— 51 — Bundes-Gesetzblatt Norddeutschen Bundes. No. 7 (Nr. 452.) Gesetz über die Ausgabe von Banknoten. Vom 27. März 1870. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc. verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: §. 1. Vom Tage der Wirksamkeit dieses Gesetzes kann die Befugniß zur Aus- gabe von Banknoten nur durch ein auf Antrag der betheiligten Landesregierung erlassenes Bundesgesetz erworben werden. Wenn eine Bank bis zum Tage der Wirksamkeit dieses Gesetzes von ihrer Befugniß zur Notenausgabe thatsächlich keinen Gebrauch gemacht hat, so kann sie dies künftig nur thun, wenn sie dazu die Ermächtigung durch ein Bundes- gesetz erhält. §. 2. Ist vor dem Tage der Wirksamkeit dieses Gesetzes die Befugniß zur Aus- gabe von Banknoten mit der Beschränkung erworben worden, daß der Ge- Gesammtbetrag der auszugebenden Noten eine in sich bestimmte oder durch das Verhältniß zu einer anderen Summe begrenzte Summe nicht übersteigen darf, so kann die Aufhebung dieser Beschränkung, oder die Erhöhung des am Tage der Verkündung dieses Gesetes zulässigen Gesammtbetrages der auszugebenden Noten nur durch ein auf Antrag der betheiligten Landesregierung erlassenes Bundesgesetz erfolgen. §.3. Ist die Dauer der vor dem Tage der Wirksamkeit dieses Gesetzes erwor- benen Befugnis zur Ausgabe von Banknoten auf eine bestimmte Zeit beschränkt, so kann sie über den Ablauf dieser Zeit hinaus nur durch ein auf Antrag der betheiligten Landesregierung erlassenes Bundesgesetz verlängert werden, es sei denn, daß der Inhaber der Befugniß zur Notenausgabe sich rechtsverbindlich verpflichtet, sich die Entziehung dieser Befugniß mit dem Ablauf jedes Kalender- jahres nach vorgängiger einjähriger Kündigung gefallen zu lassen. Bundes-Gesetzbl. 1870. 10 §. 4. Ausgegeben zu Berlin den 29. März 1870.