— 35 — Bundes-Gesetzblatt Norddeutschen Bundes. No. 4. (Nr. 418.) Allerhöchster Erlaß vom 6. Februar 1870., betreffend die Ausgabe verzins- licher Schatzanweisungen im Betrage von 7,200,000 Thalern. Auf Ihren Bericht vom 5. d. M. genehmige Ich, daß in Gemäßheit des Gesetes vom 9. November 1867., betreffend den außerordentlichen Geldbedarf des Norddeutschen Bundes zum Zwecke der Erweiterung der Bundes Kriegs- marine und der Herstellung der Küstenvertheidigung (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1867. S. 157. ff.), und des Gesetzes vom 20. Mai v. J. wegen Abänderung des vorbezeichneten Gesetzes (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1869. S. 137.) verzins- liche Schatzanweisungen im Gesammtbetrage von sieben Millionen zweimal- hunderttausend Thalern, und zwar in Abschnitten von je Einhundert Thalern und Eintausend Thalern, ausgegeben werden. Zugleich ermächtige ich Sie, den Zinssatz dieser Schatzanweisungen und die Dauer ihrer Umlaufszeit, welche den Zeitraum eines Jahres nicht überschreiten darf, den Verhältnissen entsprechend nach Ihrem Ermessen zu bestimmen und zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Ich überlasse Ihnen, die Preußische Haupverwaltung der Staatsschulden mit näherer Anweisung zu versehen und diesen Meinen Erlaß durch das Bundes- gesetzblatt bekannt zu machen. Berlin, den 6. Februar 1870. Wilhelm. Gr. v. Bismarck-Schönhausen. An den Kanzler des Norddeutschen Bundes. Gundes-Gesetzbl. 1870. *7 (Nr. 419.) Ausgegeben zu Berlin den 1. März 1870.