— 42 — (Nr. 434.) Gesetz, betreffend die Abänderung des Haushalts-Etats des Norddeutschen Bundes für das Jahr 1870. Vom 10. März 1870. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc. verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: §. 1. Der diesem Gesetze als Anlage A. beigefügte zweite Nachtrag zum Haus- halts-Etat des Norddeutschen Bundes für das Jahr 1870. wird in Ausgabe auf 105,038 Thlr., nämlich auf 19,700 Thlr. an fortdauernden, und auf 85,338 Thlr. an einmaligen und außerordentlichen Ausgaben festgestellt und tritt dem durch das Gesetz vom 13. Juni 1869. (Bundesgesetzbl. S. 211.) festgestellten Haushalts-Etat des Norddeutschen Bundes für das Jahr 1870. hinzu. §2. Die Mittel zur Bestreitung des durch dieses Gesetz auf 105,038 Thlr. festgestellten Mehrbedarfs sind durch Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach Maaßagabe ihrer Bevölkerung aufzubringen. · §.3. Die den Einnahmen des Norddeutschen Bundes im Jahre 1870. in Folge des Gesetzes, betreffend die Portofreiheiten im Gebiete des Norddeutschen Bun- des, vom 5. Juni 1869. (Bundesgesetzbl. S. 141.) hinzutretenden, auf 1,800,000 Thaler veranschlagten Mehrerträge der Postverwaltung werden nach dem in der Anlage B. festgesetzten Maaßstabe auf die einzelnen Bundesstaaten vertheilt und auf die zu zahlenden Matrikularbeiträge in Anrechnung gebracht. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Insiegel. Gegeben Berlin, den 10. März 1870. (L. S.) Wilhelm. Gr. v. Bismarck. Schönhausen. An-