                                                                                                          21

     Brückenwaagen  oder  Tafelwaagen,  bei  denen  eine  veränderte  Gewichts-  oder
Lastlage  zu  einem  die  vorgeschriebene  Empfindlichkeit  der  Waage  beeinträchtigenden
Reibungswiderstande  Veranlassung  giebt.

                                                             §.  38.
                                             Eichung  und  Fehlergrenze.

             Beim  Eichen  der  Waagen  ist  die  Richtigkeit,  Empfindlichkeit  und  Belastungsgrenze
  nach  den  in  der  Instruktion  enthaltenen  Verfahrungsarten  zu  ermitteln,  und
die  Stempelung  darf  nur  dann  erfolgen,  wenn  die  Waage  im  Zustande  der  größten
Belastung  noch  einen  deutlich  erkennbaren  Ausschlag  bei  einseitiger  Hinzufügung
eines  Gewichtes  giebt,  welches  nicht  mehr  betragen  darf,  als  die  nachbenannten
Größen:

 

 

 

Gewichtszulage
.  im  Verhältniß
im  absoluten  zur  einseitigen
Betrage  Tragkraft
1)  bei  Waagen,  die  für  den  gewöhnlichen  Handels.
Verkehr  bestimmt  sind,
a)  bei  gleicharmigen  Balkenwaagen  von
mehr  als  5  K.  größter  einseitiger  Trag.
fähigkeit:t::  *  5  D.  ½
von  5  K.  und  weniger  größter  ein.
seitiger  Tragfähigkeit  r  1  6.  1/0
b)  bei  ungleicharmigen  Balkenwaagen  z  16.  ½0„
c)  bei  Brückenwaagen  2  6  D.  ½%
d)  bei  oberschaligen  oder  Tafelwaagen  7*  wie  unter  a.
2)  bei  Präzisions-  und  Medizinalwaagen  und
zwar  bei  größter  einseitiger  Tragfähigkeit  von
mehr  als  5  K.  für  jedes  Kilogramm  der  Last  1  D.  1/10000
von  mehr  als  250  G.  bis  5  K.  für  jedes
Kilogramm  der  Last  .  .  ..  2  D.  1/5000
von  mehr  als  20  G.  bis  250  G.  für  je
10  Gramm  der  Last.  5  UM.  ½%
von  20  G.  und  weniger  für  je  1  Gramm  der  Last:
bei  Präzisionswaagen  1  M.  ½¼0%
bei  Medizinalwaaggen  2  M.  ½%                                                                         §. 39.
        <pb n="646" />
         22                                                          §.  39.
                                                         Stempelung.

     Die  Stempelung  der  gleicharmigen  Waagebalken  erfolgt  entweder  in  der
Mitte  oder  auf  jedem  Arme,  jedenfalls  an  einer  solchen  Stelle,  wo  sich  der  Stempel
ohne  Beschädigung  des  Balkens  anbringen  läßt;  bei  Balken  mit  Pfropfen  (§.  33.)
auf  diesen.

Bei  Präzisions--  und  Medizinalwaagen  ist  dem  Eichstempel  der  sechsstrahlige
Stern  beizufügen.

Bei  Schnellwaagen  sind  zu  stempeln:  der  Balken  an  dem  ersten  und  letzten
Theilstriche  der  Skalen,  die  verschiebbare  Hülse  zweimal  dicht  neben  der  Marke,  und
die  Gehänge.

     Bei  Brückenwaagen  wird  der  Stempel  auf  die  Arme  des  Waagebalkens
und  die  Schenkel  der  Traghebel  aufgeschlagen  und  an  geeigneten  Stellen  der  Brücke
eingebrannt.

     Bei  Tafelwaagen  gelten  die  Vorschriften  für  Balken,  und  Brückenwaagen,
je  nachdem  sie  anwendbar  sind.

                 II.  Alkoholometer  und  dazu  gehörige  Thermometer.

                                                             §.  40.
                                                Zulässige  Instrumente.

            Zur  Prüfung  und  Stempelung  werden  nur  zugelassen:

  a)  solche  gläserne  Alkoholometer,  welche  nach  Tralles  den  Alkoholgehalt
einer  weingeistigen  Flüssigkeit  in  100  Raumtheilen  derselben  angeben;  sie  können
entweder  die  volle  Skale  von  0—100  oder  nur  einen  Theil  derselben,  und  zwar  in
vollen  Graden  oder  mit  Angabe  von  Bruchtheilen,  enthalten;

  b)     solche  Thermometer,  deren  Skalen  auf  Papier  oder  Milchglas  getheilt
und  mit  der  Ouecksilberröhre  in  eine  gläserne  Umhüllungsröhre  eingeschlossen  sind.
Die  nach  Réaumur  auszuführende    und  als  solche  zu  bezeichnende  Theilung  muß  bis
auf  10  Grad  unter  dem  Gefrierpunkt  fortgesetzt  und  die  Skale  bei  12°  Grad  mit
einem  rothen  Striche  versehen  sein;

  c)     solche  gläserne  Thermo-Alkoholometer,  bei  denen  das  Ouecksilbergefäß  des
den  oben  angegebenen  Erfordernissen  entsprechenden  Thermometers  als  Belastung  für
das  damit  verbundene  Alkoholometer  ohne  weitere  Beschwerung  ausreicht.  Der
äußere  Durchmesser  des  Quecksilbergefäßes,  für  welches  außer  der  Kugelform  auch
die  eines  Zylinders  zulässig  ist,  darf  137°  nicht  überschreiten.

Unzulässig  ist  die  Eichung  metallener  Alkoholometer  und  solcher  gläserner,  die
neben  der  Skale  nach  Tralles  noch  eine  andere  von  dieser  verschiedene  Prozentenoder
  Redaktionsskale  besitzen.

                                                    §.  41.
                                         Prüfung  und  Fehlergrenze.

       Bei  der  Prüfung  ist  das  in  der  Instruktion  angegebene  Verfahren  zu  befolgen,
und  es  dürfen  nur  solche  Instrumente  gestempelt  werden,  bei  denen  die  Theilung.

                                                                                                                                            eine
        <pb n="647" />
                                                                                                                                                      23

eine  größere  Abweichung  als  4  Grad  gegen  das  zur  Vergleichung  benutzte  Normal,
instrument  nicht  zeigt.

Die  Stempelung  erfolgt  für  die  Alkoholometer  und  Thermo-  Alkoholometer
auf  der  Papierskale,  die  den  Namen  und  Wohnort  des  Verfertigers  und  die  Angabe,
daß  die  Skale  nach  Tralles  getheilt  ist,  enthalten  muß  und  auf  welche  schon  vorher
von  der  Eichungsstelle  das  Gewicht  in  Milligrammen  aufgetragen  ist)  bei  Thermometern
  mit  Papierskale  ebenfalls  auf  dieser,  bei  solchen  mit  Glasskale  durch  Aufkleben
  des  auf  Papier  aufgedruckten  Stempels.

                                                                §.  42.
                                Eichschein,  Reduktionstabelle,  Gebrauchsanweisung.

      Mit  jedem  Alkoholometer  und  Thermo-Alkoholometer  wird  ein  Eichschein  und
ein  Exemplar  der  Reduktionstabellen  nebst  beigedruckter  Gebrauchsanweisung  ausgegeben.

Ersterer  enthält  die  Firma  des  Verfertigers,  den  Tag  der  Prüfung,  die  laufende
Nummer,  den  Umfang  der  Skale,  das  Gewicht  des  Instruments  und  den  Stempel
der  Eichungsstelle.

Der  Ersatz  eines  verlorenen  Eichscheins  kann  nur  nach  neuer  Prüfung  des
Instruments  erfolgen,  der  Ersatz  einer  verloren  gegangenen  Reduktionstabelle  nur
gegen  Vorzeigung  des  Eichscheines

                                                             III.  Gasmesser.

                                                                     §.  43.
                                                       Zulässige  Gasmesser.

   Zur  Eichung  und  Stempelung  sind  solche  Gasmesser  zuzulassen:

welche  die  Gasmenge  nach  Kubikmetern  bestimmen,

bei  denen  die  Messung  des  Gases  durch  eine  rotirende,  zum  Theil  in  Wasser
oder  eine  andere  Flüssigkeit  eintauchende  Blechtrommel  (nasse  Gasmesser),

oder  durch  ein  System  von  trockenen  Kammern  mit  beweglichen  Wänden
(trockene  Gasmesser)  erfolgt,  und

welche  mit  den  zur  Erreichung  einer  sicheren  Abmessung  erforderlichen  Einrichtungen
  versehen  sind.

                                                                    §.  44.
                                          Beschaffenheit  der  Gasmesser.
  Es  muß  daher:
                                        A.  bei  den  nassen  Gasmessern

            die  um  eine  horizontale  Achse  rotirende  Trommel  nicht  ohne  Verletzung  des
später  anzubringenden  Stempels  zugänglich  sein,  und  in  einem  gasdichten  Gehäuse
sich  befinden,  welches  zugleich  als  Gas=  und  Flüssigkeits-Behälter  dient;

der  oberhalb  des  Flüssigkeitsspiegels  liegende,  gasfassende  Theil  der  Trommel

dadurch  zu  einem  möglichst  unveränderlichen  Kubikinhalte  gebracht  werden,  daß  der,
                                                                                                                                                         die-
        <pb n="648" />
        24

diesen  Fassungsraum  begrenzende  Flüssigkeitsspiegel  sowohl  überhaupt,  als  in  seiner
Lage  gegen  die  Trommelachse  constant  erhalten  werden  kann;

         ferner  müssen  die  Enden  der  Füße  des  Gasmessers  sich  in  einer  Ebene  befinden,
  damit  demselben  für  die  Aufstellung  bei  der  Verwendung  diejenige  Stellung
gesichert  werden  kann,  welche  er  bei  der  Eichung  auf  einer  horizontalen  Ebene
einnahm  ·

                                             B.  bei  trockenen  Gasmessern

      müssen  die  messenden  Kammern  und  Ventile  von  einem  gasdichten  Gehäuse
umschlossen  sein,

       vollkommen  gasdichte,  leicht  bewegliche  Scheidewände  haben,  welche  so  angeordnet
  sind,  daß  sich  Wassersäcke,  durch  die  der  Fassungsraum  verändert  wird,  nicht bilden können.
  

                                                        Ad  A.  und  B.

   Bei  nassen  und  trockenen  Gasmessern  muß  die  Summe  der  messenden  Räume
(respective  der  Trommel  oder  der  Kammern)  bei  einem  Gasdruck  von  40  mm.  Wassersäulenhöhe
  zu  dem  Kubikmeter  in  einem  Verhältniß  stehen,  welches  durch  den  Zählapparat
  genau  wiedergegeben  wird.

                                                                 §.  45.
                                            Beschaffenheit  des  Zählwerks.

    Es  muß  das  Zählwerk  (die  Gasuhr)  so  angebracht  sein,  daß  es  nicht  ohne
Verletzung  des  später  aufzubringenden  Stempels  zugänglich  ist,  und  es  müssen

die  einzelnen  Scheiben  nur  Zahlen  enthalten,  welche  die  abzumessende  Gasmenge
  nach  Kubikmetern  bestimmen  (wobei  jedoch  nicht  ausgeschlossen  ist,  kleinere
Raumtheile  als  das  Kubikmeter  nach  Bruchtheilen  desselben,  oder  nach  Litern  zu
registriren,  die  dann  mit  diesen  Bruchtheilen  oder  mit  dem  Buchstaben  L.  auf  den
Zifferblättern  zu  bezeichnen  sind).

                                                           §.  46.
                                                       Bezeichnung.
 Auf  jedem  Gasmesser  muß  untrennbar  von  demselben  angegeben  sein:
       der  Name  und  Wohnort  des  Verfertigers,
         die  laufende  Fabriknummer,
         der  Inhalt  des  messenden  Raumes  in  Litern  in  der  Form  J.=  .  .  L,
         das  größte  Gasvolumen,  welches  derselbe  pro  Stunde  durchzulassen  bestimmt
             ist,  in  Kubikmetern  in  der  Form  V=  ..  Kub.  Met.
Auf  dem  Zählwerke  muß  angegeben  sein,  daß  es  nach  Kubikmetern  registrirt.

                                                            §- 47.
                                                Prüfung  und  Fehlergrenze.

Die  Prüfung  der  Gasmesser  erfolgt  nach  Maaßgabe  der  in  der  Instruktion
enthaltenen  Vorschriften  und  die  Stempelung  kann  nur  stattfinden,  wenn  das  beob-                                                                                                                                                      ach-
        <pb n="649" />
                                                                                                                                                               25

achtete  Volumen  von  dem  durch  bas  Zählwerk  registrirten  um  nicht  mehr  als
2  Prozent  im  Sinne  des  Zuviel  oder  Zuwenig  abweicht.

                                                           §.  48.
                                                     Stempelung.

         Die  Beglaubigung  erfolgt  durch  mehrfaches  Aufschlagen  oder  Aufdrücken  des
Stempels  so,  daß  die  Trennung  der  Theile,  aus  denen  das  unschließende  Gehäuse
besteht,  eine  Oeffnung  des  Zählwerks  oder  eine  Abtrennung  des  Schildes,  dafern
auf  einem  solchen  die  im  §.  46.  erwähnten  Bezeichnungen  aufgetragen  sind,  nicht
ohne  Verletzung  der  Stempel  erfolgen  kann.

       Bei  nassen  Gasmessern,  welche  mit  einer  Vorrichtung  versehen  sind,  durch
welche  der  Flüssigkeitsstand  von  Außen  verändert  werden  kann,  muß  diese  Vorrichtung
  so  beschaffen  sein,  und  durch  Löthung  und  Stempelung  oder  durch  gestempelte
Plombirung  so  gesichert  werden,  daß  bei  der  so  fixirten  Einstellung  keine  Erhöhung
des  Flüssigkeits  Spiegels  nachträglich  mehr  erfolgen  kann.

                                              Dritter  Abschnitt.
                                                     Normale.
                                                          §.  49.

                                           Arten  der  Normale.
     Die  Normale  sind:
I.  Eichungsnormale  und  zwar:

a)  Gebrauchsnormale,  nach  denen  die  Richtigkeit  der  Verkehrsgegen-        stände
  bei  den  Eichungsarbeiten  beurtheilt  wird,

b)  Kontrolnormale,  welche  zur  Berichtigung  der  Gebrauchsnormale
       an  der  Eichungsstelle  dienen;
II.  Hauptnormale,  nach  denen  die  Aufsichtsbehörden  der  Eichungsstellen  die
       Kontrolnormale  richtig  erhalten;

III.  Kopien  des  Urmaaßes  und  Urgewichtes,  welche  bei  der  Herstellung
             und  Richtighaltung  der  Hauptnormale  dienen.

                                        I.  a.  Gebrauchsnormale.
                                                              §.  50.
                                           Allgemeine  Bestimmungen.

   Bei  jeder  Eichungsstelle  müssen  für  jeden  Zweig  des  Eichungsgeschäftes,
welchen  dieselbe  ausübt,  die  nachfolgend  angegebenen  Gebrauchsnormale  vorhanden
  sein.

Sie  dürfen  in  Bezug  auf  Material,  Gestalt,  Bezeichnung  und  sonstige  Be-                                                                                                  d

                                        schaf.
        <pb n="650" />
        26

schaffenheit  von  den  im  Verkehr  zulässigen  Stücken  ihrer  Art  nicht  im  ungünstigen
Sinne  abweichen  und  sind  durch  zwei  Sternstempel  (für  Präizsionsmaaße  und  Präzisionsgewichte
  durch  drei  Sternstempel)  zu  kennzeichnen.

     Sie  können  von  der  sie  gebrauchenden  Eichungsstelle  selbst  hergestellt  werden,
soweit  dieselbe  hierzu  die  Einrichtung  besitzt,  oder  werden  ihr  von  der  Aussichts.
behörde  geliefert.  Nur  von  der  Aufsichtsbehörde  dürfen  geliefert  werden  die  Gebrauchsnormale
  für  trockene  Hohlmaaße  von  ½  H.,  weil  für  diese  nach  §.  58.  keine
Kontrolnormale  vorhanden  sind  und  deshalb  die  Gleichförmigkeit  und  Mustergültigkeit
  der  Ausführung  der  Gebrauchsnormale  in  höherem  Grade  erfordert  ist.  —  Dafür,
  daß  die  Gebrauchsnormale  mit  den  Kontrolnormalen  in  der  vorzeschriebenen
Uebereinstimmung  fortdauernd  erhalten  werden,  ist  die  Eichungsstelle  verantwortlich.

                                                       §.  51.
                                        Gebrauchsnormale  für  Längenmaaße.

Ein  Metermaaßstab  als  Strichmaaß  auf  Messing,  durchgehends  in  Zentimeter
und  auf  der  Länge  von  einem  Dezimeter  in  Millimeter  getheilt.

Ein  Holzmaaßstab  von  quadratischem  Ouerschnitt,  16  bis  20==  stark,  von
1  Meter  Länge,  in  Millimeter  getheilt.

Ein  solcher  von  2  Meter  Länge,  20  bis  25°  stark,  in  Zentimeter  getheilt

Ein  Metermaaßstab  von  Stahl  mit  Anschlag,  in  Zentimeter  getheilt.

Ein  Bandmaaß  aus  Stahl  von  20  Meter  Länge  in  Decimeter  getheilt.

Die  Abweichung  dieser  Gebrauchsnormale  von  den  Kontrolnormalen  oder  von
den  mit  Anwendung  der  Kontrolnormale  gemessenen  Größen  darf  höchstens  zwei

Fünftheile  des  im  §.  3.  angegebenen  Fehlers  betragen,  durch  dessen  Ueberschreitung
die  mit  ihnen  zu  vergleichenden  Gebrauchsmaaße  stempelunfähig  werden.

                                                       §.  52.
                                Gebrauchsnormale  für  Flüssigkeitsmaaße.

            Ein  Satz  Flüssigkeitsmaaße  von  2  L.  bis  ½  L.  und  0,2  L.  bis  0,02  L.  nach
den  in  §.  5.  angegebenen  Abstufungen  aus  hart  gelöthetem  und  gehämmertem  Kupferblech
  mit  verstärktem  und  abgeschliffenem  Rande  nebst  zugehörigen  plangeschliffenen
Glasplatten,  -

    oder  ein  Satz  gläserner  Flaschen  (Eichkolben),  mit  engem  zyhlindrischem  Halse
in  den  vorher  erwähnten  Abstufungen,  von  denen  jede  etwa  in  der  Mitte  des  Halses
eine  Marke  für  den  Wasserspiegel  bei  richtiger  Füllung  und  über  und  unter  der.
selben  die  Angabe  des  nach  §.  11.  zulässigen  größten  Fehlers,  außerdem  aber  die
erforderliche  Angabe  des  Fassungsraumes  enthält.

          Die  Abweichung  dieser  Gebrauchsnormale  von  den  zugehörigen  Kontrolnormalen
  oder,  dafern  sie  durch  Gewichtsbestimmung  des  ihren  Fassungsraum  füllenden
  Wassers  richtig  gestellt  worden  sind,  von  dem  Sollinhalte,  darf  höchstens  zwei
Fünftheile  des  in  §.  11.  zugelassenen  größten  Fehlers  betragen.

                                                                                                                                           §.  23.
        <pb n="651" />
                                                                                                                                                              27

                                                             §.  53.
                  Gebrauchsnormale  für  Hohlmaaße  zu  trockenen  Körpern.

   Ein  Satz  Hohlmaaße  von  2  H.  bis  1/16  L.  nach  den  in  §.  14.  angegebenen  Abstufungen,
  von  1/2  H.  bis  2  L.  inkl.  von  genügend  starkem  verzinntem  Eisenblech,  die
kleineren  aus  Kupferblech,  hart  gelöthet  und  gehämmert,  mit  verstärktem  und  abgeschliffenem
  Rande  nebst  zugehörigen  plangeschliffenen  Glasplatten.

      Ein  Satz  Fehlergläschen,  durch  welche  die  für  die  einzelnen  Maaße  nach
  §. 20.  noch  nachgelassenen  Fehlergrößen  angegeben  werden.

     Bezüglich  der  Richtigkeit  dieser  Gebrauchsnormale  gilt  dieselbe  Vorschrift
wie  in  §.  52.)  mit  Uebertragung  auf  die  in  §.  20.  für  die  metallenen  Hohlmaaße
angegebenen  Fehlergrenzen.

                                                          §.  54.
                                     Gebrauchsnormale  für  Gewichte.

                   a)  für  Präcisionsgewicht.

           Ein  Satz  Gewichte  von  50  K.  bis  1  M.  nach  der  in  §.  22.  angegebenen
Stückelung  in  einer  solchen  Genauigkeit,  daß  jedes  Stück  von  50  K.  bis  1  D.  nur
um  hhöchstens  zwei  Fünftheile  des  nach  §.  28.  bei  der  Eichung  von  Präzisionsgewichten
  noch  zulässigen  Fehlers  von  dem  zugehörigen  Kontrolnormal  abweicht.

    Zwei  Sätze  Fehlergewichte  aus  Urgentan  in  Form  viereckiger  Plättchen,  die
größeren  mit  Knopf,  die  kleineren  mit  aufgebogenem  Rande,  in  besonderem  Etui
mit  Pinzette,  von  welchen  jedes  der  in  §.  28.  in  Kolumne  2.  angegebenen  Gewichtsstücke
  von  25  D.  bis  1  M.  herab,  soweit  dies  seiner  Größe  nach  ausführbar,  mit
der  Bezeichnung  des  Stückes,  dessen  zulässigen  Fehler  es  angiebt,  und  außerdem
mit  einem  sechsstrahligen  Stern  versehen,  und  höchstens  mit  dem  nach  §.  28.  für
seine  Schwere  als  Präzisionsgewicht  zulässigen  Fehler  behaftet  ist.

Es  sind  hier  zwei  gleiche  Sätze  vorgeschrieben,  um  durch  Verwendung  zweier
gleichen  Stücke  aus  beiden  Sätzen  die  Abweichung  leicht  bestimmen  zu  können,
welche  ein  Gewichtsstück  im  Verkehre  noch  zeigen  darf.

        b)  für  Mediznalgewicht.

          Es  genügen  in  dem  Falle,  wenn  eine  Eichungsstelle  nicht  für  Präzisionsgewichte
  in  voller  Ausdehnung  eingerichtet  sein,  sondern  nur  Medizinalgewichte
eichen  soll,  die  unter  a.  angegebenen  Gewichtsstücke  vom  200  G.  Stück  abwärts.

             c)  für  gewöhnliches  Handelsgewicht.

            Ein  Satz  Gewichte  von  50  K.  bis  1  M.;  deren  Abweichung  von  den  zugehörigen
  Kontrolnormalen  höchstens  zwei  Fünftheile  der  beim  Eichen  von  Handelsgewichten
  in  §.  28.  nachgelassenen  Fehlergrenze  betragen  darf.

         Zwei  Sätze  Fehlergewichte  aus  Messing  von  5  G.  bis  2  C.  in  der  Art  ausgeführt,
  wie  dies  unter  a.  für  Fehlergewichte  angegeben  wurde,  nur  daß  die  einzelnen
  Stücke  noch  mit  einem  Fehler  behaftet  sein  können,  welcher  durch  die  Fehlergrenze
  der  Stücke  des  Handelsgewichtes  angegeben  wird,  mit  denen  die  Fehlergewichte
  gleiche  Schwere  haben.

-                                                                                                             d*    I.   b.                      Kon-
        <pb n="652" />
                                                        I.  b.  Kontrolnormale.
                                                             §. 55.

                                          Allgemeine  Bestimmungen.

   Jede  Eichungsstelle  muß  mit  den  zur  Richtighaltung  ihrer  Gebrauchsnormale
erforderlichen  Kontrolnormalen  versehen  sein.

   Die  einzelnen  Stücke  gleichen  im  Allgemeinen  in  Bezug  auf  Form  und  Bezeichnung
  den  für  den  Verkehr  bestimmten  Gegenständen  gleicher  Art,  entsprechen  in
Bezug  auf  Material  und  Herstellungsart  den  nachstehend  gegebenen  Vorschriften,
werden  nicht  gestempelt,  aber  von  der  Behörde,  welche  sie  hergestellt  und  geprüft
hat,  mit  Beglaubigungsscheinen  versehen,  in  denen  attestirt  ist,  daß  sie  innerhalb
der  nachstehend  angegebenen  Fehlergrenzen  richtig  sind.

Die  Kontrolnormale  werden  theils  einzeln,  theils  in  geeigneten  Gruppen
zusammengeordnet,  in  verschließbare  Etuis  eingesetzt,  auf  denen  sich  ein  Schild  mit
der  Bezeichnung  „Kontrolnormales  und  der  Angabe  des  Inhalts,  sowie  der  Stempel
der  Behörde  befindet,  welche  die  Beglaubigungsscheine  ausgestellt  hat.

Zur  Herstellung  und  Beglaubigung  befugt  sind  außer  der  Bundes-Normal-Eichungskommission
  die  Aufsichtsbehörden,  welche  im  Besitze  der  Hauptnormale
sich  befinden,  und  mit  der  sonst  hierzu  erforderlichen  Einrichtung  ausgerüstet  sind.

Die  Richtighaltung  der  Kontrolnormale  liegt  den  Aufsichtsbehörden  ob,  und
zwar  einer  jeden  Aufsichtsbehörde  für  die  Eichungsstellen  ihres  Bezirkes.

                                                          §.  56.
                                       Kontrolnormale  für  Längenmaaße.

      Ein  Metermaaßstab  als  Strichmaaß  auf  Messing,  durchgehends  in   Zentimeter
und  auf  der  Länge  von  einem  Dezimeter  in  Millimeter  getheilt.

Ein  Stahlstab  von  2  Meter  Länge  als  Endflächenmaaß  in  gleicher  Weise
getheilt.

      Die  Abweichung  von  der  Solllänge  darf  nicht  mehr  als  0,02  Millimeter  bei
dem  ersten  und  0,1  Millimeter  bei  dem  zweiten  betragen.

                                                          §.  57.
                             Kontrolnormale  für  Flüssigkeitsmaaße.

   Ein  Satz  von  2  L.  bis  52  L.  und  0,2  L.  bis  0,02  L.  entweder  aus  Kupferblech,
hart  gelöthet  und  gehämmert,  oder  aus  gezogenen  Messingröhren  mit  eingelöthetem
 Boden  und  verstärktem  abgeschliffenem  Rande  hergestellt,  nebst  zugehörigen  Glasplatten.

       Die  Abweichung  des  einzelnen  Stückes  vom  Sollinhalte  darf  höchstens  ½
der  im  §.  11.  beim  Eichen  nachgelassenen  Abweichung  betragen.

                                                           §.  58.

                          Kontrolnormale  für  Hohlmaaße  zu  trockenen  Körpern.

       Ein  Satz  Hohlmaaße  von  1/4  H.  bis  5  L.,  aus  Kupferblech,  hart  gelöthet
und  gehämmert,  mit  eingelöthetem  Boden  und  verstärktem  abgeschliffenem  Rande,
                                                                                                                                            nebst
        <pb n="653" />
                                                                                                                                                                      29

nebst  den  dazu  gehörigen  Glasplatten;  für  die  Kontrole  der  kleineren  Gebrauchs.
normale  dienen  die  in  §.  57.  aufgeführten  Kontrolnormale.
      Die  Abweichung  des  einzelnen  Stückes  vom  Sollinhalte  darf  höchstens  1/10
der  nach  §.  20.  beim  Eichen  der  metallenen  Hohlmaaße  nachgelassenen  Abweichung
etragen.
                                                                  §.  59.

                                                   Kontrolnormale  für  Gewichte.

In  Kilogrammen  6  Stücke  von:  20,  20,  10,  5,  2)  1  K.,  welche  für
Eichungsstellen,  die  zur  Eichung  von  Präzisionsgewichten  im  vollen  Umfange  eingerichter
  sind  aus  Messing,  für  die  übrigen  aus  Gußeisen  mit  Messingpfropf  herzustellen
  sind;
    10  Stücke  von  500,  200,  100,  50,  20,  10,  5,  2,  1,  1  G.
aus  vergoldetem  Messing;

in  Milligrammen  10  Stücke  von  500,  200,  100,  50,  20,  10,  5,  2,  1,
1  M.  aus  Platin  hergestellt.

Die  Gewichtsstücke  dürfen  einzeln  um  nicht  mehr  als  1/10  der  beim  Eichen
von  Präczsionsgewichten  gleicher  Schwere  gestatteten  Abweichung  von  der  Sollschwere
unterschieden  sein.

                                              II.  Hauptnormale.
                                                         §.  60.

                                             Allgemeine  Bestimmungen.

          Jede  Aufsichtsbehörde  muß  zur  Richtighaltung  der  Kontrolnormale  bei  den
Eichungsstellen  ihres  Bezirks  die  nachfolgend  angegebenen  Hauptnormale  besitzen.

       In  Bezug  auf  Form,  Bezeichnung,  Beglaubigung  und  Aufbewahrung  in
besonderen  Etuis  mit  der  Aufschrift  -  Hauptnormale“  gelten  hier  dieselben  Bestimmungen,
  wie  für  die  Kontrolnormale  (vergl.  §.  55.),  nur  daß  in  den  Beglaubigungsscheinen
  die  bei  jedem  Stücke  vorhandene  Abweichung  von  der  Sollgröße
ihrem  Betrage  nach  anzugeben  ist.  Auch  sind  die  Hauptnormale  mit  einer  Bezeichnung
zu  versehen,  durch  welche  die  Zugehörigkeit  zum  Beglaubigungsscheine  gesichert  ist.

     Die  Abweichung  von  der  Sollgröße  darf  bei  keinem  Stücke  größer  sein,  als
sie  nach  den  vorher  angegebenen  Bestimmungen  für  das  entsprechende  Stück  der
Kontrolnormale  zugelassen  ist. 

Zur  Herstellung  und  Beglaubigung  befugt  sind  außer  der  Bundes-Normal-Eichungskommission
  nur  solche  Eichungsbehörden,  welche  beglaubigte  Kopien  des  Urmaaßes
  und  Urgewichtes  besitzen  und  mit  der  sonst  hierzu  erforderlichen  Einrichtung
ausgerüstet  sind.  Dieselben  haben  von  jedem  Beglaubigungsscheine  eine  Kopie  an
die  Bundes-Normal-Eichungskommission  einzusenden.

Die  Vergleichung  der  Hauptnormale  auf  ihre  fortdauernde  Richtigkeit  wird
in  längeren  Zeiträumen  von  der  Bundes-Normal.  Eichungskommission  vorgenommen.

                                                        §.  61.
                                Hauptnormal  für  das  Längenmaaß.
     Ein  Metermaaßstab  als  Strichmaaß  auf  Messing  durchgehends  in  Zentimeter,
 und  auf  der  Länge  von  einem  Dezimeter  in  Millimeter  getheilt.
                                                                                                                                                            §. 62
        <pb n="654" />
        30                                                          §.  62.
                                     Hauptnormale  für  Hohlmaaße.

        Litermaaße  von  2,  1,  1/4  1/8  1/16  1/32,  L.  aus  gezogenem  Messing  mit  ver.
stärktem  abgeschliffenem  Rande  und  eingelöthetem  Boden.

      Maaße  von  0,2,  0,1,  0,05  und  0,02  L.,  ebenso  aus  Rothguß,

sämmtlich  nach  den  Formen  der  Flüssigkeitsmaaße  hergestellt,  nebst  den  erforderlichen
  abgeschliffenen  Glasplatten.

     Hauptnormale  für  Hohlmaaße  zu  trockenen  Körpern  werden  nicht  angefertigt,
da  die  großen  Kontrolmaaße  durch  Eichung  nach  Wassergewicht  richtig  gestellt  werden
sollen  und  für  die  kleineren  die  Hauptnormale  für  Flüssigkeitsmaaße  dienen  können.

                                                                 §.  63.

                                           Hauptnormale  für  Gewichte.
            Gewichte  von  20  K.  bis  1  G.  aus  vergoldetem  Messing  und
                               von  500  M.  bis  1  M.  aus  Platin
nach  der  in  §.  59.  angegebenen  Stückelung,  jedoch  das  20·K.  stück  nur  einfach.

                                           III.  Kopien  des  Urmaaßes  und  Urgewichtes  
                                                                       §.  64.

                                                       Allgemeine  Bestimmungen.

 Kopien  des  Urmaaßes  und  Urgewichtes  werden  von  der  Bundes-Normal-Eichungskommission
  für  diejenigen  Aufsichtsbehörden  der  Eichungsstellen  angefertigt,  welche
sie  zu  erhalten  wünschen.

     Sie  werden  mit  einem  Beglaubigungsschein  versehen,  aus  welchem  das  bei
der  Vergleichung  befolgte  Verfahren,  sowie  die  Abweichung  zu  ersehen  ist,  welche
gegen  das  verglichene  Original  noch  stattfindet,  und  in  verschließbare  Etuis  eingelegt,
deren  Schild  den  Stempel,  die  Bezeichnung  des  Inhalts,  die  fortlaufende  Nummer
und  das  Jahr  der  Arufertigung  enthält.

                                                                       §.  65.
                                                       Kopien  des  Urmaaßes.

  Kopien  des  in  Art.  2,  der  Maaß-  und  Gewichtsordnung  bezeichneten  Urmaaßes
werden  zu  dem  vorliegenden  Zwecke  in  Form  eines  Strichmaaßes  auf  einem  Messingstabe
  von  quadratischem  Ouerschnitte  in  25 mm  Stärke  hergestellt,  in  welchen,  zur
Auftragung  der  beiden  die  Länge  des  Meters  begrenzenden  Striche,  die  in  einer
durch  die  Achse  des  Stabes  gelegten  Ebene  gezogen  sein  müssen,  Siberstifte  eingelassen
  sind.  Der  Stab  wird  mit  einer  Nummer  bezeichnet,  mit  einer  Eintheilung
jedoch  nicht  versehen.

       In  dem  darauf  lautenden  Beglaubigungsschein  wird  außer  dem  bei  der  Vergleichung
  befolgten  Verfahren  die  Temperatur  angegeben,  bei  welcher  die  aus  der

                                                                                                                                                           Ver-
        <pb n="655" />
                                                                                                                                                               31
Vergleichung  sich  ergebende  noch  vorhandene  Abweichung  zwischen  Original  und  Kopie
stattfand.
                                                                §.  66.
                                                 Kopien  des  Urgewichtes.

  Kopien  des  in  Artikel  5.  der  Maaß-  und  Gewichtsordnung  bezeichneten  Urgewichtes
  werden  aus  vergoldetem  Messing  in  Zylinderform  mit  Knopf  und  mit
einer  Nummer  auf  dem  Stücke  hergestellt;  dem  Beglaubigungsscheine  werden  das
Wägungsprotokoll  mit  den  zur  Reduktion  auf  den  luftleeren  Raum  erforderlichen
Angaben  und  das  Resultat  dieser  Reduktion  beigefügt.

                                                      Vierter  Abschnitt.

                              Die  übrige  Ausrüstung  der  Eichungsstellen  und  Aufsichts-                                                         behörden.


                                                        I.  Waagen.

                                                           §.  67.
                                           Waagen  der  Eichungsstellen.

     Jede  Eichungsstelle  muß  für  die  Eichung  der  Gewichte  und  die  sonstigen  Arbeiten
  mit  den  erforderlichen  gleicharmigen  Balkenwaagen  von  genügender  Empfindlichkeit
  versehen  sein,  und  zwar

         für  das  Eichen  der  Präcisionsgewichte  mit  fünf  Waagen,
            welche  bestimmt  sind  für  folgende  Gewichts-  und  einen  deutlichen  Aus-                                abstufungen:
  schlag  geben  müssen

bei  einer  Be-  für  eine
lastung  von  Zulage  von

Nr.  1.  für  50  K.  bis  mehr  als  5  K.  50  K.  1  6.
10  K.  5  D.
=  2.  „  5  K.  „  r  „  500  G.  5  K.  25  C.
1  K.  8  C.
=  3.  500  G.  „  2  50  G.  500  G.  5  C.
100  G.  12  M.
=  4."  50  G.  „  „  5  G.  50  6.  10  M.
10  6.  4  M.
=  5.,  5  6.  und  weniger.  5  6.  2,4  NM.
1  G.  0,8  M.

für  das  Eichen  von  Handelsgewichten  genügen  die  Waagen  Nr.  1.  bis  4.,
für  das  Eichen  von  Medizinalgewichten  genügen  die  Waagen  Nr.  3.  5.       §. 68
        <pb n="656" />
        32

                                                   §.  68.
                                  Waagen  der  Aufsichtsbehörden.
     Die  Aufsichtsbehörden  der  Eichungsstellen  müssen  für  die  Vergleichung  der
Kontrolnormale  mit  den  Hauptnormalen  5  Waagen  derselben  Tragfähigkeit  besitzen,

wie  sie  in  §.  67.  angegeben  ist,  deren  Empfindlichkeit  aber  mindestens  5mal  so  groß
ist,  als  die  daselbst  bestimmte.

   II.  Apparate  und  Hülfsmittel,  welche  bei  Anwendung  der  Normale
          erforderlich  sind,  und  durch  welche  die  Normale  ersetzt  werden.

                                                       §.  69.

                                               Hülfsapparate.

 Alle  Eichungsstellen  müssen  innerhalb  der  von  ihnen  vertretenen  Zweige  des
Eichungsgeschäftes  mit  denjenigen  Apparaten  und  Hülfsmitteln,  welche  zur  Ausführung
  der  in  den  Instruktionen  angegebenen  Eichungsarbeiten  erforderlich  sind,  in
der  vorgeschriebenen  Beschaffenheit  ausgerüstet  sein,  z.  B.

        für  das  Eichen  der  Längenmaaße:
            Nonius,  Loupe,  Stangenzirkel,  Anschlagwinkel  ect.,
         für  das  Eichen  der  Flüssigkeitsmaaße:
             horizontal  zu  stellende  Platte,  Wasserwaage  ect
         für  das  Eichen  der  Hohlmaaße  zu  trockenen  Körpern:
              Füllapparat  mit  Hirse  oder  Rapssaat,  Streichhölzer  ect
         für  das  Eichen  der  Gewichte:
              Tarirgewichte,  Pinzetten  und  Gabeln  zum  Aufheben  der  Kontrolnormale
  ect.,
          für  das  Eichen  der  Waagen:
           Stative,  Anhängegewichte  ect.

                                                               §.  70.
                                                          Normalapparate.

        Einrichtungen,  durch  welche  die  Anwendung  von  Normalen  ersetzt  wird,
dürfen  nur  in  der  in  den  Instruktionen  näher  angegebenen  Beschaffenheit  hergestellt
und  von  den  Eichungsstellen  nur  dann  benutzt  werden,  wenn  sie  von  der  Aussichtsbehörde
  vorher  geprüft  und  geeignet  befunden  worden  sind;  z.  B.:

                     Einrichtung  zur  Prüfung  hölzerner  Längenmaaße,
                      Einrichtungen  zum  Messen  größerer  Flässigkeitsmengen  durch  kubizirte
                          Behälter,


                                                                                                                                                      Ein-
        <pb n="657" />
        33

  Einrichtung  zur  Bestimmung  des  Inhaltes  der  Fässer  durch  das  Gewicht
              des  Wasserinhaltes  unter  Anwendung  einer  Dezimalwaage,

Tabellen  zur  Ermittelung  des  Inhaltes  von  Hohlmaaßen  nach  dem  Wasser-          gewichte,
  für  deren  Anfertigung  die  von  der  Bundes-Normal-Eichungs-          kommission
  anzugebenden  Normalzahlen  zu  benutzen  sind,

Eichungsapparate  für  Gasmesser.
                                                                  §.  71.

           Normalinstrumente  für  Alkoholometer  und  zugehörige  Thermometer.

       Bei  der  Prüfung  von  Alkoholometern  und  Thermometern  dürfen  nur  die
von  der  Bundes-Normal-Eichungskommission  angefertigten  Normalinstrumente  benutzt
werden.  «

       Jede  mit  dieser  Eichung  beauftragte  Eichungsstelle  muß  ein  Gebrauchsnormal
und  Kontrolnormal  dieser  Art  und  jede  Aufsichtsbehörde  ein  Hauptnormal  besitzen.
Sämmtliche  Instrumente  dieser  Art  enthalten  die  Normalskale  nach  Viertelgraden
getheilt.

                                               III.  Stempel  und  Siegel.

                                                                     §.  72.
                                              Gemeinschaftliches  Zeichen.
         Als  allgemeines  Stempelzeichen  (vergl.  Art.  19.  der  Maaß  ·  und  Gewichtsordnung)
  wird  bestimmt:
                  ein  gewundenes  Band  mit  der  Inschrift  N.  D.  B.

                                                                       §.  73.
                                     Stempel  der  Bundes-Normal-Eichungskommission.

          Der  Stempel  der  Bundes.Normal-Eichungskommission  enthält  außerdem  über
und  unter  dem  Bande  den  sechsstrahligen  Stern  als  Präczsionszeichen  und  die
Umschrift:

                          Bundes-Normal-Eichungskommission.

                                                                            §.  74.
                                                       Stempel  der  Aufsichtsbehörden.

           Jede  Aufsichtsbehörde  der  Eichungsstellen  erhält  eine  ihr  eigenthümliche
Ordnungszahl,  welche  in  solcher  Art  bestimmt  wird,  daß  nach  den  Aufsichtsbezirken
des  Königreichs  Preußen  die  Aufsichtsbezirke  der  übrigen  Bundesstaaten  möglichst  in
der  Ordnung  folgen,  in  welcher  sie  in  der  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes
aufgeführt  sind.

        Jede  Aufsichtsbehörde  führt  im  Stempel  über  dem  gemeinschaftlichen  Zeichen
(§  72.)  die  ihr  zugehörende  Zahl  und  unter  demselben  den  sechsstrahligen  Stern.

                                                                                                   e                                              §.  75.                            
        <pb n="658" />
        34

                                                       §.  75.
                                        Stempel  der  Eichungsstellen.
   Jede  Eichungsstelle  führt  im  Stempel  über  dem  allgemeinen  Stempelzeichen
die  Zahl  der  Aufsichtsbehörde,  welcher  sie  unterstellt  ist,  und  unter  demselben  die
Ordnungszahl,  welche  ihr  von  dieser  Behörde  innerhalb  ihres  Bezirkes  zugetheilt  worden  ist.

                                                          §.  76.
                                       Bekanntmachung  der  Stempelzeichen.

       Die  Bundes-Normal-  Eichungskommission  veröffentlicht  ein  Verzeichniß  sämmtlicher
  Eichungsstellen  des  Norddeutschen  Bundes  mit  Angabe  der  Bezeichnung  der
von  ihnen  geführten  Stempel.

                                                               §.  77.
                                            Siegel  und  Farbenstempel.
 Die  Siegel  und  größeren  Farbenstempel  der  Aufsichtsbehörden  und  Eichungsstellen

  enthalten  außer  den  obigen  Stempelzeichen  eine  Umschrift,  durch  welche  Name
und  Ort  derselben  angegeben  wird.

                                                                §.  78.
                                                  Erforderliche  Stempel.

          Jede  Eichungsstelle  bedarf  für  die  einzelnen  Eichungsarbeiten,  je  nach  ihrem
Geschäftskreis,  der  nachfolgenden  Stempel:
  1)  fünf  vertieft  gravirte,  kreisrunde  Stempel,  und  zwar
             2  mit  hohler  Fläche  (für  bombenförmige  Gewichte),
             3  mit  ebener  Fläche
   von  18—7  Millimeter  Durchmesser  für  Bleipfropfe  bei  eisernen  Gewichten,
    den  vollen  Stempel  enthaltend;

2)  vier  Stempel  mit  scharfkantigen  Konturen  von  10  —2  Millimeter  Durch-      messer
  für  Kupfer-  und  Messingpfropfe,  Gewichte  aus  anderen  Metallen
      als  Eisen,  Waagen,)  metallene  Längen-  und  Hohlmaaße,  Gasmesser;  die
      größeren  den  vollen  Stempel,  der  kleinste  zum  wenigsten  nur  das  allgemeine
      Stempelzeichen  (§.  72.)  enthaltend;

3)  zwei  Stempel  von  3  Millimeter  und  1  Millimeter,  den  sechsstrahligen
      Stern  in  erhabenen  Konturen  darstellend;

4)  zwei  Stempel  von  15  und  7  Millimeter  Durchmesser,  die  volle  Bezeichnung
      enthaltend,  zum  Einschlagen  auf  hölzerne  Gegenstände;

5)  drei  Stempel  von  50  bis  25  Millimeter  mit  voller  Bezeichnung  zum  Einbrennen;


6)  ein  Trockenstempel  mit  voller  Bezeichnung  von  6  bis  8  Millimeter  für  die
Papierskalen;
                                                                                                                                                         7)           
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                7)  2  Satz  Zahlenstempel,  nebst  Komma  zum  Einschlagen;

        8)  4  -  :  „  :                                                                  Einbrennen;
        9 )  Brennstempel  für  die  Buchstaben  H  und  L.,  letzterer  in  drei  verschiedenen Größen.
  .

                                                   Fünfter  Abschnitt.
                                         Geschäfte  der  Eichungsstellen.

                                                                §.  79.
                                Eichung  und  Stempelung  neuer  Gegenstände.

       Jede  Eichungsstelle  hat  die  ihr  zur  Eichung  und  Stempelung  überbrachten,
für  den  öffentlichen  Verkehr  bestimmten  neuen  Gegenstände,  deren  Eichung  in  ihren
Geschäftskreis  fällt  und  die  nach  den  Bestimmungen  dieser  Eichordnung  überhaupt
zur  Annahme  geeignet  sind,  ohne  Berücksichtigung  des  Ursprungsortes  der  Gegenstände,
  auf  ihre  Richtigkeit  den  Vorschriften  dieser  Eichordnung  entsprechend  zu  prüfen
und  alsdann  nur  diejenigen  zu  stempeln,  welche  größere,  als  die  noch  zulässigen
Abweichungen  von  der  Richtigkeit  nicht  zeigen.

                                                                §.  80.
                                  Berichtigung  unrichtig  befundener  Gegenstände.

     Die  Eichungsstellen  sind  verpflichtet,  an  den  Gegenständen,  die  bei  dieser
Prüfung  noch  nicht  stempelfähig  befunden  wurden,  solche  Berichtigungsarbeiten
auszuführen,  welche  sich  innerhalb  der  Grenzen  der  im  Verkehre  noch  zulässigen
Abweichungen  halten,  und  für  welche  sie  die  erforderlichen  Einrichtungen  besitzen.

          Weitergehende  Berichtigungsarbeiten  bleiben,  soweit  nicht  anderweite  Anordnungen
  darüber  getroffen  werden,  der  Privatverständigung  der  Betheiligten
überlassen.

                                                                    §.  81.
                                     Prüfung  im  Verkehr  befindlicher  Gegenstände.

                Jede  Eichungsstelle  hat  solche  bereits  im  Verkehr  befindliche,  also
schon  mit  Eichungsstempel  versehene  Gegenstände,  zu  deren  Prüfung  sie  eingerichtet
ist,  auf  erhaltene  Veranlassung  entweder  auf  ihre  Richtigkeit  im  Sinne  dieser  Eichordnung
  (Nacheichung),  oder  auf  die  äußersten  Grenzen  der  im  öffentlichen  Verkehr
noch  zu  duldenden  Abweichungen  von  der  absoluten  Richtigkeit  (Revision),  wobei
die  nach  Art.  10.  der  Maaß-  und  Gewichtsordnung  getroffenen  Bestimmungen
maaßgebend  sind,  zu  prüfen.

     Zeigt  der  Gegenstand  bei  der  Revision  eine  geringere  als  die  im  Verkehr  noch
zulässige  größte  Abweichung,  und  ist  sein  früherer  Stempel  noch  genugsam  kenntlich,
so  kann  ohne  Weiteres  die  Zurückgabe  erfolgen;  ist  aber  der  frühere  Stempel  unkenntlich
  oder  der  Gegenstand  wegen  seiner  Unrichtigkeit  nicht  mehr  im  Verkehr   zulässig

                                                                                    e*                                                                      läs
        <pb n="660" />
        36

lässig,  so  ist  entweder  vor  neuer  Stempelung  die  Berichtigung  im  Sinne  dieser
Eichordnung  (§.  80.)  vorzunehmen,  oder  durch  Vernichtung  des  früheren  Beglau.
bigungszeichens  der  Gegenstand  als  für  den  Verkehr  untauglich  zu  kennzeichnen.

                                                               §.  82.
                                                         Eichgebühren.

   Die  Eichungsstellen  erheben  für  die  ausgeführten  Eichungsarbeiten  die  in
der  Taxe  festgesetzten  Gebühren.  Sie  sind  aber  berechtigt,  die  Auslagen  für  etwa
verwendetes  Material  noch  außerdem  in  Anrechnung  zu  bringen.  Andere  als  die
in  der  Taxe  für  besondere  Umstände  vorgeschriebenen  Ermäßigungen  von  Gebühren
sind  unbedingt  untersagt.
                                                                    §  83

                                         Eichscheine,  Befundbescheinigungen.
    Die  Eichungsstellen  haben  über  die  von  ihnen  ausgeführten  Prüfungen  Eichscheine
  oder  Befundbescheinigungen  auszustellen,  auf  denen  zugleich  über  die  Gebühren
und  Auslagen  Ouittung  ertheilt  wird.

                                                                  §.  84.
                                             Außerordentliche  Eichungsarbeiten.

  Nach  Artikel  18.  der  Maaß-  und  Gewichtsordnung  hat  die  Bundes-Normal-Eichungskommission
  über  die  Zulassung  anderweiter  Geräthschaften  zur  Eichung  und
Stempelung  zu  entscheiden.

  Es  haben  deshalb  die  Eichungsbehörden  derjenigen  Aufsichtsbezirke,  in  welchen
fernerhin  die  Anordnung  besonderer,  in  dieser  Eichordnung  nicht  aufgenommener
Eichungen  und  Stempelungen  im  Interesse  des  öffentlichen  Verkehrs  erforderlich
sein  wird,  bei  der  --BundesNormalEichungskommission  die  bezüglichen  Anträge  zu
stellen.  Nach  erfolgter  Entscheidung  sind  alsdann  die  näheren  Vorschriften  von  den
betreffenden  Aufsichtsbehörden  zu  erlassen.

                                                          §.  85.
                                            Jährliche  Geschäftsübersichten.

          Jede  Eichungsstelle  hat  nach  Maaßgabe  eines  von  der  Bundes-  Normal.
Eichungskommission  auszugebenden  Schemas  jährlich  eine  Zusammenstellung  der
von  ihr  ausgeführten  Eichungsarbeiten  anzufertigen  und  ihrer  Aufsichtsbehörde
einzusenden.

                                                 Sechster  Abschnitt.
                                          Uebergangs-Bestimmungen.
                                                               §.  86.

                                                Allgemeine  Bestimmungen.
Die  Eichungsstellen  haben  zur  Beglaubigung  von  Maaßen  und  Gewichten,
welche  nach  den  Vorschriften  dieser  Eichordnung  von  ihnen  geprüft  sind,  vom  1.  Januar
                                                                                                                                                              nu-
        <pb n="661" />
                                                                                                                                                             37

nuar  1870.  an  die  hier  vorgeschriebenen  Stempel  zu  verwenden,  dagegen  zur  Be.
glaubigung  von  Gegenständen,  welche  nach  den  mit  Schluß  des  Jahres  1871.
außer  Geltung  tretenden  Vorschriften  von  ihnen  untersucht  sind,  die  bisherigen
Stempel  zu  benutzen.  Letztere  dürfen  von  dem  1.  Januar  1872.  an  nicht  weiter
verwendet  werden.

                                                          §.  87
                                       Eichung  von  Maaßstäben.

     Bis  zum  Ende  des  Jahres  1871.  ist  es  zulässig,  Maaßstäbe  für  den  Verkehr
  zu  eichen  und  zu  stempeln,  welche  in  Bezug  auf  ihre  Länge  den  Vorschriften
des  §.  1.  entsprechen,  auch  wenn  sie  außer  dem  Metermaaß  noch  das  bis  zu  dem
oben  angeführten  Zeitpunkte  geltende  landesübliche  Maaß  enthalten;  dagegen  ist  es
nicht  gestattet,  Maaßstäbe  zu  eichen  und  zu  stempeln,  deren  Gesammtlänge  zwischen
ihren  Endmarken  nach  den  jetzt  landesüblichen  Maaßen  bestimmt  ist  und  welche
gleichzeitig  eine  Eintheilung  nach  dem  metrischen  Systeme  enthalten.

                                                       §.  88.
                                             Eichung  von  Hohlmaaßen.

      Nach  den  bisherigen  Vorschriften  ausgeführte  Hohlmaaße  können,  nachdem  sie
auf  die  Größen  des  neuen  Systems  umgeändert  worden  sind,  bis  zum  Ende  des
Jahres  1871.  auch  dann  zur  Eichung  zugelassen  werden,  wenn  ihr  Durchmesser  um
mehr  als  die  nach  §.  8.  und  §.  17.  gestatteten  Größen  von  dem  vorgeschriebenen
Durchmesser  abweicht;  doch  darf  diese  Abweichung  nicht  mehr  als  das  Doppelte  jener
später  nachzulassenden  Abweichung  betragen,  und  es  müssen  die  Maaße  mit  der  hier
vorgeschriebenen  Bezeichnung  versehen  sein.

                                                          §.  89.
                                   Eichung  im  Verkehr  befindlicher  Gewichte.

          Im  Verkehr  befindliche  Gewichte,  deren  Größe  und  Größenbezeichnung  nach
den  allgemeinen  Bestimmungen  der  neuen  Maaß-  und  Gewichtsordnung  zulässig  ist,
und  die  nach  den  bisher  geltenden  Bestimmungen  vorschriftsmäßig  geeicht  und  gestempelt
  sind,  können  zwar  ungeachtet  ihrer  etwa  mit  §§.  22.  23.  25.  und  26.
nicht  übereinstimmenden  Gewichtsgröße,  Bezeichnung,  Form  und  sonstigen  Beschaffenheit
  auch  nach  dem  1.  Januar  1872.  im  öffentlichen  Verkehr  innerhalb  des  Landes,
  dessen  Stempel  sie  tragen,  geduldet  werden;  um  jedoch  innerhalb  des  ganzen
Bundesgebietes  im  Verkehre  zulässig  zu  sein,  bedürfen  solche  Gewichte  einer  erneuten
Revision  und  Beglaubigung  durch  den  Bundes-Eichungsstempel,  und  diese  soll  ihnen
bis  zum  1.  Januar  1872.  trotz  etwaiger  Abweichungen  von  den  Bestimmungen  der
§§.  22.  23.  25.  und  26.  der  neuen  Eichordnung  nicht  versagt  werden.

                                                              §.  90.

            Oeffentliche  Bekanntmachung  der  im  Verkehre  unzulässigen  älteren  Gewichte.

            Die  Bundes-  Normal-  Eichungskommission  wird  durch  öffentliche  Bekannt-                                                                                                                                                              ma-
        <pb n="662" />
        38

machung  diejenigen  Gewichtsstücke  der  in  den  einzelnen  Bundesländern  bis  zu  Ende
des  Jahres  1871    geltenden  Gewichtssysteme  bezeichnen,  welche  nach  ihrer  Größe
und  Größenbezeichnung  den  Vorschriften  der  Maaß-  und  Gewichtsordnung  nicht  entsprechen,
  und  deshalb.  nach  dem  1.  Januar  1872.  im  öffentlichen  Verkehr  nicht  mehr
zugelassen  werden  können.

                                                             §.  91.
                                   Die  Eichung  der  Waagen  betreffend.

      Die  Eichungsstellen  haben  die  im  Verkehr  befindlichen  Waagen,  welche  nach
den  bis  zu  Ende  des  Jahres  1871.  geltenden  Vorschriften  beglaubigt  sind,  und  für
deren  spätere  Zulassung  im  Verkehr  dasselbe  gilt,  was  im  §.  89.  für  die  Gewichte
bestimmt  worden  ist,  auch,  nach,  dem  1.  Januar  1872.,  wenn  ihre  Beglaubigung
mit  dem  Bundes--Eichungsstempel  verlangt  wird,  zur  Nacheichung  anzunehmen  und
dieselben,  sofern  ihre  Zulässigkeit  keinen  sonstigen  Bedenken  unterliegt,  zu  stempeln,
wenn  sie  auch  die  in  §.  31.  vorgeschriebene  Bezeichnung  der  größten  Tragfähigkeit
nicht  an  sich  tragen.  In  solchen  Fällen  ist,  soweit  es  thunlich,  eine  Bezeichnung
der  Tragfähigkeit  anzubringen.

     Zur  Eichung  gebrachte  Waagen  können,  wenn  sie  den  Vorschriften  dieser  Eichordnung
  entsprechen,  schon  vom  1.  Januar  1870.  ab  mit  dem  neuen  Stempel  beglaubigt
  werden.

                                                            § .  92.
                                    Eichung  von  Alkoholometern  und  Gasmessern.

     Bei  Eichung  der  Alkoholometer  ist  bereits  vom  1.  Januar  1870.  an  die
übereinstimmend  mit  den  bisherigen  Instruktionen  im  §.  41.  vorgeschriebene  Gewichtsbestimmung
  in  Milligrammen  auszudrücken.

     Die  Eichungsstellen  können  bereits  vor  dem  1.  Januar  1872.  Gasmesser,
welche  nach  den  in  dieser  Eichordnung  getroffenen  Vorschriften  registriren,  zur
Eichung  und  Stempelung  annehmen.

       Die  bereits  vor  dem  1.  Januar  1872.  nach  den  immerhalb  der  einzelnen
Bundesländer  bisher  geltenden  Vorschriften  geprüften  und  gestempelten  Alkoholometer
und  Gasmesser  bleiben  auch  nach  dem  1.  Januar  1872.  innerhalb  des  Landes,  dessen
Stempel  sie  tragen,  im  Verkehr  zulässig.

Die  Beglaubigung  durch  den  Bundes-Eichungsstempel  ist  bei  beiden  Arten
von  Meßwerkzeugen  an  die  Erfüllung  der  Vorschriften  dieser  Eichordnung  gebunden,
doch  können  Gasmesser,  welche  bereits  vor  dem  1.  Januar  1872.  gehörig  gestempelt
und  in  Gebrauch  waren,  und  welche  wegen  unwesentlicher  Reparaturen  nach  diesem
Zeitpunkt  einer  neuen  Stempelung  bedürfen,  auch  ohne  den  Vorschriften  der  §§.  43. bis 46. zu genügen, gestempelt werden.
          

   Nach  wesentlichen  Reparaturen  jedoch,  worüber  die  Instruktion  Näheres  bestimmen
  wird,  müssen  solche  Gasmesser  auf  metrische  Registrirung  eingerichtet  werden,
  bevor  sie  eine  neue  Stempelung  erfahren  können.

                                                                                                                                                   §.  93.
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                                                                                                                                                            39

                                                        §.  93.
     Fortgebrauch  bereits  vorhandener  Normale  für  die  Eichung  von  Gewichten.

      Eichungsstellen,  welche  bereits  mit  Gebrauchsnormalen  und  Kontrolnormalen
ausgerüstet  sind,  die  nach  Stückelung  und  Bezeichnung  zwar  den  Bestimmungen  der
Maaß-  und  Gewichtsordnung  vom  17.  August  1868.  genügen,  jedoch  den  Vorschriften
  im  Abschnitt  III.  dieser  Eichordnung  nicht  vollständig  entsprechen,  können
diese  Normale,  sofern  sie  nur  den  Vorschriften  dieses  Abschnittes  bezüglich  der  Genauigkeit
  genügen,  auch  fernerhin  benutzen.

            Berlin,  den  16.  Juli  1869.

        Die  Normal-  Eichungskommission  des  Norddeutschen  Bundes.
                                                    Foerster.


Berlin;  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
R.  v.    Decker
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        <pb n="665" />
        Abdruck  als  Beilage  —  603  —
zur  Gesetz-  Sammlung  für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

                                     Bundes-Gesetzblatt    des

                                   Norddeutschen  Bundes.

 

(Nr.  333.)  Handels-  und  Zollvertrag  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde  und  den  zu  diesem
   Bunde  nicht  gehörenden  Mitgliedern  des  Zollvereins  einerseits  und  der
    Schweiz  andererseits.  Vom  13.  Mai  1869.

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen,  im  Namen  des  Norddeutschen  Bundes
     und  der  zu  diesem  Bunde  nicht  gehörenden  Mitglieder  des  Deutschen
     Zoll-  und  Handelsvereins,  nämlich:  der  Krone  Bayern,  der  Krone  Würt-      temberg,
  des  Großhewoßthune  Baden  und  des  Großherzogthums  Hessen
     für  dessen  südlich  des  Main  belegene  Theile,  sowie  in  Vertretung  des
     Ihrem  Zoll-  und  Steuersysteme  angeschlossenen  Großherzogthums  Luxem-     burg,
  einerseits,

                und

         der  Bundesrath  der  Schweizerischen  Eidgenossenschaft,  andererseits,

von  dem  Wunsche  geleitet  die  Handelsverbindungen  zwischen  den  Angehörigen
beider  Theile  zu  verbessern  und  zu  erweitern,  haben  zu  diesem  Ende  Unterhandlungen
  eröffnen  lassen  und  desechalb  zu  Bevollmächtigten  ernannt:

         Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Geheimen  Ober-Finanzrath  Friedrich  Leopold
Henning,
       Allerhöchstihren  Geheimen  Ober-Regierungsrath  Carl  Joseph  Ben-            jamin
  Herzog;
der  Bundesrath  der  Schweizerischen  Eidgenossenschaft:
          Seinen  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister,
            eidgenössischen  Obersten,  Bernhard  Hammer,
welche,  nach  Austausch  ihrer  in  guter  und  gehöriger  Form  befundenen  Vollmachten,
  den  folgenden  Handels-  und  Zollvertrag  vereinbart  und  abgeschlossen
aben.
                                                        Artikel  1.
       Die  beiden  vertragenden  Theile  geben  sich  die  Zusicherung,  in  Beziehung auf
Condes-Oesehbl.  1869.  as  u
         Ausgegeben  zu  Berlin  den  10.  August  1869.
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                                                                           —  604  —

auf  Eingangs-  und  Ausgangsabgaben  sich  wechselseitig  auf  dem  Fuße  der  meistbegünstigten
  Nation  zu  behandeln.

   Jeder  der  beiden  Theile  verpflichtet  sich  demgemäß,  jede  Begüstigung
jedes  Vorrecht  und  jede  Ermäßigung,  welche  er  in  den  gedachten  Beziehungen
einer  dritten  Macht  bereits  zugestanden  hat,  oder  in  der  Folge  zugestehen  möchte,
gleichmäßig  auch  dem  anderen  vertragenden  Theile  gegenüber  ohne  irgend  welche
Gegenleistung  in  Kraft  treten  zu  lassen.

Die  vertragenden  Theile  machen  sich  ferner  verbindlich,  gegen  einander
kein  Einfuhrverbot  und  kein  Ausfuhrverbot  in  Kraft  zu  setzen,  welches  nicht  zu
gleicher  Zeit  auf  die  anderen  Nationen  Anwendung  fände.

Die  vertragenden  Theile  werden  jedoch  während  der  Dauer  des  gegenwärtigen
  Vertrages  die  Ausfuhr  von  Getreide,  Schlachtvieh  und  Brennmaterialien
gegenseitig  nicht  verbieten.    

                                                                    Artikel  2.

Hinsichtlich  der  in  der  Anlage  A.  verzeichneten  Gegenstände  ist  man  übereingekommen,
  daß  sie  bei  dem  Uebergange  vom  Gebiete  des  einen  Theiles  nach
dem  Gebiete  des  anderen  Theiles  gegenseitig  gänzliche  Zollfreiheit  genießen  sollen.

                                                                  Artikel  3.
Die  aus  einem  der  beiden  Gebiete  eingehenden  oder  nach  demselben  ausehenden
  Waaren  aller  Art  sollen  gegenseitig  in  dem  anderen  Gebiete  von  jeder
Durchgangsabgabe  befreit  sein.
In  Beziehung  auf  die  Durchfuhr  sichern  sich  die  vertragenden  Theile  in
jeder  Hinsicht  die  Behandlung  der  meistbegünstigten  Nation  zu.

                                                                 Artikel  4.
Zur  Erleichterung  im  gegenseitigen  Verkehr  sind  unter  den  vertragenden
Theilen  diejenigen  besonderen  Bestimmungen  vereinbart  worden,  welche  sich  in
der  Anlage  B.  dem  gegenwärtigen  Vertrage  angeschlossen  finden.

                                                                 Artikel  5.
Zu  gleichem  Zwecke  wird  beiderseits  Befreiung  von  Eingangs-  und  Ausgangsabgaben
  zugestanden:

1)  für  Waaren  (mit  Ausnahme  von  Verzehrungsgegenständen  ),  welche  aus
dem  freien  Verkehr  im  Gebiete  des  einen  der  vertragenden  Theile  in
das  Gebiet  des  anderen

auf  Märkte  oder  Messen,  oder
auf    ungewissen  Verkauf  außer  dem  Meß-  und  Marktverkehr  oder
als  Muster


eingebracht  werden-,  alle  diese  Gegenstände,  wenn  sie  binnen  einer  im
Voraus  zu  bestimmenden  Frist  unverkauft  zurückgeführt  werden;
2)  Vieh,  welches  aus  dem  einen  Gebiet  auf  Märkte  des  anderen  gebracht
und  unverkauft  von  dort  zurückgeführt  wird;
3)  leere  Fässer,  Säcke  u.  s.  w.,  welche  entweder  zum  Einkauf  von  Oel,
Getreide  u.  dergl.  von  dem  einen  Gebiet  in  das  andere  mit  der  Bestim-                                                                                                                                         mung
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                                                                   —  605  —

mung  des  Wiederausgangs  eingebracht  werden,  oder  nachdem  Oel,
Getreide  u.  dergl.  darin  ausgeführt  worden,  zurückkommen;

4)  Vieh,  welches  zur  Fütterung  oder  auf  Weiden  aus  dem  einen  Gebiet  in
       das  andere  gebracht  und  von  der  Fütterung  oder  nach  der  Weidezeit  in
      das  erstere  zurückgeführt  wird;

5)  Glocken  und  Lettern  zum  Umgießen,

       Stroh  zum  Flechten,
       Wachs  zum  Bleichen,
        Seidenabfälle  zum  Hecheln  (Kämmeln);

6)  Gewebe  und  Garne  zum  Waschen,  Bleichen,  Färben,  Walken,  Appretiren,
        Bedrucken  und  Sticken,  Garne  zum  Stricken,

       Gespinnste  (einschließlich  der  erforderlichen  Zuthaten)  zur  Herstellung
       von  Spitzen  und  Posamentierwaaren,
       Häute  und  Felle  zur  Leder-  und  Pelzwerkbereitung,
       Garne  in  gescheerten  (auch  geschlichteten)  Ketten  nebst  dem  erfor-        derlichen
  Schußgarn  zur  Herstellung  von  Geweben,  sowie
        Gegenstände  zum  Lackiren,  Poliren  und  Bemalen;

7)   sonstige  zur  Ausbesserung,  Bearbeitung  oder  Veredelung  bestimmte,  in  das
        andere  Gebiet  gebrachte  und  nach  Erreichung  jenes  Zweckes,  unter  Be-         obachtung
  der  deshalb  getroffenen  besonderen  Vorschriften,  zurückgeführte
         Gegenstände,  wenn  die  wesentliche  Beschaffenheit  und  die  Benennung  der-         selben
  unverändert  bleibt;

und  zwar  in  den  Fällen  unter  5.  unter  Festhaltung  der  Gewichtsmenge,  in  den
übrigen  Fällen,  sofern  die  Identität  der  aus-  und  wieder  eingeführten  Gegenstände
  außer  Zweifel  ist.

                                                    Artikel  6.

Zur  Förderung  der  gegenseitigen  Handelsbeziehungen  werden  die  vertragenden
  Theile  die  Zollabfertigung  im  wechselseitigen  Verkehr  so  weit  erleichtern,  als
sich  dies  mit  der  Zollsicherheit  verträgt.

                                                       Artikel  7.

Innere  Abgaben,  welche  in  dem  Gebiete  des  einen  der  vertragenden  Theile,
sei  es  für  Rechnung  des  Staates  (der  Kantone),  oder  für  Rechnung  von  Kommunen
  und  Korporationen,  auf  der  Hervorbringung,  der  Zubereitung  oder  dem
Verbrauch  eines  Erzeugnisses  ruhen,  dürfen  Erzeugnisse  des  anderen  Theiles  unter
keinem  Vorwande  höher  oder  in  lästigerer  Weise  treffen,  als  die  gleichnamigen
Erzeugnisse  des  eigenen  Landes,  mit  Vorbehalt  der  Bestimmungen  des  nachfolgenden

  Artikels.
                                                         Artikel  8.

Der  im  vorstehenden  Artikel  7.  ausgesprochene  Grundsatz  findet  keine  Anwendung
  auf  die  in  einzelnen  Kantonen  der  Schweiz  von  Getränken  erhobenen
(inneren)  Verbrauchssteuern.  Indessen  verpflichtet  7  die  Schweizerische  Eidgenossenschaft

  dahin,  daß  derartige  Abgaben  für  Deutsche  Getränke  während  der
Dauer  des  gegenwärtigen  Vertrages  weder  neu  eingeführt,  noch  bestehende  über
                                                                                                 88 *                                              ihren
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                                                                      —  606  —

ihren  dermaligen  Ansatz  erhöht,  und  daß,  Falls  der  eine  oder  andere  Kanton  die
bezüglichen  Steuern  für  Schweizerische  Getränke  herabsetzen  würde,  diese  Ermäßigung
  zun  gleichem  Verhältnisse  auch  auf  die  Deutschen  Getränke  angewendet
werden  soll.

        Für  Deutsche  Weine,  welche  in  Fässern  (auch  Doppelfässern)  nach  der
Schweiz  eingehen,  soll,  welches  auch  der  Preis  oder  die  Qualität  derselben  sei,
die  Steuer  jedenfalls  den  geringsten  Betrag  derjenigen  Ansätze  nicht  übersteigen,
welche  für  ausländische,  in  einfachen  Fässern  eingeführte  Weine  in  den  betreffenden
Kantonen  gegenwärtig  erhoben  werden.

                                                                     Artikel  9.

       Kaufleute,  Fabrikanten  und  andere  Gewerbetreibende,  welche  sich  darüber
ausweisen,  daß  sie  in  dem  Staate,  wo  sie  ihren  Wohnnsitz  haben,  zum  Gewerbebetriebe
  berechtigt  sind,  sollen,  wenn  sie  persönlich  oder  durch  in  ihren  Diensten
stehende  Reisende  Ankäufe  machen,  oder  Bestellungen,  auch  unter  Mitführung
von  Mustern,  suchen,  in  dem  Gebiete  des  anderen  vertragenden  Theiles  keine
weitere  Abgabe  hierfür  zu  entrichten  verpflichtet  sein.

                                                                    Artikel  10.

   In  Betreff  der  an  Waaren  oder  deren  Verpackung  angebrachten  Bezeichnung
  oder  Etikettirung  sollen  die  Angehörigen  des  einen  Theiles  in  dem  Gebiete
des  anderen  Theiles  denselben  Schutz,  wie  die  Angehörigen  der  am  meisten  begünstigten
  Nation  genießen.    

                                                                       Artikel  11.

   Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  vom  1.  September  1869.  an  in  Kraft  treten
und  bis  zum  31.  Osfember.  1877.  in  Kraft  bleiben.  Im  Falle  keiner  der  vertragenden
  Theile  zwölf  Monate  vor  diesem  Tage  seine  Absicht,  die  Wirkungen
des  Vertrages  aufhören  zu  lassen,  kundgegeben  haben  sollte,  breitt  derselbe  in
Geltung  bis  zum  Ablaufe  eines  Jahres  von  dem  Tage  ab,  an  welchem  der  eine
oder  der  andere  der  vertragenden  Theile  denselben  gekündigt  hat.  Die  vertragenden
  Theile  behalten  sich  die  Befugniß  vor,  nach  gemeinsamer  Verständigung  in
diesen  Vertrag  jederlei  Abänderungen  aufzunehmen,  welche  mit  dem  Geiste  und
den  Grundlagen  desselben  nicht  im  Widerspruch  stehen  und  deren  Nützlichkeit
durch  die  Erfahrung  dargethan  werden  wird.

                                                                           Artikel  12.

       Gegenwärtiger  Vertrag  soll  ratifizirt  und  es  sollen  die  Ratisikations-Urkunden

  bis  spätestens  am  15.  August  1869.  in  Berlin  ausgewechselt  werden.

                        So  geschehen  Berlin,  den  13.  Mai  1869.

                       Henning.                                                         B.  Hammer.
                        (L.  S.)                                                                     Oberst.
                        Herzog.                                                                    (L.  S.)
                         (L.  S.)

           Die  Ratifikations-Urkunden  des  vorstehenden  Vertrages  sind  zu  Berlin
ausgewechselt  worden.

                                                                                                                                            An-
        <pb n="669" />
                                                                         —  607  —

                                                                                                                                       Anlage  4

Vom  Eingangs-  und  Ausgangsabgaben  bleiben  bei  dem  Uebergange  von  dem
Gebiete  des  einen  Theiles  nach  dem  Gebiete  des  anderen  Theiles  gegenseitig  gänzlich

befreit:

1)  Garten-  und  Futtergewächse,  frische;

       Kartoffeln;

       Wurzeln,  frische  .

