— 210 — Bei dem Zusammentreffen ungleichartiger Freiheitsstrafen tritt diese Er- höhung bei der ihrer Art nach schwersten Strafe ein. Das Maß der Gesammtstrafe darf den Betrag der verwirkten Einzel- strafen nicht erreichen und fünfzehnjähriges Zuchthaus, zehnjähriges Gefängniß oder fünfzehnjährige Festungshaft nicht übersteigen. §. 75. Trifft Festungshaft nur mit Gefängniß zusammen, so ist auf jede dieser Strafarten gesondert zu erkennen. Ist Festungshaft oder Gefängniß mehrfach verwirkt, so ist hinsichtlich der mehreren Strafen gleicher Art so zu verfahren, als wenn dieselben allein ver- wirkt wären. Die Gesammtdauer der Strafen darf in diesen Fällen fünfzehn Jahre nicht übersteigen. §. 76. Die Verurtheilung zu einer Gesammtstrafe schließt die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte nicht aus, wenn diese auch nur neben einer der ver- wirkten Einzelstrafen zulässig oder geboten ist. Ingleichen kann neben der Gesammtstrafe auf Zulässigkeit von Polizei- Aufsicht erkannt werden, wenn dieses auch nur wegen einer der mehreren straf- baren Handlungen statthaft ist. §. 77. Trifft Haft mit einer anderen Freiheitsstrafe zusammen, so ist auf die erstere gesondert zu erkennen. Auf eine mehrfach verwirkte Haft ist ihrem Gesammtbetrage nach, jedoch nicht über die Dauer von drei Monaten zu erkennen. 6. 78. Auf Geldstrafen, welche wegen mehrerer strafbarer Handlungen allein oder neben einer Freiheitsstrafe verwirkt sind, ist ihrem vollen Betrage nach zu erkennen. Bei Umwandlung mehrerer Geldstrafen ist der Höchstbetrag der an die Stelle derselben tretenden Freiheitsstrafe zwei Jahre Gefängniß und, wenn die mehreren Geldstrafen nur wegen Uebertretungen erkannt worden sind, drei Mo- nate Haft. §. 79. Die Vorschriften der §§. 74. bis 78. finden auch Anwendung, wenn, bevor eine erkannte Strafe verbüßt, verjährt oder erlassen ist, die Verurtheilung wegen einer strafbaren Handlung erfolgt, welche vor der früheren Verurtheilung be- gangen war.