— 148; — (Nr. 487.) Bekanntmachung, betreffend die neue Redaktion des Vereins-Zolltarifs. Vom 23. Mai 1870. Au Grund des vorstehenden Gesetzes, sowie der Gesetze: betreffend die Erhebung einer Abgabe von Salz, vom 12. Oktober 1867. (Bundesgesetzbl. S. 41.), betreffend den Vereins-Zolltarif vom 1. Juli 1865., vom 25. Mai 1868. (Bundesgesetzbl. S. 316.), betreffend die Besteuerung des Zuckers, vom 26. Juni 1869. (Bundes- gesetzbl. S. 282.), hat der Bundesrath des Zollvereins die nachfolgende neue Redaktion des Vereins- Zolltarifs vom 1. Oktober 1870. an festgestellt. Berlin, den 23. Mai 1870. Der Kanzler des Norddeutschen Bundes. In Vertretung: Delbrück. Vereins-Zolltarif vom 1. Oktober 1870 an. Erste Abtheilung. Bestimmungen über die Einfuhr. Vorbemerkungen. Die folgenden Gegenstände bleiben vom Eingangszolle frei, wenn die dabei bezeichneten Voraussetzungen zutreffen: 1) Erzeugnisse des Ackerbaues und der Viehzucht eines einzelnen, von der Zollgrenze durchschnittenen Landgutes, dessen Wohn- und Wirthschafts- gebäude innerhalb dieser Grenzen belegen sind. 2) Hausgeräthe und Effekten, gebrauchte, getragene Kleidungsstücke und Wäsche, gebrauchte Fabrikgeräthschaften und gebrauchtes Handwerkszeug, von Anziehenden zur eigenen Benutzung; auch auf besondere Erlaubniß neue Kleidungsstücke, Wäsche und Effekten, insofern sie Ausstattungsgegen- stände von Ausländern sind, welche sich aus Veranlassung ihrer Verhei- rathung im Lande niederlassen. 3) Haus-