— 73 — Artikel 27. Wenn in Gemäßheit der Bestimmungen in Artikel 23. und Artikel 25. Ziff. 1. eine Auslieferung nicht stattfindet, so ist der Angeschuldigte in dem Staate, in dessen Gebiete er sich befindet, und zwar, falls nach den Gesetzen dieses Staates ein anderer Gerichtsstand nicht begründet ist, von dem Gerichte, in dessen Bezirke er sich aufhält, wegen der ihm zur Last gelegten Handlung zur Untersuchung zu ziehen. Es wird jedoch hierzu in den Fällen des Artikels 25. Ziff. 1. noch der Antrag der zuständigen Behörde des Staates, in dessen Gebiete die Handlung verübt worden, vorausgesetzt. Bei der Untersuchung und der Aburtheilung ist die Handlung so anzu- sehen, als ob sie in dem Gebiete des Staates, welchem das untersuchende Gericht angehört, verübt worden. Sollte jedoch die Handlung in den Gesetzen des Staates, in dessen Gebiete sie verübt worden, mit einer geringeren Strafe bedroht sein, so sind bei der Aburtheilung diese Gesetze zur Anwendung zu bringen. Artikel 28. Dem Ersuchen um Auslieferung ist eine Ausfertigung des gegen den Auszuliefernden erlassenen gerichtlichen Verhaftsbefehls oder des gegen ihn ergan- genen rechtskräftigen Strafurtheils beizufügen. In dem Verhaftsbefehle ist die Beschuldigung und das auf sie anzuwen- dende Strafgesetz genau zu bezeichnen, insbesondere Zeit und Ort der That an- zugeben. Artikel 29. In dringenden Fällen kann, unter Vorbehalt unverzüglicher Nachbringung eines vorschriftsmäßigen Auslieferungsantrages die einstweilige Verhaftung des Auszuliefernden auf dem kürzesten, selbst auf telegraphischem Wege erwirkt werden. Artikel 30. Die Sicherheitsbeamten eines jeden der vertragenden Theile, insbesondere die Gendarmen sind ermächtigt, die einer strafbaren Handlung verdächtigen Per- sonen unmittelbar nach verübter That, oder unmittelbar nachdem dieselben betroffen worden sind, im Wege der Nacheile bis in benachbarte Gebiete des anderen Theils zu verfolgen und daselbst festzunehmen. Der Festgenommene ist unverzüglich an die nächste Gerichts- oder Polizeibehörde des Staates, in welchem er ergriffen wurde, abzuliefern. Zur selbstständigen Vornahme von Haussuchungen sind Sicherheitsbeamte des anderen Theils nicht befugt. Artikel 31. Bei Auslieferung der Person sind zugleich die zum Beweise der straf- baren Handlung dienlichen Gegenstände, vorbehaltlich der Rechte dritter Personen, zu übergeben. Art.