      Obst, frisches , darunter auch Beeren und Weintrauben;

       lebende  Gewächse,  jedoch  nicht  in  Töpfen  oder  Kübeln;

       Heu  Laub,  Schilf,  Stroh;

       Erden  und  rohe  mineralische  Stoffe,  auch  gebrannt,  geschlemmt  oder
     gemahlen,  soweit  diese  Gegenstände  nicht  mit  einem  Zollsatze
      namentlich  betroffen  sind;

Steine,  rohe;

edle  Metalle,  gemünzt,  in  Barren  und  Bruch,  mit  Ausschluß  der  fremden
filberhaltigen  Scheidemünze;

Münzgertäz  ;

Abfälle  von  der  Eisenfabrikation  (Hammerschlag,  Eisenfeilspäne),  von
       Glashütten,  auch  Scherben  von  Glas  und  Thonwaaren,  von  der
       Wachsbereitung,  von  Salzsiedereien  die  Mutterlauge,  von  Seifen-       siedereien
  die  Unterlauge;

Blut  von  geschlachtetem  Vieh,  flüssiges  und  eingetrocknetes;

Hornspäne  Klauen,  Knochen,  Knochenmehl,

Thierflechsen;

Leimleder,  auch  abgenutzte  alte  Lederstücke  und  sonstige,  lediglich  zur
Leimfabrikation  geeignete  Lederabfälle;

Branntweinspülig;

    Treber,

Weinhefe,  trockene  oder  teigartige;

Oelkuchen;  

Kleie;

Spreu

Holzasche;

Steinkohlenasche;

Dünger,  thierischer  und  andere,  jedoch  nicht  auf  chemischem  Wege  zubereitete,
  Düngungsmittel,  als  ausgelaugte  Asche,  Kalkäscher,
Knochenschaum)  Zuckererde  und  dergl.;

2)  Kunstsachen,  welche  zu  Kunstausstellungen  oder  für  öffentliche  Kunstinstitute

und  Sammlungen  eingehen;

3)  Musterkarten  und  Muster  in  Abschnitten  oder  Proben,  welche  nur  zum

Gebrauche  als  solche  geeignet  sind;
                                                                                                                                                          4)  ge-
        <pb n="670" />
                                                            —  608  —

4)  gebrauchte  Hausgeräthe  und  Effekten,  getragene  Kleidungsstücke  und
Wäsche,  gebrauchte  Fabrikgeräthschaften  und  gebrauchtes  Handwerkszeug
von  Anziehenden  zur  eigenen  Benutzung;
            auch,  auf  eingeholte  Erlaubniß,  neue  Kleidungsstücke,  Wäsche  und
Effekten,  insofern  14  Ausstattungsgegenstände  von  Angehörigen  der
Staaten  des  einen  Theils  sind,  welche  sich  aus  Veranlassung  ihrer  Verheirathung
  in  dem  Gebiete  des  anderen  Theils  niederlassen;

5)  gebrauchte  Hausgeräthe  und  Effekten,  getragene  Kleidungsstücke  und  Wäsche,
       welche  erweislich  als  Erbschaftsgut  Angeßen  ,  auf  eingeholte  Erlaubniß;

6)  Kleidungsstücke,  Wäsche  und  anderes  Hausgeräthe,  welches  Reisende,
       Fuhrleute  und  Schiffer  zu  ihrem  Gebrauche,  auch  Handwerkszeug,  welches
       reisende  Handwerker,  sowie  Geräthe  und  Instrumente,  welche  reisende
       Künstler  zur  Ausübung  ihres  Berufes  mit  sich  führen,  ingleichen  getragene
       Kleidungsstücke  und  Wäsche,  sowie  andere  Gegenstände  der  bezeichneten
Art,  welche  den  genannten  Personen  vorausgehen  oder  nachfolgen;

                                   Verzehrungsgegenstände  zum  Reiseverbrauche;

7)  Wagen  und  Wasserfahrzeuge,  welche  bei  dem  Eingange  über  die  Grenze
zum  Personen-  oder  Waarentransport  dienen  und  nur  deshalb  eingehen;
die  Wasserfahrzeuge  mit  Einschluß  der  darauf  befindlichen  gebrauchten
Inventarienstücke,  insofern  die  Schiffe  Ausländern  gehören,  oder  insofern
inländische  chife  die  nämlichen  oder  gleichartige  Inventarienstücke  einführen,
  als  sie  bei  dem  Ausgange  am  Bord  hatten;

              Wagen  der  Reisenden  auf  eingeholte  Erlaubniß,  auch  in  dem  Falle,
wenn  sie  zur  Zeit  der  Einfuhr  nicht  als  Transportmittel  ihrer  Besitzer
dienen,  sofern  sie  nur  erweislich  schon  seither  im  Gebrauche  derselben  sich

befunden  haben  und  zu  deren  weiterem  Gebrauche  bestimmt  sind;

                 ferner,  unter  Vorbehalt  schützender  Maaßregeln  gegen  Mißbrauch,
Pferde  und  andere  Thiere,  wenn  aus  dem  Gebrauche,  der  von  ihnen
bei  dem  Eingange  gemacht  wird,  überzeugend  hervorgeht,  daß  sie  als  Zugoder
  Lastthiere  zu  dem  Angespann  eines  Reise-  und  Frachtwagens  gehören
  oder  die  Pferde  von  Reisenden  zu  ihrem  Fortkommen  geritten
werden  müssen.

 

                                                                                                                                                           An-
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        ---600---                                              Bestimmungen
                                                                    über

                      die  Behandlung  des  grenznachbarlichen  Verkehrs.

                                                                        §.  1.

 Um  die  Bewirthschaftung  der  an  der  Grenze  liegenden  Güter  und  Wälder  zu
erleichtern,  werden  von  allen  Eingangs=  und  Ausgangsabgaben  befreit:

Getreide  in  Garben  oder  in  Aehren.,

die  Roherzeugnisse  der  Wälder,  Holz,  Kohlen  und  Pottasche,
                      Sämereien,

                      Stangen,

                      Rebstecken,

                      Thiere  und  Werkzeuge  jeder  Art,

die  zur  Bewirthschaftung  der  innerhalb  eines  Umkreises  von  zwei  Stunden  auf
beiden  Seiten  der  Grenze  gelegenen  Güter  dienen,  vorbehaltlich  der  in  beiden
Ländern  zur  Verhütung  von  Defraudationen  allfällig  bestehenden  Kontrolen.

Von  allen  Eingangs-  und  Ausgangsabgaben  werden  ferner  befreit  sämmtliche
  Erzeugnisse  des  Ackerbaues  und  der  Viehzucht  eines  einzelnen  von  der  Zollgrenze
  zwischen  beiden  Gebieten  durchschnittenen  Landgutes,  bei  der  Beförderung
zu  den  Wohn-  und  Wirthschaftsgebäuden  aus  den  durch  die  Zollgrenze  davon
getrennten  Theilen.

                                                                            §.  2.
                                   Von  Eingangs-  und  Ausgangsabgaben  bleiben  befreit:

1)  Vieh,  welches  zur  Arbeit  aus  dem  einen  Gebiet  in  das  andere  vorüber-      gehend
  gebracht  wird  und  von  der  Arbeit  aus  letzterem  in  das  erstere
      zurückkommt;  desgleichen  landwirthschaftliche  Maschinen  und  Geräthe,
      welche  zur  vorübergehenden  Benutzung  aus  dem  einen  in  das  andere
      Gebiet  gebracht  und  nach  erfolgter  Benutzung  wieder  in  das  erstere  zu-      rückgeführt
  werden;
 2) Holz,  Lohe  (Rinde))  ,Getreide,  Oelsaamen,  Hanf  und  andere  dergleichen
      landwirthschaftliche  Gegenstände,  welche  zum  Schneiden,  Stampfen,
     Mahlen,  Reiben  u.  s.  w.  aus  dem  einen  Gebiet  in  das  andere  gebracht
      umd  geschnitten,  gestampft,  gemahlen,  gerieben  u.  s.  w.  in  das  erstere
      Gebiet  zurückgebracht  werden;

                                                                                                                     3)                           Waa-
        <pb n="672" />
                                                         —  610  —

*

3)  Waaren  oder  Gegenstände,  welche  im  gewöhnlichen  kleinen  Grenzverkehr
      entweder  zur  Veredelung,  namentlich  zum  Bedrucken,  Bleichen,  Färben,
       Gerben,  Spinnen,  Weben  u.  s.  w.  oder  zur  handwerksmäßigen  Ver-       arbeitung
  oder  Ausbesserung  aus  dem  einen  Gebiet  in  das  andere  aus-       und
  nachher  veredelt,  verarbeitet  oder  ausgebessert  wieder  eingehen;

4)  die  selbstverfertigten  Erzeugnisse  der  Handwerker,  welche  von  diesen  aus
       dem  einen  Gebiete  auf  die  benachbarten  Märkte  des  anderen  gebracht
       werden  und  als  unverkauft  zurückkommen,  mit  Ausschluß  von  Gegen-       ständen
  der  Verzehrung.

                                                             §.  3.
       Zum  Schutze  gegen  Mißbrauch  werden  in  den  Fällen  des  vorhergehenden
§.  2  die  erforderlichen  Kontrolmaaßregeln  beiderseitig  zur  Anwendung  kommen.
Doch  ist  dabei  verstanden,  daß  dieselben  auf  das  geringste,  mit  dem  bezeichneten
Zwecke  vereinbare  Maaß  beschränkt,  und  daß  jedenfalls  nicht  mehr  gefordert
werden  soll,  als  daß

1)  die  fraglichen  Gegenstände  bei  der  Einfuhr,  beziehungsweise  Ausfuhr  an
       einer  Grenzzollstelle  vormerklicher  Behandlung  nach  Gattung  und
       Menge  angemeldet,  zur  Festhaltung  der  Identität,  wo  es  angeht,  bezeich-       net
  und  nachher  bei  der  Wiederausfuhr,  beziehungsweise  Wiedereinfuhr
       der  nämlichen  Zollstelle  wieder  vorgeführt  werden;

       und  daß

2)  die  Wiederausfuhr,  beziehungsweise  Wiedereinfuhr  innerhalb  einer  be-       stimmten,
  von  der  Grenzzollstelle  angesetzten  Frist  stattfinde.
       Zur  Forderung  einer  Kaution  sind  die  Grenzzollstellen  berechtigt;  doch  soll
       dieselbe  den  einfachen  Zollbetrag  nicht  übersteigen.  
       Ueber  die  nähere  Ausführung  in  Betreff  dieser  Kontrolmaaßregeln  soll,
       soweit  nöthig,  später  eine  Uebereinkunft  abgeschlossen  werden.

                                                          Schluß-Protokoll.

                                                                         Verhandelt  Berlin,  den  13.  Mai  1869.

Die  Unterzeichneten  traten  zusammen,  um  den  unter  ihnen  heute  vereinbarten
Handels-  und  Zollvertrag  nach  nochmaliger  gemeinschaftlicher  Durchlesung  zu
unterzeichnen,  bei  welcher  Gelegenheit  noch  folgende  Erklärungen,  Verabredungen
und  erläuternde  Bemerkungen  in  das  gegenwärtige  Protokoll  niedergelegt  wurden

                                                                                                                            I.                                  Zu
        <pb n="673" />
                                                      —  611  —
                              I.  Zu  Artikel  1.  des  Vertrages.

       Es  soll  in  keiner  Weise  dem  Recht  jedes  der  vertragenden  Theile  vorgegriffen
  sein,  in  Zukunft  Staaten  oder  Theile  von  Staaten,  welche  gegenwärtig
seinem  Zollverbande  fremd  sind,  in  denselben  aufzunehmen,  und  fortan  als
Inland  zu  behandeln,  ohne  daß  hierdurch  mit  Rücksicht  auf  den  allgemeinen
Grundsatz  des  Vertragsartikels  1.  eine  weitere  Begünstigung  für  den  anderen

Theil  erwächst.

          Die  Bestimmungen  im  Art.  1.  Absatz  3.  schließen  die  Befugniß  nicht
aus,  zeitweise  Einfuhrverbote  aus  gesundheitspolizeilichen  Rücksichten  gegenseitig
zu  erlassen

                   II.  Zu  Artikel  2.  des  Vertrages,  beziehungsweise  Anlage  A.

                                                                        Nr.  4.

             Man  ist  einverstanden,  daß  die  in  der  Anlage  A.  Nr.  4.  vereinbarte
gegenseitige  Befreiung  von  Eingangs-  und  Ausgangsabgaben  auch  für  solche
in  allen  ihren  Theilen  gebrauchte  Maschinen  gelten  soll,  welche  von  bereits
Niedergelassenen  aus  ihren  Stamm-  oder  Filial-  Etablissements  in  dem  einen
Gebiete  zur  eigenen  Benutzung  in  ihren  Filial-  oder  Stamm  Etablissements  in
dem  anderen  Gebiete  aus-  und  eingeführt  werden.

Die  Bewilligung  der  Zollfreiheit  für  die  gedachten  Maschinen  kann  jedoch
in  jedem  einzelnen  Falle  nur  durch  die  Direktivbehörde  erfolgen.

                                          III.  Zu  Artikel  3.  des  Vertrages.

          Durch  die  Bestimmung  des  Art.  3.  soll  dem  Rechte  jedes  der  vertragenden
Theile  nicht  vorgegriffen  sein,  allfälligen  Mißbräuchen  durch  angemessene  Schutzmaaßregeln
  (Verbleiung,  Kontrol=  oder  Begleitscheine)  vorzubeugen.

                    IV.  Zu  Artikel  4.  des  Vertrages,  beziehungsweise  Anlage  B.

Wo  die  Gebiete  der  vertragenden  Theile  durch  Gewässer  getrennt  sind,
welche  beiderseitig  als  Ausland  betrachtet  werden,  ist  die  in  Anlage  B.  §.  1.
erwähnte  2  Stunden  breite  Zone  auf  jeder  Seite  vom  Ufer  jenes  Gewässers
an  landeinwärts  zu  berechnen,  so  daß  die  Ausdehnung  des  zwischenliegenden
Gewässers  dabei  außer  Betracht  fällt.

                                    V.  Zu  Artikel  5.  des  Vertrages.

                A.  Die  Begünstigung,  wonach  zollpflichtige  Waaren,  die  zum  ungewissen
Verkauf  oder  als  Muster  eingebracht  werden,  von  Eingangs  und  Ausgangsabgaben
  befreit  sind  (Art.  5.  Nr.  1.),  kann  von  der  Erfüllung  nachstehender
besonderer  Bedingungen  abhängig  gemacht  werden:

1)  Bei  der  Ausfuhr,  beziehungsweise  Einfuhr,  ist  der  Betrag  des  auf  den
       Waaren  oder  Mustern  haftenden  Ausgangs-,  beziehungsweise  Eingangs-       zolls
  zu  ermitteln  und  bei  dem  abfertigenden  Amte  entweder  baar  nieder-        zulegen,
  oder  vollständig  sicher  zu  stellen.

Bundes-Gesetzbl.  1869,                                          89                                                      2)  Zum
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                                                                 —  612  —

2)  Zum  Zweck  der  Festhaltung  der  Identität  sind  die  einzelnen  Waaren
      oder  Musterstücke,  soweit  es  angeht,  durch  aufgedruckte  Stempel  oder
      durch  angehängte  Siegel  oder  Bleie  zu  bezeichnen.

3)  Das  Abfertigungspapier,  über  welches  die  näheren  Anordnungen  von
      jedem  der  vertragenden  Theile  ergehen,  soll  enthalten:

a)  ein  Verzeichniß  der  zur  Ausfuhr  bestimmten,  beziehungsweise  der
     eingebrachten  Waaren  oder  Musterstücke,  in  welchem  die  Gattung
     der  Waare  und  solche  Merkmale  sich  angegeben  finden,  die  zur
     Festhaltung  der  Identität  geeignet  sind;

b)  die  Angabe  des  auf  den  Waaren  oder  Mustern  haftenden  Ausgangs-      und
  Eingangszolls,  sowie  darüber,  ob  solcher  niedergelegt  oder
       sichergestellt  worden  ist;

c)  die  Angabe  über  die  Art  der  zollamtlichen  Bezeichnung;

d)  die  Bestimmung  der  Frist,  nach  deren  Ablauf,  soweit  nicht  vorher
       der  Wiedereingang,  beziehungsweise  die  Wiederausfuhr  der  Waaren
       oder  Muster  nach  dem  Auslande,  oder  deren  Niederlegung  in  einem
       Packhofe  (Niederlagshause)  nachgewiesen  wird,  der  niedergelegte  Zoll
       verrechnet  oder  aus  der  bestellten  Sicherheit  eingegen.  werden  soll.
       Die  Frist  darf  den  Zeitraum  eines  Jahres  nicht  überschreiten.

4)  Die  Wiedereinfuhr,  beziehungsweise  die  Wiederausfuhr,  darf  auch  über
       ein  anderes  Amt  als  dasjenige,  über  welches  die  Ausfuhr,  beziehungs-       weise
  die  Einfuhr  bewirkt  ist,  erfolgen.

5)  Werden  vor  Ablauf  der  gestellten  Frist  (3  d.)  die  Waaren  oder  Muster
       einem  zur  Ertheilung  der  Abfertigung  befugten  Amte  zum  Zweck  der
       Wiedereinfuhr,  beziehungsweise  der  Wiederausfuhr  oder  der  Niederlegung
       in  einem  Packhofe  (Niederlagshause)  vorgeführt,  so  hat  dieses  Amt  sich
      durch  die  vorzunehmende  Prüfung  davon  zu  überzeugen,    ob  ihm  dieselben
      Gegenstände  vorgeführt  worden  sind,  welche  bei  der  Ausgangs  beziehungs-      weise
  Eingangsabfertigung  vorgelegen  haben.  Soweit  in  dieser  Beziehung
      keine  Bedenken  entstehen,  bescheinigt  das  Amt  die  Wiedereinfuhr  ,  be-      ziehungsweise
  die  Wiederausfuhr  oder  Niederlegung  und  erstatiet  den
      früher  niedergelegten  Zoll  oder  trifft  wegen  Freigabe  der  bestellten  Sicher-      heit
  die  erforderliche  Einleitung.

       B.  Ueber  die  Kontrolmaaßregeln,  welche  zum  Schutz  gegen  Mißbrauch
in  den  übrigen  Fällen  des  Art.  5.  beiderseitig  in  Anwendung  kommen  sollen,
wird  Verständigung  vorbehalten.  Dieselben  werden  auf  das  geringste  mit  dem
bezeichneten  Zwecke  vereinbare  Maaß  beschränkt  und  demgemäß  im  Wesentlichen
innerhalb  derjenigen  Grenzen  gehalten  werden,  welche  durch  die  in  Anlage  B.
zum  Vertrage  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Behandlung  des  grenznachbarlichen
  Verkehrs  (§  3.)  in  Aussicht  genommen  worden  sind;  sodann  sind  dabei
folgende  Bestimmungen  zu  beachten:

       1)  Die  Abfertigung  der  bezeichneten  Gegenstände,  für  welche  auf  Grund     des 
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                                                              —  613  —

         des  Art.  5.  eine  Zollbefreiung  in  Anspruch  genommen  wird,  kann
         auch  bei  Zollstellen  im  Innern  stattfinden.

2)  Gewichtsdifferenzen,  welche  durch  Ausbesserungen,  durch  die  Bearbeitung
         oder  Veredelung  der  Gegenstände  entstehen,  sollen  in  billiger  Weise
         berücksichtigt  werden  und  geringere  Differenzen  eine  Abgabenentrichtung
          nicht  zur  Folge  haben.

  C.  Die  zur  Wahrung  der  Identität  der  aus-  und  wiedereingeführten,
 beziehungsweise  der  ein=  und  wiederausgeführten  Gegenstände  amtlich                   angelegten
Erkennungszeichen  (Stempel,  Siegel,  Plomben  ect.)  sollen  gegenseitig  geachtet
werden,  und  zwar  in  dem  Sinne,  daß  die  von  einer  Zollbehörde  des  einen
Gebiets  angelegten  Erkennungszeichen  in  dem  anderen  Gebiete  zum  Beweise  der
Identität  ebenfalls  dienen  können,  jedoch  mit  der  Beschränkung,  daß  beiderseits
den  Zollbehörden  das  Recht  zusteht,  weitere  Erkennungszeichen  anzulegen.

               D.  In  allen  vorangeführten  Fällen,  mit  Ausnahme  derjenigen  unter
Art.  5.  Nummer  6.  und  7.)  sind  im  Zollverein  alle  Hauptzollämter    und
Nebenzollämter  erster  Klasse,  sowie  andere  besonders  mit  Ermächtigung  hierzu
versehene  Zollstellen,  in  der  Schweiz  die  Haupt-  und  Nebenzollstätten  zuständig
die  zollfreie  Abfertigung,  wenn  die  Voraussetzungen  derselben  zutreffen,  von  sich
aus  vorzunehmen.

          Dagegen  sind  in  den  Fällen  von  Art.  5.  Nummer  6.  und  7.  nur  die
von  den  Direktivbehörden  dazu  bezeichneten  Zollstellen  zur  Ertheilung  der  Abfertigung

  befugt.
                              VI.  Zu  den  Artikeln  4.  und  5.  des  Vertrages.

            Die  Abfertigungen  in  allen  hierunter  begriffenen  Fällen  werden  durchaus
gebührenfrei  erfolgen.

                                         VII.  Zu  Artikel  6.  des  Vertrages.

1)  Man  ist  darüber  einverstanden,  daß  im  wechselseitigen  Verkehr  Ursprungszeugnisse
  über  die  Waaren  nicht  gefordert  werden  sollen.  

2)  Güter,  welche  von  einem  Zollamte  auf  ein  anderes  Amt  desselben
       Gebietes  unter  Zollkontrole  abgefertigt  werden,  sollen,  wenn  auch  bis
       zur  Erreichung  des  endlichen  Bestimmungsortes  ein  oder  mehrere  Male
       das  Ausland  berührt  wird,  einer  weiteren  Abfertigung  an  zwischen-       liegenden
  Aemtern  desselben  Gebietes  nicht  unterzogen  werden.

              Etwaige,  dem  Geleitpapier  beizusetzende  Bescheinigungen  über  er-        folgten
  Aus-  und  Eintritt  aus  dem  einen  Gebiet  in  das  andere  sind
        jedoch  nicht  ausgeschlossen.

3)  Die  mit  den  gewöhnlichen  kursmäßigen  Fahrten  der  allgemeinen  Verkehrs-      
      anstalten,  wie  Eisenbahnen,  Dampfschiffe,  Posten  u.  s.  w.,  anlangenden
      Waaren  und  Reise-Effekten  sollen  beiderseits  jederzeit  mit  thunlichster  
       Beschleunigung  zollamtlich  abgefertigt  werden,  und  es  soll  für  solche  

                                                                                            89*                                                              Ab
        <pb n="676" />
                                                               —  614  —

Abfertigungen,  welche  nicht  in  die  gewöhnlichen  Abfertigungsstunden
fallen,  seinesfalls  irgend  eine  besondere  Gebühr  erhoben  werden.

4)  Die  beiden  vertragenden  Theile  geben  sich  gegenseitig  die  Zusicherung
bezüglich  der  Errichtung    von  Grenzzollstellen  und  der  Bestimmung  der
Abfertigungsbefugnisse  derselben,  die  durch  wirkliche  Verkehrsbedürfnisse

veranlaßten  Wünsche  thunlichst  zu  berücksichtigen.

5)  Die  beiden  vertragenden  Theile  behalten  sich  vor,  demnächst  eine  besondere
  Uebereinkunft  über  die  Zollabfertigung  des  internationalen  Verkehrs
auf  den  Eisenbahnen  abzuschließen,  und  man  ist  einverstanden,  daß  dabei
die  Uebereinkunft  zwischen  den  Staaten  des  Deutschen  Zoll.  und  Handelsvereins
  und  Frankreich,  betreffend  die  Zollabfertigung  des  internationalen
Verkehrs  auf  den  Eisenbahnen,  vom  2.  August  1862.  als  Grundlage

dienen  soll.

                                                VIII.  Zu  Artikel  8.  des  Vertrages.

-  Schweizerischer  Seits  wird  dabei  verstanden  und  erklärt,  daß  der  im
Art.  1.  des  Vertrages  aufgestellte  Grundsatz  der  wechselseitigen  Behandlung
auf  dem  Fuße  der  meist  begünstigten  Nation  auch  hinsichtlich  der  im  Art.  8.
bezeichneten  Verbrauchsteuern  Gültigkeit  haben  soll.

Unter  dem  »dermaligen  Ansatz«  der  in  einzelnen  Schweizerischen  Kantonen
erhobenen  inneren  Verbrauchssteuern  auf  Getränke  werden  diejenigen  Sätze  verstanden,
  welche  in  dem  als  Anlage  C.  beigefügten  Verzeichnisse  aufgeführt  find.

                                         -  IX.  Zu  Artikel  9.  des  Vertrages.

Diejenigen  Gewerbetreibenden,  welche  in  dem  Gebiete  des  anderen  vertragenden
  Theils  Waarenankäufe  machen  oder  Waarenbestellungen  suchen  wollen,
sollen  hierzu  abgabenfrei  auf  Grund  von  Gewerbe-Legitimationskarten  zugelassen
werden,  welche  von  den  Behörden  des  Heimathslandes  ausgefertigt  sind.

Die  Ausfertigung  dieser  Karten  soll  nach  dem  unter  D.  anliegenden
Muster  erfolgen.

Die  vertragenden  Theile  werden  sich  gegenseitig  Mittheilung  darüber  machen,
welche  Behörden  zur  Ertheilung  von  Gewerbe-Legitimationskarten  befugt  sein
sollen.

                                         X.  Zu  Artikel  10.  des  Vertrages.

Unter  der  Bezeichnung  oder  Etikettirung  sind  bloße  Marken,  einzelne
Buchstaben  oder  sonstige  figürliche  Zeichen  nicht  zu  verstehen.  Zum  mindesten
muß  der  Name  oder  die  Firma  und  der  Wohnort  oder  Fabrikort  des  Fabrikinhabers,
  Produzenten  oder  Kaufmanns  in  der  Bezeichnung  oder  Etikettirung
enthalten  sein.  Geringe  Abänderungen  in  der  Wiedergabe  des  Namens  oder  des
Ortes,  welche  nur  durch  Anwendung  besonderer  Aufmerksamkeit  wahrgenommen
werden  können,  schließen  die  Strafbarkeit  nicht  aus.  

                                                                                                                                                           Ge-
        <pb n="677" />
                                                              —  615  —

Gegenwärtiges  Protokoll  soll  ohne  besondere  Ratifikation,  als  durch  den
Austausch  der  Ratifikationen  des  heutigen  Vertrages,  auf  welchen  es  Bezug  hat,
von  den  betheiligten  Regierungen  genehmigt  und  bestätigt  angesehen  werden.

                                                  Geschehen  wie  oben.

Henning.                                                                  B.  Hammer,
(L.  S.)                                                                              Oberst.
Herzog.                                                                           L.S.)
(L.  S.)
                                                 Verzeichniß
                                                          der

                 in  einzelnen  Schweizerischen  Kantonen  erhobenen  inneren  Ver—
                                          brauchssteuern  auf  Getraͤnke.

Zürich  —  bezieht  keine  Taxe  dieser  Art.
Bern  —  erhebt  folgende  Gebühren:

I.  Für  Getränke  Schweizerischen  Ursprungs.

a)  Für  ein  Most  und  Cider  A  ;  Rp.  per  Maaß.
b)  Bier  ....  .  .  ..  .  .  ...  -  -

c)  Wein  und  Bier  in  Flaschen  ..............  .  7  Hper  Flasche.

d)  Wein  in  Doppelfässern  ...  7  per  Maaß.

e)  Weingeist  und  andere  geistige  Getränke:
1)  wenn  sie  mit  der  Cartier'schen  Probe  gemessen  werden  können:
Bei  der  Stärke  von  15  Grad  Cartier  und  weniger  22  Rp.  per  Maaß.

-  16  -...........  23

17  -...........  25s  -
-  18  rrr-eete-  26  -  -
-  19  -...........  28-  -
-  20  -...........  29•  "
-  21  *§8—  2-222  30  -  "
-  22  -...........  32  -

                                                                                                                                                   Bei
        <pb n="678" />
                                                                     —  616  —

                              Bei  der  Stärke  von  3  Grad  Cartier  33  Rp.  per  Maaß.
-  24...........      35-  -
-  25  -...........  36-  -
-  26  -...........  38  -
-  27  -...........  39  -
-  28  -...........  40  -
-  29  -.......·...  42  -
-    30  ·...........  43  -
-   31...............  45  -
-  32  -...........  46  -
-  33  -...........  48-  -
·  34  ........... .  49  -
-  35  -...........  50  -
-  36  .......  ..  52  -
-  37  ·...........  54  -
-  38  -...........  55.  -
-  39  -...........  56  ·
-  40  ·  odermehr 58  -

2)  wenn  sie  mit  der  Probe  nicht  gemessen  werden  können:

f)  Für  Liqueurs  und  andere  geistige  Getränke  in  Flaschen  von  jeder  Flasche
bei  der  gewöhnlichen  Größe  von  ungefähr  einer  halben  Schweizermaaß
15  Rappen.

6)  Für  versüßte  und  andere  versetzte  Liqueurs  in  größeren  Gefäßen  29  Rappen
per  Maaß.

                       II.  Für  Getränke  nicht  Schweizerischen  Ursprungs.
a)  Für  Wein,  Most  und  Cider  8  Rappen  per  Maaß.
b)  .  Bier  4  Rappen  per  Maaß.
e)       Wein  und  Bier  in  Flaschen  30  Rappen  per  Flasche.
d)  .  Wein  in  Doppelfässern  oder  verstärkter  Emballage  30  Rappen
           per  Maaß.
e)  Für  Weingeist  und  andere  geistige  Getränke:  "
1)  wenn  sie  mit  der  Cartier'schen  Probe  gemessen  werden  können:
gleich dem  Schweizerischen  Weingeist  mit  einem  Zuschlag  von 10 pZt

       2)  Wenn  sie  mit  der  Probe  nicht  gemessen  werden  können:

f)  Von  Liqueurs  und  andern  geistigen  Getränken  in  Flaschen  von  jeder  Flasche
bei  der  gewöhnlichen  Größe  einer  halben  Schweizermaaß  29  Rappen.

g)  Von  versüßten  und  versetzten  Getränken  in  größeren  Gefäßen  58  Rappen
      die  Maaß.  
                                                                                                                                                Lu-
        <pb n="679" />
                                                  —  617  —

Luzern  —  bezieht:                 * 
I.  Von  geistigen  Getränken  fremden  Ursprungs.
a)  Wein,  gewöhnlichem  16  Rp.  per  Maaß.
b)  Bier.                                                   10  -
c)     Luxuswein und Branntwein....................  30  "
d)  Weingeist  .  .....  ...  50.  -

e)  Wein  und  anderen  geistigen  Getränken  in  Flaschen  30  per  Flasche.
                   II.  Von  Getränken  Schweizerischen  Ursprungs.

a)  Wein-  14  Rp.  per  Maaß.
b)  Bier.  7.  -
c)  Geistigen  Getränken  und  Branntwein  ........  ..  .  21  "
d)  Weingeist  .  ..  42  "
e)  Wein  und  anderen  geistigen  Getränken  in  Flaschen  21  per  Flasche.
t)  Obstwein                                  4  per  Maaß.

    III.  Der  im  Kanton  erzeugte  Wein  ist  mit  einer  Verbrauchssteuer  belegt;
           es  wird  dafür  Eins  vom  Tausend  des  Werths  der  Reben,  nach  Maaß-          gabe
  der  Katasterschätzung,  bezahlt.  Für  das  einheimische  Bier,  für

           Obstwein  und  Branntwein  beträgt  diese  Verbrauchssteuer  im  Minimum
12  Franken  per  Jahr.
Uri.
 Weingeist  Schweizerischen  Ursprungs  25  Rp.  per  Maaß.
  nicht  Schweizerischen  Ursprungs  30  5  5
Wein  und  Branntwein,  Schweizerischer  73.
-  -  -  nicht  Schweizerischer  ..  ...  84  -  -
Schwyz  —  erhebt:
Von  Schweizerischen  Wein  4
Branntwein,  inländische  21  -
-  -  ausländische  30  -
fremden  Weinen  in  Fässern  ...............  9
verpackten  Weinen  und  Liqueurs:
a)  vom  Zentner  15  Fr.
b)  von  der  Flasche  30  Rp.
Obwalden  —  bezieht:
Von  je  5  Maaß  Schweizerischem  Wein.  .......  .  21  Rp.
—  5  .  fremdem  Wein....  28  ¾
Die  Luxusweine  und  Branntwein,  die  gewöhnlich
in  Kisten  oder  Körben  verpackt  sind,  bezahlen  für
je  5  Pfund  Bruttogewichtt  23

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                            Von
        <pb n="680" />
                                                               618  —

Von  je  5  Maaß  Branntwein/  Schweizerischem.  «  81  Rp

ausländischem



-  Weingeist,  Schweizerischem·..
«  -  nicht  Schweizerischem  9  -
-  Obstwein  oder  Bier  ...  .  ....

Nidwalden:
Weingeist  ..............  .....  .  ..  ...  .  ..  .  .  ..  .  ..  ..  15  Rp.  per  Maaß.
Brantwein  ...............................................  8  p  p
Wein,   Schweizerischer      fremder  ..........................
—  3  %
Obstwein  .
Fremder  Wein  in  Flaschen  (je  3  Flaschen  für  1  Maaß
berechnet  .  ..
Glarus:
Wein,  Schweizerischer  in  Fässern  .  Fr.  2.  20  per  Saum.
Gewöhnlicher  Tischwein,  fremden  4.  40

Feine  ausländische  Weine,  Luxusweine  und  überhaupt
  alle  geistigen  Getränke,  ob  sie  in  Fässern
oder  in  Flaschen  eingeführt  werden,  werden  zu
Flaschen  berechnet  und  bezahlen

Obstwein  .  .  .......  ..  .  .  ..

Aller  Branntwein  oder  Weingeist,  ob  er  eingeführt
  oder  im  Kanton  fabriziert  )  bezahlt,
wenn  er  für  den  inneren  Konsum  bestimmt

  ist:
Zug:
Wein,  ausländischer,  in Fässern  
in Flaschen
"  Schweizerischer.  .......................
Auf  Weingeist  und  Branntwein  wird  keine
Steuer  erhoben.

Freiburg:
Bier,  Schwetzerischen.  Urspruns
Wein  und  Obstwein

Bier)  Wein  und  Obstwein  fremden  Ursprungs
Branntwein,  Kirschenwasser,  Enzianwasser  und

alle  einfach  destillirte  Liqueure,  Schweizerische
Dieselben,  fremden  Ursprungs

Extrait  Absinthe,  Weingeist  und  zusammen-  

gesetzte  Liqueure,  Schweizerische  .  .
Dito,  fremden  Ursprungs  und  feine  Weine.

31 Rap. 42- 65-  

—.  20  die  Flasche.

30  per  Saum.

—.  22  per  Maaß.
5  Rp.  per  Maaß.
15  der  Fasche
é  per  Maaß.
3  Rp.  per  Maaß.
7 1/4
  12  
14 1/2  -
20
9  -
35  -
        <pb n="681" />
                                                       —  619  —

Solothurn:

Wein  und  Obstwein  jeder  Art,  nicht  Schweizerischen

  Urspruns.  10  Rp.  per  Maaß.
Dergleichen,  Schweizerischen  Ursprungs.  83—
Branntwein,  Weingeist  und  andere  geistige  Getränke

  nicht  Schweizerischen  Ursprungs,  für

jeden  nach  der  Cartier'schen  Probe  sich  erzeigenden

  Geistigkeitsgrad  ............  1
Wenn  obige  Schweizerischen  Ursprungs  sind,

je  10  Prozent  des  Ansatzes  weniger,  oder.  9/10%
Getränke  in  geschlossenen  Flaschen,  die  mit  der

Probe  nicht  gepruft  werden  können,  als  Liqueurs,

  Extrait  d'  Absinthe,  Rum,  Kirschenund

  andere  gebrannte  Wasser  nicht  Schweizerischen

  Ursprungs,  von  jeder  Flasche  bei  der

gewöhnlichen  Größe  von  ungefähr  3  Maaß.  15  -
Dito,  ichen  r  Urspruns  10  -
Bier,  fremdes  4  -
Geistige  Getränke,  die  auf  der  Beck  schen  Probe  mehr  als  20  Grade  zeigen,
müssen  gleich  Weingeist  besteuert  werden.
Basel-  Stadttheil:
Wein  Fr.  5.  70  per  Saum.
Bier  .  ..  2.  —  -
Wein,  ausländischer,  ordinairer,  welcher  bis
an  die  Schweizergrenze  nicht  höher  als
Fr.  1.  die  Maaß  zu  stehen  kommt.  ....  ..  *  1.  —  -

Bier,  ausländischss  *.  1.  —  .

Die  fremden  Luxusweine,  deren  Preis  Fr.  1.  die  Maß  übersteigt,  so  wie
fremder  Branntwein  und  Liqueure  bezahlen  eine  Konsumosteuer  von
10  pZt.  des  Betrages  der  Faktur.

Basel-Landschaft:
Wein  und  Obstwein  Schweizerischen  Ursprungs  sind  steuerfrei.

Die  Weine  nicht  Schweizerischen  Ursprungs  bezahlen:

in  Fässen  .  ..  .  .  .  .  1.  50  per  Saum.

in  Flasche  ..  .  ...  —.  15  per  Flasche.
Branntwein  Schweizerischen  Ursprungs  ——.  10  per  Maaß.

-  fremden  Urspruns  —.  15  -

Weingeist.  —.  30  "
Extrait  d'  Absinthe  und  Rum  in  Fässern.  —.  30  "
Rum,  Extrait  d' Absinthe  und  Liqueure  in

Flaschen  .  .  .  —.  30  per  Halbmaß.
Schweizerisches  Bler  —.  75  per  Saum.
Fremdes  Bier  *".  1.  —

Bundes=Gesetzbl.  1869.                                                             90                                    Schaff-
        <pb n="682" />
                                                  —  620  —
Schaffhausen:

Bezieht  keine  Getränkegebühr.
Appenzell  Außer-Rhoden:  ·

Besteuert  die  geistigen  Getränke  nicht.
Appenzell  Inner-Rhoden:

Bezieht  keine  Konsumogebühr  auf  Getränke.
St.  Gallen:

Wie  vorstehend.
Graubünden:

Bezieht  keine  Gebühr  für  die  Getränke,  die  im  eigenen  Kanton  erzeugt
sind  „noch  für  diejenigen  aus  anderen  Kantonen,  wenn  diese  ohne

Beimischung  nicht  Schweizerischer  Bestandtheile  eingeführt  werden.
Wein,  gemeiner,  ausländischen  Fr.  1.  20  per  Ztr.  brutto.
Wein,  feiner,  in  Fässern  "  4.  80  -

-  "in  Flaschen  "  7.  40  "
Weingeist  und  alle  destillirten  Spirituosen  von
über  20  Grad  Stärke  nach  Beaumê:
wenn  Schweizerischen  Ursprungs  Fr.  4.  907  .
wenn  nicht  Schweizerischen  Ursprungs.  "l6.75  -
Branntwein  bis  einschließlich  20  Grad  Stärke:

Schweizerischen  Ursprungs  ..............  .  2.  15  .
nicht  Schweizerischen  Ursprungs  ".  2.  5  "
Aargau:
Schweizerische  Getränke:
Wein,  Obstwein  und  Bier  14  Rp.  per  Maaß.
Gebrannte  Wasser  aller  Art  7  "
Fremde,  d.  h.  nicht  Schweizerische  Getränke:
Obstwein  und  Bier.  33  4
Wein  ......    6  -  -  -
Gebrannte  Wasser  aller  Art  mit  Inbegriff
des  Weingeistes.  14
Thurgau:
Besteuert  die  Getränke  nicht.
Tessin:

Besteuert  die  Getränke  Schweizerischen  Ursprungs  nicht.
Es  bezieht  von:

Wein,  vom  Ausland  eingeführt  Fr.  1.  30  per  Ztr.
Branntwein,  idem  „  2.  25
Weingeist,     idem  ".  2.  85

                                                                                                                                          Waadt
        <pb n="683" />
         Waadt:

                                                 —  621  —

Weine  in  einfachen  Fässern  (futaille)  ......  Fr.  1.  50  per  Ztr
Weine  in  Doppelfaß  ..  .  .  .  ...  3.  -
Wermuth  in  Fässen  —3.  —
Wein  und  Wermuth  in  Flaschen  .  4.  50
Weine  und  Liqueure  in  Fässern  (tonneau)

oder  in  Flaschen  6—
Weingeist  6—
Branntwein  und  Kirschenwasser..  4.  50
Liqueure  in  Fässern  oder  Flaschen  6  —.
Rum  .  .  .  —  6.  —
Bier  3.  ·-Diese

  Abgaben  sind  nur  auf  die  Getränke  nicht  Schweizerischen
Ursprungs  zu  beziehen.

Wallis:

Die  Weine,  das  Bier,  die  Liqueure,  der  Weingeist,  Branntwein  und
andere  geistige  Getränke  fremden  Ursprungs  sind  taxirt  wie  folgt:

Wein  in  Fässern  und  Bier  Fr.  2.  20  per  Ztr.  brutto.
Branntwein,  Liqueute,  Wein  in  Flaschen
und  andere  geistige  Getränkke  ".10  S  -
Weingeist................................  -20.—--  -
Neuenburg:

Genf:

Bezieht  keine  Gebühr  auf  Getränke.

Ebenfalls  nicht,  mit  Ausnahme  der  Oktroigebühren  der  Städte  Genf
und  Carouge.

Auszug  aus  dem  Oktroi-Tarif  der  Stadt  Genf.

Weine  aus  dem  Kanton  Genf,  aus  den  anderen  Schweizerkantonen  und
ab  Genferischen  Liegenschaften  in  den  Zonen  von  Savoyen  und  der

Landschaft   Gerz     Fr.  3.  50  per  Saum  =  150  Liter.
Weine,  auswärtite  "   4.90
Weine,  feine,  sogen.  Liqueurweine.  12.20
Wein  und  Essig  in  Flaschen:

in gewöhnlichen   Flaschen  —.  12.  Stück.
in  halben  Flaschen  ".  —.  o6
Essig  und  Weine,  verdorbene  .=3.  50  .  Saum.
Weintruse  (v.  15.  Sept.  bis  31.  März)  3.50
"  (v.  1.  April  bis  15.  Sept.)  l.  3.50  -
      ..  .  .  ..  dr  ...  .  .  ...-·  5.55  Krug  oder  Flasche.  
Bier  in  Krügen  oder  in  Flaschen.  —.  05  .  Krug  oder  Flasche.
Obstwein  *  3.—  .  Saum.

                                                                                                          90.                                                                                                                                                                                                    Brannt--
        <pb n="684" />
                                            —  622  —

        Branntwein  und  Weingeist  in  Fässern:
           Für  jeden  Saum  darin  enthaltenen
                       reinen  Alkohols.......................  Fr.  30.—
Die  Vermessung  des  Weingeistes  geschieht  mittelst  des  Alkoholometers
  von  Gay-Lussac  bei  einer  Temperatur  von  15  Grad  des
hunderttheiligen  Thermometers.

Liqueure  aller  Art  in  Fässern  ..  ....  Fr.  22.  25  per  Saum.
Branntwein  und  Liqueure  aller  Art  in

Flaschen  von  und  unter  I  Maaß..  -—.  20  -  Flasche.

Auszug  aus  dem  Oktroi-Tarif  der  Stadt  Carouge.

Wein,  ausländischer............  4  Rp.  per  Maaß.
Branntwein  ......... .  ..  8
Weingeist  und  Liqueure,  in  Fässern.  15
Liqueure  in  Flaschen  15.  „Flasche.

                                                                                                                                         An-
        <pb n="685" />
                                                                                                                                            Anlage  D.

                                Gewerbe  -  Legitimationskarte,

                                             Eieinpel

                           gültig  für  das  Jahr 1800  neun  und  sechszig.

                                       Namen  deß  Landes.

 

                                                       N=°  ..  .  .  ..  «

     Dem N.,welcher in N. N.wohhaft ist und für Rechnung
 1)  seiner eigenen Drogueriewaaren - Handlung daselbst,
2)  der  Drogueriewaaren-Handlung  N.  N.  daselbst,  bei  welcher  er
als  Handlungscommis  im  Dienste  steht,
3)  Nachstehender  Handlungs-  (Fabrik-)  Häuser  als
im  Zollverein  und  in  der  Schweiz  Waarenbestellungen.  aufzusuchen  und

Waareneinkäufe  zu  machen  beabsichtigt,  wird  hierdurch  Behufs  seiner  Gewerbelegitimation
  bescheinigt,  daß  das/die  vorgedachte(n)  Geschäfts. Haus.- Häuser  im  hiesigen

Lande  zum  Gewerbebetriebe  berechtigt  (oder:  daß  für  den  Gewerbebetrieb
der S/r   vorgedachten  Geschäftshauses  im  hiesigen  Lande  die  gesetzlich  bestehenden



Steuern  zu  entrichten  sind).

     Derselbe  darf  von  den  Waaren,  auf  welche  er  Bestellungen  suchen  will,
nur  Proben,  angekaufte  Waaren  aber  nur  Behufs  deren  Beförderung  nach  dem
Bestimmungsorte  mit  sich  führen.

Auch  ist  ihm  verboten,  für  Rechnung  Anderer  als  der s/r  genannten  Geschäftshauses

häuser.........  Waarenbestellungen aufzusuchen oder Waareneinkäufe zu machen.

Bei  dem  Aussuchen  von  Bestellungen  oder  bei  Waarenankäufen  hat  er
die  in  jedem  Staate  gültigen  Vorschriften  zu  beachten.

(Ort,  Datum,  Unterschrift  und  Stempel  der  ausstellenden  Behörde.)
Personal-Beschreibung  und  Unterschrift  des  Reisenden.

          

 

 

                                                                                                                                          (Nr.  334.)
        <pb n="686" />
                                                                     —  624  —

(Nr.  334.)  Uebereinkunft  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde  und  der  Schweiz  wegen  gegen-   seitigen
  Schutzes  der  Rechte  an  literarischen  Erzeugnissen  und  Werken  der
    Kunst.  Vom  13.  Mai  1869.

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  im  Namen  des  Norddeutschen  Bundes
  und  der  Bundesrath  der  Schweizerischen  Eidgenossenschaft,  gleichmäßig  von
dem  Wunsche  beseelt,  in  gemeinsamem  Einverständniß  solche  Maaßregeln  zu
treffen,  welche  Ihnen  zum  gegenseitigen  Schutz  der  Rechte  an  literarischen  Erzeugnissen
  und  Werken  der  Kunst  vorzugsweise  geeignet  erschienen  sind,  haben  den
Abschluß  einer  Uebereinkunft  zu  diesem  Zwecke  beschlossen  und  zu  Ihren  Bevollmächtigten
  ernannt:

            Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:
                Allerhöchstihren  Geheimen  Ober-Finanzrath  Friedrich  Leopold
                           Henning,
                 Allerhöchstihren  Geheimen  Ober-Regierungsrath  Carl  Joseph
                             Benjamin  Herzog
                          der  Bundesrath  der  Schweizerischen  Eidgenossenschaft:

                       Seinen  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister,
                                 eidgenössischen  Obersten,  Bernhard  Hammer,

welche,  nach  Austausch  ihrer  in  guter  und  gehöriger  Form  befundenen  Vollmachten,
  über  nachstehende  Artikel  übereingekommen  sind:

                      I.  Für  die  Staaten  des  Norddeutschen  Bundes  gültige
                                                     Bestimmungen.

                                                            Artikel  1.

Die  Urheber  von  Büchern)  Broschüren  oder  anderen  Schriften,  musikalischen
  Kompositionen  und  Arrangements,  von  Werken  der  Zeichenkunst,  der
Malerei,  der  Bildhauerei,  des  Kupferstichs,  der  Lithographie  und  allen  anderen
ähnlichen  Erzeugnissen  aus  dem  Gebiete  der  Literatur  oder  Kunst,  welche  zum
ersten  Male  in  der  Schweiz  veröffentlicht  werden,  genießen  in  den  Staaten  des
Norddeutschen  Bundes  die  Vortheile,  welche  daselbst  dem  Eigenthum  an  Werken
der  Literatur  oder  Kunst  gesetzlich  eingeräumt  sind  oder  künftig  eingeräumt
werden.  Sie  sollen  denselben  Schutz  und  dieselbe  Rechtshülfe  gegen  jede  Beeinträchtigung
  ihrer  Rechte  genießen,  als  wenn  diese  Beeinträchtigung  gegen  die
Urheber  solcher  Werke  begangen  wäre,  welche  zum  ersten  Male  innerhalb  der
Staaten  des  Norddeutschen  Bundes  veröffentlicht  worden  sind.  Es  sollen  ihnen
jedoch  diese  Vortheile  nur  so  lange  zustehen,  als  die  Rechte  der  dem  Nordeutschen
  Bunde  angehörigen  Urheber  in  der  Schweiz  geschützt  sind,  und  sie  sollen
in  den  Staaten  des  Norddeutschen  Bundes  nicht  über  die  Frist  hinaus  dauern,
welche  zu  Gunsten  einheimischer  Urheber  in  den  letzteren  Staaten  besteht.  
                                                                                                                                               Art.
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                                                            —  625  —

                                                       Artikel  2.

      Es  ist  gestattet,  in  den  Staaten  des  Norddeutschen  Bundes  Auszüge  aus
Werken,  oder  ganze  Stücke  von  Werken,  welche  zum  ersten  Male  in  der  Schweiz
erschienen  sind,  zu  veröffentlichen,  vorausgeictt,  daß  diese  Veröffentlichungen  für
Zwecke  der  Kritik  oder  Literaturgeschichte  bestimmt,  oder  daß  sie  ausdrücklich  für
den  Schulgebrauch  oder  Unterricht  bestimmt  und  eingerichtet  sind.

                                                          Artikel  3.

         Um  in  den  Genuß  des  im  Artikel  1.  festgestellten  Rechts  zu  gelangen,
bedarf  es  einer  besonderen  Anmeldung  oder  Niederlegung  des  zu  schützenden  Erzeugnisses
  nicht)  es  genügt  vielmehr  für  denjenigen,  welcher  den  Schutz  beansprucht,
  der  Nachweis,  daß  er  selbst  Urheber  des  Erzeugnisses  sei,  oder  seine  Rechte
von  dem  Urheber  herleite.

                                                        Artikel  4.

Die  Bestimmungen  des  Artikel  1.  sollen  gleiche  Anwendung  auf  die  Darstellung
  oder  Aufführung  dramatischer  oder  musikalischer  Werke  finden,  welche
nach  Eintritt  der  Wirksamkeit  der  gegenwärtigen  Uebereinkunft  zum  ersten  Male
in  der  Schweiz  veröffentlicht,  aufgeführt  oder  dargestellt  werden.

                                                         Artikel  5.

Den  Originalwerken  werden  die  in  der  Schweiz  veranstalteten  Uebersetzungen
  einheimischer  oder  fremder  Werke  ausdrücklich  gleichgestellt.  Demgemäß
sollen  diese  Uebersetzungen  rücksichtlich  ihrer  unbefugten  Vervielfältigung  im  Gebiete
  des  Norddeutschen  Bundes  den  im  Artikel  1.  festgesetzten  Schutz  genießen.
Es  ist  indeß  wohlverstanden,  daß  der  Zweck  des  gegenwärtigen  Artikels  nur  dahin
geht,  den  Uebersetzer  in  Beziehung  auf  seine  eigene  Uebersetzung  zu  schützen,  keinesweges
  aber  dem  ersten  Uebersetzer  irgend  eines  in  todter  oder  lebender  Sprache
geschriebenen  Werkes  das  ausschließliche  Uebersetzungsrecht  zu  übertragen,  ausgenommen
  in  dem  im  folgenden  Artikel  vorgesehenen  Falle  und  Umfange.

                                                        Artikel  6.

Der  Verfasser  eines  jeden  in  der  Schweiz  veröffentlichten  Werkes,  welcher
sich  das  Recht  auf  die  Uebersetzung  vorbehalten  hat,  soll,  vom  Tage  des  ersten
Erscheinens  der  mit  seiner  Ermächtigung  herausgegebenen  Uebersetzung  seines
Werkes  an  gerechnet,  fünf  Jahre  lang  das  Vorrecht  genießen,  gegen  die  Veröffentlichung
  jeder,  ohne  seine  Ermächtigung  veranstalteten  Uebersetzung  desselben
Werkes  im  Norddeutschen  Bundesgebiete  geschützt  zu  sein,  und  zwar  unter  folgenden
  Bedingungen:

1)  Das  Originalwerk  muß  auf  die  binnen  drei  Monaten,  vom  Tage  des
ersten  Erscheinens  in  der  Schweiz  an  gerechnet,  erfolgte  Anmeldung  auf
dem  Ministerium  der  geistlichen  Angelegenheiten  in  Berlin  eingetragen
werden.  Die  Anmeldung  ist  schriftlich  an  dieses  Ministerium  zu  richten.

Die  Eintragung  erfolgt  in  ein  besonders  zu  diesem  Zwecke  geführtes
  Register  und  soll  keinen  Anlaß  zur  Erhebung  irgend  einer  Ge-  
                                                                                                                                   bühr
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                                                                  —  626  —

bühr  geben.  Die  Betheiligten  erhalten  eine  urkundliche  Bescheinigung
über  die  Eintragung;  diese  Bescheinigung  wird  kostenfrei  ausgestellt  werden,
  vorbehaltlich  der  gesetzlichen  Stempelabgabe.

2)  Der  Verfasser  muß  an  der  Spitze  seines  Werkes  die  Absicht,  sich  das
Recht  der  Uebersetzung  vorzubehalten,  angezeigt  haben.

3)  Die  erwähnte,  mit  seiner  Ermächtigung  veranstaltete  Uebersetzung  muß
innerhalb  Jahresfrist,  vom  Tage  der  nach  Maaßgabe  der  vorstehenden
Bestimmung  erfolgten  Anmeldung  des  Originals  an  gerechnet,  wenigstens
zum  Theil  und  binnen  einem  Zeitraume  von  drei  Jahren,  vom  Tage
der  Anmeldung  an  gerechnet,  vollständig  erschienen  sein.

4)  Die  Uebersetzung  muß  in  einem  der  beiden  Länder  veröffentlicht  werden.

Bei  den  in  Lieferungen  erscheinenden  Werken  soll  es  genügen,  wenn  die
Erklärung  des  Verfassers,  daß  er  sich  das  Recht  der  Uebersetzung  vorbehalten
habe,  auf  der  ersten  Lieferung,  und,  sofern  das  Werk  in  mehrere  Bände  zerfällt,
auf  der  ersten  Lieferung  jedes  Bandes  ausgedrückt  ist.

»  Es  soll  jedoch  hinsichtlich  der  für  die  Ausübung  des  ausschließlichen  Uebersetzungsrechts
  in  diesem  Artikel  festgesetzten  fünfjährigen  Frist  jede  Lieferung  als
ein  besonderes  Werk  angesehen  werden.

Der  Verfasser  dramatischer  Werke,  welcher  sich  für  die  Uebersetzung  derselben
  oder  die  Aufführung  der  Uebersetzung  das  in  den  Artikeln  4.  und  6.  bestimmte
  ausschließliche  Recht  vorbehalten  will,  muß  seine  Uebersetzung  drei  Monate
nach  dem  Erscheinen  des  Originalwerkes  erscheinen  oder  aufführen  lassen.

Die  durch  gegenwärtigen  Artikel  gewährten  Rechte  sind  an  die  Bedingungen
gebunden,  welche  dem  Verfasser  eines  Originalwerkes  durch  die  Artikel  1.  und  3.
der  gegenwärtigen  Uebereinkunft  auferlegt  sind.

                                                          Artikel  7.

Die  gesetzlichen  Vertreter  oder  Rechtsnachfolger  der  Verfasser,  Uebersetzer,
Komponisten,  Zeichner,  Maler,  Bildhauer,  Kupferstecher,  Lithographen  u.  s.  w.
sollen  in  allen  Beziehungen  derselben  Rechte  theilhaftig  sein,  welche  die  gegenwertige
  Uebereinkunft  den  Verfassern,  Uebersetzern,  Komponisten,  Zeichnern,  Malern,
Bildhauern,  Kupferstechern  und  Lithographen  selbst  bewilligt.

                                                       Artikel  8.

Ungeachtet  der  in  den  Artikeln  1.  und  5.  der  gegenwärtigen  Uebereinkunft
enthaltenen  Bestimmungen  dürfen  Artikel,  welche  aus  den  in  der  Schweiz  erscheinenden
  Tagesblättern  oder  periodischen  Sammelwerken  entnommen  sind,  in  den
Tagesblättern  oder  periodischen  Sammelwerken  des  Tordbeutschen  Bundes  abgedruckt
  oder  übersetzt  werden,  wenn  nur  die  Quelle,  aus  der  die  Artikel  geschöpft
sind,  dabei  angegeben  wird.

Inzwischen  soll  diese  Befugniß  auf  den  Abdruck  von  Artikeln  aus  in  der
Schweiz  erscheinenden  Tagesblättern  oder  periodischen  Sammelwerken  in  dem  Falle
keine  Anwendung  finden,  wenn  die  Verfasser  in  der  Zeitung  oder  in  dem  Sammelwerk
  selbst,  in  welchem  sie  dieselben  haben  erscheinen  lassen,  förmlich  erkläert

                                                                                                                                        ha-
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                                                               —  627  —

haben,  daß  sie  deren  Abdruck  untersagen.  In  keinem  Fall  soll  diese  Untersagung
bei  Artikeln  politischen  Inhalts  Platz  greifen  können.

                                                       Artikel  9.

Der  Verkauf  und  das  Feilbieten  von  Werken  oder  Gegenständen,  welche
im  Sinne  der  Artikel  1.  4.  5.  und  6.  unbefugter  Weise  vervielfältigt  find,  ist
vorbehaltlich  der  im  Artikel  10.  getroffenen  Bestimmung  im  Gebiet  des  Norddeutschen
  Bundes  verboten,  sei  es,  daß  die  unbefugte  Vervielfältigung  in  der
Schweiz  oder  in  irgend  einem  fremden  Lande  stattgefunden  hat.

                                                     Artikel  10.

Der  Norddeutsche  Bund  wird  im  Verwaltungswege  die  nöthigen  Anordnungen
  zur  Verhütung  aller  Schwierigkeiten  und  Verwickelungen  treffen,  in
welche  die  seinem  Gebiet  angehörigen  Verleger,  Drucker,  Buch-  oder  Kunsthändler
durch  den  Besitz  und  Verkauf  solcher  Vervielfältigungen  Schweizerischer,  noch
nicht  zum  Gemeingut  gewordenen  Werke  gerathen  könnten,  welche  sie  vor  dem
Eintritt  der  Wirksamkeit  gegenwärtiger  Uebereinkunft  veranstaltet  oder  eingeführt
haben,  oder  welche  gegenwärtig  ohne  Ermächtigung  des  Berechtigten  veranstaltet
oder  abgedruckt  werden.

Die  Anordnungen  sollen  sich  auch  auf  Abklatsche  (cliches),  Holzstöcke  und

gestochene  Platten  aller  Art,  sowie  auf  lithographische  Steine  erstrecken,  welche
sich  in  den  Magazinen  bei  den  Norddeutschen  Verlegern  oder  Druckern  befinden
und    Schweizerischen  Originalen  ohne  Ermächtigung  des  Berechtigten  nachgebildet
  sind.

Indessen  sollen  diese  Abklatsche,  Holzstöcke  und  gestochene  Platten  aller
Art,  sowie  die  lithographischen  Steine  nur  innerhalb  vier  Jahre,  von  dem  Beginn

  der  Wirksamkeit  der  gegenwärtigen  Uebereinkunft  an  gerechnet,  benutzt  werden
  dürfen.
                                                  Artikel  11.

Die  gegenwärtige  Uebereinkunft  soll  in  keiner  Weise  das  Recht  der  Regierungen
  beschränken,  die  Einfuhr  solcher  Bücher  in  ihre  Staaten  zu  verbieten,
welche  nach  ihren  inneren  Gesetzen  oder  in  Gemäßheit  ihrer  Verabredungen  mit
anderen  Staaten  für  Nachdrucke  erklärt  sind  oder  erklärt  werden.

                                                     Artikel  12.

In  Fällen  von  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Bestimmungen  der  vorstehenden
  Artikel  wird  die  Beschlagnahme  der  unbefugten  Nachbildungen  stattfinden
und  die  Gerichte  werden  die  durch  das  Gesetz  bestimmten  Strafen  zur  Anwendung
  bringen,  und  zwar  in  geicher  Weise,  wie  wenn  der  Eingriff  zum  Nachtheile
eines  im  Bereich  des  Norddeutschen  Bundes  erschienenen  Werkes  oder  Erzeugnisses
  begangen  worden  wäre.

Die  eine  Nachbildung  erweisenden  Merkmale  werden  von  den  Gerichten
in  den  Staaten  des  Bundes  nach  der  daselbst  in  Kraft  bestehenden  Gesetzgebung
bestimmt  werden.

Bundes-Gesetzbl.  1869.                                                  91                                         II. Für
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                                                   —  628  —

                         II.  Für  die  Schweiz  gültige  Bestimmungen.

                                                 Artikel  13.
      Die  Bestimmungen  der  vorstehenden  Artikel  2.  3.  5.  6.  7.  8.  10.  und
11.  werden  gleichermaaßen  für  den  Schutz  des  in  den  Staaten  des  Norddeutschen
Bundes  gehörig  erworbenen  Eigenthums  an  Werken  des  Geistes  oder  der  Kunst
als  Gegenrecht  in  der  Schweiz  Anwendung  finden.

                                                          Artikel  14.

Die  Gerichte,  die  in  der  Schweiz,  sei  es  für  die  Civil-Entschädigung,  sei
es  für  die  Bestrafung  der  Vergehen,  zuständig  sind,  werden  auf  dem  ganzen
Gebiete  der  Eidgenossenschaft  zum  Nutzen  der  dem  Norddeutschen  Bunde  angehörigen
  Eigenthümer  literarischer  und  künstlerischer  Werke  die  Bestimmungen
des  Artikel  13.  und  der  nachfolgenden  Artikel  15.  bis  30.  in  Anwendung  bringen.

Es  ist,  immerhin  unter  Vorbehalt  der  im  Artikel  31.  verabredeten  Gewährleistungen,
  verstanden,  daß  diese  Bestiimmungen  ersetzt  werden  können  durch  gesetzliche
  Vorschriften,  welche  die  zuständigen  Behörden  der  Schweiz  unter  Gleichstellung
  der  Ausländer  mit  den  Einheimischen  in  Bezug  auf  das  literarische  oder
künstlerische  Eigenthum  beschließen  mögen.

                                                   Artikel  15.

Die  im  Artikel  6.  vorgesehene  Eintragung  derjenigen  im  Gebiete  des
Norddeutschen  Bundes  veröffentlichten  Werke,  deren  Verfasser  sich  das  Recht
auf  die  Uebersetzung  vorbehalten  wollen,  hat  innerhalb  der  in  besagtem  Artikel
angesetzten  Fristen  bei  dem  eidgenössischen  Departement  des  Innern  in  Bern  zu

erfolgen.
                                                   Artikel  16.

Die  Urheber  von  Büchern,  Broschüren  oder  anderen  Schriften,  musikalischen
  Kompositionen  oder  Arrangements,  Zeichnungen,  Gemälden,  Bildhauereien,
  Stichen,  Lithographien  und  allen  anderen  gleichartigen  Erzeugnissen
aus  dem  Gebiete  ber  Literatur  oder  Künste,  welche  zum  ersten  Male  in  dem
Gebiete  des  Norddeutschen  Bundes  veröffentlicht  werden,  genießen  in  der  Schweiz
um  Schutze  ihrer  Eigenthumsrechte  die  in  den  nachfolgenden  Artikeln  näher

bezeichneten  Rechte.
                                                      Artikel  17.

Die  Verfasser  von  dramatischen  oder  musikalischen  Werken,  welche  im
Gebiete  des  Norddeutschen  Bundes  zum  ersten  Male  veröffentlicht  oder  aufgeführt
  werden,  genießen  in  der  Schweiz  in  Bezug  auf  die  Darstellung  oder
Aufführung  ihrer  Werke  den  nämlichen  Schutz,  welcher  in  letzterem  Lande  den
Verfassern  oder  Tonsetzern  der  am  meisten  begünstigten  Nation  bezüglich  der
Darstellung  oder  Aufführung  ihrer  Werke  gewährt  ist  oder  künftig hin  gewährt

werden  wird.
                                                     Artikel  18.

Das  in  der  Schweiz  gemäß  den  Bestimmungen  der  vorgehenden  Artikel
                                                                                                                                                       er-
        <pb n="691" />
                                                                  629  —

erworbene  Eigenthumsrecht  an  den  im  Artikel  16.  erwähnten  literarischen  oder
künstlerischen  Werken  dauert  für  den  Urheber  während  seiner  ganzen  Lebenszeit
und  insofern  er  vor  dem  Ablaufe  des  dreißigsten  Jahres,  vom  Zeitpunkte  der  ersten
Veröffentlichung  an,  stirbt,  so  wirkt  es  für  den  Rest  dieser  Zeit  noch  fort  zu
Gunsten  seiner  Rechtsnachfolger.

        Wenn  die  Veröffentlichung  nicht  zur  Lebenszeit  des  Urhebers  stattfand,  so
haben  seine  Erben  oder  Rechtsnachfolger  während  sechs  Jahre,  vom  Tode  des  Urhebers
  an,  das  ausschließliche  Recht  zur  Veröffentlichung  des  Werkes.  Machen  sie
davon  Gebrauch,  so  dauert  die  Schutzfrist  dreißig  Jahre  nach  diesem  Todesfalle.
Die  Dauer  des  Eigenthumsrechts  auf  Uebersetzungen  hingegen  ist  auf  fünf  Jahre
gemäß  dem,  was  im  Artikel  6.  festgesetzt  ist,  beschränkt.

                                                    Artikel  19.

         Jede  Vervielfältigung  eines  im  Artikel  16.  erwähnten  literarischen  oder
künstlerischen  Werkes,  welche  ohne  Genehmigung  des  Berechtigten  in  Zuwiderhandlung
  gegen  die  Bestimmungen  der  gegenwärtigen  Uebereinkunft  veranstaltet
wird,  soll  als  Nachdruck  bestraft  werden.

                                                     Artikel  20.

         Wer  wissentlich  nachgedruckte  Gegenstände  auf  Schweizerischem  Gebiete  verkauft,
  zum  Verkauf  auslegt  oder  einführt  ist  mit  den  gegen  den  Nachdruck  angedrohten
  Strafen  zu  belegen.

                                                     Artikel  21.

        Der  Nachdrucker  ist  mit  einer  Buße  von  wenigstens  Einhundert  Franken
bis  auf  höchstens  zweitausend  Franken  und  der  Verkäufer  mit  einer  Buße  von
wenigstens  fünfundzwanzig  Franken  bis  auf  höchstens  fünfhundert  Franken  zu
belegen;  sie  sind  außerdem  verbunden,  dem  Eigenthümer  für  den  ihm  verursachten
Nachtheil  Ersatz  zu  leisten.  ,

Sowohl  gegen  den  Nachdrucker,  als  gegen  den  Einbringer  und  den  Verkäufer
ist  auf  Wegnahme  der  Nachdruckausgabe  (Artikel  19.)  zu  erkennen.  In  allen
Fällen  können  die  Gerichte  auf  Verlangen  der  Zivilpartei  verfügen,  daß  derselben
die  nachgebildeten  Gegenstände,  auf  Abschlag  des  ihr  zugesprochenen  Schadenersatzes,
  zugestellt  werden.

                                                       Artikel  22.

       In  den  durch  die  vorigen  Artikel  vorgesehenen  Fällen  ist  der  Erlös  aus
den  weggenommenen  Gegenständen  dem  Eigenthümer  auf  Abschlag  des  ihm
erwachsenen  Schadens  auszuhändigen;  der  Rest  seiner  Entschädigung  ist  im  gewöhnlichen
  Rechtswege  zu  verfolgen.

                                                     Artikel  23.

          Der  Eigenthümer  eines  literarischen  oder  künstlerischen  Werkes  kann,  kraft
Verfügung  der  zuständigen  Behörde  mit  oder  ohne  Beschlagnahme  eine  detaillirte
Bezeichnung  oder  Beschreibung  der  Erzeugnisse  vornehmen  lassen,  welche  nach
seiner  Behauptung  in  Zuwiderhandlung  gegen  die  Bestimmungen  gegenwärtiger
Uebereinkunft  zu  seinem  Schaden  nachgemacht  sind.  
                                                                                     91*                                                         Die
        <pb n="692" />
                                                         —  630  —

          Die  Verfügung  ist  auf  einfachen  Antrag  des  Eigenthümers,  im  Falle  unbefugter
  Uebersetzung  zugleich  auf  den  Vorweis  der  die  Eintragung  des  Originals
bestätigenden  Bescheinigung,  zu  erlassen.  Erforderlichen  Falls  hat  die  Verfügung
die  Bezeichnung  eines  Sachverständigen  zu  enthalten.

Wird  die  Beschlagnahme  begehrt,  so  kann  der  Richter  von  dem  Kläger  eine
Kautionssumme  verlangen,  die  zu  erlegen  ist,  bevor  zur  Beschlagnahme  geschritten

  wird.

     Dem  Inhaber  der  beschriebenen  oder  unter  Beschlag  gelegten  Gegenstände
ist  Abschrift  der  Verfügung  und  der  die  Erlegung  der  etwaigen  Kautionssumme
bestätigenden  Bescheinigung  zuzustellen.  Alles  bei  Vermeidung  der  Nichtigkeit  und
der  Entschädigungspflicht.    

                                                           Artikel  24.  .

   Unter läßt der Kläger innerhalb vierzehn Tagen den Rechtsweg zu betreten,
so  wird  die  Beschreibung  oder  Beschlagnahme  von.  Rechtswegen  unsäuig  unbeschadet
  der  Entschädigung,  welche  etwa  verlangt  werden  kann.

                                                             Artikel  25.
       Die  Verfolgung  vor  den  Schweizerischen  Gerichten  wegen  der  in  gegenwärtiger
  Uebereinkunft  bezeichneten  Vergehen  findet  nur  auf  Antrag  des  beschädigten
  Theiles  oder  seiner  Rechtsnachfolger  statt.

                                                         Artikel  26.

     Die  Klagen  auf  Nachbildung  literarischer  oder  künstlerischer  Werke  sind  in
der  Schweiz  bei  dem  Gerichte  des  Bezirks  anzubringen,  in  welchem  die  unbefugte
Nachbildung  oder  Feilhaltung  stattgefunden  hat.  Die  Zivilklagen  sind  summarisch
zu  verhandeln.

                                                           Artikel  27.

        Die  durch  gegenwärtige  Uebereinkunft  festgesetzten  Strafen  dürfen  nicht
gehäuft  werden.

Für  alle  der  ersten  Strafeinleitung  vorangegangenen  Handlungen  darf
keine  härtere  Strafe  erkannt  werden,  als  diejenige,  welche  auf  die  am  schwersten
zu  ahndende  unter  diesen  Handlungen  zu  verhängen  sein  würde.

                                                          Artikel  28.

         Das  Gericht  kann  den  Anschlag  des  Urtheils  an  den  von  ihm  zu  bestimmenden
  Orten  und  die  ganze  oder  auszugsweise  Einrückung  desselben  in  die  von
ihm  zu  bezeichnenden  Zeitungen  anordnen,  und  zwar  Alles  auf  Kosten  des  Verurtheilten.


                                                        Artikel  29.

      Die  im  Artikel  21.  bestimmten  Strafen  können  bei  Rückfällen  verdoppelt
werden.  Ein  Rückfall  ist  vorhanden,  wenn  gegen  den  Angeklagten  in  den  fünf
vorangegangenen  Jahren  ein  Urtheil  wegen  eines  gleichartigen  Vergehens  gefällt
worden  ist.

                                                          Artikel  30.

Beim  Vorhandensein  mildernder  Umstände  können  die  Gerichte  die  gegen

                                                                                                                                                 die
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                                                         —  631  —

die  Schuldigen  ausgesprochenen  Strafen  auch  unter  das  vorgeschriebene  Minimum
ermäßigen.

                                      III.  Allgemeine  Bestimmungen.

                                                          Artikel  31.

           Die  vertragschließenden  Theile  haben  sich  dahin  verständigt,  die  gegenwärtige
Uebereinkunft  einer  Revision  zu  unterwerfen,  wenn  eine  neue  Gesetzgebung  über
die  darin  behandelten  Gegenstände  im  einen  oder  anderen  Lande  oder  in  beiden
Ländern  eine  solche  Revision  wünschenswerth  machen  sollte;  es  ist  jedoch  verstanden,
  daß  die  Bestimmungen  der  gegenwärtigen  Uebereinkunft  für  beide  Länder
  verbindlich  bleiben  werden,  bis  sie  im  gemeinsamen  Einverständniß  abgeändert

  sind.
      Wenn  die  gegemwärtig  im  Gebiet  des  Norddeutschen  Bundes  dem  Schutz
des  literarischen  und  künstlerischen  Eigenthums  gewährten  Garantien  während
der  Dauer  der  gegenwärtigen  Uebereinkunft  Aenderungen  erleiden  sollten,  so
würde  die  Schweizerische  Regierung  befugt  sein,  die  Bestimmungen  dieses  Vertrages
  durch  die  neuen,  von  der  Gesetzgebung  des  Norddeutschen  Bundes  erlassenen
  Vorschriften  zu  ersetzen.    

                                                             Artikel  32.  .

    Die  gegenwärtige  Uebereinkunft  tritt  zu  gleicher  Zeit  und  für  die  nämliche
Dauer  in  Kraft  wie  der  am  13.  Mai  1869.  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde
nebst  den  übrigen  Staaten  des  Zollvereins  und  der  Schweiz  abgeschlossene
Handelsvertrag.

Sie  soll  ratifizirt  und  es  sollen  die  Ratifikations-Urkunden  an  demselben
Orte  und  zu  derselben  Zeit,  wie  die  Ratifikations-Urkunden  jenes  Vertrages,

ausgetauscht  werden.
So  geschehen  Berlin,  den  13.  Mai  1869.
Henning.                                          B.  Hammer,
(L.  S.)                                                      Oberst.
Herzog.                                               L.  S.)
(L.  S.)

Die  Ratifikations-Urkunden  der  vorstehenden  Uebereinkunft  sind  zu  Berlin
ausgewechselt  worden.

 

                                                                                                                                         (Nr.  335)
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                                                          —  632  —

(Nr.  335.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  eines  Bevollmächtigten  zum  Bundes-               rathe
  des  Norddeutschen  Bundes  und  des  Deutschen  Zollvereins.  Vom
              5.  August  1869.

In  Verfolg  der  Bekanntmachungen  vom  8.  Mai  d.  J.  (Bundesgesetzbl.  S.  130.
und  133.)  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  auf  Grund  der
Artikel  6.  und  7.  der  Verfassungs-Urkunde  für  den  Norddeutschen  Bund,  beziehungsweise
  des  Artikels  8.  §§.  1.  und  2.  des  Vertrages  zwischen  dem  Norddeutschen
  Bunde,  Bayern,  Württemberg,  Baden  und  Hessen  vom  8.  Juli  1867.
von  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Preußen:
der  Geheime  Ober-Finanzrath  Hasselbach
um  Bevollmächtigten  zum  Bundesrathe  des  Norddeutschen  Bundes  und  zum
Bundesrathe  des  Deutschen  Zollvereins  ernannt  worden  ist.

                     Berlin,  den  5.  August  1869.

                                Der  Kanzler  des  Norddeutschen  Bundes.

                                                     In  Vertretung:
                                                     Delbrück.

 

               (Nr.  386.)  Der  Generalkonsul  der  Vereinigten  Staaten  von  Columbien
in  Amsterdam,  Herr  A.  Goldberg  ist  zugleich  zum  Generalkonsul  der  genannten
Republik  für  den  Norddeutschen  Bund  ernannt  worden.  Der  genannte  Generalkonsul,
  zu  dessen  Ernennung  Namens  des  Norddeutschen  Bundes  das  Exequatur
ertheilt  ist,  wird  während  eines  großen  Theils  des  Jahres  seinen  Wohnsitz  in
Berlin  nehmen.

          ( Nr.  3837.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes

                    den  Preußischen  Konsul  José  da  Costa  Pedreira  zu  St.  Thoms
                    (Portugiesische  Besitzung  an  der  Westküste  von  Afrika)
zum  Konsul  des  Norddeutschen  Bundes  zu  ernennen  geruht.

                                                                                                                                               (Nr.  338.)
        <pb n="695" />
                                                       —  633  —

                  (Nr.  338.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes  die  nachbenannten  Personen  zu  Konsuln,  resp.  Vizekonsuln
  des  Norddeutschen  Bundes  zu  ernennen  geruht:

                                        A.  zu  Konsuln:  

1)  den  Kaufmann  Maximilian  Krieger  zu  Cardiff

2)  den  Kaufmann  Otto  Trechmann  zu  Hartlepool,

3)  den  Preußischen  Vizekonsul  Heinrich  Bolkow  zu  Middlesbro,

4)  den  Lübeckischen,  Hamburgischen  und  Bremischen  Vizekonsul  Thomas
Were  Fox  zu  Plymounth,

5)  den  Kaufmann  Martin  Wiener  zu  Sunderland,

6)  den  Preußischen  Vizekonsul  Gustav  Schmalz  zu  New  Castle,

7)  Preußischen  und  Mecklenburgischen  Vizekonsul  Georg  Fawcus  zu

Schiels  ,  .

