— 1 — Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. (Nr. 401.) Freundschafts-, Handels- und Schiffahrts-Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und den zu diesem Bunde nicht gehörigen Mitgliedern des Deut- schen Zoll- und Handelsvereins einerseits und Japan andererseits. Vom 20. Februar 1869. Seine Majestät der König von Preußen im Namen des Norddeutschen Bun- des und der zu diesem Bunde nicht gehörenden Mitglieder des Deutschen Zoll- und Handelsvereins, nämlich: der Krone Bayern, der Krone Württemberg, des Großherzogthums Baden und des Großherzogthums Hessen für dessen südlich des Main belegenen Theile, sowie in Vertretung des Ihrem Zoll= und Steuer- systeme angeschlossenen Großherzogthums Luxemburg, einerseits, und Seine Majestät der Tenno von Japan andererseits, von dem Wunsche geleitet, die Entwicklung der Handels- und Schiffahrtsbe- Beziehungen zwischen Deutschland und Japan zu fördern, haben beschlossen, einen Vertrag abzuschließen und zu diesem Zweck zu Ihren Bevollmächtigten ernannt: Seine Majestät der König von Preußen: den Geschäftsträger des Norddeutschen Bundes in Japan, Max August Seipio v. Brandt; Seine Majestät der Tenno von Japan: Higashi Kuze Chujo, Gidjo und Chijo des auswärtigen Amtes, von der ersten Beamtenklasse, Terashima Tozo, Chiji des Bezirks Kanagawa und Handji des auswärtigen Amtes, von der dritten Beamtenklasse, Iseki Sayemon, Handji des auswärtigen Amtes, von der dritten Beamtenklasse, welche, nachdem sie ihre Vollmachten sich mitgetheilt und solche in guter und ge- höriger Form befunden haben, über nachstehende Artikel übereingekommen sind. Bundes-Gesehbl. 1870. 1 Art. Ausgegeben zu Berlin den 14. Januar 1870.