— 141 — 27. Die Bestimmung in Nummer 25.t. erhält die nachstehende Fassung: t) Salz (Koch.-, Siede., Stein., Seesalz), sowie alle Tara: Stoffe, aus welchen Salz ausgeschieden zu werden 1 in Säcken pflegt, für den Zentner 2 Thlr. oder 3 Fl. 30 Kr. « 28. In Nr. 26. b.1.ist hinzuzufügen: "Stearin, einschließlich Stearinsäure"; dagegen kommt Nr. 26. c. in Wegfall und wird Nr. 26. d. als Nr. 26.c. bezeichnet. 29. Die Nummern 27. b. und c. erhalten nachstehende Fassung: b) Ungeleimtes ordinaires (grobes graues, halbweißes und gefärbtes) Papier; alles ungeleimte Druckpapier) Former- arbeit aus Steinpappe, Asphalt oder ähnlichen Stoffen, auch in Verbindung mit Holz oder Eisen, jedoch weder angestrichen noch lackirt, für den Zentner 20 Sgr. od. 1 Fl. 10 Kr. c) Alles nicht unter a., b. und d. be- griffene Papier, auch lithographirtes, bedrucktes oder liniirtes, zu Rech- nungen, Etiketten, Frachtbriefen, De- visen etc. vorgerichtetes Papier; Maler- pappe, für den Zentner 1 Thlr. od. 1 Fl. 45 Kr. d) Gold- und Silberpapier; Papier mit Gold- oder Silbermuster; durchschla- genes Papier; ingleichen Streifen von diesen Papiergattungen; Papiertapeten; Tara: Waaren aus Papier, Pappe oder 16 in Kisten, Pappmasse; Formerarbeit aus Stein- 13 in Körben, pappe, Asphalt oder ähnlichen Stoffen, in Ballen. soweit sie nicht unter b. und e. be- griffen ist, für den Zentner 1 Thlr. 10 Sgr. od. 2 Fl. 20 Kr. 30. Die Nummer 27 d. erhält die Bezeichnung 27 e. 31. In Nummer 30. ist am Schlusse folgende Anmerkung aufzunehmen: Anmerkung: Ganz grobe Gewebe aus rohem Gespinnst von Seiden- abfällen, welche das Ansehen von grauer Packleinwand haben und zu Preßtüchern, Putzlappen u. s. w. verwendet werden, für den Zentner 20 Sgr. od. 1 Fl. 10 Kr. 32. In Nummer 33 b. werden hinzugefügt: "Schiefertafeln in Holzrahmen, auch lackirten oder polirten." 25• 33. Die