8)  den  Kaufmann  Johann  Heinrich  Runge  zu  Belfast,

9)  den  Preußischen  und  Mecklenburgischen  Vizekonsul  R.  Martin  zu  Dublin,

10)  den  Kaufmann  Carl  Ludwig  n  Aberdeen,

11)  den  Mecklenburgischen  Vizekonsul  Johann  Otto  Lietke  zu  Glasgow,

12)  den  Mecklenburgischen  und  Oldenburgischen  Vizekonsul  Hermann
Quosbarth  zu  Dundee,

13)  den  Hamburgischen,  Bremischen  und  Lübeckischen  Vizekonsul  Adolph
Robinow  zu  Leith;

                                            B.  zu  Vizekonsuln:  

1)  den  Kaufmann  Francis  Keller  zu  Southampton,

2)  den  Lübeckischen  Vizekonsul  Samuel  Metcalfe  Latham  zu  Dover,

3)  den  Preußischen  Vizekonsul  W.  Marshall  zu  Great  Grimsby,

4)  den  Preußischen  Vizekonsul  R.  Miller  zu  Bristol,

5)  den  Preußischen  Vizekonsul  W.  Roberts  zu  Weymouth,

6)  den  Oldenburgischen  und  Mecklenburgischen  Vizekonsul  Th.  Roberts
zu  Milford,

7)  den  Preußischen  Vizekonsul  Philipp  de  St.  Croix  zu  Jersey,

8)  d  amgishen  und  Bremischen  Vizekonsul  Richard  Hingston  zu

artmouth,

9)  den  Hüttendirektor  Bernhard  Gustav  Herrmann  zu  Swansea,

1  den  Preußischen  Vizekonsul  John  Brown  zu  Shoreham,

11)  den  Kaufmann  A.  F.  Blanck  zu  Gloucester,

12)  den  Preußischen,  Oldenburgischen  und  Mecklenburgischen  Vizekonsul  W.
D.  Mathews  zu  Penzance,  «

13)  den  Preußischen,  Mecklenburgischen,  Oldenburgischen,  Lübeckischen,  Hamburgischen

  und  Bremischen  Vizekonsul  Oliver  John  William  zu

Harwich

14)  den  Preußischen,  Hamburgischen,  Bremischen  und  Lübeckischen  Vizekonsul
.  Blyth  Hammond  zu  Ramsgate,

15)  den  Preußischen  Vizekonsul  Ed.  Liebert  zu  Manchester)

 

                                                                                                                                         10)  den
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                                                         —  634  —

         16)  den  Preußischen    Vizekonsul  J.  Weir  zu  Arbroath,
         17)   den  Preußischen,    Oldenburgischen,  Hamburgischen,  Lübeckischen  und  Bre-                    mischen
  Vizekonsul  R.  W.  Stonehouse  zu  Newport.

*

          (Nr.  339.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes

          1)  den  Preußischen  Vizekonsul  J.  Cathie  Scarth  zu  Kirkwall,

         2)  den  Kaufmann  J.  S.  Benson  zu  Birmingham,

         3)  den  Preußischen  Vizekonsul  Fr.  Harfield  auf  der  Scilly  Inseln,
         4) den  Preußischen  Vizekonsul  W.  W.  Harvey  Sork

         5)  den  Preußischen  Vizekonsul  A.  Stewart  zu    Londonberry

zu  Vizekonsuln  des  Norddeutschen  Bundes  zu  ernennen  geruht.

            (Nr.  340.)  Dem  Schiffsrheder  H.  W.  Baake  ist  Namens  des  Norddeutschen
  Bundes  das  Exequatur  als  Konsul  des  Freistaates  Uruguay  für  Memel
  ertheilt  worden.

           (Nr.  341.)  Dem  Herrn  William  M.  Coleman  ist  Namens  des  Norddeutschen
  Bundes  das  Exequatur  als  Konsul  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika
  für  Stettin  ertheilt  worden.

 

                                                        Berichtigung.

           In  dem  durch  das  30ste  Stück  des  Bundesgesetzblattes  für  1869.  veröffentlichten
  Vereinszollgesetz  vom  1.  Juli  1869.  ist  S.  345.  §.  105.  Z.  2.  v.  u.
und  S.  346.  §.  108.  Z.  11.  die  Paragraphzahl  "102"  in  103  abzuändern.

 

                         Redigirt  im  Büreau  des  Bundeskanglers.
                   Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerel
                                                        (R.  v.  Decker).
        <pb n="697" />
        Abdruck  als  Beilage  —  —
zur  Gesetz* Sammlung für  die                                   635
Königlichen  Preußischen  Staaten.

                                              Bundes-Gesetzblatt

                                         Norddeutschen  Bundes.

 

                                                       Nr.  34.

 

(Nr.  342.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Prüfung  der  Aerzte,  Zahnärzte,  Thierärzte  und
             Apotheker.  Vom  25.  September  1869.

Auf  Grund  der  Bestimmung  im  §.  29.  der  Gewerbe-Ordnung  für  den  Norddeutschen
  Bund  vom  21.  Juni  d.  J.  (Bundesgesetzbl.  S.  245.)  hat  der  Bundesrath
die  nachstehenden  Beschlüsse  gefaßt:

1)  Jur  Ertheilung  der  Approbationen  für  Aerzte,  Zahnärzte  oder  Apotheker
für  das  ganze  Bundesgebiet  sind  nur  die  Zentralbehörden  derjenigen
Bundesstaaten  befugt,  welche  eine  oder  mehrere  Landes-  Universitäten  haben,
mithin  zur  Zeit  die  zuständigen  Ministerien  des  Königreichs  Preußen,  des
Königreichs  Sachsen,  des  Großherzogthums  Hessen,  des  Großherzogthums
Mecklenburg.  Schwerin  und  in  Gemeinschaft  die  Ministerien  des  Groß.
herzogthums  Sachsen-Weimar  und  der  Sächsischen  Herzogthümer.

Diese  Approbationen  werden  nach  den  unter  A.,  B.  und  C.  beigefügten
  Formularen  ausgestellt.

2)  Zur  Ertheilung  der  Approbationen  für  Thierärzte  für  das  ganze  Bundesgebiet
  sind  nur  die  Zentralbehörden  derjenigen  Bundesstaaten  befugt,  welche
eine  oder  mehrere  Thierarzneischulen  haben,  mithin  zur  Zeit  die  zuständigen
  Ministerien  des  Königreichs  Preußen  und  des  Königreichs
Sachsen.

Diese  Approbationen  werden  nach  dem  unter  D.  beigefügten  Formular
  ausgestellt.

3)  Ueber  den  Nachweis  der  Befähigung  der  unter  1.  und  2.  genannten
Medizinalpersonen  gelten  nachstehende  Vorschriften:

*
Bundesgesetzbl. 1869                                                          92                                           I      Vor    

Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  September  1869.
        <pb n="698" />
                                                                   636  —

                             I.  Vorschriften  über  die  Prüfung  der  Aerzte.
                                                           §.  1.

Die  Approbation  darf  nur  denjenigen  Kandidaten  ertheilt  werden,  welche  die
nachstehend  beschriebene  ärztliche  Prüfung  in  allen  ihren  Abschnitten  bestanden  haben.

                                                           §.  2.

Prüfungs     Die  ärztliche  Prüfung  kann  entweder  vor  der  Medizinischen  Ober-Examinations-Behörden.
     Kommission  zu  Berlin  oder  vor  einer  medizinischen  Examinations-Kommission  bei  einer
Norddeutschen  Universität  abgelegt  werden.

Die  Prüfungs-Kommissionen,  welche  aus  wissenschaftlich  gebildeten  Fachmännern
aller  Zweige  der  Heilkunde  bestehen  sollen,  werden  alljährlich  von  der  zuständigen
Zentralbehörde  zusammengesetzt,  von  deren  Bestimmung  es  abhängt,  ob  der  Vorsitzende
der  Kommission  aus  der  Jahl  der  Examinatoren  ernannt  werden  soll.

                                                             §.  3.
Zulassungs-  Die  Meldung  zur  Prüfung  vor  der  Ober-Examinations-Kommission  ist  bei  dem
Bedingungen.  Minister  der  Medizinal-Angelegenheiten  in  Berlin,  die  Meldung  zur  Prüfung  vor
einer  akademischen  Examinations-Kommission  bei  dem  betreffenden  Universitäts-Kuratorium
  oder,  in  Ermangelung  eines  solchen,  bei  der  der  Examinations-Kommission
zunächst  vorgesetzten  Behörde  einzureichen.

Der  Meldung  sind  beizufügen:

1)  das  Gymnasial-Zeugniß  der  Reife,

2)  die  Abgangs-Zeugnisse  von  der  Universität,

3)  das  Zeugniß  über  Ablegung  der  naturwissenschaftlichen  Prüfung  (tentamen
Physicum)  an  einer  Universität  des  Norddeutschen  Bundes,

4)  der  Nachweis,  daß  der  Kandidat  als  Praktikant  mindestens  zwei  Semester
hindurch  sowohl  an  der  chirurgischen  als  an  der  medizinischen  Klinik  Theil
genommen  und  in  einer  geburtshülflichen  Klinik  mindestens  vier  Geburten
selbstständig  gehoben  hat.  .

                                                                    §.4.

Die  Prüfungen  beginnen  alljährlich  im  November  und  sollen  nicht  über
die  Mitte  des  Juli  folgenden  Jahres  ausgedehnt  werden.  Kandidaten,  welche  nicht
spätestens  bis  zum  Jahresschluß  sich  gemeldet  und  die  im  §.  3.  erwähnten  Zeugnisse
beigebracht  haben,  dürfen  erst  zu  der  mit  dem  folgenden  November  beginnenden  Prüfung
zugelassen  werden.  Ausnahmen  hiervon  können  nur  unter  besonderen,  bis  spätere
Meldung  rechtfertigenden  Umständen  gestattet  werden.

                                                                                                                                                     Art.
        <pb n="699" />
                                                               —  637  —

Mit  der  Zulaffungs=Verfügung  und  der  Ouittung  über  die  eingezahlten  Gebühren
  (§.  43.)  haben  sich  die  Kandidaten  bei  dem  Vorsitzenden  der  Prüfungs-Kommission
  zu  melden.

                                                                §  5.

Die  gesammte  Prüfung  zerfällt  in  folgende  gesonderte  Abschnitte:  Prüfung- Abschnitte=      I.

  die  anatomisch=  physiologische  und  pathologisch  anatomische,

      II.  die  chirurgische  und  ophthalmiatrische,

      III.  die  medizinische,

      IV.  die  geburtshülfliche  und  gynäkologische,

      V.  die  mündliche  Schlußprüfung.

    Diese  Prüfungen  haben  alle  Kandidaten  ohne  Ausnahme  in  der  vorgezeichneten
Reihenfolge  zu  bestehen  und  es  darf  bei  der  Prüfung  keine  Rücksicht  darauf  genommen

werden,  welchem  Zweige  der  Heilkunde  der  Kandidat  sich  künftig  vorzugsweise  widmen
  will.  «

                                                                       §.6.

 Die anatomische physiologische und pathologische anatomische Prüfung wird vor   I. Anatomischs
drei  Mitgliedern  der  Examinations=Kommission  abgelegt,  welche  Anatomie  und  Physio-  —27
logie  beziehungsweise  pathologische  Anatomie  zu  ihrem  Spezialfach  gemacht  haben.  gische.  patholoantemische
  Prüfung.

                                                                     §.  7.

Die  Prüfung  zerfällt  in  drei  gesonderte  Theile:  A.  den  anatomischen,
B.  den  physiologischen,  C.  den  anatomisch-pathologischen  Theil  und  kann
in  vier  Terminen  abgehalten  werden,  wovon  zwei  auf  den  anatomischen,  einer  auf
den  physiologischen  und  einer  auf  den  pathologisch=  anatomischen  Theil  fallen.

In  jedem  Termine  dürfen  höchstens  vier  Kandidaten  zugleich  examinirt  werden.

.                                                                    §. 8.

A.  In  dem  anatomischen  Theile  der  Prüfung  hat  der  Kandidat  in
einem  Termine  «

a)  eine  osteologische  und  eine  splanchnologische  Aufgabe  durchs  Loos  zu
ziehen  und  sofort  ex  tempore  an  ihm  zur  Demonstration  vorgelegten  Präparaten
  abzuhandeln.

Alljährlich  bei  Beginn  der  Prüfungsperiode  werden  Behufs  der  Loosziehung
durch  die  Examinations=Kommission  je  12—15  osteologische  und  splanchnologische  Aufgaben
  bestimmt.

Ein  Kandidat  legt  bei  dem  einen  Examinator  das  osteologische,  bei  dem
andern  Examinator  das  splanchnologische  Extemporale  ab,  wobei  mit  den  vier  zugleich
zu  Prüfenden  alternirend  verfahren  werden  kann.

                                                                                            92*                                             b)  Außer-
        <pb n="700" />
                                                           —  638  —

b)  Außerdem  hat  der  Kandidat  ein  ihm  von  den  Examinatoren  nach  Maaßgabe
der  vorhandenen  Leichentheile  aufzugebendes  Nervenpräparat  selbst  anzufertigen
  und  dasselbe  in  einem  zweiten  Termin  vor  einem  der  Examinatoren
zu  demonstriren.

                                                             §.  9.

              B.  In  dem  physiologischen  Theile  der  Prüfung,  welcher  unmittelbar
nach  dem  Termin  der  anatomischen  Extemporalien,  also  vor  dem  Termin  des  Nervenpräparates,
  abgehalten  werden  kann,  hat  der  Kandidat

      a)  eine  histologische  Aufgabe,
      b)  eine  physiologische  Aufgabe
ex  tempore  durch  mündlichen  Vortrag  abzuhandeln.

      Die  Aufgaben  sind  durch  das  Loos  aus  den  zu  diesem  Zwecke  von  der  Examinations
  Kommission  alljährlich  zu  bestimmenden  10—12  histologischen  und  20  physiologischen
  Aufgaben  zu  wählen.

      Ein  Kandidat  legt  bei  dem  einen  Examinator  das  histologische,  bei  dem
andern  das  physiologische  Extemporale  ab.  Unter  den  vier  auf  einmal  zu  Prüfenden
kann  hierin  alternirend  verfahren  werden.

     Das  histologische    Extemporale  hat  zum  Zweck,  die  Kenntnisse  der  Kandidaten
  in  der  mikroskopischen  Anatomie  und  Physiologie  zu  ermitteln,  und  ist  dabei
auch  die  Kenntniß  des  Gebrauchs  des  Mikroskops  an  einem  hierzu  geeigneten,  vom
Kandidaten  vorzubereitenden  Präparat  nachzuweisen.

                                                        §.  10.

Ueber  jedes  der  Extemporale  §§.  8.  9.)  wird  ein  kurzes  Protokoll  auf.
enommen  und  die  dem  Kandidaten  über  Lösung  der  Aufgabe  zu  ertheilende  Zensur
beigefügt.

                                                       §.  11.

     Das  Urtheil  über  den  Ausfall  des  anatomischen  Theiles  der  Prüfung  wird
gebildet  aus  den  Zensuren  über  die  beiden  anatomischen  Extemporalia  und  das  Nervenpräparat.


   Das  Urtheil  über  den  physiologischen  Theil  der  Prüfung  wird  gebildet  aus
den  Votis  über  das  histologische  und  physiologische  Extemporale.

                                                          §. 12

      Wenn  die  Schlußzensur  der  anatomisch-physiologischen  Prüfung  dahin
ausfällt,  daß  der  Kandidat  in  der  Anatomie  *  gut*,  in  der  Physiologie  *mittelmässig*
bestanden  ist,  so  hat  der  Kandidat  den  physiologischen  Theil  der  Prüfung  nach  einiger
Zeit,  deren  Frist  durch  den  Vorsitzenden  zu  beantragen  ist,  zu  wiederholen,  und  umgekehrt.


Ist  der  Kandidat  in  der  Anatomie  oder  in  der  Physiologie  oder  in  beiden
*schlecht*  bestanden,  so  muß  er  die  gesammte  anatomisch  physiologische  Prüfung  wieder-                                                                                                                                              ho-
        <pb n="701" />
                                                        –  639  —
holen  und  kann  dazu  in  der  Regel  erst  im  nächstfolgenden  Prüfungsjahr  zugelassen
werden.

                                                   §.  13.

         Nur  derjenige,  der  in  der  anatomisch  physiologischen  Prüfung  mindestens  die
Schlußzensur  -  gut=  erhalten  hat,  darf  von  dem  Vorsitzenden  zu  den  weiteren  Prüfungsabschnitten
  zugelassen  werden.

                                                 §.  14.

         C.  In  dem  pathologisch-anatomischen  Theile  der  Prüfung  hat  der
Kandidat  vor  dem  dritten  Examinator  die  Sektion  einer  Leiche  oder  mindestens  eines
Leichentheils  zu  machen  und  die  Ergebnisse  zu  Protokoll  zu  diktiren,  und  endlich  ein
pathologisch=  anatomisches  Präparat,  eintretenden  Falles  mit  Beihülfe  des  Mikroskops,
zu  demonstriren.

      Das  Prüfungsprotokoll  nebst  der  Zensur  wird  den  Verhandlungen  über  den
ganzen  Prüfungsabschnitt  I.  beigefügt.

Ungenügender  Ausfall  dieses  Theiles  der  Prüfung  bedingt  dessen  Wiederholung
nach  Maaßgabe  des  §.  12  Alinea  1.

                                                     §.  15.

     Die  chirurgische  Prüfung  wird  unter  der  Leitung  von  drei  Mitgliedern  der
Examinations=Kommission  vorgenomnmen  welche  die  Chirurgie  beziehungsweise  Augenheilkunde
  selbst  ausüben  und  als  Operateure  bekannt  sind.  Im  Fall  eine  große  Anzahl
von  Kandidaten  (etwa  100  und  darüber)  zur  Prüfung  gelangt,  können  zu  derselben
sechs  Examinatoren  bestellt  werden,  von  denen  je  drei  eine  Abtheilung  der  Examinanden
in  der  von  dem  Vorsitzenden  zu  bestimmenden  Reihenfolge  zu  übernehmen  und  zu  abfolviren
  haben.  Bei  etwa  eintretenden  Behinderungen  einzelner  Examinatoren  wird  hierdurch
  zugleich  eine  Stellvertretung  unter  denselben  ermöglicht.

     Jedem  Prüfungstermin  sind  höchstens    drei  Examinanden  zugleich  zu  überweisen.

Wo  ein  besondeter  Professor  der  Augenheilkunde  nicht  fungirt,  kann  die  Prüfung
in  letzterer  dem  Examinätor  für  Chirurgie  mit  übertragen  werden.

                                                           §  16.
Die  chirurgische  Prüfung  zerfällt  in  einen  klinischen  und  in  einen  technischen
  Abschnit.

 

                                                          §.  17.

     Die chirurgisch  klinische  Prüfung  wird  in  der  chirurgischen  Abtheilung  eines
größeren  Krankenhauses  oder  eines  Utiversitäts=Klinikums  abgehalten.  In  derselben
muß  jeder  Kandidat  zwei  Kranke  acht  Tage  lang  in  Behandlung  nehmen.

         Am  ersten  Prüfungstage  wird  einem  jeden  der  (3)  Examinanden  ein  Kranker
von  einem  Examinator,  am  nächstfolgenden  Tage  der  zweite  Kranke  von  dem  anderen
Examinator  in  einer  Morgenstunde  übergeben  und  der  achttägige  Prüfungskursus  darauf
von  beiden  Examinatoren  alternirend  überwacht.  ,

In  Gegenwart  des  Examinators  hat  der  Kursist  den  Kranken  zu  examiniren  und

                                                                                                                                                       da- II.

  Die chirurgische

  und  ophlmiatrische


Prüfung.
        <pb n="702" />
                                                            —  640  —

dabei  das  ätiologische  Verhältniß  der  vorhandenen  Krankheit,  die  Diagnose,  Prognose
derselben,  sowie  den  Heilplan  festzusetzen.  Nach  vollendeter  Untersuchung  werden  die
Kursisten  in  ein  besonderes  Zimmer  geführt,  um  daselbst  unter  Klausur  und  ohne
fremde  Hülfe  das  Resultat  ihrer  Untersuchung  in  Form  einer  Krankengeschichte  in
Deutscher  Sprache  schriftlich  zusammenzustellen.  Es  wird  ihnen  hierzu  bis  spät  Abends
Zeit,  und  während  dessen  die  erforderliche  leibliche  Nahrung  aus  der  Oekonomie  des
Hauses  gegen  billige  Vergütung  gewährt.

    Nach  Vollendung  der  Arbeit  haben  sie  dieselbe,  mit  ihrer  Unterschrift  versehen,
  dem  zur  Beaufsichtigung  der  Kursisten  bestellten  Assistenzarzt  der  Anstalt  zu
übergeben,  welcher  diese  am  anderen  Tage  den  resp.  Examinatoren  zur  Einsicht  vorzulegen
  hat.

                                                        §.  18.

In  den  hierauf  folgenden  sieben  Tagen  hat  der  Kursist  den  ihm  überwiesenen
Kranken  zweimal  täglich  zu  besuchen  und  dabei  die  Beschreibung  des  Verlaufs  der
Krankheit  mit  Angabe  der  Behandlung  in  Form  eines  Krankheitsjournals  im  Verfolg
  seiner  Krankheitsgeschichte  (§.  17.)  einzutragen.  Zu  diesem  Zweck  erhält  er  die
Krankheitsgeschichte  bei  der  ersten  Visite  von  dem  Examinator  zurück.  Beides,  Krank.-heitsgeschichte
  und  Journal,  behält  der  mit  der  Beaufsichtigung  der  Kursisten  zu
beauftragende  Assistenzarzt  der  klinischen  Anstalt  in  Bewahrung.

                                                         §.  19.

Den  Morgenvisiten  hat  der  betreffende  Examinator  mindestens  dreimal  in
der  Woche  beizuwohnen.  Bei  der  ersten  dieser  Visiten  hat  er  die  von  dem  Kursisten
eingereichte  Krankheitsgeschichte  mit  demselben  kritisch  durchzugehen  und  ihn  Behufs
Verbesserung  erheblicher  Mängel  in  der  Arbeit  event.  zur  Anfertigung  von  besonderen
Nachträgen  zu  veranlassen.  Während  der  anderen  beiden  Visiten  hat  er  den  Examinanden
  auch  über  andere  als  die  ihm  zur  speziellen  Beobachtung  überwiesenen  Krankheitsfälle
  zu  prüfen  und  sich  von  der  Fähigkeit  desselben  in  der  Erkenntniß  und  richtigen
  Beurtheilung  der  chirurgischen  Krankheitsformen,  sowie  von  seiner  Fertigkeit  in
Ausführung  kleinerer  chirurgischer  Operationen  Ueberzeugung  zu  verschaffen.

                                                                 §.  20.

Während  der  klinischen  Prüfung  wird  die  chirurgisch=technische  Prüfung
zur  Erforschung  der  operativen  Fertigkeit  des  Kandidaten  in  einem  besonderen  Termine
abgehalten.  ·

Zu  dem  Zweck  erhält  der  Examinand  zwei  durch  das  Loos  zu  bestimmende
Aufgaben:

1)  eine  Aufgabe  aus  dem  Bereiche  der  Akiurgie,  nach  welcher  der  Kandidat
      ex  tempore  einen  Vortrag  über  die  darauf  bezüglichen  Operationsmethoden
      und  deren  spezielle  Würdigung  zu  halten,  seine  Kenntnisse  in  der  Instru-      mentenlehre
  nachzuweisen  und  die  Operation  selbst,  soweit  dies  im  konkreten
       Falle  ausführbar  ist,  am  Leichnam  zu  verrichten  hat;

2)  eine  Aufgabe  aus  der  Lehre  über  Frakturen  und  Luxationen,  welche  feen

                                                                                                                                            falls
        <pb n="703" />
                                                                  —  641  —

     falls  durch  extemporirten  Vortrag  zu  erörtern  und  demnächst  durch  das
     manuelle  Verfahren  am  Phantom,  sowie  durch  kunstgerechte  Anlegung  des
      Verbandes  zu  demonstriren  ist.

  Ueber  diejenigen  Operationen,  welche  in  geeigneter  Weise  an  der  Leiche  nicht
auszuführen  sind,  hat  der  Kandidat  dennoch  seine  Bekanntschaft  mit  ihrer  Geschichte,
ihrem  Werth  und  ihren  Indikationen  nachzuweisen.  Dem  Examinator  aber  bleibt
überlassen,  statt  einer  derartigen  Operation  die  Ausführung  einer  anderen  Operation
an  der  Leiche  zu  verlangen.  Außerdem  erscheint  es  wünschenswerth,  daß  der  Kandidat,
  welche  Aufgabe  ihm  auch  durch  das  Loos  zugefallen  sein  mag,  jedenfalls  noch
eine  Gefäßunterbindung  und  eine  andere  leichtere  Operation  an  der  Leiche  vorzunehmen
veranlaßt  wird

   Auch  für  den  Zweck  der  chirurgischen  Prüfungen    bestimmt  die  Kommission  alljährlich
  40—  50  Aufgaben  akiurgischer  Art  und  15—20  Aufgaben  über  Frakturen
und  Luxationen.

                                                           §.  21.

Als  Vervollständigung  der  chirurgischen  Prüfung  hat  der  Kandidat  auch  noch
eine  klinisch=technisch=  ophthalmiatrische  Prüfung  abzulegen  und  zwar,  wenn  sich  in  der
Examinations=Kommission  außer  den  Examinatoren  für  Chirurgie  ein  Mitglied  befindet,
welches  sich  besonders  der  Ophthalmiatrie  gewidmet  hat,  vor  diesem.  In  derselben
ist  ihm  ein  Fall  einer  Augenkrankheit  zur  Untersuchung  und  Beobachtung  innerhalb
  dreier  Tage  und  zur  Anfertigung  der  darauf  bezüglichen  Krankheitsgeschichte  zu
übergeben.

                                                            §.  22.

  Das  Urtheil  über  den  Ausfall  der  chirurgischen  Prüfung  wird  aus  den
Zensuren  des  klinischen  und  des  technischen  Theiles  dieses  Prüfungsabschnittes
festgestellt.  Da  aber  beide  Theile  eine  gleiche  Wichtigkeit  haben,  so  muß  der  Examinand,
  welcher  in  dem  einen  oder  dem  anderen  Theile  den  Anforderungen  nicht
genügt  hat,  als  in  der  chirurgischen  Prüfung  überhaupt  nicht  bestanden  erachtet  und
für  denselben  die  Wiederholung  des  ganzen  Prüfungsabschnittes  nach  einer  dem  Schlußvotum
  entsprechenden  Frist  beantragt  werden.

Die  Prüfungsverhandlungen  über  sämmtliche  Kursisten  sind  unmittelbar  nach
ihrer  Entlassung  aus  der  Prüfung  dem  Vorsitzenden  einzureichen.

                                                            §.  23.

 Die  medizinische  Prüfung  ist  im  Wesentlichen  eine  klinische  Prüfung  und  III.  Die  medizinische
wird  von  zweien  der  für  dieses  Fach  ernannten  Examinations=Kommissarien  abgegalten.    Prũfung.
Bei  der  Prũfung  selbst  wird  nach  Analogie  der  Bestimmungen  in  den  §§.  17
18.  und  19.  verfahren.

                                                            §.  24.

   Ein  ganz  besonderes  Augenmerk  müssen  die  Prüfungs=Kommissarien  auf  die
Kenntnisse  des  Kandidaten  in  der  Dosenlehre  der  Medikamente  und  im  Formuliren
von  Rezepten  richten,  und  denselben  daher  hierin  bei  jeder  der  drei  gemeinschaftlichen

                                                                                                                                      Wochen
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                                                              —  642  —

Wochenvisiten  prüfen.  Zu  demselben  Zweck  aber  haben  sich  noch  beide  Examinatoren
an  einem  bestimmten  Tage  der  Woche  zu  vereinigen  und  jedem  Kandidaten  auf  einem
besonderen  Bogen,  der  am  Schluß  der  Prüfung  dem  Krankheitsjournal  beizufügen  ist,

a)  einige  besondere  Aufgaben  zur  Verschreibung  verschiedener  Formen  von              Arznei,
mitteln  (Mirxturen,  Dekokten,  Pillen,  Latwergen  u.  s.  w.)  zu  stellen,  welche
er  sogleich  und  in  Gegenwart  beider  Kommissarien  schriftlich  zu  lösen  hat  und

b)  mehrere  Arzneisubstanzen  aufzuzeichnen,  zu  welchen  der  Kandidat  die  Minimalund
  Maximal=Dosenbestimmung  schreiben  muß.

Diejenigen  Kandidaten,  welche  in  diesem  Prüfungsgegenstand  unkundig  befunden
worden  sind,  können,  selbst  wenn  sie  genügende  wissenschaftliche  Kenntnisse  nächgewiesen
haben,  als  in  der  medizinischen  Prüfung  bestanden  nicht  erachtet  werden.

                                                   §.  25.

Hinsichtlich  des  unter  der  Krankheitsgeschichte  zu  vermerkenden  Urtheils  über  den
Ausfall  der  medizinisch-  klinischen  Prüfung  eines  jeden  Kandidaten  vereinigen  sich  beide
Kommissarien  am  Schluß  der  Präfung  wie  ad  §.  22.

                                                     §.  26.

Die  Prüfungsverhandlungen  sämmtlicher  Kandidaten  werden  dem  Direktor  der
Examinations=Kommission  zugesendet.

                                                     §.  27.

Die  geburtshülfliche  und  und  gynäkologische  Prüfung  wird  zu  Berlin  in  der  Gebär-
  anstalt  der  Charité  und  in  der  geburtshülslichen  Un  versitäts=Klinik,  bei  den  akadeeti
  mischen  Examinations=Kommissionen  in  den  Gebäranstalten  der  betreffenden  Universitäten

zweien  hierzu  ernannten  Examinatoren  vorgenommen.

                                                   §.  28.

Jedem  Kandidaten  wird  abwechselnd  von  je  einem  Examinator  eine  Gebärende zugetheilt
  Dieselbe  hat  er  in  Gegenwart  des  Examingtors,  oder,  im  Behinderungs.
des  ersten  Assistenten  oder  der  Ober-Hebamme  der  Anstalt  zu  untersuchen,  die
Geburtsperiode  und  Kindeslage,  die  Prognose  und  das  einzuschlagende  geburtshülfliche
Verfahren  zu  bestimmen.  Die  bei  einer  normalen  Geburt  erforderlichen  Hülfsleistungen
sind  von  dem  Kandidaten  selbst  auszuführen.  Die  Vornahme  Geburtshülflicher  Operationen
  bei  normwidrigen  Geburten  bleibt  dem  Direktor  der  Gebäranstalt  überlassen;
der  Kandidat  wird  hierbei  nur  zu  etwaniger  Assistenz  herangezogen.

                                                   §.  29.

Nach  absolvirter  Entbindung  wird  über  die  dabei  gemachten  Beobachtungen
(§.  28.)  eine  Geburtsgeschichte  in  Deutscher  Sprache  von  dem  Kandidaten  zu  Hause
ausgearbeitet  und  die  Versicherung  an  Eidesstatt  hinzugefügt,  daß  er  die  vorstehende
Arbeit  selbst  und  ohne  fremde  Hülfe  angefertigt  habe.  Diese  Arbeit  wird  andern                                                                                                                                                               Ta-
        <pb n="705" />
                                                            —  643  —

Tages  dem  Examinator  vorgetragen  und  demnächst  in  den  ersten  sieben  Tagen  des
Wochenbettes  in  Beziehung  auf  Plege  der  Wöchnerin  und  des  Kindes  event.  in  Beziehung
  auf  etwanige  Krankheiten  beider  fortgeführt.

                                                          §.  30.

Außerdem  ist  jeder  Kandidat  während  dieser  sieben  Tage  von  dem  Examinator,
der  ihm  die  Gebärende  zugetheilt  hat,  hinsichtlich  seiner  Fertigkeit  in  der  geburtshülflichen
  Untersuchung  an  etwa  vorhandenen  schwangeren,  kreißenden,  kürzlich  entbundenen
oder  auch  nicht  schwangeren  Personen  zu  prüfen.  In  gleicher  Weise  sollen  sonstige
pathologische  Vorkommnisse  in  den  Wochenzimmern  der  Gebäranstalt  benutzt  werden,
um  die  gynäkologischen  Kenntnisse  des  Kandidaten  im  Allgemeinen  zu  ermitteln.

                                                          §.  31.

Während  oder  nach  dieser  klinischen  Prüfung  ist  der  Kandidat  von  beiden
Exeminatoren  einer  technischen  Prüfung  am  Phantom  zu  unterwerfen.

Dieselbe  besteht  in  der  Diagnose  verschiedener  regelwidriger  Kindeslagen  und
Ausführung  der  Entbindung  durch  die  Wendung  ,  ferner  in  der  Applikation  der
Zange  sowohl  an  den  vorliegenden,  als  auch  an  den  nachfolgenden  Kopf.

                                                           §.  32.

Diejenigen  Kandidaten,  welche  auch  nur  in  einem  Theile  der  geburtshülflichen
Prüfung.  ungenügend  befunden  worden  sind,  dürfen  als  bestanden  nicht  erachtet  werden
  und  haben  den  ganzen  Prüfungsabschnitt  auf  Antrag  des  Vorsitzenden  zu
wiederholen.

                                                          §.  33.

Die  mündliche  Schlußprüfung  wird  unter  dem  Vorsitz  des  Vorsitzenden  der  V.  Die mündliche
Examinations-Kommission  durch  mindestens  drei,  aus  der  Zahl  der  für  die  vorher-    Schlußprüfung
gegangenen  Prüfungsabschnitte  ernannten  Kommissarien  auszuwählenden  Examinatoren
und  durch  einen  besonderen  Kommissarius  für  die  Staatsarzneikunde  oder  Hygiene
öffentlich  abgehalten.

                                                          §.  34.
Zu  dieser  Prüfung  dürfen  nur  diejenigen  Kandidaten  zugelassen  werden,  welche
in  sämmtlichen  früheren  Prüfungsabschnitten  mindestens  mit  dem  Prädikat  *  gutbestanden
  sind,  und  zwar  nicht  mehr  als  vier  Kandidaten  in  jedem  einzelnen  Termin.

                                                          §.  35.

In  der  mündlichen  Schlußprüfung  soll  der  Kandidat  von  dem  Standpunkt
seiner  allgenmeinen  medizinischen  Ausbildung  öffentliches  Zeugniß  ablegen.

  Die Prüfung  erstreckt  sich  daher  vorzugsweise  auf  solche  Gegenstände  der  allgemeinen
    speziellen  Pathologie  und  Therapie,  der  Chirurgie,  der  Geburtshülfe,  der
Pharmakologie  und  der  Staatsarzneikunde  oder  Hygiene,  welze  bei  einem  Arzt,  dem

Bundes-Gesetzbl.  1869.                                                                        93                             die
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                                                                   —  644  —

die  Approbation  zur  Praxis  in  allen  Fächern  der  Medizin  ertheilt  werden  soll,  als
geläufig  nothwendig  vorausgesetzt  werden  müssen.

                                                          §.  36.

Ueber  den  Verlauf  der  Prüfung  eines  jeden  Kandidaten  wird  ein  vollständiges
Protokoll  unter  Beifügung  der  Zensur  für  jedes  einzelne  Prüfungsfach  aufgenommen
und  von  dem  Vorsitzenden  und  den  Examinatoren  vollzogen.

Unter  dem  Protokoll  ist  die  Gesammtzensur  für  die  Schlußprüfung  zu  vermerken.
  Lautet  ein  Votum  auf  *schlecht*,  oder  zwei  Vota  auf  *mittelmäßig*,  so  ist
der  Kandidat  für  nicht  bestanden  zu  erachten.  Im  Uebrigen  entscheidet  die  Pluralität
der  Stimmen  und  bei  Stimmengleichheit  das  Urtheil  des  Vorsitzenden.

                                                              §.  37.

Fur  diejenigen  Kandidaten,  welche  in  der  Schlußprüfung  bestanden  sind,  wird
ummittelbar  nach  Beendigung  derselben  die  Schlußzensur    über  den  Ausfall
der  gesammten  Prüfung  nach  Maaßgabe  der  Zensuren  für  die  fünf  einzelnen
Prüfungsabschnitte  bestimmt.
                                                                §. 38

Demnächst  hat  der  Vorsitzende  die  vollständigen  Prüfungsverhandlungen  einschließlich
  der  die  Meldung  und  Zulassung  des  Kandidaten  betreffenden  Urkunden  der
zuständigen  Zentral-  Staatsbehörde  mittelst  Berichts  vorzulegen.

                                                          §.  39.

Allgemeine  Bei  Ertheilung  der  Zensuren  in  sämmtlichen  Prüfungsabschnitten  haben  die
Bestimmiungen.  Examinatoren  sich  nur  der  Prãdikate  »vorzüglich  gut«,  »sehr  gut«,  »gut«,  »mittelmäßig«
  und  schlecht-  zu  bedienen.

Die  erste  Zensur  vorzüglich  gut,  darf  als  Schlußzensur  nur  dann  ertheilt
werden,  wenn  der  Kandidat  in  allen  Prüfungsabschnitten  mindestens  *sehr  gut*,
die  zweite  Zensur  „sehr  gute  nur  dann,  wenn  der  Kandidat  mindestens  in  drei  Abschnitten
  sehr  gut=  bestanden  ist.

                                                          §.  40.

Zur  Wiederholung  einzelner  Prüfungsabschnitte  oder  einzelner  Theile  der  letzteren
  darf  ein  Kandidat,  welcher  dieselben  nicht  bestanden  hat,  nur  nach  Bestimmung
der  zuständigen  Zentral  Staatsbehörde  zugelassen  werden.

Die  Zensur  schlecht=  hat  eine  Zurückstellung  auf  mindestens  6,  die  Zensur
*  mittelmäßige  eine  Zurückstellung  auf  mindestens  3  Monate  zur  Folge.  Ueber  die
Wiederholungsfrist  hat  sich  der  Vorsitzende  in  seinem  Bericht  gutachtlich  zu  äußern.

Wer  nach  zweimaliger  Zurückstellung  die  Prüfung  nicht  besteht,  wird  zur  weiteren
  Wiederholung  der  Prüfung  nicht  zugelassen.

                                                              §.  41.
Die  einzelnen  Prüfungsabschnitte  sind  von  den  Kandidaten  ohne  Unterbrechung
zurückzulegen.  ·  
                                                                                                                                                   Der
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                                                        —  645  —

   Der  Zeitraum  zwischen  einem  Prüfungsabschnitt  und  dem  nächstfolgenden
darf,  falls  nicht  wichtige  Gründe  eine  Ausnahme  rechtfertigen,  acht  Tage  nicht  übersteigen.
  Kandidaten,  welche  diesen  oder  den  ihnen  sonst  bekannt  gemachten  Prüfungstermin
  nicht  inne  halten,  dürfen  zur  Fortsetzung  der  Prüfung  erst  in  dem  nächstfolgenden
  Prüfungsjahre  zugelassen  werden.

                                                              §.  42.

  Diejenigen  Kandidaten,  welchen  in  einzelnen  Prüfungsabschnitten  die  Zensur
»schlecht*  oder  *mittelmäßig*  ertheilt  worden  ist,  haben  die  Wahl,  ob  sie  sich  den
noch  nicht  absolvirten  Prüfungsabschnitten  sogleich  oder  erst  nach  der  ihnen  gestatteten
  Wiederholung  nicht  bestandener  Abschnitte  unterziehen  wollen.

                                                              §.  43.

   Die  Gebühren  für  die  Prüfung  als  Arzt,  Wundarzt  und  Geburtshelfer  sind
auf  68  Rthlr.  festgesetzt.
Davon  ist  zu  rechnen
auf  die  anatomisch=physiologische  und  pathologisch=anatomische

  Prüfung  .  15  Rthlr.  10  Sgr.
auf  die  chirurgische  und  ophthalmiatrische  Prüfung  21  „  —  "„
auf  die  medizinische  Prüfung  ..  11  „:  10  „
auf  die  geburtshülfliche  und  gynäkologische  Prüfung  8  —  2
auf  die  Prüfung  in  der  Staatsarzneikunde  oder  Hygiene  2  —  „"„
auf  sachliche  Ausgaben  und  Verwaltungskosten  10  „  10  „

Bei  Wiederholung  des  anatomisch  physiologischen  und  pathologisch=auatomischen
Prüfungsabschnittes  oder  eines  Theiles  desselben  ist  jedesmal  der  hierauf  fallende
sachliche    Gebührenantheil  mit  zu  entrichten,  wogegen  derselbe  bei  Wiederholung  eines
anderen  Prüfungsabschnittes  nicht  wieder  in  Anrechnung    kommt.

                                                              §.  44.

Kandidaten,  welche  während  der  Prüfung  zurücktreten,  erhalten  die  Gebähren
für  noch  nicht  angetretene  Prüfungsabschnitte  zurückerstattet.
Für  Wiederholung  einzelner  Prüfungsabschnitte  sind  die  für  dieselben  reglementsmäßig
  festgesetzten  Hoeiei,  von  Neuem  zu  zahlen.
Neben  den  vorstehend  bestimmten  Gebühren  haben  die  Kandidaten  weitere  Gebühren
  nicht  zu  entrichten.
                                                             §  45.

Nach  dem  Schlusse  jedes  Prüfungsjahres  sind  die  Namen  der  Approbirten  von
der  betreffenden  Zentralbehörde  dem  Bundesrathe  des  Norddeutschen  Bundes           anzuzeigen.


                                                              93*                                                                                II.  Vor-
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                                                               —  646  —

                                 II.  Vorschriften  uͤber  die  Pruͤfung  der  Zahnärzte.

                                                                 §.  1.

Die  Approbation  darf  nur  denjenigen  Kandidaten  ertheilt  werden,  welche  die
nachstehend  beschriebene  zahnärztliche  Prüfung  in  allen  ihren  Abschnitten  bestanden
haben.  Eine  Ausnahme  findet  nur  statt  für  den  im  §.  6.  vorgesehenen  Fall.

                                                                 §.  2.  .

Die  zahnärztliche  Prüfung  ist  vor  den  für  die  Prüfungen  der  Aerzte  bestehenden
  Kommissionen  abzulegen,  denen  für  die  zahnärztlichen  Prüfungen  ein  praktischer
Zahnarzt  beizuordnen  ist.

                                                                  §.  3.

       Die  Zulassung  zur  Prüfung  ist  bedingt:

1)  durch  die  Reife  für  die  Prima  eines  Norddeutschen  Gymnasiums  oder  einer
   Norddeutschen  Realschule  erster  Ordnung.  Dieselbe  ist  nachzuweisen  entweder
    durch  das  Schulzeugniß  oder  durch  das  Zeugniß  einer  besonderen  Prüfungs.
    Kommission  bei  einer  der  genannten  Unterrichts-Anstalten,

2)  durch  zweijähriges  Universitätsstudium,

3)  durch  den  Nachweis  praktischer  Uebung  in  den  technischen  zahnärztlichen
Arbeiten.
                                                                    §.  4.

       Die  Prüfung  zerfällt  in  vier  Abschnitte.

       Im  ersten  Abschnitt  hat  der  Kandidat  einen  ihm  vorgeführten  Krankheitsfall,
betreffend  eine  Affektion  der  Zähne  oder  des  Zahnfleisches,  des  harten  Gaumens  u.  s.  w.
zu  diagnostiziren,  und  demnächst  ohne  Beihülfe  unter  Klausur  eine  schriftliche  Arbeit.
über  die  Natur,  Aetiologie  und  Behandlung  des  Falles  anzufertigen.

Im  zweiten  Abschnitt  hat  der  Kandidat  unter  spezieller  Aufsicht  eines  Mit,
gliedes  der  Prüfungs-  Kommission  zehn  aus  mindestens  vierzig  durch  das  Loos  zu  bestimmende
  Fragen  aus  dem  Gebiete  der  Anatomie,  Physiologie,  allgemeinen  Pathologie  und
Therapie,  Heilmittellehre  mit  Einschluß  der  Toxikologie  und  der  speziellen  chirurgischen
  und  dentistischen  Pathologie  und  Therapie  schriftlich  und  ohne  Benutzung  von
Hülfsmitteln  zu  beantworten.

Im  dritten  Abschnitt  hat  der  Kandidat  seine  praktischen  Kenntnisse  in  Anfertigung
  einzelner  künstlichen  Zähne  und  ganzer  Jahnreihen,  sowie  im  ganzen  technischen
Theil  der  Zahnarzneikunde  und  in  der  Anwendung  der  verschiedenen  Zahninstrumente
an  einer  Leiche  oder  an  einem  skelettirten  Kopfe  nachzuweisen.

Im  vierten  Abschnitt  ist  derselbe  von  wenigstens  drei  Examinatoren  über  die
Anatomie,  Physiologie,  Pathologie  und  Diätetik  der  Zähne,  über  die  Krankheiten  derselben
  und  des  Zahnfleisches,  über  die  Bereitung  und  Wirkung  der  Zahnarzneien,  und

                                                                                                                                         über
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                                                                 —  647  —

über  die  Indikationen  zur  Anwendung  der  verschiedenen  Zahnoperationen  mündlich
zu  prüfen.
                                                                §.  5

Hinsichtlich  der  Meldung  zur  Prüfung,  der  Zulassung  zu  den  einzelnen  Prüfungsabschnitten
  oder  zu  Wiederholungen  derselben,  der  Prüfungsprotokolle,  der
Feststellung  der  Zensuren  und  der  Veröffentlichung  der  Namen  der  Approbirten  finden
 die  Vorschriften  für  die  Prüfung  der  Aerzte  analoge  Anwendung.

                                                             §.  6.
Approbirte  Aerzte,  welche  die  Approbation  als  Zahnärzte  zu  erlangen  wünschen,
sind  der  im  §.  3.  erwähnten  Nachweise  überhoben,  und  brauchen  nur  den  ersten,
dritten  und  vierten  Prüfungsabschnitt  zu  absolviren.

                                                          §  7.
                         Die  Gebühren  betragen  5  Rthlr.  für  jeden  Prüfungsabschnitt.

—

                            III.  Vorschriften  über  die  Prüfung  der  Thierärzte.
                                                           §  1.

Die  Approbation  darf  nur  denjenigen  Kandidaten  ertheilt  werden,  welche  die
nachstehend  beschriebene  thierärztliche  Prüfung  in  allen  ihren  Abschnitten  bestanden  haben.

                                                             §.  2.

Die  thierärztliche  Prüfung  ist  bei  einer  Norddeutschen  Thierarzneischule  abzulegen.
  Die  Prüfungsbehörde  besteht  aus  dem  Direktor  und  dem  Lehrerkollegium  der
betreffenden  Thierarzneischule.  Der  zuständigen  Centralbehörde  bleibt  vorbehalten,  die
Prüfungsbehörde  durch  geeignete  Thierärzte  zu  ergänzen.

                                                                §.  3.

Die  Zulassung  zur  Prüfung  ist  bedingt  durch  die  Reife  für  Sekunda  eines
Norddeutschen  Gymnasiums  oder  einer  Norddeutschen  Realschule  und  durch  den  Nachweis,
  daß  während  eines  mindestens  dreijährigen  Besuches  Norddeutscher  Thierarzneischulen
  sämmtliche  Disziplinen  des  thierärztlichen  Studiums  absolvirt  worden  sind.

                                                             §.  4.  »

Die  Kandidaten  haben  sich  unter  Vorlegung  des  Abgangszeugnisses  von  der
Thierarzneischule,  der  Nachweise  über  die  gehörten  Vorlesungen  und  eines  Lebenslaufes,
in  der  Zeit  vom  1.  April  bis  spätestens  1.  Juli  jeden  Jahres  bei  der  zuständigen
Behörde  zu  melden)  welche  über  ihre  Zulassung  zur  Prüfung entscheidet.                                                                                                                                                                            §. 5.
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                                                           —  648  —

                                                          §.  5.
Die  Prüfung  zerfällt  in  drei  selbstständige  Prüfungsabschnitte,  nämlich  die
klinische,  die  technisch-operative  und  die  Schlußprüfung.

                                                           §.  6.

In  der  klinischen  Prüfung  sind  jedem  Kandidaten  zwei  kranke  Thiere  zur  Untersuchung,
  Feststellung  der  Diagnose  und  Behandlung  auf  mindestens  drei  Tage  zu  überweisen.
  Ueber  jeden  der  beiden  Fälle  hat  der  Kandidat,  nach  Untersuchung  und  Feststellung
  der  Krankheit,  eine  Krankheitsgeschichte  in  wissenschaftlicher  Form  unter  Klausur
auszuarbeiten,  und  ein  ordnungsmäßiges  Krankenjournal  zu  führen.  Die  mündliche
Prüfung  über  beide  Fälle  findet  erst  nach  der  schriftlichen  Bearbeitung  statt.

Die  angewendeten  Arzneien  hat  der  Kandidat  selbst  anzufertigen.  Durch  den
Lehrer  der  Pharmazie  ist  der  Kandidat  besonders  in  der  Waarenkunde,  sowie  in  der
pharmazeutischen  Chemie  und  Technik  zu  prüfen.

             Die  Kommission  besteht  aus  drei  Examinatoren.

                                                       §.  7.
Der  zweite  Prüfungsabschnitt  erstreckt  sich  auf  Anatomie,  Akiurgie  und  Huf.
beschlug  und  umfaßt
1)  in  der  Anatomie:
       a)  Lage  der  Theile  (Situs),
       b)  Anfertigung  eines  Präparats,
       c)  Erläuterung  eines  oder  mehrerer  Präparate  ex  tempore,
       d)  Nachweis  erlangter  Uebung  im  Gebrauche  des  Mikroskops;
       e)  in  der  Akturgie:
      drei  verschiedene  Operationen,  nach  der  Demonstration  praktisch  aus-                 zuführen;

3)  im  Hufbeschlag:
      a)  praktische  Ausführung  eines  Beschlages,
      b)  Beschlag  kranker  Hufe.  ·
Die  Prüfungs-Kommission  besteht  auch  hier  aus  drei  Examinatoren  für  jede
Unterabtheilung.
                                                            §.  8.

Gegenstand  der  Schlußprüfung  sind  alle  thierärztlichen  Fächer,  soweit  sie  nicht
schon in den       beiden  früheren  Prüfungsabschnitten  spezieller  Gegenstand  der  Prüfung
gewesen  sind.

Die  Prüfung  wird  in  Gegenwart  der  ganzen  Kommission  von  vier  Mitgliedern
derselben  abgehalten.  Mehr  als  vier  Kandidaten  dürfen  zu  einem  Termine  nicht  zugelassen werden.
                                                                                                                                             §.  9
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                                                     —  649  —

                                                 §.  9.

   Zu  einem  folgenden  Prüfungsabschnitt  darf  nur  derjenige  Kandidat  zugelassen
werden,  welcher  den  vorhergehenden  Prüfungsabschnitt  bestanden  hat.

                                                .  §.10..
Die Zensuren sind je nach dem Ausfall *vorzüglich *gut«,»sehrgut*,-gut*,
   *mittelmäßig*,schlecht*. Die drei ersten erklären den Kandidaten für bestanden.
Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  der  Vorsitzende.
Die  Schlußzensur  wird  aus  den  Zensuren  der  drei  Prüfungsabschnitte  gezogen.
Die  Schlußzensur  vorzüglich  gut-  darf  nur  ertheilt  werden,  wenn  der  Kandidat  sich
in  allen  einzelnen  Gegenständen  der  Prüfung  eine  höhere  Zensur  als  gut-  erworben
  hat.
                                                    §.  11.

  Die  protokollarischen  Verhandlungen  über  jeden  Kandidaten  sind  der  zuständigen
Zentralbehörde  Behufs  Ertheilung  der  Approbation  oder  Behufs  Zulassung  zur  Wiederholung
  der  nicht  bestandenen  Prüfung  vorzulegen.

   Der  Verhandlung  über  den  ersten  Abschnitt  sind  die  vom  Kandidaten  ausgearbeiteten
  Krankheitsgeschichten  in  Urschrift,  und  der  Bericht  über  die  bei  Gelegenheit
  der  klinischen  Prüfung  abgehaltene  praktisch  pharmazeutische  Prüfung  beizulegen.

  In  dem  Protokoll  über  den  zweiten  Abschnitt  sind  die  in  den  einzelnen  Unterabtheilungen
  gestellten  oder  durch  das  Loos  gezogenen  Aufgaben  namhaft  zu  machen,
desgleichen  in  dem  Protokoll  über  den  dritten  Abschnitt  die  von  jedem  Examinator
herangezogenen  Prüfungsgegenstände  anzugeben.

                                                                  §.  12.

   Die  beiden  ersten  Prüfungsabschnitte  sind  im  Laufe  des  Sommersemesters
abzuhalten,  so  daß  die  Schlußprüfungen  mit  dem  Schluß  des  Unterrichtsjahres  ihren
Anfang  nehmen  können.

                                                                 §.  13
   Die  Prüfungsgebühren  werden  von  der  zuständigen  Zentralbehörde  bestimmt.

                                                                §.  14.

   Nach  dem  Schlusse  jedes  Prüfungsjahres  sind  die  Namen  der  Approbirten  von
der  betreffenden  Zentralbehörde  dem  Bundesrathe  des  Norddeutschen  Bundes  anzuzeigen.

                                                                §.  15.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  keine  Anwendung  auf  die  Prüfung  der
lediglich  für  den  Dienst  in  der  Bundesarmee  bestimmten  Roßärzte.

                                                                                                                                   IV  Vor-
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          650               IV. Vorschriften  über  die  Prüfung  der  Apotheker.

                                                          §.  1.

Der  selbstständige  Betrieb  einer  Apotheke  im  Gebiet  des  Norddeutschen  Bundes
  erfordert  —  unbeschadet  der  Bestimmung  im  letzten  Satze  des  §.  29.  der  Ge.
werbe-Ordnung  für  den  Norddeutschen  Bund  —  eine  Approbation  Seitens  einer  der
vorstehend  unter  Ziffer  1.  genannten  Behörden.  Dieselbe  darf  nur  denjenigen  Kan.
didaten  ertheilt  werden,  welche  die  nachstehend  beschriebene  pharmazeutische  Prüfung
in  allen  ihren  Abschnitten  bestanden  haben.

                                                           §.  2.

Die  pharmazeutische  Prüfung  kann  entweder  vor  der  pharmazeutischen  Ober-Examinations-Kommission
  zu  Berlin  oder  vor  einer  pharmazeutischen  Examinations.
Kommission  bei  einer  Norddeutschen  Universität  abgelegt  werden.  Die  Prüfungs.
Kommissionen,  welche  aus  einem  Lehrer  der  Physik,  einem  Lehrer  der  Chemie,  einem
Lehrer  der  Botanik  und  zwei  wissenschaftlich  gebildeten  Pharmazeuten  oder  Apothekenbesitzern
  bestehen  sollen,  werden  alljährlich  von  der  zuständigen  Zentralbehörde  berufen)
  welche  zugleich  den  Vorsitzenden  der  Kommission  ernennt.  An  Stelle  eines  der
beiden  Pharmazeuten  kann  auch  ein  Lehrer  der  materia  medica  berufen  werden.

                                                      §.  3.
Zulassungs-    Die  Meldung  zur  Prüfung  vor  der  Ober-Examinations-Kommission  ist  bei
Bedingungen.  dem  Minister  der  Medizinal-Angelegenheiten  in  Berlin,  die  Meldung  zur  Prüfung

vor  einer  akademischen  Examinations-Kommission  bei  dem  betreffenden  Universitäts-Kuratorium
  oder,  in  Ermangelung  eines  solchen,  bei  der  der  Examinations-Kommission
zunächst  vorgesetzten  Behörde  einzureichen.  Die  Meldung  zur  Prüfung  im  Sommersemester
  muß  spätestens  im  April,  die  Meldung  zur  Prüfung  im  Wintersemester
spätestens  im  November  des  betreffenden  Jahres  eingehen.  Wer  sich  später  meldet,
wird  zur  Prüfung  im  folgenden  Semester  verwiesen.
            Der  Meldung  hat  der  Kandidat  beizufügen:
1)  einen  kurzen  Lebenslauf,
2)  seine  Lehr-  und  Servirzeugnisse,
3)  das  über  den  Besuch  der  Universität  ihm  ausgestellte  Zeugniß.
        Beides  in  beglaubter  Form.  -
Mit  der  Zulassungs-Verfügung  und  der  Quittung  über  die  eingezahlten  Gebühren
  (§.  17.)  hat  der  Kandidat  sich  bei  dem  Vorsitzenden  der  Prüfungs-Kommission
zu  melden.                                                                                                                  §.4
        <pb n="713" />
                                                              —  651  —

                                                          §.  4.
          Die  Prüfung  zerfällt  in  zwei  Abschnitte:
1)  die  Kursusprüfung,
2)  die  Schlußprüfung.

Zur  Schlußprüfung  darf  nur  derjenige  Kandidat  zugelassen  werden,  welcher
die  Kursusprüfung  wohl  bestanden  hat.

                                                         §.  5.
Die  Kursusprüfung  zerfällt  in  einen  schriftlichen,  einen  praktischen  und  einen
mündlichen  Theil.

                                                           §.  6.
Behufs  der  schriftlichen  Kursusprüfung  erhält  der  Kandidat

drei  Fragen  aus  der  allgemeinen  und  aus  der  analhtischen  Chemie  zur
Ausarbeitung  in  Klausur  ohne  Benutzung  von  Hülfsmitteln.

Die  Fragen  können  aus  einer  hierzu  angelegten  Sammlung  durch  das  Loos  gezogen
  oder  von  der  Prüfungs-Kommission  gegeben  werden.

                                                           §.  7.

Nach  Einrichtung  der  Klausur-Arbeiten  hat  der  Kandidat  für  den  praktischen
  Prüfungsabschnitt  des  pharmazeutischen  Kursus:

1)  zwei  Abschnitte  der  Pharmakopöe  aus  dem  Lateinischen  ins  Deutsche  vor
einem  Kommissarius  zu  übersetzen;

2)  zwei  schwer  zu  bereitende  Arzneiformen,  wozu  die  Rezepte  aus  einer  Urne
zu  ziehen  sind,  unter  der  Aufsicht  eines  der  pharmazeutischen  Mitglieder
der  Kommission  ex  tempore  zu  dispensiren;

3)  zwei  durch  das  Loos  zu  bestimmende  Aufgaben  zu  chemisch-pharmazeutischen
  Präparaten  unter  spezieller  Aufsicht  Eines  der  pharmazeutischen
Mitglieder  der  Kommission  in  dem  hierzu  bestimmten  Laboratorium  anzufertigen;
  «

4)  zwei  ebenfalls  durch  das  Loos  zu  bestimmende  Aufgaben  in  der  chemischen
Analyse  unter  der  Aufsicht  je  Eines  der  Mitglieder  der  Kommission  zu
lösen,  und  zwar:

a)  entweder  ein  natürliches,  seinen  Bestandtheilen  nach  bekanntes  Gemisch,
oder  eine  künstliche,  zu  diesem  Zweck  besonders  zusammengesetzte  Mischung,
qualitativ  und  quantitativ  zu  zergliedern;

b)  eine  vergiftete  organische  oder  anorganische  Substanz,  ein  Nahrungsmittel
  oder  eine  Arzneimischung  einer  gerichtlich-chemischen  Untersuchung
in  qualitativer  und  quantitativer  Beziehung  zu  unterwerfen.

Bundes-Gesetzbl.  1869.                                                                 94                        Ueber


.
        <pb n="714" />
                                                               —  652  —

    Ueber  die  Ausführung  der  praktischen  Arbeiten  zu  2.,  3.,  4.  hat  der  Kandidat
schriftliche  beriche  abzufassen.

Bei  der  Zensur  der  Berichte  über  die  analytischen  Arbeiten  zu  4.a  und  b.
hat  das  Mitglied  der  Kommission,  von  welchem  die  Aufgabe  gestellt  worden  war,
dieselbe  namhaft  zu  machen.

    Ueber  die  praktischen  Arbeiten  zu  3.  und  4.  ist  ein  Laborationsjournal  zu
führen,  in  welchem  das  betreffende  Mitglied  der  Kommission  die  Art  und  Weise  der
Ausführung  der  praktischen  Leistung  zu  bezeugen  hat.

                                                           §.  8.

   In  der  mündlichen  Kursusprüfung,  welche  in  Gegenwart  zweier  Kommissarien
in  einem  besonderen  Termin  abzuhalten  ist,  hat  der  Kandidat

a)  mindestens  zehn  ihm  vorzulegende  frische  oder  getrocknete  offizinelle  oder
solche  Pflanzen,  welche-  mit  den  offizinellen  verwechselt  werden  können,  zu
demonstriren,

b)  ferner  mindestens  zehn  rohe  Droguen  nach  ihrer  Abstammung,  Verfälschung
und  Anwendung  zu  pharmazeutischen  Zwecken  zu  erläutern,  und

c)  mehrere  ihm  vorzulegende  chemisch-pharmazeutische  Präparate  nach  Bestandtheilen,
  Darstellung,  Verfälschungen  u.  s.  w.  zu  erklären.

                                                          §.  9.
Nach  Absolvirung  der  schriftlichen,  praktischen  und  mündlichen  Kursusprüfung
§§.  6—8.)  werden  die  dem  Kandidaten  für  jeden  einzelnen  Abschnitt  dieser  Prüfung
ertheilten  Zensuren  in  einem  besonderen  Protokollschema  nach  beiliegendem  Muster
  (Anlage  a.)  zusammengestellt.

                                                          §.  10.

Diejenigen  Theile  der  Kursusprüfung,  in  denen  der  Kandidat  nicht  besteht,
hat  er  in  einer  von  der  zuständigen  Zentralbehörde  zu  bestimmenden  Frist  zu

wiederholen.
                                                         §.  11.
Schlußpr=  Die  Schlußprüfung  ist  von  dem  Vorsitzenden  und  drei  Mitgliedern  der  Prüfung.
  fungs-Kommission  mündlich  und  öffentlich  abzuhalten.  Mehr  als  vier  Kandidaten

dürfen  zu  Einem  Prüfungstermin  nicht  zugelassen  werden.

                                                          §.  12.

Diese  Schlußprüfung  hat  sich  auf  die  Erforschung  der  chemischen,  physikalischen
und  naturhistorischen  Ausbildung  der  Kandidaten  im  Allgemeinen,  und  im  Besonderen
noch  auf  deren  Bekanntschaft  mit  der  Giftlehre  und  mit  den  das  Apothekerwesen  betreffenden
  gesetzlichen  Bestimmungen  zu  erstrecken.
                                                                                                                                                §. 13
        <pb n="715" />
                                                    —  653  —

                                                §.  13.

Ueber  den  Verlauf  der  Prüfung  eines  jeden  Kandidaten  wird  ein  vollständiges
Protokoll  unter  Beifügung  der  Zensur  für  jedes  einzelne  Prüfungsfach  aufgenommen
und  von  dem  Vorsitzenden,  sowie  von  den  übrigen  Examinatoren  vollzogen.

Unter  dem  Protokoll  ist  die  Gesammteensur  für  die  Schlußprüfung  zu  vermerken.
  Lautet  ein  Votum  auf  *schlecht*,  oder  zwei  Vota  auf  mittelmäßige,  so  ist
der  Kandidat  für  nicht  bestanden  zu  erachten.  Im  Uebrigen  entscheidet  die  Pluralität
der  Stimmen,  und  bei  Stimmengleichheit  das  Urtheil  des  Vorsitzenden.

                                                  §.  14.

Für  diejenigen  Kandidaten,  welche  in  der  Schlußprüfung  bestanden  sind,  wird  Schlußzensur.
unmittelbar  nach  Beendigung  derselben  die  Schlußzensur    über  den  Ausfall  der
gesammten  pharmazeutischen  Staatsprüfung  nach  Maaßgabe  der  Zensuren  für  die  früheren
  Prüfungsabschnitte  (§  7.)  bestimmt.

Demnächst  hat  der  Vorsitzende  die  vollständigen  Prüfungsverhandlungen,  einschließlich
  der  die  Meldung  und  Zulassung  des  Kandidaten  betreffenden  Urkunden,  der
zuständigen  Zentral-Staatsbehörde  mittelst  Berichts  vorzulegen.

                                                   §.  15.

Bei  Ertheilung  der  Zensuren  in  sämmtlichen  Prüfungsabschnitten  haben  die
Examinatoren  sich  nur  der  Prädikate:  »vorzüglich  gut«,  »sehr  gut«,  »gut«,
„mittelmäßig*  und  schlecht*  zu  bedienen.

Die  erste  Zensur  vorzüglich  gut*  darf  als  Schlußzensur  (§.  14.)  nur
dann  ertheilt  werden,  wenn  der  Kandidat  in  allen  Prüfungsabschnitten  mindestens
„sehr  gut-,  die  zweite  Zensur  *  sehr  gut*-  nur  dann,  wenn  der  Kandidat  in  der  Pluralität
  der  Spezialzensuren  das  Prädikat  sehr  gut=  erhalten  hat.

                                                   §.  16.

Zur  Wiederholung  einzelner  Prüfungsabschnitte  darf  ein  Kandidat,  welcher  Wiederzolung
dieselben  nicht  bestanden  hat,  nur  nach  Bestimmung  der  zuständigen  Zentralbehörde  der  Prüfung.
zugelassen  werden.

Die  Zenfur  eschlechte  hat  eine  Zurückstellung  auf  mindestens  6,  die  Zensur
’mittelmässig=  eine  Zurückstellung  auf  mindestens  3  Monate  zur  Folge.

Wer  nach  zweimaliger  Zurückstellung  die  Prüfung  nicht  besteht,  wird  zu  weiterer
Wiederholung  der  Prüfung  nicht  zugelassen.

                                                     §.  17.

Die  Gebühren  für  die  Staatsprüfung  als  Apotheker  sind  auf  46  Thaler  fest-  2—  T
gesetzt  und  in  der  Art  zu  vertheilen,  daß

für  die  schriftliche,  praktische  und  mündliche  Kursusprüfung  2  Rhr-.  20  Ss  Sgr.,

für  die  mündliche  Schlußprüfung........  ............
für  Verwaltungskosten,  Anschaffung  von  Prüfungsgegenständen
  u.  s w.  15  "  5„

in  Anrechnung  kommen.                                                              94*    §. 18.                   
        <pb n="716" />
                                                                —  654  —

                                                     §.  18.

Kandidaten,  welche  während  der  Prüfung  zurücktreten,  erhalten  die  Gebühren
für  noch  nicht  angetretene  Prüfungsabschnitte  zurückerstattet.

Für  Wiederholung  einzelner  Prüfungsabschnitte  sind  die  für  diese  Prüfungs.
abschnitte  reglementsmäßig  festgesetzten  Gebühren  von  Neuem  zu  zahlen.

Neben  den  vorstehend  bestimmten  Gebühren  haben  die  Kandidaten  weitere  Gebühren
  nicht  zu  entrichten.

                                                          §.  19.

Nach  dem  Schlusse  jedes  Prüfungssemesters  sind  die  Namen  der  Approbirten

von  der  betreffenden  Zentralbehörde  dem  Bundesrath  anzuzeigen.

          Anlage  a.

                                            Verhandelt  Berlin,  den  18
         Gegenwärtig
Herr

    Es  vereinigten  sich  heute  die  sämmtlichen  Mitglieder  der  pharmazeutischen
    Ober-  Examinations-Kommission,  um  sowohl  die  sämmtlichen  von  dem
     Kandidaten  der  Pharmazie

   gelieferten  Arbeiten  einzusehen  und  zu  zensiren,  als  auch  die  noch  mit
    demselben  anzustellenden  Prüfungen  vorzunehmen.

             Die  Einsicht  der  schriftlichen  Arbeiten  ergab,  daß  der  Kandidat
1)  über  die  Präparate  die  Arbeit,

2)  die  über  die  chemische  Analyse,

3)  die  über  bie  gerichtlich  chemische  Untersuchung,

4)  die  chemisch-pharmazeutische  Abhandlung,

abgefaßt  hatte.
                                                                                                                                                         In
        <pb n="717" />
                                                           —  655  —

         In  Betreff  der  Präparate,  welche  zur  Stelle  gebracht  worden  waren,
und  des  Votums  des  Kommissarius,  welcher  die  Aufsicht  geführt  hatte,
ertheilten  die  Unterzeichneten  dem  Kandidaten  rücksichtlich  der  praktischen
Fertigkeit  die  Zensur:  ·

         Hinsichtlich  der  bei  der  Analyse  bewiesenen  praktischen  Fertigkeit
wurde  dem  Kandidaten  auf  den  Grund  des  Votums  des  Kommissarius,
welcher  ihn  beaufsichtigt  hatte,  und  des  Inhalts  des  dem  Herrn  Vorsitzenden
  versiegelt  übergebenen  Zettels  die  Zensur

zu  Theil;  in  Rücksicht  der  gerichtlich-chemischen  Analyse  aber  die  Zensur
zuerkannt.

       Die  Art  der  Beaufsichtigung  ergiebt  sich  aus  dem  anliegend  beigefügten
  Extrakt  aus  dem  Arbeitsjournal.

       Der  Kandidat  mußte  hierauf  mehrere  Pflanzen  demonstriren.
        Solches  erfolgte
              Hiernächst  mußte  derselbe  von  einer  Anzahl  zur  Stelle  gebrachten
Droguen  Namen,  Abkunft,  Verfälschung,  Verwechselung,  Prüfungsart
und  alles  übrigens  Wissenswürdige  angeben.
               Solches  erfolgte
         Endlich  wurden  dem  Kandidaten  verschiedene  chemisch-  pharmazeutische
Präparate  zur  Angabe  ihrer  Bestandtheile,  ihrer  Darstellung,  ihrer  Verfälschung
  u.  s.  w.  vorgelegt.
              Dies  erfolgte
              Da  mun  der  Kandidat,  laut  Protokolles,  vom  als
Rezeptarius  die  Zensur  erhalten  hatte,
und  ihm  hinsichtlich  der  übrigen  Prüfungen  die  Zensur
zuerkannt  worden  war,  so  vereinigten  sich  die  Kommissarien
  in  Betreff  sämmtlicher  praktischen  Prüfungen  zu  der  Schlußzensur
womit  diese  Verhandlung  geschlossen
wurde

                                                                                        4)                                                          Die.
        <pb n="718" />
                                                           –  656  —

4)  Diejenigen  ärztlichen    oder  zahnärztlichen  Kandidaten,  welche  vor  dem

Oktober  1871    und  diejenigen  pharmazeutischen  Kandidaten,  welche  vor

dem  1.  April  1871.  zur  Prüfung  sich  melden,  haben  nur  diejenigen

Nachweise  beizubringen,  welche  nach  den  Gesetzen  ihrer  Heimath  Behufs

Zulassung  zur  ärztlichen  oder  zahnärztlichen,  beziehungsweise  pharmazeutischen
  Staatsprüfung  erfordert  wurden.

Berlin,  den  25.  September  1869.

                                         Der  Kanzler  des  Norddeutschen  Bundes.

                                                             In  Vertretung:
                                                                 Delbrück.
        <pb n="719" />
                                                               —  657  —

                                       Aerztlicher  Approbationsschein.

  Nachdem  Herr

 

                  aus.......»...».»...·............,»................

die  ärztliche  Prüfung  vor  dern  Examinations-Kommission  zu....
                               bestanden  hat,  wird  ihm  hierdurch
                                          die  Approbation  als  Arzt
                              für  das  Gebiet  des  Norddeutschen  Bundes
in  Gemäßheit  von  §.  29.  der  Gewerbe-Ordnung  für  den  Norddeutschen  Bund  ertheilt.

                                          Zahnärztlicher  Approbationsschein.

 

Nachdem  Herr
                                         aus
 die  zahnärztliche  Prüfung  vor  dern  Examinations-Kommission  zu  ..
                                    bestanden  hat,  wird  ihm  hierdurch
                                          die  Approbation  als  Zahnarzt
                              für  das  Gebiet  des  Norddeutschen  Bundes
in  Gemäßheit  von  §.  29.  der  Gewerbe-Ordnung  für  den  Norddeutschen  Bund  ertheilt.
        <pb n="720" />
                                              Pharmazeutischer  Approbationsschein.

 

Nachdem  Herr

aus  ........».......

die  pharmazeutische  Prüfung  vor  der  Examinations-Kommission  zu
bestanden  hat,  wird  ihm  hierdurch
die  Approbation  zum  selbstständigen  Betriebe  einer  Apotheke
im  Gebiete  des  Norddeutschen  Bundes
in  Gemäßheit  von  §.  29.  der  Gewerbe-Ordnung  des  Norddeutschen  Bundes  ertheilt.

 

 

D.
                                          Thierärztlicher  Approbationsschein.
Nachdem  Herr
                              aus
die  thierärztliche  Prüfung  vor  der  Examinations-Kommission  zu

bestanden  hat,  wird  ihm  hierdurch
                                   die  Approbation  als  Thierarzt
                           im  Gebiete  des  Norddeutschen  Bundes
in  Gemäßheit  von  §.  29.  der  Gewerbe-Ordnung  des  Norddeutschen  Bundes  ertheilt.

 

                                                          —."

                                    Redigirt  im  Büreau  des  Bundeskanzlers.

                         Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober  Hofbuchdruckerei
                                              (R.  v.  Decker).
        <pb n="721" />
                                                        —  659  —

                                   Bundes-Gesetzblatt

                                Norddeutschen  Bundes.
                                                    Nr.35.

 

 

(Nr.  343.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  22.  September  1869.,  betreffend  die  Aufhebung  der
Ober-  Postdirektion  in  Bromberg  und  die  Vereinigung  des  Geschäftskreises
  derselben  mit  demjenigen  der  Ober-Postdirektion  in  Posen.

Ich  will  auf  Ihren  Bericht  vom  17.  September  c.  genehmigen,  daß  vom

Oktober  c.  ab,  unter  Aufhebung  der  Ober-Postdirektion  in  Bromberg,  die
Postverwaltungsgeeschäfte    für  den  Regierungsbezirk  Bromberg  der  Ober-Postdirektion
  in  Posen  übertragen  werden.

                         Berlin,  den  22.  September  1869.

 

                                                                                                      Wilhelm.
                                                                        In  Vertretung  des  Bundeskanzlers:
                                                                                                      v.  Roon.
An  den  Kanzler  des  Norddeutschen  Bundes.
        Bundes-Gesetbl.  1869.                                                   95                        (Nr.  344).

Ausgegeben  zu  Berlin  den  6.  Oktober  1869.
        <pb n="722" />
                                                      —  660  —

(Nr.  344.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Prüfung  der  Seeschiffer  und  Seesteuerleute  auf
                    Deutschen  Kauffahrteischiffen.  Vom  26.  September  1869.

