— 2 — Artikel 1. Zwischen den Hohen kontrahirenden Staaten, sowie zwischen den Unter- thanen derselben, soll ewiger Friede und beständige Freundschaft bestehen. Artikel 2. Seine Majestät der König von Preußen soll das Recht haben, einen diplo- matischen Agenten in Japan zu ernennen, dem gestattet sein soll, auch die Ver- tretung der anderen kontrahirenden Deutschen Staaten zu übernehmen. Die kontrahirenden Deutschen Staaten sollen das Recht haben, einen Generalkonsul und für jeden offenen Hafen oder jede dergleichen Stadt in Japan einen Konsul, Vizekonsul oder Konsular-Agenten zu ernennen. Diese Beamten sollen dieselben Privilegien und Vorrechte genießen, wie die Konsularbeamten der meistbegünstigten Nation. Sowohl der von Seiner Majestät dem Könige von Preußen ernannte diplomatische Agent, als auch der Generalkonsul sollen das Recht haben, frei und unbehindert in allen Theilen des Kaiserreichs Japan umherzureisen. Ebenso sollen die mit der Berechtigung zur Ausübung der Jurisdiktion versehenen Deutschen Konsularbeamten das Recht haben, sich, im Falle ein Deutsches Schiff im Bereiche ihres Jurisdiktionsbezirkes Schiffbruch leidet, oder innerhalb desselben ein Angriff auf das Leben oder das Eigenthum eines Deut- schen stattfindet, zur Aufnahme des Thatbestandes an Ort und Stelle zu begeben. Doch sollen die Deutschen Konsularbeamten in jedem solchen Falle den Japani- schen Lokalbehörden eine schriftliche Mittheilung über den Zweck und das Ziel ihrer Reise machen und dieselbe nur in Begleitung eines von den Japanischen Behörden zu bezeichnenden höheren Beamten antreten. Seine Majestät der Tenno von Japan kann einen diplomatischen Agenten beim Hofe von Berlin und Konsularbeamte für diejenigen Deutschen Häfen und Handelsplätze ernennen, in denen Konsularbeamte irgend eines dritten Staates zugelassen werden. Der diplomatische Agent und die Konsularbeamten Japans sollen unter der Bedingung der Gegenseitigkeit im Gebiete der kontrahirenden Deutschen Staaten dieselben Vorrechte, Befugnisse und Befreiungen genießen, deren sich diejenigen irgend eines dritten Staates erfreuen oder erfreuen werden. Artikel 3. Die Städte und Häfen von Hakodade, Hiogo, Kanagawa, Nagasaki, Niegata mit Ebisuminato auf der Insel Sado und Osaka, sowie die Stadt Yedo sollen von dem Tage an, an welchem dieser Vertrag in Kraft tritt, für die Unterthanen und den Handel der kontrahirenden Deutschen Staaten eröffnet sein. In den vorgedachten Städten und Häfen sollen Deutsche Unterthanen dauernd wohnen können; sie sollen das Recht haben, daselbst Grundstücke zu miethen und Häuser zu kaufen, und sie sollen Wohnungen und Magazine daselbst erbauen dürfen. Der Platz, welchen Deutsche Unterthanen bewohnen und auf welchen sie ihre