— 191 — Zur Abfertigung der auf den Eisenbahnen eingehenden Waaren mit Ladungsverzeichnis sind Nebenzollämter erster Klasse ohne Einschrän- kung befugt. Ueber Nebenzollämter zweiter Klasse können Waaren, welche nicht höher als mit fünf Thalern für den Zentner belegt sind, oder welche nach der Stückzahl oder nach dem Werthe zu verzollen find, in Mengen eingeführt werden, von welchen die Gefälle für die ganze Waarenladung den Betrag von fünf und zwanzig Thalern nicht übersteigen. Der Ein- gang von höher belegten Gegenständen ist nur in Mengen von höchstens fünf zig Pfund zulässig. Vieh kann über Nebenzollämter zweiter Klasse in unbeschränkter Menge eingehen. Den Ausgangszoll können Nebenzollämter erster und zweiter Klasse in unbeschränktem Betrage erheben. Dieselben sind ferner zur Abfertigung der mit der Post eingehen- den Gegenstände ohne Einschräneung befugt. Innerhalb der vorstehend bezeichneten Befugnisse können Neben- zollämter erster und zweiter Klasse Waaren, welche mit Berührung des Auslandes aus einem Theile des Vereinsgebietes in den anderen ver- sendet werden, bei dem Aus- und Wiedereingang abfertigen. Insoweit das Bedürfniß des Verkehrs es erfordert, werden ein- zelne Nebenzollämter von der obersten Landes-Finanzbehörde mit erwei- terter Abfertigungsbefugniß, auch mit der Ermächtigung zur Ausstellung und Erledigung von Begleitscheinen I. versehen werden. V. Es bleiben bei der Abgabenerhebung außer Betracht und werden nicht versteuert: a) die mit den Staatsposten aus dem Auslande eingehenden Waaren- sendungen von 5/10 Zollpfund und weniger, ferner b) alle Waarenquantitäten unter 1/10 Zollpfund. Gefällbeträge von weniger als einem halben Groschen oder einem Kreuzer werden überhaupt nicht erhoben. Oertliche Beschränkungen bleiben in allen zuvorgedachten Bezie- hungen im Falle des Mißbrauchs vorbehalten. Hinsichtlich des Verhältnisses, nach welchem die Gold- und Silbermünzen der sämmtlichen Vereinsstaaten — mit Ausnahme der Scheidemünze — bei Entrichtung der Eingangs- und Ausgangsabgaben anzunehmen sind, wird auf die besonderen Kundmachungen verwiesen. ——- (Nr. 488.)