— 52 — §. 4. Kann die Dauer einer vor dem Tage der Wirksamkeit dieses Gesetzes er- worbenen Befugniß zur Ausgabe von Banknoten durch eine vom Staat oder einer öffentlichen Behörde ausgehende, an einen bestimmten Termin gebundene Kündigung auf eine bestimmte Zeit beschränkt werden, so tritt diese Kündigung zu dem frühesten zulässigen Termine, kraft gegenwärtigen Gesetzes, ein, es sei denn, daß der Inhaber der Befugniß zur Notenausgabe sich rechtsverbindlich ver- pflichtet, sich die Kündigung mit einjähiger Frist für den Ablauf jedes Kalender- jahres gefallen zu lassen. §. 5. Den Banknoten wird dasjenige Staatspapiergeld gleichgeachtet, dessen Ausgabe einem Bankinstitute zur Verstärkung seiner Betriebsmittel übertra- gen ist. §. 6. Dieses Gesetz tritt in Kraft mit dem Tage, an welchem es durch das Bundegesetblatt verkündet wird. Seine Wirksamkeit erlischt am 1. Juli 1872. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes- Insiegel. Gegeben Berlin, den 27. März 1870. (L. S.) Wilhelm. Gr. v. Bismarck-Schönhausen. (Nr. 453.) Allerhöchster Erlaß vom 17. März 1870., betreffend die Aufnahme des, einen Theil der Stadt Magdeburg bildenden Ortes Sudenburg in die I. Servis- klasse. Auf Grund der Bestimmung im §. 19. des Gesetzes, betreffend die Quartier- leistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes, vom 25. Juni 1868. (Bundesgesetzbl. S. 523.) und nach erfolgter Zustimmung des Bundes- rathes genehmige Ich hiermit im Namen des Norddeutschen Bundes auf Ihren Bericht vom 16. März d. J., daß der unter Nr. 1392. der Klasseneintheilung der Orte als zur II. Servisklasse gehörig aufgeführte, einen Theil der Stadt Magdeburg bildende Ort Sudenburg vom 1. Januar 1870. ab als zur I. Servis- klasse gehörig betrachtet werde. Dieser Erlaß ist durch das Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Berlin, den 17. März 1870. Wilhelm. Gr. v. Bismarck-Schönhausen. An den Kanzler des Norddeutschen Bundes. Redigirt im Büreau des Bundeskanzlers. Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei (R. v. Decker).