— 240 — Gewalt entführt, um sie zur Unzucht zu bringen, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren und, wenn die Entführung begangen wurde, um die Entführte zur Ehe zu bringen, mit Gefängniß bestraft. . Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. §. 237. Wer eine minderjährige, unverehelichte Frauensperson mit ihrem Willen, jedoch ohne Einwilligung ihrer Eltern oder ihres Vormundes, entführt, um sie zur Unzucht oder zur Ehe zu bringen, wird mit Gefängniß bestraft. Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. §. 238. Hat der Entführer die Entführte geheirathet, so findet die Verfolgung nur statt, nachdem die Ehe für ungültig erklärt worden ist. §. 239. Wer vorsätzlich und widerrechtlich einen Menschen einsperrt oder auf an- dere Weise des Gebrauches der persönlichen Freiheit beraubt, wird mit Gefäng- niß bestraft. Wenn die Freiheitsentziehung über eine Woche gedauert hat, oder wenn eine schwere Körperverletzung des der Freiheit Beraubten durch die Freiheits- entziehung oder die ihm während derselben widerfahrene Behandlung verursacht worden , so ist auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren zu erkennen. Sind mil- dernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter Einem Mo- nat ein. Ist der Tod des der Freiheit Beraubten durch die Freiheitsentziehung oder die ihm während derselben widerfahrene Behandlung verursacht worden, so ist auf Zuchthaus nicht unter drei Jahren zu erkennen. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter drei Monaten ein. §. 240. Wer einen Anderen widerrechtlich durch Gewalt oder durch Bedrohung mit einem Verbrechen oder Vergehen zu einer Handlung, Duldung oder Unter- lassung nöthigt, wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zweihundert Thalern bestraft. Der Versuch ist strafbar. Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. §. 241. Wer einen Anderen mit der Begehung eines Verbrechens bedroht, wird mit Gefängniß bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu Einhundert Thalern bestraft. Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.