— 139 — 20. Die Nummer 25. e. erhält nachstehende Fassung: e) Wein und Most, auch Cider in Fässern und Flaschen; Tara: Essig in Flaschen oder Kruken; künstlich bereitete Getränke, nicht unter anderen Nummern des Tarifs 24 in Kisten, nur bei begriffen, für den Zentner 2 Thlr. 20 Sgr. oder dem Ein- 4 Fl. 40 Kr. 16 in Kör- gange in Anmerkung zu e. ben, Flaschen. Wein aus Ländern, welche den Zollverein nicht gleich dem meistbegünstigten Lande behan- 11 in Ueberfässern. deln, für den Zentner 4 Thlr. oder 7 Fl. 21. Die Nummer 25. g. erhält nachstehende Fassung: g) 1) Fleisch, zubereitetes; Schinken, Speck, Würste; Fleischextrakt, Tafelbouillon; Fische, nicht anderweit genannt, für den Zentner. 15 Sgr. oder 52 1/2 kr. 2) Fleisch, ausgeschlachtetes, frisches; desgleichen großes Wild................. frei. frei. 22. In der Ueberschrift von Nummer 25. h. fallen die Worte: auch Blätter- und im Text von 2.a. dieser Nummer die Worte Lorbeerblätter- und »Pomeranzenschaalen« aus. 23. An Stelle der Nummer 25. m. treten folgende Bestimmungen: Tara: 12 in Fässern mit Dau- ben von Eichen- und anderem harten Holze, 8 in anderen Fässern, 12 in Kisten von 4 Zent- ner und darüber, 17 in Kisten unter 4 Zentner, 9 in Körben, 2 in Ballen oder Säcken. Tara: 2) Kakao in Bohnen, für den Zentner 5 Thlr. 13 in Fässern mit Dau- 12 ben von Eichen- oder 25 Sgr oder 10 Fl. 12 1/2 etc. anderem harten Holze für 2 Thlr. oder und in Kisten, 3) Kakaoschalen für den Zentner 2 Thlr. oder 10 in anderen Fässern, 3 FI. 30 Kr. 9 in Körben, 3 in Ballen. 24. In der Nummer 25. n. fallen die Worte: "Gebrannter Kaffee, ingleichen Kakaomasse, gemahlener Kakao, Chokolade und Chokoladen-Surrogate" aus. Bundes- Gesetzbl. 1870. 25 25. Die 22. 23. m) 1) Kaffee, roher und Kaffee-Surrogate (mit Ausnahme von Cichorie), für den Zentner 5 Thlr. 25 Sgr. oder 10 Fl. 12 /2 etc.