— 76 — keiten. Soweit jedoch eine Strafe zu vollstrecken ist, kommen die Vorschriften des Artikels 33. zur Anwendung. Artikel 42. Ist von dem Strafrichter auf Civilentschädigung erkannt, so bestimmt sich die Gewährung der Rechtshülfe für die Vollstreckung des Erkenntnisses nach den Vorschriften über die Vollstreckung der in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten erlassenen Erkenntnisse. Artikel 43. Die Kosten der Rechtshülfe sind von der ersuchenden Behörde zu bezahlen. Wenn eine zahlungspflichtige Partei nicht vorhanden, oder wenn die zah- lungspflichtige Partei unvermögend ist, so wird die Rechtshülfe kosten- und ge- bührenfrei geleistet. Es sind jedoch die baaren Auslagen, welche durch eine Aus- lieferung entstehen, der ersuchten Behörde zu erstatten. Artikel 44. Wird ein Gesuch um Rechtshülfe an eine nicht zuständige Behörde ge- richtet, so hat diese das Gesuch an die zuständige Behörde ahzugeben. Artikel 45. Die Bestimmungen dieses Vertrages finden auch auf bereits anhängige Sachen unter folgenden Beschränkungen Anwendung: 1) die Vollstreckung eines Civil- oder Straferkenntnisses, welches vor dem Häihunkie, in welchem dieser Vertrag in Hst tritt, im Wege des Kontumazialverfahrens ergangen ist, kann auf Grund dieses Vertrages nicht verlangt werden; 2) die Bestimmungen der Artikel 13—18. finden keine Anwendung, wenn der Konkurs vor dem Zeitpunkte eröffnet ist, in welchem dieser Vertrag in Kraft tritt. Artikel 46. Der gegenwärtige Vertrag soll am 1. Mai dieses Jahres in Kraft treten. Gleichzeitig mit dem Beginn der Wirksamkeit des gegenwärtigen Vertrages treten alle zwischen dem Großherzogthum Baden und einzelnen Staaten des Nord- deutschen Bundes bestehenden Verträge und Verabredungen über Leistung der Rechtshülfe in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen. insoweit außer Kraft, als sie sich auf Gegenstände beziehen, welche durch den gegenwärtigen Vertrag geregelt sind. Artikel 47. Der gegenwärtige Vertrag soll ratifizirt und die Ratifikations-Urkunden sollen thunlichtst bald in Berlin ausgewechselt werden. Zu