— 234 — §. 195. Sind Ehefrauen oder unter väterlicher Gewalt stehende Kinder beleidigt worden, so haben sowohl die Beleidigten, als deren Ehemänner und Väter das Recht, auf Bestrafung anzutragen. §. 196. Wenn die Beleidigung gegen eine Behörde, einen Beamten, einen Reli- gionsdiener oder ein Mitglied der bewaffneten Macht, während sie in der Aus- übung ihres Berufes begriffen sind, oder in Beziehung auf ihren Beruf, be- gangen ist, so haben außer den unmittelbar Betheiligten auch deren amtliche Vorgesetzte das Recht, den Strafantrag zu stellen. . §. 197. Eines Antrages bedarf es nicht, wenn die Beleidigung gegen eine gesetz- gebende Versammlung des Bundes, des Zollvereins oder eines Bundesstaats, oder gegen eine andere politische Körperschaft begangen worden ist. Dieselbe darf jedoch nur mit Ermächtigung der beleidigten Körperschaft verfolgt werden. §. 198. Ist bei wechselseitigen Beleidigungen von einem Theile auf Bestrafung angetragen worden, so ist der andere Theil bei Verlust seines Rechts verpflichtet, den Antrag auf Bestrafung spätestens vor Schluß der Verhandlung in erster Instanz zu stellen, hierzu aber auch dann berechtigt, wenn zu jenem Zeitpunkte die dreimonatliche Frist bereits abgelaufen ist. §. 199. Wenn eine Beleidigung auf der Stelle erwidert wird, so kann der Richter beide Beleidiger oder einen derselben für straffrei erklären. §. 200 Wird wegen einer öffentlich oder durch Verbreitung von Schriften, Dar- stellungen oder Abbildungen begangenen Beleidigung auf Strafe erkannt , so ist zugleich dem Beleidigten die Befugnis zuzusprechen, die Verurtheilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekannt zu machen. Die Art der Bekanntmachung, sowie die Frist zu derselben ist in dem Urtheile zu bestimmen. Erfolgte die Beleidigung in einer Zeitung oder Zeitschrift, so ist der ver- fügende Theil des Urtheils auf Antrag des Beleidigten durch die öffentlichen Blätter, und zwar wenn möglich durch dieselbe Zeitung oder Zeitschrift bekannt zu machen. Dem Beleidigten ist auf Kosten des Schuldigen eine Ausfertigung des Urtheils zu ertheilen. Fünfzehnter Abschnitt. Zweikampf. §. 201. Die Herausforderung zum Zweikampf mit tödtlichen Waffen, sowie die