— 220 — §. 119. Wenn eine der in den §§. 117. und 118. bezeichneten Hanblungen von Mehreren gemeinschaftlich begangen worden ist, so kann die Strafe bis um die Hälfte des angedrohten Höchstbetrages, die Gefängnißstrafe jedoch nicht über fünf Jahre erhöht werden. §. 120. Wer einen Gefangenen aus der Gefangenanstalt oder aus der Gewalt der bewaffneten Macht, des Beamten oder desjenigen, unter dessen Beaufsichtigung, Begleitung oder Bewachung er sich befindet, vorsätzlich befreit oder ihm zur Selbst- befreiung vorsätzlich behülflich ist, wird mit Gefängniß bis zu drei Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar. §. 121. Wer vorsätzlich einen Gefangenen, mit dessen Beaufsichtigung oder Beglei- tung er beauftragt ist, entweichen läßt oder dessen Befreiung befördert, wird mit Gefängniß bis zu drei Jahren bestraft. Ist die Entweichung durch Fahrlässigkeit befördert worden, so tritt Ge- fängnißstrafe bis zu drei Monaten oder Geldstrafe bis zu Einhundert Tha- lern ein. §. 122. Gefangene, welche sich zusammenrotten und mit vereinten Kräften die An- staltsbeamten oder die mit der Beaufsichtigung Beauftragten angreifen, denselben Widerstand leisten oder es unternehmen, sie zu Handlungen oder Unterlassungen zu nöthigen, werden wegen Meuterei mit Gefängniß nicht unter sechs Monaten bestraft. Gleiche Strafe tritt ein, wenn Gefangene sich zusammenrotten und mit vereinten Kräften einen gewaltsamen Ausbruch unternehmen. Diejenigen Meuterer, welche Gewaltthätigkeiten gegen die Anstaltsbeamten oder die mit der Beaufsichtigung Beauftragten verüben, werden mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft; auch kann auf Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht er- kannt werden. Siebenter Abschnitt. Verbrechen und Vergehen wider die öffentliche Ordnung. §. 123. Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Be- sitzthum eines Anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst bestimmt sind, widerrechtlich eindringt oder wer, wenn er ohne Befugniß darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird wegen Hausfriedensbruches mit Gefängniß bis zu drei Monaten oder mit Geld- strafe bis zu Einhundert Thalern bestraft. Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.