— 216 — §. 100. Wer außer dem Falle des § 96. sich einer Thätlichkeit gegen ein Mitglied eines bundesfürstlichen Hauses oder den Regenten eines Bundesstaats schuldig macht, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren, oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft von Einem Monat bis zu drei Jahren ein. §. 101. Wer außer dem Falle des §. 97. den Regenten eines Bundesstaats be- leidigt, wird mit Gefängniß von Einer Woche bis zu zwei Jahren oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft. Die Verfolgung tritt nur mit Ermächtigung des Beleidigten ein. Vierter Abschnitt. Feindliche Handlungen gegen befreundete Staaten. §. 102. Ein Norddeutscher, welcher im Inlande oder Auslande, oder ein Aus- länder, welcher während seines Aufenthalts im Inlande gegen einen nicht zum Norddeutschen Bunde gehörenden Deutschen Staat oder dessen Landesherrn eine Handlung vornimmt, die, wenn er sie gegen einen Bundesstaat oder einen Bundes- fürsten begangen hätte, nach Vorschrift der §§. 80. bis 86. zu bestrafen sein würde, wird in den Fällen der §§. 80. bis 84. mit Festungshaft von Einem bis zu zehn Jahren oder, wenn mildernde Umstände vorhanden sind, mit Festungs- haft nicht unter sechs Monaten, in den Fällen der §§. 85. und 86. mit Festungs- haft von Einem Monat bis zu drei Jahren bestraft. Dieselbe Strafe tritt ein, wenn die Handlung gegen einen anderen Staat oder dessen Landesherrn begangen wurde, sofern in diesem Staate nach veröffent- lichten Staatsverträgen oder nach Gesetzen dem Norddeutschen Bunde die Gegen- seitigkeit verbürgt ist. Die Verfolgung tritt nur auf Antrag der auswärtigen Regierung ein. §§. 103. Wer sich gegen den Landesherrn oder den Regenten eines nicht zum Nord- deutschen Bunde gehörenden Deutschen Staats einer Beleidigung schuldig macht, wird mit Gefängniß von Einem Monat bis zu zwei Jahren oder mit Festungs- haft von gleicher Dauer bestraft. · Dieselbe Strafe tritt ein, wenn die Beleidigung gegen den Landesherrn oder den Regenten eines anderen Staats begangen wurde, sofern in diesem Staate nach veröffentlichten Staatsverträgen oder nach Gesetzen dem Norddeut- schen Bunde die Gegenseitigkeit verbürgt ist. · Die Verfolgung tritt nur auf Antrag der auswärtigen Regierung ein.