— 25 — (Nr. 402.) Bekanntmachung, betreffend die Bestimmungen, unter welchen der Handel Deutsch- lands in Japan getrieben werden soll. Vom 20. Dezember 1869. Mit Bezugnahme auf die, dem vorstehenden Vertrage zwischen dem Nord- deutschen Bunde und den zu demselben nicht gehörenden Staaten des Zollvereins einerseits und Japan andererseits vom 20. Februar d. J. beigefügten „Bestimmungen, unter welchen der Handel Deutschlands in Japan getrieben werden soll“ wird hierdurch zur öffent lichen Kenntniß gebracht, daß die Zollermäßigungen, welche in der ersten Abtheilung der Bestimmung 7. unter Nummer 16., 87. und 88. für baumwollene, wollene und halbwollene Unterhosen und Unterjacken festgesetzt sind, am 1. Januar 1870. in Kraft treten werden. Der übrige Theil der Be- stimmungen befindet sich bereits seit dem 20. Februar d. J. in Wirksamkeit. Berlin, den 20. Dezember 1869. Der Kanzler des Norddeutschen Bundes. In Vertretung: Delbrück. Bundes-Gesetbl. 1870. 4 (Nr. 403.)