Auf  Grund  der  Bestimmung  im  §.  31.  der  Gewerbe-  Ordnung  für  den  Norddeutschen
  Bund  vom  21.  Juni  d.  J.  (Bundesgesetzbl.  S.  245.)  in  Verbindung
mit  Artikel  54.  der  Bundesverfassung  hat  der  Bundesrath  die  nachstehenden

Vorschriften  über  den  Nachweis  der  Befähigung  als  Seeschiffer
                      und  Seesteuermann  auf  Deutschen  Kauffahrteischiffen
ertheilt:

                                                       §.  1.
                 Küstenschiffahrt    im  Sinne  dieser  Vorschriften  ist  die  Fahrt  in  der
Nordsee  bis  zum  61.  Grade  nördlicher  Breite  und  in  der  Ostsee

a)  mit  Seeschiffen  unter  30  Tonnen  (zu  1000  Kilogramm)  Tragfähigkeit,

b)  mit  solchen  Fahrzeugen  jeder  Größe,  welche  sich  nicht  über  20  Seemeilen
  von  der  Küste  entfernen  und  nicht  zur  Beförderung  von  Reisenden
  dienen,

c)  mit  kleinen  zur  Fischerei  dienenden  Fahrzeugen  (Kuttern,  Schaluppen  ect.)
und  mit  Lootsen-  und  Luftfahrzeugen.

                                                      §.  2.
Kleine  Fahrt  im  Sinne  dieser  Vorschriften  ist  die  Fahrt  in  der  Nordsee
  bis  zum  61.  Grade  nördlicher  Breite  und  in  der  Ostsee  mit  Seeschiffen  von
30  bis  ausschließlich  100  Tonnen  (zu  1000  Kilogramm)  Tragfähigkeit.

                                                      §.  3.

Große  Fahrt  im  Sinne  dieser  Vorschriften  ist  diejenige  Seeschiffahrt,
welche  die  Grenzen  der  Küstenschiffahrt  (§.  1.)  und  der  kleinen  Fahrt  (§  2.)  überschreitet.
  Die  große  Fahrt  ist  entweder

a)  Europäische  Fahrt,

wenn  sie  nur  Europäische  Häfen  und  Häfen  des  Mittelländischen,
Schwarzen  und  Azoyschen  Meeres  berührt,
oder
b)  Außereuropäische  Fahrt,
                   wenn  sie  diese  Grenzen  überschreitet.                                                      §. 4.
        <pb n="723" />
                                                        —  661  —

                                                      §.  4.
Ob  und  welcher  Nachweis  der  Befähigung  als  Führer  von  Küstenschiffen
(§.  1.)  erforderlich  ist,  bleibt  einstweilen  der  Bestimmung  der  Landesregierungen
überlassen.
                                                     §.  5.

Die  Zulassung  als  Schiffer  auf  kleiner  Fahrt  wird  bedingt  durch
die  Ablegung  einer  Prüfung  in  den  in  Anlage  I.  bezeichneten  Gegenständen
  (Schifferprüfung  für  kleine  Fahrt).  Diese  Prüfung  wird
denjenigen  erlassen,  welche  die  Steuermannsprüfung  (§.  7.  b.)  bestanden
haben.

                                                     §.  6.
Um  zur  Schifferprüfung  für  kleine  Fahrt  zugelassen  zu  werden,  ist  erforderlich

die  Zurücklegung  einer  auf  den  Ablauf  des  fünfzehnten  Lebensjahres
folgenden,  mindestens  60  monatlichen  Fahrzeit  zur  See.

                                                     §.  7.
Die  Zulassung  als  Steuermann  auf  großer  Fahrt  wird  bedingt
durch:

a)  die  Zurücklegung  einer  auf  den  Ablauf  des  fünfzehnten  Lebensjahres
folgenden,  mindestens  45  monatlichen  Fahrzeit  zur  See,  von  welcher
mindestens  24  Monate  entweder  als  Vollmatrose  auf  Kauffahrteischiffen
oder  als  Matrose  I.  oder  II.  Klasse  in  der  Bundes-Kriegsmarine,  und
zwar  mindestens  zwölf  Monate  auf  einem  Segelschiffe,  zugebracht  sein
müssen,

b)  die  Ablegung  einer  Prüfung  in  den  in  Anlage  II.  bezeichneten  Gegenständen
  (Steuermannsprüfung).

                                                      §.  8.
Um  zur  Steuermannsprüfung  zugelassen  zu  werden,  ist  erforderlich
die  Zurücklegung  einer  auf  den  Ablauf  des  fünfzehnten  Lebensjahres
folgenden,  mindestens  33  monatlichen  Fahrzeit  zur  See,  von  welcher
mindestens  zwölf  Monate  entweder  als  Vollmatrose  auf  Segelschiffen
der  Handelsmarine  oder  als  Matrose  I.  oder  II.  Klasse  in  der  Bundes-Kriegsmarine
  zugebracht  sein  müssen.

                                                           §.  9.
Die  Zulassung  als  Schiffer  auf  großer  Fahrt  wird  bedingt  durch
die  Ablegung  einer  Prüfung  in  den  in  der  Anlage  III.  bezeichneten
Gegenständen  (Schifferprüfung  für  große  Fahrt),,  vorbehaltlich
der  nach  §  11.  eintretenden  Ausnahme.    
                                                                                                                           95•  .  §.       10.
        <pb n="724" />
                                                         —  662  —

                                                  §  10.

Um  mur  Schifferprüfung  für  große  Fahrt  zugelassen  zu  werden,  ist  erforderlich:


a)  die  Ablegung  der  Steuermannsprüfung  §.  7.  b.  ),

b)  die  Zurücklegung  einer  auf  die  Zulassung  als  Steuermann  (§.  7.)  folgenden
  mindestens  24  monatlichen  Fahrzeit  zur  See  als  Steuermann  auf

Kauffahrteischiffen,

c)  die  Ausführung  und  schriftliche  Aufzeichnun  von  Beobachtungen  und
Berechnungen  über  Kurse  und  Distanzen,  Breite  und  Länge  während
dieser  Fahrzeit.

                                                   §.  11.

Für  die  Zulassung  als  Schiffer  auf  Europäischer  Fahrt  (§.  3.  a.)
mit  Segelschiffen  unter  250  Tonnen  (zu  1000  Kilogramm)  Tragfähigkeit  und
mit  Dampfschiffen  jeder  Größe  genügt:

a)  die  Ablegung  der  Steuermannsprüfung  (§.  7.  b.),

b)  die  Zurücklegung  einer  auf  die  Zulassung  als  Steuermann  (§.  7.)  folgenden
  mindestens  36  monatlichen  Fahrzeit  zur  See  als  Steuermann,

von  welcher  mindestens  24  Monate  als  Einzelsteuermann  zugebracht  sein
müssen.
                                                   §.  12.
Der  Schiffer  auf  großer  Fahrt  darf  auf  Schiffen  von  100  Tonnen  (zu
1000  Kilogramm)  und  mehr  Tragfähigkeit  nicht  ohne  einen  Steuermann  fahren.

                                                    §.  13.

Hat  ein  Schiff  in  großer  Fahrt  mehrere  Steuerleute,  so  muß  einer  derselben
  (der  Obersteuermann)  die  Schifferprüfung  für  große  Fahrt  (§.  9.)  abgelegt
haben.

                                                    §.  14.

Seeleute,  welche  vor  dem  1.  Mai  1870.  in  einem  Bundesstaate  oder  in
einem  zu  einem  Bundesstaate  gehörigen  Gebiete  als  Schiffer  oder  Steuerleute
zugelassen  sind,  dürfen  diese  Befugniß  auf  Schiffen,  welche  in  dem  betreffenden
Staate  oder  Gebiete  heimathsberechtigt  sind,  im  bisherigen  Umfange  auch  ferner
ausüben.

Beispielsweise  bleiben  also  befugt:

a)  die  in  den  Preußischen  Provinzen  Preußen  und  Pommern  mit  beschränkter

Befugniß  zugelassenen  Schiffer  II.  und  III.  Klasse  zur  Führung  von
Schiffen  jeder  Größe  in  der  Ostsee;
b)  diejenigen  Schiffer,  welche  bisher  Watt-  und  Küstenfahrt  betrieben  haben,
sowie  die  zur  Schiffsführung  auf  Nord-  und  Ostsee  zugelassenen  früheren
Kahnschiffer  im  Preußischen  Amte  Blumenthal  zur  ferneren  Ausübung
ihres  Gewerbes  im  bisherigen  Umfange;
                                                                                                                                            c)  die
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                                                     —  663  —

c)  die  in  Bremen  mit  beschränkter  Befugniß  zugelassenen  Schiffer  zur
Führung  Bremischer  Schiffe  ohne  Steuermann  in  den  Europäischen
Meeren  bis  zum  Kap  Finisterre.

                                                     §.15.  
       Vom .1.Mai.1870  ab stehen  die  bis  hahin  im  Bundesstaate o der
in  einem  zu  einem  Bundesstaate  gehörigen  Gebiete  zugelassenen  Untersteuerleute,
Steuerleute  aller  Klassen  und  Obersteuerleute  in  Ansehung  ihrer  Befugnisse  den
nach  §.  7.  dieser  Vorschriften  zugelassenen  Steuerleuten  gleich.

                                                    §  16.  

     Diejenigen  Seeleute,  welche  vor  dem  1.  Mai  1870.  die  Oldenburgische
oder  die  Bremische  Prüfung  zum  Untersteuermann  bestanden  haben,  jedoch  wegen
Mangels  des  erforderlichen  Lebensalters  oder  der  vorschriftsmäßigen  Fahrzeit  noch
nicht  als  Steuerleute  zugelassen  sind,  erlangen  die  Befugnisse  der  nach  §.  7.  dieser
Vorschriften  zugelassenen  Steuerleute,  sobald  sie  die  in  §.  7.  a.  bezeichnete  Fahrzeit
  zurückgelegt  haben.

                                                     §.  17.

     Denjenigen  Seeleuten,  welche  vor  dem  1.  Mai  1870.  in  einem  Bundesstaate
  oder  in  einem  zu  einem  Bundesstaate  gehörigen  Gebiete  zur  Schiffsführung
auf  allen  Meeren  zugelassen  sind,  steht  die  gleiche  Befugniß  auf  allen  Deutschen
Kauffahrteischiffen  zu,  sobald  sie  24  Monate  lang  auf  Kauffahrteischiffen  als
Steuermann  oder  Schiffer  gefahren  haben.

                                                     §.  18.  

   Vom  1.  Mai  1870.  ab  sind  die  bis  dahin  in  den  Preußischen  Provinzen
Preußen  und  Pommern  mit  beschränkter  Befugniß  zugelassenen  Schiffer  II.  und
III.  Klasse  zur  Führung  aller  Deutschen  Kauffahrteischiffe  unter  250  Tonnen
(zu  1000  Kilogramm)  Tragfähigkeit  in  Europäischer  Fahrt  (§.  3.  a.)  befugt.

                                                     §.  19.

   Vom  1.  Mai  1870.  ab  sind  die  bis  dahin  in  den  Preußischen  Provinzen
Hannover  und  Schleswig-Holstein,  in  Lübeck  und  Hamburg  zugelassenen  Steuerleute,
  sowie  die  bis  dahin  in  Oldenburg  und  Bremen     zugelassenen  Obersteuerleute,
sobald  sie  mindestens  24  Monate  als  Steuermann  auf  Kauffahrteischiffen  gefahren
haben,  zur  Führung  aller  Deutschen  Kauffahrteischiffe  in  allen  Meeren  befugt.

.                                                      §. .20.
         Diese  Vorschriften  treten  am  1.  Mai  1870.  in  Kraft.

                                                         §.  21.
      Der  Bundesrath  erläßt  die  Vorschriften  über  das  Prüfungsverfahren  und
 über  die  Zusammensetzung  der  Prüfungskommissionen.
                Berlin,  den  25.  September  1869.
                                Der  Kanzler  des  Norddeutschen  Bundes.

                                                       In  Vertretung:
                                                          Delbrück.
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                                                       —  664  —
Anlage  I.

                                   Schifferprüfung  für  kleine  Fahrt.

            Die  Prüfung  für  Schiffer  auf  kleiner  Fahrt  erstreckt  sich  auf  folgende  Gegenstände:

                                                A.  Sprachen.
            Kenntniß  der  Deutschen  Sprache  bis  zur  Fähigkeit,  sich  mündlich  und

schriftlich  verständlich  auszudrücken.

         Die  Landesregierungen  können  in  einzelnen  Fällen  aus  besonderen  Gründen

die  gleiche  Kenntniß  einer  anderen  Sprache  für  genügend  erklären.

                                                B.  Mathematik.
1)  Die  vier  Grundrechnungsarten  mit  gewöhnlichen  Brüchen  und  Dezimalbrüchen
  und  die  Regeldetrie.

2)  Kenntniß  der  einfacheren  geometrischen  Begriffe  von  Linien,  Winkeln  und
Dreiecken,  sowie  von  dem  Kreise  und  der  Kugel.

                                                  C.  Nautik.
1)  Begriff  der  geographischen  Breite  und  Länge.
2)  Aufstellung  und  Gebrauch  der  Steuerkompasse.
3)  Einrichtung  und  Gebrauch  des  gewöhnlichen  Loggs.
4)  Aufmachung  des  Etmals  nach  Koppelkurs  und  Mittelbreite.

5)  Gebrauch  der  Seekarten;  Eintragung  des  Schiffsortes  nach  Peilung  und
       Abstand,  Kurs  und  Distanz,  Breite  und  Länge  sowie  nach  Lothungen;
       Ermittelung  von  Kurs  und  Distanz  durch  die  Karte.

6)  Gebrauch  des  Spiegel-Oktanten.
7)  Berichtigung  der  beobachteten  Sonnenhöhe.
8)  Bestimmung  der  Breite  durch  die  Höhe  der  Sonne  im  Meridian.
9)  Bestimmung  der  Hochwasserzeit.
10)  Führung  des  Schiffsjournals.
                                                                                                                                              D.  See-
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                                                   —  665  —

                                   D.  Seemannschaft.

1)  Kenntniß  der  Haupt-  und  Rundhölzer  von  Seeschiffen.

2)  Kenntniß  der  Einrichtung  und  der  Ausrüstung  der  Schiffe,  der  Stärke
     und  Länge  des  stehenden  und  laufenden  Gutes,  sowie  der  Ketten  und
      des  Gewichts  der  Anker.

3)  Auf.  und  Abtakelung  der  Seeschiffe.

4)  Stauung  der  Ladung.

5)  Schiffsmanöver  bei  jedem  Wetter.

6)  Kenntniß  der  Vorschriften  über  Nacht-  und  Nebelsignale,  sowie  über  das
       Ausweichen  der  Schiffe.

7)  Gebrauch  des  Signalbuches  für  die  Kauffahrteischiffe  aller  Nationen.

8)  kenntnis  der  Rettungsmaaßregeln  bei  Strandungen  und  anderen  Seeunfällen.


                                                                                                                                      Anlage  II.

                                              Steuermanns-Prüfung.

 Die  Prüfung  für  Steuerleute  auf  großer  Fahrt  erstreckt  sich  auf  folgende
 Gegenstände:
                                                    A.  Sprachen.
1)  Kenntniß  der  Deutschen  Sprache  bis  zur  Fähigkeit,  sich  mündlich  und
schriftlich  verständlich  auszudrücken.
      Die  Landesregierungen  können  in  einzelnen  Fällen  aus  besonderen
Gründen  die  gleiche  Kenntniß  einer  anderen  Sprache  für  genügend  erklären.
2)  Kenntniß  der  Englischen  Sprache,  soweit  sie  zum  Verständnisse  der  See-       karten
  und  des  Nautical  Almanac  nothwendig  ist.

                                                   B.  Mathematik.
                                                    1.  Arithmetik.

à)  Die  Grundrechnungsarten  mit  gewöhnlichen  Brüchen,  Dezimalbrüchen  und
Buchstaben;  Anwendung  derselben  auf  das  Lösen  von  Verhältnißgleichungen
  und  einfachen  Gleichungen  ersten  Grades.  

                                                                                                                                                      b)  Be-
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                                              —  666  —

b)  Berechnung  von  Quadrat-  und  Kubikwurzeln.
c)  Rechnen  mit  Logarithmen.

                                        2.  Planimetrie.

a)  Kenntniß  der  einfacheren  Sätze  über  die  Gleichheit  von  Winkeln,  sowie
über  die  Kongruenz,  Aehnlichkeit  und  Gleichheit  gradliniger  Figuren.

b)  Kenntniß  der  einfacheren  Sätze  vom  Kreise  und  von  den  Winkeln  im
Kreise.

c)  Lösen  leichter  Konstruktions-  und  Rechnungsaufgaben  vermittelst  der

Lehrsätze.

d)  Berechnung  des  Flächeninhalts  drei-  und  vierseitiger  Figuren,  sowie  des

Inhalts  des  Kreises.

                                         3.  Stereometrie.
a)  Kenntniß  der  einfachsten  Sätze  über  die  gegenseitige  Lage  von  Linien  und
       Ebenen,  über  Kugelschnitte,  sphärische  Winkel  und  Dreiecke.
b)  Berechnung  des  Inhalts  von  Prismen,  Zylindern  und  Fässern.

4.  Ebene  Trigonometrie.
a)  Kenntniß  der  trigonometrischen  Funktionen  und  Tafeln.
b)  Berechnung  der  Seiten  und  Winkel  rechtwinkliger  und  schiefwinkliger
Dreiecke.
                                      5.  Sphärische  Trigonometrie.
 Kenntniß  der  Sinusregel  und  der  Grundgleichung.

                                                     C.  Nautik.

1)  Mathematische  Geographie,  soweit  sie  für  den  Seemann  wissenswerth  ist.

2)  Prüfung,  Aufstellung  und  Gebrauch  der  Steuer-  und  Peilkompasse.

3)  Einrichtung  und  Handhabung  der  gebräuchlichsten  Instrumente  und  Vorrichtungen
  zur  Messung  der  Geschwindigkeit  der  Schiffe.

4)  Besteckrechnung  nach  Kurs  und  Distanz,  sowie  nach  Koppelkurs;  Berichtigung
  der  Kurse  für  Abtrift,  örtliche  Ablenkung  und  Mißweisung  des
Kompasses;  Bestimmung  der  veränderten  und  aufgekommenen  Breite  aus
Kurs  und  Distanz)  Ermittelung  der  veränderten  und  aufgekommenen
Länge  nach  Mittelbreite  und  vergrößerter  Breite.

5)  Ortsbestimmung  durch  Peilung  von  Gegenständen  und  Winkelmessung
zwischen  denselben,  wenn  deren  Lage  oder  Höhe  bekannt  ist.

6)  Ermittelung  der  Richtung  und  Geschwindigkeit  von  Strömungen)  Be-                                                                                                                                                   stim-
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                                                   —  667  —
stimmung  von  Kurs  und  Fahrt  des  Schiffes  in  Strömungen;  Berichtigung
  des  Bestecks  bei  Strömungen.

7)  Zeichnen  und  Gebrauch  der  Seekarten;  Eintragung  des  Schiffsortes  nach
Peilung  und  Abstand,  Kurs  und  Distanz,  Breite  und  Länge;  Uebertragung
  des  Bestecks  aus  einer  Karte  in  eine  andere;  Ermittelung  von  Kurs
und  Distanz  durch  die  Karte;  Berichtigung  des  Bestecks  in  der  Karte
durch  Peilungen,  Winkelmessungen,  Lothungen  und  astronomische  Beobachtungen.


8)  Gebrauch  und  Berichtigung  der  Spiegelinstrumente,  /  namentlich  des  Oktanten
  und  Sextanten.

9)  Benutzung  des  künstlichen  Horizonts.

10)  Gebrauch  der  nautischen  Jahrbücher  und  Ephemeriden.
11)  Kenntniß  der  wichtigsten  Sternbilder  und  Gestirne.
12)  Berichtigung  beobachteter  Höhen  durch  Kimmtiefe,  Refraktion,  Parallaxe
und  Halbmesser.
13)  Bestimmung  der  Breite:
    a)  durch  Höhen  der  Sonne  und  Fixsterne  im  Meridian,
    b)  durch  Höhen  der  Sonne  in  der  Nähe  des  Meridians,
    c)  durch  zwei  Sonnenhöhen  vermittelst  Annãherung.
14)  Bestimmung  der  Mißweisung:
    a)  durch  Amplituden  der  Sonne,
    b)  durch  Azimuthe  der  Sonne.
15)  Berechnung  der  Hochwasserzeit;  Berichtigung  der  Lothung  auf  Niedrigwasser.

16)  Bestimmung  der  Ortszeit  durch  Einzelhöhen  der  Sonne  und  Frxsterne.
17)  Bestimmung  der  Länge:
    a)  durch  Chronometer,
    b)  durch  Monddistanzen  mit  beobachteten  Höhen.
18)  Führung  des  Schiffsjournals.

                                          D.  Seemannschaft.

1)  Kenntniß  der  Haupt-  und  Rundhölzer  von  Seeschiffen.
2)  Auf-  und  Abtakelung  der  Seeschiffe.

3)  Stauung  der  Ladung.

4)  Schiffsmanöver  bei  jedem  Wetter.

5)  Kenntniß  der  Vorschriften  über  Nacht-  und  Nebelsignale,  sowie  über  das
Ausweichen  der  Schiffe.
Bundes·Gesetzbl.    1869.                                                                                96                  6)  Ge-
        <pb n="730" />
                                                     —  668  —

6)  Gebrauch  des  Signalbuches  für  die  Kauffahrteischiffe  aller  Nationen.
7)  Kenntniß  der  Rettungsmaaßregeln  bei  Strandungen  und  anderen  Seeumfällen.


Anlage  III.
                                     Schifferprüfung  für  große  Fahrt.

Die  Prüfung  für  Schiffer  auf  großer  Fahrt  erstreckt  sich  auf  folgende  Gegenstände

                                                  A.  Sprachen.

1)  Kenntniß  der  Deutschen  Sprache  bis  zur  Fähigkeit,  sich  mündlich  und
schriftlich  verständlich  auszudrücken.
Die  Landesregierungen  können  in  einzelnen  Fällen  aus  besonderen
Gründen  die  gleiche  Kenntniß  einer  anderen  Sprache  für  genügend
erklären.

2)  Kenntniß  der  Englischen  Sprache,  soweit  sie  zum  Verständnisse  der  Seekarten,
  des  Nautical  Almanac,  des  Lootsenkommandos  und  der  Segel- anweisungen

  nothwendig  ist.

                                              B.  Mathematik.
                                              1.  Arithmetik.

a)  Die  Grundrechnungsarten  mit  gewöhnlichen  Brüchen,  Dezimalbrüchen
und  Buchstaben;  Anwendung  derselben  auf  das  Lösen  von  Verhältnißgleichungen
  und  einfachen  Gleichungen  ersten  Grades.

b)  Berechnung  von  Quadrat-  und  Kubikwurzeln.

 c)  Rechnen  mit  Logarithmen.

                                               2.).  Planimetrie.
a)  Kennmiß  der  einfacheren  Sätze  über  die  Gleichheit  von  Winkeln,  sowie
über  die  Kongruenz,  Aehnlichkeit  und  Gleichheit  gradliniger  Figuren.
b)  Kenntniß  der  einfacheren  Sätze  vom  Kreise  und  von  den  Winkeln  im
Kreise.

c)  Lösen  leichter  Konstruktions-  und  Rechnungsaufgaben  vermittelst  der
Lehrsätze.
d)  Berechnung  des  Flächeninhalts  drei-  und  vierseitiger  Figuren,  sowie  des
 Inhalts  des  Kreises.
                                                                                                                                                      3.  Ste-
        <pb n="731" />
                                                          —  669  —

                                           3.  Stereometrie.

à  Kenntniß  der  einfachsten  Sätze  über  die  gegenseitige  Lage  von  Linien
und  Ebenen,  über  Kugelschnitte,  sphärische  Winkel  und  Dreiecke.
b)  Berechnung  bes  Inhalts  von  Prismen,  Zylindern  und  Fässern.

4.  Ebene  Trigonometrie.

a)  Kenntniß  der  trigonometrischen  Funktionen  und  Tafeln.
b)  Berechnung  der  Seiten  und  Winkel  rechtwinkliger  und  schiefwinkliger
Dreiecke.

                                       5.  Sphärische  Trigonometrie.

a)  Kenntniß  der  Sinusregel  und  der  Grundgleichung.
b)  Berechnung  der  Seiten  und  Winkel  rechtwinkliger  und  schiefwinkliger
Dreiecke.

                                                    C.  Nautik.

1)  Mathematische  Geographie,  soweit  sie  für  den  Seemann  wissenswerth  ist.

2)  Prüfung,  Aufstellung  und  Gebrauch  der  Steuer-  und  Peilkompasse.

3)  Einrichtung  und  Handhabung  der  gebräuchlichsten  Instrumente  und  Vorrichtungen
  zur  Messung  der  Geschwindigkeit  der  Schiffe.

4)  Besteckrechnung  nach  Kurs  und  Distanz,  sowie  nach  Koppelkurs;  Berichtigung
  der  Kurse  für  Abtrift,  örtliche  Ablenkung  und  Mißweisung
des  Kompasses;  Bestimmung  der  veränderten  und  aufgekommenen  Breite
aus  Kurs  und  Distanz;  Ermittelung  der  veränderten  und  aufgekommenen
Länge  nach  Mittelbreite  und  vergrößerter  Breite.

5)  Ortsbestimmung  durch  Peilung  von  Gegenständen  und  Winkelmessung
zwischen  denselben,  wenn  deren  Lage  oder  Höhe  bekannt  ist.

6)  Ermittelung  der  Richtung  und  Geschwindigkeit  von  Strömungen)  Bestimmung
  von  Kurs  und  Fahrt  des  Schiffes  in  Strömungen;  Berichtigung
  des  Bestecks  bei  Strömungen.

7)  Zeichnen  und  Gebrauch  der  Seekarten;  Eintragung  des  Schiffsortes  nach
Peilung  und  Abstand,  Kurs  und  Distanz,  Breite  und  Länge;  Uebertragung
  des  Bestecks  aus  einer  Karte  in  eine  andere;  Ermittelung  von  Kurs
und  Distanz  durch  die  Karte;  Berichtigung  des  Bestecks  in  der  Karte
durch  Peilungen  Winkelmessungen;  Lothungen  und  astronomische  Beobachtungen.


8)  Segeln  im  größten  Kreise.

9)  Gebrauch  und  Berichtigung  der  Spiegel-Instrumente,  namentlich  des
       Oktanten  und  Sextanten

10)  Benutzung  des  künstlichen  Horizonts.

11)  Gebrauch  der  nautischen  Jahrbücher  und  Ephemeriden.

12)  Kenntniß  der  wichtigsten  Sternbilder  und  Gestirne.

13)  Berichtigung  beobachteter  Höhen  durch  Kimmtiefe,  Refraktion,  Parallaxe,
und  Halbmesser.
                                                                                      96*                                                         14)  Be-
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                                                             —  670  —

14)  Berechnung  der  Kulminationszeit  der  Gestirne
15)  Berechnung  wahrer  und  scheinbarer  Höhen  der  Gestirne.
16)  Bestimmung  der  Breite
    a)  durch  Höhen  der  Gestirne  im  Meridian
    b)  durch  Höhen  der  Sonne  und  Firsteme  in  der  Nähe  des  Meridians,
    c)  durch  zwei  Sonnenhöhen.
17)  Bestimmung  der  Mißweisung
    a)  durch  Amplituden  der  Sonne,
    b)  durch  Azimuthe  der  Sonne.
18)  Bestimmung  der  örtlichen  Ablenkung  der  Kompasse  an  Bord.
19)  Berechnung  der  Hochwasserzeit.  Berichtigung  der  Lothung  auf  Niedrigwasser.


20)  Bestimmung  der  Ortszeit
    a)  durch  Einzelnhöhe  der  Gestirne,
    b)  durch  gleiche  Höhen  der  Sonne.
21)  Bestimmung  von  Stand  und  Gang  der  Chronometer.
22)  Bestimmung  der  Länge
     a)  durch  Chronometer,
     b)  durch  Monddistanzen.
23)  Gebrauch  der  Barometer  und  Thermometer.
24)  Kenntniß  der  Luft-  und  Meeresströmungen  im  Allgemeinen  und  des
Gesetzes  der  Stürme  im  Besonderen.
25)  Führung  des  Schiffsjournals.

                                                   D.  Seemannschaft.

1)  Kenntniß  der  Haupt-  und  Rundhölzer  von  Seeschiffen.

2)  Kenntniß  der  Einrichtung  und  der  Ausrüstung  der  Schiffe,  der  Stärke
und  Länge  des  stehenden  und  laufenden  Gutes,  sowie  der  Ketten  und
des  Gewichts  der  Anker.

3)  Auf-  und  Abtakelung  der  Seeschiffe.

4)  Stauung  der  Ladung.

5)  Schiffsmanöver  bei  jedem  Wetter.

6)  Kenntniß  der  Vorschriften  über  Nacht-  und  Nebelsignale,  sowie  über  das
Ausweichen  der  Schiffe.

7)  Gebrauch  des  Signalbuchs  für  die  Kauffahrteischiffe  aller  Nationen.

8)  Kenntniß  der  Rettungsmaaßregeln  bei  Strandungen  und  anderen  Seeunfällen.


 

                                                                                                                                         (Nr.  345.)
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                                                     —  671  —

(Nr.  345.)            Auf  Grund  der  Bestimmung  im  Artikel  20.  des  Vertrages
wischen  dem  Norddeutschen  Bunde,  Bayern,  Württemberg,  Baden  und  Hessen,
die  Fortdauer  des  Zoll-  und  Handelsvereins  betreffend,  vom  8.  Juli  1867.
(Bundesgesetzbl.  S.  81.)  snd  von  dem  Präsidium  des  Deutschen  Zoll-  und
Handelsvereins,  nach  Vernehmung  des  Ausschusses  des  Bundesrathes  für  Zollund
  Steuerwesen,  folgenden  Hauptämtern  die  nachbenannten  Beamten  als  Vereinskontroleure
  beigeordnet  worden,  und  zwar:

                                           A.  im  Königreich  Preußen:

1)  den  Hauptämtern  zu  Magdeburg  und  Wittenberge  an  Stelle  des  in
den  Landesdienst  zurückberufenen  Königlich  Sächsischen  Zollinspektors
Schmid  der  Königlich  Sächsische  Ober-  Steuerkontroleur  v.  Wachsmann
mit  dem  Wohnsitz  in  Magdeburg,

2)  den  Hauptämtern  zu  —  und  Oberlahnstein  der  den  Hauptämtern
zu  Frankfurt  a.  M.  und  Hanau  als  Vereinskontroleur  beigeordnete
Königllch  Bayerische  Zollinspektor  Ziebland  unter  Beibehaltung  seines
Wohnsitzes  in  Frankfurt  a.  M.;

                                       B.  im  Großherzogthum  Baden:

1)  den  Hauptämtern  zu  Stühlingen  und  Thiengen  der  den  Hauptämtern
zu  Ueberlingen  und  Randegg    mit  dem  Wohnsitz  in  Singen  als  Vereinskontroleur
  beigeordnete  Königlich  Preußische  Ober-Steuerkontroleur
Freytag  unter  Entbindung  von  der  Kontrole  des  Hauptamtes  zu  Ueberlingen
  und  unter  Anweisung  seines  Wohnsitzes  in  Waldshut,

2)  dem  Hauptamte  zu  Ueberlingen  der  den  Hauptämtern  zu  Friedrichshafen
und  Constanz  als  Vereinskontroleur  beigeordnete  Königlich  Preußische
Steuerinspektor  Villaret  unter  Beibehaltung  seines  Wohnsitzes  in  Constanz;

                                      C.  im  Großherzogthum  Hessen:
den  Hauptämtern  zu  Darmstadt  und  Offenbach  an  Stelle  des  von  der
Kontrole  dieser  Hauptämter  entbundenen  Vereinskontroleurs,  Königlich
Bayerischen  Zollinspektors  Ziebland  zu  Frankfurt  a.  M.,  der  Königlich
Preußische  Steuerinspektor  Klostermann  unter  gleichzeitger  Uebertragung
der  Kontrole  des  Hauptamtes  zu  Gießen  und  unter  Anweisung  seines
Wohrsitzes  in  Darmstadt.

                                                                                                                                           (Nr.  346.)
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                                                                     —  672  —

                 (Nr.  346.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  Allergnädigst
geruht,  am  28.  August  d.  J.  dem  Herrn  Juan  Antonio  Rascon  eine  Privataudienz
  zu  ertheilen  und  aus  dessen  Händen  ein  Schreiben  des  gegenwärtigen
Regenten  des  Königreichs  Spanien,  Marschalls  Serrano,  entgegenzunehmen,  durch
welches  derselbe  in  seiner  Stellung  als  Spanischer  außerordentlicher  Gesandter  und
bevollmächtigter  Minister  beim  Norddeutschen  Bunde  von  Neuem  beglaubigt
worden  ist.

                     (Nr.  347.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
 des  Norddeutschen  Bundes

                       den  Geheimen  Legationsrath  v.  Alten
zum  Konsul  des  Norddeutschen  Bundes  zu  Jerusalem  unter  gleichzeitiger  Beilegung
  des  Karakters  als  Generalkonsul  zu  ernennen  geruht.

               (Nr.  348.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes  .-den
  Kaufmann  und  Verweser  des  Preußischen  Konsulats  G.  L.  Wilhelms
zu  La  Guayra,
 den  Hamburgischen,  Lübeckischen  und  Bremischen  Konsul  Heinrich  Krohn
  zu  Ciudad  Bolivar,
  den  Preußischen  Konsul  H.  E.  Breuer  zu  Maracaibo  und
  den  Kaufmann  A.  W.  Gruner  zu  Puerto  Cabello
zu  Konsuln  des  Norddeutschen  Bundes  zu  ernennen  geruht.

           (Nr.  349.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes
     den  Kaufmann  und  Verweser  des  Preußischen  Konsulats  Carl  Friedrich
                Wilhelm  Hüttlinger  zu  Porto  Plata  (Dominikanische  Republik)
zum  Konsul  des  Norddeutschen  Bundes  zu  ernennen  geruht.

              (Nr.  350.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes
             den  bisherigen  Preußischen  Konsul  Richard  Julius  v.  Carlowitz  zu
                   Canton  (China)
zum  Konsul  des  Norddeutschen  Bundes  daselbst  zu  ernennen  geruht.

            (Nr.  351.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes

         den  Kaufmann  P.  Jörgensen  zu  Korsör  und

          den  Kaufmann  C.  W.  Löhr  zu  Fridericia
zu  Konsuln  des  Norddeutschen  Bundes  zu  ernennen  geruht.

                                                                                                                                         (Nr.  352.)
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                                                     —  673  —

         (Nr.  352.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes

den  Kaufmann  A.  Eimbcke  zu  Hongkong
zum  Konsul  des  Norddeutschen  Bundes  zu  ernennen  geruht.

         (Nr.  353.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes
den  bisherigen  Preußischen  Konsul  Th.  Williams  zu  Nassau  (New
Providence)
zum  Konsul  des  Norddeutschen  Bundes  daselbst  zu  ernennen  geruht.

          (Nr.  354.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes
den  Kaufmann  Carl  Johann  Conrad  Wilkens  zu  Papeete  (Tahiti)
zum  Konsul  des  Norddeutschen  Bundes  daselbst  zu  ernennen  geruht.

         (Nr.  355.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes

den  Kaufmann  Theodor  Kraemer  zu  Colombo  (Ceylon)
zum  Konsul  des  Norddeutschen  Bundes  daselbst  zu  ernennen  geruht.

          (Nr.  356.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen

des  Norddeutschen  Bundes

1)  den  bisherigen  Preußischen  Konsul  R.  D.  Picciotto  zu  Aleppo,

2)  den  bisherigen  Preußischen  Konsul  Dr.  Kalisch  zu  Rustschuck  und

3)  den  bisherigen  Preußischen  Vizekonsul  E.  Reiser  zu  Varna
zu  Konsuln  des  Norddeutschen  Bundes,  sowie

4)  den  bisherigen  Preußischen  Vizekonsul  Barthelémi  Badetti  zu  Adrianopel,



5)  den  bisherigen  Hanseatischen  Viekonsul  E.  Whitacker  zu  Gallipoli  und
6)  den  Kaufmann  Carl  Schwaab  zu  Brussa
zu  Vizekonsuln  des  Norddeutschen  Bundes  zu  ernennen  geruht.

           (Nr.  357.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes
den  bieherigen.  Preußischen  Vizekonsul  Herrmann  Francke  zu  Prerto-Montt  (Chili)

zum  Vizekonsul  des  Heen  Bundes  daselbst  zu  ernennen  geruht.

          (Nr.  358.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes

den  bisherigen  Preußischen  Vizekonsul  John  Lowe  zu  Perth
zum  Vizekonsul  des  Norddeutschen  Bundes  für  Perth  und  Newbury  zu  ernennen
geruht.

                                                                                                                                      (Nr.  359.)
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                                                   —  674  —

                         (Nr.  359.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes

den  Kaufmann  Alexander  Schmalz  zu  Onega
zum  Vizekonsul  des  Norddeutschen  Bundes  zu  ernennen  geruht.

(Nr.  360.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes

den  bisherigen  Konsularagenten  Jonathan  Wagner  zu  Honfleur
zum  Vizekonsul  des  Norddeutschen  Bundes  daselbst  zu  ernennen  geruht.

                       (Nr.  361.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes

den  Kaufmann  James  Roß  Spence  zu  Lerwick
zum  Vizekonsul  des  Norddeutschen  Bundes  daselbst  zu  ernennen  geruht.

                    (Nr.  362.)  Seine  Mazjestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes

den  Kaufmann  Wilhelm  P.  Maal  
zum  Vizekonsul  des  Norddeutschen  Bundes  zu  Colon  (Kolumbien)  zu  ernennen
geruht.

                      (Nr.  363.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes
den  bisherigen  Königlich  Preußischen  Konsularagenten  Leopold  Krug

zu  Mayaguez
zum  Vizekonsul  des  Norddeutschen  Bundes  zu  ernennen  geruht.

                   (Nr.  364.)  Dem  Chevalier  Verdinois  ist  Namens  des  Norddeutschen
Bundes  das  Ecuquatur  als  Königlich  Italienischer  Generalkonsul  für  Hamburg
ertheilt  worden.

                  (Nr.  365.)  Dem  Kaufmann  und  bisherigen  Königlich  Dänischen  Konsul
Herrmann  Mumm  in  Frankfurt  a.  M.  ist  Namens  des  Norddeutschen  Bundes
das  Exequatur  als  Königlich  Dänischer  Generalkonsul  daselbst  ertheilt  worden.

          (Nr.  366.)  Dem  William  P.  Webster  in  Frankfurt  a.  M.  ist  Namens
des  Norddeutschen  Bundes  das  Exequatur  als  Generalkonsul  der  Vereinigten
Staaten  von  Nordamerika  dortselbst  ertheilt  worden.

               (Nr.  367.)  Dem  Herrn  James  Park  aus  Indiana  ist  Namens  des
Norddeutschen  Bundes  das  Exequatur  als  Konsul  der  Vereinigten  Staaten  von
Amerika  für  Aachen  ertheilt  worden.

 

 

 

                                         Redigirt  im  Büreau  des  Bundeskanzlers.
                              Unveränderter  Abdruck;  Berlin  (1891),  Reichsdruckerei.
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                                                      Bundes—  Gesetzblatt

                                             Norddeutschen  Bundes.

 

                                                          Nr. 36.

 

(Nr.  368.)  Vertrag  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde  und  dem  Großherzogthum  Baden,
          betreffend  Einführung  der  gegenseitigen  militairischen  Freizügigkeit.  Vom
           25.  Mai  1869.

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen,  im  Namen  des  Norddeutschen  Bundes
und  des  Großherzogthums  Hessen  einerseits,  und  seine  Königliche  Hoheit  der
Großherzog  von  Baden  andererseits,  geleitet  von  dem  Wunsche,  den  beiderseitigen
Staatsangehörigen  die  Erfüllung  ihrer  Mllitairdienstpflicht  zu  erleichtern,  haben,
in  Erwägung  der  Uebereinstimmung,  welche  bezüglich  der  Verpflichtung  zum,
Kriegsdienste,  der  Ersatzaushebung,  der  Bewaffnung  und  der  Ausbildung  der
Truppen  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde  und  Baden  im  Allgemeinen  bereits
besteht,  beziehungsweise  in  der  Herstellung  begriffen  ist,  den  Abschluß  eines  Vertrages
  über  die  Einführung  der  gegenseitigen  militairischen  Freizügigkeit  beschlossen.

und  für  diesen  Zweck  Bevollmächtigte  ernannt,  und  zwar:

              Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:
            Allerhöchstihren  Obersten  und  Abtheilungschef  im  Kriegsministerium.
            Carl  von  Karczewski  und  Allerhöchstihren  Geheimen  Re-             gierungsrath
  und  vortragenden  Rath  im  Bundeskanzleramt
              Nobest  Victor  von  Puttkamer,

         Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von-  Baden:
       Allerhöchstihren  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten
        Minister  Hans  Freiherrn  von  Türckheim  und  zu  dessen!
         Unterstützung  Allerhöchstihren  „Hauptmann  Heinrich  Seyb,
von  welchen  Bevollmächtigten,  unter  deni  Börbehalte  der  Ratjf  tatien  /  siigender
Vertrag  abgeschlossen  ist:

                                                             Artikel  1
    Badische  Staatsangehörige  sind  berechtigt,  innerhalb  des,  Bundesgebiets,
und  Angehörige  des  Norddeutschen  Bundes  in  Baden  sich  der Musterung  zuunterziehen.
  1  
Bundes-Gesetzbl.                                                                                                                   97  Die

                   Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  Oktober  1869.
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                                                     —  676  —

         Die  Entscheidungen  der  musternden  Ersatz-  (Aushebungs-)  Behörde,  sowie
die  darüber  ordnungsmäßig  ausgestellten  Ausweise,  haben  die  gleiche  Geltung,
als  wenn  die  Bestellung  vor  die  heimathliche  Ersatz-  (Aushebungs-)  Behörde
erfolgt  wäre.

                                                 Artikel  2.

            Es  steht  Badischen  Staatsangehörigen  frei,  im  Norddeutschen  Bunde,  bez.
Angehörigen  des  letzteren  im  Großherzogthum  Baden  ihre  aktive  Militairdienstpflicht
  mit  der  Wirkung  abzuleisten,  daß  sie  damit  der  Verpflichtung  zum  aktiven
Dienst  in  ihrem  Heimathstaat  genügen.

Dieselben  werden  dabei  in  allen  militairischen  Beziehungen  wie  eigene
 Landesangehörige  behandelt.

                                                   Artikel  3.

          Die  im  Vorstehenden  (Artikel  1.  und  2.)  erwähnten  Berechtigungen  finden
auch  Anwendung  auf  das  Großherzogthum  Hessen,  südlich  des  Main,  dergestalt,
daß  Angehörige  des  letzteren  in  Baden  und  Badische  Staatsangehörige  im  Großherzogthum
  Hessen,  südlich  des  Main,  sich  der  Musterung  unterziehen,  beziehungsweise
  ihre  Militairdienstpflicht  ableisten  dürfen.  

                                                          Artikel  4.

     Die  Musterung  derjenigen  Militairpflichtigen,  welche  von  der  Berechtigung
des  Artikel  1.  Gebrauch  machen,  erfolgt  nach  Maaßgabe  der  bezüglichen  Gesetze
und  Verordnungen  desjenigen  der  kontrahirenden  Theile,  vor  dessen  Ersatz-  (Aushebungs.)
  Behörde  dieselben  sich  stellen.

Gesuche  um  Zurückstellung  oder  Befreiung  vom  Militairdienst  bleiben  jedoch
stets  der  Entscheidung  der  heimathlichen  Ersatz-(Aushebungs-)  Behörde  vorbehalten.

Desgleichen  steht  letzterer  die  definitive  Entscheidung  über  solche  Angehörige
des  Norddeutschen  Bundes  beziehungsweise  des  Großherzogthums  Hessen  südlich
des  Main  zu,  die  zwar  nicht  zum  Waffendienst,  jedoch  zu  sonstigen  militairischen
Dienstleistungen  fähig  sind,  welche  ihrem  bürgerlichen  Berufe  entsprechen.

                                                          Artikel  5.
    Während  der  Dienstzeit  unterliegt  jeder  Militairpflichtige  den  Militairstraf.
gesetzen  desjenigen  der  kontrahirenden  Theile,  in  welchem  er  dient.
Deserteure,  welche  in  ihrem  Heimathstaat  betreten  werden,  sind  daselbst
wegen  der  Desertion  sowohl,  als  etwaiger  anderer  damit  zusammenhängender
militairischer  Vergehen  nach  den  Gesetzen  des  Heimathstaates  zu  bestrafen.

                                                             Artikel  6.
  Nach  vollendeter  aktiver  Dienstzeit  erfolgt  der  Uebertritt  zur  Reserve  des
Heimathstaates.  .
                                                            Artikel  7.

   Ein  Ersatz  der  durch  Einstellung  eines  Militairpflichtigen  auf  Grund  des
Artikel  2.  gegenwärtigen  Vertrages  entstehenden  Kosten  Seitens  des  Heimathstaates
  findet  nicht  statt.

                                                                                                                                                   Nach
        <pb n="739" />
                                                     —  677  —

            Nach  Maaßgabe  der  Gesetzgebung  desjenigen  Staates,  in  welchem  die
Dienstpflicht  abgeleistet  wird,  werden  auch  etwaige  Invalidenpensions-Ansprüche
geregelt.

Ebenso  fällt  die  Zahlung  der  Pension  dem  vorbezeichneten  Staate  zur  Last,
ohne  Rücksicht  darauf,  ob  der  Invalide  in  der  Folgezeit  seinen  Wohnsitz  in  das
Gebiet  des  anderen  der  beiden  kontrahirenden  Staaten  verlegt.

                                                Artikel  8.
      Die  zur  Ausführung  dieses  Vertrages  erforderlichen  Bestimmungen  bleiben
besonderer  Vereinbarung  zwischen  dem  Bundespräsidium  und  der  Großherzoglich
Badischen  Regierung  vorbehalten.

                                                 Artikel  9.

     Gegenwärtiger  Vertrag  soll  baldmöglichst  ratiftzirt  und  die  Auswechselun
der  Ratifikations-Urkunden  spätestens  bis  zum  31.  Oktober  c.  in  Berlin  bewirckt
werden.

     Derselbe  soll  vorläufig  bis  zum  1.  Oktober  1870.  gelten  und  von  gedachtem
Zeitpunkte  ab  weiter  von  Jahr  zu  Jahr  verbindlich  bleiben,  sofern  nicht  einer
der  kontrahirenden  Theile  dem  anderen  sechs  Monate  vorher  die  Absicht  kund
giebt,  den  Vertrag  aufzuheben.  Für  den  Fall  der  Mobilmachung  eines  oder  beider
der  kontrahirenden  Theile  tritt  für  die  Dauer  derselben  der  gegenwärtige  Vertrag
außer  Kraft.

        Es  behält  derselbe  jedoch  im  Fall  der  Aufkündigung  sowohl,  als  der  Mobilmachung,
  für  diejenigen  Militairpflichtgen,     welche  auf  Grund  der  in  Artikel  2.
gewährten  Berechtigung  zur  Zeit  der  Aufkündigung  beziehungsweise  Mobilmachung

bereits  in  Erfüllung  ihrer  aktiven  Dienstpflicht  begriffen  sind,  bis  zur  Vollendung
der  letzteren  seine  Geltung.

            So  geschehen  Berlin,  den  25.  Mai  1869.

         v.  Karczewski.           v.  Puttkamer.            v.  Türckheim.              Seyb.
              (L.  S.)                          (L.  S.)                            (L.  S.)                       (L.  S.)

          Die  Ratifikations-Urkunden  des  vorstehenden  Vertrages  sind  zu  Berlin
ausgewechselt  worden.

                                                                                                                    97*                           Schluß-
        <pb n="740" />
                                                        —  678  —
                                                 Schluß-Protokoll.

                                                                                    Verhandelt  Berlin,  den  25.  Mai  1869.

Die  Unterzeichneten  vereinigten  sich  heute,  um  den  in  Vollmacht  ihrer  Hohen
Kommittenten  vereinbarten  Vertrag,  betreffend  die  Einführung  der  gegenseitigen
militairischen  Freizügigkeit,  nach  nochmaliger  gemeinschaftlicher  Durchlesung  zu
unterzeichnen.  ·
            Bei diese rGelegenheit wurde die Verabredung in gegenwärtiges Schlußprotokoll
  niedergelegt,  daß,  wenn  wider  Erwarten  der  Vertrag  für  die  südlich  des
Main  gelegenen  Theile  des  Großherzogthums  Hessen  nicht  zur  Gültigkeit  gelangen
sollte,  derselbe  alsdann  nichtsdestoweniger  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde
und  dem  Großherzogthum  Baden  in  Wirksamkeit  tritt.

                             Geschehen  wie  oben.

         v.  Karczewski.           v.  Puttkamer         .  v.  Türckheim.            Seyb.

                                                                                                                                                (Nr.  369.)
        <pb n="741" />
                                                               —  679  —

(Nr.  369.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  eines  Bevollmächtigten  zum       Bundes.
                       rathe  des  Deutschen  Zollvereins.  Vom  25.  Oktober  1869.  «

In  Verfolg  der  Bekanntmachung  vom  8.  Mai  d.  J.  (Bundesgesetzbl.  S.  133.)
wird  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  auf  Grund  des  Artikels  8.
§§.  1.  und  2.  des  Vertrages  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde,  Bayern,  Württemberg,
  Baden  und  Hessen  vom  8.  Juli  1867.

              von  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Großherzoge  von  Hessen

                       und  bei  Rhein:

der  Obersteuerrath  Göring  zum  Bevollmächtigten  zum  Bundesrathe  des  Deutschen
  Zollvereins  ernannt  worden  ist.

                       Berlin,  den  25.  Oktober  1869.

                            Der  Vorsitzende  des  Bundesrathes  des  Deutschen  Jollvereins.
                                                      In  Vertretung:
                                                             Delbrück.

                                                                                                                                               ( Nr.  370.)
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                                                                —   680  —

               (Nr.  370.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes:

1)  den  bisherigen  Oldenburgischen  und  Bremischen  Konsul  Christian  Küh.

ling  zu  Hall
zum  Konsul  des  Norddeutschen  Bundes,  sowie

2)  den  bisherigen  Preußischen  Vizekonsul  Edward  Milkar  zu  Montrose,

3)  —  G.  F.  Wanhill  zu  Poole,

49  -  -  A.  B.  Gowan  zu  Berwick,
5)  -  -  und  Hamburgischen  Vizekonsul  Alex.  Robertson
  zu  Peterhead,

6)  den  bisherigen  Preußischen  Vizekonsuu  Norman  Me.  Iver  zu  Stor-           naway

  und

7)  den  bisherigen  Preußischen  Vizekonsul  D.  Coghill  zu  Wick
zu  Vizekonsuln  des  Norddeutschen  Bundes  an  den  bezeichneten  Plätzen,  endlich

8)  den  bisherigen  Preußischen  Vizekonsal  Th.  H.  Bentham  zu  Sheerneß
zum  Vizekonsul  des  Norddeutschen  Bundes  für  Sheerneß,  Rochester  und  Fawersham
  zu  ernennen  geruht.

               (Nr.  371.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes

1)  den  bisherigen  Bremischen  Konsul  J.  Cladera  zu  Campeche,
2)=  "  Preußischen  Konsul  Adolph  Oetling  zu  Colima,
3)  "  -  Th.  Kunhardt  zu  Guadalajara,
49......  J.  Eversmann  zu  Matamoros,
5)  "  Hamburgischen  Konsul  Otto  Bartning  zu  Mazatlan,
6)  -  Preußischen  Vizekonsul  Georg  Berkenbusch  zu  Puebla,
7)  p  a  Hamburgischen  Vizekonsul  J.  H.  Bahnsen  zu  San  Louis
Potofi,
8)  den  bisherigen  Preußischen  und  Oldenburgischen  Konsul  Ed.  A.  Clausen
          zu  Tampiko,
9)  den  bisherigen  Preußischen  Konsul  Heinrich  d'Oleire  zu  Vera  Cruz
zu  Konsuln  des  Norddeutschen  Bundes,  sowie
10)  den  bisherigen  Preußischen  Konsular-Agenten  H.  Finck  zu  Cordova,
11)  "  "  Vizekonsul  M.  Damm  zu  Durango)



                                                                                                                                           12)  den
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                                                            —  681  —

12)  den  bisherigen  Preußischen  Konsular-Agenten  F.  C.  Söhle  zu  Guana-        juato
  und
13)  den  bisherigen  Preußischen  Konsular-Agenten  August  Haase  zu  Huatusko
         zu  Vizekonsuln  des  Norddeutschen  Bundes  an  den  bezeichneten  sämmtlich  in           Mexiko
gelegenen  Plätzen  zu  ernennen  geruht.

            (Nr.  372.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes  an  Stelle  des  auf  seinen  Antrag  aus  dem  Amte  geschiedenen
  Bundeskonsuls  Otto  Günther  zu  Antwerpen

               den  Kommerzienrath  Richard  Kind  daselbst
zum  Konsul  des  Norddeutschen  Bundes  zu  ernennen  geruht.

        (Nr.  373.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes
          den  bisherigen  Hamburgischen  Konsul  Baron  de  Partonneau  zu
                   Mentone
zum  Konsul  des  Norddeutschen  Bundes  daselbst  zu  ernennen  geruht.

        (Nr.  374.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes
            den  Vertreter  der  Falkland  Islands  Kompany  und  Lloyd--Agenten
                 Frederick  E.  Cobb  zu  Port  Stanley  (Falklands-Inseln)
zum  Konsul  des  Norddeutschen  Bundes  zu  ernennen  geruht.

               ( Nr.  375.)  Dem  Kaufmann  Leo  Molinari  in  Breslau  ist  Namens
des  Norddeutschen  Bundes  das  Exequatur  als  Königlich  Italienischer  Konsul
daselbst  ertheilt  worden.

                                   Redigirt  im  Bürrau  des  Bundesskanzlers.
                             Unveränderter  Abdruck;  Berlin  (1891),  Reichsdruckerei.
        <pb n="744" />
        <pb n="745" />
                                                     —  683  —

                                   Bundes-Gesetzblatt

                                   Norddeutschen  Bundes.
                                                       Nr.  37.

 

 

(Nr.  376.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  eines  Bevollmächtigten  zum  Bundes-               rathe
  des  Norddeutschen  Bundes  und  des  Deutschen  Zollvereins.  Vom
               18.  November  1869.

In Verfolg  der  Bekanntmachungen  vom  8.  Mai  d.  J.  (Bundesgesetzbl.
S.  130.  und  133.)  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  auf
Grund  der  Artikel  6.  und  7.  der  Verfassungs-Urkunde  für  den  Norddeutschen
Bund,  beziehungsweise  des  Artikels  8.  §§.  1.  und  2.  des  Vertrages  zwischen
dem  Norddeutschen  Bunde,  Bayern,  Württemberg,  Baden  und  Hessen  vom
8.  Juli  1867.

                  von  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Preußen:
                  der  Staats-  und  Finanzminister  Camphausen

zum  Beollmächiigten  zum  Bundesrathe  des  Norddeutschen  Bundes  und  zum
Bundesrathe  des  Deutschen  Zollvereins  ernannt  worden  ist.

                                              Berlin,  den  18.  November  1869.

                                      Der  Kanzler  des  Norddeutschen  Bundes.

                                                             In  Vertretung:
                                                               Delbrück.

Bundes=Gesetzbl.  1869.                                                                                         98  (Nr.  377.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  20.  November  1869.
        <pb n="746" />
                                                     —  684  —

                 (Nr.  377.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  Allergnädigst
geruht,  den  bisherigen  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister
des  Norddeutschen  Bundes  in  Wien,  Königlich  Preußischen  Wirklichen  Geheimen
Rath  Freiherrn  v.  Werther  zum  außerordentlichen  und  bevollmächtigten  Botschafter
  des  Norddeutschen  Bundes  bei  Seiner  Majestät  dem  Kaiser  der  Franzosen
zu  ernennen.

                        (Nr.  378.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  Allergnädigst
geruht,  den  bisherigen  Generalkonsul  des  Norddeutschen  Bundes  zu  Bukarest,
Grafen  v.  Kayserling-Rautenburg  zum  außerordentlichen  Gesandten  und
bevollmächtigten  Minister  des  Norddeutschen  Bundes  bei  der  Ottomanischen  Pforte
zu  ernennen.

                         (Nr.  379.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  Allergnädigst
geruth,    den  bisherigen  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister
des  Norddeutschen  Bundes  zu  Madrid,  Freiherrn  v.  Canitz  und  Dallwitz
n  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister  des  Norddeutschen
Bundes  bei  dem  Regenten  des  Königreichs  Spanien  zu  ernennen.

              (Nr.  380.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes

            den  Kaufmann  Adolf  Kindt  zu  Tepic  (Mexiko)
zum  Konsul  des  Norddeutschen  Bundes  für  Tepic  und  San  Blas  zu  ernennen
geruht.

               (Nr.  381.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes  an  Stelle  des  verstorbenen  Vizekonsuls  Sellier  zu
Dieppe  den  Kaufmann  Friedrich  Chapmann  daselbst  zum  Vizekonsul  des
Norddeutschen  Bundes  zu  ernennen  geruht.  

                                                                                                                                     (Nr.  382.)
        <pb n="747" />
                                                     —  685  —

               (Nr.  382.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen

des  Norddeutschen  Bundes

1)  den  Kaufmann  Robert  Fox  zu  Falmouth,

2)  den  bisherigen  Preußischen  Vizekonsul  Andrew  Mackay  zu  Grangemouth,

3)  -  -  Christ.  Martin  zu  Stockton,

4)  den  Kaufmann  Mathew  Butcher  zu  Yarmouth
zu  Vizekonsuln  des  Norddeutschen  Bundes  an  den  bezeichneten  Plätzen,  sowie

5)  den  bisherigen  Preußischen  Vizekonsul  W.  H.  Garland  zu  Lynn
zum  Vizekonsul  des  Norddeutschen  Bundes  für  Lynn  und  Wisbeach,  und

6)  den  Kaufmann  H.  Morris  zu  Portsmouth
zum  Vizekonsul  des  Norddeutschen  Bundes  für  Portsmouth  und  Gosport  zu
ernennen  geruht.

             (Nr.  383.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes
              den  Kaufmann  Johann  Schlenker  zu  Lyon
zum  Konsul  des  Norddeuschen  Bundes  zu  ernennen  geruht.

               (Nr.  384.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes
1)  den  bisherigen  Prauzischen  Vizekonsul  J.  Farrel  zu  Dundalk,
2)    -  -  J.  Spaight  zu  Limerick  und
3)  -  -  -  J.  Rounce  zu  Lowestoft
zu  Vizekonsuln  des  Norddeutschen  Bundes  zu  ernennen  geruht.

             (Nr.  385.)  Dem  Kaufmann  Richard  Magfig    zu  Danzig  ist  Namens
des  Norddeutschen  Bundes  das  Exquatur  als  Kaiserlich  Russischer  Konsular-Agent
  daselbst  ertheilt  worden.

                                Redigirt  im  Büreau  des  Bundeskanzlers.
                      Unveränderter  Abdruck)  Berlin  (1892),  Reichsdruckerei.
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        <pb n="749" />
                                                        —  687  —

                                         Bundes-Gesetzblatt

                                          Norddeutschen  Bundes.
                                                           .Nr.  38.

 

(Nr.  386.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Entbindung  von  den  im  §.  29.  der  Gewerbe-           Ordnung
  für  den  Norddeutschen  Bund  vorgeschriebenen  ärztlichen  Prü-            fungen.
  Vom  9.  Dezember  1869.

Auf  Grund  der  Bestimmung  im  §.  29.  der  Gewerbe-Ordnung  für  den  Norddeutschen
  Bund  vom  21.  Juni  d.  J.  (Bundesgesetzbl.  S.  245.)  hat  der  Bundesrath
  die  nachstehenden  Beschlüsse  gefaßt:

1)  Die  Entbindung  von  den  im  §.  29.  der  Gewerbe-Ordnung  für  den
Norddeutschen  Bund  vorgeeschriebenen    ärztlichen  Prüfungen  auf  Grund
wissenschaftlich  erprobter  Leistungen  ist  nur  dann  zulässig,  wenn  der
Nachsuchende  nachweist,  daß  ihm  von  Seiten  eines  Staates  oder  einer
Gemeinde  amtliche  Funktionen  übertragen  werden  sollen.

2)  Ueber  Gesuche  um  Entbindung  von  der  vorgeschriebenen  Prüfung  entscheiden
  die  in  der  Bekanntmachung  vom  25.  September  d.  J.,  betreffend
die  Prüfung  der  Aerzte  ect.  (Bundesgesetzbl.  S.  635.),  unter  Nummer  1.
und  2.  genannten  Zentralbehörden.

3)  Diese  Entscheidung  erfolgt  ohne  vorgängiges  Gutachten  der  in  der  Bekanntmachung
  vom  25.  September  d.  J.  angeordneten  Prüfungsbehörde,
wenn  es  sich  um  die  Dispensation  eines  als  Lehrer  an  eine  Norddeutsche
Universität  zu  berufenden  Gelehrten  handelt.  In  allen  anderen  Fällen
wird  zuvor  ein  Gutachten  der  gedachten  Prüfungsbehörden  eingeholt.
Den  letzteren  bleibt  es  überlassen,  ihre  Information  für  das  Gutachten
durch  ein  mit  dem  Nachsuchenden  abzuhaltendes  Kolloquium  zu  ergänzen.

4)  Die  Zentralbehörde  stellt  über  die  Ertheilung  der  Dispensation  eine  Bescheinigung
  aus  und  zeigt  den  Namen  des  Dispensirten  dem  Bundesrathe
des  Norddeutschen  Bundes  zum  Zweck  der  Veröffentlichung  an.

Berlin,  den  9.  Dezember  1869.

                                     Der  Kanzler  des  Norddeutschen  Bundes.
                                                           In  Vertretung:
                                                                   Delbrück.

 

 

 

Bundes-Gesetzbl.  1869.                                                                                99            (Nr.  387.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  14.  Dezember  1869.
        <pb n="750" />
                                                           –  688  —

                (Nr.  387.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  bei  der  Universität  Gießen  bestehende  Veterinäranstalt
  und  die  mit  der  Polytechnischen  Schule  in  Braunschweig  verbundene
  pharmazeutische  Fachschule.  Vom  9.  Dezember  1869.

Auf  Grund  der  Bestimmung  im  §.  29.  der  Gewerbe-Ordnung  für  den  Norddeutschen
  Bund  vom  21.  Juni  d.  J.  (Bundesgesetzbl.  S.  245.)  hat  der  Bundesrath
  beschlossen,  seine  durch  die  Bekanntmachung,  betreffend  die  Prüfung  der
Aerzte,  Zahnärzte,  Thierärzte  und  Apotheker,  vom  25.  September  d.  J.  (Bundesgesetztl.
  S.  635.)  veröffentlichten  Beschlüsse,  wie  folgt,  zu  ergänzen:

1)  Zur  Ertheilung  von  für  das  ganze  Bundesgebiet  gültigen  Approbationen
       für  Thierärzte  ist  auch  das  zuständige  Großherzoglich  Hessische  Mini-       sterium
  befugt,  und  es  wird  der  Besuch  der  bei  der  Universität  Gießen
        bestehenden  Veterinäranstalt  dem  Besuch  einer  Thierarzneischule  im
       Sinne  der  Vorschriften  für  die  Prüfung  der  Thierärzte  gleich  geachtet.

2)  Zur  Ertheilung  von  für  das  ganze  Bundesgebiet  gültigen  Approbationen
      für  Apotheker  ist  auch  das  zuständige  Herzoglich  Braunschweigische
      Ministerium  befugt,  und  es  wird  der  Besuch  der  pharmazeutischen  Fach-      schule
  bei  der  Herzoglichen  Polytechnischen  Schule  (Collegium  Carolinum)
       in  Braunschweig  dem  Besuch  einer  Universität  im  Sinne  der  Vorschriften
        für  die  Prüfung  der  Apotheker  gleich  geachtet.

  Berlin,  den  9.  Dezember  1869.

                                   Der  Kanzler  des  Norddeutschen  Bundes.
                                                             In  Vertretung:
                                                                  Delbrück.

 

                                                                                                                              (Nr.  388.)
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                                                     —  689  —

      (Nr.  388.)  Auf  Grund  der  Bestimmung  im  Artikel  20.  des  Vertrages
zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde,  Bayern,  Württemberg,  Baden  und  Hessen,
die  Fortdauer  des  Zoll-  und  Handelsvereins  betreffend,  vom  8.  Juli  1867.
(Bundesgesetzbl.  S.  81.)  sind  von  dem  Präsidium  des  Deutschen  Zoll-  und
Handelsvereins,  nach  Vernehmung  des  Ausschusses  des  Bundesrathes  für  Zollund
  Steuerwesen,  folgenden  Hauptämtern  die  nachbenannten  Beamten  als  Vereinskontroleure
  beigeordnet  worden,  und  zwar:

                                      A.  im  Königreich  Württemberg:  

1)  den  Hauptämtern  zu  Rothweil  und  Sulz  der  den  Hauptämtern  zu
Friedrichshafen,  Constanz  und  Ueberlingen  als  Vereinskontroleur  beigeordnete
  Königlich  Preußische  Steuerinspektor  Villaret  unter  Beibehaltung
  seines  Wohnsitzes  in  Constanz,

2)  dem  Hauptamte  zu  Hall  der  den  Hauptämtern  zu  Stuttgart,  Kannstadt
und  Heilbronn  als  Vereinskontroleur  beigeordnete  Großherzoglich  Badische
Ober-Zollinspektöor  Abegg  unter  Beibehaltung  seines  Wohnsitzes  in
Stuttgart;

                                   B.  im  Großherzogthum  Baden:
den  Hauptämtern  Alt-Breisach  und  Freiburg  der  den  Hauptämtern  zu
Schusterinsel  und  Rheinfelden  als  Vereinskontroleur  beigeordnete  Königlich
  Preußische  Steuerinspektor  Habrecht  unter  Beibehaltung  seines
Wohnsitzes  in  Basel.

             (Nr.  389.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
 des  Norddeutschen  Bundes

         den  Kaufmann  und  Verweser  des  Preußischen  Konsulats  Adolph
                      v.  Treuer  zu  Adelaide

zum  Konsul  des  Norddeutschen  Bundes  daselbst  zu  ernennen  geruht.

                        (Nr.  390.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes

               den  Kaufmann  Jules  Lebeau  zu  Boulogne  s.  M.
zum  Vizekonsul  des  Norddeutschen  Bundes  daselbst  zu  ernennen  geruht.

                                                                                                                                           (Nr.  391.)
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                                                     —  690  —

            (Nr.  391.)  Dem  zum  Generalkonsul  der  Argentinischen  Republik  für  den
Norddeutschen  Bund  ernannten  bisherigen  Argentinischen  Konsul  Heinrich
Cammann  in  Harburg  ist  das  Exequatur  zu  dieser  Ernennung  mit  dem  amtlichen
  Wohnsitz  zu  Altona  Namens  des  Norddeutschen  Bundes  ertheilt  worden.

                (Nr.  392.)  Dem  Herrn  G.  N.  Boysen  zu  Husum  ist  Namens  des  Norddeutschen
  Bundes  das  Exequatur  als  Königlich  Schwedisch-Norwegischer  Vizekonsul
daselbst  ertheilt  worden.

 

                                        Redigirt  im  Büreau  des  Bundeskanzlers.
                                Unveränderter  Abdruck)  Berlin  (1890),  Reichsdruckerei.
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                                                 —  691  —

                                        Bundes-Gesetzblatt

                                   Norddeutschen  Bundes.
                                                Nr.  39.

 

 

         (Nr.  393.)  Bekanntmachung  zur  Ausführung  des  Gesetzes,  betreffend  die  Wechselstempelsteuer
  im  Norddeutschen  Bunde.  Vom  13.  Dezember  1869.

Auf  Grund  der  Bestimmungen  in  den  §§.  3.  13.  Nr.  2.,  24.  Nr.  1.  und  26.
des  Gesetzes,  betreffend  die  Wechselstempelsteuer  im  Norddeutschen  Bunde,  vom
10.  Juni  d.  I.  (Bundesgesetzbl.  S.  193.)  hat  der  Bundesrath  die  nachstehenden

Beschlüsse  gefaßt:
                                                I.  Zu  §.  3.  des  Gesetzes.

          Behufs  der  Umrechnung  der  in  einer  anderen  als  der  Thalerwährung
ausgedrückten  Summen  zum  Zwecke  der  Berechnung  der  Wechselstempelabgabe
sind  für  die  nachstehend  bezeichneten  Währungen  die  dabei  bemerkten  Mittelwerthe
  bis  auf  Weiteres  festgesetzt  und  allgemein  im  ganzen  Bundesgebiete  bei
der  Berechnung  des  Wechselstempels  zum  Grunde  zu  legen:

Süddeutsche  und  Niederländische

Währung  .  .  .  ..  7  Gulden  =  4  Rthlr.  —  Gr.
Bremer  Louisd'or  Thaler  .  10  Thaler  Gold.  —  141  —.
Hamburger  Mark  Banko  2  Mark  ..  .  =—.  —
Pfund  Sterliig  100  Pfund  =  675  —
Franks  oder  Lire.  .......  .  ...  300  Frks,  oder  Lire.—  80  —
Oesterreichische  Währung  150  Gulden  =  85.  —

desgleichen  1  Gulden  (effektvr)—  —
Russische  Währung  .  .  ..  100  Rubel  Silber  ...  ..  —  85.  —
desgleichen  .  .  ..  .  .  ..  1  Rub.  Silb.  (effektiv)  =  1  2
Nordamerikanische  Währung.  1Dollar  ...  .  ..  .  .  .  .  —  1  —
desgleichen  1  Dollar  (effektiv)  =  1  12 1/2
Dänische  Währung  ..........  100ThalerR.M.«...  —  75.  —
Schwedische  Währung  .  1000  Thaler  R.  WM.  =  377  —
Finnische  Währung  1000  Mark  ..  =  29
Spanische  Währung  ...  Pesos  fuertes  de
20  realesde  Vellon  =  11  —
Portugiesische  Währung  1  Milréis  4  —  11  —
Bundes-Gesetzbl.  1869.  100  II.  Zu

Ausgegeben  zu  Berlin  den  15.  Dezember  1869.
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                                                  —  692  —

                                    II.  Zu  §.  13.  Nr.  2.  des  Gesetzes.
            In  Bezug  auf  die  Art  und  Weise  der  Verwendung  der  Bundesstempel- marken

  zu  Wechseln  und  den  dem  Wechselstempel  unterworfenen  Anweisungen
u.  s.  w.  (§.  24.  des  Gesetzes)  sind  nachfolgende  Vorschriften  zu  beobachten:

1)  Die  den  erforderlichen  Steuerbetrag  darstellenden  Marken  sind  auf  der

      Rückseite  der  Urkunde,  und  zwar)  wenn  die  Rückseite  noch  unbeschrieben
      ist,  am  oberen  Rande  derselben,  anderenfalls  unmittelbar  unter  dem  letz-     ten
  Vermerke  (Indossament  u.  s.  w.)),  der  sich  auf  der  Rückseite  befindet,
     dergestalt  aufzukleben,  daß  oberhalb  der  Marke  kein  zur  Niederschreibung
     eines  Vermerkes  (Indossamentes,  Blanko=Indossamentes  u.  s.  w.  hin-     reichender
  Raum  übrig  bleibt.

               Der  inländische  Inhaber,  welcher  die  Marke  aufklebt,  hat  sein
Indossament  oder  seinen  sonstigen  Vermerk  unterhalb  derselben  niederzuschreiben.


               Wird  die  Breite  der  Rückseite  durch  die  aufgeklebten  Marken  nicht
ausgefüllt,  so  ist  der  zur  Seite  oder  zu  beiden  Seiten  der  letzteren  bleibende
leere  Raum  in  der  Höhe  der  Marke  dergestalt  zu  durchkreuzen,  daß  zu
einem  Indossamente  oder  sonstigen  Vermerke  neben  der  Marke  kein

Raum  bleibt.

2)  In  jeder  einzelnen  der  aufgeklebten  Marken  müssen  mindestens  die

       Anfangsbuchstaben  des  Wohnortes  und  des  Namens,  beziehungsweise
        der  Firma  desjenigen,  der  die  Marke  verwendet,  und  das  Datum  der
        Verwendung  (in  Ziffer  mittelst  deutlicher  Schriftzeichen  (Buchstaben
        und  Ziffern)  ohne  jede  Radur,  Durchstreichung  oder  Ueberschrift  nieder-         geschrieben
  sein  (z.  B.:    

             H,  7./1.70., statt: Hamburg, 7. Januar 1870., E. F. M .statt:
             Ernst Friedrich Moldenhauer, oder N .V . B. stat tNorddeutsche
              Vereinsbank).

         Es  ist  jedoch  auch  zuläsiag  den  Kassationsvermerk  ganz  oder  einzelne
  Theile  desselben  (z.  B.  die  Bezeichnung  der  Firma)  durch  schwarzen
oder  farbigen  Stempelabdruck  herzustellen.

                Enthält  der  Kassationsvermerk  mehr  als  nach  dem  Vorstehenden
erforderlich  ist  (z.  B.  den  ausgeschriebenen  Namen  statt  der  Anfangsbuchstaben,
  das  Datum  in  Buchstaben  statt  in  Ziffern  u.  s.  w.(,  so  ist
derselbe  dennoch  gültig,  wenn  nur  die  vorgeschriebenen  Stücke  (Anfangsbuchstaben
  des  Wohnortes  und  Namens,  beziehungsweise  der  Firma  und
Datum)  auf  der  Marke  sich  befinden.  -

3)  Bei  Ausstellung  des  Wechsels  auf  einem  gestempelten  Blanket  kann  der

                                                                                                                                               an
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                                                        —  693  —

an  dem  vollen  gesetzlichen  Betrage  der  Steuer  etwa  noch  fehlende  Theil
durch  vorschriftsmäßig  zu  verwendende  Stempelmarken  ergänzt  werden.

Stempelmarken,  welche  nicht  in  der  vorgeschriebenen  Weise  verwendet  worden
  sind,  werden  als  nicht  verwendet  angesehen  (§.  14.  des  Gesetzes.).

                                       III.  Zu  §.  24.  Nr.  1.  des  Gesetzes.

         Die  nachstehend  je  unter  einer  Nummer  aufgeführten  Plätze  werden  insofern
  als  Ein  Platz  betrachtet,  daß  die  an  dem  einen  ausgestellten  und  an  dem
anderen  zahlbaren  Anweisungen  in  Bezug  auf  die  Wechselstempelabgabe  als  Platzanweisungen
  zu  betrachten  sind:

1)  Hamburg  und  Altona,

2)  Magdeburg,  Sudenburg,  Buckau  und  Neustadt,
3)  Elberfeld  und  Barmen,

4)  Aachen  und  Burtscheid,

5)  Frankfurt  a.  M.  und  Bockenheim,

6)  Saarbrücken  und  St.  Johann,

7)  Ernstthal  und  Hohenstein,

8)  Annaberg  und  Buchholz,

9)  Bremerhafen  und  Geestemünde.

