13. 14. 15. 16. 18. 19. — 137 — In der Nummer 13. c. wird hinter den Worten: Korbflechterwaaren- hinzugefügt: weder gefärbt, gebeizt, lackirt, polirt noch gefirnißt. Die Nummer 13. e. erhält nachstehende Fassung: e) hölzerne Hausgeräthe (Möbel) und andere Tischler-, Drechsler- und Böttcher- waaren, Wagnerarbeiten und grobe Korbflechterwaaren, welche gefärbt, ge- beizt, lackirt, polirt, gefirnißt oder auch in einzelnen Theilen in Verbindung mit unedlen Metallen, lohgarem Leder, Glas oder Steinen (mit Ausnahme der Edelsteine und Halbedelsteine) verarbeitet sind; auch gerissenes Fischbein, für den Zentner 1 Thlr. oder 1 Fl. 45 Kr. In Nummer 13. f. kommen in Wegfall: Bleistifte, Rothstifte und ähnliche. In Nummer 17. treten: -übersponnene Kautschuckfäden- aus d. in c. Die Anmerkung zu Nr. 18. erhält folgende Fassung: „Kleider und Wäsche, getragene oder gebrauchte,wenn sie nicht zum Verkauf eingehen frei. In Nr. 19. d. treten aus Ziffer 1. -Drahtgewebe- zu Ziffer 2., und die Ziffern 2. und 3. werden in 1. und 2. abgeändert Die Nummern 21. a. und b. erhalten nachstehende Fassung: a) Leder aller Art, mit Ausnahme des nachstehend unter b. genannten; Juchtenleder, auch gefärbtes; Tara: Pergament, Stiefelschäfte, 16 in Fässern für den Zentner 2 Thlr. oder 3 Fl. 30 Kr. und Kisten b) Brüsseler und Dänisches Handschuhleder; auch Kor- 13 in Körben, duan, Maroquin, Saffian und alles gefärbte und 6 in Ballen. lackirte Leder, mit Ausnahme von Juchtenleder, ’ für den Zentner 5 Thlr. oder 8 Fl. 45 Kr. An Stelle der Nr. 22. tritt folgende Bestimmung: 22. Leinengarn, Leinwand und andere Leinenwaaren, d. i. Garn und Webe- oder Wirkwaaren aus Flachs oder anderen vegetabilischen Spinnstoffen, mit Ausnahme der Baumwolle: a) Garn mit Ausnahme des unter b. genannten: 1) von Flachs oder Hanf: a) Maschinengespinnst, für den Zentner — Thlr. 15 Sgr. oder — Fl. 52 1/2 Kr. 6) Handgespinnst.. frei. frei. 2) von Jute oder anderen nicht besonders genannten vegetabilischen Spinnstof- fen, für den Zentnter. — - 15 - oder — 52 1/2 b) Ge-