— 146 — Benennung der Gegenstände. 1. Abfälle: a) Abfälle von der Eisenfabrikation (Hammerschlag, Eisenfeilspäne) und von verzinntem Eisenblech (Weißblech); von Glashütten, auch Scher- ben von Glas-. und Thonwaaren; von der Wachsbereitung; von Salzsiedereien die Mutterlauge; von Seifensiedereien die Unterlauge; von Gerbereien das Leimleder, auch abgenutzte alte Lederstücke und sonstige lediglich zur Leimfabrikation geeignete Lederabfälle...... b) Blut von geschlachtetem Vieh, flüssiges und eingetrocknetes; Thier- flechsen; Treber; Branntweinspülig; Spreu; Kleie; Steinkohlen- asche; Dünger, thierischer und andere Düngungsmittel, als: aus- gelaugte Asche, Kalkäscher, Knochenschaum oder Zuckererde Anmerk. zu b. Künstliche Düngungsmittel und Düngesalz werden auf besondere Erlaubniß, und letzteres nur unter Kontrole der Verwendung zoll- frei zugelassen. c) Lumpen aller Art; ungebleichtes oder gebleichtes Halbzeug aus Lum- pen oder anderen Materialien, für die Papierfabrikation; Papier- späne; Makulatur, beschriebene und bedruckte alte Fischernetze, altes Tauwerk und alte Stricke; gezupfte Charpi... ...... .. Anmerk. Abfälle, welche nicht besonders genannt find, werden wie die Rohstoffe, von welchen sie herstammen, behandelt. 2. Baumwolle und Baumwollenwaaren: a) Baumwolle, rohe, kardätschte, gekämmte, gefärbte; Baumwollwatte b) Baumwollengarn, ungemischt oder gemischt mit Leinen, Seide, Wolle oder anderen Thierhaaren: 1) ein- und zweidrähtiges, a) rohes b) gebleichtes oder gefärbtes .......................... 2) drei- und mehrdrähtiges, roh, gebleicht oder gefärbt . . c) Waaren aus Baumwolle, allein oder in Verbindung mit Leinen