— 267 — §. 364. Mit Geldstrafe bis zu funfzig Thalern wird bestraft, wer wissentlich schon einmal verwendetes Stempelpaper nach gänzlicher oder theilweiser Entfernung der darauf gesetzten Schriftzeichen oder schon einmal verwendete Stempelmarken, Stempelblankette oder ausgeschnittene oder sonst abgetrennte Stempelabdrücke der im §. 276. bezeichneten Art veräußert oder feilhält. §. 365. Wer in einer Schankstube oder an einem öffentlichen Vergnügungsorte über die gebotene Polizeistunde hinaus verweilt, ungeachtet der Wirth, sein Ver- treter oder ein Polizeibeamter ihn zum Fortgehen aufgefordert hat, wird mit Geldstrafe bis zu fünf Thalern bestraft. Der Wirth, welcher das Verweilen seiner Gäste über die gebotene Polizei- stunde hinaus duldet, wird mit Geldstrafe bis zu zwanzig Thalern oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen bestraft. §. 366. Mit Geldstrafe bis zu zwanzig Thalern oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen wird bestraft: 1) wer den gegen die Störung der Feier der Sonn- und Festtage erlasse- nen Anordnungen zuwiderhandelt; 2) wer in Städten oder Dörfern übermäßig schnell fährt oder reitet, oder auf öffentlichen Straßen oder Plätzen der Städte oder Dörfer mit ge- meiner Gefahr Pferde einfährt oder zureitet; 3) wer auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen das Vorbeifahren Anderer muthwillig verhindert; 4) wer in Städten mit Schlitten ohne feste Deichsel oder ohne Geläute oder Schelle fährt, 5) wer Thiere in Städten oder Dörfern, auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen, oder an anderen Orten, wo sie durch Ausreißen, Schla- en oder auf andere Weise Schaden anrichten können, mit Vernach- lässigung der erforderlichen Sicherheitsmaßregeln stehen läßt oder führt; 6) wer Hunde auf Menschen hetzt; 7) wer Steine oder andere harte Körper oder Unrath auf Menschen, auf Pferde oder andere Zug- oder Lastthiere, gegen fremde Häuser, Ge- bäude oder Einschließungen, oder in Gärten oder eingeschlossene Räume wirft; 8) wer nach einer öffentlichen Straße oder nach Orten hinaus, wo Men- schen zu verkehren pflegen, Sachen, durch deren Umstürzen oder Herab- fallen Jemand beschädigt werden kann, ohne gehörige Befestigung auf- stellt oder aufhängt, oder Sachen auf eine Weise ausgießt oder aus- Bundes-Gesetzbl. 1870. 41 wirft,