Bestimmungen, unter welchen der Handel Deutschlands in Japan getrieben werden soll. Bestimmung 1. Innerhalb 48 Stunden (Sonntage ausgenommen) nach der Ankunft eines Deutschen Schiffes in einem Japanischen Hafen soll der Kapitain oder Kom- mandant den Japanischen Zollbehörden einen Empfangsschein des Deutschen Konsuls vorzeigen, aus welchem hervorgeht, daß er alle Schiffspapiere, Konnoisse- mente u. s. w. auf dem Deutschen Konsulate niedergelegt hat, und er soll dann sein Schiff einklariren durch Uebergabe eines Schreibens, welches den Namen des Schiffes angiebt und den des Hafens, von dem es kommt, seinen Tonnen- gehalt, den Namen seines Kapitains oder Kommandanten, die Namen der Passa- giere (wenn es deren giebt) und die Zahl der Schiffsmannschaft. Dieses Schrei- en muß vom Kapitain oder Kommandanten als eine wahrhafte Angabe be- scheinigt und unterzeichnet werden; zu gleicher Zeit soll er ein schriftliches Mani- fest seiner Ladung niederlegen, welches die Zeichen und Nummern der Frachtstücke und ihren Inhalt angiebt, so wie sie in seinem Konnoissemente bezeichnet sind, nebst den Namen der Person oder Personen, an welche sie konsignirt sind; eine Liste der Schiffsvorräthe soll dem Manifeste hinzugefügt werden. Der Kapitain oder Kommandant soll das Manifest als eine zuverlässige Angabe der ganzen Ladung und aller Vorräthe an Bord bescheinigen und dies mit seinem Namen unterzeichnen. Wird irgend ein Irrthum im Manifest entdeckt, so darf derselbe inner- halb 24 Stunden (Sonntage ausgenommen) ohne Zahlung einer Gebühr be- richtigt werden, aber für jede Aenderung oder spätere Eintragung in das Mani- fest nach jenem Zeitraume soll eine Gebühr von 15 Dollars bezahlt werden. Für alle in das Manifest nicht eingetragenen Güter soll neben dem Zolle eine Strafe entrichtet werden, deren Betrag dem von diesen Gütern zu entrichten- den Zolle gleichkommt. Jeder Kapitain oder Kommandant, der es versäumen sollte, sein Schiff bei dem Japanischen Zollamte binnen der durch diese Bestimmung festgesetzten Zeit einzuflariren, soll eine Buße von 60 Dollars für jeden Tag entrichten, an welchem er die Einklarirung seines Schiffes versäumt. B e-