— 36 — (Nr. 419.) Bekanntmachung, betreffend die Ernennung eines Bevollmächtigten zum Bundes- rathe des Deutschen Zollvereins. Vom 18. Februar 1870. In Verfolg der Bekanntmachung vom 8. Mai v. J. (Bundesgesetzbl. S. 133.) wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß auf Grund des Artikels 8. §§. 1. und 2. des Vertrages zwischen dem Norddeutschen Bunde, Bayern, Würt- temberg, Baden und Hessen vom 8. Juli 1867. von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Meck- lenburg-Schwerin: an Stelle des Staatsrathes v. Müller der Ober-Zolldirektor Oldenburg zum Bevollmächtigten zum Bundesrathe des Deutschen Zollvereins ernannt wor- den ist. Berlin, den 18. Februar 1870. Der Vorsitzende des Bundesrathes des Deutschen Zollvereins. Gr. v. Bismarck- Schönhausen. (Nr. 420.) Bekanntmachung, betreffend den Debit von Bundesstempelmarken und gestempelten Blankets zur Entrichtung der Wechselstempelsteuer zum Betrage von 22 1/2 Groschen. Vom 21. Februar 1870. Vom 1. März d. J. ab werden Bundesstempelmarken und gestempelte Blan- kets zur Entrichtung der Wechselstempelsteuer über Stempelbeträge von 22 1/2 Gro- schen bei den Postanstalten im Gebiete des Norddeutschen Bundes, mit Ausschluß der Hohenzollernschen Lande, verkauft werden. Diese Marken und Blankets sind mit dem Werthbetrage von 224 Gr. bezeichnet und im Uebrigen mit den auf andere Beträge lautenden Stempelmarken resp. gestempelten Blankets übereinstimmend. Die in der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1869. (Bundesgesetzbl. S. 695.) über den Debit der Bundesstempelmarken und gestempelten Blankets, sowie über das Verfahren bei Erstattung verdorbener Stempelmarken und Blan- kets getroffenen Anordnungen finden auch auf die Bundesstempelmarken und gestempelten Blankets zu 22 1/2 Groschen Anwendung. Berlin, den 21. Februar 1870. Der Kanzler des Norddeutschen Bundes. Gr. v. Bismarck- Schönhausen. (Nr. 421.)