. Artikel 13. Deutsche Kaufleute sollen, wenn sie Waaren in einen offenen Hafen Ja- pans eingeführt und die darauf haftenden Zölle entrichtet haben, berechtigt sein, von der Japanischen Zollbehörde ein Certifikat über die geschehene Entrichtung dieser Zölle zu verlangen, und auf Grund dieses Certifikates soll ihnen freistehen, dieselben Waaren wieder aus- und in einen anderen offenen Hafen Japans ein- zuführen, ohne daß sie nöthig hätten, irgend welche weiteren Zölle zu entrichten. Die Japanische Regierung verpflichtet sich, in den geöffneten Häfen Lager- häuser zu errichten, in denen eingeführte Güter auf den Antrag des Importeurs oder des Eigenthümers, ohne Zoll zu entrichten, lagern können. Die Japanische Regierung ist für die Sicherheit dieser Güter verantwort- lich, so lange dieselben sich unter ihrer Obhut befinden, und wird alle diejenigen Vorsichtsmaaßregeln ergreifen, welche nöthig sind, um die gelagerten Güter gegen Feuersgefahr versicherungsfähig zu machen. Wenn der Importeur oder Eigen- thümer die Güter aus dem Lagerhause zu empfangen wünscht, so muß er die durch den Tarif festgesetzten Zölle entrichten, sollte er sie dagegen wieder aus- zuführen wünschen, so soll er dies, ohne zur Bezahlung von Zoll verpflichtet zu sein, thun dürfen. Lagermiethe muß in jedem Falle bei Aushändigung der Güter entrichtet werden. Der Betrag derselben, sowie die für die Verwaltung der Lagerhäuser nöthigen Bestimmungen, werden durch gemeinschaftliches Uebereinkommen der Hohen vertragenden Theile festgestellt werden. Artikel 14. Alle von Deutschen Unterthanen in einen offenen Hafen Japans einge- führten Waaren, von welchen die in diesem Vertrage festgesetzten Zölle ent- tichtet worden sind, sollen, mögen sie sich im Besitze von Deutschen oder Ja- panern befinden, von den Besitzern nach allen Theilen des Kaiserreichs versandt werden können, ohne daß davon irgend eine Abgabe oder ein Transitzoll, welchen Namen dieselben auch haben möchten, gezahlt zu werden braucht. Alle Japanischen Produkte sollen von jedem Punkte des Landes aus von den Japanern nach den offenen Häfen gebracht werden können, ohne Abgaben oder Durchgangszöllen unterworfen zu sein, mit Ausnahme der Wegezölle, welche gleichmäßig von allen Handeltreibenden zur Unterhaltung der Land- und Wasser- straßen erhoben werden. Artikel 15. Von dem Wunsche geleitet, die dem freien Umlaufe fremden Geldes in Japan entgegenstehenden Hindernisse zu beseitigen, wird die Japanische Regierung unverzüglich in der Anfertigung der Landesmünzen die nöthigen Veränderungen und Verbesserungen eintreten lassen. Demnächst werden die Japanische Haupt- münzanstalt, sowie die in jedem der offenen Häfen des Reiches zu errichtenden Spezialbüreaus von Fremden und Japanern ohne Unterschied des Standes fremde Münzen jeder Art, sowie Gold- und Silberbarren annehmen, um sie gegen Ja- pa-