                                                IV.  Zu  §.  26.  des  Gesetzes.

         Diejenigen,  welche  in  den  einzelnen  Staaten  des  Bundes  von  der  Wechselstempelsteuer
  auf  Grund  lästiger  Privatrechtstitel  befreit  und  nach  Maaßgabe  der
Bestimmungen  im  §.  26.  des  Gesetzes  Erstattung  der  von  ihnen  fortan  entrichteten
  Wechselstempelbeträge  aus  der  Bundeskasse  in  Anspruch  zu  nehnen  berechtigt
sind,  haben  zuerst  bis  zum  15.  April  1870.  und  ferner  für  jedes  Vierteljahr  bis
zur  Mitte  des  darauf  folgenden  Monats  eine  Nachweisung  der  in  den  verflossenen
drei  Monaten  von  ihnen  entrichteten  Wechselstempelbeträge,  deren  Erstattung
begehrt  wird,  dem  Bundeskanzler-Amte  einzureichen.  Die  Nachweisung  muß  ein
spezielles  Verzeichniß  der  zu  erstattenden  Abgabenbeträge,  eine  genaue  Bezeichnung
der  Wechsel,  wofür  dieselben  entrichtet  sind,  und  die  Angabe  der  Eigenschaft,  in
welcher  der  Antragsteller  an  dem  Umlaufe  derselben  im  Bundesgebiete  Theil

genommen  hat,  sowie  die  Versicherung  enthalten,  daß  der  Antragsteller  die  Erstattung
  des  Stempelbetrages  von  anderen  Theilnehmern  am  Umlaufe  des

Wechsels  oder  von  Kommittenten  nicht  zu  fordern  habe.  
                                                                                                                          100*               Es            
        <pb n="756" />
                                                         —  694  —

               Es  wird  vorbehalten,  nach  Bewandniß  der  Umstände  andere  Fristen  zur
Vorlegung  der  periodischen  Nachweisungen  zu  bestimmen.

                   Der  Antragsteller  bleibt  verpflichtet,  jede  weitere  zur  Prüfung  und  Justizirung
  der  in  die  Nachweisung  aufgenommenen  Beträge  erforderliche  Auskunft
dem  Bundesrathe  oder  den  von  demselben  beauftragten  Behörden  oder  Beamten

zu  ertheilen.

                      Bei  Einreichung  der  ersten  Nachweisung  ist  zugleich  der  Anspruch  auf
Entschädigung  selbst  durch  Angabe  des  lästigen  Privatrechtstitels,  worauf  die
bisherige  subjektive  Befreiung  von  der  Wechselstempelsteuer  in  dem  betreffenden
Staate  beruht,  unter  Vorlegung  der  Beweismittel  zu  begründen.

                              Berlin,  den  13.  Dezember  1869.

                               Der  Kanzler  des  Norddeutschen  Bundes.

                                                        In  Vertretung:
                                                          Delbrück.

 

                                                                                                                                  Nr.  394.)
        <pb n="757" />
                                                            —  695  —

 (Nr.  394.)  Bekanntmachung)  betreffend  den  Debit  der  Bundes-  Stempelmarken  und  gestempelten
  Blankets  zur  Entrichtung  der  Wechsel-Stempelsteuer,  sowie  das
Verfahren  bei  Erstattung  verdorbener  Stempelmarken  und  Blankets.  Vom
13.  Dezember  1869.

Zur  Ausfährung  der  Bestimmung  im  §.  22.  des  Gesetzes  vom  10.  Juni
d.  J.,  die  Wechsel-Stempelsteuer  im  Norddeutschen  Bunde  betreffend  (Bundesgesetzl.
  S.  193.),  wird  hierdurch  bekannt  gemacht,  daß  vom  30.  d.  M.  ab
die  zur  Entrichtung  der  Wechsel-Stempelsteuer  (nach  §.  13.  des  Gesetzes  vom
10.  Juni  d.  J.)  erforderlichen  Bundes-Stempelmarken  und  gestempelten  Blankets
zu  dem  Preise  des  Stempelbetrages,  auf  welchen  dieselben  lauten,  bei  den  Postanstalten
  im  Gebiete  des  Norddeutschen  Bundes,  mit  Ausschluß  der  Hohenzollernschen
  Lande,  werden  verkauft  werden.

   Die  Bundes-Stempelmarken  sind  mit  der  Umschrift  „Norddeutscher  Wechselstempel“
  und  der  Angabe  des  Steuerbetrages  in  Groschen,  für  welchen  sie  gelten,
bezeichnet  und  für  Werthbeträge  von  1,  1 1/2,  3,  4 1/2,  6,  7 1/2),  9,  12,  15,  30,  45,
60,  90,  150  und  300  Groschen  zum  Verkauf  gestellt.  Die  mit  dem  Bundesstempel
  versehenen  Wechselblankets  lauten  auf  Steuerbeträge  von  1,  1 1/2,  3,  4 1/2,
6,  7 1/2,  9,  12,  15  und  30  Groschen.  

       Stempelmarken  und  Blankets  zum  Werthe  von  1,  1 1/2  und  3  Groschen
werden  bei  allen  Postanstalten,  auch  den  Postexpeditionen  zweiter  Klasse,  verkauft.
Die  Debitsstellen  für  Marken  und  Blankets,  welche  auf  höhere  Stempelbeträge
lauten,  werden  nach  den  örtlichen  Verhältnissen,  dem  Bedürfniß  entsprechend,
bestimmt.  Die  bezüglichen  Anordnungen  sollen  durch  Aushang  an  Amtsstelle
der  Postanstalten  und,  soweit  erforderlich,  durch  amtliche  Bekanntmachung  zur
öffentlichen  Kenntniß  gebracht  werden.  ·

        Für  die  bei  den  Postanstalten  angekauften,  demnächst  aber  verdorbenen
Stempelmarken  und  Blankets  kann  nur  dann  Erstattung  beansprucht  werden,  wenn

1)  der  Schaden  mindestens  einen  Thaler  beträgt  und  wenn

2)  vollständig  erwiesen  wird,  daß  der  Schaden  lediglich  durch  Zufall  oder
Versehen  veranlaßt  und  von  den  betreffenden  Stempelmaterialien,
beziehungsweise  von  den  Schriftstücken,  zu  welchen  sie  verwendet  sind,
noch  kein  oder  doch  kein  solcher  Gebrauch  gemacht  ist,  wodurch  das
steuerliche  Interesse  gefährdet  werden  kann;

                       wenn  endlich

3)  der  Erstattungsanspruch  innerhalb  14  Tagen,  nachdem  der  Schaden  dem
Berechtigten  bekannt  geworden,  bei  der  Ober-Postdirektion  des  Bezirks,  in
Lübeck,  Bremen  und  Hamburg  bei  dem  zuständigen  Ober-Postamte,  angemeldet
  wird.

Die  Erstattung  erfolgt  durch  Umtausch  der  verdorbenen  gegen  andere
Stempelmaterialien  bei  der  zu  bestimmenden  Debitsstelle.  
                                                                                                                                      Hin-
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                                                              —  696  —

Hinsichtlich  der  Art  und  Weise  der  Verwendung  der  Bundes-Stempelmarken
  wird  auf  die  am  heutigen  Tage  erlassene  Bekanntmachung  zur  Ausührung
  des  Gesetzes,  betreffend  die  Wechsel-Stempelsteuer  im  Norddeutschen  Bunde,
unter  Nr.  II.  verwiesen.

                  Berlin,  den  13.  Dezember  1869.

                   Der  Kanzler  des  Norddeutschen  Bundes.

                                         In  Vertretung:
                                                  Delbrück.

          (Nr.  395.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  Allergnädigst
geruht,  am  5.  Dezember  d.  J.  dem  zum  Königlich  Schwedisch-Norwegischen
außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten    Minister  beim  Norddeutschen
Bunde  ernannten  Herrn  Due  eine  Privataudienz  zu  ertheilen  und  aus  dessen
Händen  ein  Schreiben  Seiner  Majestät  des  Königs  von  Schweden  und  Norwegen
  entgegen  zu  nehmen,  durch  welches  er  in  der  gedachten  Eigenschaft  beglaubigt
  wird.

 

                         Redigirt  im  Büreau  des  Bundeskanzlers.
                 Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
                                                            R  v.  Decker.
        <pb n="759" />
                                                      —  697  —

                                      Bundes-Gesetzblatt

                                 Norddeutschen  Bundes.

 

                                               Nr.  40.

   (Nr..  396.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  4.  Dezember  1869.,  betreffend  die  Ausgabe  ver-                zinslicher
  Schatzanweisungen  im  Betrage  von  5,500,000  Thalern.

Auf  Ihren  Bericht  vom  28.  November  d.  J.  genehmige  Ich,  daß  in
Gemäßheit  des  Gesetzes  vom  9.  November  1867.,  betreffend  den  außerordentlichen
Geldbedarf  des  Norddeutschen  Bundes  zum  Zwecke  der  Erweiterung  der  Bundes-Kriegsmarine
  und  der  Herstellung  der  Küstenvertheidigung  (Bundesgesetzbl.  v.
Jahre  1867.  S.  157.  ff.),  und  des  Gesetzes  vom  20.  Mai  d.  J.  wegen  Abänderung
  des  vorbezeichneten  Gesetzes  (Bundesgesetzbl.  v.  Jahre  1869.  S.  137.)
verzinsliche  Schatzanweisungen  im  Gesammtbetrage  von  fünf  Millionen  fünfmal
hunderttausend  Thalern,  und  zwar  in  Abschnitten  von  je  100  Thalern  und
1000  Thalern,  ausgegeben  werden.  Zugleich  ermächtige  Ich  Sie,  den  Zinssatz
dieser  Schatzanweisungen  und  die  Dauer  ihrer  Umlaufszeit,  welche  den  Zeitraum
eines  Jahres  nicht  überschreiten  darf,  den  Verhältnissen  entsprechend  nach  Ihrem
Ermessen  zu  bestimmen  und  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

   Ich  überlasse  Ihnen,  die  Preußische  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden
mit  näherer  Anweisung  zu  versehen  und  diesen  Meinen  Erlaß  durch  das  Bundesgesetzblatt
  bekannt  zu  machen.

                   Berlin,  den  4.  Dezember  1869.
                                                                                                                               Wilhelm.
                                                                                                            Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.

An  den  Kanzler  des  Norddeutschen  Bundes.

Bundes-Gesetzbl.  1869.                                                               101                           (Nr.  397.)

Ausgegeben  zu  Berlin  den  21.  Dezember  1869.
        <pb n="760" />
                                                        —  698  —

(Nr.  397.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  äußersten  Grenzen  der  im  öffentlichen  Verkehr
noch  zu  duldenden  Abweichungen  der  Maaße,  Gewichte  und  Waagen  von
der  absoluten  Richtigkeit.  Vom  6.  Dezember  1869.

Auf  Grund  der  Bestimmung  im  Artikel  10.  der  Maaß-  und  Gewichtsordnung
für  den  Norddeutschen  Bund  vom  17.  August  1868.  (Bundesgesetzbl.  S.  473.)
hat  der  Bundesrath,  nach  Vernehmung  der  Normal-Eichungskommission,  folgenden
  Beschluß  gefaßt.

       Die  äußersten  Grenzen  der  bei  Maaßen,  Gewichten  und  Waagen  im
öffentlichen  Verkehre  noch  zu  duldenden  Abweichungen  von  der  absoluten  Richtigkeit,
  die  sowohl  im  Mehr  als  im  Weniger  stattfinden  können,  und  bei  deren
Ueberschreitung  einer  der  nachbenannten  Gegenstände  im  Sinne  des  Artikels  10.
der  Maaß-  und  Gewichtsordnung  vom  17.  August  1868.  unrichtig  und  zum
Gebrauche  im  Verkehr  unzulässig  ist,  werden  wie  folgt  bestimmt.

              A.  Größte  zulässige  Abweichung  bei  Längenmaaßen:

          2  Millimeter  bei  Maaßstäben  aus  Holz  von  1  Meter  Länge,  nur
            in  Zentimeter  getheilt,  und  für  Langwaaren  bestimmt,  sowie
         bei  zusammenlegbaren  Maaßstäben  von  gleicher  Länge;

1),5  Millimeter  bei  Maaßstäben  vorstehender  Art,  wenn  sie  1  Meter
lang  sind

8/0  —  30  —  1)  Millimeter  bei  Werkmaaßstäben  aus  Holz  von

5—  2—  1  Meter  Länge;

7,0  —  4,5  —  3,6  —  2,5  —  1/6  Millimeter  bei  Bandmaaßen  aus  Metallblech

  von

20  —  10—  5—  2—  1  Meter  Länge;

15.—  1  Millimeter  bei  Maaßstäben  aus  Metall  von

2  —  1  Meter  Länge,  und

0),  Millimeter  bei  Maaßstäben  derselben  Art  von  06,  0  oder
On  Meter  Länge,  sowie  bei  dergleichen  Maaßstäben  aus  hartem
Holze,  Elfenbein  und  ähnlichem  Stoff.

B.  Größte  zulässige  Abweichung  vom  Sollinhalte  bei  Hohlmaaßen  für
       Flüssigkeiten  und  trockene  Körper,  sofern  sie  1.  aus  Metall,  2.  aus
       Holz  hergestellt  sind  (ausgedrückt  in  Theilen  des  Sollinhaltes):

1.  2.

1/250  /18  für  Maaße  von  1  Hektoliter  bis  1  Hektoliter;
1/200  ½0  für  Maaße  von  20  Liter  bis  1  Liter;

1/100  für  Maaße  von  086  Liter  bis  0)0  Liter;

1/50  ½  für  Maaße  von  :  Liter  bis  O/02  Liter;
                                                                                                                                                er-
        <pb n="761" />
                                                      –—  699  —

ferner:
½/160  der  aufgebrannten  Inhaltsangabe  bei  Fässern,

1/50  des  angegebenen  Inhaltes  bei  Maaßen  für  Kalk,  Kohlen
und  dergleichen,  welche  größer  sind,  als  die  vorstehend  unter
1.  und  2.  aufgeführten.

                          C.  Größte  zulässige  Abweichung  bei  Gewichten:
1)  Bei  gewöhnlichen  Handelsgewichten:
10  Gramm  bei  dem  50  K.  Stück

8    "     &amp;amp;  Stück  und  20  K.  Stück;
5  10  K.  Stück
25  Decigramm  bei  dem  5  K.  Stück;
12  -  -  -  2  K.  Stück;
8  ---  1  K.  Stück;
5  -  --5006.oderlJStück-,·
 25 Zentigramm bei dem 1/2 &amp;amp;Stüch,
20  200  C.  Stück;
12  .100  G.  Stück)
10  50  G.  Stück;
6  -  -  -  20  G.  Stück;
4  "  10  6.  Stück

1  Dezigramm  bei  einem  5  Gramm-,  zwei  2  Gramm--  und
einem  1  Grammstücke  zusammen,  welche  einzeln  die  ihnen
hiernach  zukommende  durchschnittliche  Abweichung  nicht
wesentlich  überschreiten  dürfen.

2)  Bei  Gewichten  zum  Abwägen  von  Gold,  Silber,  Juwelen  und
Perlen  (Präzisionsgewichten),  sowie  bei  Medizinalgewichten,
beide  als  solche  durch  eine  neben  dem  Eichstempel  stehenden  sechsstrahligen
  Sternstempel  gekennzeichnet,  beträgt  die  größte  zulässige
Abweichung  für  die  Gewichtsstücke  von  100  Pfund  bis  10  Gramm
nur  die  Guste  der  für  dieselben  unter  C.  angegebenen  zulässigen
Abweichungz  ferner  ist  zulässig:

12  Milligramm  bei  dem  5  Grammsttücke,

6  "  2  4
4  "  -  -  1  -
2  ",  5,  dem  2  und  dem  1  Dezigrammstück,

bei  den  kleineren  Gewichtsstücken  aber  für  je  4  zusammen,  welche
die  nächst  höhere  Einheit  bilden,  ½  der  Schwere  dieser  Einheit,
                                                                                                           101“                             wo-
        <pb n="762" />
                                                        —  700  —

    wobei  die  einzelnen  Gewichtsstücke  die  ihnen  hiernach  zukommende
     durchschnittliche  Abweichung  nicht  wesentlich  überschreiten  dürfen.

D.  Größte  zulässige  Abweichung  bei  Gasmessern:
½  des  durch  das  Zählwerk  registrirten  Gasvolumens.

    E.  Größte  zulässige  Abweichung  bei  Alkoholometern:

           1/4  Grad  in  den  Skalentheilen,  verglichen  mit  den  von  der  Bundes-           Normal-Eichungskommission
  hergestellten  Normal-Instrumenten.

     F.  Die  Zulässigkeit  einer  Waage  wird  bedingt  durch  die  Einhaltung  folgender
  Bestimmungen.

      Ist  zum  Zwecke  der  Prüfung  die  Waage  auf  beiden  Seiten  mit
gleichen  Gewichtswerthen,  die  ihrer  größten  Tragfähigkeit  entsprechen,  belastet,
  so  darf  der  Werth  einer  einseitigen  Gewichtsänderung,
durch  welche  die  Waage  entweder  bei  merklicher  Abweichung  von  der
Richtigkeit  zum  Einspielen  zurückgeführt,  oder  bei  unmerklicher  Abweichung
von  der  Richtigkeit  vom  Einspielen  merklich  abgelenkt  wird,  die  im  Nachfolgenden
  festgesetzte  Grenze  nicht  übersteigen  (deren  nomineller  Betrag
natürlich  bei  ungleicharmigen  Balken-  und  bei  Brückenwaagen  nur  für
Zulagen  auf  der  Lastseite  gilt  und  für  Zulagen  auf  der  Gewichtsseite
durch  die  besondere  Einrichtung  jeder  dieser  Waagen  bestimmt  wird):

1)  Bei  Waagen,  die  für  den  gewöhnlichen  Handelsverkehr  be-      stimmt
  sind:

1  Gramm  für  jedes  Kilogramm  der  einseitigen  Belastung  bei
      gleicharmigen  Balkenwaagen,  oberschaligen  oder  Tafelwaagen,
      wenn  die  größte  Tragfähigkeit  5  Kilogramm  übersteigt;

2  Gramm  für  jedes  Kilogramm  der  einseitigen  Belastung  bei
      Waagen  derselben  Art,  wenn  die  größte  Tragfähigkeit  5  Kilo-      gramm
  oder  weniger  beträgt,  sowie  bei  ungleicharmigen  Balken-       waagen
  durchgehends;

12  Dezigramm  für  jedes  Kilogramm  der  Last  bei  Brückenwaagen.

2)  Bei  Waagen  für  Gold,  Silber,  Juwelen  und  Perlen  (Präzisions-       waagen),
  sowie  bei  den  Medizinalwaagen,  beide  als  solche
       durch  einen  neben  dem  Eichstempel  stehenden  sechsstrahligen  Stern-       stempel
  gekennzeichnet:

2  Dezigramm  für  jedes  Kilogramm  der  einseitigen  Belastung,
     wenn  die  größte  Tragfähigkeit  5  Kilogramm  übersteigt;

4  Dezigramm  für  jedes  Kilogramm  der  einseitigen  Belastung,
      wenn  die  größte  Tragfähigkeit  5  Kilogramm  oder  weniger
      beträgt,  aber  250  Gramm  noch  übersteigt;

                                                                                                                                                1.  Mil-
        <pb n="763" />
                                                     —  701  —

1  Milligramm  für  jedes  Gramm  der  einseitigen  Belastung,  wenn
die  größte  Tragfähigkeit  250  Gramm  oder  weniger  beträgt,
aber  20  Gramm  noch  übersteigt;

2  Milligramm  für  jedes  Gramm  der  einseitigen  Belastung,  wenn
die  Waage  für  20  Gramm  und  weniger  bestimmt  ist,  bei
Präzisionswägungen;

4  Milligramm  für  jedes  Gramm  der  einseitigen  Belastung  bei
Waagen  der  letzteren  Tragfähigkeit  im  Medizinalgebrauche.

Berlin,  den  6.  Dezember  1869.

                                Der  Kanzler  des  Norddeutschen  Bundes.

                                                       In  Vertretung:
                                                           Delbrück.

Bundes-  Gesetzbl.  1869.                                                                             101  (Nr.  398.)
        <pb n="764" />
                                                              —  7962  —

            (Nr.  398.)  Seine  Masestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes
            den  bisherigen  Preußischen  Konsul  Otto  Burchardt  in  Liverpool

zum  Konsul  des  Norddeutschen  Bundes  daselbst  gu  ernennen  geruht.

         (Nr.  399.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes

                         den  Kaufmann  Heinrich  Winter  zu  Bordeaux
zum  Vizekonsul  des  Norddeutschen  Bundes  daselbst  zu  ernennen  geruht.

            (Nr.  400).  Dem  Don  Damaso  Ruiz  de  Luzuriaga  ist  Namens  des
Norddeutschen  Bundes  das  Exequatur  als  Spanischer  Vizekonsul  für  Hamburg
und  Altona  mit  dem  Wohnsitz  in  Hamburg  ertheilt  worden.

                              Redigirt  im  Büreau  des  Bundeskanzlers.
                          Unveränderter  Abdruck)  Berlin  (1892),  Reichsdruckerei.
        <pb n="765" />
                                Besondere  Bellage  zu  40.  des  Bundesgesetzblattes
                                       des  Norddeutschen  Bundes.

                         Eichgebühren-Taxe  für  den  Norddeutschen  Bund.
                                          Vom  12.  Dezember  1869.

Auf  Grund  der  Bestimmung  im  Artikel  18.  der  Maaß-  und  Gewichtsordnung
für  den  Norddeutschen  Bund  vom  17.  August  1868.  (Bundesgesetzblatt  S.  473.)
erläßt  die  unterzeichnete  Normal-  Eichungskommission  die  nachfolgende

                                                            Taxe
             der  nach  §.  82.  der  Eichordnung  vom  16.  Juli  1869,.  zu  erhebenden
                                                     Eichgebühren.

                                                  Vorbemerkungen.

       1.  Die  Gebühren-Sätze  unter  A.  werden  dann  berechnet,  wenn  ein  der
Eichungsstelle  übergebener  Gegenstand  bei  der  Prüfung  nach  den  Vorschriften
der  Eichordnung  sich  als  zulässig  erweist,  und  beziehen  sich  auf  die  gesammte
Arbeit  der  Eichung,  d.  h.  auf  die  Prüfung  des  Gegenstandes  und  auf  die
Stempelung  desselben.  «  —

     2.  Die  Gebühren-Sätze  unter  B.  werden  außer  den  unter  A.  aufgeführten
jedesmal  dann  erhoben,  wenn  ein  bei  der  Prüfung  nicht  sogleich  für  zulässig  befundener
  Gegenstand  innerhalb  des  Lokals  der  Eichungsstelle  eine  Berichtigung
  und  wiederholte  Prüfung  erfahren  hat.  Hierbei  wird  auf  die  in  §.  80.
der  Eichordnung  als  maaßgebend  für  die  Verpflichtung  der  Eichungsstellen  zur
Uebernahme  von  Berichtigungen  überhaupt  aufgestellte  Unterscheidung  von  Berichtigungsarbeiten,
  welche  sich  innerhalb  der  im  Verkehre  noch  zulässigen  Abweichungen
  halten,  und  solchen,  die  darüber  hinausgehen,  nicht  weiter  Rücksicht
genommen,  da  die  Mühwaltung  einer  innerhalb  des  Lokals  der  Eichungsstelle
einmal  übernommenen  Berichtigung  durch  die  bloße  Ueberschreitung  jener  Abweichungsgrenze
  nicht  wesentlich  vermehrt  wird.

Bundes-  Gesetzbl.  1869.                       a                                                                            3.  Die
        <pb n="766" />
        II

      3.  Die  Vergütung  für  schwierige  und  zusammengesetzte,  nicht  im  Eichamtslokale
  auszuführende  Berichtigungsarbeiten  bleibt  der  Verständigung  des
die  Ausführung  übernehmenden  Eichmeisters  mit  den  Betheiligten  überlassen.

     4.  Die  Bedeutung  der  Sätze  unter  B.  beim  Eichen  von  Waagen  und  beim
Eichen  von  Gasmessern  ist  unter  bezüglich  VI.  und  VIII.  in  der  Tage  besonders
angegeben.  In  denjenigen  Fällen,  in  welchen  eine  Berichtigung  durch  die  Eichungsstelle
  überhaupt  für  nicht  ausführbar  oder  nicht  statthaft  erachtet  worden  ist,  oder
in  welchen  der  Natur  der  Sache  nach  eine  Berichtigung  überhaupt  nicht  in  Frage
kommt,  ist  die  Kolumne  B.  unausgefüllt  gelassen,  und  nöthigenfalls  eine  erläuternde
  Bemerkung  eingeschaltet.

      5.  Die  Sätze  unter  C.  sind  in  den  Fällen  anzuwenden,  wo  nur  eine  Prüfung
  ohne  Stempelung  stattfand,  also  bei  im  Verkehr  bereits  befindlichen  Gegenständen,
  welche  auf  die  im  Verkehr  noch  zulässige  Abweichung  untersucht  wurden
und  ohne  neue  Stempelung  zurückzugeben  waren,  oder  bei  neuen  Gegenständen,
die  um  mehr  als  den  zulässigen  Fehler  unrichtig  befunden  und  unberichtigt  zurückgegeben
  wurden.

     6.  Für  Eichungsgeschäfte  außerhalb  der  Amtsstelle,  mögen  sie  auf  dienstliche
Anordnung  oder  auf  Verlangen  der  Betheiligten  vorgenommen  werden,  sind
neben  den  tarifmäßigen  Gebühren  durch  den  Eichungsbeamten  zu  berechnen:

      a)  an  Diäten,  je  nach  der  auf  das  Geschäft  einschließlich  der  Hin-  und

             Rückreise  verwendeten  Zeit,
             für  einen  halben  Tag  (5  Stunden  und  weniger)  1  Rthlr.  5  Sgr.,
              bei  längerer  Zeitdauer  für  jeden  Tag  2  10

      b)  die  durch  eine  den  Umständen  angemessene  Art  der  Hin=  und             Rückbeförderung

  erwachsenen  Kosten;

       e)  die  Auslagen  für  den  Transport  der  zu  dem  Geschäft  erforderlichen  Uten-             silien,

  sowie  für  die  nöthige  Arbeitshülfe.

   Die  Gebührensätze  der  Kolumne  B.  werden  dann  eintretenden  Falles  für
solche  Berichtigungsarbeiten  erhoben,  welche  sonst  im  Lokale  der  Eichungsstelle
ausführbar  gewesen  wären.

       Ueber  den  Ansatz  der  Diäten  und  der  Auslagen  entscheidet  in  Streitfällen
die  Auffichtsbehörde  der  Eichungsstelle.
        <pb n="767" />
        III

 

A.  B.  .
für
Gegenstand.  für  die  für  die  Prüfung
Eichunge  Berichtigung.  ohne
Stempelung.
Z„  Sgr.  Sgr.  Sar.
.  A- 



a.  b.  c.  d.

 

 

I.  Längenmaaße.
(t.  1-6.  in  .  z  der  Eichorbnung.)  :-,-·

 1).Metallerne Präzisionsmaaßstäbe mit  «  «
feinerTheilungs,...............  63  —  3  3

2)  gewöhnliche  Maaßstäbe  aus  Metall
u.  s.  w.

von  2=  und  l.  41  2  1

68  ***  ........  31;-  —  1z7s1z
3)Werkmaaßstäbe aus Holz---------·  —  -1.3.-1
4)  Maaßstäbe  für  Langwaaren  in  Zenti-  «

meter getheilt..j...».......;-...-...11  —  4  1

5)  zusammenlegbare  Maaße  -*e  —  1  1
6)  Bandmaaße  aus  Metall:

von  20=  10  5  5  —  2#  1

"l  2.  17  311—  1 1/2         1

 

 

 

 

 

Die  Ansätze  unter  a.  und  c.  beziehen  sich  auf  die  Prüfung  der  Richtigkeit
der  Länge  des  ganzen  Maaßes;

die  Ansätze  unter  b.  und  d.  auf  die  Prüfung  der  Richtigkeit  der  Eintheilung
  in  der  Art,  daß  dieselben  für  die  Untersuchung  je  eines  Hundert,  sowie
  eines  nicht  vollen  Hundert  von  Theilstrichen  außer  dem  Ansatz  unter  a.
und  c.  in  Anrechnung  gebracht  werden.  Sie  werden  unter  d.  daher  nur  dann
vorkommen,  wenn  das  Maaß  nicht  schon  wegen  falscher  Gesammtlänge  zu  verwerfen
  war.

Die  Kolumne  B.  ist  hier  nicht  ausgefüllt,  weil  bei  Längenmaaßen  nur
in  ganz  besonderen  Fällen  Berichtigungen  vorkommen  können,  welche  überdies
auf  so  enge  Grenzen  beschränkt  sind,  daß  besondere  Gebühren  dafür  wegfallen
können.

                                                                                                                                                   a*
        <pb n="768" />
        IV

 

 

A.  B.  C.
—  3  -
Gegenstand.  =sse2
zNESE
2  S
0
Sgr  Sgr  Sgt
II.  Flüssigkeitsmaaße.
Maaße  von  20  Litrrererr  .  .  .  .  .  .  ....  ..  ...  108  5
-  -10-.................·..........  62  3
--5-............................  41z2
·-2und1-............................  31
.„„„„I„  ijedes
  kleinere  Ma  .....  .  .  .  ...  «......  ,...·....  1  3  3
Für  Maaße  von  2  L.  abwärts  tritt  eine  Ermäßigung

  der  Gebühren  in  Kolumne  A.  um  20  ein,  sobald

Jemand  50  Stück  und  mehr  von  derselben  Größe  zu

gleicher  Zeit  zur  Eichung  bringt;  die  Ansätze  in  Kolumne  B.

und  C.  bleiben  ungeändert.

                                      III.  Fässer.

Für  ein  Faß,  dessen  Inhalt  beträgt  bis  zu  100  L.  3“  —1  —
bis zu  100  I.  bis  zu  200  —
---  ·  -  200  H.  400L.  ——
-----------5  -  -  -  ".  400  H.  800  L.  —  —

und  für  ein  größeres  Faß  nach  Stufen  von  200  L.  für

jede  solche  Stufe  ein  Mehrbetrag  von.....  ..  .  ...  2 1/2  —  —
für  die  Ermittelung  und  Aufstempelung  des  Taragewicht.
  5——  —

Für  Fässer  von  50  L.  und  weniger  Inhalt  tritt  eine
Ermäßigung  der  Gebühren  um  ein  Drittel  ein,  sobald  Jemand
25  Stück  und  mehr  zu  gleicher  Zeit  zur  Eichung  bringt.
        <pb n="769" />
        A.  B.  .
Gegenstand.  für  für  für  Prüfung
die  Eichung.  die  Berichtigung.  Stempelung.
Sgr.  Sgr.  Sgr.  —
IV.  Hohlmaaße  für  trockene
Körper.
Maaße  von  .  ..  .  ..  .  .  ...  100  Liter  20  15  10
--...........  50  15  10  73
-  -........  25 u.20-  8  8  4
.  .  .  .  .  .  .  ...  10  6  5  3
--...........  5-  5  4  23
2  3  3  1 1/2
...  „.I.„.-..  „.7  1  "  2  2  1
jedes  kleinere  Maaß.  1  1  4
Streichhölzer  von  mehr  als  30  Zentimeter
  Länge  2  —  1
kleinere  Streichhölzer  1  —  4
       V.  Gewichte.  ene  orbrün,  rs  enn
      1.  Handelsgewicht.  sen.  Metal.  sen.  Heiaũ  sen.  Mettall
5ö.  K.  7*  7  143  4  3
50  M  und  20  fSfl.  48  1  3  2  4
10  KR.  und  5  K.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  2  4  :3  1112
2  K.  bis  W.441  12  51  1
200  G.  und  100.  1  2  1  3  11
....·..................  1  1  zkkk
für  jedes  kleinere  Stück  —  14—  14—  4
Bei  eisernen  Handelsgewichten  mit  Kupferpfropfen  sind  unter  B.  die  Gebühren
  der  Spalte  rechts  anzuwenden.
2.  Präzisions-  und  Medizinalgewicht.

50  KK.  10  20  2  4  5  10
50  A  und  20  K.  fl.  6  12  1#  3  3  6
10  K.  und  K.  .  .  3  6  2  1
2  K.  bed.  W..1.  11  3  1  1111
200  G.  und  100  6.  14D  1  1  1  1
50 G  ..........  1 1/2  1  1  1  1  1/2
für jedes  2  kleinere  Stück  —  1/2—  1/2—  1/2
        <pb n="770" />
        VI

       Bei  Einsatzgewichten  betragen  die  Gebühren  die  Summe  der  für  die  einzelnen

  Stücke  zu  erhebenden  Gebühren.

   Für  alle  Gewichtsstücke  tritt  eine  Ermäßigung  der  Gebühren  in  Kolumne  A.
um  20  Prozent  ein,  sobald  Jemand  100  Stück  und  mehr  von  derselben  Schwere

zu  gleicher  Zeit  zur  Eichung  bringt.

          Die  Ansäte  in  Kolumne  B.  und  C.  bleiben  in  solchen  Fällen  ungeändert.

1

 

c.

 

A.  B.
Gegenstand.  für  «  für  *
die  Echung.  die  Berichtigung.  Stempelung.
—  —  S  .
          V I.  Waagen.
a.  Gleicharmige  Balkenwaagen
für  den  Handelsverkehr.
Bei  einer  größten  einseitigen  Trag.
fähigkeit  i
von 500 G und weniger                2 1/2   1  1 1/2
von  mehr  als  500  G.  bis  zu  5  K.  5  2  3
--  5 K.--20 K (...  7 1/2  3  5
----20  K.  50  K.10   5  7 1/2
.  50 K.  -  10  K.  12 1/2  6  9
für  je  50 K.  mehr  ein  Mehrbetrag  von  2 1/2  1  2
für  besondere  Untersuchung  zweier  Waagschalen
  für  Waagen  bis  zu  20  K.  größter
  Tragfähigkeit:  .  ...  —  1/2  1
darüber  hinaus  ·.........  ,...  —-  1  2
b.  Gleicharmige  Balkenwaagen
als  Präzisionswaagen  (und  Me—
dizinalwaagen).
Bei  einer  größten  einseitigen  Tragfähigkeit

von  500  G.  und  weniget  5  2 1/2  3
von  mehr  als  500  G.  bis  zu  5  K.  10  5  6
.  5 K . ..20 K.    15  7 1/2  10
-  20  K.  50 K..  20  10  15

für  Untersuchung  der  Waagschalen,  wie

unter  a.
        <pb n="771" />
        A.  B.  C.
Gegenstand.  q  e  ve  nzb
ie  Eichung ]die  Berichtigung.  Stem
Stempelung.
Sgr.  Sgt.  Sgr.
c.  Ungleicharmige  Dezimalbalkenwaagen.

Bei  einer  größten  einseitigen  Tragfähigkeit
von  5  K.  und  weniger  4  2  2
von  mehr  als  5  K.  bis  20  f.  6  3  3
—  220K.  50  K.  .  .  .  .  .  .  8  4  4
für  je  50  K.  mehr  ein  Mehrbetrag  von  2  1  1
für  *  der  Waagschalen,  wie
unter  a.
d.  Schnellwaagen,  Römische
Waagen.
Bei  einer  größten  einseitigen  Tragfähigkeit
von  500  G.  und  weniger  ..  74  23  5
von  mehr  als  500  G.  bis  zu  5  K.  10  3  7.
5  K.  20  K.  12#  4  9
20  K.  50  K.  15  5  11
50  K.  10  K.  17#  6  13
für  je  100  K.  mehr  ein  Mehrbetrag  von  24  1  2
e.  Straßburger  Brückenwaagen.
Bis  zur  größten  Tragfahigkeit  von
.......  6  2  4
*  Fr  73  3  5
55  10  4  8
10  15  5  11
15  20  6  14
20  25  8  17
.....  30  10  20
für  je  10  Ctr.  mehr  ein  Mehrbetrag   von  5  2  3

f.  Brückenwagen  anderer  Konstruktion.


Wie  unter  e,  mit  Wegfall  der  Kolumne  B.
        <pb n="772" />
        A.  B.  C.
Z„  -  rü
Gegenstand.  für  die Berichtigung   für Prüfung ohne
die  Eichung.die  Berichtigung.
Stempelung.

 

g.  Für  oberschalige  Waagen,
              Tafelwaagen.
Wie  unter  a,  mit  Wegfall  der  Kolumne  B.

 

 

 

Bei  Waagen  sind  als  diejenigen  Berchitgungsarbeiten  welche  unter  die

Gebührentaxe  fallen,  nur  etwaige  Taxirungen  der  

Schalen  und  der  Balken,  sowie

  geringfügige  Verbesserungen  der  Schneiden  anzusehen.  Ansehnlichere  Berichtigungarbeiten sind innerhalb nicht statthaft (vergleiche Nr. 3. der Bemerkungen).

der  Vorbemerkungen).

VII.  Alkoholometer  und  Thermo

meter.

Thermometer:  Erste  Prüfung
Zweite  Prüfung  "-Eichung,
  d.  h.  erste  zweite  Prüfung  ,

Stempelung

Alkoholometer:

einzlnen  Spindel.  -
Zweite  Prüfung  einer  solchen.
Eichung  einer  einzelnen  Spindel,  d  h.

erste,  zweite  Prüfung,  Stempelung

Thermo--Alkoholometer:  Erste  Prüfung  -

eine einzelnen Spindel......  --Zweite
  Prüfung  einer  Spindel.
„Dritte  Prüfung  einer  Spindel.
Eichung  einer  Spindel

Reduktionstabellen  und  —*
weisung  .  .  .  .  .  .  ..

Nachträgliche  Prüfung  zur  Ausfertigung
  eines  neuen  Eichscheines  bei
einer  Alkoholometer-oder  Thermo-Alkoholometer-Spindel



Erste  Prüfung  einer

 

 

 

                  .
        <pb n="773" />
        VIII.  Gasmesser.

 

 

 

A.  B.  C.
für  für  für  Prüfung
die  Eichung.  Nebenarbeiten.  a
Thlr.  Sgr.  f.  Thlr.  Sgr.  Mf.  Thlr.  Sar.  Df.
1.  Nasse  Gasmesser.
Bis  zu  einem  Betrage  des  größten
Gasvolumens,  welches  der  Gasmesser
pro  Stunde  durchzulassen  bestimmt  ist,
von  0,25  Kub.=Met.—  10.——  6.  —  8.—
0,,050  —  15.  —  7.  —1'  10.—
1.  -  —  20.  —  —  8.  —  16.  —
2.  1.  —  —  —  10  —  24.—
4.  -  1.  10.  —  12.  —  11.  2.  —
6.  -  1.  20  —  —  14.  —  11.  10.  —
8.  -  2.  —  —  —  16.  —  11.  18.  —
10.  -  2.  10.  —  —  18.  1.  26.  —
15.  -  2.  20  —  —  20.  2.  4.—
für  je  5  Kub.-Met.  und  für  einen  überschüssigen
  Bruchtheil  dieser  Quantität  mehr
ein  Mehrbetrag  von  —  10.—  —  2  —8—

 

2.  Trockene  Gasmesser.

 

 

Die  Gebühren  in  Kolumne  A.  und

C.  sind  im  doppelten  Betrage  in  Ansatz
  zu  bringen.  Die  Kolumne  B.  bleibt
unverändert.

ad  1.  und  2.

Die  Kolumne  B.  bezieht  sich  nur  auf  die  mit  der  Eichung  nothwendig
verbundenen  Nebenarbeiten,  für  welche  ein  den  Auslagen  und  der  Leistung  entsprechender
  Betrag  in  Anrechnung  zu  bringen  ist,  der  die  obigen  Ansätze  nicht

übersteigen  darf.
     Berlin,  den  12.  Dezember  1869.

     Die  Normal-Eichungs-Kommission  des  Norddeutschen  Bundes.

                                                       Foerster.

Unveränderter  Abdruck)  Berlin  (1891),  Reichsdruckerei.
        <pb n="774" />
        <pb n="775" />
                                                 Sachregister
                    zum  Bundes-Gesetzblatt  des  Norddeutschen  Bundes.

                                          Jahrgang  1869.

A.

Abänderung  von  Innungsstatuten  (G.  Ordn.  F.  92.)
267.

Abandonniren  bei  Versicherungen  gegen  Seegefahr
(Hand.  G.  B.  Art.  854.  865.  868—875.)  586.

Abdeckereien,  zur  Anlegung  derselben  bedarf  es  der
Genehmigung  (G.  Ordn.  §.  16.)  249.

Abfertigung  bei  den  Zollbehörden,  allgemeine  Bestimmung
  (V.  Z.  G.  §.  27.)  324.  —  auf  Begleitschein  I.
(das.  §§.  41.  42.)  327.  —  beim  Eisenbahntransport  (das.
§§.  64.  66.)  334.

Abgaben,  die  Berechtigung  zur  Erhebung  derselben  für
den  Gewerbebetrieb  wird  aufgehoben  (G.  Ordn.  §.  7.
Nr.  6.)  247.  —  Abgaben  für  den  Marktverkehr  (das.
8.  68.)  262.  —  für  Benutzung  von  Verkehrsanstalten
(V.  Z.  G.  §§.  8.  10.)  318.  —  für  Schiffe,  Schiffahrt
und  Hafen  (Hand.  G.  B.  Art.  622.)  532.  —  Vorrechte
  derselben  (das.  Art.  757.  Nr.  3.  Art.  772.  Nr.  1.
Art.773.)  563.—  Verjährung  derselben  (das.  Art.906.)  599.

 s.  Kirchen.,  Kommunal.,  Kreis.,  Schulabgaben.


Abgeordnete  zum  Reichstage  werden  durch  direkte  Wahl  ge.
wählt  (G.  v.  31.  Mai  §.  12.)  147.  —  Vermehrung  ihrer
Zahl  erfolgt  durch  Gesetz  (das.  §.  5.)  146.

Ablösung  von  Berechtigungen,  die  den  Gewerbebetrieb  be.
schränken  (G.  Ordn.  F.  8.)  247.

Absperrung,  als  Maßregel  gegen  Rinderpest  (G.  v.
7.  April  §§.  2.  14.)  105.

Bundes.  Gesetzbl.  Jahrg.  1869.

A.

Abwesende,  Abschluß  von  Verträgen  in  Handelssachen
unter  Abwesenden  (Hand.  G.  B.  Art.  319—321.  Art.  69.
Nr.  6.)  468.

Advokaten  beim  BundesOberhandelsgericht  (G.  v.
12.  Juni  §.  10.)  202.  —  Auf  die  Praxis  der  Advokaten
findet  die  Gewerbe-  Ordnung  keine  Anwendung  (G.  Ordn.
§.  6.)  246.

Agenten  von  Feuerversicherungs-Anstalten,  Bestimmungen
über  ihren  Gewerbebetrieb  (G.  Ordn.  §§.  14.  148.)  248.

Akkreditive  unterliegen  der  Wechselstempelsteuer  (G.  v.
10.  Juni  §.  24.)  198.

Akten,  Abgabe  derselben  an  das  Bundes-Oberhandelsge.
richt  (G.  v.  12.  Juni  §§.  17—19.)  205.

Aktenversendung,  durch  dieselbe  wird  die  Zuständigkeit
  des  Bundes-  Oberhandelsgerichts  nicht  ausgeschlossen
(G.  v.  12.  Juni  §.  12.)  203.

Aktien,  Ankauf  von  Aktien  als  Handelsgeschäft  (Hand.  G.
B.  Art.  67.  271.  Nr.  1.)  416.  —  Bestimmungen  über  die
Aktien  der  Kommanditgesellschaften  (das.  Art.  173.  182

bis  184.)  437.  —  desgleichen  der  Aktiengesellschaften
(das.  Art.  207.  222.  223.)  445.
Aktiengesellschaften,  Bestimmungen  darüber  (Hand.

G.  B.  Art.  207—249.)  445.  —  Die  in  Betreff  der
Kaufleute  geltenden  Vorschriften  finden  auch  auf  Aktiengesellschaften
  Anwendung  (Hand.  G.  B.  Art.  5.)  404.—
Firma  derselben  (das.  Art.  17.  18.)  407.
               Kommanditgesellschaften  auf  Aktien,  s.  diese.
                                                                                                        A                              Ak
        <pb n="776" />
        2                                  Sachregister.

Aktionaire,  Rechtsverhältnisse  derselben  (Hand.  G.  B.
Vrt.  216—226.)  447.

Akzept  von  Wechseln,  Begriff  und  Rechtsverhältnisse  aus
demselben  (W.  Ordn.  Art.  21.ff.  7.  19.  20.  81.)  386.

Akzeptant,  Verpflichtung  desselben  aus  der  Annahme  des
Wechsels  (W.  Ordn.  Art.  21—24.  75.  31.)  386.  —
Unsicherheit  desselben  begründet  den  Anspruch  auf  Sicherstellung
  (das.  Art.  29.)  388.  (Nürnberg.  Nov.  G.)  403.—
seine  Befugniß  zur  Deposition  der  Wechselsumme  (W.
Ordn.  Art.  40.  73.)  390.  —  Verjährung  des  Anspruchs
an  denselben  (das.  Art.  77.  83.)  397.

Akzeptation,  s.  Annahme.

Alimentationsansprüche  von  Familiengliedern,  inwieweit
  auf  Beitreibung  derselben  das  Gesetz  wegen  Beschlagnahme
  des  Arbeitslohns  Anwendung  findet  (G.  v.
21.  Juni  §.  4.  Nr.  3.)  242.

Alonge  bei  Wechseln  (W.  Ordn.  Art.  11.)  384.

Amortisation  von  Kautions.  Empfangscheinen  (G.  v.
2.  Juni  S.  13.)  163.  —  von  Wechseln  (W.  Ordn.  Art.74.)
396.  —  von  Anweisungen,  Verpflichtungsscheinen,  Konnossementen
  u.  s.  w.  (Hand.  G.  B.  Art.  305.)  465.

Aemter  (öffentliche),  die  Befähigung  zur  Bekleidung  derselben
  ist  unabhängig  vom  religiösen  Bekenntnisse  (G.  v.
3.  Juli)  292.

Amtseid  der  Mäkler  (Hand.  G.  B.  Art.  66.)  416.

Amtskautionen  der  Bundesbeamten  (G.  v.  2.  Juni)
161.  —  Höbe  derselben  (V.  v.  29.  Juni  Art.  2.)  286.  —
Objekte,  in  denen  sie  zu  leisten  sind  (G.  v.  2.  Juni  §.  5.)
162.—  Rechte  des  Bundes  an  denselben  (das.  §§.  10—12.)
163.—  Beschaffung  derselben  durch  Gehaltsabzüge  (das.
§  7.)  162.  (V.  v.  29.  Juni  Art.  4—6.)  287.

Amtsverlust  der  Mitglieder  des  Bundes-Oberhandels.
gerichts  (G.  v.  12.  Juni  §.  24.)  206.

Anlagen,  gewerbliche,  ihre  Errichtung  und  Veränderung
(G.  Ordn.  §§.  16—28.)  249.  —  Untersagung  ihrer  Benutzung
  aus  Gründen  des  Gemeinwohls  (das.  §.  51.)
257.  —  polizeiliche  Wegschaffung  derselben  (das.  §.  147.)
279.

Anleihe,  antheilige  Uebernahme  der  Garantie  für  eine
zur  Herstellung  der  dauernden  Fahrbarkeit  des  Sulina-Arms
  der  Donaumündungen  bestimmte  Anleihe  der  Europäischen
  Donauschiffahrts-Kommission  (G.  v.  11.  Juni
68.)  33.

Erhöhung  des  Betrages  der  Anleihe  für  die  Bundes-Kriegsmarine
  (G.  v.  20.  Mai)  137.

1869.

Annahme  (Akzeptation)  von  Wechseln  (W.  Ordn.  Art.
21—24.  92.)  386.  —  Präsentation  zur  Annahme  und
Protest  Mangels  derselben  (das.  Art.  18—20.)  385.—
Regreß  auf  Sicherstellung  wegen  nicht  erhaltener  Annahme
  (das.  Art.  25—28.)  387.  —  eines  Antrages  in
Handelsgeschäften  (Hand.  G.  B.  Art.  318—322.)  468.—
Annahme  einer  Anweisung  (das.  Art.  300.  301.)  464.

Ansageverfahren  bei  Einfuhr  zollpflichtiger  Güter  (V.
Z.   G.    33.  38.  52.  74.  83.  84.)  326.

Antiguare  haben  ihr  Geschäftslokal  anzuzeigen  (G.  Ordn.
§.  14.)  248.

Anträge  in  Handelsgeschäften  (Hand.  G.  B.  Art.  297.)
464.  —  Erklärung  darüber,  Annahme  oder  Ablehnung
(das.  Art.  318  —  323.)  468.  —  Antrag  zum  Kauf  (das.
Art.  337.)  472.

Anweisungen  (Assignationen)  der  Kaufleute  (Hand.  G.
B.  Art.  300—305.)  464.  —  dieselben  unterliegen  der
Wechselstempelsteuer  (G.  v.  10.  Juni  §F.  24.)  198.  —
Anweisungen  auf  Arbeits=  oder  Dienstlohn,  rechtliche
Wirkung  derselben  (G.  v.  21.  Juni  §.  2.)  242.

Anzeigepflicht  bei  Ausbruch  der  Rinderpest  (G.  v.
7.  April  §§.  4.  11.)  106.  —  bei  Wechselstempel  Hinter.
ziehungen  (G.  v.  10.  Juni  §.  21.)  197.  —  bei  Anfang
des  Gewerbebetriebes  (G.  Ordn.  §§.  14.  35.  148.  Nr.  1.
2.  4.)  248.

Apotheker,  inwieweit  die  Gewerbe  Ordnung  auf  die.
selben  Anwendung  findet  (G.  Ordn.  §.  6.)  246.  —
Approbation  derselben  (das.  §.  29.)  252.  —  Zentralbehörden,
  welche  zur  Ertheilung  derselben  befugt  sind
(Bek.  v.  25.  Sept.)  635.  (Bek.  v.  9.  Dezbr.)  688.—
ihre  Befugniß  zur  Annahme  von  Gehülfen  und  Lehr.
lingen  (G.  Ordn.  §.  41.)  255.  —  Taxen  für  dieselben
(das.  §.  80.)  264.  —  Verhältniß  derselben  zu  ihren
Lehrlingen  (das.  §§.  126.  106.)  273.

Approbationen  von  Medizinalpersonen  gelten  für  das
ganze  Bundesgebiet  (G.  Ordn.  §.  29.)  252.  —  Zurück.
nahme  von  Approbationen  (das.  §.  53.)  258.  —  Zentral.
behörden,  welche  zur  Ertheilung  derselben  befugt  sind
(Bek.  v.  25.  Sept.)  635.  (Bek.  v.  9.  Dezbr.)  688.

Arbeit  an  Sonn-  und  Festtagen,  Beschränkung  derselben
(G.  Ordn.  §§.  105.  129.)  269.—  Dauer  der  Arbeit  bei
jugendlichen  Arbeitern  in  Fabriken  (das.  §§.  128.  129.)
274.  —  Strafen  der  gemeinschaftlichen  Einstellung  der
Arbeit  werden  aufgehoben  (das.  §.  152.)  281.

Arbeiter,  ihr  Verhältniß  zu  den  Arbeitgebern  (G.  Ordn.
§§.  105—139.)  269.  —  Sicherung  derselben  gegen  Ge.
fahr  beim  Gewerbebetrieb  (das.  §.  107.)  270.  —  Streitig-                                                                                                                                      kei.
        <pb n="777" />
                                               Sachregister.

Arbeiter,  (Forts.)
keiten  derselben  mit  Arbeitsherren  (das.  §.  108.)  270.—
Beschäftigung  von  jugendlichen  Arbeitern  in  Fabriken
(das.  §§.  128  —  133.  149.  Nr.  7.  150.)  274.  —  Hülfskassen
  für  Arbeiter  (das.  §§.  141.  137.  139.)  277.  —
Vereinigungen  derselben  zur  Erlangung  von  besserem  Lohn
sind  nicht  mehr  verboten  (das.  §.  152.)  281.  —  Inwieweit
  Bestimmungen  der  Gewerbe-Ordnung  auf  Bergwerksund
  Grubenarbeiter  Anwendung  finden  (das.  §.  154.)  282.
s.  Fabrikarbeiter,  Gewerbegehülfen.

Arbeitgeber,  ihr  Verhältniß  zu  den  Arbeitsgehülfen
(G.  Ordn.  §§.  105  —114.)  269.  —  desgl.  zu  den  Lehrlingen
  (das.  §.  105—108.  115—126.)  269.  —  desgl.
zu  Fabrikarbeitern  (das.  §§.  127—139.)  274.  —  insbesondere
  zu  jugendlichen  Arbeitern  (das.  §§.  128—133.
149.  Nr.  7.  150.)  274.  —  Streitigkeiten  der  Arbeitgeber
mit  Arbeitern  (das.  §.  108.)  270.  —  Vereinigungen  derselben
  (das.  §§.  152.  153.)  281.

Arbeitsbücher,  die  Verpflichtung  zur  Führung  derselben
ist  aufgehoben  (G.  Ordn.  §.  113.)  271.  —  Arbeitsbücher
jugendlicher  Fabrikarbeiter  (das.  §.  131.)  275.

Arbeitseinstellung  auf  vorgängige  Verabredung  ist
nicht  mehr  verboten  (G.  Ordn.  §.  152.)  281.

Arbeitslohn  darf  erst  nach  ZFälligkeit  mit  Beschlag  be.
legt  werden  (G.  v.  21.  Juni  §.  1.)  242.  —  derselbe  ist
an  Fabrikarbeiter  in  baarem  Gelde  auszuzahlen  (G.  Ordn.
§§  134—139.)  275.

Arbeitsnehmer,  s.  Arbeiter.

Arbeitszengnisse,  Bestimmungen  über  dieselben  (G.
Ordn.  §§  113.  124.  108.)  271.

Arrha  (Daraufgabe)  in  Handelsgeschäften  (Hand.  G.  B.
Art.  285.)  462.

Arzneimittel,  wieweit  die  Gewerbe.  Ordnung  auf  den
Verkauf  derselben  Anwendung  findet  (G.  Ordn.  §.  6.)
246.

Aerzte,  ihre  Approbation  (G.  Ordn.  §.  29.)  252.  —
Behörden,  welche  zur  Ertheilung  derselben  befugt  sind,
und  Vorschriften  über  die  Prüfung  der  Aerzte  (Bek.  v.
25.  Sept.)  635.  —  Entbindung  von  dieser  Prüfung  (Bek.
v.  H.  Dezbr.)  687.  —  Taxen  für  Aerzte  (G.  Ordn.  §.  80.)
264.  —  Strafe  der  unbefugten  Annahme  der  Bezeichnung
als  Arzt  (das.  8.  147.  Nr.  3.)  279.

Assekuranz=Polize,  Uebertragung  derselben  durch  Indossament
  (Hand.  G.  B.  Art.  302—303.)  465.—  Zes.
sion  derselben  (das.  Art.  896.  904.  905.)  596.

s.  auch  Police,  Versicherung.

1869.                                                                             3

Assignationen  (kaufmännische)  unterliegen  der  Wechsel.

stempelsteuer  (G.  v.  10.  Juni  §.  24.)  198.
s.  auch  Anweisungen.

Aufkündigung  des  Arbeitsverhältnisses  (G.  Ordn.
§§.  110—112.)  270.

Aufhebung  von  Portofreiheiten  (G.  v.  5.  Juni  §.  6.)
142.  —  desgl.  der  subjektiven  Befreiungen  von  der
Wechselstempelsteuer  (G.  v.  10.  Juni  §.  26.)  199.  —
desgl.  von  Gewerbeberechtigungen  (G.  Ordn.  §§.  7.  9P.
10.)  246.

Auflösung  von  Innungen  (G.  Ordn.  §.  93.)  267.

Auffichtsrath  bei  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien
(Hand.  G.  B.  Art.  175.  Nr.  6.  Art.  177.  Nr.  3.  Art.  185
bis  187.  191—195.  204.)  438.  —  desgl.  bei  Aktiengesellschaften
  (das.  Art.  225.  226.  231.)  449.

Aufträge  in  Handelsgeschäften  (Hand.  G.  B.  Art.  297.
360  —  362.  376.  377.)  464.  —  Die  Erklärung  darüber
muß  ohne  Bögern  erfolgen  (das.  Art.  323.)  469.  —
Auftrag  zur  Versicherung  (das.  Art.  786.  787.)  570.

Augenärzte  bedürfen  der  Approbation  (G.  Ordn.  §.  29.)
252.

Anktionatoren,  Bestimmungen  über  ihren  Gewerbebetrieb
  (G.  Ordn.  §.  36.)  254.

Ausfuhr,  für  dieselbe  ist  Zollfreiheit  die  Regel  (V.  Z.
G.  §§.  1.  5.)  318.  —  Allgemeine  Bestimmungen  darüber
(das.  §§.  21—35.)  321.  —  auf  Landstraßen,  Flüssen
und  Kanälen  (das.  §§.  55.  56.)  331.  —  auf  Eisenbahnen
  (das.  §§.7  1.72.)  336.—  seewärts  (das.  ö.  §. 88 )  339.

Ausfuhrvergütung  für  Zucker  (G.  v.  26.  Juni  §.  3.)
283.

Ausfuhrverbot,  Einfluß  desselben  auf  die  Dienst.
und  Heuerverträge  der  Schiffsbesatzung  (Hand.  G.  B.
Art.  517.  543.  Nr.  4.)  510.  —  desgl.  auf  Frachtverträge
  (das.  Art.  564.  631.  Nr.  1.  Art.  636—643.
674.)  520.

Auslagen  der  Handelsgesellschafter  in  Gesellschaftsangelegenheiten
  (Hand.  G.  B.  Art.  93.)  421.  —  Auslagen
der  Kaufleute  in  Handelsgeschäften  (das.  Art.  290.)  463.
—  Auslagen  des  Kommissionairs  (das.  Art.  371.  374.)
479.  —  des  Spediteurs  (das.  Art.  381.  382.)  481.  —
des  Frachtführers  (das.  Art.  409.)  487.  —  des  Schiffers
(das.  Art.  501.)  507.

Ausland,  Befreiung  im  Auslande  zahlbarer  Wechsel  von
der  Stempelabgabe  (G.  v.  10.  Juni  §.  1.)  193.  —  das
Bundesgebiet  gilt  rechtlich  nicht  als  Ausland  (G.  v.
21.  Juni  §.  39.)  313.  —  Erfordernisse  von  im  Ausland
ausgestellten  Wechseln  (W.  Ordn.  Art.  85.)  398.  —
Pflichten  des  Schiffers  im  Auslande  (Hand.  G.  B.
Art.  482.)  503.

                                                                           A*                                     A us-
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               4                        Sachregister.

Ausländer  können  zum  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen
zugelassen  werden  (G.  Ordn.  §.  57.)  259.  —  Beschränkungen
  derselben  im  Marktverkehr  (das.  §.  64.)  261.—
Nachtheile  für  Ausländer  finden  keine  Anwendung  auf
Norddeutsche  (G.  v.  21.  Juni  §.  39.)  313.  —  Wechsel.
fähigkeit  der  Ausländer  (W.  Ordn.  Art.  84.)  398.

Auslieferung  im  Wege  der  Rechtshülfe  in  Strafsachen
(G.  v.  21.  Juni  §§.  21—31.  34.  36.)  310.

Auslieferungs-Provision  in  Handelsgeschäften  (Hand.
G.  B.  Art.  37  1.)  479.

Auslieferungsscheine  in  Handelssachen,  Uebertragung
derselben  durch  Indossament  (Hand.  G.  B.  Art.  302  bis
305.)  465.

Aussteller  (Trassant),  Name  desselben  als  Erforderniß
eines  gezogenen  Wechsels  (W.  Ordn.  Art.  4.  Nr.  5.)  383.
—  derselbe  kann  sich  als  Bezogenen  bezeichnen  (das.  Art.  6.)
383.  —  Verpflichtungen  desselben  (das.  Art.  8.  25.
26.  66.  81.)  383.  —  demselben  haftet  der  Akzeptant
wechselmäßig  (das.  Art.  23.)  386.  —  Fälschung  der  Unterschrift
  des  Ausstellers  (das.  Art.  75.)  396.  —  Verjährung
  des  Anspruchs  an  ihn  (das.  Art.  78.  79.)  397.
—  desgl.  aus  eigenen  Wechseln  (das.  Art.  100.)  402.

Auswanderung,  Bestimmung  über  Auswanderungs.
Unternehmer  und  Auswanderungs-Agenten  (G.  Ordn.  §.  6.)
246.  —  Die  auf  das  Auswanderungswesen  sich  beziehenden
  Gesetze  erleiden  durch  dat  Handelsgesetzbuch  keine
Abänderung  (Hand.  G.  B.  Art.  679.)  545.

Aval  (Wechselbürge),  Verbindlichkeit  desselben  (W.  Ordn.
Art.  7.  81.)  397.

                                B.

Bäcker  und  Backwaarenhändler,  Bestimmungen  über  den
Gewerbebetrieb  derselben  (G.  Ordn.  §.  73.  74.79.)  263.

Baden  (Großherzogthum),  Postvertrag  mit  Italien  (v.
10.  Nov.  68.)  55.  —  Handels.  und  Zollvertrag  mit  der
Schweiz  (v.  13.  Mai)  603.  —  Vertrag  mit  dem  Norddeutschen
  Bunde  wegen  der  militairischen  Freizügigkeit
(v.  25.  Mai)  675.

Ballast,  Einnahme  desselben  in  Seeschiffe  (Hand.  G.  B.
Art.  481.  623.  642.  827.)  503.

Banken,  die  in  Betreff  der  Kaufleute  geltenden  Vorschriften
  finden  auch  auf  öffentliche  Banken  Anwendung
(Hand.  G.  B.  Art.  5.)  404.  —  Rechte  der  Banken  in  Beziehungen
  auf  Bestellung  und  Veräußerung  von  Pfändern
  (das.  Art.  312.)  467.

         s.  auch  Privatbanken.

                                1869.

Bankiergeschäfte,  Eigenschaft  derselben  als  Handelsgeschäfte
  (Hand.  G.  B.  Art.  272.  Nr.  2.)  460.

Banknoten  sind  befreit  von  der  Wechselstempelsteuer  (G.
v.  10.  Juni  §.  24.)  198.

Bannmeile,  Aufhebung  derselben  (G.  Ordn.  §.  7.
Nr.  4.  b.)  246.

Bannrechte,  Aufhebung  derselben  (G.  Ordn.  §.  7.
Nr.  2—4.)  246.

Bayern  (Königreich),  Postvertrag  mit  Italien  (v.  10.  Nov.
68.)  55.  —  Handels  und  Zollvertrag  mit  der
Schweiz  (v.  13.  Mai)  603.

Beamte,  auf  Gehalt  und  Dienstbezüge  öffentlicher  Beamter
  findet  das  Gesetz  wegen  Beschlagnahme  des  Arbeitslohns
  keine  Anwendung  (G.  v.  21.  Juni  §.  4.  Nr.  1.)
242.

Beerdigung  des  Schiffers  während  der  Seereise,  Kosten
derselben  (Hand.  G.  B.  Art.  524.)  512.  —  Beerdigungs.
kosten  für  die  Schiffsmänner  (das.  Art.  551.)  518.

Befreiungen  von  der  Wochselstempelsteuer  (G.  v.  10.  Juni
§§.  1.  7.  24.)  193.  —  Aufhebung  der  subjektiven  Be.
freiungen  von  dieser  Abgabe  (das.  §.  26.)  199.

Befriedigung  (abgesonderte),  erfolgt  nach  dem  Recht
des  Orts,  wo  das  an  die  Konkursmasse  abzuliefernde  Vermögen
  sich  befindet  (G.  v.  21.  Juni  §.  15.  Nr.  2.  §.  18.)
308.

Begleiter  beim  Gewerbebetriebe  im  Umherziehen  (G.
Ordn.  §§.  62.  149.  Nr.  5.)  261.
Begleitpapiere  bei  Frachtgeschäften
Urt.  393.  480.  592.)  484.

Begleitscheine  bei  der  Zollabfertigung,  allgemeine  Bestimmung
  (V.  Z.  G.  §.  33.)  326.  —  Verfahren  bei
Begleitschein  1.  (das.  §§.  41.  42.)  327.  —  Ertheilung
von  Begleitschein  II.  (das.  §.  51.)  331.  —  Begleitschein.
  Regulativ  (das.  §.  58.)  332.

Begnadigung  von  Zollvergehen  (G.  v.  1.  Juli  Art.  15.)
373.

                                                      (Hand.  G.  B.

Begünstiger  von  strafbaren  Handlungen,  ihre  Auslieferung
  im  Wege  der  Rechtshülfe  (G.  v.  21.  Juni  §  22.)

Behörden,  Bezeichnungen  der  in  Gewerbeangelegenheiten
zuständigen  Behörden  (G.  Ordn.  §.  155.)  282.
Bekauntmachung  der  Eintragungen  in  die  Handelsregister
  (Hand.  G.  B.  Art.  13.  14.  25.  46.  87.  115.
129.  135.  151.  155.  156.  171.  176.  198.  210.  214.)
406.  —  Bekanntmachung  der  Kommandit-  und  Aktiengesellschaften
  (Hand.  G.  B.  Art.  175.  Nr.  8.  Urt.  198.
209.  Nr.  11.  Art.  210.  Nr.  6.  Art.  214.  221.  233.
243.  245.  247.)  516.  —  Bekanntmachung  der  stillen
Gesellschaften  (Hand.  G.  B.  Art.  260.)  458.
                                                                                                                                  Be-
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                                                   Sachregister.

Bekenntniß,  die  auf  der  Verschiedenheit  des  religiösen
Bekenntnisses  beruhenden  Beschränkungen  der  bürgerlichen
und  staatsbürgerlichen  Rechte  werden  aufgehoben  (G.
v.  3.  Juli)  292.

Benachrichtigung  von  der  Nichtzahlung  des  Wechsels
(W.  Ordn.  Art.  45  —  47.)  391.

Berechtigungen,  die  den  Gewerbebetrieb  beschränken,
werden  aufgehoben  (G.  Ordn.  §§.  7—9.  10.)  246.

Bergelohn  für  die  Bergung  von  Schiffen  (Hand.  G.
B.  Art.  742—756.  757.  772.  773.  781.  906.  909.)
560.

Bergung  des  Schiffes  und  der  Ladung  (Hand.  G.  B.
Art.  742—756.)  560.  —  Mitwirkung  der  Schiffsleute
(das.  Art.  542.)  515.  —  Kosten  der  Bergung  (das.
Art.  622.  722.  735.  Nr.  5.  Art.  772.  Nr.  3.  Art.  773.
781.)  532.  —  Verjährung  der  Bergungskosten  (das.
Art.  906.  909.)  599.  —  Rechtsverhältnisse  aus  derselben
sind  Handelssachen  (G.  v.  12.  Juni  §.  13.  Nr.  3.f.)  204.

Bergwerksarbeiter,  Anwendung  von  Bestimmungen
der  G.  Ordn.  auf  dieselben  (G.  Ordn.  §.  154.)  282.
Bergwesen,  wieweit  die  Gewerbeordnung  auf  dieselbe

Anwendung  findet  (G.  Ordn.  §.  6.)  246.

Berufskonsuln  (consules  missi),  ihre  Stellung  in
Norddeutschland  und  Italien  (Vertr.  v.  21.  Dez.  68.
Art.  3.)  114.

Beschlagnahme  des  Arbeits  oder  Dienstlohns,  Bestimmungen
  über  dieselbe  (G.  v.  21.  Juni)  242.  —  Beschlagnahme
  im  Wege  der  Rechtshülfe  (G.  v.  21.  Juni  §.  36.)
313.  —  Beschlagnahme  gegen  Handelsgesellschaften  (H.
G.  B.  Art.  119.  120.  146.)  426.  —  gegen  Schiffe  und
die  darauf  befindlichen  Waaren  (das.  Art.  446.  631.  692.)
495.

Beschränkungen  der  börgerlichen  und  staatsbürgerlichen
Rechte,  welche  auf  der  Konfession  beruhen,  werden  aufgehoben
  (G.  v.  3.  Juli)  292.

Besicht,  Kauf  auf  Besicht  (Hand.  G.  B.  Art.  339.  347.)
472.

Bestechung  von  Zollbeamten,  Strafe  derselben  (V.  Z.
G.  §.  160.)  363.  (G.  v.  1.  Juli  Art.  13.)  374.

Betriebslokal,  Gewerbetreibende,  welche  zur  Anzeige
desselben  verpflichtet  sind  (G.  Ordn.  §.  14.)  248.  —
Strafe  der  Zuwiderhandlung  (das.  §.  148.  Nr.  3.)  280.

Betrug  bei  Handelsgeschäften,  Folgen  desselben  (Hand.
G.  B.  Art.  294.)  464.  —  insbesondere  beim  Kauf  (das.
Art.  350.)  475.—  beim  Speditionsgeschäft  (das.  Art.  386.)
482.  —  bei  Frachtgeschäften  (das.  Art.  408.)  487.

                                                    1869.                                               5

Beweis  in  Handelssachen  durch  Bücher,  Zeugen,  Urkunden
(Hand.  G.  B.  Art.  34—40.  77.  78.  295.  488.  494.)
410.  —  Beweis  in  Assekuranz=  Angelegenheiten  (das.
Art.  888—890.)  595.

Bezogener,  Name  desselben  als  Erforderniß  gezogener
Wechsel  (W.  Ordn.  Art.  4.  Nr.  7.)  383.  —  der  Aussteller
  kann  sich  als  Bezogenen  bezeichnen  (das.  Art.  6.)
383.  —  Haftung  des  Bezogenen  aus  dem  Akzept  (das.
Art.  21—24.)  386.

                s.  auch  Akzeptant.

Bilanz  der  Kaufleute,  Anfertigung  derselben  (Hand.  G.  B.
Art.  29—31.  33.)  409.  —  Bilanz  der  offenen  Gesell.
schaften  (das.  Art.  105.  107.)  424.  —  der  Kommanditgesellschaften
  (das.  Art.  160.  165.)  435.  —  der  Kommanditgesellschaften
  auf  Aktien  (das.  Art.  185.  186.  193.
197.)  440.  —  der  Aktiengesellschaften  (das.  Art.  209.
Nr.  6.  Art.  217.  224.  225.  239.  240.  249.  Schlußsatz)
445.  —  der  stillen  Gesellschaften  (das.  Art.  253.  254.)
456.

Bilderhändler  baben  ihr  Geschäftslokal  anzuzeigen  (G.
Ordn.  §.  14.)  248.

Billets  à  Ordre  unterliegen  der  Wechselstempelsteuer
(G.  v.  10.  Juni  §.  24.)  198.

Binnenland,  Kontrolen  in  demselben  (V.  Z.  G.  §.  125.)
351.

Binnenlinie,  Bestimmung  derselben  (V.  Z.  G.  8.  16.).
320.

Binnenzölle  sind  unzulässig  (V.  Z.  G.  8.  8.)  318.

Blankets  (gestempelte)  zur  Entrichtung  der  Wechselstempelsteuer
  (G.  v.  10.  Juni  §.  13.)  196.  —  dieselben  werden
bei  den  Postanstalten  verkauft  (Bek.  v.  13.  Dez.)
695.

Blanko-Indossamente,  Begriff  und  Rechtsverhältnisse
aus  denselben  (W.  Ordn.  Art.  12.  13.  36.)  384.

Blokade,  Einfluß  derselben  auf  die  Dienst.  und  Heuerverträge
  der  Schiffsbesatzung  (Hand.  G.  B.  Art.  517.
543.  Nr.  4.)  510.  —  desgl.  auch  Frachtverträge  (das.
Art.  631.  Nr.  1.  Art.  636—638.  643.  Nr.  1.)  534.—
desgl.  auf  die  Ueberfahrtsverträge  der  Reisenden  (das.
Art.  670.  671.)  544.

Bodmerei,  Begriff  und  Rechtsverhältnisse  (Hand.  G.  B.
Art.  680  —-700.)  545.  (G.  v.  12.  Juni  §.  13.  Nr.  3.f.)
204.  —  Rechte  und  Milichten  des  Schiffers  in  Bezug  auf
Bodmereigeschäfte  (Hand.  G.  B.  Art.  497.  500.  503.
504.  507.  512.  613.  634.  681.)  506.  —  Verbodmung
der  Ladung  (das.  Art.  504.  507.  613.  634.  681.  734.
735.  838.  842.)  508.  —  Versicherung  verbodmeter
Sachen  (das.  Art.  824.  Nr.  5.)  578.  —  Uneigentliche

Bodmerei  (das.  Art.  701.)  550.
                                                                                                                                 Rech-
        <pb n="780" />
           6                                                  Sachregister.

Bodmerei,  (Forts.)

Rechte  der  Bodmereigläubiger  (Hand.  G.  B.  Art.
680.  ff.  757.  Nr.  7.  Art.  762.  771.  773.  781.)  564.—
Verjährung  ihrer  Forderungen  (das.  Art.  906.  ff.)  599.

Die  Bodmerei  gehört  zu  den  Handelsgeschäften  (Hand.
G.  B.  Art.  271.  Nr.  4.)  460.  —  Vermittlung  derselben
durch  Mäkler  (das.  Art.  67.)  416.

Bodmereibriefe,  Ausstellung  derselben  (Hand.  G.  B.
Art.  683—690.)  546.  —  Uebertragung  derselben  durch
Indossament  (das.  Urt.  302.  687.)  465.

Bodmereigelder,  Zahlung  und  Sicherstellung  derselben
vor  Auslieferung  der  Güter  an  den  Empfänger  (Hand.
G.  B.  Art.  616.  634.  695.)  531.  —  Beitrag  derselben
zur  großen  Haverei  (das.  Art.  691.  725.)  548.  —  Versicherung
  derselben  gegen  Seegefahr  (das.  Art.  783.  807.
830.  861.  884.)  569.  —  Verjährung  derselben  (das.
Art.  906  —911.)  599.

Börse,  als  Ort  für  Handlungen  im  Wechselverkehr  (W.
Ordn.  Art.  91.)  399.  —  Bestimmungen  über  Börsen
und  Börsenordnungen  (Hand.  G.  B.  Art.  331.)  471.

Börsenpreis,  was  darunter  zu  verstehen  ist  (Hand.  G.
B.  Art.  353.)  475.  —  vergl.  auch  (das.  Art.  311.  343.
357—359.  376.)  467.

Branntwein,  Bundesgesetz  wegen  Besteuerung  des
Branntweins  in  der  Hamburgischen  Voigtei  Moorwärder
und  der  Insel  Wilhelmsburg  eingeführt  (V.  v.  5.  Juni)
241.  —  zu  Kleinhandel  mit  Branntwein  ist  Erlaubniß
erforderlich  (G.  Ordn.  8.  33.)  254.

Branntweinzwang,  Aufhebung  desselben  (G.  Ordn.
S.  7.  Nr.  4.  a.)  246.

Braumalz,  Bundesgesetz  wegen  Besteucrung  des  Brau.
malzes  in  der  Hamburgischen  Voigtei  Moorwärder  und
der  Insel  Wilhelmsburg  eingeführt  (V.  v.  5.  Juni)  241.

Braunkohlentheer,  Anlagen  zur  Bereitung  desselben
bedürfen  der  Genehmigung  (G.  Ordn.  §.  16.)  249.

Brauzwang,  Aufhebung  desselben  (G.  Ordn.  §.  7.
Nr.  4.  a.)  246.

Bromberg,  Aufhebung  der  dortigen  Ober-Postdirektion
und  Vereinigung  derselben  mit  der  zu  Posen  (A.  E.  v.
22.  Sept.)  659.

Bruttogewicht  bei  Zollrevisionen  (V.  Z.  G.  §.  29.)
324.

Buchdrucker  haben  ihr  Geschäftslokal  anzuzeigen  (G.
Ordn.  §.  14.)  248.

Buchdruckereien,  die  Geschäfte  derselben  sind  als  Handelsgeschäfte
  zu  beurtheilen  (Hand.  G.  B.  Art.  272.  Nr.  5.)
460.

