— 213 — Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft nicht unter fünf Jahren ein. Ein Norddeutscher, welcher schon früher in fremden Kriegsdiensten stand, wird, wenn er nach Ausbruch des Krieges in denselben verbleibt und die Waf- fen gegen den Norddeutschen Bund oder dessen Bundesgenossen trägt, wegen Lan- desverraths mit Zuchthaus von zwei bis zu zehn Jahren oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft ein. Neben der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten öffentlichen Aemter, sowie der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt werden. §.89. Ein Norddeutscher, welcher vorsätzlich während eines gegen den Norddeutschen Bund ausgebrochenen Krieges einer feindlichen Macht Vorschub leistet oder den Truppen des Norddeutschen Bundes oder der Bundesgenossen desselben Nachtheil zufügt, wird wegen Landesverraths mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungehaft bis zu zehn Jahren ein. Neben der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten öffentlichen Aemter , sowie der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt werden. § 90. Lebenslängliche Zuchthausstrafe trifft einen Norddeutschen, welcher vorsätzlich während eines gegen den Norddeutschen Bund ausgebrochenen Krieges 1) Festungen, Pässe, besetzte Plätze oder andere Vertheidigungsposten, in- gleichen Norddeutsche oder verbündete Truppen oder einzelne Offiziere oder Soldaten in feindliche Gewalt bringt; 2) Festungswerke, Schiffe, oder andere Fahrzeuge der Kriegsmarine, Kassen, Zeughäuser, Magazine oder andere Vorräthe von Waffen, Schießbedarf oder andere Kriegsbedürfnisse in feindliche Gewalt bringt oder dieselben, sowie Brücken und Eisenbahnen zum Vortheile des Feindes zerstört oder unbrauchbar macht; 3) dem Feinde Mannschaften zuführt oder Soldaten des Norddeutschen oder verbündeten Heeres verleitet, zum Feinde überzugehen; 4) Operationspläne oder Pläne von Festungen oder festen Stellungen dem Feinde mittheilt; 5) dem Feinde als Spion dient oder feindliche Spione aufnimmt, verbirgt oder ihnen Beistand leistet, oder 6) einen Aufstand unter den Norddeutschen oder verbündeten Truppen erregt. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft nicht unter fünf Jahren ein. · 34