– 67 — Bundes-Gesetzblatt Norddeutschen Bundes. No. 10. (Nr. 461.) Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und dem Großherzogthum Baden wegen wechselseitiger Gewährung der Rechtshülfe. Vom 14. Januar 1870. und Seine Königliche Ho heit der Großherzog von Baden, von dem Wunsch geleitet, die gegenseitig zu gewährende Rechtshilfe zwischen dem Norddeutschen Bunde und dem Großherzogthum Baden durch Ueberein kunft zu regeln, habe zum Abschluß eines Vertrages hierüber zu Bevollmächtigten ernannt: Seine Majestät der König von Preuße im Namen des Norddeutschen ,Bundes Seine Majestät der König von Preußen: Allerhöchstihren Geheimen Legationsrath Bernhard König und Allerhöchstihren Geheimen Ober-Justizrath Herrmann von Schelling, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden: Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister Hans Freiherrn von Türckheim, welche auf Grund ihrer Vollmachten sich über die nachstehenden Artikel geeinigt haben I. Von der Rechtshülfe in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Artikel 1. Die Gerichte der beiden vertra genden Theile haben sich in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gegenseitig Rechtshilf *! u leisten. Das ersuchte Gercht darf die Rechtshülfe selbst dann nicht verweigern, wenn es die Zuständigkeit des ersuchenden Gerichts nicht für begründet hält. Bundes- Gesetzbl. 1870. 14 Ausgegeben zu Berlin den 19. April 1870.