                                        1869.
                      Bücher,  s.  Handelsbücher.

Buchhandel,  die  Geschäfte  der  Buchhändler  sind  als
Handelsgeschäfte  zu  beurtheilen  (Hand.  G.  B.  Art.  272.
Nr.  5.)  460.

Buchhändler  haben  ihr  Geschäftslokal  anzuzeigen  (G.
Orbn.  §.  14.)  248.

Bund,  Rechte  desselben  an  den  Amtskautionen  der  Bundes.
beamten  (G.  v.  2.  Juni  §§.  10—13.)  163.

Bundesbeamte,  Amtskautionen  derselben  (G.  v.  2.  Juni)
161.—  Welche  Klassen  derselben  kautionspflichtig  sind  (V.
v.  29.  Juni)  285.  —  Die  bei  dem  Bundes.  Oberhandelsgericht
  angestellten  Beamten  sind  Bundesbeamte  (G.  v.
12.  Juni  §.  3.)  201.

.  *2224  W—  J.  La-

  Bundesdienst- Angelegenheiten  ,  Bestimmungen  über
die  Portofreiheit  derselben  (G.  v.  5.  Juni  §.  2.)  141.
Bundesgesandte  (Botschafter,  Ministerresidenten,  Ge.
schäftsträger),  Ernennung  derselben  für:  den  Argentinischen
Bund  und  Uruguay,  139.  Frankreich,  684.  Italien,  288.
Mexiko,  240.  Spanien,  684.  Türkei,  684.  Venezuela,  108.

Bundeshaushalt,  Nachtrag  zum  Haushalts-Etat  für
1869.  (G.  v.  18.  März)  51.  —  Feststellung  des  Haushalts
  ·  Etats  für  1870.  (G.  v.  13.  Juni)  211.  —  Nachtrag
  zu  demselben  (G.  v.  29.  Juni)  289.

Bundeskanzler,  hat  den  Zinssatz  der  Schatzanwei.
sungen  zu  bestimmen  (A.  E.  v.  15.  März)  71.  (A.  E.
v.  24.  Mai)  239.  (A.  E.  v.  4.  Dez.)  697.  —  hat  die
Ausführung  des  Gesetzes,  betreffend  Maaßregeln  gegen
die  Rinderpest,  zu  überwachen  (G.  v.  7.  April  §.  12.)
107.  —  erneunt  die  Sekretaire  des  Bundes=Oberhandels.
gerichts  (G.  v.  12.  Juni  §.  4.)  201.

Befugnisse  desselben  in  Gewerbe-Angelegenheiten  (G.
Ordn.  §.  56.)  259.

Bundeskasse,  die  Kosten  in  Sachen  vor  dem  Bundes-Oberhandelsgericht
  fließen  zur  Bundeskasse  (G.  v.
12.  Juni  §.  22.)  206.

Bundeskonsuln  (General-Konsuln,  Vice-  Konsuln),  Ernennungen
  zu  Bundeskonsuln  in:

Aberdeen,  633.  Adelaide,  689.  Adrianopel,  673.
Akkiermann,  50.  Aleppo,  673.  Almeria,  54.  Ant.
werpen,  681.  Arbroath,  634.  Arica  (Peru),  135.

Bahia,  111.  Belfast,  633.  Belgrad,  44.  Berwick,
  680.  Bilbao,  31.  Birmingham,  634.  Blumenau,
111.  Bona,  42.  Bordeaux,  702.  Boston,  50.  Boulogne
  s.  M.,  689.  Bristol,  633.  Brussa,  675.  Bu.-karest,

  42.
                                                                                                                                            Ca-
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                                                            1869.  7
Bundeskonsuln   -General-Konsuln,  Vice-Konsulns,  (Forts.)

                                        Sachregister                1869                                          7        

Bundeskonsule  [General-Konsuln,  Vice-Konsulnl,  (Forts.)

Cadiz,  30.  Canton,  672.  Cardenas,  112.  Car.
diff,  633.  Campache,  680.  Catania,  44.  Ceara,  111.
Chili,  108.  Cienfuegos,  112.  Cincinnati,  108.  Ciudad
Bolivar,  672.  Colima,  680.  Colombo  (Ceylon),  673.
Colon  (Columbien),  674.  Concepcion,  40.  Copiapo,  40.
Cordova,  680.  Cork,  634.  Coronel,  40.  Sa.  Cruz
(Teneriffa),  30.

Dartmouth,  633.  Desterro,  111.  Dieppe,  684.
Dona  Francisca,  112.  Dover,  633.  Dublin,  633.
Dundalk,  685.  Dundee,  633.  Durango,  680.

Falklands  Inseln,  681.  Falmouth,  685.  Faversham,
  680.  Fridericia,  672.

Galacz,  50.  Gallipoli,  673.  Gijon,  30.  Glasgow,
633.  Gloucester,  633.  Gonaives  (Hayti),  50.  Gosport,
685.  Grangemouth,  685.  Great  Grimsby,  633.  Groß.
britannien  und  Irland,  144.  Guadalajara,  680.  Guanajuato,
  681.

Hakodade,  144.  Harlingen,  54.  Hartlepool,  633.
Harwich,  633.  Helder,  54.  Honfleur,  674.  Honkong,
673.  Huntusko,  681.  Hull,  680.

Jassy,  50.  Jersey,  633.  Jerusalem,  672.  Jauique
  (Peru)  646.

Kirkwall,  634.  Konstantinopel,  54.  Korsoer,  672.

Lagos  (Guinea),  30.  La  Guayra,  672.  La  Rochelle,
  50.  La  Valette  (Malta),  44.  Leith,  633.  Lerweick,
  674.  Licata,  135.  Limerick,  685.  Liverpool,  702.
London,  144.  Londonderry,  634.  Lowestoft,  685.  S.
Luiz,  112.  Lynn,  685.  Lyon,  685.

Madras,  288.  Malta,  s.  La  Valette,  44.  Manchester,
  633.  Manzanillo,  112.  Maracaibo,  672.  Maroine,
  112.  Matamoros,  680.  Mayaguez,  6714.  Mazatlan,
  680.  Mentone,  681.  Mexiko,  240.  Middles.
brö,  633.  St.  Miquel  de  St.  Salvador,  46.  Milford,
633.  Mobile,  50.  Montrose,  680.

Nagasaki,  144.  Nassau  (New  Providence),  673.
Natal  (Rio  Grande  do  Norte),  112.  Newoastle,  633.
Newport,  634.  Niegata,  144.

Onega,  674.  Oran  42.

So.  Paolo,  112.  Papeete  (Tahiti),  673.  Para  de
Belem,  111.  Penzance,  633.  Perth,  673.  Pesth,  44.
Peterhead,  680.  Petropolis,  112.  Philippeville,  42.
Plymouth,  633.  Ponce  (Portoriko),  108.  Poole,  680.
Port  au  Prince,  54.  Dort  Elizabeth  (Kap  der  guten
Hoffnung),  128.  Port  Louis  (Insel  Mauritius),  144.
Porto  Alegre,  112.  Porto  Plata,  672.  Portsmouth,
685.  Dort  Stanley,  681.  Buebla,  680.  Puerto  Ca.
bello,  672.  Puerto  Montt  (Chili),  673.

Ramsgate,  633.  Rio  Grande  do  Sul,  112.  Rochester,
  680.  Ruftschuck,  673.

Samarang  (Java),  69.  San  Blas,  684.  San  Louis
Potosi,  680.  Santiago,  40.  Santos,  11  1.  Savannah,  139.
Scilly-Inseln,  634.  Shangai,  376.  Sheerneß,  680.  Shields,
633.  Shoreham,  633.  Southampton,  633.  Stockton,
685.  Stornaway,  680.  Sunderland,  633.  Swansea,  633.

Taganrog,  376.  Tampiko,  680.  Tepic,  684.  Texel,
54.  St.  Thomas  (Antillen),  30.  St.  Thome  (West-Afrika),
  632.  Tiflis,  72.

d  Urban  (Natal),  144.

Valdwia,  40.  Valparaiso,  40.  Varna,  673.  Venezuela,
  108.  Vera  Cruz,  680.  Vigo,  30.

Wasa,  135.  Wehymouth,  633.  Wick,  680.  Wis.
beach,  685.

Yarmouth,  685.  Yokohama,  144.

Zanzibar,  108.

Bundes-Kriegsmarine,  Erhöhung  des  Betrages  der

Anleihe  zur  Erweiterung  der  Bundes  Kriegsmarine  (G.
v.  20.  Mai)  137.  —  Die  Portovergünstigungen  der
Personen  der  Bundes  Kriegsmarine  werden  einstweilen
aufrecht  erhalten  (G.  v.  5.  Juni  F.  5.)  142.

Bundes=Oberhandelsgericht,  gemeinsamer  oberster

Gerichtshof  für  Handelssachen,  wird  in  Veipzig  errichtet
(G.  v.  12.  Juni  §§.  1.  2.)  201.  —  Ernennung  der  Mit.
glieder  und  der  übrigen  Beamten  (das.  §.  3.4.)  201.—
Eintheilung  desselben  in  Senate  (das.  §.  8.)  202.  —
Praxis  bei  demselben  (das.  §.  10.)  202.  —  Zuständigkeit
(das.  §§.  12—19.  21.)  203.  —  Dienstverhältnisse  der
Mitglieder  (das.  9§.  23—26.)  206.

Bundes-Präfidium.  Die  Instruktion  über  Maßregeln

gegen  die  Rinderpest  wird  vom  Bundes  Präsidium  erlassen
  (G.  v.  7.  April  §.  8.)  106.

Dasselbe  hat  die  Klassen  der  kautionspflichtigen
Bundesbeamten  und  die  Höhe  der  Amtskautionen  im  Ein.
vernehmen  mit  dem  Bundesrathe  zu  bestimmen  (G.  v.
2.  Juni  §.  3.)  161.

Dasselbe  hat  die  Anordnungen  wegen  Anfertigung
von  Wechselstempelzeichen  zu  erlassen  (G.  v.  10.  Juni
§.  22.)  197.

Dasselbe  ernennt  die  Mitglieder  des  Bundes-  Oberhandelsgerichts
  (G.  v.  12.  Juni  §.  3.)  201.  —  und  bestimmt
  den  Zeitpunkt,  mit  welchem  das  Gesetz,  betreffend
die  Errichtung  eines  obersten  Gerichtshofes  für  Handelssachen,
  in  Wirksamkeit  tritt  (das.  §.  27.)  208.

Bundesrath:  1)  des  Norddeutschen  Bundes.

Einberufung  des  Bundesrathes  (V.  v.  29.  Jan.)  41.
Ernennung  von  Bevollmächtigten  43.  130.  632.

683.
                                                                                                                                            Die
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        8                                                    Sachregister.

Bundesrath,  (Forts.)
Die  in  Bundesrathssachen  bestehenden  Wortofreiheiten
  werden  aufrecht  erhalten  (G.  v.  5.  Juni  §.  2.)
141.

Der  Bundesrath  hat  das  Wahlreglement  zu  den
Reichstagswahlen  zu  erlassen  (G.  v.  31.  Mai  §.  15.)
148.

Desgl.  Bestimmungen  zur  Ausführung  des  Gesetzes
über  die  Wechselstempelsteuer  (G.  v.  10.  Juni  §.  28.)
199.  —  Beschlüsse  desselben  auf  Grund  dieser  Befugniß
(Bek.  v.  13.  Dez.)  691.

Derselbe  schlägt  die  Mitglieder  des  Bundes-Oberhandelsgerichts
  vor  (G.  v.  12.  Juni  §.  3.)  201.

Derselbe  hat  den  Vertheilungsmaßstab  der  Mehrerträge
  der  Postverwaltung  aus  Anlaß  der  Aufhebung
von  Portofreiheiten  festzustellen  (G.  v.  13.  Juni  §.  2.)
211.

Befugnisse  desselben  hinsichtlich  des  Gewerbebetriebs
(G.  Ordn.  §§.  16.  24.  29.  31.  56.  57.  64.)  249.

Beschlüsse  desselben  in  Betreff  der  Prüfung  der
Aerzte  u.  s.  w.  (Bek.  v.  25.  Sept.)  635.  (Bek.  v.  9.  Dez.)
687.  (Bek.  v.  9.  Dez.)  688.

Desgl.  über  die  Prüfungen  der  Seeschiffer  und  See.
steuerleute  auf  Deutschen  Kauffahrteischiffen  (Bek.  v.
25.  Sept.)  660.

2)  Bundesrath  des  Deutschen  Zollvereins.

          Einberufung  des  Bundesrathes  (V.  v.  17.  April)
109.

      Ernennung  von  Bevollmächtigten  133.  632.  679.
633.

         Derselbe  hat  die  Anordnungen  zur  Ausführung  des
Gesetzes,  die  Besteuerung  des  Zuckers,  festzustellen  (G.
v.  26.  Juni  §.  5.)  284.  —  desgl.  Bestimmungen  über
Privatläger  unverzollter  Waaren  zu  treffen  (V.  J.  G.
§.  109.)  346.  —  desgl.  über  Verkehrs-Erleichterungen
und  Befreiungen,  sowie  Zoll-Erlasse  (das.  §.  118.)  348.  —
desgl.  die  Bestimmungen  zur  Ausführung  des  Vereinszollgesehes
  (das.  §.  167.)  364.

Bundesstaaten,  Beiträge  derselben  zu  den  Gesammt.
ausgaben  für  1868.  (G.  v.  9.  Juni)  165.

Antheile  derselben  an  der  Einnahme  aus  der  Wechsel.-stempelsteuer

  (G.  v.  10.  Juni  §.  24.)  199.

Bürgerrecht,  bei  Gewerbetreibenden  (G.  Ordn.
248.

Bürgschaft  in  Handelsgeschäften  (Hand.  G.  B.  Art.  281.
—  Vergl.  auch  Art.  69.  Nr.  1.)  162.

§.  13.)

                                                                            1869.

                                       C.

Zentralbehörden,  Befugnisse  derselben  in  Gewerbe.
Angelegenheiten  (G.  Ordn.  §§.  38.  80.  128.  133.  142.
155.)  255.  —  Zentralbehörden,  welche  zur  Approbation
von  Medizinalpersonen  befugt  sind  (Bek.  v.  25.  Sept.)
635.  (Bek.  v.  9.  Dez.)  688.  —  Befugniß  derselben,  von
der  ärztlichen  Prüfung  zu  entbinden  (Bek.  v.  9.  Dez.)
687.

Zertifikat  ũber  die  Eintragung  eines  Schiffes  in  das
Schiffsregister  (Hand.  G.  B.  Art.  435.  436.)  494.
Zession  einer  Forderung  in  Handelsgeschäften  (Hand.
G.  B.  Art.  299.)  464.  —  Cession  der  Rechte  aus  Seeversicherungsverträgen
  (das.  Art.  896.  904.  905.)  596.—
von  Arbeits-oder  Dienstlohn,  rechtliche  Wirkung  derselben
(G.  v.  21.  Juni  §.  2.)  242

Chartepartie,  Errichtung  derselben  bei  Frachtverträgen
Gand.  G.  B.  Art.  558.  653.)  519.

Cheks  ohne  Atzept  sind  befreit  von  der  Wechselstenwel.
steuer  (G.  v.  10.  Juni  §.  24.)  198.

Civilentschädigung,  Vollstreckung  von  Erkenntnissen
über  dieselbe  im  Wege  der  Rechtshülfe  (G.  v.  21.  Juni
§.  42.)  314.

                                     D.

Dampfkefsel,  Bestimmungen  über  die  Anlegung  dersel.
ben  (G.  Ordn.  §.  24.)  251.

    Dampfschiffahrtgesellschaften

haften  subsidiarisch
für  Üebertretung  der  Zollvorschriften  durch  ihr  Personal
(V.  Z.  G.  §.  153.)  361.

Daraufgabe  (arrha)  in  Handelsgeschäften  (Hand.  G.
B.  Art.  285.)  462.

Darlehn,  in  wiefern  Handelsbevollmächtigte  Darlehne
aufzunehmen  befugt  sind  (Hand.  G.  B.  Art.  47.)  412.
—  desgl.  Korrespondent-Rheder  (das.  Art.  460.)  498.
—  desgl.  Schiffer  (das.  Art.  497.)  506.  —  Darlehne
der  Kaufleute,  Verzinsung  derselben  (das.  Art.  292.)  463.

Dato-Wechsel  (W.  Ordn.  Art.  4.  Nr.  4.)  383.  —
     Verfallzeit  (das.  Art.  32.  34.)  388.

Defraudation,  f.  Zolldefraudation.

                                                                                                                  De-
        <pb n="783" />
                                               Sachregister.

Deklaration  zollpflichtiger  Waaren,  allgemeine  Bestimmungen
  darüber  (V.  Z.  G.  §§.  22—27.)  322.  —  Ab.
weichungen  vom  deklarirten  Gewicht,  welche  straffrei  bleiben
  (das.  §§.  39.  81.)  327.

Depeschen  (telegravhische),  ihre  Frankirung  durch  Freimarken
  (G.  v.  16.  Mai)  377.

Desinfizirung,  als  Maßregel  gegen  Rinderpest  (G.  v.
.  April  §§.  2.  6.)  105.

Diebstahl,  Verkauf  und  Verpfändung  gestohlener  Waaren
u.  s.  w.  (Hand.  G.  B.  Art.  306—308.)  466.

Dienstbezüge,  wieweit  das  Gesetz  wegen  Beschlagnahme
des  Arbeitslohns  auf  Dienstbezüge  von  Beamten  und
Privatpersonen  Auwendung  findet  (G.  v.  21.  Juni  §.  4.
Nr.  1.  4.)  242.

Dienstmänner,  Bestimmung  über  ihren  Gewerbebetrieb
(G.  Ordn.  §§.  37.  76.)  255.

Dienstlohn  darf  erst  nach  der  Fälligkeit  mit  Beschlag
belegt  werden  (G.  v.  21.  Juni  §.  1.)  212.

Dienstzeit,  Berechnung  derselben  bei  Pensionirung  von
Mitgliedern  des  Bundes-Oberhandelsgerichts  (G.  v.
12.  Juni  §.  25.)  207.

Diskonto,  Abzug  desselben  von  Seiten  des  Schuldners
in  Handelsgeschäften  (Hand.  G.  B.  Art.  334.)  471.
Dispache,  Rechnung  über  die  große  Haverei  (Hand.
G.  B.  Art.  708.  Nr.  7.  Art.  730.  731.)  553.  —  In.
wiefern  die  Dispache  für  die  Verpflichtungen  des  Versicherers
  maßgebend  ist  (das.  Art.  839—841.)  583.
Distanzfracht  bei  dem  Verlust  eines  Schiffes  (Hand.
G.  B.  Art.  632—634.  642.)  535.  —  desgl.  bei  der
Auflösung  des  Frachtvertrages  durch  andere  Zufälle  (das.

Art.  636—642.)  536.

Domizilwechsel,  Begriff  und  Rechtsverhältnisse  aus
demselben  (W.  Ordn.  Art.  24.  43.)  386.  —  eigene  domilizirte
  Wechsel  (das.  Art.  99.)  401.

Dom  Kietz,  Ortschaft  (Brandenburg),  wird  in  die  II.  Servisklasse
  versetzt  (A.  E.  v.  26.  April)  130.

Doppelversicherung,  Wirkungen  derselben  (Hand.  G.
B.  Art.  792—795.  900.)  571.  4

Druckereien,  die  Geschäfte  derselben  sind  als  Handelsgeschäfte
  zu  beurtheilen  (Hand.  G.  B.  Art.  272.  Nr.  5.)
460.

Druckschriften,  die  Befugniß  zur  Herausgabe  und  zum
Vertriebe  derselben  kann  nicht  im  Verwaltungswege  ent.
zogen  werden  (G.  Ordn.  §.  143.)  278.

Bunbes-  Gesetzbl.  Jahrg.  1869.

                                             1869.                                                                     9

Druckschriftenhändler  haben  ihr  Geschäftslokal  anzuzeigen
  (G.  Ordn.  §.  14.)  248.

Durchfuhr  ist  abgabenfrei  gestattet  (V.  8.  G.  §.  6.)
318.  —  Allgemeine  Bestimmungen  darüber  (das.  §.  21
bis  35.)  321.  —  auf  Landstraßen,  Flüssen  und  Kanälen
(das.  85.  36—58.)  326.  —  ausgangszollpflichtiger  Waaren
(das.  §.  53.)  331.  —  auf  Flüssen,  auf  welche  besondere
Staatsverträge  Anwendung  finden  (das.  §.  57.)  332.  —
auf  Eisenbahnen  (das.  §.  70.)  336.

                                                E.

Ehefrauen,  in  welchen  Fällen  eine  Ehefrau  als  Handels.
frau  anzusehen  ist  (Hand.  G.  B.  Art.  7.)  405.  —  Ver.
pflichtungen  derselben,  Hastung  des  Mannes  für  ihre
Schulden  (das.  Art.  8.)  405.

Ehegatten,  Einfluß  der  Gütergemeinschaft  unter  Ehegatten,
  wenn  einer  von  ihnen  zu  den  Kaufleuten  gehört
(Hand.  G.  B.  Art.  8.)  405.

Ehrenakzeptant,  Rechte  und  Verpflichtungen  desselben
(W.  Ordn.  Art.  58—60.)  393.  —  Provision  desselben
(das.  Art.  65.)  394.

Ehrenannahme  von  Wechseln,  Rechtsverhältnisse  aus
derselben  (W.  Ordn.  Art.  56—61.)  393.  —  dieselbe  ist
im  Protest  zu  erwähnen  (das.  Art.  88.  Nr.  5.)  399.

Ehrenzahlung  von  Wechseln,  Rechtsverhältnisse  aus
derselben  (W.  Ordn.  Art.  62—65.)  394.  —  dieselbe  ist
im  Protest  zu  erwähnen  (das.  Art.  88.  Nr.  5.)  399.

Eichgebührentaxe  für  den  Norddeutschen  Bund  (Anl.
zu  Stück  40.).

Eichordnung  für  den  Norddeutschen  Bund  (Anl.  zu
Stück  32.).

Eichungswesen,  Kautionspflicht  von  Beamten  desselben
(V.  v.  29.  Juni  Art.  1.)  285.

Eid,  eidliche  Bestärkung  der  Handelsbücher  (Hand.  G.  B.
Art.  34.)  410.  —  desgl.  des  Tagebuchs  und  der  Schluß.
noten  von  Seiten  der  Mäkler  (Hand.  G.  B.  Art.  77.)
418.  —  des  Journals  von  Seiten  der  Schiffer  (Hand.
G.  B.  Art.  488.)  505.  —  Beeidigung  des  Schiffers  und
der  Schiffsmänner  bei  der  Verklarung  (das.  Art.  493.
535.)  506.  —  Eidesleistung  der  Aktiengesellschaften  (das.
Art.  232.)  151.  —  Amtseid  der  Mäkler  (das.  Art.  66.)
416.

                                                                                 B                                         Ei-
        <pb n="784" />
        10                                          Sachregister.

Eigenthum,  Uebertragung  des  Eigenthums  an  Waaren,
Papieren  und  anderen  Handelssachen  (Hand.  G.  B.
Art.  306—308.)  466.  —  desgl.  an  Schiffen  und  Schiffs.
parten  (das.  Art.  439.)  494.  —  desgl.  an  abandonnirten
Gegenständen  (das.  Art.  872.  874.)  591.  —  Erwerb  des
Eigenthums  an  Grundstücken,  s.  diese.

Einfuhr,  für  dieselbe  ist  Zollfreiheit  die  Regel  (V.  Z.
G.  §§.  1.  3.)  317.  —  Allgemeine  Bestimmungen  darüber
  (das.  §§.  21—35.)  321.  —  auf  Landstraßen,  Flüssen
und  Kanälen  (das.  §§.  36—52.)  326.  —  auf  Flüssen,
auf  welche  besondere  Staatsverträge  Anwendung  finden
(das.  §.  57.)  332.  —  auf  Eisenbahnen  (das.  §§.  61—69.)
333.  —  seewärts  (das.  §§.  74—87.)  336.

Einfuhrbeschränkungen,  als  Maßregel  gegen  Rinderpest
  (G.  v.  7.  April  §§.  2.  10.)  105.

Einfuhrverbot,  Einfluß  desselben  auf  die  Dienst-  und
Heuerverträge  der  Schiffsbesatzung  (Hand.  G.  B.  Art.
517.  543.  Nr.  4.)  510.  —  desgl.  auf  die  Frachtverträge
  (das.  Art.  564.  631.  636—643.  674.)  520.  —
als  Maßregel  gegen  Rinderpest  (G.  v.  7.  April  §§.  2.  9.)
105.  (Instr.  v.  26.  Mai  §§.  1—9.)  150.

Eingangszölle,  allgemeine  Bestimmungen  darüber  (V.
3Z.  G.  S.  1.  3.)  317.  —  ihre  Erhebung  (das.  §§.  32.  39.)
325.  —  ihre  Sicherstellung  (das.  §.  45.)  329.  —  ihre
Stundung  (das.  §.  51.)  331.

Einquartierung,  s.  Quartierleistung.

Einquartierungskataster,  Vorschriften  über  Aufstellung
  derselben  (Instr.  v.  31.  Dez.  68.  §.  7.)  4.

Eintragung  von  Werken  der  Literatur  und  Kunst  als
Bedingung  für  den  gegenseitigen  Schutz  des  Urheberrechts
in  Norddeutschland  und  Italien  (Vertr.  v.  12.  Mai
Art.  3.)  294.  —  desgl.  als  Bedingung  für  den  Schutz
des  Vorrechts  der  Verfasser  in  Norddeutschland  und  der
Schweiz  bei  Veranstaltung  von  Uebersetzungen  (Vertr.  v.
13.  Mai  Art.  6.  15.)  625.

Einwendungen  bei  der  Zwangsvollstreckung,  wann  dieselben
  die  Zuständigkeit  des  Bundes-  Oberhandelsgerichts
begründen  (G.  v.  12.  Juni  §.  15.)  204.  —  bei  Zwangsvollstreckungen
  im  Wege  der  Rechtshülfe  (G.  v.  21.  Juni
§§.  8.  9.)  306.  —  Beschränkung  der  Einreden  des
Wechselschuldners  (W.  Ordn.  Art.  82.)  398.

Eisenbahnen  als  Zollstraßen  (V.  B.  G.  §§.  17.  21.)
320.  —  Regulativ  über  die  zollamtliche  Behandlung  des
Gütertransports  auf  denselben  (das.  §.  73.)  336.  —
Frachtgeschäfte  der  Eisenbahnen  (Hand.  G.  B.  Art.  421
bis  431.)  489.

                                                                        1869.—

Eisenbahn-Unternehmungen,      

        auf  dieselben  findet
die  Gewerbeordnung  keine  Anwendung  (G.  Ordn.  .  § 6).246.

Eisenbahnverwaltungen,  Verpflichtung  derselben  zur
Desinfzirung  von  Eisenbahnwagen  wegen  der  Rinderpest
(G.  v.  7.  April  §.  6.)  106.  (Instr.  v.  26.  Mai  §§.  47
bis  55.)  159.  —  Verpflichtungen  derselben  bezüglich  des
Transportes  zollpflichtiger  Güter  (V.  S  G.  §§.  59—73.)
332.  —  dieselben  haften  subsidiarisch  für  Uebertretung
der  Zollvorschriften  durch  ihr  Personal  (das.  §.  153.)  361.

Embargo  bei  Schiffen,  Einfluß  desselben  auf  die  Dienstund
  Heuerverträge  der  Schiffsbesahung  (Hand.  G.  B.
Art.  517.  543.  Nr.  4.)  510.  —  desgl.  auf  die  Fracht.
verträge  (das.  Art.  631.  Nr.  1.  Art.  636—638.  643.
Nr.  1.  Art.  865.  Nr.  2.)  534.  —  desgl.  auf  die  Ueberfahrtsverträge
  der  Reisenden  (das.  Art.  670.  67  1.)  544.
—  desgl.  auf  die  Verbindlichkeit  des  Versicherers  (das.
Art.  865.)  589.

Entschädigung,  für  Verluste  durch  Rinderpest  (G.  v.
7.  April  §.  3.)  106.  —  für  Aufhebung  von  Portofreiheiten
  (G.  v.  5.  Juni  §§.  6  ff.)  142.  —  für  Aufhebung
subjektiver  Befreiungen  von  der  Wechselstempelsteuer  (G.
v.  10.  Juni  §.  26.)  199.  (Bek.  v.  13.  Dez.  IV.)  693.—
für  Aufhebung  von  Gewerbeberechtigungen  (G.  Ordn.
§.  7.)  247.  —  für  Untersagung  der  Benutzung  gewerblicher
  Anlagen  (das.  §§.  51.  52.)  257.  —  für  Verminde.
rung  des  Marktverkehrs  (das.  §.  65.)  262.

s.  auch  Servisentschädigung.

Entscheidungen  über  Errichtung  gewerblicher  Anlagen,
Bestimmungen  darüber  (G.  Ordn.  §§  18—21.)  249.

Erben,  Einwilligung  derselben  in  die  Fortführung  einer
kaufmännischen  Firma  (Hand.  G.  B.  Art.  22.)  408.
—  Eintritt  der  Erben  in  eine  Handelsgesellschaft  (das.
Art.  123.  Nr.  2.  Art.  170.  261.  Nr.  2.)  427.

Erfordernisse  gezogener  Wechsel  (W.  Ordn.  Art.  4—7.)
382.  (Nürnb.  Nov.  1.  2.)  402.  —  desgl.  bei  im
Ausland  ausgestellten  Wechseln  (W.  Ordn.  Art.  85.)  398.

Erkenntnisse,  Vollstreckung  derselben  im  Wege  der
Rechtshülfe  (G.  v.  21.  Juni  §§.  10—12.)  307.

Erlaubniß  zum  Gewerbebetriebe,  wann  dieselbe  erforderlich
  ist  (G.  Ordn.  §§.  32.  33.  43.  59.)  253.

Etat  des  Norddeutschen  Bundes,  s.  Bundes  haushalt.

Exekution  gegen  Handelzsgesellschafter  wegen  Privat.
schulden  (Hand.  G.  B.  Art.  119.  120.  126.  132.)  426.
—  desgl.  gegen  Kommanditisten  (das.  Art.  169.  170.)
437.  —  Retentionsrecht  des  Gläubigers  im  Fall  der
Exekution  (das.  Art.  314.)  468.

—  fruchtlose  Vollstreckung  derselben  gegen  den
Akzeptanten  begründet  den  Regreß  auf  Sicherstellung
(W.  Ordn.  Art.  29.)  388.

                                                                                                                          Exem-
        <pb n="785" />
                                    Sachregister.                              1869                                        11  

Exemtionen  der  Konsuln  in  Norddeutschland  und
Italien  (Kons.  V.  v.  21.  Dez.  68.  Art.  3.  4.  19.)  114.

Exequatur,  kostenfreie  Ertheilung  desselben  an  die  Konsularbeamten
  in  Norddeutschland  und  Italien  (Kons.  V.
v.  21.  Dez.  68.  Art.  2.)  114.

Ertheilung  desselben  an  ausländische  Konsularbeamte
für:  Aachen,  674.  Altona,  304.  690.  702.  Barmen,  44.
144.  Berlin,  31.  632.  Braunschweig,  288.  Bremen,
139.  304.  Bremerhafen,  44.  Breslau,  681.  Köln,  31.
Danzig,  54.  139.  376.  685.  Emden,  144.  Frankfurt
a.  M.,  674.  Geestemünde,  376.  Hamburg,  46.  240.
674.  702.  Husum,  690.  Memel,  634.  Sonneberg,
144.  Stettin,  31.  54.  634.  Stolp,  31.

                                       F.

Fabriken,  deren  Errichtung  obrigkeitliche  Genehmigung
erfordert  (G.  Ordn.  §.  16.)  249.  —  Beschäftigung
jugendlicher  Arbeiter  in  Fabriken  (das.  §§.  128  —  133.)
274.  —  Revisionen  derselben  (das.  §.  132.)  275.

Fabrikarbeiter,  Bestimmungen  über  die  Verhältnisse
derselben  (G.  Ordn.  §§.  105—114.  127—139.)  269.  —
insbesondere  der  jugendlichen  Fabrikarbeiter  (das.  §§.  128
bis  133.)  274.

Bestimmungen  über  die  Entrichtung  des  Arbeitslohnes
  an  Fabrikarbeiter  (das.  §§.  134—139.  146.)  275.

Fabrikinhaber,  Pflichten  derselben  gegen  ihre  Arbeiter
(G.  Ordn.  §§  127—  139.)  274.  —  Verurtheilungen
derselben  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vor.
schriften  über  die  Entrichtung  des  Arbeitslohnes  werden
öffentlich  bekannt  gemacht  (das.  §.  146.)  278.

Fähren  (öffentliche),  auf  dieselben  findet  die  Gewerbe-Ordnung
  keine  Anwendung  (G.  Ordn.  §.  6.)  246.

Fahrlässigkeit  (grobe),  bei  Erwerbung  des  Wechsels
verpflichtet  den  Besitzer  zur  Herausgabe  desselben  (W.
Ordn.  Art.  74.)  396.

Fahrposten,  Ueberschreitung  der  Zolllinie  durch  dieselben
(V.  S.  G.  §.  21.)  321.

Fahrzeuge  (kleine),  Eintragung  derselben  in  das  Schiffs.
register  (Hand.  G.  B.  Art.  438.)  494.  —  Führung  des
Journals  auf  denselben  (das.  Art.  489.)  505.

s.  auch  Küstenfahrer.
Faktor,  s.  Prokuristen.
Fälligkeit  bei  Wechseln  (W.  Ordn.  Art.  30  —35.)  388.

  
Falliment,  s.  Konkurs.

Fälschung  ron  Wechselstempelzeichen,  Strafe  derselben
(G.  v.  10.  Juni  §.  23.)  198.  —  desgl.  des  amtlichen
Waarenverschlusses  (V.  J.  G.  §.  159.)  363.  —  von
Telegraphen-  Freimarken  (G.  v.  16.  Mai  §.  2.)  377.  —
Fälschung  bei  Wechseln,  rechtliche  Wirkungen  derselben
(W.  Ordn.  Art.  75.  76.)  396.

Familienglieder,  das  Gesetz  wegen  Beschlagnahme  des
Arbeitslohnes  findet  auf  Beitreibung  ihrer  gesetzlichen
Alimentationsansprüche  keine  Anwendung  (G.  v.  21.  Juni
§.  4.  Nr.  3.)  242.

Faustpfand  des  Bundes  an  den  Kautionen  der  Bundesbeamten
  (G.  v.  2.  Juni  §§.  5.  6.)  162.  —  desgl.  an
Waaren  und  Papieren  u.  s.  w.  (Hand.  G.  B.  Art.  309
bis  312.)  466.

s.  Pfandrecht.

Fautfracht  bei  der  Verfrachtung  von  Schiffen  (Hand.  G.
B.  Art.  581  —  588  638.)  523.

Feldmesser,  Bestimmungen  über  dies  Gewerbe  (G.  Ordn.
§.  36.)  254.

Feuerversicherungs-  Anstalten,  Bestimmung  über
den  Gewerbebetrieb  ihrer  Agenten  (G.  Ordn.  §.  14.)  248.
s.  auch  Versicherungen.

Feuerwerkerei,  die  Anlagen  dazu  bedürfen  der  Genehmigung
  (G.  Ordn.  §.  16.)  249.

Finanzbehörden,  Befugnisse  der  obersten  Landes-Finanzbehörden
  in  Vereinszollsachen  (V.  J.  G.  §§.  52.  54.  70.
81.  111.  119.  121.  124.  125.  128.  131.)  331.

Firma  (Handelsfirma),  allgemeine  Bestimmungen  darüber
(Hand.  G.  B.  Art.  15—27.)  406.  —  Zeichnung  der
Firma  durch  den  Prokuristen  (das.  Art.  41.  44.  45.)
411.  —  desgl.  durch  den  Handlungsbevollmächtigten  (das.
Art.  48.  49.)  413.

Firma  der  offenen  Handelsgesellschaften  (das.  Art.  17.
24.  86  —  89.)  407.  —  der  Kommanditgesellschaften  (das.
Art.  17.  150—155.  168.)  407.  —  der  Kommanditgesellschaften
  auf  Aktien  (das.  Art.  175.  Nr.  2.  Art.  176.
Nr.  3.)  438.  —  der  Aktiengesellschaften  (das.  Art.  209.
Nr.  1.  Art.  210.  Nr.  2.  Art.  228.  229.)  145.  —  der
stillen  Gesellschaften  (das.  Art.  251.  257.)  456.  —  Liquidationsfirma
  (das.  Art.  139.)  431.
Verfahren  gegen  diejenigen,  welche  sich  einer  ihnen
nicht  zustehenden  Firma  bedienen  (das.  Art.  26.)  408.
Streit  über  das  Recht  zum  Gebrauche  einer  Firma
ist  Handelssache  (G.  v.  12.  Juni  §.  13.  Nr.  3.  b.)  203.
                                      B   ·                                                               Fir-
        <pb n="786" />
        12                                        Sachregister.         1869.

Firnißsiedereien,  zur  Anlegung  derselben  ist  Genehmigung
  erforderlich  (G.  Ordn.  §.  16.)  249.

Fischerei,  auf  dieselbe  findet  die  Gewerbe.  Ordnung  keine
Anwendung  (G.  Ordn.  §.  6.)  246.

Fischerfahrzeuge,  Ueberschreitung  der  Zolllinie  durch
dieselben  (V.  Z.  G.  §.  21.)  321.

Flagge,  Führung  der  Landesflagge  auf  Seeschiffen  (Hand.
G.  B.  Art.  432  —  437.  470.)  493.
Flüsse,  Ein-,  Aus-  und  Durchfuhr  von  Waaren  auf
denselben  (V.  J.  G.  §§.  36  —  58.)  326.

Forderungen  an  Fabrikarbeiter  für  verbotswidrig  kre.
ditirte  Waaren  fallen  der  gewerblichen  Hülfskasse  zu
(G.  Ordn.  §.  139.)  276.

Forstbeamte  sind  verpflichtet,  die  Grenzwache  zu  unterstützen
  (V.  Z.  G.  §.  20.)  320.

Fortbildungsschulen,  Besuch  derselben  durch  Ge.
werbegehülfen  (G.  Ordn.  §.  106.)  269.

Fracht  Frachtgeld),  Zahlung  derselben,  Rechte  des  Fracht.
führers  wegen  der  Fracht  (Hand.  G.  B.  Art.  406—412.)
486.  —  Fracht  für  den  Seetransport  (das.  Art.  615
bis  629.  678.)  531.  —  Verbodmung  der  Fracht  (das.
Art.  509.  680.  681.  701.)  509.  —  Versicherung  der
Fracht  gegen  Seegefahr  (das.  Art.  783.  797.  801.  802.
804.  825.  829.  859.  882.)  569.  —  Verjährung  der
Forderung  (das.  Art.  909—911.)  600.

Frachtbrief,  Ausstellung  desselben  (Hand.  G.  B.  Art.  391.
392.  401  —  406.  410.)  483.  —  insbes.  bei  Eisenbahnen
(das.  Art.  429—  431.)  492.

Frachtführer,  Begriff,  Rechte  und  Mllichten  derselben
(Hand.  G.  B.  Art.  390.  ff.  420.)  483.  —  Die  Ge.
schäfte  der  Frachtführer  sind  als  Handelsgeschäfte  zu  be.
urtheilen  (das.  Art.  272.  Nr.  3.)  460.  —  in  welchen
Fällen  der  Spediteur  als  Frachtführer  anzusehen  ist  (das.
Art.  385.)  482.

Gesetzliches  Pfandrecht  der  Frachtführer  (Hand.  G.
B.  Art.  306.  409  —412.)  466.

Frachtgeschäfte,  allgemeine  Bestimmungen  darüber
(Hand.  G.  B.  Art.  390  —  421.)  483.  —  Frachtgeschäfte
der  Eisenbabnen  (das.  Art.  421.  422  —431.)  489.  —
Frachtgeschäfte  beim  Seetransport  (das.  Art.  557—  679.)
519.

Frachtmäkler  (Hand.  G.  B.  Art.  389.)  483,  s.  Mäkler.

Frachtvertrag,  s.  Chartepartie.

Frauen,  welche  Handelsgeschäfte  betreiben  (Hand.  G.  B.
Art.  6.)  404.  —  desgl.,  welche  selbstständig  Gewerbe
betreiben  (G.  Ordn.  8.  11.)  247,  s.  auch  Ehefrauen,
Handelsfrau.



Freihäfen,  Bestimmungen  darüber  (V.  J.  G.  §§.  98
bis  104.)  343.

Freiläger  für  unverzollte  Waaren  (V.  Z.  G.  §.  107.)
346.

Freimarken,  s.  Telegraphen.  Freimarken.

Freizügigkeit,  Vertrag  zwischen  Norddeutschland  und
Baden  wegen  gegenseitiger  militairischer  Freizügigkeit
(v.  25.  Mah  675.

Fuhrleute,  in  wieweit  das  Handelsgesetzbuch  auf  gewöhnliche
  Fuhrleute  Anwendung  findet  (Hand.  G.  B.
Art.  10.)  405.  —  s.  auch  Frachtführer.

Fürsten  (regierende)  der  Bundesstaaten,  sowie  die  Gemahlinnen
  und  Wittwen  derselben  behalten  die  Portofreiheit
  (G.  v.  5.  Juni  §.  1.)  141.

                               G.

Gasbereitungs-  und  Gasbewahrungs-Anstalten
bedürfen  der  Genehmigung  (G.  Ordn.  §.  16.)  249.

Gastwirthe,  in  wieweit  das  Handelsgesetzbuch  auf  die
Geschäfte  derselben  Anwendung  findet  (Hand.  G.  B.
Art.  10—  11.)  405.—  zum  Geschäftsbetriebe  derselben  ist
Erlaubniß  nöthig  (G.  Ordn.  §.  33.)  254.  —  Die  Gast.
wirthe  können  zum  Anschlagen  eines  Preisverzeichnisses
angehalten  werden  (das.  §§.  75.  79.)  264.

Gebrauch  (Ortsgebrauch)  in  Handelssachen,  Berücksichtigung
  desselben  (Hand.  G.  B.  Art.  57.  61.  70.  80.  82.
3.  285.  339.  346.  351.  352.  371.  394.  536.  562.
569.  576.  578.  594.  596.  600.  605.  899.)  414.

                       s.  auch  Handelsgebrauch.

Gebühren  der  Anwalte  und  Advokaten  in  Prozessen  vor
dem  Bundes  Oberhandelsgericht  bestimmen  sich  nach  den
Landesgesetzen  (G.  v.  72.  Juni  §.  22.)  206.  —  Für  Auf.
nahme  und  Entlassung  von  Lehrlingen  werden  keine  Gebühren
  erhoben  (G.  Ordn.  §.  125.)  273.

Geburtshelfer  bedürfen  der  Approbation  (G.  Ordn.
§.  29.)  252.

Gehalt  von  Beamten  und  Privatpersonen,  wieweit  das
Gesetz  wegen  Beschlagnahme  des  Arbeitslohns  darauf  An.
wendung  findet  (G.  v.  21.  Juni  §.  4.  Nr.  1.  4.)  242.—
Ansammlung  von  Amtskautionen  durch  Gehaltsabzüge
(V.  v.  29.  Juni  Art.  4—6.)  287.

Gehülfen,  bei  strafbaren  Handlungen,  ihre  Auslieferung  im
Wege  der  Rechtshülfe  (G.  v.  21.  Juni  §.  22.)  310.

              s.  auch  Gewerbegehülfen,  Handlungsge-    hülfen.

                                                                                                                              Geld-
        <pb n="787" />
                                        Sachregister.             1869                                13

Geldwechsler,  die  Geschäfte  derselben  sind  als  Handelsgeschäfte
  zu  beurtheilen  (Hand.  G.  B.  Art.  272.  Nr.  2.)
460.

Geldzahlungen,  s.  Zahlungen.

Gemahlinnen  von  regierenden  Fürsten  der  Bundesstaaten
  behalten  die  Portofreiheit  (G.  v.  5.  Juni  §.  1.)
141.

Gemeindebehörden,  Befugnisse  derselben  in  Gewerbeangelegenheiten
  (G.  Ordn.  §§.  64.  66.  69.  70.  76.  88.
89.  95.  96.  108.  113.  124.)  261.

Gemeindevertretung,  die  Theilnahme  an  ihr  ist  unab.
hängig  vom  religiösen  Bekenntniß  (G.  v.  3.  Juli)  292.

Gemeinschuldner,  das  in  einem  anderen  Staats-  oder
Rechtsgebiete  befindliche  Vermögen  desselben  ist  zur  Konkursmasse
  abzuliefern  (G.  v.  21.  Juni  §.  14.)  308.

Gemeinwohl,  mit  Rücksicht  auf  dasselbe  kann  die  Benutzung
  gewerblicher  Anlagen  untersagt  werden  (G.  Ordn.
§.  51.)  257.

Gendarmen,  ihre  Befugnisse  bei  Verfolgung  strafbarer
Handlungen  (G.  v.  21.  Juni  §.  30.)  312.

Genehmigung,  obrigkeitliche,  in  Gewerbeangelegenheiten,
allgemeine  Bestimmungen  (G.  Ordn.  §.  49.  50.  53.)
257.  —  bei  Errichtung  und  Veränderung  gewerblicher
Anlagen  (das.  §§.  16—  28.)  249.  —  zum  Betriebe  von
Gewerben  (das.  §§.  30.  32  —34.)  253.  —  Strafe  der
Zuwiderhandlungen  (das.  S.  147.  Nr.  1.  2.)  279.

General-Postamt  entscheidet  über  Ansprüche  auf  Entschädigung
  für  Aufhebung  von  Portofreiheiten  (G.  v.
5.  Juni  §.  7.)  142.  —  Befugnisse  desselben  in  Betreff
des  Kautionswesens  der  Postbeamten  (V.  v.  29.  Juni
Art.  3.)  287.

Generalversammlung  bei  Kommanditgesellschaften
auf  Aktien  (Hand.  G.  B.  Art.  186—190.)  440.  —  desgl.
bei  Aktiengesellschaften  (das.  Art.  214.  224.  225.  236  bis
238.  240.  248.  249.)  447.

Gerbereien,  zur  Anlegung  derselben  bedarf  es  der  Genehmigung
  (G.  Ordn.  §.  16.)  249.

Gerichte,  Vertretung  der  Innungen
Ordn.  §.  88.)  266.  —  desgl.  der  offenen  Handelsgesellschaften
  (Hand.  G.  B.  Art.  111.  117.  137.)  425.
—  der  Kommanditgesellschaften  (das.  Art.  164.  167.)
436.  —  der  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  (das.
Art.  194—  196.)  442.  —  der  Aktiengesellschaften  (das.
Art.  213.  226.  234.)  446.

vor  Gericht  (G.

  
                                   Gerichte,  (Forts.)

Befugniß  der  Handelsfrau,  vor  Gericht  aufzutreten
(Hand.  G.  B.  Art.  9.)  405.  —  In  wiefern  Handlungsbevollmächtigte
  ermächtigt  sind,  für  den  Prinzipal  Pro.
zesse  bei  den  Gerichten  zu  führen  (das.  Art.  47.)  412.—
Befugniß  der  Korrespondentrheder,  die  Rhederei  vor  Gericht
  zu  vertreten  (das.  Art.  460.)  498.  —  Befugniß  des
Schiffers  zur  Anstellung  von  Klagen  (das.  Art.  496.)  506.

Verfahren  der  Gerichte  bei  Verklarungen  (Hand.  G.
B.  Art.  492  —494.)  505.  —  desgl.  beim  Verkauf  eines
Seeschiffes  (das.  Art.  499.)  507.  —  Mitwirkung  des
Gerichts  bei  Eingehung  von  Bodmereigeschäften  (das.
Art.  686.)  547.

Kompetenz  der  Gerichte  des  Heimatbshafens  bei  Klagen
  gegen  Rheder  u.  s.  w.  (Hand.  G.  B.  Art.  455.
475.)  497.  —  der  verschiedenen  Bundesstaaten  haben  sich
gegenseitig  Rechtshülfe  zu  leisten  (G.  v.  21.  Juni  §.  1.  20.)
305.

s.  auch  Handelsgerichte.

Gerichtsbeamte,  ihre  Verpflichtungen  bei  Aufnahme
von  Wechselprotesten  (W.  Ordn.  Art.  87.  88.  90—91.)
399.

Gerichtshof  (oberster),  für  Handelssachen,  s.  Bundes-Oberhandelsgericht.

s.  auch  Landesgerichtshöfe.

Gerichtskosten  bei  Prozessen  vor  dem  Bundes-Oberhandelsgericht
  bestimmen  sich  nach  den  Landesgesetzen  (G.
v.  12.  Juni  §.  22.)  206.

Gerichtsstand  der  offenen  Handelsgesellschaften  (Hand.
G.  B.  Art.  111.  144.)  425.—  der  Kommanditgesellschaften
(das.  Art.  164.)  436.  —  der  Aktiengesellschaften  (das.
Art.  213.  247.  Nr.  2.)  446.  —  der  Rheder  (das.  Art.
455.  475.)  497.

Gesandte,  Beglaubigung  fremder  Gesandten  beim  Bunde,
von:  Schweden  und  Norwegen,  696.  Spanien,  168.  672.

Geschäftslokal,  Gewerbetreibende,  welche  dasselbe  an.
zuzeigen  haben  (G.  Ordn.  §.  14.)  248.  —  In  demselben
sind  die  im  Wechselverkehr  vorkommenden  Handlungen
vorzunehmen  (W.  Ordn.  Art.  91.)  399.

Gesellen,  allgemeine  Bestimmungen  über  dieselben  (G.
Ordn.  §§.  105—108.)  269.  —  ihr  Verhältniß  zu  den
Arbeitgebern  (das.  §§.  109  —  114.)  270.

Gesellschaften,  s.  Aktien.,  Handels.,  Kommandit.,
  Offene,  Stille  Gesellschaften.

Gesindevermiether,  wem  dies  Gewerbe
werden  kann  (S.  Ordn.  §.  35.)  254.

untersagt

                                                                                                                                    Ge-
        <pb n="788" />
        14                                 Sachregister            1869

Gestohlene  Waaren,  Verkauf  und  Verpfändung  dersel.
ben  (Hand.  S.  B.  Art.  306—  308.)  466.

Getränke  (geistige),  sind  vom  An-  und  Verkauf  im  Umherziehen
  ausgeschlossen  (S.  Ordn.  §.  56.)  259.  —  Bestimmungen
  über  Verkauf  derselben  im  Marktverkehr  (das.
§§.  66.  67.)  262.

Gewährsmängel  beim  Kauf  von  Waaren,  Vertretung
derselben  (Hand.  G.  B.  Art.  347—  350.)  474.

Gewalt  (vis  major).  Einfluß  der  höheren  Gewalt  auf
Frachtverträge  (Hand.  G.  B.  Art.  607.  674.)  484.

Gewerbe,  allgemeine  Bestimmungen  über  den  Betrieb
derselben  (S.  Ordn.  §§.  1  —  13.)  245.  —  stehende  Gewerbe
  (das.  §§.  14  —  54.)  2418.  —  Gewerbebetrieb  im
Umherziehen  (das.  §§.  55  —  63.)  258.

Gewerbeberechtigungen  (ausschließliche),  Bestimmun.
gen  über  ihre  Aufhebung  (G.  Ordn.  §§.  7.  9.  10.)
246.

Gewerbebetrieb  kann  weder  durch  richterliche  noch  administrative
  Entscheidung  entzogen  werden  (G.  Ordn.
§.  143.)  278.  —  Ausnahmen  hiervon  (das.  §§.  15.  35.
143.)  248.

Gewerbegehülfen,  Befugniß  zur  Annahme  derselben
(S.  Ordn.  §.  41.)  255.  —  Allgemeine  Bestimmungen
über  dieselben  (das.  §§.  105—  108.)  269.  —  Ihr  Verhältniß
  zu  den  Arbeitgebern  (das.  §§.  109  —  114.)  270.

Gewerbeschein  kann  zugleich  als  Legitimationsschein
dienen  (S.  Ordn.  §.  58.)  260.

Gewerbetreibende,  welche  einer  besonderen  Genehmigung
  bedürfen  (S.  Ordn.  §§.  29—34.)  252.  —  welche
vereidigt  und  öffentlich  angestellt  werden  können  (das.
§§.  36.  78.)  254.  —  die  Korporationen  von  Gewerbetreibenden
  dauern  fort  (das.  §.  81.)  265.  —  ihr  Verhältniß
  zu  Gewerbegehülfen  und  Lehrlingen  (das.  §§.  105
bis  126.)  269.  —  Hilfskassen  derselben  (das.  §.  140.)
277.  —  Kontrole  der  Gewerbetreibenden  im  Grenzbezirke
(V.  J.  G.  §.  124.)  350.  —  Subsidiarische  Verhaftung
derselben  für  Zuwiderhandlungen  ihres  Dersonals  gegen
die  Zollvorschriften  (das.  §.  153.)  361.

Gewerbe=Unternehmer,  ihre  Verpflichtung  zur  Siche.
rung  der  Arbeiter  gegen  Gefahr  beim  Gewerbebetriebe
(S.  Ordn.  §.  107.)  270.

Gewicht,  nach  welchem  Gewicht  die  Erfüllung  eines
Handelsgeschäftes  zu  leisten  ist  (Pand.  G.  B.  Art.  336.)
471.  —  Berechnung  des  Gewichts  beim  Kauf  von  Waaren
u.  s.  w.  (das.  Art.  352.)  475.  —  Feststellung  der  Fracht
nach  dem  Gewicht  (das.  Art.  621.)  532.

Wieweit  Gewichte  von  der  absoluten  Richtigkeit  ab.
weichen  dürfen  (Bek.  v.  6.  Dez.)  698.





Gewohnheiten,  s.  Gebrauch,  Handelsgebrauch.

Gifte,  zum  Handel  mit  denselben  kann  Genehmigung  erfordert
  werden  (S.  Ordn.  §.  34.)  254.

Giro,  s.  Indossament.

Glashütten,  zur  Anlegung  derselben  bedarf  es  der  Genehmigung
  (G.  Ordn.  §.  16.)  249.

Glaube  (böser),  bei  Erwerbung  des  Wechsels  verpflichtet
den  Besitzer  zur  Herausgabe  desselben  (W.  Ordn.  Art.  74.)
396.

Gläubiger,  s.  Pfandgläubiger.

Glaubwürdigkeit  der  Handelsbücher  (Hand.  G.  B.
Art.  34.  35.)  410.  —  der  Mäklerbücher  (das.  Art.  77.
78.)  418.  —  der  Verklarungen  und  Journale  des  Schiffers
(das.  Art.  488.  494.)  505.

Grenzaufseher,  ihre  Amtsbefugnisse  (V.  J.  G.  F.  129.)
353.

Grenzbezirk,  Bestimmung  desselben  (V.  J.  G.  §.  16.)
320.  —  Kontrolen  in  demselben  (das.  5§.  119—  124.)
349.

Grenzwache,  Befugnisse  derselben  (V.  Z.  G.  5.  19.)
320.

Grenzzollämter,  ihre  Amtsbefugnisse  (V.  Z.  G.  §.  128.)
352.

Großhandlungen,  denselben  können  fortlaufende  Konten
bewilligt  werden  (V.  Z.  G.  §.  110.)  346.

Grubenarbeiter,  Anwendung  von  Bestimmungen  der
Gewerbe-  Ordnung  auf  dieselben  (S.  Ordn.  §.  154.)  282.

Grundstücke,  Verträge  über  Grundstücke  sind  keine
Handelsgeschäfte  (Hand.  G.  B.  Art.  275.)  461.—  Er.
werbung  von  Grundstücken  durch  Handelsgesellschaften
(das.  Art.  111.  119—  122.  164.  169.  213.)  425.

In  wiefern  der  Prokurist  zur  Veräußerung  von  Grund.

stücken  ermächtigt  ist  (Hand.  G.  B.  Art.  42.)  411.—
desgl.  der  einzelne  Handelsgesellschafter  (das.  Art.  114.)
425.  —  desgl.  die  Liquidatoren  (das.  Art.  137.)  431.

Güterbestätiger  (Güterbestätter),  Bestimmung  über
ihren  Gewerbebetrieb  (S.  Ordn.  §.  36.)  254.  —  auf
dieselben  finden  die  Bestimmungen  über  Speditionsgeschäfte
keine  Anwendung  (Hand.  G.  B.  Art.  389.)  483.

Gütergemeinschaft,  Einfluß  derselben  unter  Ehegatten,
wenn  einer  von  ihnen  zu  den  Kaufleuten  gehört  (Hand.
G.  B.  Art.  8.)  405.  —  Vorlegung  der  Handelsbücher
in  Angelegenheiten  der  Gütergemeinschaft  (das.  Art.  10.)
411.

Gipsöfen,  zur  Anlegung  derselben  bedarf  es  der  Genehmigung
  (G.  Ordn.  §.  16.)  249.
                                                                                                                                     H.
        <pb n="789" />
                                    Sachregister.          1869                                      15

H.

Hafen,  allgemeine  Bestimmungen  über  Seehäfen  (Hand.
G.  B.  Art.  447.)  496.  —  Abgangs-  und  Abladungshafen
  (das.  Art.  505.  631.  636.  642.)  509.

s.  auch  Heimathshafen,  Nothhafen.

Hafengeld  (Hafenkosten,  Hafenabgaben),  (Hand.  G.  B.
Art.  622.  641.  708.  Nr.  4.  Art.  757.  Nr.  3.  Art.  772.
Nr.  1.  Art.  773.)  532.  —  Verjährung  der  Hafengelder
(das.  Art.  906.)  599.

Hafenregulative,  über  Ein,  und  Ausgang  zollpflich.
tiger  Güter  (V.  Z.  G.  F.  90.)  340.

Hallen  zur  Niederlegung  unverzollter  Waaren  (V.  Z.  G.
§§.  97—104.)  343.

Hamburg,  Aufhebung  des  Schwedischen  Postamts  in
Hamburg  (P.  V.  v.  23/24.  Febr.  Art.  29.) 99—100.—
Einführung  der  Bundesgesetze  wegen  Besteuerung  deß
Braumalzes  und  des  Branntweins  in  die  Hamburgische
Voigtei  Moorwärder  (V.  v.  5.  Juni)  241.  —  Sicherung
der  Zollvereinsgrenze  in  den  vom  Zollverein  ausgeschlossenen
  Hamburgischen  Gebietstheilen  (G.  v.  1.  Juli)  370.

Hammerwerke,  zur  Anlegung  derselben  bedarf  es  der
Genehmigung  (S.  Ordn.  §.  16.)  249.

Handel,  welche  Arten  des  Handels  untersagt  werden
können  (S.  Ordn.  §.  25.)  254.  —  mit  welchen  Gegenständen
  derselbe  nicht  im  Umherziehen  betrieben  werden
darf  (das.  §.  56.)  259.

Handelsbriefe,  Aufbewahrung  derselben  (Hand.  G.  B.
Art.  28.  33.)  409.

Handelsbücher,  allgemeine  Bestimmungen  darüber
(Hand.  G.  B.  Art.  28—40.)  409.  —  Beweiskraft  der.
selben  (das.  Art.  34—37.)  410.  —  Aufbewahrung  der
Handelsbücher  (das.  Art.  33.  145.  246.  465.)  410.  —
Führung  derselben  bei  Aktiengesellschaften  (das.  Art.  239.)
452.

Handelsfirmen,  s.  Firma.

Handelsfran,  Begriff,  Rechte  und  Pflichten  derselben
(Hand.  G.  B.  Art.  6—9.)  404.

s.  auch  Ehefrauen,  Frauen.

Handelsgebrauch,  Berücksichtigung  desselben  (Hand.
G.  B.  Art.  1.  279.  326.  327.  334  342.  349.  352.
369—371.)  404.

         s.  auch  Gebrauch.

.  

Handelsgerichte  haben  das  Handelsregister  zu  führen
(Gand.  G.  B.  Art.  12—14.)  406.  —  namentlich  in  Betreff
  der  Firmen  (das.  Art.  19.  21.  25—27.)  407.  —.
der  Prokura  (das.  Art.  45.  46.)  412.  —  der  offenen
Handelsgesellschaften  (das.  Art.  86—89.  115.  129.  135.)
420.  —  der  Kommanditgesellschaften  (das.  Art.  151  bis
156.  163.  171.  172.)  433.  —  der  Kommanditgesellschaften
  auf  Aktien  (das.  Art.  176—179.  198.  201.  206.)
438.  —  der  Aktiengesellschaften  (das.  Art.  210—212.
214.  228.  233.  243.  244.  247.  249.)  446.

Kompetenz  der  Handelsgerichte  bei  Streitigkeiten  der
Aktionaire  einer  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien  (Hand.
G.  B.  Art.  160.  195.)  435.  —  einer  Aktiengesellschaft
(das.  Art.  226.)  449.  —  in  Betreff  stiller  Gesellschafter
(das.  Art.  253.)  456.

Mitwirkung  der  Handelsgerichte  bei  dem  Verkauf
verpfändeter  Waaren  u.  s.  w.  (Hand.  G.  B.  Art.  310.
375.  382.  402.  409.)  466.

Handelsgeschäft  (Handlung),  Uebernahme  eines  be.-stehenden
  Handeltgeschäfts  mit  der  bisherigen  Firma
(Hand.  G.  B.  Art.  22.  23.)  408.  —  Eintritt  eines  Gesellschafters
  in  dasselbe  (das.  Art.  24.)  408.  —  Klagen
aus  der  Veräußerung  eines  Handelsgeschäfts  sind  Handelssachen
  (G.  v.  12.  Juni  §.  13.  Nr.  3.  c.)  203.

Handelsgeschäfte,  Begriff  derselben  (Hand.  G.  B.
Art.  271—277.  378.  388.  420.)  460.  —  Allgemeine
Bestimmungen  darüber  (das.  Art.  278—316.)  461.  —
Ubschließung  der  Handelsgeschäfte  (das.  Art.  317—323.)
468.  —  Erfüllung  derselben  (das.  Art.  324—336.)  469.
—  gewerbsmäßiger  Betrieb  derselben  (das.  Art.  4.  6.  7.
10.)  404.  —  Vereinigung  Mehrerer  zu  einzelnen  Handels.
geschäften  für  gemeinschaftliche  Rechnung  (das.  Art.  266
bis  270.)  459.

Klage  gegen  Kaufleute  aus  Handelsgeschäften  sind
Handelssachen  (G.  v.  12.  Juni  §.  13.  Nr.  1.)  203.

Handelsgesellschaften,  die  in  Betreff  der  Kaufleute
ertheilten  Bestimmungen  gelten  auch  in  Betreff  der  Handelsgesellschaften
  (Hand.  G.  B.  Art.  5.)  404.  —  Erwerb
von  Grundstücken  Seitens  einer  Handelsgesellschaft  (das.
Art.  1I11.  119—122.  164.  169.  213.)  425.  —  Erwerb
von  Seeschiffen  (das.  Art.  456.)  497.

Es  giebt  drei  Arten  von  Handelsgesellschaften:  offene
Handelsgesellschaften  (Hand.  G.  B.  Art  85—149.)  420.
—  Kommanditgesellschaften  (das.  Art.  150—172.)  433.
—  insbesondere  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  (das.
Art.  173—206.)  437.  —  und  Aktiengesellschaften  (das.
Art.  207—249.)  445.

Die  Rechtsverhältnisse  zwischen  den  Mitgliedern  einer
Handelsgesellschaft  sind  Handelssachen  (G.  v.  12.  Juni
§.  13.  Nr.  3.  a.)  203.

                                                                                                                          s.  auch
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        16                          Sachregister .                      1869

Handelsgesellschaften,  (Forts.)
s.  Offene,

auch  Aktien.,  Kommandit.,

Stille  Gesellschaften.
Handelsgesetzbuch  (Allgemeines  Deutsches),  seine  Einführung
  als  Bundesgesetz  (G.  v.  5.  Juni  §.  1.)  379.  —
Landesgesetze,  welche  als  Ergänzungen  resp.  Abänderungen
desselben  in  Kraft  bleiben  (das.  §§.  2.  3.  B.  —  5.)

Handelsleute  von  geringem  Gewerbebetriebe  (Hand.  G.
B.  Art.  10.)  405.

Handelsmäkler,  s.  Mäkler.

Handelsniederlaffung,  Bestimmungen  darüber  (Hand.
G.  B.  Art.  19.  41.  87.  324.  325.  342.)  407.

s.  auch  Zweigniederlassung.

Handelsregister,  allgemeine  Bestimmungen  darüber
(Hand.  G.  B.  Art.  12—14.)  406.  —  Eintragung  der
Firma  (das.  Art.  19—21.  25.)  407.  —  der  Prokura
(das.  Art.  45.  46.)  412.  —  der  Errichtung  und  der
Verhältnisse  einer  offenen  Handelsgesellschaft  (das.  Art.
86—89.  110.  115.  129.  135.)  420.  —  einer  Kom.
manditgesellschaft  (das.  Art.  151—156.  163.  171.  172.)
433.  —  einer  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien  (das.
Art.  176—179.  19.  201.  203.)  438.  —  einer  Aktiengesellschaft
  (Hand.  G.  B.  Art.  210—212.  214.  228.
233.  243.  244.  247.  Nr.  4.  Art.  249.)  446.

Handelssachen,  Bestimmungen  darüber  (Hand.  G.  B.
Art.  1.  9.  34.)  104.  —  für  dieselben  wird  ein  oberster
Gerichtshof  errichtet  (G.  v.  12.  Juni  §.  1.)  201.  —
Begriffsbestimmung  derselben  (das.  §.  13.)  203.

Handelsstand,  Kaufleute,  Handlungsgehülfen,  Mäkler
u.  s.  w.  (Hand.  G.  B.  Art.  4—84.)  404

Handelsvertrag  des  Deutschen  Zollvereins  mit  der
Schweiz  (vom  13.  Mai)  603.

Handeltreibende  haften  subsidiarisch  für  Uebertretungen
der  Zollverschriften  durch  ihr  Personal  (V.  Z.  G.  §  153.)
361

Handlung  k(Kaufmaͤnnische)  s  Handelsgeschäft.
Handlungsbevollmächtigter,  Anstellung,  Rechte
und  Pfichten  desselben  Gand.  G.  B.  Art.  42.  47  bis
49.  52—56.  297.  298.)  411.  —  Mäkler  dürfen  nicht
Handelsbevollmächtigte  sein  (das.  Art.  69.  Nr.  2.)  417.—
Bevollmächtigte  der  Kommanditgesellschaften  (das.  Art.
167.)  436.  —  der  Aktiengesellschaften  (das.  Art.  234.)
451.
Rechtsverhältnisse  der  Handlungsbevollmächtigten
sind  Handelssachen  (G.  v.  12.  Juni  §.  13.  Nr.  3.  d.)
204.
          s.  auch  Prokura,  Vollmacht.



Handlungsgehülfen,  Anstellung,  Befugnisse  und
Pflichten  derselben  (Hand.  G.  B.  Art.  57—65.  vergl.
auch  Art.  36.  42.  50.  51.)  414.  —  Mäkler  dürfen  nicht
Handlungsgehülfen  sein  (das.  Art.  69.  Nr.  2.)  417.  —
Rechtsverbältnisse  der  Handlungsgehülfen  sind  Handels.
sachen  (G.  v.  12.  Juni  §.  13.  Nr.  3.  d.)  204

Handlungslehrlinge,  Rechte  und  flichten  derselben
(Hand.  G.  B.  Art.  57—65.  vergl.  auch  Art.  50.  51.
42.)  414.  (G.  Ordn.  §§  126.  106.)  273.

Handlungsreisende,  Rechte  und  Pflichten  derselben

(Hand.  G.  B.  Art.  49.)  413.
          s.  auch  Reisende.

Handwerker,  wieweit  das  Handelsgesetzbuch  auf  dieselben
  Anwendung  findet  (Hand.  G.  B.  Art.  10.  272.
Nr.  1.  Art.  273.)  405.  —  Beschränkungen  derselben
in  Bezug  auf  Verkauf  von  Waaren  finden  nicht  statt
(S.  Ordn.  §.  3.)  245.

Haudwerkerwaaren,  vom  Verkauf  derselben  auf  dem
Wochenmarkt  können  auswärtige  Verkäufer  ausgeschlossen
werden  (G.  Ordn.  §.  64.)  261.

Hannoversches  Prozeßrecht,  Verfahren  bei  der  Nichtigkeitsbeschwerde
  in  Handelssachen  nach  Hannoverschem
Prozeßrecht  (G.  v.  12.  Juni  §.  18.)  205.

Hauptsteuerämter,  ihre  Amtsbefugnisse  (V.  Z.  G.
§.  131.)  353.
Hauptzollämter,  ihre  Amtsbefugnisse  (V.  Z.  G.

§§.  128.  131.)  352.

Hausirer,  auf  die  Geschäfte  derselben  findet  das  Handelsgesetzbuch
  keine  Anwendung  (Hand.  G.  B.  Art.  10.)  405.

Haufirgewerbe,  Beschränkungen  desselben  im  Grenzbezirke
  (V.  Z.  G.  §.  124.)  350.

Haussuchungen  im  Wege  der  Rechtshülfe  (G.  v.
21.  Juni  §§.  30.  36.)  312.  —  Haussuchungen  zur  Er.
mittelung  von  Jollkontraventionen  (V.  J.  G.  §.  126.)
351.

Haverei,  1)  große  Haverei,  allgemeine  Vorschriften  dar.
über  (Hand.  G.  B.  Art.  702.  704—708.  710—735.)
550.  —  spezielle  Bestimmungen  (das.  Art.  508.  619.
622.  637.  691.  757.  Nr.  6.  Art.  772.  Nr.  3.  Art.  773.
778.  781.)  509.  —  Beiträge  des  Versicherers  zur  großen
Haverei  (das.  Art.  838.  ff.  898.)  582.  —  Verjährung
der  Havereibeiträge  (das.  Art.  906—91  1.)  599.

2)  kleine  Haverei  (Hand.  G.  B.  Art.  622.)  532.
3)  besondere  Haverei  (Hand.  G.  B.  Art.  703.
706.  707.  709.  849.)  550.
               4)  uneigentliche  Haverei  (Hand.  G.  B.  Art.  637.
735.)  537.
                                                                                                               Rechts-
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                                            Sachregister.            1869                                      17

Haverei,  (Forts.)

Rechtsverhältnisse  aus  der  Haverei  sind  Handelssachen
  (G.  v.  12.  Juni  §.  13.  Nr.  3.  f.)  204.  —  Ermittelung
  des  Gewichts  von  Waaren,  welche  Haverei  erlitten
  haben  (V.  Z.  G.  §.  29.)  324.

Havereigelder,  Deckung  derselben  vor  der  Auslieferung
der  Güter  (Hand.  G.  B.  Art.  616.  634.)  531.  —  Aufbringung
  derselben  (das.  Art.  708—713.)  551.  —  Versicherung
  der  Havereigelder  gegen  Seegefahr  (das.  Art.  460.
783.  824.  830.  861.  884.  898.)  498.

Hebeammen  bedürfen  eines  Prüfungszeugnisses  (G.  Ordn.
§.  30.)  253.

Heilkunde,  wieweit  die  Gewerbeordnung  auf  die  Ausübung
  derselben  Anwendung  findet  (G.  Ordn.  §.  6.)  246.

Heilungskosten  für  erkrankte  Schiffer  (Hand.  G.  B.
Art.  523.)  512.  —  desgl.  für  die  Schiffsleute  (das.
Art.  548—550.)  517.

Heimathshafen,  Bestimmungen  darüber  (Hand.  G.  B.
Art.  435.  448.  455.  469.  475.  495.  496.  503.  520.
521.  523.  538.  548.)  494.

Hessen  (Großherzogthum),  Anwendung  des  Postvertrages
mit  Italien  auf  die  südmainischen  Provinzen  von  Hessen
(P.  V.  v.  10.  Nov.  68.  Art.  23.)  68.  —  deêgl.  des
Postvertrages  mit  Schweden  (P.  V.  v.  23./24.  Febr.
Art.  1.)  74.  —  desgl.  mit  dem  Kirchenstaat  (P.  V.  v.
22.  April  Art.  20.)  182.  —  desgl.  des  Vertrages  mit
Baden  wegen  gegenseitiger  militairischer  Freizügigkeit  (v.
25.  Mai)  675.

Handels.  und  Zollvertrag  mit  der  Schweiz  (o.
13.  Mai)  603.

Heuer  des  Schiffers  (Hand.  G.  B.  Art.  516—526.)  510.
—  Heuer  der  Schiffsmänner  (das.  Art.  529—531.  536
bis  552.  555.)  513.  —  Vorrechte  der  Heuer  (das.
Art.  453.  725.  Nr.  2.  Art.  757.  Nr.  4.  Art.  761.  765.
771—773.)  497.  —  die  Heuer  kann  nicht  versichert  werden
  (das.  Art.  784.)  569.  —  Verjährung  der  Heuer
(das.  Art.  906—911.)  599.

Hingabe  an  Zahlungsstatt,  Beschränkungen  derselben
beim  Arbeitslohn  (G.  Ordn.  §§.  134—139.)  275.

Hinterziehung  des  Wechselstempels  verjährt  in  fünf
Jahren  (G.  v.  10.  Juni  §.  17.)  196.

Hohenzollernsche  Lande  sind  von  dem  Bundesgesetze
über  die  Wechselstempelsteuer  ausgeschlossen  (G.  v.  10.  Juni
§.  1.)  193.

Höhere  Gewalt  (vis  major),  s.  Gewalt.

Höker,  wie  weit  das  Handelsgesetzbuch  auf  die  Geschäfte
derselben  Anwendung  findet  (Hand.  G.  B.  Art.  10.)  405.
Bundes.  Gesetzbl.  Jahrg.  1869.

  
Honorat  bei  Wechsel-Interventionen  (W.  Ordn.  Art.  58.  ff..)
393.

Hülfskassen  (gewerbliche),  Vorschriften  darüber  (G.  Ordn.
§§.  140.  141.)  277.  —  denselben  fallen  Forderungen  an
Fabrikarbeiter  für  verbotswidrig  kreditirte  Waaren  zu
(das.  §.  139.)  276.  —  ebenso  Geldbußen  (das.  §.  146.)
278.

Hülfsleistung  im  Fall  der  Seenoth  (Hand.  G.  B.
Art.  742—757.  Nr.  5.  Art.  542.)  560.  (G.  v.  12.  Juni
§.  13.  Nr.  3.  f.)  204.  —  Kosten  der  Hülfsleistung  (Hand.
G.  B.  Art.  616.  622.  634.  640.)  531.  —  Verjährung
der  Hülfskosten  (das.  Art.  906—911.)  599.

Hypothekenforderungen,  Rechte  der  Gläubiger,
denen  eine  Hypothek  an  dem  Vermögen  eines  Handelsgesellschafters
  zusteht  (Hand.  G.  B.  Art.  120.  169.)  426.

                                           J.

Jade,  die  dort  in  der  Gründung  begriffene  Stadt  erhält
den  Namen  Wilhelmshaven  (Bek.  Nr.  326.)  375.

Jahrmärkte,  Bestimmungen  darüber  (G.  Ordn.  §§.  64.
65.  67.  71.)  261.

Immobilien,  welche  in  einem  andern  Staats-  oder
Rechtsgebiete  belegen  sind,  Behandlung  derselben  im
Konkurse  (G.  v.  21.  Juni  §.  18.)  309.

Immnnitäten  der  Konsuln  in  Norddeutschland  und
Italien  (Kons.  V.  v.  21.  Dez.  68.  Art.  3.  19.)  114.

Indossament  bei  Wechseln,  Begriff  und  Rechtsverhältnisse
  aus  demselben  (W.  Ordn.  Art.  9—17.  26.  36.  75.
76.  81.)  384.  —  bezgl.  aus  Indossamenten  auf  Wechselkopien
  (das.  Art.  71.    72.)  396.

Uebertragung  von  Aktien  durch  Indossament  (Hand.
G.  B.  Art.  182.  223.)  440.  —  Uebertragung  von  Anweisungen,
  Konnossementen,  Lieferungsscheinen  u.  s.  w.
(das.  Art.  301—305.)  466.  —  von  Ladescheinen  (das.
Art.  417.)  489.  —  von  Dolizen  (das.  Art.  896.  904.)
596.

Verpfändung  indossirter  Papiere  (Hand.  G.  B.
Art.  309—312.)  466.  —  Ort  ihrer  Auszahlung  (das.
Art.  325.)  470.

              s.  auch  Blanko-Indossament,  Prokura-Indossament.


Indossant,  Verpflichtung  desselben  (W.  Ordn.  Art.  14.
25.  26.  64.  67.  76.  81.)  384.  —  Verjährung  der  An.
sprüche  an  ihn  (das.  Art.  78.  79.  83.)  397.

                                                                                                                                     In-
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        18                                     Sachregister       1869

Indossatar,  Rechte  desselben  (W.  Ordn.  Art.  10.  26.)
384.  —  bei  Ausstellung  von  Wechselduplikaten  (das.
Art.  66.)  394.

Inhaber  von  zollpflichtigen  Gegenständen  haftet  für  Ent.
richtung  des  Jolles  (V.  J.  G.  §.  13.)  319.  —  Aktien,
welche  auf  den  Inhaber  lauten  (Hand.  G.  B.  Art.  173.
207.  209.  210.  222.)  437.  —  Andere  Papiere,  welche
auf  den  Inhaber  lauten,  Veräußerung  und  Verpfändung
derselben  (das.  Art.  307—312.)  465.  —  Ort  der  Auszahlung
  (das.  Art.  325.  342.)  470.

Injuriensachen  gelten  in  Ansehung  der  Rechtshülfe
als  bürgerliche  Rechtsstreitigkeiten  (G.  v.  21.  Juni  §.  41.)
314.

Inländer,  als  solcher  gilt  jeder  Norddeutsche  in  Ansehung
der  Zivil.  und  Strafprozeßgesetze  im  Bundesgebiet  (G.
v.  21.  Juni  §.  39.)  313.

Innungen  stehen  unter  Aufsicht  der  Gemeindebehörde
(G.  Ordn.  §§.  95.  96.)  268.  —  die  bestehenden  dauern
fort  (das.  §.  81.)  265.  —  Bestimmungen  über  dieselben
(das.  §§.  82—96.)  265.  —  desgl.  über  neue  Innungen
(das.  §§.  97—103.)  268.

Innungsvermögen,  Bestimmungen  über  die  Verwendung
  desselben  bei  Auflösung  der  Innung  (G.  Ordn.  §.  94.)
267.

Insinnation  der  Vorladung  an  offene  Handelsgesellschaften
  (Hand.  G.  B.  Art.  117.)  426.  —  desgl.  an
Kommanditgesellschaften  (das.  Art.  167.)  436.  —  an
Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  (das.  Art.  196.)442.—
an  Aktiengesellschaften  (das.  Art.  235.)  451.  —  an  die
Liquidatoren  (das.  Art.  144.)  432.

Instruktion  zum  Gesetze,  Maaßregeln  gegen  die  Rinder.
pest  betreffend  (v.  26.  Mai)  149.  —  der  Rechtsmittel
in  Handelssachen  (G.  v.  12.  Juni  §§.  17—19.)  205.

Interimsscheine  zu  Aktien,  Ausstellung  derselben
(Hand.  G.  B.  Art.  173.  222.)  437.
Intervetion  bei  Annahme  und  Zahlung  von  Wechseln
(W.  Ordn.  Art.  56—65.)  393.

Inventur  der  Kaufleute  (Hand.  G.  B.  Art.  29—33.)
409.  —  der  offenen  Handelsgesellschaften  (das.  Art.  91.
107.)  421.  —  Inventur  eines  Schiffes  (das.  Art.  443.)
495.

Journal,  Führung  desselben  auf  den  Schiffen  (Hand.  G.
B.  Art.  486—489.  942.)  504.  —  Journal  der  Mäkler
(das.  Art.  71—79.)  417.

            Journale,  s.  Zeitungen.





Journalartikel,  Bestimmungen  über  die  Befugniß  zum
Abdruck  derselben  in  Norddeutschland  und  Italien  (Vertr.
v.  12.  Mai  Art.  9.)  299.  —  desgl.  in  Norddeutschland
und  der  Schweiz  (Vertr.  v.  13.  Mai  Urt.  8.  13.)  626.

Italien  (Königreich),  Postvertrag  mit  dem  Norddeutschen
Bunde,  Bayern,  Württemberg  und  Baden  (v.  10.  Nov.
68.)  55.  —  Konsular=Vertrag  zwischen  dem  Norddeut.
schen  Bunde  und  Italien  (v.  21.  Dez.  68.)  113.  —
Uebereinkunft  zwischen  denselben  wegen  gegenseitigen
Schutzes  der  Rechte  an  literarischen  Erzeugnissen  und
Werken  der  Kunst  (v.  12.  Mai)  293.

Juristische  Personen,  Verjährung  der  Forderungen
juristischer  Dersonen  an  Handelgesellschafter  (Hand.  G.
B.  Art.  149.)  433.

                                    K.

Kajüte  des  Schiffes,  inwiefern  darin  Fracht  verladen
werden  darf  (Hand.  G.  B.  Art.  559.)  519.

Kalköfen,  zur  Anlegung  derselben  bedarf  es  der  Geneh.
migung  (G.  Ordn.  §.  16.)  249.

Kanäle,  Ein-,  Aus-  und  Durchfuhr  von  Waaren  auf
denselben  (V.  J.  G.  §§.  36—58.)  326.

Kapitain  des  Schiffes,  s.  Schiffer.

Kaplaken,  Belohnung  des  Schiffers  bei  Frachtgeschäften
(Hand.  G.  B.  Art.  513.  622.)  510.

Kargadeur  bei  Versicherungsgeschäften  (Hand.  G.  B.
Art.  825.  Nr.  4.)  579.

Kassel  (Ober-  Postdirektion),  erhält  die  Postverwaltungsgeschäfte
  für  die  Fürstenthümer  Waldeck  und  Pyrmont
zugewiesen  (A.  E.  v.  24.  April)  129.

Kauf  von  Waaren  und  anderen  Handelsartlkeln  (Hand.
G.  B.  Art.  337—359.)  472.  —  Kauf  auf  Probe,  auf
Besicht,  nach  Muster  u.  s.  w.  (das.  Art.  339—341.
347.)  472.  —  Kauf  auf  Borg  durch  den  Schiffer  (das.
Art.  497.)  506.

Welche  Kaufgeschäfte  zu  den  Handelsgeschäften  gehören
  (Hand.  G.  B.  Art.  271.  Nr.  1.)  460.  —  Vermittelung
  derselben  durch  Mäkler  (das.  Art.  67.)  416.

Käufer,  Rechte  desselben  an  den  gekauften  Waaren
(Hand.  G.  B.  Art.  306—308.  339.  ff.)  466.

Kauffahrteischiffe,  Vorschriften  über  die  Prüfung  der
Schiffer  und  Steuerleute  auf  Deutschen  Kauffahrteischiffen
          (Bek.  v.  25.  Sept.)  660.

                                                                                                                               Kauf-
        <pb n="793" />
                                           Sachregister.            1869                                       19

Kaufleute,  Begriff  und  allgemeine  Bestimmungen  darüber
  (Hand.  G.  B.  Art.  4—  11.)  404.  —  Geschäfte  derselben
  (das.  Art.  272—  274.)  460.  —  Kommissionsgeschäfte
  (das.  Art.  378.)  481.  —  Speditionsgeschäfte
(das.  Art.  388.)  483.  —  Frachtgeschäfte  (das.  Art.  420.)
489.  —  Veräußerung  und  Verpfändung  von  Waaren
und  anderen  Sachen  durch  Kaufleute  (das.  Art.  306—312.)

Sorgfalt,  welche  der  Kaufmann  bei  seinen  Geschäften
anzuwenden  hat  (Hand.  G.  B.  Art.  282.  344.  361.
367.  380.)  462.  —  Berechtigung  desselben  zu  Zinsen,
Provision  u.  s.  w.  (das.  Art.  289—  293.)  463.  —  Re.
tentionsrecht  der  Kaufleute  (das.  Art.  313  —  316.)  467.

Klagen  gegen  Kaufleute  aus  Handelsgeschäften  sind
Handelssachen  (G.  v.  12.  Juni  §.  13.  Nr.  1.)  203.  —
Verhältniß  der  Kaufleute  zu  ihren  Lehrlingen  (G.  Ordn.
§§.  126.  106.)  273.

Kaufpreis  für  Waaren,  Berechnung  und  Entrichtung
desselben  (Hand.  G.  B.  Art.  342.  352  —359.  388.)  473.

Kautionen,  s.  Sicher.
stellung.

Kentern  des  Schiffes  wird  der  Strandung  gleich  geachtet
  (Hand.  G.  B.  Art.  855.)  587.

Kinder,  ihre  Beschäftigung  in  Fabriken  (G.  Ordn.  §.  128.)
274. 

  Kautionen,  s.  auch Amtskautionen,  Sicherstellung

Kirchenabgaben,  inwieweit  das  Gesetz  wegen  Beschlagnahme
  des  Arbeitslohns  auf  die  Beitreibung  derselben
  Anwendung  findet  (G.  v.  21.  Juni  §.  4.  Nr.  2.)
242.

Kirchenstaat,  Postvertrag  mit  dem  Norddeutschen  Bunde
(v.  22.  April)  169.

Klagen,  welche  die  Zuständigkeit  des  Bundes-Oberhandelsgerichts
  begründen  (G.  v.  12.  Juni  §.  13.)  203.
Klagenhäufung,  wann  dieselbe  die  Zuständigkeit  des
Bundes.  Oberhandelsgerichts  begründet  (G.  v.  12.  Juni

§.  14.)  204.

Knochenbrennereien,  zur  Anlegung  derselben  bedarf
es  der  Genehmigung  (G.  Ordn.  §.  16.)  249.

Koaks,  Anlagen  zur  Bereitung  von  Koaks  bedürfen  der
Genehmigung  (G.  Ordn.  §.  16.)  249.

Kommandite,  s.  Zweigniederlassung.

Kommanditgesellschaften,  allgemeine  Bestimmungen
darüber  (Hand.  G.  B.  Art.  150—172.)  433.  —  Firma
derselben  (das.  Art.  17.  24.  153.  155.  168.)  407.  —
Verfabren  im  Falle  des  Konkurses  (das.  Art.  169.)
437.



Kommanditgesellschaften,  (Forts.)
Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  (Hand.  G.  B.
Art.  173—  206.)  437.  —  Firma  derselben  (das.  Art.
17.  24.  175.  Nr.  2.)  407.  —  Verfahren  im  Fall  des
Konkurses  (das.  Art.  200.  201.)  443.

Kommanditisten,  Rechtsverhältnisse  derselben  (Hand.
G.  B.  Art.  150.  168.  ff.  173.  ff.)  433.

Kommissionäre,  Begriff,  Rechte  und  Pflichten  derselben
(Hand.  G.  B.  Art.  360  —378.)  477.  —  Die  Geschäfte
derselben  sind  als  Handelsgeschäfte  zu  beurtheilen  (das.
Art.  272.  Nr.  3.)  460.  —  Berechnung  der  Zinsen  von
ihren  Vorschüssen,  Auslagen  u.  s.  w.  (das.  Art.  290.)
463.  —  Pfandrecht  derselben  (das.  Art.  306.  ff.  374.
410.  411.)  466.

Kommissionsgeschäfte,  Bestimmungen  darüber  (Hand.
G.  B.  Art.  360—  378.)  477.

Kommnnalabgaben,  wieweit  das  Gesetz  wegen  Beschlagnahme
  des  Arbeitslohns  auf  die  Beitreibung  der.
selben  Anwendung  findet  (G.  v.  21.  Juni  §.  4.  Nr.  2.)
242.

Kommumnalbeamte  sind  verpflichtet,  die  Grenzwache  zu
unterstützen  (V.  Z.  G.  §.  20.)  320.

Kommnnalbehörden,  Befugnisse  derselben  hinsichtlich
der  Wechselstempelsteuer  (G.  v.  10.  Juni  §  21.)  197.

Kompensation  zwischen  Forderungen  einer  offenen
Handelsgesellschaft  und  den  Privatforderungen  eines  Gesellschaftsschuldners
  (Hand.  G.  B.  Art.  121.)  427.  —
desgl.  bei  einer  Kommanditgesellschaft  (das.  Art.  169.)
437.  —  Kompensation  bei  Seeversicherungen  (das.  Art.
895.  904.)  596.  —  Kompensation  mit  verjährten  Forde.
rungen  (das.  Art.  911.)  600.

Konfessionen,  Gleichberechtigung  derselben  in  bürgerlicher
  und  staatsbürgerlicher  Beziehung  (G.  v.  3.  Juli)
292.

Konfiskation  unrichtig  deklarirten  Zuckers  (G.  v.  26.  Juni
§.  4.)  284.  —  als  Strafe  von  Zollvergehen  (V.
Z.  G.  §§.  134.  135.  140.  I41.  154—  157.)  355.  (G.
v.  1.  Juli  Art.  1—3.  6.  8.)  370.

Konfirmanden-  Unterricht,  s.  Religionsunterricht.


Königstein,  Festung  (Königreich  Sachsen),  wird  in  die
III.  Servisklasse  versetzt  (A.  E.  v.  26.  April)  130.

Konkurs  bei  offenen  Handelsgesellschaften  (Hand.  G.  B.
Art.  122.  123.  133.)  427.  —  bei  Kommanditgesellschaften
  (das.  Art.  169.  170.)  437.  —  bei  Kommanditgesellschaften
  auf  Aktien  (das.  Art.  200.  201.)  443.  —

                                                            c*                                                              bei
        <pb n="794" />
        20                                           Sachregister     1869 

Konkurs,  (Forts.)
bei  Aktiengesellschaften  (das.  Art.  240.  242.  Nr.  4.)
452.  —  bei  stillen  Gesellschaften  (das.  Art.  258.  259.
261.  Nr.  3.)  457.  —  bei  Mitrhedern  (das.  Art.  472.)
501.—  Rententionsrecht  der  Kaufleute  bei  Eröffnung  des
Konkurses  (Hand.  G.  B.  Art.  314.)  468.  —  schließt  die
Berechtigung  zum  Wählen  für  den  Reichstag  aus  (G.  v.
31.  Mai  §.  3.  Nr.  2.)  145.  —  Wirkungen  desselben  im
Bundesgebiete  (G.  v.  21.  Juni  §§.  13—  18.)  308.  —
In  Beziehung  auf  denselben  gilt  jeder  Norddeutsche  als
Inländer  (das.  §.  39.)  313.  —  Die  Eröffnung  desselben
über  den  Akzeptanten  begründet  den  Regreß  auf  Sicherstellung
  (W.  Ordn.  Art.  29.)  388.

Konkurrenz  anderer  strafbarer  Handlungen  mit  Zollvergehen
  (V.  Z.  G.  §.  158.)  362.  (G.  v.  1.  Juli  Art.  12.)
372.

Konnossemente  der  Schiffer  (Hand.  G.  B.  Art.  644
bis  664.  vergl.  auch  Art.  313.  ff.  374.  382.  615.  678.
731.)  539.  —  Uebertragung  derselben  durch  Indossament
(das.  Art.  302.)  465.

Konsul,  Kompetenz  desselben  in  Bezug  auf  Schiffahrtsangelegenheiten
  (Hand.  G.  B.  Art.  434.  499.)  493.  —
insbes.  bei  Streitigkeiten  zwischen  dem  Schiffer  und  der
Schiffsmannschaft  (das.  Art.  537.  547.)  514.  —  desgl.
bei  der  Bodmerei  (das.  Art.  686.)  547.

Konsular-Agenten,  können  von  den  Konsuln  in  Norddeutschland
  und  Italien  bestellt  werden  (Kons.  V.  v.
21.  Dez.  68.  Art.  8.)  116.

Konsular-Beamten,  ihre  Befugnisse  in  Norddeutsch.
land  und  Italien  (Kons.  V.  v.  21.  Dez.  68.  Art.  10—  18.)
117.

Konsular=Vertrag,  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde
und  Italien  (v.  11.  Dez.  68.)  113.

Konsulats  -  Archive,  Unverletzlichkeit  derselben  in
Norddeutschland  und  Italien  (Kons.  V.  v.  21.  Dez.  68.
Art.  6.)  115.

Konten  (fortlaufende)  können  an  Großhandlungen  bewilligt
  werden  (V.  Z.  G.  §.  110.)  346.

Kontokurrent,  jährlicher  Abschluß  der  Rechnung,  Be.
rechnung  der  Jinsen  (Hand.  G.  B.  Art.  291.)  463.

Kontrebande,  Begriff  und  Strafe  (V.  Z.  G.  §.  134.)
355.  (G.  v.  1.  Juli  Art.  1.  3.)  370.  —  Thatbestand
(das.  §.  136.)  356.  —  erschwerende  Umstände  (das.
§§.  144—  148.)  359.  (G.  v.  1.  Juli  Art.  4.)  370.

s.  auch  Kriegskontrebande.

Kontrolen  des  Zollverkehrs,  im  Grenzbezirke  (V.  J.  G.
§§.  119—  124.)  349.  —  im  Binnenlande  (das.  §.  125.)
351.  ·





Konventionalstrafe  in  Handelsgeschäften  (Hand.  G.  B.
Art.  220.  284.  398.  399.)  488.

Konzessionen,  die  Berechtigung  zur  Ertheilung  derselben
für  Gewerbebetrieb  wird  aufgehoben  (G.  Ordn.  §.  7.
Nr.  5.)  246.

Kopie  der  Handelsbriefe  (Hand.  G.  B.  Art.  28.  33.)
409.  —  des  Ladescheins  (das.  Art.  414.)  488.

Kopirbuch  der  Kaufleute  (Hand.  G.  B.  Art.  28.  33.)
409.

Korporationen  (kaufmännische)  sind  nicht  berechtigt,
Andere  vom  Betrieb  eines  Gewerbes  auszuschließen  (G.
Ordn.  §.  4.)  245.  —  Auf  dieselben  finden  die  Vorschriften
  der  Gewerbe-  Ordnung  über  Innungen  keine
Anwendung  (das.  §.  104.)  269.  —  Die  Korporationen
von  Gewerbetreibenden  dauern  fort  (das.  §.  81.)  265.

Korrespondent  -Rheder,  Rechte  und  Pflichten  des.
selben  (Hand.  G.  B.  Art.  459—466.  476.)  498.  (G.  v.
12.  Juni  §.  13.  Nr.  3.  f.)  204.

Korrespondenz,  s.  Briefe.

Kostbarkeiten,  inwiefern  der  Frachtführer  oder  Schiffer
für  Kostbarkeiten  haftet  (Hand.  G.  B.  Art.  395.  608.
674.  725.)  484.

Kosten  der  Rechtshülfe  (G.  v.  21.  Juni  §.  43.)  314.

s.  auch  Gerichtskosten.

Krankenkassen  (gewerbliche),  Vorschriften  darüber  (G.

Ordn.  §§.  140.  141.)  277.
s.  auch  Hülfskassen.

Krankheit,  Verfahren  im  Fall  der  Erkrankung  des
Schiffers  (Hand.  G.  B.  Art.  483.  523.)  503.  —  desgl.
der  Schiffsmannschaft  (das.  Art.  543.  Nr.  3.  Art.  548.  ff.)
515.  —  Krankheit  des  Handlungsgehülfen  (das.  Art.  60.
64.  Nr.  4.)  415.  —  des  Handelsgesellschafters  (das.
Art.  125.  Nr.  5.  Art.  170.)  428.

Kredit-Institute,  Rechte  derselben  in  Bezug  auf  Be.-stellung
  und  Veräußerung  von  Pfändern  (Hand.  G.  B.
Art.  312.)  467.

Kreisabgaben,  wieweit  das  Gesetz  wegen  Beschlagnahme
des  Arbeitslohnes  auf  die  Beitreibung  derselben  Anwendung
  findet  (G.  v.  21.  Juni  §.  4.  Nr.  2.)  242.

Krieg,  Einfluß  desselben  auf  die  Dienst.  und  Heuerverträge
  der  Schiffsbesatzung  (Hand.  G.  B.  Art.  517.  543.
Nr.  4.)  510.  —  desgl.  auf  Frachtverträge  (das.  Art.  631.
Nr.  2.  Art.  637.  638.  643.  Nr.  I.)  534.  —  desgl.  auf
die  Ueberfahrtsverträge  der  Reisenden  (das.  Art.  670.
671.)  544.  —  Beschädigung  des  Schiffes  bei  Vertheidi.
gung  desselben  gegen  Feinde  (das.  Art.  708.  Nr.  5.  6.)
550.  —  Versicherung  gegen  Kriegsgefahr  (das.  Art.  824.
Nr.  2.  Art.  852.  853.  865.  Nr.  2.)  578.

                                                                                                                   Kriegs-
        <pb n="795" />
                                 Sachregister.       1869                                           21 

Kriegskontrebande,  Bestimmungen  darüber  (Hand.

G.  B.  Art.  482.  564.  674.)  503.

Kunst,  das  Urheberrecht  an  Erzeugnissen  derselben  wird
in  Norddeutschland  und  Italien  gegenseitig  geschätzt  (Vertr.
v.  12.  Mai)  293.  —  desgl.  in  Norddeutschland  und  der
Schweiz  (Vertr.  v.  13.  Mai)  624.

Kunsthandel,  inwiefern  die  damit  verbundenen  Geschäfte
als  Handelsgeschäfte  zu  beurtheilen  sind  (Hand.  G.  B.
Art.  272.  Nr.  5.)  460.

Kunsthändler  haben  ihr  Geschäftslokal  anzuzeigen  (G.
Ordn.  §.  14.)  248.

Kuratel,  Befugniß  der  Konsularbeamten  von  Norddeutsch.
land  und  Italien  zur  Einleitung  von  Kuratelen  (Kons.
V.  v.  21.  Dez.  68.  Art.  11.)  122.

Küstenfahrer  (Küstenschiffahrt),  Eintragung  derselben  in
das  Schiffsregister  (Hand.  G.  B.  Art.  438.)  494.  —
Führung  des  Journals  auf  demselben  (das.  Art.  489.)
505.  —  Beladung  des  Verdecks  (das.  Art.  567.  710.
Nr.  1.)  521.

                                L.

Laden,  Befugnisse  der  in  einem  Kaufmannsladen  angestellten
  Dersonen  (Hand.  G.  B.  Art.  50.)  413.

Ladescheine  der  Frachtführer  (Hand.  G.  B.  Art.  413
bis  419.  313.  374.  382.)  488.  —  Uebertragung  derselben
  durch  Indossament  (das.  Art.  302  —  305.)  465.

Ladezeit  bei  Befrachtung  von  Schiffen  (Hand.  G.  B.
Art.  568  —  578.  588.)  521.

Ladung  des  Schiffes  (Hand.  G.  B.  Art.  503  —  512.
561  —664.  680—701.  ff.)  508.  —  Pfandrecht  an  der
Ladung  (das.  Art.  409.  624—626.  727.  733.781.)  487.
—  Löschung  der  Ladung  (Hand.  G.  B.  Art.  481.  504.
593—606.  641—643.)  503.

Ladungsverzeichniß  bei  der  Zollabfertigung  (V.  Z.
G.  §.  33.)  326.  vergl.  (das.  §.  63.)  334.

Lagerfrist  bei  Niederlegung  unverzollter  Waaren  (V.
Z.  G.  §.  98.)  343.

Lagergeld  für  Aufbewahrung  von  Waaren  und  anderen
Sachen  (Hand.  G.  B.  Art.  290.)  463.  —  bei  Niederlegung
  unverzollter  Waaren  (V.  Z.  G.  §.  99.)  343.

Lagerhäuser  (V.  Z.  G.  65.98—  104.)  343.

  

Lagerscheine,  Uebertragung  derselben  durch  Indossament
(Hand.  G.  B.  Art.  302  —305.)  465.  —  vergl.  auch
(das.  Art.  313.  374.  382.)  467.

Landesgerichtshöfe  (oberste),  ihre  Mitwirkung  bei
Instruktion  der  Rechtsmittel  in  Handelssachen  (G.  v.
12.  Juni  §.  18.)  205.

Landesgesetze,  Bedeutung  dieses  Ausdrucks  (G.  Orbn.
§.  155.)  282.  —  Landesgesetze,  welche  neben  der  Wechselordnung
  und  dem  Handelsgesetzbuch  in  Kraft  bleiben
(G.  v.  5.  Juni  §§.  2  —  5.)  379.

Landesvertretung,  die  Theilnahme  an  ihr  ist  unabhängig
  von  religiösem  Bekenntniß  (G.  v.  3.  Juli)  292.

Landstraßen,  Ein-,  Aus-  und  Durchfuhr  von  Waaren
auf  denselben  (V.  Z.  G.  §§.  36  —  53.)  326.

Leckage,  inwiefern  der  Frachtführer  und  der  Verfrachter
dafür  haften  (Hand.  G.  B.  Art.  395.  424.  Nr.  4.  Art.
607.  674.)  484.  —  Besondere  Bestimmungen  über  Leckage
bei  dem  Seetransport  (das.  Art.  617.  659.)  531.  —
Haftung  des  Versicherers  für  Leckage  (das.  Art.  825.
Nr.  3.)  579.

Legitimationsscheine,  als  Erforderniß  zum  Gewerbebetriebe
  (G.  Ordn.  §§.  42  —  44.  55.  57—  62.)  256.  —
Gründe,  aus  denen  die  Ertheilung  desselben  zum  Ge.
werbebetriebe  im  Umherziehen  versagt  werden  kann  (das.
§.  57.)  259.  —  Strafe  der  Zuwiderhandlungen  (das.
§.  148.  Nr.  5—  7.  S.  149.  Nr.  1—4.)  280.  —  Legitimationsscheine
  zum  Zwecke  der  Transportkontrole  im
Grenzbezirk  (V.  JZ  G.  §S.  119.  120.)  349.

Lehranstalten,  zweites  Verzeichniß  der  höheren  Lehr.
anstalten,  welche  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  zum
einjährig  freiwilligen  Militairdienst  berechtigt  sind  (Bek.
v.  10.  März)  47.

Lehrgeld,  Bestimmungen  darüber  (G.  Ordn.  §§.  115.
120.  122.  123.)  272.

Lehrherren,  ihr  Verhältniß  zu  den  Lehrlingen  (G.  Ordn.
§§.  105—  108.  115  —  126.)  269.  —  Strafe  grober
Pflichtverletzung  (das.  §.  148.  Nr.  9.)  280.  '

Lehrlinge,  Befugniß  zur  Annahme  derselben  (G.  Ordn.
§.  41.  116.  117.)  255.  —  Verhältniß  derselben  zu  den
Lehrherren  (das.  §§.  105  —  108.  115  —  126.)  269.

s.  auch  Handlungslehrlinge.

Lehrverhältniß,  Aufhebung  desselben  vor  Ablauf  der
Lehrzeit  (G.  Ordn.  §§.  120  —  122.)  272.—  Auflösung
desselben  durch  den  Tod  (das.  §.  123.)  273.

Lehrzeit,  ihre  Dauer  unterliegt  der  freien  Vereinbarung.
(G.  Ordn.  §.  105.)  269.

                                                                                                                         Lehr-
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        22                       Sachregister                      1869
Lehrzeugniffe,  Bestimmungen  daruber  (G.  Ordn.  §.  124.)
273.

Leichterschiffe,  Umladung  zollpflichtiger  Gũter  in  dieselben
  (V.  Z.  G.  §.  84.)  339.

Leihanstalten,  die  Rechte  derselben  in  Betreff  der  Bestellung
  oder  Veräußerung  von  Pfändern  bleiben  in  Kraft
(Hand.  G.  B.  Art.  312.)  467.

Leihbibliothekare  haben  ihr  Geschäftslokal  anzuzeigen
(G.  Ordn.  §.  14.)  248.

Leimfiedereien,  zur  Anlegung  derselben  bedarf  es  der
Genehmigung  (G.  Ordn.  §  16.)  249.

Leipzig,  Sitz  des  Bundes-  Oberhandelsgerichts  (G.  v.
12.  Juni  §.  2.)  201.

Lesekabinette,  die  Inhaber  derselben  haben  ihr  Geschäftslokal
  anzuzeigen  (G.  Ordn.  §.  14.)  248.

Leuchtfeuergeld  bei  der  Schiffahrt  (Hand.  G.  B.  Art.
622.)  532.  —  Vorrecht  dieser  Abgabe  (das.  Art.  757.
Nr.  3.)  562.  —  Verjährung  der  Forderung  (das.  Art.
906.)  599.

Lichterfahrzeuge  (Leichterfahrzeuge),  Beförderung  der
Frachtgüter  in  denselben  (Hand.  G.  B.  Art.  708.  Nr.  2.
Att.  829.  855.)  551.

Lieferungen  von  Waaren,  Aktien  u.  s.  w.,  inwiefern
sie  Handelsgeschäfte  sind  (Hand.  G.  B.  Art.  271.  Nr.  2.)
460.  —  Bestimmungen  über  Lieferungsgeschäfte  (das.
Art.  394.  397—399.)  484.

Lieferungsscheine,  Uebertragung  derselben  durch  In.
dossament  (Hand.  G.  B.  Art.  302  —  305.)  465.

Liegegeld  bei  Frachtgeschäften  (Hand.  G.  B.  Art.  409.)
487.  —  insbes.  bei  der  Befrachtung  von  Schiffen  (das.
Art.  568—  580.  582.  587.  588.)  521.  —  desgl.  bei
Löschung  der  Ladung  (das.  Art.  595.—  606.  615.  623.)
527.  —  Verjährung  des  Liegegeldes  (das.  Art.  909.)
600.

Liquidation,  bei  Auflösung  einer  offenen  Handelsgesellschaft
  (Hand.  G.  B.  Art.  133.—  145.)  430.  —  einer
Kommanditgesellschaft  (das.  Art.  172.)  437.  —  einer
Kommanditgesellschaft  auf  Aktien  (das.  Art.  205.)  444.  —
einer  Aktiengesellschaft  (das.  Art.  244.)  453.  —  einer  stillen
Gesellschaft  (das.  Art.  265.)  459.  —  bei  Beendigung
eines  gemeinschaftlichen  Handelsgeschäfts  (das.  Art.  270.)
459.  —  Liquidationsfirma  (das.  Art.  139.)  431.

Liquidatoren,  Ernennung,  Rechte  und  Pflichten  derselben
(Hand.  G.  B.  Art.  133.  ff.  172.  244.  245.)  430.  —
Die  Rechtsverhältnisse  zwischen  denselben  sind  Handelssachen
  (G.  v.  12.  Juni  §.  13.  Nr.  3.  a.)  203.





Literatur,  das  Urheberrecht  an  Erzeugnissen  derselben
wird  in  Norddeutschland  und  Italien  gegenseitig  geschätzt
(Vertr.  v.  12.  Mai)  293.  —  desgl.  in  Norddeutschland
und  der  Schweiz  (Vertr.  v.  13.  Mai)  624.

Lohnbediente,  Tagen  für  dieselben  setzt  die  Ortspolizei-Behörde
  fest  (G.  Ordn.  §.  76.)  264.

Lootsen,  Annahme  derselben  (Hand.  G.  B.  Art.  487.
740.)  504.  —  Vorschriften  über  ihren  Gewerbebetrieb
(G.  Ordn.  §§.  31.  34.)  253.

Lootsengeld,  Zahlung  und  Rechte  dieser  Forderung
(Hand.  G.  B.  Art.  622.  757.  Nr.  5.  Art.  772.  Nr.  3.
Art.  773.)  532.  —  Verjährung  der  Lootsengelder  (das.
Art.  906.)  599.

Lotterieloose,  auf  den  Vertrieb  derselben  findet  die
Gewerbeordnung  keine  Anwendung  (G.  Ordn.  §.  6.)  246.

Luxemburg  ((Großherzogthum),  Anwendung  des  Dost.
vertrages  mit  Italien  auf  Postsendungen  nach  Luxemburg
(P.  V.  v.  10.  Nov.  68.  Art.  23.)  68.  —  decgl.  mit
dem  Kirchenstaat  (P.  V.  v.  22.  April  Art.  20.)  182.  —
Handels  ·  und  ZJollvertrag  mit  der  Schweiz  (v.  13.  Mai)
603.

                                      M.

Maaß,  nach  welchem  die  Erfüllung  eines  Handelsgeschäfts
zu  leisten  ist  (Hand.  G.  B.  Art.  336.)  471.  —  Berechnung
  der  Fracht  nach  Maaß  und  Gewicht  (das.  Art.  621.)
532

Wieweit  Maaße  von  der  absoluten  Richtigkeit  abweichen
  dürfen  (Bek.  v.  6.  Dez.)  698.
Magazin,  Befugnisse  der  in  einem  offenen  Waaren-Magazin
  angestellten  Personen  (Hand.  G.  B.  Art.  50.)
413.

Mahlzwang  wird  aufgehoben  (G.  Ordn.  §.  7.  Nr.  4.)
246.

Mahnung  des  Schuldners  zur  Zahlung  bei  Handelsgeschäften
  (Hand.  G.  B.  Art.  288.  289.)  463.

Marine-  Angelegenheiten,  Bestimmung  über  die
Portofreiheit  derselben  (G.  v.  5.  Juni  §F.  2.)  141.

Mäkler  (Handelsmäkler),  Anstellung,  Rechte  und  Mlichten
  derselben  (Hand.  G.  B.  Art.  66  —d24.  311.  343.
354.  365.)  416.  —  ihre  amtlichen  Geschäfte  sind  nicht
als  Handelsgeschäfte  zu  beurtheilen  (das.  Art.  272.  Nr.  4.)
460.  —  vergl.  auch  (G.  v.  12.  Juni  §.  13.  Nr.  3.e.)
204.

s.  auch  Frachtmäkler,  Schiffsmäkler.                                       Mäk-
        <pb n="797" />
                                          Sachregister                1869                   23

Mäklergebühren  (Hand.  G.  B.  Art.  82.  83.)  419.

Markscheider,  für  den  Gewerbebetrieb  derselben  können
die  Landesgesetze  besondere  Vorschriften  treffen  (G.  Ordn.
§.  34.)  254.

Marktpreis  bei  Waaren  u.  s.  w.  (Hand.  G.  B.
Art.  353.)  475.  —  vergl.  auch  (das.  Art.  311.  343.
357.  359.  376.  612.  713.  721.)  467.

Marktverkehr,  Bestimmungen  über  denselben  (G.  Ordn.
§§.  64—71.  149.  Nr.  6.)  261.  —  Erleichterungen  dessel.
ben  (V.  J.  G.  §.  112.)  347.

s.  auch  Jahrmärkte,  Wochenmärkte.

Marktwechsel  (W.  Ordn.  Art.  4.  Nr.  4.)  383.  —
Präsentation  derselben  zur  Annahme  (das.  Art.  18.)  385.
—  Verfallzeit  (das.  Art.  35.)  389.

Marschrouten,  werden  von  den  oberen  Verwaltungsbehörden
  ausgestellt  (Instr.  v.  31.  Dez.  68.  §.  10.)  5.
—  Formular  dazu  (das.  Beilage  A.)  8.

Matrikularbeiträge,  zu  Deckung  der  Ausgaben  für
1868,  anderweit  festgestellt  und  vertheilt  (G.  v.  9.  Juni)
165.  —  Anrechnung  der  Mehrerträge  der  Postverwal.
tung  aus  der  Aufhebung  von  Portofreiheiten  auf  die
Matrikularbeiträge  für  1870.  (G.  v.  13.  Juni  §.  2.)  211.

Medizinalpersonen,  die  Strafbestimmungen,  welche
ihnen  Zwang  zu  ärztlicher  Hülfe  auflegen,  werden  auf
gehoben  (G.  Ordn.  §.  144.)  278.  —  Bestimmungen  über
die  Prüfung  derselben  (Bek.  v.  25.  Sept.)  635.  (Bek.
v.  9.  Dez.)  687.  (Bek.  v.  9.  Dez.)  688.

Messen,  Bestimmungen  über  dieselben  (G.  Ordn.  §§.  64.
65.  71.)  261.  —  Erleichterungen  des  Meßverkehrs  (V.
Z.  G.  §.  112.)  347.

Meßwechsel  (W.  Ordn.  Art.  4.  Nr.  4.)  383.  —  Präsentation
  derselben  zur  Annahme  (das.  Art.  18.)  385.—
Verfallzeit  (das.  Art.  35.)  389.

Metallgießereien,  zur  Anlegung  derselben  bedarf  es
der  Genehmigung  (G.  Ordn.  §.  16.)  249.

Militair  -  Angelegenheiten,  Bestimmung  über  die
Portofreiheit  derselben  (G.  v.  5.  Juni  §.  2.)  141.

Militairdienst,  Verzeichniß  von  Lehranstalten,  welche
Zeugnisse  über  Qualifikation  zum  einjährig  freiwilligen
Militairdienst  auszustellen  berechtigt  sind  (Bek.  v.  10.  März)
47.  —  Bestimmungen  über  Ableistung  der  aktiven  Militairdienstpflicht
  in  Norddeutschland  und  Baden  (Vertr.
v.  25.  Mai)  675.

Militairstand,  die  Portovergünstigungen  der  Personen
des  Militairstandes  werden  einstweilen  aufrecht  erhalten
(G.  v.  5.  Juni  §.  5.)  142.

  

Minden  (Westphalen),  Aufhebung  der  OberPostdirektion
in  Minden  und  Vereinigung  derselben  mit  der  Ober-Postdirektion
  in  Münster  (A.  E.  v.  24.  April)  129.

Minderjährige,  Verjährung  ihrer  Forderungen  gegen
Handelsgesellschaften  (Hand.  G.  B.  Art.  149.)  433.

Mißhandlungen  zwischen  Handlungsgehülfen  und  dem
Prinzipal  (Hand.  G.  B.  Art.  63.  64.  Nr.  5.)  415.  —
Mißhandlungen  der  Schiffsmannschaft  von  Seiten  des
Schiffers  (das.  Art.  547.)  517.

Mitglieder  des  Bundes.  Oberhandelsgerichts,  Ernennung,
Qualifikation  und  Dienstverhältniß  derselben  (G.  v.
12.  Juni  §§.  3.  6.  23—26.)  201.  —  Mitglieder  von  In.
nungen  können  jederzeit  ausscheiden  (G.  Ordn.  §.  82.)
265.

Mitrheder,  Rechtsverhältnisse  derselben  (Hand.  G.  B.
Art.  457.  458.  463.  467—  472.  474.  522.)  497.  —
Gerichtsstand  der  Mitrheder  (das.  Art.  475.)  502.

s.  auch  Rheder,  Rhederei.

Monate,  Berechnung  der  Verfallzeit  in  Handelsgeschäften
nach  Monaten  (Hand.  G.  B.  Art.  327.  328.)  470.  —
desgl.  bei  Versicherungen  (das.  Art.  834.)  581.

Moorwärder  (Hamburgische  Voigtei),  die  Bundesgesetze
wegen  Besteuerung  des  Braumalzes  und  des  Branntweins
werden  dort  eingeführt  (V.  v.  5.  Juni)  241.

Münster  (Westphalen),  Vereinigung  der  Ober:  Post.
direktion  in  Minden  mit  der  in  Münster  (A.  E.  v.
24.  April)  129.

Münzsorte,  in  welcher  Münzsorte  die  Jahlung  bei
Handelsgeschäften  zu  leisten  ist  (Hand.  G.  B.  Art.  336.)
471.  —  desgl.  bei  Wechseln  (W.  Ordn.  Art.  37.)  389.

Musikaufführungen  im  Unmherziehen  bedürfen  besonderer
  Erlaubniß  durch  die  Ortsbehörde  (G.  Ordn.  §.  59.)
260.

Muster,  Kauf  nach  Muster  (Hand.  G.  B.  Urt.  340.
341.  337.)  472.

Musterrolle  der  Schiffsmannschaft  (Hand.  G.  B.  Urt.
529.  530.)  513.

Musterung,  Bestimmungen  über  Gestellung  zu  derselben
in  Norddeutschland  und  Baden  (Vertr.  v.  25.  Mai
Art.  1.  3.  4.)  675.

                                                       N.

Nachbildung  (unbefugte)  von  Werken  der  Literatur  und
Kunst,  Strafen  derselben  in  Norddeutschland  und  Italien
(Vertr.  v.  12.  Mai  Art.  11.)  300.  —  desgl.  in  Norddeutschland
  und  der  Schweiz  (Vertr.  v.  13.  Mai  Art.  12.
19.  ff.)  627.

                                                                                                                                          Nach-
        <pb n="798" />
        24                                             Sachregister              1869                      

Nachdruck  von  in  Norddeutschland  erschienenen  Werken,
Strafen  desselben  in  der  Schweiz  (Vertr.  v.  13.  Mai
Art.  19.  ff.)  629.

Nacheile  bei  Verfolgung  strafbarer  Handlungen  (G.  v.
21.  Juni  §.  30.)  312.

Nachlaß  des  während  der  Reise  verstorbenen  Schiffsmannes
  (Hand.  G.  B.  Art.  551.)  518.  —  des  Schiffers
(das.  Art.  524.)  512.  —  des  Reisenden  (das.  Art.  676.)
545.  —  Befugnisse  der  Konsularbeamten  von  Norddeutschland
  und  Italien  in  Nachlaßangelegenheiten  (Vertr.
v.  21.  Dez.  68.  Art.  11—13.)  119.

Nebengebühren,  wieweit  dieselben  neben  Zöllen  erhoben
werden  dürfen  (V.  Z.  G.  §.  10.)  318.

Nebenzollämter,  ihre  Amtsbefugnisse  (V.  Z.  G.  §.  128.)
352.

Nettogewicht  bei  Zollrevisionen  (V.  Z.  G.  §.  29.)
324.

Nichtigkeitsbeschwerde  in  Handelssachen,  Instruktion
derselben  nach  dem  Hannoverschen  Prozeßrecht  (G.  v.
12.  Juni  §.  18.)  205.

Niederlagen  unverzollter  Waaren  (V.  Z.  G.  §§  97
bis  110.)  343.  —  vergl.  (§.  40.)  327.  —  öffentliche
(das.  §§.  97—107.)  343.  —  allgemeine  (das.  §§.  97.
104.)  343.  —  beschränkte  (das.  §.  105.)  345.  —  freie
(das.  §.  107.)  346.

Niederlafsung,  s.  Handelsniederlassung,  Zweig.
niederlassung.

Norddeutsche  gelten  in  Ansehung  der  Zivil,  und  Straf.
prozeßgesetze  im  Bundesgebiete  als  Inländer  (G.  v.
21.  Juni  §.  39.)  313.  —  Zeugenpflicht  derselben  im
Bundesgebiete  (das.  §.  40.)  314.

Normal-Eichungs-Kommission,  Errichtung  derselben
  (Bek.  v.  16.  Febr.)  46.  —  Der  Rendant  ihrer
Kasse  ist  kautionspflichtig  (V.  v.  29.  Juni  Art.  I.)
285.  —  Dieselbe  erläßt  eine  Eichordnung  (Anl.  zu
Stück  32.)  —  und  eine  Eichgebührentaxe  (Anl.  zu  Stück
40).  ·

Notare,  Verpflichtung  derselben  hinsichtlich  der  Wechselstempelsteuer
  (G.  v.  10.  Juni  §.  21.)  197.  —  desgl.
hinsichtlich  der  Wechselproteste  (W.  Ordn.  Art.  87.  88.
90.  91.)  399.  —  Auf  die  Praxis  derselben  findet  die
Gewerbe-Ordnung  keine  Anwendung  (G.  Ordn.  §.  6.)
246.

Notariats-Urkunden,  Befugniß  der  Konsularbeamten
in  Norddeutschland  und  Italien  zur  Aufnahme  derselben
(Kons.  V.  v.  21.  Dez.  68.  Art.  10.)  117.





Nothadressen  auf  Wechseln,  Wirkungen  derselben  (W.
Ordn.  Art.  56.  ff.  62.  69.)  393.

Nothhafen,  Einlaufen  und  Aufenthalt  des  Schiffes  in
einem  Nothhafen  (Hand.  G.  B.  Art.  453.  490.  636  bis
639.  641—643.  708.  Nr.  4.)  497.

Novellen  (Nürnberger),  ihre  Einführung  als  Bundesgesetz
  (G.  v.  5.  Juni  §.  1.)  379.

Nürnberger  Novellen,  ihre  Einführung  als  Bundesgeset
(G.  v.  5.  Juni  §.  1.)  379.

O.

Ober-Postdirektionen,  Aufhebung  der  Ober.  Postdirektion
  in  Minden  und  Vereinigung  derselben  mit  der
in  Münster  (A.  E.  v.  24.  April)  129.  —  desgl.  der
Ober.  Postdirektion  zu  Bromberg  mit  der  zu  Posen  (A.
E.  v.  22.  Sept.)  659.  —  Die  Ober  Postdirektion  in  Kassel
erhält  die  Postverwaltungsgeschäfte  für  die  Fürstenthümer
Waldeck  und  Pyrmont  zugewiesen  (A.  E.  v.  24.  April)
129.  —  Klagen  auf  Entschädigung  wegen  Aufhebung
von  Portofreiheiten  sind  gegen  die  Ober  -Postdirektionen
zu  richten  (G.  v.  5.  Juni  §.  7.)  142.

Obligationen  über  Schulden  des  Bundes  oder  einzelner
Bundesstaaten,  mit  denselben  können  die  Kautionen  der
Bundesbeamten  bestellt  werden  (G.  v.  2.  Juni  §.  5.)
162.

Oeffentlichkeit  des  Handelsregisters  (Hand.  G.  B.
Art.  12—14.)  406.  —  des  Schiffsregisters  (das.  Art.
432.)  493.

Offene  Handelsgesellschaften,  Bestimmungen  darüber  (Hand.
G.  B.  Art.  85—149.)  420.  —  Firma  derselben  (das.
Art.  17.  24.  87.)  407.  —  Verfahren  im  Fall  des  Kon.
kurses  (das.  Art.  122.  123.  133.)  427.

Order,  Angabe  desjenigen,  an  den  oder  dessen  Order
gezahlt  werden  soll,  ist  Erforderniß  eines  gezogenen
Wechsels  (W.  Ordn.  Art.  4.  Nr.  3.)  383.  —  Wechsel
an  eigene  Order  (das.  Art.  6.)  383.  —  Wirkung  der
Worte  enicht  an  Order-  (das.  Art.  9.  15.)  384.

Ordmungsstrafen,  um  die  Eintragungen  in  das  Handelsregister
  zu  bewirken  (Hand.  G.  B.  Art.  26.  45.  89.  129.
135.  154—156.  171.  179.  198.  212.  214.  228.  233.
243.  244.  247.  Nr.  4.)  408.  —  Andere  Ordnungsstrafen
in  Handelssachen  (das.  Art.  251.  437.)  456.  —  bei
Uebertretung  der  Zollvorschriften  (V.  Z.  G.  §§.  151.
152.)  361.  (G.  v.  1.  Juli  Art.  7.  9.  12.)  37.

                                                                                                                                            Orts-
        <pb n="799" />
                                              Sachregister.         1869                       25

Ortsbehörden,  Befugnisse  derselben  in  Gewerbe  ·  Ungelegenheiten
  (G.  Ordn.  §§.  58.  59.)  260.

Ortsgebrauch  in  Handelssachen,  s.  Gebrauch,  Handelsgebrauch.


Ortspolizeibehörden,  Befugnisse  derselben  in  Gewerbe.
Ungelegenheiten  (G.  Ordn.  §§.  27.  37.  43.  67.  69.  72
bis  77.  128.  130—133.)  252.  —  desgl.  in  Zollsachen
(G.  v.  1.  Juli  Art.  16.)  373.  —  Nachfrage  bei  den.
selben  zur  Ermittelung  des  Geschäftslokals  oder  der  Woh.
nung  im  Wechselverkehr  (W.  Ordn.  Art.  91.)  399.

Ortsstatuten,  Bestimmungen  derselben  in  Gewerbe-An.
gelegenheiten  (G.  Ordn.  §§.  106.  108.  140.  141.)  269.  —
ihre  Abfassung  und  Wirkung  (das.  §.  142.)  277.

                                                      P.

Packhöfe,  Bestimmungen  darüber  (V.  J.  G.  §§.  98
bis  104.)  343.

Papiere  auf  den  Inhaber,  Verkauf  und  Verpfändung
derselben  (Hand.  G.  B.  Art.  307—312.)  466.  —  Ort
der  Auszahlung  (das.  Art.  325.  342.)  470.

                s.  auch  Werthpapiere.

Parteien,  Anträge  derselben  auf  Leistungen  der  Rechtshülfe
  in  Zivilprozessen  (G.  v.  21.  Juni  §§.  4—6.  10.)
306.

Pension  der  Mitglieder  des  Bundes-  Oberhandelsgerichts,
Betrag  derselben  (G.  v.  12.  Juni  §.  25.)  207.

Pensionirung  der  Mitglieder  des  Bundes-Oberhandelsgerichts
  (G.  v.  12.  Juni  §.  25.)  207.  —  Verfahren  bei
unfreiwilliger  Pensionirung  derselben  (G.  v.  7.  Mai  1851.
§§.  56—63.)  209.

Personal-Arrest  darf  gegen  Wahlkonsuln  in  Civilsachen
nicht  verhängt  werden  (Vertr.  v.  21.  Dez.  68.  Art.  4.)
115.

Pfandanstalten,  Rechte  derselben  in  Betreff  der  Bestellung
  oder  Veräußerung  von  Pfändern  (Hand.  G.  B.
Art.  312.)  467.

             s.  Pfandleiher.

Pfandgläubiger,  Rechte  derselben  an  den  ihnen  verpfändeten
  Waaren  und  Papieren  (Hand.  G.  B.  Art.  309
bis  312.)  466.

            s.  Pfandrecht.

Pfandleiher,  wem  dies  Geschäft  untersagt  werden  kann
(G.  Orbn.  §.  35.)  254.

Bundes-Gesetzbl.  Jahrg.  1869.

  

Pfandrecht  des  Bundes  an  den  Kautionen  der  Bundesbeamten
  (G.  v.  2.  Juni  §§.  5.  6.  10  —12.)  162.  —
desgl.  an  Vermögensstücken  einer  Handelsgesellschaft  (Hand.
G.  B.  Art.  120.  169.)  426.  —  desgl.  an  Waaren,
Papieren  und  anderen  Handelssachen  (das.  Art.  306  bis
312.)  466.  —  des  Kommissionairs  (das.  Art.  306.  374.
410.  411.)  466.  —  des  Spediteurs  (das.  Art.  306.  382.
410.  411.)  466.  —  des  Frachtführers  (das.  Art.  306.
382.  409.  411.)  466.  —  des  Verfrachters  (das.  Art.  624
bis  626.  629.  630.)  533.—  der  Mitrheder  (das.  Art.  467.)
499.  —  der  Schiffsgläubiger  (das.  Art.  727.  733.  758
bis  781.)  557.  —  andrecht  für  die  Bergungs-  und
Hülfskosten  (das.  Art.  753.  754.)  562.

seine  Wirkung  im  Konkurse  (G.  v.  21.  Juni  §.  17.)
309.

Platzanweisungen  auf  Sicht  und  ohne  Akzept  sind
befreit  von  der  Wechselstempelsteuer  (G.  v.  10.  Juni
§.  24.)  198.  —  Plätze,  welche  in  Bezug  hierauf  als
Ein  Platz  betrachtet  werden  (Bek.  v.  13.  Dez.  III.)  693.

Plenum  des  Bundes.  Oberhandelsgerichts,  Beschlüsse  desselben
  (G.  v.  12.  Juni  §§.  9.  11.  23—25.)  202.

Politische  Verbrechen  oder  Vergehen,  auf  wie  lange
Bestrafung  wegen  derselben  von  der  Berechtigung  zum
Wählen  ausschließt  (G.  v.  37.  Mai  §  3.  Nr.  4.)  145.

Police  über  den  Versicherungsvertrag,  Aushändigung  der.
selben  (Hand.  G.  B.  Art.  788.  891—893.)  570.  —
Taxirte  Police,  offene  Police  (das.  Art.  797.)  572.  —
Zession  der  Police  (das.  Art.  896.  904.)  596.  —  Police
an  Order,  Uebertragung  derselben  durch  Indossament  (das.
Art.  302—305.  896.)  465.

Polizeibeamte  sind  verpflichtei,
unterstüzen  (V.  Z.  G.  §.  20.)  320.

Polizeibehörden,  s.  Orts-Polizeibehörden.

Polizeigesetze,  Verpflichtung  des  Schiffers  und  Befrachters
  zur  genauen  Befolgung  derselben  (Hand.  G.  B.
Art.  482.  564.  674.)  503.

Porto  für  Briefe,  Drucksachen  und  Waarenproben  nach
Italien  (P.  V.  v.  10.  Nov.  68.  Art.  6  —  8.)  59.  —
desgl.  nach  Schweden  (P.  V.  v.  23./24.  Febr.  Art.  5
bis  7.)  80.  —  desgl.  nach  dem  Kirchenstaat  (P.  V.  v.
22.  April  Art.  6—8.)  172.

Portofreiheiten,  Regelung  derselben  (G.  v.  5.  Juni)
141.  —  Aufhebung  resp.  Einschränkung  derselben  (das.
§.  6.)  142.

Posen,  der  dortigen  Ober  Postdirektion  werden  die  Postverwaltungsgeschäfte
  für  den  Regierungsbezirk  Bromberg

mitübertragen  (A.  E.  v.  22.  Sept.)  659.
                                          D                                                                              Post-
        <pb n="800" />
        26                                 Sachregister       1869

Postanstalten,  Frachtgeschäfte  der  Postanstalten  (Hand.
G.  B.  Art.  421.  449.)  489.  —  denselben  wird  der  Debit
der  Wechselstempelzeichen  übertragen  (Bek.  v.  13.  Dez.)
695.

Postanweisungen,  nach  Schweden  (P.  V.  v.  23./24.
Februar  Art.  11.)  86.  —  desgl.  nach  dem  Kirchenstaat
(P.  V.  v.  22.  April  Art.  18.)  180.

Postattest,  als  Beweis  für  Benachrichtigung  von  der
Nichtzahlung  des  Wechsels  (W.  Ordn.  Art.  46.)  391.

Postbeamte,  welche  Klassen  derselben  kautionspflichtig
sind  (V.  v.  29.  Juni  Art.  1.)  285.

Postdampfschiffe,  zwischen  Stralsund  und  Malmoe  (P.
V.  v.  23./24.  Febr.  Art.  2.)  74.

Posten,  Behandlung  der  mit  denselben  eingehenden  gollpflichtigen
  Güter  (V.  Z.  G. §  .  91.)  340.  —  Gütertrans.
port  mit  denselben  in  den  Grenzbezirken  (das.  §.  120.  d.)
349.

Postgesetze,  die  auf  ihnen  beruhenden  Gewerbebeschränkungen
  bleiben  bestehen  (G.  Ordn.  §.  5.)  245.

Postüberschüsse,  Berechnung  und  Verwendung  der
durch  die  Aufhebung  von  Portofreiheiten  zu  gewinnen.
den  Postüberschüsse  (G.  v.  5.  Juni  §.  13.)  143.  —  Veranschlagung
  und  Anrechnung  derselben  auf  die  Matrikularbeiträge
  für  1870.  (G.  v.  13.  Juni  §.  2.)  211.

Postvertrag  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde,  Bayern,
Württemberg  und  Baden  einerseits  und  Italien  andererseits
  (v.  10.  Nov.  68.)  55.  —  zwischen  dem  Norddeut.
schen  Bunde  und  Schweden  (v.  23./24.  Febr.)  73.  —
desgl.  mit  dem  Kirchenstaat  (v.  22.  April)  169.

Postverwaltung,  Befugnisse  derselben  bei  Festsetzung
der  Entschädigung  für  Aufhebung  von  Portofreiheiten
(G.  v.  5.  Juni  §§.  7.  ff.)  142.

Prämie,  Zahlung  derselben  bei  Versicherungen  (Hand.
G.  B.  Art.  815.  816.)  576.  —  Rückzahlung  derselben
(das.  Art.  899—905.)  597.  —  die  Uebernahme  von  Versicherungen
  gegen  Prämie  gilt  als  Handelzgeschäft  (das.
Art.  271.  Nr.  3.)  460.

Prangen  des  Schiffes,  die  dadurch  verursachte  Beschädigung
  gilt  als  Haverei  (Hand.  G.  B.  Art.  709.  Nr.  3.)
553.

Präsentation  von  Wechseln,  allgemeine  Bestimmungen
(W.  Ordn.  Art.  91.)  399.  —  Präsentation  zur  Annahme
(das.  Art.  18—20.)  385.  (Nürnb.  Nov.  5.)  403.  —
desgl.  zur  Zahlung  (W.  Ordn.  Art.  31.  41.  99.)  388.

Präsident  des  Bundes=Oberhandelsgerichts,  Befugnisse
desselben  (G.  v.  12.  Juni  §§.  4.  8.  11.  20.)  201.





Praxis  beim  Bundes-Oberhandelsgericht,  wer  dazu  berechtigt
  ist  (G.  v.  12.  Juni  §.  10.)  202.

Presse,  wegen  durch  dieselbe  begangener  Zuwiderhandlungen
  kann  der  Gewerbebetrieb  gerichtlich  entzogen  werden
  (G.  Ordn.  §.  143.)  278.  —  Verfolgung  der  durch
die  Presse  verübten  strafbaren  Handlungen  im  Wege  der
Rechtshülfe  (G.  v.  21.  Juni  §§.  21.  25.  Nr.  I.)  310.

Primage,  Belohnung  des  Schiffers  bei  Frachtgeschäften
(Hand.  G.  B.  Art.  513.  622.)  510.

Primawechsel  (W.  Ordn.  Art.  66.)  394.

Prinzipal,  Rechte  und  flichten  desselben  gegen  seine
Prokuristen,  Handlungsbevollmächtigten  und  Gehülfen
u.  s.  w.  (Hand.  G.  B.  Art.  41—65.)  411.

Prise,  privatrechtliche  Folgen,  wenn  ein  Schiff  für  gute
Prise  erklärt  wird  (Hand.  G.  B.  Art.  453.  542.  630.
Nr.  1.  Art.  636—643.  888.  Nr.  3.)  497.

Privatdienstverhältniß,  wieweit  Bezüge  aus  demselben
  der  Beschlagnahme  unterliegen  (G.  v.  21.  Juni
§.  4.  Nr.  4.)  243.

Privatläger  unverzollter  Waaren  (V.  J.  G.  §.  108.)

Probe,  Kauf  auf  Probe,  nach  Probe  und  zur  Probe
(Hand.  G.  B.  Art.  339—341.  347.  337.  80.)  472.
Prokura,  Ausstellung,  Wirkung  und  Aufhebung  derselben

(Hand.  G.  B.  Art.  10.  41  —46.  53—55.)  405.  —
insbes.  bei  Handelsgesellschaften  (das.  Art.  104.  118.)
424.  —  Kollektiv.  Prokura  (das.  Art.  41.)  411.
         s.  auch  Vollmacht,  Spezialvollmacht,  Handlungsbevollmächtigter.


Prokura-Indossament,  Begriff  und  Rechtsverhältnisse
aus  demselben  (W.  Ordn.  Art.  17.)  385.

Prokuristen,  Begriff,  Rechte  und  Pflichten  derselben
(Hand.  G.  B.  Art.  41—46.  52—56.)  411.  —  Mäkler
dürfen  nicht  Prokuristen  sein  (das.  Art.  69.  Nr.  2.)  416.
—  Bestellung  eines  Prokuristen  für  Handelsfirmen  (das.
Art.  6.)  404.  —  deegl.  für  Handelsgesellschaften
(das.  Art.  104.  118.)  424.  —  Die  Rechtsverhältnisse
der  Prokuristen  sind  Handelssachen  (G.  v.  12.  Juni
§.  13.  Nr.  3.  d.)  204.

Promessen  der  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  (Hand.
G.  B.  Art.  173.)  437.  —  der  Aktiengesellschaften  (das.
Art.  222.)  448.

Protest  bei  Wechseln:  allgemeine  Erfordernisse  (W.  Ordn.
Art.  87—90.)  399.  —  Zeit  und  Art  für  die  Protesterhebung
  (das.  Art.  91.  92.)  399.  —  Protest  Mangels
Annahme  (das.  Art.  18.  20.  58.)  385.  —  zur  Sicherstellung
  wegen  Unsicherheit  des  Akzeptanten  (das.  Art.  29.)
388.—  Mangels  Zahlung  (das.  Art.  41—44.62—64.  99.)
390.  —  Indossamente  nach  Ablauf  der  Frist  für  die  Erhebung
  dieses  Protestes  (das.  Art.  16.)  384.

                                                                                                                   Pro-
        <pb n="801" />
                                  Sachregister.                   1869                           27

Provision  der  Kaufleute  in  Handelssachen  (Hand.  G.
B.  Art.  290.)  463.  —  Provision  der  Kommissionaire
(das.  Art.  370—376.)  479.  —  der  Spediteure  (das.  Art.
381—385.)  481.  —  Versicherung  der  Provision  gegen
Seegefahr  (das.  Art.  783.  805.  806.  828.  883.)
569.

            s.  auch  Wechselprovision.

Prozeßverfahren  vor  dem  Bundes-  Oberhandelzgericht
bestimmt  sich  nach  den  Landesgesetzen  (G.  v.  12.  Juni
§.  16.)  204.

Prüfungen  von  Gewerbetreibenden  als  Bedingung  der
Mitgliedschaft  von  Innungen  (G.  Ordn.  §.  84.)  265.  —
Bestimmungen  über  die  Prüfung  der  Medizinalpersonen
(Bek.  v.  25.  Sept.)  635.  (Bek.  v.  9.  Dez.)  687.  (Bek.
v.  9.  Dez.)  688.  —  desgl.  über  die  Prüfung  der  Schiffer
und  Steuerleute  auf  Deutschen  Kauffahrteischiffen  (Bek.
v.  25.  Sept.)  660.

Pyrmont  (Fürstenthum),  Ueberweisung  der  Postverwaltungsgeschäfte
  für  dasselbe  an  die  OberPostdirektion
in  Kassel  (A.  E.  v.  24.  April)  129.

                                                Q.

Quarantainegelder,  fallen  dem  Verfrachter  zur  Last
(Hand.  G.  B.  Art.  622.)  532.  —  Vorrechte  derselben
(das.  Art.  757.  Nr.  3.)  562.  —  Verjährung  derselben
(das.  Art.  906.)  599.

Quartierleistung,  die  Instruktion  zum  Gesetze  wegen
der  Quartierleistung  für  die  bewaffnete  Macht  während
des  Friedens  v.  25.  Juni  68.  wird  genehmigt  (A.  E.  v.
31.  Dez.  68.)  1.

Quittung,  der  Ueberbringer  einer  Ouittung  ist  ermächtigt,
Zahlung  in  Empfang  zu  nehmen  (Hand.  G.  B.  Art.  296.)
464.  —  nicht  aber  der  Ueberbringer  einer  unquittirten
Rechnung  (das.  Art.  51.)  413.  —  Beweiskraft  der  Ouittung
  (das.  Art.  295.)  464.  —  Quittungen  bei  Wechselzahlungen
  (W.  Ordn.  Art.  39.  54.)  390.

                                                   R.

Realgewerbeberechtigung,    

  dürfen  nicht  mehr  begründet
—  werden  (G  Ordn.  §.  10.)  247.  —  Uebertragung
derselben  (das.  §.  48.)  257.

  

Rechnung  über  Waaren  u.  s.  w.  Quittiren  derselben
(Hand.  G.  B.  Art.  50.  51.)  413.  —  das  Uebersenden
der  Rechnung  gilt  nicht  als  Mahnung  (das.  Art.  288.)
463.  —  Anerkennung  einer  Rechnung  (das.  Art.  294.)
464.  —  der  Ueberbringer  einer  aquittirten  Rechnung  ist
ermächtigt,  Zahlung  zu  empfangen  (das.  Art.  296.)  464.
—  laufende  Rechnung  (das.  Art.  291.)  463.  —  Rechnungsabschluß
  der  Kaufleute  (das.  Art.  29—33.)  409.

Rechtshängigkeit  kann  im  gesammten  Bundesgebiete
geltend  gemacht  werden  (G.  v.  21.  Juni  §.  19.)  309.

Rechtshülfe,  allgemeine  Bestimmungen  über  die  Gewährung
  derselben  (G.  v.  21.  Juni  §§.  37—46.)  313.
—  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  (das.  §§.  1—19.)
305.  —  in  Strafsachen  (das.  §§.  20—36.)  309.

Rechtskraft  von  Zivilerkenntnissen  kann  im  gesammten
Bundesgebiete  geltend  gemacht  werden  (G.  v.  21.  Juni
§.  19.)  309

Rechtsmittel,  Instruktion  derselben  in  Handelssachen
(G.  v.  12.  Juni  S§.  17—19.)  205.  —  Rechtsmittel,
welche  die  Vollstreckung  hemmen,  können  beim  Vollstreckungsgericht
  eingelegt  werden  (G.  v.  21.  Juni  §.  11.)
307.

Rechtsweg  bei  Ansprüchen  auf  Entschädigung  für  Auf.
hebung  von  Portofreiheiten  (G.  v.  5.  Juni  §.  7.)  142.  —
desgl.  bei  Streitigkeiten  über  Gewerbeangelegenheiten  (G.
Ordn.  §§.  9.  51.  75.  108.)  247.

Refaktie  beim  Kauf  von  Waaren  (Hand.  G.  B.  Urt.  352.)
475.

Regreß  auf  Sicherstellung  wegen  nicht  erhaltener  Annahme
  des  Wechsels  (W.  Ordn.  Art.  25—28.  61.  69.)
387.  —  desgl.  wegen  Unsicherheit  des  Akzeptanten  (das.
Art.  29.)  388.  —  Regreß  Mangels  Zahlung  (das.  Art.  41
bis  55.  69.)  390.  —  Regreßanspruch  des  Inhabers  nach
Protesterhebung  Mangels  Zahlung  (das.  Art.  50.)  392.
—  Verjährung  dieses  Anspruchs  (das.  Art.  78.)  397.  —
Regreßanspruch  des  Indossanten  nach  Einlösung  des
Wechsels  (das.  Art.  51.)  392.  —  Verjährung  dieses
Anspruchs  (das.  Art.  79.)  397.

Reichstag  des  Norddeutschen  Bundes,
selben  (V.  v.  22.  Febr.)  45.

            Sendungen  von  dem  Reichstag  oder  an  denselben
bleiben  portofrei  (G.  v.  5.  Juni  §.  4.)  142.
Wahlgesetz  für  den  Reichstag  (v.  31.  Mai)  145.

Reisegepäck,  Haftung  der  Eisenbahnen  für  den  Verlust
und  die  Beschädigung  desselben  (Hand.  G.  B.  Urt.  425.)
491.  —  Transport  der  Reise-  Effekten  auf  Schiffen  (das.
Art.  673—676.  725.  Nr.  3.  Art.  757.  Nr.  8.)  544.  —
Verjährung  der  Rechte  des  Eigenthümers  (das.  Art.  906.
908.  Nr.  2.)  599.  —  Zollamtliche  Behandlung  von
Reisegepäck  (V.  Z.  G.  §.  92.)  341.

                                                                     D*                                        Rei-
        <pb n="802" />
        28                               Sachregister            1869 

Reisende,  Beförderung  derselben  auf  Schiffen  (Hand.  G.
B.  Art.  665—679.  271.  Nr.  4.  Art.  479.)  543.  —
Vorschriften  über  den  Gewerbebetrieb  durch  dieselben  (G.
Ordn.  §.  44.)  256.  —  Ueberschreitung  der  Jolllinie
durch  Reisende  (V.  Z.  G.  .  21.)  322.  —  Behandlung
der  Reisenden  im  Zollverkehr  (V.  Z.  G.  §.  92.)  341.

              s.  auch  Handlungsreisende.

Rekurs,  bei  Errichtung  gewerblicher  Anlagen  (G.  Ordn.
§§.  20.  21.)  250.  —  bei  Versagung  der  Genehmigung
und  Untersagung  des  Gewerbebetriebes  (das.  §§.  40.  51.)
255.  —  gegen  Entscheidungen  der  Gemcindebehörde  in
Innungs-Angelegenheiten  (das.  §.  95.)  268.

Religionsunterricht,  zur  Theilnahme  an  demselben
ist  Lehrlingen  und  jugendlichen  Fabrikarbeitern  Zeit  zu
gewähren  (G.  Ordn.  §§.  106.  128.)  269.

Reklamekosten  im  Fall  der  Haverei  (Hand.  G.  B.  Art.709.
Nr.  2.  Art.  757.  Nr.  5.  Art.  898.  Nr.  2.)  553.

Remittent,  Name  desselben  als  Erforderniß  eines  gezogenen
  Wechsels  (W.  Ordn.  Art.  4.  Nr.  3.)  383.  —  derselbe
  kann  den  Wechsel  indossiren  (das.  Art.  9.)  384.  —
ist  befugt,  Sicherstellung  zu  fordern  (das.  Art.  25—29.)
387.

Reparatur  des  Schiffes  (Hand.  G.  B.  Art.  467.  468.
503.  640.  672.  708.  711.)  499.  —  außergewöhnliche
Reparatur  (das.  Art.  463.  503.)  499.  —  Bestimmungen,
wenn  das  Schiff  reparaturunfähig  oder  unwürdig  ist
(das.  Art.  444.  453.  473.  542.  630.  631.  636—643.
735.  854.  877.  878.)  495.

Requisitionen  wegen  Leistung  der  Rechtshülfe  (G.  v.
21.  Juni  §§.  2—6.  36.)  305.

Respekttage  bei  Wechseln  finden  nicht  statt  (W.  Ordn.
Art.  33.)  389.

Retentionsrecht  der  Kaufleute  wegen  Forderungen  aus
Handelsgeschäften  (Hand.  G.  B.  Art.  313—316.)  467.  —
des  Verfrachters  (das.  Art.  629.)  534.  —  desgl.  der
Schiffsgläubiger  wegen  der  Bergungs=  und  Hülfskosten
(das.  Art.  753.)  562.  —  seine  Wirkung  im  Konkurse
(G.  v.  21.  Juni  §.  17.)  309.

Retourwaaren,  Befreiung  derselben  vom  Eingangszoll
(V.  J.  G.  §§.  113.  114.)  348.

Reugeld  in  Handelsgeschäften  (Hand.  G.  B.  Art.  285.)

Revisionen  von  Fabriken  (G.  Ordn.  §.  132.)  275.  —
Revisionen  durch  die  Zollbehörden,  allgemeine  Bestimmun-.
gen  darüber  (V.  Z.  G.  88.  28—34.)  324.  —  Allgemeine,
spezielle,  probeweise  Revision  (das.  §85.  28.  29.  30.)
324.





Rheder  (Schiffsrheder),  Begriff  (Hand.  G.  B.  Art.  450.
476.  477.)  496.  —  Rechte  und  Pflichten  derselben  (das.
Art.  451  -454.  523  -526.  542.  548.  ff.  634.  664.

704.  736—741.  757.  774—778.  825.)  496.  (G.  v.
12.  Juni  §.  13.  Nr.  3.  f.)  204.  —  Verhältniß  zwischen
Rheder  und  Schiffer  (Hand.  G.  B.  Art.  479.  483.
495—503.  696.  733.  754.  757.)  502.  —  Gerichtsstand
des  Rheders  (das.  Art.  455.)  497.

           s.  auch  Korrespondentrheder,  Mitrheder.

Rhederei,  Begriff  (Hand.  G.  B.  Art.  456.)  497.  —
Auflösung  der  Rhederei  (das.  Art.  473.)  501.  —  be.
sondere  Bestimmungen  über  Nhederei  (das.  Art.  766.)
565.  (G.  v.  12.  Juni  §.  13.  Nr.  3.  k.)  204.

                   s.  auch  Mitrheder.

Rheinisches  Prozeßtrecht,  Verfahren  bei  Instruktion
von  Rechtsmitteln  in  Handelssachen  nach  dem  Rheinischen
Prozeßrechte  (G.  v.  12.  Juni  §.  18.)  205.

Richterliche  Beamte,  Befugnisse  derselben  hinsichtlich
der  Wechselstempelsteuer  (G.  v.  10.  Juni  §.  21.)  197.

Rinderpest,  Maaßregeln  dagegen  (G.  v.  7.  April)  105.  —
Entschädigung  für  Verluste  durch  Rinderpest  (das.  §.  3.)

106.  —  Anzeigepflicht  bei  Ausbruch  derselben  (das.
§§.  4.  11.)  106.  —  Instruktion  zum  Gesetz,  Maaßregeln

  gegen  die  Ninderpest  betreffend  (v.  26.  Mai)
149.

Ristorno  bei  Versicherungen,  Begriff  und  nähere  Bestimmungen
  (Hand.  G.  B.  Art.  899—902.)  597.

Röstöfen,  zur  Anlegung  derselben  ist  obrigkeitliche  Genehmigung
  erforderlich  (G.  Ordn.  §.  16.)  249.

Rückfall,  Bestrafung  desselben  bei  Zollvergehen  (V.  8.
G.  §§.  140—143.)  358.  (G.  v.  1.  Juli  Art.  3.)  370.

Rückversicherung  (Hand.  G.  B.  Art.  783.  868.)
569.

Rückwechsel  des  Regreßnehmers  (W.  Ordn.  Art.  53.
392.

Rußhütten,  zur  Anlegung  derselben  bedarf  es  der  Genehmigung
  (G.  Ordn.  §.  16.)  249.

                                                            S.

Sachverständige,  Ernennung  und  Zuziehung  derselben
in  Handelssachen  (Hand.  G.  B.  Art.  57.  162.  254.  348.
365.  407.  499.  522.  573.  609.  612.  614.  711.  713.
714.  721.)  414.

Schaffner,  Bestimmung  über  ihren  Gewerbebetrieb  (G.
Orbn.  §.  36.)  254.

                                                                                                               Schank-
        <pb n="803" />
                                      Sachregister.              1869                                29

Schankwirthschaft,  zu  ihrem  Betriebe  ist  Erlaubniß
nõthig  (G.  Orbn  §.  33.)  254.

Schatzanweisungen,  Ausgabe  verzinslicher  Schatz
anweisungen  (A.  Z.  v.  15.  März)  71.  (A.  Z.  v.  24.  Mai)
239.  (A.  Z.  v.  4.  Dez.)  697.

Schaumburg-Lippe  (Fürstenthum),  Ueberweisung  der
Postverwaltungsgeschäfte  für  dasselbe  an  die  Ober-  Postdirektion
  in  Münster  (A.  E.  v.  24.  April)  129.

Schauspielunternehmer  bedürfen  Erlaubniß  zum  Gewerbebetriebe
  (G.  Ordn.  §.  32.)  253.

Schaustellungen  im  Umherziehen  bedürfen  besonderer
Erlaubniß  durch  die  Ortsbehörde  (G.  Ordn.  §.  59.)
260.

Schiedsgerichte,  in  Gewerbe-  Angelegenheiten  (G.  Ordn.
§. 108.)  270.

Schiffe.  1.  Seeschiffe,  Eintragung  derselben  in  das
Schiffsregister  (Hand.  G.  B.  Art.  432—438.)  493.  —
Veräußerung  der  Schiffe  (das.  Art.  439—443.  460.  499.)
494.  —  Verbodmung  derselben  (das.  Art.  509.  680
bis  701.)  509.  —  Zubehör  des  Schiffes  (das.  Art.  443.)
495.  —  Reparaturunfähigkeit  desselben  (das.  Art.  444.)
495.  —  Beschlagnahme  eines  Schiffes  (das.  Art.  446.)
495.  —  Beschädigung  desselben  (das.  Art.  702.  ff.)  550.  —
s.  Haverei.  —  Zusammenstoß  von  Schiffen  (das.  Art.
736—741.)  559.  (G.  v.  12.  Juni  §.  13.  Nr.  3.  f.)

204.  —  Versicherung  des  Schiffes  gegen  Seegefahr
(Hand.  G.  B.  Art.  783.  799.  827.  835.  858.  876.
905.)  569.

2.  Zollamtliche  Revision  von  Schiffen  (V.  Z.  G.
§§.  80.  81.)  338.

                   s.  auch  Fahrzeuge,  Kauffahrteischiffe.

Schiffer  (Schiffskapitain),  Rechte  und  Pflichten  desselben

(Hand.  G.  B.  Art.  478—527.)  502.  —  insbesondere  bei
Frachtgeschäften  (das.  Art.  557.  ff.)  519.  —  desgl.  bei
der  Beförderung  von  Reisenden  (das.  Art.  665—679.)
543.  —  gehört  zur  Schiffsbesatzung  (das.  Art.  445.)
495.—  Annahme  und  Entlassung  desselben  (das.  Art.  460.
515—522.)  498.  —  Vorschriften  über  die  Prüfung  von
Schiffern  auf  Deutschen  Kauffahrteischiffen  (Bek.  v.  25.  Sept.)
660.

 

Gewöhnliche  Schiffer  (Hand.  G.  B.  Art.  10.)  405.
            s.  auch  Seeschiffer,  Stronschiffer.
Schiffsabgaben  fallen  dem  Verfrachter  zur  Last  (Hand.
G.  B.  Art.  622.)  532.  —  Vorrechte  derselben  (das.
Art.  757.  Nr.  3.  Art.  772.  Nr.  1.  Art.  773.)  563.  —
Verjährung  derselben  (das.  Art.  906.)  599.

  

Schiffsbesatzung,  Begriff  (Hand.  G.  B.  Art.  445.)
495.  —  inwiefern  eine  zur  Schiffsbesatzung  gehörige
Person,  wegen  Schulden  verhaftet  werden  kann  (das.
Art.  446.)  495.  —  Ansprüche  der  Schiffsbesatzung  gegen
den  Schiffer  (das.  Art.  479.  742).  502.  —  Mitwirkung
derselben  bei  der  Verklarung  (das.  Art.  490—494.)
505.  —  Beiträge  derselben  zur  Haverei  von  ihrer
Heuer  u.  s.  w.  (das.  Art.  725.)  557.  —  Rechtsverhältnisse
  der  Schiffsbesatzung  sind  Handelssachen  (G.  v.  12.  Juni
§.  13.  Nr.  3.  f.)  204.

Schiffsdirektor  (Schiffsdisponent),  (Hand.  G.  B.
Art.  459.)  498.  —  s.  Korrespondent.  Rheder.
Schiffsführer,  Verpflichtung  desselben  beim  Transport

gollpflichtiger  Güter  (V.  Z.  G.  §§.  74—90.)  336.
Schiffsgläubiger,  Rechte  derselben  (Hand.  G.  B.
Art.  479.  727.  757—781.)  502.  (G.  v.  12.  Juni  §.  13.
Nr.  3.  I.)  204.  —  Verjährung  ihrer  Forderungen  (Hand.
G.  B.  Art.  906—91  I.)  599.
Schiffsmäkler  (Hand.  G.  B.  Art.  70.)  417.
Mäkler.

Schiffsmannschaft,  Begriff  (Hand.  G.  B.  Art.  445.
528.  554.)  495.  —  Annahme  und  Entlassung  derselben
(das.  Art.  495.  543—547.)  506.  —  Rechte  und  Pflichten
der  Schiffsmänner  (das.  Art.  528—556.)  513.  —  Mit.
wirkung  derselben  bei  der  Bergung  und  Verklarung  (das.
Art.  490—494.  535.  542.)  505.  —  Heuer  des  Schiffsmonnes
  (das.  Art.  529—531.  536.  ff.)  513.  —  Er.
krankung,  Verwundung  und  Tod  (das.  Art.  548—552.
708.)  517.  —  Auf  die  Rechtsverhältnisse  derselben  findet
die  Gewerbe  Ordnung  keine  Anwendung  (G.  Ordn.  §.  6.)
246.

Schiffsoffiziere  gehören  zur  Schiffsmannschaft  (Hand.
G.  B.  Art.  528.)  513.  —  Mitwirkung  derselben  bei
der  Verklarung  (das.  Art.  490—494.)  505.  —  desgl.
bei  der  Verbodmung  (das.  Art.  686.)  547.  —  in  anderen
Fällen  (das.  Art.  484.  485.)  503.

Schiffspapiere,  Beschaffung  und  Benutzung  derselben
(Hand.  G.  B.  Art.  480.  592.  825.  Nr.  1.)  503.

Schiffspart,  Veräußerung  und  Verpfändung  derselben
(Hand.  G.  B.  Art.  439—442.  460.  468.  470.  471.
474.  522.)  494.—  Versicherung  derselben  (das.  Art.  467.
905.)  499.

Schiffsprokureur  (Hand.  G.  B.  Art.  389.)  483.

Schiffsprovifionsliste  ist  der  Zollbehörde  zu  übergeben
  (V.  Z.  G.  §.  78.)  337.

Schiffsrath,  Haltung  und  Beschlüsse  desselben  (Hand.
G.  B.  Art.  485.  487.)  504.
                                                                                                                             Schiffs-
        <pb n="804" />
            30                       Sachregister.     1869

Schiffsregister,  Eintragungen  in  dasselbe  (Hand.  G.  B.
Art.  432—438.)  493.

Schiffsrheder,  s.  Rheder.

Schlächtereien,  die  Anlegung  derselben  bedarf  der
Genehmigung  (G.  Ordn.  §.  16.)  249.

Schleichhandel,  Waaren,  welche  Gegenstände  desselben
bilden,  unterliegen  besonderen  Kontrolen  (V.  Z.  G.  §§.  124.
125.)  350.  —  Strafbestimmung  gegen  Haltung  von
Waarenablagen  zum  Swecke  desselben  (G.  v.  1.  Juli
Art.  8.)  371.

Schlußnoten  der  Mäkler  (Hand.  G.  B.  Art.  73.  76
bis  79.  82.)  417.

Schnellbleichen,  die  Anlegung  derselben  bedarf  der
Genehmigung  (G.  Ordn.  §.  16.)  249.

Schornsteinfeger,  Bestimmungen  über  ihren  Gewerbebetrieb
  (G.  Ordn.  §§.  39.  47.  77.)  255.

Schulabgaben,  wieweit  das  Gesetz  wegen  Beschlagnahme
  det  Arbeitslohnes  auf  die  Beitreibung  derselben
Anwendung  findet  (G.  v.  21.  Juni  §  4.  Nr.  2.)  212.

Schulbehörden,  ihre  Befugnisse  in  Betreff  jugendlicher
Fabrikarbeiter  (G.  Ordn.  §.  130.)  274

Schuldschein  der  Kaufleute  (Hand.  G.  B.  Art.  274.)

461—  Beweiskraft  derselben  (das.  Art.  295.)  464.

Schweden  (Königreich),  Postvertrag  mit  dem  Norddeutschen
  Bunde  (v.  23./24.  Febr.)  73.  —  Aufhebung
des  Schwedischen  Postamts  in  Hamburg  (das.  Art.  29.)
99.

Schweiz,  Handels-  und  Zollvertrag  mit  dem  Deutschen
Zollverein  (v.  13.  Mai)  603.  —  Uebereinkunft  mit  dem
Norddeutschen  Bunde  wegen  gegenseitigen  Schutzes  der
Rechte  an  literarischen  Erzeugnissen  und  Werken  der  Kunst
(v.  13.  Mai)  624.

Seehandel,  Bestimmungen darüber   (Hand G.B.
Art.  432.  ff.)  493.

Seenoth,  Bergung  und  Hülfsleistung  in  Seenoth  (Hand.
G.  B.  Art.  742—756.)  560.  (G.  v.  12.  Juni  §.  13.
Nr.  3.  f.)  204.

                     s.  Bergung,  Hülfsleistung.

Seeraub  (Seeräuber),  privatrechtliche  Folgen,  wenn  das
Schiff  geraubt  wird  (Hand.  G.  B.  Art.  453.  542.  630.
Nr.  1.  Art.  636—643.)  497.  —  Beschädigung  des
Schiffes  bei  der  Vertheidigung  desselben  gegen  Seeräuber
(das.  Art.  708.  Nr.  5.  6.)  551.  —  Versicherung  gegen
Seeraub  (das.  Art.  824.  Nr.  4.  Art.  865.  Nr.  2.)  578.

Seerecht,  Rechtsverhältnisse  aus  demselben  sind  Handels.
sachen  (G.  v.  12.  Juni  §.  13.  Nr.  3.  f.)  204.

    .  



Seeschiffe,  s.  Schiffe.

Seeschiffer  müssen  ihre  Befähigung  nachweisen  (G.  Ordn.
§  31.)  253.  —  Vorschriften  über  ihre  Prüfung  (Bek.
v.  25.  Sept.)  660.

Seesteuerleute,  Vorschriften  über  ihre  Prüfung  (Bek.
v.  25.  Sept.)  660.

Seifenfiedereien,  die  Anlegung  derselben  bedarf  der
Genehmigung  (G.  Ordn.  §.  16.)  249

Sekundawechsel  (W.  Ordn.  Art.  66.)  394.

Senate  des  Bundes-Oberhandelsgerichts,  Eintheilung  und
Zusammensetzung  derselben  (G.  v.  12.  Juni  §.  8.)  202.

Sensal  (Hand.  G.  B.  Art.  66.)  416.

                      s.  Mäkler.

Sensarie  (Hand.  G.  B.  Art.  82.  833.)  496.  —  s.  Mäk.

lergebühren.

Servisentschädigung,  Liquidation  derselben  (Instr.
v.  31.  Dez.  68.  5.  15.)  6.  —  Formular  dazu  (das.
Beil.  F.)  23.

Sicherheitsarreft,  wann  der  Widerspruch  gegen  denselben
  die  Zuständigkeit  des  Bundes-  Oberhandelsgerichts
begründet  (G.  v.  12.  Juni  §.  15.)  204.

Sicherheitsbeamte,  ihre  Befugnisse  bei  Verfolgung
strafbarer  Handlungen  im  Wege  der  Rechthülfe  (G.  v.
21.  Juni  §.  30.)  312.

Sicherstellung  des  Eingangszolles  (V.  Z.  G.  .  45.)
329.  —  Regreß  und  Anspruch  auf  Sicherstellung  bei
Wechseln  (W.  Ordn.  Art.  25—29.  61.)  387.  (Nürnb.
Nov.  6.)  403.  —  Sicherstellung  des  Akzeptanten  bei
Amortisation  von  Wechseln  (das.  Art.  73.)  396.

Sichtwechsel  (W.  Ordn.  Art.  4.  Nr.  4.  Art.  53.)  3833.  —
Frist  für  ihre  Präsentation  zur  Annahme  (das.  Art.  19.)
385.  —  Verfallzeit  (das.  Art.  31.  32.  93.)  388.

Solawechsel,  als  solcher  wird  jedes  nicht  im  Kontezt
als  Duplikat  bezeichnete  Wechsel-Exemplar  angesehen  (W.
Ordn.  Art.  66.)  394.

Solidarische  Verpflichtung  in  Handelsgeschäften  (Hand.
G.  B.  Art.  112.  269.  280.  281.)  425.  —  insbes.  aus
Zuwiderhandlungen  (das.  Art.  173.  178.  204.  241.  245.
247.  257.)  437.

Sonntag  (Feiertag),  Einrechnung  desselben  in  die  Lade.,
Lösch-  und  Ueberliegezeit  bei  Seeschiffen  (Hand.  G.  B.
Art.  574.  598.)  522

Bestimmung,  wenn  der  Verfalltag  auf  einen  Sonn.

tag  oder  Feiertag  fällt  (Hand.  G.  B.  Art.  329.  330.)

471.  —  desgl.  bei  Verfall  von  Wechseln  (W.  Ordn.

Art.  92.)  400.  —  An  denselben  können  Handlungen  im

Wechselverkehr  nicht  vorgenommen  werden  (W.  Ordn.
Art.  92.)  400.

                                                                                                                  Spar-
        <pb n="805" />
                                          Sachregister.          1869                          31

Sparkassen  (gewerbliche),  Vorschriften  darüber  (G.  Ordn.
§§.  140.  141.)  277.

s.  auch  Hülfskassen.

Spediteur,  Begriff,  Rechte  und  Pflichten  desselben  (Hand.
G.  B.  Art.  379—389.  412.  431.)  481.  —  ihre  Geschäfte
sind  Handelsgeschäfte  (das.  Art.  272.  Nr.  3.)  460.  —
Berechnung  der  Zinsen  für  ihre  Vorschüsse,  Auslagen  u.  s.  w.
(das.  Art.  290.  381.)  463.  —  Pfandrecht  des  Spediteurs
(das.  Art.  306.  382.  410.  411.)  466.

Speditionsgeschäfte,  Bestimmungen  darüber  (Hand.
G.  B.  Art.  379—389.)  481.

Spezialvollmacht  in  Handelssachen  (Hand.  G.  B.  Art.
42.  47.  460.  512.)  411.  —  s.  auch  Prokura,  Voll.
macht.

Staatsanwaltschaft,  ihre  Vertretung  beim  Bundes-Oberhandelsgericht
  (G.  v.  12.  Juni  §§.  20.  25.)  206.
—  ihre  Befugnisse  bei  Requisitionen  wegen  Leistung  der
Rechtshülfe  (G.  v.  21.  Juni  §§.  3.  36.)  305.

Staatsbeamte  sind  verfpflichtet,
unterstützen  (V.  Z.  G.  §.  20.)  320.

Staatsbehörden,  Befugnisse  derselben  hinsichtlich  der
Wechselstempelsteuer  (G.  v.  10.  Juni  §§.  20.  21.)  197.

Staatssteuern,  wieweit  das  Gesetz  wegen  Beschlagnahme
des  Arbeitslohns  auf  dieselben  Anwendung  findet  (G.  v.
21.  Juni  §.  4.  Nr.  2.)  242.

Statut  für  Aktiengesellschaften,  Errichtung  und  Inhalt
desselben  (Hand.  G.  B.  Art.  208.  ff.)  445.

Statuten  der  Innungen,  bleiben  in  Kraft  (G.  Ordn.
§.  81.)  265.  —  Bestimmungen  über  die  Statuten  von
bestehenden  Innungen  (das.  §§.  84.  88.  90.  92.94—96.)
265.  —  desgl.  über  die  Statuten  von  neuen  Innungen
(das.  §§.  97.  99.  100.)  268.

Stauanlagen  zu  Wassertriebwerken,  ihre  Errichtung  bedarf
  der  Genehmigung  (G.  Ordn.  §.  23.)  251.

Steindrucker  haben  ihr  Geschäftslokal  anzuzeigen  (G.  Ordn.
§.  14.)  248.

Steinkohlentheer,  Anlagen  zur  Bereitung  desselben
bedürfen  der  Genehmigung  (G.  Ordn.  §.  16.)  249.

Stellvertreter,  s.  Vertreter.

Stempel,  Berechnung  desselben  in  Sachen  vor  dem  Bundes.
  Oberhandelsgericht  (G.  v.  12.  Juni  §.  22.)  206.

Stempelabgabe,  s.  Wechselstempelsteuer.

Stempelgesetze,  das  Verfahren  bei  Vergehen  gegen  dieselben
  kommt  bei  Wechselstempel  Hinterziehungen  zur  Anwendung
  (G.  v.  10.  Juni  §.  18.)  196.

die  Grenzwache  zu

  

Stempelmarken  können  zur  Entrichtung  der  Wechselstempelsteuer
  verwendet  werden  (G.  v.  10.  Juni  §.  13.)
196.  —  Nähere  Bestimmungen  darüber  (Bek.  v.  13.  Dez.
II.)  692.  —  Der  Verkauf  derselben  wird  den  Postanstalten
  übertragen  (Bek.  v.  13.  Dez.)  695.

Stempelwesen,  die  Staatsbehörden,  die  dasselbe  beauf.
sichtigen,  haben  die  gleiche  Befugniß  bei  der  Wechselstempelsteuer
  (G.  v.  10.  Juni  §.  20.)  197.

Sterbekassen  (gewerbliche),  Vorschriften  darüber  (G.
Ordn.  §§.  140.  141.)  277.

Steuerämter,  ihre  Amtsbefugnisse  im  Zollverkehr  (V.
Z.  G.  §.  131.)  353.

Steueraufseher,  ihre  Amtsbefugnisse  (V.  Z.  G.  §.  132.)
354.

Steuerbehörden  haben  die  Wechselstempelsteuer  zu  beaufsichtigen
  (G.  v.  10.  Juni  §.  20.)  197.

Steuergesetze,  die  auf  ihnen  beruhenden  Gewerbebeschränkungen
  bleiben  bestehen  (G.  Ordn.  §.  5.)  245.  —
desgl.  die  auf  ihnen  beruhende  Befugniß,  den  Gewerbe.
betrieb  zu  entziehen  (das.  §.  143.)  278.

Steuermann  auf  Seeschiffen,  Rechte  und  Pflichten
desselben  (Hand.  G.  B.  Art.  484.  46.  487.  543.)  503.
—  Vorschriften  über  die  Prüfung  von  Steuerleuten  auf
Deutschen  Kauffahrteischiffen  (Bek.  v.  25.  Sept.)  660.

Steuerstrafen,  wann  auf  dieselben  bei  konkurrirenden
Zuwiderhandlungen  gegen  die  Gewerbeordnung  zu  erken.
nen  ist  (G.  Ordn.  §§.    147.  148.)  279.

Stille  Gesellschaften,  Begriff  und  Rechtsverhältnisse  (Hand.
G.  B.  Art.  250—265.)  456.  (G.  v.  12.  Juni  §.  13.
Nr.  3.  a.)  203.

Stimmrecht  der  Innungsmitglieder  (G.  Ordn.  §§.  86.
87.)  266.

Stimmzettel  bei  Wahlen  zum  Reichstage  (G.  v.  31.  Mai
§.  10.)  147.

Strafen  der  Wechselstempel  Hinterziehung  (G.  v.  10.  Juni
§§.  15—18.)  196.  —  der  Zuwiderhandlungen  gegen  die
Gewerbeordnung  (G.  Ordn.  §§.  143—153.)  278.  —  der
unrichtigen  Angabe  des  Zuckergehalts  (G.  v.  26.  Juni
§.  4.)  284.  —  der  Zollvergehen  (V.  Z.  G.  §§.  134
bis  165.)  355.  (G.  v.  1.  Juli)  370.  —  der  Fälschung
von  Telegraphen-  Freimarken  (G.  v.  16.  Mai  §.  2.)  377.
—  des  Nachdrucks  u.  s.  w.  (Vertr.  mit  der  Schweiz  v.
13.  Mai  Art.  12.  19.  ff.)  627.

Straferkenntnisse  gegen  Mitglieder  des  Bundes-Oberhandelsgerichts,
  wann  dieselben  Amtsverlust  nach  sich
ziehen  (G.  v.  12.  Juni  §.  23.)  206.  —  Vollstreckung  von
Straferkenntnissen  im  Wege  der  Rechtshülfe  (G.  v.
21.  Juni  §§.  33.  34.  36.)  312.

                                                                                                                  Straf-
        <pb n="806" />
        32                                          Sachreigster.    1869

Strafmilderung  bei  Zellvergehen  (G.  v.  1.  Juli
Art.  15.)  373.

Strandgut,  Ueberschreitung  der  Zolllinie  bei  Bergung
desselben  (V.  ZJ.  G.  §.  21.)  321.  —  Eingangszoll  für
beschädigte  Strandgüter  (das.  §.  82.)  338.  —  Befreiung
  inländischer  Strandgüter  vom  Eingangszoll  (das.
§.  117.)  348.

Strandung  des  Schiffes,  privatrechtliche  Folgen  derselben
  (Hand.  G.  B.  Art.  708.  Nr.  3.  Art.  824.)  551.—
Versicherung  des  Schiffes  gegen  Strandung  (das.  Art.  855
bis  857.)  587.

Streitverkündigung  des  Verklagten  unterbricht  die
Wechselverjährung  (W.  Ordn.  Art.  80.)  397.

Stromschiffer,  wieweit  das  Handelsgesetzbuch  auf  sie
Anwendung  findet  (Hand.  G.  B.  Art.  10.)  405.

s.  auch  Fahrzeuge.

Styl,  Berücksichtigung  der  Zeitrechnung  nach  altem  Styl
bei  der  Verfallzeit  von  Wechseln  (W.  Ordn.  Art.  34.)
389.

Subjektive  Befreiungen  von  der  Wechselstempelsteuer  sind
aufgehoben  (G.  v.  10.  Juni  §.  26.)  199.

Sulina-Arm,  Anleihe  zur  Herstellung  der  dauernden
Fahrbarkeit  des  Sulina-Arms  der  Donaumündungen
(G.  v.  11.  Juni  68.)  33.

Suspension  von  Mitgliedern  des  Bundes-  Oberhandelsgerichts
  (G.  v.  12.  Juni  §.  24.)  207.

                                                       T.

Tage,  Berechnung  der  Verfallzeit  in  Handelsgeschäften
nach  Tagen  (Hand.  G.  B.  Art.  328—  330.)  470.  —
desgl.  bei  Wechseln  (W.  Ordn.  Art.  32.  Nr.  1.)  388.
—  desgl.  der  Lade  und  Löschzeit  bei  Seeschiffen  (Hand.
G.  B.  Art.  571.  574.  598.)  522.  —  desgl.  bei  Versicherungen
  (das.  Art.  834.)  581.

Tagebuch  der  Mäkler  (Hand.  G.  B.  Art.  71—79.)  417.
—  Tagebuch  des  Schiffers,  s.  Journal.

Tageszeit,  als  Regel  für  Ueberschreitung  der  Zolllinie
(V.  Z.  G.  §.  21.)  321.

Talgschmelzen,  die  Anlegung  derselben  bedarf  der  Genehmigung
  (G.  Ordn.  §  16.)  249.

Tara  beim  Kauf  von  Waaren  (Hand.  G.  B.  Art.  352.)
475.  —  beim  Eingangszoll  für  ausländischen  Zucker  (G.
v.  26.  Juni  §.  2.)  283.  —  desgl.  bei  Zollrevisionen
(V.  Z.  G.  §.  29.)  324.

Tarif,  s.  Vereinszolltarif.





Taxen,  polizeiliche,  wieweit  dieselben  beim  Gewerbebetriebe
zulässig  sind  (G.  Ordn.  §§.  72—80.)  263.  —  Strafe  der
Ueberschreitung  derselben  (das.  §.  148.  Nr.  8.)  280.

Telegraphen-Freimarken,  Einführung  derselben  (G.
v.  16.  Mai)  377.

Telegraphenverwaltung,  welche  Beamten  derselben
kautionspflichtig  sind  (V.  v.  29.  Juni  Art.  1.)  285.  —
dieselbe  wird  zur  Anfertigung  von  Telegraphen-Freimarken
ermächtigt  (G.  v.  16.  Mai)  377.

Theatervorstellungen  im  Umherziehen  bedärfen  besonderer
  Erlaubniß  durch  die  Ortsbehörde  (G.  Ordn.
§.  59.)  260.

Theilnahme  an  der  Gemeinde  ·  und  Landesvertretung  ist
unabhängig  vom  religiösen  Bekenntniß  (G.  v.  3.  Juli)
292.

Theilnehmer  am  Umlauf  des  Wechsels  im  Bundesgebiet
haften  solidarisch  für  die  Wechselstempelsteuer  (G.  v.
10.  Juni  §.  4.)  194.  —  Auslieferung  der  Theilnehmer
an  strafbaren  Handlungen  im  Wege  der  Rechtshülfe  (G.
v.  21.  Juni  §.  22.)  310.  —  Bestrafung  der  Theilnehmer
bei  Jollvergehen  (V.  S.  G.  S.  149.)  361.  (G.  v.  1.  Juli
Artt.  10.)  372.

Theilzahlungen  bei  Wechseln  (W.  Ordn.  Art.  38.  39.)
390.

Thierärzte,  Behörden,  welche  zur  Approbation  derselben
befugt  sind,  und  Bestimmungen  über  die  Prüfung  derselben
  (Bek.  v.  25.  Sept.)  635.  (Bek.  v.  9.  Dez.)  688.

Thiere,  Beförderung  derselben  auf  Eisenbahnen  (Hand.
G.  B.  Art.  424.  Nr.  5.)  490.  —  desgl.  auf  Seeschiffen
(das.  Art.  619.)  532.

Thransiedereien,  die  Anlegung  derselben  bedarf  der
Genehmigung  (G.  Ordn.  §.  16.)  249.

Tod,  Verfahren  und  Folgen,  wenn  ein  Handelsgesellschafter
stirbt  (Hand.  G.  B.  Art.  123.  133.  170.  200.  261.
264.)  427.  —  Tod  des  Prinzipals,  Folgen  desselben  in
Bezug  auf  die  von  ihm  ertheilten  Aufträge  und  Vollmachten
  (das.  Art.  54.  297.)  414.  —  Tod  des  Mitrheders
  (das.  Art.  472.)  501.  —  Tod  des  Schiffers  und
der  Schiffslente  (das.  Art.  490.  524.  548.  551.)  505.

Todesstrafe,  Berücksichtigung  derselben  bei  Auslieferungsanträgen
  im  Wege  der  Rechtshülfe  (G.  v.  21.  Juni
§.  25.  Nr.  3.)  311.

Tonnengelder,  Abgabe  für  Seeschiffe,  Vorrechte  derselben
  (Hand.  G.  B.  Art.  757.  Nr.  3.)  562.  —  Verjährung
  derselben  (das.  Art.  906.)  599.

Transport  der  Waaren  beim  Kauf,  Art  der  Beförde.
rung  (Hand.  G.  B.  Art.  344.  345.)  473.  —  Transport
von  Gütern,  s.  Transportgeschäfte.

Transportanstalten,  Frachtgeschäfte  derselben  (Hand.
G.  B.  Art.  272.  Nr.  3.  Art.  421.)  460.

                                                                                                               Trans-
        <pb n="807" />
                                         Sachregister.          1869.                            33

Transportgeschäfte,  inwiefern  dieselben  als  Handels.
geschäfte  anzusehen  sind  (Hand.  G.  B.  Art.  271.  Nr.  4.
Art.  272.  Nr.  3.)  460.  —  Transport  von  Waaren  durch
Vermittelung  des  Spediteurs  (das.  Art.  379—387.)
181.  —  eines  Kaufmanns  (das.  Art.  388.)  483.  —  durch
Frachtführer  (das.  Art.  390—421.)  183.  —  Transport
auf  Eisenbahnen  (das.  Art.  422—431.)  489.

Transportkontrole  im  Grenzbezirke  (V.  S.  G.  §  119.)

Transportmittel,  öffentliche,  die  Unterhaltung  derselben
  für  den  Ortsverkehr  ist  polizeilich  zu  regeln  (G.  Ordn.
§.  37.  76.)  255.

Trassant,  s.  Aussteller.

Trassat,  s.  Bezogener.

Trassirt-eigene  Wechsel  (W.  Ordn.  Art.  6.)  383.

Trödler,  wieweit  das  Handelsgesetzbuch  auf  die  Geschäfte
derselben  Anwendung  findet  (Hand.  G.  B.  Art.  10.)
405.

·

                                        U.
Uebergabe  der  verkauften  Waaren  (Hand.  G.  B.  Art.  342.
345.  351.  355—359.)  473.  —  symbolische  Uebergabe

  (das.  Art.  309.  649.)  466.

Ueberfahrt  der  Reisenden  auf  Seeschiffen  (Hand.  G.  B.
Art.  665—679.  723.  783.)  543.

Ueberliegezeit  bei  der  Befrachtung  von  Schiffen  (Hand.
G.  B.  Art.  568—578.)  521.  —  desgl.  bei  der  Löschung
(das.  Art.  595—599.  623.)  527.

Uebersetzungen  werden  in  Norddeutschland  und  Italien
wie  Originalwerke  geschützt  (Vertr.  v.  12.  Mai  Art.  5.)
296.  —  Recht  der  Antoren  zur  Veranstaltung  von  Uebersetzungen
  ihrer  Werke  (das.  Art.  6.)  297.  —  desgl.  in
Norddeutschland  und  der  Schweiz  (Vertr.  vom  13.  Mai
Art.  5.  6.)  625.

Uebertretungen  des  Vereinszollgesetzes,  Ahndung  derselben
  (V.  Z.  G.  §.  152.)  361.  (G.  v.  1.  Juli  Art.  7.)
371.

Ueberversicherung  (Hand.  G.  B.  Art.  790.  791.  900.)
571.

Umherziehen,  Bedingungen  für  den  Gewerbebetrieb  im
Umherziehen  (G.  Ordn.  §§.  55—63.)  258.  —  Gegenstände,
welche  vom  An-  und  Verkauf  im  Umherziehen  ausgeschlessen
  sind  (das.  S.  56.)  259.

Bundes-  Gesetzbl.  Jahrg.  1869.

  

Umlauf,  wer  am  Umlauf  des  Wechsels  im  Bundesgebiet
Theil  nimmt,  haftet  für  die  Wechselstempelsteuer  (G.  v.
10.  Juni  §.  4.)  194.  —  Von  mehreren  Exemplaren  des
Wechsels  ist  das  zum  Umlauf  bestimmte  zu  versteuern
(das.  §.  8.)  194.

Umwandlung  der  Geldbuße  für  Zollvergehen  in  Freiheitsstrafe
  (V.  Z.  G.  §.  162.)  363.  (G.  v.  1.  Juli
Art.  11.)  372.

Unbekanntschaft  mit  den  Zollvorschriften  entschuldigt
nicht  (V.  Z.  G.  §.  163.)  363.

Uneigentliche  Bodmerei  (Hand.  G.  B.  Art.  701.)  550.
—  uneigentliche  Haverei  (das.  Art.  637.  735.)  537.
Universitäten,  die  Zentralbehörden  der  Bundesstaaten,
welche  eine  Universität  besitzen,  sind  zur  Approbation  von

Aerzten  u.  s.  w.  befugt  (Bek.  v.  25.  Sept.)  635.

Unsicherheit  des  Akzeptanten  begründet  den  Regreß
und  Anspruch  auf  Sicherstellung  (W.  Ordn.  Art.  29.)
388.  (Nürnb.  Nov.  6.)  403.

Unternehmer  von  Drivat-  Heilanstalten  bedürfen  einer
Konzession  (G.  Ordn.  §.  30.)  253.

Unterricht  im  Tanzen,  Turnen  und  Schwimmen,  wem
die  Ertheilung  untersagt  werden  kann  (G.  Ordn.  §.  35.)
254.  —  Bestimmungen  über  den  Unterricht  von  Gewerbegehülfen
  und  Lehrlingen  (das.  §§.  106.  126.)  269.  —
desgl.  von  jugendlichen  Fabrikarbeitern  (das.  8.  128.)
274.

                          s.  auch  Religionsunterricht.
Unterrichtswesen,  auf  dasselbe  findet  die  Gewerbeordnung
  keine  Anwendung  (G.  Ordn.  §.  6.)  246.
Untersagungen  des  Gewerbebetriebes  (G.  Ordn.  §.  35.)
254.

Untersuchung  wegen  Hinterziehung  des  Wechselstempels
(G.  v.  10.  Juni  §§.  18.  19.)  196.  —  Untersuchungen
gegen  Mitglieder  des  Bundes-Oberhandelsgerichts  (G.  v.
12.  Juni  §.  24.)  207.  —  Wirkung  der  Einleitung  von
Untersuchungen  wegen  strafbarer  Handlungen  im  gesammten
Bundesgebiet  (G.  v.  21.  Juni  §.  35.)  313.

Untersuchungshaft  eines  Mitgliedes  des  Bundes,  Oberhandelsgerichts
  zieht  seine  Amtssuspension  nach  sich  (G.  v.
12.  Juni  §.  24.)  207.

Untersuchungsrichter,  Wahrnehmung  der  Funktion
desselben  beim  Bundes-Oberhandelsgericht  (G.  v.  12.  Juni
§.  25.)  207.

Urheber  von  strafbaren  Handlungen,  Auslieferung  derselben
  im  Wege  der  Rechtshülfe  (G.  v.  21.  Juni  §.  22.)
310.

Urheberrecht  an  Werken  der  Literatur  und  Kunst,  Schutz
desselben  in  Norddeutschland  und  Italien  (Vertr.  v.  12.  Mai)
293.  —  deögl.  in  Norddeutschland  und  der  Schweiz  (Vertr.
v.  13.  Mai)  624.

                                                                                      S                                     Ur-
        <pb n="808" />
        34                                            Sachregister.     1869.

Urkunden,  die  landesgesetzliche  Strafe  der  Fälschung  öffentlicher
  Urkunden  kommt  bei  Fälschung  von  Wechselstemvelzeichen
  zur  Anwendung  (G.  v.  10.  Juni  §.  23.)  198.  —

deest  bei  Fälschung  amtlicher  Waarenverschlüsse  (V.  Z.
G.  §.  159.)  363.
Usancen,  s.  Gebrauch,  Handelsgebrauch.

                                                          V.

Veräußerung  (wissentliche)  von  verwendeten  Wechsel.
stempelzeichen  wird  bestraft  (G.  v.  10.  Juni  §.  23.)
198

Verbindung  zur  Verübung  von  Zollvergehen,  Bestrafung
derselben  (V.  Z.  G.  C.  146.)  360.

Verbodmung,  s.  Bodmerei.

Veredelungsverkehr,  Befreiung  desselben  vom  Eingangszoll
  (V.  Z.  G.  §.  115.)  348.

Vereinigungen  von  Arbeitgebern  oder  Arbeitern  zur  Er.
langung  günstiger  Lohn-  und  Arbeitsbedingungen  sind
nicht  mehr  verboten  (G.  Ordn.  §.  152.)  281.  —  Strafe
der  Anwendung  unerlaubter  Mittel  (das.  §.  153.)  281.

Vereinsgebiet,  Erleichterungen  für  den  Verkehr  aus
demselben  durch  das  Ausland  nach  dem  Vereinsgebiet
(V.  Z.  G.  §.  111.)  347.

Vereinszolltarif,  Bestimmungen  darüber  (V.  Z.  G.
§§.  9.  11.  12.)  318.

Verfahren  bei  Wechselstempel-Hinterziehungen  (G.  v.
10.  Juni  §.  19.)  196.  —  bei  Pensionirung  von  Mitgliedern
  des  Bundes  Oberhandelsgerichts  (G.  v.  12.  Juni
§.  25.)  207.  —  bei  der  Genehmigung  gewerblicher  Anlagen
  (G.  Ordn.  §§.  17—22.)  249.  —  bei  strafbaren
Handlungen,  wegen  deren  eine  Auslieferung  im  Wege  der
Rechtshülfe  nicht  stattfindet  (G.  v.  21.  Juni  §.  27.)
311.  —  bei  Zollvergehen  (V.  Z.  G.  8.  165.)  364.
(G.  v.  1.  Juli  Art.  13.)  372.

Verfallzeit  bei  Wechseln  (W.  Ordn.  Art.  30—35.  92.
93.)  388.  —  in  Handelsgeschäften,  Berechnung  derselben
(Hand.  G.  B.  Art.  327—334.)  470.

Verfügung  von  hoher  Hand,  Einfluß  derselben  auf
Frachtverträge  (Hand.  G.  B.  Art.  631.  636—643.  670.
824.  865.)  534.

Verhaftung  eines  Schiffers  oder  Schiffsmannes  wegen
Schulden,  Unzulässigkeit  derselben,  wenn  das  Schiff  segelfertig
  ist  (Hand.  G.  B.  Art.  446.)  495.  —  im  Wege  der
Rechtshülfe  (G.  v.  21.  Juni  §§.  29.  36.)  311.



Verjährung:

1)  in  Handelssachen,  Verjährung  der  Klage  gegen
die  Mitglieder  einer  offenen  Handelsgesellschaft  (Hand.
G.  B.  Art.  146—149.)  432.  —  desgl.  gegen  Kom.
manditisten  (das.  Art.  172.)  437.  —  gegen  den  Spediteur
  (das.  Art.  386.)  4682.  —  gegen  Frachtführer
(das.  Art.  408.)  487.  —  der  Klage  wegen  Gewährsmangel
  beim  Kauf  von  Waaren  (das.  Art.  349.  350.)
475.  —  Verjährung  der  Forderungen  des  Schiffers,  der
Schiffsmannschaft  und  der  Schiffsgläubiger  (das.  Art.906.  f.
599.  —  desgl.  der  Forderungen  des  Versicherers  und
des  Versicherten  aus  dem  Versicherungsvertrage  (das.
Art.  910.)  600.

2)  von  Wechselstempel  Hinterziehungen  (G.  v.  10.  Juni
§.  17.)  196.

3)  von  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Gewerbe-Ordnung
  (G.  Ordn.  §.  145.)  278

4)  Berücksichtigung  derselben  bei  Auslieferungsan.
trägen  im  Wege  der  Rechtshülfe  (G.  v.  21.  Juni  §  25.
Nr.  2.)  310.

5)  von  Zöllen  (V.  .Z  G.  §.           15.)                319. ----     von
Zollvergehen  (das.  §.  164.)  363.  ) G. V . 1. Juli Art. 12. 
372

      
.        

6)  der  Ansprüche  aus  Wechseln  (W.  Ordn.  Art.  77
bis  80.  83.  100.)  397.

Verkauf  von  Waaren  und  Werthpapieren  durch  den
Mäkler  (Hand.  G.  B.  Art.  67.  80.)  416.  —  desgl.
durch  Kaufleute  (das.  Art.  306—308.)  466.  —  in  Läden,
Magazinen  u.  s.  w.  (das.  Art.  50.)  413.  —  Verkauf
eines  unter  Kaufleuten  bestellten  Faustpfandes  (das.  Art.
310—312.)  466.  —  Veräußerung  einer  Handlungsfirma
(das.  Art.  23.)  408.  —  Verkauf  eines  Seeschiffes  (das.
Art.  439—442.)  494.  —  Inwiefern  der  Prokurist  zum
Verkauf  von  Grundstücken  ermächtigt  ist  (das.  Art.  42.)
411.

Verkehr,  die  Unterhaltung  des  öffentlichen  Verkehrs
innerhalb  der  Orte  unterliegt  ortspolizeilicher  Regelung
(G.  Ordn.  §§.  37.  76.)  255.  —  Für  den  Verkehr  mit
dem  Vereinsauslande  und  im  Innern  ist  Freiheit  die
Regel  (V.  Z  G.  §§.  1—8.)  317.  —  Eintritt  zollpflichtiger
  Güter  in  den  freien  Verkehr  (das.  §.  39.)  327.  —
Erleichterungen  und  Befreiungen  des  Verkehrs  (das.  §§.111
bis  118.)  347.

Verklarung  über  Unfälle  des  Schiffes  auf  der  Reise
(Hand.  G.  B.  Art.  488.  490—494.  526.  888.  Nr.  3.)
505.  —  Mitwirkung  der  Schiffsleute  bei  der  Verklarung
(das.  Art.  535.  542.)  5. 4.

Verlagsgeschäfte,  Eigenschaft  derselben  als  Handels.
geschäfte  (Hand.  G.  B.  Art.  272.  Nr.  5.)  460.

                                                                                                                                  Ver-
        <pb n="809" />
                                 Sachregister.         1869                            35 

Verletzung,  Handelsgeschäfte  können  wegen  übermäßiger
Verletzung  nicht  angefochten  werden  (Hand.  G.  B.
Art.  286.)  462.

Verlorene  Waaren,  Verkauf  und  Verpfändung  derselben
(Hand.  G.  B.  Art.  306—308.)  466.  —  verlorene
Ladungsgüter  (das.  Art.  612.  618.  619.  630—635.)
530.  —  verlorene  Reise-  Effekten  (das.  Art.  674.)  545.

Vermögen  des  Gemeinschuldners,  welches  sich  in  einem
anderen  Staats-  oder  Rechtsgebiete  befindet,  inwieweit
dasselbe  zur  Konkursmasse  abzuliefern  ist  (G.  v.  21.  Juni
§§.  14—18.)  308.

Verpfändung  von  Waaren,  Papieren  und  anderen
Handelssachen  (Hand.  G.  B.  Art.  306—312.)  466.  —
von  Arbeits-  oder  Dienstlohn,  rechtliche  Wirkung  derselben
(G.  v.  21.  Juni  §.  2.)  242.

Verpflegungskosften  für  erkrankte  Schiffer  (Hand.  G.
B.  Art.  523.)  512.  —  dekgl.  für  erkrankte  Schiffsmänner
(das.  Art.  548.)  517.

Verpflichtungsscheine  der  Kaufleute,  Uebertragung
derselben  durch  Indossament  (Hand.  G.  B.  Art.  301  bis
305.)  465.

Verschluß  (amtlicher)  zollpflichtiger  Güter  (V.  J.  G.
§§.  43.  64.  70.  94.  95.)  328.

Verschollenheit  bei  Seeschiffen,  wann  dieselbe  anzunehmen
  ist  und  welche  Folgen  damit  verbunden  sind
(Hand.  G.  B.  Art.  865—867.  910.)  589.

Versetzung  in  den  Ruhestand  von  Mitgliedern  des  Bundes-Oberhandelsgerichts
  (G.  v.  12.  Juni  §.  25.)  207.  (G.
v.  7.  Mai  1851.  §§.  56—63.)  209.

Versicherung  gegen  die  Gefahren  der  Seeschiffahrt
(Hand.  G.  B.  Art.  782—905.)  569.  —  Verjährung  der
Rechte  aus  solchen  Versicherungsverträgen  (das.  Art.  910.)
600.  —  Versicherungen  gegen  Prämie  sind  Handelsgeschäfte
  (das.  Art.  271.  Nr.  3.)  460.  —  Versicherung
als  Deckmittel  bei  Zollvergehen,  ihre  Bestrafung  (V.  Z.
G.  §.  147.)  360.

Versicherungs=Unternehmer,  auf  dieselben  findet
die  Gewerbe.  Ordnung  keine  Anwendung  (G.  Ordn.  §.  6.)
246.

Verträge,  die  Beschränkungen  der  Beschlagnahme  von
Urbeits=  oder  Dienstlohn  können  nicht  durch  Vertrag
ausgeschlossen  werden  (G.  v.  21.  Juni  §.  2.)  242.  —
von  Innungen  (G.  Ordn.  §.  89.)  266.  —  Verträge
gegen  die  Vorschriften  über  Entrichtung  des  Arbeitslohnes
von  Fabrikarbeitern  sind  nichtig  (das.  §.  138.)  276.  —
Verträge  über  Leistung  der  Rechtshülfe,  wieweit  dieselben
in  Kraft  bleiben  (G.  v.  21.  Juni  §.  46.)  315.

  

Vertreter  bei  Ausübung  des  Gewerbebetriebes  (G.  Ordn.
§§.  45—47.  62.  87.  151.)  256.  —  Haftung  des  Vertreters
  wegen  unbefugter  Vollziehung  von  Wechselerklärungen
  (W.  Ordn.  Art.  95.)  100.

Vertretung  in  Prozessen  oder  vor  Gericht,  s.  Gerichte.
Vervielfältigung  von  Wechseln  (W.  Ordn.  Art.  66
bis  72.)  394.

Verwahrer  unversteuerter  Wechselexemplare  haften  für
die  Versteuerung  (G.  v.  10.  Juni  §.  12.)  195.  —  von
Wechselexemplaren,  ihre  Verpflichtungen  (W.  Ordn.
Art.  68.  72.)  395.

Verwaltungsbehörden,  welche  zur  Ausstellung  der
Marschrouten  berechtigt  sind  (Instr.  v.  31.  Dez.  68.
Beil.  B.)  13.  —  Verwaltungsbehörden  sind  zu  Maaß.
regeln  gegen  die  Rinderpest  verpflichtet  und  ermächtigt
(G.  v.  7.  April  §.  1.)  105.  —  Befugnisse  der  höheren
Verwaltungsbehörden  in  Gewerbe-Angelegenheiten  (G.
Ordn.  §§.  27.  28.  30.  31.  39.  51.  53.  58.  64.  85.  92
bis  95.  99.  128.  140.  142.)  252.  —  desgl.  der  zuständigen
  Verwaltungsbehörden  (das.  §§.  31.  65.  66.  70.
106.  141.)  253.  —  desgl.  der  unteren  Verwaltungsbehörden
  (das.  §§.  44.  58.)  256.

Verwaltungsrath  bei  Aktiengesellschaften  (Hand.  G.  B.
Art.  231.)  450.  —  .  Aufsichtsrath.

Verweigerung  der  Rechtshülfe  (G.  v.  21.  Juni  §.  38.)
313.

Verwendung  (wissentliche),  bereits  verwendeter  Wechselstempelzeichen
  wird  bestraft  (G.  v.  10.  Juni  §.  23.)  198.

Verzugszinsen  in  Handelsgeschäften,  Höhe  und  Zulässigkeit
  derselben  (Hand.  G.  B.  Art.  287—289.  220.)
463.

               s.  auch  Zinsen.

Vindikationsansprüche  unterliegen  dem  Rechte  des
Orts,  wo  das  an  die  Konkursmasse  abzuliesernde  Vermögen
  sich  befindet  (G.  v.  21.  Juni  §.  15.  Nr.  1.)  308.

Vis  major,  s.  Gewalt.

Visitation  (körperliche),  durch  Zollbeamte  (V.  Z.  G.
§.  127.)  352.

Vollmacht  in  Handelssachen,  Ausstellung  und  Wirkung
derselben  (Hand.  G.  B.  Art.  41—44.  47—55.  234.
297—298.)  411.  —  f.  auch  Prokura,  Spezialvollmacht,
  Handlungsbevollmächtigter.

                                                               E*                                             Vor-
        <pb n="810" />
        36                           Sachregister.    1869,

Vorkaufsrecht  der  Mitrheder  bei  der  Veräußerung
einer  Schiffspart  (Hand.  G.  B.  Art.  470.)  500.  —  der
Zollbehörde  bei  dem  Werthzoll  unterliegenden  Waaren
(V.  S.  G.  §.  93.)  341.

Vorladungen,  Insinuation  derselben  an  offene  Handelsgesellschaften
  (Hand.  G.  B.  Art.  117.)  426.  —  desgl.
an  Kommanditgesellschaften  (das.  Art.  167.)  436.  —  an
Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  (das.  Art.  196.)  442.
—  an  Aktiengesellschaften  (das.  Art.  235.)  451.  —  an
Liquidatoren  (das.  Art.  144.)  432.

Vormünder,  ihre  Haftung  wegen  unbefugter  Vollziehung
  von  Wechselerklärungen  (W.  Ordn.  Art.  95.)  400.

Vormundschaft,  Befugniß  der  Konsularbeamten  in
Norddeutschland  und  Italien  zur  Einleitung  von  Vormundschaften
  (Vertr.  v.  21.  Dez.  68.  Arr.  11.)  122.

Vorschüsse  der  Handelsgesellschafter,  Erstattung  und
Verzinsung  derselben  (Hand.  G.  B.  Art.  93.)  421.  —
Vorschüsse  der  Kaufleute  (das.  Art.  290.)  463.  —  des
Kommissionairs  (das.  Art.  371.  374.)  479.  —  des  Spe.
diteurs  (das.  Art.  382.)  481.  —  der  Rheder  (daf.
Art.  453.)  497.  —  des  Schiffers  (das.  Art.  501.)  507.
—  Vorschüsse  auf  die  Heuer  der  Schiffsmannschaft  (das.
Art.  536.  545.)  514.

Vorstand  der  Innungen,  allgemeine  Bestimmungen  dar.
über  (G.  Ordn.  §§  88.  100.  101.)  266.  —  desgl.  der
Aktiengesellschaft  (Hand.  G.  B.  Art.  209.  Nr.  7.  Art.  210.
226.)  445.  —  Rechte  und  Pflichten  desselben  (das.
Art.  212.  227—241.  248.)  446.

Vorsteher  von  Handelsgesellschaften,  ihre  Rechtsverhält.
nisse  sind  Handelssachen  (G.  v.  12.  Juni  §.  13.  Nr.  3.  a.)
203.

Vorzugsrechte  beim  Konkurse,  Bestimmungen  darüber
(G.  v.  21.  Juni  §§.  15.  16.)  308.

                                                          W.

Waagen,  wieweit  dieselben  von  der  absoluten  Richtigkeit
abweichen  dürfen  (Bek.  v.  6.  Dez.)  698.

Waaren,  Bestimmungen  über  den  Kauf  und  Verkauf
derselben  (Hand.  G.  B.  Art.  51.  80.  271.  Nr.  1.
Art.  273.  306  —  308.)  413.  —  Fabrikinhaber  dürfen  ihren
Arbeitern  keine  Waaren  kreditiren  (G.  Ordn.  §  134.)
275.  —  Waaren  haften  unbedingt  für  den  darauf  ruhen.
den  Zoll  (V.  J.  G.  §.  14.)  319.  —  Haftung  für  Beschädigung
  der  in  Niederlagen  lagernden  Waaren  (das.
§  102.)  344.



Waarenführer  ist  zur  Deklaration  zollpflichtiger  Güter
verpflichtet  (V.  Z.  G.  §.  23.)  322.

Waarenlager,  Inventarisirung  desselben  (Hand.  G.  B.
Art.  29—32.)  409.  —  Befugnisse  der  darin  angestellten
Personen  (das.  Art.  50.)  413.

Waarenproben,  Aufbewahrung  der  Waarenproben
durch  den  Handelsmäkler  (Hand.  G.  B.  Art.  80.)  419.—
Die  Uebersendung  von  Waarenproben  ist  kein  verbind.
licher  Antrag  zum  Kauf  (das.  Art.  337.)  472.

Waarenverzeichniß  (amtliches),  dient  zur  Anwendung
  des  Vereinszolltarifs  (V.  J.  G.  §.  12.)  319.

Waffengebrauch,  wieweit  die  Grenzwache  dazu  befugt
ist  (V.  Z.  G.  §.  19.)  320.

Wahl  zum  Reichstage  ist  öffentlich  und  direkt  (G.  v.
31.  Mai  §§.  2.  12.)  147.  —  erfolgt  im  ganzen  Bundesgebiet
  an  Einem  Tage  (das.  §.  14.)  148.

Wählbarkeit,  zum  Reichstage  (G.  v.  31.  Mai  §.  4.)
146.

Wahlbezirke,  zu  Wahlen  für  den  Reichstag,  Abgrenzung
derselben  (G.  v.  31.  Mai  §.  6.)  146.

Wahlgesetz  für  den  Reichstag  des  Norddeutschen  Bundes
(v.  31.  Mai)  145.

Wahlkonsuln  (consules  electi),  sind  vom  Personalarrest
  in  Civilsachen  befreit  (Vertr.  v.  21.  Dez.  68.  Art.  4.)
115.

Wahlkreise,  zu  Wahlen  für  den  Reichstag  werden  durch
Gesetz  bestimmt  (G.  v.  31.  Mai  §.  6.)  146.

Wahllisten,  bei  Wahlen  zum  Reichstag  (G.  v.  31.  Mai
§  8.)  146.

Wahlrecht,  zu  Wahlen  für  den  Reichstag  (G.  v.  31.  Mai
§.  1.)  145.  —  Wann  dasselbe  ruht  (das.  §.  2.)  145.—
Wer  von  demselben  ausgeschlossen  ist  (das.  S.  3.)  145.  —
Ausübung  desselben  (das.  §.  7.)  146.

Waldeck  und  Pyrmont  (Fürstenthümer),  Ueberweisung
  der  Postverwaltungsgeschäfte  für  dieselben  an  die
Ober.  Postdirektion  in  Münster  (A.  E.  v.  24.  April)
129.

Wandern,  eine  Verpflichtung  der  Gesellen  und  Gehülfen
dazu  besteht  nicht  (G.  Ordn.  §.  114.)  271.

Wandsbeck,  Flecken  (Holstein),  wird  in  die  II.  Servis.
klasse  versetzt  (A.  E.  v.  26.  April)  130.

Währungen,  Feststellung  derselben  zur  Berechnung  der

Wechselstempelsteuer  (Bek.  v.  13.  Dez.)  691.
                                                                                                            War-
        <pb n="811" />
                           Sachregister.             1869.                                     37   

Warrants,  Uebertragung  derselben  durch  Indossament
(Hand.  G.  B.  Art.  302—305.)  465.

Wartezeit  bei  der  Befrachtung  von  Schiffen  (Hand.  G.
B.  Art.  580—582.  568—578.  586.  630.)  523.

Wassertriebwerke,  s.  Stauanlagen.

Wechsel:

1)  gezogener,  Erfordernisse  desselben  (W.  Ordn.
Art.  4—7.)  382.  —  desgl.  bei  im  Auslande  ausgestellten
Wechseln  (das.  Art.  84.)  398.  —  Uebertragung  des
Wechsels  durch  Indossament  (das.  Art.  9—17.)  384.—
Annahme  desselben  (das.  Art.  18—24.)  385.  —  Ehren.
annahme  (das.  Art.  56—61.)  393.  —  Verfallzeit  (das.
Art.  30—35.)  388.  (Nürnb.  Nov.  7.)  403.  —  Zahlung
und  Regreß  Mangels  derselben  (W.  Ordn.  Art.  36—55.)
389.  —  Ehrenzahlung  (das.  Art.  62—65.)  394.  —  Vervielfältigung
  von  Wechseln,  Wechselduplikaten  und  Wechsel.
kopien  (das.  Art.  66—72.)  394.  —  Amortisation  von
Wechseln  (das.  Art.  73.)  396.  —  Zinsversprechen  in
Wechseln  sind  ungültig  (Nürnb.  Nov.  4.)  403.

2)  eigener  (trockener),  Erfordernisse  und  Rechtsverhältnisse
  aus  demselben  (W.  Ordn.  Art.  96—99.)  400.
(Nürnb.  Nov.  S.)  403.

3)  Ankauf  von  Wechseln  durch  Mäkler  (Hand.  G.  B.
Art.  67.)  416.  —  desgl.  durch  Kommissionaire  (das.
Art.  373.  376.)  480.  —  Inwiefern  Handlungsbevollmächtigte
  Wechselverbindlichkeiten  einzugehen  befugt  sind
(das.  Art.  47.)  412.  —  desgl.  Korrespondent-Rheder
(das.  Art.  460.)  498.  —  desgl.  Schiffer  (das.  Art.  498.)
507.

4)  Besteuerung  derselben  im  Bundesgebiet  (G.  v.
10.  Juni)  193.  —  Klagen  aus  Wechseln  sind  Handelssachen
  (G.  v.  12.  Juni  §.  13.  Nr.  2.)  203.

               s.  auch  Dato-,  Domizil,  Markt-,  Meß-,
Prima-,  Sekunda-,  Sicht-  und  Solawechsel.
Wechselabschriften,  werden  wie  Wechselduplikate  besteuert

  (G.  v.  10.  Juni  §.  9.)  195.
Wechselarrest,  Begriff  und  Beschränkungen  (W.  Ordn.
Art.  2.)  382.  (Nürnb.  Nov.  1.  2.)  402.
Wechselbürge  (Aval),  Verbindlichkeit
Ordn.  Art.  7.  81.)  397.
Wechselduplikate  müssen  im  Kontext  als  solche  bezeichnet
  sein  (W.  Ordn.  Art.  66.)  394.  —  Rechtsverhältnisse
  aus  denselben  (das.  Art.  66—69.  91.)  394.  —
Besteuerung  derselben  (G.  v.  10.  Juni  §.  9.)  195.
Wechselerklärungen,  die  mangelhaft  vollzogen  sind,
müssen  beglaubigt  werden  (W.  Ordn.  Art.  94.)  400.  —
Haftung  aus  unbefugt  vollzogenen  Wechselerklärungen
(das.  Art.  95.)  400.

desselben  ( W.

  

Wechselfähigkeit,  Begriff  und  Wirkungen  (W.  Ordn.
Art.  1—3.)  382.  (Nürnb.  Nov.  1.  2.)  402.  —  Wechsel.
fähigkeit  von  Ausländern  (W.  Ordn.  Art.  84.)  398.

Wechselinhaber,  Berechtigung  und  Verpflichtungen
desselben  (W.  Ordn.  Art.  13.  18.  19.  38.  40.  45.  49.
50.  78.  81.  83.)  335.  —  Legitimation  des  Inhabers
indossirter  Wechsel  (das.  Art.  36.)  389.  —  Fälle,  in
denen  derselbe  zur  Herausgabe  des  Wechsels  angehalten
werden  kann  (das.  Art.  74.)  396.  —  Rechte  und  Pflichten
der  Inhaber  von  Wechselduplikaten  (das.  Art.  69.)  395.—
desgl.  von  Wechselkopien  (das.  Art.  72.)  396.

Wechselklage,  gegen  welche  Personen  dieselbe  gerichtet
werden  kann  (W.  Ordn.  Art.  81.  49.)  397.  —  durch
Behändigung  derselben  wird  die  Verjährung  unterbrochen
(das.  Art.  80.)  397.

Wechselkopien,  Form  derselben  (W.  Ordn.  Art.  70.)
395.  —  Wirkung  der  Wechselerklärungen  auf  denselben
(das.  Art.  71.  72.  81.)  396.  ·

Wechselkurs,  zur  Feststellung  des  Betrages  der  Regreß.
ansprüche  bei  Mangels  ZBahlung  vrotestirten  Wechseln
(W.  Ordn.  Art.  50—52.)  382.

Wechselordnung,  allgemeine  Deutsche,  ihre  Einföhrung
  als  Bundesgesetz  (G.  v.  5.  Juni  §.  1.)  379.  —
Landesgesetze,  welche  als  Ergänzung  derselben  in  Kraft
bleiben  (das.  §§.  2.  3.  A.)  379.  —  Anwendung  der
Art.  11—13.  36.  74.  der  Wechselordnung  auf  In.
dossamente  bei  Aktien,  Anweisungen,  Verpflichtungsscheinen
  u.  s.  w.  (Hand.  G.  B.  Art.  182.  223.  305.)
440.  —  Anwendung  des  Art.  73.  der  Wechselordnung  auf
die  Amortisation  von  Anweisungen,  Konnossementen  u.  s.  w.
(das.  Art.  305.)  465.

Wechselplätze,  Berücksichtigung  von  daselbst  bestehenden
Zahltagen  (W.  Ordn.  Art.  93.)  400.  —  Beurtheilung
der  an  ausländischen  Wechselplätzen  vorzunehmenden
Handlungen  (das.  Art.  86.)  398.

                    s.  auch  Platzanweisungen.

Wechselprotest,  Verpflichtung  der  Beamten,  welche
Wechselproteste  aufnehmen,  hinsichtlich  der  Wechselstempelsteuer
  (G.  v.  10.  Juni  §.  21.)  197.

                         s.  auch  Protest.

Wechselprovision,  als  Theil  der  Regreßansprüche  bei
Mangels  Zahlung  vrotestirten  Wechseln  (W.  Ordn.
Art.  50.  51.)  392.

Wechselrecht,  Handlungen  zur  Erhaltung  desselben  (W.
Ordn.  Art.  83.  86.  91.  ff.)  398.  —  Einreden  aus  demselben
  (das.  Art.  82.)  398.

                                                                                                                        Wech-
        <pb n="812" />
         38                            Sachregister               1869

Wechselschuldner,  ist  gegen  Auslieferung  des  quittirten
Wechsels  zu  zahlen  schuldig  (W.  Ordn.  Art.  39.)  390.
—  und  berechtigt  (das.  Art.  48.)  391.  —  Beschränkung
seiner  Einreden  (das.  Art.  82.)  398.

Wechselstempelsteuer,  fließt  zur  Bundeskasse  (G.  v.
10.  Juni  §.  I.)  193.  —  Höhe  dieser  Abgabe  (das.  §.  2.)
193.  —  Verhaftung  für  ihre  Entrichtung  (das.  §§.  4  bis
12.)  194.  —  Entrichtung  derselben  (das.  §§.  13.  14.)
196.  —  Strafen  für  Hinterziehung  derselben  (das.  §.  15.)
196.  —  Auwendung  dieser  Abgabe  auf  Anweisungen  und
ähnliche  Papiere  (das.  §.  24.)  198.  —  Berechnung  derselben
  nach  Maaßgabe  der  verschiedenen  Währungen
(Bek.  v.  13.  Dez.)  691.

Wechselstempel-Hinterziehungen,  das  Verfahren
wegen  derselben  bestimmt  sich  nach  der  Zoll.  resv.  Stempelgesetzgebung
  (G.  v.  10.  Juni  §.  18.)  196.

Wechselstempelzeichen,  Vorschriften  über  Anfertigung,
Debit  und  Erstattung  derselben  (G.  v.  10.  Juni  §.  22.)
197.  (Bek.  v.  13.  Dez.)  695.  —  Vorschriften  über  die
Verwendung  derselben  (Bek.  v.  13.  Dez.  II.)  692.  —
Der  Verkauf  derselben  wird  den  Postanstalten  übertragen
(Bek.  v.  13.  Dez.)  695.  —  Strafe  der  Fälschung  derselben
  (G.  v.  10.  Juni  §.  23.)  198.

Wechselsumme,  Zahlung  derselben
münze  (W.  Ordn.  Art.  37.)  389.  —
ben  (das.  Art.  40.  73.)  390.

Wechselverjährung  des  Anspruchs  an  den  Akzeptanten
  (W.  Ordn.  Art.  77.  83.)  397.  —  der  Regreß.
ansprüche  des  Inhabers  (das.  Art.  78.)  397.  —  desgl.
des  Indossanten  (das.  Art.  79.)  397.  —  Unterbrechung
derselben  (das.  Art.  80.)  397.  —  Verjährung  eigener
Wechsel  (das.  Art.  100.)  402.

Wechselverkehr,  Ort  und  Zeit  für  die  in  demselben
vorkommenden  Handlungen  (W.  Ordn.  Art.  91—93.) 399.

Werkmeister  in  Fabriken,  ihr  Verhältniß  zum  Arbeitgeber
  (G.  Ordn.  §.  126.)  273.

Werktage,  nur  an  ihnen  können  Handlungen  im  Wechsel.
verkehr  vorgenommen  werden  (W.  Ordn.  Art.  92.)  400.

Werthpapiere,  in  denen  Amtskautionen  bestellt  werden
können  (G.  v.  2.  Juni  §.  5.)  162.  —  Verkauf  derselben
(Hand.  G.  B.  Art.  273.)  461.  —  Anweisungen  und
Verpflichtungsscheine  über  Werthpapiere  (das.  Art.  301  bis
304.)  465.—  Retentionsrecht  an  denselben  (das.  Art.  313
bis  316.)  467.  —  Inwiefern  der  Frachtführer  und
Schiffer  für  Werthpapiere  haftet  (das.  Art.  395.  608.
674.  725.)  484.

                                      s.  auch  Papiere.

    
  





Werthzoll,  Behandlung  der  demselben  unterliegenden
Waaren  (V.  Z.  G.  §  93.)  341.

Widerklagen,  wann  dieselben  die  Zuständigkeit  des
Ober-  Handelsgerichts  begründen  (G.  v.  12.  Juni  §.  14.)
204.

Widersetzlichkeit  gegen  Zollbeamte,  ihre  Bestrafung
(V.  Z.  G.  §.  161.)  363.  (G.  v.  1.  Juli  Art.  18.)  374.

Widerspruch,  wenn  der  Rechtsstreit  aus  dem  Widerspruch
  bei  Sicherheitsarresten  und  Zwangsvollstreckungen
vor  das  Bundes.  Oberhandelsgericht  gehört  (G.  v.
12.  Juli  §.  15.)  204.

Wilhelmsburg  (Preußische  Insel),  die  Bundesgesetze
wegen  Besteuerung  des  Braumalzes  und  des  Branntweins
  werden  auf  einem  Theil  derselben  eingeführt  (V.
v.  5.  Juni)  241.

Wilhelmshaven,  Name  der  in  der  Gründung  begriffenen
  Stadt  im  Jadegebiet  (Bek.  Nr.  326.)  375.

Wirthe,  s.  Gastwirthe.

Wittwen  von  regierenden  Fürsten  des  Norddeutschen
Bundes  behalten  die  Portofreiheit  (G.  v.  5.  Juni  §.  1.)
141.

Wochen,  Berechnung  der  Verfallzeit  in  Handelssachen
nach  Wochen  (Hand.  G.  B.  Art.  328.)  470.  —  dezgl.
bei  Versicherungen  (das.  Art.  834.)  581.  —  desgl.  bei
Wechseln  (W.  Ordn.  Art.  32.  Nr.  2.)  389.

Wochenmärkte,  Bestimmungen  über  dieselben  (G.
Ordn.  §§.  641—66.)  261.  —  Gegenstände  des  Wochen.
marktverkehrs  (das.  §.  66.)  262.

Wrack  eines  Schiffes,  Verkauf  desselben  (Hand.  G.  B.
Art.  877.)  592.

Wundärzte  bedürfen  der  Approbation  (G.  Ordn.  §.  29.)
252.  —  Behörden,  welche  befugt  hierzu  sind,  und  Vorschriften
  über  die  Prüfung  (Bek.  v.  25.  Sept.)  635.

Württemberg  (Königreich),  Postvertrag  mit  Italien
(v.  10.  Nov.  68.)  55.  —  Handels-  und  Zollvertrag  mit
der  Schweiz  (v.  13.  Mai)  603.

                                                              Z.

Zahl  der  Abgeordneten  zum  Reichstage  (G.  v.  31.  Mai
    §  5.)  146.

Zahlung,  inwiefern  Handlungsgehülfen,  Mäkler  u.  s.  w.
zur  Empfangnahme  von  Zahlungen  berechtigt  sind  (Hand.
G  B.  Art.  50.  51.  67.)  403.  —  desgl.  der  Ueberbringer
einer  Quittung  (das.  Art.  296.)  464.  —  Zahlung  des
Kaufpreises  in  Handelssachen  (das.  Art.  342.)  473.  —
Ort  der  Zahlung  (das.  Art.  325.  342.)  470.

                                                                                                                  Zah-
        <pb n="813" />
                                     Sachregister.          1869                        39

Zahlungsort  bei  Wechseln  (W.  Ordn.  Art.  4.  Nr.  8.
91.)  383.

Zahlungsversprechen  an  Order  unterliegen  der
Wechselstempelsteuer  (G.  v.  10.  Juni  §.  24.)  198.

Zahlungszeit,  Angabe  derselben  als  Erforderniß  eines
gezogenen  Wechsels  (W.  Ordn.  Art.  4.  Nr.  4.)  383.
(Nürnb.  Nov.  3.)  403.  —  Nähere  Bestimmungen  dar.
über  (W.  Ordn.  Art.  30—35.  92.  97.)  388.  (Nürnb.
Nov.  7.)  403.  —  Beräcksichtigung  von  an  Wechselpläten
bestehenden  Sahltagen  (W.  Ordn.  Art.  93.)  400.

Zahnärzte,  Behörden,  welche  zur  Approbation  derselben
befugt  sind,  und  Bestimmungen  über  die  Prüfung  derselben
  (Bek.  v.  25.  Sept.)  635.

Zeitungen,  Bekanntmachung  der  Eintragungen  in  das
Handelsregister  durch  die  öffentlichen  Blätter  (Hand.  G.
B.  Art.  13.  14.)  406.

             s.  auch  Bekanntmachung.

Zeitungshändler  haben  ihr  Geschäftslokal  anzuzeigen
(G.  Ordn.  §.  14.)  248.

Zeugenpflicht  der  Norddeutschen  vor  Gerichten  der
Bundesstaoten  (G.  v.  21.  Juni  §.  40.)  314.

Ziegelöfen,  ihre  Anlegung  bedarf  der  Genehmigung
(G.  Ordn.  §.  16.)  249.

Zinsen,  in  Handelsgeschäften  (Hand.  G.  B.  Art.  288  bis
293.)  463.  —  Höhe  derselben  (das.  Art.  287.  293.)
463.  —  In  welchen  Fällen  Handelsgesellschafter,  Kommanditisten
  und  Aktionaire  Zinsen  zu  verlangen  berechtigt
sind  (das.  Art.  93.  95.  106.  108.  161.  165.  197.  217.
218.  220.  265.)  421.—  Zinsversprechen  in  Wechseln  sind
ungültig  (Nürnb.  Nov.  4.)  403.

Zinsscheine  zu  als  Amtskaution  hinterlegten  Werth.
papieren  (G.  v.  2.  Juni  §§.  6.  11.)  162.

Zoll,  Vorschriften  über  die  Erhebung  desselben  (V.  Z.  G.
§§.  9—15.)  318.  —  Einrichtungen  hierfür  (das.  §§.  16
bis  21.)  320.

Zollämter  im  Innern,  ihre  Amtsbefugnisse  (V.  Z.  G.
§.  131.)  353.

Zollbeamte,  ihre  Befugnisse  bezüglich  des  Transports
zollpflichtiger  Waaren  auf  den  Eisenbahnen  (V.  ZJ.  G.
§.  60.)  332.  —  ihre  Befugnisse  zu  Haussuchungen  und
körperlichen  Visitationen  (das.  §§.  126.  127.)  351.  —
Strafe  der  Bestechung  derselben  (das.  §.  160.)  363.  —
desgl.  der  Widersetzlichkeit  gegen  dieselben  (das.  §.  161.)
363.  —  Amtsbefugnisse  und  Schutz  derselben  in  den  vom
Zollverein  ausgeschlossenen  Hamburgischen  Gebietstheilen
(G.  v.  1.  Juli  Art.  16—18.)  373.

  

Zolldefrandation,  Begriff  und  Strafe  (V.  L.  G.
§.  135.)  356.  (G.  v.  1.  Juli  Art.  2.  3.)  370.  —  Thatbestand
  (V.  Z.  G.  §.  136.)  356.  —  erschwerende  Um.
stände  (das.  .  144—148.)  359.  (G.  v.  1.  Juli  Art.  4.)
370.

Zolldienststellen,  Bezeichnung  und  Amtsbefugnisse  derselben
  (V.  Z.  G.  §§.  128—  132.)  352.  —  Geschäftsstunden
derselben  (das.  §.  133.)  355.

Zollerlaß  bei  zu  Grunde  gegangenen  und  verderbenen
Waaren  (V.  Z.  G.  §.  48.)  330.  —  aus  Billigkeitsrücksichten
  (das.  §.  118.)  348.

Zollfreiheit  als  Regel  für  den  Verkehr  mit  dem  Vereinsauslande
  (V.  Z.  G.  §§.  1.  3.  5.  6.)  317.  —  desgl.
im  Innern  (das.  §.  7.)  318.

Zollgesetze,  das  Verfahren  bei  Vergehen  gegen  dieselben
kommt  bei  Wechselstempel  Hinterziehungen  zur  Anwendung
(G.  v.  10.  Juni  §.  18.)  196.  —  die  auf  Zollgesetzen
beruhenden  Beschränkungen  des  Gewerbebetriebs  bleiben
bestehen  (G.  Ordn.  §.  5.)  245.

Zolllinie,  Bestimmung  derselben  (V.  Z.  G.  §.  16.)
320.  —  Ueberschreitung  derselben  (das.  §.  21.)  321.

Zollparlament,  Einberufung  desselben  (V.  v.  23.  Mai)
138

Zollstraßen,  Bestimmung  derselben  (V.  Z.  G.  §.  17.)
320.



Zoll-  und  Handelsverein,  deutscher,  Handelsvertrag
desselben  mit  der  Schweiz  (v.  13.  Mai)  603.

Zollvereinsbeamte,  Ernennungen  derselben  35.  110.
138.  671.  689.

Zollvereinsgrenze,  Sicherung  derselben  in  den  vom
Zollverein  ausgeschlossenen  Hamburgischen  Gebietstheilen
(G.  v.  1.  Juli)  370.

Zollvergehen,  Bestrafung  derselben  (V.  J.  G.  §§.  134
bis  165.)  355.

Züchtigung  (körperliche),  Berücksichtigung  derselben  bei
Auslieferungsanträgen  im  Wege  der  Rechtshülfe  (G.  v.
21.  Juni  §  25.  Nr.  3.)  311.

Zucker,  Besteuerung  desselben  (G.  v.  26.  Juni)  282.  —
Vergütung  bei  Ausfuhr  desselben  (das.  §.  3.)  283.  —
Bestrafung  unrichtiger  Angabe  des  Zuckergehalts  (das.
§.  4.)  234.

Zulässigkeit  der  Rechtshülfe  (G.  v.  21.  Juni  §.  38.)
313.

Zündstoffe,  Anlagen  zur  Bereitung  von  Zündstoffen  bedürfen
  der  Genehmigung  (G.  Ordn.  §.  16.)  249.
                                                                                                       Zünf-
        <pb n="814" />
        40                             Sachregister                   1869

Zünfte  sind  nicht  berechtigt,  Andere  vom  Gewerbebetriebe

auszuschließen  (G.  Ordn.  §.  4.)  245.
          s.  auch  Innungen.

Zurückbehaltungsrecht,  s.  Retentionsrecht.

Zusammenstoßß  von  Schiffen  (Hand.  G.  B.  Art.  736
bis  741.)  559.  —  Versicherung  dagegen  (das.  Art.  824.
Nr.  7.  Art.  825.  Nr.  1.)  578.  —  Verjährung  der  Forderung
  (das.  Art.  906.  Nr.  2.  Art.  908.  Nr.  3.)  599.

Zuständigkeit  des  Bundes.  Oberhandelsgerichts  (G.  v.
12.  Juni  §§.  12—19.)  203.

Zustellungen  vom  Bundes-=Oberhandelsgericht  (G.  v.
12.  Juni  §.  10.)  202.

.
Zuwiderhandlungen  gegen  die  Gewerbeordnung,  Strafen



derselben  (G.  Ordn.  §§.  143—  153.)  278.

Zwangsrechte,  Aufhebung  derselben  (G.  Ordn.  §.  7.
Nr.  2—4.)  246.

Zwangsvollstreckung,  Zuständigkeit  des  Bundes-Oberhandelsgerichts
  bei  Rechtsstreiten  aus  derselben  (G.
v.  12.  Juni  §.  15.)  204.  —  Zwangsvollstreckung  im
Wege  der  Rechtshülfe  (G.  v.  21.  Juni  §§.  7—12.)  306.

Zweigniederlaffung  für  Handelsgeschäfte  (Hand.  G.  B.
Art.  21.  86—89.  152—156.  179.  212.)  407.

                    s.  auch  Handelsniederlassung.

            Redigirt  im  Büreau  des  Bundeskanzlers.
            Unveränderter  Abdruck)  Berlin  (1891),  Reichsdruckerei.
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